Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, meldete sich am 1 7. Juli 2019 unter Hinweis auf eine Herz-Operation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG ein, das am 2 7. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 7/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/122; Urk.
7/128) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Januar 2023 eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2020 zu ( Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 6. Februar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente ab Januar 2020 zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2023 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 2 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt , in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer halben Rente ab 1. Juni 2020 damit , dass der Beschwerdeführer l aut den medizinischen Abklärungen für jegliche Arbeit im ersten Arbeitsmarkt seit Juni 2019 zu 50 % arbeitsunfähig
sei . Es bestehe eine Erwerbseinbusse von 50 %, was auch dem Invaliditätsgrad ent spreche. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Disponent wie auch eine optimal an gepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiter unter Berücksichtigung des Belastungsprofils seien weiterhin zu 50 % zumutbar und im ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor handen ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1), dass es unter Berück sichtigung der Aktenlage und der Krankengeschichte, wonach er insbesondere seit der Operation am offenen Herzen im März 2018 bzw. im Anschluss daran an verschiedensten Beschwerden leide (unter anderem starke Schmerzen im Brust bereich ausstrahlend bis in den Rücken und die Schultern auch in Ruhe mit Schweissausbrüchen und Herzrasen, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Bauch schmerzen, Ohrenpfeifen), nicht nachvollziehbar
sei , wie der kardiologische Teil gutachter zum Schluss gelange n konnte , dass er aus kardiologischer Sicht keinerlei Einschränkungen haben soll. Seine Einschätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Sein Kardiologe beschreibe Beschwerden unter schiedlicher Intensität, welche ihn sehr müde, geschwächt , kraftlos und antriebs arm machten (S. 8). Das kardiologische Teilgutachte n
lasse eine Würdigung oder Stellungnahme zur anderslautenden Beurteilung und Diagnosestellung des behandelnden Facharztes vermissen. Die Empfehlung zu medizinischen Mass nahmen sei nicht stimmig ; es werde beispielsweise hinsichtlich Schlafstörung ein Antidepressivum empfohlen, das bei genauem Studium der Akten bereits in der Vergangenheit ausprobiert und aufgrund der Herzerkrankung nach kürzester Zeit wieder habe abgesetzt werden müssen (S. 9). Die Schlussfolgerung im Gutachten sei nicht plausibel, wonach er einerseits zu 50 % arbeitsfähig sei, sich seine gesundheitliche Verfassung anderseits aber täglich, ja stündlich ändere und so eine geregelte Tätigkeit faktisch ausgeschlossen sei (S. 9-10). Auf die Frage, wie ein Arbeitgeber mit einem Angestellten umgehen könne, welcher seine Präsenz nicht planen könne und jeden Moment nehmen müsse, wie er sei, liefere weder das Gutachten noch die IV-Stelle eine Antwort. Unter Berücksichtigung aller Um stände sei eine Restarbeitsfähigkeit - wenn überhaupt vorhanden - nicht verwert bar (S.
10). 3. 3.1
Der behandelnde Kardiologe dipl. Arzt A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie ,
verwies in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2020 (Urk. 7/34/1-6)
auf folgende Diagnosen
( Urk. 7/34/7 -8 ) : - Z.n . AKE mit Bio-Klappe (Medtronic Freestyle 27 mm) und Ersatz der Aorta ascendens und Hemibogen bei aneurysmatischer Erweiterung 03.2018 - CT-Kontrolle 12.2018 mit unauffälligem Verlaufsergebnis - KHK ohne Nachweis relevanter Stenosen 03.2018 - Leicht reduzierte LV-EF - LSB - Post-OP paroxysmales VHF, zweimalige EKV 03.2018, keine Antikoagulation, LZ - EKG 11.2018 o.B. - Art. Hypertonus, HLP - Neurodermitis - Angst
Der Arzt führte aus, dass körperliche Arbeiten und lange Konzentrationszeiten nicht möglich seien und attestierte auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2
Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , stellte in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2020 ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen (S. 6) : - Anpassungsstörung (F43.2), DD: Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), 07.10.2019, als Folge der schweren kardialen Erkrankung und der damit einhergehenden Operationen/Eingriffe - Depressives Zustandsbild (F32.1), subjektiv am 07.10.2019 zwar nicht depressiv, objektiv jedoch sehr wohl dysphorisch, angespannt, Verlust von Freude, negative Zukunftsperspektiven, passive Todeswünsche, ängstlich , erhöhte Ermüdbarkeit (DD: somatisch bedingt)
Die Ärztin gab an, dass sich d er Beschwerdeführer seit 7. Oktober 2019 bei ihr in Behandlung befinde (S.
2). Postoperativ habe er sich während der ersten circa sechs Monate recht gut erholt, dann seien jedoch erneut Symptome wie Tinnitus, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Erbrechen, Hitzewallungen und Schwitzen aufgetreten. Im Frühjahr 2019 habe eine vorübergehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt gefunden (S. 3) . Der Beschwerdeführer sei durch die wiederholten, zum Teil sehr schweren körper lichen Symptome sehr verunsichert und verängstigt gewesen (S. 4). Von der Ein nahme von Antidepressiv a sei aus kardiologischer Sicht abgeraten worden (S. 5). Der Beschwerdeführer scheine derzeit keine stabile körperliche Gesundheit auf zuweisen, welche eine Arbeitstätigkeit erlaube. Er sei aufgrund der vielfältigen körperlichen Beschwerden und der Vorgeschichte verständlicherweise ent sprechend verunsichert und verängstigt, ob er bei einer zusätzlichen körperlichen Verschlechterung genug schnell medizinische Hilfe erhalten würde. Er fühle sich ausserhalb der Wohnung ständig unsicher (S. 7). Aufgrund der schweren ka r dialen Erkrankung sei wohl mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Auch die vorliegende psychiatrische Erkrankung, welche vorerst weit estgehend als Folge seiner kardialen Erkrankung zu interpretieren sei, müsse zuerst psychotherapeutisch angegangen werden (S. 8). 3. 3 3. 3 .1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ AG in den Disziplinen Kardiologie, allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Rheumatologie und Psychiatrie vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7 / 113 ) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 14 ) : - Sonstige depressive Episoden (larvierte somatisierte Depression) (ICD-10 F32.8) - Komplexer Schwindel, teilweise ungerichtet, teilweise gerichtet, mit/bei - Leichter bilateraler Vestibulopathie (ICD-10 81.8) - Möglicherweise nach Amiodaron - Medikament - Möglicherweise im Rahmen der vestibulären Migräne (ICD-10 G43.3) - Psychosomatische Komponente möglich (ICD-10 R42) - Chronische Cephalgien , whs . m ultifaktorieller Genese mit/bei - Migränöse r Komponente, vestibuläre Migräne (ICD-10 G43.3) - Spannungstypkopfschmerz, psychische Komponente (ICD-10 R51) - Bildgebend ( MRI Schädel) zuletzt 03/2019 kein Nachweis einer symptomatischen Genese
Es b e ständen mässig bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhalte fähigkeit. Eine gesteigerte Lärmempfindlichkeit könne ebenfalls angenommen werden . Aufgrund der Schwindelsymptomatik seien zudem Arbeiten auf Leitern bzw. in d er Höhe sowie das Steuern von Fahrzeugen nicht möglich (S. 16). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch im Rahmen einer Verweistätigkeit. Die bestehenden Einschränkungen und Symptome mögen sich einige Monate nach der Herz operation ausgebildet haben und su k z e ssive zugenommen haben, sodass die heutigen Umstände best ä n den . Diese mögen geschätzt seit Mitte 2019 in de r heutigen Form bestehen. Die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen (den Gut achtern) als wesentlich erachtete n Beurteilungen erschienen plausibel (S. 18). 3. 3 .2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Kardio logie, diagnostizierte in seinem Teilgutachten ( Urk. 7/113/31-53) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 ). Die Exploration fand am 1 5. Mai 2020 statt (S. 3). Zwar sei b e im Beschwerd eführer im Rahmen der durchgeführten Zusatzdiagnostik vom 3 0. Juni 2021 (S. 14) eine reduzierte körp er liche Belastbar keit festgestellt worden, diese er scheine aber im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Disponent wenige r relevant (es handle sich bei einer solchen Arbeit um eine sitzende Arbeit ohne körperliche Anstrengung). Einige der erhobene n Diagnosen erhöhten zwar die Wahrscheinlichkeit von sekundären Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, blieben aber dennoch aus ver sicherungsmedizinischer Sicht irrelevant (S. 1 6). In der bisherigen Tätigkeit besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 1). 3. 3 .3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Teil gut achten ( Urk. 7/113/56-75) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 14-15) . 3. 3 .4
Im neurologischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/76-98) von Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgelistet (S. 16): - Chronische Cephalgien wahrscheinlich multifaktorieller Genese mit/bei - Migränose r Komponente, vestibuläre r Migräne (ICD-10: G43.3) - Spannungskopfschmerz, psychische Komponente (ICD-10: R51) Bildgebung (MRI Schädel) zuletzt 03/2019 kein Nachweis einer symptomatischen Genese - Komplexer Schwindel, teilweise ungerichtet, teilweise gerichtet, mit/bei - Leichte r bilaterale r Vestibulopathie (ICD-10: H81.8 mit/bei - Möglicherweise nach Amiodaron - Medikation - Möglicherweise im Rahmen der vestibulären Migräne (ICD-10: 43.3) - Psychosomatische Komponente möglich (ICD-10: R42)
Von neurologischer Seite ständen die Kopfschmerzen einerseits und der Schwindel andererseits im Vordergrund . Diese beiden Probleme seien nicht un abhängig voneinander zu beurteilen. Aufgrund der Gesamtkonstellation sei es aber extrem schwer zu trennen, inwieweit die psychische Situation die gesamte Symptomatik weiter überlagere und mitbegründe. Dies müsse letz t endlich auch von psychiatrischer Seite mitbeurteilt werden. Zusammengefasst ergäben sich be züglich der beklagten Beschwerden der Cephalgien und des Schwindels Hin weise auf eine vestibuläre Migräne und eine klinische Vestibulopathie, wobei deren Einordnung und Wertigkeit schwierig sei (S. 17). Es bestehe eine Ein schränkung der Leistung. Dies aufgrund der chronische n
Cephalgien und de s Schwindel s , die unberechenbar seien und sicherlich einerseits zu Ausfallzeiten und andererseits zu vermehrten Erholungsphasen führten. Die Einschränkung bezifferte
der Gut achter auf 50 %. Die neurologische Symptomatik sei erstmals im Dezember 2018 dokumentiert, somit Beginn ab Dezember 2018 (S. 21). 3. 3 .5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Nephrologie , diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/99-118) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 113 ).
3. 3 .6
I m psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/ 119-146) diagnostizierte med.
pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine sonstige depressive Episode (la r vierte somatisierte Depression) (IC D -10 F32.8).
D er Beschwerdeführer dürfte bedingt durch die Umstände, durch Ärzte, Kollegen, auch später durch die behandelnde Psychiaterin und seine Lebenspartnerin viel fältige Kränkungen erlitten habe, die eine seelische Belastung, eine psychische Alteration ausgelöst haben dürften, möglicherweise bei einer auch etwas anankastisch, narzisstisch strukturierten Primärpersönlichkeit, die sich vor dem Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen ausgebildet haben könnte (S. 21-22).
All dies möge zu einer larvierten, somatisiert -depressiven Störung , geführt haben, unter die auch die vom Beschwerdeführer beklagte körperliche Symptomatik und die Ängste zu subsumieren seien, so dass keine Erkrankung oder weitere Diagnosekriterien aus dem somatoformen Diagnosespektrum oder aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum hätten gestellt werden k ön n en . Auf das Bestehen einer depressiven Störung hätten sich auch testpsychiatrisch Hinweise finden lassen. Bedingt durch die La r viertheit habe die depressive Symptomatik auch nur einen gewissen Niederschlag im Psychostatus gefunden.
Die heutige Symptomatik sei deutlich über der einer Anpassungsstörung, Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10: F43.22), so dass die gewählte Diagnose die aktuellen Gegebenheiten beschreibe und fasse. Bedingt durch die depressive Störung habe der Beschwerdeführer eine Minderung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit
erlebt , die wohl auch real vor dem Hintergrund der körper lichen Erkrankung bestanden habe . Der Gutachter erwähnte ferner
eine leichte Ermüdbarkeit, ein erhöhtes Schlafbedürfnis, Kraftlosigkeit und ein Fehlen einer Struktur, die sich aktuell auch im Tagesablauf manifestiere (S. 22). Rein medizinisch-theoretisch, aus rein psychischer Sicht , wäre der Beschwerdeführer laut Gutachter in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil an gepasste n Tätigkeiten, aktuell mit einer integralen Reduktion von 50 % , zu ver richten. Die heute bestehenden und den Beschwerdeführer einschränkenden Symptome hätten sich einige Monate nach der Herzoperation vom 2 8. März 2018 au s gebildet und sukzessive zugenommen, sodass die heutigen Umstände beständen. Diese bestünden geschätzt seit Mitte 2019 in der heutige n Form (S. 26) . 3. 4
Dipl. Arzt A.___ führt e in seinem Bericht vom 5. September 2022 ( Urk. 7/127) aus, dass eine psychische Belastung bedingt durch eine schwere und schicksals hafte Operation und deren Bedeutung für die Zukunft häufig sei. D ies liege auch beim Beschwerdeführer vor und habe in den vergangenen Jahren immer wieder zu notfallmässigen Aufenthalten in Spitälern oder in seiner Praxis geführt mit häufigen Beratungstelefonaten und Mailkontakten. Diese posttraumatische Belastungssymptomatik ziehe sich in unterschiedlicher Ausprägung durch die letzten Jahre. Die Einschätzung der Gesamtsituation und der Folgen für den Beschwerdeführer durch den gutachterlich bestellten Psychiater sei so nicht nach zuvollziehen (S. 2). Er sehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (S. 3). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7/113) erfüllt sämtliche formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte (vgl. Urk. 7/113/23-30; Urk. 7/113/147-230).
Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen enthält , wobei insbesondere der psychische und kardiologische Gesundheitszustand im Vordergrund steh en . 4.2 4.2.1
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.2. 2
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum voraus gehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anam nese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungs vermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeit licher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der renten ansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.2 . 3
D er psychiatrische Gutachter Dr. G.___ ( Urk. 7/113/119-146) hat im Rahmen seiner Diagnoseherleitung dargelegt, dass die beim Beschwerdeführer vorhandene körperliche Symptomatik ebenfalls unter die Diagnose der larvierten, somatisiert -depressiven Störung zu subsumieren sei . D adurch erleb e der Beschwerdeführer eine Minderung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit, eine leichte Ermüd bar keit, ein erhöhtes Schlafbedürfnis, Kraftlosigkeit und ein Fehlen an Struktur, die sich aktuell auch im Tages a blauf manifestier e (S. 22).
Auch wurde vom Gutachter Bezug zu den rechtsprechungsgemässen Standard indikatoren genommen. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» wurde die Diagnose als einschränkend eingestuft . Zudem erläuterte er nachvollziehbar, dass bei der vorliegend en
La r viertheit die depressive Symptomatik auch nur einen gewissen Niederschlag im Psychostatus gefunden habe (S. 22).
Ferner wurde die Leistungsfähigkeit anhand der Mini-ICF-APP abgebildet. Demnach lagen mässig e bis erhebliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vor (S. 20).
Aus den gutachterlichen Ausführungen geht weiter hervor, dass der Beschwerde führer über k einen geregelten Tagesablauf
verfügt . So ste lle er sich laut Gutachter zwar einen Wecker auf 08:20 Uhr, je nach Befindlichkeit gehe er aber auch wieder ins Bett und stehe erst um 11:00 Uhr au f (S. 15-16). Insgesamt habe der Tag keine Aufgabe, kein en Inhalt
und keine Struktur. Bei schönem Wetter gehe er Laufen. Soziale n Kontakte n könne er , da das Netz ausgedünnt sei , nicht mehr nachgehen. Es gebe keinen Rhythmus , auch nicht bei den Mahlzeiten oder den Schlafens zeiten. Die gesamten Hausarbeiten erledige der Beschwerdeführer
- mit Unter brüchen und Pausen - selbständig (S. 16).
Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg betr e ff e , sei der Beschwerde führer gemäss eigenen Angaben bis September 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 16). Der Gutachter sprach sich dafür aus, dass d iese wieder aufgegleist werden sollte (S. 23). Bezüglich Persönlichkeits diagnostik hätten keine Hinweise auf eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden . Der Gutachter führte weiter aus, dass sich im Rahmen der Begutachtung keine Inkonsistenzen ergeben hätten . Die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen seien , bedingt durch die auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnosen, durchaus nachvollziehbar. D as Aktivitätsniveau im Alltag mit fehlender Tagesstruktur sei als eingeschränkt zu bezeichnen, zudem bestehe auch ein unangemessener sozialer Rückzug. Der Gutachter ist somit zum Schluss gekommen , dass aus psychiatrischer Sicht eine gleichmässige Ein schränkung in allen vergleichbaren Bereichen festgestellt werden konnte (S.
23). Wie der Gutachter weiter anmerkt e , hatte sich der Beschwerdeführer mit den vor bestehenden Umständen vor der Herzoperation am 2 8. März 2018, wie etwa de m fehlende n Wiedereintritt ins Arbeitsleben, soweit eingerichtet .
D ies e Umstände
basier t en somit
nicht auf eine r psychiatrische n Diagnose, Störung oder Sympto matik (S. 25).
Laut Gutachter könnten die schwerwiegende Herzoperation vom 2 8. März 2018 sowie die Umstände und die Folgen daraus als Belastung und Ein schnitt in die Kontinuität angesehen werden, woraus sich als Folge die Diagnose und die festgestellte Symptomatik ausgebildet habe (S. 26).
Dennoch lägen
bei m Beschwerdeführer auch Ressourcen vor. Der Gutachter führte an , dass die Kommunikationsfähigkeit gut gegeben sei und d er Beschwerdeführer Interesse am Garten, de m Kater und am PC zeige (S. 16). 4.2.4
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter die Ein schränkungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren (vgl. vorstehende E. 4.2 .1 ) schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet hat. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer in der Lage ist, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste n
Tätigkeiten mit einer Reduktion von 50 % zu verrichten (S. 26 ), erweist sich als hinreichend nachvollziehbar und begründet. 4. 3
Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht wurde vo m Gutachter Dr. C.___ ausgeführt, dass unter B erücksichtigung der Aktenlage und der Exploration keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können . Es sei zwar im Rahmen der durchgeführten Zusatzdiagnostik eine reduzierte körperliche Belastbarkeit fest gestellt worden. Bei einer sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung sei dies aber irrelevant ( Urk. 7/113/46) , was so nachvollziehbar ist . Zudem konnte der Gutachter auch eine hämodynamische relevante koronare Herzerkrankung als mögliche Ursache für die Beschwerden ausschliessen (Urk.
7/113/48). Insgesamt war der kardiologische Befund somit unauffällig (vgl. S. 13-14 ), weshalb die geklagten Beschwerden wie Kraftlosigkeit, Schwäche und Koordinationsstörung ( Urk. 7/113/37) aus kardiologischer Sicht nicht begründet werden konnten.
I nso fern ist nicht zu beanstan den, dass aus kardiologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht (S. 15 ) . Wie auch Dr.
H.___ vom
regional en ärztlichen Dienst (RAD) ausführt, wird auch vorliegend in keiner Weise angezweifelt, dass der Beschwerdeführer im März 2018 eine umfangreiche Herz- und Gefässoperation hatte . Jedoch wurde bei allen postoperativen kardio logischen Kontrollen ein regelrechter und damit guter Befund beschrieben ( Urk. 7/133/4).
Die angegebenen Beschwerden wie Kraftlosigkeit, Schwäche und Koordinations störungen sind hingegen in den Teilgutachten der Psychiatrie und Neurologie ausführlich abgehandelt und bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt worden (vgl. E. 3.4.4.; E. 3.4.6) . So wurde auch im neuro logischen Gutachten festgehalten, dass die komplexe Situation aus Kopf schmerzen und Schwindel sicherlich den Alltag erschwere ( Urk. 7/113 S. 19) und diese einerseits zu Ausfallzeiten und andererseits auch zu vermehrte n Erholungs phasen
führe , weshalb eine 50%ige Einschränkung besteh e (S. 21) , was im Ein klang mit d en Berichten der behandelnden Fachpersonen steht (vgl. Urk. 7/54) . Da es aber gemäss Gutachter aufgrund der Gesamtkonstellation extrem schwer zu trennen ist, inwieweit die psychische Situation die gesamte Situation weiter überlagert und mitbegründet (S. 17), ist es nachvollziehbar, dass gemäss Konsensbeurteilung sich die einzelnen Tei l -Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht nicht addieren und eine Gesamtarbeits unfähigkeit von 50 % vorliegt (Urk. 7/113 S. 18) . 4.4
Die Ausführungen des behandelnden Kardiologen Dr. A.___ ( Urk. 7/127) ver mögen daran nichts zu ändern. Die b eschrieben e Symptomatik des Schwindels und der Kopfschmerzen wurde bereits im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens gewürdigt (vgl. E. 4.3) . Dass d er Beschwerdeführer müde, geschwächt und an triebsarm ist und die Operation eine psychische Belastung für ihn dargestellt hat ( Urk. 7/127/2) ,
wurde von den Gutachtern nicht in Frage gestellt und ebenfalls in der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters berücksichtigt (vgl. E. 4.2.3) . Ins gesamt beziehen sich Dr. A.___s Einwände - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 ) - nicht auf das kardiologische , sondern auf das psychiatrische Teilgutachten .
Für diese Disziplin verfügt
er aber über keinen Facharzttitel , weshalb
seine Einwendungen schon aus diesem Grund nichts an der S chlüssigkeit des Gutachtens zu ändern vermögen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) . 4.5
Da
somit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Z.___ AG (BGE 137 V 210 E. 1.3.4)
sprechen, ist dieses folglich voll beweis kräftig , weshalb
gestützt darauf davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seine r gesundheitlichen Situation sowohl in der an gestammten Tätigkeit als auch im Rahmen einer Verweist ätigkeit seit Mitte 2019 zu 50%
arbeitsunfähig ist (Urk. 7/113 S. 1 8). 5. 5.1
Strittig ist weiter, ob die Rest arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist . Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein , dass unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend von keiner Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Selbst ein verständnisvoller Arbeitgeber könnte ihm nicht derart ent gegenkommen, um eine Anstellung zu ermöglichen. Es gelte zu berücksichtigen, dass er seit über 16 Jahren keine r Tätigkeit mehr nachgegangen sei . E r stehe im massgeblichen Zeitpunkt rund acht Jahre vor seiner Pensionierung. Es müsse da mit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unter brüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit nicht möglich sei ( Urk. 1 S. 10). 5.2
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Was das vorgerückte Alter betrifft, hängt zwar die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.
3.2 mit Hinweisen). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Z.___ Gutachten s im Juli 2021 erst 55 Jahre alt war und ihm somit noch eine Aktivitätsdauer von rund zehn Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung verblieb.
Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich und auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 ) . So ist beispielsweise bei (ein fachen) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 5.3
Dass der Beschwerdeführer , wie er geltend macht, an multiplen Einschränkungen leide , sich seine Verfassung täglich, ja stündlich ändere und er seine Präsenz nicht planen könne ( Urk. 1 S. 10 ) , ist nicht aktenkundig. Es wurde vom neurologischen Gutachter
zum Belastungsprofil lediglich
angemerkt, dass mit Ausfallzeiten und vermehrten Erholungsphasen zu rechnen sei (Urk. 7/113 S. 21). Eine Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit ist aber erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, da d er ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen
bietet , an denen die erwerbstätige Person bei aus gewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (Urteil 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweis). 5.4
Vor diesem Hintergrund und im Lichte der erwähnten relativ hohen Hürden, welche die Rechtsprechung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat, rechtfertigt es sich nicht,
beim Beschwerdeführer auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zu schliessen . 6. 6.1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat seine berufliche Tätigkeit als Disponent aus gesundheitsfremden Gründen aufgeben. Sein Valideneinkommen wäre daher ge stützt auf den entsprechenden Tabellenlohn für leichte Hilfsarbeiten zu ermitteln. Da aber dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens Tätigkeiten zwar nur noch in reduziertem Umfang, aber ansonsten mit dem gleichen Belastungsprofil zumutbar sind und sich Validen- und Invalideneinkommen da mit entsprechen (vgl. Urk. 8/95 S. 15; Urk. 8/101 S. 11), kann bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen
(vgl. etwa Urteil 8C_148/2017 des Bundesgerichts vom 1 9. Juni 2017 E. 4) .
Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit , mithin 50 % , wobei Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn keine ersichtlich sind, weshalb Anspruch auf eine halbe Rente der IV besteht (vgl. E. 1. 3). 6. 2 6. 2 .1
Strittig ist, ab wann der Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Rente ab Januar 2020, also sechs Monate nach der IV-Anmeldung gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG, auszurichten sei ( Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin sprach eine halbe Rente ab 1. Juni 2020 zu . 6. 2 .2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG . Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab lauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 6. 2 . 3
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 7. Juli 2019 für den Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). D ie Gutachter führten in der Konsensbesprechung zum zeitlichen Ver lauf aus, dass sich die aktuell bestehenden und den Beschwerdeführer ein schränkenden Symptome nach dessen glaubhaften Schilderung einige Monate nach der Herzoperation vom 2 8. März 2018 ausgebildet und sukzessive zu genommen hätten , so dass die heutigen Umstände seit Mitte 2019 bestünden ( Urk. 8/113/18). Diese Einschätzung überzeugt auch mit Blick auf die echtzeit lichen medizinischen Berichte, aus den en unter anderem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 in p sychiatrischer Behandlung bef and (Urk. 7/50/2) .
Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) besteht daher ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die angefochtene Ver fügung erweist sich somit als rechtens. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Diese r beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da d er Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 3/3 ) und das von ihm gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzu stufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. De r Beschwerdeführer ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Februar 2023 wird de m Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, meldete sich am 1 7. Juli 2019 unter Hinweis auf eine Herz-Operation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG ein, das am 2 7. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 7/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/122; Urk.
7/128) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Januar 2023 eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2020 zu ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt , in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 6. Februar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente ab Januar 2020 zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2023 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 2 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer halben Rente ab 1. Juni 2020 damit , dass der Beschwerdeführer l aut den medizinischen Abklärungen für jegliche Arbeit im ersten Arbeitsmarkt seit Juni 2019 zu 50 % arbeitsunfähig
sei . Es bestehe eine Erwerbseinbusse von 50 %, was auch dem Invaliditätsgrad ent spreche. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Disponent wie auch eine optimal an gepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiter unter Berücksichtigung des Belastungsprofils seien weiterhin zu 50 % zumutbar und im ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor handen ( Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1), dass es unter Berück sichtigung der Aktenlage und der Krankengeschichte, wonach er insbesondere seit der Operation am offenen Herzen im März 2018 bzw. im Anschluss daran an verschiedensten Beschwerden leide (unter anderem starke Schmerzen im Brust bereich ausstrahlend bis in den Rücken und die Schultern auch in Ruhe mit Schweissausbrüchen und Herzrasen, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Bauch schmerzen, Ohrenpfeifen), nicht nachvollziehbar
sei , wie der kardiologische Teil gutachter zum Schluss gelange n konnte , dass er aus kardiologischer Sicht keinerlei Einschränkungen haben soll. Seine Einschätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Sein Kardiologe beschreibe Beschwerden unter schiedlicher Intensität, welche ihn sehr müde, geschwächt , kraftlos und antriebs arm machten (S. 8). Das kardiologische Teilgutachte n
lasse eine Würdigung oder Stellungnahme zur anderslautenden Beurteilung und Diagnosestellung des behandelnden Facharztes vermissen. Die Empfehlung zu medizinischen Mass nahmen sei nicht stimmig ; es werde beispielsweise hinsichtlich Schlafstörung ein Antidepressivum empfohlen, das bei genauem Studium der Akten bereits in der Vergangenheit ausprobiert und aufgrund der Herzerkrankung nach kürzester Zeit wieder habe abgesetzt werden müssen (S. 9). Die Schlussfolgerung im Gutachten sei nicht plausibel, wonach er einerseits zu 50 % arbeitsfähig sei, sich seine gesundheitliche Verfassung anderseits aber täglich, ja stündlich ändere und so eine geregelte Tätigkeit faktisch ausgeschlossen sei (S. 9-10). Auf die Frage, wie ein Arbeitgeber mit einem Angestellten umgehen könne, welcher seine Präsenz nicht planen könne und jeden Moment nehmen müsse, wie er sei, liefere weder das Gutachten noch die IV-Stelle eine Antwort. Unter Berücksichtigung aller Um stände sei eine Restarbeitsfähigkeit - wenn überhaupt vorhanden - nicht verwert bar (S.
10). 3. 3.1
Der behandelnde Kardiologe dipl. Arzt A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie ,
verwies in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2020 (Urk. 7/34/1-6)
auf folgende Diagnosen
( Urk. 7/34/7 -8 ) : - Z.n . AKE mit Bio-Klappe (Medtronic Freestyle 27 mm) und Ersatz der Aorta ascendens und Hemibogen bei aneurysmatischer Erweiterung 03.2018 - CT-Kontrolle 12.2018 mit unauffälligem Verlaufsergebnis - KHK ohne Nachweis relevanter Stenosen 03.2018 - Leicht reduzierte LV-EF - LSB - Post-OP paroxysmales VHF, zweimalige EKV 03.2018, keine Antikoagulation, LZ - EKG 11.2018 o.B. - Art. Hypertonus, HLP - Neurodermitis - Angst
Der Arzt führte aus, dass körperliche Arbeiten und lange Konzentrationszeiten nicht möglich seien und attestierte auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2
Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , stellte in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2020 ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen (S. 6) : - Anpassungsstörung (F43.2), DD: Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), 07.10.2019, als Folge der schweren kardialen Erkrankung und der damit einhergehenden Operationen/Eingriffe - Depressives Zustandsbild (F32.1), subjektiv am 07.10.2019 zwar nicht depressiv, objektiv jedoch sehr wohl dysphorisch, angespannt, Verlust von Freude, negative Zukunftsperspektiven, passive Todeswünsche, ängstlich , erhöhte Ermüdbarkeit (DD: somatisch bedingt)
Die Ärztin gab an, dass sich d er Beschwerdeführer seit 7. Oktober 2019 bei ihr in Behandlung befinde (S.
2). Postoperativ habe er sich während der ersten circa sechs Monate recht gut erholt, dann seien jedoch erneut Symptome wie Tinnitus, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Erbrechen, Hitzewallungen und Schwitzen aufgetreten. Im Frühjahr 2019 habe eine vorübergehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt gefunden (S. 3) . Der Beschwerdeführer sei durch die wiederholten, zum Teil sehr schweren körper lichen Symptome sehr verunsichert und verängstigt gewesen (S. 4). Von der Ein nahme von Antidepressiv a sei aus kardiologischer Sicht abgeraten worden (S. 5). Der Beschwerdeführer scheine derzeit keine stabile körperliche Gesundheit auf zuweisen, welche eine Arbeitstätigkeit erlaube. Er sei aufgrund der vielfältigen körperlichen Beschwerden und der Vorgeschichte verständlicherweise ent sprechend verunsichert und verängstigt, ob er bei einer zusätzlichen körperlichen Verschlechterung genug schnell medizinische Hilfe erhalten würde. Er fühle sich ausserhalb der Wohnung ständig unsicher (S. 7). Aufgrund der schweren ka r dialen Erkrankung sei wohl mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Auch die vorliegende psychiatrische Erkrankung, welche vorerst weit estgehend als Folge seiner kardialen Erkrankung zu interpretieren sei, müsse zuerst psychotherapeutisch angegangen werden (S. 8). 3. 3 3. 3 .1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ AG in den Disziplinen Kardiologie, allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Rheumatologie und Psychiatrie vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7 / 113 ) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 14 ) : - Sonstige depressive Episoden (larvierte somatisierte Depression) (ICD-10 F32.8) - Komplexer Schwindel, teilweise ungerichtet, teilweise gerichtet, mit/bei - Leichter bilateraler Vestibulopathie (ICD-10 81.8) - Möglicherweise nach Amiodaron - Medikament - Möglicherweise im Rahmen der vestibulären Migräne (ICD-10 G43.3) - Psychosomatische Komponente möglich (ICD-10 R42) - Chronische Cephalgien , whs . m ultifaktorieller Genese mit/bei - Migränöse r Komponente, vestibuläre Migräne (ICD-10 G43.3) - Spannungstypkopfschmerz, psychische Komponente (ICD-10 R51) - Bildgebend ( MRI Schädel) zuletzt 03/2019 kein Nachweis einer symptomatischen Genese
Es b e ständen mässig bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhalte fähigkeit. Eine gesteigerte Lärmempfindlichkeit könne ebenfalls angenommen werden . Aufgrund der Schwindelsymptomatik seien zudem Arbeiten auf Leitern bzw. in d er Höhe sowie das Steuern von Fahrzeugen nicht möglich (S. 16). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch im Rahmen einer Verweistätigkeit. Die bestehenden Einschränkungen und Symptome mögen sich einige Monate nach der Herz operation ausgebildet haben und su k z e ssive zugenommen haben, sodass die heutigen Umstände best ä n den . Diese mögen geschätzt seit Mitte 2019 in de r heutigen Form bestehen. Die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen (den Gut achtern) als wesentlich erachtete n Beurteilungen erschienen plausibel (S. 18). 3. 3 .2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Kardio logie, diagnostizierte in seinem Teilgutachten ( Urk. 7/113/31-53) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 ). Die Exploration fand am 1 5. Mai 2020 statt (S. 3). Zwar sei b e im Beschwerd eführer im Rahmen der durchgeführten Zusatzdiagnostik vom 3 0. Juni 2021 (S. 14) eine reduzierte körp er liche Belastbar keit festgestellt worden, diese er scheine aber im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Disponent wenige r relevant (es handle sich bei einer solchen Arbeit um eine sitzende Arbeit ohne körperliche Anstrengung). Einige der erhobene n Diagnosen erhöhten zwar die Wahrscheinlichkeit von sekundären Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, blieben aber dennoch aus ver sicherungsmedizinischer Sicht irrelevant (S. 1 6). In der bisherigen Tätigkeit besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 1). 3. 3 .3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Teil gut achten ( Urk. 7/113/56-75) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 14-15) . 3. 3 .4
Im neurologischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/76-98) von Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgelistet (S. 16): - Chronische Cephalgien wahrscheinlich multifaktorieller Genese mit/bei - Migränose r Komponente, vestibuläre r Migräne (ICD-10: G43.3) - Spannungskopfschmerz, psychische Komponente (ICD-10: R51) Bildgebung (MRI Schädel) zuletzt 03/2019 kein Nachweis einer symptomatischen Genese - Komplexer Schwindel, teilweise ungerichtet, teilweise gerichtet, mit/bei - Leichte r bilaterale r Vestibulopathie (ICD-10: H81.8 mit/bei - Möglicherweise nach Amiodaron - Medikation - Möglicherweise im Rahmen der vestibulären Migräne (ICD-10: 43.3) - Psychosomatische Komponente möglich (ICD-10: R42)
Von neurologischer Seite ständen die Kopfschmerzen einerseits und der Schwindel andererseits im Vordergrund . Diese beiden Probleme seien nicht un abhängig voneinander zu beurteilen. Aufgrund der Gesamtkonstellation sei es aber extrem schwer zu trennen, inwieweit die psychische Situation die gesamte Symptomatik weiter überlagere und mitbegründe. Dies müsse letz t endlich auch von psychiatrischer Seite mitbeurteilt werden. Zusammengefasst ergäben sich be züglich der beklagten Beschwerden der Cephalgien und des Schwindels Hin weise auf eine vestibuläre Migräne und eine klinische Vestibulopathie, wobei deren Einordnung und Wertigkeit schwierig sei (S. 17). Es bestehe eine Ein schränkung der Leistung. Dies aufgrund der chronische n
Cephalgien und de s Schwindel s , die unberechenbar seien und sicherlich einerseits zu Ausfallzeiten und andererseits zu vermehrten Erholungsphasen führten. Die Einschränkung bezifferte
der Gut achter auf 50 %. Die neurologische Symptomatik sei erstmals im Dezember 2018 dokumentiert, somit Beginn ab Dezember 2018 (S. 21). 3. 3 .5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Nephrologie , diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/99-118) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 113 ).
3. 3 .6
I m psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/ 119-146) diagnostizierte med.
pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine sonstige depressive Episode (la r vierte somatisierte Depression) (IC D -10 F32.8).
D er Beschwerdeführer dürfte bedingt durch die Umstände, durch Ärzte, Kollegen, auch später durch die behandelnde Psychiaterin und seine Lebenspartnerin viel fältige Kränkungen erlitten habe, die eine seelische Belastung, eine psychische Alteration ausgelöst haben dürften, möglicherweise bei einer auch etwas anankastisch, narzisstisch strukturierten Primärpersönlichkeit, die sich vor dem Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen ausgebildet haben könnte (S. 21-22).
All dies möge zu einer larvierten, somatisiert -depressiven Störung , geführt haben, unter die auch die vom Beschwerdeführer beklagte körperliche Symptomatik und die Ängste zu subsumieren seien, so dass keine Erkrankung oder weitere Diagnosekriterien aus dem somatoformen Diagnosespektrum oder aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum hätten gestellt werden k ön n en . Auf das Bestehen einer depressiven Störung hätten sich auch testpsychiatrisch Hinweise finden lassen. Bedingt durch die La r viertheit habe die depressive Symptomatik auch nur einen gewissen Niederschlag im Psychostatus gefunden.
Die heutige Symptomatik sei deutlich über der einer Anpassungsstörung, Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10: F43.22), so dass die gewählte Diagnose die aktuellen Gegebenheiten beschreibe und fasse. Bedingt durch die depressive Störung habe der Beschwerdeführer eine Minderung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit
erlebt , die wohl auch real vor dem Hintergrund der körper lichen Erkrankung bestanden habe . Der Gutachter erwähnte ferner
eine leichte Ermüdbarkeit, ein erhöhtes Schlafbedürfnis, Kraftlosigkeit und ein Fehlen einer Struktur, die sich aktuell auch im Tagesablauf manifestiere (S. 22). Rein medizinisch-theoretisch, aus rein psychischer Sicht , wäre der Beschwerdeführer laut Gutachter in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil an gepasste n Tätigkeiten, aktuell mit einer integralen Reduktion von 50 % , zu ver richten. Die heute bestehenden und den Beschwerdeführer einschränkenden Symptome hätten sich einige Monate nach der Herzoperation vom 2 8. März 2018 au s gebildet und sukzessive zugenommen, sodass die heutigen Umstände beständen. Diese bestünden geschätzt seit Mitte 2019 in der heutige n Form (S. 26) . 3. 4
Dipl. Arzt A.___ führt e in seinem Bericht vom 5. September 2022 ( Urk. 7/127) aus, dass eine psychische Belastung bedingt durch eine schwere und schicksals hafte Operation und deren Bedeutung für die Zukunft häufig sei. D ies liege auch beim Beschwerdeführer vor und habe in den vergangenen Jahren immer wieder zu notfallmässigen Aufenthalten in Spitälern oder in seiner Praxis geführt mit häufigen Beratungstelefonaten und Mailkontakten. Diese posttraumatische Belastungssymptomatik ziehe sich in unterschiedlicher Ausprägung durch die letzten Jahre. Die Einschätzung der Gesamtsituation und der Folgen für den Beschwerdeführer durch den gutachterlich bestellten Psychiater sei so nicht nach zuvollziehen (S. 2). Er sehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (S. 3). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7/113) erfüllt sämtliche formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte (vgl. Urk. 7/113/23-30; Urk. 7/113/147-230).
Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen enthält , wobei insbesondere der psychische und kardiologische Gesundheitszustand im Vordergrund steh en . 4.2 4.2.1
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.2. 2
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum voraus gehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anam nese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungs vermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeit licher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der renten ansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.2 . 3
D er psychiatrische Gutachter Dr. G.___ ( Urk. 7/113/119-146) hat im Rahmen seiner Diagnoseherleitung dargelegt, dass die beim Beschwerdeführer vorhandene körperliche Symptomatik ebenfalls unter die Diagnose der larvierten, somatisiert -depressiven Störung zu subsumieren sei . D adurch erleb e der Beschwerdeführer eine Minderung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit, eine leichte Ermüd bar keit, ein erhöhtes Schlafbedürfnis, Kraftlosigkeit und ein Fehlen an Struktur, die sich aktuell auch im Tages a blauf manifestier e (S. 22).
Auch wurde vom Gutachter Bezug zu den rechtsprechungsgemässen Standard indikatoren genommen. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» wurde die Diagnose als einschränkend eingestuft . Zudem erläuterte er nachvollziehbar, dass bei der vorliegend en
La r viertheit die depressive Symptomatik auch nur einen gewissen Niederschlag im Psychostatus gefunden habe (S. 22).
Ferner wurde die Leistungsfähigkeit anhand der Mini-ICF-APP abgebildet. Demnach lagen mässig e bis erhebliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vor (S. 20).
Aus den gutachterlichen Ausführungen geht weiter hervor, dass der Beschwerde führer über k einen geregelten Tagesablauf
verfügt . So ste lle er sich laut Gutachter zwar einen Wecker auf 08:20 Uhr, je nach Befindlichkeit gehe er aber auch wieder ins Bett und stehe erst um 11:00 Uhr au f (S. 15-16). Insgesamt habe der Tag keine Aufgabe, kein en Inhalt
und keine Struktur. Bei schönem Wetter gehe er Laufen. Soziale n Kontakte n könne er , da das Netz ausgedünnt sei , nicht mehr nachgehen. Es gebe keinen Rhythmus , auch nicht bei den Mahlzeiten oder den Schlafens zeiten. Die gesamten Hausarbeiten erledige der Beschwerdeführer
- mit Unter brüchen und Pausen - selbständig (S. 16).
Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg betr e ff e , sei der Beschwerde führer gemäss eigenen Angaben bis September 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 16). Der Gutachter sprach sich dafür aus, dass d iese wieder aufgegleist werden sollte (S. 23). Bezüglich Persönlichkeits diagnostik hätten keine Hinweise auf eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden . Der Gutachter führte weiter aus, dass sich im Rahmen der Begutachtung keine Inkonsistenzen ergeben hätten . Die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen seien , bedingt durch die auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnosen, durchaus nachvollziehbar. D as Aktivitätsniveau im Alltag mit fehlender Tagesstruktur sei als eingeschränkt zu bezeichnen, zudem bestehe auch ein unangemessener sozialer Rückzug. Der Gutachter ist somit zum Schluss gekommen , dass aus psychiatrischer Sicht eine gleichmässige Ein schränkung in allen vergleichbaren Bereichen festgestellt werden konnte (S.
23). Wie der Gutachter weiter anmerkt e , hatte sich der Beschwerdeführer mit den vor bestehenden Umständen vor der Herzoperation am 2 8. März 2018, wie etwa de m fehlende n Wiedereintritt ins Arbeitsleben, soweit eingerichtet .
D ies e Umstände
basier t en somit
nicht auf eine r psychiatrische n Diagnose, Störung oder Sympto matik (S. 25).
Laut Gutachter könnten die schwerwiegende Herzoperation vom 2 8. März 2018 sowie die Umstände und die Folgen daraus als Belastung und Ein schnitt in die Kontinuität angesehen werden, woraus sich als Folge die Diagnose und die festgestellte Symptomatik ausgebildet habe (S. 26).
Dennoch lägen
bei m Beschwerdeführer auch Ressourcen vor. Der Gutachter führte an , dass die Kommunikationsfähigkeit gut gegeben sei und d er Beschwerdeführer Interesse am Garten, de m Kater und am PC zeige (S. 16). 4.2.4
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter die Ein schränkungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren (vgl. vorstehende E. 4.2 .1 ) schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet hat. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer in der Lage ist, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste n
Tätigkeiten mit einer Reduktion von 50 % zu verrichten (S. 26 ), erweist sich als hinreichend nachvollziehbar und begründet. 4. 3
Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht wurde vo m Gutachter Dr. C.___ ausgeführt, dass unter B erücksichtigung der Aktenlage und der Exploration keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können . Es sei zwar im Rahmen der durchgeführten Zusatzdiagnostik eine reduzierte körperliche Belastbarkeit fest gestellt worden. Bei einer sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung sei dies aber irrelevant ( Urk. 7/113/46) , was so nachvollziehbar ist . Zudem konnte der Gutachter auch eine hämodynamische relevante koronare Herzerkrankung als mögliche Ursache für die Beschwerden ausschliessen (Urk.
7/113/48). Insgesamt war der kardiologische Befund somit unauffällig (vgl. S. 13-14 ), weshalb die geklagten Beschwerden wie Kraftlosigkeit, Schwäche und Koordinationsstörung ( Urk. 7/113/37) aus kardiologischer Sicht nicht begründet werden konnten.
I nso fern ist nicht zu beanstan den, dass aus kardiologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht (S. 15 ) . Wie auch Dr.
H.___ vom
regional en ärztlichen Dienst (RAD) ausführt, wird auch vorliegend in keiner Weise angezweifelt, dass der Beschwerdeführer im März 2018 eine umfangreiche Herz- und Gefässoperation hatte . Jedoch wurde bei allen postoperativen kardio logischen Kontrollen ein regelrechter und damit guter Befund beschrieben ( Urk. 7/133/4).
Die angegebenen Beschwerden wie Kraftlosigkeit, Schwäche und Koordinations störungen sind hingegen in den Teilgutachten der Psychiatrie und Neurologie ausführlich abgehandelt und bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt worden (vgl. E. 3.4.4.; E. 3.4.6) . So wurde auch im neuro logischen Gutachten festgehalten, dass die komplexe Situation aus Kopf schmerzen und Schwindel sicherlich den Alltag erschwere ( Urk. 7/113 S. 19) und diese einerseits zu Ausfallzeiten und andererseits auch zu vermehrte n Erholungs phasen
führe , weshalb eine 50%ige Einschränkung besteh e (S. 21) , was im Ein klang mit d en Berichten der behandelnden Fachpersonen steht (vgl. Urk. 7/54) . Da es aber gemäss Gutachter aufgrund der Gesamtkonstellation extrem schwer zu trennen ist, inwieweit die psychische Situation die gesamte Situation weiter überlagert und mitbegründet (S. 17), ist es nachvollziehbar, dass gemäss Konsensbeurteilung sich die einzelnen Tei l -Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht nicht addieren und eine Gesamtarbeits unfähigkeit von 50 % vorliegt (Urk. 7/113 S. 18) . 4.4
Die Ausführungen des behandelnden Kardiologen Dr. A.___ ( Urk. 7/127) ver mögen daran nichts zu ändern. Die b eschrieben e Symptomatik des Schwindels und der Kopfschmerzen wurde bereits im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens gewürdigt (vgl. E. 4.3) . Dass d er Beschwerdeführer müde, geschwächt und an triebsarm ist und die Operation eine psychische Belastung für ihn dargestellt hat ( Urk. 7/127/2) ,
wurde von den Gutachtern nicht in Frage gestellt und ebenfalls in der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters berücksichtigt (vgl. E. 4.2.3) . Ins gesamt beziehen sich Dr. A.___s Einwände - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 ) - nicht auf das kardiologische , sondern auf das psychiatrische Teilgutachten .
Für diese Disziplin verfügt
er aber über keinen Facharzttitel , weshalb
seine Einwendungen schon aus diesem Grund nichts an der S chlüssigkeit des Gutachtens zu ändern vermögen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) . 4.5
Da
somit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Z.___ AG (BGE 137 V 210 E. 1.3.4)
sprechen, ist dieses folglich voll beweis kräftig , weshalb
gestützt darauf davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seine r gesundheitlichen Situation sowohl in der an gestammten Tätigkeit als auch im Rahmen einer Verweist ätigkeit seit Mitte 2019 zu 50%
arbeitsunfähig ist (Urk. 7/113 S. 1 8). 5. 5.1
Strittig ist weiter, ob die Rest arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist . Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein , dass unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend von keiner Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Selbst ein verständnisvoller Arbeitgeber könnte ihm nicht derart ent gegenkommen, um eine Anstellung zu ermöglichen. Es gelte zu berücksichtigen, dass er seit über 16 Jahren keine r Tätigkeit mehr nachgegangen sei . E r stehe im massgeblichen Zeitpunkt rund acht Jahre vor seiner Pensionierung. Es müsse da mit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unter brüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit nicht möglich sei ( Urk. 1 S. 10). 5.2
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Was das vorgerückte Alter betrifft, hängt zwar die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.
3.2 mit Hinweisen). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Z.___ Gutachten s im Juli 2021 erst 55 Jahre alt war und ihm somit noch eine Aktivitätsdauer von rund zehn Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung verblieb.
Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich und auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 ) . So ist beispielsweise bei (ein fachen) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 5.3
Dass der Beschwerdeführer , wie er geltend macht, an multiplen Einschränkungen leide , sich seine Verfassung täglich, ja stündlich ändere und er seine Präsenz nicht planen könne ( Urk. 1 S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat seine berufliche Tätigkeit als Disponent aus gesundheitsfremden Gründen aufgeben. Sein Valideneinkommen wäre daher ge stützt auf den entsprechenden Tabellenlohn für leichte Hilfsarbeiten zu ermitteln. Da aber dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens Tätigkeiten zwar nur noch in reduziertem Umfang, aber ansonsten mit dem gleichen Belastungsprofil zumutbar sind und sich Validen- und Invalideneinkommen da mit entsprechen (vgl. Urk. 8/95 S. 15; Urk. 8/101 S. 11), kann bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen
(vgl. etwa Urteil 8C_148/2017 des Bundesgerichts vom 1 9. Juni 2017 E. 4) .
Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit , mithin 50 % , wobei Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn keine ersichtlich sind, weshalb Anspruch auf eine halbe Rente der IV besteht (vgl. E. 1. 3). 6. 2 6. 2 .1
Strittig ist, ab wann der Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Rente ab Januar 2020, also sechs Monate nach der IV-Anmeldung gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG, auszurichten sei ( Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin sprach eine halbe Rente ab 1. Juni 2020 zu . 6. 2 .2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG . Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab lauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 6. 2 . 3
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 7. Juli 2019 für den Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). D ie Gutachter führten in der Konsensbesprechung zum zeitlichen Ver lauf aus, dass sich die aktuell bestehenden und den Beschwerdeführer ein schränkenden Symptome nach dessen glaubhaften Schilderung einige Monate nach der Herzoperation vom 2 8. März 2018 ausgebildet und sukzessive zu genommen hätten , so dass die heutigen Umstände seit Mitte 2019 bestünden ( Urk. 8/113/18). Diese Einschätzung überzeugt auch mit Blick auf die echtzeit lichen medizinischen Berichte, aus den en unter anderem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 in p sychiatrischer Behandlung bef and (Urk. 7/50/2) .
Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) besteht daher ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die angefochtene Ver fügung erweist sich somit als rechtens. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Diese r beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da d er Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 3/3 ) und das von ihm gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzu stufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. De r Beschwerdeführer ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Februar 2023 wird de m Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 ) , ist nicht aktenkundig. Es wurde vom neurologischen Gutachter
zum Belastungsprofil lediglich
angemerkt, dass mit Ausfallzeiten und vermehrten Erholungsphasen zu rechnen sei (Urk. 7/113 S. 21). Eine Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit ist aber erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, da d er ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen
bietet , an denen die erwerbstätige Person bei aus gewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (Urteil 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweis). 5.4
Vor diesem Hintergrund und im Lichte der erwähnten relativ hohen Hürden, welche die Rechtsprechung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat, rechtfertigt es sich nicht,
beim Beschwerdeführer auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zu schliessen . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00084
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
8. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.
iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, meldete sich am 1 7. Juli 2019 unter Hinweis auf eine Herz-Operation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG ein, das am 2 7. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 7/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/122; Urk.
7/128) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Januar 2023 eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2020 zu ( Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 6. Februar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente ab Januar 2020 zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2023 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 2 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt , in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer halben Rente ab 1. Juni 2020 damit , dass der Beschwerdeführer l aut den medizinischen Abklärungen für jegliche Arbeit im ersten Arbeitsmarkt seit Juni 2019 zu 50 % arbeitsunfähig
sei . Es bestehe eine Erwerbseinbusse von 50 %, was auch dem Invaliditätsgrad ent spreche. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Disponent wie auch eine optimal an gepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiter unter Berücksichtigung des Belastungsprofils seien weiterhin zu 50 % zumutbar und im ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor handen ( Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1), dass es unter Berück sichtigung der Aktenlage und der Krankengeschichte, wonach er insbesondere seit der Operation am offenen Herzen im März 2018 bzw. im Anschluss daran an verschiedensten Beschwerden leide (unter anderem starke Schmerzen im Brust bereich ausstrahlend bis in den Rücken und die Schultern auch in Ruhe mit Schweissausbrüchen und Herzrasen, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Bauch schmerzen, Ohrenpfeifen), nicht nachvollziehbar
sei , wie der kardiologische Teil gutachter zum Schluss gelange n konnte , dass er aus kardiologischer Sicht keinerlei Einschränkungen haben soll. Seine Einschätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Sein Kardiologe beschreibe Beschwerden unter schiedlicher Intensität, welche ihn sehr müde, geschwächt , kraftlos und antriebs arm machten (S. 8). Das kardiologische Teilgutachte n
lasse eine Würdigung oder Stellungnahme zur anderslautenden Beurteilung und Diagnosestellung des behandelnden Facharztes vermissen. Die Empfehlung zu medizinischen Mass nahmen sei nicht stimmig ; es werde beispielsweise hinsichtlich Schlafstörung ein Antidepressivum empfohlen, das bei genauem Studium der Akten bereits in der Vergangenheit ausprobiert und aufgrund der Herzerkrankung nach kürzester Zeit wieder habe abgesetzt werden müssen (S. 9). Die Schlussfolgerung im Gutachten sei nicht plausibel, wonach er einerseits zu 50 % arbeitsfähig sei, sich seine gesundheitliche Verfassung anderseits aber täglich, ja stündlich ändere und so eine geregelte Tätigkeit faktisch ausgeschlossen sei (S. 9-10). Auf die Frage, wie ein Arbeitgeber mit einem Angestellten umgehen könne, welcher seine Präsenz nicht planen könne und jeden Moment nehmen müsse, wie er sei, liefere weder das Gutachten noch die IV-Stelle eine Antwort. Unter Berücksichtigung aller Um stände sei eine Restarbeitsfähigkeit - wenn überhaupt vorhanden - nicht verwert bar (S.
10). 3. 3.1
Der behandelnde Kardiologe dipl. Arzt A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie ,
verwies in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2020 (Urk. 7/34/1-6)
auf folgende Diagnosen
( Urk. 7/34/7 -8 ) : - Z.n . AKE mit Bio-Klappe (Medtronic Freestyle 27 mm) und Ersatz der Aorta ascendens und Hemibogen bei aneurysmatischer Erweiterung 03.2018 - CT-Kontrolle 12.2018 mit unauffälligem Verlaufsergebnis - KHK ohne Nachweis relevanter Stenosen 03.2018 - Leicht reduzierte LV-EF - LSB - Post-OP paroxysmales VHF, zweimalige EKV 03.2018, keine Antikoagulation, LZ - EKG 11.2018 o.B. - Art. Hypertonus, HLP - Neurodermitis - Angst
Der Arzt führte aus, dass körperliche Arbeiten und lange Konzentrationszeiten nicht möglich seien und attestierte auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2
Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , stellte in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2020 ( Urk. 7/50) folgende Diagnosen (S. 6) : - Anpassungsstörung (F43.2), DD: Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), 07.10.2019, als Folge der schweren kardialen Erkrankung und der damit einhergehenden Operationen/Eingriffe - Depressives Zustandsbild (F32.1), subjektiv am 07.10.2019 zwar nicht depressiv, objektiv jedoch sehr wohl dysphorisch, angespannt, Verlust von Freude, negative Zukunftsperspektiven, passive Todeswünsche, ängstlich , erhöhte Ermüdbarkeit (DD: somatisch bedingt)
Die Ärztin gab an, dass sich d er Beschwerdeführer seit 7. Oktober 2019 bei ihr in Behandlung befinde (S.
2). Postoperativ habe er sich während der ersten circa sechs Monate recht gut erholt, dann seien jedoch erneut Symptome wie Tinnitus, Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Erbrechen, Hitzewallungen und Schwitzen aufgetreten. Im Frühjahr 2019 habe eine vorübergehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt gefunden (S. 3) . Der Beschwerdeführer sei durch die wiederholten, zum Teil sehr schweren körper lichen Symptome sehr verunsichert und verängstigt gewesen (S. 4). Von der Ein nahme von Antidepressiv a sei aus kardiologischer Sicht abgeraten worden (S. 5). Der Beschwerdeführer scheine derzeit keine stabile körperliche Gesundheit auf zuweisen, welche eine Arbeitstätigkeit erlaube. Er sei aufgrund der vielfältigen körperlichen Beschwerden und der Vorgeschichte verständlicherweise ent sprechend verunsichert und verängstigt, ob er bei einer zusätzlichen körperlichen Verschlechterung genug schnell medizinische Hilfe erhalten würde. Er fühle sich ausserhalb der Wohnung ständig unsicher (S. 7). Aufgrund der schweren ka r dialen Erkrankung sei wohl mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Auch die vorliegende psychiatrische Erkrankung, welche vorerst weit estgehend als Folge seiner kardialen Erkrankung zu interpretieren sei, müsse zuerst psychotherapeutisch angegangen werden (S. 8). 3. 3 3. 3 .1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ AG in den Disziplinen Kardiologie, allgemeine Innere Medizin, Neuro logie, Rheumatologie und Psychiatrie vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7 / 113 ) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 14 ) : - Sonstige depressive Episoden (larvierte somatisierte Depression) (ICD-10 F32.8) - Komplexer Schwindel, teilweise ungerichtet, teilweise gerichtet, mit/bei - Leichter bilateraler Vestibulopathie (ICD-10 81.8) - Möglicherweise nach Amiodaron - Medikament - Möglicherweise im Rahmen der vestibulären Migräne (ICD-10 G43.3) - Psychosomatische Komponente möglich (ICD-10 R42) - Chronische Cephalgien , whs . m ultifaktorieller Genese mit/bei - Migränöse r Komponente, vestibuläre Migräne (ICD-10 G43.3) - Spannungstypkopfschmerz, psychische Komponente (ICD-10 R51) - Bildgebend ( MRI Schädel) zuletzt 03/2019 kein Nachweis einer symptomatischen Genese
Es b e ständen mässig bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhalte fähigkeit. Eine gesteigerte Lärmempfindlichkeit könne ebenfalls angenommen werden . Aufgrund der Schwindelsymptomatik seien zudem Arbeiten auf Leitern bzw. in d er Höhe sowie das Steuern von Fahrzeugen nicht möglich (S. 16). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch im Rahmen einer Verweistätigkeit. Die bestehenden Einschränkungen und Symptome mögen sich einige Monate nach der Herz operation ausgebildet haben und su k z e ssive zugenommen haben, sodass die heutigen Umstände best ä n den . Diese mögen geschätzt seit Mitte 2019 in de r heutigen Form bestehen. Die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen (den Gut achtern) als wesentlich erachtete n Beurteilungen erschienen plausibel (S. 18). 3. 3 .2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Kardio logie, diagnostizierte in seinem Teilgutachten ( Urk. 7/113/31-53) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 ). Die Exploration fand am 1 5. Mai 2020 statt (S. 3). Zwar sei b e im Beschwerd eführer im Rahmen der durchgeführten Zusatzdiagnostik vom 3 0. Juni 2021 (S. 14) eine reduzierte körp er liche Belastbar keit festgestellt worden, diese er scheine aber im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit als Disponent wenige r relevant (es handle sich bei einer solchen Arbeit um eine sitzende Arbeit ohne körperliche Anstrengung). Einige der erhobene n Diagnosen erhöhten zwar die Wahrscheinlichkeit von sekundären Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, blieben aber dennoch aus ver sicherungsmedizinischer Sicht irrelevant (S. 1 6). In der bisherigen Tätigkeit besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 1). 3. 3 .3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Teil gut achten ( Urk. 7/113/56-75) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 14-15) . 3. 3 .4
Im neurologischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/76-98) von Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgelistet (S. 16): - Chronische Cephalgien wahrscheinlich multifaktorieller Genese mit/bei - Migränose r Komponente, vestibuläre r Migräne (ICD-10: G43.3) - Spannungskopfschmerz, psychische Komponente (ICD-10: R51) Bildgebung (MRI Schädel) zuletzt 03/2019 kein Nachweis einer symptomatischen Genese - Komplexer Schwindel, teilweise ungerichtet, teilweise gerichtet, mit/bei - Leichte r bilaterale r Vestibulopathie (ICD-10: H81.8 mit/bei - Möglicherweise nach Amiodaron - Medikation - Möglicherweise im Rahmen der vestibulären Migräne (ICD-10: 43.3) - Psychosomatische Komponente möglich (ICD-10: R42)
Von neurologischer Seite ständen die Kopfschmerzen einerseits und der Schwindel andererseits im Vordergrund . Diese beiden Probleme seien nicht un abhängig voneinander zu beurteilen. Aufgrund der Gesamtkonstellation sei es aber extrem schwer zu trennen, inwieweit die psychische Situation die gesamte Symptomatik weiter überlagere und mitbegründe. Dies müsse letz t endlich auch von psychiatrischer Seite mitbeurteilt werden. Zusammengefasst ergäben sich be züglich der beklagten Beschwerden der Cephalgien und des Schwindels Hin weise auf eine vestibuläre Migräne und eine klinische Vestibulopathie, wobei deren Einordnung und Wertigkeit schwierig sei (S. 17). Es bestehe eine Ein schränkung der Leistung. Dies aufgrund der chronische n
Cephalgien und de s Schwindel s , die unberechenbar seien und sicherlich einerseits zu Ausfallzeiten und andererseits zu vermehrten Erholungsphasen führten. Die Einschränkung bezifferte
der Gut achter auf 50 %. Die neurologische Symptomatik sei erstmals im Dezember 2018 dokumentiert, somit Beginn ab Dezember 2018 (S. 21). 3. 3 .5
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Nephrologie , diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/99-118) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 113 ).
3. 3 .6
I m psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/113/ 119-146) diagnostizierte med.
pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine sonstige depressive Episode (la r vierte somatisierte Depression) (IC D -10 F32.8).
D er Beschwerdeführer dürfte bedingt durch die Umstände, durch Ärzte, Kollegen, auch später durch die behandelnde Psychiaterin und seine Lebenspartnerin viel fältige Kränkungen erlitten habe, die eine seelische Belastung, eine psychische Alteration ausgelöst haben dürften, möglicherweise bei einer auch etwas anankastisch, narzisstisch strukturierten Primärpersönlichkeit, die sich vor dem Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen ausgebildet haben könnte (S. 21-22).
All dies möge zu einer larvierten, somatisiert -depressiven Störung , geführt haben, unter die auch die vom Beschwerdeführer beklagte körperliche Symptomatik und die Ängste zu subsumieren seien, so dass keine Erkrankung oder weitere Diagnosekriterien aus dem somatoformen Diagnosespektrum oder aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum hätten gestellt werden k ön n en . Auf das Bestehen einer depressiven Störung hätten sich auch testpsychiatrisch Hinweise finden lassen. Bedingt durch die La r viertheit habe die depressive Symptomatik auch nur einen gewissen Niederschlag im Psychostatus gefunden.
Die heutige Symptomatik sei deutlich über der einer Anpassungsstörung, Angst und depressiven Reaktionen gemischt (ICD-10: F43.22), so dass die gewählte Diagnose die aktuellen Gegebenheiten beschreibe und fasse. Bedingt durch die depressive Störung habe der Beschwerdeführer eine Minderung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit
erlebt , die wohl auch real vor dem Hintergrund der körper lichen Erkrankung bestanden habe . Der Gutachter erwähnte ferner
eine leichte Ermüdbarkeit, ein erhöhtes Schlafbedürfnis, Kraftlosigkeit und ein Fehlen einer Struktur, die sich aktuell auch im Tagesablauf manifestiere (S. 22). Rein medizinisch-theoretisch, aus rein psychischer Sicht , wäre der Beschwerdeführer laut Gutachter in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil an gepasste n Tätigkeiten, aktuell mit einer integralen Reduktion von 50 % , zu ver richten. Die heute bestehenden und den Beschwerdeführer einschränkenden Symptome hätten sich einige Monate nach der Herzoperation vom 2 8. März 2018 au s gebildet und sukzessive zugenommen, sodass die heutigen Umstände beständen. Diese bestünden geschätzt seit Mitte 2019 in der heutige n Form (S. 26) . 3. 4
Dipl. Arzt A.___ führt e in seinem Bericht vom 5. September 2022 ( Urk. 7/127) aus, dass eine psychische Belastung bedingt durch eine schwere und schicksals hafte Operation und deren Bedeutung für die Zukunft häufig sei. D ies liege auch beim Beschwerdeführer vor und habe in den vergangenen Jahren immer wieder zu notfallmässigen Aufenthalten in Spitälern oder in seiner Praxis geführt mit häufigen Beratungstelefonaten und Mailkontakten. Diese posttraumatische Belastungssymptomatik ziehe sich in unterschiedlicher Ausprägung durch die letzten Jahre. Die Einschätzung der Gesamtsituation und der Folgen für den Beschwerdeführer durch den gutachterlich bestellten Psychiater sei so nicht nach zuvollziehen (S. 2). Er sehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (S. 3). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7/113) erfüllt sämtliche formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte (vgl. Urk. 7/113/23-30; Urk. 7/113/147-230).
Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen enthält , wobei insbesondere der psychische und kardiologische Gesundheitszustand im Vordergrund steh en . 4.2 4.2.1
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.2. 2
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum voraus gehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anam nese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungs vermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeit licher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der renten ansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.2 . 3
D er psychiatrische Gutachter Dr. G.___ ( Urk. 7/113/119-146) hat im Rahmen seiner Diagnoseherleitung dargelegt, dass die beim Beschwerdeführer vorhandene körperliche Symptomatik ebenfalls unter die Diagnose der larvierten, somatisiert -depressiven Störung zu subsumieren sei . D adurch erleb e der Beschwerdeführer eine Minderung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit, eine leichte Ermüd bar keit, ein erhöhtes Schlafbedürfnis, Kraftlosigkeit und ein Fehlen an Struktur, die sich aktuell auch im Tages a blauf manifestier e (S. 22).
Auch wurde vom Gutachter Bezug zu den rechtsprechungsgemässen Standard indikatoren genommen. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» wurde die Diagnose als einschränkend eingestuft . Zudem erläuterte er nachvollziehbar, dass bei der vorliegend en
La r viertheit die depressive Symptomatik auch nur einen gewissen Niederschlag im Psychostatus gefunden habe (S. 22).
Ferner wurde die Leistungsfähigkeit anhand der Mini-ICF-APP abgebildet. Demnach lagen mässig e bis erhebliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit vor (S. 20).
Aus den gutachterlichen Ausführungen geht weiter hervor, dass der Beschwerde führer über k einen geregelten Tagesablauf
verfügt . So ste lle er sich laut Gutachter zwar einen Wecker auf 08:20 Uhr, je nach Befindlichkeit gehe er aber auch wieder ins Bett und stehe erst um 11:00 Uhr au f (S. 15-16). Insgesamt habe der Tag keine Aufgabe, kein en Inhalt
und keine Struktur. Bei schönem Wetter gehe er Laufen. Soziale n Kontakte n könne er , da das Netz ausgedünnt sei , nicht mehr nachgehen. Es gebe keinen Rhythmus , auch nicht bei den Mahlzeiten oder den Schlafens zeiten. Die gesamten Hausarbeiten erledige der Beschwerdeführer
- mit Unter brüchen und Pausen - selbständig (S. 16).
Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg betr e ff e , sei der Beschwerde führer gemäss eigenen Angaben bis September 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 16). Der Gutachter sprach sich dafür aus, dass d iese wieder aufgegleist werden sollte (S. 23). Bezüglich Persönlichkeits diagnostik hätten keine Hinweise auf eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden . Der Gutachter führte weiter aus, dass sich im Rahmen der Begutachtung keine Inkonsistenzen ergeben hätten . Die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen seien , bedingt durch die auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnosen, durchaus nachvollziehbar. D as Aktivitätsniveau im Alltag mit fehlender Tagesstruktur sei als eingeschränkt zu bezeichnen, zudem bestehe auch ein unangemessener sozialer Rückzug. Der Gutachter ist somit zum Schluss gekommen , dass aus psychiatrischer Sicht eine gleichmässige Ein schränkung in allen vergleichbaren Bereichen festgestellt werden konnte (S.
23). Wie der Gutachter weiter anmerkt e , hatte sich der Beschwerdeführer mit den vor bestehenden Umständen vor der Herzoperation am 2 8. März 2018, wie etwa de m fehlende n Wiedereintritt ins Arbeitsleben, soweit eingerichtet .
D ies e Umstände
basier t en somit
nicht auf eine r psychiatrische n Diagnose, Störung oder Sympto matik (S. 25).
Laut Gutachter könnten die schwerwiegende Herzoperation vom 2 8. März 2018 sowie die Umstände und die Folgen daraus als Belastung und Ein schnitt in die Kontinuität angesehen werden, woraus sich als Folge die Diagnose und die festgestellte Symptomatik ausgebildet habe (S. 26).
Dennoch lägen
bei m Beschwerdeführer auch Ressourcen vor. Der Gutachter führte an , dass die Kommunikationsfähigkeit gut gegeben sei und d er Beschwerdeführer Interesse am Garten, de m Kater und am PC zeige (S. 16). 4.2.4
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter die Ein schränkungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren (vgl. vorstehende E. 4.2 .1 ) schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet hat. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer in der Lage ist, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste n
Tätigkeiten mit einer Reduktion von 50 % zu verrichten (S. 26 ), erweist sich als hinreichend nachvollziehbar und begründet. 4. 3
Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht wurde vo m Gutachter Dr. C.___ ausgeführt, dass unter B erücksichtigung der Aktenlage und der Exploration keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können . Es sei zwar im Rahmen der durchgeführten Zusatzdiagnostik eine reduzierte körperliche Belastbarkeit fest gestellt worden. Bei einer sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung sei dies aber irrelevant ( Urk. 7/113/46) , was so nachvollziehbar ist . Zudem konnte der Gutachter auch eine hämodynamische relevante koronare Herzerkrankung als mögliche Ursache für die Beschwerden ausschliessen (Urk.
7/113/48). Insgesamt war der kardiologische Befund somit unauffällig (vgl. S. 13-14 ), weshalb die geklagten Beschwerden wie Kraftlosigkeit, Schwäche und Koordinationsstörung ( Urk. 7/113/37) aus kardiologischer Sicht nicht begründet werden konnten.
I nso fern ist nicht zu beanstan den, dass aus kardiologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht (S. 15 ) . Wie auch Dr.
H.___ vom
regional en ärztlichen Dienst (RAD) ausführt, wird auch vorliegend in keiner Weise angezweifelt, dass der Beschwerdeführer im März 2018 eine umfangreiche Herz- und Gefässoperation hatte . Jedoch wurde bei allen postoperativen kardio logischen Kontrollen ein regelrechter und damit guter Befund beschrieben ( Urk. 7/133/4).
Die angegebenen Beschwerden wie Kraftlosigkeit, Schwäche und Koordinations störungen sind hingegen in den Teilgutachten der Psychiatrie und Neurologie ausführlich abgehandelt und bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt worden (vgl. E. 3.4.4.; E. 3.4.6) . So wurde auch im neuro logischen Gutachten festgehalten, dass die komplexe Situation aus Kopf schmerzen und Schwindel sicherlich den Alltag erschwere ( Urk. 7/113 S. 19) und diese einerseits zu Ausfallzeiten und andererseits auch zu vermehrte n Erholungs phasen
führe , weshalb eine 50%ige Einschränkung besteh e (S. 21) , was im Ein klang mit d en Berichten der behandelnden Fachpersonen steht (vgl. Urk. 7/54) . Da es aber gemäss Gutachter aufgrund der Gesamtkonstellation extrem schwer zu trennen ist, inwieweit die psychische Situation die gesamte Situation weiter überlagert und mitbegründet (S. 17), ist es nachvollziehbar, dass gemäss Konsensbeurteilung sich die einzelnen Tei l -Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und neurologischer Sicht nicht addieren und eine Gesamtarbeits unfähigkeit von 50 % vorliegt (Urk. 7/113 S. 18) . 4.4
Die Ausführungen des behandelnden Kardiologen Dr. A.___ ( Urk. 7/127) ver mögen daran nichts zu ändern. Die b eschrieben e Symptomatik des Schwindels und der Kopfschmerzen wurde bereits im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens gewürdigt (vgl. E. 4.3) . Dass d er Beschwerdeführer müde, geschwächt und an triebsarm ist und die Operation eine psychische Belastung für ihn dargestellt hat ( Urk. 7/127/2) ,
wurde von den Gutachtern nicht in Frage gestellt und ebenfalls in der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters berücksichtigt (vgl. E. 4.2.3) . Ins gesamt beziehen sich Dr. A.___s Einwände - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 ) - nicht auf das kardiologische , sondern auf das psychiatrische Teilgutachten .
Für diese Disziplin verfügt
er aber über keinen Facharzttitel , weshalb
seine Einwendungen schon aus diesem Grund nichts an der S chlüssigkeit des Gutachtens zu ändern vermögen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) . 4.5
Da
somit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Z.___ AG (BGE 137 V 210 E. 1.3.4)
sprechen, ist dieses folglich voll beweis kräftig , weshalb
gestützt darauf davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seine r gesundheitlichen Situation sowohl in der an gestammten Tätigkeit als auch im Rahmen einer Verweist ätigkeit seit Mitte 2019 zu 50%
arbeitsunfähig ist (Urk. 7/113 S. 1 8). 5. 5.1
Strittig ist weiter, ob die Rest arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist . Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein , dass unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend von keiner Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Selbst ein verständnisvoller Arbeitgeber könnte ihm nicht derart ent gegenkommen, um eine Anstellung zu ermöglichen. Es gelte zu berücksichtigen, dass er seit über 16 Jahren keine r Tätigkeit mehr nachgegangen sei . E r stehe im massgeblichen Zeitpunkt rund acht Jahre vor seiner Pensionierung. Es müsse da mit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unter brüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit nicht möglich sei ( Urk. 1 S. 10). 5.2
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Was das vorgerückte Alter betrifft, hängt zwar die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.
3.2 mit Hinweisen). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Z.___ Gutachten s im Juli 2021 erst 55 Jahre alt war und ihm somit noch eine Aktivitätsdauer von rund zehn Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung verblieb.
Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich und auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben ( Urteil des Bundes gerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 ) . So ist beispielsweise bei (ein fachen) Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 5.3
Dass der Beschwerdeführer , wie er geltend macht, an multiplen Einschränkungen leide , sich seine Verfassung täglich, ja stündlich ändere und er seine Präsenz nicht planen könne ( Urk. 1 S. 10 ) , ist nicht aktenkundig. Es wurde vom neurologischen Gutachter
zum Belastungsprofil lediglich
angemerkt, dass mit Ausfallzeiten und vermehrten Erholungsphasen zu rechnen sei (Urk. 7/113 S. 21). Eine Unverwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit ist aber erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, da d er ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen
bietet , an denen die erwerbstätige Person bei aus gewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (Urteil 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweis). 5.4
Vor diesem Hintergrund und im Lichte der erwähnten relativ hohen Hürden, welche die Rechtsprechung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat, rechtfertigt es sich nicht,
beim Beschwerdeführer auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % zu schliessen . 6. 6.1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat seine berufliche Tätigkeit als Disponent aus gesundheitsfremden Gründen aufgeben. Sein Valideneinkommen wäre daher ge stützt auf den entsprechenden Tabellenlohn für leichte Hilfsarbeiten zu ermitteln. Da aber dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens Tätigkeiten zwar nur noch in reduziertem Umfang, aber ansonsten mit dem gleichen Belastungsprofil zumutbar sind und sich Validen- und Invalideneinkommen da mit entsprechen (vgl. Urk. 8/95 S. 15; Urk. 8/101 S. 11), kann bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen
(vgl. etwa Urteil 8C_148/2017 des Bundesgerichts vom 1 9. Juni 2017 E. 4) .
Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit , mithin 50 % , wobei Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn keine ersichtlich sind, weshalb Anspruch auf eine halbe Rente der IV besteht (vgl. E. 1. 3). 6. 2 6. 2 .1
Strittig ist, ab wann der Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Rente ab Januar 2020, also sechs Monate nach der IV-Anmeldung gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG, auszurichten sei ( Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin sprach eine halbe Rente ab 1. Juni 2020 zu . 6. 2 .2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG . Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab lauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 6. 2 . 3
Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 7. Juli 2019 für den Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). D ie Gutachter führten in der Konsensbesprechung zum zeitlichen Ver lauf aus, dass sich die aktuell bestehenden und den Beschwerdeführer ein schränkenden Symptome nach dessen glaubhaften Schilderung einige Monate nach der Herzoperation vom 2 8. März 2018 ausgebildet und sukzessive zu genommen hätten , so dass die heutigen Umstände seit Mitte 2019 bestünden ( Urk. 8/113/18). Diese Einschätzung überzeugt auch mit Blick auf die echtzeit lichen medizinischen Berichte, aus den en unter anderem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 in p sychiatrischer Behandlung bef and (Urk. 7/50/2) .
Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) besteht daher ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die angefochtene Ver fügung erweist sich somit als rechtens. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2
Diese r beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da d er Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 3/3 ) und das von ihm gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzu stufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. De r Beschwerdeführer ist zur Nach zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Februar 2023 wird de m Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone