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IV.2023.00042

dass-Urteil, übereinstimmende Anträge, Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zürich SozVersG · 2023-03-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00042

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 die bisherige halbe Rente von X.___

bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 39 %

mit Wirkung per 3 1. Januar 2023 aufhob (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 3. Januar 202 3 (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 (Urk. 6) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2 2. März 2023 (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 3. Januar 2023 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Viertelsrente, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin z u weitere n Abklärungen

beantragte (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärung en

betreffend

Einkommensvergleich beantragte (Urk. 6), dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 2 2. März 2023 erklärte, er sei aufgrund der Verfahrensökonomi e damit einverstanden, dass nicht direkt über den Rentenanspruch entschieden werde, sondern eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin erfolge; das Rechtsbegehren passe er entsprechend an (Urk. 9), in Erwägung, dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen betreffend Einkommensvergleich (Ermittlung des Valideneinkom mens) vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und da nach über den Rentena nspruch des Beschwerdeführers

neu verfüge, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang (vgl. auch BGE 137 V 57; BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer) und auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl.

Barauslagen und MWS T) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Rentena nspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl