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IV.2023.00082

Neuanmeldung. Bei weitgehend unveränderter Befundlage ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Bemessung des Invaliditätsgrades durch Prozentvergleich rechtens.

Zürich SozVersG · 2024-02-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, war zuletzt von Februar 2001 bis Februar 2002 als Key Account Manager

bei der Y.___ SA in einem 100%-Pensum ange stellt. Von Februar 2002 bis November 2003 bezog er Arbeits losen taggelder, wo bei er neben bei seine selbständige Erwerbstätigkeit als Eventmana ger aufbaute (Urk. 7 / 53 und Urk. 7 /2/22-35 ). Bei einem Motorbootunfall auf dem Zürichsee am 22. Juli 2004 zog sich der Versicherte eine Hirnerschütterung und ein Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule zu (Urk. 7 /12).

Am 6. Juli 2005 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Wassersportunfall vom 22. Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 7/3). Nach Einholung des polydisziplinären medizinischen Gutach tens der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ vom 30. August 2007 ( A.___ , Urk. 7 /44) sprach ihm die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73 % mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 7 /69) eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge eines amtlichen Revisions verfahrens der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Basel-Stadt, Urk. 7 /73) mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 7 /105) bestätigt, wobei auch im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch die A.___ -Gutachter ver anlasst wurde (Gutachten vom 22. März 2010; Urk. 7 /90). 1.2

Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Zürich, Urk. 7 /89) von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7 /126) und beauftragte die B.___ AG mit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung, über welche am 15. Januar 2015 berichtet wurde (Urk. 7 /153). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 hob die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditäts grad von 20 % die Invalidenrente wiedererwägungsweise auf Ende des folgenden Monats auf ( Urk. 7/168). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00312 vom 2 9. Juni 2018 ab (Urk. 7/178) . Die in der Folge dagegen erhobene Beschwerde vom 1 3. September 2018 wies das B undes gericht mit Urteil 8C_624/2018 vom 1

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1971, war zuletzt von Februar 2001 bis Februar 2002 als Key Account Manager

bei der Y.___ SA in einem 100%-Pensum ange stellt. Von Februar 2002 bis November 2003 bezog er Arbeits losen taggelder, wo bei er neben bei seine selbständige Erwerbstätigkeit als Eventmana ger aufbaute (Urk. 7 / 53 und Urk. 7 /2/22-35 ). Bei einem Motorbootunfall auf dem Zürichsee am 22. Juli 2004 zog sich der Versicherte eine Hirnerschütterung und ein Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule zu (Urk. 7 /12).

Am 6. Juli 2005 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Wassersportunfall vom 22. Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 7/3). Nach Einholung des polydisziplinären medizinischen Gutach tens der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ vom 30. August 2007 ( A.___ , Urk. 7 /44) sprach ihm die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73 % mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 7 /69) eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge eines amtlichen Revisions verfahrens der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Basel-Stadt, Urk. 7 /73) mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 7 /105) bestätigt, wobei auch im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch die A.___ -Gutachter ver anlasst wurde (Gutachten vom 22. März 2010; Urk. 7 /90).

E. 1.2 Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Zürich, Urk. 7 /89) von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7 /126) und beauftragte die B.___ AG mit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung, über welche am 15. Januar 2015 berichtet wurde (Urk. 7 /153). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 hob die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditäts grad von 20 % die Invalidenrente wiedererwägungsweise auf Ende des folgenden Monats auf ( Urk. 7/168). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00312 vom 2 9. Juni 2018 ab (Urk. 7/178) . Die in der Folge dagegen erhobene Beschwerde vom 1 3. September 2018 wies das B undes gericht mit Urteil 8C_624/2018 vom 1

Dispositiv
  1. März 2019 ab (Urk. 7/180) . 1.3      Am 3
  2. März 2020 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein neues Leistungs begehren ( Urk.  7/185 ) ein. Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass zur Glaub haftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweis mittel beizubringen seien ( Urk.  7/187 ), liess der Versicherte den Arzt bericht seines behandelnden Psychiaters vom 2
  3. April 2020 (Urk. 7/188) zu den Akten reichen . Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medi zi nischer Hinsicht vor und holte aktuelle Bericht e der behandelnden Ärzte (Urk.   7/195, Urk.  7/198, Urk.  7/199 ) sowie einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk.  7/189 ) ein. Mit Mitteilung vom
  4. März 2021 teilte die IV-Stelle de m Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungs mass nahmen nicht angezeigt seien ( Urk.  7/ 201 ). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung am C.___ , über welche am
  5. Juni 2022 (Urk.  7/232 ) sowie er gänzend am 1
  6. Juli 2022 (Urk. 7/244) berichtet wurde. Hierzu nahmen Dr.  med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Ärzte des regionalen ärzt li chen Dienstes (RAD), am 1
  7. Juni und 2
  8. Juli 2022 Stellung (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/245). Gestützt darauf und ausgehend von einer 20%igen Arbeitsun fähigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2
  9. Juli 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/246). D a gegen erhob der Versicherte a m 1
  10. September 2022 ( Urk.  7/250 ) sowie ergänzend a m 1
  11. Novem ber 2022 ( Urk.  7/252 ) Einwand. Wie vorbeschieden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  12. Januar 2022 einen Leistungsa nspruch ( Urk.  7/254 = Urk.  2).
  13. Hiergegen erhob der Versicherte am
  14. Februar 2023 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom
  15. Januar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszu richten. Ferner sei durch das Gericht eine unabhängige Begutachtung zur Klä rung des medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben . E ventuell seien beruf liche Mass nahmen/Integrationsmassnahmen abzuklären und durchzuführen. In pro - zessualer Hinsicht er suchte er um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels sowie um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege .      Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 2
  16. März 2023 (Urk.  6 ) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 2
  17. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mit geteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk.  9 ).
  18. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  20. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2      Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundes gerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenver sicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicher zustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psycho soziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  21. 5      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ).      Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzte n rechtskräftige n Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.6
  22. 6 .1      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
  23. 6 .2      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
  24. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom
  25. Januar 2023 ( Urk.  2) hielt die Beschwer degegnerin fest, aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei bereits seit 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 20 % für jegliche Tätigkeit ausgewiesen. Eine weitere die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Beeinträchtigung sei aufgrund der medizinischen Abklärungen nicht erstellt. Es resultiere keine renten tangierende Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung bestehe. 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
  26. Fe b ruar 2023 ( Urk.  1) zusammengefasst geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter würden sich nicht genügend zu den funktio nel len Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Wechsel wirkungen seiner psychischen Einschränkungen und dem seit Jahren bestehen den Schmerzgeschehen, äussern. Auf die Diskrepanz betreffend die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zum behandelnden Psychiater werde nicht eingegangen. Selbst die Beschwerde - gegnerin habe das Gut achten offensichtlich als widersprüchlich beurteilt und festgestellt, dass die offe nen Fragen auch nach der Rückmeldung der Gutachter weiterhin unbe ant wortet geblieben seien. Da die Administrativexpertise in einem rechts er heb lichen Punkt nicht beweiskräftig sei, dränge sich die Einholung eines Gerichts gutachtens auf. Andernfalls sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Event manager und einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, womit bei korrekter Vornahme des Einkommensvergleichs ein In vali ditätsgrad von 61 % resultiere. Schliesslich bestehe vorliegend ein IV-relevanter Gesund heits schaden, weshalb er Anspruch auf berufliche Massnahmen und Eingliede rungs massnahmen habe. 2.3      Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
  27. März 2020 (Eingangsdatum, Urk.  7/185 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom
  28. Februar 2017 ( Urk.  7/168 ) erfolg ten wiedererwägungsweise n Rentena ufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  29. Januar 2022 ( Urk.  2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.
  30. 3.1      Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Wieder erwägungs verfügung vom
  31. Februar 2017 (Urk. 7/168), welcher in medizinscher Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 15.   Ja nuar 2015 (Urk. 7/153) zugrunde lag . 3.2      3.2.1      Die B.___ - Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.  7 /153 S. 19): - Leichte kognitive Defizite mit im Vordergrund stehenden verbalen Gedächt nisdefiziten und Störungen der Aufmerksamkeitskontrolle im Rahmen einer depressiven Symptomatik und chronischen Schmerzsymptomatik.      Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Cervicospondylogenes und cervicovertebrales Syndrom bei Status nach Sport unfall am 22. Juli 2004 mit Halswirbelsäulendistorsion und Kontusion und in MRI-Abklärungen vom 21. August 2013 und vom 10. Dezember 2014 gesichertem Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/C6 und ver mutlich partiell auf Höhe C6/C7, anteriore Diskusprotrusion mit Anulusriss auf beiden Höhen - Dysthymie (F34.1) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Status nach arthroskopischer Innenmeniskusrevision rechtes Kniegelenk 2004, keine funktionsrelevanten Folgen - Tinnitus - Übergewicht 3.2.2      Im o rthopädischen/ t raumatologischen Teilgutachten äusserten die Gutachter, es sei nicht nachvollziehbar, wie bei dem Sturzereignis vom 22. Juli 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zustande gekommen sein soll. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Kopf auf dem Wasser auf schlug, Beschleunigungskräfte auf die Halswirbelsäule wie beispielsweise bei einem Auffahrunfall seien dabei kaum vorstellbar. Im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule allenfalls mässig und nicht in einem pathologischen Sinne eingeschränkt gewesen. Zu vermuten sei allenfalls eine Traumatisierung der distalen Halswirbelsäule C5-7. Das Unfaller eignis vom 22. Juli 2004 liege nun aber mehrere Jahre zurück und einen über diesen langen Zeitraum andauernden Einfluss der aktuellen MRI-Befunde in C5-7 auf die körperliche Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit sei zumindest aus ortho pädischer Sicht schwer vorstellbar. Versicherungsmedizinisch trete die Pathologie an der Halswir belsäule eher in den Hintergrund (Urk.  7 /153 S. 12-15). 3.2.3      Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten sich keine fokalen neurolo gischen Ausfälle finden lassen. Die durchgeführten bildgebenden Verfahren des Schädels seien im Normbereich. Im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich degenerative Veränderungen ergeben. Die Diagnose einer Commotio cerebri und mög licherweise auch einer Distorsion der Halswirbelsäule könne von neurologischer Seite her bestätigt werden. Die Folgen einer Commotio cerebri müssten jedoch längst abgeheilt sein. Die immer noch geklagten Beschwerden seien aus neurolo gischer Sicht nicht zu erklären und auch nicht mehr dem Unfall zuzuschreiben. Von neurologischer Seite her sei die Arbeitsfähigkeit vollum - fänglich vorhanden (Urk.  7 /153 S. 16). 3.2.4      Die am 10. November 2014 durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen ergaben als leicht zu klassifizierende kognitive Defizite mit im Vordergrund stehenden verbalen Gedächtnisdefiziten und Störungen der Aufmerksamkeits kon trolle. Der Beschwerdeführer wirke freundlich, kooperativ und auskunfts bereit, im Affekt jedoch leicht gedrückt. Antrieb, Psychomotorik und Schwingungsfä higkeit seien unauffällig. Über den Testzeitraum von gut drei Stunden habe er kooperativ und anstrengungsbereit mitgearbeitet, wobei keine Auffälligkeiten im Instruktionsverständnis bestanden hätten. Der Beschwerde - führer zeige sich gleichwohl sehr ablenkbar bei äusseren Störreizen. Am Ende der Testung habe er erschöpft gewirkt. Die Kopf- und Nackenschmerzen hätten nach Angaben des Beschwerdeführers allerdings nur leicht zugenommen (Urk.  7 /153 S. 65). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter in der Konsens - beurteilung an, aus rein kognitiver Sicht sei von einer leicht eingeschränkten beruflichen Leis tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Eventmanager bzw. kaufmän nischer Angestellter auszugehen, und zwar in dem Sinne, als es für den Beschwer deführer notwendig sei, Arbeitsschritte und zu Erledigendes vermehrt schriftlich zu dokumentieren. Ausserdem sei bei Informationen, die er ohne Erinnerungshil fen abrufen können müsse, ein höherer Lernaufwand zu erwarten. Ferner sei es aufgrund der Ablenkbarkeit wichtig, in einer ruhigen Umgebung arbeiten zu können, insbesondere bei Aufgaben, die eine hohe Sorgfalt oder genaue Informati onsaufnahme erfordern würden. Aufgrund der teilweise gestör ten Aufmerksam keitskontrolle sei weiter ein erhöhter Aufwand mit dem Über prüfen und Korrigie ren von bearbeiteten Aufgaben anzunehmen und aufgrund der verminderten konzentrativen Belastbarkeit sei es zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit über den Tag notwendig, dass der Beschwerdeführer vermehrt und längere Pausen machen könne (Urk.  7 /153 S. 16 f.). 3.2.5      Von internistischer Seite her würden keine Anhaltspunkte für zusätzliche Leiden bestehen, welche den Gesundheitszustand beeinträchtigen würden. Alle Tätigkei ten seien möglich (Urk.  7 /153 S. 17). 3.2.6      Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk.  7 /153 S. 54 ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach und könne dem gesamten Untersuchungsgeschehen aufmerksam folgen. Ein Nachlassen von Ausdauer und Konzentration sei nicht beobachtet worden. Er sei vollständig orientiert und könne seine Angelegenheiten selbständig regeln. Der inhaltliche und der formale Gedankengang seien geordnet, die Gedanken seien kohärent und nicht beschleunigt. Es gebe keine Ideen flucht, keine Denkzerfahrenheit sowie keinen Hinweis auf depressive Denkhem mungen. Auch eine depressive Antriebshemmung liege nicht vor. Allerdings wür den immer wieder negative Kognitionen anklingen und er wirke resigniert und dünnhäutig. Sowohl das Kurz- und Langzeitgedächtnis als auch die Merkfähig keit seien ungestört (vgl. Urk.  7 /153 S. 58 f.). Es ergebe sich ein Bild einer milden Dysthymie. Im Vordergrund stehe eine vermehrte Eigenbeobachtung und Dünn häutigkeit, verbunden mit Kopf-, Schulter-Nackenschmerzen sowie Schlafstörun gen. Offenbar nehme er seit Jahren regelmässig Schmerzmittel sowie Schlafmittel ein, was Kognition, Kopfschmerzen und Störung des Tag-Nacht-Rhythmus weiter negativ beeinflussen würden. Auch die subjektiv erlebte Dünnhäutigkeit mit Nachlassen von Konzentration und Belastbarkeit seien durch die regelmässige Einnahme von Schlafmitteln mitbedingt. Die anhaltenden Schmerzen nach Bagatelltrauma deuteten auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hin. Das geschil derte Aktivitätsniveau spreche gegen einen primären Krankheits - gewinn, suffizi ente psychiatrische oder psychotherapeutische Massnahmen seien nicht durchge führt worden und könnten damit nicht als gescheitert angesehen werden. Im Vordergrund stehe ein maladaptives und auf Schonung ausgerichtetes Verhalten mit Rückzugstendenz und mit der dysfunktionalen Überzeugung, unter anhalten den Einschränkungen hinsichtlich sozialer und beruflicher Kompetenzen zu leiden. Diese Einschränkungen seien aber aus strikt psychiatrischer Sicht durch den Beschwerdeführer überwindbar (Urk.  7 /153 S. 17 f.). 3.2.7      Die Arbeitsfähigkeit betreffend hielten die Gutachter der B.___ AG konsensual fest, es seien leichte, an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätig keiten zumut bar. Unzumutbar seien Arbeiten mit Zwangshaltungen für die Hals wirbelsäule und den Rücken. Bildschirmarbeiten seien nur an einem ergonomisch ausgestal teten Arbeitsplatz (Stehpulte) und befristet mit jeweils selbst einzu schätzenden Arbeitsunterbrechungen möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn Kilogramm limitiert. Entsprechend könne als Ergebnis dieser poly disziplinären Abklärung festgehalten werden, dass insbesondere als Folge der noch bestehenden leichten kognitiven Einschränkungen von einer Leistungsmin derung in der Grössenordnung von 20 % in der Tätigkeit als Eventmanager als auch in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit auszu gehen sei (Urk.  7 /153 S. 20 f.).      Folgen des zurückliegenden Ereignisses vom 22. Juli 2004 würden weder in einem krankheitswertigen oder unfallbedingten Sinne orthopädisch noch neuro logisch noch internistisch und auch nicht psychiatrisch nachvollzogen werden können. Es würden lediglich leichte kognitive Einschränkungen als Folge des langjährigen Schmerzsyndroms und der Dysthymie persistieren (Urk.  7 /153 S. 21).
  32. 4.1      Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
  33. März 2020 liegen insbesondere das Gutachten der C.___ vom
  34. Juni 2022 (Urk. 7/232) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1
  35. Juli 2022 ( Urk.  7/244) und die aktenbasierte Einschätzung der RAD-Ärzte Dr.  E.___ und Dr.  D.___ (Urk.   7/245 ) vor . 4.2      Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer in der Woche vom
  36. Februar 2022 im C.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk.  7/232 ). 4.2.1      Aus allgemeinmedizinischer Sicht – so Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin – seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/232 S. 38) . 4.2.2      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , konstatierte, bei der Funktionsprüfung an der Halswir bel säule zeige der Beschwerdeführer klinisch eine Einschränkung der Flexion und der Rechtsrotation. Es würden röntgenologisch an der HWS keine signifikanten, das altersentsprechende Mass überschreitende Verschleissver ände run gen vorliegen. Die Form der Wirbelsäule und auch der Bandscheibenräume sei un auf fällig , d ie intersegmentale Beweglichkeit der Halswirbelsäule harmo nisch, sowohl bei Flexion als auch bei Extension. Es seien funktionell keine Bewegungs störungen in den durch das Trauma discal und ligamentär verletzten Segmenten zu erkennen. Vielmehr zeigten d iese Segmente ebenfalls eine harmo nische Beweglichkeit in der Wirbelkörperkette. Die leichte Einschränkung der Summations bewegungen sei kausal im Disuse -Sinne bei jahrelanger Bewegungs ängst lichkeit wahrscheinlich. Eine weitere objektivierbare Begründung einer Fehl funk tion und einer Funktionsschmerzhaftigkeit im angegebenen Sinne könne mor pho logisch nicht gegeben werden. Seitens des operativ versorgten rechten Knie gelenks würden keine Beschwerden berichtet werden. Bei der Untersuchung hätten sich am rechten Kniegelenk auch keine Auffälligkeiten ergeben. Weitere Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungssystems seien nicht feststellbar (Urk. 7/232 S.   45).      Dr.  G.___ führte aus, zwischen den ausgeprägten genannten Beschwerden und schmerzbedingten angegebenen Limitierungen sowie dem blanden klinischen Befund bzw. den geringen Schmerzprovokationen bei der Untersuchung bestehe eine deutliche Diskrepanz. Die genannten Beschwerden im Bereich der Hals wirbelsäule würden sich durch die objektivierbaren Befunde in der Art allenfalls im Sinne einer Disuse -bedingten Einschränkung, sonst jedoch morphologisch nicht begründen lassen. Dies treffe auch für die genannte Einschränkung der Aktivitäten im Alltag und Beruf zu. Berichtet werde über vergleichbare Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Abge sehen von einer Analgetikaeinnahme würden keine weiterführenden Thera pien gesucht werden und der Beschwerdeführer führe auch keine Übungen in Eigen regie zur Situationsverbesserung der Halswirbelsäule durch. Insgesamt seien im Gegensatz zu früheren Untersuchungen heute keine Unfallfolgen mehr zu erkennen. Insbesondere würden keine segmentalen Funktionsstörungen an der Hals wirbelsäule, welche auf wesentliche Bandverletzungen und reaktive Ver schleiss veränderungen hindeuten würden, bestehen ( Urk.  7/232 S. 45 f.) . Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/232 S. 48). 4.2.3      Dr.  med. H.___ , Fachärztin für Neurologie , gab an, der Beschwerde führer beklage seit dem Unfall einen gleichbleibenden, mehr oder weniger therapie resistenten Sympto men komplex mit chronischen, belastungsabhängigen Kopf-, Nacken- und Schul terschmerzen, einen tieffrequenten, nicht pulssynchronen beidseitigen Tinnitus, Parästhesien über der Schädelkalotte, Ein- und Durch schlafinsomnie, Konzentra tionsstörungen, belastungsabhängiger Schwank schwindel, Phonopho bie sowie ver mehrte Transpiration. Laut Dr.  H.___ habe der Beschwerdeführer während der Dauer der Untersuchung nicht den Eindruck erweckt, unter starken Schmer zen oder Konzentrations - störungen zu leiden. Er habe weder Ermüdungs erschei nun gen noch ein schmerzgeprägtes Verhalten gezeigt (Urk. 7/232 S. 55) . Der bisherige Verlauf sei durch therapeutische Be mühungen ambulanter und statio närer Art geprägt ge wesen, die jedoch allesamt keinen positiven bleibenden Effekt gezeigt hätten. Aus neurologischer Sicht seien sowohl der Schmerzverlauf wie auch der aus bleibende Erfolg der therapeutischen Massnahmen nicht nach voll ziehbar. Funktionelle Einschrän kun gen seien a us neurologischer Sicht nicht zu verzeichnen (Urk. 7/232 S. 58). Aufgrund der schmerzbedingten Ein schrän kung der Konzentrations - fähigkeit und dem ver mehr ten Pausenbedarf attestierte Dr.  H.___ eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/232 S.   59). 4.2.4      Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung berichtete Dr.  med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer leicht- bis mittelgradige n depres sive n Symptomatik . A ufgrund der Dauer sei von einer Dysthymie auszugehen . Anzumerken sei jedoch, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aktuell eine stärkere Symptomatik zeige, da er von seiner Partne rin frisch getrennt sei und derzeit keine Wohnung habe. In Bezug auf die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (vgl. den im Gutachten zitierten Bericht vom 2
  37. April 2020 des seit 2020 behandelnden Psychiaters [ Urk.  7/88 ] ) sei zu sagen, dass die Aberkennung der IV-Rente für den Beschwer deführer eine schwierige Erfahrung sei, er sei narzisstisch gekränkt und in seinem Selbstverständnis erschütter t . Sie führe zu einer Belastung. Die Eingangskriterien für die F62-Diagnose seien weder aufgrund des Unfalles noch durch die Aberkennung der Rente erfüllt ( Urk.  7/232 S. 71) . Ungünstig sei die fehlende Akzeptanz einer psychi schen Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe ein somatisches Krank heits ver ständnis und suche nach somatischen Erklärungen. Psychische Ursachen für seine Situation lehne er innerlich ab. Seit dem Unfall im Jahr 2004 beschreibe er die gleichen Beschwerden. Er klage auch hauptsächlich über Kopf-, Nacken- und Schulters chmerzen, Schwindel, Tinnitus , Schwierig keiten mit dem vegetativen Nervensystem im Sinne von Licht- und Lärm empfind lichkeit, Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen. Der Verlauf sei jedoch nicht plausibel. So zeige der Beschwerdeführer keinen hohen Leidensdruck, beklage aber massive Einschränkungen. Empfohlene Massnahmen wie beispiels weise SSRI, Trizyklika oder Verhaltenstherapie lehne er aber ab. Schliesslich habe der Beschwerde führer trotz jahrelange r Schlafstörungen bisher keine adäquate Therapie ge funden. Er nehme Zolpidem , was sich allerdings negativ auf Kognition und Verhalten aus wirke und deshalb nicht indiziert sei (Urk. 7/232 S. 70 und 72). Dr.  I.___ kon statierte weiter, aktuell sei der Beschwerdeführer durch die Situation mit seiner Ehefrau belastet. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen sowie Aufgaben strukturieren. In der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie im Durchhalte vermögen sei er jedoch eingeschränkt. Er könne grundsätzlich fach liche Kompe ten zen anwenden, beim Neuerlernen benötige er allerdings mehr Zeit bzw. mehr Wiederholungen. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei insofern eingeschränkt, als der Beschwerdeführer in grösseren Gruppen oder neuen Umgebungen mehr Zeit benötige, um sich anzupassen. Seine Selbst behauptungsfähigkeit sei nicht einge schränkt. Ebenso könne er Entscheidungen treffen und sei urteils fähig. Aufgrund der sub jektiven Einschätzung sei ein Arbeits platz ohne grossen Zeit-Leistungsdruck bzw. ohne Lärmbelastung günstiger, ideal sei en eine freie Zeiteinteilung und die Mög lichkeit , selbständig Pausen machen zu können. Insgesamt attestierte Dr.  I.___ dem Beschwerde führer eine 30% ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  7/232 S.   73 f.). 4.2.5      In der neuropsychologischen Begutachtung konnten keine validen Befunde erhoben werden. Gemäss dipl. -psych. J.___ , Fachpsychologin für Neuro psycho logie, stünden die objektivierten Test werte mit teilweise bis zu schwer defizitären Leistungen in den Bereichen Auf merk samkeit, verbal-mnestische Funktionen, Visuo -Konstruktion und Kultur techniken nicht in Einklang mit der beschriebenen Selbständigkeit im Alltag und würden die vom Beschwerdeführer gezeigten Leistungen nicht seiner tat sächlichen Leistungs fähigkeit entsprechen. Die Leistungsbereitschaft sei als auf fällig zu werten und es sei von einer eingeschränkten Anstrengungs bereit schaft sowie einem selbst limitierenden Verhalten auszugehen. Es sei möglich, dass neuropsychologische Leistungsminderungen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen würden. Mit der aktuellen Untersu chung könne jedoch keine Angabe hinsichtlich Art und Ausmass gemacht werden. Als mögliche Ursachen kämen kognitive Einschränkungen im Rahmen der im psychiatrischen Fachgutachten gestellten Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode in Frage sowie die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen. Jedoch sei zu betonen, dass diese Ursachen das Ausmass der aktuell objektivierten Einschränkungen sowie auch die in den Voruntersuchungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2014 objektivierten Befunde nicht vollumfänglich zu erklären vermö cht en (Urk. 7/232 S. 85 f.). Die Fachpsychologin äusserte sich bei nicht gegebener Validität der Befunde nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers. Wären die Befunde valide, entsprächen sie einer leichten bis mittel gradigen neuropsychologischen Störung. Bei dieser sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt (Urk. 7/232 S. 88). 4.2.6      Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter belastungsabhängige chronische, therapieresistente Kopf- und Nackenschmerzen, Ein- und Durch schlaf insomnie, nicht pulssynchroner Tinnitus und eine vegetative Symptomatik sowie aus psychiatrischer Sicht eine unbehandelte depressive Sympto matik/Dysthymie und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/232 S. 10) . Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 30 % (Urk. 7/232 S. 12). Die aktuelle Einschätzung der Arbeits fähigkeit entspreche auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet derjenigen des B.___ -Gutachtens vom 1
  38. Januar 201
  39. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung liege letztendlich aktuell das gleiche Beschwerde bild vor. Zusammenfassend sei im zeitlichen Verlauf hinsichtlich der Arbeits fähigkeit seit der Begutacht ung 2015 keine wesentliche Änderung eingetreten ( Urk.  7/232/13). 4.3      Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1
  40. Juni 2022 um Herleitung der psychiat rischen Diagnosen mittels ICD-10-Kriterien, eine genauere Begründung der psychiatrisch und neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit , insbesondere angesichts der wenig einschränkenden Diagnosen, und in Diskussion mit den nicht validen neuropsychologischen Resultate n ( Urk.  7/236). Mit Schreiben vom 1
  41. Juli 2022 (Urk. 7/244 ; vgl. auch Urk. 7/247 ) führte n die C.___ -Gutachter ergänzend aus, im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung habe sich insgesamt eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft und ein selbstlimitie rendes Verhalten ge zeigt, weshalb die neuropsychologischen B efunde als nicht valide beurteilt wor den seien. Dies bedeute, dass grundsätzlich eine neuropsycho logische Leistungs minderung vorliegen könnte, jedoch nicht im Ausmass , wie der Beschwerdeführer dies bei der Untersuchung gezeigt habe. Aufgrund dieser Befunde, in Zusam men schau mit der Somatik und den Angaben in den Akten sei aus psychiatrischer Sicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie ausgegangen worden. Bei der Begut achtung habe sich keine depressive Sympto matik im Sinne von ICD-10 gezeigt. Eine depressive Sympto matik sei jedoch in der Vergangenheit möglich und in den Akten dokumentiert. Die depressive Symp tomatik könne aber nicht so ausgeprägt gewesen sein, dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Ansonsten wäre der Beschwerde führer diesbezüglich nicht adäquat behan delt worden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen gesamt haft gewertet und die Chronifizierung berücksichtigt worden. Es liege zwar keine Persönlichkeits störung vor, die Persönlichkeitsfaktoren würden jedoch bei der Krankheitsbe wäl ti gung und der Chronifizierung eine Rolle spielen. Diese habe einen Einfluss auf die anderen Diagnosen und wirke un günstig. Es werde gesamt haft von einer 30%igen Einschränkung ausgegangen. Aus neurologisch-somatischer Sicht seien die langjährige Persistenz der Be schwerden, die Therapieresistenz und die Ein schränkungen aufgrund der Diagno se MTBI Grad 1 nicht vollständig nach vollziehbar. Nach einer MTBI
  42. Grades ohne nachweisbare Hirnverletzungen würden meist nach einer Erholungspause von sechs Monaten keine neuro psycho logischen Einschränkungen mehr erwartet werden. Dass das neuropsychologische Gutachten wenig valide Befunde zeige und viele Hinweise auf Aggravation bein halte, passe zu der beschriebenen Therapieresistenz der Beschwerden. Möglicher weise würden noch leichte neuropsychologische Störungen vorliegen . D ass diese auf den Unfall im Jahre 2004 zurückgeführt werden könnten, sei sehr unwahr scheinlich. Die Ein schränkung der Arbeitsfähig keit aus neurologischer Sicht beziehe sich vor allem auf den vom Beschwerde führer geschilderten somatischen Symptomen komplex, insbesondere auf die chronischen, belastungsabhängigen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, einen tieffrequenten, nicht pulssyn chro nen beidseitigen Tinnitus und die Ein- und Durchschlafinsomnie. Diese Be schwerden könnten naturgemäss nicht objek tiviert werden, müssten aber in der Gesamt beurteilung berücksichtigt werden. 4.4      Im Rahmen seiner aktenbasierten Beurteilung vom 1
  43. Juni 2020 hielt Dr.  D.___ fest, aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit dem Jahre 2017 nicht wesentlich verändert. Auf die von den C.___ -Gutachtern attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei abzustellen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/245 S. 6).      Das psychiatrische Teilgutachten betreffend konstatierte Dr.  E.___ , dieses sei, abgesehen von der attestierten Arbeitsunfähigkeit, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend . Zu berücksichtigen sei jedoch, dass während der neuropsychologischen Untersuchung viele Inkonsistenzen und ein auf fälliges Verhalten beschrieben worden seien, die am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie die psychiatrische Gutachterin nur aufgrund der Aussagen des Beschwerde führers eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit habe attestieren können. Gröbere Ein schränkungen seien keine beschrieben worden und der psychopathologische Be fund sei bis auf eine deprimierte Stimmung unauffällig gewesen. Zudem würden die Gutachter von einer Symptomausweitung/ Aggravation aus gehe n. Vor diesem Hintergrund könne aus versicherungs medizinischer Sicht deshalb nur unter Vor behalt auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten verwiesen werden (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/245 S. 7 ff.).
  44. 5.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der rentenverneinenden Verfügung auf das C.___ -Gutachten ( Urk.  7/ 232) sowie die Einschätzung der RAD-Ärzte ( Urk.  7/245) . 5.2      Das poly disziplinäre Gutachten ( Urk.  7/ 232 ) beruht auf einer umfassenden allgemeinmedizinischen, orthopädischen , neurologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung. Dr.  F.___ , Dr.  G.___ , Dr.  H.___ und Dr.  I.___ berücksichtigten die ge klagten Beschwerden und das Verhalten de s Beschwerdeführer s ( Urk.  7/ 232 S.  33, Urk.   7/ 232 S.  39 f., Urk. 7/232 S.  49 ff. , Urk.  7/232 S. 60 ff. ) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gut achtens in Kennt nis der Vorakten (Urk.   7/ 232 S.  18-32 ). Die gestellten Dia gno sen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit und zur entscheidenden Fragestellung einer Veränderung seit der letztmaligen Begutachtung werden im Gut achten begründet und sind nachvollziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter mit ihren Befunden ( Urk. 7/232 S.  36-37 , Urk.   7/ 232 S.  41-43 , Urk. 7/232 S.  53 f. , Urk.  7/232 S. 68 ff. ) , dem geschilderten Aktivitätsniveau und den medizinischen Vorakten auseinander. Da mit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforde run gen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 6 ) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. hinsichtlich Admin i strativgutachten grundsätzlich auch: BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .) . 5.3      Ob der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin hinsichtlich Arbeits unfähigkeit (Urk. 7/232 S.  60 ff.) gefolgt werden kann ist - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen (E. 6.4) - nicht entscheidrelevant , tangiert jedenfalls die grundsätzliche Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht und schon gar nicht die des polydisziplinären Gesamtgutachten einschliesslich Konsens beurteilung . Wohl ist der RAD-Ärztin zu folgen, wonach die von Dr.  I.___ im Zeitpunkt der Exploration (Februar 2022) attestierte 30%ige Arbeitsun fähig keit nicht durch ent sprechen de psychopathologische Befunde unterlegt scheint . So stellte Dr.   I.___ einzig eine leicht reduzierte Schwin gungs fähigkeit und deprimierte Stimmung (Urk. 7/232 S. 68) fest, wobei sie l etztere auch i n Zusam menhang mit den akuten psycho sozialen Belastungsfaktoren ( Scheidung , vorübergehend keine Wohnung) setzte (Urk. 7/232 S. 71), ohne sie alsdann klar von der Diagnose einer psychischen Störung mit Krankheitswert abzugrenzen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Jedenfalls ergibt sich aus dieser Einschätzung keine revisionsrechtlich relevante Veränderung. Vielmehr wurde bereits im psychiat rischen Teil gutachten der B.___ AG im November 2014 die Stimmung des Beschwerde führers zum dysthymen Pol ge drückt mit Dünnhäutigkeit und Resignation sowie negative n Kognitionen beschrie ben (E. 3.2.6). Eine aufgrund der diagnostizierten Dysthymie (ICD-10: F34.1) und somato formen Schmerz störung (ICD-10: F45.5) arbeitsrelevante Ein schränkung wurde damals nicht attestiert. Z war kann eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheits zustands auch dann ge geben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass die psychiatrische C.___ - Gutachterin jedoch von seit dem Unfall im Jahr 2004 gleich gebliebenen Beschwerden be richtete, legt sie eine in psychischer Hinsicht eingetretene Veränderung – von einer nunmehr 30%igen Reduktion der Arbeits fähigkeit – gestützt einzig auf die Chronifizierung nicht schlüssig dar ; insbeson dere mit Blick auf die nicht validen neuro psychologische n Befunde (E. 4.2.5) sowie die ergän zende Stellungnahme, wonach die C.___ -Gutachter von einer Symptom auswei tung/Aggravation ausgingen und die depressive Symptomatik als nicht so ausge prägt einschätzten, als dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeits fähig keit h ätte (E. 4.3). Diesbezüglich ist auch auf die nachvollziehbare Würdigung von RAD-Ärztin Dr.  E.___ zu ver weisen ( E. 4.4 ). Eine psychiatrische Behandlung mit Anti depressiva ist nicht aktenkundig (vgl. Urk.   7/ 232 S. 67 ; vgl. auch Arztbericht des K.___ vom 2. Juli 2020, worin eine medikamentöse antidepressive Therapie ausdrücklich verneint wurde, Urk. 7/199/8 ) und der Beschwerdeführer beklagte selber keine psychische Gesundheitsstörung (Urk. 7/232 S. 72). Die begutachtende Psychiaterin verneinte denn auch explizit einen psychiatrischen Leidensdruck (Urk. 7/232 S. 72). Soweit sie darauf verwies, dass der Beschwerdeführer in der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit sowie im Durchhaltevermögen einge schränkt sei und beim Neuerlernen mehr Zeit bzw. Wiederholungen benötige (E. 4.2.4), ist an zumerken, dass bereits die B.___ -Gutachter die konzentrative Belastbarkeit des Beschwerde führers bei zunehmen der psychophysischer Erschöpfung als deutlich herabgesetzt einschätzten (Urk. 7/153/67), insofern wurden Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Leistungs niveaus bereits bei der letztmaligen Rentenprüfung als gegeben angenommen und im Rahmen des Belastungsprofils auch berücksichtigt (vgl. E. 3.2.7). Überdies entscheidend bleibt, dass die C.___ -Gutachter betreffend die Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Änderung seit der Begutachtung im Jahr 2015 explizit verneint en (vgl. Urk. 7/232 S. 13). Daran ändert auch die von Dr.  L.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, gestellte Diagnose einer andauernden Per sönlichkeits änderung (ICD-10: F62; vgl. Arztbericht vom 2
  45. April 2020, Urk. 7/188) nichts, welche Dr.  I.___ schlüssig widerlegte. Konkludent dazu berichtete die psychiatrische Gutachterin, dass der Beschwerde führer – abgesehen von einer Zentrierung auf seine Symptome – frei von Denkstörungen sei und es keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Er lebnis störungen gebe (Urk. 7/232 S. 68). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den C.___ - Gutachtern in erster Linie von Kopf - , Nacken- und Schulter beschwerden, Schwindel, Tinnitus, Konzentra tionsprobleme und Schlafstörungen berichtet hatte (vgl. E. 4.2 ), ist eine neue psychotische Sympto matik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht anzunehmen . Eine relevante Ver schlech terung der psychischen Symptomatik ist ent sprechend nicht aus ge wiesen. Eine erneute polydisziplinäre Begutachtung ist angesichts der Beweiskraft des Administrativgutachtens, jedenfalls in entscheid relevanten Punkten, unnötig. 5.4      Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration im Februar 2022 beklagten chronische n Kopf- , Nacken - und Schulterschmerzen, Parästhesien, Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme sowie Schwindel und Tinnitus (vgl. Urk. 7/232 S.   33, S. 49, S. 60, S. 75 f.) wurden bereits von den B.___ -Gutachtern festgehalten. Ihnen gegenüber habe der Beschwerdeführer von seit dem Unfall am 2
  46. Juli 200 4 anhaltenden Nacken-Schulter-Armbeschwerden rechts sowie rechtsseitigen Kopfschmerzen vom Nacken ausstrahlend bis zur Schädeldecke berichtet. Ferner leide er an einer Minderung der Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Lichtempfindlichkeit, Schlafstörungen und vermehrtem Schwitzen. Auch Schwindel, ein Tinnitus und Parästhesien im Bereich der Schädeldecke seien vorhanden (vgl. Urk. 7/153 S. 28, S. 40, S. 47, S. 55). Mit Blick auf diese un ver änderte Befundlage und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer neuroimmunologischen Sprechstunde am K.___ im Juli 2020 von seit dem fraglichen Schädelhirntrauma mehr oder weniger gleichbleibenden Beschwerden berichtet hat (vgl. Urk. 7/199/8), ist eine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesund heitszustands des Beschwer de führers aus soma tischer Sicht seit der letzten Rentenprüfung im Februar 2017 ebenfalls nicht dargetan. Die C.___ -Gutachter hielten im Rahmen der konsiliarischen Beurteilung denn auch fest, dass die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf ortho pädischem und neuro logischem Fachgebiet derjenigen der B.___ -Gutachter aus dem Jahr 2015 entspreche (Urk. 7/232 S. 13). 5.5      Zusammenfassend ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeits un fähig keit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von der neurologischen Gut achterin umschriebenen Belas tungs profils (E. 4.2.3) in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im IT-Support sowie jeder anderen Tätigkeit unverändert zu 20 % arbeitsunfähig ist.      Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE  144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.
  47. 6.1      Uneinigkeit besteht überdies über die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit aus und nahm entsprechend einen Prozentvergleich vor, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne und entsprechend ein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse ( Urk. 1.  S. 15 ). 6.2      Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1991 eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat und sich danach zum Marketingplaner weiter bildete. Zwischen 1992 und 2002 arbeitete er als Produktmanager, Verkaufs- und Exportleiter sowie als Nationaler Key Account Manager in verschiedenen Unter nehmen (Urk. 7/53/1-3). Im Zeitpunkt des Unfalls bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/33) und war – gemäss eigenen Angaben – als selbständiger Event m anager tätig (vgl. Urk. 7/53/3). Seit 2016 hat er sich eine selbständige Tätigkeit im Bereich des IT-Supports aufgebaut (vgl. Urk. 7/ 232/40 ). Dem IK-Auszug sind selbständige Erwerbseinkommen von Fr.   8'307.-- (2004), Fr.  20'200.-- (2005), Fr.  8'307.-- (2006) sowie geringfügige Erwerbseinkommen in unselbständiger Tätigkeit während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern zu entnehmen ( Urk.  7/130). Ein valides, vor dem Unfall erzieltes Erwerbseinkommen kann daher nicht herangezogen werden, jedenfalls ist angesichts der effektiven Erwerbsverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls entgegen de m Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 15) nicht als über wiegend wahrscheinlich erstellt, dass er ohne gesundheitliche Einschränkungen 2020 Fr. 105'571.90 verdienen würde. 6.3      Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).      Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).      Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.4      Die C.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit der B.___ -Begutachtung eine aus somatischer Sicht unveränderte 20%ige Arbeitsun fähig keit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (vgl. 5.4 in fine ). Angesichts dessen kann – soweit eine erneute Invaliditätsbemessung bei mangelndem Revisionsgrund überhaupt erforderlich ist – im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorge nommen werden (vgl. E. 6.3). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs einkommen ist dabei grundsätzlich mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent sprechend kleineren Prozentsatz zu veran schlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Hieraus folgt ein renten ausschlies sender Invaliditätsgrad von 20  % (vgl. E. 1.4 ). Selbst wenn für die Bemessung des Invaliditätsgrades die von der psychiatrischen Gutachterin attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden würde (vgl. E. 4.2.4), resultierte k ein renten begründender Invaliditäts grad, weil der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vor bringen (Urk. 1 S. 15) – für jede seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit maximal zu 30 % eingeschränkt ist . Angesichts dessen sind auch Intergrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen im Sinne des Eventualantrags ( Urk.  1) nicht angezeigt (vgl. Art.  14a Abs.  1 lit . a und Art.  17 Abs.  1 IVG) .
  48. Die angefochtene Verfügung vom
  49. Januar 2023 ( Urk.  2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  50. 8.1      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1
  51. Januar 2021 E. 1). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
  52. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).      Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom
  53. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 3) . Dies unter Hinweis auf eine Bestätigung der Gemeinde M.___ , wonach er Sozialhilfe beziehe (vgl. Urk. 3). Die Voraus setzun gen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss §  16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt , weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 8.2      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 8.3      Rechtsanw ä lt in MLaw Stephanie C. Elms machte mit Honorarnote vom
  54. April 202 3 einen Aufwand von total 10.6 Stunden à Fr.  2 8 0.-- sowie Barauslagen von Fr.  89.04 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr.  3'292.45 (inkl. Mehr wertsteuer) geltend ( Urk.  11 ). Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch Fr.  220.-- (zuzüglich MWSt ), weshalb die Entschädigung von Rechtsanw ä lt in Stephanie C. Elms auf Fr. 2' 608 .- - (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8.4      Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( §  16 Abs.  4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst :      In Bewilligung des Gesuch s vom
  55. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw ältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Ver fahren bestellt sowie die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt:
  56. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  57. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  58. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr.  2’608 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00082

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

7. Februar 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, war zuletzt von Februar 2001 bis Februar 2002 als Key Account Manager

bei der Y.___ SA in einem 100%-Pensum ange stellt. Von Februar 2002 bis November 2003 bezog er Arbeits losen taggelder, wo bei er neben bei seine selbständige Erwerbstätigkeit als Eventmana ger aufbaute (Urk. 7 / 53 und Urk. 7 /2/22-35 ). Bei einem Motorbootunfall auf dem Zürichsee am 22. Juli 2004 zog sich der Versicherte eine Hirnerschütterung und ein Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule zu (Urk. 7 /12).

Am 6. Juli 2005 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Wassersportunfall vom 22. Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 7/3). Nach Einholung des polydisziplinären medizinischen Gutach tens der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ vom 30. August 2007 ( A.___ , Urk. 7 /44) sprach ihm die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73 % mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 7 /69) eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge eines amtlichen Revisions verfahrens der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Basel-Stadt, Urk. 7 /73) mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 7 /105) bestätigt, wobei auch im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch die A.___ -Gutachter ver anlasst wurde (Gutachten vom 22. März 2010; Urk. 7 /90). 1.2

Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Zürich, Urk. 7 /89) von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7 /126) und beauftragte die B.___ AG mit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung, über welche am 15. Januar 2015 berichtet wurde (Urk. 7 /153). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 hob die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditäts grad von 20 % die Invalidenrente wiedererwägungsweise auf Ende des folgenden Monats auf ( Urk. 7/168). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00312 vom 2 9. Juni 2018 ab (Urk. 7/178) . Die in der Folge dagegen erhobene Beschwerde vom 1 3. September 2018 wies das B undes gericht mit Urteil 8C_624/2018 vom 1 1. März 2019 ab (Urk. 7/180) . 1.3

Am 3 1. März 2020 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein neues Leistungs begehren ( Urk. 7/185 ) ein.

Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass zur Glaub haftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweis mittel beizubringen seien ( Urk. 7/187 ), liess der Versicherte den

Arzt bericht seines behandelnden Psychiaters vom 2 9. April 2020 (Urk. 7/188) zu den Akten reichen . Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medi zi nischer Hinsicht vor und holte aktuelle Bericht e der behandelnden Ärzte (Urk.

7/195, Urk. 7/198, Urk. 7/199 ) sowie einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/189 ) ein. Mit Mitteilung vom

11. März 2021 teilte die IV-Stelle de m Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungs mass nahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 7/ 201 ). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung am C.___ , über welche am 1. Juni 2022 (Urk. 7/232 ) sowie er gänzend am 1 5. Juli 2022 (Urk. 7/244)

berichtet wurde.

Hierzu nahmen Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Ärzte des regionalen ärzt li chen Dienstes (RAD), am 1 1. Juni und 2 2. Juli 2022 Stellung (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 7/245). Gestützt darauf und ausgehend von einer 20%igen Arbeitsun fähigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 7. Juli 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/246). D a gegen erhob der Versicherte a m 1 2. September 2022 ( Urk. 7/250 ) sowie ergänzend a m 1 1. Novem ber 2022 ( Urk. 7/252 ) Einwand. Wie vorbeschieden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2022 einen Leistungsa nspruch ( Urk. 7/254 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2023 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 sei aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszu richten. Ferner sei durch das Gericht eine unabhängige Begutachtung zur Klä rung des medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben .

E ventuell seien beruf liche Mass nahmen/Integrationsmassnahmen abzuklären und durchzuführen. In pro - zessualer Hinsicht er suchte er um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels sowie um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege .

Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2023 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 2 3. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mit geteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 9 ).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundes gerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenver sicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicher zustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psycho soziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzte n rechtskräftige n Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.6 1. 6 .1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6 .2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 ( Urk.

2) hielt die Beschwer degegnerin fest, aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei bereits seit 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 20 % für jegliche Tätigkeit ausgewiesen. Eine weitere die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Beeinträchtigung sei aufgrund der medizinischen Abklärungen nicht erstellt. Es resultiere keine renten tangierende Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung bestehe. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom

6. Fe b ruar 2023 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter würden sich nicht genügend zu den funktio nel len Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Wechsel wirkungen seiner psychischen Einschränkungen und dem seit Jahren bestehen den Schmerzgeschehen, äussern.

Auf die Diskrepanz betreffend die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zum behandelnden Psychiater werde nicht eingegangen. Selbst die Beschwerde - gegnerin habe das Gut achten offensichtlich als widersprüchlich beurteilt und festgestellt, dass die offe nen Fragen auch nach der Rückmeldung der Gutachter weiterhin unbe ant wortet geblieben seien. Da die Administrativexpertise in einem rechts er heb lichen Punkt nicht beweiskräftig sei, dränge sich die Einholung eines Gerichts gutachtens auf. Andernfalls sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Event manager und einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, womit bei korrekter Vornahme des Einkommensvergleichs ein In vali ditätsgrad von 61 % resultiere. Schliesslich bestehe vorliegend ein IV-relevanter Gesund heits schaden, weshalb er Anspruch auf berufliche Massnahmen und Eingliede rungs massnahmen habe. 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

31. März 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/185 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 7/168 ) erfolg ten wiedererwägungsweise n Rentena ufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2022 ( Urk.

2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.

3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Wieder erwägungs verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/168), welcher in medizinscher Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 15.

Ja nuar 2015 (Urk. 7/153) zugrunde lag .

3.2

3.2.1

Die B.___ - Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7 /153 S. 19): - Leichte kognitive Defizite mit im Vordergrund stehenden verbalen Gedächt nisdefiziten und Störungen der Aufmerksamkeitskontrolle im Rahmen einer depressiven Symptomatik und chronischen Schmerzsymptomatik.

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Cervicospondylogenes und cervicovertebrales Syndrom bei Status nach Sport unfall am 22. Juli 2004 mit Halswirbelsäulendistorsion und Kontusion und in MRI-Abklärungen vom 21. August 2013 und vom 10. Dezember 2014 gesichertem Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/C6 und ver mutlich partiell auf Höhe C6/C7, anteriore Diskusprotrusion mit Anulusriss auf beiden Höhen - Dysthymie (F34.1) - Somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Status nach arthroskopischer Innenmeniskusrevision rechtes Kniegelenk 2004, keine funktionsrelevanten Folgen - Tinnitus - Übergewicht 3.2.2

Im o rthopädischen/ t raumatologischen Teilgutachten äusserten die Gutachter, es sei nicht nachvollziehbar, wie bei dem Sturzereignis vom 22. Juli 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zustande gekommen sein soll. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Kopf auf dem Wasser auf schlug, Beschleunigungskräfte auf die Halswirbelsäule wie beispielsweise bei einem Auffahrunfall seien dabei kaum vorstellbar. Im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule allenfalls mässig und nicht in einem pathologischen Sinne eingeschränkt gewesen. Zu vermuten sei allenfalls eine Traumatisierung der distalen Halswirbelsäule C5-7. Das Unfaller eignis vom 22. Juli 2004 liege nun aber mehrere Jahre zurück und einen über diesen langen Zeitraum andauernden Einfluss der aktuellen MRI-Befunde in C5-7 auf die körperliche Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit sei zumindest aus ortho pädischer Sicht schwer vorstellbar. Versicherungsmedizinisch trete die Pathologie an der Halswir belsäule eher in den Hintergrund (Urk. 7 /153 S. 12-15). 3.2.3

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten sich keine fokalen neurolo gischen Ausfälle finden lassen. Die durchgeführten bildgebenden Verfahren des Schädels seien im Normbereich. Im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich degenerative Veränderungen ergeben. Die Diagnose einer Commotio cerebri und mög licherweise auch einer Distorsion der Halswirbelsäule könne von neurologischer Seite her bestätigt werden. Die Folgen einer Commotio cerebri müssten jedoch längst abgeheilt sein. Die immer noch geklagten Beschwerden seien aus neurolo gischer Sicht nicht zu erklären und auch nicht mehr dem Unfall zuzuschreiben. Von neurologischer Seite her sei die Arbeitsfähigkeit vollum - fänglich vorhanden (Urk. 7 /153 S. 16). 3.2.4

Die am 10. November 2014 durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen ergaben als leicht zu klassifizierende kognitive Defizite mit im Vordergrund stehenden verbalen Gedächtnisdefiziten und Störungen der Aufmerksamkeits kon trolle. Der Beschwerdeführer wirke freundlich, kooperativ und auskunfts bereit, im Affekt jedoch leicht gedrückt. Antrieb, Psychomotorik und Schwingungsfä higkeit seien unauffällig. Über den Testzeitraum von gut drei Stunden habe er kooperativ und anstrengungsbereit mitgearbeitet, wobei keine Auffälligkeiten im Instruktionsverständnis bestanden hätten. Der Beschwerde - führer zeige sich gleichwohl sehr ablenkbar bei äusseren Störreizen. Am Ende der Testung habe er erschöpft gewirkt. Die Kopf- und Nackenschmerzen hätten nach Angaben des Beschwerdeführers allerdings nur leicht zugenommen (Urk. 7 /153 S. 65). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter in der Konsens - beurteilung an, aus rein kognitiver Sicht sei von einer leicht eingeschränkten beruflichen Leis tungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Eventmanager bzw. kaufmän nischer Angestellter auszugehen, und zwar in dem Sinne, als es für den Beschwer deführer notwendig sei, Arbeitsschritte und zu Erledigendes vermehrt schriftlich zu dokumentieren. Ausserdem sei bei Informationen, die er ohne Erinnerungshil fen abrufen können müsse, ein höherer Lernaufwand zu erwarten. Ferner sei es aufgrund der Ablenkbarkeit wichtig, in einer ruhigen Umgebung arbeiten zu können, insbesondere bei Aufgaben, die eine hohe Sorgfalt oder genaue Informati onsaufnahme erfordern würden. Aufgrund der teilweise gestör ten Aufmerksam keitskontrolle sei weiter ein erhöhter Aufwand mit dem Über prüfen und Korrigie ren von bearbeiteten Aufgaben anzunehmen und aufgrund der verminderten konzentrativen Belastbarkeit sei es zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit über den Tag notwendig, dass der Beschwerdeführer vermehrt und längere Pausen machen könne (Urk. 7 /153 S. 16

f.). 3.2.5

Von internistischer Seite her würden keine Anhaltspunkte für zusätzliche Leiden bestehen, welche den Gesundheitszustand beeinträchtigen würden. Alle Tätigkei ten seien möglich (Urk. 7 /153 S. 17). 3.2.6

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7 /153 S. 54

ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach und könne dem gesamten Untersuchungsgeschehen aufmerksam folgen. Ein Nachlassen von Ausdauer und Konzentration sei nicht beobachtet worden. Er sei vollständig orientiert und könne seine Angelegenheiten selbständig regeln. Der inhaltliche und der formale Gedankengang seien geordnet, die Gedanken seien kohärent und nicht beschleunigt. Es gebe keine Ideen flucht, keine Denkzerfahrenheit sowie keinen Hinweis auf depressive Denkhem mungen. Auch eine depressive Antriebshemmung liege nicht vor. Allerdings wür den immer wieder negative Kognitionen anklingen und er wirke resigniert und dünnhäutig. Sowohl das Kurz- und Langzeitgedächtnis als auch die Merkfähig keit seien ungestört (vgl. Urk. 7 /153 S. 58

f.). Es ergebe sich ein Bild einer milden Dysthymie. Im Vordergrund stehe eine vermehrte Eigenbeobachtung und Dünn häutigkeit, verbunden mit Kopf-, Schulter-Nackenschmerzen sowie Schlafstörun gen. Offenbar nehme er seit Jahren regelmässig Schmerzmittel sowie Schlafmittel ein, was Kognition, Kopfschmerzen und Störung des Tag-Nacht-Rhythmus weiter negativ beeinflussen würden. Auch die subjektiv erlebte Dünnhäutigkeit mit Nachlassen von Konzentration und Belastbarkeit seien durch die regelmässige Einnahme von Schlafmitteln mitbedingt. Die anhaltenden Schmerzen nach Bagatelltrauma deuteten auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hin. Das geschil derte Aktivitätsniveau spreche gegen einen primären Krankheits - gewinn, suffizi ente psychiatrische oder psychotherapeutische Massnahmen seien nicht durchge führt worden und könnten damit nicht als gescheitert angesehen werden. Im Vordergrund stehe ein maladaptives und auf Schonung ausgerichtetes Verhalten mit Rückzugstendenz und mit der dysfunktionalen Überzeugung, unter anhalten den Einschränkungen hinsichtlich sozialer und beruflicher Kompetenzen zu leiden. Diese Einschränkungen seien aber aus strikt psychiatrischer Sicht durch den Beschwerdeführer überwindbar (Urk. 7 /153 S. 17

f.). 3.2.7

Die Arbeitsfähigkeit betreffend hielten die Gutachter der B.___ AG konsensual fest, es seien leichte, an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätig keiten zumut bar. Unzumutbar seien Arbeiten mit Zwangshaltungen für die Hals wirbelsäule und den Rücken. Bildschirmarbeiten seien nur an einem ergonomisch ausgestal teten Arbeitsplatz (Stehpulte) und befristet mit jeweils selbst einzu schätzenden Arbeitsunterbrechungen möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn Kilogramm limitiert. Entsprechend könne als Ergebnis dieser poly disziplinären Abklärung festgehalten werden, dass insbesondere als Folge der noch bestehenden leichten kognitiven Einschränkungen von einer Leistungsmin derung in der Grössenordnung von 20 % in der Tätigkeit als Eventmanager als auch in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit auszu gehen sei (Urk. 7 /153 S. 20

f.).

Folgen des zurückliegenden Ereignisses vom 22. Juli 2004 würden weder in einem krankheitswertigen oder unfallbedingten Sinne orthopädisch noch neuro logisch noch internistisch und auch nicht psychiatrisch nachvollzogen werden können. Es würden lediglich leichte kognitive Einschränkungen als Folge des langjährigen Schmerzsyndroms und der Dysthymie persistieren (Urk. 7 /153 S. 21). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

31. März 2020 liegen

insbesondere das Gutachten der C.___ vom 1. Juni 2022 (Urk. 7/232) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1 5. Juli 2022 ( Urk. 7/244) und die aktenbasierte Einschätzung der RAD-Ärzte

Dr. E.___ und Dr. D.___ (Urk.

7/245 ) vor . 4.2

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer in der Woche vom 7. Februar 2022 im C.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 7/232 ). 4.2.1

Aus allgemeinmedizinischer Sicht – so Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin – seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/232 S. 38) .

4.2.2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , konstatierte, bei der Funktionsprüfung an der Halswir bel säule zeige der Beschwerdeführer klinisch eine Einschränkung der Flexion und der Rechtsrotation. Es würden röntgenologisch an der HWS keine signifikanten, das altersentsprechende Mass überschreitende Verschleissver ände run gen vorliegen. Die Form der Wirbelsäule und auch der Bandscheibenräume sei un auf fällig , d ie intersegmentale Beweglichkeit der Halswirbelsäule harmo nisch, sowohl bei Flexion als auch bei Extension. Es seien funktionell keine Bewegungs störungen in den durch das Trauma discal und ligamentär verletzten Segmenten zu erkennen. Vielmehr zeigten d iese Segmente ebenfalls eine harmo nische Beweglichkeit in der Wirbelkörperkette. Die leichte Einschränkung der Summations bewegungen sei kausal im Disuse -Sinne bei jahrelanger Bewegungs ängst lichkeit wahrscheinlich. Eine weitere objektivierbare Begründung einer Fehl funk tion und einer Funktionsschmerzhaftigkeit im angegebenen Sinne könne mor pho logisch nicht gegeben werden. Seitens des operativ versorgten rechten Knie gelenks würden keine Beschwerden berichtet werden. Bei der Untersuchung hätten sich am rechten Kniegelenk auch keine Auffälligkeiten ergeben. Weitere Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungssystems seien nicht feststellbar (Urk. 7/232 S.

45).

Dr. G.___ führte aus, zwischen den ausgeprägten genannten Beschwerden und schmerzbedingten angegebenen Limitierungen sowie dem blanden klinischen Befund bzw. den geringen Schmerzprovokationen bei der Untersuchung bestehe eine deutliche Diskrepanz. Die genannten Beschwerden im Bereich der Hals wirbelsäule würden sich durch die objektivierbaren Befunde in der Art allenfalls im Sinne einer Disuse -bedingten Einschränkung, sonst jedoch morphologisch nicht begründen lassen. Dies treffe auch für die genannte Einschränkung der Aktivitäten im Alltag und Beruf zu. Berichtet werde über vergleichbare Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Abge sehen von einer Analgetikaeinnahme würden keine weiterführenden Thera pien gesucht werden und der Beschwerdeführer führe auch keine Übungen in Eigen regie zur Situationsverbesserung der Halswirbelsäule durch. Insgesamt seien im Gegensatz zu früheren Untersuchungen heute keine Unfallfolgen mehr zu erkennen. Insbesondere würden keine segmentalen Funktionsstörungen an der Hals wirbelsäule, welche auf wesentliche Bandverletzungen und reaktive Ver schleiss veränderungen hindeuten würden, bestehen ( Urk. 7/232 S. 45 f.) . Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/232 S. 48). 4.2.3

Dr. med. H.___ , Fachärztin

für Neurologie , gab an, der Beschwerde führer beklage seit dem Unfall einen gleichbleibenden, mehr oder weniger therapie resistenten Sympto men komplex mit chronischen, belastungsabhängigen Kopf-, Nacken- und Schul terschmerzen, einen tieffrequenten, nicht pulssynchronen beidseitigen Tinnitus, Parästhesien über der Schädelkalotte, Ein- und Durch schlafinsomnie, Konzentra tionsstörungen, belastungsabhängiger Schwank schwindel, Phonopho bie sowie ver mehrte Transpiration. Laut Dr. H.___ habe der Beschwerdeführer während der Dauer der Untersuchung nicht den Eindruck erweckt, unter starken Schmer zen oder Konzentrations - störungen zu leiden. Er habe weder Ermüdungs erschei nun gen noch ein schmerzgeprägtes Verhalten gezeigt (Urk. 7/232 S. 55) . Der bisherige Verlauf sei durch therapeutische Be mühungen ambulanter und statio närer Art geprägt ge wesen, die jedoch allesamt keinen positiven bleibenden Effekt gezeigt hätten. Aus neurologischer Sicht seien sowohl der Schmerzverlauf wie auch der aus bleibende Erfolg der therapeutischen Massnahmen nicht nach voll ziehbar. Funktionelle Einschrän kun gen seien a us neurologischer Sicht nicht zu verzeichnen (Urk. 7/232 S. 58). Aufgrund der schmerzbedingten Ein schrän kung der Konzentrations - fähigkeit und dem ver mehr ten Pausenbedarf attestierte Dr. H.___ eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/232 S.

59). 4.2.4

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung berichtete

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer leicht- bis mittelgradige n depres sive n Symptomatik . A ufgrund der Dauer sei von einer Dysthymie auszugehen . Anzumerken sei jedoch, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aktuell eine stärkere Symptomatik zeige, da er von seiner Partne rin frisch getrennt sei und derzeit keine Wohnung habe. In Bezug auf die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (vgl. den im Gutachten zitierten Bericht vom 2 9. April 2020 des seit 2020 behandelnden Psychiaters [ Urk. 7/88 ] ) sei zu sagen, dass die Aberkennung der IV-Rente für den Beschwer deführer eine schwierige Erfahrung sei, er sei narzisstisch gekränkt und in seinem Selbstverständnis erschütter t . Sie führe zu einer Belastung. Die Eingangskriterien für die F62-Diagnose seien weder aufgrund des Unfalles noch durch die Aberkennung der Rente erfüllt ( Urk. 7/232 S. 71) . Ungünstig sei die fehlende Akzeptanz einer psychi schen Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe ein somatisches Krank heits ver ständnis und suche nach somatischen Erklärungen. Psychische Ursachen für seine Situation lehne er innerlich ab. Seit dem Unfall im Jahr 2004 beschreibe er die gleichen Beschwerden. Er klage auch hauptsächlich über Kopf-, Nacken- und Schulters chmerzen, Schwindel, Tinnitus , Schwierig keiten mit dem vegetativen Nervensystem im Sinne von Licht- und Lärm empfind lichkeit, Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen. Der Verlauf sei jedoch nicht plausibel. So zeige der Beschwerdeführer keinen hohen Leidensdruck, beklage aber massive Einschränkungen. Empfohlene Massnahmen wie beispiels weise SSRI, Trizyklika oder Verhaltenstherapie lehne er aber ab. Schliesslich habe der Beschwerde führer trotz jahrelange r Schlafstörungen bisher keine adäquate Therapie ge funden. Er nehme Zolpidem , was sich allerdings negativ auf Kognition und Verhalten aus wirke und deshalb nicht indiziert sei (Urk. 7/232 S. 70 und 72). Dr. I.___ kon statierte weiter, aktuell sei der Beschwerdeführer durch die Situation mit seiner Ehefrau belastet. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen sowie Aufgaben strukturieren. In der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie im Durchhalte vermögen sei er jedoch eingeschränkt. Er könne grundsätzlich fach liche Kompe ten zen anwenden, beim Neuerlernen benötige er allerdings mehr Zeit bzw. mehr Wiederholungen. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei insofern eingeschränkt, als der Beschwerdeführer in grösseren Gruppen oder neuen Umgebungen mehr Zeit benötige, um sich anzupassen. Seine Selbst behauptungsfähigkeit sei nicht einge schränkt. Ebenso könne er Entscheidungen treffen und sei urteils fähig. Aufgrund der sub jektiven Einschätzung sei ein Arbeits platz ohne grossen Zeit-Leistungsdruck bzw. ohne Lärmbelastung günstiger, ideal sei en eine freie Zeiteinteilung und die Mög lichkeit , selbständig Pausen machen zu können. Insgesamt attestierte Dr. I.___ dem Beschwerde führer eine 30% ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/232 S.

73 f.). 4.2.5

In der neuropsychologischen Begutachtung konnten keine validen Befunde erhoben werden. Gemäss dipl. -psych. J.___ , Fachpsychologin für Neuro psycho logie, stünden die objektivierten Test werte mit teilweise bis zu schwer defizitären Leistungen in den Bereichen Auf merk samkeit, verbal-mnestische Funktionen, Visuo -Konstruktion und Kultur techniken nicht in Einklang mit der beschriebenen Selbständigkeit im Alltag und würden die vom Beschwerdeführer gezeigten Leistungen nicht seiner tat sächlichen Leistungs fähigkeit entsprechen. Die Leistungsbereitschaft sei als auf fällig zu werten und es sei von einer eingeschränkten Anstrengungs bereit schaft sowie einem selbst limitierenden Verhalten auszugehen. Es sei möglich, dass neuropsychologische Leistungsminderungen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen würden. Mit der aktuellen Untersu chung könne jedoch keine Angabe hinsichtlich Art und Ausmass gemacht werden. Als mögliche Ursachen kämen kognitive Einschränkungen im Rahmen der im psychiatrischen Fachgutachten gestellten Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode in Frage sowie die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen. Jedoch sei zu betonen, dass diese Ursachen das Ausmass der aktuell objektivierten Einschränkungen sowie auch die in den Voruntersuchungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2014 objektivierten Befunde nicht vollumfänglich zu erklären vermö cht en (Urk. 7/232 S. 85 f.). Die Fachpsychologin äusserte sich bei nicht gegebener Validität der Befunde nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers. Wären die Befunde valide, entsprächen sie einer leichten bis mittel gradigen neuropsychologischen Störung. Bei dieser sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt (Urk. 7/232 S. 88). 4.2.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter belastungsabhängige chronische, therapieresistente Kopf- und Nackenschmerzen, Ein- und Durch schlaf insomnie, nicht pulssynchroner Tinnitus und eine vegetative Symptomatik sowie aus psychiatrischer Sicht eine unbehandelte depressive Sympto matik/Dysthymie und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/232 S. 10) . Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 30 % (Urk. 7/232 S. 12). Die aktuelle Einschätzung der Arbeits fähigkeit entspreche auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet derjenigen des B.___ -Gutachtens vom 1 5. Januar 201 5. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung liege letztendlich aktuell das gleiche Beschwerde bild vor. Zusammenfassend sei im zeitlichen Verlauf hinsichtlich der Arbeits fähigkeit seit der Begutacht ung 2015 keine wesentliche Änderung eingetreten ( Urk. 7/232/13). 4.3

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 3. Juni 2022 um Herleitung der psychiat rischen Diagnosen mittels ICD-10-Kriterien, eine genauere Begründung der psychiatrisch und neurologisch

begründeten Arbeitsunfähigkeit , insbesondere angesichts der wenig einschränkenden Diagnosen, und in Diskussion mit den nicht validen neuropsychologischen Resultate n ( Urk. 7/236).

Mit Schreiben vom 1 5. Juli 2022 (Urk. 7/244 ; vgl. auch Urk. 7/247 ) führte n die C.___ -Gutachter ergänzend aus, im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung habe sich insgesamt eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft und ein selbstlimitie rendes Verhalten ge zeigt, weshalb die neuropsychologischen B efunde als nicht valide beurteilt wor den seien. Dies bedeute, dass grundsätzlich eine neuropsycho logische Leistungs minderung vorliegen könnte, jedoch nicht im Ausmass , wie der Beschwerdeführer dies bei der Untersuchung gezeigt habe. Aufgrund dieser Befunde, in Zusam men schau mit der Somatik und den Angaben in den Akten sei aus psychiatrischer Sicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie ausgegangen worden. Bei der Begut achtung habe sich keine depressive Sympto matik im Sinne von ICD-10 gezeigt. Eine depressive Sympto matik sei jedoch in der Vergangenheit möglich und in den Akten dokumentiert. Die depressive Symp tomatik könne aber nicht so ausgeprägt gewesen sein, dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Ansonsten wäre der Beschwerde führer diesbezüglich nicht adäquat behan delt worden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen gesamt haft gewertet und die Chronifizierung berücksichtigt worden. Es liege zwar keine Persönlichkeits störung vor, die Persönlichkeitsfaktoren würden jedoch bei der Krankheitsbe wäl ti gung und der Chronifizierung eine Rolle spielen. Diese habe einen Einfluss auf die anderen Diagnosen und wirke un günstig. Es werde gesamt haft von einer 30%igen Einschränkung ausgegangen. Aus neurologisch-somatischer Sicht seien die langjährige Persistenz der Be schwerden, die Therapieresistenz und die Ein schränkungen aufgrund der Diagno se MTBI Grad 1 nicht vollständig nach vollziehbar. Nach einer MTBI

1. Grades ohne nachweisbare Hirnverletzungen würden meist nach einer Erholungspause von sechs Monaten keine neuro psycho logischen Einschränkungen mehr erwartet werden. Dass das neuropsychologische Gutachten wenig valide Befunde zeige und viele Hinweise auf Aggravation bein halte, passe zu der beschriebenen Therapieresistenz der Beschwerden. Möglicher weise würden noch leichte neuropsychologische Störungen vorliegen .

D ass diese auf den Unfall im Jahre 2004 zurückgeführt werden könnten, sei sehr unwahr scheinlich. Die Ein schränkung der Arbeitsfähig keit aus neurologischer Sicht beziehe sich vor allem auf den vom Beschwerde führer geschilderten somatischen Symptomen komplex, insbesondere auf die chronischen, belastungsabhängigen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, einen tieffrequenten, nicht pulssyn chro nen beidseitigen Tinnitus und die Ein- und Durchschlafinsomnie. Diese Be schwerden könnten naturgemäss nicht objek tiviert werden, müssten aber in der Gesamt beurteilung berücksichtigt werden. 4.4

Im Rahmen seiner aktenbasierten Beurteilung vom 1 1. Juni 2020 hielt Dr. D.___ fest, aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit dem Jahre 2017 nicht wesentlich verändert. Auf die von den C.___ -Gutachtern attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei abzustellen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/245 S. 6).

Das psychiatrische Teilgutachten betreffend konstatierte Dr. E.___ , dieses sei, abgesehen von der attestierten Arbeitsunfähigkeit, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend . Zu berücksichtigen sei jedoch, dass während der neuropsychologischen Untersuchung viele Inkonsistenzen und ein auf fälliges Verhalten beschrieben worden seien, die am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie die psychiatrische Gutachterin nur aufgrund der Aussagen des Beschwerde führers eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit habe attestieren können. Gröbere Ein schränkungen seien keine beschrieben worden und der psychopathologische Be fund sei bis auf eine deprimierte Stimmung unauffällig gewesen. Zudem würden die Gutachter von einer Symptomausweitung/ Aggravation aus gehe n. Vor diesem Hintergrund könne aus versicherungs medizinischer Sicht deshalb nur unter Vor behalt auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten verwiesen werden (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/245 S. 7 ff.). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der rentenverneinenden Verfügung auf das C.___ -Gutachten ( Urk. 7/ 232) sowie die Einschätzung der RAD-Ärzte ( Urk. 7/245) . 5.2

Das poly disziplinäre Gutachten ( Urk. 7/ 232 ) beruht auf einer umfassenden allgemeinmedizinischen, orthopädischen ,

neurologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung. Dr. F.___ , Dr. G.___ ,

Dr. H.___

und Dr. I.___

berücksichtigten die ge klagten Beschwerden und das Verhalten de s Beschwerdeführer s ( Urk. 7/ 232 S. 33, Urk.

7/ 232 S. 39 f., Urk. 7/232 S. 49 ff. , Urk. 7/232 S. 60 ff. ) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gut achtens in Kennt nis der Vorakten (Urk.

7/ 232 S. 18-32 ). Die gestellten Dia gno sen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit und zur entscheidenden Fragestellung einer Veränderung seit der letztmaligen Begutachtung werden im Gut achten begründet und sind nachvollziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter mit ihren Befunden ( Urk. 7/232 S. 36-37 , Urk.

7/ 232 S. 41-43 , Urk. 7/232 S. 53 f. , Urk. 7/232 S. 68 ff. ) , dem geschilderten Aktivitätsniveau und den medizinischen Vorakten auseinander. Da mit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforde run gen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 6 ) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. hinsichtlich Admin i strativgutachten grundsätzlich auch: BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .) . 5.3

Ob der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin hinsichtlich Arbeits unfähigkeit (Urk. 7/232 S. 60 ff.) gefolgt werden kann ist - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen (E. 6.4) - nicht entscheidrelevant , tangiert jedenfalls die grundsätzliche Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht und schon gar nicht die des polydisziplinären Gesamtgutachten einschliesslich Konsens beurteilung . Wohl ist der RAD-Ärztin zu folgen, wonach die von Dr. I.___ im Zeitpunkt der Exploration (Februar 2022) attestierte 30%ige Arbeitsun fähig keit nicht durch ent sprechen de psychopathologische Befunde unterlegt scheint . So stellte Dr.

I.___

einzig eine leicht reduzierte Schwin gungs fähigkeit und deprimierte Stimmung (Urk. 7/232 S. 68) fest, wobei sie l etztere auch i n Zusam menhang mit den akuten psycho sozialen Belastungsfaktoren ( Scheidung , vorübergehend keine Wohnung) setzte (Urk. 7/232 S. 71), ohne sie alsdann klar von der Diagnose einer psychischen Störung mit Krankheitswert abzugrenzen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Jedenfalls ergibt sich aus dieser Einschätzung keine revisionsrechtlich relevante Veränderung. Vielmehr wurde bereits im psychiat rischen Teil gutachten der B.___ AG im November 2014 die Stimmung des Beschwerde führers zum dysthymen Pol ge drückt mit Dünnhäutigkeit und Resignation sowie negative n Kognitionen beschrie ben (E. 3.2.6). Eine aufgrund der diagnostizierten Dysthymie (ICD-10: F34.1) und somato formen Schmerz störung (ICD-10: F45.5) arbeitsrelevante Ein schränkung wurde damals nicht attestiert. Z war kann eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheits zustands auch dann ge geben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass die psychiatrische C.___ - Gutachterin jedoch von seit dem Unfall im Jahr 2004 gleich gebliebenen Beschwerden be richtete, legt sie eine in psychischer Hinsicht eingetretene Veränderung – von einer nunmehr 30%igen Reduktion der Arbeits fähigkeit – gestützt einzig auf die Chronifizierung nicht schlüssig dar ; insbeson dere mit Blick auf die

nicht validen neuro psychologische n Befunde

(E. 4.2.5) sowie die ergän zende Stellungnahme, wonach die C.___ -Gutachter von einer Symptom auswei tung/Aggravation ausgingen und die depressive Symptomatik als nicht so ausge prägt einschätzten, als dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeits fähig keit h ätte (E. 4.3). Diesbezüglich ist auch auf die nachvollziehbare Würdigung von RAD-Ärztin Dr. E.___ zu ver weisen ( E. 4.4 ).

Eine psychiatrische Behandlung mit Anti depressiva ist nicht aktenkundig (vgl. Urk.

7/ 232 S. 67 ; vgl. auch Arztbericht des K.___ vom 2. Juli 2020, worin eine medikamentöse antidepressive Therapie ausdrücklich verneint wurde, Urk. 7/199/8 ) und der Beschwerdeführer beklagte selber keine psychische Gesundheitsstörung (Urk. 7/232 S. 72). Die begutachtende Psychiaterin verneinte denn auch explizit einen psychiatrischen Leidensdruck (Urk. 7/232 S. 72). Soweit sie darauf verwies, dass der Beschwerdeführer in der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit sowie im Durchhaltevermögen einge schränkt sei und beim Neuerlernen mehr Zeit bzw. Wiederholungen benötige (E. 4.2.4), ist an zumerken, dass bereits die B.___ -Gutachter die konzentrative Belastbarkeit des Beschwerde führers bei zunehmen der psychophysischer Erschöpfung als deutlich herabgesetzt einschätzten (Urk. 7/153/67), insofern wurden Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Leistungs niveaus bereits bei der letztmaligen Rentenprüfung als gegeben angenommen und im Rahmen des Belastungsprofils auch berücksichtigt (vgl. E. 3.2.7).

Überdies entscheidend bleibt, dass die C.___ -Gutachter betreffend die Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Änderung seit der Begutachtung im Jahr 2015 explizit verneint en (vgl. Urk. 7/232 S. 13). Daran ändert auch die von Dr. L.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, gestellte Diagnose einer andauernden Per sönlichkeits änderung (ICD-10: F62; vgl. Arztbericht vom 2 9. April 2020, Urk. 7/188) nichts, welche Dr. I.___ schlüssig widerlegte. Konkludent dazu berichtete die psychiatrische Gutachterin, dass der Beschwerde führer – abgesehen von einer Zentrierung auf seine Symptome – frei von Denkstörungen sei und es keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Er lebnis störungen gebe (Urk. 7/232 S. 68). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den C.___ - Gutachtern in erster Linie von Kopf - , Nacken- und Schulter beschwerden, Schwindel, Tinnitus, Konzentra tionsprobleme und Schlafstörungen berichtet hatte (vgl. E. 4.2 ), ist eine neue psychotische Sympto matik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht anzunehmen . Eine relevante Ver schlech terung der psychischen Symptomatik ist ent sprechend nicht aus ge wiesen. Eine erneute polydisziplinäre Begutachtung ist angesichts der Beweiskraft des Administrativgutachtens,

jedenfalls in entscheid relevanten Punkten, unnötig. 5.4

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration im Februar 2022 beklagten chronische n Kopf- , Nacken

- und Schulterschmerzen, Parästhesien, Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme sowie Schwindel und Tinnitus (vgl. Urk. 7/232 S.

33, S. 49, S. 60, S. 75 f.) wurden bereits von den B.___ -Gutachtern festgehalten. Ihnen gegenüber habe der Beschwerdeführer von seit dem Unfall am 2 2. Juli 200 4 anhaltenden Nacken-Schulter-Armbeschwerden rechts sowie rechtsseitigen Kopfschmerzen vom Nacken ausstrahlend bis zur Schädeldecke berichtet. Ferner leide er an einer Minderung der Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Lichtempfindlichkeit, Schlafstörungen und vermehrtem Schwitzen. Auch Schwindel, ein Tinnitus und Parästhesien im Bereich der Schädeldecke seien vorhanden (vgl. Urk. 7/153 S. 28, S. 40, S. 47, S. 55). Mit Blick auf diese un ver änderte Befundlage und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer neuroimmunologischen Sprechstunde am K.___ im Juli 2020 von seit dem fraglichen Schädelhirntrauma mehr oder weniger gleichbleibenden Beschwerden berichtet hat (vgl. Urk. 7/199/8), ist eine

revisionsbegründende Verschlechterung des Gesund heitszustands des Beschwer de führers aus soma tischer Sicht seit der letzten Rentenprüfung im Februar 2017 ebenfalls nicht dargetan. Die C.___ -Gutachter hielten im Rahmen der konsiliarischen Beurteilung denn auch fest, dass die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf ortho pädischem und neuro logischem Fachgebiet derjenigen der B.___ -Gutachter aus dem Jahr 2015 entspreche (Urk. 7/232 S. 13). 5.5

Zusammenfassend ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeits un fähig keit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von der neurologischen Gut achterin umschriebenen Belas tungs profils (E. 4.2.3) in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im IT-Support sowie jeder anderen Tätigkeit unverändert zu 20 % arbeitsunfähig ist.

Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 6. 6.1

Uneinigkeit besteht überdies über die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit aus und nahm entsprechend einen Prozentvergleich vor, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne und entsprechend ein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse ( Urk. 1. S. 15 ). 6.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1991 eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat und sich danach zum Marketingplaner weiter bildete. Zwischen 1992 und 2002 arbeitete er als Produktmanager, Verkaufs- und Exportleiter sowie als Nationaler Key Account Manager in verschiedenen Unter nehmen (Urk. 7/53/1-3). Im Zeitpunkt des Unfalls bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/33) und war – gemäss eigenen Angaben – als selbständiger Event m anager tätig (vgl. Urk. 7/53/3). Seit 2016 hat er sich eine selbständige Tätigkeit im Bereich des IT-Supports aufgebaut (vgl. Urk. 7/ 232/40 ). Dem IK-Auszug sind selbständige Erwerbseinkommen von Fr.

8'307.-- (2004), Fr. 20'200.-- (2005), Fr. 8'307.-- (2006) sowie geringfügige Erwerbseinkommen in unselbständiger Tätigkeit während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern zu entnehmen ( Urk. 7/130). Ein valides, vor dem Unfall erzieltes Erwerbseinkommen kann daher nicht herangezogen werden, jedenfalls ist angesichts der effektiven Erwerbsverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls entgegen de m Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 15) nicht als über wiegend wahrscheinlich erstellt, dass er ohne gesundheitliche Einschränkungen 2020 Fr. 105'571.90 verdienen würde. 6.3

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.4

Die C.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit der B.___ -Begutachtung eine aus somatischer Sicht unveränderte 20%ige Arbeitsun fähig keit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (vgl. 5.4 in fine ). Angesichts dessen kann

– soweit eine erneute Invaliditätsbemessung bei mangelndem Revisionsgrund überhaupt erforderlich ist – im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorge nommen werden (vgl. E. 6.3). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs einkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent sprechend kleineren Prozentsatz zu veran schlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt.

Hieraus folgt ein renten ausschlies sender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.4 ). Selbst wenn für die Bemessung des Invaliditätsgrades die von der psychiatrischen Gutachterin attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden würde (vgl. E. 4.2.4), resultierte

k ein renten begründender Invaliditäts grad, weil der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vor bringen (Urk. 1 S. 15) – für jede seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit maximal zu 30 % eingeschränkt ist . Angesichts dessen sind auch Intergrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen im Sinne des Eventualantrags ( Urk.

1) nicht angezeigt (vgl. Art. 14a Abs. 1 lit . a und Art. 17 Abs. 1 IVG) . 7.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 ( Urk.

2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 6. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 3) . Dies unter Hinweis auf eine Bestätigung der Gemeinde M.___ , wonach er Sozialhilfe beziehe (vgl. Urk. 3). Die Voraus setzun gen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind

erfüllt , weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

8.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 8.3

Rechtsanw ä lt in MLaw Stephanie C. Elms machte mit Honorarnote vom 4. April 202 3 einen Aufwand von total 10.6 Stunden à Fr. 2 8 0.-- sowie Barauslagen von Fr. 89.04 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'292.45 (inkl. Mehr wertsteuer) geltend ( Urk. 11 ). Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ), weshalb die Entschädigung von Rechtsanw ä lt in

Stephanie C. Elms auf Fr. 2' 608 .-

- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8.4

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuch s vom 6. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw ältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Ver fahren bestellt sowie die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’608 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler