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IV.2023.00125

Einstellung der Eingliederungsmassnahmen bei fehlender Mitarbeit bestätigt

Zürich SozVersG · 2023-07-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1986, schloss im Jahr 2006 die vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) angebotene Ausbildung zum Pflegeassistenten mit Ausweis ab ( Urk. 6/21; ferner Urk. 6/20 ). Ab dem Jahr 20 11

war er

( mit diversen Unterbrü chen )

als Pflegeassistent für die Rehaklinik Y.___

AG tätig ( Urk. 6/3/2 ; Urk. 6/9 ; Urk. 6/16/ 155 ; Urk. 6/20/1 ). Wegen eines chronischen hyperkera - totisch -rhagadiformen Handekzems ( atopisch, kumulativ toxisch und kontaktaller gisch; insbesondere Urk. 6/17/3 und 6/27 ) wurde er im Jahr 2021 intensiv behandelt und teils arbeitsunfähig geschrieben

(Urk.

6/3/1 unten ; Urk. 6/16/105 oben; Urk. 6/16/119; Urk.

6/16/129 ). Mit Nichteignungsverfügung vom 4. März 2022 schloss die Suva den Versicherten rückwirkend p er 1. März 2022 von der Tätigkeit als Pflegeassistent aus ( Urk. 6/10 ; erläuternd Urk. 6/17/22 f. ), worauf sein Arbeitsverhältnis per 31.

Juli 2022 auf gelöst wurde ( Urk. 6/16/4) .

Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle war der Versi cherte zunächst zur Fr üherfassung gemeldet

( Urk. 6/3) . I m Februar 2022 erfolgte die Anmeldung z um Leistungsbezug

( Urk. 6/ 11).

Die IV-Stelle nahm sodann im Juli 2022 eine berufliche Eingliederung an die Hand ( Urk. 6/34). M it Vorbescheid vom 1. November 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht , die Eingliederungsmassnahmen einzustellen ( Urk. 6/30 ). Am 14.

Dezember 2022 ver fügte sie wie angekündigt (Urk.

2). Wie mit Vorbescheid vom Folgetag verlautbart ( Urk. 6/37), verneinte sie mit Verfügung vom 9. Februar 2023 zudem auch einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/39). 2.

Mit Eingabe vom 1 2. Januar 2023 (Urk.1) erhob der Versicherte beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich «Einsprache» gegen die Verfügung vom «14.02.2022» einer nicht näher bezeichneten Behörde . Darin entschuldigte er sich für sein Fehlverhalten und beantragte eine Reevaluation des Entscheids . Das Gericht eröffnete – in der Annahme, die mögliche Beschwerde betreffe eine arbeitslosenrechtliche Streitigkeit - den Prozess-Nr. AL.2023.00005 und forderte den Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Januar 2023 auf, innert 10 Tagen den angefochtenen Entscheid nachzureichen sowie anzugeben, was genau er aus welchen Gründen beantragt. Mit Eingabe vom 2 7. Januar 2023 reichte der Versi cherte obgenannte Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Dezember 202 2

( Urk. 2) ein, worauf das Gericht das arbeitslosenrechtliche Verfahren am

1 7. Februar 2023 durch einen Nichteintretensentscheid

erledigte und unter der Prozess-Nr. IV.2023.00125 ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren an die Hand nahm (zum Ganzen: beigezogene Akten AL.2023.00005, Urk. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik, aufgegeben bei der Post am 2 2. Mai 2023, hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest ( Urk. 9). Die IV-Stelle verzich tete mit Schreiben vom 2 7. Juni 2023 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 11), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversiche rung revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 1 9. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungs recht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 , wobei auch die Anmeldung zum Leistungsbezug erst im Jahr 2022 erfolgt war (vgl. Urk. 6/6 und 6/8) . Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen (wie auch eine Rente) kann daher frühestens im Jahr 2022 entstanden sein (vgl. Art. 29 IVG), wobei es vorliegend letztlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2022 zu würdigen gilt. E ntsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) gelangt deshalb das neue Recht zur Anwendung ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023 E.

2.1) . 2.

2.1

Gemäss Art.

7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüberge hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts - folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs

- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. 2.2

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig

und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflich ten in unentschuldbarer Weise (dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3) nicht nach, so kann der Versicherungsträger in Anwendung

von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten

beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 2. 3

Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar .

Die zu verfügende Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person zu berücksichtigen. Daraus folgt gemäss Bundesge richt , dass bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle

einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung die später erklärte Bereitschaft zur

Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten ist. Mass gebend ist der Zeitpunkt, in d em der Versicherte

seine verweigernde Haltung auf gibt und sich bereit erklärt, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken . Eine nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3

ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwir kungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit somit nicht ungeschehen. In

einem solchen Fall ist im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige

Leistungsablehnung zurückzukommen ist. Eine blosse Sistierung des Verwaltungsverfahrens für die Dauer der verweigerten Mitwirkung ist gemäss Bundesgericht indessen weder nach dem Wortlaut des Gesetzes vorgesehen noch aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geboten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2). 2.4

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versi cherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt; hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 1 4. Juli 2020 E. 2.2 mit diversen Hinwei sen ). 3.

3.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellung der Einglie derungsmassnahmen mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2022 , welche die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3) . Der für die Beurtei lung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung massgebliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) sowie der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) bereits ausführlich geschildert, blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten ( Urk. 1 und 9) und ist durch die Akten belegt. 3.2

Demnach wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Erstgespräch zur beruflichen Eingliederung vom 22. Juli 2022 darauf hin, dass man ihn wäh rend einer maximal zweijährigen Lehre auf Niveau Eidgenössisches Berufsattest (EBA) unterstützen könne; die von ihm anbegehrte Kostenübernahme für eine längerdauernde Ausbildung als Informatiker oder kaufmännische Lehre sei nicht möglich ( Urk. 6/34/4). Dies bestätigte die Beschwerde gegnerin nochmals in der gleichentags verschickten E-Mail und fügte an, zur Erarbeitung möglicher Berufsoptionen würden ihm von der Plattform zwei Interessentests gemailt. Zur Testbesprechung schlage man den 28. Juli, 2 4. oder 2 5. August 2022 jeweils um 14 Uhr vor ( Urk. 6/22). 3.3

Als der Beschwerdeführer nicht reagierte, schrieb ihm die Beschwerdegegnerin am 20. September 2022, um realisierbare Berufsoptionen erarbeiten zu können, habe man ihm zwei Interessentests sowie Terminvorschläge für deren Auswertung zugestellt. Leider habe er weder auf diese Vorschläge noch die Rückfrage vom 6. September 2022 (per E-Mail, Urk. 6/34/6) reagiert. Man bitte ihn daher, bis 7. Oktober 2022 konkrete Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit vorzu bringen (Urk. 6/24). 3.4

Mit Schreiben vom

7. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit und unter Androhung von Säumnisfolgen auf, aktiv an den angebotenen beruflichen Massnahmen mitzuwirken : Bis zum 27. Oktober 2022 müsse er die beigelegte Bereitschaftserklärung unterschrieben zurücksenden sowie konkrete Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit vorlegen. Leistungen könnten gekürzt und verweigert werden, wenn eine versicherte Person eine Mass nahme nicht durchführe, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ermögliche. Deshalb werde man die Eingliederungsmassnahmen abbrechen, s ollte der Beschwerdeführer den genannten Pflichten nicht nachkommen und nicht aktiv an den angebotenen beruflichen Massnahmen teilnehmen . Dies könne auch Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch haben. Ein solcher entstehe nämlich nur, wenn alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft seien ( Urk. 6/25). 3.5

Hierauf reichte der Beschwerdeführer

die durchgeführten Interessentests ( Urk. 6/28-29; Urk. 6/34/1; Urk. 6/34/6) sowie ein Arztzeugnis ein, worin ihm eine volle Arbeitsfähigkeit mit dauerhafter Nichteignung für die Tätigkeit als Pflegeassistent sowie alle Berufe mit vergleichbarer Hautbelastung attestiert wurde ( Urk. 6/27). Nach Erhalt des Vorbescheid s vom 1. November 2022 (Urk.

6/30) mailte er zudem kommentarlos den Bericht des biz

Z.___

vom 2 4. Oktober 2022 zur vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) veran lassten Kurzberatung ( Urk. 6/31-32). 4. 4.1

Nach dem Ausgeführten verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs - pflicht

im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG bei der Abklärung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen , indem er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – trotz Ansetzung angemessener Fristen

zuletzt unter Androhung konkreter Säum nisfolgen – weder zur weiteren Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin äusserte (insbesond e re sämtliche Termine verstreichen liess, ohne eigene anzu bieten, die Bereitschaftserklärung nicht unterzeichnete und sich auch sonst nicht zum weiteren Vorgehen vernehmen liess ) noch realistische Berufsoptionen ein brachte (die also

seinem Ausbildungsniveau entspr achen ode r die er andernfalls teils selbst zu finanzieren vermöchte ). Damit verunmöglichte er eine Unterstüt zung seitens der Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Reintegration nach gesundheitlich bedingtem Verlust der letzten Arbeitsstelle. 4.2

In der Beschwerde ( Urk.

1) sowie der Replik ( Urk. 8 ) en t schuldigte er sich für seine Säumnis , wobei er selbst einräumte, dass diese selbstverschuldet war. Wie er rich tig erkannte, stell t eine Verunsicherung – hervorgerufen durch die gesundheit liche Situation (Handekzem , bei fehlenden Hinweisen auf ein anderes, insbeson dere ein invalidisierendes psychisches Leiden) und d ie Arbeitslosigkeit, welche beide mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbessert werden sollten – keinen entschuldbaren Grund für die fehlende Mitwirkung dar. Familiäre oder private Probleme, welche so gravierend gewesen wären , dass der Beschwerdefüh rer über Wochen und Monate nicht in der Lage

gewesen wäre , sich Gedanken zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin und seinen Interessen zu machen sowie einen Termin zu vereinbaren, sind kaum denkbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Zudem war ihm die Problematik rund um das Handekzem bereits vor dem nachgereichte n Arztzeugnis , das ferner vom 5. Oktober 2022 und damit bereits 22 Tage vor Ablauf der zuletzt angesetzten Frist datiert, bestens bekannt (etwa Urk. 6/17/35 f.). 4.3

Die Beschwerdegegnerin berief sich – soweit ersichtlich –

auf eine

Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 IV G , die sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Einstellung oder Verweigerung von Leistungen berech tige . Dafür würde sprechen , dass berufliche Massnahmen , insbesondere eine zusätzliche Ausbildung, dem Beschwerdeführer zweifelsohne neue Erwerbsmög lichkeiten eröffnen würden. I ndessen äusserte sich die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber bis anhin nicht schlüssig zur Frage, inwieweit er Anspruch auf Unterstützung bei der Eingliederung hat (vgl. Urk. 5 Ziff. 5) respektive inwieweit er sich selbst einzugliedern hat (vgl. Urk.

6/38) . In der Verfü gung wurde ebenfalls nur erwähnt, dass die Zusprache der Berufsberatung durch eine kulante Auslegung der Akten erfolgt sei (vgl. Urk.

2). Ein potentieller Scha den für die Invalidenversicherung ist angesichts des abschlägigen Renten bescheids vom 9. Februar 2023 ( Urk. 6/39) , wonach

das Invalideneinkommen anhand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) 2020 festzusetzen ist und ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, zudem nicht ohne weiteres ersichtlich . Eine Arbeitsvermittlung auf grund des Zumutbarkeitsprofils (alle Tätigkeiten, die der erhöhten Sensibilität der Haut Rechnung tragen ; insbesondere keine Nassarbeiten, kein häufiges Desinfi zieren, kein Arbeiten mit hautreizenden Substanzen oder langem Tragen von Handschuhen , vgl. Urk. 2 ) zur Erreichung dieses Einkommens wurde bis anhin ebenfalls nicht

thematisiert. 4.4

Letztlich trägt d ie angefochtene Verfügung

den Titel «E instellung der Eingliede rungsmassnahmen » . Die «Einstellung» wurde zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer

vor Erlass der angefochtenen Verfü g ung seinen Pflichten nicht nachgekommen war, d.h. nicht engagiert mitgearbeitet hatte , weshalb Ein gliederungsmassnahmen aus damaliger Sicht nicht sinnvoll durchführbar waren.

Dies ist auch nicht weiter strittig. Ein e materielle Anspruchsprüfung fand im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht statt. Die Randbemerkung, dass die ( gemeint konkludente ) Zusprache der Berufsberatung durch eine kulante Ausle gung der Akten erfolgt sei, ändert daran nichts.

Ungeachtet dessen, ob die vorliegend angefochtene Verfügung ihrem Wesen nach als

Einstellung der Eingliederungsmassnahmen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG oder als Nichteintreten auf das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen (ohne materi elle Rechtkraft) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu qualifizieren ist , wiegt die vom Beschwerdeführer bisher begangene Pflichtverletzung nicht

schwer genug , um unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine dauerhafte Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen zu rechtfertigen.

Er hat unmittel bar nach dem Erstgespräch nicht mehr ( hinreichend )

auf Anfragen der Beschwerdegegnerin reagiert . Weder lässt sich der Verfügung vom 9. Februar 2023 entnehmen, dass die Eingliederung rentenwirksam wäre, noch hatte die Beschwerdegegnerin bis dahin Vorkehren getroffen, die nennenswerte Kosten oder relevanten Aufwand verursacht hätten. Die Säumnis des Beschwerdeführers ist insoweit nicht mit dem Abbruch einer für die Erwerbsfähigkeit entscheidenden medizinischen Behandlung oder kostspieligen Umschulung vergleichbar.

Eine dauerhafte Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen war seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht beabsichtigt, wies si e doch sowohl im angefochtenen Entscheid als auch der Beschwerdeantwort darauf hin, dass ein künftiges Gesuch für Eingliederungsmassnahmen «generell neu» ( Urk. 2) bzw. berufliche Massnahmen bei einem neuen Gesuch wieder aufgenommen würden und ( implizit )

mit offenem Abklärungsergebnis

( Urk. 5) geprüft würde . Insoweit verhält sie sich – unter Berücksichtigung der Aktennotiz vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 6/38) – widersprüchlich. 5 .

Die vorübergehende Einstellung der Eingliederungsmassnahen aufgrund des Ver haltens des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist dem nach nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt .

Indessen ist die Beschwerde vom 1 2. Januar 2023 , in welcher der Beschwerde führer , wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (vgl. Urk. 5 Ziff. 2) ,

seine Bereitschaft zur Mit arbeit erklärt e ( er wolle sich an alle Vorgaben halten und auch eng mit dem RAV z usammenarbeiten , Urk. 1) , als neues Gesuch um Einglie derungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen , damit diese es materiell prüfe . Mehr konnte vom ihm nicht erwartet werden, nachdem er sich am 1 9. Dezember 2022 schon telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, diese ihn jedoch auf den vorliegenden Prozess als einzige Möglichkeit ver wies en hatte mit der Begründung , er habe keinen materiellen Anspruch (Urk.

6/38). Wie die B eschwerde zeigt, ist der Beschwerdeführer als Laie nicht damit einver standen, dass ihm künftig keine Eingliederungsmassnahmen mehr gewährt werden, weshalb er im Falle der Verneinung eines Eingliederungsanspruchs nach dessen materieller Prüfung An spruch auf eine anfechtbare Verfügung hat . Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die in E. 2.4 dargelegte Rechtsprechung selbst einen Grenzfall annimmt (vgl. Urk. 6/34/5 oben; Urk. 6/36/2 Fazit) und sich teils widersprüchlich verhält (vgl. E. 4.4) . 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des neuen Gesuchs vom Januar 2023 um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1986, schloss im Jahr 2006 die vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) angebotene Ausbildung zum Pflegeassistenten mit Ausweis ab ( Urk. 6/21; ferner Urk. 6/20 ). Ab dem Jahr 20 11

war er

( mit diversen Unterbrü chen )

als Pflegeassistent für die Rehaklinik Y.___

AG tätig ( Urk. 6/3/2 ; Urk. 6/9 ; Urk. 6/16/ 155 ; Urk. 6/20/1 ). Wegen eines chronischen hyperkera - totisch -rhagadiformen Handekzems ( atopisch, kumulativ toxisch und kontaktaller gisch; insbesondere Urk. 6/17/3 und 6/27 ) wurde er im Jahr 2021 intensiv behandelt und teils arbeitsunfähig geschrieben

(Urk.

6/3/1 unten ; Urk. 6/16/105 oben; Urk. 6/16/119; Urk.

6/16/129 ). Mit Nichteignungsverfügung vom 4. März 2022 schloss die Suva den Versicherten rückwirkend p er 1. März 2022 von der Tätigkeit als Pflegeassistent aus ( Urk. 6/10 ; erläuternd Urk. 6/17/22 f. ), worauf sein Arbeitsverhältnis per 31.

Juli 2022 auf gelöst wurde ( Urk. 6/16/4) .

Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle war der Versi cherte zunächst zur Fr üherfassung gemeldet

( Urk. 6/3) . I m Februar 2022 erfolgte die Anmeldung z um Leistungsbezug

( Urk. 6/ 11).

Die IV-Stelle nahm sodann im Juli 2022 eine berufliche Eingliederung an die Hand ( Urk. 6/34). M it Vorbescheid vom 1. November 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht , die Eingliederungsmassnahmen einzustellen ( Urk. 6/30 ). Am 14.

Dezember 2022 ver fügte sie wie angekündigt (Urk.

2). Wie mit Vorbescheid vom Folgetag verlautbart ( Urk. 6/37), verneinte sie mit Verfügung vom 9. Februar 2023 zudem auch einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/39).

E. 2 ( Urk. 2) ein, worauf das Gericht das arbeitslosenrechtliche Verfahren am

1 7. Februar 2023 durch einen Nichteintretensentscheid

erledigte und unter der Prozess-Nr. IV.2023.00125 ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren an die Hand nahm (zum Ganzen: beigezogene Akten AL.2023.00005, Urk. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik, aufgegeben bei der Post am 2 2. Mai 2023, hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest ( Urk. 9). Die IV-Stelle verzich tete mit Schreiben vom 2 7. Juni 2023 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 11), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversiche rung revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 1 9. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungs recht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 , wobei auch die Anmeldung zum Leistungsbezug erst im Jahr 2022 erfolgt war (vgl. Urk. 6/6 und 6/8) . Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen (wie auch eine Rente) kann daher frühestens im Jahr 2022 entstanden sein (vgl. Art. 29 IVG), wobei es vorliegend letztlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2022 zu würdigen gilt. E ntsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) gelangt deshalb das neue Recht zur Anwendung ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023 E.

2.1) .

E. 2.1 Gemäss Art.

E. 2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig

und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflich ten in unentschuldbarer Weise (dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3) nicht nach, so kann der Versicherungsträger in Anwendung

von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten

beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 2. 3

Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar .

Die zu verfügende Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person zu berücksichtigen. Daraus folgt gemäss Bundesge richt , dass bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle

einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung die später erklärte Bereitschaft zur

Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten ist. Mass gebend ist der Zeitpunkt, in d em der Versicherte

seine verweigernde Haltung auf gibt und sich bereit erklärt, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken . Eine nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3

ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwir kungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit somit nicht ungeschehen. In

einem solchen Fall ist im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige

Leistungsablehnung zurückzukommen ist. Eine blosse Sistierung des Verwaltungsverfahrens für die Dauer der verweigerten Mitwirkung ist gemäss Bundesgericht indessen weder nach dem Wortlaut des Gesetzes vorgesehen noch aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geboten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2).

E. 2.4 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versi cherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt; hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 1 4. Juli 2020 E. 2.2 mit diversen Hinwei sen ). 3.

3.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellung der Einglie derungsmassnahmen mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2022 , welche die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3) . Der für die Beurtei lung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung massgebliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) sowie der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) bereits ausführlich geschildert, blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten ( Urk. 1 und 9) und ist durch die Akten belegt. 3.2

Demnach wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Erstgespräch zur beruflichen Eingliederung vom 22. Juli 2022 darauf hin, dass man ihn wäh rend einer maximal zweijährigen Lehre auf Niveau Eidgenössisches Berufsattest (EBA) unterstützen könne; die von ihm anbegehrte Kostenübernahme für eine längerdauernde Ausbildung als Informatiker oder kaufmännische Lehre sei nicht möglich ( Urk. 6/34/4). Dies bestätigte die Beschwerde gegnerin nochmals in der gleichentags verschickten E-Mail und fügte an, zur Erarbeitung möglicher Berufsoptionen würden ihm von der Plattform zwei Interessentests gemailt. Zur Testbesprechung schlage man den 28. Juli, 2 4. oder 2 5. August 2022 jeweils um 14 Uhr vor ( Urk. 6/22). 3.3

Als der Beschwerdeführer nicht reagierte, schrieb ihm die Beschwerdegegnerin am 20. September 2022, um realisierbare Berufsoptionen erarbeiten zu können, habe man ihm zwei Interessentests sowie Terminvorschläge für deren Auswertung zugestellt. Leider habe er weder auf diese Vorschläge noch die Rückfrage vom 6. September 2022 (per E-Mail, Urk. 6/34/6) reagiert. Man bitte ihn daher, bis 7. Oktober 2022 konkrete Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit vorzu bringen (Urk. 6/24). 3.4

Mit Schreiben vom

7. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit und unter Androhung von Säumnisfolgen auf, aktiv an den angebotenen beruflichen Massnahmen mitzuwirken : Bis zum 27. Oktober 2022 müsse er die beigelegte Bereitschaftserklärung unterschrieben zurücksenden sowie konkrete Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit vorlegen. Leistungen könnten gekürzt und verweigert werden, wenn eine versicherte Person eine Mass nahme nicht durchführe, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ermögliche. Deshalb werde man die Eingliederungsmassnahmen abbrechen, s ollte der Beschwerdeführer den genannten Pflichten nicht nachkommen und nicht aktiv an den angebotenen beruflichen Massnahmen teilnehmen . Dies könne auch Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch haben. Ein solcher entstehe nämlich nur, wenn alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft seien ( Urk. 6/25). 3.5

Hierauf reichte der Beschwerdeführer

die durchgeführten Interessentests ( Urk. 6/28-29; Urk. 6/34/1; Urk. 6/34/6) sowie ein Arztzeugnis ein, worin ihm eine volle Arbeitsfähigkeit mit dauerhafter Nichteignung für die Tätigkeit als Pflegeassistent sowie alle Berufe mit vergleichbarer Hautbelastung attestiert wurde ( Urk. 6/27). Nach Erhalt des Vorbescheid s vom 1. November 2022 (Urk.

6/30) mailte er zudem kommentarlos den Bericht des biz

Z.___

vom 2 4. Oktober 2022 zur vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) veran lassten Kurzberatung ( Urk. 6/31-32). 4. 4.1

Nach dem Ausgeführten verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs - pflicht

im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG bei der Abklärung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen , indem er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – trotz Ansetzung angemessener Fristen

zuletzt unter Androhung konkreter Säum nisfolgen – weder zur weiteren Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin äusserte (insbesond e re sämtliche Termine verstreichen liess, ohne eigene anzu bieten, die Bereitschaftserklärung nicht unterzeichnete und sich auch sonst nicht zum weiteren Vorgehen vernehmen liess ) noch realistische Berufsoptionen ein brachte (die also

seinem Ausbildungsniveau entspr achen ode r die er andernfalls teils selbst zu finanzieren vermöchte ). Damit verunmöglichte er eine Unterstüt zung seitens der Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Reintegration nach gesundheitlich bedingtem Verlust der letzten Arbeitsstelle. 4.2

In der Beschwerde ( Urk.

1) sowie der Replik ( Urk.

E. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.

E. 8 ) en t schuldigte er sich für seine Säumnis , wobei er selbst einräumte, dass diese selbstverschuldet war. Wie er rich tig erkannte, stell t eine Verunsicherung – hervorgerufen durch die gesundheit liche Situation (Handekzem , bei fehlenden Hinweisen auf ein anderes, insbeson dere ein invalidisierendes psychisches Leiden) und d ie Arbeitslosigkeit, welche beide mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbessert werden sollten – keinen entschuldbaren Grund für die fehlende Mitwirkung dar. Familiäre oder private Probleme, welche so gravierend gewesen wären , dass der Beschwerdefüh rer über Wochen und Monate nicht in der Lage

gewesen wäre , sich Gedanken zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin und seinen Interessen zu machen sowie einen Termin zu vereinbaren, sind kaum denkbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Zudem war ihm die Problematik rund um das Handekzem bereits vor dem nachgereichte n Arztzeugnis , das ferner vom 5. Oktober 2022 und damit bereits 22 Tage vor Ablauf der zuletzt angesetzten Frist datiert, bestens bekannt (etwa Urk. 6/17/35 f.). 4.3

Die Beschwerdegegnerin berief sich – soweit ersichtlich –

auf eine

Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 IV G , die sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Einstellung oder Verweigerung von Leistungen berech tige . Dafür würde sprechen , dass berufliche Massnahmen , insbesondere eine zusätzliche Ausbildung, dem Beschwerdeführer zweifelsohne neue Erwerbsmög lichkeiten eröffnen würden. I ndessen äusserte sich die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber bis anhin nicht schlüssig zur Frage, inwieweit er Anspruch auf Unterstützung bei der Eingliederung hat (vgl. Urk. 5 Ziff. 5) respektive inwieweit er sich selbst einzugliedern hat (vgl. Urk.

6/38) . In der Verfü gung wurde ebenfalls nur erwähnt, dass die Zusprache der Berufsberatung durch eine kulante Auslegung der Akten erfolgt sei (vgl. Urk.

2). Ein potentieller Scha den für die Invalidenversicherung ist angesichts des abschlägigen Renten bescheids vom 9. Februar 2023 ( Urk. 6/39) , wonach

das Invalideneinkommen anhand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) 2020 festzusetzen ist und ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, zudem nicht ohne weiteres ersichtlich . Eine Arbeitsvermittlung auf grund des Zumutbarkeitsprofils (alle Tätigkeiten, die der erhöhten Sensibilität der Haut Rechnung tragen ; insbesondere keine Nassarbeiten, kein häufiges Desinfi zieren, kein Arbeiten mit hautreizenden Substanzen oder langem Tragen von Handschuhen , vgl. Urk. 2 ) zur Erreichung dieses Einkommens wurde bis anhin ebenfalls nicht

thematisiert. 4.4

Letztlich trägt d ie angefochtene Verfügung

den Titel «E instellung der Eingliede rungsmassnahmen » . Die «Einstellung» wurde zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer

vor Erlass der angefochtenen Verfü g ung seinen Pflichten nicht nachgekommen war, d.h. nicht engagiert mitgearbeitet hatte , weshalb Ein gliederungsmassnahmen aus damaliger Sicht nicht sinnvoll durchführbar waren.

Dies ist auch nicht weiter strittig. Ein e materielle Anspruchsprüfung fand im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht statt. Die Randbemerkung, dass die ( gemeint konkludente ) Zusprache der Berufsberatung durch eine kulante Ausle gung der Akten erfolgt sei, ändert daran nichts.

Ungeachtet dessen, ob die vorliegend angefochtene Verfügung ihrem Wesen nach als

Einstellung der Eingliederungsmassnahmen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG oder als Nichteintreten auf das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen (ohne materi elle Rechtkraft) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu qualifizieren ist , wiegt die vom Beschwerdeführer bisher begangene Pflichtverletzung nicht

schwer genug , um unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine dauerhafte Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen zu rechtfertigen.

Er hat unmittel bar nach dem Erstgespräch nicht mehr ( hinreichend )

auf Anfragen der Beschwerdegegnerin reagiert . Weder lässt sich der Verfügung vom 9. Februar 2023 entnehmen, dass die Eingliederung rentenwirksam wäre, noch hatte die Beschwerdegegnerin bis dahin Vorkehren getroffen, die nennenswerte Kosten oder relevanten Aufwand verursacht hätten. Die Säumnis des Beschwerdeführers ist insoweit nicht mit dem Abbruch einer für die Erwerbsfähigkeit entscheidenden medizinischen Behandlung oder kostspieligen Umschulung vergleichbar.

Eine dauerhafte Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen war seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht beabsichtigt, wies si e doch sowohl im angefochtenen Entscheid als auch der Beschwerdeantwort darauf hin, dass ein künftiges Gesuch für Eingliederungsmassnahmen «generell neu» ( Urk. 2) bzw. berufliche Massnahmen bei einem neuen Gesuch wieder aufgenommen würden und ( implizit )

mit offenem Abklärungsergebnis

( Urk. 5) geprüft würde . Insoweit verhält sie sich – unter Berücksichtigung der Aktennotiz vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 6/38) – widersprüchlich. 5 .

Die vorübergehende Einstellung der Eingliederungsmassnahen aufgrund des Ver haltens des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist dem nach nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt .

Indessen ist die Beschwerde vom 1 2. Januar 2023 , in welcher der Beschwerde führer , wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (vgl. Urk. 5 Ziff. 2) ,

seine Bereitschaft zur Mit arbeit erklärt e ( er wolle sich an alle Vorgaben halten und auch eng mit dem RAV z usammenarbeiten , Urk. 1) , als neues Gesuch um Einglie derungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen , damit diese es materiell prüfe . Mehr konnte vom ihm nicht erwartet werden, nachdem er sich am 1 9. Dezember 2022 schon telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, diese ihn jedoch auf den vorliegenden Prozess als einzige Möglichkeit ver wies en hatte mit der Begründung , er habe keinen materiellen Anspruch (Urk.

6/38). Wie die B eschwerde zeigt, ist der Beschwerdeführer als Laie nicht damit einver standen, dass ihm künftig keine Eingliederungsmassnahmen mehr gewährt werden, weshalb er im Falle der Verneinung eines Eingliederungsanspruchs nach dessen materieller Prüfung An spruch auf eine anfechtbare Verfügung hat . Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die in E. 2.4 dargelegte Rechtsprechung selbst einen Grenzfall annimmt (vgl. Urk. 6/34/5 oben; Urk. 6/36/2 Fazit) und sich teils widersprüchlich verhält (vgl. E. 4.4) . 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des neuen Gesuchs vom Januar 2023 um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00125

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

19. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1986, schloss im Jahr 2006 die vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) angebotene Ausbildung zum Pflegeassistenten mit Ausweis ab ( Urk. 6/21; ferner Urk. 6/20 ). Ab dem Jahr 20 11

war er

( mit diversen Unterbrü chen )

als Pflegeassistent für die Rehaklinik Y.___

AG tätig ( Urk. 6/3/2 ; Urk. 6/9 ; Urk. 6/16/ 155 ; Urk. 6/20/1 ). Wegen eines chronischen hyperkera - totisch -rhagadiformen Handekzems ( atopisch, kumulativ toxisch und kontaktaller gisch; insbesondere Urk. 6/17/3 und 6/27 ) wurde er im Jahr 2021 intensiv behandelt und teils arbeitsunfähig geschrieben

(Urk.

6/3/1 unten ; Urk. 6/16/105 oben; Urk. 6/16/119; Urk.

6/16/129 ). Mit Nichteignungsverfügung vom 4. März 2022 schloss die Suva den Versicherten rückwirkend p er 1. März 2022 von der Tätigkeit als Pflegeassistent aus ( Urk. 6/10 ; erläuternd Urk. 6/17/22 f. ), worauf sein Arbeitsverhältnis per 31.

Juli 2022 auf gelöst wurde ( Urk. 6/16/4) .

Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle war der Versi cherte zunächst zur Fr üherfassung gemeldet

( Urk. 6/3) . I m Februar 2022 erfolgte die Anmeldung z um Leistungsbezug

( Urk. 6/ 11).

Die IV-Stelle nahm sodann im Juli 2022 eine berufliche Eingliederung an die Hand ( Urk. 6/34). M it Vorbescheid vom 1. November 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht , die Eingliederungsmassnahmen einzustellen ( Urk. 6/30 ). Am 14.

Dezember 2022 ver fügte sie wie angekündigt (Urk.

2). Wie mit Vorbescheid vom Folgetag verlautbart ( Urk. 6/37), verneinte sie mit Verfügung vom 9. Februar 2023 zudem auch einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/39). 2.

Mit Eingabe vom 1 2. Januar 2023 (Urk.1) erhob der Versicherte beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich «Einsprache» gegen die Verfügung vom «14.02.2022» einer nicht näher bezeichneten Behörde . Darin entschuldigte er sich für sein Fehlverhalten und beantragte eine Reevaluation des Entscheids . Das Gericht eröffnete – in der Annahme, die mögliche Beschwerde betreffe eine arbeitslosenrechtliche Streitigkeit - den Prozess-Nr. AL.2023.00005 und forderte den Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Januar 2023 auf, innert 10 Tagen den angefochtenen Entscheid nachzureichen sowie anzugeben, was genau er aus welchen Gründen beantragt. Mit Eingabe vom 2 7. Januar 2023 reichte der Versi cherte obgenannte Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Dezember 202 2

( Urk. 2) ein, worauf das Gericht das arbeitslosenrechtliche Verfahren am

1 7. Februar 2023 durch einen Nichteintretensentscheid

erledigte und unter der Prozess-Nr. IV.2023.00125 ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren an die Hand nahm (zum Ganzen: beigezogene Akten AL.2023.00005, Urk. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In der Replik, aufgegeben bei der Post am 2 2. Mai 2023, hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest ( Urk. 9). Die IV-Stelle verzich tete mit Schreiben vom 2 7. Juni 2023 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 11), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversiche rung revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 1 9. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungs recht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 , wobei auch die Anmeldung zum Leistungsbezug erst im Jahr 2022 erfolgt war (vgl. Urk. 6/6 und 6/8) . Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen (wie auch eine Rente) kann daher frühestens im Jahr 2022 entstanden sein (vgl. Art. 29 IVG), wobei es vorliegend letztlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2022 zu würdigen gilt. E ntsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) gelangt deshalb das neue Recht zur Anwendung ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023 E.

2.1) . 2.

2.1

Gemäss Art.

7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüberge hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts - folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs

- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. 2.2

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig

und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflich ten in unentschuldbarer Weise (dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.3) nicht nach, so kann der Versicherungsträger in Anwendung

von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten

beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 2. 3

Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar .

Die zu verfügende Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person zu berücksichtigen. Daraus folgt gemäss Bundesge richt , dass bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle

einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung die später erklärte Bereitschaft zur

Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten ist. Mass gebend ist der Zeitpunkt, in d em der Versicherte

seine verweigernde Haltung auf gibt und sich bereit erklärt, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken . Eine nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3

ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwir kungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit somit nicht ungeschehen. In

einem solchen Fall ist im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige

Leistungsablehnung zurückzukommen ist. Eine blosse Sistierung des Verwaltungsverfahrens für die Dauer der verweigerten Mitwirkung ist gemäss Bundesgericht indessen weder nach dem Wortlaut des Gesetzes vorgesehen noch aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geboten (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2). 2.4

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versi cherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt; hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 1 4. Juli 2020 E. 2.2 mit diversen Hinwei sen ). 3.

3.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellung der Einglie derungsmassnahmen mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2022 , welche die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3) . Der für die Beurtei lung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung massgebliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) sowie der Beschwerdeantwort ( Urk.

5) bereits ausführlich geschildert, blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten ( Urk. 1 und 9) und ist durch die Akten belegt. 3.2

Demnach wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Erstgespräch zur beruflichen Eingliederung vom 22. Juli 2022 darauf hin, dass man ihn wäh rend einer maximal zweijährigen Lehre auf Niveau Eidgenössisches Berufsattest (EBA) unterstützen könne; die von ihm anbegehrte Kostenübernahme für eine längerdauernde Ausbildung als Informatiker oder kaufmännische Lehre sei nicht möglich ( Urk. 6/34/4). Dies bestätigte die Beschwerde gegnerin nochmals in der gleichentags verschickten E-Mail und fügte an, zur Erarbeitung möglicher Berufsoptionen würden ihm von der Plattform zwei Interessentests gemailt. Zur Testbesprechung schlage man den 28. Juli, 2 4. oder 2 5. August 2022 jeweils um 14 Uhr vor ( Urk. 6/22). 3.3

Als der Beschwerdeführer nicht reagierte, schrieb ihm die Beschwerdegegnerin am 20. September 2022, um realisierbare Berufsoptionen erarbeiten zu können, habe man ihm zwei Interessentests sowie Terminvorschläge für deren Auswertung zugestellt. Leider habe er weder auf diese Vorschläge noch die Rückfrage vom 6. September 2022 (per E-Mail, Urk. 6/34/6) reagiert. Man bitte ihn daher, bis 7. Oktober 2022 konkrete Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit vorzu bringen (Urk. 6/24). 3.4

Mit Schreiben vom

7. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit und unter Androhung von Säumnisfolgen auf, aktiv an den angebotenen beruflichen Massnahmen mitzuwirken : Bis zum 27. Oktober 2022 müsse er die beigelegte Bereitschaftserklärung unterschrieben zurücksenden sowie konkrete Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit vorlegen. Leistungen könnten gekürzt und verweigert werden, wenn eine versicherte Person eine Mass nahme nicht durchführe, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ermögliche. Deshalb werde man die Eingliederungsmassnahmen abbrechen, s ollte der Beschwerdeführer den genannten Pflichten nicht nachkommen und nicht aktiv an den angebotenen beruflichen Massnahmen teilnehmen . Dies könne auch Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch haben. Ein solcher entstehe nämlich nur, wenn alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft seien ( Urk. 6/25). 3.5

Hierauf reichte der Beschwerdeführer

die durchgeführten Interessentests ( Urk. 6/28-29; Urk. 6/34/1; Urk. 6/34/6) sowie ein Arztzeugnis ein, worin ihm eine volle Arbeitsfähigkeit mit dauerhafter Nichteignung für die Tätigkeit als Pflegeassistent sowie alle Berufe mit vergleichbarer Hautbelastung attestiert wurde ( Urk. 6/27). Nach Erhalt des Vorbescheid s vom 1. November 2022 (Urk.

6/30) mailte er zudem kommentarlos den Bericht des biz

Z.___

vom 2 4. Oktober 2022 zur vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) veran lassten Kurzberatung ( Urk. 6/31-32). 4. 4.1

Nach dem Ausgeführten verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs - pflicht

im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG bei der Abklärung von beruflichen Eingliede rungsmassnahmen , indem er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – trotz Ansetzung angemessener Fristen

zuletzt unter Androhung konkreter Säum nisfolgen – weder zur weiteren Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin äusserte (insbesond e re sämtliche Termine verstreichen liess, ohne eigene anzu bieten, die Bereitschaftserklärung nicht unterzeichnete und sich auch sonst nicht zum weiteren Vorgehen vernehmen liess ) noch realistische Berufsoptionen ein brachte (die also

seinem Ausbildungsniveau entspr achen ode r die er andernfalls teils selbst zu finanzieren vermöchte ). Damit verunmöglichte er eine Unterstüt zung seitens der Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Reintegration nach gesundheitlich bedingtem Verlust der letzten Arbeitsstelle. 4.2

In der Beschwerde ( Urk.

1) sowie der Replik ( Urk. 8 ) en t schuldigte er sich für seine Säumnis , wobei er selbst einräumte, dass diese selbstverschuldet war. Wie er rich tig erkannte, stell t eine Verunsicherung – hervorgerufen durch die gesundheit liche Situation (Handekzem , bei fehlenden Hinweisen auf ein anderes, insbeson dere ein invalidisierendes psychisches Leiden) und d ie Arbeitslosigkeit, welche beide mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbessert werden sollten – keinen entschuldbaren Grund für die fehlende Mitwirkung dar. Familiäre oder private Probleme, welche so gravierend gewesen wären , dass der Beschwerdefüh rer über Wochen und Monate nicht in der Lage

gewesen wäre , sich Gedanken zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin und seinen Interessen zu machen sowie einen Termin zu vereinbaren, sind kaum denkbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Zudem war ihm die Problematik rund um das Handekzem bereits vor dem nachgereichte n Arztzeugnis , das ferner vom 5. Oktober 2022 und damit bereits 22 Tage vor Ablauf der zuletzt angesetzten Frist datiert, bestens bekannt (etwa Urk. 6/17/35 f.). 4.3

Die Beschwerdegegnerin berief sich – soweit ersichtlich –

auf eine

Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 IV G , die sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Einstellung oder Verweigerung von Leistungen berech tige . Dafür würde sprechen , dass berufliche Massnahmen , insbesondere eine zusätzliche Ausbildung, dem Beschwerdeführer zweifelsohne neue Erwerbsmög lichkeiten eröffnen würden. I ndessen äusserte sich die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber bis anhin nicht schlüssig zur Frage, inwieweit er Anspruch auf Unterstützung bei der Eingliederung hat (vgl. Urk. 5 Ziff. 5) respektive inwieweit er sich selbst einzugliedern hat (vgl. Urk.

6/38) . In der Verfü gung wurde ebenfalls nur erwähnt, dass die Zusprache der Berufsberatung durch eine kulante Auslegung der Akten erfolgt sei (vgl. Urk.

2). Ein potentieller Scha den für die Invalidenversicherung ist angesichts des abschlägigen Renten bescheids vom 9. Februar 2023 ( Urk. 6/39) , wonach

das Invalideneinkommen anhand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) 2020 festzusetzen ist und ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, zudem nicht ohne weiteres ersichtlich . Eine Arbeitsvermittlung auf grund des Zumutbarkeitsprofils (alle Tätigkeiten, die der erhöhten Sensibilität der Haut Rechnung tragen ; insbesondere keine Nassarbeiten, kein häufiges Desinfi zieren, kein Arbeiten mit hautreizenden Substanzen oder langem Tragen von Handschuhen , vgl. Urk. 2 ) zur Erreichung dieses Einkommens wurde bis anhin ebenfalls nicht

thematisiert. 4.4

Letztlich trägt d ie angefochtene Verfügung

den Titel «E instellung der Eingliede rungsmassnahmen » . Die «Einstellung» wurde zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer

vor Erlass der angefochtenen Verfü g ung seinen Pflichten nicht nachgekommen war, d.h. nicht engagiert mitgearbeitet hatte , weshalb Ein gliederungsmassnahmen aus damaliger Sicht nicht sinnvoll durchführbar waren.

Dies ist auch nicht weiter strittig. Ein e materielle Anspruchsprüfung fand im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht statt. Die Randbemerkung, dass die ( gemeint konkludente ) Zusprache der Berufsberatung durch eine kulante Ausle gung der Akten erfolgt sei, ändert daran nichts.

Ungeachtet dessen, ob die vorliegend angefochtene Verfügung ihrem Wesen nach als

Einstellung der Eingliederungsmassnahmen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG oder als Nichteintreten auf das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen (ohne materi elle Rechtkraft) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu qualifizieren ist , wiegt die vom Beschwerdeführer bisher begangene Pflichtverletzung nicht

schwer genug , um unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine dauerhafte Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen zu rechtfertigen.

Er hat unmittel bar nach dem Erstgespräch nicht mehr ( hinreichend )

auf Anfragen der Beschwerdegegnerin reagiert . Weder lässt sich der Verfügung vom 9. Februar 2023 entnehmen, dass die Eingliederung rentenwirksam wäre, noch hatte die Beschwerdegegnerin bis dahin Vorkehren getroffen, die nennenswerte Kosten oder relevanten Aufwand verursacht hätten. Die Säumnis des Beschwerdeführers ist insoweit nicht mit dem Abbruch einer für die Erwerbsfähigkeit entscheidenden medizinischen Behandlung oder kostspieligen Umschulung vergleichbar.

Eine dauerhafte Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen war seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht beabsichtigt, wies si e doch sowohl im angefochtenen Entscheid als auch der Beschwerdeantwort darauf hin, dass ein künftiges Gesuch für Eingliederungsmassnahmen «generell neu» ( Urk. 2) bzw. berufliche Massnahmen bei einem neuen Gesuch wieder aufgenommen würden und ( implizit )

mit offenem Abklärungsergebnis

( Urk. 5) geprüft würde . Insoweit verhält sie sich – unter Berücksichtigung der Aktennotiz vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 6/38) – widersprüchlich. 5 .

Die vorübergehende Einstellung der Eingliederungsmassnahen aufgrund des Ver haltens des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist dem nach nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt .

Indessen ist die Beschwerde vom 1 2. Januar 2023 , in welcher der Beschwerde führer , wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (vgl. Urk. 5 Ziff. 2) ,

seine Bereitschaft zur Mit arbeit erklärt e ( er wolle sich an alle Vorgaben halten und auch eng mit dem RAV z usammenarbeiten , Urk. 1) , als neues Gesuch um Einglie derungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen , damit diese es materiell prüfe . Mehr konnte vom ihm nicht erwartet werden, nachdem er sich am 1 9. Dezember 2022 schon telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, diese ihn jedoch auf den vorliegenden Prozess als einzige Möglichkeit ver wies en hatte mit der Begründung , er habe keinen materiellen Anspruch (Urk.

6/38). Wie die B eschwerde zeigt, ist der Beschwerdeführer als Laie nicht damit einver standen, dass ihm künftig keine Eingliederungsmassnahmen mehr gewährt werden, weshalb er im Falle der Verneinung eines Eingliederungsanspruchs nach dessen materieller Prüfung An spruch auf eine anfechtbare Verfügung hat . Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die in E. 2.4 dargelegte Rechtsprechung selbst einen Grenzfall annimmt (vgl. Urk. 6/34/5 oben; Urk. 6/36/2 Fazit) und sich teils widersprüchlich verhält (vgl. E. 4.4) . 6.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des neuen Gesuchs vom Januar 2023 um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti