Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971,
war seit dem 1. Mai 1992 bei der Y.___ angestellt und zuletzt bis zum 1. Dezember 2008 als Filialleiter bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9 /2 Ziff. 5.4, Urk. 9 /7 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7), als er sich am 20. Juli 2009 unter Hinweis auf
s eit Ende Februar 2008 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug an meldete (Urk. 9 /2 Ziff. 6.2-3).
Mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49) sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 1. Januar bis zum 30. September 2010 eine ganze Rente
und ab dem 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00559 bestätigt wurde (Urk.
9/ 56 Dispositiv Ziffer. 1) .
In der Zwischenzeit trat der Versicherte am 1. August 2011 eine Stelle im Team Frontoffice im Betreuungscenter Privatkunden in einem Teilzeitpensum von 50
% bei der Y.___ an, welches per 1. Juni 2012 auf 60 % erhöht wurde (vgl . Urk. 9/52/4, Urk. 9/54/4) .
Nach eingeleiteten Revisionsverfahren (Urk. 9/ 54,
Urk. 9/65) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen
vom 25. Februar 2013 (Urk. 9/61) und vom 14. Juni 2016 (Urk. 9/75) die unveränderte Ausrichtung der Invalidenrente. 1.2
Am
18. September 2019
machte der Versicherte, welcher nun seit dem 1. Oktober 2017 in einem Pensum von 60 % als Firmenkundenbetreuer Senior bei der Y.___ arbeitete (Urk. 9/115 Ziff. 2.2-3), eine Verschlechterung seines Gesundheitszu standes geltend
(Urk. 9/82 -84) .
Die IV-Stelle nahm in der Folge Abklärungen der medizinischen und der beruf lich-erwerblichen Situation vor, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 9/109, Urk. 9/156) und teilte dem Versicherten am 17. Juni 2020 mit, dass berufliche Massnahmen gewährt w ü rden mit dem Ziel des Arbeitsplatz erhaltes (Urk. 9/112). Infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin wurden die beruflichen Massnahmen am 17. Juni 2020 abgeschlossen (Urk. 9/123, vgl.
Urk.
9/121).
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen, holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, MEDAS C.___, ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. August 2022 erstattet wurde (Urk. 9/210) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/217; Urk. 9/218, Urk. 9/222)
mit Verfügung vom 16. Februar 2023 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/ 226 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 2) und beantragte, dass die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 auf eine ganze IV-Rente zu erhöhen sei (Urk. 1 S.
2). Am 24. März 2023 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein (Urk. 5 -6).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) .
Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2023 (Urk. 12) wurde d ie Pensions kasse der Y.___ zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte, die Beschwerde sei gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen (Urk. 17 S. 7). Dies wurde den Parteien am 4.
Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Da ein Verschlech terungsgesuch des Beschwerdeführers vom
18. September 2019 (Urk. 9/82) mit einer ab Oktober
2018 geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheits zustandes zu prüfen ist und damit die massgebende Änderung in Anwendung von Art. 88a IVV vor dem 1. Januar 2022 liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102) . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2) . 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach am 1. Oktober 2019 eingegangenen Revisionsgesuch des Beschwerdeführers infolge verschlechterten Gesundheitszustandes medizinische und berufliche Abklärungen getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer könne seine vor Eintritt der gesund heitlichen Einschränkungen ausgeübte Tätigkeit als Filialleiter der Y.___ n icht mehr ausüben. In einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit werde jedoch seit Oktober 2018 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen. Es sollte sich im Wesentlichen um eine leichte, wechsel belastende, überwiegend sitzende Tätigkeit an einem rückenergono mischen Arbeitsplatz handeln. Die Möglichkeit für Pausen und Positionswechsel sollte frei wählbar und ein Pausenraum mit der Möglichkeit zum Liegen verfügbar sein. Die Leistungsminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sei vor allem durch den zusätzlichen Pausenbedarf begründet.
Vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer als Leiter einer Y.___ Filiale tätig gewesen. Gemäss Abklärungen mit der Y.___ hätte er als Filialleiter im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 210'200.-- erzielen können.
Beim Einkommen mit Invalidität w ürden die statistischen Löhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) hinzugezogen. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung und seiner Qualifikationen im Finanzsektor tätig sein könnte. In einem 70%-Pensum hätte er im Jahr 2019 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 74'269.35 erzielen können, was einen Invaliditätsgrad von 65 % und damit einen Anspruch auf eine Dreivier telsrente ergebe.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass am Validen einkommen festgehalten werde. Aufgrund der auftretenden Schwankungen im Bankensektor, vor allem während der Bankenkrise, sei es gerechtfertigt, auf die aktuellen Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers Y.___ abzustellen. Eine Indexierung des Lohnes über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren entspr e che nicht der normalen Lohnentwicklung im Bankensektor und würde den heutigen b ranchenüblichen Einkommen nicht entsprechen.
Das zumutbare Belastungsprofil sei auch im Bankensektor verwertbar. Da die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits mit dem reduzierten Pensum von 30 % angemessen berücksichtig t worden sei, sei kein weiterer Abzug vo m Tabellenlohn vorzunehmen (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass
das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr.
210'200.-- rund Fr. 20'000.-- tiefer liege als jenes von Fr. 230'309.--, welche s das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 17. Juli 2012 als Validenein kom men bezogen auf das Jahr 2010 angenommen habe. Dies sei nicht nachvoll ziehbar. Entscheidend sei sodann, dass es sich bei den aktuellen Lohnangaben der Y.___ ausdrücklich um Durchschnittszahlen gehandelt habe . Sowohl das Jahres salär als auch die variablen Vergütungen seien Durchschnittszahlen.
Angesichts seiner bis 2008 sehr erfolgreichen Berufskarriere handle es sich beim Valideneinkommen von 2010 im Betrag von Fr. 230'309.-- mit Sicherheit nicht um ein durchschnittliches Jahressalär, sondern um ein weit überdurchschnitt liches Einkommen.
Damit sei praxisgemäss auf den letzten bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Lohn abzustellen und dieser mit der seither eigetretenen Lohnteuerung zu erhöhen (S. 4 f. Ziff. 6). Damit ergebe sich im Jahr 2019 ein Valideneinkommen
von Fr. 245'393.--, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 70 % und zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe (S. 5 Ziff. 7).
Für den Eventualfall, dass das Gericht ein tieferes Valideneinkommen annehmen sollte, sei auch das Invalideneinkommen von Fr. 74'269.35 zu hinterfragen (S. 5 f. Ziff. 8). In medizinischer Hinsicht sei in erster Linie auf das Gutachten der MEDAS C.___ GmbH vom 22. August 2022 abzustellen, wonach es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (S. 5 f. Ziff. 9) . D ass das gutachterlich vorgeschlagene Arbeitszeitmodell in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden zumutbar sein soll, werde nicht grundsätzlich bestritten. D ass im ersten Arbeitsmarkt eine derartige Stelle gefunden werden könne und ein Arbeitgeber bereit wäre, einem Arbeitnehmer einen Liegeraum zur Verfügung zu stellen, um nach jeder vollen Stunde eine halbe Stunde Pause zu machen, erscheine indessen sehr fraglich. Es sei darauf hinzuweisen, dass er sich aufgrund seines Gesundheitszustandes im Jahr 2018 nicht mehr in der Lage gesehen habe, seine damalige bereits angepasste Tätigkeit bei der Y.___ im 60 %-Pensum fortzusetzen. Er müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akzep tieren, dass gar keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege oder höchstens noch eine solche, die im Home-Office verbunden mit einer wesentlich geringeren Entlöhnung zu realisieren sei. Zumindest seien aber die vom Gutachter beschriebenen Bedingungen eines angepassten Arbeitsplatzes mit Liegemög lichkeit und stündlichem Pausenbedarf von jeweils einer halben Stunde als derart einschränkend zu betrachten, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % zu gewähren wäre
(S. 6 f. Ziff. 10). Aufgrund des ver schlechterten Gesundheitszustandes bestehe damit Anspruch auf eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente. Die Erhöhung sei auf den Zeitpunkt des Erhöhungs g esuches per 1. Oktober 2019 vorzunehmen. Damals habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits klar länger als drei Monate angedauert (S. 7 Ziff. 11).
Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. März 2023 (Urk. 5) aus, dass gemäss den aktuellen Berichterstattungen der Y.___ zu den Bonuszahlungen ein durchschnittlicher Mitarbeiterbonus vom Jahr 2010 bis ins Jahr 2019 um 45.8 % gestiegen sei .
Dies würde in seinem Fall einen Bonus von gerundet Fr. 13 2’000 .-- und damit im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr.
271'800.-- ergebe n (S. 1). 2.3
Die beigeladene Pensionskasse führte in ihrer Stellungnahme (Urk. 17) aus, dass, indem die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2019 auf die Angaben der Y.___ abgestellt habe, das Einkom m en, das der Beschwerdeführer als gesunde Person verdient hätte, so konkret und genau bestimmt worden sei, wie möglich. Entgegen de r Behauptungen des Beschwer deführers gehe auch nicht ansatzweise hervor, dass die Angaben der Y.___ zum Valideneinkommen im Jahr 2019 falsch wären. Die unsubstantiierte Behauptung einer bis 2008 sehr erfolgreichen Berufskarriere müsse mit Nichtwissen in pauschaler Weise zurückgewiesen werden. Er habe zwar im Jahr 2008 eine um Fr. 11'400.-- höhere Bonuszahlung (bei gleichem Fixlohn) erhalten. Dass eine solche überdurchschnittliche Bonuszahlung für das Jahr 2019 gerade nicht gelte, wurde von der Y.___ im Antwortschreiben vom 18. Oktober 2022 explizit bestätigt. Zudem habe die Y.___ im Rahmen der Abklärungen der IV-Verfügung vom 8. April 2011 angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Filialleiter ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 insgesamt Fr. 184'000.-- verdient hätte (Fr.
139'800.-- [ Fixlohn ] + Fr. 44'200.-- [Bonuszahlungen]). Das von der Y.___ für das Jahr 2019 angegebene Valideneinkommen von Fr. 210'200.-- sei im Vergleich zum Valideneinkommen im Jahr 2009 um Fr. 26'200.-- gestiegen. Im Übrigen liege die von der Y.___ für das Jahr 2019 angegebene Bonuszahlung von Fr. 68'600.-- um Fr. 18'000.-- und damit deutlich und nachvollziehbar höher, als der durchschnittliche Jahresbonus der Mitarbeiter der Y.___ für das Jahr 2019 (S.
5 f. Rz . 13) . Selbst wenn das Valideneinkommen entsprechend der Forderung des Beschwerdeführers auf Fr. 245'393.-- erhöht würde, würde bei gleichzeitiger Anpassung des Invalideneinkommens nach wie vor eine Dreiviertelsrente resul tieren (S. 6 Rz . 14). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig sei mit 30%iger Leistungseinschränkung wegen erhöhtem Pausenbedarfs. Die Behauptung,
wonach diese Arbeitsfähigkeit wegen dem vermehrten Pausenbedarf verbunden mit einer Liegemöglichkeit nicht ver wertbar sei, sei unbegründet und nicht plausibel . Die vom Beschwerdeführer behauptete Unverwertbarkeit stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt im k aufmännischen Bereich diverse Arbeits stellen vorsehe, welche grossmehrheitlich von zu Hause aus ausgeführt werden könnten . Zudem habe das Bundesgericht festgestellt, dass bei vollzeitlich arbeitsfähigen Versicherten mit verminderter Leistungsfähigkeit kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei . Weiter betreffe die Leistungsfähigkeit in der Branche des Beschwerdeführers primär seine geistige Leistung, wo keine Ein schränkungen bestünden. In diesem Sinne stelle der Beschwerdeführer für einen potentiellen Arbeitgeber eine qualifizierte Fachkraft dar, bei welcher auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eine s Stehpults und eines erhöhten Pause- und Liegebedarfs, kein geringerer Lohn und auch kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei (S. 6 f. Rz . 15). Da sich die Restarbeitsfähigkeit von 65
% auf 70
% erhöht habe, wäre, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde, wonach sich das Valideneinkommen seit dem Jahr 2010 um 6.55
% erhöht habe, entsprechend das massgebende Invalideneinkommen neu mit Fr.
95'418.-- im Jahr 2019 zu beziffern, womit sich die proze ntuale Erwerbs einbusse auf 61 % belaufe (S. 7 Rz . 16). 2.4
Strittig und zu prüfen ist die Erhöhung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente im Zusammenhang mit einer seit der Renten zusprache mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49) eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung und insbesondere die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen. 3.
Die Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49), welche mit Urteil des hiesigen Gericht vom 17. Juli 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/56),
erging gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 4.
November 2010 (Urk. 9 /30), worin bei der Diagnose einer Schmerzpersistenz bei Status nach dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4 bis S1 (Expedium) sowie transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Interposition von DEVEX-Käfigen im Dezember 2008 und leichter Spondyl arthrose L2/3 und L3/4 (S. 17 Ziff. 7.1) - eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen, ohne Heben und Tragen von Gegen ständen über 5 kg) bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 65 % für zumutbar befunden wurde (S. 18 Ziff. 8.2) . 4. 4.1
Nach der am 18. September 2019 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 9/82 -84), stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit auf die Einschätzung von Dr. A.___ und PD Dr. B.___, MEDAS C.___, in ihrem Gutachten vom 22. August 2022 (nachfolgend E. 4.2), was unbestritten blieb (vorstehend E. 2.2). 4. 2
Am 22. August 2022 erstatteten Dr. A.___ und PD Dr. B.___, MEDAS C.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk.
9/210). Die Gutachter stellten nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. und 15. Juni 2022 (S. 2) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 96 f. Ziff. 4.3.1): - chronisches Cervikalsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäulenregion, Osteo chondrosen C4 bis C7 (E rstdiagnose [ED] MRI 9. Oktober 2018 Spital E.___) mit wiederholten Infiltrationen der Rami dorsales der Facettengelenke, letztmalig am 17. Mai 2022 - chronisches Lumbosakralsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäulen-Ilio sakralregion, Pseudospondylolisthesis in Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, Osteochondrose in Höhe LWK 5/S1, subligamentärer medianer Discushernie in Höhe LWK 5/S1 und rechtslateraler intraforaminaler
Discushernie in Höhe LWK 4/5 (ED MRI 2. Juli 2008) und Diskusprotrusion L3/4 (ED MRI 6. November 2020) und Status nach dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4-S1 (Expidium) und transforaminaler lumbaler i ntersomatischer Fusion (TLIF) L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Devex -Cage I nterponat am 1.
Dezember 2008 - Iliosakralgelenk (ISG) -Arthropathie beidseits mit - Status nach ISG-Fusion mit Denervation beidseits am 7. November 2019 und - wiederholten Infiltrationen der Facettengelenke L3/4 beidseits, letzt malig am 2. Juni 2022
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach (Implantation am 19. Juni 2020 und) Explantation epiduraler Stimulationselektroden Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule
(BWS) am 10. Juli 2020, einen Status nach Schulteroperation rechts im Jahr 2014, Acro mioclavicular (AC) -Gelenksresektion, einen Status nach vorderer Schulterstabi lisierung mit Intervallrepair links 2002 und vorangegangenen Operationen (keine Berichte vorliegend), einen Status nach Oberschenkelfraktur links etwa im Jahr 2000 (keine Berichte vorliegend), einen Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Innenmeniskusteilresektion im Jahr 2004 (kein Bericht vorliegend) und am 18. August 2020, einen Status nach Sprunggelenksfraktur links etwa im Jahr 1990 mit Bandplastik im Verlauf (keine Berichte vorliegend), eine chronische Achillodynie links, ein sensibles Ausfallsyndrom L 5 linksseitig, aufgetreten nach der operativen Versorgung am 1. Dezember 2008, sowie ein sensibles Ausfall syndrom und gelegentliches Reizsyndrom L4, bei rezessaler Enge LWK3/4 auf der linken Seite gemäss MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 23. November 2020 (S. 97 Ziff. 4.3.2).
Zur bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aus orthopädischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 1. Dezember 2008
(S. 106 f. Ziff. 4.6).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit frei wählbaren Arbeitspausen und frei wählbaren Arbeitspositionen, welche stets in physiologischer Haltung ausgeführt werde, dies an einem zeitgemässen, ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit höhenverstellbarer Arbeitsunterlage. Ein Pausenraum, in welchem es die Möglichkeit zum Liegen gebe, müsse ver fügbar sein . In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, da der Beschwerdeführer berichte, dass Liegen eine bessere Wirkung auf die chronischen Schmerzen habe, als die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten. Es werde eine Ein schränkung der Leistung von 30 % geschätzt, da der Versicherte wiederholt, etwa nach einer Stunde für 30 Minuten zur Schmerzlinderung eine liegende Position einnehmen müsse. Es liege damit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt vor. Die 70% i ge Arbeitsfähigkeit bestehe seit Dezember 2018, dem Zeitpunkt der ersten Manifestation des chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistung (S. 107 f. Ziff. 4.7).
Sodann hielten die Gutachter fest, dass sich gegenüber dem Jahr 2010 dahin gehend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe, dass neu Beschwerden im Ber e ich der HWS und an den I SG aufgetreten seien und dass mehrere zusätzliche Operationen, die Schultergelenksoperation rechts, wahr schein lich eine AC-Gelenksresektion, sowie die Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie und die Denervierung und Fusion der I SG erfolgt seien. Dem natürlichen Verlauf der Leiden entsprechend, dem Verschleissleiden im Ber eich der HWS und LWS, dem rechten Schulter- und dem linken Kniegelenk, sei keine Besserung der Beschwerden zu erwarten gewesen, sondern es sei zu einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 109 Ziff. 4.9) .
4. 3
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 (Urk. 9/216/ 24-26) aus, dass das Gutachten der MEDAS C.___ den Gesundheitsschaden und seine Entwicklung umfassend darstelle. Aufgrund erheblicher degenerativer Veränderungen von HWS und LWS sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule hochgradig eingeschränkt. Das wirke sich insbe sondere auf das Belastungsprofil und die Anforderungen am Arbeitsplatz aus, aber auch die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt. Zusätzlich seien Belas tungs -/Funktionseinschränkungen von Knie- und Schultergelenk nachvoll zieh bar. Da sich diese auf das Belastungsprofil auswirkten, würden sie, abweichend zum Gutachten, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erfasst. In einer angepassten Tätigkeit wirkten sie nicht leistungs mindernd.
Dr. F.___ führte weiter aus, das s gut dargestellt werde, dass der Explorand im Alltag durch sorgsame Aktivität en und intermittierende schmerzadaptierte Pau sen im Liegen gut zurechtkomme und weitgehend kompensiert sei. Sofern also in einer angepassten beruflichen Tätigkeit die flexible Möglichkeit zu Positions wechsel und Pausen gegeben sei, wäre diese aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Beeinträchtigungen im Kontext einer optimal angepassten leichten wechsel belastenden Tätigkeit würden gemäss Mini-ICG-APP nachvollziehbar dargestellt. Eine Leistungsminderung von 30 % sei durch den zusätzlichen Pausenbedarf von 30 Minuten pro Arbeitsstunde und eine um 30 Minuten verlängerte Mittagspause realistisch begründet. Im Gutachten werde nachvollziehbar dargestellt, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit dem Nachweis der HWS-Degenerationen im Oktober 2018 eingetreten sei. Am 31. Oktober 2018 habe in der Klinik G.___ eine erste Infiltration stattgefunden. Deshalb werde emp fohlen, leicht abweichend zum Gutachten, die Leistungsbeurteilung ab Oktober 2018 anzunehmen. 5. 5.1
In medizinischer Hinsicht unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass seit der mit Verfügung vom 8. April 2011 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2010 und der ab dem 1. Oktober 2010 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente (Urk. 9/48-49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/56), seit dem 1. Oktober 2018 eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers durch die zusätzlich aufgetretenen Beschwer den an der HWS, der fortschreitenden degenerativen Veränderungen an der LWS, de n Beschwerden am ISG, dem linken Knie und an den Schultern einge treten ist (vorstehend E. 4.2-3) . Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 5). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sach ver haltes auf die Einschätzung im MEDAS C.___ Gutachten vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie auf die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) ab, wonach d er Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend dem formulierten Zumutbarkeitsprofil durch die Gutachter der MEDAS C.___ bei voller Anwesenheit eine Leistung von 70 % erbringen könne (vorstehend E. 2.1). 5.2
Das von Dr. A.___ und PD Dr. B.___ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 2 2 .
August 2022 (vorstehend E. 4 . 2) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 7). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde.
Der seit Oktober 2018 eingetreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist demnach mit dem von den Gutachtern der MEDAS C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Rechnung zu tragen .
Entsprechend ist dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht noch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit frei wählbaren Arbeitspausen und frei wählbaren Arbeitspositionen, an einem ergo nomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit höhenverstellbarer Arbeitsunterlage zumut bar, unter der Voraussetzung, dass ein Pausenraum frei verfügbar ist, welcher es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich jede Stunde für eine halbe Stunde hinzulegen. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, schlossen
die Gutach ter bei voller Anwesenheit des Beschwerdeführers auf eine Einschränkung der Leistung von 30 % . 5.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei ganztä g iger Anwesenheit unter Berücksichtigung des im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil s in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Oktober 2018 von einer 70%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 6.
6.1
Nachfolgend zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4 .2) festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer machte am 17. September 2019 per E-Mail an die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 9/82 -84), wobei eine solche gemäss der medizinischen Aktenlage und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom
30. August 2022 (vorstehend E.
4.3) ab Oktober 2018 ausgewiesen ist (vgl. auch Urk. 9/202/2-4) . In Anwen dung von Art. 88a Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 zu prüfen. 6. 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6. 3
6.3.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Schreiben der
Y.___
vom 18.
Oktober 2022 (Urk. 9/214) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als Filialleiter ein Einkommen von Fr. 210 ’ 200.-- hätte erzielen können (vorste hend E. 2.1) . Diesem Schreiben ist zum theoretischen AHV-beitrags pflichtigen Jahressalär des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass das für die Jahre 2019 bis 2021 aufgeführte Jahressalär von Fr. 139 ’ 800.-- seinem letzten Salär als Filial leiter (2011) entsprochen habe und auch heute noch einem durchschnittlichen Jahressalär in dieser Funktion entspreche. Die Essensent schädigung von Fr.
1 ’ 800.-- sei ein jährliche r Durchschnittswert. Die variablen Vergütungen seien Durchschnittszahlen, welche in den einzelnen Jahren in dieser Funktion jeweils vergütet worden seien. Konkret wurden als variable Vergütung für das Jahr 2019 Fr. 68 ’ 600.--, für das Jahr 2020 Fr. 69 ’ 800.-- und für das Jahr 2021 Fr.
75 ’ 300.- aufgeführt. 6.3.2
Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere bemängelt, dass es sich bei m Grund gehalt und der hinzuzurechnenden variablen Vergütung um einen Durchschnitts wert handle, welcher nicht berücksichtige, dass er ein überdurchschnittlich erfolgreicher Filialleiter gewesen sei. Dass er heute im Vergleich zum Jahr 20 10 Fr. 20'000.-- weniger verdienen würde, sei unrealistisch. Das im Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen sei daher mit der seither eingetretenen Lohn teuerung zu erhöhen (vorstehend E. 2.2). 6.3.3
Ausgewiesen sind vorliegend das von der Y.___ in ihrem Schreiben vom 18.
Oktober 2022 (Urk. 9/214) angegebene Jahressalär für die Jahre 2019 bis 2021 von jeweils Fr. 139'800.--, welches unverändert demjenigen aus dem Jahr 2009 entspricht (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 2.10), sowie die Entschädigung von Fr. 1'800.-- für Essen.
Vorab ist festzuhalten, dass der Grundlohn bei der Y.___ für die Tätigkeit als Filialleiter seit dem Jahr 2009 unverändert bei Fr. 139'800.-- l iegt (Urk. 9 /7 Ziff.
2.10, Urk. 9/214), mithin die Arbeitgeberin offensichtlich über die Jahre hinweg keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorgenommen hat, weshalb das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehen der Anpassung der seither eingetretenen Lohnteuerung
(vorstehend E. 2.2) ausser Betracht fällt. Anhalts punkte dafür, dass die individuelle Leistung des Beschwerdeführer s neben einer variablen Lohnkomponente zusätzlich über das Grundgehalt honoriert worden wäre, ergeben sich keine.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass es als nicht wahrscheinlich erscheint, dass er gut zehn Jahre später, verglichen mit dem im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 für das Jahr 2010 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- (Urk. 9/56 E. 3.1),
im Jahr 2019 ein um Fr.
20'000.-- geringeres Gehalt erzielt hätte .
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Pensionskasse (vorstehend E. 2.3), welche sich auf die Angaben der Arbeitgeberin beruft, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009
Fr. 184'000 .-- (Grund lohn und Bonus) verdien t hätte (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 2.11), mithin es schon zu diesem Zeitpunkt zu einem geringeren Lohn gekommen sei. So beinhalten diese Angaben wohl lediglich den im Vergleich zu den Vorjahren massiv reduzierten Bonus von Fr. 44'000.- - (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 12), welcher einen Zeitraum betraf, in welchem der Beschwerdeführer bereits arbeitsunfähig respektive nicht mehr als Filialleiter tätig war (Urk. 9/7 Ziff. 2.7) und damit seine persönliche Leistung in der Bonusauszahlung nicht honoriert werden konnte.
Dass er ein
erfolgreicher Filialleiter gewesen ist, geht sodann
aus den in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Boni von jeweils Fr. 80'000.-- hervor. Im Vergleich dazu lag der durchschnittliche Jahresbonus pro Mitarbeiter im Jahr 2010 beispielsweise lediglich bei Fr. 34'700.-- (vgl. Urk. 6 S. 2). Eine analoge Steigerung der im Artikel des H.___ vom 23. März 2023 publizierten durchschnittlichen Jahresboni pro Mitarbeiter in den Jahren 2010 bis 2019 (vgl.
Urk. 6 S. 4), wie dies der Beschwerdeführer geltend machte
(vorstehend E.
2.2), kann jedoch nicht vorgenommen werden, zumal seine Bonuszahlungen seit jeher höher gelegen haben und eine analoge Steigerung nicht ausgewiesen ist.
Zu seinen Gunsten muss jedoch auch festgehalten werden, dass sich, entgegen de r Angaben der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1), aus der Entwicklung de r durchschnittlichen Jahresboni der Mitarbeiter der Y.___ im genannten Artikel (Urk. 6 S. 4) und ebenso wenig in den im Schreiben vom 18. Oktober 2022 angegebenen variablen Vergütungen (Urk. 9/214) Einbussen infolge einer Ban kenkrise herleiten lassen würde n, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein um Fr. 20'000.-- geringeres Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der jetzigen Rentenanspruchsprüfung erklären würde n .
Dafür, dass der Beschwerdeführer ein überdurchschnittlicher Mitarbeiter gewesen ist, spricht letztlich neben der Bonushöhe
auch der Umstand, dass ihn die
Arbeitgeberin
- wie dies auch die beigeladene Pensionskasse einräumte (vgl. Urk. 17 S. 3 Rz . 7) - trotz des im Jahr 2008 eigetretenen Gesundheitsschadens lange im Betrieb in einer angepassten Tätigkeit weiterbeschäftigt hat (vgl. Urk. 9/52/4, Urk. 9/54/4 und Urk. 9/115 Ziff. 2.2-3) .
In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es als nicht überwiegend wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden weniger verdienen würde, als im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung. Da es sich vorliegend als nicht möglich erweist, die variable Lohnkomponente, bei welcher neben einer persönlichen Leistung auch der Geschäftsgang der Filiale, der Bank insgesamt und weitere externe Faktoren miteinfliessen, festzulegen, verbleibt es auch ab dem Jahr 2019 bei dem im Urteil vom 17. Juli 2012 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- (Urk. 9/56 E. 3.1) . 6. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem Jahr 2019 ging die Beschwerdegegnerin mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit vom Zentralwert des Lohnes für Männer im Finanzdienstleistungsbereich, Kompetenzniveau 2, im Jahr 2019 (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 64,66) und damit von einem Ausgangswert von Fr. 8‘446.-- respektive bei dem noch möglichen 70%-Pensum und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen Arbeits zeit
von einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 74‘269.35 aus (Urk. 9/215; Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin erläuterte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufs erfahrung und Qualifikation weiterhin im Finanzsektor tätig sein könne, sofern neben einem ergonomischen Arbeitsplatz und frei wählbarem Positionswechsel die Möglichkeit zum Liegen verfügbar sei (vorstehend E. 2. 1). Konkret bezogen auf das Zumutbarkeitsprofil bedeu tet dies, dass der Beschwerdeführer sich in einem Finanzdienstleistungsbetrieb jede Stunde für eine halbe Stunde hinlegen würde.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass es als realitätsfremd anmutet, dass im Finanzdienstleistungssektor auf der Stufe Kompetenzniveau 2 einem Arbeitnehmer dauerhaft ein Bett oder Sofa zur Verfügung gestellt wird . Dies umso weniger, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschrän kungen keine Kaderfunktion mehr ausüben können wird und daher wohl in einem Grossraumbüro arbeiten müsste, womit die Grenzen für einen Arbeitgeber überwiegend wahrscheinlich bei einem ergonomischen Arbeitsplatz liegen dürf ten. Selbst die bisherige Arbeitgeberin, welche dem Beschwerdeführer offensicht lich sehr wohlgesonnen war, entschied sich für eine Kündigung (vgl. Urk. 9/121) und die Bett-/Sofavariante wurde dieser auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgeschlagen.
Wie die Pensionskasse zutreffend ausführte (vorstehend E. 2.3), hielt das Bundes gericht fest, dass es im kaufmännischen Bereich diverse Arbeitsstellen gebe, welche grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können, da sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden seien (Urteil des Bundes gericht 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3).
Inwiefern sich dieser Umstand zusätzlich lohnmindernd auswirkt, ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung eines leidensbedingten Abzuges zu würdigen. Angesichts des gutach terlich formulierten Zumutbarkeitsprofils sowie der angenommenen Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers im Finanzdienstleistungs bereich auf Kompetenzniveau 2, erscheint die Annahme einer überwiegend im Homeoffice stattzufindenden Beschäftigung als angemessen. Eine solche Tätig keit erachtete auch der Beschwerdeführer grundsätzlich für umsetzbar (vorste hend E. 2.2).
Dementsprechend hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn im Finanzdienstleistungsbereich bei einem noch möglichen Pensum von 70 % ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 74'269.35 im Jahr 2019 sein Bewenden. 6. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 6. 7
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeits leistung vorwiegend im Homeoffice erbringen wird (vorstehend E. 6. 5) .
Diesem Umstand kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts durch einen Tabellen lohnabzug Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7. 1- 2) .
Ins Gewicht fällt vorliegend weiter, dass bei der Anwendung von Kompetenz niveau 2 nach wie vor auch anspruchsvollere Tätigkeiten im Finanzdienstleis tungsbereich zu erbringen sind. Wie die Pensionskasse und auch die Beschwer degegnerin ausführten, gingen sie von keinen geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus. Unberücksichtigt blieb jedoch, dass gerade die effiziente Erledigung von anspruchsvolleren Tätigkeiten empfindlich auf die dauernden Unterbrüche in Form der jeweils halbstündigen Pausen reagiert, und es dadurch zu zusätzlichen Leistungseinbussen kommen kann.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim von der Beschwer degegnerin zur Anwendung gebrachten Tabellenlohn von Fr. 8'446.-- um einen auf der Tabelle in Klammern aufgeführten Wert handelt, w elcher als statistisch unsicher angegeben wurde. Nebst der statistischen Unsicherheit des zur Anwen dung gelangenden Tabellenlohns rechtfertig t sich vorliegend insbesondere auf grund der Tatsache, dass de r Beschwerdeführer auf Homeoffice angewiesen ist, und der zusätzlichen Einschränkungen in der Effizienz beim Erbringen der Arbeitsleistung infolge der notwendigen Liegepausen, ein leidensbedingter Abzug von 10 %. 6. 8
Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab
1. September 2019 (vgl. vorstehend E. 6.1) bei einem
Valideneinkommen von
Fr. 230'309.--
und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘842.-- (Fr. 74'269.35 x 0,9) eine Einkom mens einbusse von Fr. 163‘467.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 7 1 %
entspricht. Damit besteht ab
1. September 201 9 ein Anspruch des Beschwer deführers auf eine ganze Invalidenrente. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem ver tretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWS T) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16 . Februar 202 3 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 20 19 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Da ein Verschlech terungsgesuch des Beschwerdeführers vom
18. September 2019 (Urk. 9/82) mit einer ab Oktober
2018 geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheits zustandes zu prüfen ist und damit die massgebende Änderung in Anwendung von Art. 88a IVV vor dem 1. Januar 2022 liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102) .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.
E. 2 Der Versicherte erhob am 8. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 2) und beantragte, dass die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 auf eine ganze IV-Rente zu erhöhen sei (Urk. 1 S.
2). Am 24. März 2023 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein (Urk. 5 -6).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) .
Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2023 (Urk. 12) wurde d ie Pensions kasse der Y.___ zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte, die Beschwerde sei gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen (Urk. 17 S. 7). Dies wurde den Parteien am 4.
Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach am 1. Oktober 2019 eingegangenen Revisionsgesuch des Beschwerdeführers infolge verschlechterten Gesundheitszustandes medizinische und berufliche Abklärungen getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer könne seine vor Eintritt der gesund heitlichen Einschränkungen ausgeübte Tätigkeit als Filialleiter der Y.___ n icht mehr ausüben. In einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit werde jedoch seit Oktober 2018 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen. Es sollte sich im Wesentlichen um eine leichte, wechsel belastende, überwiegend sitzende Tätigkeit an einem rückenergono mischen Arbeitsplatz handeln. Die Möglichkeit für Pausen und Positionswechsel sollte frei wählbar und ein Pausenraum mit der Möglichkeit zum Liegen verfügbar sein. Die Leistungsminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sei vor allem durch den zusätzlichen Pausenbedarf begründet.
Vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer als Leiter einer Y.___ Filiale tätig gewesen. Gemäss Abklärungen mit der Y.___ hätte er als Filialleiter im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 210'200.-- erzielen können.
Beim Einkommen mit Invalidität w ürden die statistischen Löhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) hinzugezogen. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung und seiner Qualifikationen im Finanzsektor tätig sein könnte. In einem 70%-Pensum hätte er im Jahr 2019 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 74'269.35 erzielen können, was einen Invaliditätsgrad von 65 % und damit einen Anspruch auf eine Dreivier telsrente ergebe.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass am Validen einkommen festgehalten werde. Aufgrund der auftretenden Schwankungen im Bankensektor, vor allem während der Bankenkrise, sei es gerechtfertigt, auf die aktuellen Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers Y.___ abzustellen. Eine Indexierung des Lohnes über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren entspr e che nicht der normalen Lohnentwicklung im Bankensektor und würde den heutigen b ranchenüblichen Einkommen nicht entsprechen.
Das zumutbare Belastungsprofil sei auch im Bankensektor verwertbar. Da die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits mit dem reduzierten Pensum von 30 % angemessen berücksichtig t worden sei, sei kein weiterer Abzug vo m Tabellenlohn vorzunehmen (S. 1 ff.).
E. 2.2 ), kann jedoch nicht vorgenommen werden, zumal seine Bonuszahlungen seit jeher höher gelegen haben und eine analoge Steigerung nicht ausgewiesen ist.
Zu seinen Gunsten muss jedoch auch festgehalten werden, dass sich, entgegen de r Angaben der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1), aus der Entwicklung de r durchschnittlichen Jahresboni der Mitarbeiter der Y.___ im genannten Artikel (Urk. 6 S. 4) und ebenso wenig in den im Schreiben vom 18. Oktober 2022 angegebenen variablen Vergütungen (Urk. 9/214) Einbussen infolge einer Ban kenkrise herleiten lassen würde n, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein um Fr. 20'000.-- geringeres Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der jetzigen Rentenanspruchsprüfung erklären würde n .
Dafür, dass der Beschwerdeführer ein überdurchschnittlicher Mitarbeiter gewesen ist, spricht letztlich neben der Bonushöhe
auch der Umstand, dass ihn die
Arbeitgeberin
- wie dies auch die beigeladene Pensionskasse einräumte (vgl. Urk. 17 S. 3 Rz . 7) - trotz des im Jahr 2008 eigetretenen Gesundheitsschadens lange im Betrieb in einer angepassten Tätigkeit weiterbeschäftigt hat (vgl. Urk. 9/52/4, Urk. 9/54/4 und Urk. 9/115 Ziff. 2.2-3) .
In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es als nicht überwiegend wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden weniger verdienen würde, als im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung. Da es sich vorliegend als nicht möglich erweist, die variable Lohnkomponente, bei welcher neben einer persönlichen Leistung auch der Geschäftsgang der Filiale, der Bank insgesamt und weitere externe Faktoren miteinfliessen, festzulegen, verbleibt es auch ab dem Jahr 2019 bei dem im Urteil vom 17. Juli 2012 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- (Urk. 9/56 E. 3.1) . 6. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem Jahr 2019 ging die Beschwerdegegnerin mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit vom Zentralwert des Lohnes für Männer im Finanzdienstleistungsbereich, Kompetenzniveau 2, im Jahr 2019 (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 64,66) und damit von einem Ausgangswert von Fr. 8‘446.-- respektive bei dem noch möglichen 70%-Pensum und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen Arbeits zeit
von einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 74‘269.35 aus (Urk. 9/215; Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin erläuterte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufs erfahrung und Qualifikation weiterhin im Finanzsektor tätig sein könne, sofern neben einem ergonomischen Arbeitsplatz und frei wählbarem Positionswechsel die Möglichkeit zum Liegen verfügbar sei (vorstehend E. 2. 1). Konkret bezogen auf das Zumutbarkeitsprofil bedeu tet dies, dass der Beschwerdeführer sich in einem Finanzdienstleistungsbetrieb jede Stunde für eine halbe Stunde hinlegen würde.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass es als realitätsfremd anmutet, dass im Finanzdienstleistungssektor auf der Stufe Kompetenzniveau 2 einem Arbeitnehmer dauerhaft ein Bett oder Sofa zur Verfügung gestellt wird . Dies umso weniger, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschrän kungen keine Kaderfunktion mehr ausüben können wird und daher wohl in einem Grossraumbüro arbeiten müsste, womit die Grenzen für einen Arbeitgeber überwiegend wahrscheinlich bei einem ergonomischen Arbeitsplatz liegen dürf ten. Selbst die bisherige Arbeitgeberin, welche dem Beschwerdeführer offensicht lich sehr wohlgesonnen war, entschied sich für eine Kündigung (vgl. Urk. 9/121) und die Bett-/Sofavariante wurde dieser auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgeschlagen.
Wie die Pensionskasse zutreffend ausführte (vorstehend E. 2.3), hielt das Bundes gericht fest, dass es im kaufmännischen Bereich diverse Arbeitsstellen gebe, welche grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können, da sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden seien (Urteil des Bundes gericht 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3).
Inwiefern sich dieser Umstand zusätzlich lohnmindernd auswirkt, ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung eines leidensbedingten Abzuges zu würdigen. Angesichts des gutach terlich formulierten Zumutbarkeitsprofils sowie der angenommenen Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers im Finanzdienstleistungs bereich auf Kompetenzniveau 2, erscheint die Annahme einer überwiegend im Homeoffice stattzufindenden Beschäftigung als angemessen. Eine solche Tätig keit erachtete auch der Beschwerdeführer grundsätzlich für umsetzbar (vorste hend E. 2.2).
Dementsprechend hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn im Finanzdienstleistungsbereich bei einem noch möglichen Pensum von 70 % ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 74'269.35 im Jahr 2019 sein Bewenden. 6. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 6. 7
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeits leistung vorwiegend im Homeoffice erbringen wird (vorstehend E. 6. 5) .
Diesem Umstand kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts durch einen Tabellen lohnabzug Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7. 1- 2) .
Ins Gewicht fällt vorliegend weiter, dass bei der Anwendung von Kompetenz niveau 2 nach wie vor auch anspruchsvollere Tätigkeiten im Finanzdienstleis tungsbereich zu erbringen sind. Wie die Pensionskasse und auch die Beschwer degegnerin ausführten, gingen sie von keinen geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus. Unberücksichtigt blieb jedoch, dass gerade die effiziente Erledigung von anspruchsvolleren Tätigkeiten empfindlich auf die dauernden Unterbrüche in Form der jeweils halbstündigen Pausen reagiert, und es dadurch zu zusätzlichen Leistungseinbussen kommen kann.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim von der Beschwer degegnerin zur Anwendung gebrachten Tabellenlohn von Fr. 8'446.-- um einen auf der Tabelle in Klammern aufgeführten Wert handelt, w elcher als statistisch unsicher angegeben wurde. Nebst der statistischen Unsicherheit des zur Anwen dung gelangenden Tabellenlohns rechtfertig t sich vorliegend insbesondere auf grund der Tatsache, dass de r Beschwerdeführer auf Homeoffice angewiesen ist, und der zusätzlichen Einschränkungen in der Effizienz beim Erbringen der Arbeitsleistung infolge der notwendigen Liegepausen, ein leidensbedingter Abzug von 10 %. 6. 8
Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab
1. September 2019 (vgl. vorstehend E. 6.1) bei einem
Valideneinkommen von
Fr. 230'309.--
und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘842.-- (Fr. 74'269.35 x 0,9) eine Einkom mens einbusse von Fr. 163‘467.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 7 1 %
entspricht. Damit besteht ab
1. September 201 9 ein Anspruch des Beschwer deführers auf eine ganze Invalidenrente. 7.
E. 2.3 Die beigeladene Pensionskasse führte in ihrer Stellungnahme (Urk. 17) aus, dass, indem die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2019 auf die Angaben der Y.___ abgestellt habe, das Einkom m en, das der Beschwerdeführer als gesunde Person verdient hätte, so konkret und genau bestimmt worden sei, wie möglich. Entgegen de r Behauptungen des Beschwer deführers gehe auch nicht ansatzweise hervor, dass die Angaben der Y.___ zum Valideneinkommen im Jahr 2019 falsch wären. Die unsubstantiierte Behauptung einer bis 2008 sehr erfolgreichen Berufskarriere müsse mit Nichtwissen in pauschaler Weise zurückgewiesen werden. Er habe zwar im Jahr 2008 eine um Fr. 11'400.-- höhere Bonuszahlung (bei gleichem Fixlohn) erhalten. Dass eine solche überdurchschnittliche Bonuszahlung für das Jahr 2019 gerade nicht gelte, wurde von der Y.___ im Antwortschreiben vom 18. Oktober 2022 explizit bestätigt. Zudem habe die Y.___ im Rahmen der Abklärungen der IV-Verfügung vom 8. April 2011 angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Filialleiter ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 insgesamt Fr. 184'000.-- verdient hätte (Fr.
139'800.-- [ Fixlohn ] + Fr. 44'200.-- [Bonuszahlungen]). Das von der Y.___ für das Jahr 2019 angegebene Valideneinkommen von Fr. 210'200.-- sei im Vergleich zum Valideneinkommen im Jahr 2009 um Fr. 26'200.-- gestiegen. Im Übrigen liege die von der Y.___ für das Jahr 2019 angegebene Bonuszahlung von Fr. 68'600.-- um Fr. 18'000.-- und damit deutlich und nachvollziehbar höher, als der durchschnittliche Jahresbonus der Mitarbeiter der Y.___ für das Jahr 2019 (S.
5 f. Rz . 13) . Selbst wenn das Valideneinkommen entsprechend der Forderung des Beschwerdeführers auf Fr. 245'393.-- erhöht würde, würde bei gleichzeitiger Anpassung des Invalideneinkommens nach wie vor eine Dreiviertelsrente resul tieren (S. 6 Rz . 14). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig sei mit 30%iger Leistungseinschränkung wegen erhöhtem Pausenbedarfs. Die Behauptung,
wonach diese Arbeitsfähigkeit wegen dem vermehrten Pausenbedarf verbunden mit einer Liegemöglichkeit nicht ver wertbar sei, sei unbegründet und nicht plausibel . Die vom Beschwerdeführer behauptete Unverwertbarkeit stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt im k aufmännischen Bereich diverse Arbeits stellen vorsehe, welche grossmehrheitlich von zu Hause aus ausgeführt werden könnten . Zudem habe das Bundesgericht festgestellt, dass bei vollzeitlich arbeitsfähigen Versicherten mit verminderter Leistungsfähigkeit kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei . Weiter betreffe die Leistungsfähigkeit in der Branche des Beschwerdeführers primär seine geistige Leistung, wo keine Ein schränkungen bestünden. In diesem Sinne stelle der Beschwerdeführer für einen potentiellen Arbeitgeber eine qualifizierte Fachkraft dar, bei welcher auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eine s Stehpults und eines erhöhten Pause- und Liegebedarfs, kein geringerer Lohn und auch kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei (S. 6 f. Rz . 15). Da sich die Restarbeitsfähigkeit von 65
% auf 70
% erhöht habe, wäre, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde, wonach sich das Valideneinkommen seit dem Jahr 2010 um 6.55
% erhöht habe, entsprechend das massgebende Invalideneinkommen neu mit Fr.
95'418.-- im Jahr 2019 zu beziffern, womit sich die proze ntuale Erwerbs einbusse auf 61 % belaufe (S. 7 Rz . 16).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist die Erhöhung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente im Zusammenhang mit einer seit der Renten zusprache mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49) eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung und insbesondere die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen. 3.
Die Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49), welche mit Urteil des hiesigen Gericht vom 17. Juli 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/56),
erging gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 4.
November 2010 (Urk.
E. 2.10 , Urk. 9/214), mithin die Arbeitgeberin offensichtlich über die Jahre hinweg keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorgenommen hat, weshalb das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehen der Anpassung der seither eingetretenen Lohnteuerung
(vorstehend E. 2.2) ausser Betracht fällt. Anhalts punkte dafür, dass die individuelle Leistung des Beschwerdeführer s neben einer variablen Lohnkomponente zusätzlich über das Grundgehalt honoriert worden wäre, ergeben sich keine.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass es als nicht wahrscheinlich erscheint, dass er gut zehn Jahre später, verglichen mit dem im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 für das Jahr 2010 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- (Urk. 9/56 E. 3.1),
im Jahr 2019 ein um Fr.
20'000.-- geringeres Gehalt erzielt hätte .
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Pensionskasse (vorstehend E. 2.3), welche sich auf die Angaben der Arbeitgeberin beruft, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009
Fr. 184'000 .-- (Grund lohn und Bonus) verdien t hätte (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 2.11), mithin es schon zu diesem Zeitpunkt zu einem geringeren Lohn gekommen sei. So beinhalten diese Angaben wohl lediglich den im Vergleich zu den Vorjahren massiv reduzierten Bonus von Fr. 44'000.- - (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 12), welcher einen Zeitraum betraf, in welchem der Beschwerdeführer bereits arbeitsunfähig respektive nicht mehr als Filialleiter tätig war (Urk. 9/7 Ziff. 2.7) und damit seine persönliche Leistung in der Bonusauszahlung nicht honoriert werden konnte.
Dass er ein
erfolgreicher Filialleiter gewesen ist, geht sodann
aus den in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Boni von jeweils Fr. 80'000.-- hervor. Im Vergleich dazu lag der durchschnittliche Jahresbonus pro Mitarbeiter im Jahr 2010 beispielsweise lediglich bei Fr. 34'700.-- (vgl. Urk. 6 S. 2). Eine analoge Steigerung der im Artikel des H.___ vom 23. März 2023 publizierten durchschnittlichen Jahresboni pro Mitarbeiter in den Jahren 2010 bis 2019 (vgl.
Urk. 6 S. 4), wie dies der Beschwerdeführer geltend machte
(vorstehend E.
E. 5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.
E. 5.1 In medizinischer Hinsicht unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass seit der mit Verfügung vom 8. April 2011 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2010 und der ab dem 1. Oktober 2010 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente (Urk. 9/48-49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/56), seit dem 1. Oktober 2018 eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers durch die zusätzlich aufgetretenen Beschwer den an der HWS, der fortschreitenden degenerativen Veränderungen an der LWS, de n Beschwerden am ISG, dem linken Knie und an den Schultern einge treten ist (vorstehend E. 4.2-3) . Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 5). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sach ver haltes auf die Einschätzung im MEDAS C.___ Gutachten vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie auf die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) ab, wonach d er Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend dem formulierten Zumutbarkeitsprofil durch die Gutachter der MEDAS C.___ bei voller Anwesenheit eine Leistung von 70 % erbringen könne (vorstehend E. 2.1).
E. 5.2 Das von Dr. A.___ und PD Dr. B.___ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 2 2 .
August 2022 (vorstehend E. 4 . 2) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 7). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde.
Der seit Oktober 2018 eingetreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist demnach mit dem von den Gutachtern der MEDAS C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Rechnung zu tragen .
Entsprechend ist dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht noch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit frei wählbaren Arbeitspausen und frei wählbaren Arbeitspositionen, an einem ergo nomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit höhenverstellbarer Arbeitsunterlage zumut bar, unter der Voraussetzung, dass ein Pausenraum frei verfügbar ist, welcher es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich jede Stunde für eine halbe Stunde hinzulegen. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, schlossen
die Gutach ter bei voller Anwesenheit des Beschwerdeführers auf eine Einschränkung der Leistung von 30 % .
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei ganztä g iger Anwesenheit unter Berücksichtigung des im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil s in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Oktober 2018 von einer 70%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 6.
E. 6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2) . 1.
E. 6.1 Nachfolgend zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4 .2) festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer machte am 17. September 2019 per E-Mail an die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 9/82 -84), wobei eine solche gemäss der medizinischen Aktenlage und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom
30. August 2022 (vorstehend E.
4.3) ab Oktober 2018 ausgewiesen ist (vgl. auch Urk. 9/202/2-4) . In Anwen dung von Art. 88a Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 zu prüfen. 6. 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6. 3
6.3.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Schreiben der
Y.___
vom 18.
Oktober 2022 (Urk. 9/214) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als Filialleiter ein Einkommen von Fr. 210 ’ 200.-- hätte erzielen können (vorste hend E. 2.1) . Diesem Schreiben ist zum theoretischen AHV-beitrags pflichtigen Jahressalär des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass das für die Jahre 2019 bis 2021 aufgeführte Jahressalär von Fr. 139 ’ 800.-- seinem letzten Salär als Filial leiter (2011) entsprochen habe und auch heute noch einem durchschnittlichen Jahressalär in dieser Funktion entspreche. Die Essensent schädigung von Fr.
1 ’ 800.-- sei ein jährliche r Durchschnittswert. Die variablen Vergütungen seien Durchschnittszahlen, welche in den einzelnen Jahren in dieser Funktion jeweils vergütet worden seien. Konkret wurden als variable Vergütung für das Jahr 2019 Fr. 68 ’ 600.--, für das Jahr 2020 Fr. 69 ’ 800.-- und für das Jahr 2021 Fr.
75 ’ 300.- aufgeführt. 6.3.2
Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere bemängelt, dass es sich bei m Grund gehalt und der hinzuzurechnenden variablen Vergütung um einen Durchschnitts wert handle, welcher nicht berücksichtige, dass er ein überdurchschnittlich erfolgreicher Filialleiter gewesen sei. Dass er heute im Vergleich zum Jahr 20
E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.
E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem ver tretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWS T) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16 . Februar 202 3 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 20 19 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 8 ). In medizinischer Hinsicht sei in erster Linie auf das Gutachten der MEDAS C.___ GmbH vom 22. August 2022 abzustellen, wonach es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (S. 5 f. Ziff. 9) . D ass das gutachterlich vorgeschlagene Arbeitszeitmodell in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden zumutbar sein soll, werde nicht grundsätzlich bestritten. D ass im ersten Arbeitsmarkt eine derartige Stelle gefunden werden könne und ein Arbeitgeber bereit wäre, einem Arbeitnehmer einen Liegeraum zur Verfügung zu stellen, um nach jeder vollen Stunde eine halbe Stunde Pause zu machen, erscheine indessen sehr fraglich. Es sei darauf hinzuweisen, dass er sich aufgrund seines Gesundheitszustandes im Jahr 2018 nicht mehr in der Lage gesehen habe, seine damalige bereits angepasste Tätigkeit bei der Y.___ im 60 %-Pensum fortzusetzen. Er müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akzep tieren, dass gar keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege oder höchstens noch eine solche, die im Home-Office verbunden mit einer wesentlich geringeren Entlöhnung zu realisieren sei. Zumindest seien aber die vom Gutachter beschriebenen Bedingungen eines angepassten Arbeitsplatzes mit Liegemög lichkeit und stündlichem Pausenbedarf von jeweils einer halben Stunde als derart einschränkend zu betrachten, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % zu gewähren wäre
(S. 6 f. Ziff. 10). Aufgrund des ver schlechterten Gesundheitszustandes bestehe damit Anspruch auf eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente. Die Erhöhung sei auf den Zeitpunkt des Erhöhungs g esuches per 1. Oktober 2019 vorzunehmen. Damals habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits klar länger als drei Monate angedauert (S. 7 Ziff. 11).
Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. März 2023 (Urk. 5) aus, dass gemäss den aktuellen Berichterstattungen der Y.___ zu den Bonuszahlungen ein durchschnittlicher Mitarbeiterbonus vom Jahr 2010 bis ins Jahr 2019 um 45.8 % gestiegen sei .
Dies würde in seinem Fall einen Bonus von gerundet Fr. 13 2’000 .-- und damit im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr.
271'800.-- ergebe n (S. 1).
E. 9 /30), worin bei der Diagnose einer Schmerzpersistenz bei Status nach dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4 bis S1 (Expedium) sowie transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Interposition von DEVEX-Käfigen im Dezember 2008 und leichter Spondyl arthrose L2/3 und L3/4 (S. 17 Ziff. 7.1) - eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen, ohne Heben und Tragen von Gegen ständen über 5 kg) bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 65 % für zumutbar befunden wurde (S. 18 Ziff. 8.2) . 4. 4.1
Nach der am 18. September 2019 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 9/82 -84), stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit auf die Einschätzung von Dr. A.___ und PD Dr. B.___, MEDAS C.___, in ihrem Gutachten vom 22. August 2022 (nachfolgend E. 4.2), was unbestritten blieb (vorstehend E. 2.2). 4. 2
Am 22. August 2022 erstatteten Dr. A.___ und PD Dr. B.___, MEDAS C.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk.
9/210). Die Gutachter stellten nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. und 15. Juni 2022 (S. 2) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 96 f. Ziff. 4.3.1): - chronisches Cervikalsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäulenregion, Osteo chondrosen C4 bis C7 (E rstdiagnose [ED] MRI 9. Oktober 2018 Spital E.___) mit wiederholten Infiltrationen der Rami dorsales der Facettengelenke, letztmalig am 17. Mai 2022 - chronisches Lumbosakralsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäulen-Ilio sakralregion, Pseudospondylolisthesis in Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, Osteochondrose in Höhe LWK 5/S1, subligamentärer medianer Discushernie in Höhe LWK 5/S1 und rechtslateraler intraforaminaler
Discushernie in Höhe LWK 4/5 (ED MRI 2. Juli 2008) und Diskusprotrusion L3/4 (ED MRI 6. November 2020) und Status nach dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4-S1 (Expidium) und transforaminaler lumbaler i ntersomatischer Fusion (TLIF) L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Devex -Cage I nterponat am 1.
Dezember 2008 - Iliosakralgelenk (ISG) -Arthropathie beidseits mit - Status nach ISG-Fusion mit Denervation beidseits am 7. November 2019 und - wiederholten Infiltrationen der Facettengelenke L3/4 beidseits, letzt malig am 2. Juni 2022
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach (Implantation am 19. Juni 2020 und) Explantation epiduraler Stimulationselektroden Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule
(BWS) am 10. Juli 2020, einen Status nach Schulteroperation rechts im Jahr 2014, Acro mioclavicular (AC) -Gelenksresektion, einen Status nach vorderer Schulterstabi lisierung mit Intervallrepair links 2002 und vorangegangenen Operationen (keine Berichte vorliegend), einen Status nach Oberschenkelfraktur links etwa im Jahr 2000 (keine Berichte vorliegend), einen Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Innenmeniskusteilresektion im Jahr 2004 (kein Bericht vorliegend) und am 18. August 2020, einen Status nach Sprunggelenksfraktur links etwa im Jahr 1990 mit Bandplastik im Verlauf (keine Berichte vorliegend), eine chronische Achillodynie links, ein sensibles Ausfallsyndrom L 5 linksseitig, aufgetreten nach der operativen Versorgung am 1. Dezember 2008, sowie ein sensibles Ausfall syndrom und gelegentliches Reizsyndrom L4, bei rezessaler Enge LWK3/4 auf der linken Seite gemäss MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 23. November 2020 (S. 97 Ziff. 4.3.2).
Zur bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aus orthopädischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 1. Dezember 2008
(S. 106 f. Ziff. 4.6).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit frei wählbaren Arbeitspausen und frei wählbaren Arbeitspositionen, welche stets in physiologischer Haltung ausgeführt werde, dies an einem zeitgemässen, ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit höhenverstellbarer Arbeitsunterlage. Ein Pausenraum, in welchem es die Möglichkeit zum Liegen gebe, müsse ver fügbar sein . In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, da der Beschwerdeführer berichte, dass Liegen eine bessere Wirkung auf die chronischen Schmerzen habe, als die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten. Es werde eine Ein schränkung der Leistung von 30 % geschätzt, da der Versicherte wiederholt, etwa nach einer Stunde für 30 Minuten zur Schmerzlinderung eine liegende Position einnehmen müsse. Es liege damit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt vor. Die 70% i ge Arbeitsfähigkeit bestehe seit Dezember 2018, dem Zeitpunkt der ersten Manifestation des chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistung (S. 107 f. Ziff. 4.7).
Sodann hielten die Gutachter fest, dass sich gegenüber dem Jahr 2010 dahin gehend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe, dass neu Beschwerden im Ber e ich der HWS und an den I SG aufgetreten seien und dass mehrere zusätzliche Operationen, die Schultergelenksoperation rechts, wahr schein lich eine AC-Gelenksresektion, sowie die Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie und die Denervierung und Fusion der I SG erfolgt seien. Dem natürlichen Verlauf der Leiden entsprechend, dem Verschleissleiden im Ber eich der HWS und LWS, dem rechten Schulter- und dem linken Kniegelenk, sei keine Besserung der Beschwerden zu erwarten gewesen, sondern es sei zu einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 109 Ziff. 4.9) .
4. 3
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 (Urk. 9/216/ 24-26) aus, dass das Gutachten der MEDAS C.___ den Gesundheitsschaden und seine Entwicklung umfassend darstelle. Aufgrund erheblicher degenerativer Veränderungen von HWS und LWS sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule hochgradig eingeschränkt. Das wirke sich insbe sondere auf das Belastungsprofil und die Anforderungen am Arbeitsplatz aus, aber auch die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt. Zusätzlich seien Belas tungs -/Funktionseinschränkungen von Knie- und Schultergelenk nachvoll zieh bar. Da sich diese auf das Belastungsprofil auswirkten, würden sie, abweichend zum Gutachten, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erfasst. In einer angepassten Tätigkeit wirkten sie nicht leistungs mindernd.
Dr. F.___ führte weiter aus, das s gut dargestellt werde, dass der Explorand im Alltag durch sorgsame Aktivität en und intermittierende schmerzadaptierte Pau sen im Liegen gut zurechtkomme und weitgehend kompensiert sei. Sofern also in einer angepassten beruflichen Tätigkeit die flexible Möglichkeit zu Positions wechsel und Pausen gegeben sei, wäre diese aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Beeinträchtigungen im Kontext einer optimal angepassten leichten wechsel belastenden Tätigkeit würden gemäss Mini-ICG-APP nachvollziehbar dargestellt. Eine Leistungsminderung von 30 % sei durch den zusätzlichen Pausenbedarf von 30 Minuten pro Arbeitsstunde und eine um 30 Minuten verlängerte Mittagspause realistisch begründet. Im Gutachten werde nachvollziehbar dargestellt, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit dem Nachweis der HWS-Degenerationen im Oktober 2018 eingetreten sei. Am 31. Oktober 2018 habe in der Klinik G.___ eine erste Infiltration stattgefunden. Deshalb werde emp fohlen, leicht abweichend zum Gutachten, die Leistungsbeurteilung ab Oktober 2018 anzunehmen. 5.
E. 10 Fr. 20'000.-- weniger verdienen würde, sei unrealistisch. Das im Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen sei daher mit der seither eingetretenen Lohn teuerung zu erhöhen (vorstehend E. 2.2). 6.3.3
Ausgewiesen sind vorliegend das von der Y.___ in ihrem Schreiben vom 18.
Oktober 2022 (Urk. 9/214) angegebene Jahressalär für die Jahre 2019 bis 2021 von jeweils Fr. 139'800.--, welches unverändert demjenigen aus dem Jahr 2009 entspricht (vgl. Urk. 9/7 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00144
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
14. März 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ c/o Y.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971,
war seit dem 1. Mai 1992 bei der Y.___ angestellt und zuletzt bis zum 1. Dezember 2008 als Filialleiter bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9 /2 Ziff. 5.4, Urk. 9 /7 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7), als er sich am 20. Juli 2009 unter Hinweis auf
s eit Ende Februar 2008 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Renten bezug an meldete (Urk. 9 /2 Ziff. 6.2-3).
Mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49) sprach die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 1. Januar bis zum 30. September 2010 eine ganze Rente
und ab dem 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00559 bestätigt wurde (Urk.
9/ 56 Dispositiv Ziffer. 1) .
In der Zwischenzeit trat der Versicherte am 1. August 2011 eine Stelle im Team Frontoffice im Betreuungscenter Privatkunden in einem Teilzeitpensum von 50
% bei der Y.___ an, welches per 1. Juni 2012 auf 60 % erhöht wurde (vgl . Urk. 9/52/4, Urk. 9/54/4) .
Nach eingeleiteten Revisionsverfahren (Urk. 9/ 54,
Urk. 9/65) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen
vom 25. Februar 2013 (Urk. 9/61) und vom 14. Juni 2016 (Urk. 9/75) die unveränderte Ausrichtung der Invalidenrente. 1.2
Am
18. September 2019
machte der Versicherte, welcher nun seit dem 1. Oktober 2017 in einem Pensum von 60 % als Firmenkundenbetreuer Senior bei der Y.___ arbeitete (Urk. 9/115 Ziff. 2.2-3), eine Verschlechterung seines Gesundheitszu standes geltend
(Urk. 9/82 -84) .
Die IV-Stelle nahm in der Folge Abklärungen der medizinischen und der beruf lich-erwerblichen Situation vor, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 9/109, Urk. 9/156) und teilte dem Versicherten am 17. Juni 2020 mit, dass berufliche Massnahmen gewährt w ü rden mit dem Ziel des Arbeitsplatz erhaltes (Urk. 9/112). Infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin wurden die beruflichen Massnahmen am 17. Juni 2020 abgeschlossen (Urk. 9/123, vgl.
Urk.
9/121).
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen, holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, MEDAS C.___, ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. August 2022 erstattet wurde (Urk. 9/210) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/217; Urk. 9/218, Urk. 9/222)
mit Verfügung vom 16. Februar 2023 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/ 226 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 2) und beantragte, dass die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 auf eine ganze IV-Rente zu erhöhen sei (Urk. 1 S.
2). Am 24. März 2023 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein (Urk. 5 -6).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) .
Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2023 (Urk. 12) wurde d ie Pensions kasse der Y.___ zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte, die Beschwerde sei gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen (Urk. 17 S. 7). Dies wurde den Parteien am 4.
Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Da ein Verschlech terungsgesuch des Beschwerdeführers vom
18. September 2019 (Urk. 9/82) mit einer ab Oktober
2018 geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheits zustandes zu prüfen ist und damit die massgebende Änderung in Anwendung von Art. 88a IVV vor dem 1. Januar 2022 liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102) . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2) . 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach am 1. Oktober 2019 eingegangenen Revisionsgesuch des Beschwerdeführers infolge verschlechterten Gesundheitszustandes medizinische und berufliche Abklärungen getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer könne seine vor Eintritt der gesund heitlichen Einschränkungen ausgeübte Tätigkeit als Filialleiter der Y.___ n icht mehr ausüben. In einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit werde jedoch seit Oktober 2018 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen. Es sollte sich im Wesentlichen um eine leichte, wechsel belastende, überwiegend sitzende Tätigkeit an einem rückenergono mischen Arbeitsplatz handeln. Die Möglichkeit für Pausen und Positionswechsel sollte frei wählbar und ein Pausenraum mit der Möglichkeit zum Liegen verfügbar sein. Die Leistungsminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sei vor allem durch den zusätzlichen Pausenbedarf begründet.
Vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer als Leiter einer Y.___ Filiale tätig gewesen. Gemäss Abklärungen mit der Y.___ hätte er als Filialleiter im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 210'200.-- erzielen können.
Beim Einkommen mit Invalidität w ürden die statistischen Löhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) hinzugezogen. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung und seiner Qualifikationen im Finanzsektor tätig sein könnte. In einem 70%-Pensum hätte er im Jahr 2019 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 74'269.35 erzielen können, was einen Invaliditätsgrad von 65 % und damit einen Anspruch auf eine Dreivier telsrente ergebe.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass am Validen einkommen festgehalten werde. Aufgrund der auftretenden Schwankungen im Bankensektor, vor allem während der Bankenkrise, sei es gerechtfertigt, auf die aktuellen Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers Y.___ abzustellen. Eine Indexierung des Lohnes über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren entspr e che nicht der normalen Lohnentwicklung im Bankensektor und würde den heutigen b ranchenüblichen Einkommen nicht entsprechen.
Das zumutbare Belastungsprofil sei auch im Bankensektor verwertbar. Da die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits mit dem reduzierten Pensum von 30 % angemessen berücksichtig t worden sei, sei kein weiterer Abzug vo m Tabellenlohn vorzunehmen (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass
das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr.
210'200.-- rund Fr. 20'000.-- tiefer liege als jenes von Fr. 230'309.--, welche s das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 17. Juli 2012 als Validenein kom men bezogen auf das Jahr 2010 angenommen habe. Dies sei nicht nachvoll ziehbar. Entscheidend sei sodann, dass es sich bei den aktuellen Lohnangaben der Y.___ ausdrücklich um Durchschnittszahlen gehandelt habe . Sowohl das Jahres salär als auch die variablen Vergütungen seien Durchschnittszahlen.
Angesichts seiner bis 2008 sehr erfolgreichen Berufskarriere handle es sich beim Valideneinkommen von 2010 im Betrag von Fr. 230'309.-- mit Sicherheit nicht um ein durchschnittliches Jahressalär, sondern um ein weit überdurchschnitt liches Einkommen.
Damit sei praxisgemäss auf den letzten bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Lohn abzustellen und dieser mit der seither eigetretenen Lohnteuerung zu erhöhen (S. 4 f. Ziff. 6). Damit ergebe sich im Jahr 2019 ein Valideneinkommen
von Fr. 245'393.--, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 70 % und zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe (S. 5 Ziff. 7).
Für den Eventualfall, dass das Gericht ein tieferes Valideneinkommen annehmen sollte, sei auch das Invalideneinkommen von Fr. 74'269.35 zu hinterfragen (S. 5 f. Ziff. 8). In medizinischer Hinsicht sei in erster Linie auf das Gutachten der MEDAS C.___ GmbH vom 22. August 2022 abzustellen, wonach es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (S. 5 f. Ziff. 9) . D ass das gutachterlich vorgeschlagene Arbeitszeitmodell in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden zumutbar sein soll, werde nicht grundsätzlich bestritten. D ass im ersten Arbeitsmarkt eine derartige Stelle gefunden werden könne und ein Arbeitgeber bereit wäre, einem Arbeitnehmer einen Liegeraum zur Verfügung zu stellen, um nach jeder vollen Stunde eine halbe Stunde Pause zu machen, erscheine indessen sehr fraglich. Es sei darauf hinzuweisen, dass er sich aufgrund seines Gesundheitszustandes im Jahr 2018 nicht mehr in der Lage gesehen habe, seine damalige bereits angepasste Tätigkeit bei der Y.___ im 60 %-Pensum fortzusetzen. Er müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akzep tieren, dass gar keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege oder höchstens noch eine solche, die im Home-Office verbunden mit einer wesentlich geringeren Entlöhnung zu realisieren sei. Zumindest seien aber die vom Gutachter beschriebenen Bedingungen eines angepassten Arbeitsplatzes mit Liegemög lichkeit und stündlichem Pausenbedarf von jeweils einer halben Stunde als derart einschränkend zu betrachten, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % zu gewähren wäre
(S. 6 f. Ziff. 10). Aufgrund des ver schlechterten Gesundheitszustandes bestehe damit Anspruch auf eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente. Die Erhöhung sei auf den Zeitpunkt des Erhöhungs g esuches per 1. Oktober 2019 vorzunehmen. Damals habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits klar länger als drei Monate angedauert (S. 7 Ziff. 11).
Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. März 2023 (Urk. 5) aus, dass gemäss den aktuellen Berichterstattungen der Y.___ zu den Bonuszahlungen ein durchschnittlicher Mitarbeiterbonus vom Jahr 2010 bis ins Jahr 2019 um 45.8 % gestiegen sei .
Dies würde in seinem Fall einen Bonus von gerundet Fr. 13 2’000 .-- und damit im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr.
271'800.-- ergebe n (S. 1). 2.3
Die beigeladene Pensionskasse führte in ihrer Stellungnahme (Urk. 17) aus, dass, indem die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2019 auf die Angaben der Y.___ abgestellt habe, das Einkom m en, das der Beschwerdeführer als gesunde Person verdient hätte, so konkret und genau bestimmt worden sei, wie möglich. Entgegen de r Behauptungen des Beschwer deführers gehe auch nicht ansatzweise hervor, dass die Angaben der Y.___ zum Valideneinkommen im Jahr 2019 falsch wären. Die unsubstantiierte Behauptung einer bis 2008 sehr erfolgreichen Berufskarriere müsse mit Nichtwissen in pauschaler Weise zurückgewiesen werden. Er habe zwar im Jahr 2008 eine um Fr. 11'400.-- höhere Bonuszahlung (bei gleichem Fixlohn) erhalten. Dass eine solche überdurchschnittliche Bonuszahlung für das Jahr 2019 gerade nicht gelte, wurde von der Y.___ im Antwortschreiben vom 18. Oktober 2022 explizit bestätigt. Zudem habe die Y.___ im Rahmen der Abklärungen der IV-Verfügung vom 8. April 2011 angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Filialleiter ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 insgesamt Fr. 184'000.-- verdient hätte (Fr.
139'800.-- [ Fixlohn ] + Fr. 44'200.-- [Bonuszahlungen]). Das von der Y.___ für das Jahr 2019 angegebene Valideneinkommen von Fr. 210'200.-- sei im Vergleich zum Valideneinkommen im Jahr 2009 um Fr. 26'200.-- gestiegen. Im Übrigen liege die von der Y.___ für das Jahr 2019 angegebene Bonuszahlung von Fr. 68'600.-- um Fr. 18'000.-- und damit deutlich und nachvollziehbar höher, als der durchschnittliche Jahresbonus der Mitarbeiter der Y.___ für das Jahr 2019 (S.
5 f. Rz . 13) . Selbst wenn das Valideneinkommen entsprechend der Forderung des Beschwerdeführers auf Fr. 245'393.-- erhöht würde, würde bei gleichzeitiger Anpassung des Invalideneinkommens nach wie vor eine Dreiviertelsrente resul tieren (S. 6 Rz . 14). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig sei mit 30%iger Leistungseinschränkung wegen erhöhtem Pausenbedarfs. Die Behauptung,
wonach diese Arbeitsfähigkeit wegen dem vermehrten Pausenbedarf verbunden mit einer Liegemöglichkeit nicht ver wertbar sei, sei unbegründet und nicht plausibel . Die vom Beschwerdeführer behauptete Unverwertbarkeit stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt im k aufmännischen Bereich diverse Arbeits stellen vorsehe, welche grossmehrheitlich von zu Hause aus ausgeführt werden könnten . Zudem habe das Bundesgericht festgestellt, dass bei vollzeitlich arbeitsfähigen Versicherten mit verminderter Leistungsfähigkeit kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei . Weiter betreffe die Leistungsfähigkeit in der Branche des Beschwerdeführers primär seine geistige Leistung, wo keine Ein schränkungen bestünden. In diesem Sinne stelle der Beschwerdeführer für einen potentiellen Arbeitgeber eine qualifizierte Fachkraft dar, bei welcher auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eine s Stehpults und eines erhöhten Pause- und Liegebedarfs, kein geringerer Lohn und auch kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei (S. 6 f. Rz . 15). Da sich die Restarbeitsfähigkeit von 65
% auf 70
% erhöht habe, wäre, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde, wonach sich das Valideneinkommen seit dem Jahr 2010 um 6.55
% erhöht habe, entsprechend das massgebende Invalideneinkommen neu mit Fr.
95'418.-- im Jahr 2019 zu beziffern, womit sich die proze ntuale Erwerbs einbusse auf 61 % belaufe (S. 7 Rz . 16). 2.4
Strittig und zu prüfen ist die Erhöhung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente im Zusammenhang mit einer seit der Renten zusprache mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49) eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung und insbesondere die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen. 3.
Die Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49), welche mit Urteil des hiesigen Gericht vom 17. Juli 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/56),
erging gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 4.
November 2010 (Urk. 9 /30), worin bei der Diagnose einer Schmerzpersistenz bei Status nach dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4 bis S1 (Expedium) sowie transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Interposition von DEVEX-Käfigen im Dezember 2008 und leichter Spondyl arthrose L2/3 und L3/4 (S. 17 Ziff. 7.1) - eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen, ohne Heben und Tragen von Gegen ständen über 5 kg) bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 65 % für zumutbar befunden wurde (S. 18 Ziff. 8.2) . 4. 4.1
Nach der am 18. September 2019 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 9/82 -84), stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit auf die Einschätzung von Dr. A.___ und PD Dr. B.___, MEDAS C.___, in ihrem Gutachten vom 22. August 2022 (nachfolgend E. 4.2), was unbestritten blieb (vorstehend E. 2.2). 4. 2
Am 22. August 2022 erstatteten Dr. A.___ und PD Dr. B.___, MEDAS C.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk.
9/210). Die Gutachter stellten nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. und 15. Juni 2022 (S. 2) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 96 f. Ziff. 4.3.1): - chronisches Cervikalsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäulenregion, Osteo chondrosen C4 bis C7 (E rstdiagnose [ED] MRI 9. Oktober 2018 Spital E.___) mit wiederholten Infiltrationen der Rami dorsales der Facettengelenke, letztmalig am 17. Mai 2022 - chronisches Lumbosakralsyndrom bei - degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäulen-Ilio sakralregion, Pseudospondylolisthesis in Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, Osteochondrose in Höhe LWK 5/S1, subligamentärer medianer Discushernie in Höhe LWK 5/S1 und rechtslateraler intraforaminaler
Discushernie in Höhe LWK 4/5 (ED MRI 2. Juli 2008) und Diskusprotrusion L3/4 (ED MRI 6. November 2020) und Status nach dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4-S1 (Expidium) und transforaminaler lumbaler i ntersomatischer Fusion (TLIF) L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Devex -Cage I nterponat am 1.
Dezember 2008 - Iliosakralgelenk (ISG) -Arthropathie beidseits mit - Status nach ISG-Fusion mit Denervation beidseits am 7. November 2019 und - wiederholten Infiltrationen der Facettengelenke L3/4 beidseits, letzt malig am 2. Juni 2022
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach (Implantation am 19. Juni 2020 und) Explantation epiduraler Stimulationselektroden Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule
(BWS) am 10. Juli 2020, einen Status nach Schulteroperation rechts im Jahr 2014, Acro mioclavicular (AC) -Gelenksresektion, einen Status nach vorderer Schulterstabi lisierung mit Intervallrepair links 2002 und vorangegangenen Operationen (keine Berichte vorliegend), einen Status nach Oberschenkelfraktur links etwa im Jahr 2000 (keine Berichte vorliegend), einen Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Innenmeniskusteilresektion im Jahr 2004 (kein Bericht vorliegend) und am 18. August 2020, einen Status nach Sprunggelenksfraktur links etwa im Jahr 1990 mit Bandplastik im Verlauf (keine Berichte vorliegend), eine chronische Achillodynie links, ein sensibles Ausfallsyndrom L 5 linksseitig, aufgetreten nach der operativen Versorgung am 1. Dezember 2008, sowie ein sensibles Ausfall syndrom und gelegentliches Reizsyndrom L4, bei rezessaler Enge LWK3/4 auf der linken Seite gemäss MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 23. November 2020 (S. 97 Ziff. 4.3.2).
Zur bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aus orthopädischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 1. Dezember 2008
(S. 106 f. Ziff. 4.6).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit frei wählbaren Arbeitspausen und frei wählbaren Arbeitspositionen, welche stets in physiologischer Haltung ausgeführt werde, dies an einem zeitgemässen, ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit höhenverstellbarer Arbeitsunterlage. Ein Pausenraum, in welchem es die Möglichkeit zum Liegen gebe, müsse ver fügbar sein . In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, da der Beschwerdeführer berichte, dass Liegen eine bessere Wirkung auf die chronischen Schmerzen habe, als die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten. Es werde eine Ein schränkung der Leistung von 30 % geschätzt, da der Versicherte wiederholt, etwa nach einer Stunde für 30 Minuten zur Schmerzlinderung eine liegende Position einnehmen müsse. Es liege damit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt vor. Die 70% i ge Arbeitsfähigkeit bestehe seit Dezember 2018, dem Zeitpunkt der ersten Manifestation des chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistung (S. 107 f. Ziff. 4.7).
Sodann hielten die Gutachter fest, dass sich gegenüber dem Jahr 2010 dahin gehend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe, dass neu Beschwerden im Ber e ich der HWS und an den I SG aufgetreten seien und dass mehrere zusätzliche Operationen, die Schultergelenksoperation rechts, wahr schein lich eine AC-Gelenksresektion, sowie die Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie und die Denervierung und Fusion der I SG erfolgt seien. Dem natürlichen Verlauf der Leiden entsprechend, dem Verschleissleiden im Ber eich der HWS und LWS, dem rechten Schulter- und dem linken Kniegelenk, sei keine Besserung der Beschwerden zu erwarten gewesen, sondern es sei zu einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 109 Ziff. 4.9) .
4. 3
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 (Urk. 9/216/ 24-26) aus, dass das Gutachten der MEDAS C.___ den Gesundheitsschaden und seine Entwicklung umfassend darstelle. Aufgrund erheblicher degenerativer Veränderungen von HWS und LWS sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule hochgradig eingeschränkt. Das wirke sich insbe sondere auf das Belastungsprofil und die Anforderungen am Arbeitsplatz aus, aber auch die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt. Zusätzlich seien Belas tungs -/Funktionseinschränkungen von Knie- und Schultergelenk nachvoll zieh bar. Da sich diese auf das Belastungsprofil auswirkten, würden sie, abweichend zum Gutachten, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erfasst. In einer angepassten Tätigkeit wirkten sie nicht leistungs mindernd.
Dr. F.___ führte weiter aus, das s gut dargestellt werde, dass der Explorand im Alltag durch sorgsame Aktivität en und intermittierende schmerzadaptierte Pau sen im Liegen gut zurechtkomme und weitgehend kompensiert sei. Sofern also in einer angepassten beruflichen Tätigkeit die flexible Möglichkeit zu Positions wechsel und Pausen gegeben sei, wäre diese aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Beeinträchtigungen im Kontext einer optimal angepassten leichten wechsel belastenden Tätigkeit würden gemäss Mini-ICG-APP nachvollziehbar dargestellt. Eine Leistungsminderung von 30 % sei durch den zusätzlichen Pausenbedarf von 30 Minuten pro Arbeitsstunde und eine um 30 Minuten verlängerte Mittagspause realistisch begründet. Im Gutachten werde nachvollziehbar dargestellt, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit dem Nachweis der HWS-Degenerationen im Oktober 2018 eingetreten sei. Am 31. Oktober 2018 habe in der Klinik G.___ eine erste Infiltration stattgefunden. Deshalb werde emp fohlen, leicht abweichend zum Gutachten, die Leistungsbeurteilung ab Oktober 2018 anzunehmen. 5. 5.1
In medizinischer Hinsicht unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass seit der mit Verfügung vom 8. April 2011 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2010 und der ab dem 1. Oktober 2010 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente (Urk. 9/48-49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/56), seit dem 1. Oktober 2018 eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers durch die zusätzlich aufgetretenen Beschwer den an der HWS, der fortschreitenden degenerativen Veränderungen an der LWS, de n Beschwerden am ISG, dem linken Knie und an den Schultern einge treten ist (vorstehend E. 4.2-3) . Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1. 5). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sach ver haltes auf die Einschätzung im MEDAS C.___ Gutachten vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie auf die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) ab, wonach d er Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend dem formulierten Zumutbarkeitsprofil durch die Gutachter der MEDAS C.___ bei voller Anwesenheit eine Leistung von 70 % erbringen könne (vorstehend E. 2.1). 5.2
Das von Dr. A.___ und PD Dr. B.___ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 2 2 .
August 2022 (vorstehend E. 4 . 2) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 7). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde.
Der seit Oktober 2018 eingetreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist demnach mit dem von den Gutachtern der MEDAS C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Rechnung zu tragen .
Entsprechend ist dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht noch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit frei wählbaren Arbeitspausen und frei wählbaren Arbeitspositionen, an einem ergo nomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit höhenverstellbarer Arbeitsunterlage zumut bar, unter der Voraussetzung, dass ein Pausenraum frei verfügbar ist, welcher es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich jede Stunde für eine halbe Stunde hinzulegen. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, schlossen
die Gutach ter bei voller Anwesenheit des Beschwerdeführers auf eine Einschränkung der Leistung von 30 % . 5.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.
F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei ganztä g iger Anwesenheit unter Berücksichtigung des im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil s in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Oktober 2018 von einer 70%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 6.
6.1
Nachfolgend zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4 .2) festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer machte am 17. September 2019 per E-Mail an die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 9/82 -84), wobei eine solche gemäss der medizinischen Aktenlage und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom
30. August 2022 (vorstehend E.
4.3) ab Oktober 2018 ausgewiesen ist (vgl. auch Urk. 9/202/2-4) . In Anwen dung von Art. 88a Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 zu prüfen. 6. 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6. 3
6.3.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Schreiben der
Y.___
vom 18.
Oktober 2022 (Urk. 9/214) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als Filialleiter ein Einkommen von Fr. 210 ’ 200.-- hätte erzielen können (vorste hend E. 2.1) . Diesem Schreiben ist zum theoretischen AHV-beitrags pflichtigen Jahressalär des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass das für die Jahre 2019 bis 2021 aufgeführte Jahressalär von Fr. 139 ’ 800.-- seinem letzten Salär als Filial leiter (2011) entsprochen habe und auch heute noch einem durchschnittlichen Jahressalär in dieser Funktion entspreche. Die Essensent schädigung von Fr.
1 ’ 800.-- sei ein jährliche r Durchschnittswert. Die variablen Vergütungen seien Durchschnittszahlen, welche in den einzelnen Jahren in dieser Funktion jeweils vergütet worden seien. Konkret wurden als variable Vergütung für das Jahr 2019 Fr. 68 ’ 600.--, für das Jahr 2020 Fr. 69 ’ 800.-- und für das Jahr 2021 Fr.
75 ’ 300.- aufgeführt. 6.3.2
Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere bemängelt, dass es sich bei m Grund gehalt und der hinzuzurechnenden variablen Vergütung um einen Durchschnitts wert handle, welcher nicht berücksichtige, dass er ein überdurchschnittlich erfolgreicher Filialleiter gewesen sei. Dass er heute im Vergleich zum Jahr 20 10 Fr. 20'000.-- weniger verdienen würde, sei unrealistisch. Das im Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen sei daher mit der seither eingetretenen Lohn teuerung zu erhöhen (vorstehend E. 2.2). 6.3.3
Ausgewiesen sind vorliegend das von der Y.___ in ihrem Schreiben vom 18.
Oktober 2022 (Urk. 9/214) angegebene Jahressalär für die Jahre 2019 bis 2021 von jeweils Fr. 139'800.--, welches unverändert demjenigen aus dem Jahr 2009 entspricht (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 2.10), sowie die Entschädigung von Fr. 1'800.-- für Essen.
Vorab ist festzuhalten, dass der Grundlohn bei der Y.___ für die Tätigkeit als Filialleiter seit dem Jahr 2009 unverändert bei Fr. 139'800.-- l iegt (Urk. 9 /7 Ziff.
2.10, Urk. 9/214), mithin die Arbeitgeberin offensichtlich über die Jahre hinweg keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorgenommen hat, weshalb das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehen der Anpassung der seither eingetretenen Lohnteuerung
(vorstehend E. 2.2) ausser Betracht fällt. Anhalts punkte dafür, dass die individuelle Leistung des Beschwerdeführer s neben einer variablen Lohnkomponente zusätzlich über das Grundgehalt honoriert worden wäre, ergeben sich keine.
Dem Beschwerdeführer ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass es als nicht wahrscheinlich erscheint, dass er gut zehn Jahre später, verglichen mit dem im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 für das Jahr 2010 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- (Urk. 9/56 E. 3.1),
im Jahr 2019 ein um Fr.
20'000.-- geringeres Gehalt erzielt hätte .
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Pensionskasse (vorstehend E. 2.3), welche sich auf die Angaben der Arbeitgeberin beruft, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009
Fr. 184'000 .-- (Grund lohn und Bonus) verdien t hätte (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 2.11), mithin es schon zu diesem Zeitpunkt zu einem geringeren Lohn gekommen sei. So beinhalten diese Angaben wohl lediglich den im Vergleich zu den Vorjahren massiv reduzierten Bonus von Fr. 44'000.- - (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 12), welcher einen Zeitraum betraf, in welchem der Beschwerdeführer bereits arbeitsunfähig respektive nicht mehr als Filialleiter tätig war (Urk. 9/7 Ziff. 2.7) und damit seine persönliche Leistung in der Bonusauszahlung nicht honoriert werden konnte.
Dass er ein
erfolgreicher Filialleiter gewesen ist, geht sodann
aus den in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Boni von jeweils Fr. 80'000.-- hervor. Im Vergleich dazu lag der durchschnittliche Jahresbonus pro Mitarbeiter im Jahr 2010 beispielsweise lediglich bei Fr. 34'700.-- (vgl. Urk. 6 S. 2). Eine analoge Steigerung der im Artikel des H.___ vom 23. März 2023 publizierten durchschnittlichen Jahresboni pro Mitarbeiter in den Jahren 2010 bis 2019 (vgl.
Urk. 6 S. 4), wie dies der Beschwerdeführer geltend machte
(vorstehend E.
2.2), kann jedoch nicht vorgenommen werden, zumal seine Bonuszahlungen seit jeher höher gelegen haben und eine analoge Steigerung nicht ausgewiesen ist.
Zu seinen Gunsten muss jedoch auch festgehalten werden, dass sich, entgegen de r Angaben der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1), aus der Entwicklung de r durchschnittlichen Jahresboni der Mitarbeiter der Y.___ im genannten Artikel (Urk. 6 S. 4) und ebenso wenig in den im Schreiben vom 18. Oktober 2022 angegebenen variablen Vergütungen (Urk. 9/214) Einbussen infolge einer Ban kenkrise herleiten lassen würde n, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein um Fr. 20'000.-- geringeres Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der jetzigen Rentenanspruchsprüfung erklären würde n .
Dafür, dass der Beschwerdeführer ein überdurchschnittlicher Mitarbeiter gewesen ist, spricht letztlich neben der Bonushöhe
auch der Umstand, dass ihn die
Arbeitgeberin
- wie dies auch die beigeladene Pensionskasse einräumte (vgl. Urk. 17 S. 3 Rz . 7) - trotz des im Jahr 2008 eigetretenen Gesundheitsschadens lange im Betrieb in einer angepassten Tätigkeit weiterbeschäftigt hat (vgl. Urk. 9/52/4, Urk. 9/54/4 und Urk. 9/115 Ziff. 2.2-3) .
In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es als nicht überwiegend wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden weniger verdienen würde, als im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung. Da es sich vorliegend als nicht möglich erweist, die variable Lohnkomponente, bei welcher neben einer persönlichen Leistung auch der Geschäftsgang der Filiale, der Bank insgesamt und weitere externe Faktoren miteinfliessen, festzulegen, verbleibt es auch ab dem Jahr 2019 bei dem im Urteil vom 17. Juli 2012 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- (Urk. 9/56 E. 3.1) . 6. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem Jahr 2019 ging die Beschwerdegegnerin mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit vom Zentralwert des Lohnes für Männer im Finanzdienstleistungsbereich, Kompetenzniveau 2, im Jahr 2019 (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 64,66) und damit von einem Ausgangswert von Fr. 8‘446.-- respektive bei dem noch möglichen 70%-Pensum und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen Arbeits zeit
von einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 74‘269.35 aus (Urk. 9/215; Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin erläuterte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufs erfahrung und Qualifikation weiterhin im Finanzsektor tätig sein könne, sofern neben einem ergonomischen Arbeitsplatz und frei wählbarem Positionswechsel die Möglichkeit zum Liegen verfügbar sei (vorstehend E. 2. 1). Konkret bezogen auf das Zumutbarkeitsprofil bedeu tet dies, dass der Beschwerdeführer sich in einem Finanzdienstleistungsbetrieb jede Stunde für eine halbe Stunde hinlegen würde.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass es als realitätsfremd anmutet, dass im Finanzdienstleistungssektor auf der Stufe Kompetenzniveau 2 einem Arbeitnehmer dauerhaft ein Bett oder Sofa zur Verfügung gestellt wird . Dies umso weniger, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschrän kungen keine Kaderfunktion mehr ausüben können wird und daher wohl in einem Grossraumbüro arbeiten müsste, womit die Grenzen für einen Arbeitgeber überwiegend wahrscheinlich bei einem ergonomischen Arbeitsplatz liegen dürf ten. Selbst die bisherige Arbeitgeberin, welche dem Beschwerdeführer offensicht lich sehr wohlgesonnen war, entschied sich für eine Kündigung (vgl. Urk. 9/121) und die Bett-/Sofavariante wurde dieser auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgeschlagen.
Wie die Pensionskasse zutreffend ausführte (vorstehend E. 2.3), hielt das Bundes gericht fest, dass es im kaufmännischen Bereich diverse Arbeitsstellen gebe, welche grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können, da sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden seien (Urteil des Bundes gericht 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3).
Inwiefern sich dieser Umstand zusätzlich lohnmindernd auswirkt, ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung eines leidensbedingten Abzuges zu würdigen. Angesichts des gutach terlich formulierten Zumutbarkeitsprofils sowie der angenommenen Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers im Finanzdienstleistungs bereich auf Kompetenzniveau 2, erscheint die Annahme einer überwiegend im Homeoffice stattzufindenden Beschäftigung als angemessen. Eine solche Tätig keit erachtete auch der Beschwerdeführer grundsätzlich für umsetzbar (vorste hend E. 2.2).
Dementsprechend hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn im Finanzdienstleistungsbereich bei einem noch möglichen Pensum von 70 % ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 74'269.35 im Jahr 2019 sein Bewenden. 6. 6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 6. 7
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeits leistung vorwiegend im Homeoffice erbringen wird (vorstehend E. 6. 5) .
Diesem Umstand kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts durch einen Tabellen lohnabzug Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7. 1- 2) .
Ins Gewicht fällt vorliegend weiter, dass bei der Anwendung von Kompetenz niveau 2 nach wie vor auch anspruchsvollere Tätigkeiten im Finanzdienstleis tungsbereich zu erbringen sind. Wie die Pensionskasse und auch die Beschwer degegnerin ausführten, gingen sie von keinen geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus. Unberücksichtigt blieb jedoch, dass gerade die effiziente Erledigung von anspruchsvolleren Tätigkeiten empfindlich auf die dauernden Unterbrüche in Form der jeweils halbstündigen Pausen reagiert, und es dadurch zu zusätzlichen Leistungseinbussen kommen kann.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim von der Beschwer degegnerin zur Anwendung gebrachten Tabellenlohn von Fr. 8'446.-- um einen auf der Tabelle in Klammern aufgeführten Wert handelt, w elcher als statistisch unsicher angegeben wurde. Nebst der statistischen Unsicherheit des zur Anwen dung gelangenden Tabellenlohns rechtfertig t sich vorliegend insbesondere auf grund der Tatsache, dass de r Beschwerdeführer auf Homeoffice angewiesen ist, und der zusätzlichen Einschränkungen in der Effizienz beim Erbringen der Arbeitsleistung infolge der notwendigen Liegepausen, ein leidensbedingter Abzug von 10 %. 6. 8
Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab
1. September 2019 (vgl. vorstehend E. 6.1) bei einem
Valideneinkommen von
Fr. 230'309.--
und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘842.-- (Fr. 74'269.35 x 0,9) eine Einkom mens einbusse von Fr. 163‘467.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 7 1 %
entspricht. Damit besteht ab
1. September 201 9 ein Anspruch des Beschwer deführers auf eine ganze Invalidenrente. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem ver tretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und MWS T) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16 . Februar 202 3 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 20 19 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan