Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 (Urk. 9 / 7 /1), absolvierte von 1988 bis 1990 eine Lehre zur Lebensmittelverkäuferin mit Fähigkeitszeugnis (Urk.
9/7/2 , Urk. 9/7/4 , Urk. 9/27/3 ).
Hernach war sie mehrheitlich in diesem Beruf und als Service ange stellte tätig (Urk.
9/7/1 -2 , Urk. 9/11 ) .
A b dem 1.
September 2007 arbeitete sie als Fach verkäuferin im Bereich Metzgerei für die Z.___ (Urk. 9/7/6). Am 11.
Mai 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf gesund heitliche Beeinträchtigungen durch Arthrosen und Weichteil-Rheuma (Urk. 9/8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an ( Urk. 9/8 , Urk. 9/10 ).
Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ( Urk. 9/ 11- 12, Urk. 9/14, Urk. 9/18-19) . Im Rahmen ihrer Eingliederungsberatung wurde in Zusam men arbeit mit der Arbeitgeberin der Versicherte n geprüft, ob diese für die Z.___ als Kassiererin arbeiten könnte ( Urk. 9/26/4-7). Der Arbeitsversuch verlief erfolg reich ( Urk. 9/26/7). Per 1. Januar 2019 wurde die Versicherte von der
Z.___
in den Bereich Kasse, Kundendienst-Information und Administration versetzt ( Urk. 9/22/1). Aufgrund dessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 1. Januar 2019 mit, das s d er Arbeitsplatzerhalt
abgeschlossen werde. Durch Ausübung der neuen Tätig keit sei s ie rentenausschliessend einge gliedert ( Urk. 9/23). Diese Mit teilung blieb unange fochten. 1.2
In der Folge meldete sich X.___ a m 10 . November 202 1 (Ein gangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 8 , Urk. 9/30/1). In ihrer Anmeldung gab sie unter anderem an, dass sie seit September 2021 nur noch zu 50 % arbeits fähig sei ( Urk. 9/28/3-4). Die IV-Stelle zog die Akten der Kran ken tag geld ver sicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation,
darunter den von der SWICA ein ge holten Bericht von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin , vom 3 0. März 2022 bei (Urk. 9/32 , Urk. 9/39/2-3 ) . Dies ergänzte sie mit Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 9/40, Urk. 9/42-54). Die IV-Stelle führte sodann eine Einglie de rungsberatung durch ( Urk. 9/64) und
er teilte am 1 5. Juni 2022 Kosten gutsprache für einen Arbeits platzerhalt (Urk. 9/55). A m 2 7. Juni 2022 schloss sie diese Massnahme ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Arbeitsplatzab klärung sei festgestellt worden, dass der bisherige Arbeitsplatz optimal angepasst sei. Eine weitere Steigerung des 50%igen Arbeitspensums der Beschwerdeführe rin scheine nicht möglich. Sie werde nun eine Rentenprüfung vornehmen (Urk.
9/63). Am 1 4 . Juli 2022 nahm Dr. med. B.___ , Fach arzt für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungs ap para tes, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 9 /6 7 / 5- 6). Ausgehend von dieser Beurteilung nahm die IV-Stelle am 11. August 2022 einen Einkommensvergleich vor. Dabei resultierte ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 27 % (Urk. 9/66). Unter Hinweis darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11 . August 2022 an, dass sie deren Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde ( Urk. 9/68).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2022 Einwand ( Urk. 9/74, mit Ein wandbegründung vom 1 1. Oktober 2022, Urk. 9/85) . In der Folge reichte die Ver sicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2022 ( Urk. 9/86) den Abklärungsbericht der i ntegrier ten Psychiatrie C.___ vom 14.
Okto ber 2022 ( Urk. 9/87) ein. Nach der Prüfung des Einwandes und der eingereichten Unter lagen ( Urk. 9/88) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5 . Dezem ber 2022 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde . Sie beantragte , in Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2022 sei ihr eine Rente zu gewähren. Eventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). 2. 2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 . März 202 3 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9 /1-9 7 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 . März 202 3 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 2.3
Bei den IV-Akten fand sich das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 24. Januar 2023 (Urk. 9/95/2-17), welches die Beschwerdegegnerin nach dem Er lass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) zu den Akten genommen hatte.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin e ine Kopie dieses Gutachtens zugestellt und es w u rd e
ihr Frist
zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 11).
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 ( Urk. 2) . Die Beschwerde führerin meldete sich am 10. November 2021 zum Leistungsbezug am ( Urk. 9/26, Urk. 9/30/1 ). Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend somit frühestens ab 1. Mai 2022 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenver sicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.5
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psy chischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 führte die Beschwerde gegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung des RAD vom 1 4. Juli 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin an der Kasse, bei der Kundendienst-Information und Administration seit dem 1.
August 2021 zu 50
% arbeitsfähig sei. In einer gesundheitlichen Situation optimal ange passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75
%. Eine solche Tätigkeit definiere sich durch körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend mit vom Zeit punkt her selbstbestimmten Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen (Urk. 2 S. 1). Sie habe d ie von der Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid vom 11.
August 2022 eingereichten Unterlagen dem RAD vorgelegt. Dessen Prüfung habe er geben,
dass dieser Bericht die mit der letzten RAD-Stellungnahme vorgenommene versicherungsmedizinische Beurteilung nicht widerlege. Aus medizinischer Sicht könne somit weiterhin an der Stellungnahme des RAD vom 14. Juli 2022 festge halten werden. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Einwand vom 31. August 2022 ebenfalls gefordert, dass beim Einkommensvergleich beim Validen ein kom men auf
das von ihr durch ihre Tätigkeit als Fachverkäuferin in der Metzgerei erzielte Einkommen abzustellen sei. Diesem Einwand könne
ge folg t werden . Aus gehend von den Angaben im am 6. Juni 2018 ausgefüllten Arbeitgeber frage bogen sei das hypo thetische Valideneinkommen somit mit Fr. 62'993.02 zu bezif fern. Das Invaliden einkommen sei gestützt auf lohnstatistische Angaben und unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin noch zumutbaren 75%-Pensum mit Fr.
42'296.84 zu bemessen. Beim Einko mmensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 20’696.18 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 33 %. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2. 3
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr gemäss
der Beur tei lung des RAD medizinisch-theoretisch in eine r angepasste n , wechselbelas tende n Tätigkeit eine Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit bis hin zu einer 75% igen Arbeitsfähigkeit möglich sei . Zu dieser Annahme sei der RAD gestützt auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen
vom 30.
März 2022 gelangt . In diesem Bericht steh e jedoch ausdrücklich, dass für eine genaue Bestimmung der Belast barkeit wie gemäss Gesundheitsprofil (der SWICA) angefordert, eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) dringend notwendig sei. Die Notwendigkeit einer EFL sei auch in einer Gesprächs notiz der Beschwerdegegne rin festgehalten worden . Trotz offensichtlicher Not wendigkeit sei aber keine EFL durchgeführt worden . In der RAD- Stellung nahme vom 19.
De zember (richtig: November) 2022 sei lediglich festgehalten worden , dass eine EFL nur
zur Abklärung der körper lichen, quantitativen Belastbarkeit, zum Beispiel hinsicht lich Gewichtslimite , Beweglichkeit der Extremitäten und/oder des Rump fes, möglicher Dauer einer bestimmten Arbeit usw., indiziert sei .
Da bei würde ein verwertbares Ergebnis zwingend eine maximale Leistungs bereit schaft voraus setze n . Der RAD habe weiter fest gehalten , dass diese Leistungs bereitschaft bei einer «generalisierten Tendomyopathie (Fibromyalgie)» praktisch nie gegeben sei . Dabei
habe der RAD jedoch
un berücksichtig t gelassen , dass s ie bis anhin immer aktiv an allen Massnahmen mitgewirkt habe. Zudem sei sie sehr daran interes siert, ihren Arbeitsplatz resp ektive ihre Anstellung bei der Z.___ zu be hal ten. Sie sei mithin sehr wohl motiviert und wolle aufzeigen, was ihr körperlich noch möglich sei , damit ihre Arbeitgeberin unter Umständen eine optimale Um platzie rung
in Betracht ziehen könne. Diese Ausführungen würden selbst redend unter der Prämisse , dass eine weitere Umplatzierung bei der Z.___ überhaupt möglich sei, erfolgen . Hinsichtlich der RAD - Stellungnahme vom 1 4. Juli 2022 sei darüber hinaus zu monieren , dass RAD-Arzt Dr. B.___ , ohne jede weiter Untersuchung, lediglich auf den Arztbericht vom März 2022 ab gestellt und die jüngeren Ergeb nisse des Arbeitsplatz-Assess ment s vom 1 0. Juni 2022 völlig ausser Acht
gelassen habe . Schliesslich vermöge diese RAD-Beurteilung auch noch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen:
Dr. B.___ gehe bei seiner Umschreibung einer optimal angepassten Tätigkeit von einem Belastungsprofil aus , das körperlich leicht und wechselbelastend sei, mit vom Zeit punkt her selbstbestimmten Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen. Dabei sei dem RAD-Arzt entgangen, d ass ihr e aktuelle Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___ bereits diesem Belastungsprofil entspr e ch e
( Urk. 1 S. 3) . Sie könne auch bei ihrer aktuel len Anstellung als Kassiererin abwechseln d im Sitzen, Stehen arbeiten sowie - im Self-Check-Out-Bereich - bei ihrer Arbeit sogar umhergehen ( Urk. 1 S. 4). Als Kas siererin bei der Z.___ sei sie unbestrittenermassen nur noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Es liegen die folgenden medizinischen Unterlagen vor: 3.2
Der die Beschwerdeführerin behandelnde Rheumatologe Dr. A.___
hielt im Bericht vom 3 0. März 2022 zuhanden der SWICA die folgenden Diagnosen fest ( Urk. 9/39/2): - Lumbospondylogenes bis panvertebrales Syndrom bei/mit - multisegmentalen degenerativen Veränderungen, im Vordergrund osteodiskale
Foraminaleinengungen L4/L5 beidseits, Spondylarthrose L3 bis S1 (MRI LWS 03.09.21) - Dysstatik bei Adipositas - Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie - Polyarthralgie bei/mit - multilokulären degenerativen Veränderungen - Status nach operativer Versorgung Radiusköpfchenfraktur links 2009 mit persistierender Bewegungseinschränkung - Chronische Ansatztendinopathie
Peroneus
brevis Fuss links mit lang ge strecktem Längsspalt der Peroneus
brevis -Sehne bei/mit: - Status nach störendem Fadengranulom - Status nach Abtragung Exostosenbildung und Fadenmaterial Basis Metatarsale V am 6. Januar 2020 - St. n. Metatarsale -Fraktur mit Osteosynthese 2005 - Pes
longo valgus - Oral eingestellter Diabetes mellitus - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III bei/mit Status nach laparoskopischem Magenbypass Januar 2015
Dazu führte Dr. E.___ aus, dass regelmässig physikalische Therapien erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös antiphlogistisch, analge tisch mit Celecoxib 200 mg, zur Muskelrelaxation mit Sirdalud 4 mg sowie Novalgin 500 mg in Reserve und als schmerzdistanzierende Therapie mit Saroten 25 mg behandelt. Die aktuelle Schmerztherapie und physikalische Therapie würden weitergeführt ( Urk. 9/39/2). Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) hand l e es sich vor allem um degenerative Veränderungen, diese seien natur gemäss im Laufe des Lebens fortschreitend. Grundsätzlich könne die Schmerzsymptomatik jedoch abnehmen und die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden. Die Prognose sei aktuell noch ungewiss. Die Beschwerdefüh rerin arbeite bei der Z.___ im Ver kauf an der Kasse. Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine wech selbelastende Tätigkeit wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, medizinisch theoretisch aktuell auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine genaue Bestimmung der Belastbarkeit , wie von der SWICA für ihr Gesundheitsbelas tungsprofil (vgl. Urk. 9/ 44 ) gefordert, wäre eine EFL notwendig. Er könne aktuell nicht beant worten , ob bei der Beschwerdefüh rerin psychosoziale Belas tungsfaktoren mit wirken würden ( Urk. 9/39/3). 3.3
Im Konsilium vom 2 0. Juni 2022 zu Händen des Hausarztes berichtete Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, von einem leichtgradigen Carpaltunnelsyndrom (CTS)-Rezidiv rechts bei Status nach Carpaldachspaltung am 4. November 2015 sowie einem leichten Carpaltunnelsyndrom links. S eit rund einem Jahr habe die Beschwerdeführerin wieder gehäufte Einschlaferscheinungen beider Hände ohne Seitenpräferenz, sowohl in der Nacht als auch tagsüber beim Stricken, Lesen, Halten des Smartphones. Die Symptomatik bessere sich, wenn die Beschwerde führerin die betroffene Hand durchbewege. Der Diabetes sei suboptimal eingestellt und es bestehe trotz Magenbypass eine morbide Adipositas. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation zur Operation des CTS-Rezidi v rechts und des CTS links ( Urk. 9/56). 3. 4
Im Rahmen verschiedener Abklärungen der im Auftrag der Eingliederungsbera tung durchgeführten Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes kam die Beraterin im Verlaufs- und Abschlussbericht vom 2 4. Juni 2022 zum Fazit, dass die körperliche Belastbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht gesteigert werden könne, da die Beschwerdeführerin ein aktives Vorgehen und eine Änderung des Bewegungsverhalt e ns als ausserhalb ihrer Möglichkeiten beurteile. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % könne nicht gesteigert werden, da die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit als niedrig und die Schmerz situation als zu gravierend einordne. Von beiden ärztlichen Behandlern würden psychische Faktoren im Krankheitsgeschehen als schwergewichtig beurteilt ( Urk. 9/59). 3. 5
RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juli 2022 insbesondere fest, dass aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nur das lumbo spondylogene bis panvertebrale Schmerzsyndrom eine gewisse Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könne ( Urk. 9/67/5). Die übrigen Diagnosen würden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ins Gewicht fallen, da sie medizintheoretisch keine langandauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, verstanden als Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, begründen würden. Für die bisherige, seit dem Jahr 2000 und damit seit 22 Jahren (richtig: seit 2019) ausgeübte, Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___
sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht insofern nachvollzieh bar, als es sich dabei um eine praktisch ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit handle, was angesichts der degenerativen Veränderungen der LWS un günstig sei . Insoweit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2021 und bis auf weiteres plausibel. Für eine optimal angepasste Tätigkeit hingegen wäre aus ver sicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht bei Beachtung eines entspre chenden Belastungsprofils (körperlich leicht, wechsel belastend mit vom Zeitpunkt her selbstbestimmtem Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen) medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich durch aus eine ganztägige Arbeitstätigkeit möglich bei leicht reduzierter Leis tungs fähigkeit von ca. 75-80
% wegen der Notwendig keit häufigerer Arbeits unter brechungen und Ruhepausen. Somit wäre diesbezüg lich die von Dr. A.___ genannte A rbeitsfähigkeit von 75
% bis auf weiteres durchaus plausibel, retro spektiv ebenfalls ab August 2021 ( Urk. 9/67/6). 3. 6
Auf Überweisung des Hausarztes hin stellte sich die Beschwerdeführerin bei der C.___ vor ( Urk. 9/73). Über die Abklärungs untersuchungen vom 2 5. August, 2 2. September und 6. Oktober 2022 führten Dr. med. G.___ , Leitender Arzt, und MSc
H.___ , Psychologin, aus, nach klinischer Beobachtung sowie verschiedener Testverfahren sähen s ie die Kriterien einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode als erfüllt an. Diese zeige sich bei der Beschwerdeführerin in Form von depressiver Verstim mung, sozialem Rückzug, Insuffizienzgefühlen und dem Gefühl, der Situation nicht mehr gewachsen zu sein. D ie psychischen Belastungssymptome würden bei Schmerzattacken verstärkt, welchen sich die Beschwerdeführerin teils ausgeliefert fühle. Sie werteten die leicht bis mittel gradige depressive Episode am ehesten als depressive Reaktion auf den negativen IV-Entscheid. Vorbestehend bestehe eine psychische Vulnerabilität, welche sich in einer besorgt-ängstlichen Persönlich keitsstruktur zeige mit leicht externali sie render Tendenz und damit zusammen hängend eine gewisse Hilflosigkeit, mit schwierigen L ebensumständen umzu gehen. Dazu komme anamnestisch benannte frühkindliche Ent w icklungsschwie rigkeiten sowie eine seit Jahren bestehende Polymorbidität, welche die Beschwer deführerin täglich in der Funktionsfähigkeit beeinträchtige. Sie äussere sich motiviert, einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen und erhoffe sich ein durch die IV unterstütztes Belastbar keits trai ning, um ihre Arbeitsfähigkeit res pektive Belastbarkeit unter Berücksichti gung der körperlichen und psychischen Beschwerden zu evaluieren ( Urk. 9/87). 3.7
3.7.1
Der Rheumatologe Dr. D.___ führte in seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2023 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/95/13): - Chronisches lumbospondylogenes und generalisiertes myofasziales Syndrom mit/bei: - Degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrosen L3 bis S1 - Fehlfom / -haltung mit lumbaler Hyperlordose und thorakaler Hyper kyphose - Ausgeprägte Dekonditionierung mit erheblicher muskulärer Dysba lance und Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur - Adipositas - Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens für Extension sowie Supination/Pronation bei Status nach Operation einer Radius köpfchen fraktur - Rück- und Vorfussschmerzen links mit/bei: - Spreizfuss mit Hallux valgus - Tendinopathie der Peroneus
brevis -Sehne mit intratendinöser längs verlaufender Partialruptur - Ausgeprägte Verkürzung der cruralen Muskulatur
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete der Gutachter ( Urk. 9/95/13): - Diabetes mellitus, medikamentös ungenügend kontrolliert, bisher ohne sekundäre Organveränderungen - Arterielle Hypertonie, medikamentös befriedigend eingestellt - Adipositas Grad II bei Status nach laparoskopischem Magenbypass 2015 - Leichter Vitamin D- und Eisenmangel - Leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom beidseits 3.7.2
Zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin einer Z.___ -F iliale hielt Dr. D.___ fest, dass er übereinstimmend mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe ( Urk. 9/95/15 ) .
Der Gutachter führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell auch in einer Verweisungstätigkeit eingeschränkt sei. Dr. D.___ beschrieb eine optimal angepasste Tätigkeit folgendermassen: e ine
körperlich leichte und wechsel belastende Tätigkeit mit häufiger Möglichkeit, zwischen sitzender und stehend/
gehender Position zu wechseln, ohne Arbeiten mit vorgeneigtem Ober körper oder häufigen Rumpfrotationen, ohne häufige Arbeiten gebückt, ohne häufiges Trep pensteigen und ohne Besteigen von Leitern, ohne notwendige Rota tionen des linken Unterarms/Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. seltenen Einzellasten über 10 kg. In einer solchen Tätigkeit erachte er die Beschwerdeführerin aktuell und retrospektiv im zeitlichen Verlauf seit Krank schreibung im August 2021 vor allem aufgrund ihrer erheblichen De konditio nierung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausen- und Er holungs bedarfs eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit könne auf 70
% geschätzt werden. Prognostisch sollte nach erfolgter Rehabilita tion in einer derartigen optimal adaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können ( Urk. 9/95/16). 4. 4.1
Die
Beschwerdeführerin
stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___ , in welcher sie nur zu noch 50 % arbeitsfähig sei, be reits einer ihrer Gesundheits störung optimal angepassten Tätigkeit
entspreche (E. 2.3) . Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ (E. 3.2) und RAD-Arzt Dr. B.___ , welcher sich diesbezüglich an der Beurteilung des behandelnde n Rheu matologen orientierte (E.
3. 5 ) , beide von einer höher en Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer wechsel belasten den Tätigkeit ausgehen. Die Arbeit der Beschwerdeführerin an der Kasse bei der Z.___ ist keine solche Tätigkeit. Dies ergibt sich aus de m Bericht der I.___ zum Assessment am Arbeitsplatz vom 10. Juni 2022 ( Urk. 9/53). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerde führerin während der gesamten Beobachtungs zeit fast ununterbrochen an der Kasse sass (Urk. 9/53/2, Urk. 9/53/5). Zudem hatte sich J.___ , welche das Assessment durchführte, auftragsge mäss dazu zu äussern, ob es sich bei der Arbeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin bei der Z.___
um eine wechselbelastende Tätigkeit im Sinne der Ausführungen von
Dr. A.___
vom 30. März 2022 (E. 3.2) handle ( Urk. 9/53/5-6) . Dazu führte sie aus, dass keine Wechselbelastung möglich sei. Die Dauer der Schichten in den gleichen Tätig keiten (Sitzen - Stehen) sei zu lange, um von «Wechseltätigkeit» zu sprechen ( Urk. 9/53/6). Den Vorbringen der Beschwerde führerin kann somit nicht gefolgt werden. Bezüglich der Kassier er innentätigkeit
der Beschwerdeführerin gehen sowohl der behandelnde Rheumatologe als auch der RAD-Arzt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.2 , E. 3. 5 ) . Auch Dr. D.___ legte ausführlich dar, weshalb die Tätigkeit als Kassiererin nicht angepasst sei ( Urk. 9/95/15 f.). 4.2
Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, auf die RAD-Stellungnahme vom 14. Juli 2022 könne auch deswegen nicht abgestellt werden, weil keine EFL durchgeführt worden sei . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht bei zuverlässiger ärzt licher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu über prüfen. Aus nahms weise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere in vol vierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzu schätzen den Krank heitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundes gerichts 8C_257/2022 vom 2 1. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_711/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 3.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wohl hielt Dr. A.___
in seinem Bericht vom 3 0. März 2022
fest, er könne das von der SWICA geforderte
« Gesundheits belas tungsprofil » nicht liefern, und sprach sich deswegen für eine EFL aus (E. 3.2). Zu berücksich tigen ist jedoch, dass bei unbestrittenen Diagnosen und den medizinisch objektivierbaren Einschrän kunge n der darauf spezialisierte RAD-Arzt unter Berücksich tigung de s Eingliede rungsberichts
ohne weitere Abklä rungen das zutreffende Belas tungs profil formulieren konnte.
Des Weiteren gelangte der rheumatolo gische Gutachter Dr. D.___ bezüglich Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin nach seiner persönlichen Untersuchung der Beschwerde führerin vom 1 1. Januar 2022 zur gleichen Beurteilung (E. 3.7.2).
Kommt hinzu, dass in den eingliederungs bezo genen Akten
- auch unter Bezugnahme ärztlicher Auskünfte - Hinweise auf Schmerzvermeidungsverhalten und konsekutiv immer tieferer Belastbarkeit be stehen, die den Aussagewert einer EFL fraglich erscheinen lassen ( Urk. 9/ 53/7, Urk. 9/59 ). Dem entsprechend wiesen die RAD-Ärzte, Dr. B.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, denn auch darauf hin, dass bei im Raum stehender Symptomausweitung im Rahmen einer generalisier ten Tendomyopathie (Fibromyalgie) eine verwertbare Aussagekraft der EFL praktisch nie gegeben sei, sondern in derartigen Fällen letztendlich die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch erfolgen müsse ( Urk. 9/88). E ntgegen der An sicht der Beschwerde füh rerin (E.
2.3) kann der Bericht der
I.___ vom 10. Juni 2022 (Urk.
9/53) keine weiteren Erkenntnisse zu ihre r Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungs tätigkeit bringen , weil -
e ntsprechend dem Auftrag - ein Assessment des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin bei der Z.___
durchge führt wurde (Urk. 9/53) und der Bericht daher
nur eine Beurtei lung des bis herigen Arbeitsplatzes enthält . Im Übrigen sind auch dem Abschluss bericht der I.___ vom 24. Juni 2022 ( Urk. 9/59) keine entscheidwesentlichen E r kenntnisse zu entnehmen.
Das darin von J.___ gezogene Fazit zur gesundheit lichen Belastbarkeit und Arbeits fähigkeit beruht einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/59/2) und vermag die Beurteilungen der Fachärzte nicht in Zweifel zu ziehen.
Zu ergänzen ist, dass Dr. F.___ nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2022 im Bericht vom 2 0. Juni 2022 festhielt, dass das CTS-Rezidiv rechts leichtgradiger Natur sowie das im Vergleich zur neurographischen Erst untersuchung im November 2015 schwächer ausgeprägt e
CTS links keine Opera tion
indizier t e n . Er empf a hl eine konsequente nächtliche Ruhestellung in volaren Handgelenkschienen ( Urk. 9/56/2). Laut diesem Bericht attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähigkeit (E. 3.3) . Des Weiteren war im Ab klärungsbericht der C.___ vom 1 4. Oktober 2022 von einer leicht - bis
mittelgra digen depressiven Episode, welche am ehesten als depressive Reaktion auf den negativen IV-Entscheid (gemeint ist offensichtlich der Vor be scheid vom 11. August 2022, Urk. 9/68) zu werten sei, die Rede. Eine Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht attestiert ( Urk. 9/87/2). Es war auch keine weitere Behandlung im C.___ geplant ( Urk. 9/87/1 ; E. 3.6 ). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 festhielt, der Bericht des C.___ vom 14. Oktober 2022 enthalte aus versiche rungs medizi nischer Sicht nichts, was gegen die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit bezie hungsweise Arbeitsfähigkeit gemäss Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 14. Juli 2022 spräche ( Urk. 9/88 /4 ).
Diese Beurteilung von Dr. B.___ steht nach dem hievor Ausgeführten somit im Einklang mit den übrigen Akten. Gemäss Dr. B.___ ist der Beschwerdeführerin eine Verweisungstätigkeit medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich ganzt a g s
zumutbar . Es besteht aber eine leicht reduzierter Leis tungsfähigkeit von ca. 75-80
% wegen der Notwendigkeit häufigerer Arbeits unter brechungen und Ruhe pausen (E. 3.3). D arauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. Weitere Abklä rungen sind nicht nötig. 5.
In erwerblicher Hinsicht ist zunächst fest zustellen , dass die Beschwerde gegnerin beim Valideneinkommen
auf die Lohnangaben zur früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin Metzgerei im von der Z.___ am 6. Juni 2018 ausgefüllten Arbeit geberfrage bogen ( Urk. 9/18) abgestellt hat (E. 2.3). Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wegen ihrer gesundheitlichen Einschrän kun gen aufgegeben hat und fortan in der für sie besser geeignete n Arbeit
an der Kasse eingesetzt wurde ( Urk. 9/26/4-7 , Urk. 9/22/1 ) , was mit einer Lohneinbusse verbunden war ( Urk. 9/18/4, Urk. 9/42/5). Eingedenk des sen
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ermitt lung des Validen ein kommens vom früheren Lohn
von der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin Metz gerei ausging , weil sie
zu Recht annahm , die Beschwer deführerin würde im Gesundheitsfall weiterhin diese Tätigkeit ausüben ( vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 ).
Es
r e sultierte ein hypothetisches Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 62'993.02 ( Urk. 2 S.
2), was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht beanstandete. Bei der Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommen s stellte die Beschwerdegegnerin auf lohnstatis tis che Angaben ab. Sie berücksich tigte ferner, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Dies ergab ein hypo thetische s Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 42'296.84 ( Urk. 2 S. 2). Dage gen erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Einwendungen.
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 62'993.02, Invalidenein kommen: Fr. 42'296.84) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 0'696.18 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 % . 6.
Da bei einem Invaliditätsgrad von 33 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 1.4), hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) zu Recht abgewiesen .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 (Ein gangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 8 , Urk. 9/30/1). In ihrer Anmeldung gab sie unter anderem an, dass sie seit September 2021 nur noch zu 50 % arbeits fähig sei ( Urk. 9/28/3-4). Die IV-Stelle zog die Akten der Kran ken tag geld ver sicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation,
darunter den von der SWICA ein ge holten Bericht von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin , vom 3 0. März 2022 bei (Urk. 9/32 , Urk. 9/39/2-3 ) . Dies ergänzte sie mit Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 9/40, Urk. 9/42-54). Die IV-Stelle führte sodann eine Einglie de rungsberatung durch ( Urk. 9/64) und
er teilte am 1 5. Juni 2022 Kosten gutsprache für einen Arbeits platzerhalt (Urk. 9/55). A m 2 7. Juni 2022 schloss sie diese Massnahme ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Arbeitsplatzab klärung sei festgestellt worden, dass der bisherige Arbeitsplatz optimal angepasst sei. Eine weitere Steigerung des 50%igen Arbeitspensums der Beschwerdeführe rin scheine nicht möglich. Sie werde nun eine Rentenprüfung vornehmen (Urk.
9/63). Am 1
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 ( Urk. 2) . Die Beschwerde führerin meldete sich am 10. November 2021 zum Leistungsbezug am ( Urk. 9/26, Urk. 9/30/1 ). Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend somit frühestens ab 1. Mai 2022 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenver sicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
E. 1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psy chischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 führte die Beschwerde gegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung des RAD vom 1 4. Juli 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin an der Kasse, bei der Kundendienst-Information und Administration seit dem 1.
August 2021 zu 50
% arbeitsfähig sei. In einer gesundheitlichen Situation optimal ange passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75
%. Eine solche Tätigkeit definiere sich durch körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend mit vom Zeit punkt her selbstbestimmten Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen (Urk. 2 S. 1). Sie habe d ie von der Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid vom 11.
August 2022 eingereichten Unterlagen dem RAD vorgelegt. Dessen Prüfung habe er geben,
dass dieser Bericht die mit der letzten RAD-Stellungnahme vorgenommene versicherungsmedizinische Beurteilung nicht widerlege. Aus medizinischer Sicht könne somit weiterhin an der Stellungnahme des RAD vom 14. Juli 2022 festge halten werden. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Einwand vom 31. August 2022 ebenfalls gefordert, dass beim Einkommensvergleich beim Validen ein kom men auf
das von ihr durch ihre Tätigkeit als Fachverkäuferin in der Metzgerei erzielte Einkommen abzustellen sei. Diesem Einwand könne
ge folg t werden . Aus gehend von den Angaben im am 6. Juni 2018 ausgefüllten Arbeitgeber frage bogen sei das hypo thetische Valideneinkommen somit mit Fr. 62'993.02 zu bezif fern. Das Invaliden einkommen sei gestützt auf lohnstatistische Angaben und unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin noch zumutbaren 75%-Pensum mit Fr.
42'296.84 zu bemessen. Beim Einko mmensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 20’696.18 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 33 %. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2. 3
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr gemäss
der Beur tei lung des RAD medizinisch-theoretisch in eine r angepasste n , wechselbelas tende n Tätigkeit eine Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit bis hin zu einer 75% igen Arbeitsfähigkeit möglich sei . Zu dieser Annahme sei der RAD gestützt auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen
vom 30.
März 2022 gelangt . In diesem Bericht steh e jedoch ausdrücklich, dass für eine genaue Bestimmung der Belast barkeit wie gemäss Gesundheitsprofil (der SWICA) angefordert, eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) dringend notwendig sei. Die Notwendigkeit einer EFL sei auch in einer Gesprächs notiz der Beschwerdegegne rin festgehalten worden . Trotz offensichtlicher Not wendigkeit sei aber keine EFL durchgeführt worden . In der RAD- Stellung nahme vom 19.
De zember (richtig: November) 2022 sei lediglich festgehalten worden , dass eine EFL nur
zur Abklärung der körper lichen, quantitativen Belastbarkeit, zum Beispiel hinsicht lich Gewichtslimite , Beweglichkeit der Extremitäten und/oder des Rump fes, möglicher Dauer einer bestimmten Arbeit usw., indiziert sei .
Da bei würde ein verwertbares Ergebnis zwingend eine maximale Leistungs bereit schaft voraus setze n . Der RAD habe weiter fest gehalten , dass diese Leistungs bereitschaft bei einer «generalisierten Tendomyopathie (Fibromyalgie)» praktisch nie gegeben sei . Dabei
habe der RAD jedoch
un berücksichtig t gelassen , dass s ie bis anhin immer aktiv an allen Massnahmen mitgewirkt habe. Zudem sei sie sehr daran interes siert, ihren Arbeitsplatz resp ektive ihre Anstellung bei der Z.___ zu be hal ten. Sie sei mithin sehr wohl motiviert und wolle aufzeigen, was ihr körperlich noch möglich sei , damit ihre Arbeitgeberin unter Umständen eine optimale Um platzie rung
in Betracht ziehen könne. Diese Ausführungen würden selbst redend unter der Prämisse , dass eine weitere Umplatzierung bei der Z.___ überhaupt möglich sei, erfolgen . Hinsichtlich der RAD - Stellungnahme vom 1 4. Juli 2022 sei darüber hinaus zu monieren , dass RAD-Arzt Dr. B.___ , ohne jede weiter Untersuchung, lediglich auf den Arztbericht vom März 2022 ab gestellt und die jüngeren Ergeb nisse des Arbeitsplatz-Assess ment s vom 1 0. Juni 2022 völlig ausser Acht
gelassen habe . Schliesslich vermöge diese RAD-Beurteilung auch noch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen:
Dr. B.___ gehe bei seiner Umschreibung einer optimal angepassten Tätigkeit von einem Belastungsprofil aus , das körperlich leicht und wechselbelastend sei, mit vom Zeit punkt her selbstbestimmten Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen. Dabei sei dem RAD-Arzt entgangen, d ass ihr e aktuelle Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___ bereits diesem Belastungsprofil entspr e ch e
( Urk. 1 S. 3) . Sie könne auch bei ihrer aktuel len Anstellung als Kassiererin abwechseln d im Sitzen, Stehen arbeiten sowie - im Self-Check-Out-Bereich - bei ihrer Arbeit sogar umhergehen ( Urk. 1 S. 4). Als Kas siererin bei der Z.___ sei sie unbestrittenermassen nur noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Es liegen die folgenden medizinischen Unterlagen vor: 3.2
Der die Beschwerdeführerin behandelnde Rheumatologe Dr. A.___
hielt im Bericht vom 3 0. März 2022 zuhanden der SWICA die folgenden Diagnosen fest ( Urk. 9/39/2): - Lumbospondylogenes bis panvertebrales Syndrom bei/mit - multisegmentalen degenerativen Veränderungen, im Vordergrund osteodiskale
Foraminaleinengungen L4/L5 beidseits, Spondylarthrose L3 bis S1 (MRI LWS 03.09.21) - Dysstatik bei Adipositas - Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie - Polyarthralgie bei/mit - multilokulären degenerativen Veränderungen - Status nach operativer Versorgung Radiusköpfchenfraktur links 2009 mit persistierender Bewegungseinschränkung - Chronische Ansatztendinopathie
Peroneus
brevis Fuss links mit lang ge strecktem Längsspalt der Peroneus
brevis -Sehne bei/mit: - Status nach störendem Fadengranulom - Status nach Abtragung Exostosenbildung und Fadenmaterial Basis Metatarsale V am 6. Januar 2020 - St. n. Metatarsale -Fraktur mit Osteosynthese 2005 - Pes
longo valgus - Oral eingestellter Diabetes mellitus - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III bei/mit Status nach laparoskopischem Magenbypass Januar 2015
Dazu führte Dr. E.___ aus, dass regelmässig physikalische Therapien erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös antiphlogistisch, analge tisch mit Celecoxib 200 mg, zur Muskelrelaxation mit Sirdalud 4 mg sowie Novalgin 500 mg in Reserve und als schmerzdistanzierende Therapie mit Saroten 25 mg behandelt. Die aktuelle Schmerztherapie und physikalische Therapie würden weitergeführt ( Urk. 9/39/2). Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) hand l e es sich vor allem um degenerative Veränderungen, diese seien natur gemäss im Laufe des Lebens fortschreitend. Grundsätzlich könne die Schmerzsymptomatik jedoch abnehmen und die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden. Die Prognose sei aktuell noch ungewiss. Die Beschwerdefüh rerin arbeite bei der Z.___ im Ver kauf an der Kasse. Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine wech selbelastende Tätigkeit wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, medizinisch theoretisch aktuell auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine genaue Bestimmung der Belastbarkeit , wie von der SWICA für ihr Gesundheitsbelas tungsprofil (vgl. Urk. 9/ 44 ) gefordert, wäre eine EFL notwendig. Er könne aktuell nicht beant worten , ob bei der Beschwerdefüh rerin psychosoziale Belas tungsfaktoren mit wirken würden ( Urk. 9/39/3). 3.3
Im Konsilium vom 2 0. Juni 2022 zu Händen des Hausarztes berichtete Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, von einem leichtgradigen Carpaltunnelsyndrom (CTS)-Rezidiv rechts bei Status nach Carpaldachspaltung am 4. November 2015 sowie einem leichten Carpaltunnelsyndrom links. S eit rund einem Jahr habe die Beschwerdeführerin wieder gehäufte Einschlaferscheinungen beider Hände ohne Seitenpräferenz, sowohl in der Nacht als auch tagsüber beim Stricken, Lesen, Halten des Smartphones. Die Symptomatik bessere sich, wenn die Beschwerde führerin die betroffene Hand durchbewege. Der Diabetes sei suboptimal eingestellt und es bestehe trotz Magenbypass eine morbide Adipositas. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation zur Operation des CTS-Rezidi v rechts und des CTS links ( Urk. 9/56). 3. 4
Im Rahmen verschiedener Abklärungen der im Auftrag der Eingliederungsbera tung durchgeführten Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes kam die Beraterin im Verlaufs- und Abschlussbericht vom 2 4. Juni 2022 zum Fazit, dass die körperliche Belastbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht gesteigert werden könne, da die Beschwerdeführerin ein aktives Vorgehen und eine Änderung des Bewegungsverhalt e ns als ausserhalb ihrer Möglichkeiten beurteile. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % könne nicht gesteigert werden, da die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit als niedrig und die Schmerz situation als zu gravierend einordne. Von beiden ärztlichen Behandlern würden psychische Faktoren im Krankheitsgeschehen als schwergewichtig beurteilt ( Urk. 9/59). 3. 5
RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juli 2022 insbesondere fest, dass aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nur das lumbo spondylogene bis panvertebrale Schmerzsyndrom eine gewisse Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könne ( Urk. 9/67/5). Die übrigen Diagnosen würden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ins Gewicht fallen, da sie medizintheoretisch keine langandauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, verstanden als Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, begründen würden. Für die bisherige, seit dem Jahr 2000 und damit seit 22 Jahren (richtig: seit 2019) ausgeübte, Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___
sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht insofern nachvollzieh bar, als es sich dabei um eine praktisch ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit handle, was angesichts der degenerativen Veränderungen der LWS un günstig sei . Insoweit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2021 und bis auf weiteres plausibel. Für eine optimal angepasste Tätigkeit hingegen wäre aus ver sicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht bei Beachtung eines entspre chenden Belastungsprofils (körperlich leicht, wechsel belastend mit vom Zeitpunkt her selbstbestimmtem Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen) medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich durch aus eine ganztägige Arbeitstätigkeit möglich bei leicht reduzierter Leis tungs fähigkeit von ca. 75-80
% wegen der Notwendig keit häufigerer Arbeits unter brechungen und Ruhepausen. Somit wäre diesbezüg lich die von Dr. A.___ genannte A rbeitsfähigkeit von 75
% bis auf weiteres durchaus plausibel, retro spektiv ebenfalls ab August 2021 ( Urk. 9/67/6). 3. 6
Auf Überweisung des Hausarztes hin stellte sich die Beschwerdeführerin bei der C.___ vor ( Urk. 9/73). Über die Abklärungs untersuchungen vom 2 5. August, 2 2. September und 6. Oktober 2022 führten Dr. med. G.___ , Leitender Arzt, und MSc
H.___ , Psychologin, aus, nach klinischer Beobachtung sowie verschiedener Testverfahren sähen s ie die Kriterien einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode als erfüllt an. Diese zeige sich bei der Beschwerdeführerin in Form von depressiver Verstim mung, sozialem Rückzug, Insuffizienzgefühlen und dem Gefühl, der Situation nicht mehr gewachsen zu sein. D ie psychischen Belastungssymptome würden bei Schmerzattacken verstärkt, welchen sich die Beschwerdeführerin teils ausgeliefert fühle. Sie werteten die leicht bis mittel gradige depressive Episode am ehesten als depressive Reaktion auf den negativen IV-Entscheid. Vorbestehend bestehe eine psychische Vulnerabilität, welche sich in einer besorgt-ängstlichen Persönlich keitsstruktur zeige mit leicht externali sie render Tendenz und damit zusammen hängend eine gewisse Hilflosigkeit, mit schwierigen L ebensumständen umzu gehen. Dazu komme anamnestisch benannte frühkindliche Ent w icklungsschwie rigkeiten sowie eine seit Jahren bestehende Polymorbidität, welche die Beschwer deführerin täglich in der Funktionsfähigkeit beeinträchtige. Sie äussere sich motiviert, einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen und erhoffe sich ein durch die IV unterstütztes Belastbar keits trai ning, um ihre Arbeitsfähigkeit res pektive Belastbarkeit unter Berücksichti gung der körperlichen und psychischen Beschwerden zu evaluieren ( Urk. 9/87). 3.7
3.7.1
Der Rheumatologe Dr. D.___ führte in seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2023 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/95/13): - Chronisches lumbospondylogenes und generalisiertes myofasziales Syndrom mit/bei: - Degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrosen L3 bis S1 - Fehlfom / -haltung mit lumbaler Hyperlordose und thorakaler Hyper kyphose - Ausgeprägte Dekonditionierung mit erheblicher muskulärer Dysba lance und Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur - Adipositas - Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens für Extension sowie Supination/Pronation bei Status nach Operation einer Radius köpfchen fraktur - Rück- und Vorfussschmerzen links mit/bei: - Spreizfuss mit Hallux valgus - Tendinopathie der Peroneus
brevis -Sehne mit intratendinöser längs verlaufender Partialruptur - Ausgeprägte Verkürzung der cruralen Muskulatur
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete der Gutachter ( Urk. 9/95/13): - Diabetes mellitus, medikamentös ungenügend kontrolliert, bisher ohne sekundäre Organveränderungen - Arterielle Hypertonie, medikamentös befriedigend eingestellt - Adipositas Grad II bei Status nach laparoskopischem Magenbypass 2015 - Leichter Vitamin D- und Eisenmangel - Leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom beidseits 3.7.2
Zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin einer Z.___ -F iliale hielt Dr. D.___ fest, dass er übereinstimmend mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe ( Urk. 9/95/15 ) .
Der Gutachter führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell auch in einer Verweisungstätigkeit eingeschränkt sei. Dr. D.___ beschrieb eine optimal angepasste Tätigkeit folgendermassen: e ine
körperlich leichte und wechsel belastende Tätigkeit mit häufiger Möglichkeit, zwischen sitzender und stehend/
gehender Position zu wechseln, ohne Arbeiten mit vorgeneigtem Ober körper oder häufigen Rumpfrotationen, ohne häufige Arbeiten gebückt, ohne häufiges Trep pensteigen und ohne Besteigen von Leitern, ohne notwendige Rota tionen des linken Unterarms/Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. seltenen Einzellasten über 10 kg. In einer solchen Tätigkeit erachte er die Beschwerdeführerin aktuell und retrospektiv im zeitlichen Verlauf seit Krank schreibung im August 2021 vor allem aufgrund ihrer erheblichen De konditio nierung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausen- und Er holungs bedarfs eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit könne auf 70
% geschätzt werden. Prognostisch sollte nach erfolgter Rehabilita tion in einer derartigen optimal adaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können ( Urk. 9/95/16). 4.
E. 4 . Juli 2022 nahm Dr. med. B.___ , Fach arzt für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungs ap para tes, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk.
E. 4.1 Die
Beschwerdeführerin
stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___ , in welcher sie nur zu noch 50 % arbeitsfähig sei, be reits einer ihrer Gesundheits störung optimal angepassten Tätigkeit
entspreche (E. 2.3) . Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ (E. 3.2) und RAD-Arzt Dr. B.___ , welcher sich diesbezüglich an der Beurteilung des behandelnde n Rheu matologen orientierte (E.
3. 5 ) , beide von einer höher en Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer wechsel belasten den Tätigkeit ausgehen. Die Arbeit der Beschwerdeführerin an der Kasse bei der Z.___ ist keine solche Tätigkeit. Dies ergibt sich aus de m Bericht der I.___ zum Assessment am Arbeitsplatz vom 10. Juni 2022 ( Urk. 9/53). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerde führerin während der gesamten Beobachtungs zeit fast ununterbrochen an der Kasse sass (Urk. 9/53/2, Urk. 9/53/5). Zudem hatte sich J.___ , welche das Assessment durchführte, auftragsge mäss dazu zu äussern, ob es sich bei der Arbeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin bei der Z.___
um eine wechselbelastende Tätigkeit im Sinne der Ausführungen von
Dr. A.___
vom 30. März 2022 (E. 3.2) handle ( Urk. 9/53/5-6) . Dazu führte sie aus, dass keine Wechselbelastung möglich sei. Die Dauer der Schichten in den gleichen Tätig keiten (Sitzen - Stehen) sei zu lange, um von «Wechseltätigkeit» zu sprechen ( Urk. 9/53/6). Den Vorbringen der Beschwerde führerin kann somit nicht gefolgt werden. Bezüglich der Kassier er innentätigkeit
der Beschwerdeführerin gehen sowohl der behandelnde Rheumatologe als auch der RAD-Arzt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.2 , E. 3. 5 ) . Auch Dr. D.___ legte ausführlich dar, weshalb die Tätigkeit als Kassiererin nicht angepasst sei ( Urk. 9/95/15 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, auf die RAD-Stellungnahme vom 14. Juli 2022 könne auch deswegen nicht abgestellt werden, weil keine EFL durchgeführt worden sei . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht bei zuverlässiger ärzt licher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu über prüfen. Aus nahms weise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere in vol vierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzu schätzen den Krank heitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundes gerichts 8C_257/2022 vom 2 1. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_711/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 3.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wohl hielt Dr. A.___
in seinem Bericht vom 3 0. März 2022
fest, er könne das von der SWICA geforderte
« Gesundheits belas tungsprofil » nicht liefern, und sprach sich deswegen für eine EFL aus (E. 3.2). Zu berücksich tigen ist jedoch, dass bei unbestrittenen Diagnosen und den medizinisch objektivierbaren Einschrän kunge n der darauf spezialisierte RAD-Arzt unter Berücksich tigung de s Eingliede rungsberichts
ohne weitere Abklä rungen das zutreffende Belas tungs profil formulieren konnte.
Des Weiteren gelangte der rheumatolo gische Gutachter Dr. D.___ bezüglich Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin nach seiner persönlichen Untersuchung der Beschwerde führerin vom 1 1. Januar 2022 zur gleichen Beurteilung (E. 3.7.2).
Kommt hinzu, dass in den eingliederungs bezo genen Akten
- auch unter Bezugnahme ärztlicher Auskünfte - Hinweise auf Schmerzvermeidungsverhalten und konsekutiv immer tieferer Belastbarkeit be stehen, die den Aussagewert einer EFL fraglich erscheinen lassen ( Urk. 9/ 53/7, Urk. 9/59 ). Dem entsprechend wiesen die RAD-Ärzte, Dr. B.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, denn auch darauf hin, dass bei im Raum stehender Symptomausweitung im Rahmen einer generalisier ten Tendomyopathie (Fibromyalgie) eine verwertbare Aussagekraft der EFL praktisch nie gegeben sei, sondern in derartigen Fällen letztendlich die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch erfolgen müsse ( Urk. 9/88). E ntgegen der An sicht der Beschwerde füh rerin (E.
2.3) kann der Bericht der
I.___ vom 10. Juni 2022 (Urk.
9/53) keine weiteren Erkenntnisse zu ihre r Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungs tätigkeit bringen , weil -
e ntsprechend dem Auftrag - ein Assessment des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin bei der Z.___
durchge führt wurde (Urk. 9/53) und der Bericht daher
nur eine Beurtei lung des bis herigen Arbeitsplatzes enthält . Im Übrigen sind auch dem Abschluss bericht der I.___ vom 24. Juni 2022 ( Urk. 9/59) keine entscheidwesentlichen E r kenntnisse zu entnehmen.
Das darin von J.___ gezogene Fazit zur gesundheit lichen Belastbarkeit und Arbeits fähigkeit beruht einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/59/2) und vermag die Beurteilungen der Fachärzte nicht in Zweifel zu ziehen.
Zu ergänzen ist, dass Dr. F.___ nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2022 im Bericht vom 2 0. Juni 2022 festhielt, dass das CTS-Rezidiv rechts leichtgradiger Natur sowie das im Vergleich zur neurographischen Erst untersuchung im November 2015 schwächer ausgeprägt e
CTS links keine Opera tion
indizier t e n . Er empf a hl eine konsequente nächtliche Ruhestellung in volaren Handgelenkschienen ( Urk. 9/56/2). Laut diesem Bericht attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähigkeit (E. 3.3) . Des Weiteren war im Ab klärungsbericht der C.___ vom 1 4. Oktober 2022 von einer leicht - bis
mittelgra digen depressiven Episode, welche am ehesten als depressive Reaktion auf den negativen IV-Entscheid (gemeint ist offensichtlich der Vor be scheid vom 11. August 2022, Urk. 9/68) zu werten sei, die Rede. Eine Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht attestiert ( Urk. 9/87/2). Es war auch keine weitere Behandlung im C.___ geplant ( Urk. 9/87/1 ; E. 3.6 ). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 festhielt, der Bericht des C.___ vom 14. Oktober 2022 enthalte aus versiche rungs medizi nischer Sicht nichts, was gegen die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit bezie hungsweise Arbeitsfähigkeit gemäss Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 14. Juli 2022 spräche ( Urk. 9/88 /4 ).
Diese Beurteilung von Dr. B.___ steht nach dem hievor Ausgeführten somit im Einklang mit den übrigen Akten. Gemäss Dr. B.___ ist der Beschwerdeführerin eine Verweisungstätigkeit medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich ganzt a g s
zumutbar . Es besteht aber eine leicht reduzierter Leis tungsfähigkeit von ca. 75-80
% wegen der Notwendigkeit häufigerer Arbeits unter brechungen und Ruhe pausen (E. 3.3). D arauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. Weitere Abklä rungen sind nicht nötig. 5.
In erwerblicher Hinsicht ist zunächst fest zustellen , dass die Beschwerde gegnerin beim Valideneinkommen
auf die Lohnangaben zur früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin Metzgerei im von der Z.___ am 6. Juni 2018 ausgefüllten Arbeit geberfrage bogen ( Urk. 9/18) abgestellt hat (E. 2.3). Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wegen ihrer gesundheitlichen Einschrän kun gen aufgegeben hat und fortan in der für sie besser geeignete n Arbeit
an der Kasse eingesetzt wurde ( Urk. 9/26/4-7 , Urk. 9/22/1 ) , was mit einer Lohneinbusse verbunden war ( Urk. 9/18/4, Urk. 9/42/5). Eingedenk des sen
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ermitt lung des Validen ein kommens vom früheren Lohn
von der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin Metz gerei ausging , weil sie
zu Recht annahm , die Beschwer deführerin würde im Gesundheitsfall weiterhin diese Tätigkeit ausüben ( vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 ).
Es
r e sultierte ein hypothetisches Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 62'993.02 ( Urk. 2 S.
2), was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht beanstandete. Bei der Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommen s stellte die Beschwerdegegnerin auf lohnstatis tis che Angaben ab. Sie berücksich tigte ferner, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Dies ergab ein hypo thetische s Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 42'296.84 ( Urk. 2 S. 2). Dage gen erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Einwendungen.
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 62'993.02, Invalidenein kommen: Fr. 42'296.84) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 0'696.18 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 % . 6.
Da bei einem Invaliditätsgrad von 33 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 1.4), hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) zu Recht abgewiesen .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 9 /6 7 / 5- 6). Ausgehend von dieser Beurteilung nahm die IV-Stelle am 11. August 2022 einen Einkommensvergleich vor. Dabei resultierte ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 27 % (Urk. 9/66). Unter Hinweis darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
E. 11 . August 2022 an, dass sie deren Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde ( Urk. 9/68).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2022 Einwand ( Urk. 9/74, mit Ein wandbegründung vom 1 1. Oktober 2022, Urk. 9/85) . In der Folge reichte die Ver sicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2022 ( Urk. 9/86) den Abklärungsbericht der i ntegrier ten Psychiatrie C.___ vom 14.
Okto ber 2022 ( Urk. 9/87) ein. Nach der Prüfung des Einwandes und der eingereichten Unter lagen ( Urk. 9/88) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5 . Dezem ber 2022 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde . Sie beantragte , in Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2022 sei ihr eine Rente zu gewähren. Eventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). 2. 2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 . März 202 3 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9 /1-9 7 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 . März 202 3 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 2.3
Bei den IV-Akten fand sich das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 24. Januar 2023 (Urk. 9/95/2-17), welches die Beschwerdegegnerin nach dem Er lass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) zu den Akten genommen hatte.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin e ine Kopie dieses Gutachtens zugestellt und es w u rd e
ihr Frist
zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 11).
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00036
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
9. Juni 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic.
iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 (Urk. 9 / 7 /1), absolvierte von 1988 bis 1990 eine Lehre zur Lebensmittelverkäuferin mit Fähigkeitszeugnis (Urk.
9/7/2 , Urk. 9/7/4 , Urk. 9/27/3 ).
Hernach war sie mehrheitlich in diesem Beruf und als Service ange stellte tätig (Urk.
9/7/1 -2 , Urk. 9/11 ) .
A b dem 1.
September 2007 arbeitete sie als Fach verkäuferin im Bereich Metzgerei für die Z.___ (Urk. 9/7/6). Am 11.
Mai 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf gesund heitliche Beeinträchtigungen durch Arthrosen und Weichteil-Rheuma (Urk. 9/8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug
an ( Urk. 9/8 , Urk. 9/10 ).
Die IV-Stelle tätigte Ab klärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ( Urk. 9/ 11- 12, Urk. 9/14, Urk. 9/18-19) . Im Rahmen ihrer Eingliederungsberatung wurde in Zusam men arbeit mit der Arbeitgeberin der Versicherte n geprüft, ob diese für die Z.___ als Kassiererin arbeiten könnte ( Urk. 9/26/4-7). Der Arbeitsversuch verlief erfolg reich ( Urk. 9/26/7). Per 1. Januar 2019 wurde die Versicherte von der
Z.___
in den Bereich Kasse, Kundendienst-Information und Administration versetzt ( Urk. 9/22/1). Aufgrund dessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2 1. Januar 2019 mit, das s d er Arbeitsplatzerhalt
abgeschlossen werde. Durch Ausübung der neuen Tätig keit sei s ie rentenausschliessend einge gliedert ( Urk. 9/23). Diese Mit teilung blieb unange fochten. 1.2
In der Folge meldete sich X.___ a m 10 . November 202 1 (Ein gangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 8 , Urk. 9/30/1). In ihrer Anmeldung gab sie unter anderem an, dass sie seit September 2021 nur noch zu 50 % arbeits fähig sei ( Urk. 9/28/3-4). Die IV-Stelle zog die Akten der Kran ken tag geld ver sicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation,
darunter den von der SWICA ein ge holten Bericht von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin , vom 3 0. März 2022 bei (Urk. 9/32 , Urk. 9/39/2-3 ) . Dies ergänzte sie mit Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 9/40, Urk. 9/42-54). Die IV-Stelle führte sodann eine Einglie de rungsberatung durch ( Urk. 9/64) und
er teilte am 1 5. Juni 2022 Kosten gutsprache für einen Arbeits platzerhalt (Urk. 9/55). A m 2 7. Juni 2022 schloss sie diese Massnahme ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Arbeitsplatzab klärung sei festgestellt worden, dass der bisherige Arbeitsplatz optimal angepasst sei. Eine weitere Steigerung des 50%igen Arbeitspensums der Beschwerdeführe rin scheine nicht möglich. Sie werde nun eine Rentenprüfung vornehmen (Urk.
9/63). Am 1 4 . Juli 2022 nahm Dr. med. B.___ , Fach arzt für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungs ap para tes, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 9 /6 7 / 5- 6). Ausgehend von dieser Beurteilung nahm die IV-Stelle am 11. August 2022 einen Einkommensvergleich vor. Dabei resultierte ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 27 % (Urk. 9/66). Unter Hinweis darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11 . August 2022 an, dass sie deren Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde ( Urk. 9/68).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2022 Einwand ( Urk. 9/74, mit Ein wandbegründung vom 1 1. Oktober 2022, Urk. 9/85) . In der Folge reichte die Ver sicherte mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2022 ( Urk. 9/86) den Abklärungsbericht der i ntegrier ten Psychiatrie C.___ vom 14.
Okto ber 2022 ( Urk. 9/87) ein. Nach der Prüfung des Einwandes und der eingereichten Unter lagen ( Urk. 9/88) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5 . Dezem ber 2022 ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde . Sie beantragte , in Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2022 sei ihr eine Rente zu gewähren. Eventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). 2. 2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 . März 202 3 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9 /1-9 7 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 . März 202 3 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 2.3
Bei den IV-Akten fand sich das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 24. Januar 2023 (Urk. 9/95/2-17), welches die Beschwerdegegnerin nach dem Er lass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) zu den Akten genommen hatte.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin e ine Kopie dieses Gutachtens zugestellt und es w u rd e
ihr Frist
zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 11).
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 ( Urk. 2) . Die Beschwerde führerin meldete sich am 10. November 2021 zum Leistungsbezug am ( Urk. 9/26, Urk. 9/30/1 ). Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend somit frühestens ab 1. Mai 2022 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenver sicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.5
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psy chischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 führte die Beschwerde gegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung des RAD vom 1 4. Juli 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin an der Kasse, bei der Kundendienst-Information und Administration seit dem 1.
August 2021 zu 50
% arbeitsfähig sei. In einer gesundheitlichen Situation optimal ange passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75
%. Eine solche Tätigkeit definiere sich durch körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend mit vom Zeit punkt her selbstbestimmten Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen (Urk. 2 S. 1). Sie habe d ie von der Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid vom 11.
August 2022 eingereichten Unterlagen dem RAD vorgelegt. Dessen Prüfung habe er geben,
dass dieser Bericht die mit der letzten RAD-Stellungnahme vorgenommene versicherungsmedizinische Beurteilung nicht widerlege. Aus medizinischer Sicht könne somit weiterhin an der Stellungnahme des RAD vom 14. Juli 2022 festge halten werden. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Einwand vom 31. August 2022 ebenfalls gefordert, dass beim Einkommensvergleich beim Validen ein kom men auf
das von ihr durch ihre Tätigkeit als Fachverkäuferin in der Metzgerei erzielte Einkommen abzustellen sei. Diesem Einwand könne
ge folg t werden . Aus gehend von den Angaben im am 6. Juni 2018 ausgefüllten Arbeitgeber frage bogen sei das hypo thetische Valideneinkommen somit mit Fr. 62'993.02 zu bezif fern. Das Invaliden einkommen sei gestützt auf lohnstatistische Angaben und unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin noch zumutbaren 75%-Pensum mit Fr.
42'296.84 zu bemessen. Beim Einko mmensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 20’696.18 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 33 %. Da der Invaliditäts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2. 3
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr gemäss
der Beur tei lung des RAD medizinisch-theoretisch in eine r angepasste n , wechselbelas tende n Tätigkeit eine Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit bis hin zu einer 75% igen Arbeitsfähigkeit möglich sei . Zu dieser Annahme sei der RAD gestützt auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen
vom 30.
März 2022 gelangt . In diesem Bericht steh e jedoch ausdrücklich, dass für eine genaue Bestimmung der Belast barkeit wie gemäss Gesundheitsprofil (der SWICA) angefordert, eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) dringend notwendig sei. Die Notwendigkeit einer EFL sei auch in einer Gesprächs notiz der Beschwerdegegne rin festgehalten worden . Trotz offensichtlicher Not wendigkeit sei aber keine EFL durchgeführt worden . In der RAD- Stellung nahme vom 19.
De zember (richtig: November) 2022 sei lediglich festgehalten worden , dass eine EFL nur
zur Abklärung der körper lichen, quantitativen Belastbarkeit, zum Beispiel hinsicht lich Gewichtslimite , Beweglichkeit der Extremitäten und/oder des Rump fes, möglicher Dauer einer bestimmten Arbeit usw., indiziert sei .
Da bei würde ein verwertbares Ergebnis zwingend eine maximale Leistungs bereit schaft voraus setze n . Der RAD habe weiter fest gehalten , dass diese Leistungs bereitschaft bei einer «generalisierten Tendomyopathie (Fibromyalgie)» praktisch nie gegeben sei . Dabei
habe der RAD jedoch
un berücksichtig t gelassen , dass s ie bis anhin immer aktiv an allen Massnahmen mitgewirkt habe. Zudem sei sie sehr daran interes siert, ihren Arbeitsplatz resp ektive ihre Anstellung bei der Z.___ zu be hal ten. Sie sei mithin sehr wohl motiviert und wolle aufzeigen, was ihr körperlich noch möglich sei , damit ihre Arbeitgeberin unter Umständen eine optimale Um platzie rung
in Betracht ziehen könne. Diese Ausführungen würden selbst redend unter der Prämisse , dass eine weitere Umplatzierung bei der Z.___ überhaupt möglich sei, erfolgen . Hinsichtlich der RAD - Stellungnahme vom 1 4. Juli 2022 sei darüber hinaus zu monieren , dass RAD-Arzt Dr. B.___ , ohne jede weiter Untersuchung, lediglich auf den Arztbericht vom März 2022 ab gestellt und die jüngeren Ergeb nisse des Arbeitsplatz-Assess ment s vom 1 0. Juni 2022 völlig ausser Acht
gelassen habe . Schliesslich vermöge diese RAD-Beurteilung auch noch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen:
Dr. B.___ gehe bei seiner Umschreibung einer optimal angepassten Tätigkeit von einem Belastungsprofil aus , das körperlich leicht und wechselbelastend sei, mit vom Zeit punkt her selbstbestimmten Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen. Dabei sei dem RAD-Arzt entgangen, d ass ihr e aktuelle Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___ bereits diesem Belastungsprofil entspr e ch e
( Urk. 1 S. 3) . Sie könne auch bei ihrer aktuel len Anstellung als Kassiererin abwechseln d im Sitzen, Stehen arbeiten sowie - im Self-Check-Out-Bereich - bei ihrer Arbeit sogar umhergehen ( Urk. 1 S. 4). Als Kas siererin bei der Z.___ sei sie unbestrittenermassen nur noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Es liegen die folgenden medizinischen Unterlagen vor: 3.2
Der die Beschwerdeführerin behandelnde Rheumatologe Dr. A.___
hielt im Bericht vom 3 0. März 2022 zuhanden der SWICA die folgenden Diagnosen fest ( Urk. 9/39/2): - Lumbospondylogenes bis panvertebrales Syndrom bei/mit - multisegmentalen degenerativen Veränderungen, im Vordergrund osteodiskale
Foraminaleinengungen L4/L5 beidseits, Spondylarthrose L3 bis S1 (MRI LWS 03.09.21) - Dysstatik bei Adipositas - Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie - Polyarthralgie bei/mit - multilokulären degenerativen Veränderungen - Status nach operativer Versorgung Radiusköpfchenfraktur links 2009 mit persistierender Bewegungseinschränkung - Chronische Ansatztendinopathie
Peroneus
brevis Fuss links mit lang ge strecktem Längsspalt der Peroneus
brevis -Sehne bei/mit: - Status nach störendem Fadengranulom - Status nach Abtragung Exostosenbildung und Fadenmaterial Basis Metatarsale V am 6. Januar 2020 - St. n. Metatarsale -Fraktur mit Osteosynthese 2005 - Pes
longo valgus - Oral eingestellter Diabetes mellitus - Arterielle Hypertonie - Adipositas Grad III bei/mit Status nach laparoskopischem Magenbypass Januar 2015
Dazu führte Dr. E.___ aus, dass regelmässig physikalische Therapien erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin werde medikamentös antiphlogistisch, analge tisch mit Celecoxib 200 mg, zur Muskelrelaxation mit Sirdalud 4 mg sowie Novalgin 500 mg in Reserve und als schmerzdistanzierende Therapie mit Saroten 25 mg behandelt. Die aktuelle Schmerztherapie und physikalische Therapie würden weitergeführt ( Urk. 9/39/2). Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) hand l e es sich vor allem um degenerative Veränderungen, diese seien natur gemäss im Laufe des Lebens fortschreitend. Grundsätzlich könne die Schmerzsymptomatik jedoch abnehmen und die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden. Die Prognose sei aktuell noch ungewiss. Die Beschwerdefüh rerin arbeite bei der Z.___ im Ver kauf an der Kasse. Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine wech selbelastende Tätigkeit wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, medizinisch theoretisch aktuell auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine genaue Bestimmung der Belastbarkeit , wie von der SWICA für ihr Gesundheitsbelas tungsprofil (vgl. Urk. 9/ 44 ) gefordert, wäre eine EFL notwendig. Er könne aktuell nicht beant worten , ob bei der Beschwerdefüh rerin psychosoziale Belas tungsfaktoren mit wirken würden ( Urk. 9/39/3). 3.3
Im Konsilium vom 2 0. Juni 2022 zu Händen des Hausarztes berichtete Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, von einem leichtgradigen Carpaltunnelsyndrom (CTS)-Rezidiv rechts bei Status nach Carpaldachspaltung am 4. November 2015 sowie einem leichten Carpaltunnelsyndrom links. S eit rund einem Jahr habe die Beschwerdeführerin wieder gehäufte Einschlaferscheinungen beider Hände ohne Seitenpräferenz, sowohl in der Nacht als auch tagsüber beim Stricken, Lesen, Halten des Smartphones. Die Symptomatik bessere sich, wenn die Beschwerde führerin die betroffene Hand durchbewege. Der Diabetes sei suboptimal eingestellt und es bestehe trotz Magenbypass eine morbide Adipositas. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation zur Operation des CTS-Rezidi v rechts und des CTS links ( Urk. 9/56). 3. 4
Im Rahmen verschiedener Abklärungen der im Auftrag der Eingliederungsbera tung durchgeführten Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes kam die Beraterin im Verlaufs- und Abschlussbericht vom 2 4. Juni 2022 zum Fazit, dass die körperliche Belastbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht gesteigert werden könne, da die Beschwerdeführerin ein aktives Vorgehen und eine Änderung des Bewegungsverhalt e ns als ausserhalb ihrer Möglichkeiten beurteile. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % könne nicht gesteigert werden, da die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit als niedrig und die Schmerz situation als zu gravierend einordne. Von beiden ärztlichen Behandlern würden psychische Faktoren im Krankheitsgeschehen als schwergewichtig beurteilt ( Urk. 9/59). 3. 5
RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juli 2022 insbesondere fest, dass aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nur das lumbo spondylogene bis panvertebrale Schmerzsyndrom eine gewisse Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könne ( Urk. 9/67/5). Die übrigen Diagnosen würden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ins Gewicht fallen, da sie medizintheoretisch keine langandauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, verstanden als Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, begründen würden. Für die bisherige, seit dem Jahr 2000 und damit seit 22 Jahren (richtig: seit 2019) ausgeübte, Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___
sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht insofern nachvollzieh bar, als es sich dabei um eine praktisch ausschliesslich im Sitzen auszuübende Tätigkeit handle, was angesichts der degenerativen Veränderungen der LWS un günstig sei . Insoweit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2021 und bis auf weiteres plausibel. Für eine optimal angepasste Tätigkeit hingegen wäre aus ver sicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht bei Beachtung eines entspre chenden Belastungsprofils (körperlich leicht, wechsel belastend mit vom Zeitpunkt her selbstbestimmtem Wechsel der Körperposition zwischen Sitzen und Stehen sowie einigen Schritten Gehen) medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich durch aus eine ganztägige Arbeitstätigkeit möglich bei leicht reduzierter Leis tungs fähigkeit von ca. 75-80
% wegen der Notwendig keit häufigerer Arbeits unter brechungen und Ruhepausen. Somit wäre diesbezüg lich die von Dr. A.___ genannte A rbeitsfähigkeit von 75
% bis auf weiteres durchaus plausibel, retro spektiv ebenfalls ab August 2021 ( Urk. 9/67/6). 3. 6
Auf Überweisung des Hausarztes hin stellte sich die Beschwerdeführerin bei der C.___ vor ( Urk. 9/73). Über die Abklärungs untersuchungen vom 2 5. August, 2 2. September und 6. Oktober 2022 führten Dr. med. G.___ , Leitender Arzt, und MSc
H.___ , Psychologin, aus, nach klinischer Beobachtung sowie verschiedener Testverfahren sähen s ie die Kriterien einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode als erfüllt an. Diese zeige sich bei der Beschwerdeführerin in Form von depressiver Verstim mung, sozialem Rückzug, Insuffizienzgefühlen und dem Gefühl, der Situation nicht mehr gewachsen zu sein. D ie psychischen Belastungssymptome würden bei Schmerzattacken verstärkt, welchen sich die Beschwerdeführerin teils ausgeliefert fühle. Sie werteten die leicht bis mittel gradige depressive Episode am ehesten als depressive Reaktion auf den negativen IV-Entscheid. Vorbestehend bestehe eine psychische Vulnerabilität, welche sich in einer besorgt-ängstlichen Persönlich keitsstruktur zeige mit leicht externali sie render Tendenz und damit zusammen hängend eine gewisse Hilflosigkeit, mit schwierigen L ebensumständen umzu gehen. Dazu komme anamnestisch benannte frühkindliche Ent w icklungsschwie rigkeiten sowie eine seit Jahren bestehende Polymorbidität, welche die Beschwer deführerin täglich in der Funktionsfähigkeit beeinträchtige. Sie äussere sich motiviert, einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen und erhoffe sich ein durch die IV unterstütztes Belastbar keits trai ning, um ihre Arbeitsfähigkeit res pektive Belastbarkeit unter Berücksichti gung der körperlichen und psychischen Beschwerden zu evaluieren ( Urk. 9/87). 3.7
3.7.1
Der Rheumatologe Dr. D.___ führte in seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2023 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 9/95/13): - Chronisches lumbospondylogenes und generalisiertes myofasziales Syndrom mit/bei: - Degenerative Veränderungen der LWS mit Spondylarthrosen L3 bis S1 - Fehlfom / -haltung mit lumbaler Hyperlordose und thorakaler Hyper kyphose - Ausgeprägte Dekonditionierung mit erheblicher muskulärer Dysba lance und Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur - Adipositas - Bewegungseinschränkung des linken Ellbogens für Extension sowie Supination/Pronation bei Status nach Operation einer Radius köpfchen fraktur - Rück- und Vorfussschmerzen links mit/bei: - Spreizfuss mit Hallux valgus - Tendinopathie der Peroneus
brevis -Sehne mit intratendinöser längs verlaufender Partialruptur - Ausgeprägte Verkürzung der cruralen Muskulatur
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete der Gutachter ( Urk. 9/95/13): - Diabetes mellitus, medikamentös ungenügend kontrolliert, bisher ohne sekundäre Organveränderungen - Arterielle Hypertonie, medikamentös befriedigend eingestellt - Adipositas Grad II bei Status nach laparoskopischem Magenbypass 2015 - Leichter Vitamin D- und Eisenmangel - Leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom beidseits 3.7.2
Zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin einer Z.___ -F iliale hielt Dr. D.___ fest, dass er übereinstimmend mit dem behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe ( Urk. 9/95/15 ) .
Der Gutachter führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell auch in einer Verweisungstätigkeit eingeschränkt sei. Dr. D.___ beschrieb eine optimal angepasste Tätigkeit folgendermassen: e ine
körperlich leichte und wechsel belastende Tätigkeit mit häufiger Möglichkeit, zwischen sitzender und stehend/
gehender Position zu wechseln, ohne Arbeiten mit vorgeneigtem Ober körper oder häufigen Rumpfrotationen, ohne häufige Arbeiten gebückt, ohne häufiges Trep pensteigen und ohne Besteigen von Leitern, ohne notwendige Rota tionen des linken Unterarms/Hand und ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg bzw. seltenen Einzellasten über 10 kg. In einer solchen Tätigkeit erachte er die Beschwerdeführerin aktuell und retrospektiv im zeitlichen Verlauf seit Krank schreibung im August 2021 vor allem aufgrund ihrer erheblichen De konditio nierung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausen- und Er holungs bedarfs eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit könne auf 70
% geschätzt werden. Prognostisch sollte nach erfolgter Rehabilita tion in einer derartigen optimal adaptierten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können ( Urk. 9/95/16). 4. 4.1
Die
Beschwerdeführerin
stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Tätigkeit als Kassiererin bei der Z.___ , in welcher sie nur zu noch 50 % arbeitsfähig sei, be reits einer ihrer Gesundheits störung optimal angepassten Tätigkeit
entspreche (E. 2.3) . Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ (E. 3.2) und RAD-Arzt Dr. B.___ , welcher sich diesbezüglich an der Beurteilung des behandelnde n Rheu matologen orientierte (E.
3. 5 ) , beide von einer höher en Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer wechsel belasten den Tätigkeit ausgehen. Die Arbeit der Beschwerdeführerin an der Kasse bei der Z.___ ist keine solche Tätigkeit. Dies ergibt sich aus de m Bericht der I.___ zum Assessment am Arbeitsplatz vom 10. Juni 2022 ( Urk. 9/53). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerde führerin während der gesamten Beobachtungs zeit fast ununterbrochen an der Kasse sass (Urk. 9/53/2, Urk. 9/53/5). Zudem hatte sich J.___ , welche das Assessment durchführte, auftragsge mäss dazu zu äussern, ob es sich bei der Arbeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin bei der Z.___
um eine wechselbelastende Tätigkeit im Sinne der Ausführungen von
Dr. A.___
vom 30. März 2022 (E. 3.2) handle ( Urk. 9/53/5-6) . Dazu führte sie aus, dass keine Wechselbelastung möglich sei. Die Dauer der Schichten in den gleichen Tätig keiten (Sitzen - Stehen) sei zu lange, um von «Wechseltätigkeit» zu sprechen ( Urk. 9/53/6). Den Vorbringen der Beschwerde führerin kann somit nicht gefolgt werden. Bezüglich der Kassier er innentätigkeit
der Beschwerdeführerin gehen sowohl der behandelnde Rheumatologe als auch der RAD-Arzt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.2 , E. 3. 5 ) . Auch Dr. D.___ legte ausführlich dar, weshalb die Tätigkeit als Kassiererin nicht angepasst sei ( Urk. 9/95/15 f.). 4.2
Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, auf die RAD-Stellungnahme vom 14. Juli 2022 könne auch deswegen nicht abgestellt werden, weil keine EFL durchgeführt worden sei . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht bei zuverlässiger ärzt licher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu über prüfen. Aus nahms weise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere in vol vierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzu schätzen den Krank heitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundes gerichts 8C_257/2022 vom 2 1. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_711/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 3.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wohl hielt Dr. A.___
in seinem Bericht vom 3 0. März 2022
fest, er könne das von der SWICA geforderte
« Gesundheits belas tungsprofil » nicht liefern, und sprach sich deswegen für eine EFL aus (E. 3.2). Zu berücksich tigen ist jedoch, dass bei unbestrittenen Diagnosen und den medizinisch objektivierbaren Einschrän kunge n der darauf spezialisierte RAD-Arzt unter Berücksich tigung de s Eingliede rungsberichts
ohne weitere Abklä rungen das zutreffende Belas tungs profil formulieren konnte.
Des Weiteren gelangte der rheumatolo gische Gutachter Dr. D.___ bezüglich Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin nach seiner persönlichen Untersuchung der Beschwerde führerin vom 1 1. Januar 2022 zur gleichen Beurteilung (E. 3.7.2).
Kommt hinzu, dass in den eingliederungs bezo genen Akten
- auch unter Bezugnahme ärztlicher Auskünfte - Hinweise auf Schmerzvermeidungsverhalten und konsekutiv immer tieferer Belastbarkeit be stehen, die den Aussagewert einer EFL fraglich erscheinen lassen ( Urk. 9/ 53/7, Urk. 9/59 ). Dem entsprechend wiesen die RAD-Ärzte, Dr. B.___ und Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, denn auch darauf hin, dass bei im Raum stehender Symptomausweitung im Rahmen einer generalisier ten Tendomyopathie (Fibromyalgie) eine verwertbare Aussagekraft der EFL praktisch nie gegeben sei, sondern in derartigen Fällen letztendlich die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch erfolgen müsse ( Urk. 9/88). E ntgegen der An sicht der Beschwerde füh rerin (E.
2.3) kann der Bericht der
I.___ vom 10. Juni 2022 (Urk.
9/53) keine weiteren Erkenntnisse zu ihre r Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungs tätigkeit bringen , weil -
e ntsprechend dem Auftrag - ein Assessment des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin bei der Z.___
durchge führt wurde (Urk. 9/53) und der Bericht daher
nur eine Beurtei lung des bis herigen Arbeitsplatzes enthält . Im Übrigen sind auch dem Abschluss bericht der I.___ vom 24. Juni 2022 ( Urk. 9/59) keine entscheidwesentlichen E r kenntnisse zu entnehmen.
Das darin von J.___ gezogene Fazit zur gesundheit lichen Belastbarkeit und Arbeits fähigkeit beruht einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/59/2) und vermag die Beurteilungen der Fachärzte nicht in Zweifel zu ziehen.
Zu ergänzen ist, dass Dr. F.___ nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2022 im Bericht vom 2 0. Juni 2022 festhielt, dass das CTS-Rezidiv rechts leichtgradiger Natur sowie das im Vergleich zur neurographischen Erst untersuchung im November 2015 schwächer ausgeprägt e
CTS links keine Opera tion
indizier t e n . Er empf a hl eine konsequente nächtliche Ruhestellung in volaren Handgelenkschienen ( Urk. 9/56/2). Laut diesem Bericht attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin keine Arbeitsun fähigkeit (E. 3.3) . Des Weiteren war im Ab klärungsbericht der C.___ vom 1 4. Oktober 2022 von einer leicht - bis
mittelgra digen depressiven Episode, welche am ehesten als depressive Reaktion auf den negativen IV-Entscheid (gemeint ist offensichtlich der Vor be scheid vom 11. August 2022, Urk. 9/68) zu werten sei, die Rede. Eine Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht attestiert ( Urk. 9/87/2). Es war auch keine weitere Behandlung im C.___ geplant ( Urk. 9/87/1 ; E. 3.6 ). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 festhielt, der Bericht des C.___ vom 14. Oktober 2022 enthalte aus versiche rungs medizi nischer Sicht nichts, was gegen die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit bezie hungsweise Arbeitsfähigkeit gemäss Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 14. Juli 2022 spräche ( Urk. 9/88 /4 ).
Diese Beurteilung von Dr. B.___ steht nach dem hievor Ausgeführten somit im Einklang mit den übrigen Akten. Gemäss Dr. B.___ ist der Beschwerdeführerin eine Verweisungstätigkeit medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich ganzt a g s
zumutbar . Es besteht aber eine leicht reduzierter Leis tungsfähigkeit von ca. 75-80
% wegen der Notwendigkeit häufigerer Arbeits unter brechungen und Ruhe pausen (E. 3.3). D arauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen. Weitere Abklä rungen sind nicht nötig. 5.
In erwerblicher Hinsicht ist zunächst fest zustellen , dass die Beschwerde gegnerin beim Valideneinkommen
auf die Lohnangaben zur früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin Metzgerei im von der Z.___ am 6. Juni 2018 ausgefüllten Arbeit geberfrage bogen ( Urk. 9/18) abgestellt hat (E. 2.3). Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wegen ihrer gesundheitlichen Einschrän kun gen aufgegeben hat und fortan in der für sie besser geeignete n Arbeit
an der Kasse eingesetzt wurde ( Urk. 9/26/4-7 , Urk. 9/22/1 ) , was mit einer Lohneinbusse verbunden war ( Urk. 9/18/4, Urk. 9/42/5). Eingedenk des sen
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ermitt lung des Validen ein kommens vom früheren Lohn
von der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin Metz gerei ausging , weil sie
zu Recht annahm , die Beschwer deführerin würde im Gesundheitsfall weiterhin diese Tätigkeit ausüben ( vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 ).
Es
r e sultierte ein hypothetisches Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 62'993.02 ( Urk. 2 S.
2), was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht beanstandete. Bei der Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommen s stellte die Beschwerdegegnerin auf lohnstatis tis che Angaben ab. Sie berücksich tigte ferner, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Dies ergab ein hypo thetische s Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 42'296.84 ( Urk. 2 S. 2). Dage gen erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Einwendungen.
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 62'993.02, Invalidenein kommen: Fr. 42'296.84) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 0'696.18 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 % . 6.
Da bei einem Invaliditätsgrad von 33 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 1.4), hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwer deführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) zu Recht abgewiesen .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher