opencaselaw.ch

IV.2023.00142

Neuanmeldung, Anspruch auf Rente zu verneinen

Zürich SozVersG · 2023-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, Kranführer/ Lüftungsmonteur, meldete sich am 14.

August 2000 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines am 15.

Januar 2000 erlittenen Unfalls (Bima lleolarfraktur rechts mit Impressions fraktur des Pilon tibiale;

Urk. 11/5/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 11/6). Am 3 0. Januar 2001 wurde der Versicherte im Spital Y.___

am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) operiert (Arthrodese; Urk.

11/11/ 3). Am 2 4. September 2002 erfolgte im Kantonsspital Z.___ ein weiterer operativer Eingriff am OSG rechts (Re-Arthrodese und Stellungskorrektur; Urk. 11/24/4). Die IV-Stelle zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 11/ 28) . Mit durch Einspracheentscheid vom 1 7. Juni 2004 (Urk. 11/39) bestätigter Verfügung vom 8. April 2004 (Urk. 11/36/2-5) sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 bei eine r ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine Rente und gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung zu .

Am 1 9. November 2004 bzw. 1 4. Juli 2005 gewährte die IV-Stelle Aargau dem Versicherten Berufs beratung und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Eingliederungs möglichkeiten (Urk. 11/43 und Urk. 11/57; vgl. Bericht e der Genossenschaft A.___ vom 2 1. Juni und 2 2. September 2005, Urk. 11/54 und Urk.

11/63). Am 1 6. Januar 2006 schloss die IV-Stelle Aargau die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 11/70). Mit durch (altrechtlichen)

Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2006 (Urk. 11/78) bestätigter Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 11/73) sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. Januar 20 0 1 bis zum 3 1. Oktober 2003 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. November 2003 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % . Die dagegen vom Versicherten am 2 1. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 11/ 80) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2006.438 vom 1 2. April 2007 ab (Urk. 11/84).

1. 2

Am 1 9. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte im Universitätsspital Z.___ eine r 3-fache n AC-Bypass-Operation (vgl. Urk. 11/ 91), woraufhin er sich

am 16.

Februar 2015 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 11/89). Die IV-Stelle Aargau nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. A m 2 6. Mai 2016 wurde

im Uni versitätsspital Z.___ eine subtalare Arthrodese rechts durchgeführt (Urk.

11/123/47-48). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 11/126). 1.3

Am 1 2. April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/133; Urk. 11/136). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. April 2022, Urk. 11/135) erstellen, holte den Bericht des Zentrums B.___ vom 1. Juli 2022 (Urk. 11/142) ein und zog die Akten der Suva (Urk. 11/153) bei. In der Folge nahm sie den Bericht der Abteilung für Kardiologie des Kantonsspitals C.___ vom 1. Februar 2019 (Urk.

11/157), den Bericht der Abteilung für Angiologie des Kantonsspitals C.___ vom 1 1. Februar 2022 (Urk. 11/158) und den Bericht des Zentrums B.___ vom 1 0. August 2022 (Urk. 11/160) zu den Akten. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2022 (Urk. 11/164) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente /Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzu sprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Leo Sigg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), unter Beilage der Stellungnahme von Dr.

med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Mai 2023 (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2023 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab, da dieser – trotz ent sprechender Aufforderung seitens des Gerichts – keine hinreichenden Belege zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit eingereicht habe (Urk. 15). Mit Replik vom 1 4. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk.

17). Mit Eingabe vom 2 4. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, so fern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärzt liches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge An forderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bauarbeiter mit Kranführung seit 2014 arbeitsunfähig sei. Eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätig keit könne er jedoch in einem 100%-Pensum ausüben und damit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 erlassen habe, ohne den Bericht über seinen stationären Aufenthalt vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 im Sanatorium E.___ eingeholt zu haben. Der RAD habe die Berichte der behandelnden Ärzte als nicht beweistauglich qualifiziert, ohne eine eigene Untersuchung durchgeführt oder eine externe Untersuchung in Auf trag gegeben zu haben . Dem Bericht des Sanatorium s

E.___ vom 8.

Dezember 2021 sei zu entnehmen, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestand en habe . Die Einschätzung des RAD, wonach seit spätestens Mai 2021 keine mittelgradige depressive Episode mehr ausgewiesen sei, sei damit falsch. Es liege eine unvollständige Feststellung des rechts erheblichen

Sachverhalts vor. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine externe polydisziplinäre Begutachtung in die Wege leite . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle Aargau in der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 einen Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt und einen Invaliditätsgrad v on 15 % ermittelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun ein Invaliditätsgrad von 0 %

gegeben sein solle, obwohl zusätzliche Beschwerden hinzugekommen seien . Nach Durchführung der notwendigen Ab klärungen habe der Beschwerdeführer möglicherweise Anspruch auf eine Um schulung vom Kranführer auf eine andere Tätigkeit.

Die genaue Ermittlung des Invaliditätsgrad s sei damit

relevant (Urk. 1 S. 8 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisun g vorgelegen

oder aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hätten . Da dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt zumutbar s eien, sei im Ver gleich zum Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung keine anspruchs erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen (Urk. 9). 2.4

Der Beschwerdeführer erklärte in der Replik, dass die psychiatrische Behandlung erst im November 2019 aufgenommen worden sei. Bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 2 7. Juni 2017 sei damit noch kein psychischer Gesund heitsschaden ausgewiesen gewesen.

Das psychiatrische Leiden sei ungenügend abgeklärt worden. Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___

vom 2. Mai 2023 vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 17 S. 3 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11/ 126), mit welcher die damals zu ständige IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % verneinte, lag en in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen folgende Be urteilungen zugrunde : 3 .1.2

Dr. med. F.___, FMH Praktischer Arzt, stellte im Bericht vom 11.

April 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

11/96/2): 1. k oronare 3-Gefässerkrankung 2. periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der rechten unteren Extremität Stadium I nach Fontaine 3. Status nach Pilon - tibial -Fraktur rechts, 1 5. Januar 2000 4. Benzodiazepin -A bhängigkeit

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine arterielle Hypertonie. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beinprobleme rechts und der Herzerkrankung in der bisherigen Tätigkeit massiv eingeschränkt sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Baubranche sei un möglich. Leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten seien zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Urk. 11/96/1-4). 3 .1.3

RAD-Ärztin Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, hielt in der Stellung nahme vom 2 4. März 2017 fest, dass der Beschwerdeführer am 25.

August 2016 im Kantonsspital C.___ in kardiologischer Hinsicht untersucht worden sei . Die klinische

Untersuchung sei unauffällig gewesen, ohne Hinweise für eine kardiale Dekompensation. In der Echokardiografie habe sich

eine nur leicht ein geschränkte systolische Pumpfunktion ge zeigt . Die diastolische Pumpfunktion sei normal gewesen, ebenso die

Herzklappen und die Grösse der Herzhöhlen .

Daraus lasse sich keine Einschränkung für eine leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeit ableiten.

Bezüglich des rechten Fusses würden immer noch Umbau vorgänge im Bereich des unteren Sprunggelenks (USG) bei

Status nach Ver steifungsoperation des hinteren USG vom 2 6. Mai 2016 und Status nach

Versteifung des OSG im Jahr 2000 beschrieben. Die klinische Untersuchung habe nur eine

regionale Druckschmerzhaftigkeit, eine minimale Schwellung und keine Rötung gezeigt.

Der Barfussgang bereite

Beschwerden, während der Beschwerde führer mit dem orthopädischen Serienschuh gut zurechtkomm e.

Seitens der Suva sei in der Beurteilung vom

2. März 2017 festgestellt worden, dass rein funktionell keine anderen Einschränkungen vorlägen als bereits bei der

Arthrodese des OSG .

Darau s würden sich Einschränkungen für eine gehend e /stehende Tätigkeit, nicht aber für eine überwiegend

sitzende Tätigkeit ergeben. In angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit habe spätestens sechs Monate nach der Versteifungsoperation im Bereich des rechten Fusses eine volle Arbeitsfähigkeit

bestanden (Urk. 11/ 124/4). 3 .2

3 .2.1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2

Die Ärzte der Abteilung für Kardiologie des Kantonsspitals C.___ diagnostizierten im an Dr. F.___ gerichteten Bericht vom 1. Februar 2019 in kardiologischer Hinsicht eine koronare 3-Gefässerkrankung. Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert präsentier e.

Er berichte von seit der Operation von 2014 bestehende n belastungsabhängige n Angina- pectoris -Beschwerden, die ca. einmal im Monat auftreten und wieder spontan verschwinden würden. Im Ruhe-EKG habe sich ein bradykarder Sinusrhythmus mit Hinweis auf einen abgelaufenen Infarkt inferior gefunden. In der transthorakalen Echokardiografie habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung 2016 im Wesentlichen ein unveränderter Befund mit guter Pumpfunktion des linken Ventrikels und einem Aneurysma inferior basal gezeigt (Urk. 11/157/1-2). 3 .2.3

Die Fachpersonen des Zentrums B.___ stellten im an Dr.

F.___ gerichteten Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 8. Mai 2021 folgende Diagnosen (Urk. 11/132/6): 1. rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) 2. Fussschmerzen rechts 3. Status nach Herzklappen-Operation 2014 4. Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2018) Die Fachpersonen des

Zentrums B.___ erklärten, dass für die Tätigkeit auf der Baustelle sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch für an gepasste Tätigkeit en

sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk.

11/132/13). 3 .2.4

Im an das Zentrum H.___ (B.___) gerichteten Austritts bericht des Sanatorium E.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk.

3) betreffend stationäre Behandlung vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 wird als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) angeführt. Die Zuweisung sei auf freiwilliger Basis durch das Zentrum B.___ erfolgt, aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer berichtet, er ver spüre seit zwei Jahren eine starke Nervosität und könne weniger schlafen. Er leide an Ein- und Durchschlafstörungen

und liege teilweise zwei bis drei Stunden wach im Bett . In der Nacht werde er vermehrt von Al b träumen geplagt (er träume vor allem von toten Menschen). Ausserdem habe er Konzentrations- und Merk fähigkeitsstörungen. Zusätzlich beklage er ausgeprägte somatische Beschwerden. Er lebe von den Fr. 700.--, die er von der Suva monatlich erhalte; vom Sozialamt erhalte er keine Unterstützung. Derzeit gehe er keiner Tätigkeit nach. Tagsüber verbringe er seine Freizeit mit Velofahren und Spaziergängen. Dem stationären Klinikaufenthalt sei eine achtwöchige Behandlung in der Tagesklinik des

B.___ vorausgegangen (S. 2). Zur Therapie und zum Verlauf erklärten die Stationsärztin Dr. med. I.___ und der leitende Arzt Dr. med. J.___, als Ziel für die Behandlung habe für den Beschwerdeführer bei Eintritt auf der Station mit Schwerpunkt Depressionsbehandlung die Reduktion seiner inneren Nervosität

sowie der Schmerzsymptomatik, der damit verbundenen Schlaf störungen und der Umgang mit depressiv-ängstlich Symptomen im Vordergrund gestanden. Im therapeutischen Kontakt hätten zu Beginn der Behandlung eine innerliche sowie körperliche Unruhe imponiert, sowie eine formalgedankliche Einengung auf die Schmerzsymptomatik, die sich besonders stark am Morgen nach dem Erwachen geäussert habe. Gegen Ende der Behandlung habe er jedoch Erfolge in der Verbesserung der Reizbarkeit erzielt, was zu einer allgemeinen moderaten Linderung des insgesamt angespannten Zustandes beigetragen habe. In Absprache mit dem Patienten sei eine Therapie mit Quetiapin 25 mg zweimal täglich begonnen und auf insgesamt 75 mg aufdosiert worden. Der Beschwerde führer habe die Medikation anscheinend gut vertragen, wobei sich sein psychischer Zustand allmählich stabilisiert habe und er in den therapeutischen Gesprächen innerlich ruhiger erlebt worden sei.

Nachdem

er sich insgesamt genügend stabilisiert habe, habe er

vermehrt Wochenendaufenthalte zu Hause unternommen, welche komplikationslos verlaufen seien. Daraufhin habe er den Austrittswunsch geäussert und habe in verbessertem Zustand bei fehlenden Gefährdung s aspekten entlassen werden können (S. 3). 3 .2.5

Die Ärzte der Abteilung für Angiologie des Kantonsspitals C.___ legten im Bericht vom 1 1. Februar 2022 zuhanden von Dr. F.___ dar, dass die Ruhe perfusion beidseits nicht eingeschränkt sei. Die Beckenarterien rechts seien duplexsonografisch offen und ohne relevante Stenosen. Ebenso sei das Venen interponat der Arteria poplitea unauffällig, ohne signifikante Stenosen (Urk. 11/158/2). 3 .2.6

Die Fachpersonen des Zentrums B.___

gaben im Bericht vom 4. April 2022

an, dass sich der Gesundheitszustand seit 2017 verschlechtert habe. D er Beschwerdefüh rer sei bisher psychiatrisch nicht auffällig gewesen und daher nur kardiologisch begutachtet worden. Ab 2018 sei eine Depression fest gestellt worden. Seit 2018 liege ein Diabetes mellitus vor (Urk. 11/132/1-2).

Im Bericht vom 8. Juli 2022 (Eingangsdatum) hielten die Fachpersonen des Zentrums B.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2019

– gegenwärtig alle zwei Wochen - in Behandlung stehe

(Urk.

11/142/2).

Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit 2014 bis heute. Zum psychopathologischen Befund führten sie Folgendes aus: 52-jähriger Patient, äusserlich gepflegt, erscheint alleine zum Gespräch, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mit teilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall und den Herzproblemen. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzen tration, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht verlangsamt bzw. nicht deutlich ein geschränkt, keine deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich- S törungen). Anamnestisch keine Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität (Urk. 11/142/7; vgl. auch den gleichlautenden «psychosomatischen Befund» im Bericht vom 2 8. Mai 2021 [Urk. 11/132/11]).

Im Bericht vom 1 0. August 2022 gaben die Fachpersonen de s Zentrums B.___

an, dass sie im Jahr 2021 eine achtwöchige tagesklinische Behandlung durchgeführt hätten. Eine erneute stationäre Behandlung sei derzeit nicht angezeigt. Aktuell würden die Schlafprobleme im Vordergrund stehen, welche seit 2019 persistieren würden und auch während der stationären Behandlungen nicht besser geworden seien . Die Physiotherapie habe keine und die stationären Behandlungen keine nachhaltige Wirkung gezeigt (Urk. 11/160). 3 .2. 7

RAD-Ärztin Dr. D.___

legte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 dar, dass mit dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021

das Vor liegen einer depressiven Episode zum Zeitpunkt der

stationären Behandlung vom 4.

Oktober bis zum 2 6. November 2021 belegt werde . Eine rezidivierende Ver laufsform sei

indes nicht nachvollziehbar . Im Bericht des Sanatoriums

E.___ fänden sich keine Angaben zu früheren Episode n. Der Austritt im November 2021 sei in gebessertem Zustand erfolgt . In der Folge wäre medizinisch - theoretisch

eine sukzessive Steigerung der A rbeitsfähigkeit zu erwarten.

Eine depressive Episode remittier e in der Regel . Ab November 2021 sei

bei Ansprechen auf die Behandlung eine Teilremission nachvollziehbar.

Die Behandlung sei seither nicht mehr angepasst oder intensiviert worden

(Urk. 10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6.

Februar 2023 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztinnen Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 26.

September 2022 (Urk. 11/163/6) und

Dr. D.___ vom 1 0. Oktober 2022 (Urk.

11/163/7-8). 4 .2

4.2.1

Was den Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s in somatischer Hinsicht be trifft, erklä rte RAD-Ärztin Dr. K.___ in der Stellungnahme vom 2 6. September 2022, dass die letzte kardiologische Kontrolle im Kantonsspital C.___ am 1.

Februar 2019 erfolgt sei . Die Fahrradergometrie

habe eine gute Leistungs fähigkeit ergeben . Unter Belastung habe sich ein starker Anstieg des Blutdruck s gezeigt. Es sei daher eine Kontrolle nach sechs Monaten vorgeschlagen worden.

Darüber hinaus lieg e kein Befund vor.

Die letzte angiologische Kontrolle sei am 1 1. Februar

2022

durchgeführt worden . Damals habe eine normale Ruhe perfusion

ohne relevante Stenosen

vorgelegen .

Aufgrund der Bewegungs einschränkungen des rechten Fusses könne der Beschwerdeführe r d ie angestammte Tätigkeit als Kranführer

nicht mehr ausführen.

Eine leichte und wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit könne er jedoch ganztägig ausüben .

Der Gesundheitszustand sei stabil (Urk. 11/163/6). 4.2.2

Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___ ist überzeugend.

Hin sichtlich der Fussbeschwerden rechts und d er

Herzerkrankung ist seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni 2017 k eine erhebliche Verschlechterung eingetreten bzw. ausgewiesen . Die Fachpersonen des Zentrums B.___ haben im Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 8. Mai 2021 (Urk. 11/ 132/6-14) nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer leichten und wechsel belastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sein soll.

Auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht angezeigt. 4 .3

4.3.1

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, legte RAD-Ärztin Dr. D.___

i n d er Stellungnah me vom 2 0. Oktober 2022 dar, dass d er Bericht des Zentrums

B.___ vom 12.

April 2022 mit dem angehängten interdisziplinären Untersuchungsbefund vom 2 8. Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 2017 bzw. gar eine A rbeitsunfähigkeit

seit 2014 schildere . Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch erst im November 2019 aufgenommen worden . Es werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer

bisher psychisch nicht auffällig gewesen sei . Gleichzeitig w erde die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung gestellt, die seit 2000 bestehe. Dies sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. An anderer Stelle w erde erwähnt, dass die Diagnose einer depressive n Störung ab 2018 fach psychiatrisch gestellt worden sei . Zu diesem Zeitpunkt habe wohl aber keine fachpsychiatrische Behandlung statt gefunden . Für einen rezidivierenden Verlauf ab 2000 g ebe es keinen Anhalt, bei Vorliegen von zahlr eichen Arztberichten aus den vorangegangenen Verfahren. A ufgrund der i n den Berichten vo m Mai 2021 und April 20 22 aufgeführten Kriterien-Tabelle

würde bei grosszügiger Auslegung eine mittelgradige depressive Episode v or liegen . Die angeführte Antriebslosigkeit als ein depressives Kernmerkmal sei anhand des geschilderten Tagesverlaufs im Mai 2021 (mehrfache Spaziergänge pro Tag, Einkäufe, Erledigung des H aushalts, Aufstehen zwischen 6 und 7 Uhr) jedoch nicht plausibel. Auch der psychopatho logische Befund sei

mit Ausnahme des Items -Affekt s weitestgehend unauffällig. Dazu pass e, dass bis im Mai 20 21 keine antidepressive Medikation installiert w orden sei (Trimipramin 25 mg lediglich schlafanstossend dosiert). Erst im Bericht v o m Juli 2022 finde sich eine antidepressive Medikation im engeren Sinne (Sertralin 150 mg, kombiniert mit niedrig dosiertem Trazodon /Quetiapin schlafanstossend und Lavendelöl). Als Grund für die A rbeitsunfähigkeit w ürden primär somatische Leiden angeführt. In psychiatrischer Hinsicht beklage der Beschwerdeführer eine Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, die aller dings nicht objektivierbar gewesen seien. Die neuropsychologische Testung vo m

Mai 2021 sei nicht validiert und zeig e

höchstens dezente Auffälligkeiten in der Ausdauer der Aufmerksamkeitsleistung, welche ebenso durch De konditionierungseffekte erklärt werden könn ten . Auch bestünde kein Zweifel an der Fahreignung (Juli 20 22). Im August 2022 hätten noch Schlafstörungen bestanden . Der Beschwerdeführer sei alle zw ei Wochen bei einem Arzt in Behandlung. In der Gesamtschau sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

seit mindestens Mai 2021 keine mittelgradige depressive Episode (mehr) ausgewiesen. Vor diesem Zeitpunkt sei das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode nicht belegt. Der Bericht über die einzige psychiatrische Hospitalisation

im Sanatorium E.___ lieg e nicht vor. Wenn eine depressive Episode vor gelegen habe, dann müsste diese retrospektiv zwischen

November 2019 (Aufnahme der ambulanten Behandlung) und Mai 2021 bestanden haben und inzwischen weitestgehend remittiert sein. Es handle sich um die erste depressive Episode. Aus psychiatrischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Benzodiazepin-Abhängigkeit, die im Zusatzgesuch von 2015 als Diagnose auf geführt werde, müsse dort fälschlicherweise angegeben worden sein. In keinem der Berichte finde sich eine Benzodiazepin-Verordnung und auch kein Hinweis auf die Einnahme eines nicht-verordneten Benzodiazepins (Urk.

11/163/7-8). 4.3.2

Diese ausführliche

fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. D.___ ist grundsätzlich ebenfalls plausibel. RAD-Ärztin Dr. D.___ legte insbesondere überzeugend dar, weshalb – mangels des Vorliegens von entsprechenden Hin weisen in den Arztberichten der vorangegangenen Verfahren, mangels psychiatrischer Behandlung bis November 2019 und auch aufgrund

der Bemerkung im Bericht des Zentrums B.___ vom 4. April 2022, wonach der Beschwerdeführer bisher psychisch nicht auffällig gewesen sei (vgl. E. 3.2.6)

– nicht von einer seit Jahren bestehenden

rezidivierende n depressive n Störung ausgegangen werden k ann . Eb enfalls einleuchtend sind die Darlegungen von RAD-Ärztin

Dr. D.___, weshalb angesichts des im Bericht des Zentrums B.___

vom 4. April 2022 geschilderten Tages verlaufs (Urk. 11/132/3), de s erhobenen, weitgehend unauffälligen psychopatho logischen B efunde s

(vgl. E.

3.2.6; Urk. 11/142/7) und der bis im Mai 2021 nicht installierten antidepressiven Medikation keine längerdauernde mittelgradige depressive Symptomatik ausgewiesen ist . Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 Temesta aus der Wirkstoffgruppe der Benzo diazepine verordnet worden war (Urk. 1 S. 8), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine allfällige Benzodiazepin-Abhängigkeit wurd e in den Berichten des Zentrums B.___ vom 2 8. Mai 2021,

4. April und 1. Juli 2022 (Urk. 11/132/4 und Urk. 11/142/8) nicht mehr erwähnt.

In der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.7)

wies

RAD-Ärztin Dr.

D.___ in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass mit dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 zwar das Vorliegen einer depressiven Episode während des stationären Aufenthalts vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 belegt werde, nach November 2021 jedoch von einer Teilremission der Symptomatik auszugehen sei. Dies vor dem Hintergrund, dass im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 bei Klinikaustritt am 2 6. November 2021 ein verbesserter und stabilisierter Gesundheitszustand beschrieben wurde (vgl. E. 3.2.4).

Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis von RAD-Ärztin Dr. D.___, dass im letzten Bericht des

Zentrums

B.___ vom 1 0. August 2022 aus psychiatrischer Sicht nur noch un spezifische Beschwerden (Schlafstörungen) aufgeführt worden seien (Urk. 10).

Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2023 unter einer invalidisierenden psychischen Störung gelitten haben könnte, sind unter diesen Umständen nicht gegeben. Es besteht da her kein hinreichender Anlass für zusätzliche Abklärung en

in psychiatri scher Hinsicht. 4.4

Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum zumutbar ist . Seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni 2017 ist keine erhebliche Ver schlechterung des Gesund heitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. Damit er übrigt sich d ie Vornahme eines neuerlichen Einkommensvergleichs .

Aufgrund des in der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 zuletzt ermittelten Invaliditätsgrads von 15 % ist im Übrigen auch ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zu verneinen (Art. 17 IVG). Die hierfür erforderliche bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20

% (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen) ist nicht gegeben. 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Umstand, dass RAD-Ärztin Dr. D.___ im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 2. Mai 2023 eine zusätzliche Stellungnahme abgab (Urk. 10), rechtfertigt es nicht, die Gerichtskosten – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 17 S. 5) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG ist nicht gegeben. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, so fern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärzt liches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge An forderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bauarbeiter mit Kranführung seit 2014 arbeitsunfähig sei. Eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätig keit könne er jedoch in einem 100%-Pensum ausüben und damit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 erlassen habe, ohne den Bericht über seinen stationären Aufenthalt vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 im Sanatorium E.___ eingeholt zu haben. Der RAD habe die Berichte der behandelnden Ärzte als nicht beweistauglich qualifiziert, ohne eine eigene Untersuchung durchgeführt oder eine externe Untersuchung in Auf trag gegeben zu haben . Dem Bericht des Sanatorium s

E.___ vom 8.

Dezember 2021 sei zu entnehmen, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestand en habe . Die Einschätzung des RAD, wonach seit spätestens Mai 2021 keine mittelgradige depressive Episode mehr ausgewiesen sei, sei damit falsch. Es liege eine unvollständige Feststellung des rechts erheblichen

Sachverhalts vor. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine externe polydisziplinäre Begutachtung in die Wege leite . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle Aargau in der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 einen Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt und einen Invaliditätsgrad v on 15 % ermittelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun ein Invaliditätsgrad von 0 %

gegeben sein solle, obwohl zusätzliche Beschwerden hinzugekommen seien . Nach Durchführung der notwendigen Ab klärungen habe der Beschwerdeführer möglicherweise Anspruch auf eine Um schulung vom Kranführer auf eine andere Tätigkeit.

Die genaue Ermittlung des Invaliditätsgrad s sei damit

relevant (Urk. 1 S.

E. 1.3 Am 1 2. April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/133; Urk. 11/136). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. April 2022, Urk. 11/135) erstellen, holte den Bericht des Zentrums B.___ vom 1. Juli 2022 (Urk. 11/142) ein und zog die Akten der Suva (Urk. 11/153) bei. In der Folge nahm sie den Bericht der Abteilung für Kardiologie des Kantonsspitals C.___ vom 1. Februar 2019 (Urk.

11/157), den Bericht der Abteilung für Angiologie des Kantonsspitals C.___ vom 1 1. Februar 2022 (Urk. 11/158) und den Bericht des Zentrums B.___ vom 1 0. August 2022 (Urk. 11/160) zu den Akten. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2022 (Urk. 11/164) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente /Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzu sprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Leo Sigg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), unter Beilage der Stellungnahme von Dr.

med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Mai 2023 (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2023 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab, da dieser – trotz ent sprechender Aufforderung seitens des Gerichts – keine hinreichenden Belege zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit eingereicht habe (Urk. 15). Mit Replik vom 1 4. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk.

17). Mit Eingabe vom 2 4. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 ). Am 2 4. September 2002 erfolgte im Kantonsspital Z.___ ein weiterer operativer Eingriff am OSG rechts (Re-Arthrodese und Stellungskorrektur; Urk. 11/24/4). Die IV-Stelle zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 11/ 28) . Mit durch Einspracheentscheid vom 1 7. Juni 2004 (Urk. 11/39) bestätigter Verfügung vom 8. April 2004 (Urk. 11/36/2-5) sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 bei eine r ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine Rente und gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung zu .

Am 1 9. November 2004 bzw. 1 4. Juli 2005 gewährte die IV-Stelle Aargau dem Versicherten Berufs beratung und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Eingliederungs möglichkeiten (Urk. 11/43 und Urk. 11/57; vgl. Bericht e der Genossenschaft A.___ vom 2 1. Juni und 2 2. September 2005, Urk. 11/54 und Urk.

11/63). Am 1 6. Januar 2006 schloss die IV-Stelle Aargau die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 11/70). Mit durch (altrechtlichen)

Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2006 (Urk. 11/78) bestätigter Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 11/73) sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. Januar 20 0 1 bis zum 3 1. Oktober 2003 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. November 2003 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % . Die dagegen vom Versicherten am 2 1. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 11/ 80) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2006.438 vom 1 2. April 2007 ab (Urk. 11/84).

1. 2

Am 1 9. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte im Universitätsspital Z.___ eine r 3-fache n AC-Bypass-Operation (vgl. Urk. 11/ 91), woraufhin er sich

am 16.

Februar 2015 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 11/89). Die IV-Stelle Aargau nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. A m 2 6. Mai 2016 wurde

im Uni versitätsspital Z.___ eine subtalare Arthrodese rechts durchgeführt (Urk.

11/123/47-48). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 11/126).

E. 3.1.1 Der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11/ 126), mit welcher die damals zu ständige IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % verneinte, lag en in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen folgende Be urteilungen zugrunde : 3 .1.2

Dr. med. F.___, FMH Praktischer Arzt, stellte im Bericht vom 11.

April 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

11/96/2): 1. k oronare 3-Gefässerkrankung 2. periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der rechten unteren Extremität Stadium I nach Fontaine 3. Status nach Pilon - tibial -Fraktur rechts, 1 5. Januar 2000 4. Benzodiazepin -A bhängigkeit

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine arterielle Hypertonie. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beinprobleme rechts und der Herzerkrankung in der bisherigen Tätigkeit massiv eingeschränkt sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Baubranche sei un möglich. Leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten seien zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Urk. 11/96/1-4). 3 .1.3

RAD-Ärztin Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, hielt in der Stellung nahme vom 2 4. März 2017 fest, dass der Beschwerdeführer am 25.

August 2016 im Kantonsspital C.___ in kardiologischer Hinsicht untersucht worden sei . Die klinische

Untersuchung sei unauffällig gewesen, ohne Hinweise für eine kardiale Dekompensation. In der Echokardiografie habe sich

eine nur leicht ein geschränkte systolische Pumpfunktion ge zeigt . Die diastolische Pumpfunktion sei normal gewesen, ebenso die

Herzklappen und die Grösse der Herzhöhlen .

Daraus lasse sich keine Einschränkung für eine leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeit ableiten.

Bezüglich des rechten Fusses würden immer noch Umbau vorgänge im Bereich des unteren Sprunggelenks (USG) bei

Status nach Ver steifungsoperation des hinteren USG vom 2 6. Mai 2016 und Status nach

Versteifung des OSG im Jahr 2000 beschrieben. Die klinische Untersuchung habe nur eine

regionale Druckschmerzhaftigkeit, eine minimale Schwellung und keine Rötung gezeigt.

Der Barfussgang bereite

Beschwerden, während der Beschwerde führer mit dem orthopädischen Serienschuh gut zurechtkomm e.

Seitens der Suva sei in der Beurteilung vom

2. März 2017 festgestellt worden, dass rein funktionell keine anderen Einschränkungen vorlägen als bereits bei der

Arthrodese des OSG .

Darau s würden sich Einschränkungen für eine gehend e /stehende Tätigkeit, nicht aber für eine überwiegend

sitzende Tätigkeit ergeben. In angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit habe spätestens sechs Monate nach der Versteifungsoperation im Bereich des rechten Fusses eine volle Arbeitsfähigkeit

bestanden (Urk. 11/ 124/4). 3 .2

3 .2.1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2

Die Ärzte der Abteilung für Kardiologie des Kantonsspitals C.___ diagnostizierten im an Dr. F.___ gerichteten Bericht vom 1. Februar 2019 in kardiologischer Hinsicht eine koronare 3-Gefässerkrankung. Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert präsentier e.

Er berichte von seit der Operation von 2014 bestehende n belastungsabhängige n Angina- pectoris -Beschwerden, die ca. einmal im Monat auftreten und wieder spontan verschwinden würden. Im Ruhe-EKG habe sich ein bradykarder Sinusrhythmus mit Hinweis auf einen abgelaufenen Infarkt inferior gefunden. In der transthorakalen Echokardiografie habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung 2016 im Wesentlichen ein unveränderter Befund mit guter Pumpfunktion des linken Ventrikels und einem Aneurysma inferior basal gezeigt (Urk. 11/157/1-2). 3 .2.3

Die Fachpersonen des Zentrums B.___ stellten im an Dr.

F.___ gerichteten Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 8. Mai 2021 folgende Diagnosen (Urk. 11/132/6): 1. rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) 2. Fussschmerzen rechts 3. Status nach Herzklappen-Operation 2014 4. Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2018) Die Fachpersonen des

Zentrums B.___ erklärten, dass für die Tätigkeit auf der Baustelle sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch für an gepasste Tätigkeit en

sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk.

11/132/13). 3 .2.4

Im an das Zentrum H.___ (B.___) gerichteten Austritts bericht des Sanatorium E.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk.

3) betreffend stationäre Behandlung vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 wird als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) angeführt. Die Zuweisung sei auf freiwilliger Basis durch das Zentrum B.___ erfolgt, aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer berichtet, er ver spüre seit zwei Jahren eine starke Nervosität und könne weniger schlafen. Er leide an Ein- und Durchschlafstörungen

und liege teilweise zwei bis drei Stunden wach im Bett . In der Nacht werde er vermehrt von Al b träumen geplagt (er träume vor allem von toten Menschen). Ausserdem habe er Konzentrations- und Merk fähigkeitsstörungen. Zusätzlich beklage er ausgeprägte somatische Beschwerden. Er lebe von den Fr. 700.--, die er von der Suva monatlich erhalte; vom Sozialamt erhalte er keine Unterstützung. Derzeit gehe er keiner Tätigkeit nach. Tagsüber verbringe er seine Freizeit mit Velofahren und Spaziergängen. Dem stationären Klinikaufenthalt sei eine achtwöchige Behandlung in der Tagesklinik des

B.___ vorausgegangen (S. 2). Zur Therapie und zum Verlauf erklärten die Stationsärztin Dr. med. I.___ und der leitende Arzt Dr. med. J.___, als Ziel für die Behandlung habe für den Beschwerdeführer bei Eintritt auf der Station mit Schwerpunkt Depressionsbehandlung die Reduktion seiner inneren Nervosität

sowie der Schmerzsymptomatik, der damit verbundenen Schlaf störungen und der Umgang mit depressiv-ängstlich Symptomen im Vordergrund gestanden. Im therapeutischen Kontakt hätten zu Beginn der Behandlung eine innerliche sowie körperliche Unruhe imponiert, sowie eine formalgedankliche Einengung auf die Schmerzsymptomatik, die sich besonders stark am Morgen nach dem Erwachen geäussert habe. Gegen Ende der Behandlung habe er jedoch Erfolge in der Verbesserung der Reizbarkeit erzielt, was zu einer allgemeinen moderaten Linderung des insgesamt angespannten Zustandes beigetragen habe. In Absprache mit dem Patienten sei eine Therapie mit Quetiapin 25 mg zweimal täglich begonnen und auf insgesamt 75 mg aufdosiert worden. Der Beschwerde führer habe die Medikation anscheinend gut vertragen, wobei sich sein psychischer Zustand allmählich stabilisiert habe und er in den therapeutischen Gesprächen innerlich ruhiger erlebt worden sei.

Nachdem

er sich insgesamt genügend stabilisiert habe, habe er

vermehrt Wochenendaufenthalte zu Hause unternommen, welche komplikationslos verlaufen seien. Daraufhin habe er den Austrittswunsch geäussert und habe in verbessertem Zustand bei fehlenden Gefährdung s aspekten entlassen werden können (S. 3). 3 .2.5

Die Ärzte der Abteilung für Angiologie des Kantonsspitals C.___ legten im Bericht vom 1 1. Februar 2022 zuhanden von Dr. F.___ dar, dass die Ruhe perfusion beidseits nicht eingeschränkt sei. Die Beckenarterien rechts seien duplexsonografisch offen und ohne relevante Stenosen. Ebenso sei das Venen interponat der Arteria poplitea unauffällig, ohne signifikante Stenosen (Urk. 11/158/2). 3 .2.6

Die Fachpersonen des Zentrums B.___

gaben im Bericht vom 4. April 2022

an, dass sich der Gesundheitszustand seit 2017 verschlechtert habe. D er Beschwerdefüh rer sei bisher psychiatrisch nicht auffällig gewesen und daher nur kardiologisch begutachtet worden. Ab 2018 sei eine Depression fest gestellt worden. Seit 2018 liege ein Diabetes mellitus vor (Urk. 11/132/1-2).

Im Bericht vom 8. Juli 2022 (Eingangsdatum) hielten die Fachpersonen des Zentrums B.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2019

– gegenwärtig alle zwei Wochen - in Behandlung stehe

(Urk.

11/142/2).

Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit 2014 bis heute. Zum psychopathologischen Befund führten sie Folgendes aus: 52-jähriger Patient, äusserlich gepflegt, erscheint alleine zum Gespräch, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mit teilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall und den Herzproblemen. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzen tration, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht verlangsamt bzw. nicht deutlich ein geschränkt, keine deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich- S törungen). Anamnestisch keine Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität (Urk. 11/142/7; vgl. auch den gleichlautenden «psychosomatischen Befund» im Bericht vom 2 8. Mai 2021 [Urk. 11/132/11]).

Im Bericht vom 1 0. August 2022 gaben die Fachpersonen de s Zentrums B.___

an, dass sie im Jahr 2021 eine achtwöchige tagesklinische Behandlung durchgeführt hätten. Eine erneute stationäre Behandlung sei derzeit nicht angezeigt. Aktuell würden die Schlafprobleme im Vordergrund stehen, welche seit 2019 persistieren würden und auch während der stationären Behandlungen nicht besser geworden seien . Die Physiotherapie habe keine und die stationären Behandlungen keine nachhaltige Wirkung gezeigt (Urk. 11/160). 3 .2. 7

RAD-Ärztin Dr. D.___

legte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 dar, dass mit dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021

das Vor liegen einer depressiven Episode zum Zeitpunkt der

stationären Behandlung vom 4.

Oktober bis zum 2 6. November 2021 belegt werde . Eine rezidivierende Ver laufsform sei

indes nicht nachvollziehbar . Im Bericht des Sanatoriums

E.___ fänden sich keine Angaben zu früheren Episode n. Der Austritt im November 2021 sei in gebessertem Zustand erfolgt . In der Folge wäre medizinisch - theoretisch

eine sukzessive Steigerung der A rbeitsfähigkeit zu erwarten.

Eine depressive Episode remittier e in der Regel . Ab November 2021 sei

bei Ansprechen auf die Behandlung eine Teilremission nachvollziehbar.

Die Behandlung sei seither nicht mehr angepasst oder intensiviert worden

(Urk. 10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6.

Februar 2023 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztinnen Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 26.

September 2022 (Urk. 11/163/6) und

Dr. D.___ vom 1 0. Oktober 2022 (Urk.

11/163/7-8). 4 .2

4.2.1

Was den Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s in somatischer Hinsicht be trifft, erklä rte RAD-Ärztin Dr. K.___ in der Stellungnahme vom 2 6. September 2022, dass die letzte kardiologische Kontrolle im Kantonsspital C.___ am 1.

Februar 2019 erfolgt sei . Die Fahrradergometrie

habe eine gute Leistungs fähigkeit ergeben . Unter Belastung habe sich ein starker Anstieg des Blutdruck s gezeigt. Es sei daher eine Kontrolle nach sechs Monaten vorgeschlagen worden.

Darüber hinaus lieg e kein Befund vor.

Die letzte angiologische Kontrolle sei am 1 1. Februar

2022

durchgeführt worden . Damals habe eine normale Ruhe perfusion

ohne relevante Stenosen

vorgelegen .

Aufgrund der Bewegungs einschränkungen des rechten Fusses könne der Beschwerdeführe r d ie angestammte Tätigkeit als Kranführer

nicht mehr ausführen.

Eine leichte und wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit könne er jedoch ganztägig ausüben .

Der Gesundheitszustand sei stabil (Urk. 11/163/6). 4.2.2

Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___ ist überzeugend.

Hin sichtlich der Fussbeschwerden rechts und d er

Herzerkrankung ist seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni 2017 k eine erhebliche Verschlechterung eingetreten bzw. ausgewiesen . Die Fachpersonen des Zentrums B.___ haben im Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 8. Mai 2021 (Urk. 11/ 132/6-14) nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer leichten und wechsel belastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sein soll.

Auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht angezeigt. 4 .3

4.3.1

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, legte RAD-Ärztin Dr. D.___

i n d er Stellungnah me vom 2 0. Oktober 2022 dar, dass d er Bericht des Zentrums

B.___ vom 12.

April 2022 mit dem angehängten interdisziplinären Untersuchungsbefund vom 2 8. Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 2017 bzw. gar eine A rbeitsunfähigkeit

seit 2014 schildere . Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch erst im November 2019 aufgenommen worden . Es werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer

bisher psychisch nicht auffällig gewesen sei . Gleichzeitig w erde die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung gestellt, die seit 2000 bestehe. Dies sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. An anderer Stelle w erde erwähnt, dass die Diagnose einer depressive n Störung ab 2018 fach psychiatrisch gestellt worden sei . Zu diesem Zeitpunkt habe wohl aber keine fachpsychiatrische Behandlung statt gefunden . Für einen rezidivierenden Verlauf ab 2000 g ebe es keinen Anhalt, bei Vorliegen von zahlr eichen Arztberichten aus den vorangegangenen Verfahren. A ufgrund der i n den Berichten vo m Mai 2021 und April 20 22 aufgeführten Kriterien-Tabelle

würde bei grosszügiger Auslegung eine mittelgradige depressive Episode v or liegen . Die angeführte Antriebslosigkeit als ein depressives Kernmerkmal sei anhand des geschilderten Tagesverlaufs im Mai 2021 (mehrfache Spaziergänge pro Tag, Einkäufe, Erledigung des H aushalts, Aufstehen zwischen 6 und 7 Uhr) jedoch nicht plausibel. Auch der psychopatho logische Befund sei

mit Ausnahme des Items -Affekt s weitestgehend unauffällig. Dazu pass e, dass bis im Mai 20 21 keine antidepressive Medikation installiert w orden sei (Trimipramin 25 mg lediglich schlafanstossend dosiert). Erst im Bericht v o m Juli 2022 finde sich eine antidepressive Medikation im engeren Sinne (Sertralin 150 mg, kombiniert mit niedrig dosiertem Trazodon /Quetiapin schlafanstossend und Lavendelöl). Als Grund für die A rbeitsunfähigkeit w ürden primär somatische Leiden angeführt. In psychiatrischer Hinsicht beklage der Beschwerdeführer eine Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, die aller dings nicht objektivierbar gewesen seien. Die neuropsychologische Testung vo m

Mai 2021 sei nicht validiert und zeig e

höchstens dezente Auffälligkeiten in der Ausdauer der Aufmerksamkeitsleistung, welche ebenso durch De konditionierungseffekte erklärt werden könn ten . Auch bestünde kein Zweifel an der Fahreignung (Juli 20 22). Im August 2022 hätten noch Schlafstörungen bestanden . Der Beschwerdeführer sei alle zw ei Wochen bei einem Arzt in Behandlung. In der Gesamtschau sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

seit mindestens Mai 2021 keine mittelgradige depressive Episode (mehr) ausgewiesen. Vor diesem Zeitpunkt sei das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode nicht belegt. Der Bericht über die einzige psychiatrische Hospitalisation

im Sanatorium E.___ lieg e nicht vor. Wenn eine depressive Episode vor gelegen habe, dann müsste diese retrospektiv zwischen

November 2019 (Aufnahme der ambulanten Behandlung) und Mai 2021 bestanden haben und inzwischen weitestgehend remittiert sein. Es handle sich um die erste depressive Episode. Aus psychiatrischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Benzodiazepin-Abhängigkeit, die im Zusatzgesuch von 2015 als Diagnose auf geführt werde, müsse dort fälschlicherweise angegeben worden sein. In keinem der Berichte finde sich eine Benzodiazepin-Verordnung und auch kein Hinweis auf die Einnahme eines nicht-verordneten Benzodiazepins (Urk.

11/163/7-8). 4.3.2

Diese ausführliche

fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. D.___ ist grundsätzlich ebenfalls plausibel. RAD-Ärztin Dr. D.___ legte insbesondere überzeugend dar, weshalb – mangels des Vorliegens von entsprechenden Hin weisen in den Arztberichten der vorangegangenen Verfahren, mangels psychiatrischer Behandlung bis November 2019 und auch aufgrund

der Bemerkung im Bericht des Zentrums B.___ vom 4. April 2022, wonach der Beschwerdeführer bisher psychisch nicht auffällig gewesen sei (vgl. E. 3.2.6)

– nicht von einer seit Jahren bestehenden

rezidivierende n depressive n Störung ausgegangen werden k ann . Eb enfalls einleuchtend sind die Darlegungen von RAD-Ärztin

Dr. D.___, weshalb angesichts des im Bericht des Zentrums B.___

vom 4. April 2022 geschilderten Tages verlaufs (Urk. 11/132/3), de s erhobenen, weitgehend unauffälligen psychopatho logischen B efunde s

(vgl. E.

3.2.6; Urk. 11/142/7) und der bis im Mai 2021 nicht installierten antidepressiven Medikation keine längerdauernde mittelgradige depressive Symptomatik ausgewiesen ist . Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 Temesta aus der Wirkstoffgruppe der Benzo diazepine verordnet worden war (Urk. 1 S. 8), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine allfällige Benzodiazepin-Abhängigkeit wurd e in den Berichten des Zentrums B.___ vom 2 8. Mai 2021,

4. April und 1. Juli 2022 (Urk. 11/132/4 und Urk. 11/142/8) nicht mehr erwähnt.

In der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.7)

wies

RAD-Ärztin Dr.

D.___ in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass mit dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 zwar das Vorliegen einer depressiven Episode während des stationären Aufenthalts vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 belegt werde, nach November 2021 jedoch von einer Teilremission der Symptomatik auszugehen sei. Dies vor dem Hintergrund, dass im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 bei Klinikaustritt am 2 6. November 2021 ein verbesserter und stabilisierter Gesundheitszustand beschrieben wurde (vgl. E. 3.2.4).

Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis von RAD-Ärztin Dr. D.___, dass im letzten Bericht des

Zentrums

B.___ vom 1 0. August 2022 aus psychiatrischer Sicht nur noch un spezifische Beschwerden (Schlafstörungen) aufgeführt worden seien (Urk. 10).

Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2023 unter einer invalidisierenden psychischen Störung gelitten haben könnte, sind unter diesen Umständen nicht gegeben. Es besteht da her kein hinreichender Anlass für zusätzliche Abklärung en

in psychiatri scher Hinsicht. 4.4

Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum zumutbar ist . Seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni 2017 ist keine erhebliche Ver schlechterung des Gesund heitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. Damit er übrigt sich d ie Vornahme eines neuerlichen Einkommensvergleichs .

Aufgrund des in der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 zuletzt ermittelten Invaliditätsgrads von 15 % ist im Übrigen auch ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zu verneinen (Art. 17 IVG). Die hierfür erforderliche bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20

% (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen) ist nicht gegeben. 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Umstand, dass RAD-Ärztin Dr. D.___ im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 2. Mai 2023 eine zusätzliche Stellungnahme abgab (Urk. 10), rechtfertigt es nicht, die Gerichtskosten – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 17 S. 5) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG ist nicht gegeben. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisun g vorgelegen

oder aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hätten . Da dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt zumutbar s eien, sei im Ver gleich zum Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung keine anspruchs erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen (Urk. 9). 2.4

Der Beschwerdeführer erklärte in der Replik, dass die psychiatrische Behandlung erst im November 2019 aufgenommen worden sei. Bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 2 7. Juni 2017 sei damit noch kein psychischer Gesund heitsschaden ausgewiesen gewesen.

Das psychiatrische Leiden sei ungenügend abgeklärt worden. Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___

vom 2. Mai 2023 vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 17 S. 3 ff.). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00142

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. September 2023 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg schadenanwaelte.ch Buchserstrasse 18, Postfach 2716, 5001 Aarau 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, Kranführer/ Lüftungsmonteur, meldete sich am 14.

August 2000 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines am 15.

Januar 2000 erlittenen Unfalls (Bima lleolarfraktur rechts mit Impressions fraktur des Pilon tibiale;

Urk. 11/5/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 11/6). Am 3 0. Januar 2001 wurde der Versicherte im Spital Y.___

am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) operiert (Arthrodese; Urk.

11/11/ 3). Am 2 4. September 2002 erfolgte im Kantonsspital Z.___ ein weiterer operativer Eingriff am OSG rechts (Re-Arthrodese und Stellungskorrektur; Urk. 11/24/4). Die IV-Stelle zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 11/ 28) . Mit durch Einspracheentscheid vom 1 7. Juni 2004 (Urk. 11/39) bestätigter Verfügung vom 8. April 2004 (Urk. 11/36/2-5) sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 bei eine r ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine Rente und gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung zu .

Am 1 9. November 2004 bzw. 1 4. Juli 2005 gewährte die IV-Stelle Aargau dem Versicherten Berufs beratung und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Eingliederungs möglichkeiten (Urk. 11/43 und Urk. 11/57; vgl. Bericht e der Genossenschaft A.___ vom 2 1. Juni und 2 2. September 2005, Urk. 11/54 und Urk.

11/63). Am 1 6. Januar 2006 schloss die IV-Stelle Aargau die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 11/70). Mit durch (altrechtlichen)

Einspracheentscheid vom 1 9. Mai 2006 (Urk. 11/78) bestätigter Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 11/73) sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. Januar 20 0 1 bis zum 3 1. Oktober 2003 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. November 2003 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % . Die dagegen vom Versicherten am 2 1. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 11/ 80) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2006.438 vom 1 2. April 2007 ab (Urk. 11/84).

1. 2

Am 1 9. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte im Universitätsspital Z.___ eine r 3-fache n AC-Bypass-Operation (vgl. Urk. 11/ 91), woraufhin er sich

am 16.

Februar 2015 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 11/89). Die IV-Stelle Aargau nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. A m 2 6. Mai 2016 wurde

im Uni versitätsspital Z.___ eine subtalare Arthrodese rechts durchgeführt (Urk.

11/123/47-48). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 11/126). 1.3

Am 1 2. April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/133; Urk. 11/136). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. April 2022, Urk. 11/135) erstellen, holte den Bericht des Zentrums B.___ vom 1. Juli 2022 (Urk. 11/142) ein und zog die Akten der Suva (Urk. 11/153) bei. In der Folge nahm sie den Bericht der Abteilung für Kardiologie des Kantonsspitals C.___ vom 1. Februar 2019 (Urk.

11/157), den Bericht der Abteilung für Angiologie des Kantonsspitals C.___ vom 1 1. Februar 2022 (Urk. 11/158) und den Bericht des Zentrums B.___ vom 1 0. August 2022 (Urk. 11/160) zu den Akten. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2022 (Urk. 11/164) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente /Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Da gegen erhob der Versicherte am 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzu sprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, die unent geltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Leo Sigg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), unter Beilage der Stellungnahme von Dr.

med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Mai 2023 (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2023 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab, da dieser – trotz ent sprechender Aufforderung seitens des Gerichts – keine hinreichenden Belege zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit eingereicht habe (Urk. 15). Mit Replik vom 1 4. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk.

17). Mit Eingabe vom 2 4. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, so fern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärzt liches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu ent scheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge An forderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bauarbeiter mit Kranführung seit 2014 arbeitsunfähig sei. Eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätig keit könne er jedoch in einem 100%-Pensum ausüben und damit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 erlassen habe, ohne den Bericht über seinen stationären Aufenthalt vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 im Sanatorium E.___ eingeholt zu haben. Der RAD habe die Berichte der behandelnden Ärzte als nicht beweistauglich qualifiziert, ohne eine eigene Untersuchung durchgeführt oder eine externe Untersuchung in Auf trag gegeben zu haben . Dem Bericht des Sanatorium s

E.___ vom 8.

Dezember 2021 sei zu entnehmen, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestand en habe . Die Einschätzung des RAD, wonach seit spätestens Mai 2021 keine mittelgradige depressive Episode mehr ausgewiesen sei, sei damit falsch. Es liege eine unvollständige Feststellung des rechts erheblichen

Sachverhalts vor. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine externe polydisziplinäre Begutachtung in die Wege leite . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle Aargau in der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 einen Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt und einen Invaliditätsgrad v on 15 % ermittelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun ein Invaliditätsgrad von 0 %

gegeben sein solle, obwohl zusätzliche Beschwerden hinzugekommen seien . Nach Durchführung der notwendigen Ab klärungen habe der Beschwerdeführer möglicherweise Anspruch auf eine Um schulung vom Kranführer auf eine andere Tätigkeit.

Die genaue Ermittlung des Invaliditätsgrad s sei damit

relevant (Urk. 1 S. 8 ff.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisun g vorgelegen

oder aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hätten . Da dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt zumutbar s eien, sei im Ver gleich zum Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung keine anspruchs erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen (Urk. 9). 2.4

Der Beschwerdeführer erklärte in der Replik, dass die psychiatrische Behandlung erst im November 2019 aufgenommen worden sei. Bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 2 7. Juni 2017 sei damit noch kein psychischer Gesund heitsschaden ausgewiesen gewesen.

Das psychiatrische Leiden sei ungenügend abgeklärt worden. Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___

vom 2. Mai 2023 vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 17 S. 3 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 (Urk. 11/ 126), mit welcher die damals zu ständige IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % verneinte, lag en in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen folgende Be urteilungen zugrunde : 3 .1.2

Dr. med. F.___, FMH Praktischer Arzt, stellte im Bericht vom 11.

April 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

11/96/2): 1. k oronare 3-Gefässerkrankung 2. periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der rechten unteren Extremität Stadium I nach Fontaine 3. Status nach Pilon - tibial -Fraktur rechts, 1 5. Januar 2000 4. Benzodiazepin -A bhängigkeit

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine arterielle Hypertonie. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beinprobleme rechts und der Herzerkrankung in der bisherigen Tätigkeit massiv eingeschränkt sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Baubranche sei un möglich. Leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten seien zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Urk. 11/96/1-4). 3 .1.3

RAD-Ärztin Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, hielt in der Stellung nahme vom 2 4. März 2017 fest, dass der Beschwerdeführer am 25.

August 2016 im Kantonsspital C.___ in kardiologischer Hinsicht untersucht worden sei . Die klinische

Untersuchung sei unauffällig gewesen, ohne Hinweise für eine kardiale Dekompensation. In der Echokardiografie habe sich

eine nur leicht ein geschränkte systolische Pumpfunktion ge zeigt . Die diastolische Pumpfunktion sei normal gewesen, ebenso die

Herzklappen und die Grösse der Herzhöhlen .

Daraus lasse sich keine Einschränkung für eine leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeit ableiten.

Bezüglich des rechten Fusses würden immer noch Umbau vorgänge im Bereich des unteren Sprunggelenks (USG) bei

Status nach Ver steifungsoperation des hinteren USG vom 2 6. Mai 2016 und Status nach

Versteifung des OSG im Jahr 2000 beschrieben. Die klinische Untersuchung habe nur eine

regionale Druckschmerzhaftigkeit, eine minimale Schwellung und keine Rötung gezeigt.

Der Barfussgang bereite

Beschwerden, während der Beschwerde führer mit dem orthopädischen Serienschuh gut zurechtkomm e.

Seitens der Suva sei in der Beurteilung vom

2. März 2017 festgestellt worden, dass rein funktionell keine anderen Einschränkungen vorlägen als bereits bei der

Arthrodese des OSG .

Darau s würden sich Einschränkungen für eine gehend e /stehende Tätigkeit, nicht aber für eine überwiegend

sitzende Tätigkeit ergeben. In angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit habe spätestens sechs Monate nach der Versteifungsoperation im Bereich des rechten Fusses eine volle Arbeitsfähigkeit

bestanden (Urk. 11/ 124/4). 3 .2

3 .2.1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig: 3 .2.2

Die Ärzte der Abteilung für Kardiologie des Kantonsspitals C.___ diagnostizierten im an Dr. F.___ gerichteten Bericht vom 1. Februar 2019 in kardiologischer Hinsicht eine koronare 3-Gefässerkrankung. Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert präsentier e.

Er berichte von seit der Operation von 2014 bestehende n belastungsabhängige n Angina- pectoris -Beschwerden, die ca. einmal im Monat auftreten und wieder spontan verschwinden würden. Im Ruhe-EKG habe sich ein bradykarder Sinusrhythmus mit Hinweis auf einen abgelaufenen Infarkt inferior gefunden. In der transthorakalen Echokardiografie habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung 2016 im Wesentlichen ein unveränderter Befund mit guter Pumpfunktion des linken Ventrikels und einem Aneurysma inferior basal gezeigt (Urk. 11/157/1-2). 3 .2.3

Die Fachpersonen des Zentrums B.___ stellten im an Dr.

F.___ gerichteten Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 8. Mai 2021 folgende Diagnosen (Urk. 11/132/6): 1. rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) 2. Fussschmerzen rechts 3. Status nach Herzklappen-Operation 2014 4. Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2018) Die Fachpersonen des

Zentrums B.___ erklärten, dass für die Tätigkeit auf der Baustelle sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch für an gepasste Tätigkeit en

sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk.

11/132/13). 3 .2.4

Im an das Zentrum H.___ (B.___) gerichteten Austritts bericht des Sanatorium E.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk.

3) betreffend stationäre Behandlung vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 wird als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) angeführt. Die Zuweisung sei auf freiwilliger Basis durch das Zentrum B.___ erfolgt, aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer berichtet, er ver spüre seit zwei Jahren eine starke Nervosität und könne weniger schlafen. Er leide an Ein- und Durchschlafstörungen

und liege teilweise zwei bis drei Stunden wach im Bett . In der Nacht werde er vermehrt von Al b träumen geplagt (er träume vor allem von toten Menschen). Ausserdem habe er Konzentrations- und Merk fähigkeitsstörungen. Zusätzlich beklage er ausgeprägte somatische Beschwerden. Er lebe von den Fr. 700.--, die er von der Suva monatlich erhalte; vom Sozialamt erhalte er keine Unterstützung. Derzeit gehe er keiner Tätigkeit nach. Tagsüber verbringe er seine Freizeit mit Velofahren und Spaziergängen. Dem stationären Klinikaufenthalt sei eine achtwöchige Behandlung in der Tagesklinik des

B.___ vorausgegangen (S. 2). Zur Therapie und zum Verlauf erklärten die Stationsärztin Dr. med. I.___ und der leitende Arzt Dr. med. J.___, als Ziel für die Behandlung habe für den Beschwerdeführer bei Eintritt auf der Station mit Schwerpunkt Depressionsbehandlung die Reduktion seiner inneren Nervosität

sowie der Schmerzsymptomatik, der damit verbundenen Schlaf störungen und der Umgang mit depressiv-ängstlich Symptomen im Vordergrund gestanden. Im therapeutischen Kontakt hätten zu Beginn der Behandlung eine innerliche sowie körperliche Unruhe imponiert, sowie eine formalgedankliche Einengung auf die Schmerzsymptomatik, die sich besonders stark am Morgen nach dem Erwachen geäussert habe. Gegen Ende der Behandlung habe er jedoch Erfolge in der Verbesserung der Reizbarkeit erzielt, was zu einer allgemeinen moderaten Linderung des insgesamt angespannten Zustandes beigetragen habe. In Absprache mit dem Patienten sei eine Therapie mit Quetiapin 25 mg zweimal täglich begonnen und auf insgesamt 75 mg aufdosiert worden. Der Beschwerde führer habe die Medikation anscheinend gut vertragen, wobei sich sein psychischer Zustand allmählich stabilisiert habe und er in den therapeutischen Gesprächen innerlich ruhiger erlebt worden sei.

Nachdem

er sich insgesamt genügend stabilisiert habe, habe er

vermehrt Wochenendaufenthalte zu Hause unternommen, welche komplikationslos verlaufen seien. Daraufhin habe er den Austrittswunsch geäussert und habe in verbessertem Zustand bei fehlenden Gefährdung s aspekten entlassen werden können (S. 3). 3 .2.5

Die Ärzte der Abteilung für Angiologie des Kantonsspitals C.___ legten im Bericht vom 1 1. Februar 2022 zuhanden von Dr. F.___ dar, dass die Ruhe perfusion beidseits nicht eingeschränkt sei. Die Beckenarterien rechts seien duplexsonografisch offen und ohne relevante Stenosen. Ebenso sei das Venen interponat der Arteria poplitea unauffällig, ohne signifikante Stenosen (Urk. 11/158/2). 3 .2.6

Die Fachpersonen des Zentrums B.___

gaben im Bericht vom 4. April 2022

an, dass sich der Gesundheitszustand seit 2017 verschlechtert habe. D er Beschwerdefüh rer sei bisher psychiatrisch nicht auffällig gewesen und daher nur kardiologisch begutachtet worden. Ab 2018 sei eine Depression fest gestellt worden. Seit 2018 liege ein Diabetes mellitus vor (Urk. 11/132/1-2).

Im Bericht vom 8. Juli 2022 (Eingangsdatum) hielten die Fachpersonen des Zentrums B.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2019

– gegenwärtig alle zwei Wochen - in Behandlung stehe

(Urk.

11/142/2).

Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit 2014 bis heute. Zum psychopathologischen Befund führten sie Folgendes aus: 52-jähriger Patient, äusserlich gepflegt, erscheint alleine zum Gespräch, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mit teilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall und den Herzproblemen. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzen tration, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht verlangsamt bzw. nicht deutlich ein geschränkt, keine deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich- S törungen). Anamnestisch keine Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität (Urk. 11/142/7; vgl. auch den gleichlautenden «psychosomatischen Befund» im Bericht vom 2 8. Mai 2021 [Urk. 11/132/11]).

Im Bericht vom 1 0. August 2022 gaben die Fachpersonen de s Zentrums B.___

an, dass sie im Jahr 2021 eine achtwöchige tagesklinische Behandlung durchgeführt hätten. Eine erneute stationäre Behandlung sei derzeit nicht angezeigt. Aktuell würden die Schlafprobleme im Vordergrund stehen, welche seit 2019 persistieren würden und auch während der stationären Behandlungen nicht besser geworden seien . Die Physiotherapie habe keine und die stationären Behandlungen keine nachhaltige Wirkung gezeigt (Urk. 11/160). 3 .2. 7

RAD-Ärztin Dr. D.___

legte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 dar, dass mit dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021

das Vor liegen einer depressiven Episode zum Zeitpunkt der

stationären Behandlung vom 4.

Oktober bis zum 2 6. November 2021 belegt werde . Eine rezidivierende Ver laufsform sei

indes nicht nachvollziehbar . Im Bericht des Sanatoriums

E.___ fänden sich keine Angaben zu früheren Episode n. Der Austritt im November 2021 sei in gebessertem Zustand erfolgt . In der Folge wäre medizinisch - theoretisch

eine sukzessive Steigerung der A rbeitsfähigkeit zu erwarten.

Eine depressive Episode remittier e in der Regel . Ab November 2021 sei

bei Ansprechen auf die Behandlung eine Teilremission nachvollziehbar.

Die Behandlung sei seither nicht mehr angepasst oder intensiviert worden

(Urk. 10). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6.

Februar 2023 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme n der RAD-Ärztinnen Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 26.

September 2022 (Urk. 11/163/6) und

Dr. D.___ vom 1 0. Oktober 2022 (Urk.

11/163/7-8). 4 .2

4.2.1

Was den Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s in somatischer Hinsicht be trifft, erklä rte RAD-Ärztin Dr. K.___ in der Stellungnahme vom 2 6. September 2022, dass die letzte kardiologische Kontrolle im Kantonsspital C.___ am 1.

Februar 2019 erfolgt sei . Die Fahrradergometrie

habe eine gute Leistungs fähigkeit ergeben . Unter Belastung habe sich ein starker Anstieg des Blutdruck s gezeigt. Es sei daher eine Kontrolle nach sechs Monaten vorgeschlagen worden.

Darüber hinaus lieg e kein Befund vor.

Die letzte angiologische Kontrolle sei am 1 1. Februar

2022

durchgeführt worden . Damals habe eine normale Ruhe perfusion

ohne relevante Stenosen

vorgelegen .

Aufgrund der Bewegungs einschränkungen des rechten Fusses könne der Beschwerdeführe r d ie angestammte Tätigkeit als Kranführer

nicht mehr ausführen.

Eine leichte und wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit könne er jedoch ganztägig ausüben .

Der Gesundheitszustand sei stabil (Urk. 11/163/6). 4.2.2

Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___ ist überzeugend.

Hin sichtlich der Fussbeschwerden rechts und d er

Herzerkrankung ist seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni 2017 k eine erhebliche Verschlechterung eingetreten bzw. ausgewiesen . Die Fachpersonen des Zentrums B.___ haben im Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 2 8. Mai 2021 (Urk. 11/ 132/6-14) nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer leichten und wechsel belastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sein soll.

Auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht angezeigt. 4 .3

4.3.1

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, legte RAD-Ärztin Dr. D.___

i n d er Stellungnah me vom 2 0. Oktober 2022 dar, dass d er Bericht des Zentrums

B.___ vom 12.

April 2022 mit dem angehängten interdisziplinären Untersuchungsbefund vom 2 8. Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 2017 bzw. gar eine A rbeitsunfähigkeit

seit 2014 schildere . Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch erst im November 2019 aufgenommen worden . Es werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer

bisher psychisch nicht auffällig gewesen sei . Gleichzeitig w erde die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung gestellt, die seit 2000 bestehe. Dies sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. An anderer Stelle w erde erwähnt, dass die Diagnose einer depressive n Störung ab 2018 fach psychiatrisch gestellt worden sei . Zu diesem Zeitpunkt habe wohl aber keine fachpsychiatrische Behandlung statt gefunden . Für einen rezidivierenden Verlauf ab 2000 g ebe es keinen Anhalt, bei Vorliegen von zahlr eichen Arztberichten aus den vorangegangenen Verfahren. A ufgrund der i n den Berichten vo m Mai 2021 und April 20 22 aufgeführten Kriterien-Tabelle

würde bei grosszügiger Auslegung eine mittelgradige depressive Episode v or liegen . Die angeführte Antriebslosigkeit als ein depressives Kernmerkmal sei anhand des geschilderten Tagesverlaufs im Mai 2021 (mehrfache Spaziergänge pro Tag, Einkäufe, Erledigung des H aushalts, Aufstehen zwischen 6 und 7 Uhr) jedoch nicht plausibel. Auch der psychopatho logische Befund sei

mit Ausnahme des Items -Affekt s weitestgehend unauffällig. Dazu pass e, dass bis im Mai 20 21 keine antidepressive Medikation installiert w orden sei (Trimipramin 25 mg lediglich schlafanstossend dosiert). Erst im Bericht v o m Juli 2022 finde sich eine antidepressive Medikation im engeren Sinne (Sertralin 150 mg, kombiniert mit niedrig dosiertem Trazodon /Quetiapin schlafanstossend und Lavendelöl). Als Grund für die A rbeitsunfähigkeit w ürden primär somatische Leiden angeführt. In psychiatrischer Hinsicht beklage der Beschwerdeführer eine Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, die aller dings nicht objektivierbar gewesen seien. Die neuropsychologische Testung vo m

Mai 2021 sei nicht validiert und zeig e

höchstens dezente Auffälligkeiten in der Ausdauer der Aufmerksamkeitsleistung, welche ebenso durch De konditionierungseffekte erklärt werden könn ten . Auch bestünde kein Zweifel an der Fahreignung (Juli 20 22). Im August 2022 hätten noch Schlafstörungen bestanden . Der Beschwerdeführer sei alle zw ei Wochen bei einem Arzt in Behandlung. In der Gesamtschau sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

seit mindestens Mai 2021 keine mittelgradige depressive Episode (mehr) ausgewiesen. Vor diesem Zeitpunkt sei das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode nicht belegt. Der Bericht über die einzige psychiatrische Hospitalisation

im Sanatorium E.___ lieg e nicht vor. Wenn eine depressive Episode vor gelegen habe, dann müsste diese retrospektiv zwischen

November 2019 (Aufnahme der ambulanten Behandlung) und Mai 2021 bestanden haben und inzwischen weitestgehend remittiert sein. Es handle sich um die erste depressive Episode. Aus psychiatrischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Benzodiazepin-Abhängigkeit, die im Zusatzgesuch von 2015 als Diagnose auf geführt werde, müsse dort fälschlicherweise angegeben worden sein. In keinem der Berichte finde sich eine Benzodiazepin-Verordnung und auch kein Hinweis auf die Einnahme eines nicht-verordneten Benzodiazepins (Urk.

11/163/7-8). 4.3.2

Diese ausführliche

fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. D.___ ist grundsätzlich ebenfalls plausibel. RAD-Ärztin Dr. D.___ legte insbesondere überzeugend dar, weshalb – mangels des Vorliegens von entsprechenden Hin weisen in den Arztberichten der vorangegangenen Verfahren, mangels psychiatrischer Behandlung bis November 2019 und auch aufgrund

der Bemerkung im Bericht des Zentrums B.___ vom 4. April 2022, wonach der Beschwerdeführer bisher psychisch nicht auffällig gewesen sei (vgl. E. 3.2.6)

– nicht von einer seit Jahren bestehenden

rezidivierende n depressive n Störung ausgegangen werden k ann . Eb enfalls einleuchtend sind die Darlegungen von RAD-Ärztin

Dr. D.___, weshalb angesichts des im Bericht des Zentrums B.___

vom 4. April 2022 geschilderten Tages verlaufs (Urk. 11/132/3), de s erhobenen, weitgehend unauffälligen psychopatho logischen B efunde s

(vgl. E.

3.2.6; Urk. 11/142/7) und der bis im Mai 2021 nicht installierten antidepressiven Medikation keine längerdauernde mittelgradige depressive Symptomatik ausgewiesen ist . Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 Temesta aus der Wirkstoffgruppe der Benzo diazepine verordnet worden war (Urk. 1 S. 8), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine allfällige Benzodiazepin-Abhängigkeit wurd e in den Berichten des Zentrums B.___ vom 2 8. Mai 2021,

4. April und 1. Juli 2022 (Urk. 11/132/4 und Urk. 11/142/8) nicht mehr erwähnt.

In der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.7)

wies

RAD-Ärztin Dr.

D.___ in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass mit dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 zwar das Vorliegen einer depressiven Episode während des stationären Aufenthalts vom 4. Oktober bis zum 2 6. November 2021 belegt werde, nach November 2021 jedoch von einer Teilremission der Symptomatik auszugehen sei. Dies vor dem Hintergrund, dass im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 bei Klinikaustritt am 2 6. November 2021 ein verbesserter und stabilisierter Gesundheitszustand beschrieben wurde (vgl. E. 3.2.4).

Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis von RAD-Ärztin Dr. D.___, dass im letzten Bericht des

Zentrums

B.___ vom 1 0. August 2022 aus psychiatrischer Sicht nur noch un spezifische Beschwerden (Schlafstörungen) aufgeführt worden seien (Urk. 10).

Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2023 unter einer invalidisierenden psychischen Störung gelitten haben könnte, sind unter diesen Umständen nicht gegeben. Es besteht da her kein hinreichender Anlass für zusätzliche Abklärung en

in psychiatri scher Hinsicht. 4.4

Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum zumutbar ist . Seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni 2017 ist keine erhebliche Ver schlechterung des Gesund heitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. Damit er übrigt sich d ie Vornahme eines neuerlichen Einkommensvergleichs .

Aufgrund des in der Verfügung vom 2 7. Juni 2017 zuletzt ermittelten Invaliditätsgrads von 15 % ist im Übrigen auch ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zu verneinen (Art. 17 IVG). Die hierfür erforderliche bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20

% (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen) ist nicht gegeben. 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Umstand, dass RAD-Ärztin Dr. D.___ im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 2. Mai 2023 eine zusätzliche Stellungnahme abgab (Urk. 10), rechtfertigt es nicht, die Gerichtskosten – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 17 S. 5) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG ist nicht gegeben. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel an gerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl