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IV.2023.00124

Erneute Anmeldung. Aufgrund von im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten drängen sich weitere Abklärungen auf. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2023-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, war zuletzt von Oktober 2008 bis Ende Januar 201 6 als Servicemonteur bei der Y.___

AG, Z.___ , angestellt (Urk. 8/3, Urk. 8/ 1 3 Ziff. 2.1 ) . U nter Hinweis auf ein Rückenleiden

meldete er sich am 2 3.

Oktober 2015

erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4) . Nach Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 8/29) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % einen Rentenanspruch . 1.2

Am 19. Mai 2022 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Episod e, eine Abhängigkeitserkrankung sowie eine Schmerzsymptomatik erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/ 41 ). Die IV-Stelle tätig t e erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte m it unan gefochten gebliebenem Vorbescheid vom 1.

Dezember 2022 (Urk. 8/59) die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 30. Januar 2023 verfügte sie wie vorbeschieden (Urk. 8/60 = Urk.

2). 2.

Am 1. März 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über den IV-Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Mit Eingabe vom 27. März 2023 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 (Urk.

9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen, der Beschwerdeführer indes auf seine diesbezüglichen Verfah rensrechte hingewiesen .

Am 1. Juni 2023 (Urk. 11) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte weitere medizinische Unterlagen (Urk. 12/1-2) sowie die Aufwands zu sammen stellung der Rechtsvertreterin (Urk. 13) ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (Urk. 15) auf das Einreichen einer Stellungnahme, worüber der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und die Entstehung eines Rentenanspruchs fällt vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht . Nach den allgemeinen Grundsätzen des zeitlich massgebenden Sachver haltes (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen)

sind daher die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar

(vgl. auch Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Über gangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ) . 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a ). 1.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom

18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom

18. Januar 2023 E. 2.1 , je mit Hinweisen). 1. 4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.

BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1. 5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), aus den ihr vorliegenden Unterl a gen lasse sich keine Verschlechterung der früheren Beschwerden erkennen. Es sei keine Diagnose feststellbar, welche ein e länger dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht würden fachärztliche Therapien wahrgenommen. Seit der letzten Verfügung vom September 2016 liege kein veränderter Zustand vor. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 1 unten, S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der somatischen Problematik (Rückenschmerzen) und ab 2020 neu hinzugekommenen psychischen Beschwerden (Depression) sowie einer Such t problematik habe er sich im September 2021 im Zentrum A.___ ( nachfolgend: A.___ ) und im März 2022 bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung begeben (S. 3 unten). Dr.

B.___ erachte nur eine geschü t zte Arbeitsstelle als zumutbar . Dies sei ein klarer Hinweis auf eine erheblich verschlechterte medizinische Situation und die Beschwerdegegnerin hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes eigene medizinische Abklärungen in Form einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung veranlassen müssen, zumal

Dr. B.___ auch nur wenige Angaben zur aktuellen somatischen Situation mache (S. 4 Ziff. 1 lit . a - b). Aufgrund eines depressiven und konsumbedingten Einbruchs habe er (der Beschwerdeführer) sich nach einer letzten Konsultation im A.___ im Juni 2022 während einiger Monate nicht in der Lage gesehen, Behandlungstermine wahrzunehmen. Aus dem Behandlungsunter bruch habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine nach wie vor vorhandene Arbeitsfähigkeit geschlossen. Der Grund für den Behandlungsunterbruch habe jedoch in seiner Krankheit gelegen . Nachdem er sich seit dem 13. Dezember 2022 wieder in psychiatrischer Behandlung befinde und auch seine Medikamente einnehme, sei es nun möglich, einen ausführlicheren Bericht des A.___ einzu verlangen . Er befinde sich seit vielen Monaten in einer psychisch sehr labilen Situation und habe sich krankheitsbedingt nicht in der Lage gesehen, bereits zum Vorbescheid Stellung zu nehmen und den Grund für die Behandlungspause zu erläutern. Aus dem aktuellen Bericht des A.___ vom 21. Februar 2023 ergäben sich klare Hinweise auf nach wie vor bestehende, erhebliche behandlungs be dürftige Beschwerden (S.

4 f. Ziff. 2 lit . a-c). 2.3

In der Eingabe vom 1. Juni 2023 (Urk. 11) hielt d er Beschwerdeführer ergänzend fest , der mit Beschwerde eingereichte sowie der neuste Bericht des A.___ vom 28.

März 2023 und der Bericht von Dr. B.___ vom 14. April 2023 zeigten klar auf, dass in der angefochtenen Verfügung die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit viel zu optimistisch eingeschätzt worden seien. Aus dem Behand lungsunterbruch könne nicht auf eine vorhandene Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden. Aufgrund der nun substantiierten Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei die Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes zur ergänzenden polydisziplinären gutachterlichen Abklärung und neuem Entscheid an die B eschwerdegegnerin zurüc k zuweisen (S.

2 Ziff. 5). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s .

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 9.

September 2016 in anspruchsrelevant er Weise verändert hat und ob sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich einer möglichen Verschlechterung als hinreichend abgeklärt erweist (vgl. vorstehend E. 1.2-3). 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlass es d er Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 8/29)

präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Am 6. Juni 2016 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztliche r Dienst (RAD), Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 8/22 S. 4-5). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lumbofemoralgie bei Diskuhernie L2/3 links und Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Coxarthrose links mehr als rechts (S. 4 Mitte). Er verneinte eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicemonteur. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ging er von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 26. Oktober 2015 aus (S. 5 oben) und formulierte folgendes Belastungsprofil: leichte, wechselbelastende Tätigkeit , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (S. 4 unten). 3. 3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, Praxis E.___ , erstattete am 16. Juni 2016 ein Gutachten im Auftrag des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 8/26/4-15) , dies nach einer persönlichen Untersu chung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 (vgl. S. 1 unten). Dr.

D.___

nannte folgende Diagnosen (S. 7 unten): - d egenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen - s tationärer Bandscheibenvorfall L2/3 links und regredienter Band schei ben vorfall L4/5 rechts - f ortgeschrittene Coxarthrose beidseits, links führend

Die Gutachterin erachtete eine Tä tigkeit des Beschwerdeführers als Servicemon teur als

ausgeschlossen. Hinsichtlich l eichte r körperliche r Tätigkeiten ohne das Bewegen schwerer Lasten und das Einnehmen von Zwangshaltungen mit Belas tung der Hüften ging sie von einer vollschichtig en Arbeitsfähigkeit aus . Sie führte aus, d er Beschwerdeführer könne leichte körperliche Tätigkeiten wie Computer arbeiten, Bestellungen aufnehmen oder Einkassieren ohne Einschrän kungen in einem Pensum von 100

% ausführen (S. 8 unten). 4. 4.1

Im Zuge des mit Neuanmeldung vom

19. Mai 2022 (Urk. 8/41) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fanden folgende medizinische Berichte Eingang in die Akten: 4.2

Im Bericht vom 7. Juli 2022 (Urk. 8/48) führte Dr. B.___ aus, der Beschwer de führer stehe seit dem 16. Februar 2022 in seiner Behandlung (Z i ff.

1.1). Er leide unter rezidivierenden schweren Lumbalgien und Leistenschmerzen links (Ziff.

2.2). Als Diagnosen nannte Dr. B.___ eine Lumb algie links bei bekannter Bandscheibenprotrusion L2/L3 und L4/L5 sowie eine symptomatische Coxa r throse links (Ziff. 2.5). Er führte aus, der Beschwerdeführer arbeite zur z eit an einer kontrollierten, geschützten Arbeitsstelle, wo er Teile für elektrische Geräte auseinander nehme , um Verkehrs bussen zu bezahlen . Er sei aber häufig krank (Ziff. 1.3, Ziff. 2.8 , Ziff.

3.1-2 ) . Es handle sich um eine s itzende und im Gehen verrichtete Tätigkeit (Ziff. 3.3). Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit an einer geschützte n Arbeitsstelle (Ziff. 4.1). Eine Eingliederung sei nur teilweise möglich, p sychische Faktoren spielten auch eine Rolle (Ziff. 4. 3- 4) . 4.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin v om A.___

einen Bericht erhältlich zu machen versucht hatte (vgl. Urk. 8/56), wurde sie am 24. November 2022 seitens einer dortigen Mitar b eiterin informiert, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 nicht mehr im A.___ gewesen und er auch telefonisch nicht zu erreichen sei. Auf ein Schreiben vom 15. Nov e mber 2022 habe er bislang nicht r e agiert (Urk. 8/57). 4.4

I m Rahmen des Beschwerdeverfahrens re i chte der Beschwerdeführer den Bericht von

lic. phil. F.___ , P s ychotherapeutin FSP, und med. pract . G.___ , Ä rztlicher Leiter, A.___ , vom 21. Februar 2023 (Urk. 3/3) ein. Darin wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer stehe seit dem 22. September 2021 i m A.___ in Behandlung. Nach dem er sich bei der I nvalidenversicherung angemeldet habe, habe die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2022 einen Bericht angefordert. Da der Beschwerdeführer jedoch trotz mehrfachen Kontaktversuchen über Monate nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe kein aktueller Bericht erstellt werden können. S eit dem 13. Dezember 2022 erscheine der Beschwerde führer regelmässig zur Behandlung und nehme seine Medikamente ein. Er habe die Phase des Kontaktabbruches mit einem erneuten depressiven und konsum bedingten Einbruch, welcher sich beispielsweise auch in Arbeitsabbrüchen im zweiten Arbeitsmarkt widerspieg elt habe , begründet . Aufgrund seiner psychi schen Einschränkungen und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit werde eine Wiederaufnahme der Prüfung von IV-Leistungen empfohlen. 4.5

Am 28. März 2023 beantworteten die Psychotherapeutin F.___ und med. pract . G.___ , A.___ , die i hnen von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (Urk. 12/1). Sie führten aus, die Erst konsultation habe am 22. September 2021 stattgefunden (Ziff. 1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen seien die folgenden (Ziff. 2): - Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0), gegenwärtig in Behand lung mit Elvanse 30mg/d - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - psychische und Verhaltensstörung durch Stimulanzien: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F15.2) - Status nach multiplem Substanzgebrauch (Op i oide, Benzodiazepine, Kokain; ICD-10 F19.2)

Der Verlauf zwischen September 2016 und September 2021 könne nicht beurteilt werden, da sich der Beschwerdeführer erst ab September 2021 ins A.___ in Behandlung begeben habe. In der Zeit nach Behand l ungsbeginn habe sich sowohl anamnestisch als auch über den Zeitverlauf ein deutliches Muster mit ausge prägten Stimmungsschwankungen, meist im Zusammenhang mit destruktiven Beziehungsdynamiken, gezeigt. Der Beschwerdeführer habe mit einigen Strate gien der Emotionsregulation zwar eine erhöhte Kontrolle bezüglich des Substanz konsums erlangt, diesen jedoch nicht vollständig sis ti ere n können -

das

« chemical

coping » sei erhalten geblieben. Erschwerend habe sich zudem die Aufmerk samkeitsdefizitstörung auf die emotional instabile Symptomatik ausgewirkt, wenn auch durch die Medikation mit Lisdexamfetamin in geringer Ausprägung (Ziff. 3). Aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtig u ng e n sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Servicemonteur als zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen (Ziff. 4). Für eine angepasste Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen (Ziff. 5). Als behinderungsangepasst anzusehen seien wechselnde und anregende Tätigkeiten bei geringer körperlicher Belastung mit wenig Ablenkungsmöglichkeiten und mit konstanten und verlässlichen Bezugspersonen (Ziff. 6). 4.6

Am 14. April 2023 beantwortete Dr. B.___ die ihm von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (Urk. 12/ 2 ). Er führte aus, der Beschwer deführer stehe seit 16. Februar 2022 in seiner Behandlung (Ziff. 1). Als Diagnosen zu nennen sei eine chronische Lumbalgie bei breitbasiger

Diskusprotrusion L2/L3 links und L4/L5 zentral sowie relativer Spinalstenose L4/L5 (Ziff. 2). Seit der Verfügung vom 9. September 2016 habe sich die Situation verändert. Es bestünden Dauerschmerzen lumbal. Die Arbeit in Flexion verursache Beschwer den lumbosakral links bis in die linke Hüfte. Psychisch bestehe eine reaktive depressive Störung (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei weder in der angestammten Tätigkeit als Servicemonteur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Ziff. 4-5). Als behinderungsangepasste Tätigkeit käme probeweise eine 50%ige Tätigkeit in einem Restaurant, in der Reinigung oder als Hilfsperson in einem Pflegheim in Frage (Ziff. 6). 5. 5.1

Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 stand der somatische Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s im Zentrum (vgl. vorste hend E. 3. 2 - 3 ) . Gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9.

September 2016 (Urk. 8/29) steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Rücken

- und Hüftleidens in seiner angestammten Tätigkeit als Service monteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit konnte er indessen in leidensangepassten Tätigkeiten noch ein rentenaus schliesse n des Einkommen erzielen. In einer solchen Konstellation entsteht, unter Vorbehalt insbesondere der Voraussetzung des Ablaufs von sechs Monaten seit Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6, mit Hinweis). 5.2

In der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Mai 2022 (Urk. 8/41) gab der Beschwerdeführer an, seit 2017 an einer Abhängigkeitserkrankung zu leiden und deswegen seit Oktober 2021 im A.___ in Behandlung zu stehen. Zudem wies er auf eine hausärztliche Betreuung durch Dr. B.___ seit März 2022 hin, dies aufgrund einer seit 2008 bestehenden Schmerzsymptomatik sowie seit zwei Jahren bestehender depressiver Episoden (Ziff. 6.1, Ziff. 6.3).

Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr.

B.___ vom 7. Juli 2022 (vorstehend E. 4.2) ein , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bekannten Rücken- und Hüftleidens seit dem 16. Februar 2022 bei Dr. B.___ in Behandlung steht. Dr. B.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer zur z ei t an einer geschützten Arbeitsstelle tätig sei. Eine Eingliederung erachtete er nur teilweise als möglich, dies unter Hinweis auch auf psychische Faktoren.

Vom

A.___ konnte die Beschwerdegegnerin keinen Bericht erhältlich machen . Ihre Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 nicht mehr im A.___ erschienen ist (vgl. vorstehend E. 4.3).

Am 26. November 2022 nahm eine Fachexpertin der Beschwerdegegnerin Stellung zu den Akten und hielt fest, dass die Unterlagen keine Verschlechterung der somatisch e n Beschwerden er kenn en liessen . In Bezug auf das in der

Anmel d ung erwähn t e depressive

Krankh e itsbild und die erwähnte S uc hterkra n kung sei sodann nicht ersichtlich , dass diesbezüg l ich eine regelmässige Therapie st at tfinde . Bezüglich des psychischen Krankheitsbildes sei somit davon auszugehen , dass der L e i d ens d ruck nicht gross genug sei (Urk. 8/58 S. 2 unten). 5.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Psychotherapeutin F.___ und med. pract . G.___ , A.___ , vom 21. Februar 2023 (vorstehend E. 4.4) ein. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich im September 2021 in s

A.___ in Behandlung begeben hat und dass es im Verlauf zu einem mehrmonatigen Behandlungsunterbruch gekommen ist . Dem Bericht ist allerdings auch zu entnehmen, dass der Beschwer deführer die Behandlung am 13. Dezember 2022 und damit vor

Verfügungserlass am 30. Januar 2023 wieder aufgenommen hat. Auch wenn diese Tatsache der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses mangels Vorliegen entsprechender Beweismittel nicht bekannt war, ist sie im Rahmen der gericht lichen Beurteilung mitzuberücksichtigen , zumal die behandelnden Fachpersonen des A.___

schilderten, dass der Beschwerdeführer den Kontaktabbruch mit einem erneuten depressiven und konsumbedingten Einbruch

– mithin einem dem Krankheitsbild zuzuschreibendem Verhalten - begründet habe (vgl. vorstehend E .

1.5) . Mit Blick auf die Tatsache, dass die erneute Anmeldung zum Leistungs bezug unter anderem unter Hinweis auf eine seit 2017 bestehende Abhängigkeits er krankung erfolgte, welche durch die behandelnden Fachpersonen des A.___

im Bericht vom 28. März 2023 (vorstehend E. 4.5) bestätigt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Zeit zwischen Erlass der Verfügung vom 9. September 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2023 insbesondere der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anspruchs relevant verschlechtert hat . Dies umso mehr, als im Bericht der behandelnden Fachpersonen des A.___

vom 28. März 2023 nebst der Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch Stimulanzien weitere psychiat rische

Diagnosen genannt werden.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte des A.___

(vorstehend E. 4.4-5) vermögen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert medizinische r Bericht e (vgl. vorstehend E. 1.6) indes nicht zu genü gen. D ie gestellten psychiatrischen Diagnosen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen erweisen sich nicht als fachärztlich schlüssig herge leitet . Die Berichte des Allgemeinmediziner s Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2, E. 4.6) stellen ebenfalls keine hinreichende Entscheidgrundlage dar, da seine Beur tei lung, wonach der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei beziehun gsw e i se er nur eine T ä tigkeit an einer geschützten Arbeitsstelle ausüben könne, fachfremd auch psychische Faktoren mitberück sichtigt. 5.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Nach dem Gesagten drängen sich w eiter e Abklärung en zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig k e i t des Beschwerdeführers auf, um einen

a llfälligen Renten a n spruch

beurteilen zu können . Hierzu ist die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des Untersu chungs grundsatzes in geeigneter Weise die notwendigen Abklärungen täti gt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüg t . Die mit der medizinischen Beurteilung zu betrauen den Fachpersonen werden sich dabei unter Berücksichtigung aller im Raum stehenden gesundheitlichen Problematiken nicht nur zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Verlauf seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 9. September 2016 zu äussern haben, sondern – für den Fall, dass eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich zu stellen sein sollte - auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit i m Einklang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann (vgl. zum strukturierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 sowie für Suchterkrankungen im Besonderen BGE 145 V 215 ).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer

hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7

der V erordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze und unter Berücksichtigung des in der Honorarnote der Rechtsvertreterin vom

1. Juni 2023 geltend gemachten Aufwandes von neun Stunden und 25 Minuten (Urk. 1 3 ), der als angemessen zu bewerten ist, erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2 '300.-- (3 % Auslagenersatz und 7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Dieser liegt der praxisgemäss Stunden ansatz von Fr. 220.-- zu Grunde. Die Entschädigung hat die Beschwer degegnerin direkt an die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannten Rechts anwältin Stephanie Schwarz, Winterthur (vgl. Urk. 9 ), auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

30. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen ,

über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Parteient schä digung von Fr. 2’300 . -- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und die Entstehung eines Rentenanspruchs fällt vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht . Nach den allgemeinen Grundsätzen des zeitlich massgebenden Sachver haltes (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen)

sind daher die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar

(vgl. auch Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Über gangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ) .

E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a ).

E. 1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom

18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom

18. Januar 2023 E. 2.1 , je mit Hinweisen). 1. 4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.

BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1. 5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 1.

E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), aus den ihr vorliegenden Unterl a gen lasse sich keine Verschlechterung der früheren Beschwerden erkennen. Es sei keine Diagnose feststellbar, welche ein e länger dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht würden fachärztliche Therapien wahrgenommen. Seit der letzten Verfügung vom September 2016 liege kein veränderter Zustand vor. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 1 unten, S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der somatischen Problematik (Rückenschmerzen) und ab 2020 neu hinzugekommenen psychischen Beschwerden (Depression) sowie einer Such t problematik habe er sich im September 2021 im Zentrum A.___ ( nachfolgend: A.___ ) und im März 2022 bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung begeben (S. 3 unten). Dr.

B.___ erachte nur eine geschü t zte Arbeitsstelle als zumutbar . Dies sei ein klarer Hinweis auf eine erheblich verschlechterte medizinische Situation und die Beschwerdegegnerin hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes eigene medizinische Abklärungen in Form einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung veranlassen müssen, zumal

Dr. B.___ auch nur wenige Angaben zur aktuellen somatischen Situation mache (S. 4 Ziff. 1 lit . a - b). Aufgrund eines depressiven und konsumbedingten Einbruchs habe er (der Beschwerdeführer) sich nach einer letzten Konsultation im A.___ im Juni 2022 während einiger Monate nicht in der Lage gesehen, Behandlungstermine wahrzunehmen. Aus dem Behandlungsunter bruch habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine nach wie vor vorhandene Arbeitsfähigkeit geschlossen. Der Grund für den Behandlungsunterbruch habe jedoch in seiner Krankheit gelegen . Nachdem er sich seit dem 13. Dezember 2022 wieder in psychiatrischer Behandlung befinde und auch seine Medikamente einnehme, sei es nun möglich, einen ausführlicheren Bericht des A.___ einzu verlangen . Er befinde sich seit vielen Monaten in einer psychisch sehr labilen Situation und habe sich krankheitsbedingt nicht in der Lage gesehen, bereits zum Vorbescheid Stellung zu nehmen und den Grund für die Behandlungspause zu erläutern. Aus dem aktuellen Bericht des A.___ vom 21. Februar 2023 ergäben sich klare Hinweise auf nach wie vor bestehende, erhebliche behandlungs be dürftige Beschwerden (S.

4 f. Ziff. 2 lit . a-c). 2.3

In der Eingabe vom 1. Juni 2023 (Urk. 11) hielt d er Beschwerdeführer ergänzend fest , der mit Beschwerde eingereichte sowie der neuste Bericht des A.___ vom 28.

März 2023 und der Bericht von Dr. B.___ vom 14. April 2023 zeigten klar auf, dass in der angefochtenen Verfügung die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit viel zu optimistisch eingeschätzt worden seien. Aus dem Behand lungsunterbruch könne nicht auf eine vorhandene Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden. Aufgrund der nun substantiierten Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei die Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes zur ergänzenden polydisziplinären gutachterlichen Abklärung und neuem Entscheid an die B eschwerdegegnerin zurüc k zuweisen (S.

2 Ziff. 5). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s .

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom

E. 6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer

hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7

der V erordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze und unter Berücksichtigung des in der Honorarnote der Rechtsvertreterin vom

1. Juni 2023 geltend gemachten Aufwandes von neun Stunden und 25 Minuten (Urk. 1 3 ), der als angemessen zu bewerten ist, erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2 '300.-- (3 % Auslagenersatz und 7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Dieser liegt der praxisgemäss Stunden ansatz von Fr. 220.-- zu Grunde. Die Entschädigung hat die Beschwer degegnerin direkt an die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannten Rechts anwältin Stephanie Schwarz, Winterthur (vgl. Urk. 9 ), auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

30. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen ,

über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Parteient schä digung von Fr. 2’300 . -- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

E. 9 September 2016 in anspruchsrelevant er Weise verändert hat und ob sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich einer möglichen Verschlechterung als hinreichend abgeklärt erweist (vgl. vorstehend E. 1.2-3). 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlass es d er Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 8/29)

präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Am 6. Juni 2016 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztliche r Dienst (RAD), Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 8/22 S. 4-5). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lumbofemoralgie bei Diskuhernie L2/3 links und Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Coxarthrose links mehr als rechts (S. 4 Mitte). Er verneinte eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicemonteur. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ging er von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 26. Oktober 2015 aus (S. 5 oben) und formulierte folgendes Belastungsprofil: leichte, wechselbelastende Tätigkeit , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (S. 4 unten). 3. 3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, Praxis E.___ , erstattete am 16. Juni 2016 ein Gutachten im Auftrag des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 8/26/4-15) , dies nach einer persönlichen Untersu chung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 (vgl. S. 1 unten). Dr.

D.___

nannte folgende Diagnosen (S. 7 unten): - d egenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen - s tationärer Bandscheibenvorfall L2/3 links und regredienter Band schei ben vorfall L4/5 rechts - f ortgeschrittene Coxarthrose beidseits, links führend

Die Gutachterin erachtete eine Tä tigkeit des Beschwerdeführers als Servicemon teur als

ausgeschlossen. Hinsichtlich l eichte r körperliche r Tätigkeiten ohne das Bewegen schwerer Lasten und das Einnehmen von Zwangshaltungen mit Belas tung der Hüften ging sie von einer vollschichtig en Arbeitsfähigkeit aus . Sie führte aus, d er Beschwerdeführer könne leichte körperliche Tätigkeiten wie Computer arbeiten, Bestellungen aufnehmen oder Einkassieren ohne Einschrän kungen in einem Pensum von 100

% ausführen (S. 8 unten). 4. 4.1

Im Zuge des mit Neuanmeldung vom

19. Mai 2022 (Urk. 8/41) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fanden folgende medizinische Berichte Eingang in die Akten: 4.2

Im Bericht vom 7. Juli 2022 (Urk. 8/48) führte Dr. B.___ aus, der Beschwer de führer stehe seit dem 16. Februar 2022 in seiner Behandlung (Z i ff.

1.1). Er leide unter rezidivierenden schweren Lumbalgien und Leistenschmerzen links (Ziff.

2.2). Als Diagnosen nannte Dr. B.___ eine Lumb algie links bei bekannter Bandscheibenprotrusion L2/L3 und L4/L5 sowie eine symptomatische Coxa r throse links (Ziff. 2.5). Er führte aus, der Beschwerdeführer arbeite zur z eit an einer kontrollierten, geschützten Arbeitsstelle, wo er Teile für elektrische Geräte auseinander nehme , um Verkehrs bussen zu bezahlen . Er sei aber häufig krank (Ziff. 1.3, Ziff. 2.8 , Ziff.

3.1-2 ) . Es handle sich um eine s itzende und im Gehen verrichtete Tätigkeit (Ziff. 3.3). Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit an einer geschützte n Arbeitsstelle (Ziff. 4.1). Eine Eingliederung sei nur teilweise möglich, p sychische Faktoren spielten auch eine Rolle (Ziff. 4. 3- 4) . 4.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin v om A.___

einen Bericht erhältlich zu machen versucht hatte (vgl. Urk. 8/56), wurde sie am 24. November 2022 seitens einer dortigen Mitar b eiterin informiert, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 nicht mehr im A.___ gewesen und er auch telefonisch nicht zu erreichen sei. Auf ein Schreiben vom 15. Nov e mber 2022 habe er bislang nicht r e agiert (Urk. 8/57). 4.4

I m Rahmen des Beschwerdeverfahrens re i chte der Beschwerdeführer den Bericht von

lic. phil. F.___ , P s ychotherapeutin FSP, und med. pract . G.___ , Ä rztlicher Leiter, A.___ , vom 21. Februar 2023 (Urk. 3/3) ein. Darin wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer stehe seit dem 22. September 2021 i m A.___ in Behandlung. Nach dem er sich bei der I nvalidenversicherung angemeldet habe, habe die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2022 einen Bericht angefordert. Da der Beschwerdeführer jedoch trotz mehrfachen Kontaktversuchen über Monate nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe kein aktueller Bericht erstellt werden können. S eit dem

E. 13 Dezember 2022 erscheine der Beschwerde führer regelmässig zur Behandlung und nehme seine Medikamente ein. Er habe die Phase des Kontaktabbruches mit einem erneuten depressiven und konsum bedingten Einbruch, welcher sich beispielsweise auch in Arbeitsabbrüchen im zweiten Arbeitsmarkt widerspieg elt habe , begründet . Aufgrund seiner psychi schen Einschränkungen und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit werde eine Wiederaufnahme der Prüfung von IV-Leistungen empfohlen. 4.5

Am 28. März 2023 beantworteten die Psychotherapeutin F.___ und med. pract . G.___ , A.___ , die i hnen von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (Urk. 12/1). Sie führten aus, die Erst konsultation habe am 22. September 2021 stattgefunden (Ziff. 1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen seien die folgenden (Ziff. 2): - Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0), gegenwärtig in Behand lung mit Elvanse 30mg/d - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - psychische und Verhaltensstörung durch Stimulanzien: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F15.2) - Status nach multiplem Substanzgebrauch (Op i oide, Benzodiazepine, Kokain; ICD-10 F19.2)

Der Verlauf zwischen September 2016 und September 2021 könne nicht beurteilt werden, da sich der Beschwerdeführer erst ab September 2021 ins A.___ in Behandlung begeben habe. In der Zeit nach Behand l ungsbeginn habe sich sowohl anamnestisch als auch über den Zeitverlauf ein deutliches Muster mit ausge prägten Stimmungsschwankungen, meist im Zusammenhang mit destruktiven Beziehungsdynamiken, gezeigt. Der Beschwerdeführer habe mit einigen Strate gien der Emotionsregulation zwar eine erhöhte Kontrolle bezüglich des Substanz konsums erlangt, diesen jedoch nicht vollständig sis ti ere n können -

das

« chemical

coping » sei erhalten geblieben. Erschwerend habe sich zudem die Aufmerk samkeitsdefizitstörung auf die emotional instabile Symptomatik ausgewirkt, wenn auch durch die Medikation mit Lisdexamfetamin in geringer Ausprägung (Ziff. 3). Aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtig u ng e n sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Servicemonteur als zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen (Ziff. 4). Für eine angepasste Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen (Ziff. 5). Als behinderungsangepasst anzusehen seien wechselnde und anregende Tätigkeiten bei geringer körperlicher Belastung mit wenig Ablenkungsmöglichkeiten und mit konstanten und verlässlichen Bezugspersonen (Ziff. 6). 4.6

Am 14. April 2023 beantwortete Dr. B.___ die ihm von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (Urk. 12/ 2 ). Er führte aus, der Beschwer deführer stehe seit 16. Februar 2022 in seiner Behandlung (Ziff. 1). Als Diagnosen zu nennen sei eine chronische Lumbalgie bei breitbasiger

Diskusprotrusion L2/L3 links und L4/L5 zentral sowie relativer Spinalstenose L4/L5 (Ziff. 2). Seit der Verfügung vom 9. September 2016 habe sich die Situation verändert. Es bestünden Dauerschmerzen lumbal. Die Arbeit in Flexion verursache Beschwer den lumbosakral links bis in die linke Hüfte. Psychisch bestehe eine reaktive depressive Störung (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei weder in der angestammten Tätigkeit als Servicemonteur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Ziff. 4-5). Als behinderungsangepasste Tätigkeit käme probeweise eine 50%ige Tätigkeit in einem Restaurant, in der Reinigung oder als Hilfsperson in einem Pflegheim in Frage (Ziff. 6). 5. 5.1

Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 stand der somatische Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s im Zentrum (vgl. vorste hend E. 3. 2 - 3 ) . Gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9.

September 2016 (Urk. 8/29) steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Rücken

- und Hüftleidens in seiner angestammten Tätigkeit als Service monteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit konnte er indessen in leidensangepassten Tätigkeiten noch ein rentenaus schliesse n des Einkommen erzielen. In einer solchen Konstellation entsteht, unter Vorbehalt insbesondere der Voraussetzung des Ablaufs von sechs Monaten seit Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6, mit Hinweis). 5.2

In der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Mai 2022 (Urk. 8/41) gab der Beschwerdeführer an, seit 2017 an einer Abhängigkeitserkrankung zu leiden und deswegen seit Oktober 2021 im A.___ in Behandlung zu stehen. Zudem wies er auf eine hausärztliche Betreuung durch Dr. B.___ seit März 2022 hin, dies aufgrund einer seit 2008 bestehenden Schmerzsymptomatik sowie seit zwei Jahren bestehender depressiver Episoden (Ziff. 6.1, Ziff. 6.3).

Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr.

B.___ vom 7. Juli 2022 (vorstehend E. 4.2) ein , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bekannten Rücken- und Hüftleidens seit dem 16. Februar 2022 bei Dr. B.___ in Behandlung steht. Dr. B.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer zur z ei t an einer geschützten Arbeitsstelle tätig sei. Eine Eingliederung erachtete er nur teilweise als möglich, dies unter Hinweis auch auf psychische Faktoren.

Vom

A.___ konnte die Beschwerdegegnerin keinen Bericht erhältlich machen . Ihre Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 nicht mehr im A.___ erschienen ist (vgl. vorstehend E. 4.3).

Am 26. November 2022 nahm eine Fachexpertin der Beschwerdegegnerin Stellung zu den Akten und hielt fest, dass die Unterlagen keine Verschlechterung der somatisch e n Beschwerden er kenn en liessen . In Bezug auf das in der

Anmel d ung erwähn t e depressive

Krankh e itsbild und die erwähnte S uc hterkra n kung sei sodann nicht ersichtlich , dass diesbezüg l ich eine regelmässige Therapie st at tfinde . Bezüglich des psychischen Krankheitsbildes sei somit davon auszugehen , dass der L e i d ens d ruck nicht gross genug sei (Urk. 8/58 S. 2 unten). 5.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Psychotherapeutin F.___ und med. pract . G.___ , A.___ , vom 21. Februar 2023 (vorstehend E. 4.4) ein. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich im September 2021 in s

A.___ in Behandlung begeben hat und dass es im Verlauf zu einem mehrmonatigen Behandlungsunterbruch gekommen ist . Dem Bericht ist allerdings auch zu entnehmen, dass der Beschwer deführer die Behandlung am 13. Dezember 2022 und damit vor

Verfügungserlass am 30. Januar 2023 wieder aufgenommen hat. Auch wenn diese Tatsache der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses mangels Vorliegen entsprechender Beweismittel nicht bekannt war, ist sie im Rahmen der gericht lichen Beurteilung mitzuberücksichtigen , zumal die behandelnden Fachpersonen des A.___

schilderten, dass der Beschwerdeführer den Kontaktabbruch mit einem erneuten depressiven und konsumbedingten Einbruch

– mithin einem dem Krankheitsbild zuzuschreibendem Verhalten - begründet habe (vgl. vorstehend E .

1.5) . Mit Blick auf die Tatsache, dass die erneute Anmeldung zum Leistungs bezug unter anderem unter Hinweis auf eine seit 2017 bestehende Abhängigkeits er krankung erfolgte, welche durch die behandelnden Fachpersonen des A.___

im Bericht vom 28. März 2023 (vorstehend E. 4.5) bestätigt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Zeit zwischen Erlass der Verfügung vom 9. September 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2023 insbesondere der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anspruchs relevant verschlechtert hat . Dies umso mehr, als im Bericht der behandelnden Fachpersonen des A.___

vom 28. März 2023 nebst der Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch Stimulanzien weitere psychiat rische

Diagnosen genannt werden.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte des A.___

(vorstehend E. 4.4-5) vermögen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert medizinische r Bericht e (vgl. vorstehend E. 1.6) indes nicht zu genü gen. D ie gestellten psychiatrischen Diagnosen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen erweisen sich nicht als fachärztlich schlüssig herge leitet . Die Berichte des Allgemeinmediziner s Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2, E. 4.6) stellen ebenfalls keine hinreichende Entscheidgrundlage dar, da seine Beur tei lung, wonach der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei beziehun gsw e i se er nur eine T ä tigkeit an einer geschützten Arbeitsstelle ausüben könne, fachfremd auch psychische Faktoren mitberück sichtigt. 5.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Nach dem Gesagten drängen sich w eiter e Abklärung en zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig k e i t des Beschwerdeführers auf, um einen

a llfälligen Renten a n spruch

beurteilen zu können . Hierzu ist die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des Untersu chungs grundsatzes in geeigneter Weise die notwendigen Abklärungen täti gt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüg t . Die mit der medizinischen Beurteilung zu betrauen den Fachpersonen werden sich dabei unter Berücksichtigung aller im Raum stehenden gesundheitlichen Problematiken nicht nur zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Verlauf seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 9. September 2016 zu äussern haben, sondern – für den Fall, dass eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich zu stellen sein sollte - auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit i m Einklang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann (vgl. zum strukturierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 sowie für Suchterkrankungen im Besonderen BGE 145 V 215 ).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00124

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

22. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, war zuletzt von Oktober 2008 bis Ende Januar 201 6 als Servicemonteur bei der Y.___

AG, Z.___ , angestellt (Urk. 8/3, Urk. 8/ 1 3 Ziff. 2.1 ) . U nter Hinweis auf ein Rückenleiden

meldete er sich am 2 3.

Oktober 2015

erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4) . Nach Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 8/29) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % einen Rentenanspruch . 1.2

Am 19. Mai 2022 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Episod e, eine Abhängigkeitserkrankung sowie eine Schmerzsymptomatik erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/ 41 ). Die IV-Stelle tätig t e erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte m it unan gefochten gebliebenem Vorbescheid vom 1.

Dezember 2022 (Urk. 8/59) die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 30. Januar 2023 verfügte sie wie vorbeschieden (Urk. 8/60 = Urk.

2). 2.

Am 1. März 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über den IV-Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Mit Eingabe vom 27. März 2023 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 (Urk.

9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen, der Beschwerdeführer indes auf seine diesbezüglichen Verfah rensrechte hingewiesen .

Am 1. Juni 2023 (Urk. 11) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte weitere medizinische Unterlagen (Urk. 12/1-2) sowie die Aufwands zu sammen stellung der Rechtsvertreterin (Urk. 13) ein . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (Urk. 15) auf das Einreichen einer Stellungnahme, worüber der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und die Entstehung eines Rentenanspruchs fällt vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht . Nach den allgemeinen Grundsätzen des zeitlich massgebenden Sachver haltes (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen)

sind daher die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar

(vgl. auch Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Über gangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ) . 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a ). 1.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom

18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom

18. Januar 2023 E. 2.1 , je mit Hinweisen). 1. 4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.

BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1. 5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), aus den ihr vorliegenden Unterl a gen lasse sich keine Verschlechterung der früheren Beschwerden erkennen. Es sei keine Diagnose feststellbar, welche ein e länger dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht würden fachärztliche Therapien wahrgenommen. Seit der letzten Verfügung vom September 2016 liege kein veränderter Zustand vor. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei und somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (S. 1 unten, S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der somatischen Problematik (Rückenschmerzen) und ab 2020 neu hinzugekommenen psychischen Beschwerden (Depression) sowie einer Such t problematik habe er sich im September 2021 im Zentrum A.___ ( nachfolgend: A.___ ) und im März 2022 bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung begeben (S. 3 unten). Dr.

B.___ erachte nur eine geschü t zte Arbeitsstelle als zumutbar . Dies sei ein klarer Hinweis auf eine erheblich verschlechterte medizinische Situation und die Beschwerdegegnerin hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes eigene medizinische Abklärungen in Form einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung veranlassen müssen, zumal

Dr. B.___ auch nur wenige Angaben zur aktuellen somatischen Situation mache (S. 4 Ziff. 1 lit . a - b). Aufgrund eines depressiven und konsumbedingten Einbruchs habe er (der Beschwerdeführer) sich nach einer letzten Konsultation im A.___ im Juni 2022 während einiger Monate nicht in der Lage gesehen, Behandlungstermine wahrzunehmen. Aus dem Behandlungsunter bruch habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine nach wie vor vorhandene Arbeitsfähigkeit geschlossen. Der Grund für den Behandlungsunterbruch habe jedoch in seiner Krankheit gelegen . Nachdem er sich seit dem 13. Dezember 2022 wieder in psychiatrischer Behandlung befinde und auch seine Medikamente einnehme, sei es nun möglich, einen ausführlicheren Bericht des A.___ einzu verlangen . Er befinde sich seit vielen Monaten in einer psychisch sehr labilen Situation und habe sich krankheitsbedingt nicht in der Lage gesehen, bereits zum Vorbescheid Stellung zu nehmen und den Grund für die Behandlungspause zu erläutern. Aus dem aktuellen Bericht des A.___ vom 21. Februar 2023 ergäben sich klare Hinweise auf nach wie vor bestehende, erhebliche behandlungs be dürftige Beschwerden (S.

4 f. Ziff. 2 lit . a-c). 2.3

In der Eingabe vom 1. Juni 2023 (Urk. 11) hielt d er Beschwerdeführer ergänzend fest , der mit Beschwerde eingereichte sowie der neuste Bericht des A.___ vom 28.

März 2023 und der Bericht von Dr. B.___ vom 14. April 2023 zeigten klar auf, dass in der angefochtenen Verfügung die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit viel zu optimistisch eingeschätzt worden seien. Aus dem Behand lungsunterbruch könne nicht auf eine vorhandene Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden. Aufgrund der nun substantiierten Hinweise auf eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei die Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes zur ergänzenden polydisziplinären gutachterlichen Abklärung und neuem Entscheid an die B eschwerdegegnerin zurüc k zuweisen (S.

2 Ziff. 5). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s .

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 9.

September 2016 in anspruchsrelevant er Weise verändert hat und ob sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich einer möglichen Verschlechterung als hinreichend abgeklärt erweist (vgl. vorstehend E. 1.2-3). 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlass es d er Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 8/29)

präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Am 6. Juni 2016 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztliche r Dienst (RAD), Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 8/22 S. 4-5). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lumbofemoralgie bei Diskuhernie L2/3 links und Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Coxarthrose links mehr als rechts (S. 4 Mitte). Er verneinte eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicemonteur. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ging er von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 26. Oktober 2015 aus (S. 5 oben) und formulierte folgendes Belastungsprofil: leichte, wechselbelastende Tätigkeit , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (S. 4 unten). 3. 3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, Praxis E.___ , erstattete am 16. Juni 2016 ein Gutachten im Auftrag des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 8/26/4-15) , dies nach einer persönlichen Untersu chung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2016 (vgl. S. 1 unten). Dr.

D.___

nannte folgende Diagnosen (S. 7 unten): - d egenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen - s tationärer Bandscheibenvorfall L2/3 links und regredienter Band schei ben vorfall L4/5 rechts - f ortgeschrittene Coxarthrose beidseits, links führend

Die Gutachterin erachtete eine Tä tigkeit des Beschwerdeführers als Servicemon teur als

ausgeschlossen. Hinsichtlich l eichte r körperliche r Tätigkeiten ohne das Bewegen schwerer Lasten und das Einnehmen von Zwangshaltungen mit Belas tung der Hüften ging sie von einer vollschichtig en Arbeitsfähigkeit aus . Sie führte aus, d er Beschwerdeführer könne leichte körperliche Tätigkeiten wie Computer arbeiten, Bestellungen aufnehmen oder Einkassieren ohne Einschrän kungen in einem Pensum von 100

% ausführen (S. 8 unten). 4. 4.1

Im Zuge des mit Neuanmeldung vom

19. Mai 2022 (Urk. 8/41) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fanden folgende medizinische Berichte Eingang in die Akten: 4.2

Im Bericht vom 7. Juli 2022 (Urk. 8/48) führte Dr. B.___ aus, der Beschwer de führer stehe seit dem 16. Februar 2022 in seiner Behandlung (Z i ff.

1.1). Er leide unter rezidivierenden schweren Lumbalgien und Leistenschmerzen links (Ziff.

2.2). Als Diagnosen nannte Dr. B.___ eine Lumb algie links bei bekannter Bandscheibenprotrusion L2/L3 und L4/L5 sowie eine symptomatische Coxa r throse links (Ziff. 2.5). Er führte aus, der Beschwerdeführer arbeite zur z eit an einer kontrollierten, geschützten Arbeitsstelle, wo er Teile für elektrische Geräte auseinander nehme , um Verkehrs bussen zu bezahlen . Er sei aber häufig krank (Ziff. 1.3, Ziff. 2.8 , Ziff.

3.1-2 ) . Es handle sich um eine s itzende und im Gehen verrichtete Tätigkeit (Ziff. 3.3). Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit an einer geschützte n Arbeitsstelle (Ziff. 4.1). Eine Eingliederung sei nur teilweise möglich, p sychische Faktoren spielten auch eine Rolle (Ziff. 4. 3- 4) . 4.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin v om A.___

einen Bericht erhältlich zu machen versucht hatte (vgl. Urk. 8/56), wurde sie am 24. November 2022 seitens einer dortigen Mitar b eiterin informiert, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 nicht mehr im A.___ gewesen und er auch telefonisch nicht zu erreichen sei. Auf ein Schreiben vom 15. Nov e mber 2022 habe er bislang nicht r e agiert (Urk. 8/57). 4.4

I m Rahmen des Beschwerdeverfahrens re i chte der Beschwerdeführer den Bericht von

lic. phil. F.___ , P s ychotherapeutin FSP, und med. pract . G.___ , Ä rztlicher Leiter, A.___ , vom 21. Februar 2023 (Urk. 3/3) ein. Darin wurde ausgeführt, d er Beschwerdeführer stehe seit dem 22. September 2021 i m A.___ in Behandlung. Nach dem er sich bei der I nvalidenversicherung angemeldet habe, habe die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2022 einen Bericht angefordert. Da der Beschwerdeführer jedoch trotz mehrfachen Kontaktversuchen über Monate nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe kein aktueller Bericht erstellt werden können. S eit dem 13. Dezember 2022 erscheine der Beschwerde führer regelmässig zur Behandlung und nehme seine Medikamente ein. Er habe die Phase des Kontaktabbruches mit einem erneuten depressiven und konsum bedingten Einbruch, welcher sich beispielsweise auch in Arbeitsabbrüchen im zweiten Arbeitsmarkt widerspieg elt habe , begründet . Aufgrund seiner psychi schen Einschränkungen und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit werde eine Wiederaufnahme der Prüfung von IV-Leistungen empfohlen. 4.5

Am 28. März 2023 beantworteten die Psychotherapeutin F.___ und med. pract . G.___ , A.___ , die i hnen von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (Urk. 12/1). Sie führten aus, die Erst konsultation habe am 22. September 2021 stattgefunden (Ziff. 1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen seien die folgenden (Ziff. 2): - Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0), gegenwärtig in Behand lung mit Elvanse 30mg/d - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - psychische und Verhaltensstörung durch Stimulanzien: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F15.2) - Status nach multiplem Substanzgebrauch (Op i oide, Benzodiazepine, Kokain; ICD-10 F19.2)

Der Verlauf zwischen September 2016 und September 2021 könne nicht beurteilt werden, da sich der Beschwerdeführer erst ab September 2021 ins A.___ in Behandlung begeben habe. In der Zeit nach Behand l ungsbeginn habe sich sowohl anamnestisch als auch über den Zeitverlauf ein deutliches Muster mit ausge prägten Stimmungsschwankungen, meist im Zusammenhang mit destruktiven Beziehungsdynamiken, gezeigt. Der Beschwerdeführer habe mit einigen Strate gien der Emotionsregulation zwar eine erhöhte Kontrolle bezüglich des Substanz konsums erlangt, diesen jedoch nicht vollständig sis ti ere n können -

das

« chemical

coping » sei erhalten geblieben. Erschwerend habe sich zudem die Aufmerk samkeitsdefizitstörung auf die emotional instabile Symptomatik ausgewirkt, wenn auch durch die Medikation mit Lisdexamfetamin in geringer Ausprägung (Ziff. 3). Aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtig u ng e n sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Servicemonteur als zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen (Ziff. 4). Für eine angepasste Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen (Ziff. 5). Als behinderungsangepasst anzusehen seien wechselnde und anregende Tätigkeiten bei geringer körperlicher Belastung mit wenig Ablenkungsmöglichkeiten und mit konstanten und verlässlichen Bezugspersonen (Ziff. 6). 4.6

Am 14. April 2023 beantwortete Dr. B.___ die ihm von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (Urk. 12/ 2 ). Er führte aus, der Beschwer deführer stehe seit 16. Februar 2022 in seiner Behandlung (Ziff. 1). Als Diagnosen zu nennen sei eine chronische Lumbalgie bei breitbasiger

Diskusprotrusion L2/L3 links und L4/L5 zentral sowie relativer Spinalstenose L4/L5 (Ziff. 2). Seit der Verfügung vom 9. September 2016 habe sich die Situation verändert. Es bestünden Dauerschmerzen lumbal. Die Arbeit in Flexion verursache Beschwer den lumbosakral links bis in die linke Hüfte. Psychisch bestehe eine reaktive depressive Störung (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei weder in der angestammten Tätigkeit als Servicemonteur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Ziff. 4-5). Als behinderungsangepasste Tätigkeit käme probeweise eine 50%ige Tätigkeit in einem Restaurant, in der Reinigung oder als Hilfsperson in einem Pflegheim in Frage (Ziff. 6). 5. 5.1

Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 stand der somatische Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s im Zentrum (vgl. vorste hend E. 3. 2 - 3 ) . Gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9.

September 2016 (Urk. 8/29) steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Rücken

- und Hüftleidens in seiner angestammten Tätigkeit als Service monteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit konnte er indessen in leidensangepassten Tätigkeiten noch ein rentenaus schliesse n des Einkommen erzielen. In einer solchen Konstellation entsteht, unter Vorbehalt insbesondere der Voraussetzung des Ablaufs von sechs Monaten seit Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6, mit Hinweis). 5.2

In der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Mai 2022 (Urk. 8/41) gab der Beschwerdeführer an, seit 2017 an einer Abhängigkeitserkrankung zu leiden und deswegen seit Oktober 2021 im A.___ in Behandlung zu stehen. Zudem wies er auf eine hausärztliche Betreuung durch Dr. B.___ seit März 2022 hin, dies aufgrund einer seit 2008 bestehenden Schmerzsymptomatik sowie seit zwei Jahren bestehender depressiver Episoden (Ziff. 6.1, Ziff. 6.3).

Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr.

B.___ vom 7. Juli 2022 (vorstehend E. 4.2) ein , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bekannten Rücken- und Hüftleidens seit dem 16. Februar 2022 bei Dr. B.___ in Behandlung steht. Dr. B.___ erwähnte, dass der Beschwerdeführer zur z ei t an einer geschützten Arbeitsstelle tätig sei. Eine Eingliederung erachtete er nur teilweise als möglich, dies unter Hinweis auch auf psychische Faktoren.

Vom

A.___ konnte die Beschwerdegegnerin keinen Bericht erhältlich machen . Ihre Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 nicht mehr im A.___ erschienen ist (vgl. vorstehend E. 4.3).

Am 26. November 2022 nahm eine Fachexpertin der Beschwerdegegnerin Stellung zu den Akten und hielt fest, dass die Unterlagen keine Verschlechterung der somatisch e n Beschwerden er kenn en liessen . In Bezug auf das in der

Anmel d ung erwähn t e depressive

Krankh e itsbild und die erwähnte S uc hterkra n kung sei sodann nicht ersichtlich , dass diesbezüg l ich eine regelmässige Therapie st at tfinde . Bezüglich des psychischen Krankheitsbildes sei somit davon auszugehen , dass der L e i d ens d ruck nicht gross genug sei (Urk. 8/58 S. 2 unten). 5.3

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Psychotherapeutin F.___ und med. pract . G.___ , A.___ , vom 21. Februar 2023 (vorstehend E. 4.4) ein. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich im September 2021 in s

A.___ in Behandlung begeben hat und dass es im Verlauf zu einem mehrmonatigen Behandlungsunterbruch gekommen ist . Dem Bericht ist allerdings auch zu entnehmen, dass der Beschwer deführer die Behandlung am 13. Dezember 2022 und damit vor

Verfügungserlass am 30. Januar 2023 wieder aufgenommen hat. Auch wenn diese Tatsache der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses mangels Vorliegen entsprechender Beweismittel nicht bekannt war, ist sie im Rahmen der gericht lichen Beurteilung mitzuberücksichtigen , zumal die behandelnden Fachpersonen des A.___

schilderten, dass der Beschwerdeführer den Kontaktabbruch mit einem erneuten depressiven und konsumbedingten Einbruch

– mithin einem dem Krankheitsbild zuzuschreibendem Verhalten - begründet habe (vgl. vorstehend E .

1.5) . Mit Blick auf die Tatsache, dass die erneute Anmeldung zum Leistungs bezug unter anderem unter Hinweis auf eine seit 2017 bestehende Abhängigkeits er krankung erfolgte, welche durch die behandelnden Fachpersonen des A.___

im Bericht vom 28. März 2023 (vorstehend E. 4.5) bestätigt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Zeit zwischen Erlass der Verfügung vom 9. September 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2023 insbesondere der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anspruchs relevant verschlechtert hat . Dies umso mehr, als im Bericht der behandelnden Fachpersonen des A.___

vom 28. März 2023 nebst der Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch Stimulanzien weitere psychiat rische

Diagnosen genannt werden.

Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte des A.___

(vorstehend E. 4.4-5) vermögen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert medizinische r Bericht e (vgl. vorstehend E. 1.6) indes nicht zu genü gen. D ie gestellten psychiatrischen Diagnosen und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen erweisen sich nicht als fachärztlich schlüssig herge leitet . Die Berichte des Allgemeinmediziner s Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2, E. 4.6) stellen ebenfalls keine hinreichende Entscheidgrundlage dar, da seine Beur tei lung, wonach der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei beziehun gsw e i se er nur eine T ä tigkeit an einer geschützten Arbeitsstelle ausüben könne, fachfremd auch psychische Faktoren mitberück sichtigt. 5.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Nach dem Gesagten drängen sich w eiter e Abklärung en zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig k e i t des Beschwerdeführers auf, um einen

a llfälligen Renten a n spruch

beurteilen zu können . Hierzu ist die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des Untersu chungs grundsatzes in geeigneter Weise die notwendigen Abklärungen täti gt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüg t . Die mit der medizinischen Beurteilung zu betrauen den Fachpersonen werden sich dabei unter Berücksichtigung aller im Raum stehenden gesundheitlichen Problematiken nicht nur zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Verlauf seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 9. September 2016 zu äussern haben, sondern – für den Fall, dass eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich zu stellen sein sollte - auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit i m Einklang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden kann (vgl. zum strukturierten Beweisverfahren BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 sowie für Suchterkrankungen im Besonderen BGE 145 V 215 ).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer

hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7

der V erordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze und unter Berücksichtigung des in der Honorarnote der Rechtsvertreterin vom

1. Juni 2023 geltend gemachten Aufwandes von neun Stunden und 25 Minuten (Urk. 1 3 ), der als angemessen zu bewerten ist, erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2 '300.-- (3 % Auslagenersatz und 7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Dieser liegt der praxisgemäss Stunden ansatz von Fr. 220.-- zu Grunde. Die Entschädigung hat die Beschwer degegnerin direkt an die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannten Rechts anwältin Stephanie Schwarz, Winterthur (vgl. Urk. 9 ), auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

30. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen ,

über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Parteient schä digung von Fr. 2’300 . -- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan