Sachverhalt
1.
D er 201 7 geborene X.___
leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus ( ICD-10 F84.0, Urk. 7/ 1, 7/11 , 7/20 ). Am
6. August 2021 (Ein gangsdatum) wurde er durch seine Eltern als gesetzliche Ver treter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet ( Urk. 7/3) . Am 9. August 2021 (Eingangsdatum) stellten die Eltern des Versicher ten zudem ein Gesuch um Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minder jährige ( Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 22. November 2021 sprach die IV Stelle dem Versicherten ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2035 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/19) und beschied ihm
m it Mitteilung vom 14. Dezember 2021 , die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 4 05 vom
4. Februar 2021 bis 30. April 2031
zu übern eh men ( Urk. 7/23 ). Fer ner wurde am 1. Februar 202 2
Kostengutsprache für die ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen ab 1. November 2021 bis 30. April 2031 er teilt ( Urk. 7/24). Im Verlauf der Behand lung ersuchte Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, stellvertretend für d en Versicherte n zusätzlich um Kostengutsprache für eine Hippotherapie ( Gesuch vom 3. August 2022, Urk. 7/25 ). Mit Vorbescheid vom
31. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung dieses Antrags in Aus sicht ( Urk. 7/ 30 ) und wies
m it Verfügung vom
12. Dezember 202 2 das Leistungs begehren ab ( Urk. 7/3 2 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte , vertreten durch seine Eltern , Beschwerde bei der IV-Stelle – welche diese auf Antrag ( Urk. 4/2) am 2. März 2023 dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde über wies ( Urk.
3) – und bean tragte, die Kosten für die Hippotherapie seien durch die IV-Stelle zu übernehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom
6. April 2023 ( Urk. 6 ) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
11. April 2023 ( Urk. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines A nspruchs auf medizinische Massnahmen
( Hippotherapie )
vorliegend eben falls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht (Art. 13 Abs. 3 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschrif ten über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.3
Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch geführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren , 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b.
medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c.
die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d.
die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi nischen Rehabilitation; e.
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f.
die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g.
die medizinisch notwendigen Transportkosten.
Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewie sen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behand lungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG). 1.4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf ab, dass die Hippotherapie gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der IV
(KSME) nur bei infantiler Zerebralparese und bei Trisomie 21 als Behandlungsmethode anerkannt werde. Eine Kostenübernahme bei weiteren Geburtsgebrechen sei gestützt auf das Kreisschreiben nicht vorge sehen ( Urk. 2 ). 2.2
Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt, dass die Hippotherapie bei autistischen Kindern anerkanntermassen zu vielen Fort schritte n führe ( Urk. 1 ). 3. 3.1
Hippotherapie ist ein tiergestütztes, physiotherapeutisches Verfahren, bei dem speziell ausgebildete Pferde eingesetzt werden. Sie wird in allen Altersgruppen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems eingesetzt.
In der I nvalidenver sicherung wird die Hippotherapie als eine anerkannte Behandlungsmethode bei infantiler Zerebralparese und bei Trisomie 21 betrachtet. Bei Versicherten bis zum vollendeten 20.
Lebensjahr kann sie auch bei erworbenen neuromotorischen Störungen übernommen werden, sofern Art.
12 IVG anwendbar ist.
Die Hippo therapie muss ärztlich verordnet sein. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen, und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Hippo therapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen (vgl. KSME Rz 1021.1-3) . 3.2
Wie der Homepage der Schweizer Gruppe für Hippotherapie - K zu entnehmen ist, profitieren von der Hippotherapie Patienten (Erwachsene und Kinder), die unter Bewegungsstörungen leiden, wie sie insbesondere bei Z erebralparesen, Multipler Sklerose, Halbseitenlähmungen, traumatisch bedingten Hirnverletzungen und Querschnittsläsionen auftreten. In der Hippotherapie wird nur die Gangart Schritt angewendet. Wirksamer als herkömmliche
Übungsformen führen die rhythmi schen, dreidimensionalen Bewegungen zu einer Verbesserung der selektiven Bewegungsfähigkeit in der Lendenwirbelsäule sowie in den Hüftgelenken und zu einer Lockerung der überlasteten Muskulatur und Schmerzlinderung in diesen Bereichen.
Die Körpersymmetrie wird geschult und Haltungsreaktionen stimuliert. Zusätzlich hat die Behandlung auf dem Pferd für den Patienten eine psychisch positive, motivierende Wirkung ( https://hippotherapie-k.org
, abgerufen am
16. Mai 2023 ) . 3.3
Aus diesen Darlegungen erhellt , dass sich die Hippotherapie für Patienten eignet, welche unter Bewegungsstörungen leiden, die durch Erkrankungen des zentralen Nervensystems verursacht werden, wie dies beispielsweise bei Z erebral paresen oder Multipler Sklerose der Fall ist . Im Gegensatz dazu handelt es sich beim frühkindlichen Autismus nach ICD-10 F84.0 um eine tiefgreifende Entwick lungsstörung, die durch eine abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung definiert ist, sich vor dem 3.
Lebensjahr manifestiert und durch eine gestörte Funktions fähigkeit in den drei Bereichen der sozialen Interaktion, der Kommunikation und
dem eingeschränkte n repetitiven Verhalten charakterisiert ist
(Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F84.0, S.
344
ff.) . Entsprechend sind bei Autismus-Spektrum-Störungen primär die kommunikati ven Kompetenzen und die Selbstwahrnehmung beeinträchtigt , welche im Gesuch um Übernahme der Hippotherapie
denn
auch an erster Stelle als zu fördernde Therapieziele genannt w u rden ( Urk. 7/25, 7/27 ; vgl. auch Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV -EDI , Ziffer 405) .
Für diese Art von Entwicklungsstö rungen beziehungsweise Beeinträchtigungen erweist sich die Hippotherapie nicht als geeignet und zweckmässig, selbst wenn zusätzlich allenfalls eine muskuläre Hypotonie vorliegt (vgl. Urk. 7/11) . Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer neben der ärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung an einer fass baren Gesundheitsschädigung im Sinne einer neuromotorischen Störung leiden würde, welche gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Hippotherapie (vgl. KSME Rz 1021.1-3) erfüllte, sind nicht aktenkundig und wer den auch nicht behauptet. 3. 4
V on der Hippotherapie abzugrenzen ist das Therapeutische Reiten mit seinen Formen . Unter dem Überbegriff « Therapeutisches Reiten » werden verschiedene Therapieformen zusammengefasst wie beispielsweise auch « Heilpädagogisches Reiten » , bei denen ein Reittherapeut pädagogische, psychologische, psychothera peutische, rehabilitative und sozialintegrative Massnahmen umsetzt. Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche oder Erwachsene mit körperlichen, seelischen und sozi alen Entwicklungsstörungen oder körperlichen Behinderungen. Für den Beschwerdeführer könnte T herapeutisches Reiten angesichts seiner Beeinträchti gungen in der Kommunikation und Selbstwahrnehmung durchaus eine geeignete Therapiemassnahme darstellen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich denn auch weitgehend auf Therapeutisches Reiten. Allerdings stellt dieses im Gegensatz zur Hippotherapie , bei welcher der Patient nicht aktiv auf das Pferd einwirkt,
eine pädagogisch-therapeutische Massnahme dar , welche nicht als Medizinische Massnahme im Sinne von Art.
14 IVG gilt. Die Kosten dieser Therapieform werden von der IV folglich nicht übernommen ( vgl. KSME
Rz 1021 .8 und 1043 ) . 3. 5
Die auf die Beschwerdebilder der infantile n Zerebralparese und der Trisomie
21
beschränkte Kostentragungspflicht der Invalidenversicherung korreliert auch mit Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obliga torischen Krankenpflegeversicherung (KLV , neue Fassung in Kraft seit 1.
Januar 2022 ), wonach die Kosten der Hippotherapie nur bei Z erebralparese n und Triso mie 21
– sowie bei multipler Sklerose
– von der obligatorischen Krankenpflege versicherung übernommen werden (vgl. auch BGE 146 V 253, wonach vor der Revision der KLV bei Z erebralparese n und Trisomie
21 keine Kostenübernahme durch die obligatorische Kranken pflege versicherung zu erfolgen hatte). 4 .
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass d ie Hippotherapie nicht als aner kannte medizinische Massnahme zur Behandlung der unter Ziffer 405 GgV -EDI genannten Autismus-Spektrum - Störungen gilt . Es ist diesbezüglich nicht von einer Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden , einer Z weckmässigkeit sowie Wirtschaftlichkeit auszugehen (vgl. E. 1.3). Dementsprechend sind die Kriterien zur Kostenübernahme der beantragten Hippotherapie nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwer de führt. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer bezie hungsweise seinen Eltern aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 D er 201 7 geborene X.___
leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus ( ICD-10 F84.0, Urk. 7/ 1, 7/11 , 7/20 ). Am
6. August 2021 (Ein gangsdatum) wurde er durch seine Eltern als gesetzliche Ver treter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet ( Urk. 7/3) . Am 9. August 2021 (Eingangsdatum) stellten die Eltern des Versicher ten zudem ein Gesuch um Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minder jährige ( Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 22. November 2021 sprach die IV Stelle dem Versicherten ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2035 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/19) und beschied ihm
m it Mitteilung vom 14. Dezember 2021 , die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 4
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines A nspruchs auf medizinische Massnahmen
( Hippotherapie )
vorliegend eben falls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht (Art. 13 Abs. 3 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschrif ten über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).
E. 1.3 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch geführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren , 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b.
medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c.
die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d.
die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi nischen Rehabilitation; e.
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f.
die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g.
die medizinisch notwendigen Transportkosten.
Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewie sen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behand lungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG).
E. 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf ab, dass die Hippotherapie gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der IV
(KSME) nur bei infantiler Zerebralparese und bei Trisomie 21 als Behandlungsmethode anerkannt werde. Eine Kostenübernahme bei weiteren Geburtsgebrechen sei gestützt auf das Kreisschreiben nicht vorge sehen ( Urk. 2 ). 2.2
Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt, dass die Hippotherapie bei autistischen Kindern anerkanntermassen zu vielen Fort schritte n führe ( Urk. 1 ). 3. 3.1
Hippotherapie ist ein tiergestütztes, physiotherapeutisches Verfahren, bei dem speziell ausgebildete Pferde eingesetzt werden. Sie wird in allen Altersgruppen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems eingesetzt.
In der I nvalidenver sicherung wird die Hippotherapie als eine anerkannte Behandlungsmethode bei infantiler Zerebralparese und bei Trisomie 21 betrachtet. Bei Versicherten bis zum vollendeten 20.
Lebensjahr kann sie auch bei erworbenen neuromotorischen Störungen übernommen werden, sofern Art.
E. 05 vom
4. Februar 2021 bis 30. April 2031
zu übern eh men ( Urk. 7/23 ). Fer ner wurde am 1. Februar 202 2
Kostengutsprache für die ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen ab 1. November 2021 bis 30. April 2031 er teilt ( Urk. 7/24). Im Verlauf der Behand lung ersuchte Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, stellvertretend für d en Versicherte n zusätzlich um Kostengutsprache für eine Hippotherapie ( Gesuch vom 3. August 2022, Urk. 7/25 ). Mit Vorbescheid vom
31. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung dieses Antrags in Aus sicht ( Urk. 7/ 30 ) und wies
m it Verfügung vom
12. Dezember 202 2 das Leistungs begehren ab ( Urk. 7/3 2 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte , vertreten durch seine Eltern , Beschwerde bei der IV-Stelle – welche diese auf Antrag ( Urk. 4/2) am 2. März 2023 dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde über wies ( Urk.
3) – und bean tragte, die Kosten für die Hippotherapie seien durch die IV-Stelle zu übernehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom
6. April 2023 ( Urk.
E. 6 ) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
11. April 2023 ( Urk.
E. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 IVG anwendbar ist.
Die Hippo therapie muss ärztlich verordnet sein. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen, und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Hippo therapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen (vgl. KSME Rz 1021.1-3) . 3.2
Wie der Homepage der Schweizer Gruppe für Hippotherapie - K zu entnehmen ist, profitieren von der Hippotherapie Patienten (Erwachsene und Kinder), die unter Bewegungsstörungen leiden, wie sie insbesondere bei Z erebralparesen, Multipler Sklerose, Halbseitenlähmungen, traumatisch bedingten Hirnverletzungen und Querschnittsläsionen auftreten. In der Hippotherapie wird nur die Gangart Schritt angewendet. Wirksamer als herkömmliche
Übungsformen führen die rhythmi schen, dreidimensionalen Bewegungen zu einer Verbesserung der selektiven Bewegungsfähigkeit in der Lendenwirbelsäule sowie in den Hüftgelenken und zu einer Lockerung der überlasteten Muskulatur und Schmerzlinderung in diesen Bereichen.
Die Körpersymmetrie wird geschult und Haltungsreaktionen stimuliert. Zusätzlich hat die Behandlung auf dem Pferd für den Patienten eine psychisch positive, motivierende Wirkung ( https://hippotherapie-k.org
, abgerufen am
16. Mai 2023 ) . 3.3
Aus diesen Darlegungen erhellt , dass sich die Hippotherapie für Patienten eignet, welche unter Bewegungsstörungen leiden, die durch Erkrankungen des zentralen Nervensystems verursacht werden, wie dies beispielsweise bei Z erebral paresen oder Multipler Sklerose der Fall ist . Im Gegensatz dazu handelt es sich beim frühkindlichen Autismus nach ICD-10 F84.0 um eine tiefgreifende Entwick lungsstörung, die durch eine abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung definiert ist, sich vor dem 3.
Lebensjahr manifestiert und durch eine gestörte Funktions fähigkeit in den drei Bereichen der sozialen Interaktion, der Kommunikation und
dem eingeschränkte n repetitiven Verhalten charakterisiert ist
(Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F84.0, S.
344
ff.) . Entsprechend sind bei Autismus-Spektrum-Störungen primär die kommunikati ven Kompetenzen und die Selbstwahrnehmung beeinträchtigt , welche im Gesuch um Übernahme der Hippotherapie
denn
auch an erster Stelle als zu fördernde Therapieziele genannt w u rden ( Urk. 7/25, 7/27 ; vgl. auch Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV -EDI , Ziffer 405) .
Für diese Art von Entwicklungsstö rungen beziehungsweise Beeinträchtigungen erweist sich die Hippotherapie nicht als geeignet und zweckmässig, selbst wenn zusätzlich allenfalls eine muskuläre Hypotonie vorliegt (vgl. Urk. 7/11) . Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer neben der ärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung an einer fass baren Gesundheitsschädigung im Sinne einer neuromotorischen Störung leiden würde, welche gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Hippotherapie (vgl. KSME Rz 1021.1-3) erfüllte, sind nicht aktenkundig und wer den auch nicht behauptet. 3. 4
V on der Hippotherapie abzugrenzen ist das Therapeutische Reiten mit seinen Formen . Unter dem Überbegriff « Therapeutisches Reiten » werden verschiedene Therapieformen zusammengefasst wie beispielsweise auch « Heilpädagogisches Reiten » , bei denen ein Reittherapeut pädagogische, psychologische, psychothera peutische, rehabilitative und sozialintegrative Massnahmen umsetzt. Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche oder Erwachsene mit körperlichen, seelischen und sozi alen Entwicklungsstörungen oder körperlichen Behinderungen. Für den Beschwerdeführer könnte T herapeutisches Reiten angesichts seiner Beeinträchti gungen in der Kommunikation und Selbstwahrnehmung durchaus eine geeignete Therapiemassnahme darstellen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich denn auch weitgehend auf Therapeutisches Reiten. Allerdings stellt dieses im Gegensatz zur Hippotherapie , bei welcher der Patient nicht aktiv auf das Pferd einwirkt,
eine pädagogisch-therapeutische Massnahme dar , welche nicht als Medizinische Massnahme im Sinne von Art.
E. 14 IVG gilt. Die Kosten dieser Therapieform werden von der IV folglich nicht übernommen ( vgl. KSME
Rz 1021 .8 und 1043 ) . 3. 5
Die auf die Beschwerdebilder der infantile n Zerebralparese und der Trisomie
21
beschränkte Kostentragungspflicht der Invalidenversicherung korreliert auch mit Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obliga torischen Krankenpflegeversicherung (KLV , neue Fassung in Kraft seit 1.
Januar 2022 ), wonach die Kosten der Hippotherapie nur bei Z erebralparese n und Triso mie 21
– sowie bei multipler Sklerose
– von der obligatorischen Krankenpflege versicherung übernommen werden (vgl. auch BGE 146 V 253, wonach vor der Revision der KLV bei Z erebralparese n und Trisomie
21 keine Kostenübernahme durch die obligatorische Kranken pflege versicherung zu erfolgen hatte). 4 .
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass d ie Hippotherapie nicht als aner kannte medizinische Massnahme zur Behandlung der unter Ziffer 405 GgV -EDI genannten Autismus-Spektrum - Störungen gilt . Es ist diesbezüglich nicht von einer Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden , einer Z weckmässigkeit sowie Wirtschaftlichkeit auszugehen (vgl. E. 1.3). Dementsprechend sind die Kriterien zur Kostenübernahme der beantragten Hippotherapie nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwer de führt. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer bezie hungsweise seinen Eltern aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Dispositiv
- D er 201 7 geborene X.___ leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus ( ICD-10 F84.0, Urk. 7/ 1, 7/11 , 7/20 ). Am
- August 2021 (Ein gangsdatum) wurde er durch seine Eltern als gesetzliche Ver treter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet ( Urk. 7/3) . Am 9. August 2021 (Eingangsdatum) stellten die Eltern des Versicher ten zudem ein Gesuch um Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minder jährige ( Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 22. November 2021 sprach die IV Stelle dem Versicherten ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2035 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/19) und beschied ihm m it Mitteilung vom 14. Dezember 2021 , die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 4 05 vom
- Februar 2021 bis 30. April 2031 zu übern eh men ( Urk. 7/23 ). Fer ner wurde am 1. Februar 202 2 Kostengutsprache für die ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen ab 1. November 2021 bis 30. April 2031 er teilt ( Urk. 7/24). Im Verlauf der Behand lung ersuchte Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, stellvertretend für d en Versicherte n zusätzlich um Kostengutsprache für eine Hippotherapie ( Gesuch vom 3. August 2022, Urk. 7/25 ). Mit Vorbescheid vom
- Oktober 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung dieses Antrags in Aus sicht ( Urk. 7/ 30 ) und wies m it Verfügung vom
- Dezember 202 2 das Leistungs begehren ab ( Urk. 7/3 2 = Urk. 2).
- Dagegen erhob d er Versicherte , vertreten durch seine Eltern , Beschwerde bei der IV-Stelle – welche diese auf Antrag ( Urk. 4/2) am 2. März 2023 dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde über wies ( Urk. 3) – und bean tragte, die Kosten für die Hippotherapie seien durch die IV-Stelle zu übernehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom
- April 2023 ( Urk. 6 ) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
- April 2023 ( Urk. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines A nspruchs auf medizinische Massnahmen ( Hippotherapie ) vorliegend eben falls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht (Art. 13 Abs. 3 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschrif ten über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.3 Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch geführt werden von:
- Ärztinnen oder Ärzten,
- Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren ,
- Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b. medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi nischen Rehabilitation; e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f. die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g. die medizinisch notwendigen Transportkosten. Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewie sen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behand lungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG). 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf ab, dass die Hippotherapie gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der IV (KSME) nur bei infantiler Zerebralparese und bei Trisomie 21 als Behandlungsmethode anerkannt werde. Eine Kostenübernahme bei weiteren Geburtsgebrechen sei gestützt auf das Kreisschreiben nicht vorge sehen ( Urk. 2 ). 2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt, dass die Hippotherapie bei autistischen Kindern anerkanntermassen zu vielen Fort schritte n führe ( Urk. 1 ).
- 3.1 Hippotherapie ist ein tiergestütztes, physiotherapeutisches Verfahren, bei dem speziell ausgebildete Pferde eingesetzt werden. Sie wird in allen Altersgruppen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems eingesetzt. In der I nvalidenver sicherung wird die Hippotherapie als eine anerkannte Behandlungsmethode bei infantiler Zerebralparese und bei Trisomie 21 betrachtet. Bei Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr kann sie auch bei erworbenen neuromotorischen Störungen übernommen werden, sofern Art. 12 IVG anwendbar ist. Die Hippo therapie muss ärztlich verordnet sein. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen, und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Hippo therapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen (vgl. KSME Rz 1021.1-3) . 3.2 Wie der Homepage der Schweizer Gruppe für Hippotherapie - K zu entnehmen ist, profitieren von der Hippotherapie Patienten (Erwachsene und Kinder), die unter Bewegungsstörungen leiden, wie sie insbesondere bei Z erebralparesen, Multipler Sklerose, Halbseitenlähmungen, traumatisch bedingten Hirnverletzungen und Querschnittsläsionen auftreten. In der Hippotherapie wird nur die Gangart Schritt angewendet. Wirksamer als herkömmliche Übungsformen führen die rhythmi schen, dreidimensionalen Bewegungen zu einer Verbesserung der selektiven Bewegungsfähigkeit in der Lendenwirbelsäule sowie in den Hüftgelenken und zu einer Lockerung der überlasteten Muskulatur und Schmerzlinderung in diesen Bereichen. Die Körpersymmetrie wird geschult und Haltungsreaktionen stimuliert. Zusätzlich hat die Behandlung auf dem Pferd für den Patienten eine psychisch positive, motivierende Wirkung ( https://hippotherapie-k.org , abgerufen am
- Mai 2023 ) . 3.3 Aus diesen Darlegungen erhellt , dass sich die Hippotherapie für Patienten eignet, welche unter Bewegungsstörungen leiden, die durch Erkrankungen des zentralen Nervensystems verursacht werden, wie dies beispielsweise bei Z erebral paresen oder Multipler Sklerose der Fall ist . Im Gegensatz dazu handelt es sich beim frühkindlichen Autismus nach ICD-10 F84.0 um eine tiefgreifende Entwick lungsstörung, die durch eine abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung definiert ist, sich vor dem 3. Lebensjahr manifestiert und durch eine gestörte Funktions fähigkeit in den drei Bereichen der sozialen Interaktion, der Kommunikation und dem eingeschränkte n repetitiven Verhalten charakterisiert ist (Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F84.0, S. 344 ff.) . Entsprechend sind bei Autismus-Spektrum-Störungen primär die kommunikati ven Kompetenzen und die Selbstwahrnehmung beeinträchtigt , welche im Gesuch um Übernahme der Hippotherapie denn auch an erster Stelle als zu fördernde Therapieziele genannt w u rden ( Urk. 7/25, 7/27 ; vgl. auch Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV -EDI , Ziffer 405) . Für diese Art von Entwicklungsstö rungen beziehungsweise Beeinträchtigungen erweist sich die Hippotherapie nicht als geeignet und zweckmässig, selbst wenn zusätzlich allenfalls eine muskuläre Hypotonie vorliegt (vgl. Urk. 7/11) . Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer neben der ärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung an einer fass baren Gesundheitsschädigung im Sinne einer neuromotorischen Störung leiden würde, welche gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Hippotherapie (vgl. KSME Rz 1021.1-3) erfüllte, sind nicht aktenkundig und wer den auch nicht behauptet.
- 4 V on der Hippotherapie abzugrenzen ist das Therapeutische Reiten mit seinen Formen . Unter dem Überbegriff « Therapeutisches Reiten » werden verschiedene Therapieformen zusammengefasst wie beispielsweise auch « Heilpädagogisches Reiten » , bei denen ein Reittherapeut pädagogische, psychologische, psychothera peutische, rehabilitative und sozialintegrative Massnahmen umsetzt. Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche oder Erwachsene mit körperlichen, seelischen und sozi alen Entwicklungsstörungen oder körperlichen Behinderungen. Für den Beschwerdeführer könnte T herapeutisches Reiten angesichts seiner Beeinträchti gungen in der Kommunikation und Selbstwahrnehmung durchaus eine geeignete Therapiemassnahme darstellen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich denn auch weitgehend auf Therapeutisches Reiten. Allerdings stellt dieses im Gegensatz zur Hippotherapie , bei welcher der Patient nicht aktiv auf das Pferd einwirkt, eine pädagogisch-therapeutische Massnahme dar , welche nicht als Medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 IVG gilt. Die Kosten dieser Therapieform werden von der IV folglich nicht übernommen ( vgl. KSME Rz 1021 .8 und 1043 ) .
- 5 Die auf die Beschwerdebilder der infantile n Zerebralparese und der Trisomie 21 beschränkte Kostentragungspflicht der Invalidenversicherung korreliert auch mit Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obliga torischen Krankenpflegeversicherung (KLV , neue Fassung in Kraft seit
- Januar 2022 ), wonach die Kosten der Hippotherapie nur bei Z erebralparese n und Triso mie 21 – sowie bei multipler Sklerose – von der obligatorischen Krankenpflege versicherung übernommen werden (vgl. auch BGE 146 V 253, wonach vor der Revision der KLV bei Z erebralparese n und Trisomie 21 keine Kostenübernahme durch die obligatorische Kranken pflege versicherung zu erfolgen hatte). 4 . Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass d ie Hippotherapie nicht als aner kannte medizinische Massnahme zur Behandlung der unter Ziffer 405 GgV -EDI genannten Autismus-Spektrum - Störungen gilt . Es ist diesbezüglich nicht von einer Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden , einer Z weckmässigkeit sowie Wirtschaftlichkeit auszugehen (vgl. E. 1.3). Dementsprechend sind die Kriterien zur Kostenübernahme der beantragten Hippotherapie nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwer de führt. 5 . Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer bezie hungsweise seinen Eltern aufzu erle gen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00129
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V. Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
24. Mai 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 201 7 geborene X.___
leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus ( ICD-10 F84.0, Urk. 7/ 1, 7/11 , 7/20 ). Am
6. August 2021 (Ein gangsdatum) wurde er durch seine Eltern als gesetzliche Ver treter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet ( Urk. 7/3) . Am 9. August 2021 (Eingangsdatum) stellten die Eltern des Versicher ten zudem ein Gesuch um Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minder jährige ( Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 22. November 2021 sprach die IV Stelle dem Versicherten ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2035 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 7/19) und beschied ihm
m it Mitteilung vom 14. Dezember 2021 , die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 4 05 vom
4. Februar 2021 bis 30. April 2031
zu übern eh men ( Urk. 7/23 ). Fer ner wurde am 1. Februar 202 2
Kostengutsprache für die ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen ab 1. November 2021 bis 30. April 2031 er teilt ( Urk. 7/24). Im Verlauf der Behand lung ersuchte Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend medizin, stellvertretend für d en Versicherte n zusätzlich um Kostengutsprache für eine Hippotherapie ( Gesuch vom 3. August 2022, Urk. 7/25 ). Mit Vorbescheid vom
31. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung dieses Antrags in Aus sicht ( Urk. 7/ 30 ) und wies
m it Verfügung vom
12. Dezember 202 2 das Leistungs begehren ab ( Urk. 7/3 2 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte , vertreten durch seine Eltern , Beschwerde bei der IV-Stelle – welche diese auf Antrag ( Urk. 4/2) am 2. März 2023 dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde über wies ( Urk.
3) – und bean tragte, die Kosten für die Hippotherapie seien durch die IV-Stelle zu übernehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom
6. April 2023 ( Urk. 6 ) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
11. April 2023 ( Urk. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines A nspruchs auf medizinische Massnahmen
( Hippotherapie )
vorliegend eben falls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.
fachärztlich diagnostiziert sind; b.
die Gesundheit beeinträchtigen; c.
einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.
eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.
mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht (Art. 13 Abs. 3 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts gebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buch stabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschrif ten über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.3
Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG: a. die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambu lant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durch geführt werden von: 1. Ärztinnen oder Ärzten, 2. Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren , 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen; b.
medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden; c.
die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; d.
die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizi nischen Rehabilitation; e.
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f.
die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln; g.
die medizinisch notwendigen Transportkosten.
Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft lich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewie sen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 IVG). Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen (Art. 14 Abs. 3 IVG). Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behand lungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 4 IVG). 1.4
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf ab, dass die Hippotherapie gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Ein gliederungsmassnahmen der IV
(KSME) nur bei infantiler Zerebralparese und bei Trisomie 21 als Behandlungsmethode anerkannt werde. Eine Kostenübernahme bei weiteren Geburtsgebrechen sei gestützt auf das Kreisschreiben nicht vorge sehen ( Urk. 2 ). 2.2
Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt, dass die Hippotherapie bei autistischen Kindern anerkanntermassen zu vielen Fort schritte n führe ( Urk. 1 ). 3. 3.1
Hippotherapie ist ein tiergestütztes, physiotherapeutisches Verfahren, bei dem speziell ausgebildete Pferde eingesetzt werden. Sie wird in allen Altersgruppen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems eingesetzt.
In der I nvalidenver sicherung wird die Hippotherapie als eine anerkannte Behandlungsmethode bei infantiler Zerebralparese und bei Trisomie 21 betrachtet. Bei Versicherten bis zum vollendeten 20.
Lebensjahr kann sie auch bei erworbenen neuromotorischen Störungen übernommen werden, sofern Art.
12 IVG anwendbar ist.
Die Hippo therapie muss ärztlich verordnet sein. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen, und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Hippo therapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen (vgl. KSME Rz 1021.1-3) . 3.2
Wie der Homepage der Schweizer Gruppe für Hippotherapie - K zu entnehmen ist, profitieren von der Hippotherapie Patienten (Erwachsene und Kinder), die unter Bewegungsstörungen leiden, wie sie insbesondere bei Z erebralparesen, Multipler Sklerose, Halbseitenlähmungen, traumatisch bedingten Hirnverletzungen und Querschnittsläsionen auftreten. In der Hippotherapie wird nur die Gangart Schritt angewendet. Wirksamer als herkömmliche
Übungsformen führen die rhythmi schen, dreidimensionalen Bewegungen zu einer Verbesserung der selektiven Bewegungsfähigkeit in der Lendenwirbelsäule sowie in den Hüftgelenken und zu einer Lockerung der überlasteten Muskulatur und Schmerzlinderung in diesen Bereichen.
Die Körpersymmetrie wird geschult und Haltungsreaktionen stimuliert. Zusätzlich hat die Behandlung auf dem Pferd für den Patienten eine psychisch positive, motivierende Wirkung ( https://hippotherapie-k.org
, abgerufen am
16. Mai 2023 ) . 3.3
Aus diesen Darlegungen erhellt , dass sich die Hippotherapie für Patienten eignet, welche unter Bewegungsstörungen leiden, die durch Erkrankungen des zentralen Nervensystems verursacht werden, wie dies beispielsweise bei Z erebral paresen oder Multipler Sklerose der Fall ist . Im Gegensatz dazu handelt es sich beim frühkindlichen Autismus nach ICD-10 F84.0 um eine tiefgreifende Entwick lungsstörung, die durch eine abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung definiert ist, sich vor dem 3.
Lebensjahr manifestiert und durch eine gestörte Funktions fähigkeit in den drei Bereichen der sozialen Interaktion, der Kommunikation und
dem eingeschränkte n repetitiven Verhalten charakterisiert ist
(Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F84.0, S.
344
ff.) . Entsprechend sind bei Autismus-Spektrum-Störungen primär die kommunikati ven Kompetenzen und die Selbstwahrnehmung beeinträchtigt , welche im Gesuch um Übernahme der Hippotherapie
denn
auch an erster Stelle als zu fördernde Therapieziele genannt w u rden ( Urk. 7/25, 7/27 ; vgl. auch Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV -EDI , Ziffer 405) .
Für diese Art von Entwicklungsstö rungen beziehungsweise Beeinträchtigungen erweist sich die Hippotherapie nicht als geeignet und zweckmässig, selbst wenn zusätzlich allenfalls eine muskuläre Hypotonie vorliegt (vgl. Urk. 7/11) . Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer neben der ärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung an einer fass baren Gesundheitsschädigung im Sinne einer neuromotorischen Störung leiden würde, welche gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der Hippotherapie (vgl. KSME Rz 1021.1-3) erfüllte, sind nicht aktenkundig und wer den auch nicht behauptet. 3. 4
V on der Hippotherapie abzugrenzen ist das Therapeutische Reiten mit seinen Formen . Unter dem Überbegriff « Therapeutisches Reiten » werden verschiedene Therapieformen zusammengefasst wie beispielsweise auch « Heilpädagogisches Reiten » , bei denen ein Reittherapeut pädagogische, psychologische, psychothera peutische, rehabilitative und sozialintegrative Massnahmen umsetzt. Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche oder Erwachsene mit körperlichen, seelischen und sozi alen Entwicklungsstörungen oder körperlichen Behinderungen. Für den Beschwerdeführer könnte T herapeutisches Reiten angesichts seiner Beeinträchti gungen in der Kommunikation und Selbstwahrnehmung durchaus eine geeignete Therapiemassnahme darstellen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich denn auch weitgehend auf Therapeutisches Reiten. Allerdings stellt dieses im Gegensatz zur Hippotherapie , bei welcher der Patient nicht aktiv auf das Pferd einwirkt,
eine pädagogisch-therapeutische Massnahme dar , welche nicht als Medizinische Massnahme im Sinne von Art.
14 IVG gilt. Die Kosten dieser Therapieform werden von der IV folglich nicht übernommen ( vgl. KSME
Rz 1021 .8 und 1043 ) . 3. 5
Die auf die Beschwerdebilder der infantile n Zerebralparese und der Trisomie
21
beschränkte Kostentragungspflicht der Invalidenversicherung korreliert auch mit Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obliga torischen Krankenpflegeversicherung (KLV , neue Fassung in Kraft seit 1.
Januar 2022 ), wonach die Kosten der Hippotherapie nur bei Z erebralparese n und Triso mie 21
– sowie bei multipler Sklerose
– von der obligatorischen Krankenpflege versicherung übernommen werden (vgl. auch BGE 146 V 253, wonach vor der Revision der KLV bei Z erebralparese n und Trisomie
21 keine Kostenübernahme durch die obligatorische Kranken pflege versicherung zu erfolgen hatte). 4 .
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass d ie Hippotherapie nicht als aner kannte medizinische Massnahme zur Behandlung der unter Ziffer 405 GgV -EDI genannten Autismus-Spektrum - Störungen gilt . Es ist diesbezüglich nicht von einer Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden , einer Z weckmässigkeit sowie Wirtschaftlichkeit auszugehen (vgl. E. 1.3). Dementsprechend sind die Kriterien zur Kostenübernahme der beantragten Hippotherapie nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwer de führt. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer bezie hungsweise seinen Eltern aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippSchilling