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IV.2023.00108

Verletzung des rechtlichen Gehörs aber keine Rückweisung wegen Leerlauf; angepasst 100 % arbeitsfähig; Abweisung. (hängig)

Zürich SozVersG · 2023-11-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahr 2015 als Office- und Küchenmitarbeiter (vgl. Urk. 11/9), als er am 9. Juni 2017 auf dem nassen Boden ausrutschte, auf die linke Seite fiel (Urk. 11/1/4) und sich eine Thoraxkontusion mit diskret umschriebener nicht dislozierter Fraktur der 7. anterolateralen Rippe links zu zog (Urk. 11/1/33). Ab dem 12. Juni 2017 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1/10). Die S uva erbrachte als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Urk. 11/1/20) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 11/1/74). Unter Fest stellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit stellte die Suva die Leistungen mit Schreiben vom 17. November 2017 per 31. Dezember 2017 ein (Urk. 11/1/91). Eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wurde nicht vorgenommen (vgl. Urk. 11/2, 11/4 und 11/7). 1.2

Am 31. März 2019 zog sich der Versicherte beim Treppenhinuntersteigen bei einem Fehltritt einen feinen horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhorn am linken Knie zu (Urk. 11/19/228 und 11/19/213). Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 11/19/223). Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 4. November 2019 ein mit der Begründung, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 31. März 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 12. Mai 2019 erreicht gewesen (Urk. 11/19/72-73). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/19/67) wies sie mit Entscheid vom 16. März 2020 ab (Urk. 11/19/19-27).

1.3

Am 8. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit ihm ein Standortgespräch durch (Urk. 11/17), liess ein en Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 11/16), zog die Akten des Unfallversicherers betreffend den am 3 1. März 2019 erlittenen Unfall bei

(Urk. 11/19) und tätigte

weitere medizinische Abklärungen (Urk. 11/30, 11/32, 11/43). Am 16. September

2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 20. September bis 19. Dezember 2021 (Urk. 11/52). Des Weiteren sprach sie ihm ein Taggeld der Invalidenversicherung während der Dauer der Integrationsmassnahme zu (Urk. 11/62). Nachdem das Belastbarkeits training bis am 31. Januar 2022 verlängert worden war (Urk. 11/75), wurde dem Versicherte n am 3. Februar 2022 mitgeteilt, dass weiterführende aufbauende Massnahmen aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich seien, weshalb ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/82). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklä - rungen

(Urk. 11/89, 11/93-95, 11/99, 11/101, 11/104, 11/106-107, 11/112). Mit

Vorbescheid vom 29. September 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/117). Dagegen

erhob

der

Versicherte am 31. Oktober 2022 durch persönliche Vorsprache

bei

der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

vorsorglich Einwand

(Urk. 11/124 ) ; die Einwandfrist wurde bis am 3 0. Januar 2023 erstreckt

(Urk.

11/128-132) . Am 17. Januar 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten

Sinne und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2

[=

Urk. 11/135]). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 6 S. 2) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Davide Loss (Urk. 6 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2023

in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13) . Gleichentags legte Rechtsanwalt Davide Loss seine Honorarnote auf (Urk. 14). Am

10. Juli 2023 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vom

24. August

2023 vorgeladen (Urk. 17 ; vgl. auch Urk. 16 ). An der Instruktionsverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Protokoll

S. 3). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). 1. 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs - an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, die medizinischen Abklä rungen hätten ergeben, dass lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Seit März 2022 sei der Beschwerdeführer in einer seiner Gesund heit optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin habe ihm bis zum 30. Januar 2023 eine Nachfrist gewährt. Ohne ihm die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zu äussern beziehungsweise aktuelle Arztberichte einzureichen, habe sie am 17. Januar 2023 und damit klar vor Ablauf der erstreckten Frist, sein Gesuch abgewiesen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden , weshalb d ie

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 6

S. 13 f.). Er habe zudem in den Jahren 2021 und 2022 an Wiederein - gliederungs massnahmen teilgenommen, die aber aufgrund seiner gesund - heitlichen Probleme nicht hätten weitergeführt werden können. Die anhaltenden Knieprobleme, die sich unter Belastung stark verschlimmer ten und ein en vorherige n Aufbau mittels Physiotherapie erforder ten , würden klar gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sprechen . Eine klare Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der aktuellen, mangelhaften Aktenlage nicht zuverlässig erfolgen, weshalb eine neue Beurteilung seines Gesundheitszustandes einzuholen sei (Urk. 6 S. 17 f. ). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 ergänzte die Beschwerde gegnerin, es treffe zwar zu, dass die bis zum 30. Januar 2023 gewährte Frist nicht abgewartet worden sei. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne aber davon ausgegangen werden, dass sich aus den weitergehenden Bluttests keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Berichte eingereicht worden seien. Bezüglich der Polyglobulie sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Sollte sich später eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 10 S. 2). 2.4

Mit Eingabe vom

2. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und fügte hinzu, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vermöge am Umstand, dass der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei , nichts zu ändern. Dieser Umstand werde durch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch erschwert (Urk. 13 S. 4). 2.5

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2 4. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation befragt und konnte seine persönliche Sicht der Dinge darlegen (Prot. S. 3, vgl. auch Urk. 16). Der Rechts vertreter fasste im Wesentlichen seine bisherigen Eingaben zusammen ( Urk.

20) und reichte mit dem MRI-Bericht zur Lendenwirbelsäule und dem Iliosakralgelenk vom 1 5. Mai 2023 ( Urk. 21/1) ein Novum ein, zu welchem die Beschwerde gegnerin Stellung nehmen konnte. 3.

3.1

Vorab zu prüfen ist in formeller Hinsicht die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe am 1 7. Januar 2023 verfügt, obwohl sie ihm eine Nachfrist bis am 30. Januar

2023 gewährt hatte (vgl. E. 2.2 und 2.4). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je

m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142

II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .) . 3.3

Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für Einwendungen eine Frist bis am 30. Januar 2023 gewährte

( vgl. Urk.

11/128-132) , diese Frist aber nicht einhielt und bereits am 1 7. Januar 2023 verfügte (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer begründete seinen vorsorglichen Einwand im

Wesentlichen damit, dass er mit dem Vorbescheid nicht einver - standen

sei,

da

am

1 1. und 30. November 2022 im Spital Y.___ sowie am 22. November

2022

im

Universitätsspital Z .___ weitere Untersuchungen geplant waren (vgl.

Urk. 11/124 , 11/127 und 11/130-131). Vorliegend stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin verfügte, bevor der Beschwerdeführer weitere Berichte der Untersuchungen einreichen konnte, grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. D er Beschwerdeführer unterliess es allerdings, mit der Beschwerdeschrift oder seiner unaufgefordert

eingereichten Replik weitere rele vante Arztberichte einzureichen. Erst a nlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2023 legte der Beschwerdeführer einen neuen Bericht betreffend MRI-Untersuchung vom 1 5. Mai 2023

auf (Urk. 21/1).

Der Beschwerdeführer hatte aber die Möglichkeit, sich vor dem hiesigen Gericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern und weitere Arztberichte einzureichen. Berichte des Spitals Y.___ oder des Universitätsspitals Z.___ reichte er nicht ein. Eine Rückweisung aus formellen Gründen würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Von der Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen ist daher abzusehen. 4. 4. 1

Am 31. März 2019 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 11/19/228). Die Erstbehandlung fand bei Dr.

med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, statt. Am 18. April

2019 berichtete Dr. A.___ , das im Verlauf der Behandlung

erstellte MRI habe keine Bonebruise

gezeigt . Im medialen Meniskushinterhorn sei aber ein feiner horizontaler Riss und ein polylobuliertes kleines Ganglion angrenzend an den ventralen Anker des medialen Meniskusvorderhornes festgestellt worden. Das mediale Kollateralband sei intakt gewesen, bei Hinweis auf eine Patella alta bei

chondromalacia patellae Grad eins bis zwei der lateralen Facette seien Zeichen

eines leichten Hoffa-Fettkörpers mit Impingement -Syndrom lateral ermittelt

worden. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. April bis 28. April

2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19/212-213). 4. 2

Am 2. Mai 2019 fand eine Konsultation bei Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dr. B.___ erläuterte, die kleine Meniskusläsion falle mechanisch nicht ins Gewicht, könne aber fünf Wochen nach dem Trauma immer noch schmerzhaft sein. Die laufende Behandlung mit Taping und Kraftaufbau in der Physio - therapie

sei adäquat. Es sei anzunehmen, dass sich die Kniefunktion in den drei

Monaten

nach dem Trauma vom 31. März 2019 wieder normalisieren werde (Urk. 11/19/204-205). Am 22. Mai 2019 berichtete Dr. B.___ von der erneuten Konsultation und ergänzte, es handle sich nur um eine minimale Läsion im Kniebinnenbereich, die sicher keine Indikation für eine Arthroskopie oder eine andere chirurgische Behandlung gäbe. Es sei die Weiterführung der Physio therapie und die Medikation mit Voltaren bei Bedarf empfohlen worden. Die Arbeitsunfähigkeit könne noch bis Ende Juni 2019 verlängert werden, danach sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig (Urk. 11/19/186). 4. 3

Am 2. Juli 2019 teilte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit, es sei unter sterilen Bedingungen eine intraartikuläre Infiltration mit Ropivacain und Kenacort durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, die orale Schmerzmedikation habe ihm keine Beschwerdefreiheit gebracht. Die nächsten zwei Wochen seien abzuwarten und bis dahin sei der Beschwerdeführer arbeits unfähig (Urk. 11/19/183). Dr. C.___ ergänzte am 1 9. Juli 2019, der Beschwer deführer habe anamnestisch weder sofort nach der Infiltration noch in der Folge eine relevante Beschwerdebesserung verspürt . Einige Tage nach der Infiltration sei es zu Rückenschmerzen gekommen. Eine andere Symptomatik wie Flush -Symptom atik oder ähnliches habe er nicht gehabt. Es seien auch keine Hinweise auf lokale oder systemische Infekt-Geschehnisse ersichtlich gewesen. Die Situation des Beschwerdeführers sei relativ komplex. Ihm sei aufgrund der

deutlichen lokalen Druckdolenz

Flector -Pflaster rezeptiert und zur Behandlung

einer leichten Chondropathie Chondroitinsulfat abgegeben worden (Urk. 11/19/178-179). Aus dem Bericht vom 4. September 2019 geht hervor , der Beschwerdeführer habe sich zur klinischen Verlaufskontrolle vorgestellt. Er habe berichtet, durch die Infilt ration sei es zu einer Verbesserung von 15-20 % gekommen. Wenn er nichts Körperliches mache, würden keine Beschwerden auftreten. Dr. C.___ stellte fest, dass sich beim Beschwerdeführer nach zweimaliger Infiltration mittlerweile ein recht atypischer Verlauf gezeigt habe. Als letzte Option bleibe nur noch die arthroskopische Plica -Resektion , weshalb d er Beschwerdeführer für eine Zweit meinung der Universitätsklinik D.___ zugewiesen worden sei (Urk. 1 1/19/135). 4. 4

Die Behandler der Universitätsklinik D.___

führten im Bericht vom 11. Oktober

2019 aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden seien nicht ganz eindeutig. In der klinischen Untersuchung habe sich ein medialer Gelenk spaltschmerz gezeigt, der auf eine degenerative mediale Meniskusläsion ohne eindeutige Rissbildung zurückzuführen sei. Auch das Kreuzband sei in der klinischen Untersuchung eher lax erschienen , damit könne eine gewisse sagittale Instabilität bestehen. Auffällig sei aber der deutlich erhöhte Muskeltonus. Eine Kniearthroskopie könne zwar durchgeführt werden, es sei aber schwierig voraus sehbar, ob diese die Beschwerden des Beschwerdeführers komplett lindern könn t e, insbesondere da sich eine störende Plica

mediopatellaris in der klinischen Unter suchung nicht eindeutig habe auslösen lassen (Urk. 11/19/120). Die Behandler stellten am 4. November 2019 fest, der Beschwerdeführer habe seit der Durch führung der Physiotherapie von einer Beschwerdeverbesserung berichtet. In der klinischen Untersuchung habe eine Druckdolenz sowohl über dem Epikondylus

medialis als auch über dem medialen Tibiaplateau imponiert. Um dies weiter abzuklären und eine Knochennekrose auszuschliessen, sei die Durchführung eines MRI geplant (Urk. 11/19/84) . 4. 5

Am 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. C.___ operativ behandelt (Urk. 11/19/60-61). Zwei Wochen postoperativ nach Plica -Resektion und partieller Hoffa-Resektion habe sich ein protrahierter Verlauf gezeigt. Dr. C.___ hielt jedoch fest, e s sei unverständlich, dass sich der Beschwerde führer nicht um seine Physiotherapie gekümmert habe. Aufgrund dessen bestehe eine Schwellneigung. Es sei in der Sprechstunde ein Lymphdrainagetape appli ziert sowie das Fadenmaterial entfernt worden (Urk. 11/19/56-57). Im Bericht vom

2. März 2020 notierte Dr.

C.___ , das Kniegelenk habe sich sechs Wochen postoperativ absolut reizlos gezeigt. Eine Schwellneigung wie vom Beschwerde führer berichtet, könne daher in keiner Weise nachvollzogen werden. W enn eine Schwellung bestehen würde, müsste eine leichte Reizung der Gelenkkapsel zu sehen sein, deshalb sei d er Beschwerdeführer gebeten worden, bei Schwellung ein Foto per E-Mail zu senden (Urk. 11/19/47-48). 4. 6

Die Behandler der Universitätsklinik D.___

diagnostizierten am 27. August 2020 beim Beschwerdeführer retropatellare Knorpelschäden (medial bis 4°) und anhaltende Schmerzen über dem MPFL-Ansatz am Knie links bei Status nach Resektion der Plica

mediopatellaris und Hoffa am 21. Januar 2020, Ganglion angrenzend an das mediale Meniskusvorderhorn sowie Status nach Kniedis torsion links am 31. März 201 9. Gemäss Angaben der Behandler habe d ie neuro logische Untersuchung keine Pathologie gezeigt. Dem Beschwerdeführer habe keine chirurgische Therapie angeboten werden können . Es sei ihm die Fort führung der Physiotherapie mit Detonisierung und Dehnung des Quadrizeps muskels sowie die Durchführung von Eigenübungen empfohlen worden (Urk. 11/8/3-4). 4. 7

Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, führte am 6.

Oktober 2020 aus, f ür eine körperlich nicht belastende Tätigkeit bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit. Für die aktuelle Arbeit bestehe aber noch eine Arbeits unfähigkeit. Ziel sei es, eine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten (Urk. 11/8/2). 4. 8

Die Behandler der Klinik F.___ führten in ihrem Bericht vom 13. Januar 2021 aus, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht habe sich für die vom Beschwer deführer beklagten Beschwerden kein passendes strukturelles Korrelat finden lassen. In der klinischen Untersuchung sei vor allem eine ausgeprägte Hypersen sibilität peripatellär und medial aufgefallen. MR-tomografisch hätten sich diffuse ossäre Signalanhebungen gezeigt (Urk. 11/93/9-10). Am

7. Mai 2021 berichteten die Behandler der Klinik F.___ , e ine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden und der Verlauf sei ihnen unbekannt. Der Beschwerdeführer hab e ihnen berichtet, seit der Kniegelenksarthroskopie und Kniegelenkspunktion würden weiterhin Restbeschwerden mit medialseitigen belastungsabhängigen Knie schmerzen bestehen. Eine neurologische Problematik habe in der Universitäts klink D.___ ausgeschlossen werden können. Aktuell würden weiterhin insbe sondere beim Treppenhinuntersteigen belastungsabhängige Schmerzen auf der Innenseite des Beines bei einer muskulären Hypotrophie der Quadrizepsmus kulatur links bestehen. Nach ihrer Einschätzung sei d em Beschwerdeführer eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/32). Am 12. August

2021 nahmen die Behandler der Klinik F.___ erneut Stellung und hielten fest, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz im Gastgewerbe ungelernt gear beitet. Diese Tätigkeit sei ihm im aktuellen Zustand nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen von sitzender und stehender Tätigkeit ohne Heben von schweren Gegenständen (zum

Beispiel unter 10 kg) sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Umfang von vier bis viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Im Vergleich zur letzten Untersuchung habe sich aber eine leichtgradige Besserung der Beschwerden gezeigt. Unter Weiterführung der ambulanten Physiotherapie und der Einnahme des NSAR könne die körperliche Belastbarkeit des Kniegelenks gesteigert werden (Urk. 11/43). Am 22. Dezember 2021 informierten die Behandler, der Beschwer deführer habe sich zur geplanten Verlaufskonsultation vorgestellt. Er habe berichtet, bei vermehrter Belastung des Kniegelenkes links habe er eine deutliche Schwellung bemerkt. Mittels konservativer Massnahmen habe er die Beschwerden jedoch im Griff. Die Behandler erwogen , die Restbeschwerden seien am ehesten myofaszialen Ursprungs. Therapeutisch sei die Weiterführung der bisherigen Massnahmen mit Fokus auf die Stärkung der Oberschenkelmuskulatur mit achsenstabilisierender Behandlung

empfohlen worden (Urk. 11/107/3-5). 4. 9

Gemäss Arztbericht des S pitals G.___ vom 14. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer am 22. November 2021 zuletzt in der hämato -onkologischen Sprechstunde. Folgende Diagnosen führten die Behandler im Bericht auf (Urk. 11/89/1): - Polyglobulie bisher unklarer Genese, seit mindestens 08/2020 - Latente Hyperthyreose, ED 07/2021 - GGT-Erhöhung unklarer Genese, ED 07/2021 - Status nach Nephrolithiasis

Als jetziges Leiden wurden ein erhöhtes Hämoglobin und Hämatokrit als Zufalls befund beschrieben. Im Vordergrund würden aber die Knieschmerzen stehen. Bezüglich der weiteren Differentialdiagnosen einer Polyglobulie hätten sich in der Anamnese und der klinischen Untersuchung keine kardiopulmonalen Auffäl ligkeiten gezeigt, die Einnahme beziehungsweise Substitution von Erythropoetin, Steroiden oder Androgenen sei durch den Beschwerdeführer verneint worden. Trotz asymptomatischem Phänotyp soll t e eine pneumologische Abklärung durch geführt werden . Aufgrund der Polyglobulie und des einmalig erniedrigten Erythropoetin-Wertes erscheine die Diagnose einer Polyzythämia

vera

als wahr scheinlich , weshalb initial zwei Aderlasstherapien im Abstand von einer Woche durchgeführt worden seien . Bei danach asymptomatischem Beschwerdeführer sei keine Aderlasstherapie mehr indiziert gewesen (Urk. 11/89). Am 25. Juli 2022 ergänzten die Behandler, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 28. April 2022 in der hämatologischen Sprechstunde gewesen sei. Bezüglich der Polyglobulie , welche ein Zufallsfund gewesen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, keinerlei Beschwerden zu haben (Urk. 11/112/4-5). 4.1 0

Im Arztbericht vom 23. März 2022 nannten die Behandler der Klinik F.___ folgende Hauptdiagnosen (Urk. 11/95/1): - Rezidivierende belastungsabhängige Knieschmerzen links und Schwellung (Erstmanifestation 2019) - Chronisch rezidivierendes lum b osakrales Syndrom

A ls Nebendiagnosen listeten sie eine Polyglobulie bisher unklarer Genese beste hend seit mindesten s August 2020 auf . Ergänzend hielten sie fest, d er Beschwer deführer habe von einer um etwa 10 % verbessert en Situation mit weniger belas tungsabhängigen Schmerzen

berichtet . Die Schwellungen seien ebenfalls weniger häufig aufgetreten. Kniebeugen seien für den Beschwerdeführer weiterhin belas tende Tätigkeiten. Teilweise habe er auch Schmerzen, wenn er sich nicht bewege. Gegen Abend seien die Beschwerden zunehmend. Er nehme keine regelmässige Analgesie zu sich und aktuell finde auch keine Dauermedikation statt. Die Physiotherapie sei regelmässig weitergeführt worden. Seit zwei Wochen habe er intermittierend teils sehr starke Schmerzen im Kreuz rechts. Ein MRI der Lenden wirbelsäule ( LWS ) und des Iliosakralgelenks ( ISG ) sei im Juli 2020 aufgenommen worden. Damals sei eine L5/S1 flache Bandscheibenvorwölbung mit rechts fokale m

Anulusriss ohne Neurokompression und ohne arthrotische Apposition linksbetont am kaudalen Pol des ISG mit prominentem Processus transversi LWK

4 ohne Neuroarthrosebildung festgestellt worden. Hinweise auf eine neuroradi kuläre Problematik seien nicht ersichtlich gewesen (Urk. 11/95). 4.1 1

Am 19. Oktober 2022 berichteten die Behandler des Universitätsspitals Z.___ , Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, der Beschwerdeführer sei zur Verlaufskontrolle vorstellig geworden. Anamnestisch würden keine schild drüsenspezifischen Beschwerden vorliegen. Der Beschwerdeführer habe ange geben, seit sechs bis sieben Monaten an vermehrte r Müdigkeit aber ohne Schlaf störungen zu leiden . Darüber hinaus sei der Status unauffällig. Laborchemisch sei eine subklinische Hyperthyreose mit supprimiertem TSH-Wert festgestellt worden . Sonographisch habe sich eine weiterhin leicht vergrösserte, knotenfreie Schilddrüse gezeigt (Urk. 11/126). 4.1 2

Dr. med. H.___ , Praktische Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 1 5. März 2022 erstmals eine Aktenbeurteilung vor. Als Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen retropatellare n Knor pelschaden und anhaltende Schmerzen über dem MPFL-Ansatz am Knie links bei Status nach Resektion der Plica

mediopatellaris und Hoffa am 21. Januar 2020 und Status nach Kniedistorsion links am 31. März 2019 bei medialseitigen belas tungsabhängigen Knieschmerzen links seit März 2021 sowie eine Polyglobulie bisher unklarer Genese seit mindestens August 2020 (Zufallsbefund) bei Verdacht auf Polyzythämia

vera mit zwei Aderlasstherapien auf. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.

H.___ einen Status nach Sturz auf den linken Thorax (Fraktur 7. Rippe) vom 14. Juni 2017, eine subklinische Hypothyreose mit vereinzelter disseminierter Autonomie bei Erstdi agnose am 6. Juli 2021, einen Status nach Nephrolithiasis sowie Status nach COVID-Infektion im Januar 202

2. Dr. H.___ erwog, i n einer angepassten Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer nichts S chweres h eben oder t ragen, nicht ausschliesslich s tehen oder g ehen und keine hockende Belastung ausüben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei er bis im Februar 2022 medizinisch-theoretisch zu 40-50 % arbeitsunfähig gewesen. Dem Belastbarkeitsprofil würden wechselbelastende Tätigkeiten (initial sitzend; stehend, gehend) ohne Heben von Lasten über 10 kg entsprechen. Mit überwiegend er

Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht für alle kniebelastenden Tätigkeiten seit dem Unfallereignis vom 31. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die im August 2020 als Zufallsfund diagnostizierte Polyglobulie

begründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Im März 2021 sei vom behandelnden Hausarzt eine 40-50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden. Medizinisch-theoretisch könne in einer optimal dem Knie angepassten Tätigkeit von einer ganztags umsetzbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/116/4-6).

Am 17. Mai 2022 fügte

Dr. H.___ an , unter Berücksichtigung der aktuell vorlie genden Bericht e sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit

ganzt ägig im Umfang von bis zu acht Stunden pro Tag überwiegend wahrscheinlich zumutbar. Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit könnten zu Beginn der Wiedereingliederung zwar auftreten, die Belastbarkeit könne aber stufenweise gesteigert werden (Urk. 11/116/7). Mit Stellungnahme vom

6. September 2022 hielt Dr. H.___

an ihrer Beurteilung fest und erwog , dass aus dem neu einge reichten hämatologischen Bericht des S pitals G.___ vom 25. Juli 2022 (E.

4.9 hiervor) sowie dem Bericht der I.___ vom 3. Juni 2022 ( Urk. 11/106), wonach der Beschwerdeführer letztmals am 1 9. Oktober 2021 in der Praxis gewesen sei, aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen würden . Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 11/116/9). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der vorliegende Gesundheitszustand des Beschwer deführer s einen Rentenanspruch begründet. 5.2

Die B e schwerdegegnerin kam gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. H.___ (E. 4.1 2 ) zum Schluss, dass nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in einer der Gesundheit des Beschwerdeführers optimal ange passten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ausge wiesen , womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Dr.

H.___

führte in ihrer

Stellungnahme vom 15. März 2022 aus, der Beschwerdeführer sei vom 31. März

2019 bis 1 8. März 2021 zu 100 % eingeschränkt und ab dem 1 9. März

2021 zu 40 - 50 % arbeits un fähig gewesen

(E. 4.1 2 ) .

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bietet diese Einschätzung keinen Anlass zu Beanstandungen. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch einem Aktengutachten voller Beweis wert zukommt, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2. 2. mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer weder die behandelnden Fachärzte noch der frühere Hausarzt eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit attestierten. Der behan delnde Facharzt Dr. B.___ erachtete bereits im Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen (E. 4.2). Nachdem Dr. C.___ den Beschwerde führer im Januar 2020 operativ behandelt hatte, kam er im März 2020 zum Schluss, eine Schwellneigung sei in keiner Weise nachvollziehbar, nachdem sich das Kniegelenk sechs Wochen postoperativ absolut reizlos gezeigt habe (E. 4.5). Die Behandler der Klinik F.___ erachteten eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer in einem 100 % Pensum ebenfalls als zumutbar (E. 4.8). Gemäss ständiger Rechtsprechung braucht es für die Annahme einer Invalidität jedoch in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das ( fach )ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der operativen Behandlung am Knie links bei schweren körperlichen Tätig keiten leicht eingeschränkt sein könnte . Inwiefern er dadurch aber in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte, geht aus den Akten nicht hervor. 5.3

In Bezug auf die diagnostizierte Polyglobulie unklarer Genese ist sodann festzu halten, dass e inzig aufgrund des Umstandes, d ass deren Ursache (noch) nicht ermittelt werden konnte , nicht auf eine ver minderte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden

kann . Gemäss Angaben der Behandler hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Polyglobulie keinerlei Beschwerden angegeben (E. 4. 9 ). Eine Arbeits un fä higkeit wurde von den Behandlern denn auch nicht attestiert ,

was vom Beschwer deführer bestätigt w ird (vgl. Urk. 6 S. 9

Ziff. 29 und S. 16

Ziff. 58 ) . Die im Jahr

2022 durchgeführten Untersuchungen blieben ohne Auffälligkeiten in den Befunden (Urk. 11/112/5). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz ist der Sachver halt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.4

Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der MRI-Untersuchung der LWS und des ISG beidseits nativ vom 15. Mai 2023 (Urk. 21/1) führt zu keinem anderen Ergebnis. So ist vorab anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht die angefochtene Verfügung Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1 .2 ), mithin der Bericht vom 15. Mai 2023 ohnehin keine Berücksichtigung zu finden hätte. Zum anderen gehen aus dem Bericht keine neuen relevanten Befunde hervor . PD Dr. med. J.___ , Fach arzt Radiologie, führte lediglich aus, v orbestehend sei eine leichtgradige degene rative Veränderung der LWS sowie beider ISG. Es seien keine Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen der LWS oder beider ISG ersichtlich und es bestehe keine Neurokompression. Die genannten Befunde wurden aber bereits von den Behandlern der Klinik F.___ erhoben (vgl. E. 4.10). Die Einschätzung von Dr. H.___ , wonach unter Berücksichtigung der beklag ten Beschwerden der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entspre chend dem formulierten Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist, vermag angesichts der Aktenlage damit weiterhin zu überzeugen.

5. 5

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund des Abbruchs der Eingliederungsmassnahmen wegen seiner Kniebeschwerden sei ausgewiesen, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6 S. 17 f.) , kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leis tungs orientierten beruflichen Abklä rung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medi zinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung zwar nicht jegliche Aussa gekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen An nahmen zu begründen ist aber erfor derlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwand freiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C _427/2022 vom 2 8. Februar 2023 E. 3.3, 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 ).

Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Eingliederungsmassnahme abgebrochen, nachdem er mitgeteilt hatte, er

fühle sich aufgrund der anstehenden medizinischen Untersuchungen und der zwar pausierten aber in Zukunft weiterzuführenden Therapien nicht dazu in der Lage (vgl. Urk. 11/111/3). Dem Abschlussbericht des Belastbarkeits trainings vom 11. Februar 2022 kann keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden. Aus dem Bericht geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum nicht auf stabile drei Stunden pro Tag habe erweitern können. Zum Abbruch der Massnahme führten aber die vielen und zum Teil kurzfristigen Absenzen und Termine des Beschwerdeführers, die innerhalb der Arbeitszeit waren und damit das Coaching schwierig gemacht haben (vgl. Urk. 11/85/5). Dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeitstrainings sein Pensum lediglich auf zwei Stunden pro Tag steigern konnte (Urk. 11/85/3 ), ist daher nicht geeignet, die fachärzt liche Einschätzung von Dr. H.___ , wonach bei Tätigkeiten mit genanntem Belastungs profil seit März 2022 medizinisch-theoretisch eine vollständige Leistungsfähig keit erreicht werden könne, in Zweifel zu ziehen , zumal diese auch im Einklang mit den Beurteilungen der Behandler des Beschwerdeführers sowie deren erho benen Befunde n steht . 5 . 6

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I

229 E. 5.3) davon abgesehen werden kann. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erziel - bare

hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während

das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sog.

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile

des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.3

Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 nicht mehr erwerbstätig war, erübrigt sich vorliegend ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerde führers – angesichts seiner fehlenden beruflichen Ausbildung (Urk. 11/28 ), seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten als Office- und Küchenmitarbeiter

im K.___ und bei der L.___ sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Mithin liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (vgl. E. 1.3), es sind weder Gründe für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich noch wurde ein solcher

vo m Beschwerdeführer geltend gemacht.

Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 202 3 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss (Urk. 1 S. 3). Da die Bedürftigkeit aktenkundig (Urk. 3, 6 S. 22 und 2 1/ 2 ) und die Beschwerde nicht offenkundig aussichtslos ist (BGE 125 V 371 E. 5b mit Hinweisen), ist dem Gesuch gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) stattzugeben. 7.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die de m Beschwer deführer ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Rechtsanwalt Davide Loss machte mit Honorarnote vom

24. August 2023 (Urk. 22 ) einen Aufwand von insgesamt 19.7 Stunden à Fr. 220.--

sowie Baraus lagen von Fr. 31.70 entsprechend einem Honorar von Fr. 4‘ 8 20 .35 (recte: Fr. 4'701.85) inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr als angemessen.

Unverhältnismässige Aufwände werden nicht entschädigt (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2016, Version 2.1, S. 49 ) . Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift mit 7.5 Stunden als übersetzt. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inklusive des Aktenstudiums ist um zwei Stunden auf 5.5 Stunden zu kürzen, zumal die Akten noch aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren. Zudem ist d er Aufwand für die Replik in Höhe von insgesamt 2.9 Stunden nicht zu entschädigen, da das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat . Soziale Betreuungszeit ist ebenfalls nicht zu entschädigen, welche angesichts der Telefongespräche und der E-Mailkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Gesamttotal von 1. 4

Stunden doch hoch ist und auf 0.5 Stunden zu kürzen ist . Im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung ist insgesamt ein Aufwand von fünf Stunden für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, die Vorbereitung, die Anreise sowie die Teilnahme an der 1 Stunden 40 Minuten

dauernden Verhandlung zu berücksichtigen und damit um eine Stunde zu kürzen. Die Nachbearbeitung sowie Besprechung des Urteils mit de m Mandant e n ist mit einer weiteren Stunde zu veranschlagen dito die erste Instruktion vom 9. Februar 2023 , was insgesamt 13 Stunden und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2' 860 .-- ergibt. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 25.40 sowie der Mehrwert steuer ist Rechtsanwalt Davide Loss mit Fr. 3 '107.60 zu entschädigen. 7.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Davide

Loss verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

17. Februar 2023 wird de m Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Davide Loss als unentgelt licher Rechtsbeistand bestellt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich 1, wird mit Fr. 3'107.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). 1. 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs - an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen ). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, die medizinischen Abklä rungen hätten ergeben, dass lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Seit März 2022 sei der Beschwerdeführer in einer seiner Gesund heit optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin habe ihm bis zum 30. Januar 2023 eine Nachfrist gewährt. Ohne ihm die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zu äussern beziehungsweise aktuelle Arztberichte einzureichen, habe sie am 17. Januar 2023 und damit klar vor Ablauf der erstreckten Frist, sein Gesuch abgewiesen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden , weshalb d ie

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 ergänzte die Beschwerde gegnerin, es treffe zwar zu, dass die bis zum 30. Januar 2023 gewährte Frist nicht abgewartet worden sei. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne aber davon ausgegangen werden, dass sich aus den weitergehenden Bluttests keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Berichte eingereicht worden seien. Bezüglich der Polyglobulie sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Sollte sich später eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 10 S. 2).

E. 2.4 Mit Eingabe vom

2. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und fügte hinzu, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vermöge am Umstand, dass der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei , nichts zu ändern. Dieser Umstand werde durch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch erschwert (Urk. 13 S. 4).

E. 2.5 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2 4. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation befragt und konnte seine persönliche Sicht der Dinge darlegen (Prot. S. 3, vgl. auch Urk. 16). Der Rechts vertreter fasste im Wesentlichen seine bisherigen Eingaben zusammen ( Urk.

20) und reichte mit dem MRI-Bericht zur Lendenwirbelsäule und dem Iliosakralgelenk vom 1 5. Mai 2023 ( Urk. 21/1) ein Novum ein, zu welchem die Beschwerde gegnerin Stellung nehmen konnte. 3.

3.1

Vorab zu prüfen ist in formeller Hinsicht die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe am 1 7. Januar 2023 verfügt, obwohl sie ihm eine Nachfrist bis am 30. Januar

2023 gewährt hatte (vgl. E. 2.2 und 2.4). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je

m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142

II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .) . 3.3

Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für Einwendungen eine Frist bis am 30. Januar 2023 gewährte

( vgl. Urk.

11/128-132) , diese Frist aber nicht einhielt und bereits am 1 7. Januar 2023 verfügte (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer begründete seinen vorsorglichen Einwand im

Wesentlichen damit, dass er mit dem Vorbescheid nicht einver - standen

sei,

da

am

1 1. und 30. November 2022 im Spital Y.___ sowie am 22. November

2022

im

Universitätsspital Z .___ weitere Untersuchungen geplant waren (vgl.

Urk. 11/124 , 11/127 und 11/130-131). Vorliegend stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin verfügte, bevor der Beschwerdeführer weitere Berichte der Untersuchungen einreichen konnte, grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. D er Beschwerdeführer unterliess es allerdings, mit der Beschwerdeschrift oder seiner unaufgefordert

eingereichten Replik weitere rele vante Arztberichte einzureichen. Erst a nlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2023 legte der Beschwerdeführer einen neuen Bericht betreffend MRI-Untersuchung vom 1 5. Mai 2023

auf (Urk. 21/1).

Der Beschwerdeführer hatte aber die Möglichkeit, sich vor dem hiesigen Gericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern und weitere Arztberichte einzureichen. Berichte des Spitals Y.___ oder des Universitätsspitals Z.___ reichte er nicht ein. Eine Rückweisung aus formellen Gründen würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Von der Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen ist daher abzusehen. 4. 4. 1

Am 31. März 2019 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 11/19/228). Die Erstbehandlung fand bei Dr.

med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, statt. Am 18. April

2019 berichtete Dr. A.___ , das im Verlauf der Behandlung

erstellte MRI habe keine Bonebruise

gezeigt . Im medialen Meniskushinterhorn sei aber ein feiner horizontaler Riss und ein polylobuliertes kleines Ganglion angrenzend an den ventralen Anker des medialen Meniskusvorderhornes festgestellt worden. Das mediale Kollateralband sei intakt gewesen, bei Hinweis auf eine Patella alta bei

chondromalacia patellae Grad eins bis zwei der lateralen Facette seien Zeichen

eines leichten Hoffa-Fettkörpers mit Impingement -Syndrom lateral ermittelt

worden. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. April bis 28. April

2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19/212-213). 4. 2

Am 2. Mai 2019 fand eine Konsultation bei Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dr. B.___ erläuterte, die kleine Meniskusläsion falle mechanisch nicht ins Gewicht, könne aber fünf Wochen nach dem Trauma immer noch schmerzhaft sein. Die laufende Behandlung mit Taping und Kraftaufbau in der Physio - therapie

sei adäquat. Es sei anzunehmen, dass sich die Kniefunktion in den drei

Monaten

nach dem Trauma vom 31. März 2019 wieder normalisieren werde (Urk. 11/19/204-205). Am 22. Mai 2019 berichtete Dr. B.___ von der erneuten Konsultation und ergänzte, es handle sich nur um eine minimale Läsion im Kniebinnenbereich, die sicher keine Indikation für eine Arthroskopie oder eine andere chirurgische Behandlung gäbe. Es sei die Weiterführung der Physio therapie und die Medikation mit Voltaren bei Bedarf empfohlen worden. Die Arbeitsunfähigkeit könne noch bis Ende Juni 2019 verlängert werden, danach sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig (Urk. 11/19/186). 4. 3

Am 2. Juli 2019 teilte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit, es sei unter sterilen Bedingungen eine intraartikuläre Infiltration mit Ropivacain und Kenacort durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, die orale Schmerzmedikation habe ihm keine Beschwerdefreiheit gebracht. Die nächsten zwei Wochen seien abzuwarten und bis dahin sei der Beschwerdeführer arbeits unfähig (Urk. 11/19/183). Dr. C.___ ergänzte am 1 9. Juli 2019, der Beschwer deführer habe anamnestisch weder sofort nach der Infiltration noch in der Folge eine relevante Beschwerdebesserung verspürt . Einige Tage nach der Infiltration sei es zu Rückenschmerzen gekommen. Eine andere Symptomatik wie Flush -Symptom atik oder ähnliches habe er nicht gehabt. Es seien auch keine Hinweise auf lokale oder systemische Infekt-Geschehnisse ersichtlich gewesen. Die Situation des Beschwerdeführers sei relativ komplex. Ihm sei aufgrund der

deutlichen lokalen Druckdolenz

Flector -Pflaster rezeptiert und zur Behandlung

einer leichten Chondropathie Chondroitinsulfat abgegeben worden (Urk. 11/19/178-179). Aus dem Bericht vom 4. September 2019 geht hervor , der Beschwerdeführer habe sich zur klinischen Verlaufskontrolle vorgestellt. Er habe berichtet, durch die Infilt ration sei es zu einer Verbesserung von 15-20 % gekommen. Wenn er nichts Körperliches mache, würden keine Beschwerden auftreten. Dr. C.___ stellte fest, dass sich beim Beschwerdeführer nach zweimaliger Infiltration mittlerweile ein recht atypischer Verlauf gezeigt habe. Als letzte Option bleibe nur noch die arthroskopische Plica -Resektion , weshalb d er Beschwerdeführer für eine Zweit meinung der Universitätsklinik D.___ zugewiesen worden sei (Urk. 1 1/19/135). 4. 4

Die Behandler der Universitätsklinik D.___

führten im Bericht vom 11. Oktober

2019 aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden seien nicht ganz eindeutig. In der klinischen Untersuchung habe sich ein medialer Gelenk spaltschmerz gezeigt, der auf eine degenerative mediale Meniskusläsion ohne eindeutige Rissbildung zurückzuführen sei. Auch das Kreuzband sei in der klinischen Untersuchung eher lax erschienen , damit könne eine gewisse sagittale Instabilität bestehen. Auffällig sei aber der deutlich erhöhte Muskeltonus. Eine Kniearthroskopie könne zwar durchgeführt werden, es sei aber schwierig voraus sehbar, ob diese die Beschwerden des Beschwerdeführers komplett lindern könn t e, insbesondere da sich eine störende Plica

mediopatellaris in der klinischen Unter suchung nicht eindeutig habe auslösen lassen (Urk. 11/19/120). Die Behandler stellten am 4. November 2019 fest, der Beschwerdeführer habe seit der Durch führung der Physiotherapie von einer Beschwerdeverbesserung berichtet. In der klinischen Untersuchung habe eine Druckdolenz sowohl über dem Epikondylus

medialis als auch über dem medialen Tibiaplateau imponiert. Um dies weiter abzuklären und eine Knochennekrose auszuschliessen, sei die Durchführung eines MRI geplant (Urk. 11/19/84) . 4. 5

Am 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. C.___ operativ behandelt (Urk. 11/19/60-61). Zwei Wochen postoperativ nach Plica -Resektion und partieller Hoffa-Resektion habe sich ein protrahierter Verlauf gezeigt. Dr. C.___ hielt jedoch fest, e s sei unverständlich, dass sich der Beschwerde führer nicht um seine Physiotherapie gekümmert habe. Aufgrund dessen bestehe eine Schwellneigung. Es sei in der Sprechstunde ein Lymphdrainagetape appli ziert sowie das Fadenmaterial entfernt worden (Urk. 11/19/56-57). Im Bericht vom

2. März 2020 notierte Dr.

C.___ , das Kniegelenk habe sich sechs Wochen postoperativ absolut reizlos gezeigt. Eine Schwellneigung wie vom Beschwerde führer berichtet, könne daher in keiner Weise nachvollzogen werden. W enn eine Schwellung bestehen würde, müsste eine leichte Reizung der Gelenkkapsel zu sehen sein, deshalb sei d er Beschwerdeführer gebeten worden, bei Schwellung ein Foto per E-Mail zu senden (Urk. 11/19/47-48). 4.

E. 2.9 Stunden nicht zu entschädigen, da das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat . Soziale Betreuungszeit ist ebenfalls nicht zu entschädigen, welche angesichts der Telefongespräche und der E-Mailkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Gesamttotal von 1. 4

Stunden doch hoch ist und auf 0.5 Stunden zu kürzen ist . Im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung ist insgesamt ein Aufwand von fünf Stunden für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, die Vorbereitung, die Anreise sowie die Teilnahme an der 1 Stunden 40 Minuten

dauernden Verhandlung zu berücksichtigen und damit um eine Stunde zu kürzen. Die Nachbearbeitung sowie Besprechung des Urteils mit de m Mandant e n ist mit einer weiteren Stunde zu veranschlagen dito die erste Instruktion vom 9. Februar 2023 , was insgesamt

E. 6 Die Behandler der Universitätsklinik D.___

diagnostizierten am 27. August 2020 beim Beschwerdeführer retropatellare Knorpelschäden (medial bis 4°) und anhaltende Schmerzen über dem MPFL-Ansatz am Knie links bei Status nach Resektion der Plica

mediopatellaris und Hoffa am 21. Januar 2020, Ganglion angrenzend an das mediale Meniskusvorderhorn sowie Status nach Kniedis torsion links am 31. März 201 9. Gemäss Angaben der Behandler habe d ie neuro logische Untersuchung keine Pathologie gezeigt. Dem Beschwerdeführer habe keine chirurgische Therapie angeboten werden können . Es sei ihm die Fort führung der Physiotherapie mit Detonisierung und Dehnung des Quadrizeps muskels sowie die Durchführung von Eigenübungen empfohlen worden (Urk. 11/8/3-4). 4.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erziel - bare

hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während

das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sog.

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile

des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

E. 6.3 Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 nicht mehr erwerbstätig war, erübrigt sich vorliegend ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerde führers – angesichts seiner fehlenden beruflichen Ausbildung (Urk. 11/28 ), seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten als Office- und Küchenmitarbeiter

im K.___ und bei der L.___ sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Mithin liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (vgl. E. 1.3), es sind weder Gründe für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich noch wurde ein solcher

vo m Beschwerdeführer geltend gemacht.

Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 202 3 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

E. 7 Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, führte am 6.

Oktober 2020 aus, f ür eine körperlich nicht belastende Tätigkeit bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit. Für die aktuelle Arbeit bestehe aber noch eine Arbeits unfähigkeit. Ziel sei es, eine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten (Urk. 11/8/2). 4.

E. 7.1 Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss (Urk. 1 S. 3). Da die Bedürftigkeit aktenkundig (Urk. 3, 6 S. 22 und 2 1/ 2 ) und die Beschwerde nicht offenkundig aussichtslos ist (BGE 125 V 371 E. 5b mit Hinweisen), ist dem Gesuch gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) stattzugeben.

E. 7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die de m Beschwer deführer ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 7.3 Rechtsanwalt Davide Loss machte mit Honorarnote vom

24. August 2023 (Urk. 22 ) einen Aufwand von insgesamt 19.7 Stunden à Fr. 220.--

sowie Baraus lagen von Fr. 31.70 entsprechend einem Honorar von Fr. 4‘ 8 20 .35 (recte: Fr. 4'701.85) inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr als angemessen.

Unverhältnismässige Aufwände werden nicht entschädigt (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2016, Version 2.1, S. 49 ) . Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift mit 7.5 Stunden als übersetzt. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inklusive des Aktenstudiums ist um zwei Stunden auf 5.5 Stunden zu kürzen, zumal die Akten noch aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren. Zudem ist d er Aufwand für die Replik in Höhe von insgesamt

E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Davide

Loss verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

17. Februar 2023 wird de m Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Davide Loss als unentgelt licher Rechtsbeistand bestellt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich 1, wird mit Fr. 3'107.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

E. 8 Die Behandler der Klinik F.___ führten in ihrem Bericht vom 13. Januar 2021 aus, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht habe sich für die vom Beschwer deführer beklagten Beschwerden kein passendes strukturelles Korrelat finden lassen. In der klinischen Untersuchung sei vor allem eine ausgeprägte Hypersen sibilität peripatellär und medial aufgefallen. MR-tomografisch hätten sich diffuse ossäre Signalanhebungen gezeigt (Urk. 11/93/9-10). Am

7. Mai 2021 berichteten die Behandler der Klinik F.___ , e ine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden und der Verlauf sei ihnen unbekannt. Der Beschwerdeführer hab e ihnen berichtet, seit der Kniegelenksarthroskopie und Kniegelenkspunktion würden weiterhin Restbeschwerden mit medialseitigen belastungsabhängigen Knie schmerzen bestehen. Eine neurologische Problematik habe in der Universitäts klink D.___ ausgeschlossen werden können. Aktuell würden weiterhin insbe sondere beim Treppenhinuntersteigen belastungsabhängige Schmerzen auf der Innenseite des Beines bei einer muskulären Hypotrophie der Quadrizepsmus kulatur links bestehen. Nach ihrer Einschätzung sei d em Beschwerdeführer eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/32). Am 12. August

2021 nahmen die Behandler der Klinik F.___ erneut Stellung und hielten fest, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz im Gastgewerbe ungelernt gear beitet. Diese Tätigkeit sei ihm im aktuellen Zustand nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen von sitzender und stehender Tätigkeit ohne Heben von schweren Gegenständen (zum

Beispiel unter 10 kg) sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Umfang von vier bis viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Im Vergleich zur letzten Untersuchung habe sich aber eine leichtgradige Besserung der Beschwerden gezeigt. Unter Weiterführung der ambulanten Physiotherapie und der Einnahme des NSAR könne die körperliche Belastbarkeit des Kniegelenks gesteigert werden (Urk. 11/43). Am 22. Dezember 2021 informierten die Behandler, der Beschwer deführer habe sich zur geplanten Verlaufskonsultation vorgestellt. Er habe berichtet, bei vermehrter Belastung des Kniegelenkes links habe er eine deutliche Schwellung bemerkt. Mittels konservativer Massnahmen habe er die Beschwerden jedoch im Griff. Die Behandler erwogen , die Restbeschwerden seien am ehesten myofaszialen Ursprungs. Therapeutisch sei die Weiterführung der bisherigen Massnahmen mit Fokus auf die Stärkung der Oberschenkelmuskulatur mit achsenstabilisierender Behandlung

empfohlen worden (Urk. 11/107/3-5). 4.

E. 9 ). Eine Arbeits un fä higkeit wurde von den Behandlern denn auch nicht attestiert ,

was vom Beschwer deführer bestätigt w ird (vgl. Urk. 6 S. 9

Ziff. 29 und S. 16

Ziff. 58 ) . Die im Jahr

2022 durchgeführten Untersuchungen blieben ohne Auffälligkeiten in den Befunden (Urk. 11/112/5). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz ist der Sachver halt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.4

Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der MRI-Untersuchung der LWS und des ISG beidseits nativ vom 15. Mai 2023 (Urk. 21/1) führt zu keinem anderen Ergebnis. So ist vorab anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht die angefochtene Verfügung Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1 .2 ), mithin der Bericht vom 15. Mai 2023 ohnehin keine Berücksichtigung zu finden hätte. Zum anderen gehen aus dem Bericht keine neuen relevanten Befunde hervor . PD Dr. med. J.___ , Fach arzt Radiologie, führte lediglich aus, v orbestehend sei eine leichtgradige degene rative Veränderung der LWS sowie beider ISG. Es seien keine Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen der LWS oder beider ISG ersichtlich und es bestehe keine Neurokompression. Die genannten Befunde wurden aber bereits von den Behandlern der Klinik F.___ erhoben (vgl. E. 4.10). Die Einschätzung von Dr. H.___ , wonach unter Berücksichtigung der beklag ten Beschwerden der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entspre chend dem formulierten Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist, vermag angesichts der Aktenlage damit weiterhin zu überzeugen.

5. 5

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund des Abbruchs der Eingliederungsmassnahmen wegen seiner Kniebeschwerden sei ausgewiesen, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6 S. 17 f.) , kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leis tungs orientierten beruflichen Abklä rung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medi zinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung zwar nicht jegliche Aussa gekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen An nahmen zu begründen ist aber erfor derlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwand freiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C _427/2022 vom 2 8. Februar 2023 E. 3.3, 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 ).

Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Eingliederungsmassnahme abgebrochen, nachdem er mitgeteilt hatte, er

fühle sich aufgrund der anstehenden medizinischen Untersuchungen und der zwar pausierten aber in Zukunft weiterzuführenden Therapien nicht dazu in der Lage (vgl. Urk. 11/111/3). Dem Abschlussbericht des Belastbarkeits trainings vom 11. Februar 2022 kann keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden. Aus dem Bericht geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum nicht auf stabile drei Stunden pro Tag habe erweitern können. Zum Abbruch der Massnahme führten aber die vielen und zum Teil kurzfristigen Absenzen und Termine des Beschwerdeführers, die innerhalb der Arbeitszeit waren und damit das Coaching schwierig gemacht haben (vgl. Urk. 11/85/5). Dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeitstrainings sein Pensum lediglich auf zwei Stunden pro Tag steigern konnte (Urk. 11/85/3 ), ist daher nicht geeignet, die fachärzt liche Einschätzung von Dr. H.___ , wonach bei Tätigkeiten mit genanntem Belastungs profil seit März 2022 medizinisch-theoretisch eine vollständige Leistungsfähig keit erreicht werden könne, in Zweifel zu ziehen , zumal diese auch im Einklang mit den Beurteilungen der Behandler des Beschwerdeführers sowie deren erho benen Befunde n steht . 5 . 6

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I

229 E. 5.3) davon abgesehen werden kann. 6.

E. 13 Stunden und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2' 860 .-- ergibt. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 25.40 sowie der Mehrwert steuer ist Rechtsanwalt Davide Loss mit Fr. 3 '107.60 zu entschädigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00108

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom

13. November 2023 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss advokatur

kanonengasse Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahr 2015 als Office- und Küchenmitarbeiter (vgl. Urk. 11/9), als er am 9. Juni 2017 auf dem nassen Boden ausrutschte, auf die linke Seite fiel (Urk. 11/1/4) und sich eine Thoraxkontusion mit diskret umschriebener nicht dislozierter Fraktur der 7. anterolateralen Rippe links zu zog (Urk. 11/1/33). Ab dem 12. Juni 2017 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1/10). Die S uva erbrachte als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Urk. 11/1/20) . Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 11/1/74). Unter Fest stellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit stellte die Suva die Leistungen mit Schreiben vom 17. November 2017 per 31. Dezember 2017 ein (Urk. 11/1/91). Eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wurde nicht vorgenommen (vgl. Urk. 11/2, 11/4 und 11/7). 1.2

Am 31. März 2019 zog sich der Versicherte beim Treppenhinuntersteigen bei einem Fehltritt einen feinen horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhorn am linken Knie zu (Urk. 11/19/228 und 11/19/213). Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 11/19/223). Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 4. November 2019 ein mit der Begründung, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 31. März 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 12. Mai 2019 erreicht gewesen (Urk. 11/19/72-73). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/19/67) wies sie mit Entscheid vom 16. März 2020 ab (Urk. 11/19/19-27).

1.3

Am 8. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit ihm ein Standortgespräch durch (Urk. 11/17), liess ein en Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 11/16), zog die Akten des Unfallversicherers betreffend den am 3 1. März 2019 erlittenen Unfall bei

(Urk. 11/19) und tätigte

weitere medizinische Abklärungen (Urk. 11/30, 11/32, 11/43). Am 16. September

2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 20. September bis 19. Dezember 2021 (Urk. 11/52). Des Weiteren sprach sie ihm ein Taggeld der Invalidenversicherung während der Dauer der Integrationsmassnahme zu (Urk. 11/62). Nachdem das Belastbarkeits training bis am 31. Januar 2022 verlängert worden war (Urk. 11/75), wurde dem Versicherte n am 3. Februar 2022 mitgeteilt, dass weiterführende aufbauende Massnahmen aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich seien, weshalb ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/82). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklä - rungen

(Urk. 11/89, 11/93-95, 11/99, 11/101, 11/104, 11/106-107, 11/112). Mit

Vorbescheid vom 29. September 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten

die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/117). Dagegen

erhob

der

Versicherte am 31. Oktober 2022 durch persönliche Vorsprache

bei

der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

vorsorglich Einwand

(Urk. 11/124 ) ; die Einwandfrist wurde bis am 3 0. Januar 2023 erstreckt

(Urk.

11/128-132) . Am 17. Januar 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten

Sinne und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2

[=

Urk. 11/135]). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 6 S. 2) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Davide Loss (Urk. 6 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2023

in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13) . Gleichentags legte Rechtsanwalt Davide Loss seine Honorarnote auf (Urk. 14). Am

10. Juli 2023 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vom

24. August

2023 vorgeladen (Urk. 17 ; vgl. auch Urk. 16 ). An der Instruktionsverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Protokoll

S. 3). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). 1. 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs - an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, die medizinischen Abklä rungen hätten ergeben, dass lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Seit März 2022 sei der Beschwerdeführer in einer seiner Gesund heit optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin habe ihm bis zum 30. Januar 2023 eine Nachfrist gewährt. Ohne ihm die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zu äussern beziehungsweise aktuelle Arztberichte einzureichen, habe sie am 17. Januar 2023 und damit klar vor Ablauf der erstreckten Frist, sein Gesuch abgewiesen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden , weshalb d ie

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 6

S. 13 f.). Er habe zudem in den Jahren 2021 und 2022 an Wiederein - gliederungs massnahmen teilgenommen, die aber aufgrund seiner gesund - heitlichen Probleme nicht hätten weitergeführt werden können. Die anhaltenden Knieprobleme, die sich unter Belastung stark verschlimmer ten und ein en vorherige n Aufbau mittels Physiotherapie erforder ten , würden klar gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sprechen . Eine klare Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der aktuellen, mangelhaften Aktenlage nicht zuverlässig erfolgen, weshalb eine neue Beurteilung seines Gesundheitszustandes einzuholen sei (Urk. 6 S. 17 f. ). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 ergänzte die Beschwerde gegnerin, es treffe zwar zu, dass die bis zum 30. Januar 2023 gewährte Frist nicht abgewartet worden sei. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne aber davon ausgegangen werden, dass sich aus den weitergehenden Bluttests keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Berichte eingereicht worden seien. Bezüglich der Polyglobulie sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Sollte sich später eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 10 S. 2). 2.4

Mit Eingabe vom

2. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und fügte hinzu, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vermöge am Umstand, dass der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei , nichts zu ändern. Dieser Umstand werde durch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch erschwert (Urk. 13 S. 4). 2.5

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2 4. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation befragt und konnte seine persönliche Sicht der Dinge darlegen (Prot. S. 3, vgl. auch Urk. 16). Der Rechts vertreter fasste im Wesentlichen seine bisherigen Eingaben zusammen ( Urk.

20) und reichte mit dem MRI-Bericht zur Lendenwirbelsäule und dem Iliosakralgelenk vom 1 5. Mai 2023 ( Urk. 21/1) ein Novum ein, zu welchem die Beschwerde gegnerin Stellung nehmen konnte. 3.

3.1

Vorab zu prüfen ist in formeller Hinsicht die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe am 1 7. Januar 2023 verfügt, obwohl sie ihm eine Nachfrist bis am 30. Januar

2023 gewährt hatte (vgl. E. 2.2 und 2.4). 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je

m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142

II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .) . 3.3

Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für Einwendungen eine Frist bis am 30. Januar 2023 gewährte

( vgl. Urk.

11/128-132) , diese Frist aber nicht einhielt und bereits am 1 7. Januar 2023 verfügte (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer begründete seinen vorsorglichen Einwand im

Wesentlichen damit, dass er mit dem Vorbescheid nicht einver - standen

sei,

da

am

1 1. und 30. November 2022 im Spital Y.___ sowie am 22. November

2022

im

Universitätsspital Z .___ weitere Untersuchungen geplant waren (vgl.

Urk. 11/124 , 11/127 und 11/130-131). Vorliegend stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin verfügte, bevor der Beschwerdeführer weitere Berichte der Untersuchungen einreichen konnte, grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. D er Beschwerdeführer unterliess es allerdings, mit der Beschwerdeschrift oder seiner unaufgefordert

eingereichten Replik weitere rele vante Arztberichte einzureichen. Erst a nlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2023 legte der Beschwerdeführer einen neuen Bericht betreffend MRI-Untersuchung vom 1 5. Mai 2023

auf (Urk. 21/1).

Der Beschwerdeführer hatte aber die Möglichkeit, sich vor dem hiesigen Gericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern und weitere Arztberichte einzureichen. Berichte des Spitals Y.___ oder des Universitätsspitals Z.___ reichte er nicht ein. Eine Rückweisung aus formellen Gründen würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Von der Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen ist daher abzusehen. 4. 4. 1

Am 31. März 2019 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 11/19/228). Die Erstbehandlung fand bei Dr.

med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, statt. Am 18. April

2019 berichtete Dr. A.___ , das im Verlauf der Behandlung

erstellte MRI habe keine Bonebruise

gezeigt . Im medialen Meniskushinterhorn sei aber ein feiner horizontaler Riss und ein polylobuliertes kleines Ganglion angrenzend an den ventralen Anker des medialen Meniskusvorderhornes festgestellt worden. Das mediale Kollateralband sei intakt gewesen, bei Hinweis auf eine Patella alta bei

chondromalacia patellae Grad eins bis zwei der lateralen Facette seien Zeichen

eines leichten Hoffa-Fettkörpers mit Impingement -Syndrom lateral ermittelt

worden. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. April bis 28. April

2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19/212-213). 4. 2

Am 2. Mai 2019 fand eine Konsultation bei Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dr. B.___ erläuterte, die kleine Meniskusläsion falle mechanisch nicht ins Gewicht, könne aber fünf Wochen nach dem Trauma immer noch schmerzhaft sein. Die laufende Behandlung mit Taping und Kraftaufbau in der Physio - therapie

sei adäquat. Es sei anzunehmen, dass sich die Kniefunktion in den drei

Monaten

nach dem Trauma vom 31. März 2019 wieder normalisieren werde (Urk. 11/19/204-205). Am 22. Mai 2019 berichtete Dr. B.___ von der erneuten Konsultation und ergänzte, es handle sich nur um eine minimale Läsion im Kniebinnenbereich, die sicher keine Indikation für eine Arthroskopie oder eine andere chirurgische Behandlung gäbe. Es sei die Weiterführung der Physio therapie und die Medikation mit Voltaren bei Bedarf empfohlen worden. Die Arbeitsunfähigkeit könne noch bis Ende Juni 2019 verlängert werden, danach sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig (Urk. 11/19/186). 4. 3

Am 2. Juli 2019 teilte Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit, es sei unter sterilen Bedingungen eine intraartikuläre Infiltration mit Ropivacain und Kenacort durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, die orale Schmerzmedikation habe ihm keine Beschwerdefreiheit gebracht. Die nächsten zwei Wochen seien abzuwarten und bis dahin sei der Beschwerdeführer arbeits unfähig (Urk. 11/19/183). Dr. C.___ ergänzte am 1 9. Juli 2019, der Beschwer deführer habe anamnestisch weder sofort nach der Infiltration noch in der Folge eine relevante Beschwerdebesserung verspürt . Einige Tage nach der Infiltration sei es zu Rückenschmerzen gekommen. Eine andere Symptomatik wie Flush -Symptom atik oder ähnliches habe er nicht gehabt. Es seien auch keine Hinweise auf lokale oder systemische Infekt-Geschehnisse ersichtlich gewesen. Die Situation des Beschwerdeführers sei relativ komplex. Ihm sei aufgrund der

deutlichen lokalen Druckdolenz

Flector -Pflaster rezeptiert und zur Behandlung

einer leichten Chondropathie Chondroitinsulfat abgegeben worden (Urk. 11/19/178-179). Aus dem Bericht vom 4. September 2019 geht hervor , der Beschwerdeführer habe sich zur klinischen Verlaufskontrolle vorgestellt. Er habe berichtet, durch die Infilt ration sei es zu einer Verbesserung von 15-20 % gekommen. Wenn er nichts Körperliches mache, würden keine Beschwerden auftreten. Dr. C.___ stellte fest, dass sich beim Beschwerdeführer nach zweimaliger Infiltration mittlerweile ein recht atypischer Verlauf gezeigt habe. Als letzte Option bleibe nur noch die arthroskopische Plica -Resektion , weshalb d er Beschwerdeführer für eine Zweit meinung der Universitätsklinik D.___ zugewiesen worden sei (Urk. 1 1/19/135). 4. 4

Die Behandler der Universitätsklinik D.___

führten im Bericht vom 11. Oktober

2019 aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden seien nicht ganz eindeutig. In der klinischen Untersuchung habe sich ein medialer Gelenk spaltschmerz gezeigt, der auf eine degenerative mediale Meniskusläsion ohne eindeutige Rissbildung zurückzuführen sei. Auch das Kreuzband sei in der klinischen Untersuchung eher lax erschienen , damit könne eine gewisse sagittale Instabilität bestehen. Auffällig sei aber der deutlich erhöhte Muskeltonus. Eine Kniearthroskopie könne zwar durchgeführt werden, es sei aber schwierig voraus sehbar, ob diese die Beschwerden des Beschwerdeführers komplett lindern könn t e, insbesondere da sich eine störende Plica

mediopatellaris in der klinischen Unter suchung nicht eindeutig habe auslösen lassen (Urk. 11/19/120). Die Behandler stellten am 4. November 2019 fest, der Beschwerdeführer habe seit der Durch führung der Physiotherapie von einer Beschwerdeverbesserung berichtet. In der klinischen Untersuchung habe eine Druckdolenz sowohl über dem Epikondylus

medialis als auch über dem medialen Tibiaplateau imponiert. Um dies weiter abzuklären und eine Knochennekrose auszuschliessen, sei die Durchführung eines MRI geplant (Urk. 11/19/84) . 4. 5

Am 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. C.___ operativ behandelt (Urk. 11/19/60-61). Zwei Wochen postoperativ nach Plica -Resektion und partieller Hoffa-Resektion habe sich ein protrahierter Verlauf gezeigt. Dr. C.___ hielt jedoch fest, e s sei unverständlich, dass sich der Beschwerde führer nicht um seine Physiotherapie gekümmert habe. Aufgrund dessen bestehe eine Schwellneigung. Es sei in der Sprechstunde ein Lymphdrainagetape appli ziert sowie das Fadenmaterial entfernt worden (Urk. 11/19/56-57). Im Bericht vom

2. März 2020 notierte Dr.

C.___ , das Kniegelenk habe sich sechs Wochen postoperativ absolut reizlos gezeigt. Eine Schwellneigung wie vom Beschwerde führer berichtet, könne daher in keiner Weise nachvollzogen werden. W enn eine Schwellung bestehen würde, müsste eine leichte Reizung der Gelenkkapsel zu sehen sein, deshalb sei d er Beschwerdeführer gebeten worden, bei Schwellung ein Foto per E-Mail zu senden (Urk. 11/19/47-48). 4. 6

Die Behandler der Universitätsklinik D.___

diagnostizierten am 27. August 2020 beim Beschwerdeführer retropatellare Knorpelschäden (medial bis 4°) und anhaltende Schmerzen über dem MPFL-Ansatz am Knie links bei Status nach Resektion der Plica

mediopatellaris und Hoffa am 21. Januar 2020, Ganglion angrenzend an das mediale Meniskusvorderhorn sowie Status nach Kniedis torsion links am 31. März 201 9. Gemäss Angaben der Behandler habe d ie neuro logische Untersuchung keine Pathologie gezeigt. Dem Beschwerdeführer habe keine chirurgische Therapie angeboten werden können . Es sei ihm die Fort führung der Physiotherapie mit Detonisierung und Dehnung des Quadrizeps muskels sowie die Durchführung von Eigenübungen empfohlen worden (Urk. 11/8/3-4). 4. 7

Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, führte am 6.

Oktober 2020 aus, f ür eine körperlich nicht belastende Tätigkeit bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit. Für die aktuelle Arbeit bestehe aber noch eine Arbeits unfähigkeit. Ziel sei es, eine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten (Urk. 11/8/2). 4. 8

Die Behandler der Klinik F.___ führten in ihrem Bericht vom 13. Januar 2021 aus, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht habe sich für die vom Beschwer deführer beklagten Beschwerden kein passendes strukturelles Korrelat finden lassen. In der klinischen Untersuchung sei vor allem eine ausgeprägte Hypersen sibilität peripatellär und medial aufgefallen. MR-tomografisch hätten sich diffuse ossäre Signalanhebungen gezeigt (Urk. 11/93/9-10). Am

7. Mai 2021 berichteten die Behandler der Klinik F.___ , e ine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden und der Verlauf sei ihnen unbekannt. Der Beschwerdeführer hab e ihnen berichtet, seit der Kniegelenksarthroskopie und Kniegelenkspunktion würden weiterhin Restbeschwerden mit medialseitigen belastungsabhängigen Knie schmerzen bestehen. Eine neurologische Problematik habe in der Universitäts klink D.___ ausgeschlossen werden können. Aktuell würden weiterhin insbe sondere beim Treppenhinuntersteigen belastungsabhängige Schmerzen auf der Innenseite des Beines bei einer muskulären Hypotrophie der Quadrizepsmus kulatur links bestehen. Nach ihrer Einschätzung sei d em Beschwerdeführer eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/32). Am 12. August

2021 nahmen die Behandler der Klinik F.___ erneut Stellung und hielten fest, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz im Gastgewerbe ungelernt gear beitet. Diese Tätigkeit sei ihm im aktuellen Zustand nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen von sitzender und stehender Tätigkeit ohne Heben von schweren Gegenständen (zum

Beispiel unter 10 kg) sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Umfang von vier bis viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Im Vergleich zur letzten Untersuchung habe sich aber eine leichtgradige Besserung der Beschwerden gezeigt. Unter Weiterführung der ambulanten Physiotherapie und der Einnahme des NSAR könne die körperliche Belastbarkeit des Kniegelenks gesteigert werden (Urk. 11/43). Am 22. Dezember 2021 informierten die Behandler, der Beschwer deführer habe sich zur geplanten Verlaufskonsultation vorgestellt. Er habe berichtet, bei vermehrter Belastung des Kniegelenkes links habe er eine deutliche Schwellung bemerkt. Mittels konservativer Massnahmen habe er die Beschwerden jedoch im Griff. Die Behandler erwogen , die Restbeschwerden seien am ehesten myofaszialen Ursprungs. Therapeutisch sei die Weiterführung der bisherigen Massnahmen mit Fokus auf die Stärkung der Oberschenkelmuskulatur mit achsenstabilisierender Behandlung

empfohlen worden (Urk. 11/107/3-5). 4. 9

Gemäss Arztbericht des S pitals G.___ vom 14. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer am 22. November 2021 zuletzt in der hämato -onkologischen Sprechstunde. Folgende Diagnosen führten die Behandler im Bericht auf (Urk. 11/89/1): - Polyglobulie bisher unklarer Genese, seit mindestens 08/2020 - Latente Hyperthyreose, ED 07/2021 - GGT-Erhöhung unklarer Genese, ED 07/2021 - Status nach Nephrolithiasis

Als jetziges Leiden wurden ein erhöhtes Hämoglobin und Hämatokrit als Zufalls befund beschrieben. Im Vordergrund würden aber die Knieschmerzen stehen. Bezüglich der weiteren Differentialdiagnosen einer Polyglobulie hätten sich in der Anamnese und der klinischen Untersuchung keine kardiopulmonalen Auffäl ligkeiten gezeigt, die Einnahme beziehungsweise Substitution von Erythropoetin, Steroiden oder Androgenen sei durch den Beschwerdeführer verneint worden. Trotz asymptomatischem Phänotyp soll t e eine pneumologische Abklärung durch geführt werden . Aufgrund der Polyglobulie und des einmalig erniedrigten Erythropoetin-Wertes erscheine die Diagnose einer Polyzythämia

vera

als wahr scheinlich , weshalb initial zwei Aderlasstherapien im Abstand von einer Woche durchgeführt worden seien . Bei danach asymptomatischem Beschwerdeführer sei keine Aderlasstherapie mehr indiziert gewesen (Urk. 11/89). Am 25. Juli 2022 ergänzten die Behandler, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 28. April 2022 in der hämatologischen Sprechstunde gewesen sei. Bezüglich der Polyglobulie , welche ein Zufallsfund gewesen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, keinerlei Beschwerden zu haben (Urk. 11/112/4-5). 4.1 0

Im Arztbericht vom 23. März 2022 nannten die Behandler der Klinik F.___ folgende Hauptdiagnosen (Urk. 11/95/1): - Rezidivierende belastungsabhängige Knieschmerzen links und Schwellung (Erstmanifestation 2019) - Chronisch rezidivierendes lum b osakrales Syndrom

A ls Nebendiagnosen listeten sie eine Polyglobulie bisher unklarer Genese beste hend seit mindesten s August 2020 auf . Ergänzend hielten sie fest, d er Beschwer deführer habe von einer um etwa 10 % verbessert en Situation mit weniger belas tungsabhängigen Schmerzen

berichtet . Die Schwellungen seien ebenfalls weniger häufig aufgetreten. Kniebeugen seien für den Beschwerdeführer weiterhin belas tende Tätigkeiten. Teilweise habe er auch Schmerzen, wenn er sich nicht bewege. Gegen Abend seien die Beschwerden zunehmend. Er nehme keine regelmässige Analgesie zu sich und aktuell finde auch keine Dauermedikation statt. Die Physiotherapie sei regelmässig weitergeführt worden. Seit zwei Wochen habe er intermittierend teils sehr starke Schmerzen im Kreuz rechts. Ein MRI der Lenden wirbelsäule ( LWS ) und des Iliosakralgelenks ( ISG ) sei im Juli 2020 aufgenommen worden. Damals sei eine L5/S1 flache Bandscheibenvorwölbung mit rechts fokale m

Anulusriss ohne Neurokompression und ohne arthrotische Apposition linksbetont am kaudalen Pol des ISG mit prominentem Processus transversi LWK

4 ohne Neuroarthrosebildung festgestellt worden. Hinweise auf eine neuroradi kuläre Problematik seien nicht ersichtlich gewesen (Urk. 11/95). 4.1 1

Am 19. Oktober 2022 berichteten die Behandler des Universitätsspitals Z.___ , Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, der Beschwerdeführer sei zur Verlaufskontrolle vorstellig geworden. Anamnestisch würden keine schild drüsenspezifischen Beschwerden vorliegen. Der Beschwerdeführer habe ange geben, seit sechs bis sieben Monaten an vermehrte r Müdigkeit aber ohne Schlaf störungen zu leiden . Darüber hinaus sei der Status unauffällig. Laborchemisch sei eine subklinische Hyperthyreose mit supprimiertem TSH-Wert festgestellt worden . Sonographisch habe sich eine weiterhin leicht vergrösserte, knotenfreie Schilddrüse gezeigt (Urk. 11/126). 4.1 2

Dr. med. H.___ , Praktische Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 1 5. März 2022 erstmals eine Aktenbeurteilung vor. Als Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen retropatellare n Knor pelschaden und anhaltende Schmerzen über dem MPFL-Ansatz am Knie links bei Status nach Resektion der Plica

mediopatellaris und Hoffa am 21. Januar 2020 und Status nach Kniedistorsion links am 31. März 2019 bei medialseitigen belas tungsabhängigen Knieschmerzen links seit März 2021 sowie eine Polyglobulie bisher unklarer Genese seit mindestens August 2020 (Zufallsbefund) bei Verdacht auf Polyzythämia

vera mit zwei Aderlasstherapien auf. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr.

H.___ einen Status nach Sturz auf den linken Thorax (Fraktur 7. Rippe) vom 14. Juni 2017, eine subklinische Hypothyreose mit vereinzelter disseminierter Autonomie bei Erstdi agnose am 6. Juli 2021, einen Status nach Nephrolithiasis sowie Status nach COVID-Infektion im Januar 202

2. Dr. H.___ erwog, i n einer angepassten Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer nichts S chweres h eben oder t ragen, nicht ausschliesslich s tehen oder g ehen und keine hockende Belastung ausüben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei er bis im Februar 2022 medizinisch-theoretisch zu 40-50 % arbeitsunfähig gewesen. Dem Belastbarkeitsprofil würden wechselbelastende Tätigkeiten (initial sitzend; stehend, gehend) ohne Heben von Lasten über 10 kg entsprechen. Mit überwiegend er

Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht für alle kniebelastenden Tätigkeiten seit dem Unfallereignis vom 31. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die im August 2020 als Zufallsfund diagnostizierte Polyglobulie

begründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Im März 2021 sei vom behandelnden Hausarzt eine 40-50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden. Medizinisch-theoretisch könne in einer optimal dem Knie angepassten Tätigkeit von einer ganztags umsetzbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/116/4-6).

Am 17. Mai 2022 fügte

Dr. H.___ an , unter Berücksichtigung der aktuell vorlie genden Bericht e sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit

ganzt ägig im Umfang von bis zu acht Stunden pro Tag überwiegend wahrscheinlich zumutbar. Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit könnten zu Beginn der Wiedereingliederung zwar auftreten, die Belastbarkeit könne aber stufenweise gesteigert werden (Urk. 11/116/7). Mit Stellungnahme vom

6. September 2022 hielt Dr. H.___

an ihrer Beurteilung fest und erwog , dass aus dem neu einge reichten hämatologischen Bericht des S pitals G.___ vom 25. Juli 2022 (E.

4.9 hiervor) sowie dem Bericht der I.___ vom 3. Juni 2022 ( Urk. 11/106), wonach der Beschwerdeführer letztmals am 1 9. Oktober 2021 in der Praxis gewesen sei, aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen würden . Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 11/116/9). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der vorliegende Gesundheitszustand des Beschwer deführer s einen Rentenanspruch begründet. 5.2

Die B e schwerdegegnerin kam gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. H.___ (E. 4.1 2 ) zum Schluss, dass nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in einer der Gesundheit des Beschwerdeführers optimal ange passten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ausge wiesen , womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Dr.

H.___

führte in ihrer

Stellungnahme vom 15. März 2022 aus, der Beschwerdeführer sei vom 31. März

2019 bis 1 8. März 2021 zu 100 % eingeschränkt und ab dem 1 9. März

2021 zu 40 - 50 % arbeits un fähig gewesen

(E. 4.1 2 ) .

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bietet diese Einschätzung keinen Anlass zu Beanstandungen. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch einem Aktengutachten voller Beweis wert zukommt, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2. 2. mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer weder die behandelnden Fachärzte noch der frühere Hausarzt eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit attestierten. Der behan delnde Facharzt Dr. B.___ erachtete bereits im Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen (E. 4.2). Nachdem Dr. C.___ den Beschwerde führer im Januar 2020 operativ behandelt hatte, kam er im März 2020 zum Schluss, eine Schwellneigung sei in keiner Weise nachvollziehbar, nachdem sich das Kniegelenk sechs Wochen postoperativ absolut reizlos gezeigt habe (E. 4.5). Die Behandler der Klinik F.___ erachteten eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer in einem 100 % Pensum ebenfalls als zumutbar (E. 4.8). Gemäss ständiger Rechtsprechung braucht es für die Annahme einer Invalidität jedoch in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das ( fach )ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der operativen Behandlung am Knie links bei schweren körperlichen Tätig keiten leicht eingeschränkt sein könnte . Inwiefern er dadurch aber in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte, geht aus den Akten nicht hervor. 5.3

In Bezug auf die diagnostizierte Polyglobulie unklarer Genese ist sodann festzu halten, dass e inzig aufgrund des Umstandes, d ass deren Ursache (noch) nicht ermittelt werden konnte , nicht auf eine ver minderte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden

kann . Gemäss Angaben der Behandler hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Polyglobulie keinerlei Beschwerden angegeben (E. 4. 9 ). Eine Arbeits un fä higkeit wurde von den Behandlern denn auch nicht attestiert ,

was vom Beschwer deführer bestätigt w ird (vgl. Urk. 6 S. 9

Ziff. 29 und S. 16

Ziff. 58 ) . Die im Jahr

2022 durchgeführten Untersuchungen blieben ohne Auffälligkeiten in den Befunden (Urk. 11/112/5). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz ist der Sachver halt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.4

Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der MRI-Untersuchung der LWS und des ISG beidseits nativ vom 15. Mai 2023 (Urk. 21/1) führt zu keinem anderen Ergebnis. So ist vorab anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht die angefochtene Verfügung Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1 .2 ), mithin der Bericht vom 15. Mai 2023 ohnehin keine Berücksichtigung zu finden hätte. Zum anderen gehen aus dem Bericht keine neuen relevanten Befunde hervor . PD Dr. med. J.___ , Fach arzt Radiologie, führte lediglich aus, v orbestehend sei eine leichtgradige degene rative Veränderung der LWS sowie beider ISG. Es seien keine Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen der LWS oder beider ISG ersichtlich und es bestehe keine Neurokompression. Die genannten Befunde wurden aber bereits von den Behandlern der Klinik F.___ erhoben (vgl. E. 4.10). Die Einschätzung von Dr. H.___ , wonach unter Berücksichtigung der beklag ten Beschwerden der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entspre chend dem formulierten Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist, vermag angesichts der Aktenlage damit weiterhin zu überzeugen.

5. 5

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund des Abbruchs der Eingliederungsmassnahmen wegen seiner Kniebeschwerden sei ausgewiesen, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6 S. 17 f.) , kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beant worten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leis tungs orientierten beruflichen Abklä rung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medi zinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung zwar nicht jegliche Aussa gekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen An nahmen zu begründen ist aber erfor derlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwand freiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C _427/2022 vom 2 8. Februar 2023 E. 3.3, 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 ).

Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Eingliederungsmassnahme abgebrochen, nachdem er mitgeteilt hatte, er

fühle sich aufgrund der anstehenden medizinischen Untersuchungen und der zwar pausierten aber in Zukunft weiterzuführenden Therapien nicht dazu in der Lage (vgl. Urk. 11/111/3). Dem Abschlussbericht des Belastbarkeits trainings vom 11. Februar 2022 kann keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden. Aus dem Bericht geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum nicht auf stabile drei Stunden pro Tag habe erweitern können. Zum Abbruch der Massnahme führten aber die vielen und zum Teil kurzfristigen Absenzen und Termine des Beschwerdeführers, die innerhalb der Arbeitszeit waren und damit das Coaching schwierig gemacht haben (vgl. Urk. 11/85/5). Dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeitstrainings sein Pensum lediglich auf zwei Stunden pro Tag steigern konnte (Urk. 11/85/3 ), ist daher nicht geeignet, die fachärzt liche Einschätzung von Dr. H.___ , wonach bei Tätigkeiten mit genanntem Belastungs profil seit März 2022 medizinisch-theoretisch eine vollständige Leistungsfähig keit erreicht werden könne, in Zweifel zu ziehen , zumal diese auch im Einklang mit den Beurteilungen der Behandler des Beschwerdeführers sowie deren erho benen Befunde n steht . 5 . 6

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I

229 E. 5.3) davon abgesehen werden kann. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erziel - bare

hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während

das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sog.

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile

des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.3

Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 nicht mehr erwerbstätig war, erübrigt sich vorliegend ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerde führers – angesichts seiner fehlenden beruflichen Ausbildung (Urk. 11/28 ), seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten als Office- und Küchenmitarbeiter

im K.___ und bei der L.___ sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

Mithin liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (vgl. E. 1.3), es sind weder Gründe für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich noch wurde ein solcher

vo m Beschwerdeführer geltend gemacht.

Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 1 7. Januar 202 3 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss (Urk. 1 S. 3). Da die Bedürftigkeit aktenkundig (Urk. 3, 6 S. 22 und 2 1/ 2 ) und die Beschwerde nicht offenkundig aussichtslos ist (BGE 125 V 371 E. 5b mit Hinweisen), ist dem Gesuch gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) stattzugeben. 7.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die de m Beschwer deführer ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Rechtsanwalt Davide Loss machte mit Honorarnote vom

24. August 2023 (Urk. 22 ) einen Aufwand von insgesamt 19.7 Stunden à Fr. 220.--

sowie Baraus lagen von Fr. 31.70 entsprechend einem Honorar von Fr. 4‘ 8 20 .35 (recte: Fr. 4'701.85) inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr als angemessen.

Unverhältnismässige Aufwände werden nicht entschädigt (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2016, Version 2.1, S. 49 ) . Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift mit 7.5 Stunden als übersetzt. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inklusive des Aktenstudiums ist um zwei Stunden auf 5.5 Stunden zu kürzen, zumal die Akten noch aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren. Zudem ist d er Aufwand für die Replik in Höhe von insgesamt 2.9 Stunden nicht zu entschädigen, da das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat . Soziale Betreuungszeit ist ebenfalls nicht zu entschädigen, welche angesichts der Telefongespräche und der E-Mailkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Gesamttotal von 1. 4

Stunden doch hoch ist und auf 0.5 Stunden zu kürzen ist . Im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung ist insgesamt ein Aufwand von fünf Stunden für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, die Vorbereitung, die Anreise sowie die Teilnahme an der 1 Stunden 40 Minuten

dauernden Verhandlung zu berücksichtigen und damit um eine Stunde zu kürzen. Die Nachbearbeitung sowie Besprechung des Urteils mit de m Mandant e n ist mit einer weiteren Stunde zu veranschlagen dito die erste Instruktion vom 9. Februar 2023 , was insgesamt 13 Stunden und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2' 860 .-- ergibt. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 25.40 sowie der Mehrwert steuer ist Rechtsanwalt Davide Loss mit Fr. 3 '107.60 zu entschädigen. 7.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Davide

Loss verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

17. Februar 2023 wird de m Beschwerdeführer die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Davide Loss als unentgelt licher Rechtsbeistand bestellt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich 1, wird mit Fr. 3'107.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Davide Loss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif