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IV.2023.00141

Kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei Stellensuche. Nochmalige Weiterführung der Arbeitsvermittlung bei bereits erfolgter mehrmonatiger Beratung und Unterstützung durch einen externen Jobcoach nicht mehr verhältnismässig.

Zürich SozVersG · 2023-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970 , ohne Berufsausbildung (Urk. 7/4/5) , reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein und arbeitete anschliessend bei verschiedenen Ar beitgebern in unterschiedlichen Tätigkeiten (Monteur, Hilfsarbeiter Reklame bau, Schuhmacher; Urk. 7/7/10-12). Am 6. Oktober 2010 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/10) und er werblicher Hinsicht (Urk. 7/12), holte die Akten der Unfallver sicherung ein (Urk. 7/7, 17) und führte ein Gespräch mit dem Versicherten zur Abklärung seiner beruflichen Situation durch (Urk. 7/20/2 f.). In der Folge über nahm sie die Kosten für einen Deutschkurs vom 1. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 7/19). Mit Unterstützung der Unfallversicherung fand der Versicherte per 1. April 2011 eine neue Anstellung als Küchenmitarbeiter in einer Kantine

(Urk. 7/32/2 f., Urk. 7/33), woraufhin die IV-Stelle Beratung und Unterstützung während der Probezeit gewährte (Urk. 7/30). Nachdem der Versicherte die Probe zeit erfolgreich absolviert hatte, schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung am 30. Juni 2011 ab (Urk. 7/37) und verneinte mit Verfügung vom 10. November 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/44). 1.2

Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/46) meldete sich der Versicherte am 13. Ok tober 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Arm, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/52). In der Folge führte die IV-Stelle diverse Gesprä che mit dem Versicherten, dessen Arbeitgeberin sowie dem Case Manager seiner Berufs vorsorgeversicherung (Urk. 7/68/3 ff.) und übernahm die Kosten für einen Intensiv-Deutschkurs vom 3. bis 2 8. August 2015 (Urk. 7/63). Das in der Zwi schen zeit von der Berufsvorsorgeversicherung eingeholte rheumatologische Gut achten ergab eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Hilfs koch (Urk. 7/66/14) , woraufhin ihm seitens seiner Berufsvorsorge versicherung eine Berufsinvaliditätsrente zugesprochen wurde. Da sich der Ver sicherte für Ein gliederungsmassnahmen nicht bereit fühlte, schloss die IV-Stelle das Dossier in der Eingliederungsberatung und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/68/2, 8). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/79) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/82, 83, 86). D as

Zentrum Y.___ er stattete das Gutachten am 13. August 2016 (Urk. 7/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/101, 103) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 7/120).

Da der Versicherte bereits am 24. April 2018 (Eingangsdatum) um Eingliede rungs massnahmen (Stellenvermittlung) ersucht hatte (Urk. 7/116), gab die IV-Stelle das Dossier erneut in die Eingliederungsberatung (Urk. 7/120/2).

In der Folge gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch d ie

Z.___

vorerst in Form eines zweimonatigen Assessments mit Beginn ab dem 8. November 2018 (Urk. 7/130), wobei L etzteres mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2019 bis Ende April 2019 ver längert wurde (Urk. 7/138). Im Juni 2019 konnte der Versicherte einen Arbeits versuch als Kurierfahrer bei der A.___

GmbH antreten (Urk. 7/142), während welchem die IV-Stelle weiterhin ein Coaching durch die Z.___ gewährte (Urk. 7/143). In der Folge erschuf die A.___ GmbH eigens für den Beschwer de führer eine Arbeitsstelle (Urk. 7/168/11) und stellte ihn ab dem 4. Dezember 2019 fest an (Urk. 7/1 66 ). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 7. Januar 2020 ab (Urk. 7/167). 1.3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Posteingang) machte der Versicherte gel tend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und ersuchte um erneute Rentenprüfung (Urk. 7/172). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/176, 178, 182), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/185; ersetzt durch Vorbescheid vom 23. Januar 2021, Urk. 7/198) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/200). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) des Versicherten (Urk. 7/207, 211). Dr . med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, sowie Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihre Gutachten am 14. Dezember 2021 (Urk. 7/223, 224). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/232), wogegen der Versicherte wiederum Einwand erhob und die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 7/236). Am 1 0. Feb ruar 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 7/241 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 0. Februar 2023 insofern aufzuheben, als die SVA zu verpflichten sei, berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 18 IVG (Arbeits ver mittlung) in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Ap ril 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. April 2023 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungs mass nahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 zu 30 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe und zu 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Kurierfahrer eingeschränkt sei. Eine leichte, einfache, klar strukturierte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeit sei ihm aus ver sicherungs medizinischer Sicht demgegenüber zu 80 % zumutbar. Mit einer der artigen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Seit dem Jahr 2010 seien wiederholt Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wor den. Per 4.

Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Kurierfahrer erhalten und wieder verloren. Dass eine längerfristige berufliche In tegration bisher nicht gelungen sei, habe vor allem IV-fremde Gründe (Hilfs arbeiter, fehlende Deutschkenntnisse, demonstratives Verhalten). Der Beschwer de führer sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2010 und 2019 bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt jeweils interessiert und äusserst motiviert gezeigt. Die Steigerung des Arbeits pensums im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der A.___ GmbH sei trotz seines optimalen Einsatzes aufgrund seiner chronischen Beschwerden/akzentuierten Persönlichkeit nicht möglich gewesen. Sowohl im psychiatrischen als auch im rheumatologischen Gutachten sei festgehalten worden, dass ihm die Tätigkeit als Kurierfahrer aufgrund der psychischen Beschwerden, der eingeschränkten Dauer belast barkeit und Durchhaltefähigkeit, der eingeschränkten Anpassungs fähigkeit und der eingeschränkten interpersonellen Flexibilität maximal zu 50 % möglich sei. Insofern sei der Verlust der damaligen Arbeitsstelle auf seine gesundheitliche Situation ( Persönlichkeitszüge, Schwierigkeiten im Umgang mit Druck, mangeln des Selbstvertrauen) und nicht auf IV-fremde Gründe zurückzu führen. Gegen die Argumentation einer Opferhaltung spreche die Tatsache, dass er sich beim RAV angemeldet habe und seit Dezember 2022 nach einer Arbeits stelle suche, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur Absagen bzw. gar keine Rückmeldungen seitens der angeschriebenen Arbeitgeber erhalten habe. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien quantitativ, quali tativ und zeitlich so beschaffen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne die Unter stützung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, eine Stelle zu finden (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die gesund heit li chen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden keine relevanten Probleme bei der Stellensuche verursachen, was aber Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei. Im Übrigen erweise sich eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung aufgrund der Aktenlage als unverhältnis mässig, seien seitens der IV-Stelle doch bereits mehrfach Eingliederungs bemühungen durchge füh rt worden (Urk. 6). 3. 3.1

Dr. B.___ und Dr. C.___ nannten in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/224/34): - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) mit/bei: - Akzentuierter Persönlichkeit mit kränkbar-impulsiven Zügen, nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichend (ICD-10 Z73.1) - Multiplen persönlichen Belastungsfaktoren/Stressoren (ICD-10 /63 und Z56) - Status nach anhaltend depressivem Zustandsbild, klinisch aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Chronisches bzw. chronisch-rezidivierendes Panvertebralsyndrom - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen C5-C7 - Rezidivierendes Thorakovertebralsyndrom bei Osteochondrosen TH7-TH9 und TH11/12 - Rezidivierendes lumbovertebrales bis beidseitig spondylogenes Syn drom bei Osteochondrosen L1-L3

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/224/35): - Status nach arthroskopischer Refixation einer SLAP-Läsion und Tenodese der langen Bicepssehne rechts 2010 - Keine relevante strukturelle Läsion im MRI 2014 und konventionell-radiologisch am 05.10.2021 - Ausgeprägte Symptomausweitung mit demonstrativem Schmerzverhalten und multiplen Inkonsistenzen/Diskrepanzen - Im Labor geringe Hepatopathie - Differentialdiagnostisch medikamentös ( Trazodon , NSAR) - Anamnestisch Lisfranc -Fraktur 04.06.2018 3.2

Rheumatologisch finde sich ein chronisches bzw. chronisch-rezidivierendes Panver tebralsyndrom . Objektivierbar stehe gemäss aktueller rheumatologischer Untersuchung ein degenerativ bedingtes Panvertebralsyndrom mit cervicaler Betonung im Vordergrund. Die radiologischen Veränderungen seien im Vergleich zu allen früheren Abklärungen allerdings weder an der HWS noch an der LWS progredient und könnten in ihrem moderaten Ausmass die dauernden, weitge hend therapieresistenten Schmerzen und die beklagten erheblichen Funktions einschränkungen nicht erklären. Rheumatologisch ergäben sich ganz erhebliche Diskrepanzen, Inkonsistenzen und medizinisch nicht erklärbare Befunde im Sinne einer deutlichen Symptomausweitung, die bereits 2010 in der Klinik D.___

und 2014 durch den Gutachter Dr. E.___

beschrieben worden seien . Dies korre liere mit der psychiatrischen Beurteilung einer mitanzunehmenden psychodyna misch wirksamen Störungskomponente in der Schmerzwahrnehmung und -ver arbeitung entsprechend der Diagnose einer erschwerten Schmerzbeschwerde verarbeitung (ICD-10 F54), getriggert durch Konflikt- und Belastungsdynamiken im Verhältnis zum ältesten Sohn und der aktuellen per sönlichen Situation und mitausgestaltet durch eine persönlichkeitsstrukturell dis ponierende Persönlich keits akzentuierung mit kränkbar-impulsiven Zügen und Tendenzen zu paranoi den und dysfunktionalen Verarbeitungsmuster n . Das Aus mass der subjektiv dar gestellten Schmerzbeschwerden und schwergradigst beschriebenen funktionellen Limitierungen könne aber auch auf psychiatrischem Fachgebiet im Rahmen eines anhaltenden psychiatrischen Krankheitsgeschehens bei auch psychiatrisch beste henden Inkonsistenzen und Diskrepanzen in der Befundlage nicht erklärt werden (Urk. 7/224/34) . 3.3

3.3.1

Die letzte Tätigkeit des Versicherten als Küchenhilfe sei gemäss Tätigkeits be schrieb als körperlich höchstens teilweise mittelschwer und wechselbelastend ein zustufen. Die im Vordergrund stehenden mehrsegmentalen, mässig degenera tiven Veränderungen der Wirbelsäule beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit für körper lich vorwiegend mittelschwere oder schwere Tätigkeiten oder für rein sit zende oder länger stehend an Ort zu verrichtende Arbeiten . In der angestammten Tätig keit (Mitarbeiter Abwaschküche mit Vorspülen des Geschirrs, Bedienen der Spül maschine und Reinigungsarbeiten) sei eine wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Lediglich auf grund der mittlerweile inaktivitätsbedingten Dekonditionierung könne durch einen erhöhten Pausenbedarf allenfalls eine Leistungseinschränkung von maxi mal 20 % abgeleitet werden. Somit bestehe aus rheumatologischer Sicht bei ganz tags zumutbarer Anwesenheit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in der Tätigkeit als Küchenhilfe (Urk. 7/223/33) . Psychiatrisch könne diese Tätigkeit als mehrheitlich sehr gut angepasst beurteilt werden. Der Versicherte habe dieses Tä tigkeitsprofil subjektiv auch als positiv besetzt beschrieben. Im Rahmen einer im Längsverlauf etwas zunehmenden psychischen Schmerzstörungskomponente entsprechend der diagnostisch ableitbaren erschwerten Schmerzverarbeitung und der diese begründenden Psychopathologie sowie unter Mitberücksichtigung der mitlimitierend zu gewichtenden persönlichkeitsstrukturellen Disposition ergebe sich aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine maximal 30%ige Arbeits unfähig keit (Urk. 7/224/27). Integrativ liege in der Tätigkeit als Küchenhilfe eine min destens 70%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/224/35).

Die Tätigkeit als Kurierfahrer sei wegen des häufigen und teilweise auch längeren Sitzens im Auto weniger gut adaptiert. Rheumatologisch ergebe sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch psychiatrisch sei aufgrund der erhöhten Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, das Reaktions ver mögen und die Anpassungsfähigkeit im Strassenverkehr und des deshalb wahr scheinlich notwendigen vermehrten Pausenbedarfs eine 50%ige Arbeitsun fähig keit anzunehmen. Integrativ liege in der Tätigkeit als Kurierfahrer eine Arbeits unfähigkeit von 50 % vor (Urk. 7/224/35 f.). 3.3.2

Aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten jede denkbare Verweistätigkeit in Wechselbelastung ohne dauerndes Sitzen oder längeres vorgeneigtes Stehen an Ort, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von gele gent lichen Einzellasten über 15 kg, ohne häufige Arbeiten in gebückter Körper stellung und ohne sehr häufige, belastende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm in zeitlich vollem Pensum zumutbar . Lediglich durch die Dekondi tionierung könne eine leichte Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit von maxi mal 20 % attestiert werden (Urk. 7/223/34). Aus rein psychiatrischer Sicht sei un ter adaptierten Bedingungen eine Leistungsperformance entsprechend einer ma ximal 80%igen Arbeitsfähigkeit denkbar (Urk. 7/224/27). Integrativ ergebe sich unter optimal adaptierter Tätigkeit eine Leistungsreserve für eine maximal 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/224/36). 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . B.___ und C.___ vom 14. Dezem ber 2021 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7 /223/6 ff, Urk. 7/224/5 ff. ) und den vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden (Urk. 7 /223/18 ff., Urk. 7/224/10 ff. ) sowie gestützt auf die umfas sen den und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/ 223/21 ff., Urk. 7/224/17 f. ). Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 7/ 223/27 ff . , Urk. 7/224/20 ff., Urk. 7/224/33 ff. ). Mithin erfüllt das Gut achten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforde rungen (E. 1. 4 ) vollumfänglich. Dass die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 7/ 231/5 ) – auf die gutachter liche Einschätzung (30%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeit als Küchenhilfe, 50%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeit als Kurier fahrer, 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit; vgl. vorstehend E. 3. 3 ) abstellte , ist mithin plau sibel und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. 4.2

Zur Ermittlung des IV-Grades nahm die Beschwerdegegnerin einen Prozent ver gleich vor. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bislang ver schiedene Hilfsarbeiten verrichtet . Hilfsarbeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden, könne er weiterhin ausüben, wobei die Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert sei. Die Einkommenseinbusse betrage analog zur Arbeits unfähig keit 20 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 7/231/6). Diese Aus führungen wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben mit Blick auf die Akten zu keinen Weiterungen Anlass.

Bei einem IV-Grad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Rente, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/236/2 wonach der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der IV-Stelle in Bezug auf eine Invalidenrente ausdrücklich einverstanden war).

Strittig und zu prüfen ist somit einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 5.

5. 1

5.1.1

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum ma rische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits ver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Be grün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heit licher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stumm heit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen ) .

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt not wendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchs be rechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Prob leme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diag nostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundes gerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt fer ner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.1.2

Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeits vermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 1. 2 ). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Einglie derung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwen dig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungs mass nahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten ste hen. Unverhält nis mässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen kei nerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Be treuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden wer den muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1) . 5.2

Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als ihm bloss wechselbelastende Tätigkeiten, ohne dauerndes Sitzen oder längeres vorgeneigtes Stehen an Ort, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von gelegentlichen Einzellasten über 15 kg, ohne häufige Arbeiten in gebückter Körperstellung und ohne sehr häufige, belastende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm zu 80 % zumutbar sind ( vgl. vorstehend E. 3.3.2 ) , wobei

derartige Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3 mit Hinweisen ). Die genannten Einschränkungen wirken sich zwar auf das Stellenprofil aus, verursachen aber keine direkten Probleme bei der Stellensuche .

Im Weiteren ist zu berücksichtigen,

dass sich gemäss Aktenlage vorliegend di verse invaliditätsfremde Gründe wie fehlende (berufliche) Bildung und Sprach kenntnisse bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken (vgl. insb. Urk. 7/168/7 f., wonach Tätigkeiten an der Rezeption und am Flughafen flies sende Englischkenntnisse, Tätigkeiten im Park- und Verkehrsdienst der Stadt eine EFZ-Ausbildung als Grundlage sowie gute Deutschkenntnisse und Tätigkeiten im Kino/Ticketverkauf Kulturwissen voraussetzen). Wenn der sprachliche Aspekt den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach der Rechtsprechung auch grundsätzlich nicht auszuschliessen vermag, kann er dennoch mit Blick auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektive die verhältnismässige Dauer der Bemühungen nicht unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. De zember 2018 E. 5). In Bezug auf Letz t ere fällt vorliegend zusätzlich ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin nebst der Finanzierung zweier Deutsch kurse (Urk. 7/19, 63) zuletzt insbesondere Kostengutsprache für die Beratung und Un terstützung bei der Stellensuche durch das Z.___ in Form eines mehr mo natigen Assessments (Urk. 7/130, 138) und anschliessend – während des Arbeits versuches bei der A.___ GmbH – weiterhin ein Coaching durch F.___

vo m

Z.___ gewährte (Urk. 7/143). Mithin beauftragte die IV-Stelle einen externen Jobcoach , welcher während der Assessmentphase für das Definie ren von realistischen Tätigkeitsbereichen besorgt war , diesbezüglich diverse Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern führte und Praxis-Checks organisierte (Urk. 7/151/2, Urk. 7/168/6 ff.). Die solchermassen intensive und aktive Betreu ung führte zu einem Arbeitsversuch (Urk. 7/142) mit anschliessender Festan stel lung bei der A.___ GmbH (Urk. 7/166) , welche der Beschwerdeführer indes nicht antrat (Urk. 7/169) und in der Folge wieder verlor . Angesichts der vom ex ternen Jobcoach

während rund sechs Monaten getätigten intensiven Unter stüt zung bei der Stellensuche sowie auch der intensiven Betreuung während des Ar beitsversuchs ist von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten. Dieser Auffassung war denn auch der Jobcoach bereits im Oktober 2019, waren aus seiner Sicht doch alle Möglichkeiten ausgeschöpft (Urk. 7/168/11).

Nachdem sich im vorliegend relevanten Zeitraum ab 2 4. Januar 2020 keine medizinische Veränderung zugetragen hat (vgl. Urk. 7/224/28, 36), erweist sich die vom Be schwerdeführer erneut beantragte Arbeitsvermittlung als nicht mehr verhältnis mässig.

Ob die Kündigung seitens der A.___ GmbH

– wie vom Beschwerdeführer gel tend gemacht (Urk. 1 S. 7) – aus gesundheitlichen oder aber aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 7/175, wonach die Kündigung aufgrund der wirt schaft lich schwierigen Zeit erfolgte; vgl. auch Urk. 7/176/6, wonach die Kündi gung im Rahmen der Corona-Situation erfolgte, nachdem der Beschwerde führer sich krankheitsbedingt für einige Wochen abgemeldet hatte), kann bei die ser Aus gangslage offenbleiben, wobei daran zu erinnern ist, dass eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen zur (erneuten) Begründung eines Anspruchs auf Ar beitsvermittlung ohnehin nicht ausreicht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen ) . Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er suche seit Dezember 2022 eine Arbeitsstelle, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nur Absagen beziehungsweise keine Rückmeldung seitens der ange schrie benen Arbeitgeber erhalten habe ( Urk. 1 S. 8), vermag er ebenso wenig durchzudringen. Vielmehr erhellen die von ihm mit Unterstützung des RAV ge tätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 3/2), dass er sich bloss im Umfang von 40 bis 60 % als arbeitsfähig erachtet. Für das von den Gutachtern attestierte Pensum von 80 % in angepassten Tätigkeiten fehlte es damit nicht bloss an der Geeig net heit weiterer Massnahmen beruflicher Art, sondern auch an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschwerdeführers. 5.3

Zusammenfassend fehlt es vorliegend nicht nur an einer sich direkt auf die Stel len suche auswirkende n gesundheitlichen Einschränkung , sondern erweist sich die nochmalige Weiterführung der Arbeitsvermittlung aufgrund der Akten lage als unverhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 6.

Demzufolge hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700.

- anzu setzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.2 Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/46) meldete sich der Versicherte am 13. Ok tober 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Arm, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/52). In der Folge führte die IV-Stelle diverse Gesprä che mit dem Versicherten, dessen Arbeitgeberin sowie dem Case Manager seiner Berufs vorsorgeversicherung (Urk. 7/68/3 ff.) und übernahm die Kosten für einen Intensiv-Deutschkurs vom 3. bis 2 8. August 2015 (Urk. 7/63). Das in der Zwi schen zeit von der Berufsvorsorgeversicherung eingeholte rheumatologische Gut achten ergab eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Hilfs koch (Urk. 7/66/14) , woraufhin ihm seitens seiner Berufsvorsorge versicherung eine Berufsinvaliditätsrente zugesprochen wurde. Da sich der Ver sicherte für Ein gliederungsmassnahmen nicht bereit fühlte, schloss die IV-Stelle das Dossier in der Eingliederungsberatung und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/68/2, 8). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/79) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/82, 83, 86). D as

Zentrum Y.___ er stattete das Gutachten am 13. August 2016 (Urk. 7/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/101, 103) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 7/120).

Da der Versicherte bereits am 24. April 2018 (Eingangsdatum) um Eingliede rungs massnahmen (Stellenvermittlung) ersucht hatte (Urk. 7/116), gab die IV-Stelle das Dossier erneut in die Eingliederungsberatung (Urk. 7/120/2).

In der Folge gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch d ie

Z.___

vorerst in Form eines zweimonatigen Assessments mit Beginn ab dem 8. November 2018 (Urk. 7/130), wobei L etzteres mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2019 bis Ende April 2019 ver längert wurde (Urk. 7/138). Im Juni 2019 konnte der Versicherte einen Arbeits versuch als Kurierfahrer bei der A.___

GmbH antreten (Urk. 7/142), während welchem die IV-Stelle weiterhin ein Coaching durch die Z.___ gewährte (Urk. 7/143). In der Folge erschuf die A.___ GmbH eigens für den Beschwer de führer eine Arbeitsstelle (Urk. 7/168/11) und stellte ihn ab dem 4. Dezember 2019 fest an (Urk. 7/1 66 ). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 7. Januar 2020 ab (Urk. 7/167).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Posteingang) machte der Versicherte gel tend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und ersuchte um erneute Rentenprüfung (Urk. 7/172). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/176, 178, 182), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/185; ersetzt durch Vorbescheid vom 23. Januar 2021, Urk. 7/198) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/200). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) des Versicherten (Urk. 7/207, 211). Dr . med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, sowie Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihre Gutachten am 14. Dezember 2021 (Urk. 7/223, 224). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/232), wogegen der Versicherte wiederum Einwand erhob und die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 7/236). Am 1 0. Feb ruar 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 7/241 = Urk. 2).

E. 2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungs mass nahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 zu 30 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe und zu 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Kurierfahrer eingeschränkt sei. Eine leichte, einfache, klar strukturierte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeit sei ihm aus ver sicherungs medizinischer Sicht demgegenüber zu 80 % zumutbar. Mit einer der artigen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Seit dem Jahr 2010 seien wiederholt Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wor den. Per 4.

Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Kurierfahrer erhalten und wieder verloren. Dass eine längerfristige berufliche In tegration bisher nicht gelungen sei, habe vor allem IV-fremde Gründe (Hilfs arbeiter, fehlende Deutschkenntnisse, demonstratives Verhalten). Der Beschwer de führer sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2010 und 2019 bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt jeweils interessiert und äusserst motiviert gezeigt. Die Steigerung des Arbeits pensums im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der A.___ GmbH sei trotz seines optimalen Einsatzes aufgrund seiner chronischen Beschwerden/akzentuierten Persönlichkeit nicht möglich gewesen. Sowohl im psychiatrischen als auch im rheumatologischen Gutachten sei festgehalten worden, dass ihm die Tätigkeit als Kurierfahrer aufgrund der psychischen Beschwerden, der eingeschränkten Dauer belast barkeit und Durchhaltefähigkeit, der eingeschränkten Anpassungs fähigkeit und der eingeschränkten interpersonellen Flexibilität maximal zu 50 % möglich sei. Insofern sei der Verlust der damaligen Arbeitsstelle auf seine gesundheitliche Situation ( Persönlichkeitszüge, Schwierigkeiten im Umgang mit Druck, mangeln des Selbstvertrauen) und nicht auf IV-fremde Gründe zurückzu führen. Gegen die Argumentation einer Opferhaltung spreche die Tatsache, dass er sich beim RAV angemeldet habe und seit Dezember 2022 nach einer Arbeits stelle suche, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur Absagen bzw. gar keine Rückmeldungen seitens der angeschriebenen Arbeitgeber erhalten habe. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien quantitativ, quali tativ und zeitlich so beschaffen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne die Unter stützung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, eine Stelle zu finden (Urk. 1).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die gesund heit li chen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden keine relevanten Probleme bei der Stellensuche verursachen, was aber Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei. Im Übrigen erweise sich eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung aufgrund der Aktenlage als unverhältnis mässig, seien seitens der IV-Stelle doch bereits mehrfach Eingliederungs bemühungen durchge füh rt worden (Urk. 6).

E. 3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

E. 3.1 Dr. B.___ und Dr. C.___ nannten in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/224/34): - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) mit/bei: - Akzentuierter Persönlichkeit mit kränkbar-impulsiven Zügen, nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichend (ICD-10 Z73.1) - Multiplen persönlichen Belastungsfaktoren/Stressoren (ICD-10 /63 und Z56) - Status nach anhaltend depressivem Zustandsbild, klinisch aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Chronisches bzw. chronisch-rezidivierendes Panvertebralsyndrom - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen C5-C7 - Rezidivierendes Thorakovertebralsyndrom bei Osteochondrosen TH7-TH9 und TH11/12 - Rezidivierendes lumbovertebrales bis beidseitig spondylogenes Syn drom bei Osteochondrosen L1-L3

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/224/35): - Status nach arthroskopischer Refixation einer SLAP-Läsion und Tenodese der langen Bicepssehne rechts 2010 - Keine relevante strukturelle Läsion im MRI 2014 und konventionell-radiologisch am 05.10.2021 - Ausgeprägte Symptomausweitung mit demonstrativem Schmerzverhalten und multiplen Inkonsistenzen/Diskrepanzen - Im Labor geringe Hepatopathie - Differentialdiagnostisch medikamentös ( Trazodon , NSAR) - Anamnestisch Lisfranc -Fraktur 04.06.2018

E. 3.2 Rheumatologisch finde sich ein chronisches bzw. chronisch-rezidivierendes Panver tebralsyndrom . Objektivierbar stehe gemäss aktueller rheumatologischer Untersuchung ein degenerativ bedingtes Panvertebralsyndrom mit cervicaler Betonung im Vordergrund. Die radiologischen Veränderungen seien im Vergleich zu allen früheren Abklärungen allerdings weder an der HWS noch an der LWS progredient und könnten in ihrem moderaten Ausmass die dauernden, weitge hend therapieresistenten Schmerzen und die beklagten erheblichen Funktions einschränkungen nicht erklären. Rheumatologisch ergäben sich ganz erhebliche Diskrepanzen, Inkonsistenzen und medizinisch nicht erklärbare Befunde im Sinne einer deutlichen Symptomausweitung, die bereits 2010 in der Klinik D.___

und 2014 durch den Gutachter Dr. E.___

beschrieben worden seien . Dies korre liere mit der psychiatrischen Beurteilung einer mitanzunehmenden psychodyna misch wirksamen Störungskomponente in der Schmerzwahrnehmung und -ver arbeitung entsprechend der Diagnose einer erschwerten Schmerzbeschwerde verarbeitung (ICD-10 F54), getriggert durch Konflikt- und Belastungsdynamiken im Verhältnis zum ältesten Sohn und der aktuellen per sönlichen Situation und mitausgestaltet durch eine persönlichkeitsstrukturell dis ponierende Persönlich keits akzentuierung mit kränkbar-impulsiven Zügen und Tendenzen zu paranoi den und dysfunktionalen Verarbeitungsmuster n . Das Aus mass der subjektiv dar gestellten Schmerzbeschwerden und schwergradigst beschriebenen funktionellen Limitierungen könne aber auch auf psychiatrischem Fachgebiet im Rahmen eines anhaltenden psychiatrischen Krankheitsgeschehens bei auch psychiatrisch beste henden Inkonsistenzen und Diskrepanzen in der Befundlage nicht erklärt werden (Urk. 7/224/34) .

E. 3.3.1 Die letzte Tätigkeit des Versicherten als Küchenhilfe sei gemäss Tätigkeits be schrieb als körperlich höchstens teilweise mittelschwer und wechselbelastend ein zustufen. Die im Vordergrund stehenden mehrsegmentalen, mässig degenera tiven Veränderungen der Wirbelsäule beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit für körper lich vorwiegend mittelschwere oder schwere Tätigkeiten oder für rein sit zende oder länger stehend an Ort zu verrichtende Arbeiten . In der angestammten Tätig keit (Mitarbeiter Abwaschküche mit Vorspülen des Geschirrs, Bedienen der Spül maschine und Reinigungsarbeiten) sei eine wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Lediglich auf grund der mittlerweile inaktivitätsbedingten Dekonditionierung könne durch einen erhöhten Pausenbedarf allenfalls eine Leistungseinschränkung von maxi mal 20 % abgeleitet werden. Somit bestehe aus rheumatologischer Sicht bei ganz tags zumutbarer Anwesenheit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in der Tätigkeit als Küchenhilfe (Urk. 7/223/33) . Psychiatrisch könne diese Tätigkeit als mehrheitlich sehr gut angepasst beurteilt werden. Der Versicherte habe dieses Tä tigkeitsprofil subjektiv auch als positiv besetzt beschrieben. Im Rahmen einer im Längsverlauf etwas zunehmenden psychischen Schmerzstörungskomponente entsprechend der diagnostisch ableitbaren erschwerten Schmerzverarbeitung und der diese begründenden Psychopathologie sowie unter Mitberücksichtigung der mitlimitierend zu gewichtenden persönlichkeitsstrukturellen Disposition ergebe sich aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine maximal 30%ige Arbeits unfähig keit (Urk. 7/224/27). Integrativ liege in der Tätigkeit als Küchenhilfe eine min destens 70%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/224/35).

Die Tätigkeit als Kurierfahrer sei wegen des häufigen und teilweise auch längeren Sitzens im Auto weniger gut adaptiert. Rheumatologisch ergebe sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch psychiatrisch sei aufgrund der erhöhten Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, das Reaktions ver mögen und die Anpassungsfähigkeit im Strassenverkehr und des deshalb wahr scheinlich notwendigen vermehrten Pausenbedarfs eine 50%ige Arbeitsun fähig keit anzunehmen. Integrativ liege in der Tätigkeit als Kurierfahrer eine Arbeits unfähigkeit von 50 % vor (Urk. 7/224/35 f.).

E. 3.3.2 Aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten jede denkbare Verweistätigkeit in Wechselbelastung ohne dauerndes Sitzen oder längeres vorgeneigtes Stehen an Ort, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von gele gent lichen Einzellasten über 15 kg, ohne häufige Arbeiten in gebückter Körper stellung und ohne sehr häufige, belastende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm in zeitlich vollem Pensum zumutbar . Lediglich durch die Dekondi tionierung könne eine leichte Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit von maxi mal 20 % attestiert werden (Urk. 7/223/34). Aus rein psychiatrischer Sicht sei un ter adaptierten Bedingungen eine Leistungsperformance entsprechend einer ma ximal 80%igen Arbeitsfähigkeit denkbar (Urk. 7/224/27). Integrativ ergebe sich unter optimal adaptierter Tätigkeit eine Leistungsreserve für eine maximal 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/224/36).

E. 4 ) vollumfänglich. Dass die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 7/ 231/5 ) – auf die gutachter liche Einschätzung (30%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeit als Küchenhilfe, 50%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeit als Kurier fahrer, 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit; vgl. vorstehend E. 3. 3 ) abstellte , ist mithin plau sibel und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

E. 4.1 Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . B.___ und C.___ vom 14. Dezem ber 2021 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7 /223/6 ff, Urk. 7/224/5 ff. ) und den vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden (Urk. 7 /223/18 ff., Urk. 7/224/10 ff. ) sowie gestützt auf die umfas sen den und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/ 223/21 ff., Urk. 7/224/17 f. ). Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 7/ 223/27 ff . , Urk. 7/224/20 ff., Urk. 7/224/33 ff. ). Mithin erfüllt das Gut achten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforde rungen (E. 1.

E. 4.2 Zur Ermittlung des IV-Grades nahm die Beschwerdegegnerin einen Prozent ver gleich vor. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bislang ver schiedene Hilfsarbeiten verrichtet . Hilfsarbeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden, könne er weiterhin ausüben, wobei die Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert sei. Die Einkommenseinbusse betrage analog zur Arbeits unfähig keit 20 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 7/231/6). Diese Aus führungen wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben mit Blick auf die Akten zu keinen Weiterungen Anlass.

Bei einem IV-Grad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Rente, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/236/2 wonach der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der IV-Stelle in Bezug auf eine Invalidenrente ausdrücklich einverstanden war).

Strittig und zu prüfen ist somit einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

E. 5 1

5.1.1

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum ma rische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits ver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Be grün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heit licher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stumm heit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen ) .

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt not wendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchs be rechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Prob leme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diag nostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundes gerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt fer ner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.1.2

Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeits vermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 1. 2 ). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Einglie derung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwen dig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungs mass nahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten ste hen. Unverhält nis mässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen kei nerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Be treuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden wer den muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1) .

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als ihm bloss wechselbelastende Tätigkeiten, ohne dauerndes Sitzen oder längeres vorgeneigtes Stehen an Ort, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von gelegentlichen Einzellasten über 15 kg, ohne häufige Arbeiten in gebückter Körperstellung und ohne sehr häufige, belastende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm zu 80 % zumutbar sind ( vgl. vorstehend E. 3.3.2 ) , wobei

derartige Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3 mit Hinweisen ). Die genannten Einschränkungen wirken sich zwar auf das Stellenprofil aus, verursachen aber keine direkten Probleme bei der Stellensuche .

Im Weiteren ist zu berücksichtigen,

dass sich gemäss Aktenlage vorliegend di verse invaliditätsfremde Gründe wie fehlende (berufliche) Bildung und Sprach kenntnisse bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken (vgl. insb. Urk. 7/168/7 f., wonach Tätigkeiten an der Rezeption und am Flughafen flies sende Englischkenntnisse, Tätigkeiten im Park- und Verkehrsdienst der Stadt eine EFZ-Ausbildung als Grundlage sowie gute Deutschkenntnisse und Tätigkeiten im Kino/Ticketverkauf Kulturwissen voraussetzen). Wenn der sprachliche Aspekt den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach der Rechtsprechung auch grundsätzlich nicht auszuschliessen vermag, kann er dennoch mit Blick auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektive die verhältnismässige Dauer der Bemühungen nicht unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. De zember 2018 E. 5). In Bezug auf Letz t ere fällt vorliegend zusätzlich ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin nebst der Finanzierung zweier Deutsch kurse (Urk. 7/19, 63) zuletzt insbesondere Kostengutsprache für die Beratung und Un terstützung bei der Stellensuche durch das Z.___ in Form eines mehr mo natigen Assessments (Urk. 7/130, 138) und anschliessend – während des Arbeits versuches bei der A.___ GmbH – weiterhin ein Coaching durch F.___

vo m

Z.___ gewährte (Urk. 7/143). Mithin beauftragte die IV-Stelle einen externen Jobcoach , welcher während der Assessmentphase für das Definie ren von realistischen Tätigkeitsbereichen besorgt war , diesbezüglich diverse Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern führte und Praxis-Checks organisierte (Urk. 7/151/2, Urk. 7/168/6 ff.). Die solchermassen intensive und aktive Betreu ung führte zu einem Arbeitsversuch (Urk. 7/142) mit anschliessender Festan stel lung bei der A.___ GmbH (Urk. 7/166) , welche der Beschwerdeführer indes nicht antrat (Urk. 7/169) und in der Folge wieder verlor . Angesichts der vom ex ternen Jobcoach

während rund sechs Monaten getätigten intensiven Unter stüt zung bei der Stellensuche sowie auch der intensiven Betreuung während des Ar beitsversuchs ist von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten. Dieser Auffassung war denn auch der Jobcoach bereits im Oktober 2019, waren aus seiner Sicht doch alle Möglichkeiten ausgeschöpft (Urk. 7/168/11).

Nachdem sich im vorliegend relevanten Zeitraum ab 2 4. Januar 2020 keine medizinische Veränderung zugetragen hat (vgl. Urk. 7/224/28, 36), erweist sich die vom Be schwerdeführer erneut beantragte Arbeitsvermittlung als nicht mehr verhältnis mässig.

Ob die Kündigung seitens der A.___ GmbH

– wie vom Beschwerdeführer gel tend gemacht (Urk. 1 S. 7) – aus gesundheitlichen oder aber aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 7/175, wonach die Kündigung aufgrund der wirt schaft lich schwierigen Zeit erfolgte; vgl. auch Urk. 7/176/6, wonach die Kündi gung im Rahmen der Corona-Situation erfolgte, nachdem der Beschwerde führer sich krankheitsbedingt für einige Wochen abgemeldet hatte), kann bei die ser Aus gangslage offenbleiben, wobei daran zu erinnern ist, dass eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen zur (erneuten) Begründung eines Anspruchs auf Ar beitsvermittlung ohnehin nicht ausreicht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen ) . Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er suche seit Dezember 2022 eine Arbeitsstelle, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nur Absagen beziehungsweise keine Rückmeldung seitens der ange schrie benen Arbeitgeber erhalten habe ( Urk. 1 S. 8), vermag er ebenso wenig durchzudringen. Vielmehr erhellen die von ihm mit Unterstützung des RAV ge tätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 3/2), dass er sich bloss im Umfang von 40 bis 60 % als arbeitsfähig erachtet. Für das von den Gutachtern attestierte Pensum von 80 % in angepassten Tätigkeiten fehlte es damit nicht bloss an der Geeig net heit weiterer Massnahmen beruflicher Art, sondern auch an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Zusammenfassend fehlt es vorliegend nicht nur an einer sich direkt auf die Stel len suche auswirkende n gesundheitlichen Einschränkung , sondern erweist sich die nochmalige Weiterführung der Arbeitsvermittlung aufgrund der Akten lage als unverhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

E. 6 Demzufolge hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700.

- anzu setzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00141

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom

21. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970 , ohne Berufsausbildung (Urk. 7/4/5) , reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein und arbeitete anschliessend bei verschiedenen Ar beitgebern in unterschiedlichen Tätigkeiten (Monteur, Hilfsarbeiter Reklame bau, Schuhmacher; Urk. 7/7/10-12). Am 6. Oktober 2010 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/10) und er werblicher Hinsicht (Urk. 7/12), holte die Akten der Unfallver sicherung ein (Urk. 7/7, 17) und führte ein Gespräch mit dem Versicherten zur Abklärung seiner beruflichen Situation durch (Urk. 7/20/2 f.). In der Folge über nahm sie die Kosten für einen Deutschkurs vom 1. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 7/19). Mit Unterstützung der Unfallversicherung fand der Versicherte per 1. April 2011 eine neue Anstellung als Küchenmitarbeiter in einer Kantine

(Urk. 7/32/2 f., Urk. 7/33), woraufhin die IV-Stelle Beratung und Unterstützung während der Probezeit gewährte (Urk. 7/30). Nachdem der Versicherte die Probe zeit erfolgreich absolviert hatte, schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung am 30. Juni 2011 ab (Urk. 7/37) und verneinte mit Verfügung vom 10. November 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/44). 1.2

Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/46) meldete sich der Versicherte am 13. Ok tober 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Arm, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/52). In der Folge führte die IV-Stelle diverse Gesprä che mit dem Versicherten, dessen Arbeitgeberin sowie dem Case Manager seiner Berufs vorsorgeversicherung (Urk. 7/68/3 ff.) und übernahm die Kosten für einen Intensiv-Deutschkurs vom 3. bis 2 8. August 2015 (Urk. 7/63). Das in der Zwi schen zeit von der Berufsvorsorgeversicherung eingeholte rheumatologische Gut achten ergab eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Hilfs koch (Urk. 7/66/14) , woraufhin ihm seitens seiner Berufsvorsorge versicherung eine Berufsinvaliditätsrente zugesprochen wurde. Da sich der Ver sicherte für Ein gliederungsmassnahmen nicht bereit fühlte, schloss die IV-Stelle das Dossier in der Eingliederungsberatung und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/68/2, 8). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/79) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Dis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/82, 83, 86). D as

Zentrum Y.___ er stattete das Gutachten am 13. August 2016 (Urk. 7/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/101, 103) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 7/120).

Da der Versicherte bereits am 24. April 2018 (Eingangsdatum) um Eingliede rungs massnahmen (Stellenvermittlung) ersucht hatte (Urk. 7/116), gab die IV-Stelle das Dossier erneut in die Eingliederungsberatung (Urk. 7/120/2).

In der Folge gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch d ie

Z.___

vorerst in Form eines zweimonatigen Assessments mit Beginn ab dem 8. November 2018 (Urk. 7/130), wobei L etzteres mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2019 bis Ende April 2019 ver längert wurde (Urk. 7/138). Im Juni 2019 konnte der Versicherte einen Arbeits versuch als Kurierfahrer bei der A.___

GmbH antreten (Urk. 7/142), während welchem die IV-Stelle weiterhin ein Coaching durch die Z.___ gewährte (Urk. 7/143). In der Folge erschuf die A.___ GmbH eigens für den Beschwer de führer eine Arbeitsstelle (Urk. 7/168/11) und stellte ihn ab dem 4. Dezember 2019 fest an (Urk. 7/1 66 ). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 7. Januar 2020 ab (Urk. 7/167). 1.3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Posteingang) machte der Versicherte gel tend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und ersuchte um erneute Rentenprüfung (Urk. 7/172). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/176, 178, 182), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/185; ersetzt durch Vorbescheid vom 23. Januar 2021, Urk. 7/198) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/200). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) des Versicherten (Urk. 7/207, 211). Dr . med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, sowie Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihre Gutachten am 14. Dezember 2021 (Urk. 7/223, 224). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/232), wogegen der Versicherte wiederum Einwand erhob und die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 7/236). Am 1 0. Feb ruar 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 7/241 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 0. Februar 2023 insofern aufzuheben, als die SVA zu verpflichten sei, berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 18 IVG (Arbeits ver mittlung) in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Ap ril 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. April 2023 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungs mass nahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 zu 30 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe und zu 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Kurierfahrer eingeschränkt sei. Eine leichte, einfache, klar strukturierte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeit sei ihm aus ver sicherungs medizinischer Sicht demgegenüber zu 80 % zumutbar. Mit einer der artigen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Seit dem Jahr 2010 seien wiederholt Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wor den. Per 4.

Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Kurierfahrer erhalten und wieder verloren. Dass eine längerfristige berufliche In tegration bisher nicht gelungen sei, habe vor allem IV-fremde Gründe (Hilfs arbeiter, fehlende Deutschkenntnisse, demonstratives Verhalten). Der Beschwer de führer sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2010 und 2019 bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt jeweils interessiert und äusserst motiviert gezeigt. Die Steigerung des Arbeits pensums im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der A.___ GmbH sei trotz seines optimalen Einsatzes aufgrund seiner chronischen Beschwerden/akzentuierten Persönlichkeit nicht möglich gewesen. Sowohl im psychiatrischen als auch im rheumatologischen Gutachten sei festgehalten worden, dass ihm die Tätigkeit als Kurierfahrer aufgrund der psychischen Beschwerden, der eingeschränkten Dauer belast barkeit und Durchhaltefähigkeit, der eingeschränkten Anpassungs fähigkeit und der eingeschränkten interpersonellen Flexibilität maximal zu 50 % möglich sei. Insofern sei der Verlust der damaligen Arbeitsstelle auf seine gesundheitliche Situation ( Persönlichkeitszüge, Schwierigkeiten im Umgang mit Druck, mangeln des Selbstvertrauen) und nicht auf IV-fremde Gründe zurückzu führen. Gegen die Argumentation einer Opferhaltung spreche die Tatsache, dass er sich beim RAV angemeldet habe und seit Dezember 2022 nach einer Arbeits stelle suche, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur Absagen bzw. gar keine Rückmeldungen seitens der angeschriebenen Arbeitgeber erhalten habe. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien quantitativ, quali tativ und zeitlich so beschaffen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne die Unter stützung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, eine Stelle zu finden (Urk. 1). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die gesund heit li chen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden keine relevanten Probleme bei der Stellensuche verursachen, was aber Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei. Im Übrigen erweise sich eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung aufgrund der Aktenlage als unverhältnis mässig, seien seitens der IV-Stelle doch bereits mehrfach Eingliederungs bemühungen durchge füh rt worden (Urk. 6). 3. 3.1

Dr. B.___ und Dr. C.___ nannten in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/224/34): - Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) mit/bei: - Akzentuierter Persönlichkeit mit kränkbar-impulsiven Zügen, nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichend (ICD-10 Z73.1) - Multiplen persönlichen Belastungsfaktoren/Stressoren (ICD-10 /63 und Z56) - Status nach anhaltend depressivem Zustandsbild, klinisch aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - Chronisches bzw. chronisch-rezidivierendes Panvertebralsyndrom - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen C5-C7 - Rezidivierendes Thorakovertebralsyndrom bei Osteochondrosen TH7-TH9 und TH11/12 - Rezidivierendes lumbovertebrales bis beidseitig spondylogenes Syn drom bei Osteochondrosen L1-L3

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/224/35): - Status nach arthroskopischer Refixation einer SLAP-Läsion und Tenodese der langen Bicepssehne rechts 2010 - Keine relevante strukturelle Läsion im MRI 2014 und konventionell-radiologisch am 05.10.2021 - Ausgeprägte Symptomausweitung mit demonstrativem Schmerzverhalten und multiplen Inkonsistenzen/Diskrepanzen - Im Labor geringe Hepatopathie - Differentialdiagnostisch medikamentös ( Trazodon , NSAR) - Anamnestisch Lisfranc -Fraktur 04.06.2018 3.2

Rheumatologisch finde sich ein chronisches bzw. chronisch-rezidivierendes Panver tebralsyndrom . Objektivierbar stehe gemäss aktueller rheumatologischer Untersuchung ein degenerativ bedingtes Panvertebralsyndrom mit cervicaler Betonung im Vordergrund. Die radiologischen Veränderungen seien im Vergleich zu allen früheren Abklärungen allerdings weder an der HWS noch an der LWS progredient und könnten in ihrem moderaten Ausmass die dauernden, weitge hend therapieresistenten Schmerzen und die beklagten erheblichen Funktions einschränkungen nicht erklären. Rheumatologisch ergäben sich ganz erhebliche Diskrepanzen, Inkonsistenzen und medizinisch nicht erklärbare Befunde im Sinne einer deutlichen Symptomausweitung, die bereits 2010 in der Klinik D.___

und 2014 durch den Gutachter Dr. E.___

beschrieben worden seien . Dies korre liere mit der psychiatrischen Beurteilung einer mitanzunehmenden psychodyna misch wirksamen Störungskomponente in der Schmerzwahrnehmung und -ver arbeitung entsprechend der Diagnose einer erschwerten Schmerzbeschwerde verarbeitung (ICD-10 F54), getriggert durch Konflikt- und Belastungsdynamiken im Verhältnis zum ältesten Sohn und der aktuellen per sönlichen Situation und mitausgestaltet durch eine persönlichkeitsstrukturell dis ponierende Persönlich keits akzentuierung mit kränkbar-impulsiven Zügen und Tendenzen zu paranoi den und dysfunktionalen Verarbeitungsmuster n . Das Aus mass der subjektiv dar gestellten Schmerzbeschwerden und schwergradigst beschriebenen funktionellen Limitierungen könne aber auch auf psychiatrischem Fachgebiet im Rahmen eines anhaltenden psychiatrischen Krankheitsgeschehens bei auch psychiatrisch beste henden Inkonsistenzen und Diskrepanzen in der Befundlage nicht erklärt werden (Urk. 7/224/34) . 3.3

3.3.1

Die letzte Tätigkeit des Versicherten als Küchenhilfe sei gemäss Tätigkeits be schrieb als körperlich höchstens teilweise mittelschwer und wechselbelastend ein zustufen. Die im Vordergrund stehenden mehrsegmentalen, mässig degenera tiven Veränderungen der Wirbelsäule beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit für körper lich vorwiegend mittelschwere oder schwere Tätigkeiten oder für rein sit zende oder länger stehend an Ort zu verrichtende Arbeiten . In der angestammten Tätig keit (Mitarbeiter Abwaschküche mit Vorspülen des Geschirrs, Bedienen der Spül maschine und Reinigungsarbeiten) sei eine wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Lediglich auf grund der mittlerweile inaktivitätsbedingten Dekonditionierung könne durch einen erhöhten Pausenbedarf allenfalls eine Leistungseinschränkung von maxi mal 20 % abgeleitet werden. Somit bestehe aus rheumatologischer Sicht bei ganz tags zumutbarer Anwesenheit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in der Tätigkeit als Küchenhilfe (Urk. 7/223/33) . Psychiatrisch könne diese Tätigkeit als mehrheitlich sehr gut angepasst beurteilt werden. Der Versicherte habe dieses Tä tigkeitsprofil subjektiv auch als positiv besetzt beschrieben. Im Rahmen einer im Längsverlauf etwas zunehmenden psychischen Schmerzstörungskomponente entsprechend der diagnostisch ableitbaren erschwerten Schmerzverarbeitung und der diese begründenden Psychopathologie sowie unter Mitberücksichtigung der mitlimitierend zu gewichtenden persönlichkeitsstrukturellen Disposition ergebe sich aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine maximal 30%ige Arbeits unfähig keit (Urk. 7/224/27). Integrativ liege in der Tätigkeit als Küchenhilfe eine min destens 70%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/224/35).

Die Tätigkeit als Kurierfahrer sei wegen des häufigen und teilweise auch längeren Sitzens im Auto weniger gut adaptiert. Rheumatologisch ergebe sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch psychiatrisch sei aufgrund der erhöhten Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, das Reaktions ver mögen und die Anpassungsfähigkeit im Strassenverkehr und des deshalb wahr scheinlich notwendigen vermehrten Pausenbedarfs eine 50%ige Arbeitsun fähig keit anzunehmen. Integrativ liege in der Tätigkeit als Kurierfahrer eine Arbeits unfähigkeit von 50 % vor (Urk. 7/224/35 f.). 3.3.2

Aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten jede denkbare Verweistätigkeit in Wechselbelastung ohne dauerndes Sitzen oder längeres vorgeneigtes Stehen an Ort, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von gele gent lichen Einzellasten über 15 kg, ohne häufige Arbeiten in gebückter Körper stellung und ohne sehr häufige, belastende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm in zeitlich vollem Pensum zumutbar . Lediglich durch die Dekondi tionierung könne eine leichte Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit von maxi mal 20 % attestiert werden (Urk. 7/223/34). Aus rein psychiatrischer Sicht sei un ter adaptierten Bedingungen eine Leistungsperformance entsprechend einer ma ximal 80%igen Arbeitsfähigkeit denkbar (Urk. 7/224/27). Integrativ ergebe sich unter optimal adaptierter Tätigkeit eine Leistungsreserve für eine maximal 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/224/36). 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . B.___ und C.___ vom 14. Dezem ber 2021 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7 /223/6 ff, Urk. 7/224/5 ff. ) und den vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden (Urk. 7 /223/18 ff., Urk. 7/224/10 ff. ) sowie gestützt auf die umfas sen den und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/ 223/21 ff., Urk. 7/224/17 f. ). Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 7/ 223/27 ff . , Urk. 7/224/20 ff., Urk. 7/224/33 ff. ). Mithin erfüllt das Gut achten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforde rungen (E. 1. 4 ) vollumfänglich. Dass die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 7/ 231/5 ) – auf die gutachter liche Einschätzung (30%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeit als Küchenhilfe, 50%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeit als Kurier fahrer, 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit; vgl. vorstehend E. 3. 3 ) abstellte , ist mithin plau sibel und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. 4.2

Zur Ermittlung des IV-Grades nahm die Beschwerdegegnerin einen Prozent ver gleich vor. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bislang ver schiedene Hilfsarbeiten verrichtet . Hilfsarbeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden, könne er weiterhin ausüben, wobei die Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert sei. Die Einkommenseinbusse betrage analog zur Arbeits unfähig keit 20 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 7/231/6). Diese Aus führungen wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben mit Blick auf die Akten zu keinen Weiterungen Anlass.

Bei einem IV-Grad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Rente, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/236/2 wonach der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der IV-Stelle in Bezug auf eine Invalidenrente ausdrücklich einverstanden war).

Strittig und zu prüfen ist somit einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 5.

5. 1

5.1.1

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum ma rische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeits ver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Be grün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heit licher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stumm heit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen ) .

Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt not wendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchs be rechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Prob leme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diag nostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundes gerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt fer ner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.1.2

Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeits vermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 1. 2 ). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Einglie derung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwen dig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungs mass nahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten ste hen. Unverhält nis mässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen kei nerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Be treuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden wer den muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1) . 5.2

Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als ihm bloss wechselbelastende Tätigkeiten, ohne dauerndes Sitzen oder längeres vorgeneigtes Stehen an Ort, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von gelegentlichen Einzellasten über 15 kg, ohne häufige Arbeiten in gebückter Körperstellung und ohne sehr häufige, belastende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm zu 80 % zumutbar sind ( vgl. vorstehend E. 3.3.2 ) , wobei

derartige Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3 mit Hinweisen ). Die genannten Einschränkungen wirken sich zwar auf das Stellenprofil aus, verursachen aber keine direkten Probleme bei der Stellensuche .

Im Weiteren ist zu berücksichtigen,

dass sich gemäss Aktenlage vorliegend di verse invaliditätsfremde Gründe wie fehlende (berufliche) Bildung und Sprach kenntnisse bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken (vgl. insb. Urk. 7/168/7 f., wonach Tätigkeiten an der Rezeption und am Flughafen flies sende Englischkenntnisse, Tätigkeiten im Park- und Verkehrsdienst der Stadt eine EFZ-Ausbildung als Grundlage sowie gute Deutschkenntnisse und Tätigkeiten im Kino/Ticketverkauf Kulturwissen voraussetzen). Wenn der sprachliche Aspekt den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach der Rechtsprechung auch grundsätzlich nicht auszuschliessen vermag, kann er dennoch mit Blick auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektive die verhältnismässige Dauer der Bemühungen nicht unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. De zember 2018 E. 5). In Bezug auf Letz t ere fällt vorliegend zusätzlich ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin nebst der Finanzierung zweier Deutsch kurse (Urk. 7/19, 63) zuletzt insbesondere Kostengutsprache für die Beratung und Un terstützung bei der Stellensuche durch das Z.___ in Form eines mehr mo natigen Assessments (Urk. 7/130, 138) und anschliessend – während des Arbeits versuches bei der A.___ GmbH – weiterhin ein Coaching durch F.___

vo m

Z.___ gewährte (Urk. 7/143). Mithin beauftragte die IV-Stelle einen externen Jobcoach , welcher während der Assessmentphase für das Definie ren von realistischen Tätigkeitsbereichen besorgt war , diesbezüglich diverse Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern führte und Praxis-Checks organisierte (Urk. 7/151/2, Urk. 7/168/6 ff.). Die solchermassen intensive und aktive Betreu ung führte zu einem Arbeitsversuch (Urk. 7/142) mit anschliessender Festan stel lung bei der A.___ GmbH (Urk. 7/166) , welche der Beschwerdeführer indes nicht antrat (Urk. 7/169) und in der Folge wieder verlor . Angesichts der vom ex ternen Jobcoach

während rund sechs Monaten getätigten intensiven Unter stüt zung bei der Stellensuche sowie auch der intensiven Betreuung während des Ar beitsversuchs ist von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten. Dieser Auffassung war denn auch der Jobcoach bereits im Oktober 2019, waren aus seiner Sicht doch alle Möglichkeiten ausgeschöpft (Urk. 7/168/11).

Nachdem sich im vorliegend relevanten Zeitraum ab 2 4. Januar 2020 keine medizinische Veränderung zugetragen hat (vgl. Urk. 7/224/28, 36), erweist sich die vom Be schwerdeführer erneut beantragte Arbeitsvermittlung als nicht mehr verhältnis mässig.

Ob die Kündigung seitens der A.___ GmbH

– wie vom Beschwerdeführer gel tend gemacht (Urk. 1 S. 7) – aus gesundheitlichen oder aber aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 7/175, wonach die Kündigung aufgrund der wirt schaft lich schwierigen Zeit erfolgte; vgl. auch Urk. 7/176/6, wonach die Kündi gung im Rahmen der Corona-Situation erfolgte, nachdem der Beschwerde führer sich krankheitsbedingt für einige Wochen abgemeldet hatte), kann bei die ser Aus gangslage offenbleiben, wobei daran zu erinnern ist, dass eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen zur (erneuten) Begründung eines Anspruchs auf Ar beitsvermittlung ohnehin nicht ausreicht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen ) . Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er suche seit Dezember 2022 eine Arbeitsstelle, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nur Absagen beziehungsweise keine Rückmeldung seitens der ange schrie benen Arbeitgeber erhalten habe ( Urk. 1 S. 8), vermag er ebenso wenig durchzudringen. Vielmehr erhellen die von ihm mit Unterstützung des RAV ge tätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 3/2), dass er sich bloss im Umfang von 40 bis 60 % als arbeitsfähig erachtet. Für das von den Gutachtern attestierte Pensum von 80 % in angepassten Tätigkeiten fehlte es damit nicht bloss an der Geeig net heit weiterer Massnahmen beruflicher Art, sondern auch an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschwerdeführers. 5.3

Zusammenfassend fehlt es vorliegend nicht nur an einer sich direkt auf die Stel len suche auswirkende n gesundheitlichen Einschränkung , sondern erweist sich die nochmalige Weiterführung der Arbeitsvermittlung aufgrund der Akten lage als unverhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 6.

Demzufolge hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700.

- anzu setzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller