Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00051
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V. Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
19. Mai 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
1.1
X.___, geboren 2001, wurde am 16. April 2019 (Eingangsdatum) von ihrem Vater erstmals bei der Invalidenversicherung zur Gewährung medizi nischer Massnahmen sowie von Massnahmen für die berufliche Eingliederung angemeldet (Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2019 hielt die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, berufliche Mass nahmen seien noch verf r üht und es sei weitere schulische Förderung notwendig (Urk. 8/19). 1.2
Mit Zusatzgesuch vom 13. August 2020 (Eingangsdatum) beantragte die Versi cherte berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/27). Am 1. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien . Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2022 stellte sie der Versicherten mangels Vorliegens einer sich langfristig auf die Arbeits fähigkeit auswirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/50). Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2022 Einwand (Urk. 8/54; ergänzt mit Eingabe vom 16. Dezember 2022, Urk. 8/57). Am 5. Januar 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/59 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2023 sei auf zuheben und es sei i hr eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2021 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 6. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. März 2023 (Urk. 9) seien weitere medizinische Abklä rungen im Rahmen eines monodisziplinären Gutachtens (Psychiat risch/Neuropsychologisch) angezeigt (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 12). 3.
Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver fügung vom 5. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu ver füge. 4.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]) und ermessensweise auf Fr. 400.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende, i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippR. Müller