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IV.2023.00098

Auf Gutachten kann abgestellt werden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten; dem Beschwerdeführer ist die Erzielung eines höheren Einkommens in der angestammten Tätigkeit im reduzierten Pensum möglich.

Zürich SozVersG · 2024-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, gelernter Möbelschreiner mit Fähigkeitsausweis, arbeitete seit April 1992 als Betriebsmitarbeiter Gepäcksortierung

bei der Y.___ AG bzw. der Z.___ AG , zuletzt als (stell vertretender) Team -/Schicht leiter der Gepäckabteilung, in einem 100% Pensum (vgl. Urk. 6/20, Urk. 6/23 , Urk. 6/53 , Urk. 6/67/3 ).

Am 1 0. August 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Überforderung infolge psychische r Vulnerabilität

b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6 / 1 ).

Gestützt auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. Gutachten vom

22. Mai 2007 , Urk. 6/18 ) , und von keiner beruf li chen Einschränkung ausgehend verneinte sie mit Verfügung vom

18. März 2008 eine n Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6/26 ).

1.2

Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1 0. Juni 2008 (Eingangsdatum, Urk. 6/35) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 nicht ein (Urk. 6/45). 1.3

Infolge eine r betriebliche n Umstrukturierung im Frühjahr 2018 arbeitete der Ver sicherte neu als Duty -Manager-Assistent ( DMA; vgl. Urk. 6/61/7 ,

Urk. 6/56/2 ,

Urk. 6/72/3 , Urk. 6 /90/48 ). Seit Ende Mai 2018 ist der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/ 61/7 ). Per Ende 2019 wurde das Arbeitsverhältnis durch die

Z.___ AG aufgelöst (vgl. Urk. 6/ 78 ).

Am 1 2. Oktober 2018 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik sowie Diabetes und andere körperliche Beschwerden erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/47). Die IV Stelle zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/61, Urk. 6/67, Urk. 6/72 ) bei und holte Berichte de s behandelnden Psychiaters (Urk. 6/60 , Urk. 6/80 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/125 ) ein. In der Folge veranlasste d ie IV-Stelle eine bidisziplinäre ( psychiatrische und neuropsychologische ) Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, und Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.___ , Neuro psychologin, über welche am 1 4. April 2020 berichtet wurde (Urk. 6/90). Gestützt darauf und ausgehend davon, dass keine gesund heitliche Einschränkung im Sinne des Gesetzes vorlieg e , verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 21.

April 2020 [Urk. 6/93], Einwand vom 1 8. Juni 2020 [Urk. 6/102]) mit Verfügung vom 25.

Juni 2020 einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/105). Am 3 0. Juni 2020 hob die IV-Stelle die Verfügung vom

25. Juni 2020 vor Ablauf der Be schwer defrist wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/110 ) und erteilte

dem Ver sicher ten Kostengut sprache für die Arbeitsvermittlung Plus vom

21. September 2020 bis 20.

Mai 2021 , durchgeführt von der D.___ AG (vgl. Mitteilung en vom 16. Sep tember 2020 [ Urk. 6/118 ] und 1 8. Februar 2021 [Urk. 6/124] ), sowie anschlies send für die Zeit vom 3 0. März bis 2 9. September 2021 einen Arbeitsversuch bei der E.___ AG (vgl. Mitteilung vom 3 0. März 2021, Urk. 6/126 ) , inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (vgl. Verfügung vom 2 0. Mai 2021, Urk. 6/131) . Per 1 6. März 2022 schloss der Versicherte einen un befristeten Ar beitsvertrag mit der F.___ AG ab (vgl. Urk. 6/140 ). Hiernach schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 3 0. März 2022 ab (Urk. 6/141) und holte einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk.

6/136). Mit Vor bescheid vom 2 9. Juni 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Renten anspruch entstanden sei (Urk. 6/153) ,

wo gegen der Beschwerde führer am

1. Sep tember 2022 (Urk. 6/156) sowie ergänzend a m 3. Oktober 2022 (Urk. 6/164) Einwände erhob. M it Verfügung vom 1 1. Januar 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 6/166 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 % sowie Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei er zur Evaluation seines effektiven Belastungsprofils psychiatrisch und neuro psychologisch zu begutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbei ständung zu gewähren, was er mit Eingabe vom 1 5. Juni 2023 substanziierte

( Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/2-10 ) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2 3. März 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), was de m Beschwerdeführe r mit Verfügung vom

30. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom

26. März 2024 ersuchte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer um Ein rei chung des per 1. Januar 2019 geltenden Arbeitsvertrags sowie der Lohn beschei nigung 2019 der ehemaligen Arbeitgeberin ( G.___ AG bzw. Z.___ AG) und forderte gleichzeitig sämtliche Arbeit geber bescheinigungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführers als Duty Manager Assistant erzielten Lohnes von der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 1 3). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 7. Mai 2024

die Akten der Aus gleichskasse Zürcher Arbeitgeber ( Urk. 17 , Urk. 18/1-2 ) und der Beschwerde führer am 1 4. Mai 2024

den Arbeitsvertrag Z.___ vom 2 1. Januar 2019 sowie seinen Lohnausweis 2019 ( Urk. 19 , Urk. 20 /1-3) zu den Akten. Am 8. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 25) , was der Be schwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Oktober 2018 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

11. Januar 2023 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Im Zuge der Arbeitsvermittlung habe der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge glie dert werden können, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Februar 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei nur beschränkt leistungs fähig und maximal zu 50 % arbeitsfähig. Beim Arbeitsversuch habe keine Steigerung auf 80 % erreicht werden können . Damit sei er nicht erfolgreich rentenausschliessend eingegliedert, weshalb ihm Rentenleistungen im Umfang von mindestens 50 % auszurichten seien. Auf das Gutachten könne auch

deshalb nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung massiv verschlechtert habe. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

11. Januar 2023 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das bi disziplinäre Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 1 4. April 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk.

6/90/6-36 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer als freundlich und kooperationsbereit. Er sei bemüht gewesen, zu seinen Problemen ausführlich Aus kunft zu geben. Die Stimmung sei zwar leicht gedrückt und zum depressiven Pol verschoben, der Beschwerdeführer jedoch ausreichend schwingungs fähig. Er verfüge über ein leicht reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen, aber keine Störung der Vitalgefühle. Ein guter affektiver Rapport sei problemlos zu stande gekommen. Der Antrieb und die Psychomotorik seien allen falls leicht reduziert, die Mimik und Gestik hinge gen unauffällig und der Sprach fluss normal. Der Beschwerdeführer habe klare und präzise Ant worten auf die gestellten Fragen ge geben und seine Lebens geschichte und Ent wicklung der Be schwerden fliessend und genau beschrieben. Dies deute auf un auffällige mnes tische Funktionen hin. Es hätten sich keine Hin weise auf re le vante kognitive Schwierigkeiten gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe der Be schwer de führer für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten kön nen und die Konzen tra tion sei durchgehend un gestört gewesen. Insgesamt habe der Be schwer deführer nicht schmerzgequält gewirkt (Urk. 6/90/51 ff.).

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich weiter , dass

sich der Beschwer de führer als schwer depressiv

und vollständig arbeitsunfähig erlebe . Diesbezüg lich wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Beck Depressions-Inven tar, einem Selbstbeurteilungs fragebogen, der die Be stimmung der Schwere einer Depression ermögliche, einen auffällig hohen Gesamtwert (58 Punkte) erreicht

habe. Das Mass seiner subjektiv empfundenen depressiven Symptome wür de dem nach einer schweren Depression (29–63 Punkte) entsprechen. Diese Dia gno se habe, laut Dr. B.___ , durch den im Rahmen der Ab klärung erhobenen klinischen Befund sowie die im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung be schriebene erhaltene affektive Modula tions fähigkeit bei einer depressiven Grund stimmung jedoch in keiner Weise be stätigt werden können und weise auf eine ausgeprägte Aggravation und Selbst limitierung hin. Beim Beschwerdeführer lasse sich zum aktuellen Zeitpunkt allen falls die Diagnose einer leichtgradigen depres siven Episode stellen (Urk. 6/90/76 f.). Erschwerend hinzu komme die lang jährige Dysthymie, weshalb von einer «Double Depression» auszugehen sei (Urk. 6/90/78). Laut Dr. B.___ verfüge der Beschwerdeführer gemäss dem klinisch gewonnenen Eindruck über gute allge meine Ressourcen, insbesondere seine indi viduellen Fähigkeiten und Fertigkeiten und individuelle Stärken, die geeignet seien, bestehende Funk tionsänderungen zu kompensieren. Diese würden seine körperlichen Fähigkeiten und verhaltens bezogene Faktoren sowie interaktionelle und kommunikative Kompetenzen in der jahrelang ausgeübten Tätigkeit in der Position des Team leiters umfassen. Weitere Ressourcen seien das Erreichen der beruflichen Ziele, langjähriges zielgerichtetes Verhalten und Handeln, sowohl privat als auch beruflich, Ehrgeiz, Ausdauer, soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen, Inte res sen/Hobbys, Familie und eine gute Therapiebeziehung. Seine gegen wärtige Leistungs motivation und Veränderungs motivation seien hingegen als niedrig einzu schätzen. Es liege inzwischen ein ausgeprägter sekundärer Krank heitsgewinn vor. Negativ auf die Arbeitsfähigkeit würden sich krankheitsbedingt reduzierte Fähig keiten und Kompetenzen aus wirken. Insbesondere aufgrund der leichtgradigen Beeinträchtigungen der Fähig keit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit schaffe es der Beschwerdeführer störungsbedingt nicht ausreichend, eine seinen beruflichen Anforderungen ent sprechende fach liche Kompetenz zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht ausreichend gerecht und seine Mitarbeiter und Kollegen müss t en seine Minder leistung in der leitenden Funktion kompensieren. Aufgrund der leicht reduzierten Flexibilität und Umstellungs fähigkeit habe der Beschwerde führer zusätzlich Schwierigkeiten, sich neuen Situationen erwartungs gemäss anzu passen. Er sei reduziert flexibel, d.h. seine Fähigkeit, sich in Bezug auf wech selnde Anfor de rungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei leichtgradig ein geschränkt. Aufgrund der reduzierten Durch haltefähigkeit könne der Be schwer deführer keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mittelgradig beeinträchtigt bzw. vermindert. Auf grund der reduzierten Selbstbehauptungs- und Durch setzungs fähigkeit habe er Schwierigkeiten, sich in sozialen einschliesslich beruflichen Situationen durch zusetzen und zu behaupten. Er lasse sich gegeben enfalls schnell einschüchtern, sei unsicher und könne nur reduziert überzeugend für seine Interessen in der Tätigkeit des Teamleiters einstehen. Aufgrund der reduzierten Gruppenfähigkeit habe er ausserdem leichte Schwierig keiten, sich mit Kollegen, Freunden oder Bekannten zu unterhalten , und ziehe sich zurück. An belastenden nicht versiche rungs medizinisch relevanten psychosozialen Belas tungs faktoren, die sich negativ auf die berufliche Wieder eingliederung des Be schwerdeführers auswirken wür den, seien die längere Abwe sen heit vom Arbeits markt, die Kün di gung vom Arbeitgeber, das Alter und die geringe ökonomische Stabilität zu nennen (Urk. 6/90/95 f.).

Dr. B.___ diagnostizierte eine Double Depression mit/bei rezidivierender depres siver Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode , (ICD-10: F33.0) und Dys thymie (ICD-10: F34.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), darüber hinaus Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermei den den (selbstunsicheren) und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie die gegenwärtig remittierte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0; Urk. 6/90/65). Er attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teamleiter eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. In e ine r optimal angepasste n Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung und Leitungs funk tionen sowie mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurück zu ziehen, sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/90/97 f.). 3.3

Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, im Rahmen der Exploration habe der Beschwerdeführer neben seinen somatischen Beschwerden primär über ein schlechtes Gedächtnis und eine unterschiedlich gute Konzentration geklagt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsychologischen Exploration präsentierten eklatanten mnestischen Funktionsverluste würden nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprechen. Es fielen Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests auf. Die Ergebnisse in den untersuchten Bereichen und der Symptomvalidierungstests seien mehrheitlich unterdurch schnitt lich gewesen und könnten durch die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen nicht erklärt werden. Vielmehr würden die Test ergebnisse auf ein aggra vie rendes Ver halten des Beschwerdeführers hinweisen (Urk. 6/90/133 f.) . Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden. Diese würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau abbildeten (Urk. 6/90/131). Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob allen falls funktionelle Einschränkungen bestehen würden und welches Arbeits pensum zumutbar wäre (Urk. 6/90/133). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2021 (Urk. 6/136) eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen , (ICD-10: F33.3), eine Angststörung (ICD 10: F41.0), eine gemischte Zwangsstörung (ICD-10: F42.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.40). Der Beschwerdeführer sei deshalb zu 50 % arbeitsunfähig. Bis jetzt habe er 50 % auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet. Diese Einschätzung bestätigte er in seinem Bericht vom 2 0. September 2020 (gemeint wohl 2022; Urk. 6/163). Überdies fügte Dr. H.___ an, dass der Be schwerde führer nicht in der Lage sei, seinen Alltag zu bewältigen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom

12. Oktober 2020 ( Urk. 6/47 ) eingetreten und hat damit eine Ver schlechte rung seines Gesundheitszustands seit Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom

18. März 2008 ( Urk. 6/26 ) als glaubhaft erachtet. Angesichts der neu attestierten Arbeitsunfähigkeit seit Ende Mai 2018 ist eine revisionsrechtlich relevante Sach verhaltsänderung ausgewiesen. I n medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 14. April 202 0. 4.2

Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.2). Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater beziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). 4.3

Auf d as Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 1 4. April 2020 ( Urk. 6/90 ) kann abgestellt werden. Diese s erfüll t die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 7 ) vollumfänglich. D ie Experten setz t en sich mit allen Aspekten der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigt en insbesondere auch sämtli che bis dahin ange falle nen ärztlichen Untersuchungsberichte und Vorakten (Urk. 6/90/6-36) . Dr. B.___ begründete sein e Arbeitsunfähigkeitsschätzung nach voll ziehbar und hinreichend in Darlegung sämtlicher Indikatoren (Urk.

6/90/95

f.) . Dabei setzte er sich eingehend mit den vor an ge gangenen medizinischen Beur teilungen auseinander und legte seine davon ab weichende Diagnostik schlüssig begründet dar ( Urk. 6/90/85 -95 ).

Insge samt ist d as Gutachten umfassend und vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen. 4. 4

Vorliegend steht der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters insbesondere diejenige des behandelnden Psychiaters entgegen, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.4). Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, der Angststörung, der gemischten Zwangsstörung sowie der anhaltenden Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Dr. H.___ in seinem Arztbericht vom 20. September 2020 (recte: 2022; Urk. 6/163) die Befund lage und medizinische Beurteilung aus dem Arztbericht vom 5. Februar 2020 wortgetreu übernommen hat (vgl. Urk. 6/90/116 ff.), wobei Dr. H.___ dem Beschwerdeführer im Februar 2020 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attes tiert hatte. Insofern ging er

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 9) – von einer Ver besse rung des Gesundheitszustands seit Begut achtung aus (vgl. auch den Ver laufs bericht vom 1. September 2021 [Urk. 6/136], der im Bericht vom 22. Sep tember 2022 wörtlich übernommen wurde). Dr. H.___ dokumentierte zwar ein unverändertes klinisches Bild bei gleichbleibender Medikations- und Therapie empfeh lung, was den Eindruck weckt, dass er bei der Befunderhebung unkritisch auf die subjektiv vom Beschwer de führer berichteten und demonstrierten Beschwerden abstellte . Für die Beantwortung der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung sind jedoch die objektivier baren Folgen und nicht die subjektive Einschätzung mass gebend. Im Arztbericht von Dr. H.___ fehlen konkrete Ausführungen zu den funktio nellen Auswirkun gen der gestellten Diagnosen. Ein Belastungsprofil wurde nicht erstellt.

Seine medi zi nische Einschätzung ist damit nicht plausibel , insbesondere vor dem Hin ter grund, dass der psych ia trische Gut achter detailliert darlegt e , dass die vom Be schwerde führer subjektiv empfun denen de pres siven Symptome durch die klinisch erhobe nen Befunde nicht be stätigt wer den können ,

ein ausgeprägter sekundärer Krank heitsgewinn vorliegt ( vgl. E. 3.2 vor stehend ) und die neuropsychologische Gut achterin auf eine aus geprägte Aggravation und Selbstlimitierung hinwies (vgl. E.

3.3 hiervor) .

Eine nachvollziehbare Plausibili tätsprüfung fehlt im Bericht von Dr. H.___ . Es wer den weder für den Be schwer deführer schwierige Situationen im Alltag noch sein Aktivitätenniveau oder seine effektiven sozialen Kontakte thematisiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die allenfalls fehlende Motivation im Zuge der Testung sei nicht seinem aggravierenden Verhalten geschuldet, sondern vielmehr dem verminder ten Antrieb (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass sich die neuropsychologi sche Gutachterin in ihrer Ein schätzung mit den Ergebnissen der Symptomvalidierungstests – auch unter Be rück sichtigung der vom psychia tri schen Gut achter diagnostizierten Double De pression –

befasst hat. Sie führte aus, dass die Leistung im ersten Durchgang am Cut-Off und darunter lag und auch das Resultat im zweiten Durchgang weit unter dem lag, was bei motivierter Mit arbeit erreicht wird , und die psychiatrische Diagnose die erkannten Auffällig keiten nicht zu erklären vermögen (vgl. Urk. 6/90/1 34 ). Ge mäss Dr. B.___ kann auch d ie von Dr. H.___ genannte be gleitende psychotische Symptomatik nicht objekti viert werden. Es würden weder stimmungskongruente ( synthyme ) Wahn inhalte eines hypo chon drischen, nihilis tischen, Verarmungs- oder Versün di gungs wahns noch akustische Halluzina tio nen in Form von Stim men, die ihm beispielsweise Ver sa gen, Schuldhaftigkeit und Wertlosigkeit vor werfen würden, vorliegen (Urk. 6/90/93). Die vom Be schwer de führer vorgetra ge nen Wahrneh mungs störun gen (nächtliches Hören von Ge räu schen, wie eine Art Musik, Angst, dass es von Geistern sei) würden im Subjektiven liegen und könnten nicht objek tiviert wer den. Ausser dem liege keine Ich-Störung in Form von Ge danken aus breitung vor (Urk. 6/90/77). Des Weiteren sprach sich der psychia trische Gut achter gegen die von Dr. H.___ gestellte Diagnose einer Zwangsstörung aus. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass der Be schwer deführer

– abgesehen von häufigem Hände waschen und einem verstärkten Kontrollbedürfnis – nicht über Zwän ge , schon gar nicht belastende, be richtet habe. Die für die Zwangs störung charak te ris tische Entwicklung eines aus ge prägten Vermeidungs verhaltens für die Angst und An spannung aus lösenden Reize (z.B. Schmutz, Unordnung) liege beim Be schwer deführer nicht vor. Keines der diagnostischen Kriterien einer Zwangs störung sei im Falle des Beschwer de führers erfüllt (Urk. 6/90/9 3 f. ). Dr. H.___ machte denn auch wider sprüchliche Angaben hierzu. So hielt er fest, dass Zwangsgedanken und -handlungen bestehen würden, ver neinte aber in einem nächsten Abschnitt Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwängen (vgl. Urk. 6/163 S. 4). Damit ist diese Diagnose unfundiert. Ebenso ha t der Be schwer deführer im Rahmen der Exploration keine die diffusen Ängste begleitende körperliche Symp tome wie Nervosität, Beklemmungsgefühle oder eine verstärkte vegetative Erreg barkeit angegeben (Urk. 6/90/80). Daher

überzeugt , dass Dr. B.___ die vom Be schwer deführer vorgetragenen diffusen Ängste – soweit glaubhaft –

ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein schätzte.

Soweit der Beschwerdeführer Panikattacken geltend machte (Urk. 1 S. 8), konnte Dr. B.___ keine wieder kehren de n Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und deshalb nicht vorhersehbar wären, ermitteln. Hierfür typische notfallmässige Konsulta tionen von Ärzten oder anderen Einrichtungen aufgrund der die Panikattacken begleitende n plötzliche n Angst mit Herzklopfen, Brustschmerz en , Erstickungs gefühl en , Schwindel und Entfremdungsgefühlen sei en in der Versicherungsakte nicht dokumentiert . Ausserdem habe der Be schwer de führer angegeben, die anal getische Medikation ( Xanax und Temesta ), die er früher häufig aufgrund von Panikattacken eingenommen habe, nur noch selten einzunehmen (vgl. Urk. 6/90/91). Folglich ist auf die Einschätzung von Dr. B.___ , wonach häufige Panikattacken nicht glaubhaft seien, ab zu stell en , zumal sich a uch aus dem Bericht von Dr. H.___

– abgesehen von der subjektiven Symptom beschreibung des Beschwerdeführers – keine An gaben hierzu ergeben . Insgesamt erläuterte der psych iatrische Gut achter – wie bereits ausgeführt –

schlüssig, weshalb er sich der Einschätzung des be handelnden Psychiaters nicht anschlies sen konnte und zu einer anderen Beur teilung gelangte. Dies ist auch unter Berück sichtigung der Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), zu würdigen .

Damit ist

die Bericht erstat tung von Dr. H.___

nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am Ergebnis der Begut achtung durch Dres . B.___ und C.___ zu wecken.

5. 5.1

Der psychiatrische Gutachter ging aufgrund der vorliegenden Akten medizinisch-theoretisch von einer 60%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit (mit Teamleitungsfunktion) und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus (vgl. E. 3.2 in fine ), worauf abzustellen ist. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwer de führers, wonach es ihm nicht möglich sei, die Anforderungen im Rahmen eines 50%-Pensums zu erfüllen (vgl. Urk. 1 S. 7), nichts zu ändern. Dem Eintrag vom 1 5. September 2022 im Bericht der D.___ AG lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Stellenantritt bei der F.___

AG am 16. März 2022 (vgl. Urk. 6/147) mindestens 50 % und teils deutlich mehr gearbeitet habe. Er werde künftig 50 % für die F.___ AG tätig sein und allenfalls noch 50 % Valoren-Transporte durchführen (vgl. Urk. 6/161 S. 10). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn (sei es ein Tabellenlohn, sei es der in der zuletzt ausgeübten, angestammten beruf lichen Tätigkeit zu erzielende Lohn ) zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs als Korrektiv von tabellarischen Durchschnittswerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis, 9C_545/2020 vom 29.

De zember 2020 E. 4.2.2). 5.3

5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.3.2

Das Valideneinkommen ist anhand des bei der G.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen. Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Fr. 93'751.-- verdient hat (Urk. 6/125). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass er infolge betrieblicher Umstrukturierung seit Frühjahr 2018 nicht mehr in gleicher Funktion und nach eigenen Angaben mit einer Lohneinbusse tätig war, was unabhängig seiner gesundheitlichen Einschränkungen und vor seiner Krankschreibung im Mai 2018 eintrat ( Urk. 6/90/21) . Aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer vom 21. Januar 2019 (Urk. 20/1) ergibt sich, dass ein Jahressalär von Fr. 79'131.-- vereinbart wurde , zuzüglich eines Krankenkassenbeitrags von Fr. 150.-- monatlich, was einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 80'931 .-- entspricht . Laut Angaben der ehemaligen Arbeit geberin gegenüber ihrer Ausgleichskasse hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2021 Fr. 82'701.-- erzielt ( Urk. 18/2). Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-202 2 , Männer; 2021: 2281 , 202 2 : 2 305 ) ist dieses Einkommen auf ein Jahres ein kommen von Fr.

83'571.15 im Jahr 202 2 hochzurechnen (Fr.

8 2'701 . -- :

2281

x 2 305 ).

5.4 5.4.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 5 .4.2

Seit März 2022 ist der Beschwerdeführer bei der F.___ AG als Chauffeur tätig , wo er im Stundenlohn Fr. 19.-- + 10.64 % Ferienentschädigung verdient

(vgl. Urk. 6/140) . Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer in einer ange passte n Tätigkeit attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit , wäre ihm bei Umsetzung dieses Pensums ein Jahreseinkommen von Fr. 32'959.70 zumutbar , ohne Berück sichtigung der Zulagen für Nach t

- und Sonntagsarbeit (Fr. 19.-- Stundenlohn x 41.7 Stunden [vgl. Bundesamt für Statistik , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, T 03.02.03.01.04.01 ] x 52 Wochen x 0.8 ; ohne 10.64 % Ferienent schädi gung, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc) . Seinen Auskünften nach soll er effektiv jedoch maximal 50 %

arbeiten ( Urk. 25 ; vgl. jedoch E. 5.1 ). 5. 4.3

Die versicherte Person ist im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungs pflicht jedoch gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Ver wertung ihrer Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltende Schadenminderungspflicht (BGE 138 V 457 E. 3.2) sind dort strenger zu beur teilen, wo eine erhöhte In anspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 8.1 mit Hinweisen).

Das Kriterium der « voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit » soll im Übrigen nicht den Interessen der ver sicherten Person, sondern denjenigen der Invaliden versi cherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Ein kommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (Urteil 9C_720/2012 vom 11.

Februar 2013 E. 2.3.2).

Weder der effektiv erzielte Lohn als Chauffeur noch der in bestehendem Arbeitsverhältnis allenfalls erziel bare Lohn kann daher Bemessungsbasis des Invalideneinkommens dar stellen , zumal die in E. 5.4.1 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind . 5. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind demzufolge Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran zuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 , 139 V 592 E.

2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1 ( tirage_skill_level ), betrug der Median aller Löhne bei Männern im Kompetenz niveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 5 ’ 261. . Hochgerechnet auf die betriebs übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bis 2022 (T39, Männer, 2020: 2298; 2022: 2305) ergibt sich bei einem Pensum von 80 % ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr.

52'812.45 , woraus in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr.

83'571.15 eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'758.70 bzw. ein Invaliditätsgrad von 36, 8 % resultiert. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob beim Beschwerdeführer mit abgeschlossener Berufslehre und langjähriger, ver antwortungsvoller Tätigkeit als Teamleiter und neuerdings als Chauffeur nicht viel eher das Kompetenzniveau 2 ( = Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/

Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) anzuwenden wäre. Jedenfalls bleibt kein Raum für den vom Beschwerdeführer geforderten Abzug von 10 % ( Urk. 25). Den gesundheitlichen Einschränkungen wird mit einer Pensums reduktion von 20 % genügend Rechnung getragen und gemäss Tabelle T18 ( Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht ) erleiden Männer ohne Kaderfunktion im Teil pensums bereich von 75-89 %

keine Lohne inbuss e im

Vergleich zur Entlöhnung in einem Vollpensum (90 -100 % ).

5.6

Auf eine Hochrechnung von Validen- wie Invalideneinkommen auf die jeweiligen Werte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( Basis 2023; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) kann infolge Parallelität verzichtet werden. 5.7

Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, welcher einzig den Anspruch auf eine Invaliden rente zum Inhalt hat («Kein Anspruch auf eine Invalidenrente», «Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft»; Urk. 2 S. 1). Der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen , insbesondere Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 1 S. 2),

ist vorliegend daher nicht Streitgegenstand , weshalb dies bezüglich (Rechts begehren Ziffer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.8

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen). 6.2

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) . Gemäss den Angaben i m Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.

11) sind die wirtschaftlichen Vora u ssetzungen erfüllt. Da auch die übrigen Voraus setzungen gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 1 3. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dina Rae w el , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nachzahlung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen , jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichts kasse zu nehmen . 7.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird entsprechend einem ermessensweise zu schätzenden Aufwand und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'800.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin Dina Raewel , Zürich, wird mit Fr. 2'800.-- . (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 0. August 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Überforderung infolge psychische r Vulnerabilität

b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Oktober 2018 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

11. Januar 2023 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Im Zuge der Arbeitsvermittlung habe der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge glie dert werden können, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Februar 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei nur beschränkt leistungs fähig und maximal zu 50 % arbeitsfähig. Beim Arbeitsversuch habe keine Steigerung auf 80 % erreicht werden können . Damit sei er nicht erfolgreich rentenausschliessend eingegliedert, weshalb ihm Rentenleistungen im Umfang von mindestens 50 % auszurichten seien. Auf das Gutachten könne auch

deshalb nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung massiv verschlechtert habe. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

11. Januar 2023 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das bi disziplinäre Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 1 4. April 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk.

6/90/6-36 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer als freundlich und kooperationsbereit. Er sei bemüht gewesen, zu seinen Problemen ausführlich Aus kunft zu geben. Die Stimmung sei zwar leicht gedrückt und zum depressiven Pol verschoben, der Beschwerdeführer jedoch ausreichend schwingungs fähig. Er verfüge über ein leicht reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen, aber keine Störung der Vitalgefühle. Ein guter affektiver Rapport sei problemlos zu stande gekommen. Der Antrieb und die Psychomotorik seien allen falls leicht reduziert, die Mimik und Gestik hinge gen unauffällig und der Sprach fluss normal. Der Beschwerdeführer habe klare und präzise Ant worten auf die gestellten Fragen ge geben und seine Lebens geschichte und Ent wicklung der Be schwerden fliessend und genau beschrieben. Dies deute auf un auffällige mnes tische Funktionen hin. Es hätten sich keine Hin weise auf re le vante kognitive Schwierigkeiten gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe der Be schwer de führer für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten kön nen und die Konzen tra tion sei durchgehend un gestört gewesen. Insgesamt habe der Be schwer deführer nicht schmerzgequält gewirkt (Urk. 6/90/51 ff.).

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich weiter , dass

sich der Beschwer de führer als schwer depressiv

und vollständig arbeitsunfähig erlebe . Diesbezüg lich wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Beck Depressions-Inven tar, einem Selbstbeurteilungs fragebogen, der die Be stimmung der Schwere einer Depression ermögliche, einen auffällig hohen Gesamtwert (58 Punkte) erreicht

habe. Das Mass seiner subjektiv empfundenen depressiven Symptome wür de dem nach einer schweren Depression (29–63 Punkte) entsprechen. Diese Dia gno se habe, laut Dr. B.___ , durch den im Rahmen der Ab klärung erhobenen klinischen Befund sowie die im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung be schriebene erhaltene affektive Modula tions fähigkeit bei einer depressiven Grund stimmung jedoch in keiner Weise be stätigt werden können und weise auf eine ausgeprägte Aggravation und Selbst limitierung hin. Beim Beschwerdeführer lasse sich zum aktuellen Zeitpunkt allen falls die Diagnose einer leichtgradigen depres siven Episode stellen (Urk. 6/90/76 f.). Erschwerend hinzu komme die lang jährige Dysthymie, weshalb von einer «Double Depression» auszugehen sei (Urk. 6/90/78). Laut Dr. B.___ verfüge der Beschwerdeführer gemäss dem klinisch gewonnenen Eindruck über gute allge meine Ressourcen, insbesondere seine indi viduellen Fähigkeiten und Fertigkeiten und individuelle Stärken, die geeignet seien, bestehende Funk tionsänderungen zu kompensieren. Diese würden seine körperlichen Fähigkeiten und verhaltens bezogene Faktoren sowie interaktionelle und kommunikative Kompetenzen in der jahrelang ausgeübten Tätigkeit in der Position des Team leiters umfassen. Weitere Ressourcen seien das Erreichen der beruflichen Ziele, langjähriges zielgerichtetes Verhalten und Handeln, sowohl privat als auch beruflich, Ehrgeiz, Ausdauer, soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen, Inte res sen/Hobbys, Familie und eine gute Therapiebeziehung. Seine gegen wärtige Leistungs motivation und Veränderungs motivation seien hingegen als niedrig einzu schätzen. Es liege inzwischen ein ausgeprägter sekundärer Krank heitsgewinn vor. Negativ auf die Arbeitsfähigkeit würden sich krankheitsbedingt reduzierte Fähig keiten und Kompetenzen aus wirken. Insbesondere aufgrund der leichtgradigen Beeinträchtigungen der Fähig keit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit schaffe es der Beschwerdeführer störungsbedingt nicht ausreichend, eine seinen beruflichen Anforderungen ent sprechende fach liche Kompetenz zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht ausreichend gerecht und seine Mitarbeiter und Kollegen müss t en seine Minder leistung in der leitenden Funktion kompensieren. Aufgrund der leicht reduzierten Flexibilität und Umstellungs fähigkeit habe der Beschwerde führer zusätzlich Schwierigkeiten, sich neuen Situationen erwartungs gemäss anzu passen. Er sei reduziert flexibel, d.h. seine Fähigkeit, sich in Bezug auf wech selnde Anfor de rungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei leichtgradig ein geschränkt. Aufgrund der reduzierten Durch haltefähigkeit könne der Be schwer deführer keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mittelgradig beeinträchtigt bzw. vermindert. Auf grund der reduzierten Selbstbehauptungs- und Durch setzungs fähigkeit habe er Schwierigkeiten, sich in sozialen einschliesslich beruflichen Situationen durch zusetzen und zu behaupten. Er lasse sich gegeben enfalls schnell einschüchtern, sei unsicher und könne nur reduziert überzeugend für seine Interessen in der Tätigkeit des Teamleiters einstehen. Aufgrund der reduzierten Gruppenfähigkeit habe er ausserdem leichte Schwierig keiten, sich mit Kollegen, Freunden oder Bekannten zu unterhalten , und ziehe sich zurück. An belastenden nicht versiche rungs medizinisch relevanten psychosozialen Belas tungs faktoren, die sich negativ auf die berufliche Wieder eingliederung des Be schwerdeführers auswirken wür den, seien die längere Abwe sen heit vom Arbeits markt, die Kün di gung vom Arbeitgeber, das Alter und die geringe ökonomische Stabilität zu nennen (Urk. 6/90/95 f.).

Dr. B.___ diagnostizierte eine Double Depression mit/bei rezidivierender depres siver Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode , (ICD-10: F33.0) und Dys thymie (ICD-10: F34.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), darüber hinaus Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermei den den (selbstunsicheren) und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie die gegenwärtig remittierte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0; Urk. 6/90/65). Er attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teamleiter eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. In e ine r optimal angepasste n Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung und Leitungs funk tionen sowie mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurück zu ziehen, sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/90/97 f.). 3.3

Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, im Rahmen der Exploration habe der Beschwerdeführer neben seinen somatischen Beschwerden primär über ein schlechtes Gedächtnis und eine unterschiedlich gute Konzentration geklagt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsychologischen Exploration präsentierten eklatanten mnestischen Funktionsverluste würden nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprechen. Es fielen Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests auf. Die Ergebnisse in den untersuchten Bereichen und der Symptomvalidierungstests seien mehrheitlich unterdurch schnitt lich gewesen und könnten durch die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen nicht erklärt werden. Vielmehr würden die Test ergebnisse auf ein aggra vie rendes Ver halten des Beschwerdeführers hinweisen (Urk. 6/90/133 f.) . Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden. Diese würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau abbildeten (Urk. 6/90/131). Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob allen falls funktionelle Einschränkungen bestehen würden und welches Arbeits pensum zumutbar wäre (Urk. 6/90/133). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2021 (Urk. 6/136) eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen , (ICD-10: F33.3), eine Angststörung (ICD 10: F41.0), eine gemischte Zwangsstörung (ICD-10: F42.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.40). Der Beschwerdeführer sei deshalb zu 50 % arbeitsunfähig. Bis jetzt habe er 50 % auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet. Diese Einschätzung bestätigte er in seinem Bericht vom 2 0. September 2020 (gemeint wohl 2022; Urk. 6/163). Überdies fügte Dr. H.___ an, dass der Be schwerde führer nicht in der Lage sei, seinen Alltag zu bewältigen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom

12. Oktober 2020 ( Urk. 6/47 ) eingetreten und hat damit eine Ver schlechte rung seines Gesundheitszustands seit Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom

18. März 2008 ( Urk. 6/26 ) als glaubhaft erachtet. Angesichts der neu attestierten Arbeitsunfähigkeit seit Ende Mai 2018 ist eine revisionsrechtlich relevante Sach verhaltsänderung ausgewiesen. I n medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 14. April 202 0. 4.2

Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.2). Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater beziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). 4.3

Auf d as Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 1 4. April 2020 ( Urk. 6/90 ) kann abgestellt werden. Diese s erfüll t die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 7 ) vollumfänglich. D ie Experten setz t en sich mit allen Aspekten der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigt en insbesondere auch sämtli che bis dahin ange falle nen ärztlichen Untersuchungsberichte und Vorakten (Urk. 6/90/6-36) . Dr. B.___ begründete sein e Arbeitsunfähigkeitsschätzung nach voll ziehbar und hinreichend in Darlegung sämtlicher Indikatoren (Urk.

6/90/95

f.) . Dabei setzte er sich eingehend mit den vor an ge gangenen medizinischen Beur teilungen auseinander und legte seine davon ab weichende Diagnostik schlüssig begründet dar ( Urk. 6/90/85 -95 ).

Insge samt ist d as Gutachten umfassend und vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen. 4. 4

Vorliegend steht der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters insbesondere diejenige des behandelnden Psychiaters entgegen, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.4). Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, der Angststörung, der gemischten Zwangsstörung sowie der anhaltenden Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Dr. H.___ in seinem Arztbericht vom 20. September 2020 (recte: 2022; Urk. 6/163) die Befund lage und medizinische Beurteilung aus dem Arztbericht vom 5. Februar 2020 wortgetreu übernommen hat (vgl. Urk. 6/90/116 ff.), wobei Dr. H.___ dem Beschwerdeführer im Februar 2020 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attes tiert hatte. Insofern ging er

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 9) – von einer Ver besse rung des Gesundheitszustands seit Begut achtung aus (vgl. auch den Ver laufs bericht vom 1. September 2021 [Urk. 6/136], der im Bericht vom 22. Sep tember 2022 wörtlich übernommen wurde). Dr. H.___ dokumentierte zwar ein unverändertes klinisches Bild bei gleichbleibender Medikations- und Therapie empfeh lung, was den Eindruck weckt, dass er bei der Befunderhebung unkritisch auf die subjektiv vom Beschwer de führer berichteten und demonstrierten Beschwerden abstellte . Für die Beantwortung der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung sind jedoch die objektivier baren Folgen und nicht die subjektive Einschätzung mass gebend. Im Arztbericht von Dr. H.___ fehlen konkrete Ausführungen zu den funktio nellen Auswirkun gen der gestellten Diagnosen. Ein Belastungsprofil wurde nicht erstellt.

Seine medi zi nische Einschätzung ist damit nicht plausibel , insbesondere vor dem Hin ter grund, dass der psych ia trische Gut achter detailliert darlegt e , dass die vom Be schwerde führer subjektiv empfun denen de pres siven Symptome durch die klinisch erhobe nen Befunde nicht be stätigt wer den können ,

ein ausgeprägter sekundärer Krank heitsgewinn vorliegt ( vgl. E. 3.2 vor stehend ) und die neuropsychologische Gut achterin auf eine aus geprägte Aggravation und Selbstlimitierung hinwies (vgl. E.

3.3 hiervor) .

Eine nachvollziehbare Plausibili tätsprüfung fehlt im Bericht von Dr. H.___ . Es wer den weder für den Be schwer deführer schwierige Situationen im Alltag noch sein Aktivitätenniveau oder seine effektiven sozialen Kontakte thematisiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die allenfalls fehlende Motivation im Zuge der Testung sei nicht seinem aggravierenden Verhalten geschuldet, sondern vielmehr dem verminder ten Antrieb (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass sich die neuropsychologi sche Gutachterin in ihrer Ein schätzung mit den Ergebnissen der Symptomvalidierungstests – auch unter Be rück sichtigung der vom psychia tri schen Gut achter diagnostizierten Double De pression –

befasst hat. Sie führte aus, dass die Leistung im ersten Durchgang am Cut-Off und darunter lag und auch das Resultat im zweiten Durchgang weit unter dem lag, was bei motivierter Mit arbeit erreicht wird , und die psychiatrische Diagnose die erkannten Auffällig keiten nicht zu erklären vermögen (vgl. Urk. 6/90/1 34 ). Ge mäss Dr. B.___ kann auch d ie von Dr. H.___ genannte be gleitende psychotische Symptomatik nicht objekti viert werden. Es würden weder stimmungskongruente ( synthyme ) Wahn inhalte eines hypo chon drischen, nihilis tischen, Verarmungs- oder Versün di gungs wahns noch akustische Halluzina tio nen in Form von Stim men, die ihm beispielsweise Ver sa gen, Schuldhaftigkeit und Wertlosigkeit vor werfen würden, vorliegen (Urk. 6/90/93). Die vom Be schwer de führer vorgetra ge nen Wahrneh mungs störun gen (nächtliches Hören von Ge räu schen, wie eine Art Musik, Angst, dass es von Geistern sei) würden im Subjektiven liegen und könnten nicht objek tiviert wer den. Ausser dem liege keine Ich-Störung in Form von Ge danken aus breitung vor (Urk. 6/90/77). Des Weiteren sprach sich der psychia trische Gut achter gegen die von Dr. H.___ gestellte Diagnose einer Zwangsstörung aus. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass der Be schwer deführer

– abgesehen von häufigem Hände waschen und einem verstärkten Kontrollbedürfnis – nicht über Zwän ge , schon gar nicht belastende, be richtet habe. Die für die Zwangs störung charak te ris tische Entwicklung eines aus ge prägten Vermeidungs verhaltens für die Angst und An spannung aus lösenden Reize (z.B. Schmutz, Unordnung) liege beim Be schwer deführer nicht vor. Keines der diagnostischen Kriterien einer Zwangs störung sei im Falle des Beschwer de führers erfüllt (Urk. 6/90/9 3 f. ). Dr. H.___ machte denn auch wider sprüchliche Angaben hierzu. So hielt er fest, dass Zwangsgedanken und -handlungen bestehen würden, ver neinte aber in einem nächsten Abschnitt Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwängen (vgl. Urk. 6/163 S. 4). Damit ist diese Diagnose unfundiert. Ebenso ha t der Be schwer deführer im Rahmen der Exploration keine die diffusen Ängste begleitende körperliche Symp tome wie Nervosität, Beklemmungsgefühle oder eine verstärkte vegetative Erreg barkeit angegeben (Urk. 6/90/80). Daher

überzeugt , dass Dr. B.___ die vom Be schwer deführer vorgetragenen diffusen Ängste – soweit glaubhaft –

ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein schätzte.

Soweit der Beschwerdeführer Panikattacken geltend machte (Urk. 1 S. 8), konnte Dr. B.___ keine wieder kehren de n Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und deshalb nicht vorhersehbar wären, ermitteln. Hierfür typische notfallmässige Konsulta tionen von Ärzten oder anderen Einrichtungen aufgrund der die Panikattacken begleitende n plötzliche n Angst mit Herzklopfen, Brustschmerz en , Erstickungs gefühl en , Schwindel und Entfremdungsgefühlen sei en in der Versicherungsakte nicht dokumentiert . Ausserdem habe der Be schwer de führer angegeben, die anal getische Medikation ( Xanax und Temesta ), die er früher häufig aufgrund von Panikattacken eingenommen habe, nur noch selten einzunehmen (vgl. Urk. 6/90/91). Folglich ist auf die Einschätzung von Dr. B.___ , wonach häufige Panikattacken nicht glaubhaft seien, ab zu stell en , zumal sich a uch aus dem Bericht von Dr. H.___

– abgesehen von der subjektiven Symptom beschreibung des Beschwerdeführers – keine An gaben hierzu ergeben . Insgesamt erläuterte der psych iatrische Gut achter – wie bereits ausgeführt –

schlüssig, weshalb er sich der Einschätzung des be handelnden Psychiaters nicht anschlies sen konnte und zu einer anderen Beur teilung gelangte. Dies ist auch unter Berück sichtigung der Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), zu würdigen .

Damit ist

die Bericht erstat tung von Dr. H.___

nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am Ergebnis der Begut achtung durch Dres . B.___ und C.___ zu wecken.

5. 5.1

Der psychiatrische Gutachter ging aufgrund der vorliegenden Akten medizinisch-theoretisch von einer 60%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit (mit Teamleitungsfunktion) und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus (vgl. E. 3.2 in fine ), worauf abzustellen ist. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwer de führers, wonach es ihm nicht möglich sei, die Anforderungen im Rahmen eines 50%-Pensums zu erfüllen (vgl. Urk. 1 S. 7), nichts zu ändern. Dem Eintrag vom 1 5. September 2022 im Bericht der D.___ AG lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Stellenantritt bei der F.___

AG am 16. März 2022 (vgl. Urk. 6/147) mindestens 50 % und teils deutlich mehr gearbeitet habe. Er werde künftig 50 % für die F.___ AG tätig sein und allenfalls noch 50 % Valoren-Transporte durchführen (vgl. Urk. 6/161 S. 10). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn (sei es ein Tabellenlohn, sei es der in der zuletzt ausgeübten, angestammten beruf lichen Tätigkeit zu erzielende Lohn ) zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs als Korrektiv von tabellarischen Durchschnittswerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis, 9C_545/2020 vom 29.

De zember 2020 E. 4.2.2). 5.3

5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.3.2

Das Valideneinkommen ist anhand des bei der G.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen. Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Fr. 93'751.-- verdient hat (Urk. 6/125). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass er infolge betrieblicher Umstrukturierung seit Frühjahr 2018 nicht mehr in gleicher Funktion und nach eigenen Angaben mit einer Lohneinbusse tätig war, was unabhängig seiner gesundheitlichen Einschränkungen und vor seiner Krankschreibung im Mai 2018 eintrat ( Urk. 6/90/21) . Aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer vom 21. Januar 2019 (Urk. 20/1) ergibt sich, dass ein Jahressalär von Fr. 79'131.-- vereinbart wurde , zuzüglich eines Krankenkassenbeitrags von Fr. 150.-- monatlich, was einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 80'931 .-- entspricht . Laut Angaben der ehemaligen Arbeit geberin gegenüber ihrer Ausgleichskasse hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2021 Fr. 82'701.-- erzielt ( Urk. 18/2). Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-202 2 , Männer; 2021: 2281 , 202 2 : 2 305 ) ist dieses Einkommen auf ein Jahres ein kommen von Fr.

83'571.15 im Jahr 202 2 hochzurechnen (Fr.

E. 6 /90/48 ). Seit Ende Mai 2018 ist der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/ 61/7 ). Per Ende 2019 wurde das Arbeitsverhältnis durch die

Z.___ AG aufgelöst (vgl. Urk. 6/ 78 ).

Am 1 2. Oktober 2018 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik sowie Diabetes und andere körperliche Beschwerden erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/47). Die IV Stelle zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/61, Urk. 6/67, Urk. 6/72 ) bei und holte Berichte de s behandelnden Psychiaters (Urk. 6/60 , Urk. 6/80 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/125 ) ein. In der Folge veranlasste d ie IV-Stelle eine bidisziplinäre ( psychiatrische und neuropsychologische ) Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, und Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.___ , Neuro psychologin, über welche am 1 4. April 2020 berichtet wurde (Urk. 6/90). Gestützt darauf und ausgehend davon, dass keine gesund heitliche Einschränkung im Sinne des Gesetzes vorlieg e , verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 21.

April 2020 [Urk. 6/93], Einwand vom 1 8. Juni 2020 [Urk. 6/102]) mit Verfügung vom 25.

Juni 2020 einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/105). Am 3 0. Juni 2020 hob die IV-Stelle die Verfügung vom

25. Juni 2020 vor Ablauf der Be schwer defrist wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/110 ) und erteilte

dem Ver sicher ten Kostengut sprache für die Arbeitsvermittlung Plus vom

21. September 2020 bis 20.

Mai 2021 , durchgeführt von der D.___ AG (vgl. Mitteilung en vom 16. Sep tember 2020 [ Urk. 6/118 ] und 1 8. Februar 2021 [Urk. 6/124] ), sowie anschlies send für die Zeit vom 3 0. März bis 2 9. September 2021 einen Arbeitsversuch bei der E.___ AG (vgl. Mitteilung vom 3 0. März 2021, Urk. 6/126 ) , inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (vgl. Verfügung vom 2 0. Mai 2021, Urk. 6/131) . Per 1 6. März 2022 schloss der Versicherte einen un befristeten Ar beitsvertrag mit der F.___ AG ab (vgl. Urk. 6/140 ). Hiernach schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 3 0. März 2022 ab (Urk. 6/141) und holte einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk.

6/136). Mit Vor bescheid vom 2 9. Juni 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Renten anspruch entstanden sei (Urk. 6/153) ,

wo gegen der Beschwerde führer am

1. Sep tember 2022 (Urk. 6/156) sowie ergänzend a m 3. Oktober 2022 (Urk. 6/164) Einwände erhob. M it Verfügung vom 1 1. Januar 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 6/166 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 % sowie Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei er zur Evaluation seines effektiven Belastungsprofils psychiatrisch und neuro psychologisch zu begutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbei ständung zu gewähren, was er mit Eingabe vom 1 5. Juni 2023 substanziierte

( Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/2-10 ) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2 3. März 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), was de m Beschwerdeführe r mit Verfügung vom

30. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) . Gemäss den Angaben i m Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.

11) sind die wirtschaftlichen Vora u ssetzungen erfüllt. Da auch die übrigen Voraus setzungen gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 1 3. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dina Rae w el , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nachzahlung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.

E. 7 ). Mit Verfügung vom

26. März 2024 ersuchte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer um Ein rei chung des per 1. Januar 2019 geltenden Arbeitsvertrags sowie der Lohn beschei nigung 2019 der ehemaligen Arbeitgeberin ( G.___ AG bzw. Z.___ AG) und forderte gleichzeitig sämtliche Arbeit geber bescheinigungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführers als Duty Manager Assistant erzielten Lohnes von der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 1 3). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 7. Mai 2024

die Akten der Aus gleichskasse Zürcher Arbeitgeber ( Urk. 17 , Urk. 18/1-2 ) und der Beschwerde führer am 1 4. Mai 2024

den Arbeitsvertrag Z.___ vom 2 1. Januar 2019 sowie seinen Lohnausweis 2019 ( Urk. 19 , Urk. 20 /1-3) zu den Akten. Am 8. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 25) , was der Be schwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen , jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichts kasse zu nehmen .

E. 7.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird entsprechend einem ermessensweise zu schätzenden Aufwand und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'800.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin Dina Raewel , Zürich, wird mit Fr. 2'800.-- . (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 % resultiert. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob beim Beschwerdeführer mit abgeschlossener Berufslehre und langjähriger, ver antwortungsvoller Tätigkeit als Teamleiter und neuerdings als Chauffeur nicht viel eher das Kompetenzniveau 2 ( = Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/

Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) anzuwenden wäre. Jedenfalls bleibt kein Raum für den vom Beschwerdeführer geforderten Abzug von 10 % ( Urk. 25). Den gesundheitlichen Einschränkungen wird mit einer Pensums reduktion von 20 % genügend Rechnung getragen und gemäss Tabelle T18 ( Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht ) erleiden Männer ohne Kaderfunktion im Teil pensums bereich von 75-89 %

keine Lohne inbuss e im

Vergleich zur Entlöhnung in einem Vollpensum (90 -100 % ).

5.6

Auf eine Hochrechnung von Validen- wie Invalideneinkommen auf die jeweiligen Werte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( Basis 2023; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) kann infolge Parallelität verzichtet werden. 5.7

Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, welcher einzig den Anspruch auf eine Invaliden rente zum Inhalt hat («Kein Anspruch auf eine Invalidenrente», «Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft»; Urk. 2 S. 1). Der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen , insbesondere Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 1 S. 2),

ist vorliegend daher nicht Streitgegenstand , weshalb dies bezüglich (Rechts begehren Ziffer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.8

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00098

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

14. August 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, gelernter Möbelschreiner mit Fähigkeitsausweis, arbeitete seit April 1992 als Betriebsmitarbeiter Gepäcksortierung

bei der Y.___ AG bzw. der Z.___ AG , zuletzt als (stell vertretender) Team -/Schicht leiter der Gepäckabteilung, in einem 100% Pensum (vgl. Urk. 6/20, Urk. 6/23 , Urk. 6/53 , Urk. 6/67/3 ).

Am 1 0. August 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Überforderung infolge psychische r Vulnerabilität

b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6 / 1 ).

Gestützt auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie (vgl. Gutachten vom

22. Mai 2007 , Urk. 6/18 ) , und von keiner beruf li chen Einschränkung ausgehend verneinte sie mit Verfügung vom

18. März 2008 eine n Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6/26 ).

1.2

Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 1 0. Juni 2008 (Eingangsdatum, Urk. 6/35) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 nicht ein (Urk. 6/45). 1.3

Infolge eine r betriebliche n Umstrukturierung im Frühjahr 2018 arbeitete der Ver sicherte neu als Duty -Manager-Assistent ( DMA; vgl. Urk. 6/61/7 ,

Urk. 6/56/2 ,

Urk. 6/72/3 , Urk. 6 /90/48 ). Seit Ende Mai 2018 ist der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/ 61/7 ). Per Ende 2019 wurde das Arbeitsverhältnis durch die

Z.___ AG aufgelöst (vgl. Urk. 6/ 78 ).

Am 1 2. Oktober 2018 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik sowie Diabetes und andere körperliche Beschwerden erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/47). Die IV Stelle zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/61, Urk. 6/67, Urk. 6/72 ) bei und holte Berichte de s behandelnden Psychiaters (Urk. 6/60 , Urk. 6/80 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/125 ) ein. In der Folge veranlasste d ie IV-Stelle eine bidisziplinäre ( psychiatrische und neuropsychologische ) Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, und Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. C.___ , Neuro psychologin, über welche am 1 4. April 2020 berichtet wurde (Urk. 6/90). Gestützt darauf und ausgehend davon, dass keine gesund heitliche Einschränkung im Sinne des Gesetzes vorlieg e , verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 21.

April 2020 [Urk. 6/93], Einwand vom 1 8. Juni 2020 [Urk. 6/102]) mit Verfügung vom 25.

Juni 2020 einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/105). Am 3 0. Juni 2020 hob die IV-Stelle die Verfügung vom

25. Juni 2020 vor Ablauf der Be schwer defrist wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/110 ) und erteilte

dem Ver sicher ten Kostengut sprache für die Arbeitsvermittlung Plus vom

21. September 2020 bis 20.

Mai 2021 , durchgeführt von der D.___ AG (vgl. Mitteilung en vom 16. Sep tember 2020 [ Urk. 6/118 ] und 1 8. Februar 2021 [Urk. 6/124] ), sowie anschlies send für die Zeit vom 3 0. März bis 2 9. September 2021 einen Arbeitsversuch bei der E.___ AG (vgl. Mitteilung vom 3 0. März 2021, Urk. 6/126 ) , inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (vgl. Verfügung vom 2 0. Mai 2021, Urk. 6/131) . Per 1 6. März 2022 schloss der Versicherte einen un befristeten Ar beitsvertrag mit der F.___ AG ab (vgl. Urk. 6/140 ). Hiernach schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 3 0. März 2022 ab (Urk. 6/141) und holte einen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk.

6/136). Mit Vor bescheid vom 2 9. Juni 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Renten anspruch entstanden sei (Urk. 6/153) ,

wo gegen der Beschwerde führer am

1. Sep tember 2022 (Urk. 6/156) sowie ergänzend a m 3. Oktober 2022 (Urk. 6/164) Einwände erhob. M it Verfügung vom 1 1. Januar 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 6/166 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 % sowie Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei er zur Evaluation seines effektiven Belastungsprofils psychiatrisch und neuro psychologisch zu begutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechts verbei ständung zu gewähren, was er mit Eingabe vom 1 5. Juni 2023 substanziierte

( Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/2-10 ) .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2 3. März 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5 ), was de m Beschwerdeführe r mit Verfügung vom

30. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom

26. März 2024 ersuchte das hiesige Gericht den Beschwerdeführer um Ein rei chung des per 1. Januar 2019 geltenden Arbeitsvertrags sowie der Lohn beschei nigung 2019 der ehemaligen Arbeitgeberin ( G.___ AG bzw. Z.___ AG) und forderte gleichzeitig sämtliche Arbeit geber bescheinigungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführers als Duty Manager Assistant erzielten Lohnes von der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 1 3). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 7. Mai 2024

die Akten der Aus gleichskasse Zürcher Arbeitgeber ( Urk. 17 , Urk. 18/1-2 ) und der Beschwerde führer am 1 4. Mai 2024

den Arbeitsvertrag Z.___ vom 2 1. Januar 2019 sowie seinen Lohnausweis 2019 ( Urk. 19 , Urk. 20 /1-3) zu den Akten. Am 8. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 25) , was der Be schwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 26). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Oktober 2018 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und ange wendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom

11. Januar 2023 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Im Zuge der Arbeitsvermittlung habe der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge glie dert werden können, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Februar 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei nur beschränkt leistungs fähig und maximal zu 50 % arbeitsfähig. Beim Arbeitsversuch habe keine Steigerung auf 80 % erreicht werden können . Damit sei er nicht erfolgreich rentenausschliessend eingegliedert, weshalb ihm Rentenleistungen im Umfang von mindestens 50 % auszurichten seien. Auf das Gutachten könne auch

deshalb nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung massiv verschlechtert habe. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom

11. Januar 2023 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das bi disziplinäre Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 1 4. April 2020 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk.

6/90/6-36 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer als freundlich und kooperationsbereit. Er sei bemüht gewesen, zu seinen Problemen ausführlich Aus kunft zu geben. Die Stimmung sei zwar leicht gedrückt und zum depressiven Pol verschoben, der Beschwerdeführer jedoch ausreichend schwingungs fähig. Er verfüge über ein leicht reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen, aber keine Störung der Vitalgefühle. Ein guter affektiver Rapport sei problemlos zu stande gekommen. Der Antrieb und die Psychomotorik seien allen falls leicht reduziert, die Mimik und Gestik hinge gen unauffällig und der Sprach fluss normal. Der Beschwerdeführer habe klare und präzise Ant worten auf die gestellten Fragen ge geben und seine Lebens geschichte und Ent wicklung der Be schwerden fliessend und genau beschrieben. Dies deute auf un auffällige mnes tische Funktionen hin. Es hätten sich keine Hin weise auf re le vante kognitive Schwierigkeiten gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe der Be schwer de führer für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten kön nen und die Konzen tra tion sei durchgehend un gestört gewesen. Insgesamt habe der Be schwer deführer nicht schmerzgequält gewirkt (Urk. 6/90/51 ff.).

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich weiter , dass

sich der Beschwer de führer als schwer depressiv

und vollständig arbeitsunfähig erlebe . Diesbezüg lich wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Beck Depressions-Inven tar, einem Selbstbeurteilungs fragebogen, der die Be stimmung der Schwere einer Depression ermögliche, einen auffällig hohen Gesamtwert (58 Punkte) erreicht

habe. Das Mass seiner subjektiv empfundenen depressiven Symptome wür de dem nach einer schweren Depression (29–63 Punkte) entsprechen. Diese Dia gno se habe, laut Dr. B.___ , durch den im Rahmen der Ab klärung erhobenen klinischen Befund sowie die im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung be schriebene erhaltene affektive Modula tions fähigkeit bei einer depressiven Grund stimmung jedoch in keiner Weise be stätigt werden können und weise auf eine ausgeprägte Aggravation und Selbst limitierung hin. Beim Beschwerdeführer lasse sich zum aktuellen Zeitpunkt allen falls die Diagnose einer leichtgradigen depres siven Episode stellen (Urk. 6/90/76 f.). Erschwerend hinzu komme die lang jährige Dysthymie, weshalb von einer «Double Depression» auszugehen sei (Urk. 6/90/78). Laut Dr. B.___ verfüge der Beschwerdeführer gemäss dem klinisch gewonnenen Eindruck über gute allge meine Ressourcen, insbesondere seine indi viduellen Fähigkeiten und Fertigkeiten und individuelle Stärken, die geeignet seien, bestehende Funk tionsänderungen zu kompensieren. Diese würden seine körperlichen Fähigkeiten und verhaltens bezogene Faktoren sowie interaktionelle und kommunikative Kompetenzen in der jahrelang ausgeübten Tätigkeit in der Position des Team leiters umfassen. Weitere Ressourcen seien das Erreichen der beruflichen Ziele, langjähriges zielgerichtetes Verhalten und Handeln, sowohl privat als auch beruflich, Ehrgeiz, Ausdauer, soziale Kompetenz, Visionen, Ziele, Ideen, Inte res sen/Hobbys, Familie und eine gute Therapiebeziehung. Seine gegen wärtige Leistungs motivation und Veränderungs motivation seien hingegen als niedrig einzu schätzen. Es liege inzwischen ein ausgeprägter sekundärer Krank heitsgewinn vor. Negativ auf die Arbeitsfähigkeit würden sich krankheitsbedingt reduzierte Fähig keiten und Kompetenzen aus wirken. Insbesondere aufgrund der leichtgradigen Beeinträchtigungen der Fähig keit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit schaffe es der Beschwerdeführer störungsbedingt nicht ausreichend, eine seinen beruflichen Anforderungen ent sprechende fach liche Kompetenz zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht ausreichend gerecht und seine Mitarbeiter und Kollegen müss t en seine Minder leistung in der leitenden Funktion kompensieren. Aufgrund der leicht reduzierten Flexibilität und Umstellungs fähigkeit habe der Beschwerde führer zusätzlich Schwierigkeiten, sich neuen Situationen erwartungs gemäss anzu passen. Er sei reduziert flexibel, d.h. seine Fähigkeit, sich in Bezug auf wech selnde Anfor de rungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei leichtgradig ein geschränkt. Aufgrund der reduzierten Durch haltefähigkeit könne der Be schwer deführer keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mittelgradig beeinträchtigt bzw. vermindert. Auf grund der reduzierten Selbstbehauptungs- und Durch setzungs fähigkeit habe er Schwierigkeiten, sich in sozialen einschliesslich beruflichen Situationen durch zusetzen und zu behaupten. Er lasse sich gegeben enfalls schnell einschüchtern, sei unsicher und könne nur reduziert überzeugend für seine Interessen in der Tätigkeit des Teamleiters einstehen. Aufgrund der reduzierten Gruppenfähigkeit habe er ausserdem leichte Schwierig keiten, sich mit Kollegen, Freunden oder Bekannten zu unterhalten , und ziehe sich zurück. An belastenden nicht versiche rungs medizinisch relevanten psychosozialen Belas tungs faktoren, die sich negativ auf die berufliche Wieder eingliederung des Be schwerdeführers auswirken wür den, seien die längere Abwe sen heit vom Arbeits markt, die Kün di gung vom Arbeitgeber, das Alter und die geringe ökonomische Stabilität zu nennen (Urk. 6/90/95 f.).

Dr. B.___ diagnostizierte eine Double Depression mit/bei rezidivierender depres siver Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode , (ICD-10: F33.0) und Dys thymie (ICD-10: F34.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), darüber hinaus Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermei den den (selbstunsicheren) und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie die gegenwärtig remittierte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0; Urk. 6/90/65). Er attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teamleiter eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. In e ine r optimal angepasste n Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung und Leitungs funk tionen sowie mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit sich zurück zu ziehen, sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/90/97 f.). 3.3

Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, im Rahmen der Exploration habe der Beschwerdeführer neben seinen somatischen Beschwerden primär über ein schlechtes Gedächtnis und eine unterschiedlich gute Konzentration geklagt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsychologischen Exploration präsentierten eklatanten mnestischen Funktionsverluste würden nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprechen. Es fielen Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests auf. Die Ergebnisse in den untersuchten Bereichen und der Symptomvalidierungstests seien mehrheitlich unterdurch schnitt lich gewesen und könnten durch die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen nicht erklärt werden. Vielmehr würden die Test ergebnisse auf ein aggra vie rendes Ver halten des Beschwerdeführers hinweisen (Urk. 6/90/133 f.) . Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden. Diese würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungs niveau abbildeten (Urk. 6/90/131). Deshalb könne nicht beurteilt werden, ob allen falls funktionelle Einschränkungen bestehen würden und welches Arbeits pensum zumutbar wäre (Urk. 6/90/133). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2021 (Urk. 6/136) eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen , (ICD-10: F33.3), eine Angststörung (ICD 10: F41.0), eine gemischte Zwangsstörung (ICD-10: F42.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.40). Der Beschwerdeführer sei deshalb zu 50 % arbeitsunfähig. Bis jetzt habe er 50 % auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet. Diese Einschätzung bestätigte er in seinem Bericht vom 2 0. September 2020 (gemeint wohl 2022; Urk. 6/163). Überdies fügte Dr. H.___ an, dass der Be schwerde führer nicht in der Lage sei, seinen Alltag zu bewältigen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom

12. Oktober 2020 ( Urk. 6/47 ) eingetreten und hat damit eine Ver schlechte rung seines Gesundheitszustands seit Erlass der rentenverneinenden Ver fügung vom

18. März 2008 ( Urk. 6/26 ) als glaubhaft erachtet. Angesichts der neu attestierten Arbeitsunfähigkeit seit Ende Mai 2018 ist eine revisionsrechtlich relevante Sach verhaltsänderung ausgewiesen. I n medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 14. April 202 0. 4.2

Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert] und 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 4.2). Mit Blick auf die Beweiswürdigung gilt es ausserdem zu betonen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater beziehungsweise der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). 4.3

Auf d as Gutachten der Dres . C.___ und B.___ vom 1 4. April 2020 ( Urk. 6/90 ) kann abgestellt werden. Diese s erfüll t die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1. 7 ) vollumfänglich. D ie Experten setz t en sich mit allen Aspekten der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus einander und berücksichtigt en insbesondere auch sämtli che bis dahin ange falle nen ärztlichen Untersuchungsberichte und Vorakten (Urk. 6/90/6-36) . Dr. B.___ begründete sein e Arbeitsunfähigkeitsschätzung nach voll ziehbar und hinreichend in Darlegung sämtlicher Indikatoren (Urk.

6/90/95

f.) . Dabei setzte er sich eingehend mit den vor an ge gangenen medizinischen Beur teilungen auseinander und legte seine davon ab weichende Diagnostik schlüssig begründet dar ( Urk. 6/90/85 -95 ).

Insge samt ist d as Gutachten umfassend und vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen. 4. 4

Vorliegend steht der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters insbesondere diejenige des behandelnden Psychiaters entgegen, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.4). Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, der Angststörung, der gemischten Zwangsstörung sowie der anhaltenden Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Dr. H.___ in seinem Arztbericht vom 20. September 2020 (recte: 2022; Urk. 6/163) die Befund lage und medizinische Beurteilung aus dem Arztbericht vom 5. Februar 2020 wortgetreu übernommen hat (vgl. Urk. 6/90/116 ff.), wobei Dr. H.___ dem Beschwerdeführer im Februar 2020 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attes tiert hatte. Insofern ging er

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 9) – von einer Ver besse rung des Gesundheitszustands seit Begut achtung aus (vgl. auch den Ver laufs bericht vom 1. September 2021 [Urk. 6/136], der im Bericht vom 22. Sep tember 2022 wörtlich übernommen wurde). Dr. H.___ dokumentierte zwar ein unverändertes klinisches Bild bei gleichbleibender Medikations- und Therapie empfeh lung, was den Eindruck weckt, dass er bei der Befunderhebung unkritisch auf die subjektiv vom Beschwer de führer berichteten und demonstrierten Beschwerden abstellte . Für die Beantwortung der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung sind jedoch die objektivier baren Folgen und nicht die subjektive Einschätzung mass gebend. Im Arztbericht von Dr. H.___ fehlen konkrete Ausführungen zu den funktio nellen Auswirkun gen der gestellten Diagnosen. Ein Belastungsprofil wurde nicht erstellt.

Seine medi zi nische Einschätzung ist damit nicht plausibel , insbesondere vor dem Hin ter grund, dass der psych ia trische Gut achter detailliert darlegt e , dass die vom Be schwerde führer subjektiv empfun denen de pres siven Symptome durch die klinisch erhobe nen Befunde nicht be stätigt wer den können ,

ein ausgeprägter sekundärer Krank heitsgewinn vorliegt ( vgl. E. 3.2 vor stehend ) und die neuropsychologische Gut achterin auf eine aus geprägte Aggravation und Selbstlimitierung hinwies (vgl. E.

3.3 hiervor) .

Eine nachvollziehbare Plausibili tätsprüfung fehlt im Bericht von Dr. H.___ . Es wer den weder für den Be schwer deführer schwierige Situationen im Alltag noch sein Aktivitätenniveau oder seine effektiven sozialen Kontakte thematisiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die allenfalls fehlende Motivation im Zuge der Testung sei nicht seinem aggravierenden Verhalten geschuldet, sondern vielmehr dem verminder ten Antrieb (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass sich die neuropsychologi sche Gutachterin in ihrer Ein schätzung mit den Ergebnissen der Symptomvalidierungstests – auch unter Be rück sichtigung der vom psychia tri schen Gut achter diagnostizierten Double De pression –

befasst hat. Sie führte aus, dass die Leistung im ersten Durchgang am Cut-Off und darunter lag und auch das Resultat im zweiten Durchgang weit unter dem lag, was bei motivierter Mit arbeit erreicht wird , und die psychiatrische Diagnose die erkannten Auffällig keiten nicht zu erklären vermögen (vgl. Urk. 6/90/1 34 ). Ge mäss Dr. B.___ kann auch d ie von Dr. H.___ genannte be gleitende psychotische Symptomatik nicht objekti viert werden. Es würden weder stimmungskongruente ( synthyme ) Wahn inhalte eines hypo chon drischen, nihilis tischen, Verarmungs- oder Versün di gungs wahns noch akustische Halluzina tio nen in Form von Stim men, die ihm beispielsweise Ver sa gen, Schuldhaftigkeit und Wertlosigkeit vor werfen würden, vorliegen (Urk. 6/90/93). Die vom Be schwer de führer vorgetra ge nen Wahrneh mungs störun gen (nächtliches Hören von Ge räu schen, wie eine Art Musik, Angst, dass es von Geistern sei) würden im Subjektiven liegen und könnten nicht objek tiviert wer den. Ausser dem liege keine Ich-Störung in Form von Ge danken aus breitung vor (Urk. 6/90/77). Des Weiteren sprach sich der psychia trische Gut achter gegen die von Dr. H.___ gestellte Diagnose einer Zwangsstörung aus. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass der Be schwer deführer

– abgesehen von häufigem Hände waschen und einem verstärkten Kontrollbedürfnis – nicht über Zwän ge , schon gar nicht belastende, be richtet habe. Die für die Zwangs störung charak te ris tische Entwicklung eines aus ge prägten Vermeidungs verhaltens für die Angst und An spannung aus lösenden Reize (z.B. Schmutz, Unordnung) liege beim Be schwer deführer nicht vor. Keines der diagnostischen Kriterien einer Zwangs störung sei im Falle des Beschwer de führers erfüllt (Urk. 6/90/9 3 f. ). Dr. H.___ machte denn auch wider sprüchliche Angaben hierzu. So hielt er fest, dass Zwangsgedanken und -handlungen bestehen würden, ver neinte aber in einem nächsten Abschnitt Hinweise auf das Vorliegen von Handlungs-, Kontroll- oder Gedankenzwängen (vgl. Urk. 6/163 S. 4). Damit ist diese Diagnose unfundiert. Ebenso ha t der Be schwer deführer im Rahmen der Exploration keine die diffusen Ängste begleitende körperliche Symp tome wie Nervosität, Beklemmungsgefühle oder eine verstärkte vegetative Erreg barkeit angegeben (Urk. 6/90/80). Daher

überzeugt , dass Dr. B.___ die vom Be schwer deführer vorgetragenen diffusen Ängste – soweit glaubhaft –

ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ein schätzte.

Soweit der Beschwerdeführer Panikattacken geltend machte (Urk. 1 S. 8), konnte Dr. B.___ keine wieder kehren de n Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und deshalb nicht vorhersehbar wären, ermitteln. Hierfür typische notfallmässige Konsulta tionen von Ärzten oder anderen Einrichtungen aufgrund der die Panikattacken begleitende n plötzliche n Angst mit Herzklopfen, Brustschmerz en , Erstickungs gefühl en , Schwindel und Entfremdungsgefühlen sei en in der Versicherungsakte nicht dokumentiert . Ausserdem habe der Be schwer de führer angegeben, die anal getische Medikation ( Xanax und Temesta ), die er früher häufig aufgrund von Panikattacken eingenommen habe, nur noch selten einzunehmen (vgl. Urk. 6/90/91). Folglich ist auf die Einschätzung von Dr. B.___ , wonach häufige Panikattacken nicht glaubhaft seien, ab zu stell en , zumal sich a uch aus dem Bericht von Dr. H.___

– abgesehen von der subjektiven Symptom beschreibung des Beschwerdeführers – keine An gaben hierzu ergeben . Insgesamt erläuterte der psych iatrische Gut achter – wie bereits ausgeführt –

schlüssig, weshalb er sich der Einschätzung des be handelnden Psychiaters nicht anschlies sen konnte und zu einer anderen Beur teilung gelangte. Dies ist auch unter Berück sichtigung der Erfahrungstatsache, dass behan delnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), zu würdigen .

Damit ist

die Bericht erstat tung von Dr. H.___

nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am Ergebnis der Begut achtung durch Dres . B.___ und C.___ zu wecken.

5. 5.1

Der psychiatrische Gutachter ging aufgrund der vorliegenden Akten medizinisch-theoretisch von einer 60%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit (mit Teamleitungsfunktion) und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit aus (vgl. E. 3.2 in fine ), worauf abzustellen ist. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwer de führers, wonach es ihm nicht möglich sei, die Anforderungen im Rahmen eines 50%-Pensums zu erfüllen (vgl. Urk. 1 S. 7), nichts zu ändern. Dem Eintrag vom 1 5. September 2022 im Bericht der D.___ AG lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Stellenantritt bei der F.___

AG am 16. März 2022 (vgl. Urk. 6/147) mindestens 50 % und teils deutlich mehr gearbeitet habe. Er werde künftig 50 % für die F.___ AG tätig sein und allenfalls noch 50 % Valoren-Transporte durchführen (vgl. Urk. 6/161 S. 10). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn (sei es ein Tabellenlohn, sei es der in der zuletzt ausgeübten, angestammten beruf lichen Tätigkeit zu erzielende Lohn ) zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs als Korrektiv von tabellarischen Durchschnittswerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis, 9C_545/2020 vom 29.

De zember 2020 E. 4.2.2). 5.3

5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.3.2

Das Valideneinkommen ist anhand des bei der G.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen. Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Fr. 93'751.-- verdient hat (Urk. 6/125). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass er infolge betrieblicher Umstrukturierung seit Frühjahr 2018 nicht mehr in gleicher Funktion und nach eigenen Angaben mit einer Lohneinbusse tätig war, was unabhängig seiner gesundheitlichen Einschränkungen und vor seiner Krankschreibung im Mai 2018 eintrat ( Urk. 6/90/21) . Aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer vom 21. Januar 2019 (Urk. 20/1) ergibt sich, dass ein Jahressalär von Fr. 79'131.-- vereinbart wurde , zuzüglich eines Krankenkassenbeitrags von Fr. 150.-- monatlich, was einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 80'931 .-- entspricht . Laut Angaben der ehemaligen Arbeit geberin gegenüber ihrer Ausgleichskasse hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2021 Fr. 82'701.-- erzielt ( Urk. 18/2). Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-202 2 , Männer; 2021: 2281 , 202 2 : 2 305 ) ist dieses Einkommen auf ein Jahres ein kommen von Fr.

83'571.15 im Jahr 202 2 hochzurechnen (Fr.

8 2'701 . -- :

2281

x 2 305 ).

5.4 5.4.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 5 .4.2

Seit März 2022 ist der Beschwerdeführer bei der F.___ AG als Chauffeur tätig , wo er im Stundenlohn Fr. 19.-- + 10.64 % Ferienentschädigung verdient

(vgl. Urk. 6/140) . Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer in einer ange passte n Tätigkeit attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit , wäre ihm bei Umsetzung dieses Pensums ein Jahreseinkommen von Fr. 32'959.70 zumutbar , ohne Berück sichtigung der Zulagen für Nach t

- und Sonntagsarbeit (Fr. 19.-- Stundenlohn x 41.7 Stunden [vgl. Bundesamt für Statistik , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen, T 03.02.03.01.04.01 ] x 52 Wochen x 0.8 ; ohne 10.64 % Ferienent schädi gung, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc) . Seinen Auskünften nach soll er effektiv jedoch maximal 50 %

arbeiten ( Urk. 25 ; vgl. jedoch E. 5.1 ). 5. 4.3

Die versicherte Person ist im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungs pflicht jedoch gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Ver wertung ihrer Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltende Schadenminderungspflicht (BGE 138 V 457 E. 3.2) sind dort strenger zu beur teilen, wo eine erhöhte In anspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 8.1 mit Hinweisen).

Das Kriterium der « voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit » soll im Übrigen nicht den Interessen der ver sicherten Person, sondern denjenigen der Invaliden versi cherung dienen, indem sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Ein kommen berufen kann, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (Urteil 9C_720/2012 vom 11.

Februar 2013 E. 2.3.2).

Weder der effektiv erzielte Lohn als Chauffeur noch der in bestehendem Arbeitsverhältnis allenfalls erziel bare Lohn kann daher Bemessungsbasis des Invalideneinkommens dar stellen , zumal die in E. 5.4.1 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind . 5. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind demzufolge Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) heran zuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 , 139 V 592 E.

2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1 ( tirage_skill_level ), betrug der Median aller Löhne bei Männern im Kompetenz niveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 5 ’ 261. . Hochgerechnet auf die betriebs übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bis 2022 (T39, Männer, 2020: 2298; 2022: 2305) ergibt sich bei einem Pensum von 80 % ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr.

52'812.45 , woraus in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr.

83'571.15 eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'758.70 bzw. ein Invaliditätsgrad von 36, 8 % resultiert. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob beim Beschwerdeführer mit abgeschlossener Berufslehre und langjähriger, ver antwortungsvoller Tätigkeit als Teamleiter und neuerdings als Chauffeur nicht viel eher das Kompetenzniveau 2 ( = Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/

Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektro nischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst ) anzuwenden wäre. Jedenfalls bleibt kein Raum für den vom Beschwerdeführer geforderten Abzug von 10 % ( Urk. 25). Den gesundheitlichen Einschränkungen wird mit einer Pensums reduktion von 20 % genügend Rechnung getragen und gemäss Tabelle T18 ( Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht ) erleiden Männer ohne Kaderfunktion im Teil pensums bereich von 75-89 %

keine Lohne inbuss e im

Vergleich zur Entlöhnung in einem Vollpensum (90 -100 % ).

5.6

Auf eine Hochrechnung von Validen- wie Invalideneinkommen auf die jeweiligen Werte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( Basis 2023; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) kann infolge Parallelität verzichtet werden. 5.7

Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, welcher einzig den Anspruch auf eine Invaliden rente zum Inhalt hat («Kein Anspruch auf eine Invalidenrente», «Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft»; Urk. 2 S. 1). Der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen , insbesondere Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 1 S. 2),

ist vorliegend daher nicht Streitgegenstand , weshalb dies bezüglich (Rechts begehren Ziffer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.8

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen). 6.2

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1 3. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) . Gemäss den Angaben i m Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.

11) sind die wirtschaftlichen Vora u ssetzungen erfüllt. Da auch die übrigen Voraus setzungen gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 1 3. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dina Rae w el , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nachzahlung ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerde füh rer aufzuerlegen , jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichts kasse zu nehmen . 7.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird entsprechend einem ermessensweise zu schätzenden Aufwand und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'800.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin Dina Raewel , Zürich, wird mit Fr. 2'800.-- . (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler