Sachverhalt
1. 1.1
Der 1984 geborene X.___ meldete sich a m 1 5 . Mai 2013 (Eingang) unter Hinweis auf eine Lern- und Teilleistungsschwäche, bestehend seit der Kindheit, bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen . Nachdem vom 3. bis 28. Februar 2014 eine berufliche Abklärung bei der Z.___ durchgeführt worden war ( Urk. 11 /29, 11 /63), erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Grundausbildung im Logistikbereich bei der A.___ AG, welche vom 21. April bis
25. Juli 2014 dauerte ( Urk. 11 /53, 11/ 81 und 11 /105). Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit und stellte die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches in Aussicht ( Urk. 11 /106). Auf Ersuchen des Versicherten ( Urk. 11 /121) erliess die IV-Stelle am 9. Dezember 2014 eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich Abschluss beruflicher Massnahmen ( Urk. 11 /123), gegen welche der Versicherte am 1. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob ( Urk. 11 /126/3 ff.). Mit Vorbescheid vom 14. April 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht ( Urk. 11 /139). Dagegen liess der Versi cherte am 20. April beziehungs weise
25. Juni 2015 bei der IV-Stelle Einwand erheben ( Urk. 11 /143 , 11 /161). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2016 wurde die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2014 bezüglich beruflicher Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zu weiterer Abklärung der Leistungsfähig keit an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 11 /194/1 ff.).
Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische sowie eine orthopädische Untersu chung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Med. pract . B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sowie med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchten den Versicherten am
14. Juni 2016 und erstatteten ihre Berichte am 19. Juli 2016 ( Urk. 11 /214 , 11/215 ). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 11 /235) .
Die da gegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
26. Mai 2017 ab ( Urk. 11/ 256 ).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde, welche vom Bundesgericht mit Ur teil vom
20. November 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 11/262). Mit Verfügung vom
7. Februar 2018 wies die IV-Stelle ferner einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab ( Urk. 11/265). 1.2
Am 5. Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines neuropsycho logischen Abklärungsberichtes von Dr.
phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie sowie für Kinder und Jugendlich e
FSP , vom
8. April 2021 sowie eines Bericht s des Universitätsspital s
E.___ , Klinik für Neurologie , vom 3. Februar 2015 über eine neuropsychologische Untersu c hung ( Urk. 11/269) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/270). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 wurde zunächst auf das neue Leistungsbegehren nicht einge treten ( Urk. 11/274). Nach Einwanderhebung und Einreichung verschiedener Arztberichte ( Urk. 11/279 ff. , 11/287 f. ) wurde jedoch ein bisdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben ( p sychiatrisches Gutachten vo n Dr.
med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2021 , Urk. 11/299 /1 ff , und n europsychologische r
Untersuchungsbericht von lic. phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 18. November 2021, Urk. 11/299 /79 ff. ). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/301) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom
17. Januar 2022 ( Urk. 11/308) tätigte sie weitere Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom
6. Januar 2023 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 11/362 ). 2.
Dagegen erhob Y.___ im Namen des Versicherte n mit Eingabe vom 2 1 . Januar 202 3 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss , es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde dem Versicherten und seinem Vertreter Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht angesetzt ( Urk. 4), welche am 7 . Februar 2023 beim Gericht einging ( Urk. 7). Mit Beschwer de antwort vom
13. März 202 3 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 10 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 14 . März 202 3 angezeigt wurde ( Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
18. November und
13. Dezember 2021 keine Diagnose ausgewiesen sei, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken könnte . Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige , 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes E inkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund einer Teilleistungsstörung keine reellen Chancen auf eine normale Arbeit habe .
Er sei lediglich an einer geschütz t en Arbeitsstelle einsetzbar ( Urk. 1). 3.
Dr. F.___
und lic. phil .
G.___ erstellten am 18. Novem b er und
13. Dezember 2021 ein psychiatrische s und neuropsychologisches Gutachten ( Urk. 11/299). Der psychiatrische Gutachter führte unter Berücksichtigung der neuropsycho logischen Expertise aus, dass er
anlässlich der Untersuchung keine psychiatrische D iagnose habe fest stellen und bei unauffälligem Psychostatus insbesondere weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung
habe diagnos tizieren
können . Im Rahmen der Abklärung sei aufgefallen, dass der Beschwer deführer einerseits davon ausgehe, nicht arbeitsfähig zu sein , und in dieser Einschätzung von seiner Mutter bestärkt werde. Dass er andererseits aber keine Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus
beklage . Vielmehr berichte der Beschwer deführer über verschiedene Aktivitäten und Interessen. Er klage sodann über gravierende neuropsychologische Einschränkungen, die sich so in der neuropsy chologischen Abklärung aber nicht abbilden liessen. Ansonsten gebe er keine gravierenden psychiatrischen Symptome oder Einschränkungen an. Im Rahmen der neuropsychologische n
Untersuchung sei im Gegensatz zu den früheren neuropsychologischen Abklärungen explizit eine Symptomvalidierung durch geführt worden . Diese sei unauffällig
gewesen. Allerdings hätten sich bei der aktuellen neuropsychologische n Abklärung die früher beschriebenen deutliche n Einschränkungen so auch nicht mehr gezeigt. Der Neuropsychologe beschreibe aktuell einen Gesamt-IQ von 85, der sich gerade auf der Grenze zur Lernbe hinderung noch im tiefen normvarianten Bereich befinde und insgesamt eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche m it Beeinträchtigungen in Teil bereichen attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen zeige. Die vom Beschwerdeführer in der aktuellen neuropsychologischen Abklärung gezeigt e Leistung sei damit besser als die Leistung, die er in den früheren neuropsycho logischen Abklärungen gezeigt habe. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben, welche der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben bearbeiten könne, am besten geeignet. Solche Tätigkeiten erledige der Beschwerdeführer zuverlässig und stabil. Generell zeige er b essere Leistungen im Umgang mit einfachen und klar strukturierten non-verbal en /figuralen Inhalten als im Umgang mit solchen sprachlichen Inhalts . Schwächen bestünden bei Multitasking-Fähigkeiten, beim Abrufen von Infor mationen aus dem Langzeitgedächtnis, beim abstrakten Denken, beim Erkennen von komplexeren Zusammenhängen und bei der Perspektivenübernahme. Trotz Formulierung von Kriterien für eine ideal adaptierte Tätigkeit durch den Neuropsychologen könne damit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, da keine psychiatrische Diagnose vorliege
(vgl. Urk. 11/299/71 ff.) . 4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ vom 18. November beziehungsweise 13. Dezember 2021 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb darauf ab zustellen ist. 4. 2
D er psychiatrische Gutachter Dr. F.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb
– bei unauffälligem Psychostatus – keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann (vgl. Urk. 11/299/64 ff.) . Dabei nahm er auch ausführlich zu den Vorberichten Stellung . Insbesondere legte er dar, dass die früheren Behandler, welche gravierende neuropsychologische Einschrän kungen beschrieben und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet h a tt en, sich im Wesentlichen auf eine neuropsychologische Abklärung am Universitätsspital E.___ aus dem Jahre 2015 abgestützt ha tt en, die aber nicht valide war, weil damals keine Symptomvalidierung durchgeführt worden war. Dies erklär e die Diskrepanz zur aktuellen neuropsychologischen Abklärung , bei welcher sich die beklagten neuropsychologischen Einschränkungen (in dieser F orm) nicht mehr darstellten . Ebenso leide die 2021 von Dr. phil. D.___ durch geführte neuropsychologische Abklärung daran, dass keine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei ( Urk. 11/299/74 f.) .
Lic. phil. G.___ legte in diesem Zusammenhang ferner dar, dass ein Gesamt-IQ von 75, wie er von Dr. phil. D.___ festgehalten wurde, auch vor dem Hintergrund der in der aktuellen Untersuchung überwiegend altersentsprechenden Resultate, des zwar etwas einfachen, aber gut nachvollziehbaren sprachlichen Ausdrucks und der recht kompetenten Ausführungen zum Hobby Fotografieren nicht schlüssig ist ( Urk. 11/299/92).
Insofern der Hausarzt H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. Juli 2022 ausführte, dass der Beschwer deführer lediglich im geschützten Rahmen im zweiten Arbeitsmarkt tätig sein könne, und diesbezüglich auf die Einschätzung en von Dr. phil. D.___ und lic. phil. G.___ verwies, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, einfache Routinetätigkeiten mit klaren Vorgaben auszuführen ( Urk. 11/340), gilt anzu merken, dass sich solche Tätigkeiten durchaus im ersten Arbeitsmarkt finden lassen (insbesondere einfache Hilfstätigkeiten). 4. 3
D er Beschwerdeführer beanstandete, dass das Gutachten von Dr. F.___
nicht nur im Widerspruch zu nahezu allen bisherigen medizinischen (vgl. hierzu oben), sondern auch zu den beruflichen Abklärungen steh e und zudem aufgrund einer lediglich 50-minütigen Untersuchung erstellt worden sei ( Urk. 1 S. 3 ff.) .
Die in der Vergangenheit durchgeführten beruflichen Abklärungen stehen der aktuellen
medizinischen Beurteilung allerdings nicht entgegen. So erachteten die Fachpersonen der Z.___ nach durchgeführter beruflicher Abklärung im Februar 2014 trotz kognitiver Teilleistungsschwächen eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als m ög lich ( Urk. 11 / 6 3 /1 4 f.). Und auch bei der Ausbildung bei der A.___ AG zeigte sich, dass der Beschwerdeführer lern- und arbeitsfähig ist, schloss er dort doch den Staplerfahrerkurs, den Grundkurs Logistik und auch den EDV-Block erfolgreich ab ( Urk. 11/128/4 , vgl. auch Urk. 11/256/11 ).
Sodann
ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Unter suchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurtei lenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. F.___ setzte sich wie erwähnt mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nach vollziehbar dar, weshalb bei nahezu blanden Befunden aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann. D er neuropsychologische Gutachter unter suchte d en Beschwerdeführer sodann während rund zweieinhalb Stunden und führte diverse Tests zu den Bereichen Aufmerksamkeit /Konzentration, Lernen/Gedächtnis, Sprache, Wahrnehmung, Räumliche Verarbeitung, Komplexe/ E xekutive Funktionen, Emotions-Verarbeitung, Verarbeitungstempo und Kognitive Ausdauer durch. Anhand der erhaltenen Befunde, der Verhal tens beobachtung und des klinischen Eindrucks begründete er nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit Minderleistungen im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich zeigt , welche aber nicht mit der von ih m subjektiv als schwer empfundenen Einschränkung übereinstimmt und
deme nts p rechend bezüglich der Leistungsqualität die intellektuell en /neurokognitiven Voraussetzungen betreffend nicht von rele vanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen
ist ( Urk. 11/299/ 86 ff.) . 4. 4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. G.___
erstellt, dass d er Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und er in einer Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben vollständig arbeitsfähig ist. 4. 5
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf . Insbesondere liegt keine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflicht gemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weis massnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361
E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen. 5. 5.1
Der letzten Anspruchsprüfung mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 11/235), geschützt durch die Urteile des hiesigen Gerichts vom 26.
Mai 2017 ( Urk. 11/256) und des Bundesgerichts vom 20. November 2017 ( Urk. 11/262), lagen der orthopädische und psychiatrische RAD- Untersuchungsbericht vom
19. Juli 2016 ( Urk. 11/214, 11/215) zugrunde. In psychiatrischer Sicht wurden neben einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung lediglich Teilleistungs störungen bei normaler Gesamtintelligenz festgestellt und für kognitiv einfache Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch in den aktuellen medizinischen Abklärungen wurde nur
eine leichte neuropsychologische Funk tionsschwäche mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen beschrieben, welche bei kognitiv einfachen Routineaufgaben keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Damit mangelt es vorliegend an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes des Beschwerdeführers
– was Dr. F.___ auch ausdrücklich bestätigt e ( Urk. 11/299/77) - , weshalb grundsätzlich kein Revisionsgrund gemäss Art.
17 Abs.
1 ATSG gegeben und damit der Rentenanspruch nicht neu zu prüfen ist.
Der Vollständigkeit halber beziehungsweise zum besseren Verständnis
für den Beschwerdeführer sei aber erwähnt, dass selbst bei erneuter Prüfung der Renten voraussetzungen beziehungsweise der Vornahme eines Einkommensvergleichs ein Rentenanspruch verneint werden müsste:
So wäre einem Valideneinkommen von Fr.
7 1’576 .--
(LSE 2020, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Ziffer 41-43 , Baugewerbe: Fr.
5'731.-- : 40 x 41. 3 x 12 x
1.000 x 1.004 x 1.004 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 1.10 , Nominallohnindex, Männer, Ziff. 41-43 , Baugewerbe ] ) ein Invalideneinkommen von Fr. 66' 800 .--
(LSE 2020, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Ziffer 05-96, Total: Fr.
5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 1.011 x 1.011 [Tabelle T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, Ziff. 05-96 , Total]) gegenüberzustellen (vgl. Urk. 11/256/12), womit sich selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde. 5.2
Ähnliche Überlegungen sind in Bezug auf die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach vorangegangenem Abschluss oder Verweigerung derselben anzustellen , sind doch Eingliederungsmassnahmen gemäss BGE 105 V 173 gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen anwendbar . Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ( Urk. 11/265) hatte die IV-Stelle einen erneuten Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint
– un ter Hinweis darauf, dass am 9. Dezember 2014 das Dossier in der Berufs beratung abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer mit dem Anschlussprogramm Logistik seine Vermittlungschancen deutlich erhöht habe , dass er sich
g emäss dem Abschlussbericht der A.___ AG nicht bemüht habe , der geforderten Einsatzbereitschaft zu entsprechen , und sich w ährend dem gesamten Kurs desinteressiert und lustlos gezeigt habe , dass er sich a us subjektiver Sicht als nicht arbeitsfähig an sehe und dass sich s eit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen keine medizinischen Veränderungen ergeben hätten
(vgl. hierzu Urk. 11/105). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig gesundheitsbedingt nicht in der Lage wäre, seine Arbeitsfähigkeit für kognitiv einfache Routinearbeiten (E. 3) auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen erachtet er sich nach wie vor als nicht arbeitsfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 11/299/74; vgl. auch Urk. 3/2 S. 2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Durchführung erneuter Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat. 6.
Zusammenfassend fehlt es damit dem Beschwerdeführer an einem Anspruch auf IV-Leistungen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.000 x 1.004 x 1.004 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
18. November und
13. Dezember 2021 keine Diagnose ausgewiesen sei, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken könnte . Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige , 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes E inkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund einer Teilleistungsstörung keine reellen Chancen auf eine normale Arbeit habe .
Er sei lediglich an einer geschütz t en Arbeitsstelle einsetzbar ( Urk. 1). 3.
Dr. F.___
und lic. phil .
G.___ erstellten am 18. Novem b er und
13. Dezember 2021 ein psychiatrische s und neuropsychologisches Gutachten ( Urk. 11/299). Der psychiatrische Gutachter führte unter Berücksichtigung der neuropsycho logischen Expertise aus, dass er
anlässlich der Untersuchung keine psychiatrische D iagnose habe fest stellen und bei unauffälligem Psychostatus insbesondere weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung
habe diagnos tizieren
können . Im Rahmen der Abklärung sei aufgefallen, dass der Beschwer deführer einerseits davon ausgehe, nicht arbeitsfähig zu sein , und in dieser Einschätzung von seiner Mutter bestärkt werde. Dass er andererseits aber keine Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus
beklage . Vielmehr berichte der Beschwer deführer über verschiedene Aktivitäten und Interessen. Er klage sodann über gravierende neuropsychologische Einschränkungen, die sich so in der neuropsy chologischen Abklärung aber nicht abbilden liessen. Ansonsten gebe er keine gravierenden psychiatrischen Symptome oder Einschränkungen an. Im Rahmen der neuropsychologische n
Untersuchung sei im Gegensatz zu den früheren neuropsychologischen Abklärungen explizit eine Symptomvalidierung durch geführt worden . Diese sei unauffällig
gewesen. Allerdings hätten sich bei der aktuellen neuropsychologische n Abklärung die früher beschriebenen deutliche n Einschränkungen so auch nicht mehr gezeigt. Der Neuropsychologe beschreibe aktuell einen Gesamt-IQ von 85, der sich gerade auf der Grenze zur Lernbe hinderung noch im tiefen normvarianten Bereich befinde und insgesamt eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche m it Beeinträchtigungen in Teil bereichen attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen zeige. Die vom Beschwerdeführer in der aktuellen neuropsychologischen Abklärung gezeigt e Leistung sei damit besser als die Leistung, die er in den früheren neuropsycho logischen Abklärungen gezeigt habe. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben, welche der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben bearbeiten könne, am besten geeignet. Solche Tätigkeiten erledige der Beschwerdeführer zuverlässig und stabil. Generell zeige er b essere Leistungen im Umgang mit einfachen und klar strukturierten non-verbal en /figuralen Inhalten als im Umgang mit solchen sprachlichen Inhalts . Schwächen bestünden bei Multitasking-Fähigkeiten, beim Abrufen von Infor mationen aus dem Langzeitgedächtnis, beim abstrakten Denken, beim Erkennen von komplexeren Zusammenhängen und bei der Perspektivenübernahme. Trotz Formulierung von Kriterien für eine ideal adaptierte Tätigkeit durch den Neuropsychologen könne damit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, da keine psychiatrische Diagnose vorliege
(vgl. Urk. 11/299/71 ff.) . 4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ vom 18. November beziehungsweise 13. Dezember 2021 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb darauf ab zustellen ist. 4. 2
D er psychiatrische Gutachter Dr. F.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb
– bei unauffälligem Psychostatus – keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann (vgl. Urk. 11/299/64 ff.) . Dabei nahm er auch ausführlich zu den Vorberichten Stellung . Insbesondere legte er dar, dass die früheren Behandler, welche gravierende neuropsychologische Einschrän kungen beschrieben und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet h a tt en, sich im Wesentlichen auf eine neuropsychologische Abklärung am Universitätsspital E.___ aus dem Jahre 2015 abgestützt ha tt en, die aber nicht valide war, weil damals keine Symptomvalidierung durchgeführt worden war. Dies erklär e die Diskrepanz zur aktuellen neuropsychologischen Abklärung , bei welcher sich die beklagten neuropsychologischen Einschränkungen (in dieser F orm) nicht mehr darstellten . Ebenso leide die 2021 von Dr. phil. D.___ durch geführte neuropsychologische Abklärung daran, dass keine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei ( Urk. 11/299/74 f.) .
Lic. phil. G.___ legte in diesem Zusammenhang ferner dar, dass ein Gesamt-IQ von 75, wie er von Dr. phil. D.___ festgehalten wurde, auch vor dem Hintergrund der in der aktuellen Untersuchung überwiegend altersentsprechenden Resultate, des zwar etwas einfachen, aber gut nachvollziehbaren sprachlichen Ausdrucks und der recht kompetenten Ausführungen zum Hobby Fotografieren nicht schlüssig ist ( Urk. 11/299/92).
Insofern der Hausarzt H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. Juli 2022 ausführte, dass der Beschwer deführer lediglich im geschützten Rahmen im zweiten Arbeitsmarkt tätig sein könne, und diesbezüglich auf die Einschätzung en von Dr. phil. D.___ und lic. phil. G.___ verwies, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, einfache Routinetätigkeiten mit klaren Vorgaben auszuführen ( Urk. 11/340), gilt anzu merken, dass sich solche Tätigkeiten durchaus im ersten Arbeitsmarkt finden lassen (insbesondere einfache Hilfstätigkeiten). 4. 3
D er Beschwerdeführer beanstandete, dass das Gutachten von Dr. F.___
nicht nur im Widerspruch zu nahezu allen bisherigen medizinischen (vgl. hierzu oben), sondern auch zu den beruflichen Abklärungen steh e und zudem aufgrund einer lediglich 50-minütigen Untersuchung erstellt worden sei ( Urk. 1 S. 3 ff.) .
Die in der Vergangenheit durchgeführten beruflichen Abklärungen stehen der aktuellen
medizinischen Beurteilung allerdings nicht entgegen. So erachteten die Fachpersonen der Z.___ nach durchgeführter beruflicher Abklärung im Februar 2014 trotz kognitiver Teilleistungsschwächen eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als m ög lich ( Urk. 11 / 6 3 /1 4 f.). Und auch bei der Ausbildung bei der A.___ AG zeigte sich, dass der Beschwerdeführer lern- und arbeitsfähig ist, schloss er dort doch den Staplerfahrerkurs, den Grundkurs Logistik und auch den EDV-Block erfolgreich ab ( Urk. 11/128/4 , vgl. auch Urk. 11/256/11 ).
Sodann
ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Unter suchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurtei lenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. F.___ setzte sich wie erwähnt mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nach vollziehbar dar, weshalb bei nahezu blanden Befunden aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann. D er neuropsychologische Gutachter unter suchte d en Beschwerdeführer sodann während rund zweieinhalb Stunden und führte diverse Tests zu den Bereichen Aufmerksamkeit /Konzentration, Lernen/Gedächtnis, Sprache, Wahrnehmung, Räumliche Verarbeitung, Komplexe/ E xekutive Funktionen, Emotions-Verarbeitung, Verarbeitungstempo und Kognitive Ausdauer durch. Anhand der erhaltenen Befunde, der Verhal tens beobachtung und des klinischen Eindrucks begründete er nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit Minderleistungen im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich zeigt , welche aber nicht mit der von ih m subjektiv als schwer empfundenen Einschränkung übereinstimmt und
deme nts p rechend bezüglich der Leistungsqualität die intellektuell en /neurokognitiven Voraussetzungen betreffend nicht von rele vanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen
ist ( Urk. 11/299/ 86 ff.) . 4. 4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. G.___
erstellt, dass d er Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und er in einer Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben vollständig arbeitsfähig ist. 4. 5
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf . Insbesondere liegt keine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflicht gemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weis massnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361
E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen. 5.
E. 1.10 , Nominallohnindex, Männer, Ziff. 41-43 , Baugewerbe ] ) ein Invalideneinkommen von Fr. 66' 800 .--
(LSE 2020, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Ziffer 05-96, Total: Fr.
5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 1.011 x 1.011 [Tabelle T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, Ziff. 05-96 , Total]) gegenüberzustellen (vgl. Urk. 11/256/12), womit sich selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde.
E. 5 . Mai 2013 (Eingang) unter Hinweis auf eine Lern- und Teilleistungsschwäche, bestehend seit der Kindheit, bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen . Nachdem vom 3. bis 28. Februar 2014 eine berufliche Abklärung bei der Z.___ durchgeführt worden war ( Urk. 11 /29, 11 /63), erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Grundausbildung im Logistikbereich bei der A.___ AG, welche vom 21. April bis
25. Juli 2014 dauerte ( Urk. 11 /53, 11/ 81 und 11 /105). Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit und stellte die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches in Aussicht ( Urk. 11 /106). Auf Ersuchen des Versicherten ( Urk. 11 /121) erliess die IV-Stelle am 9. Dezember 2014 eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich Abschluss beruflicher Massnahmen ( Urk. 11 /123), gegen welche der Versicherte am 1. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob ( Urk. 11 /126/3 ff.). Mit Vorbescheid vom 14. April 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht ( Urk. 11 /139). Dagegen liess der Versi cherte am 20. April beziehungs weise
25. Juni 2015 bei der IV-Stelle Einwand erheben ( Urk. 11 /143 , 11 /161). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2016 wurde die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2014 bezüglich beruflicher Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zu weiterer Abklärung der Leistungsfähig keit an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 11 /194/1 ff.).
Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische sowie eine orthopädische Untersu chung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Med. pract . B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sowie med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchten den Versicherten am
14. Juni 2016 und erstatteten ihre Berichte am 19. Juli 2016 ( Urk. 11 /214 , 11/215 ). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 11 /235) .
Die da gegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
26. Mai 2017 ab ( Urk. 11/ 256 ).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde, welche vom Bundesgericht mit Ur teil vom
20. November 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 11/262). Mit Verfügung vom
7. Februar 2018 wies die IV-Stelle ferner einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab ( Urk. 11/265).
E. 5.1 Der letzten Anspruchsprüfung mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 11/235), geschützt durch die Urteile des hiesigen Gerichts vom 26.
Mai 2017 ( Urk. 11/256) und des Bundesgerichts vom 20. November 2017 ( Urk. 11/262), lagen der orthopädische und psychiatrische RAD- Untersuchungsbericht vom
19. Juli 2016 ( Urk. 11/214, 11/215) zugrunde. In psychiatrischer Sicht wurden neben einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung lediglich Teilleistungs störungen bei normaler Gesamtintelligenz festgestellt und für kognitiv einfache Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch in den aktuellen medizinischen Abklärungen wurde nur
eine leichte neuropsychologische Funk tionsschwäche mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen beschrieben, welche bei kognitiv einfachen Routineaufgaben keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Damit mangelt es vorliegend an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes des Beschwerdeführers
– was Dr. F.___ auch ausdrücklich bestätigt e ( Urk. 11/299/77) - , weshalb grundsätzlich kein Revisionsgrund gemäss Art.
E. 5.2 Ähnliche Überlegungen sind in Bezug auf die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach vorangegangenem Abschluss oder Verweigerung derselben anzustellen , sind doch Eingliederungsmassnahmen gemäss BGE 105 V 173 gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen anwendbar . Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ( Urk. 11/265) hatte die IV-Stelle einen erneuten Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint
– un ter Hinweis darauf, dass am 9. Dezember 2014 das Dossier in der Berufs beratung abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer mit dem Anschlussprogramm Logistik seine Vermittlungschancen deutlich erhöht habe , dass er sich
g emäss dem Abschlussbericht der A.___ AG nicht bemüht habe , der geforderten Einsatzbereitschaft zu entsprechen , und sich w ährend dem gesamten Kurs desinteressiert und lustlos gezeigt habe , dass er sich a us subjektiver Sicht als nicht arbeitsfähig an sehe und dass sich s eit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen keine medizinischen Veränderungen ergeben hätten
(vgl. hierzu Urk. 11/105). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig gesundheitsbedingt nicht in der Lage wäre, seine Arbeitsfähigkeit für kognitiv einfache Routinearbeiten (E. 3) auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen erachtet er sich nach wie vor als nicht arbeitsfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 11/299/74; vgl. auch Urk. 3/2 S. 2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Durchführung erneuter Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat. 6.
Zusammenfassend fehlt es damit dem Beschwerdeführer an einem Anspruch auf IV-Leistungen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
E. 7 . Februar 2023 beim Gericht einging ( Urk. 7). Mit Beschwer de antwort vom
13. März 202 3 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde ( Urk.
E. 10 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
E. 14 . März 202 3 angezeigt wurde ( Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs.
1 ATSG gegeben und damit der Rentenanspruch nicht neu zu prüfen ist.
Der Vollständigkeit halber beziehungsweise zum besseren Verständnis
für den Beschwerdeführer sei aber erwähnt, dass selbst bei erneuter Prüfung der Renten voraussetzungen beziehungsweise der Vornahme eines Einkommensvergleichs ein Rentenanspruch verneint werden müsste:
So wäre einem Valideneinkommen von Fr.
7 1’576 .--
(LSE 2020, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Ziffer 41-43 , Baugewerbe: Fr.
5'731.-- : 40 x 41. 3 x 12 x
Dispositiv
- 1.1 Der 1984 geborene X.___ meldete sich a m 1 5 . Mai 2013 (Eingang) unter Hinweis auf eine Lern- und Teilleistungsschwäche, bestehend seit der Kindheit, bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen . Nachdem vom 3. bis 28. Februar 2014 eine berufliche Abklärung bei der Z.___ durchgeführt worden war ( Urk. 11 /29, 11 /63), erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Grundausbildung im Logistikbereich bei der A.___ AG, welche vom 21. April bis
- Juli 2014 dauerte ( Urk. 11 /53, 11/ 81 und 11 /105). Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit und stellte die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches in Aussicht ( Urk. 11 /106). Auf Ersuchen des Versicherten ( Urk. 11 /121) erliess die IV-Stelle am 9. Dezember 2014 eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich Abschluss beruflicher Massnahmen ( Urk. 11 /123), gegen welche der Versicherte am 1. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob ( Urk. 11 /126/3 ff.). Mit Vorbescheid vom 14. April 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht ( Urk. 11 /139). Dagegen liess der Versi cherte am 20. April beziehungs weise
- Juni 2015 bei der IV-Stelle Einwand erheben ( Urk. 11 /143 , 11 /161). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2016 wurde die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2014 bezüglich beruflicher Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zu weiterer Abklärung der Leistungsfähig keit an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 11 /194/1 ff.). Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische sowie eine orthopädische Untersu chung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Med. pract . B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sowie med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchten den Versicherten am
- Juni 2016 und erstatteten ihre Berichte am 19. Juli 2016 ( Urk. 11 /214 , 11/215 ). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 11 /235) . Die da gegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
- Mai 2017 ab ( Urk. 11/ 256 ). Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde, welche vom Bundesgericht mit Ur teil vom
- November 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 11/262). Mit Verfügung vom
- Februar 2018 wies die IV-Stelle ferner einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab ( Urk. 11/265). 1.2 Am 5. Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines neuropsycho logischen Abklärungsberichtes von Dr. phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie sowie für Kinder und Jugendlich e FSP , vom
- April 2021 sowie eines Bericht s des Universitätsspital s E.___ , Klinik für Neurologie , vom 3. Februar 2015 über eine neuropsychologische Untersu c hung ( Urk. 11/269) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/270). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 wurde zunächst auf das neue Leistungsbegehren nicht einge treten ( Urk. 11/274). Nach Einwanderhebung und Einreichung verschiedener Arztberichte ( Urk. 11/279 ff. , 11/287 f. ) wurde jedoch ein bisdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben ( p sychiatrisches Gutachten vo n Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2021 , Urk. 11/299 /1 ff , und n europsychologische r Untersuchungsbericht von lic. phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 18. November 2021, Urk. 11/299 /79 ff. ). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/301) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom
- Januar 2022 ( Urk. 11/308) tätigte sie weitere Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom
- Januar 2023 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 11/362 ).
- Dagegen erhob Y.___ im Namen des Versicherte n mit Eingabe vom 2 1 . Januar 202 3 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss , es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde dem Versicherten und seinem Vertreter Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht angesetzt ( Urk. 4), welche am 7 . Februar 2023 beim Gericht einging ( Urk. 7). Mit Beschwer de antwort vom
- März 202 3 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 10 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 14 . März 202 3 angezeigt wurde ( Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
- November und
- Dezember 2021 keine Diagnose ausgewiesen sei, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken könnte . Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige , 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes E inkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt ( Urk. 2 ). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund einer Teilleistungsstörung keine reellen Chancen auf eine normale Arbeit habe . Er sei lediglich an einer geschütz t en Arbeitsstelle einsetzbar ( Urk. 1).
- Dr. F.___ und lic. phil . G.___ erstellten am 18. Novem b er und
- Dezember 2021 ein psychiatrische s und neuropsychologisches Gutachten ( Urk. 11/299). Der psychiatrische Gutachter führte unter Berücksichtigung der neuropsycho logischen Expertise aus, dass er anlässlich der Untersuchung keine psychiatrische D iagnose habe fest stellen und bei unauffälligem Psychostatus insbesondere weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung habe diagnos tizieren können . Im Rahmen der Abklärung sei aufgefallen, dass der Beschwer deführer einerseits davon ausgehe, nicht arbeitsfähig zu sein , und in dieser Einschätzung von seiner Mutter bestärkt werde. Dass er andererseits aber keine Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus beklage . Vielmehr berichte der Beschwer deführer über verschiedene Aktivitäten und Interessen. Er klage sodann über gravierende neuropsychologische Einschränkungen, die sich so in der neuropsy chologischen Abklärung aber nicht abbilden liessen. Ansonsten gebe er keine gravierenden psychiatrischen Symptome oder Einschränkungen an. Im Rahmen der neuropsychologische n Untersuchung sei im Gegensatz zu den früheren neuropsychologischen Abklärungen explizit eine Symptomvalidierung durch geführt worden . Diese sei unauffällig gewesen. Allerdings hätten sich bei der aktuellen neuropsychologische n Abklärung die früher beschriebenen deutliche n Einschränkungen so auch nicht mehr gezeigt. Der Neuropsychologe beschreibe aktuell einen Gesamt-IQ von 85, der sich gerade auf der Grenze zur Lernbe hinderung noch im tiefen normvarianten Bereich befinde und insgesamt eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche m it Beeinträchtigungen in Teil bereichen attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen zeige. Die vom Beschwerdeführer in der aktuellen neuropsychologischen Abklärung gezeigt e Leistung sei damit besser als die Leistung, die er in den früheren neuropsycho logischen Abklärungen gezeigt habe. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben, welche der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben bearbeiten könne, am besten geeignet. Solche Tätigkeiten erledige der Beschwerdeführer zuverlässig und stabil. Generell zeige er b essere Leistungen im Umgang mit einfachen und klar strukturierten non-verbal en /figuralen Inhalten als im Umgang mit solchen sprachlichen Inhalts . Schwächen bestünden bei Multitasking-Fähigkeiten, beim Abrufen von Infor mationen aus dem Langzeitgedächtnis, beim abstrakten Denken, beim Erkennen von komplexeren Zusammenhängen und bei der Perspektivenübernahme. Trotz Formulierung von Kriterien für eine ideal adaptierte Tätigkeit durch den Neuropsychologen könne damit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, da keine psychiatrische Diagnose vorliege (vgl. Urk. 11/299/71 ff.) .
- 4.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ vom 18. November beziehungsweise 13. Dezember 2021 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb darauf ab zustellen ist.
- 2 D er psychiatrische Gutachter Dr. F.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb – bei unauffälligem Psychostatus – keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann (vgl. Urk. 11/299/64 ff.) . Dabei nahm er auch ausführlich zu den Vorberichten Stellung . Insbesondere legte er dar, dass die früheren Behandler, welche gravierende neuropsychologische Einschrän kungen beschrieben und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet h a tt en, sich im Wesentlichen auf eine neuropsychologische Abklärung am Universitätsspital E.___ aus dem Jahre 2015 abgestützt ha tt en, die aber nicht valide war, weil damals keine Symptomvalidierung durchgeführt worden war. Dies erklär e die Diskrepanz zur aktuellen neuropsychologischen Abklärung , bei welcher sich die beklagten neuropsychologischen Einschränkungen (in dieser F orm) nicht mehr darstellten . Ebenso leide die 2021 von Dr. phil. D.___ durch geführte neuropsychologische Abklärung daran, dass keine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei ( Urk. 11/299/74 f.) . Lic. phil. G.___ legte in diesem Zusammenhang ferner dar, dass ein Gesamt-IQ von 75, wie er von Dr. phil. D.___ festgehalten wurde, auch vor dem Hintergrund der in der aktuellen Untersuchung überwiegend altersentsprechenden Resultate, des zwar etwas einfachen, aber gut nachvollziehbaren sprachlichen Ausdrucks und der recht kompetenten Ausführungen zum Hobby Fotografieren nicht schlüssig ist ( Urk. 11/299/92). Insofern der Hausarzt H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. Juli 2022 ausführte, dass der Beschwer deführer lediglich im geschützten Rahmen im zweiten Arbeitsmarkt tätig sein könne, und diesbezüglich auf die Einschätzung en von Dr. phil. D.___ und lic. phil. G.___ verwies, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, einfache Routinetätigkeiten mit klaren Vorgaben auszuführen ( Urk. 11/340), gilt anzu merken, dass sich solche Tätigkeiten durchaus im ersten Arbeitsmarkt finden lassen (insbesondere einfache Hilfstätigkeiten).
- 3 D er Beschwerdeführer beanstandete, dass das Gutachten von Dr. F.___ nicht nur im Widerspruch zu nahezu allen bisherigen medizinischen (vgl. hierzu oben), sondern auch zu den beruflichen Abklärungen steh e und zudem aufgrund einer lediglich 50-minütigen Untersuchung erstellt worden sei ( Urk. 1 S. 3 ff.) . Die in der Vergangenheit durchgeführten beruflichen Abklärungen stehen der aktuellen medizinischen Beurteilung allerdings nicht entgegen. So erachteten die Fachpersonen der Z.___ nach durchgeführter beruflicher Abklärung im Februar 2014 trotz kognitiver Teilleistungsschwächen eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als m ög lich ( Urk. 11 / 6 3 /1 4 f.). Und auch bei der Ausbildung bei der A.___ AG zeigte sich, dass der Beschwerdeführer lern- und arbeitsfähig ist, schloss er dort doch den Staplerfahrerkurs, den Grundkurs Logistik und auch den EDV-Block erfolgreich ab ( Urk. 11/128/4 , vgl. auch Urk. 11/256/11 ). Sodann ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Unter suchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurtei lenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. F.___ setzte sich wie erwähnt mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nach vollziehbar dar, weshalb bei nahezu blanden Befunden aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann. D er neuropsychologische Gutachter unter suchte d en Beschwerdeführer sodann während rund zweieinhalb Stunden und führte diverse Tests zu den Bereichen Aufmerksamkeit /Konzentration, Lernen/Gedächtnis, Sprache, Wahrnehmung, Räumliche Verarbeitung, Komplexe/ E xekutive Funktionen, Emotions-Verarbeitung, Verarbeitungstempo und Kognitive Ausdauer durch. Anhand der erhaltenen Befunde, der Verhal tens beobachtung und des klinischen Eindrucks begründete er nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit Minderleistungen im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich zeigt , welche aber nicht mit der von ih m subjektiv als schwer empfundenen Einschränkung übereinstimmt und deme nts p rechend bezüglich der Leistungsqualität die intellektuell en /neurokognitiven Voraussetzungen betreffend nicht von rele vanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist ( Urk. 11/299/ 86 ff.) .
- 4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. G.___ erstellt, dass d er Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und er in einer Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben vollständig arbeitsfähig ist.
- 5 Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf . Insbesondere liegt keine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflicht gemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weis massnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen.
- 5.1 Der letzten Anspruchsprüfung mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 11/235), geschützt durch die Urteile des hiesigen Gerichts vom 26. Mai 2017 ( Urk. 11/256) und des Bundesgerichts vom 20. November 2017 ( Urk. 11/262), lagen der orthopädische und psychiatrische RAD- Untersuchungsbericht vom
- Juli 2016 ( Urk. 11/214, 11/215) zugrunde. In psychiatrischer Sicht wurden neben einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung lediglich Teilleistungs störungen bei normaler Gesamtintelligenz festgestellt und für kognitiv einfache Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch in den aktuellen medizinischen Abklärungen wurde nur eine leichte neuropsychologische Funk tionsschwäche mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen beschrieben, welche bei kognitiv einfachen Routineaufgaben keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Damit mangelt es vorliegend an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes des Beschwerdeführers – was Dr. F.___ auch ausdrücklich bestätigt e ( Urk. 11/299/77) - , weshalb grundsätzlich kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben und damit der Rentenanspruch nicht neu zu prüfen ist. Der Vollständigkeit halber beziehungsweise zum besseren Verständnis für den Beschwerdeführer sei aber erwähnt, dass selbst bei erneuter Prüfung der Renten voraussetzungen beziehungsweise der Vornahme eines Einkommensvergleichs ein Rentenanspruch verneint werden müsste: So wäre einem Valideneinkommen von Fr. 7 1’576 .-- (LSE 2020, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Ziffer 41-43 , Baugewerbe: Fr. 5'731.-- : 40 x 41. 3 x 12 x 1.000 x 1.004 x 1.004 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 1.10 , Nominallohnindex, Männer, Ziff. 41-43 , Baugewerbe ] ) ein Invalideneinkommen von Fr. 66' 800 .-- (LSE 2020, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Ziffer 05-96, Total: Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 1.011 x 1.011 [Tabelle T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, Ziff. 05-96 , Total]) gegenüberzustellen (vgl. Urk. 11/256/12), womit sich selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde. 5.2 Ähnliche Überlegungen sind in Bezug auf die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach vorangegangenem Abschluss oder Verweigerung derselben anzustellen , sind doch Eingliederungsmassnahmen gemäss BGE 105 V 173 gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen anwendbar . Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ( Urk. 11/265) hatte die IV-Stelle einen erneuten Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint – un ter Hinweis darauf, dass am 9. Dezember 2014 das Dossier in der Berufs beratung abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer mit dem Anschlussprogramm Logistik seine Vermittlungschancen deutlich erhöht habe , dass er sich g emäss dem Abschlussbericht der A.___ AG nicht bemüht habe , der geforderten Einsatzbereitschaft zu entsprechen , und sich w ährend dem gesamten Kurs desinteressiert und lustlos gezeigt habe , dass er sich a us subjektiver Sicht als nicht arbeitsfähig an sehe und dass sich s eit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen keine medizinischen Veränderungen ergeben hätten (vgl. hierzu Urk. 11/105). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig gesundheitsbedingt nicht in der Lage wäre, seine Arbeitsfähigkeit für kognitiv einfache Routinearbeiten (E. 3) auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen erachtet er sich nach wie vor als nicht arbeitsfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 11/299/74; vgl. auch Urk. 3/2 S. 2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Durchführung erneuter Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat.
- Zusammenfassend fehlt es damit dem Beschwerdeführer an einem Anspruch auf IV-Leistungen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00040
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V. Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
19. Mai 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1984 geborene X.___ meldete sich a m 1 5 . Mai 2013 (Eingang) unter Hinweis auf eine Lern- und Teilleistungsschwäche, bestehend seit der Kindheit, bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11 /3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen . Nachdem vom 3. bis 28. Februar 2014 eine berufliche Abklärung bei der Z.___ durchgeführt worden war ( Urk. 11 /29, 11 /63), erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine Grundausbildung im Logistikbereich bei der A.___ AG, welche vom 21. April bis
25. Juli 2014 dauerte ( Urk. 11 /53, 11/ 81 und 11 /105). Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit und stellte die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches in Aussicht ( Urk. 11 /106). Auf Ersuchen des Versicherten ( Urk. 11 /121) erliess die IV-Stelle am 9. Dezember 2014 eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich Abschluss beruflicher Massnahmen ( Urk. 11 /123), gegen welche der Versicherte am 1. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob ( Urk. 11 /126/3 ff.). Mit Vorbescheid vom 14. April 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht ( Urk. 11 /139). Dagegen liess der Versi cherte am 20. April beziehungs weise
25. Juni 2015 bei der IV-Stelle Einwand erheben ( Urk. 11 /143 , 11 /161). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2016 wurde die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2014 bezüglich beruflicher Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zu weiterer Abklärung der Leistungsfähig keit an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 11 /194/1 ff.).
Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische sowie eine orthopädische Untersu chung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Med. pract . B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sowie med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchten den Versicherten am
14. Juni 2016 und erstatteten ihre Berichte am 19. Juli 2016 ( Urk. 11 /214 , 11/215 ). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 11 /235) .
Die da gegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
26. Mai 2017 ab ( Urk. 11/ 256 ).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde, welche vom Bundesgericht mit Ur teil vom
20. November 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 11/262). Mit Verfügung vom
7. Februar 2018 wies die IV-Stelle ferner einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab ( Urk. 11/265). 1.2
Am 5. Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines neuropsycho logischen Abklärungsberichtes von Dr.
phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie sowie für Kinder und Jugendlich e
FSP , vom
8. April 2021 sowie eines Bericht s des Universitätsspital s
E.___ , Klinik für Neurologie , vom 3. Februar 2015 über eine neuropsychologische Untersu c hung ( Urk. 11/269) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/270). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 wurde zunächst auf das neue Leistungsbegehren nicht einge treten ( Urk. 11/274). Nach Einwanderhebung und Einreichung verschiedener Arztberichte ( Urk. 11/279 ff. , 11/287 f. ) wurde jedoch ein bisdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben ( p sychiatrisches Gutachten vo n Dr.
med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2021 , Urk. 11/299 /1 ff , und n europsychologische r
Untersuchungsbericht von lic. phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 18. November 2021, Urk. 11/299 /79 ff. ). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2022 ( Urk. 11/301) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom
17. Januar 2022 ( Urk. 11/308) tätigte sie weitere Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom
6. Januar 2023 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 11/362 ). 2.
Dagegen erhob Y.___ im Namen des Versicherte n mit Eingabe vom 2 1 . Januar 202 3 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss , es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde dem Versicherten und seinem Vertreter Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht angesetzt ( Urk. 4), welche am 7 . Februar 2023 beim Gericht einging ( Urk. 7). Mit Beschwer de antwort vom
13. März 202 3 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 10 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 14 . März 202 3 angezeigt wurde ( Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom
18. November und
13. Dezember 2021 keine Diagnose ausgewiesen sei, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken könnte . Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige , 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes E inkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund einer Teilleistungsstörung keine reellen Chancen auf eine normale Arbeit habe .
Er sei lediglich an einer geschütz t en Arbeitsstelle einsetzbar ( Urk. 1). 3.
Dr. F.___
und lic. phil .
G.___ erstellten am 18. Novem b er und
13. Dezember 2021 ein psychiatrische s und neuropsychologisches Gutachten ( Urk. 11/299). Der psychiatrische Gutachter führte unter Berücksichtigung der neuropsycho logischen Expertise aus, dass er
anlässlich der Untersuchung keine psychiatrische D iagnose habe fest stellen und bei unauffälligem Psychostatus insbesondere weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung
habe diagnos tizieren
können . Im Rahmen der Abklärung sei aufgefallen, dass der Beschwer deführer einerseits davon ausgehe, nicht arbeitsfähig zu sein , und in dieser Einschätzung von seiner Mutter bestärkt werde. Dass er andererseits aber keine Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus
beklage . Vielmehr berichte der Beschwer deführer über verschiedene Aktivitäten und Interessen. Er klage sodann über gravierende neuropsychologische Einschränkungen, die sich so in der neuropsy chologischen Abklärung aber nicht abbilden liessen. Ansonsten gebe er keine gravierenden psychiatrischen Symptome oder Einschränkungen an. Im Rahmen der neuropsychologische n
Untersuchung sei im Gegensatz zu den früheren neuropsychologischen Abklärungen explizit eine Symptomvalidierung durch geführt worden . Diese sei unauffällig
gewesen. Allerdings hätten sich bei der aktuellen neuropsychologische n Abklärung die früher beschriebenen deutliche n Einschränkungen so auch nicht mehr gezeigt. Der Neuropsychologe beschreibe aktuell einen Gesamt-IQ von 85, der sich gerade auf der Grenze zur Lernbe hinderung noch im tiefen normvarianten Bereich befinde und insgesamt eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche m it Beeinträchtigungen in Teil bereichen attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen zeige. Die vom Beschwerdeführer in der aktuellen neuropsychologischen Abklärung gezeigt e Leistung sei damit besser als die Leistung, die er in den früheren neuropsycho logischen Abklärungen gezeigt habe. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben, welche der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben bearbeiten könne, am besten geeignet. Solche Tätigkeiten erledige der Beschwerdeführer zuverlässig und stabil. Generell zeige er b essere Leistungen im Umgang mit einfachen und klar strukturierten non-verbal en /figuralen Inhalten als im Umgang mit solchen sprachlichen Inhalts . Schwächen bestünden bei Multitasking-Fähigkeiten, beim Abrufen von Infor mationen aus dem Langzeitgedächtnis, beim abstrakten Denken, beim Erkennen von komplexeren Zusammenhängen und bei der Perspektivenübernahme. Trotz Formulierung von Kriterien für eine ideal adaptierte Tätigkeit durch den Neuropsychologen könne damit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, da keine psychiatrische Diagnose vorliege
(vgl. Urk. 11/299/71 ff.) . 4. 4.1
Das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ vom 18. November beziehungsweise 13. Dezember 2021 beruht auf den erforder li chen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb darauf ab zustellen ist. 4. 2
D er psychiatrische Gutachter Dr. F.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sorgfältig auseinan der und legte nach vollziehbar dar, weshalb
– bei unauffälligem Psychostatus – keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann (vgl. Urk. 11/299/64 ff.) . Dabei nahm er auch ausführlich zu den Vorberichten Stellung . Insbesondere legte er dar, dass die früheren Behandler, welche gravierende neuropsychologische Einschrän kungen beschrieben und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet h a tt en, sich im Wesentlichen auf eine neuropsychologische Abklärung am Universitätsspital E.___ aus dem Jahre 2015 abgestützt ha tt en, die aber nicht valide war, weil damals keine Symptomvalidierung durchgeführt worden war. Dies erklär e die Diskrepanz zur aktuellen neuropsychologischen Abklärung , bei welcher sich die beklagten neuropsychologischen Einschränkungen (in dieser F orm) nicht mehr darstellten . Ebenso leide die 2021 von Dr. phil. D.___ durch geführte neuropsychologische Abklärung daran, dass keine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei ( Urk. 11/299/74 f.) .
Lic. phil. G.___ legte in diesem Zusammenhang ferner dar, dass ein Gesamt-IQ von 75, wie er von Dr. phil. D.___ festgehalten wurde, auch vor dem Hintergrund der in der aktuellen Untersuchung überwiegend altersentsprechenden Resultate, des zwar etwas einfachen, aber gut nachvollziehbaren sprachlichen Ausdrucks und der recht kompetenten Ausführungen zum Hobby Fotografieren nicht schlüssig ist ( Urk. 11/299/92).
Insofern der Hausarzt H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. Juli 2022 ausführte, dass der Beschwer deführer lediglich im geschützten Rahmen im zweiten Arbeitsmarkt tätig sein könne, und diesbezüglich auf die Einschätzung en von Dr. phil. D.___ und lic. phil. G.___ verwies, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, einfache Routinetätigkeiten mit klaren Vorgaben auszuführen ( Urk. 11/340), gilt anzu merken, dass sich solche Tätigkeiten durchaus im ersten Arbeitsmarkt finden lassen (insbesondere einfache Hilfstätigkeiten). 4. 3
D er Beschwerdeführer beanstandete, dass das Gutachten von Dr. F.___
nicht nur im Widerspruch zu nahezu allen bisherigen medizinischen (vgl. hierzu oben), sondern auch zu den beruflichen Abklärungen steh e und zudem aufgrund einer lediglich 50-minütigen Untersuchung erstellt worden sei ( Urk. 1 S. 3 ff.) .
Die in der Vergangenheit durchgeführten beruflichen Abklärungen stehen der aktuellen
medizinischen Beurteilung allerdings nicht entgegen. So erachteten die Fachpersonen der Z.___ nach durchgeführter beruflicher Abklärung im Februar 2014 trotz kognitiver Teilleistungsschwächen eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als m ög lich ( Urk. 11 / 6 3 /1 4 f.). Und auch bei der Ausbildung bei der A.___ AG zeigte sich, dass der Beschwerdeführer lern- und arbeitsfähig ist, schloss er dort doch den Staplerfahrerkurs, den Grundkurs Logistik und auch den EDV-Block erfolgreich ab ( Urk. 11/128/4 , vgl. auch Urk. 11/256/11 ).
Sodann
ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüs sig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Unter suchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurtei lenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundes gerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. F.___ setzte sich wie erwähnt mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nach vollziehbar dar, weshalb bei nahezu blanden Befunden aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann. D er neuropsychologische Gutachter unter suchte d en Beschwerdeführer sodann während rund zweieinhalb Stunden und führte diverse Tests zu den Bereichen Aufmerksamkeit /Konzentration, Lernen/Gedächtnis, Sprache, Wahrnehmung, Räumliche Verarbeitung, Komplexe/ E xekutive Funktionen, Emotions-Verarbeitung, Verarbeitungstempo und Kognitive Ausdauer durch. Anhand der erhaltenen Befunde, der Verhal tens beobachtung und des klinischen Eindrucks begründete er nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit Minderleistungen im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich zeigt , welche aber nicht mit der von ih m subjektiv als schwer empfundenen Einschränkung übereinstimmt und
deme nts p rechend bezüglich der Leistungsqualität die intellektuell en /neurokognitiven Voraussetzungen betreffend nicht von rele vanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen
ist ( Urk. 11/299/ 86 ff.) . 4. 4
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. G.___
erstellt, dass d er Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und er in einer Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben vollständig arbeitsfähig ist. 4. 5
Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf . Insbesondere liegt keine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflicht gemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Be weis massnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361
E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausge führten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen. 5. 5.1
Der letzten Anspruchsprüfung mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 11/235), geschützt durch die Urteile des hiesigen Gerichts vom 26.
Mai 2017 ( Urk. 11/256) und des Bundesgerichts vom 20. November 2017 ( Urk. 11/262), lagen der orthopädische und psychiatrische RAD- Untersuchungsbericht vom
19. Juli 2016 ( Urk. 11/214, 11/215) zugrunde. In psychiatrischer Sicht wurden neben einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung lediglich Teilleistungs störungen bei normaler Gesamtintelligenz festgestellt und für kognitiv einfache Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch in den aktuellen medizinischen Abklärungen wurde nur
eine leichte neuropsychologische Funk tionsschwäche mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen beschrieben, welche bei kognitiv einfachen Routineaufgaben keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Damit mangelt es vorliegend an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes des Beschwerdeführers
– was Dr. F.___ auch ausdrücklich bestätigt e ( Urk. 11/299/77) - , weshalb grundsätzlich kein Revisionsgrund gemäss Art.
17 Abs.
1 ATSG gegeben und damit der Rentenanspruch nicht neu zu prüfen ist.
Der Vollständigkeit halber beziehungsweise zum besseren Verständnis
für den Beschwerdeführer sei aber erwähnt, dass selbst bei erneuter Prüfung der Renten voraussetzungen beziehungsweise der Vornahme eines Einkommensvergleichs ein Rentenanspruch verneint werden müsste:
So wäre einem Valideneinkommen von Fr.
7 1’576 .--
(LSE 2020, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Ziffer 41-43 , Baugewerbe: Fr.
5'731.-- : 40 x 41. 3 x 12 x
1.000 x 1.004 x 1.004 [Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1. 1.10 , Nominallohnindex, Männer, Ziff. 41-43 , Baugewerbe ] ) ein Invalideneinkommen von Fr. 66' 800 .--
(LSE 2020, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, Männer, Ziffer 05-96, Total: Fr.
5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 1.011 x 1.011 [Tabelle T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, Ziff. 05-96 , Total]) gegenüberzustellen (vgl. Urk. 11/256/12), womit sich selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde. 5.2
Ähnliche Überlegungen sind in Bezug auf die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach vorangegangenem Abschluss oder Verweigerung derselben anzustellen , sind doch Eingliederungsmassnahmen gemäss BGE 105 V 173 gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen anwendbar . Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ( Urk. 11/265) hatte die IV-Stelle einen erneuten Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint
– un ter Hinweis darauf, dass am 9. Dezember 2014 das Dossier in der Berufs beratung abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer mit dem Anschlussprogramm Logistik seine Vermittlungschancen deutlich erhöht habe , dass er sich
g emäss dem Abschlussbericht der A.___ AG nicht bemüht habe , der geforderten Einsatzbereitschaft zu entsprechen , und sich w ährend dem gesamten Kurs desinteressiert und lustlos gezeigt habe , dass er sich a us subjektiver Sicht als nicht arbeitsfähig an sehe und dass sich s eit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen keine medizinischen Veränderungen ergeben hätten
(vgl. hierzu Urk. 11/105). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig gesundheitsbedingt nicht in der Lage wäre, seine Arbeitsfähigkeit für kognitiv einfache Routinearbeiten (E. 3) auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen erachtet er sich nach wie vor als nicht arbeitsfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 11/299/74; vgl. auch Urk. 3/2 S. 2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Durchführung erneuter Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat. 6.
Zusammenfassend fehlt es damit dem Beschwerdeführer an einem Anspruch auf IV-Leistungen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 erweist sich damit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippSchilling