Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, seit 2004 als selbständiger Maler tätig (Urk. 8/2), meldete sich am 22. Januar 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Morbus Parkinson erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nachdem ein Standort gespräch geführt worden war (Urk. 8/9), holte die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/13) sowie die Buchhaltungsunterlagen des Versicherten ein (Urk. 8/16). Am 6. April 2021 erteilte sie im Rahmen der Früh intervention Kostengutsprache für eine Jahresmitgliedschaft bei der Firma Z.___ AG (Urk. 8/19). Gleichentags teilte sie mit, die Eingliederungsmassnahmen würden abgeschlossen (Urk. 8/18). In der Folge erstellte die IV-Stelle einen Ab klärungsbericht für Selbständigerwerbende basierend auf den vorhandenen Akten (Urk. 8/24). Wie mit Vorbescheid vom 2. August 2021 in Aussicht gestellt (Urk. 8/31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/36). 1.2
Am 2. Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). Nach entsprechender Aufforderung seitens der IV-Stelle (Urk. 8/44), reichte der Versicherte Berichte der behandelnden Ärzt in ein (Urk. 8/53, 54). Nach Einholung der Buchhaltungs unterlagen (Urk. 8/61-64) erstellte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende basierend auf den vorhandenen Akten (Urk. 8/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68, 73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/80 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 23. März 2023 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2023 sei aufzuheben und ihm sei eine IV-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf die vor liegenden medizinischen Berichte sei eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei seit Juli 2021 von einer 75%igen Arbeits un fähigkeit als Maler auszugehen sei. Aufgrund des Alters und der langjährigen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei ihm die Aufnahme einer neuen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Für den Betrieb sei es aber weiterhin tragbar, den gesund heitsbedingten Arbeitsausfall mit zusätzlichem Personal aufzufangen. Die zusätz lichen Lohnkosten für ein 75 %-Pensum würden Fr. 56'837.90 betragen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 158'034.45 und einem Invaliden einkommen von Fr. 101'197.55 ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitliche Situation ungenügend abgeklärt . Sie hätte die Arbeitsfähigkeit in den Bereichen als Maler sowie als Geschäfts führer eruieren müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Abklärungsdienst die Aus wirkungen der Arbeitsunfähigkeit bei einem Einzelunternehmer nicht wenigstens telefonisch abgeklärt habe. Im Abklärungsbericht seien lediglich die Aussagen aus den Arztberichten wiederholt, jedoch nicht in Bezug zu den im Betrieb an fallenden Arbeiten gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in den praktischen Arbeiten, sondern auch in der Funktion als Geschäftsführer ein geschränkt. Die Anstellung und Führung von Personal sei eine zusätzliche Auf gabe, welche er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht bewältigen könne (Urk. 1). 3 .
3.1
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. September 2021 lagen die folgenden medizinischen Akten zugrunde: 3.1.1
Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 über die klinisch-neurologische Untersuchung vom Vortag die Diagnose eines Morbus Parkinson (ICD-10 G20) vom hypokinetisch-rigiden Typ (ED 07/2018). Im Rahmen der Halbjahreskontrolle habe der Ver sicherte über einen stabilen Verlauf unter der aktuellen Therapie mit Sifrol 2.25 mg berichtet. Die Angehörigen hätten aber eine zunehmende Verlangsamung beschrieben, wobei insbesondere Anlaufschwierigkeiten bestünden, während das Laufen an sich gut gehe. Der Versicherte arbeite weiterhin selbständig als Maler, was weiterhin gut gehe, wobei er länger für die Arbeiten brauche. In der Unter suchung habe sich die bekannte Parkinsonsymptomatik gezeigt, wobei sowohl fremdanamnestisch wie auch in der aktuellen klinisch en Untersuchung eine leichte Verschlechterung der Bradykinese aufgefallen sei (Urk. 8/13/10). 3.1.2
Mit Bericht vom 18. Juni 2020 über die klinisch neurologische Untersuchung vom 16. Juni 2020 hielt Dr. A.___ fest, dass der Versicherte weiterhin als selbständiger Maler arbeite, was subjektiv gut gehe. Im Vergleich zur Vor untersuchung im Januar 2020 sei eine leichte Verschlechterung der Klinik fest stellbar gewesen (Urk. 8/13/8). 3.1.3
Mit Bericht vom 10. September 2020 über die gleichentags erfolgte klinisch-neurologische Untersuchung führte Dr. A.___ aus, der Versicherte habe über eine vermehrte Müdigkeit unter der erhöhten Sifrol -Therapie berichtet. Beim Arbeiten gehe es von der Müdigkeit her, er sei aber unterdessen klar verlangsamt und schaffe noch etwa 50 % seines sonstigen Pensums (Urk. 8/13/6). Ab dem 10. September 2020 attestierte Dr. A.___ dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/4). 3.2
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wurden folgende medizinischen Berichte aufgelegt: 3 . 2.1
Mit Arztzeugnis vom 31. August 2021 attestierte Dr. A.___
dem Versicherten eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juli 2021 (Urk. 8/41). 3. 2. 2
Dr. A.___
führte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2021 über die klinisch-neurologische Untersuchung vom 2. Dezember 2021 aus, der Versicherte habe anlässlich der geplanten Verlaufskontrolle über einen stabilen Verlauf in Bezug auf die Beweglichkeit und Gehfähigkeit berichtet. Lediglich die Beweglichkeit des linken Beins sei deutlich eingeschränkter, sodass er beispielsweise Mühe habe, aus dem Auto auszusteigen. Zudem sei er häufig am Morgen müde, wobei er subjektiv tagsüber keine klare Tagesschläfrigkeit empfinde. Gemäss den Angaben des Sohnes schlafe er jedoch zum Beispiel im Auto als Beifahrer ein. Zum Unter suchungsbefund hielt Dr. A.___ fest, dass die Hypophonie und Hypomimie stabil zu den Voruntersuchungen seien. Es bestehe keine Blickparese, allerdings seien die Blickfolgebewegungen leicht sakkadiert . Zudem bestehe ein leichter, linksbetonter Rigor in der oberen Extremität. In der unteren Extremität sei dieser nur leicht ausgeprägt. Alsdann sei eine linksbetonte Hypo- und Bradykinese fest stellbar. Das Gangbild präsentiere sich mit einer leichten Kamptokormie sowie einer leicht verringerten Schrittlänge mit einer Wendeschrittzahl von 3. Der linke Arm schwinge nicht mit. Es bestünden eine mittelgradige posturale Instabilität sowie deutliche Starthesitationen, jedoch kein Tremor. Insgesamt zeige sich weiterhin die bekannte hypokinetisch-rigide und axial betonte Parkinson symptomatik mit in der aktuellen Untersuchung auch deutlich auffallenden Starthesitationen beim Gehen. Auf Wunsch des Versicherten werde weiterhin eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/54/1 f.). 3. 2. 3
Mit Bericht vom 17. Januar 2022 über die klinische Untersuchung vom 13. Januar 2022 und den gleichentags durchgeführten Dopamin-Test führte Dr. A.___ aus, dass sich bei Letzterem ein mässiger Effekt der dopaminergen Medikation mit insbesondere Verbesserung der postularen Stabilität sowie globaler Spontanität der Bewegung und Mimik gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit im Beruf als Maler sei aus neurologischer Sicht weiterhin lediglich zu 25 % gegeben. Da es sich beim Morbus Parkinson um eine neurodegenerative progrediente Erkrankung handle, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit als Maler in Zukunft nicht mehr gegeben sein werde (Urk. 8/53/1 f.). 4.
4.1
Den nachfolgenden Erwägungen vorauszuschicken ist, dass die IV-Stelle gemäss Randziffer 3041 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Februar 2023) im Falle einer Rentenprüfung in Bezug auf eine selbständiger werbende Person mit Einzelfirma eine Abklärung an Ort und Stelle vornimmt. Auf eine Abklärung vor Ort und Stelle kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes be reits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (Rz . 3042 KSVI). 4.2
Unbestritten und aufgrund der vorstehend aufgeführten medizinischen Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer an einem Morbus Parkinson leidet und er deshalb in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist . Ebenso unbestritten und belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 als selbständiger Maler tätig is t, wobei diese Tätigkeit selbstredend nicht nur Maler- sondern auch administrative Arbeiten wie beispielsweise Kundenakquise, Offertstellung, Planung, etc. mit sich bringt.
Die behandelnde Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer seit Juli 2021
eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maler (Urk. 8/ 41) . Dabei äusserte sie sich indes weder im Bericht vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8/54) noch in jenem vom 13. Januar 2022 (Urk. 8/53) zu den konkreten Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die einzelnen in einem Einmann betrieb anfallenden Arbeiten und formulierte auch kein Belastbarkeitsprofil. Eine ärztliche Einschätzung, inwieweit der Beschwerdeführer in den einzelnen Teil bereichen eingeschränkt ist, lag demnach im Verfügungszeitpunkt nicht vor . Mit hin waren die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend bekannt, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, eine Abklärung an Ort und Stelle vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.1), um die in der Einzelfirma des Beschwerdeführers anfallenden Aufgaben zu definieren, deren prozentuales Aus mass am gesamten Tätigkeitsbereich festzulegen und schliesslich das Ausmass der gesundheitsbedingten Einschränkungen in den einzelnen Aufgaben bereichen zu eruieren. Der von der Beschwerdegegnerin eingeholte aktenbasierte Ab klärungsbericht (Urk. 8/66) reicht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Abklärungsdienst unter Annahme einer 75%igen Einschränkung in jeglichen Aufgabenbereichen pauschal festhielt, für den Betrieb sei es finanziell tragbar den gesundheitsbedingten Arbeitsausfall mit zusätz lichem Personal aufzufangen (Urk. 8/66/5), ohne sich konkret mit der Frage aus einanderzusetzen, ob das bislang als Einmannbetrieb geführte Einzel unternehmen des Beschwerdeführers ausreichende Möglichkeiten für eine derartige betriebsinterne Umdisposition bietet. 4.3
Zusammengefasst lassen sich die gesundheitsbedingten Auswirkungen auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend klar beurteilen. Zwar äusserte sich die behandelnde Ärztin im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 20. März 2023 (Urk. 3) etwas konkreter zu den Auswirkungen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Diese Ausführungen vermögen eine Abklärung der konkreten Verhältnisse vor Ort jedoch nicht zu ersetzen, zumal bereits die Erstellung des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom Mai 2021 bloss aktenbasiert erfolgte (Urk. 8/24) . Die angefochtene Verfügung ist daher auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht sowie auch vor Ort abklär e n lasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Rente neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 5) erweist sich damit als gegenstandslos. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 23. März 2023 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2023 sei aufzuheben und ihm sei eine IV-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Mit Arztzeugnis vom 31. August 2021 attestierte Dr. A.___
dem Versicherten eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juli 2021 (Urk. 8/41).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitliche Situation ungenügend abgeklärt . Sie hätte die Arbeitsfähigkeit in den Bereichen als Maler sowie als Geschäfts führer eruieren müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Abklärungsdienst die Aus wirkungen der Arbeitsunfähigkeit bei einem Einzelunternehmer nicht wenigstens telefonisch abgeklärt habe. Im Abklärungsbericht seien lediglich die Aussagen aus den Arztberichten wiederholt, jedoch nicht in Bezug zu den im Betrieb an fallenden Arbeiten gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in den praktischen Arbeiten, sondern auch in der Funktion als Geschäftsführer ein geschränkt. Die Anstellung und Führung von Personal sei eine zusätzliche Auf gabe, welche er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht bewältigen könne (Urk. 1).
E. 2.25 mg berichtet. Die Angehörigen hätten aber eine zunehmende Verlangsamung beschrieben, wobei insbesondere Anlaufschwierigkeiten bestünden, während das Laufen an sich gut gehe. Der Versicherte arbeite weiterhin selbständig als Maler, was weiterhin gut gehe, wobei er länger für die Arbeiten brauche. In der Unter suchung habe sich die bekannte Parkinsonsymptomatik gezeigt, wobei sowohl fremdanamnestisch wie auch in der aktuellen klinisch en Untersuchung eine leichte Verschlechterung der Bradykinese aufgefallen sei (Urk. 8/13/10).
E. 3 Mit Bericht vom 17. Januar 2022 über die klinische Untersuchung vom 13. Januar 2022 und den gleichentags durchgeführten Dopamin-Test führte Dr. A.___ aus, dass sich bei Letzterem ein mässiger Effekt der dopaminergen Medikation mit insbesondere Verbesserung der postularen Stabilität sowie globaler Spontanität der Bewegung und Mimik gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit im Beruf als Maler sei aus neurologischer Sicht weiterhin lediglich zu 25 % gegeben. Da es sich beim Morbus Parkinson um eine neurodegenerative progrediente Erkrankung handle, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit als Maler in Zukunft nicht mehr gegeben sein werde (Urk. 8/53/1 f.).
E. 3.1 Der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. September 2021 lagen die folgenden medizinischen Akten zugrunde:
E. 3.1.1 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 über die klinisch-neurologische Untersuchung vom Vortag die Diagnose eines Morbus Parkinson (ICD-10 G20) vom hypokinetisch-rigiden Typ (ED 07/2018). Im Rahmen der Halbjahreskontrolle habe der Ver sicherte über einen stabilen Verlauf unter der aktuellen Therapie mit Sifrol
E. 3.1.2 Mit Bericht vom 18. Juni 2020 über die klinisch neurologische Untersuchung vom 16. Juni 2020 hielt Dr. A.___ fest, dass der Versicherte weiterhin als selbständiger Maler arbeite, was subjektiv gut gehe. Im Vergleich zur Vor untersuchung im Januar 2020 sei eine leichte Verschlechterung der Klinik fest stellbar gewesen (Urk. 8/13/8).
E. 3.1.3 Mit Bericht vom 10. September 2020 über die gleichentags erfolgte klinisch-neurologische Untersuchung führte Dr. A.___ aus, der Versicherte habe über eine vermehrte Müdigkeit unter der erhöhten Sifrol -Therapie berichtet. Beim Arbeiten gehe es von der Müdigkeit her, er sei aber unterdessen klar verlangsamt und schaffe noch etwa 50 % seines sonstigen Pensums (Urk. 8/13/6). Ab dem 10. September 2020 attestierte Dr. A.___ dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/4).
E. 3.2 Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wurden folgende medizinischen Berichte aufgelegt:
E. 4.1 Den nachfolgenden Erwägungen vorauszuschicken ist, dass die IV-Stelle gemäss Randziffer 3041 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Februar 2023) im Falle einer Rentenprüfung in Bezug auf eine selbständiger werbende Person mit Einzelfirma eine Abklärung an Ort und Stelle vornimmt. Auf eine Abklärung vor Ort und Stelle kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes be reits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (Rz . 3042 KSVI).
E. 4.2 Unbestritten und aufgrund der vorstehend aufgeführten medizinischen Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer an einem Morbus Parkinson leidet und er deshalb in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist . Ebenso unbestritten und belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 als selbständiger Maler tätig is t, wobei diese Tätigkeit selbstredend nicht nur Maler- sondern auch administrative Arbeiten wie beispielsweise Kundenakquise, Offertstellung, Planung, etc. mit sich bringt.
Die behandelnde Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer seit Juli 2021
eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maler (Urk. 8/ 41) . Dabei äusserte sie sich indes weder im Bericht vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8/54) noch in jenem vom 13. Januar 2022 (Urk. 8/53) zu den konkreten Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die einzelnen in einem Einmann betrieb anfallenden Arbeiten und formulierte auch kein Belastbarkeitsprofil. Eine ärztliche Einschätzung, inwieweit der Beschwerdeführer in den einzelnen Teil bereichen eingeschränkt ist, lag demnach im Verfügungszeitpunkt nicht vor . Mit hin waren die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend bekannt, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, eine Abklärung an Ort und Stelle vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.1), um die in der Einzelfirma des Beschwerdeführers anfallenden Aufgaben zu definieren, deren prozentuales Aus mass am gesamten Tätigkeitsbereich festzulegen und schliesslich das Ausmass der gesundheitsbedingten Einschränkungen in den einzelnen Aufgaben bereichen zu eruieren. Der von der Beschwerdegegnerin eingeholte aktenbasierte Ab klärungsbericht (Urk. 8/66) reicht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Abklärungsdienst unter Annahme einer 75%igen Einschränkung in jeglichen Aufgabenbereichen pauschal festhielt, für den Betrieb sei es finanziell tragbar den gesundheitsbedingten Arbeitsausfall mit zusätz lichem Personal aufzufangen (Urk. 8/66/5), ohne sich konkret mit der Frage aus einanderzusetzen, ob das bislang als Einmannbetrieb geführte Einzel unternehmen des Beschwerdeführers ausreichende Möglichkeiten für eine derartige betriebsinterne Umdisposition bietet.
E. 4.3 Zusammengefasst lassen sich die gesundheitsbedingten Auswirkungen auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend klar beurteilen. Zwar äusserte sich die behandelnde Ärztin im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 20. März 2023 (Urk. 3) etwas konkreter zu den Auswirkungen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Diese Ausführungen vermögen eine Abklärung der konkreten Verhältnisse vor Ort jedoch nicht zu ersetzen, zumal bereits die Erstellung des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom Mai 2021 bloss aktenbasiert erfolgte (Urk. 8/24) . Die angefochtene Verfügung ist daher auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht sowie auch vor Ort abklär e n lasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Rente neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 5) erweist sich damit als gegenstandslos.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00177
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
20. September 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, seit 2004 als selbständiger Maler tätig (Urk. 8/2), meldete sich am 22. Januar 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Morbus Parkinson erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nachdem ein Standort gespräch geführt worden war (Urk. 8/9), holte die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/13) sowie die Buchhaltungsunterlagen des Versicherten ein (Urk. 8/16). Am 6. April 2021 erteilte sie im Rahmen der Früh intervention Kostengutsprache für eine Jahresmitgliedschaft bei der Firma Z.___ AG (Urk. 8/19). Gleichentags teilte sie mit, die Eingliederungsmassnahmen würden abgeschlossen (Urk. 8/18). In der Folge erstellte die IV-Stelle einen Ab klärungsbericht für Selbständigerwerbende basierend auf den vorhandenen Akten (Urk. 8/24). Wie mit Vorbescheid vom 2. August 2021 in Aussicht gestellt (Urk. 8/31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/36). 1.2
Am 2. Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42). Nach entsprechender Aufforderung seitens der IV-Stelle (Urk. 8/44), reichte der Versicherte Berichte der behandelnden Ärzt in ein (Urk. 8/53, 54). Nach Einholung der Buchhaltungs unterlagen (Urk. 8/61-64) erstellte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende basierend auf den vorhandenen Akten (Urk. 8/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68, 73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/80 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 23. März 2023 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2023 sei aufzuheben und ihm sei eine IV-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf die vor liegenden medizinischen Berichte sei eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei seit Juli 2021 von einer 75%igen Arbeits un fähigkeit als Maler auszugehen sei. Aufgrund des Alters und der langjährigen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei ihm die Aufnahme einer neuen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Für den Betrieb sei es aber weiterhin tragbar, den gesund heitsbedingten Arbeitsausfall mit zusätzlichem Personal aufzufangen. Die zusätz lichen Lohnkosten für ein 75 %-Pensum würden Fr. 56'837.90 betragen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 158'034.45 und einem Invaliden einkommen von Fr. 101'197.55 ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitliche Situation ungenügend abgeklärt . Sie hätte die Arbeitsfähigkeit in den Bereichen als Maler sowie als Geschäfts führer eruieren müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Abklärungsdienst die Aus wirkungen der Arbeitsunfähigkeit bei einem Einzelunternehmer nicht wenigstens telefonisch abgeklärt habe. Im Abklärungsbericht seien lediglich die Aussagen aus den Arztberichten wiederholt, jedoch nicht in Bezug zu den im Betrieb an fallenden Arbeiten gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in den praktischen Arbeiten, sondern auch in der Funktion als Geschäftsführer ein geschränkt. Die Anstellung und Führung von Personal sei eine zusätzliche Auf gabe, welche er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht bewältigen könne (Urk. 1). 3 .
3.1
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. September 2021 lagen die folgenden medizinischen Akten zugrunde: 3.1.1
Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 über die klinisch-neurologische Untersuchung vom Vortag die Diagnose eines Morbus Parkinson (ICD-10 G20) vom hypokinetisch-rigiden Typ (ED 07/2018). Im Rahmen der Halbjahreskontrolle habe der Ver sicherte über einen stabilen Verlauf unter der aktuellen Therapie mit Sifrol 2.25 mg berichtet. Die Angehörigen hätten aber eine zunehmende Verlangsamung beschrieben, wobei insbesondere Anlaufschwierigkeiten bestünden, während das Laufen an sich gut gehe. Der Versicherte arbeite weiterhin selbständig als Maler, was weiterhin gut gehe, wobei er länger für die Arbeiten brauche. In der Unter suchung habe sich die bekannte Parkinsonsymptomatik gezeigt, wobei sowohl fremdanamnestisch wie auch in der aktuellen klinisch en Untersuchung eine leichte Verschlechterung der Bradykinese aufgefallen sei (Urk. 8/13/10). 3.1.2
Mit Bericht vom 18. Juni 2020 über die klinisch neurologische Untersuchung vom 16. Juni 2020 hielt Dr. A.___ fest, dass der Versicherte weiterhin als selbständiger Maler arbeite, was subjektiv gut gehe. Im Vergleich zur Vor untersuchung im Januar 2020 sei eine leichte Verschlechterung der Klinik fest stellbar gewesen (Urk. 8/13/8). 3.1.3
Mit Bericht vom 10. September 2020 über die gleichentags erfolgte klinisch-neurologische Untersuchung führte Dr. A.___ aus, der Versicherte habe über eine vermehrte Müdigkeit unter der erhöhten Sifrol -Therapie berichtet. Beim Arbeiten gehe es von der Müdigkeit her, er sei aber unterdessen klar verlangsamt und schaffe noch etwa 50 % seines sonstigen Pensums (Urk. 8/13/6). Ab dem 10. September 2020 attestierte Dr. A.___ dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/4). 3.2
Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wurden folgende medizinischen Berichte aufgelegt: 3 . 2.1
Mit Arztzeugnis vom 31. August 2021 attestierte Dr. A.___
dem Versicherten eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juli 2021 (Urk. 8/41). 3. 2. 2
Dr. A.___
führte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2021 über die klinisch-neurologische Untersuchung vom 2. Dezember 2021 aus, der Versicherte habe anlässlich der geplanten Verlaufskontrolle über einen stabilen Verlauf in Bezug auf die Beweglichkeit und Gehfähigkeit berichtet. Lediglich die Beweglichkeit des linken Beins sei deutlich eingeschränkter, sodass er beispielsweise Mühe habe, aus dem Auto auszusteigen. Zudem sei er häufig am Morgen müde, wobei er subjektiv tagsüber keine klare Tagesschläfrigkeit empfinde. Gemäss den Angaben des Sohnes schlafe er jedoch zum Beispiel im Auto als Beifahrer ein. Zum Unter suchungsbefund hielt Dr. A.___ fest, dass die Hypophonie und Hypomimie stabil zu den Voruntersuchungen seien. Es bestehe keine Blickparese, allerdings seien die Blickfolgebewegungen leicht sakkadiert . Zudem bestehe ein leichter, linksbetonter Rigor in der oberen Extremität. In der unteren Extremität sei dieser nur leicht ausgeprägt. Alsdann sei eine linksbetonte Hypo- und Bradykinese fest stellbar. Das Gangbild präsentiere sich mit einer leichten Kamptokormie sowie einer leicht verringerten Schrittlänge mit einer Wendeschrittzahl von 3. Der linke Arm schwinge nicht mit. Es bestünden eine mittelgradige posturale Instabilität sowie deutliche Starthesitationen, jedoch kein Tremor. Insgesamt zeige sich weiterhin die bekannte hypokinetisch-rigide und axial betonte Parkinson symptomatik mit in der aktuellen Untersuchung auch deutlich auffallenden Starthesitationen beim Gehen. Auf Wunsch des Versicherten werde weiterhin eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/54/1 f.). 3. 2. 3
Mit Bericht vom 17. Januar 2022 über die klinische Untersuchung vom 13. Januar 2022 und den gleichentags durchgeführten Dopamin-Test führte Dr. A.___ aus, dass sich bei Letzterem ein mässiger Effekt der dopaminergen Medikation mit insbesondere Verbesserung der postularen Stabilität sowie globaler Spontanität der Bewegung und Mimik gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit im Beruf als Maler sei aus neurologischer Sicht weiterhin lediglich zu 25 % gegeben. Da es sich beim Morbus Parkinson um eine neurodegenerative progrediente Erkrankung handle, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit als Maler in Zukunft nicht mehr gegeben sein werde (Urk. 8/53/1 f.). 4.
4.1
Den nachfolgenden Erwägungen vorauszuschicken ist, dass die IV-Stelle gemäss Randziffer 3041 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über das Ver fahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Februar 2023) im Falle einer Rentenprüfung in Bezug auf eine selbständiger werbende Person mit Einzelfirma eine Abklärung an Ort und Stelle vornimmt. Auf eine Abklärung vor Ort und Stelle kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes be reits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind (Rz . 3042 KSVI). 4.2
Unbestritten und aufgrund der vorstehend aufgeführten medizinischen Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer an einem Morbus Parkinson leidet und er deshalb in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist . Ebenso unbestritten und belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 als selbständiger Maler tätig is t, wobei diese Tätigkeit selbstredend nicht nur Maler- sondern auch administrative Arbeiten wie beispielsweise Kundenakquise, Offertstellung, Planung, etc. mit sich bringt.
Die behandelnde Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer seit Juli 2021
eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maler (Urk. 8/ 41) . Dabei äusserte sie sich indes weder im Bericht vom 7. Dezember 2021 (Urk. 8/54) noch in jenem vom 13. Januar 2022 (Urk. 8/53) zu den konkreten Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die einzelnen in einem Einmann betrieb anfallenden Arbeiten und formulierte auch kein Belastbarkeitsprofil. Eine ärztliche Einschätzung, inwieweit der Beschwerdeführer in den einzelnen Teil bereichen eingeschränkt ist, lag demnach im Verfügungszeitpunkt nicht vor . Mit hin waren die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend bekannt, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, eine Abklärung an Ort und Stelle vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.1), um die in der Einzelfirma des Beschwerdeführers anfallenden Aufgaben zu definieren, deren prozentuales Aus mass am gesamten Tätigkeitsbereich festzulegen und schliesslich das Ausmass der gesundheitsbedingten Einschränkungen in den einzelnen Aufgaben bereichen zu eruieren. Der von der Beschwerdegegnerin eingeholte aktenbasierte Ab klärungsbericht (Urk. 8/66) reicht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Abklärungsdienst unter Annahme einer 75%igen Einschränkung in jeglichen Aufgabenbereichen pauschal festhielt, für den Betrieb sei es finanziell tragbar den gesundheitsbedingten Arbeitsausfall mit zusätz lichem Personal aufzufangen (Urk. 8/66/5), ohne sich konkret mit der Frage aus einanderzusetzen, ob das bislang als Einmannbetrieb geführte Einzel unternehmen des Beschwerdeführers ausreichende Möglichkeiten für eine derartige betriebsinterne Umdisposition bietet. 4.3
Zusammengefasst lassen sich die gesundheitsbedingten Auswirkungen auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend klar beurteilen. Zwar äusserte sich die behandelnde Ärztin im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 20. März 2023 (Urk. 3) etwas konkreter zu den Auswirkungen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Diese Ausführungen vermögen eine Abklärung der konkreten Verhältnisse vor Ort jedoch nicht zu ersetzen, zumal bereits die Erstellung des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom Mai 2021 bloss aktenbasiert erfolgte (Urk. 8/24) . Die angefochtene Verfügung ist daher auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht sowie auch vor Ort abklär e n lasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Rente neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 5) erweist sich damit als gegenstandslos. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Ob siegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller