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IV.2023.00143

Gesuch um medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG (Verlängerung Kostengutsprache für Psychotherapie) abgewiesen; es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das psychische Leiden ohne Behandlung zu einem nur schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen Defektzustand führen würde.

Zürich SozVersG · 2023-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren am 2 6. November 2004, wurde von seiner Mutter am 4. November 2008 und

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren am 2 6. November 2004, wurde von seiner Mutter am 4. November 2008 und

Dispositiv
  1. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung für medi zinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff.  357 und Ziff.  124 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) angemeldet (Urk. 6/1, 6/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am
  2. Januar 2009 ( Urk.  6/5) und 1
  3. April 2018 (Urk. 6/11) jeweils Kostengutsprache für die Behandlung der Leiden . 1.2      Am
  4. November 2018 ersuchte die Mutter des Versicherten unter Hinweis auf psychosomatische und depressive Symptome um medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie ( Urk.  6/13). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 2
  5. März 2019 ab (Urk.   6/ 30).      Am
  6. respektive
  7. Mai 2019 wurde der Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk.  6/34, 6/37) , wobei Berichte der behandelnden Ärzte beigelegt wurden ( Urk.  6/32 f.). Die IV-Stelle gelangte an Dr.  med. Y.___ , Fach arzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher am
  8. Mai 2019 Stellung nahm ( Urk.  6/38/2). Am 1
  9. Mai 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie ab 29.   November 2018 bis 30. November 2020 ( Urk.  6/39). Mit Mitteilung vom 4.   Januar 2021 wurde die Kostengutsprache bis 3
  10. November 2022 verlängert ( Urk.  6/50). 1.3      Am 2
  11. Oktober 2022 stellte n die Eltern des Versicherten ein Gesuch um erneute Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie ( Urk.  6/51), worauf die IV-Stelle beim behandelnden Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einen Bericht einholte (Urk. 6/53, Urk.  6/54 [Bericht vom 2
  12. November 2022]). Nach Rücksprache mit Dr.  Y.___ vom RAD (Stellungnahme vom 2
  13. Dezember 2022 [Urk.   6/60/2]) stellte sie mit Vorbescheid vom
  14. Januar 2023 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk.  6/65). Dagegen opponierte der nunmehr volljährige Versicherte mit Einwand vom 2
  15. Januar 2023 ( Urk.  6/67) unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Arztes sowie des Psychotherapeuten Dr.  phil. A.___ vom 2
  16. Januar 2023 ( Urk.  6/66). Am
  17. Februar 2023 äusserte sich Dr.  Y.___ erneut zur Sache ( Urk.  6/68/2), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2023 die Kostengutsprache für Psychotherapie ablehnte ( Urk.  2   = Urk. 6/69).
  18. Dagegen erhob X.___ am
  19. März 2023 unter Verweis auf die Stellung nahme der behandelnden Fachpersonen vom 2
  20. Februar 2023 ( Urk.  3/1) Be schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Kostengutsprache für Psychotherapie zu erteilen ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  21. April 2023 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung ( Urk.  5). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2
  22. April 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  24. Da strittig ist, ob über den 3
  25. November 2022 hinaus Anspruch auf medizinische Massnahmen besteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar . 1.2      Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli gatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).      Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichti gung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).      Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art.  12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Be handlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Er reichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art.  12 Abs.  3 IVG zum Ziel ( Art.  2 Abs.  1 IVV). 1.3      Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Min der - jährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Ge samtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich aus gedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).      Der Bundesgerichtsentscheid 9C_300/2022 erging noch zum a Art .  12 IVG in der bis am 3
  26. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung . Im Zuge der Weiterent wicklung der IV per
  27. Januar 2022 wurde auch Art.  12 IVG angepasst. Die Än derungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art.  12 Abs.  1 IVG nun explizit auch die Einglie de rung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstausbildung als Ein glie derungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungs massnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art.  12 Abs.  1 und Abs.  3 IVG sowie Art.  2 Abs.  1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen. D a der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die hier dargestellte Bundesgerichtspraxis nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben wird. (Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 2
  28. Januar 2023, Pflegerecht 2023 S.   112   ff., 113 ). 1.4      Rechtsprechungsgemäss kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversi cherung auch bei Versicherten unter 20 Jahren nicht in Betracht, wenn sich sol che Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft ge bessert werden können. Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Versicherten unter 20 Jahren fällt aber nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG bei nichterwerbs tätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmass - nahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Mass nahme regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Be rufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5      Gemäss Rz . 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der IV (KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. J a nuar 202 3 ) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezial ärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandeln den Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessen heit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehe nen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV - Stelle verfügt da nach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psy chotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der I nvalidenversicherung , wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E.   4.1 ). 1.6      Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits ge geneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).      Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigs tens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen). 1.7      Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).
  29. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2
  30. Februar 2023 zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich gemäss ihren Abklärun gen sehr positiv entwickelt. Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie könne vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Als Grund für die Verlängerung sei ein vager, nicht konkretisierbarer Leidensdruck angegeben wor den. Auch die weitere Therapiedauer sei sehr vage geschätzt worden. Dies impli ziere nunmehr eine Leidensbehandlung, welche nicht nach Art.  12 IVG finanziert werden könne. Auch im Einwand gegen den Vorbescheid sei die zeitliche Begren zung der Therapie nicht klar definiert worden. Überdies seien die angegebenen Ziele wie die Vermeidung eines zu starken Engagements eher prophylaktischer Natur. Als Indikation seien auch keine ICD-Diagnosen mehr genannt worden. Die Therapie der zuvor angegebenen Diagnosen (Dysthymie, Zwangsgedanken, sub klinische Somatisierungsstörung) und insbesondere d er Akzentuierung von Per sönlichkeitszügen stelle letztlich eine Leidensbehandlung dar. Namentlich die von den Therapeuten als «pathologisch» eingestuften Persönlichkeitszüge seien defi nitiv nicht kurzfristig therapierbar ( Urk.  2 S. 2). 2.2      Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift vom
  31. März 2023 ( Urk.  1) verwies der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Dres . Z.___ und A.___ vom 28. Februar 202
  32. Darin führten die genannten Fachpersonen im Wesentlichen aus, die voraussichtliche Therapiedauer sei klar definiert worden (ein Jahr, maxi mal zwei Jahre bei Schwankungen). Die Behandlungsziele seien zudem nicht «eher prophylaktisch», sondern klar kurativ, da sie sich auf die Verbesserung be ziehungsweise Beseitigung von vorhandenen Symptomen bezögen ( Urk.  3/1 S.   1). Unzutreffend sei sodann, dass im Bericht keine ICD-Diagnosen mehr genannt worden seien . Unabhängig davon sei das Vorhandensein einer ICD-Diagnose für eine Kostengutsprache nach Art.  12 IVG nicht notwendig. Ob eine Therapie als Leidensbehandlung oder als eingliederungsrelevant einzustufen sei, könne und dürfe des Weiteren nicht alleine aus den Diagnosen abgeleitet werden. Vielmehr sei eine Gesamtbewertung anhand mehrerer Faktoren vorzunehmen, unter ande rem auf der Grundlage der Eingliederungsrelevanz der Symptome und Therapie ziele. Sachfremd, einseitig und nicht nachvollziehbar sei schliesslich die Aussage, die Persönlichkeitszüge seien definitiv nicht kurzfristig therapierbar. Beim Be schwerdeführer lägen nebst einem positiven Behandlungsverlauf eine tragende therapeutische Beziehung sowie eine schwache Ausprägung der Persönlichkeits züge vor. Daraus ergebe sich die Möglichkeit einer kurzfristigen Behandlung der Persönlichkeitszüge ( Urk.  3/1 S. 2).
  33. 3.1      Dem Bericht von Dr.  Z.___ vom 2
  34. November 2022 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk.  6/54/2): - anamnestisch Dysthymie (ICD-10 F34.1 ), gegenwärtig remittiert - anamnestisch vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0 ), gegenwärtig remittiert - sonstige somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8; subklinisch; seit Jugend alter) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73); zunehmend manifest seit den sonstigen symptomatischen Verbesserungen der letzten zwei Jahre.      Der Beschwerdeführer habe sich erstaunlich und ausserordentlich positiv entwi ckelt. Die Dysthymie und die Zwangsstörung seien vollständig remittiert. Die sonstige somatoforme Störung sei nur noch subklinisch vorhanden. Äusserst po sitiv entwickelt habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich Motivation und Leistung. Im Rahmen seiner Lehre als Informatiker erreiche er weitaus überdurch schnittliche Leistungen und habe etwa bereits im zweiten Lehrjahr bei Projekten für Ausgelernte wesentlich mitwirken dürfen. Nebenbei absolviere er ohne Mühe die Schule zur Berufsmaturität. In seiner Freizeit spiele er Uni-Hockey, wobei er beinahe täglich teilweise sowohl vor als auch nach der Arbeit an Trainings oder Matches teilnehme. Er übertreffe auch im Uni-Hockey alle Ziele und dürfe beispielsweise als Jüngster bei Matches der U23-Nationalmannschaft mitspielen; er erziele dabei gute Leistungen ( Urk.  6/54/1).      Bezüglich therapiebedürftiger Symptome führte Dr.  Z.___ aus, dass der Be schwerdeführer ausgesprochen perfektionistisch sei, sehr hohe Ansprüche an sich habe und noch kaum Grenzen kenne, was seine Leistungsfähigkeit angehe. Seine Talente würden natürlich dazu beitragen. Er sei aber nicht nur sehr intelligent, sondern «verkopft» und zwanghaft im Umgang mit sich selbst. Er nehme seine Gefühle und Körperbedürfnisse vergleichsweise schlecht wahr oder höchstens als vagen, nicht konkretisierbaren Leidensdruck. Mittelfristig sei er gefährdet, sich zu überfordern und somatisch oder mit einem Zusammenbruch zu dekompensieren . Die Psychotherapie sei notwendig, um den Zugang zu den Emotionen und zur Ebene körperlicher Bedürfnisse zu verbessern und mit den kognitiven und sport lichen Fähigkeiten zu integrieren. Die Therapie werde voraussichtlich noch wäh rend eines Jahres benötigt; sollte es im Verlauf Schwankungen geben, wären es maximal zwei Jahre . Es seien wöchentliche oder seltener e Sitzungen vorgesehen . Phasenweise könne der Beschwerdeführer die Psychotherapie aufgrund schuli scher oder sportlicher Verpflichtungen nicht oder nur unregelmässig besuchen. Da er aber nicht mehr auf einen regelmässigen Rhythmus der Psychotherapie angewiesen sei, ergebe dies insgesamt eine passende Intensität. Eingliederungs relevante Behandlungsziele seien das Finden der Ausgewogenheit zwischen Leis tungs - und anderen persönlichen Zielen, das Erreichen einer Ausgewogenheit mit den eigenen körperlichen und psychischen Grenzen sowie das Finden einer «Bremse» bei drohende r Entwicklung zu einer «Leistungsmaschine», die anfällig sei für somatoforme Symptome und Zusammenbrüche mit Unterbruch der Ar beitsfähigkeit ( Urk.  6/54/1 -3 ) . 3.2      In seiner RAD-Stellungnahme vom 2
  35. Dezember 2022 äusserte sich Dr.  Y.___ dahingehend, dass die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie bei der beschriebenen positiven Entwicklung nicht gesehen werden könne, zumal nun im Bericht «ein vager nicht konkretisierbarer Leidensdruck» als Indikation angeführt und die weitere Therapiedauer sehr vage angegeben worden sei. Diese Formulierung impliziere nun mehr denn je eine Leidensbehandlung, die definitiv nicht nach Art.  12 IVG finanziert werden könne ( Urk.  6/60/2). 3.3      In ihrer Stellungnahme vom 2
  36. Januar 2023 wiesen die Dres . Z.___ und A.___ darauf hin, dass der vage und nicht konkretisierbare Leidensdruck e i n behand lungsbedürftiges Symptom und nicht den Behandlungsgrund darstelle. Zudem sei die Therapiedauer im Bericht vom 2
  37. November 2022 konkret und differenziert angegeben worden. Dem Vorliegen einer Leidensbehandlung widersprächen so wohl der sehr positive Verlauf als auch die fehlende Chronizität und der abseh bare Behandlungsabschluss. Darüber hinaus seien klare eingliederungsrelevante Behandlungsziele definiert worden ( Urk.  6/66). 3.4      Dr.  Y.___ empfahl mit Stellungnahme vom
  38. Februar 2023 erneut die Ableh nung einer weiteren Kostenübernahme nach Art.  12 IVG. Zum einen sei die Zeit begrenzung nicht definiert worden, sondern mit der Formulierung «sollte es zu Schwankungen kommen, max. 2 Jahre» offengeblieben. Zum anderen seien d ie angegebenen eingliederungsrelevanten Ziele eher prophylaktischer Art, wie die Vermeidung eines zu starken Engagements. Auffallend sei, dass keine ICD-Diagnose mehr als Indikation genannt werde. Die zuvor angegebenen Diagnosen (Dysthymie, Zwangsgedanken, subklinische Somatisierungsstörung) und insbe sondere die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, die nun noch spezifischer dargestellt würden als «drohende Entwicklung zu einer Leistungsmaschine» , seien letztlich Diagnosen, die eine Leidensbehandlung darstellen würden. Namentlich die von den Therapeuten als «pathologisch» eingestuften Persönlichkeitszüge seien wenn überhaupt definitiv nicht kurzfristig therapierbar ( Urk.  6/68/2).
  39. 4.1      Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2
  40. November 2017 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet ( Urk.  6/18/1, 6/54/3) , wobei die Invalidenversicherung während bisher vier Jahren (2
  41. November 2018 bis 3
  42. November 2022) die Kosten dafür gestützt auf Art.  12 IVG übernommen hat ( Urk.  6/39, 6/50). 4.2 4.2.1      Seit der letztmal s verfügten Verlängerung der Kostengutsprache im Januar 2021 (Urk. 6/50) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut Dr.  Z.___ erheblich verbessert. Vollständig remittiert seien gemäss dessen Bericht vom 2
  43. November 2022 mittlerweile sowohl die Dysthymie als auch die Zwangsstörung. Die sonstige somatoforme Störung sei nur noch subklinisch vor handen. Neu wurde demgegenüber die Verdachtsdiagnose akzentuierter Persön lichkeitszüge gestellt, welche seit den sonstigen symptomatischen Verbesserun gen zunehmend manifest geworden seien. Die Psychotherapie sei insbesondere notwendig, um den Zugang zu den Emotionen und zur Ebene körperlicher Bedürfnisse zu verbessern. Mittelfristig bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer überfordere und dekompensiere ( Urk.  6/54/1). 4.2.2      Rechtsprechungsgemäss werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologi schen Zustand führen würde ( vgl. BGE 131 V 9 E. 4.2). Bei Eingliederungsmass nahmen nach Art.  12 IVG muss stets vorausgesetzt werden, dass eine wesentliche und dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vernünftigerweise möglich ist, oder eine unmittelbar drohende Verminderung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden kann (KSME, Rz . 81). Prognostisch muss somit namentlich erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft - mit einiger Wahr scheinlichkeit (Meier, a.a.O., S. 114) - eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde (KSME, Rz . 30).      Anhand de s Bericht s von Dr.  Z.___ wird deutlich, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Lage ist, sowohl in der Lehre als Informatiker als auch in der Freizeit als Uni-Hockey-Spieler überdurchschnittliche Leistungen zu erzielen. Nebenbei absolvier t er die Berufsmaturität sschule ohne Mühe ( Urk.  6/54/1). Funktionelle Einschränkungen erkannte Dr.  Z.___ denn auch einzig im Kommunikations verhalten, wobei diese nicht näher um schrieben und als leicht eingestuft wurden ( Urk.  6/54/4). Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht, inwiefern durch die Weiterführung der Psychotherapie noch eine wesentliche und dauernde Ver besserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte. Ebenso wenig ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass d ie psychische n Leiden die gegenwärtig entweder remittiert, lediglich subklinisch ausgeprägt oder nur ver dachtsweise vorhanden sind ohne Behandlung zu einem nur schwer korrigier baren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen Defektzustand führen würde n . Mit anderen Worten ist worauf der RAD zu Recht hinwies (Urk. 6/60/2) die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie bei der beschriebenen, sehr positiven Entwicklung nicht erkennbar. Unter den gegebenen Umständen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ohne Behandlung eine unmittelbare Störung der Ausbil dung oder der späteren Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist .      Damit soll den psych otherapeutischen Bemühungen keine swegs grundlegend ihre Berechtigung abgesprochen werden , zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen oder schulischen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt . Art.  12 IVG zielt allerdings nicht darauf ab, die Kosten sämtlicher im Jugendalter stattfindender psychologischer Unterstüt zungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung tragen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2010 vom 2
  44. Dezember 2010 E. 2.1). Dies muss vor liegend umso mehr gelten, als auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die weitere Behandlung einer unmittelbar drohenden Ver minderung der Erwerbsfähigkeit entgegengewirkt werden soll . So ist dem RAD wiederum beizupflichten, dass die von den behandelnden Fachpersonen formu lierten Behandlungsziele (vgl. Urk.  6/54/2, 6/66/2) hauptsächlich pr äventiver Na tur sind. Prognostisch soll ausserdem lediglich eine «mittelfristig» mithin nicht unmittelbar drohende Überforderung und Dekompensation verhindert werden ( Urk.  6/54/1).      Die Voraussetzungen zur weiteren Gewährung von medizinischen Eingliede rungsmassnahmen auf der Grundlage von Art.  12 IVG sind aus diesen Gründen nicht erfüllt. Auf die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Psychotherapie um eine Leidensbehandlung mit Dauercharakter handelt, braucht a ufgrund der obigen Er wägungen nicht näher eingegangen zu werden.
  45. Nach dem Gesagten lehnte die Beschwerdegegnerin die Verlängerung der Kos tengutsprache für Psychotherapie über den 3
  46. November 2022 hinaus zu Recht ab. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  47. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.  400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  48. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  49. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  52. Juli bis und mit 1
  53. August sowie vom 1
  54. Dezember bis und mit dem
  55. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00143

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

1. Juni 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren am 2 6. November 2004, wurde von seiner Mutter am 4. November 2008 und 1. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung für medi zinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 357 und Ziff. 124 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) angemeldet (Urk. 6/1, 6/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 6.

Januar 2009 ( Urk. 6/5) und 1 8. April 2018 (Urk. 6/11) jeweils Kostengutsprache für die Behandlung der Leiden . 1.2

Am 7. November 2018 ersuchte die Mutter des Versicherten unter Hinweis auf psychosomatische und depressive Symptome um medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie ( Urk. 6/13). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 2 7. März 2019 ab (Urk.

6/

30).

Am 8. respektive 9. Mai 2019 wurde der Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/34, 6/37) , wobei Berichte der behandelnden Ärzte beigelegt wurden ( Urk. 6/32 f.). Die IV-Stelle gelangte an Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher am 9. Mai 2019 Stellung nahm ( Urk. 6/38/2). Am 1 5. Mai 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie ab 29.

November 2018 bis 30. November 2020 ( Urk. 6/39). Mit Mitteilung vom 4.

Januar 2021 wurde die Kostengutsprache bis 3 0. November 2022 verlängert ( Urk. 6/50). 1.3

Am 2 6. Oktober 2022 stellte n die Eltern des Versicherten ein Gesuch um erneute Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie ( Urk. 6/51), worauf die IV-Stelle beim behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einen Bericht einholte (Urk. 6/53, Urk. 6/54 [Bericht vom 2 2. November 2022]). Nach Rücksprache mit Dr. Y.___ vom RAD (Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2022 [Urk.

6/60/2]) stellte sie mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 6/65). Dagegen opponierte der nunmehr volljährige Versicherte mit Einwand vom 2 3. Januar 2023 ( Urk. 6/67) unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Arztes sowie des Psychotherapeuten Dr. phil. A.___ vom 2 1. Januar 2023 ( Urk. 6/66). Am 7. Februar 2023 äusserte sich Dr. Y.___ erneut zur Sache ( Urk. 6/68/2), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2023 die Kostengutsprache für Psychotherapie ablehnte ( Urk. 2

= Urk. 6/69). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. März 2023 unter Verweis auf die Stellung nahme der behandelnden Fachpersonen vom 2 8. Februar 2023 ( Urk. 3/1) Be schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Kostengutsprache für Psychotherapie zu erteilen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2023 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung ( Urk. 5). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 8. April 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da strittig ist, ob über den 3 0. November 2022 hinaus Anspruch auf medizinische Massnahmen besteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar . 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli gatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichti gung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Be handlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Er reichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel ( Art. 2 Abs. 1 IVV). 1.3

Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Min der - jährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Ge samtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich aus gedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).

Der Bundesgerichtsentscheid 9C_300/2022 erging noch zum a Art . 12 IVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung . Im Zuge der Weiterent wicklung der IV per 1. Januar 2022 wurde auch Art. 12 IVG angepasst. Die Än derungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art. 12 Abs. 1 IVG nun explizit auch die Einglie de rung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstausbildung als Ein glie derungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungs massnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 IVG sowie Art. 2 Abs. 1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

D a der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die hier dargestellte Bundesgerichtspraxis nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben wird.

(Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 2 6. Januar 2023, Pflegerecht 2023 S.

112

ff., 113 ). 1.4

Rechtsprechungsgemäss kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversi cherung auch bei Versicherten unter 20 Jahren nicht in Betracht, wenn sich sol che Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft ge bessert werden können. Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Versicherten unter 20 Jahren fällt aber nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG bei nichterwerbs tätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmass - nahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Mass nahme regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Be rufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Rz . 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der IV (KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. J a nuar 202 3 ) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezial ärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandeln den Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessen heit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehe nen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV - Stelle verfügt da nach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psy chotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der I nvalidenversicherung , wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E.

4.1 ). 1.6

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits ge geneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigs tens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen). 1.7

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Februar 2023 zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich gemäss ihren Abklärun gen sehr positiv entwickelt. Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie könne vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Als Grund für die Verlängerung sei ein vager, nicht konkretisierbarer Leidensdruck angegeben wor den. Auch die weitere Therapiedauer sei sehr vage geschätzt worden. Dies impli ziere nunmehr eine Leidensbehandlung, welche nicht nach Art. 12 IVG finanziert werden könne.

Auch im Einwand gegen den Vorbescheid sei die zeitliche Begren zung der Therapie nicht klar definiert worden. Überdies seien die angegebenen Ziele wie die Vermeidung eines zu starken Engagements eher prophylaktischer Natur. Als Indikation seien auch keine ICD-Diagnosen mehr genannt worden. Die Therapie der zuvor angegebenen Diagnosen (Dysthymie, Zwangsgedanken, sub klinische Somatisierungsstörung) und insbesondere d er Akzentuierung von Per sönlichkeitszügen stelle letztlich eine Leidensbehandlung dar. Namentlich die von den Therapeuten als «pathologisch» eingestuften Persönlichkeitszüge seien defi nitiv nicht kurzfristig therapierbar ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift vom 7. März 2023 ( Urk. 1) verwies der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Dres . Z.___ und A.___ vom 28. Februar 202 3. Darin führten die genannten Fachpersonen im Wesentlichen aus, die voraussichtliche Therapiedauer sei klar definiert worden (ein Jahr, maxi mal zwei Jahre bei Schwankungen). Die Behandlungsziele seien zudem nicht «eher prophylaktisch», sondern klar kurativ, da sie sich auf die Verbesserung be ziehungsweise Beseitigung von vorhandenen Symptomen bezögen ( Urk. 3/1 S.

1). Unzutreffend sei sodann, dass im Bericht keine ICD-Diagnosen mehr genannt worden seien . Unabhängig davon sei das Vorhandensein einer ICD-Diagnose für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG nicht notwendig. Ob eine Therapie als Leidensbehandlung oder als eingliederungsrelevant einzustufen sei, könne und dürfe des Weiteren nicht alleine aus den Diagnosen abgeleitet werden. Vielmehr sei eine Gesamtbewertung anhand mehrerer Faktoren vorzunehmen, unter ande rem auf der Grundlage der Eingliederungsrelevanz der Symptome und Therapie ziele. Sachfremd, einseitig und nicht nachvollziehbar sei schliesslich die Aussage, die Persönlichkeitszüge seien definitiv nicht kurzfristig therapierbar. Beim Be schwerdeführer lägen nebst einem positiven Behandlungsverlauf eine tragende therapeutische Beziehung sowie eine schwache Ausprägung der Persönlichkeits züge vor. Daraus ergebe sich die Möglichkeit einer kurzfristigen Behandlung der Persönlichkeitszüge ( Urk. 3/1 S. 2). 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 2. November 2022 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/54/2): - anamnestisch Dysthymie (ICD-10 F34.1 ), gegenwärtig remittiert - anamnestisch vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0 ), gegenwärtig remittiert - sonstige somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8; subklinisch; seit Jugend alter) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73); zunehmend manifest seit den sonstigen symptomatischen Verbesserungen der letzten zwei Jahre.

Der Beschwerdeführer habe sich erstaunlich und ausserordentlich positiv entwi ckelt. Die Dysthymie und die Zwangsstörung seien vollständig remittiert. Die sonstige somatoforme Störung sei nur noch subklinisch vorhanden. Äusserst po sitiv entwickelt habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich Motivation und Leistung. Im Rahmen seiner Lehre als Informatiker erreiche er weitaus überdurch schnittliche Leistungen und habe etwa bereits im zweiten Lehrjahr bei Projekten für Ausgelernte wesentlich mitwirken dürfen. Nebenbei absolviere er ohne Mühe die Schule zur Berufsmaturität. In seiner Freizeit spiele er Uni-Hockey, wobei er beinahe täglich teilweise sowohl vor als auch nach der Arbeit an Trainings oder Matches teilnehme. Er übertreffe auch im Uni-Hockey alle Ziele und dürfe beispielsweise als Jüngster bei Matches der U23-Nationalmannschaft mitspielen; er erziele dabei gute Leistungen ( Urk. 6/54/1).

Bezüglich therapiebedürftiger Symptome führte Dr. Z.___ aus, dass der Be schwerdeführer ausgesprochen perfektionistisch sei, sehr hohe Ansprüche an sich habe und noch kaum Grenzen kenne, was seine Leistungsfähigkeit angehe. Seine Talente würden natürlich dazu beitragen. Er sei aber nicht nur sehr intelligent, sondern «verkopft» und zwanghaft im Umgang mit sich selbst. Er nehme seine Gefühle und Körperbedürfnisse vergleichsweise schlecht wahr oder höchstens als vagen, nicht konkretisierbaren Leidensdruck. Mittelfristig sei er gefährdet, sich zu überfordern und somatisch oder mit einem Zusammenbruch zu dekompensieren . Die Psychotherapie sei notwendig, um den Zugang zu den Emotionen und zur Ebene körperlicher Bedürfnisse zu verbessern und mit den kognitiven und sport lichen Fähigkeiten zu integrieren. Die Therapie werde voraussichtlich noch wäh rend eines Jahres benötigt; sollte es im Verlauf Schwankungen geben, wären es maximal zwei Jahre .

Es seien wöchentliche oder seltener e Sitzungen vorgesehen . Phasenweise könne der Beschwerdeführer die Psychotherapie aufgrund schuli scher oder sportlicher Verpflichtungen nicht oder nur unregelmässig besuchen. Da er aber nicht mehr auf einen regelmässigen Rhythmus der Psychotherapie angewiesen sei, ergebe dies insgesamt eine passende Intensität. Eingliederungs relevante Behandlungsziele seien das Finden der Ausgewogenheit zwischen Leis tungs

- und anderen persönlichen Zielen, das Erreichen einer Ausgewogenheit mit den eigenen körperlichen und psychischen Grenzen sowie das Finden einer «Bremse» bei drohende r Entwicklung zu einer «Leistungsmaschine», die anfällig sei für somatoforme Symptome und Zusammenbrüche mit Unterbruch der Ar beitsfähigkeit ( Urk. 6/54/1 -3 ) . 3.2

In seiner RAD-Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2022 äusserte sich Dr. Y.___ dahingehend, dass die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie bei der beschriebenen positiven Entwicklung nicht gesehen werden könne, zumal nun im Bericht «ein vager nicht konkretisierbarer Leidensdruck» als Indikation angeführt und die weitere Therapiedauer sehr vage angegeben worden sei. Diese Formulierung impliziere nun mehr denn je eine Leidensbehandlung, die definitiv nicht nach Art. 12 IVG finanziert werden könne ( Urk. 6/60/2). 3.3

In ihrer Stellungnahme vom 2 1. Januar 2023 wiesen die Dres . Z.___ und A.___ darauf hin, dass der vage und nicht konkretisierbare Leidensdruck e i n behand lungsbedürftiges Symptom und nicht den Behandlungsgrund darstelle. Zudem sei die Therapiedauer im Bericht vom 2 2. November 2022 konkret und differenziert angegeben worden. Dem Vorliegen einer Leidensbehandlung widersprächen so wohl der sehr positive Verlauf als auch die fehlende Chronizität und der abseh bare Behandlungsabschluss. Darüber hinaus seien klare eingliederungsrelevante Behandlungsziele definiert worden ( Urk. 6/66). 3.4

Dr. Y.___ empfahl mit Stellungnahme vom 7. Februar 2023 erneut die Ableh nung einer weiteren Kostenübernahme nach Art. 12 IVG. Zum einen sei die Zeit begrenzung nicht definiert worden, sondern mit der Formulierung «sollte es zu Schwankungen kommen, max. 2 Jahre» offengeblieben.

Zum anderen seien d ie angegebenen eingliederungsrelevanten Ziele eher prophylaktischer Art, wie die Vermeidung eines zu starken Engagements. Auffallend sei, dass keine ICD-Diagnose mehr als Indikation genannt werde. Die zuvor angegebenen Diagnosen (Dysthymie, Zwangsgedanken, subklinische Somatisierungsstörung) und insbe sondere die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, die nun noch spezifischer dargestellt würden als «drohende Entwicklung zu einer Leistungsmaschine» , seien letztlich Diagnosen, die eine Leidensbehandlung darstellen würden. Namentlich die von den Therapeuten als «pathologisch» eingestuften Persönlichkeitszüge seien wenn überhaupt definitiv nicht kurzfristig therapierbar ( Urk. 6/68/2). 4. 4.1

Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 9. November 2017 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet ( Urk. 6/18/1, 6/54/3) , wobei die Invalidenversicherung während bisher vier Jahren (2 9. November 2018 bis 3 0. November 2022) die Kosten dafür gestützt auf Art. 12 IVG übernommen hat ( Urk. 6/39, 6/50). 4.2 4.2.1

Seit der letztmal s verfügten Verlängerung der Kostengutsprache im Januar 2021 (Urk. 6/50) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut Dr. Z.___

erheblich verbessert. Vollständig remittiert seien gemäss dessen Bericht vom 2 2. November 2022 mittlerweile sowohl die Dysthymie als auch die Zwangsstörung. Die sonstige somatoforme Störung sei nur noch subklinisch vor handen. Neu wurde demgegenüber die Verdachtsdiagnose akzentuierter Persön lichkeitszüge gestellt, welche seit den sonstigen symptomatischen Verbesserun gen zunehmend manifest geworden seien. Die Psychotherapie sei insbesondere notwendig, um den Zugang zu den Emotionen und zur Ebene körperlicher Bedürfnisse zu verbessern. Mittelfristig bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer überfordere und dekompensiere ( Urk. 6/54/1). 4.2.2

Rechtsprechungsgemäss werden

medizinische Vorkehren bei Minderjährigen von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologi schen Zustand führen würde ( vgl. BGE 131 V 9 E. 4.2).

Bei Eingliederungsmass nahmen nach Art. 12 IVG muss stets vorausgesetzt werden, dass eine wesentliche und dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vernünftigerweise möglich ist, oder eine unmittelbar drohende Verminderung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden kann (KSME,

Rz . 81). Prognostisch muss somit namentlich erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft - mit einiger Wahr scheinlichkeit (Meier, a.a.O., S. 114) - eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde (KSME, Rz . 30).

Anhand de s Bericht s

von Dr. Z.___ wird deutlich, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Lage ist, sowohl in der Lehre als Informatiker als auch in der Freizeit als Uni-Hockey-Spieler überdurchschnittliche Leistungen zu erzielen. Nebenbei absolvier t er die Berufsmaturität sschule ohne Mühe ( Urk. 6/54/1). Funktionelle Einschränkungen erkannte Dr. Z.___ denn auch einzig im Kommunikations verhalten, wobei diese nicht näher um schrieben und als leicht eingestuft wurden ( Urk. 6/54/4). Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht, inwiefern durch die Weiterführung der Psychotherapie noch eine wesentliche und dauernde Ver besserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte. Ebenso wenig ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass d ie psychische n Leiden

die gegenwärtig entweder remittiert, lediglich subklinisch ausgeprägt oder nur ver dachtsweise vorhanden sind

ohne Behandlung zu einem nur schwer korrigier baren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen Defektzustand führen würde n . Mit anderen Worten ist worauf der RAD zu Recht hinwies (Urk. 6/60/2) die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie bei der beschriebenen, sehr positiven Entwicklung nicht erkennbar.

Unter den gegebenen Umständen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ohne Behandlung eine unmittelbare Störung der Ausbil dung oder der späteren Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist .

Damit soll den psych otherapeutischen Bemühungen keine swegs grundlegend ihre Berechtigung abgesprochen werden , zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen oder schulischen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt .

Art. 12 IVG zielt allerdings nicht darauf ab, die Kosten sämtlicher im Jugendalter stattfindender psychologischer Unterstüt zungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung tragen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2010 vom 2 3. Dezember 2010 E. 2.1). Dies muss vor liegend umso mehr gelten, als auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die weitere Behandlung einer unmittelbar drohenden Ver minderung der Erwerbsfähigkeit entgegengewirkt werden soll . So ist dem RAD wiederum beizupflichten, dass die von den behandelnden Fachpersonen formu lierten Behandlungsziele (vgl. Urk. 6/54/2, 6/66/2) hauptsächlich

pr äventiver Na tur sind. Prognostisch soll ausserdem

lediglich

eine «mittelfristig» mithin nicht unmittelbar

drohende Überforderung und Dekompensation verhindert werden ( Urk. 6/54/1).

Die Voraussetzungen zur weiteren Gewährung von medizinischen Eingliede rungsmassnahmen auf der Grundlage von Art. 12 IVG sind aus diesen Gründen nicht erfüllt. Auf die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Psychotherapie um eine Leidensbehandlung mit Dauercharakter handelt, braucht a ufgrund der obigen Er wägungen nicht näher eingegangen zu werden. 5.

Nach dem Gesagten

lehnte die Beschwerdegegnerin die Verlängerung der Kos tengutsprache für Psychotherapie über den 3 0. November 2022 hinaus zu Recht ab. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch