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IV.2023.00104

Neuanmeldung; Gutachten ist beweiskräftig; bei vorwiegender Aggravation der Beschwerden ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Belastungsprofil auszugehen, weiterhin kein Rentenanspruch, daher Frage der wesentlichen Veränderung offen gelassen.

Zürich SozVersG · 2023-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1967 geborene X.___, Mutter dreier Töchter (geboren 1990, 1991,

1994),

reis t e im Januar 1993 aus Z.___

in die Schweiz ein . Am 6. September 2000 wurde ihr Asyl gewährt. Ab dem Jahr 2001 arbeitete die Ver sicherte sporadisch als Hilfskraft in Warenhäusern und Verkauf s geschäften bis sie s eit dem Jahr 2009 nicht mehr erwerbstätig war

(Urk.

8/4,

Urk. 8/8 und Urk. 8/103) . Am 28.

November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf eine psychische E r kr a nkung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/8), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/15-17 und

Urk. 8/20) und lie s s die Versicherte polydisziplinär (rheumatologisch, psychiatrisch, neuro psycho logisch) durch das Zentrum A.___ begutachten (Expertise vom

12. März 2013, Urk. 8/ 38). Mit Verfügung vom 7. April 2014 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden ein en Rentenanspruch

(Urk. 8/54).

Am 3. Januar 2020 (Eingangsdatum) stellte X.___ unter Mit hilfe der Sozialen Dienste (Urk. 8/59) und unter Beilage diverser medizinischer Berichte (Urk. 8/58) erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 8/6 2).

Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/68) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/81-82, Urk. 8/85, Urk. 8/92 und Urk. 8/97-98). Mit Mitteilung vom 8. September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 8/73) .

Am 7. April 2022 (Urk. 8/106) wurde von der IV-Stelle

eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, psychiatrische, neurologische, rheumatologische, neuropsychologische) Begutachtung der Ver sicherte n

durch die Gutachte n stelle B.___

GmbH

- ver anlasst (Expertise vom 2 8. Juli 2022, Urk. 8/116). Mit Vorbescheid vom 6. September 2022 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 8/119). Die Versicherte liess am 5. Oktober 2022 vor sorglich und am 1 3. Dezember 2022 definitiv Einwand erheben (Urk. 8/122 und Urk. 8/127-129). Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Januar 2023

seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits zuvor in Betracht fällt, sind die vor dem

1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen über schritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hin weisen). 1.8

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das ärztliche Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt. In einer wechselbelastenden körperlich leichten Tätigkeit ohne Arbeiten über der Schulterhorizontalen, ohne ausschliessliche s Gehen und Stehen, ohne Knien/Kauern und ohne häufiges Treppensteigen sei die Beschwerdeführerin voll umfänglich arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass zusammengefasst enorme Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Behandler und derjenigen der Gutachter bestünden und das Gutachten diese Diskrepanzen nicht nachvollziehbar zu erläutern vermöge. Die Aggravation werde bestritten. Die psychiatrische und neuropsychologische Schlussfolgerung vermöge nicht zu überzeugen und die rheumatologische Einschätzung beurteile lediglich die Einschränkung im Haushalt, weshalb zu berücksichtigen sei, wie hoch die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ausfalle.

Sie sei voll arbeitsunfähig und die dissoziative Sprechstörung habe sich massiv ver schlechtert, weshalb sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen erhalten müsse (Urk. 1). 3 .

3.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/6 2) wurde ins besondere

das polydisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juli 2022 der Gutachtenstelle B.___

GmbH

- (Urk. 8/116) veranlasst . Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/116/36-37, Urk. 8/116/59-7 1, Urk. 116/ 92-96, Urk. 116/ 112-114 und Urk. 8/ 165-169), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3 .2

Die Gutachter hielten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (Urk. 8/116/142, vgl. auch Urk. 8/116/14 -15): - Impingementsymptomatik der rechten Schulter vom Supra- und Infra spinatustyp mit/bei: - Bursitis subacromialis, leichter Akromioklavikulargelen k sarthrose und artikularseitiger Partialruptur der S upra-/ Infra s pinatussehne (M RI Schulter rechts vom 26.06.2018) - Manifeste Femoropat e llarthr o se

beidseits

deutlich rechtsbeton t sowie latente femorotibiale Gonarthr o se leichten Grades Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - Chronifiziertes, multilokuläre s Schmerzsyndrom ohne adäquates organisch -strukturelles Korrelat - Chronisches

zerv ik o -lum ba l betontes panvertebrales Schmerzsyn d rom m yofa s zialer Ausprägung mit/bei: - Fehlstatik mit Haltungs insuffizien z, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - Fasziitis plantaris beidseits bei : - Kniec k senkspreizf us s

beidseits mit leichtem H a llux valg u s - Inzipiente Fin g erendgelenksarthros e rechtsbetont bei: - Status nach operativer He be rdenkn ot e n -En t fer n ung Index rechts 2021 - A d ipositas Grad l nach W HO

- Hypovi t aminose D3 - Verdach t auf ein leichtgradiges, sensibles Ka r paltunnelsy n drom bei d sei t s - Dyslipidämie (ED 06/22) - Eisenmangel bei tiefer TFS (ED 06/22) - V.a. Osteoporose bei Vit . D-Mangel und erhöhter ALP - Hypothyreose - Schwierige Substitutionsbehandlung bei konkurrenzierender Lithium-Therapie - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch generalisierter Juckreiz, DD M. Meulengracht - Anamnestisches Asthma bronchiale 3 .3

In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, au s rheuma tologischer Sicht fänden die angegebene Gleichgewichtsstörung mit ungerichteter Falltende n z kein entsprechende s

pathologisches Korrelat am Bewegungsapparat . Es bestehe bezüglich der angegeben en Schmerzen ein Mischbild zwischen organisch-strukturellen Befunden, insbesondere die rechte Schulter, die Knie gelenke und beide Fersen betreffend, un d

eine deutliche Schmerzüberlagerung mit Entwicklung eine s

chronischen, therapie- refraktären, organisch - strukturell nicht hinreichend begründbaren Schmerzsyndroms. Der prozentuale Beschwerdeanteil zurückführbar auf die organisch-strukturell erhobenen Befunde lasse sich gegenüber dem organisch-strukturell nicht begründbaren Anteil nicht abschätzen. Insgesamt bestehe jedoch der Eindruck eines vornehmlich organisch nicht begründbaren chronischen Leidens. Aus allgemein- internistischer Sicht ergebe die Untersuchung das Bild einer adipösen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Unter suchung zeige sich altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben.

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer schwergradigen Aggravation der Symptome mit so ausgeprägten Antwortverz e rrunge n auszugehen, dass eine aus reichend e

Dokumentation einer psychiatrischen Symptomatik nicht mit medizinisch ausreichender Sicherheit möglich sei .

Die umfassende Performanzvalidierung der Testresultate der neuropsychologischen Begutachtung habe zusammenfassend mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aggravation von kognitiven Defiziten ergeben. Die neurologischen Abklärungen hätten unauf fällige Resultate ergeben (Urk. 8/116/9-13). 3.4

In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte auch der rheuma tologische Gutachter ausführlich aus, dass bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin innerhalb und ausserhalb der gezielten Untersuchungs situation

deutliche Diskrepanzen bestanden hätten . Während die Beschwerde führerin über erhebliche Gleichgewichtsprobleme beim Stehen mit deswegen wiederholten Stürzen, bedingt durch die Schulterschmerzen über eine erhebliche Minderbela s tba r keit und B ewe g ungseinschränkung sowie im Weiteren über Knie schmerzen mit der Unmöglichkeit zu k nien, kaum oder länge r

zu stehen bz

w. zu gehen, geklagt habe, habe sie sich beim Ent

- und A nkleiden sowohl hinsichtlich des Achsenorg a ns wie der peripheren Gel e nke der oberen und unteren Extremitäten

weitgehend

unauffällig verhalten . Sie habe dabei kein Schon verhalten, keine Funktionseinschränkungen und keine offensichtlichen Behinderungen gezeigt. Demgegenüber habe sie in der gezielten Untersuchungs situation ein ausgeprägtes Schmerzverhalten bei der Funktionsprüfung sowohl des Ru m pfes sowie der Schulter- Hüfte- und Kniegelenke mit dabei

deutlicher

Selbsteinschränkung bei der aktiven und mit massiver Abwehr bei der passiven Untersuchung präsentiert. Dadurch habe eine erheblich eingeschränkte Unter suchbarkeit bestanden. Auch hab e die Faustschlusskraft beim Händegruss wesent lich kräftiger imponiert als bei der gezielten Prüfung. Trotz der Schilderung eines sehr hohen Schmerzniveaus und eines anhaltenden Schonverhaltens im Alltag habe die Beschwerdeführerin eine seitengleich unauffällige muskuläre T r ophik

de r

oberen un d unteren Extremitäten aufgewiesen. Ferner hielt die neuropsycho logische Gutachterin fest, dass die vom Einsatzzeitpunkt über den Unter suchungsverlauf unabhängig eingestreuten Performanzvalidierungstests mehrheitlich auffällige Resultate lieferten und auf eine unzureichende Leistungs bereitschaft der Beschwerdeführerin währen d der neuropsychologischen Begutachtung hindeuteten . Gemäss dem von Sherman Slick und Iverson 2020 publizierten neuropsychologischen Kriterien-Katalog sei zusammenfassend von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Defiziten auszugehen. Die ausserhalb der Performanz validierungs test s mess- und beobachtbaren Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden den Aggravations verdacht zusätzlich untermauern. Solch hoch auffällige

Ergebnisse der Perf or manzvalidierung liessen sich weder durch das Vorli e gen einer nicht

organischen

noch einer organischen psychischen Störung und auch nicht durch allfällige, unerwünsch t e Med i ka m en t en ne benwirkun g en erklären. Insbesondere seie n die kognitiven

Perf o rmanzvalidieru ngs test s derart gestalte t, dass sie sogar von

Patienten mit fortgeschrittener

Demenz mit durchaus

genügender Leistung gelöst

werden könn t en. Im Übrigen berichtete der neurologische Gutachter, dass die sensomotorischen B eeinträchtigungen im Sinne des Taubheitsgefühls und der Schwäche in den B ei nen sowie die angegebenen

S chmerzen in den Kniegelenken und Fersen respektive in der rechten

Schulter und in der Wirbelsäule nicht erklärbar seien . So f inde auch keine

neurologische

Therapie statt und die Ab klärungen seien unauffällig

ausgefallen (Urk. 8/116/ 12- 13). 3 . 5

Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der schwergradigen Antwortverzerrungen, der ungültigen Beschwerdeangabe n und der theatralisch ausgeprägten Verhaltens weise innerhalb der Untersuchung keine adäquate Arbeitsunfähigkeit zu formulieren. Auch aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Beschwerden keine Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit möglich. Ferner bestehe s o wohl aus allgemein-internistischer als auch aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei bezüglich der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit kein Arbeitsplatzprofil aktenkundig, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden könne. Der Beschwerdeführerin seien aber körperlich leicht e und mittelschwer e

Tätigkeiten in wechselnden

Körper positionen

übereinstimmend mit dem Gutachten von 2013

ganztags

zuzumuten . Limitierend wirkten sich jedoch schulterbelastende Tätigkeiten über Kopf sowie

Arbeitspositionen im Knien und kauern aus, wie auch ständig gehende oder stehende Arbeitspositionen sowie Tätigkeiten, welche mit häufigem Treppen st ei gen verbunden seien .

Für die Haushaltsführung

werde

seit Sommer 2018 auf grund der eingeschränkten Schulterfunktion und der Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten und der Kniegelenke eine Leistungsverminderung von 25 % geschätzt

(Urk. 8/116/1 6 -23) .

Basierend auf der Aktenlage sei nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit dokumentierbar (Urk. 8/116/24).

Ein Ver gleich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sei aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht basierend auf der schwer gradigen Aggravation und Antw o rt verzerrungen mit der aktuellen Situation nicht mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit möglich . Es sei

ausschliess lich

eine rheumatologisch

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich Haus halt im Sinne einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit

von 25 %

ab Juni 2018 dokumentierbar (Urk. 8/116/26). Diese aktenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit, nicht aber zu einer quantitativen. Auf die Frage, wie der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei, wird geantwortet, die Arbeitsfähigkeit sei gegenüber dem Referenzzeitpunkt, Gutachten 2013, unverändert geblieben (Urk. 8/116/21-22). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juli 2022 (Urk. 8/116) beruht auf um fassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 8/116/36-37, Urk. 8/116/59-71, Urk. 116/92-96, Urk. 116/112-114 und Urk. 8/165-169). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen An forderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 7), weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das

rheumatologische Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da darin Einschränkungen im Haushalt beurteilt worden seien und nicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin (Service, Ein kassieren, Aushilfe in der Küche, Vorbereitung von Speisen), von welcher grund sätzlich im Gutachten ausgegangen worden sei . So sei davon auszugehen, dass die Einschränkung im Rahmen der Tätigkeit als Hilfsverkäuferin wesentlich höher ausfalle, als die im Haushalt festgestellt e 25%ige Einschränkung (Urk. 1 S. B Ziff. 4- 7) . Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter seiner Expertise die relevanten Akten zugrunde legte und sich damit ausführlich auseinandersetzte (Urk. 8/116/112-114). Unter Bezugnahme

auf die

gemäss dem IK-Auszug

nur sporadisch von der Beschwerdeführerin ausgeübten

Hilfstätigkeiten in Warenhäusern und Verkaufsgeschäften, der seit 20 10 (wohl richtig: 2009) bestehenden

Nichterwerbstätigkeit, dem Nichtvorliegen eines Belastungsprofil s einer angestammten Tätigkeit

oder schlüssiger Ausführungen dazu sowie der angegebenen beschwerdebedingten Unmöglichkeit, den Haushalt zu erledigen,

beurteilte er die Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und bemass diese auf 25 %

(Urk. 8/116/121-122 und Urk. 8/116/146), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Erwerbsbiographie (Urk. 8/6 8)

kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

grundsätzlich im Haushalt tätig

gewesen

war, was sie auch anlässlich verschiedener Anamneseerhebungen so angegeben hatte (Urk. 8/15/ 4, Urk. 8/ 16/2 und Urk. 8/ 17/2) . Zudem hatte die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als bis herig e (angestammte) Tätigkeit umschriebene Tätigkeit im « Kaffee C.___ » von 2009 bis 2011 fraglich im von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung durch das Zentrum A.___

angegebenen Umfang und Tätigkeitsprofil stattgefunden, da diese weder im IK-Auszug aufgeführt ist,

noch ein Arbeitgeberbericht oder andere Umschreibungen dazu aktenkundig sind

(Urk. 8/38/6) .

Die Einschätzung der rheumatologischen Leistungsfähigkeit s teht auch nicht in eklatantem Wider spruch zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung, in welcher der Beschwerde führerin aufgrund der aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Schulter funktion und der Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten sowie der Knie gelenke ebenfalls eine 25%ige Einschränkung im Haushalt attestiert wurde . Zu dem werden

die entsprechenden rheumatologisch festgelegten Einschränkungen durch das gutachterlich erstellte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/116/21) auch an gemessen in einer leidensangepassten Verweistätigkeit berücksichtigt (E. 3.5).

Dass das Gutachten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung a ls

bisherig e (an gestammte) Tätigkeit unkritisch

die Tätigkeit im « Kaffee C.___ »

(Urk. 8/116/7) übernahm,

ist ohne Belang, da

einzig aus rheumatologischer Sicht (qualitative) Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt wurden

und in angepasster Tätigkeit nach Zumutbarkeitsprofil eine quantitativ volle Arbeitsfähigkeit plausibel und nachvollziehbar begründet

wurde . 4.3

Die Beschwerdeführerin bestritt zudem unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Psychosomatische und Psycho sozialmedizin SAPPM, vom 1 3. Dezember 2022 (Urk. 8/127) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Dezember 2022 (Urk. 8/128) die insbesondere im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten festgehaltene Aggravation und stellte sich gegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidens angepassten Verweist ätigkeit

gemäss Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 B

Ziff. 3 und 8-9).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründete d er psychiatrische Gutachter

jedoch plausibel und widerspruchsfrei, weshalb von einer schwer gradigen

Aggravation der psychiatrischen Symptome mit derart ausgeprägten Antwortverzerrungen auszugehen ist, dass eine ausre i chende Dokumentation

einer psychiatrischen Symptomatik nich t mit medizinisch ausreichender Sicher heit

möglich ist (Urk. 8/ 116/11 vgl . auch

Urk. 8/116/17 6 -1 90).

Im Einklang dazu

stehen die mehrheitlich auffälligen Resultate der neuropsychologischen Perfo r m a n z valid i er u ng s test s sowie d ie

von der neuropsychologische n Gut achter in

festgestellten erheblichen

Inkonsistenzen sowie

Diskrepanzen zwischen den Testresultaten, dem beobachteten spontanen Verhalten der Beschwerde führerin und ihrer angegebenen Alltagsfunktionalität (Urk. 8/ 116/13 vgl. auch

Urk. 8/116/9 7 -10 4) . Zudem berichtete auch der rheumatologische

Gutachter, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen ab gestützt auf die Befundebene nicht hinreichend konsistent und plausibel er scheine und die Untersuchungsergebnisse zu den angegebenen Beschwerden, Funktionseinschränkungen und Behinderungen bei weitem nicht im geschilderten Ausmass nachvollziehbar seien (Urk. 8/116/12 -13, Urk. 8/140-141 vgl. auch Urk. 8/127-128) . Auch dem internistische n Gutachter fiel

auf, dass die Beschwerdeführerin währen d der eineinhalbstündigen

Anamneseerhebung ent spannt, ohne ersichtlichen Leidens d ruck oder schmerzbedingten

Positionswechsel auf dem Sprechzimmersessel

sass und das Ausziehen

mit Abstützen an Tisch und Stuhl speditiv

erfolgte, während er konträr dazu ein

spontanes

Bewegungsmuster beobachtete, welches absurd erschien, und erstaunlich war, dass die Beschwerde führerin immer wieder das Gleichgewicht fand und nicht stürzte . Im Vergleich dazu zeigte sich d ie

internistische Untersuchung des Bewegungsapparates dann aber

weitgehend unauffällig (Urk. 8/116/47-48).

Demnach erscheint plausibel, dass

zumindest die psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung von einer massiven Aggravation geprägt war .

Dass vor diesem Hintergrund eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, leuchtet ein, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden kann (vgl. E. 1.5; BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 418 E. 7.1). Ferner äusserten sich auch die be haupteten deutlichen dissoziativen Sprechstörungen in allen Untersuchungs stationen unterschiedlich . So präsentierten sich diese in der ersten Unter suchungsstation als Mundfaszikulationen

und verschlimmerten sich

stetig im Laufe der Untersuchungen in ihrer Ausprägung bis hin zu einem auffallenden Bild der Formulierung und Sprach- sowie Atemschwierigkeiten während der gesamten psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/ 116/46, Urk. 8/116/ 78,

Urk. 8/116/99,

Urk. 8/116/127 und Urk. 8/116/176), o bwohl die Beschwerde führerin

angab, seit der psychiatrischen Behandlung hätte n sich die Häufigkeit und die Dauer der Anfälle reduziert

(Urk. 8/116/7 3) . Damit sind auch die dissoziativen Sprachstörungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dies umso mehr, als der psychiatrischen Gut achter feststellte, d ass die Beschwerdeführerin und der Dolmetscher heiter und lächelnd miteinander kommuniziert hätten, als er den Raum mit Fragebögen wieder betreten habe

(Urk. 8/116/175-176).

Aus der Tatsache, dass eine konklusive psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung in weiten Teilen unmöglich war,

und somit auch eine Beurteilung

einer möglichen psychiatrischen Symptomatik,

kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies eine Folge des von den Gutachtern nachvollziehbar und ohne Widersprüche dargelegte n

aggravatorischen und ver deutlichenden Verhaltens der Beschwerdeführerin war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, d ieser Grundsatz jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). So erschöpft sich der Bericht von Dr. D.___ vom 1 3. Dezember 2022 (Urk. 8/127) primär in einer Stellungnahme zum psychiatrischen Teil des Gutachtens, ohne Aspekte zu be nennen, die anlässlich der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Ins besondere legte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und schlüssig die Diskrepanzen in den von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben

zu ihrer Traumatisierung dar (Urk. 8/116/183-187), welche anlässlich de s Umstand es, dass die Beschwerdeführerin weder in

den

Untersuchungsstation en noch in der Dokumentation des Amtes für Migration von traumatischen Erlebnissen berichtete, umso überzeugender erscheinen (Urk. 8/ 116/7 vgl. auch Urk. 8/116/163). Gleich verhält es sich mit dem Bericht von Dr. E.__ vom 2 1. Dezember 2022 (Urk. 8/ 128). Demnach hat es mit der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sein Bewenden (E. 4.2).

Im Übrigen verfängt auch das Argument der Beschwerdeführer in, dass die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin (in der psychiatrischen Untersuchung war es ein Mann)

nicht aus F.___ (Land) stamme, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass dadurch weitere sprachliche Einschränkungen bestanden hätten (Urk. 1 B

Ziff. 10), nicht. So wurde die Unterhaltung in sämtlichen Untersuchungsstationen in Deutsch geführt und die Übersetzung wurde

nur sporadisch oder gar nicht benötigt (Urk. 8/116/45, Urk. 8/ 116/78, Urk. 8/116/99, Urk. 8/ 116/129 und Urk. 8/116/175). 4.4

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens vom 2 8. Juli 2022 der Gutachtenstelle B.___

- (Urk. 8/116) zweifeln liessen . Weitere Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Demnach kann von einer Einschränkung von 25 % im Haushalt und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem gutachterlich formulierten Belastungsprofil ausgegangen werden (E. 3. 5). 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 2 7. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 5 .2

Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Berufsausbildung sowie ihre n Tätigkeiten in der Schweiz sind weder schlüssig noch widerspruchsfrei nachvollziehbar (Urk. 8/116/40, Urk. 8 /116/74-75, Urk. 8/ 116/ 97-98, Urk. 8/ 116/ 1 21 und Urk. 8/116/172) . Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/68) ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch kurzzeitige Tätigkeiten

ausübte, seit März 2009 nicht mehr erwerbstätig war und die angegebene

zu letz t ausgeübte Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschaden im « Kaffee C.___ »

nicht dokumentiert ist. Ein Arbeitgeberbericht ist nicht aktenkundig, weshalb auch unklar bleibt, welchem Pensum die im IK eingetragenen Löhne entsprechen oder in welchem Pensum und wie lange die Beschwerdeführerin – wenn über haupt – im « Kaffee C.___ » tätig war . Deshalb ist sowohl das Validen einkommen wie auch das Invalideneinkommen anhand sogenannter Tabellen löhne zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden Hilfstätigkeiten ausüben würde. 5.3

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 5.4

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohn einbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

Selbst wenn der Beschwerdeführerin nun ein Abzug von 25 % gewährt würde, läge der Invaliditätsgrad nicht im rentenbegründenden Bereich von mindestens 40 % und die Beschwerdeführerin hat weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3) .

Bei dieser Sachlage kann die Frage

offen gelassen werden, ob sich seit der letztmaligen Rentenprüfung (Verfügung vom 7. April 2014, Urk. 8/54) die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. E. 1. 8). 6 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Dem entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/ 3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 7 .2

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die 1967 geborene X.___, Mutter dreier Töchter (geboren 1990, 1991,

1994),

reis t e im Januar 1993 aus Z.___

in die Schweiz ein . Am 6. September 2000 wurde ihr Asyl gewährt. Ab dem Jahr 2001 arbeitete die Ver sicherte sporadisch als Hilfskraft in Warenhäusern und Verkauf s geschäften bis sie s eit dem Jahr 2009 nicht mehr erwerbstätig war

(Urk.

8/4,

Urk. 8/8 und Urk. 8/103) . Am 28.

November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf eine psychische E r kr a nkung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/8), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/15-17 und

Urk. 8/20) und lie s s die Versicherte polydisziplinär (rheumatologisch, psychiatrisch, neuro psycho logisch) durch das Zentrum A.___ begutachten (Expertise vom

12. März 2013, Urk. 8/ 38). Mit Verfügung vom 7. April 2014 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden ein en Rentenanspruch

(Urk. 8/54).

Am 3. Januar 2020 (Eingangsdatum) stellte X.___ unter Mit hilfe der Sozialen Dienste (Urk. 8/59) und unter Beilage diverser medizinischer Berichte (Urk. 8/58) erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 8/6

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits zuvor in Betracht fällt, sind die vor dem

1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

E. 1.5 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen über schritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hin weisen).

E. 1.8 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Januar 2023

seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das ärztliche Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt. In einer wechselbelastenden körperlich leichten Tätigkeit ohne Arbeiten über der Schulterhorizontalen, ohne ausschliessliche s Gehen und Stehen, ohne Knien/Kauern und ohne häufiges Treppensteigen sei die Beschwerdeführerin voll umfänglich arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass zusammengefasst enorme Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Behandler und derjenigen der Gutachter bestünden und das Gutachten diese Diskrepanzen nicht nachvollziehbar zu erläutern vermöge. Die Aggravation werde bestritten. Die psychiatrische und neuropsychologische Schlussfolgerung vermöge nicht zu überzeugen und die rheumatologische Einschätzung beurteile lediglich die Einschränkung im Haushalt, weshalb zu berücksichtigen sei, wie hoch die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ausfalle.

Sie sei voll arbeitsunfähig und die dissoziative Sprechstörung habe sich massiv ver schlechtert, weshalb sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen erhalten müsse (Urk. 1). 3 .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/6 2) wurde ins besondere

das polydisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juli 2022 der Gutachtenstelle B.___

GmbH

- (Urk. 8/116) veranlasst . Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/116/36-37, Urk. 8/116/59-7 1, Urk. 116/ 92-96, Urk. 116/ 112-114 und Urk. 8/ 165-169), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3 .2

Die Gutachter hielten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (Urk. 8/116/142, vgl. auch Urk. 8/116/14 -15): - Impingementsymptomatik der rechten Schulter vom Supra- und Infra spinatustyp mit/bei: - Bursitis subacromialis, leichter Akromioklavikulargelen k sarthrose und artikularseitiger Partialruptur der S upra-/ Infra s pinatussehne (M RI Schulter rechts vom 26.06.2018) - Manifeste Femoropat e llarthr o se

beidseits

deutlich rechtsbeton t sowie latente femorotibiale Gonarthr o se leichten Grades Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - Chronifiziertes, multilokuläre s Schmerzsyndrom ohne adäquates organisch -strukturelles Korrelat - Chronisches

zerv ik o -lum ba l betontes panvertebrales Schmerzsyn d rom m yofa s zialer Ausprägung mit/bei: - Fehlstatik mit Haltungs insuffizien z, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - Fasziitis plantaris beidseits bei : - Kniec k senkspreizf us s

beidseits mit leichtem H a llux valg u s - Inzipiente Fin g erendgelenksarthros e rechtsbetont bei: - Status nach operativer He be rdenkn ot e n -En t fer n ung Index rechts 2021 - A d ipositas Grad l nach W HO

- Hypovi t aminose D3 - Verdach t auf ein leichtgradiges, sensibles Ka r paltunnelsy n drom bei d sei t s - Dyslipidämie (ED 06/22) - Eisenmangel bei tiefer TFS (ED 06/22) - V.a. Osteoporose bei Vit . D-Mangel und erhöhter ALP - Hypothyreose - Schwierige Substitutionsbehandlung bei konkurrenzierender Lithium-Therapie - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch generalisierter Juckreiz, DD M. Meulengracht - Anamnestisches Asthma bronchiale 3 .3

In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, au s rheuma tologischer Sicht fänden die angegebene Gleichgewichtsstörung mit ungerichteter Falltende n z kein entsprechende s

pathologisches Korrelat am Bewegungsapparat . Es bestehe bezüglich der angegeben en Schmerzen ein Mischbild zwischen organisch-strukturellen Befunden, insbesondere die rechte Schulter, die Knie gelenke und beide Fersen betreffend, un d

eine deutliche Schmerzüberlagerung mit Entwicklung eine s

chronischen, therapie- refraktären, organisch - strukturell nicht hinreichend begründbaren Schmerzsyndroms. Der prozentuale Beschwerdeanteil zurückführbar auf die organisch-strukturell erhobenen Befunde lasse sich gegenüber dem organisch-strukturell nicht begründbaren Anteil nicht abschätzen. Insgesamt bestehe jedoch der Eindruck eines vornehmlich organisch nicht begründbaren chronischen Leidens. Aus allgemein- internistischer Sicht ergebe die Untersuchung das Bild einer adipösen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Unter suchung zeige sich altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben.

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer schwergradigen Aggravation der Symptome mit so ausgeprägten Antwortverz e rrunge n auszugehen, dass eine aus reichend e

Dokumentation einer psychiatrischen Symptomatik nicht mit medizinisch ausreichender Sicherheit möglich sei .

Die umfassende Performanzvalidierung der Testresultate der neuropsychologischen Begutachtung habe zusammenfassend mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aggravation von kognitiven Defiziten ergeben. Die neurologischen Abklärungen hätten unauf fällige Resultate ergeben (Urk. 8/116/9-13).

E. 3.4 In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte auch der rheuma tologische Gutachter ausführlich aus, dass bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin innerhalb und ausserhalb der gezielten Untersuchungs situation

deutliche Diskrepanzen bestanden hätten . Während die Beschwerde führerin über erhebliche Gleichgewichtsprobleme beim Stehen mit deswegen wiederholten Stürzen, bedingt durch die Schulterschmerzen über eine erhebliche Minderbela s tba r keit und B ewe g ungseinschränkung sowie im Weiteren über Knie schmerzen mit der Unmöglichkeit zu k nien, kaum oder länge r

zu stehen bz

w. zu gehen, geklagt habe, habe sie sich beim Ent

- und A nkleiden sowohl hinsichtlich des Achsenorg a ns wie der peripheren Gel e nke der oberen und unteren Extremitäten

weitgehend

unauffällig verhalten . Sie habe dabei kein Schon verhalten, keine Funktionseinschränkungen und keine offensichtlichen Behinderungen gezeigt. Demgegenüber habe sie in der gezielten Untersuchungs situation ein ausgeprägtes Schmerzverhalten bei der Funktionsprüfung sowohl des Ru m pfes sowie der Schulter- Hüfte- und Kniegelenke mit dabei

deutlicher

Selbsteinschränkung bei der aktiven und mit massiver Abwehr bei der passiven Untersuchung präsentiert. Dadurch habe eine erheblich eingeschränkte Unter suchbarkeit bestanden. Auch hab e die Faustschlusskraft beim Händegruss wesent lich kräftiger imponiert als bei der gezielten Prüfung. Trotz der Schilderung eines sehr hohen Schmerzniveaus und eines anhaltenden Schonverhaltens im Alltag habe die Beschwerdeführerin eine seitengleich unauffällige muskuläre T r ophik

de r

oberen un d unteren Extremitäten aufgewiesen. Ferner hielt die neuropsycho logische Gutachterin fest, dass die vom Einsatzzeitpunkt über den Unter suchungsverlauf unabhängig eingestreuten Performanzvalidierungstests mehrheitlich auffällige Resultate lieferten und auf eine unzureichende Leistungs bereitschaft der Beschwerdeführerin währen d der neuropsychologischen Begutachtung hindeuteten . Gemäss dem von Sherman Slick und Iverson 2020 publizierten neuropsychologischen Kriterien-Katalog sei zusammenfassend von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Defiziten auszugehen. Die ausserhalb der Performanz validierungs test s mess- und beobachtbaren Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden den Aggravations verdacht zusätzlich untermauern. Solch hoch auffällige

Ergebnisse der Perf or manzvalidierung liessen sich weder durch das Vorli e gen einer nicht

organischen

noch einer organischen psychischen Störung und auch nicht durch allfällige, unerwünsch t e Med i ka m en t en ne benwirkun g en erklären. Insbesondere seie n die kognitiven

Perf o rmanzvalidieru ngs test s derart gestalte t, dass sie sogar von

Patienten mit fortgeschrittener

Demenz mit durchaus

genügender Leistung gelöst

werden könn t en. Im Übrigen berichtete der neurologische Gutachter, dass die sensomotorischen B eeinträchtigungen im Sinne des Taubheitsgefühls und der Schwäche in den B ei nen sowie die angegebenen

S chmerzen in den Kniegelenken und Fersen respektive in der rechten

Schulter und in der Wirbelsäule nicht erklärbar seien . So f inde auch keine

neurologische

Therapie statt und die Ab klärungen seien unauffällig

ausgefallen (Urk. 8/116/

E. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art.

E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juli 2022 (Urk. 8/116) beruht auf um fassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 8/116/36-37, Urk. 8/116/59-71, Urk. 116/92-96, Urk. 116/112-114 und Urk. 8/165-169). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen An forderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 7), weshalb darauf abgestellt werden kann.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das

rheumatologische Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da darin Einschränkungen im Haushalt beurteilt worden seien und nicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin (Service, Ein kassieren, Aushilfe in der Küche, Vorbereitung von Speisen), von welcher grund sätzlich im Gutachten ausgegangen worden sei . So sei davon auszugehen, dass die Einschränkung im Rahmen der Tätigkeit als Hilfsverkäuferin wesentlich höher ausfalle, als die im Haushalt festgestellt e 25%ige Einschränkung (Urk. 1 S. B Ziff. 4- 7) . Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter seiner Expertise die relevanten Akten zugrunde legte und sich damit ausführlich auseinandersetzte (Urk. 8/116/112-114). Unter Bezugnahme

auf die

gemäss dem IK-Auszug

nur sporadisch von der Beschwerdeführerin ausgeübten

Hilfstätigkeiten in Warenhäusern und Verkaufsgeschäften, der seit 20 10 (wohl richtig: 2009) bestehenden

Nichterwerbstätigkeit, dem Nichtvorliegen eines Belastungsprofil s einer angestammten Tätigkeit

oder schlüssiger Ausführungen dazu sowie der angegebenen beschwerdebedingten Unmöglichkeit, den Haushalt zu erledigen,

beurteilte er die Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und bemass diese auf 25 %

(Urk. 8/116/121-122 und Urk. 8/116/146), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Erwerbsbiographie (Urk. 8/6 8)

kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

grundsätzlich im Haushalt tätig

gewesen

war, was sie auch anlässlich verschiedener Anamneseerhebungen so angegeben hatte (Urk. 8/15/ 4, Urk. 8/ 16/2 und Urk. 8/ 17/2) . Zudem hatte die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als bis herig e (angestammte) Tätigkeit umschriebene Tätigkeit im « Kaffee C.___ » von 2009 bis 2011 fraglich im von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung durch das Zentrum A.___

angegebenen Umfang und Tätigkeitsprofil stattgefunden, da diese weder im IK-Auszug aufgeführt ist,

noch ein Arbeitgeberbericht oder andere Umschreibungen dazu aktenkundig sind

(Urk. 8/38/6) .

Die Einschätzung der rheumatologischen Leistungsfähigkeit s teht auch nicht in eklatantem Wider spruch zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung, in welcher der Beschwerde führerin aufgrund der aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Schulter funktion und der Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten sowie der Knie gelenke ebenfalls eine 25%ige Einschränkung im Haushalt attestiert wurde . Zu dem werden

die entsprechenden rheumatologisch festgelegten Einschränkungen durch das gutachterlich erstellte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/116/21) auch an gemessen in einer leidensangepassten Verweistätigkeit berücksichtigt (E. 3.5).

Dass das Gutachten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung a ls

bisherig e (an gestammte) Tätigkeit unkritisch

die Tätigkeit im « Kaffee C.___ »

(Urk. 8/116/7) übernahm,

ist ohne Belang, da

einzig aus rheumatologischer Sicht (qualitative) Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt wurden

und in angepasster Tätigkeit nach Zumutbarkeitsprofil eine quantitativ volle Arbeitsfähigkeit plausibel und nachvollziehbar begründet

wurde .

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestritt zudem unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Psychosomatische und Psycho sozialmedizin SAPPM, vom 1 3. Dezember 2022 (Urk. 8/127) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Dezember 2022 (Urk. 8/128) die insbesondere im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten festgehaltene Aggravation und stellte sich gegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidens angepassten Verweist ätigkeit

gemäss Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 B

Ziff. 3 und 8-9).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründete d er psychiatrische Gutachter

jedoch plausibel und widerspruchsfrei, weshalb von einer schwer gradigen

Aggravation der psychiatrischen Symptome mit derart ausgeprägten Antwortverzerrungen auszugehen ist, dass eine ausre i chende Dokumentation

einer psychiatrischen Symptomatik nich t mit medizinisch ausreichender Sicher heit

möglich ist (Urk. 8/ 116/11 vgl . auch

Urk. 8/116/17 6 -1 90).

Im Einklang dazu

stehen die mehrheitlich auffälligen Resultate der neuropsychologischen Perfo r m a n z valid i er u ng s test s sowie d ie

von der neuropsychologische n Gut achter in

festgestellten erheblichen

Inkonsistenzen sowie

Diskrepanzen zwischen den Testresultaten, dem beobachteten spontanen Verhalten der Beschwerde führerin und ihrer angegebenen Alltagsfunktionalität (Urk. 8/ 116/13 vgl. auch

Urk. 8/116/9 7 -10 4) . Zudem berichtete auch der rheumatologische

Gutachter, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen ab gestützt auf die Befundebene nicht hinreichend konsistent und plausibel er scheine und die Untersuchungsergebnisse zu den angegebenen Beschwerden, Funktionseinschränkungen und Behinderungen bei weitem nicht im geschilderten Ausmass nachvollziehbar seien (Urk. 8/116/12 -13, Urk. 8/140-141 vgl. auch Urk. 8/127-128) . Auch dem internistische n Gutachter fiel

auf, dass die Beschwerdeführerin währen d der eineinhalbstündigen

Anamneseerhebung ent spannt, ohne ersichtlichen Leidens d ruck oder schmerzbedingten

Positionswechsel auf dem Sprechzimmersessel

sass und das Ausziehen

mit Abstützen an Tisch und Stuhl speditiv

erfolgte, während er konträr dazu ein

spontanes

Bewegungsmuster beobachtete, welches absurd erschien, und erstaunlich war, dass die Beschwerde führerin immer wieder das Gleichgewicht fand und nicht stürzte . Im Vergleich dazu zeigte sich d ie

internistische Untersuchung des Bewegungsapparates dann aber

weitgehend unauffällig (Urk. 8/116/47-48).

Demnach erscheint plausibel, dass

zumindest die psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung von einer massiven Aggravation geprägt war .

Dass vor diesem Hintergrund eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, leuchtet ein, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden kann (vgl. E. 1.5; BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 418 E. 7.1). Ferner äusserten sich auch die be haupteten deutlichen dissoziativen Sprechstörungen in allen Untersuchungs stationen unterschiedlich . So präsentierten sich diese in der ersten Unter suchungsstation als Mundfaszikulationen

und verschlimmerten sich

stetig im Laufe der Untersuchungen in ihrer Ausprägung bis hin zu einem auffallenden Bild der Formulierung und Sprach- sowie Atemschwierigkeiten während der gesamten psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/ 116/46, Urk. 8/116/ 78,

Urk. 8/116/99,

Urk. 8/116/127 und Urk. 8/116/176), o bwohl die Beschwerde führerin

angab, seit der psychiatrischen Behandlung hätte n sich die Häufigkeit und die Dauer der Anfälle reduziert

(Urk. 8/116/7 3) . Damit sind auch die dissoziativen Sprachstörungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dies umso mehr, als der psychiatrischen Gut achter feststellte, d ass die Beschwerdeführerin und der Dolmetscher heiter und lächelnd miteinander kommuniziert hätten, als er den Raum mit Fragebögen wieder betreten habe

(Urk. 8/116/175-176).

Aus der Tatsache, dass eine konklusive psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung in weiten Teilen unmöglich war,

und somit auch eine Beurteilung

einer möglichen psychiatrischen Symptomatik,

kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies eine Folge des von den Gutachtern nachvollziehbar und ohne Widersprüche dargelegte n

aggravatorischen und ver deutlichenden Verhaltens der Beschwerdeführerin war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, d ieser Grundsatz jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). So erschöpft sich der Bericht von Dr. D.___ vom 1 3. Dezember 2022 (Urk. 8/127) primär in einer Stellungnahme zum psychiatrischen Teil des Gutachtens, ohne Aspekte zu be nennen, die anlässlich der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Ins besondere legte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und schlüssig die Diskrepanzen in den von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben

zu ihrer Traumatisierung dar (Urk. 8/116/183-187), welche anlässlich de s Umstand es, dass die Beschwerdeführerin weder in

den

Untersuchungsstation en noch in der Dokumentation des Amtes für Migration von traumatischen Erlebnissen berichtete, umso überzeugender erscheinen (Urk. 8/ 116/7 vgl. auch Urk. 8/116/163). Gleich verhält es sich mit dem Bericht von Dr. E.__ vom 2 1. Dezember 2022 (Urk. 8/ 128). Demnach hat es mit der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sein Bewenden (E. 4.2).

Im Übrigen verfängt auch das Argument der Beschwerdeführer in, dass die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin (in der psychiatrischen Untersuchung war es ein Mann)

nicht aus F.___ (Land) stamme, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass dadurch weitere sprachliche Einschränkungen bestanden hätten (Urk. 1 B

Ziff. 10), nicht. So wurde die Unterhaltung in sämtlichen Untersuchungsstationen in Deutsch geführt und die Übersetzung wurde

nur sporadisch oder gar nicht benötigt (Urk. 8/116/45, Urk. 8/ 116/78, Urk. 8/116/99, Urk. 8/ 116/129 und Urk. 8/116/175).

E. 4.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens vom 2 8. Juli 2022 der Gutachtenstelle B.___

- (Urk. 8/116) zweifeln liessen . Weitere Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Demnach kann von einer Einschränkung von 25 % im Haushalt und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem gutachterlich formulierten Belastungsprofil ausgegangen werden (E. 3. 5). 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 2 7. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 5 .2

Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Berufsausbildung sowie ihre n Tätigkeiten in der Schweiz sind weder schlüssig noch widerspruchsfrei nachvollziehbar (Urk. 8/116/40, Urk. 8 /116/74-75, Urk. 8/ 116/ 97-98, Urk. 8/ 116/ 1 21 und Urk. 8/116/172) . Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/68) ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch kurzzeitige Tätigkeiten

ausübte, seit März 2009 nicht mehr erwerbstätig war und die angegebene

zu letz t ausgeübte Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschaden im « Kaffee C.___ »

nicht dokumentiert ist. Ein Arbeitgeberbericht ist nicht aktenkundig, weshalb auch unklar bleibt, welchem Pensum die im IK eingetragenen Löhne entsprechen oder in welchem Pensum und wie lange die Beschwerdeführerin – wenn über haupt – im « Kaffee C.___ » tätig war . Deshalb ist sowohl das Validen einkommen wie auch das Invalideneinkommen anhand sogenannter Tabellen löhne zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden Hilfstätigkeiten ausüben würde. 5.3

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 5.4

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohn einbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.

E. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§

E. 12 13). 3 . 5

Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der schwergradigen Antwortverzerrungen, der ungültigen Beschwerdeangabe n und der theatralisch ausgeprägten Verhaltens weise innerhalb der Untersuchung keine adäquate Arbeitsunfähigkeit zu formulieren. Auch aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Beschwerden keine Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit möglich. Ferner bestehe s o wohl aus allgemein-internistischer als auch aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei bezüglich der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit kein Arbeitsplatzprofil aktenkundig, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden könne. Der Beschwerdeführerin seien aber körperlich leicht e und mittelschwer e

Tätigkeiten in wechselnden

Körper positionen

übereinstimmend mit dem Gutachten von 2013

ganztags

zuzumuten . Limitierend wirkten sich jedoch schulterbelastende Tätigkeiten über Kopf sowie

Arbeitspositionen im Knien und kauern aus, wie auch ständig gehende oder stehende Arbeitspositionen sowie Tätigkeiten, welche mit häufigem Treppen st ei gen verbunden seien .

Für die Haushaltsführung

werde

seit Sommer 2018 auf grund der eingeschränkten Schulterfunktion und der Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten und der Kniegelenke eine Leistungsverminderung von 25 % geschätzt

(Urk. 8/116/1 6 -23) .

Basierend auf der Aktenlage sei nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit dokumentierbar (Urk. 8/116/24).

Ein Ver gleich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sei aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht basierend auf der schwer gradigen Aggravation und Antw o rt verzerrungen mit der aktuellen Situation nicht mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit möglich . Es sei

ausschliess lich

eine rheumatologisch

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich Haus halt im Sinne einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit

von 25 %

ab Juni 2018 dokumentierbar (Urk. 8/116/26). Diese aktenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit, nicht aber zu einer quantitativen. Auf die Frage, wie der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei, wird geantwortet, die Arbeitsfähigkeit sei gegenüber dem Referenzzeitpunkt, Gutachten 2013, unverändert geblieben (Urk. 8/116/21-22). 4.

E. 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00104

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

26. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1967 geborene X.___, Mutter dreier Töchter (geboren 1990, 1991,

1994),

reis t e im Januar 1993 aus Z.___

in die Schweiz ein . Am 6. September 2000 wurde ihr Asyl gewährt. Ab dem Jahr 2001 arbeitete die Ver sicherte sporadisch als Hilfskraft in Warenhäusern und Verkauf s geschäften bis sie s eit dem Jahr 2009 nicht mehr erwerbstätig war

(Urk.

8/4,

Urk. 8/8 und Urk. 8/103) . Am 28.

November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Ver sicherte unter Hinweis auf eine psychische E r kr a nkung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/8), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/15-17 und

Urk. 8/20) und lie s s die Versicherte polydisziplinär (rheumatologisch, psychiatrisch, neuro psycho logisch) durch das Zentrum A.___ begutachten (Expertise vom

12. März 2013, Urk. 8/ 38). Mit Verfügung vom 7. April 2014 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden ein en Rentenanspruch

(Urk. 8/54).

Am 3. Januar 2020 (Eingangsdatum) stellte X.___ unter Mit hilfe der Sozialen Dienste (Urk. 8/59) und unter Beilage diverser medizinischer Berichte (Urk. 8/58) erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 8/6 2).

Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/68) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/81-82, Urk. 8/85, Urk. 8/92 und Urk. 8/97-98). Mit Mitteilung vom 8. September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 8/73) .

Am 7. April 2022 (Urk. 8/106) wurde von der IV-Stelle

eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, psychiatrische, neurologische, rheumatologische, neuropsychologische) Begutachtung der Ver sicherte n

durch die Gutachte n stelle B.___

GmbH

- ver anlasst (Expertise vom 2 8. Juli 2022, Urk. 8/116). Mit Vorbescheid vom 6. September 2022 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 8/119). Die Versicherte liess am 5. Oktober 2022 vor sorglich und am 1 3. Dezember 2022 definitiv Einwand erheben (Urk. 8/122 und Urk. 8/127-129). Mit Verfügung vom 1 9. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Januar 2023

seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits zuvor in Betracht fällt, sind die vor dem

1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen über schritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hin weisen). 1.8

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das ärztliche Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt. In einer wechselbelastenden körperlich leichten Tätigkeit ohne Arbeiten über der Schulterhorizontalen, ohne ausschliessliche s Gehen und Stehen, ohne Knien/Kauern und ohne häufiges Treppensteigen sei die Beschwerdeführerin voll umfänglich arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass zusammengefasst enorme Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Behandler und derjenigen der Gutachter bestünden und das Gutachten diese Diskrepanzen nicht nachvollziehbar zu erläutern vermöge. Die Aggravation werde bestritten. Die psychiatrische und neuropsychologische Schlussfolgerung vermöge nicht zu überzeugen und die rheumatologische Einschätzung beurteile lediglich die Einschränkung im Haushalt, weshalb zu berücksichtigen sei, wie hoch die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ausfalle.

Sie sei voll arbeitsunfähig und die dissoziative Sprechstörung habe sich massiv ver schlechtert, weshalb sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen erhalten müsse (Urk. 1). 3 .

3.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/6 2) wurde ins besondere

das polydisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juli 2022 der Gutachtenstelle B.___

GmbH

- (Urk. 8/116) veranlasst . Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/116/36-37, Urk. 8/116/59-7 1, Urk. 116/ 92-96, Urk. 116/ 112-114 und Urk. 8/ 165-169), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3 .2

Die Gutachter hielten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (Urk. 8/116/142, vgl. auch Urk. 8/116/14 -15): - Impingementsymptomatik der rechten Schulter vom Supra- und Infra spinatustyp mit/bei: - Bursitis subacromialis, leichter Akromioklavikulargelen k sarthrose und artikularseitiger Partialruptur der S upra-/ Infra s pinatussehne (M RI Schulter rechts vom 26.06.2018) - Manifeste Femoropat e llarthr o se

beidseits

deutlich rechtsbeton t sowie latente femorotibiale Gonarthr o se leichten Grades Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - Chronifiziertes, multilokuläre s Schmerzsyndrom ohne adäquates organisch -strukturelles Korrelat - Chronisches

zerv ik o -lum ba l betontes panvertebrales Schmerzsyn d rom m yofa s zialer Ausprägung mit/bei: - Fehlstatik mit Haltungs insuffizien z, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - Fasziitis plantaris beidseits bei : - Kniec k senkspreizf us s

beidseits mit leichtem H a llux valg u s - Inzipiente Fin g erendgelenksarthros e rechtsbetont bei: - Status nach operativer He be rdenkn ot e n -En t fer n ung Index rechts 2021 - A d ipositas Grad l nach W HO

- Hypovi t aminose D3 - Verdach t auf ein leichtgradiges, sensibles Ka r paltunnelsy n drom bei d sei t s - Dyslipidämie (ED 06/22) - Eisenmangel bei tiefer TFS (ED 06/22) - V.a. Osteoporose bei Vit . D-Mangel und erhöhter ALP - Hypothyreose - Schwierige Substitutionsbehandlung bei konkurrenzierender Lithium-Therapie - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch generalisierter Juckreiz, DD M. Meulengracht - Anamnestisches Asthma bronchiale 3 .3

In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, au s rheuma tologischer Sicht fänden die angegebene Gleichgewichtsstörung mit ungerichteter Falltende n z kein entsprechende s

pathologisches Korrelat am Bewegungsapparat . Es bestehe bezüglich der angegeben en Schmerzen ein Mischbild zwischen organisch-strukturellen Befunden, insbesondere die rechte Schulter, die Knie gelenke und beide Fersen betreffend, un d

eine deutliche Schmerzüberlagerung mit Entwicklung eine s

chronischen, therapie- refraktären, organisch - strukturell nicht hinreichend begründbaren Schmerzsyndroms. Der prozentuale Beschwerdeanteil zurückführbar auf die organisch-strukturell erhobenen Befunde lasse sich gegenüber dem organisch-strukturell nicht begründbaren Anteil nicht abschätzen. Insgesamt bestehe jedoch der Eindruck eines vornehmlich organisch nicht begründbaren chronischen Leidens. Aus allgemein- internistischer Sicht ergebe die Untersuchung das Bild einer adipösen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Unter suchung zeige sich altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben.

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer schwergradigen Aggravation der Symptome mit so ausgeprägten Antwortverz e rrunge n auszugehen, dass eine aus reichend e

Dokumentation einer psychiatrischen Symptomatik nicht mit medizinisch ausreichender Sicherheit möglich sei .

Die umfassende Performanzvalidierung der Testresultate der neuropsychologischen Begutachtung habe zusammenfassend mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aggravation von kognitiven Defiziten ergeben. Die neurologischen Abklärungen hätten unauf fällige Resultate ergeben (Urk. 8/116/9-13). 3.4

In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte auch der rheuma tologische Gutachter ausführlich aus, dass bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin innerhalb und ausserhalb der gezielten Untersuchungs situation

deutliche Diskrepanzen bestanden hätten . Während die Beschwerde führerin über erhebliche Gleichgewichtsprobleme beim Stehen mit deswegen wiederholten Stürzen, bedingt durch die Schulterschmerzen über eine erhebliche Minderbela s tba r keit und B ewe g ungseinschränkung sowie im Weiteren über Knie schmerzen mit der Unmöglichkeit zu k nien, kaum oder länge r

zu stehen bz

w. zu gehen, geklagt habe, habe sie sich beim Ent

- und A nkleiden sowohl hinsichtlich des Achsenorg a ns wie der peripheren Gel e nke der oberen und unteren Extremitäten

weitgehend

unauffällig verhalten . Sie habe dabei kein Schon verhalten, keine Funktionseinschränkungen und keine offensichtlichen Behinderungen gezeigt. Demgegenüber habe sie in der gezielten Untersuchungs situation ein ausgeprägtes Schmerzverhalten bei der Funktionsprüfung sowohl des Ru m pfes sowie der Schulter- Hüfte- und Kniegelenke mit dabei

deutlicher

Selbsteinschränkung bei der aktiven und mit massiver Abwehr bei der passiven Untersuchung präsentiert. Dadurch habe eine erheblich eingeschränkte Unter suchbarkeit bestanden. Auch hab e die Faustschlusskraft beim Händegruss wesent lich kräftiger imponiert als bei der gezielten Prüfung. Trotz der Schilderung eines sehr hohen Schmerzniveaus und eines anhaltenden Schonverhaltens im Alltag habe die Beschwerdeführerin eine seitengleich unauffällige muskuläre T r ophik

de r

oberen un d unteren Extremitäten aufgewiesen. Ferner hielt die neuropsycho logische Gutachterin fest, dass die vom Einsatzzeitpunkt über den Unter suchungsverlauf unabhängig eingestreuten Performanzvalidierungstests mehrheitlich auffällige Resultate lieferten und auf eine unzureichende Leistungs bereitschaft der Beschwerdeführerin währen d der neuropsychologischen Begutachtung hindeuteten . Gemäss dem von Sherman Slick und Iverson 2020 publizierten neuropsychologischen Kriterien-Katalog sei zusammenfassend von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Defiziten auszugehen. Die ausserhalb der Performanz validierungs test s mess- und beobachtbaren Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden den Aggravations verdacht zusätzlich untermauern. Solch hoch auffällige

Ergebnisse der Perf or manzvalidierung liessen sich weder durch das Vorli e gen einer nicht

organischen

noch einer organischen psychischen Störung und auch nicht durch allfällige, unerwünsch t e Med i ka m en t en ne benwirkun g en erklären. Insbesondere seie n die kognitiven

Perf o rmanzvalidieru ngs test s derart gestalte t, dass sie sogar von

Patienten mit fortgeschrittener

Demenz mit durchaus

genügender Leistung gelöst

werden könn t en. Im Übrigen berichtete der neurologische Gutachter, dass die sensomotorischen B eeinträchtigungen im Sinne des Taubheitsgefühls und der Schwäche in den B ei nen sowie die angegebenen

S chmerzen in den Kniegelenken und Fersen respektive in der rechten

Schulter und in der Wirbelsäule nicht erklärbar seien . So f inde auch keine

neurologische

Therapie statt und die Ab klärungen seien unauffällig

ausgefallen (Urk. 8/116/ 12- 13). 3 . 5

Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der schwergradigen Antwortverzerrungen, der ungültigen Beschwerdeangabe n und der theatralisch ausgeprägten Verhaltens weise innerhalb der Untersuchung keine adäquate Arbeitsunfähigkeit zu formulieren. Auch aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Beschwerden keine Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit möglich. Ferner bestehe s o wohl aus allgemein-internistischer als auch aus neurologischer Sicht keine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei bezüglich der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit kein Arbeitsplatzprofil aktenkundig, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden könne. Der Beschwerdeführerin seien aber körperlich leicht e und mittelschwer e

Tätigkeiten in wechselnden

Körper positionen

übereinstimmend mit dem Gutachten von 2013

ganztags

zuzumuten . Limitierend wirkten sich jedoch schulterbelastende Tätigkeiten über Kopf sowie

Arbeitspositionen im Knien und kauern aus, wie auch ständig gehende oder stehende Arbeitspositionen sowie Tätigkeiten, welche mit häufigem Treppen st ei gen verbunden seien .

Für die Haushaltsführung

werde

seit Sommer 2018 auf grund der eingeschränkten Schulterfunktion und der Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten und der Kniegelenke eine Leistungsverminderung von 25 % geschätzt

(Urk. 8/116/1 6 -23) .

Basierend auf der Aktenlage sei nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit dokumentierbar (Urk. 8/116/24).

Ein Ver gleich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sei aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht basierend auf der schwer gradigen Aggravation und Antw o rt verzerrungen mit der aktuellen Situation nicht mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit möglich . Es sei

ausschliess lich

eine rheumatologisch

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich Haus halt im Sinne einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit

von 25 %

ab Juni 2018 dokumentierbar (Urk. 8/116/26). Diese aktenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeits fähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit, nicht aber zu einer quantitativen. Auf die Frage, wie der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei, wird geantwortet, die Arbeitsfähigkeit sei gegenüber dem Referenzzeitpunkt, Gutachten 2013, unverändert geblieben (Urk. 8/116/21-22). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 8. Juli 2022 (Urk. 8/116) beruht auf um fassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 8/116/36-37, Urk. 8/116/59-71, Urk. 116/92-96, Urk. 116/112-114 und Urk. 8/165-169). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen An forderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 7), weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das

rheumatologische Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da darin Einschränkungen im Haushalt beurteilt worden seien und nicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin (Service, Ein kassieren, Aushilfe in der Küche, Vorbereitung von Speisen), von welcher grund sätzlich im Gutachten ausgegangen worden sei . So sei davon auszugehen, dass die Einschränkung im Rahmen der Tätigkeit als Hilfsverkäuferin wesentlich höher ausfalle, als die im Haushalt festgestellt e 25%ige Einschränkung (Urk. 1 S. B Ziff. 4- 7) . Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter seiner Expertise die relevanten Akten zugrunde legte und sich damit ausführlich auseinandersetzte (Urk. 8/116/112-114). Unter Bezugnahme

auf die

gemäss dem IK-Auszug

nur sporadisch von der Beschwerdeführerin ausgeübten

Hilfstätigkeiten in Warenhäusern und Verkaufsgeschäften, der seit 20 10 (wohl richtig: 2009) bestehenden

Nichterwerbstätigkeit, dem Nichtvorliegen eines Belastungsprofil s einer angestammten Tätigkeit

oder schlüssiger Ausführungen dazu sowie der angegebenen beschwerdebedingten Unmöglichkeit, den Haushalt zu erledigen,

beurteilte er die Arbeits un fähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und bemass diese auf 25 %

(Urk. 8/116/121-122 und Urk. 8/116/146), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Erwerbsbiographie (Urk. 8/6 8)

kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

grundsätzlich im Haushalt tätig

gewesen

war, was sie auch anlässlich verschiedener Anamneseerhebungen so angegeben hatte (Urk. 8/15/ 4, Urk. 8/ 16/2 und Urk. 8/ 17/2) . Zudem hatte die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als bis herig e (angestammte) Tätigkeit umschriebene Tätigkeit im « Kaffee C.___ » von 2009 bis 2011 fraglich im von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung durch das Zentrum A.___

angegebenen Umfang und Tätigkeitsprofil stattgefunden, da diese weder im IK-Auszug aufgeführt ist,

noch ein Arbeitgeberbericht oder andere Umschreibungen dazu aktenkundig sind

(Urk. 8/38/6) .

Die Einschätzung der rheumatologischen Leistungsfähigkeit s teht auch nicht in eklatantem Wider spruch zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung, in welcher der Beschwerde führerin aufgrund der aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Schulter funktion und der Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten sowie der Knie gelenke ebenfalls eine 25%ige Einschränkung im Haushalt attestiert wurde . Zu dem werden

die entsprechenden rheumatologisch festgelegten Einschränkungen durch das gutachterlich erstellte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/116/21) auch an gemessen in einer leidensangepassten Verweistätigkeit berücksichtigt (E. 3.5).

Dass das Gutachten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung a ls

bisherig e (an gestammte) Tätigkeit unkritisch

die Tätigkeit im « Kaffee C.___ »

(Urk. 8/116/7) übernahm,

ist ohne Belang, da

einzig aus rheumatologischer Sicht (qualitative) Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt wurden

und in angepasster Tätigkeit nach Zumutbarkeitsprofil eine quantitativ volle Arbeitsfähigkeit plausibel und nachvollziehbar begründet

wurde . 4.3

Die Beschwerdeführerin bestritt zudem unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Psychosomatische und Psycho sozialmedizin SAPPM, vom 1 3. Dezember 2022 (Urk. 8/127) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. Dezember 2022 (Urk. 8/128) die insbesondere im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten festgehaltene Aggravation und stellte sich gegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidens angepassten Verweist ätigkeit

gemäss Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 B

Ziff. 3 und 8-9).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründete d er psychiatrische Gutachter

jedoch plausibel und widerspruchsfrei, weshalb von einer schwer gradigen

Aggravation der psychiatrischen Symptome mit derart ausgeprägten Antwortverzerrungen auszugehen ist, dass eine ausre i chende Dokumentation

einer psychiatrischen Symptomatik nich t mit medizinisch ausreichender Sicher heit

möglich ist (Urk. 8/ 116/11 vgl . auch

Urk. 8/116/17 6 -1 90).

Im Einklang dazu

stehen die mehrheitlich auffälligen Resultate der neuropsychologischen Perfo r m a n z valid i er u ng s test s sowie d ie

von der neuropsychologische n Gut achter in

festgestellten erheblichen

Inkonsistenzen sowie

Diskrepanzen zwischen den Testresultaten, dem beobachteten spontanen Verhalten der Beschwerde führerin und ihrer angegebenen Alltagsfunktionalität (Urk. 8/ 116/13 vgl. auch

Urk. 8/116/9 7 -10 4) . Zudem berichtete auch der rheumatologische

Gutachter, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen ab gestützt auf die Befundebene nicht hinreichend konsistent und plausibel er scheine und die Untersuchungsergebnisse zu den angegebenen Beschwerden, Funktionseinschränkungen und Behinderungen bei weitem nicht im geschilderten Ausmass nachvollziehbar seien (Urk. 8/116/12 -13, Urk. 8/140-141 vgl. auch Urk. 8/127-128) . Auch dem internistische n Gutachter fiel

auf, dass die Beschwerdeführerin währen d der eineinhalbstündigen

Anamneseerhebung ent spannt, ohne ersichtlichen Leidens d ruck oder schmerzbedingten

Positionswechsel auf dem Sprechzimmersessel

sass und das Ausziehen

mit Abstützen an Tisch und Stuhl speditiv

erfolgte, während er konträr dazu ein

spontanes

Bewegungsmuster beobachtete, welches absurd erschien, und erstaunlich war, dass die Beschwerde führerin immer wieder das Gleichgewicht fand und nicht stürzte . Im Vergleich dazu zeigte sich d ie

internistische Untersuchung des Bewegungsapparates dann aber

weitgehend unauffällig (Urk. 8/116/47-48).

Demnach erscheint plausibel, dass

zumindest die psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung von einer massiven Aggravation geprägt war .

Dass vor diesem Hintergrund eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, leuchtet ein, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden kann (vgl. E. 1.5; BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 418 E. 7.1). Ferner äusserten sich auch die be haupteten deutlichen dissoziativen Sprechstörungen in allen Untersuchungs stationen unterschiedlich . So präsentierten sich diese in der ersten Unter suchungsstation als Mundfaszikulationen

und verschlimmerten sich

stetig im Laufe der Untersuchungen in ihrer Ausprägung bis hin zu einem auffallenden Bild der Formulierung und Sprach- sowie Atemschwierigkeiten während der gesamten psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/ 116/46, Urk. 8/116/ 78,

Urk. 8/116/99,

Urk. 8/116/127 und Urk. 8/116/176), o bwohl die Beschwerde führerin

angab, seit der psychiatrischen Behandlung hätte n sich die Häufigkeit und die Dauer der Anfälle reduziert

(Urk. 8/116/7 3) . Damit sind auch die dissoziativen Sprachstörungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dies umso mehr, als der psychiatrischen Gut achter feststellte, d ass die Beschwerdeführerin und der Dolmetscher heiter und lächelnd miteinander kommuniziert hätten, als er den Raum mit Fragebögen wieder betreten habe

(Urk. 8/116/175-176).

Aus der Tatsache, dass eine konklusive psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung in weiten Teilen unmöglich war,

und somit auch eine Beurteilung

einer möglichen psychiatrischen Symptomatik,

kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies eine Folge des von den Gutachtern nachvollziehbar und ohne Widersprüche dargelegte n

aggravatorischen und ver deutlichenden Verhaltens der Beschwerdeführerin war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, d ieser Grundsatz jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). So erschöpft sich der Bericht von Dr. D.___ vom 1 3. Dezember 2022 (Urk. 8/127) primär in einer Stellungnahme zum psychiatrischen Teil des Gutachtens, ohne Aspekte zu be nennen, die anlässlich der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Ins besondere legte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und schlüssig die Diskrepanzen in den von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben

zu ihrer Traumatisierung dar (Urk. 8/116/183-187), welche anlässlich de s Umstand es, dass die Beschwerdeführerin weder in

den

Untersuchungsstation en noch in der Dokumentation des Amtes für Migration von traumatischen Erlebnissen berichtete, umso überzeugender erscheinen (Urk. 8/ 116/7 vgl. auch Urk. 8/116/163). Gleich verhält es sich mit dem Bericht von Dr. E.__ vom 2 1. Dezember 2022 (Urk. 8/ 128). Demnach hat es mit der gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sein Bewenden (E. 4.2).

Im Übrigen verfängt auch das Argument der Beschwerdeführer in, dass die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin (in der psychiatrischen Untersuchung war es ein Mann)

nicht aus F.___ (Land) stamme, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass dadurch weitere sprachliche Einschränkungen bestanden hätten (Urk. 1 B

Ziff. 10), nicht. So wurde die Unterhaltung in sämtlichen Untersuchungsstationen in Deutsch geführt und die Übersetzung wurde

nur sporadisch oder gar nicht benötigt (Urk. 8/116/45, Urk. 8/ 116/78, Urk. 8/116/99, Urk. 8/ 116/129 und Urk. 8/116/175). 4.4

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens vom 2 8. Juli 2022 der Gutachtenstelle B.___

- (Urk. 8/116) zweifeln liessen . Weitere Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Demnach kann von einer Einschränkung von 25 % im Haushalt und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem gutachterlich formulierten Belastungsprofil ausgegangen werden (E. 3. 5). 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ab zustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 2 7. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). 5 .2

Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Berufsausbildung sowie ihre n Tätigkeiten in der Schweiz sind weder schlüssig noch widerspruchsfrei nachvollziehbar (Urk. 8/116/40, Urk. 8 /116/74-75, Urk. 8/ 116/ 97-98, Urk. 8/ 116/ 1 21 und Urk. 8/116/172) . Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/68) ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch kurzzeitige Tätigkeiten

ausübte, seit März 2009 nicht mehr erwerbstätig war und die angegebene

zu letz t ausgeübte Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschaden im « Kaffee C.___ »

nicht dokumentiert ist. Ein Arbeitgeberbericht ist nicht aktenkundig, weshalb auch unklar bleibt, welchem Pensum die im IK eingetragenen Löhne entsprechen oder in welchem Pensum und wie lange die Beschwerdeführerin – wenn über haupt – im « Kaffee C.___ » tätig war . Deshalb ist sowohl das Validen einkommen wie auch das Invalideneinkommen anhand sogenannter Tabellen löhne zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden Hilfstätigkeiten ausüben würde. 5.3

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 5.4

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohn einbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 2 2. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

Selbst wenn der Beschwerdeführerin nun ein Abzug von 25 % gewährt würde, läge der Invaliditätsgrad nicht im rentenbegründenden Bereich von mindestens 40 % und die Beschwerdeführerin hat weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3) .

Bei dieser Sachlage kann die Frage

offen gelassen werden, ob sich seit der letztmaligen Rentenprüfung (Verfügung vom 7. April 2014, Urk. 8/54) die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. E. 1. 8). 6 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Dem entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

7 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/ 3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 7 .2

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz