Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1975 geborene X.___ ist gelernter Tankrevisor und war als solcher ab dem 1. Januar 2008 für die Y.___ AG tätig (Urk. 11/6, Urk. 11 /11/89). Am 13. September 2011 kugelte er sich bei der Arbeit die rechte Schulter aus (Urk. 11/11/89); die operative Versorgung bei Status nach mehrfachen Schulterluxationen erfolgte am 5. Januar 2012 (Urk. 11/11/13). Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden meldete sich der Versicherte am 12. März 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 S. 5 f.). Mit Ver fügung vom 5. November 2012 wies diese das Leistungsbegehren mangels Erfüllens des Wartejahres und unter Hinweis auf die vollständige Erwerbstätigkeit des Versicherten ab (Urk. 11/32). 1.2
Am 18. Mai 2016 verdrehte sich der Versicherte das linke Knie (Urk. 11/34/3) und zog sich einen medialen Meniskusriss sowie eine partielle VKB-Ruptur zu; die operative Versorgung fand am 23. Juni 201 6 statt (Urk. 11/34/22). Die erneute Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug erfolgte am 4. Oktober 2016 (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom 30. August 2017 sprach die Suva dem Versicherten für die Schädigung am linken Knie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 11/56/128). Mit Mitteilung vom 23. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Abklärungen (Urk. 11/59). 1.3
Nachdem der Versicherte im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden vom 1. bis 11. Dezember 2017 stationär hatte behandelt werden müssen (Urk. 11/72), lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ab (Urk. 11/70). Per 2 8. Februar 2017 wurde das Arbeits verhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt ( Urk. 11/56/109). Mit Verfügung vom 26. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. September 2017 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % eine Invalidenrente zu (Urk. 11/87 /3-4 ). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden wurde der Versicherte in der Zeit vom 23. Mai bis 13. Juli 2018 ein zweites Mal stationär behandelt (Urk. 11/97). Am 27. November 2018 wurde der Versicherte von den Fachärzten des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) psychia trisch sowie ortho pädisch/chirurgisch untersucht (Berichte vom 29. November 2018 , Urk. 11/100, Urk. 11/101). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden wurde der Versicherte mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 11/102). 1.4
Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/120). In der Zeit vom 28. Mai bis 2. August 2019 war der Versicherte aufgrund des fortwährenden depressiven Geschehens das dritte Mal in stationärer Behandlung (Urk. 11/127); eine tagesklinische Behandlung erfolgte in der Zeit vom 16. August bis 6. Dezember 2019 (Urk. 11/158). Aufgrund einer beginnenden Coxarthrose unterzog sich der Versicherte am 17. Oktober 2019 einer Operation an der rechten Hüfte (Infiltra tion; Urk. 11/143). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 11/162). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. März 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurück wies (Urk.
11/167). 1.5
In der Folge gab diese die entsprechende Begutachtung in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022, Urk. 11/212). Mit Vorbescheid vom 3 0. August 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
11/216 ; Einwand dagegen vom 8. September 2022, Urk. 11/217 ). Im Zusammenhang mit weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden wurde der Versicherte in der Zeit vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022 ein viertes Mal stationär behandelt ( Urk. 11/ 229 ). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab ( Urk. 11/232 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 0. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2016 eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2023 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen aktuellen Bericht der Klinik A.___ ein ( Urk. 14 f.). Im Zusammenhang mit einer weiteren stationären Unterbringung an der B.___ AG in der Zeit ab 2 7. Juni 2023 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2 4. Juli 2023 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 16 f.).
Mit Beschluss vom 1 7. August 2023 ordnete das hiesige Gericht ein polydiszipli näres Gerichtsgutachten an mit den Disziplinen Orthopädie, Neuropsychologie, Psychiatrie sowie Innere Medizin und der Absicht die Gutachterinnen und Gutachter der C.___ zu beauftragen ( Urk. 19) ; die definitive Formulierung der Fragen erfolgte mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 ( Urk. 24). Mit Schreiben vom 1 6. Januar 2024 wurden die Gutachter bekanntgegeben ( Urk.
28) und nach Gewährung des recht lichen Gehörs ( Urk. 29 ff.) mit Verfügung vom 4. März 2024 der Gutachtensauf trag erteilt ( Urk. 33). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 informierte die Vertreterin des Beschwerdeführers über eine weitere psychiatrische Hospitalisation in der Zeit vom 3 0. August bis 4. Oktober 2023 ( Urk. 39 f.).
Das Gerichtsgutachten ( C.___ -Gutachten) datiert vom 1 2. August 2024 ( Urk.
41) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 1 9. August 2024 zur Stellungnahme unterbreitet ( Urk. 43). Die entsprechenden Stellungnahmen ergingen am 9. Sep tember 2024 ( Urk.
45) sowie 1 1. Oktober 2024 ( Urk.
48) und wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 50). Mit Schreiben vom 8. November 2024 bekräftigte die Vertre terin des Beschwerdeführers ihre bereits erfolgte Stellungnahme zur Begutach tung ( Urk. 52). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorlie gend aufgrund der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2016 Leistungsansprüche ab 1. April 2017 im Streite stehen, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IV G) . 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die
Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten in der angestammten Tätigkeit als Tankrevisor von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe . Auffällig seien di e stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers nach IV- und Suva-Entscheiden. Solche reaktive n Störungen seien einer Behandlung zugänglich, darin könne keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden. Zudem sei es jeweils zu einer raschen Verbesserung des gesund heitlichen Zustandes gekommen ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant schwer depressiv sei und sich in diesem Zusammen hang vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022 wieder in stationärer Behandlung befunden habe, wobei es mehrfach zu suizidalen Handlungen gekommen sei. Das Z.___ -Gutachten sei in keiner Art und Weise nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 4). So würden die Gutachter zu den Suizidabsichten keine Stellung beziehen; wie solche mit einem Malingering vereinbar seien, sei nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). Auch seien die massiven psychischen Probleme von den anderen Gutachtern wahr genommen worden (S. 6), bei gute r Kooperation des Beschwerdeführers im Rahmen der orthopädischen Untersuchung (S. 7). Aufgrund des über die Jahre dokumentierten Verlaufs sei dem Beschwerdeführer allein aus psychiatrischer Sicht eine ganze Rente zuzusprechen (S. 12). Auch aus rein somatischer Sicht sei – insbesondere unter Einbezug der rheumatischen Erkrankung – keine Arbeits fähigkeit von 80 % gegeben (S. 14). Zudem hätte vorliegend e in leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25
% erfolgen müssen (S. 15). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 11/212 S. 6 f. ): - Innenmeniskusläsion mit arthroskopischer Versorgung 06/2016 - Diagnose einer vorderen Kre u zbandruptur links 01/2017 - Diagnose beginnende Coxarthrose bei CAM- S ituation recht s mehr als links 03/2019 - Lumbalgien 10/2019, kein Hinweis für radikuläre Störung gemäss MRI-Befund 10/2019
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter von den folgenden Diagnosen aus: - Malingerer ( conscious
simulation ) - Persönlichkeitsakzentuierung - (auch Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, psychosoziale Konflikte) - Zustand nach Tuberculum majus Fraktur (kaum disloziert) rechts - SLAP-Läsion 01/2012 (operativ versorgt) - Fragliche Schulterluxation 11/2012 - Elektro kardio graphisch Hinweis auf linksventrikuläre Hyperthrophie
(lt. Aktenlage 2016) - Verdacht auf g astro o esophageale
Refluxerkrankung (lt. Aktenlage 2016) - Leichte Lipidstörung - Kortikale Nephrokalzinose (lt. Aktenlage) - Nierenzyste rechts, Bosniak Typ I - Status nach per i tonsiliärem Abszess 03/2004 (lt. Aktenlage) - Chronische Tonsilitis (lt. Aktenlage), aktuell nicht nachweisbar
Insgesamt hätte n sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine bedeut same psychische Störung ergeben, das gesamte Verhalten in der aktuellen Unter suchung deute auf ein Malingering hin (S. 5). Es bleibe unklar, wie die behandelnden psychiatrischen Ärzte in der Vergangenheit zu der Diagnose einer schweren Depression gekommen seien. Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchung, des hohen Einsatzes des Beschwerdeführers bei der demonstrierten Symptomatik im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung und des weitgehend unauffälligen Verhaltens bei der Untersuchung in den somatischen Fachgebieten, ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. In einer angepass ten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, diese Bewertung gelte auch durchgehend retrospektiv wobei nur Zeiten der stationären Massnahmen ausgenommen seien (S. 8). 3.2
Insbesondere im Zusammenhang mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, stand der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022, vom 2 8. Juni bis 2 0. Juli 2023 sowie vom 3 0. August bis 4. Oktober 2023 an der B.___ AG in stationärer Behandlung (5., 6. und 7. s tationäre Unter bringung; Urk. 11/229, Urk. 40/2, Urk. 40/1). 3.3
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. August 2024 verantwortlichen Fach ärzte /Fachpersonen
aus den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie, Neuropsychologie und Orthopädie gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 41 S. 7 f.): - Seit 2017 chronifizierte depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Mit insgesamt 7 Hospitalisationen in der Klinik D.___ zwischen 2018 und 2023; zusammen mit der Tagesklinik und Hospitalisation in der Rehaklinik E.___ stand der Explorand in diesem Zeitraum 345 Tage in stationärer und teilstationärer Behandlung - Mit ausgeprägten dissoziativen Symptomen aus dem Bereich der Absorption und Konversion (ICD-10 F44.7; dissoziative Störung gemischt); dysfunktionaler Umgang mit Schmerzen im Rahmen der Depression bei orthopädisch diagnostizierten Gelenksproblemen der Wirbelsäule und der Gelenke der unteren Extremitäten; DD chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); DD bewusstseinsferne Verdeutlichung von somatischen Symp tomen - Status nach selbstschädigenden Handlungen; Herumlaufen auf der Autobahn 2018, oberflächliches Schneiden an beiden Unterarmen 5. Januar 2022, von Polizei zurückgehalten beim Versuch über ein Geländer zu klettern (Sturz aus grosser Höhe) am 2 8. Juni 2023 - In den neuropsychologischen Testungen vom 1 5. März 2019 nicht valide Testergebnisse; es konnten zielgerichtete Verdeutlichungshand lungen nachgewiesen werden - Coxarthrose rechts mit/bei - a nterosuperiorer Cam-Deformität - a nterosuperiorer Labrumruptur und acetabulärer
Knorpel-Delamina tionsschäden - Status nach intraartikulärer Hüftinfiltration rechts 1 7. Oktober 2019 und am 1 6. Januar 2024 - Coxarthrose links - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 - Beginnende Retropatellärarthrose rechts - Instabilität Knie links mit/bei - Zustand nach Kniedistorsion links am 3 1. Mai 2016 mit Meniskus läsion und VKB-Partialläsion - Zustand nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie am 2 3. Juni 2016 - Omarthrose rechts bei/mit - Zustand nach Tuberculum majus Fraktur whs . 2003 - Zustand nach rezidivierenden Schulterluxationen, erstmalig whs . 2003, 1 3. September 2011 (frische Hill-Sachs-Läsion) - Zustand nach Arthroskopie mit Limbus-/SLAP- Repair mit Mitek Lupine BR Anker, Bursektomie und Akromioplastik am 5. Januar 2012, Seespital Kilchberg - Zustand nach Distorsion am 2 9. Januar 2010 - Zustand nach Distorsion am 1 2. März 2013 - Zustand nach Impingement am 9. November 2018 bei aktivierter ACG-Arthrose - AC-Gelenksarthrose rechts
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 8 f.): - Zustand nach Tendinitis calcarea linke Schulter bei/mit - Zustand nach subakromialem
Impingement bei engem Subacromial raum 1 3. September 2019 - Polyarthropathie betont PIP-Gelenke - Aktenanamnestisch GERD - Aktuell ohne Therapie mit PPI - Aktuell klinisch weiterbestehende Symptomatik - Anamnestisch Status nach rezidivierenden unspezifischen Thorax beschwerden - Kardiologische Abklärung 2016 unauffällig hinsichtlich koronarer Herz er krankung oder anderer kardialer Au f fälligkeiten - Nephrokalzinose rechts ED 12/2007
Aufgrund der multi l okulären degenerativen Veränderungen am Bewegungsappa rat würden sich aus somatischer Sicht anhaltende Funktionseinschränkungen ergeben. Tätigkeiten in Zwangspositionen, hockende, kauernde und knieende Tätigkeiten sowie solche auf unebenem Gelände sowie das Tragen von schweren Lasten seien nicht mehr möglich (Lasten über 10 kg). Das regelmässige Besteigen von Treppen und Leitern sei nicht mehr möglich, zudem könnten mit dem rechten Arm keine Überkopftätigkeiten und keine Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen durchgeführt werden (S. 9). Gesamthaft würden die Funktionsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Vordergrund stehen, wobei von schwer ausgeprägten Funktionsdefiziten auszugehen sei. Insbesondere sei die Flexibili täts
- und Umstellungsfähigkeit schwergradig beeinträchtigt. Auch die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten und die Verkehrsfähigkeit sei en hochgradig beeinträchtigt. Weiter seien auch die Fähigkeit zu Anpassungen an Regeln und Routinen und die Selbstpflege beein trächtigt. Insgesamt ergebe sich eine hochgradig eingeschränkte Funktionsfähig keit, die nicht mit einer Arbeitstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt zu vereinbaren sei (S. 9).
Seit der Einweisung in die B.___ AG am 1. Dezember 2017 bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für die Zeit nach der perioperativen Phase nach der Knie-Operation vom 2 3. Juni 2016 (ca. 6 Monate) sei vorübergehend bis zum Klinikeintritt in der angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehe (S. 11 f.). 4. 4.1
Bei der Würdigung des vorliegenden C.___ -Gutachtens ist vorauszuschicken, dass dieses insbesondere deshalb nötig geworden ist, da die für das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022 verantwortlichen Fachärzte keine namhafte depressive Erkran kung, dafür aber ein Malingering feststell ten . Vor der Begutachtung durch das C.___ bestand demnach ein unauflösbarer Widerspruch aufgrund der anlässlich der zahlreichen stationären Aufenthalte festgestellten gravierenden depressiven Erkrankung sowie der Simulation der Beschwerden gemäss Z.___ -Gutachten. 4.2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten (in Urk. 41) geht Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nun von einer chronifizierten depressiven Störung, aktuell schwere depressive Episode aus. Im Gegensatz zum Z.___ -Gutachten berücksichtigt Dr. F.___ dabei eingehend die medizinischen Vorakten , insbesondere bezüglich der zahlreichen stationären Aufenthalte (vgl. S. 7 psychiatrisches Teilgutachten), aber auch bezüglich der nicht validen neuropsychologischen Abklärungen, sodass von einer allseitigen Einschätzung der Sachlage auszugehen ist.
Die Kritik der Beschwerdegegnerin an der diagnostischen Einschätzung, insbe sondere was die dissoziativen Symptome wie auch die gestellten Differential diagnosen betrifft, vermag nicht zu überzeugen (vgl. dazu Urk. 45 u nd Urk. 46) . So ist die gestellte Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode im Rahmen einer seit Jahren bestehenden chronifizierten depressiven Störung. D er Gutachte r
weist denn auch zuallererst auf die sieben Hospitalisationen und die lange Behandlungsdauer im stationäre m un d teilstationä rem Rahmen hin. Dass die diagnostische Einschätzung im vorliegenden Fall äusserst anspruchsvoll erscheint, ergibt sich zum einen aufgrund der deutlich divergierenden Einschät zung der Z.___ -Gutachter wie auch aufgrund der von Dr. F.___
gestellten Differentialdiagnosen. Auch Dr. F.___ ist sich dabei einer verbleibenden Restunsicherheit durchaus bewusst, wenn er ausführt, dass eine Simulation mit den Mitteln der medizinischen Begutachtung nie zu 100 % ausgeschlossen werden könne (S. 18 oben). Dennoch würden die hohe Symptomlast, die Intensität der Behandlung, die immer wieder dokumentierte Kooperationsbereitschaft des Beschwerde führers in den Behandlungen und die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau in der klinischen Gesamtsicht überwiegend für das Vorliegen einer schweren Depression sprechen , dies mit psychodynamisch begründeten, ziel gerichteten Verdeutlichungshandlungen im Sinne einer Konversion des inneren Leidens in somatische Symptome und dissoziative Absorptionssymptome. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer sein Verdeutlichungsverhalten nach der Begutachtung durch das Z.___ vom 2 0. Juli 2022 in Bezug auf die Verdeut lichung von mnestischen Defiziten und somatischen Symptomen nicht angepasst habe (S. 17 f.).
Insgesamt vermögen die Ausführungen von Dr. F.___ zu überzeugen, stützen sie sich doch auf eine allseitige Einschätzung der medizinischen Vorakten , auch unter Berücksichtigung der Verdeutlichung. Was die Stellung der Neben- und Differentialdiagnosen betrifft, ist zudem anzumerken, dass im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens insbesondere die Einschränkung des Funktionsniveaus massgebend ist und nicht allein die diagnostische Einord nung der Beschwerden (vgl. dazu S. 20). Sodann drängen sich an der Beurteilung von Dr. F.___ auch unter normativen Gesichtspunkten keine Zweifel auf, begründete er seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Beweisthemen unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiä ren und sozialen Aktivitäten (S. 18 und S. 20 ) doch hinreichend und nach voll ziehbar ( BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis) . Zuletzt bleibt anzumerken, dass auch die somatische Abklärung zu überzeugen vermag; diese wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 46 S. 5).
Zusammenfassend vermag das C.___ -Gutachten zu überzeugen, sodass auf die darin enthaltenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden kann. Alle gestellten Fragen werden durch die Gutachter der C.___
beant wortet ; zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht praxisgemäss b ei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von einer Einschätzung abweicht. 5. 5.1
Aufgrund der erneuten Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug am 4. Oktober 2016 ergibt sich vorliegend ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. April 201 7. Zu diesem Zeitpunkt ist in einer leide ns angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.2
Vor der Knieverletzung erzielt e der Beschwerdeführer per 2015 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 90'720. -- ( Urk. 11/37) , was nach Berücksich tigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0. 6 % sowie 0.4 % per 2017 zu einem massgebenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 91’629.40 führt
( Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2023, T1. 1. 15, Total ) . 5. 3
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist zumindest von einem monatlichen Brutto einkommen von Fr. 5'340.-- auszugehen (LSE 20 16 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ( Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01, Total ) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwick lung von 0. 4 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 67'070.60 ergibt.
Davon ist unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils an eine leidensange passte Tätigkei t kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invali denlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2).
Dies führt per 1. April 2017 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 7 % ([Fr. 91'629.40
- Fr. 67'070.60 ] x 100 / Fr. 91'629.40 = 26.80 ). Selbst wenn man vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % gewähren würde, hätte dies keine rentenrelevanten Aus wirkun gen ([Fr. 91'629.40
- Fr. 60'363.55 ] x 100 / Fr. 91'629.40 = 34.12 ). 5. 4
Ab 1. Dezember 2017 ist aus psychischen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was ab diesem Zeitpunkt zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt.
Insgesamt führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Von der Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten an die Beschwerde gegnerin ist abzusehen , da Anlass hierzu auch die Berichte zu den diversen stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers gab en , von welchen mehrere nach der Begutachtung im Z.___ und nach Erlass des angefochtenen Entscheids stattfanden. 6.2
6.2.1
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 7 d er Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht , GebV
SVGer ).
Gemäss § 7 Abs. 1 GebV
SVGer wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.2.2
Der von Rechtsanwältin Baur mit Honorarnoten vom 1 5. Februar 2023 ( Urk. 8 f.), 2 4. Juli 2023 (Urk. 18) sowie 1 4. Oktober 2024 ( Urk. 49) geltend gemachte Aufwand von 30.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 213.50 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, dies unter anderem aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr d ie Akten der Beschwerdegegnerin somit bekannt waren ( Urk. 10/218, 10/221). Insbesondere erscheint aber ein Aufwand von zehn Stunden für die Durchsicht des Gerichtsgutachtens ( Urk.
41) und die vier seitige Stellungnahme dazu vom 1 1. Oktober 2024 ( Urk. 48) als überhöht . Sodann sind Aufwände , welche die Pensionskasse ASGA betreffen , nich t in diesem Verfahren in Rechnung zu stellen ( Urk. 49 S. 4).
Angesichts der zu studierenden, wenn auch bereits bekannten gut 233 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der 22seitigen Beschwerdeschrift ( Urk.
1) und der vierseitigen Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2024 inklusive des Aufwandes für das Studium des Gerichtsgutachtens ( Urk. 48), den Aufwendungen im Zusam menhang mit den Eingaben 3 0. Juni und 2 4. Juli 2024 ( Urk. 14, 16), vom 2 9. August 2023 ( Urk. 22), 2. Februar 2024 ( Urk.
31) und 7. Mai 2024 ( Urk. 39), der Stellungnahme vom 8. November 2024 ( Urk.
52) und dem Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Baur bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 6' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 6' 8 00.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 52 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorlie gend aufgrund der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2016 Leistungsansprüche ab 1. April 2017 im Streite stehen, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IV G) . 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die
Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten in der angestammten Tätigkeit als Tankrevisor von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe . Auffällig seien di e stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers nach IV- und Suva-Entscheiden. Solche reaktive n Störungen seien einer Behandlung zugänglich, darin könne keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden. Zudem sei es jeweils zu einer raschen Verbesserung des gesund heitlichen Zustandes gekommen ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant schwer depressiv sei und sich in diesem Zusammen hang vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022 wieder in stationärer Behandlung befunden habe, wobei es mehrfach zu suizidalen Handlungen gekommen sei. Das Z.___ -Gutachten sei in keiner Art und Weise nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 4). So würden die Gutachter zu den Suizidabsichten keine Stellung beziehen; wie solche mit einem Malingering vereinbar seien, sei nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). Auch seien die massiven psychischen Probleme von den anderen Gutachtern wahr genommen worden (S. 6), bei gute r Kooperation des Beschwerdeführers im Rahmen der orthopädischen Untersuchung (S. 7). Aufgrund des über die Jahre dokumentierten Verlaufs sei dem Beschwerdeführer allein aus psychiatrischer Sicht eine ganze Rente zuzusprechen (S. 12). Auch aus rein somatischer Sicht sei – insbesondere unter Einbezug der rheumatischen Erkrankung – keine Arbeits fähigkeit von 80 % gegeben (S. 14). Zudem hätte vorliegend e in leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25
% erfolgen müssen (S. 15). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 11/212 S. 6 f. ): - Innenmeniskusläsion mit arthroskopischer Versorgung 06/2016 - Diagnose einer vorderen Kre u zbandruptur links 01/2017 - Diagnose beginnende Coxarthrose bei CAM- S ituation recht s mehr als links 03/2019 - Lumbalgien 10/2019, kein Hinweis für radikuläre Störung gemäss MRI-Befund 10/2019
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter von den folgenden Diagnosen aus: - Malingerer ( conscious
simulation ) - Persönlichkeitsakzentuierung - (auch Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, psychosoziale Konflikte) - Zustand nach Tuberculum majus Fraktur (kaum disloziert) rechts - SLAP-Läsion 01/2012 (operativ versorgt) - Fragliche Schulterluxation 11/2012 - Elektro kardio graphisch Hinweis auf linksventrikuläre Hyperthrophie
(lt. Aktenlage 2016) - Verdacht auf g astro o esophageale
Refluxerkrankung (lt. Aktenlage 2016) - Leichte Lipidstörung - Kortikale Nephrokalzinose (lt. Aktenlage) - Nierenzyste rechts, Bosniak Typ I - Status nach per i tonsiliärem Abszess 03/2004 (lt. Aktenlage) - Chronische Tonsilitis (lt. Aktenlage), aktuell nicht nachweisbar
Insgesamt hätte n sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine bedeut same psychische Störung ergeben, das gesamte Verhalten in der aktuellen Unter suchung deute auf ein Malingering hin (S. 5). Es bleibe unklar, wie die behandelnden psychiatrischen Ärzte in der Vergangenheit zu der Diagnose einer schweren Depression gekommen seien. Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchung, des hohen Einsatzes des Beschwerdeführers bei der demonstrierten Symptomatik im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung und des weitgehend unauffälligen Verhaltens bei der Untersuchung in den somatischen Fachgebieten, ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. In einer angepass ten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, diese Bewertung gelte auch durchgehend retrospektiv wobei nur Zeiten der stationären Massnahmen ausgenommen seien (S. 8). 3.2
Insbesondere im Zusammenhang mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, stand der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022, vom 2 8. Juni bis 2 0. Juli 2023 sowie vom 3 0. August bis 4. Oktober 2023 an der B.___ AG in stationärer Behandlung (5., 6. und 7. s tationäre Unter bringung; Urk. 11/229, Urk. 40/2, Urk. 40/1). 3.3
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. August 2024 verantwortlichen Fach ärzte /Fachpersonen
aus den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie, Neuropsychologie und Orthopädie gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 41 S. 7 f.): - Seit 2017 chronifizierte depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Mit insgesamt 7 Hospitalisationen in der Klinik D.___ zwischen 2018 und 2023; zusammen mit der Tagesklinik und Hospitalisation in der Rehaklinik E.___ stand der Explorand in diesem Zeitraum 345 Tage in stationärer und teilstationärer Behandlung - Mit ausgeprägten dissoziativen Symptomen aus dem Bereich der Absorption und Konversion (ICD-10 F44.7; dissoziative Störung gemischt); dysfunktionaler Umgang mit Schmerzen im Rahmen der Depression bei orthopädisch diagnostizierten Gelenksproblemen der Wirbelsäule und der Gelenke der unteren Extremitäten; DD chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); DD bewusstseinsferne Verdeutlichung von somatischen Symp tomen - Status nach selbstschädigenden Handlungen; Herumlaufen auf der Autobahn 2018, oberflächliches Schneiden an beiden Unterarmen 5. Januar 2022, von Polizei zurückgehalten beim Versuch über ein Geländer zu klettern (Sturz aus grosser Höhe) am 2 8. Juni 2023 - In den neuropsychologischen Testungen vom 1 5. März 2019 nicht valide Testergebnisse; es konnten zielgerichtete Verdeutlichungshand lungen nachgewiesen werden - Coxarthrose rechts mit/bei - a nterosuperiorer Cam-Deformität - a nterosuperiorer Labrumruptur und acetabulärer
Knorpel-Delamina tionsschäden - Status nach intraartikulärer Hüftinfiltration rechts 1 7. Oktober 2019 und am 1 6. Januar 2024 - Coxarthrose links - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 - Beginnende Retropatellärarthrose rechts - Instabilität Knie links mit/bei - Zustand nach Kniedistorsion links am 3 1. Mai 2016 mit Meniskus läsion und VKB-Partialläsion - Zustand nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie am 2 3. Juni 2016 - Omarthrose rechts bei/mit - Zustand nach Tuberculum majus Fraktur whs . 2003 - Zustand nach rezidivierenden Schulterluxationen, erstmalig whs . 2003, 1 3. September 2011 (frische Hill-Sachs-Läsion) - Zustand nach Arthroskopie mit Limbus-/SLAP- Repair mit Mitek Lupine BR Anker, Bursektomie und Akromioplastik am 5. Januar 2012, Seespital Kilchberg - Zustand nach Distorsion am 2 9. Januar 2010 - Zustand nach Distorsion am 1 2. März 2013 - Zustand nach Impingement am 9. November 2018 bei aktivierter ACG-Arthrose - AC-Gelenksarthrose rechts
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 8 f.): - Zustand nach Tendinitis calcarea linke Schulter bei/mit - Zustand nach subakromialem
Impingement bei engem Subacromial raum 1 3. September 2019 - Polyarthropathie betont PIP-Gelenke - Aktenanamnestisch GERD - Aktuell ohne Therapie mit PPI - Aktuell klinisch weiterbestehende Symptomatik - Anamnestisch Status nach rezidivierenden unspezifischen Thorax beschwerden - Kardiologische Abklärung 2016 unauffällig hinsichtlich koronarer Herz er krankung oder anderer kardialer Au f fälligkeiten - Nephrokalzinose rechts ED 12/2007
Aufgrund der multi l okulären degenerativen Veränderungen am Bewegungsappa rat würden sich aus somatischer Sicht anhaltende Funktionseinschränkungen ergeben. Tätigkeiten in Zwangspositionen, hockende, kauernde und knieende Tätigkeiten sowie solche auf unebenem Gelände sowie das Tragen von schweren Lasten seien nicht mehr möglich (Lasten über 10 kg). Das regelmässige Besteigen von Treppen und Leitern sei nicht mehr möglich, zudem könnten mit dem rechten Arm keine Überkopftätigkeiten und keine Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen durchgeführt werden (S. 9). Gesamthaft würden die Funktionsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Vordergrund stehen, wobei von schwer ausgeprägten Funktionsdefiziten auszugehen sei. Insbesondere sei die Flexibili täts
- und Umstellungsfähigkeit schwergradig beeinträchtigt. Auch die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten und die Verkehrsfähigkeit sei en hochgradig beeinträchtigt. Weiter seien auch die Fähigkeit zu Anpassungen an Regeln und Routinen und die Selbstpflege beein trächtigt. Insgesamt ergebe sich eine hochgradig eingeschränkte Funktionsfähig keit, die nicht mit einer Arbeitstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt zu vereinbaren sei (S. 9).
Seit der Einweisung in die B.___ AG am 1. Dezember 2017 bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für die Zeit nach der perioperativen Phase nach der Knie-Operation vom 2 3. Juni 2016 (ca. 6 Monate) sei vorübergehend bis zum Klinikeintritt in der angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehe (S. 11 f.). 4. 4.1
Bei der Würdigung des vorliegenden C.___ -Gutachtens ist vorauszuschicken, dass dieses insbesondere deshalb nötig geworden ist, da die für das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022 verantwortlichen Fachärzte keine namhafte depressive Erkran kung, dafür aber ein Malingering feststell ten . Vor der Begutachtung durch das C.___ bestand demnach ein unauflösbarer Widerspruch aufgrund der anlässlich der zahlreichen stationären Aufenthalte festgestellten gravierenden depressiven Erkrankung sowie der Simulation der Beschwerden gemäss Z.___ -Gutachten. 4.2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten (in Urk. 41) geht Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nun von einer chronifizierten depressiven Störung, aktuell schwere depressive Episode aus. Im Gegensatz zum Z.___ -Gutachten berücksichtigt Dr. F.___ dabei eingehend die medizinischen Vorakten , insbesondere bezüglich der zahlreichen stationären Aufenthalte (vgl. S. 7 psychiatrisches Teilgutachten), aber auch bezüglich der nicht validen neuropsychologischen Abklärungen, sodass von einer allseitigen Einschätzung der Sachlage auszugehen ist.
Die Kritik der Beschwerdegegnerin an der diagnostischen Einschätzung, insbe sondere was die dissoziativen Symptome wie auch die gestellten Differential diagnosen betrifft, vermag nicht zu überzeugen (vgl. dazu Urk. 45 u nd Urk. 46) . So ist die gestellte Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode im Rahmen einer seit Jahren bestehenden chronifizierten depressiven Störung. D er Gutachte r
weist denn auch zuallererst auf die sieben Hospitalisationen und die lange Behandlungsdauer im stationäre m un d teilstationä rem Rahmen hin. Dass die diagnostische Einschätzung im vorliegenden Fall äusserst anspruchsvoll erscheint, ergibt sich zum einen aufgrund der deutlich divergierenden Einschät zung der Z.___ -Gutachter wie auch aufgrund der von Dr. F.___
gestellten Differentialdiagnosen. Auch Dr. F.___ ist sich dabei einer verbleibenden Restunsicherheit durchaus bewusst, wenn er ausführt, dass eine Simulation mit den Mitteln der medizinischen Begutachtung nie zu 100 % ausgeschlossen werden könne (S. 18 oben). Dennoch würden die hohe Symptomlast, die Intensität der Behandlung, die immer wieder dokumentierte Kooperationsbereitschaft des Beschwerde führers in den Behandlungen und die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau in der klinischen Gesamtsicht überwiegend für das Vorliegen einer schweren Depression sprechen , dies mit psychodynamisch begründeten, ziel gerichteten Verdeutlichungshandlungen im Sinne einer Konversion des inneren Leidens in somatische Symptome und dissoziative Absorptionssymptome. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer sein Verdeutlichungsverhalten nach der Begutachtung durch das Z.___ vom 2 0. Juli 2022 in Bezug auf die Verdeut lichung von mnestischen Defiziten und somatischen Symptomen nicht angepasst habe (S. 17 f.).
Insgesamt vermögen die Ausführungen von Dr. F.___ zu überzeugen, stützen sie sich doch auf eine allseitige Einschätzung der medizinischen Vorakten , auch unter Berücksichtigung der Verdeutlichung. Was die Stellung der Neben- und Differentialdiagnosen betrifft, ist zudem anzumerken, dass im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens insbesondere die Einschränkung des Funktionsniveaus massgebend ist und nicht allein die diagnostische Einord nung der Beschwerden (vgl. dazu S. 20). Sodann drängen sich an der Beurteilung von Dr. F.___ auch unter normativen Gesichtspunkten keine Zweifel auf, begründete er seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Beweisthemen unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiä ren und sozialen Aktivitäten (S. 18 und S. 20 ) doch hinreichend und nach voll ziehbar ( BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis) . Zuletzt bleibt anzumerken, dass auch die somatische Abklärung zu überzeugen vermag; diese wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 46 S. 5).
Zusammenfassend vermag das C.___ -Gutachten zu überzeugen, sodass auf die darin enthaltenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden kann. Alle gestellten Fragen werden durch die Gutachter der C.___
beant wortet ; zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht praxisgemäss b ei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von einer Einschätzung abweicht. 5. 5.1
Aufgrund der erneuten Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug am 4. Oktober 2016 ergibt sich vorliegend ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. April 201 7. Zu diesem Zeitpunkt ist in einer leide ns angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.2
Vor der Knieverletzung erzielt e der Beschwerdeführer per 2015 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 90'720. -- ( Urk. 11/37) , was nach Berücksich tigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0. 6 % sowie 0.4 % per 2017 zu einem massgebenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 91’629.40 führt
( Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2023, T1. 1. 15, Total ) . 5. 3
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist zumindest von einem monatlichen Brutto einkommen von Fr. 5'340.-- auszugehen (LSE 20
E. 1.3 Nachdem der Versicherte im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden vom 1. bis 11. Dezember 2017 stationär hatte behandelt werden müssen (Urk. 11/72), lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ab (Urk. 11/70). Per 2 8. Februar 2017 wurde das Arbeits verhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt ( Urk. 11/56/109). Mit Verfügung vom 26. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. September 2017 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % eine Invalidenrente zu (Urk. 11/87 /3-4 ). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden wurde der Versicherte in der Zeit vom 23. Mai bis 13. Juli 2018 ein zweites Mal stationär behandelt (Urk. 11/97). Am 27. November 2018 wurde der Versicherte von den Fachärzten des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) psychia trisch sowie ortho pädisch/chirurgisch untersucht (Berichte vom 29. November 2018 , Urk. 11/100, Urk. 11/101). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden wurde der Versicherte mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 11/102).
E. 1.4 Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/120). In der Zeit vom 28. Mai bis 2. August 2019 war der Versicherte aufgrund des fortwährenden depressiven Geschehens das dritte Mal in stationärer Behandlung (Urk. 11/127); eine tagesklinische Behandlung erfolgte in der Zeit vom 16. August bis 6. Dezember 2019 (Urk. 11/158). Aufgrund einer beginnenden Coxarthrose unterzog sich der Versicherte am 17. Oktober 2019 einer Operation an der rechten Hüfte (Infiltra tion; Urk. 11/143). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 11/162). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. März 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurück wies (Urk.
11/167).
E. 1.5 In der Folge gab diese die entsprechende Begutachtung in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022, Urk. 11/212). Mit Vorbescheid vom 3 0. August 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
11/216 ; Einwand dagegen vom 8. September 2022, Urk. 11/217 ). Im Zusammenhang mit weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden wurde der Versicherte in der Zeit vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022 ein viertes Mal stationär behandelt ( Urk. 11/ 229 ). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab ( Urk. 11/232 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 0. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2016 eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 6 statt (Urk. 11/34/22). Die erneute Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug erfolgte am 4. Oktober 2016 (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom 30. August 2017 sprach die Suva dem Versicherten für die Schädigung am linken Knie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 11/56/128). Mit Mitteilung vom 23. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Abklärungen (Urk. 11/59).
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Von der Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten an die Beschwerde gegnerin ist abzusehen , da Anlass hierzu auch die Berichte zu den diversen stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers gab en , von welchen mehrere nach der Begutachtung im Z.___ und nach Erlass des angefochtenen Entscheids stattfanden.
E. 6.2.1 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 7 d er Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht , GebV
SVGer ).
Gemäss § 7 Abs. 1 GebV
SVGer wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
E. 6.2.2 Der von Rechtsanwältin Baur mit Honorarnoten vom 1 5. Februar 2023 ( Urk. 8 f.), 2 4. Juli 2023 (Urk. 18) sowie 1 4. Oktober 2024 ( Urk. 49) geltend gemachte Aufwand von 30.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 213.50 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, dies unter anderem aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr d ie Akten der Beschwerdegegnerin somit bekannt waren ( Urk. 10/218, 10/221). Insbesondere erscheint aber ein Aufwand von zehn Stunden für die Durchsicht des Gerichtsgutachtens ( Urk.
41) und die vier seitige Stellungnahme dazu vom 1 1. Oktober 2024 ( Urk. 48) als überhöht . Sodann sind Aufwände , welche die Pensionskasse ASGA betreffen , nich t in diesem Verfahren in Rechnung zu stellen ( Urk. 49 S. 4).
Angesichts der zu studierenden, wenn auch bereits bekannten gut 233 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der 22seitigen Beschwerdeschrift ( Urk.
1) und der vierseitigen Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2024 inklusive des Aufwandes für das Studium des Gerichtsgutachtens ( Urk. 48), den Aufwendungen im Zusam menhang mit den Eingaben 3 0. Juni und 2 4. Juli 2024 ( Urk. 14, 16), vom 2 9. August 2023 ( Urk. 22), 2. Februar 2024 ( Urk.
31) und 7. Mai 2024 ( Urk. 39), der Stellungnahme vom 8. November 2024 ( Urk.
52) und dem Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Baur bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 6' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 6' 8 00.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 52 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 10 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 13 ). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2023 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen aktuellen Bericht der Klinik A.___ ein ( Urk.
E. 14 f.). Im Zusammenhang mit einer weiteren stationären Unterbringung an der B.___ AG in der Zeit ab 2 7. Juni 2023 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2 4. Juli 2023 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk.
E. 16 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ( Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01, Total ) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwick lung von 0. 4 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 67'070.60 ergibt.
Davon ist unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils an eine leidensange passte Tätigkei t kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invali denlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2).
Dies führt per 1. April 2017 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 7 % ([Fr. 91'629.40
- Fr. 67'070.60 ] x 100 / Fr. 91'629.40 = 26.80 ). Selbst wenn man vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % gewähren würde, hätte dies keine rentenrelevanten Aus wirkun gen ([Fr. 91'629.40
- Fr. 60'363.55 ] x 100 / Fr. 91'629.40 = 34.12 ). 5. 4
Ab 1. Dezember 2017 ist aus psychischen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was ab diesem Zeitpunkt zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt.
Insgesamt führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00033
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. November 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1975 geborene X.___ ist gelernter Tankrevisor und war als solcher ab dem 1. Januar 2008 für die Y.___ AG tätig (Urk. 11/6, Urk. 11 /11/89). Am 13. September 2011 kugelte er sich bei der Arbeit die rechte Schulter aus (Urk. 11/11/89); die operative Versorgung bei Status nach mehrfachen Schulterluxationen erfolgte am 5. Januar 2012 (Urk. 11/11/13). Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden meldete sich der Versicherte am 12. März 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 S. 5 f.). Mit Ver fügung vom 5. November 2012 wies diese das Leistungsbegehren mangels Erfüllens des Wartejahres und unter Hinweis auf die vollständige Erwerbstätigkeit des Versicherten ab (Urk. 11/32). 1.2
Am 18. Mai 2016 verdrehte sich der Versicherte das linke Knie (Urk. 11/34/3) und zog sich einen medialen Meniskusriss sowie eine partielle VKB-Ruptur zu; die operative Versorgung fand am 23. Juni 201 6 statt (Urk. 11/34/22). Die erneute Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug erfolgte am 4. Oktober 2016 (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom 30. August 2017 sprach die Suva dem Versicherten für die Schädigung am linken Knie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 11/56/128). Mit Mitteilung vom 23. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Abklärungen (Urk. 11/59). 1.3
Nachdem der Versicherte im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden vom 1. bis 11. Dezember 2017 stationär hatte behandelt werden müssen (Urk. 11/72), lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ab (Urk. 11/70). Per 2 8. Februar 2017 wurde das Arbeits verhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt ( Urk. 11/56/109). Mit Verfügung vom 26. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. September 2017 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % eine Invalidenrente zu (Urk. 11/87 /3-4 ). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden wurde der Versicherte in der Zeit vom 23. Mai bis 13. Juli 2018 ein zweites Mal stationär behandelt (Urk. 11/97). Am 27. November 2018 wurde der Versicherte von den Fachärzten des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) psychia trisch sowie ortho pädisch/chirurgisch untersucht (Berichte vom 29. November 2018 , Urk. 11/100, Urk. 11/101). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden wurde der Versicherte mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 11/102). 1.4
Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/120). In der Zeit vom 28. Mai bis 2. August 2019 war der Versicherte aufgrund des fortwährenden depressiven Geschehens das dritte Mal in stationärer Behandlung (Urk. 11/127); eine tagesklinische Behandlung erfolgte in der Zeit vom 16. August bis 6. Dezember 2019 (Urk. 11/158). Aufgrund einer beginnenden Coxarthrose unterzog sich der Versicherte am 17. Oktober 2019 einer Operation an der rechten Hüfte (Infiltra tion; Urk. 11/143). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 11/162). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 4. März 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurück wies (Urk.
11/167). 1.5
In der Folge gab diese die entsprechende Begutachtung in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022, Urk. 11/212). Mit Vorbescheid vom 3 0. August 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
11/216 ; Einwand dagegen vom 8. September 2022, Urk. 11/217 ). Im Zusammenhang mit weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden wurde der Versicherte in der Zeit vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022 ein viertes Mal stationär behandelt ( Urk. 11/ 229 ). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab ( Urk. 11/232 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 0. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2016 eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2023 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen aktuellen Bericht der Klinik A.___ ein ( Urk. 14 f.). Im Zusammenhang mit einer weiteren stationären Unterbringung an der B.___ AG in der Zeit ab 2 7. Juni 2023 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2 4. Juli 2023 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 16 f.).
Mit Beschluss vom 1 7. August 2023 ordnete das hiesige Gericht ein polydiszipli näres Gerichtsgutachten an mit den Disziplinen Orthopädie, Neuropsychologie, Psychiatrie sowie Innere Medizin und der Absicht die Gutachterinnen und Gutachter der C.___ zu beauftragen ( Urk. 19) ; die definitive Formulierung der Fragen erfolgte mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 ( Urk. 24). Mit Schreiben vom 1 6. Januar 2024 wurden die Gutachter bekanntgegeben ( Urk.
28) und nach Gewährung des recht lichen Gehörs ( Urk. 29 ff.) mit Verfügung vom 4. März 2024 der Gutachtensauf trag erteilt ( Urk. 33). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 informierte die Vertreterin des Beschwerdeführers über eine weitere psychiatrische Hospitalisation in der Zeit vom 3 0. August bis 4. Oktober 2023 ( Urk. 39 f.).
Das Gerichtsgutachten ( C.___ -Gutachten) datiert vom 1 2. August 2024 ( Urk.
41) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 1 9. August 2024 zur Stellungnahme unterbreitet ( Urk. 43). Die entsprechenden Stellungnahmen ergingen am 9. Sep tember 2024 ( Urk.
45) sowie 1 1. Oktober 2024 ( Urk.
48) und wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 50). Mit Schreiben vom 8. November 2024 bekräftigte die Vertre terin des Beschwerdeführers ihre bereits erfolgte Stellungnahme zur Begutach tung ( Urk. 52). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorlie gend aufgrund der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2016 Leistungsansprüche ab 1. April 2017 im Streite stehen, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IV G) . 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die
Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass gestützt auf das Z.___ -Gutachten in der angestammten Tätigkeit als Tankrevisor von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe . Auffällig seien di e stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers nach IV- und Suva-Entscheiden. Solche reaktive n Störungen seien einer Behandlung zugänglich, darin könne keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden. Zudem sei es jeweils zu einer raschen Verbesserung des gesund heitlichen Zustandes gekommen ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant schwer depressiv sei und sich in diesem Zusammen hang vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022 wieder in stationärer Behandlung befunden habe, wobei es mehrfach zu suizidalen Handlungen gekommen sei. Das Z.___ -Gutachten sei in keiner Art und Weise nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 4). So würden die Gutachter zu den Suizidabsichten keine Stellung beziehen; wie solche mit einem Malingering vereinbar seien, sei nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). Auch seien die massiven psychischen Probleme von den anderen Gutachtern wahr genommen worden (S. 6), bei gute r Kooperation des Beschwerdeführers im Rahmen der orthopädischen Untersuchung (S. 7). Aufgrund des über die Jahre dokumentierten Verlaufs sei dem Beschwerdeführer allein aus psychiatrischer Sicht eine ganze Rente zuzusprechen (S. 12). Auch aus rein somatischer Sicht sei – insbesondere unter Einbezug der rheumatischen Erkrankung – keine Arbeits fähigkeit von 80 % gegeben (S. 14). Zudem hätte vorliegend e in leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25
% erfolgen müssen (S. 15). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 11/212 S. 6 f. ): - Innenmeniskusläsion mit arthroskopischer Versorgung 06/2016 - Diagnose einer vorderen Kre u zbandruptur links 01/2017 - Diagnose beginnende Coxarthrose bei CAM- S ituation recht s mehr als links 03/2019 - Lumbalgien 10/2019, kein Hinweis für radikuläre Störung gemäss MRI-Befund 10/2019
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter von den folgenden Diagnosen aus: - Malingerer ( conscious
simulation ) - Persönlichkeitsakzentuierung - (auch Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, psychosoziale Konflikte) - Zustand nach Tuberculum majus Fraktur (kaum disloziert) rechts - SLAP-Läsion 01/2012 (operativ versorgt) - Fragliche Schulterluxation 11/2012 - Elektro kardio graphisch Hinweis auf linksventrikuläre Hyperthrophie
(lt. Aktenlage 2016) - Verdacht auf g astro o esophageale
Refluxerkrankung (lt. Aktenlage 2016) - Leichte Lipidstörung - Kortikale Nephrokalzinose (lt. Aktenlage) - Nierenzyste rechts, Bosniak Typ I - Status nach per i tonsiliärem Abszess 03/2004 (lt. Aktenlage) - Chronische Tonsilitis (lt. Aktenlage), aktuell nicht nachweisbar
Insgesamt hätte n sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine bedeut same psychische Störung ergeben, das gesamte Verhalten in der aktuellen Unter suchung deute auf ein Malingering hin (S. 5). Es bleibe unklar, wie die behandelnden psychiatrischen Ärzte in der Vergangenheit zu der Diagnose einer schweren Depression gekommen seien. Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchung, des hohen Einsatzes des Beschwerdeführers bei der demonstrierten Symptomatik im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung und des weitgehend unauffälligen Verhaltens bei der Untersuchung in den somatischen Fachgebieten, ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. In einer angepass ten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, diese Bewertung gelte auch durchgehend retrospektiv wobei nur Zeiten der stationären Massnahmen ausgenommen seien (S. 8). 3.2
Insbesondere im Zusammenhang mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, stand der Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Oktober bis 2 4. November 2022, vom 2 8. Juni bis 2 0. Juli 2023 sowie vom 3 0. August bis 4. Oktober 2023 an der B.___ AG in stationärer Behandlung (5., 6. und 7. s tationäre Unter bringung; Urk. 11/229, Urk. 40/2, Urk. 40/1). 3.3
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. August 2024 verantwortlichen Fach ärzte /Fachpersonen
aus den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie, Neuropsychologie und Orthopädie gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 41 S. 7 f.): - Seit 2017 chronifizierte depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Mit insgesamt 7 Hospitalisationen in der Klinik D.___ zwischen 2018 und 2023; zusammen mit der Tagesklinik und Hospitalisation in der Rehaklinik E.___ stand der Explorand in diesem Zeitraum 345 Tage in stationärer und teilstationärer Behandlung - Mit ausgeprägten dissoziativen Symptomen aus dem Bereich der Absorption und Konversion (ICD-10 F44.7; dissoziative Störung gemischt); dysfunktionaler Umgang mit Schmerzen im Rahmen der Depression bei orthopädisch diagnostizierten Gelenksproblemen der Wirbelsäule und der Gelenke der unteren Extremitäten; DD chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); DD bewusstseinsferne Verdeutlichung von somatischen Symp tomen - Status nach selbstschädigenden Handlungen; Herumlaufen auf der Autobahn 2018, oberflächliches Schneiden an beiden Unterarmen 5. Januar 2022, von Polizei zurückgehalten beim Versuch über ein Geländer zu klettern (Sturz aus grosser Höhe) am 2 8. Juni 2023 - In den neuropsychologischen Testungen vom 1 5. März 2019 nicht valide Testergebnisse; es konnten zielgerichtete Verdeutlichungshand lungen nachgewiesen werden - Coxarthrose rechts mit/bei - a nterosuperiorer Cam-Deformität - a nterosuperiorer Labrumruptur und acetabulärer
Knorpel-Delamina tionsschäden - Status nach intraartikulärer Hüftinfiltration rechts 1 7. Oktober 2019 und am 1 6. Januar 2024 - Coxarthrose links - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 - Beginnende Retropatellärarthrose rechts - Instabilität Knie links mit/bei - Zustand nach Kniedistorsion links am 3 1. Mai 2016 mit Meniskus läsion und VKB-Partialläsion - Zustand nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie am 2 3. Juni 2016 - Omarthrose rechts bei/mit - Zustand nach Tuberculum majus Fraktur whs . 2003 - Zustand nach rezidivierenden Schulterluxationen, erstmalig whs . 2003, 1 3. September 2011 (frische Hill-Sachs-Läsion) - Zustand nach Arthroskopie mit Limbus-/SLAP- Repair mit Mitek Lupine BR Anker, Bursektomie und Akromioplastik am 5. Januar 2012, Seespital Kilchberg - Zustand nach Distorsion am 2 9. Januar 2010 - Zustand nach Distorsion am 1 2. März 2013 - Zustand nach Impingement am 9. November 2018 bei aktivierter ACG-Arthrose - AC-Gelenksarthrose rechts
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 8 f.): - Zustand nach Tendinitis calcarea linke Schulter bei/mit - Zustand nach subakromialem
Impingement bei engem Subacromial raum 1 3. September 2019 - Polyarthropathie betont PIP-Gelenke - Aktenanamnestisch GERD - Aktuell ohne Therapie mit PPI - Aktuell klinisch weiterbestehende Symptomatik - Anamnestisch Status nach rezidivierenden unspezifischen Thorax beschwerden - Kardiologische Abklärung 2016 unauffällig hinsichtlich koronarer Herz er krankung oder anderer kardialer Au f fälligkeiten - Nephrokalzinose rechts ED 12/2007
Aufgrund der multi l okulären degenerativen Veränderungen am Bewegungsappa rat würden sich aus somatischer Sicht anhaltende Funktionseinschränkungen ergeben. Tätigkeiten in Zwangspositionen, hockende, kauernde und knieende Tätigkeiten sowie solche auf unebenem Gelände sowie das Tragen von schweren Lasten seien nicht mehr möglich (Lasten über 10 kg). Das regelmässige Besteigen von Treppen und Leitern sei nicht mehr möglich, zudem könnten mit dem rechten Arm keine Überkopftätigkeiten und keine Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen durchgeführt werden (S. 9). Gesamthaft würden die Funktionsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Vordergrund stehen, wobei von schwer ausgeprägten Funktionsdefiziten auszugehen sei. Insbesondere sei die Flexibili täts
- und Umstellungsfähigkeit schwergradig beeinträchtigt. Auch die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten und die Verkehrsfähigkeit sei en hochgradig beeinträchtigt. Weiter seien auch die Fähigkeit zu Anpassungen an Regeln und Routinen und die Selbstpflege beein trächtigt. Insgesamt ergebe sich eine hochgradig eingeschränkte Funktionsfähig keit, die nicht mit einer Arbeitstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt zu vereinbaren sei (S. 9).
Seit der Einweisung in die B.___ AG am 1. Dezember 2017 bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für die Zeit nach der perioperativen Phase nach der Knie-Operation vom 2 3. Juni 2016 (ca. 6 Monate) sei vorübergehend bis zum Klinikeintritt in der angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehe (S. 11 f.). 4. 4.1
Bei der Würdigung des vorliegenden C.___ -Gutachtens ist vorauszuschicken, dass dieses insbesondere deshalb nötig geworden ist, da die für das Z.___ -Gutachten vom 2 0. Juli 2022 verantwortlichen Fachärzte keine namhafte depressive Erkran kung, dafür aber ein Malingering feststell ten . Vor der Begutachtung durch das C.___ bestand demnach ein unauflösbarer Widerspruch aufgrund der anlässlich der zahlreichen stationären Aufenthalte festgestellten gravierenden depressiven Erkrankung sowie der Simulation der Beschwerden gemäss Z.___ -Gutachten. 4.2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten (in Urk. 41) geht Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nun von einer chronifizierten depressiven Störung, aktuell schwere depressive Episode aus. Im Gegensatz zum Z.___ -Gutachten berücksichtigt Dr. F.___ dabei eingehend die medizinischen Vorakten , insbesondere bezüglich der zahlreichen stationären Aufenthalte (vgl. S. 7 psychiatrisches Teilgutachten), aber auch bezüglich der nicht validen neuropsychologischen Abklärungen, sodass von einer allseitigen Einschätzung der Sachlage auszugehen ist.
Die Kritik der Beschwerdegegnerin an der diagnostischen Einschätzung, insbe sondere was die dissoziativen Symptome wie auch die gestellten Differential diagnosen betrifft, vermag nicht zu überzeugen (vgl. dazu Urk. 45 u nd Urk. 46) . So ist die gestellte Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode im Rahmen einer seit Jahren bestehenden chronifizierten depressiven Störung. D er Gutachte r
weist denn auch zuallererst auf die sieben Hospitalisationen und die lange Behandlungsdauer im stationäre m un d teilstationä rem Rahmen hin. Dass die diagnostische Einschätzung im vorliegenden Fall äusserst anspruchsvoll erscheint, ergibt sich zum einen aufgrund der deutlich divergierenden Einschät zung der Z.___ -Gutachter wie auch aufgrund der von Dr. F.___
gestellten Differentialdiagnosen. Auch Dr. F.___ ist sich dabei einer verbleibenden Restunsicherheit durchaus bewusst, wenn er ausführt, dass eine Simulation mit den Mitteln der medizinischen Begutachtung nie zu 100 % ausgeschlossen werden könne (S. 18 oben). Dennoch würden die hohe Symptomlast, die Intensität der Behandlung, die immer wieder dokumentierte Kooperationsbereitschaft des Beschwerde führers in den Behandlungen und die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau in der klinischen Gesamtsicht überwiegend für das Vorliegen einer schweren Depression sprechen , dies mit psychodynamisch begründeten, ziel gerichteten Verdeutlichungshandlungen im Sinne einer Konversion des inneren Leidens in somatische Symptome und dissoziative Absorptionssymptome. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer sein Verdeutlichungsverhalten nach der Begutachtung durch das Z.___ vom 2 0. Juli 2022 in Bezug auf die Verdeut lichung von mnestischen Defiziten und somatischen Symptomen nicht angepasst habe (S. 17 f.).
Insgesamt vermögen die Ausführungen von Dr. F.___ zu überzeugen, stützen sie sich doch auf eine allseitige Einschätzung der medizinischen Vorakten , auch unter Berücksichtigung der Verdeutlichung. Was die Stellung der Neben- und Differentialdiagnosen betrifft, ist zudem anzumerken, dass im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens insbesondere die Einschränkung des Funktionsniveaus massgebend ist und nicht allein die diagnostische Einord nung der Beschwerden (vgl. dazu S. 20). Sodann drängen sich an der Beurteilung von Dr. F.___ auch unter normativen Gesichtspunkten keine Zweifel auf, begründete er seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Beweisthemen unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiä ren und sozialen Aktivitäten (S. 18 und S. 20 ) doch hinreichend und nach voll ziehbar ( BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis) . Zuletzt bleibt anzumerken, dass auch die somatische Abklärung zu überzeugen vermag; diese wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 46 S. 5).
Zusammenfassend vermag das C.___ -Gutachten zu überzeugen, sodass auf die darin enthaltenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden kann. Alle gestellten Fragen werden durch die Gutachter der C.___
beant wortet ; zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht praxisgemäss b ei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von einer Einschätzung abweicht. 5. 5.1
Aufgrund der erneuten Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug am 4. Oktober 2016 ergibt sich vorliegend ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. April 201 7. Zu diesem Zeitpunkt ist in einer leide ns angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.2
Vor der Knieverletzung erzielt e der Beschwerdeführer per 2015 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 90'720. -- ( Urk. 11/37) , was nach Berücksich tigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0. 6 % sowie 0.4 % per 2017 zu einem massgebenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 91’629.40 führt
( Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2023, T1. 1. 15, Total ) . 5. 3
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist zumindest von einem monatlichen Brutto einkommen von Fr. 5'340.-- auszugehen (LSE 20 16 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ( Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01, Total ) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwick lung von 0. 4 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 67'070.60 ergibt.
Davon ist unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils an eine leidensange passte Tätigkei t kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invali denlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2).
Dies führt per 1. April 2017 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 7 % ([Fr. 91'629.40
- Fr. 67'070.60 ] x 100 / Fr. 91'629.40 = 26.80 ). Selbst wenn man vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % gewähren würde, hätte dies keine rentenrelevanten Aus wirkun gen ([Fr. 91'629.40
- Fr. 60'363.55 ] x 100 / Fr. 91'629.40 = 34.12 ). 5. 4
Ab 1. Dezember 2017 ist aus psychischen Gründen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was ab diesem Zeitpunkt zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt.
Insgesamt führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Von der Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten an die Beschwerde gegnerin ist abzusehen , da Anlass hierzu auch die Berichte zu den diversen stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers gab en , von welchen mehrere nach der Begutachtung im Z.___ und nach Erlass des angefochtenen Entscheids stattfanden. 6.2
6.2.1
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 7 d er Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht , GebV
SVGer ).
Gemäss § 7 Abs. 1 GebV
SVGer wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.2.2
Der von Rechtsanwältin Baur mit Honorarnoten vom 1 5. Februar 2023 ( Urk. 8 f.), 2 4. Juli 2023 (Urk. 18) sowie 1 4. Oktober 2024 ( Urk. 49) geltend gemachte Aufwand von 30.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 213.50 ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, dies unter anderem aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr d ie Akten der Beschwerdegegnerin somit bekannt waren ( Urk. 10/218, 10/221). Insbesondere erscheint aber ein Aufwand von zehn Stunden für die Durchsicht des Gerichtsgutachtens ( Urk.
41) und die vier seitige Stellungnahme dazu vom 1 1. Oktober 2024 ( Urk. 48) als überhöht . Sodann sind Aufwände , welche die Pensionskasse ASGA betreffen , nich t in diesem Verfahren in Rechnung zu stellen ( Urk. 49 S. 4).
Angesichts der zu studierenden, wenn auch bereits bekannten gut 233 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der 22seitigen Beschwerdeschrift ( Urk.
1) und der vierseitigen Stellungnahme vom 1 1. Oktober 2024 inklusive des Aufwandes für das Studium des Gerichtsgutachtens ( Urk. 48), den Aufwendungen im Zusam menhang mit den Eingaben 3 0. Juni und 2 4. Juli 2024 ( Urk. 14, 16), vom 2 9. August 2023 ( Urk. 22), 2. Februar 2024 ( Urk.
31) und 7. Mai 2024 ( Urk. 39), der Stellungnahme vom 8. November 2024 ( Urk.
52) und dem Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Baur bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 6' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 6' 8 00.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 52 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty