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IV.2023.00032

Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen nach vorgängigem Hinweis auf eine mögliche reformatio in peius

Zürich SozVersG · 2023-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, übte seit dem Jahr 2014 keine regelmässige Erwerbstätigkeit mehr aus und bezog zunächst Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung und danach Gelder von der Sozialhilfe (Urk. 6/9 S. 4 ff., Urk. 6/12, vgl. auch Urk. 6/50) . Am 29. Dezember 2020 erlitt er nach einem Treppensturz eine traumatische Schulterluxation, welche am 4. Februar 2021 im Spital Y.___ ope rativ behandelt wurde. Weil sich eine ausgeprägte postoperative Capsulitis

adhä siva bei fehlplatziertem Coracoidblock mit Dezentrierung des Humerus kopfes zeigte, musste am 30. November 2021 in der Universitätsklinik Z.___ eine zweite Operation durchgeführt werden (Urk. 6/8, Urk. 6/16).

Am 8. Oktober 2021 (Eingangsdatum) hatte der Ver sicherte sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/9). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Universitäts klinik Z.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/17/4-6) und des Hausarz tes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheuma tologie, vom 7. März 2022 (Urk. 6/20/1-6) ein. Am 15. März 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Ein gliederungs massnahmen durchführbar seien (Urk. 6/21). Am 30. März 2022 nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/27/4-5). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht der Univer sitätsklinik Z.___ vom 29. April 2022 zu den Akten (Urk. 6/22) und holte deren Bericht vom 8. August 2022 ein (Urk. 6/26/6-8). Am 5. September 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ erneut Stellung (Urk. 6/27/6). Mit Vorbescheid vom 9. September 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm für die Zeit von April bis Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ausrichten werde und für die Zeit danach kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 6/31). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Matthias Fricker am 26. September 2022 (Urk. 6/33) bzw. mit einem sich nicht bei den Akten befindenden Schreiben vom 1 7. Oktober 2022 (vgl. Urk. 2 S. 3) Einwand. Am 16. November 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ zum Einwand Stellung (Urk. 6/40/2-3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Fricker am 19. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.

Die Verfügung vom 12. [ richtig: 19. ]

Dezember 2022 sei teilweise (betreffend Beendigung der Rentenleistung) aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 24. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Mit Beschluss vom 1 9. Mai 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügungen vom 1 9. Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerk sam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihm Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, womit davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4 . Auflag e 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk.

2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 2 9. Dezember 2020 in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ein Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen. Da der Beschwerdeführer sich im Oktober 2021 angemeldet habe, sei der Rentenanspruch damit ab April 2022 zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Der Invaliditäts grad liege dem entspre chend bei 100 % . Ab Mitte Juli 2022 habe sich der Gesundheitszustand jedoch langsam verbessert. Ab dem 1 6. August 2022 bestehe wieder eine volle Arbeits fähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über Schulterhöhe und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten in wechselnder Körper haltung. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach einer Frist von drei Monaten zu berücksichtigen, das heisse ab Oktober 202 2. Ab November 2022 betrage der Invaliditätsgrad 0 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dem Beschwerdeführer werde von April bis Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Da er bereits seit neun Jahren ohne dokumentierte Arbeits un fähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, sei davon auszugehen, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens seine Arbeitsfähigkeit aus invaliditäts fremden Gründen nicht verwertet habe. Es bestehe somit kein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen durch die Inva lidenversicherung. 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 9. Januar 2023 (Urk. 1) aus, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der RAD habe die medizinische Situation widersprüchlich gewürdigt. Zunächst habe RAD-Ärztin Dr. B.___ trotz festgestellter Unsicherheit über den weiteren Verlauf ausgeführt, der Beschwerdeführer werde seine Schulter auf Dauer nicht mehr belasten können. Später habe sie dazu eine wider sprüch liche Einschätzung abgegeben. Auf ihre Einschätzung könne damit nicht abge stellt werden. Ausserdem hänge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von seiner Schmerzsituation ab. Die Schmerzen hätten zugenommen. Der RAD habe dazu keinerlei Bezug genommen. Insgesamt sei damit der medizinische Sachver halt ungenügend abgeklärt worden, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhalts abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. 3. 3.1

Gemäss dem Arztbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/17/4-6) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach (1.) Schulter arth roskopie, Capsular

release, Entfernung Anteriore Latarjet Schrauben, Kno chen blockplastik Schulter links und (2.) offener OSME Schrauben Tub majus links am 30. November 2021 mit/bei postoperativer Capsulitis

Adhaesiva bei fehl platzier tem Knochenblock bei Status nach Latarjet, SAS und ORIF Tuberculum majus links vom 4. Februar 2021 (Spital Y.___) mit/bei Status nach trauma tischer Schulterluxation vom 29. Dezember 2020 mit vorübergehender Parästhe sie im Bereich des Nervus

radialis, knöcherner Bankartläsion und undislozierter Tuber culum majus Ausrissfraktur. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 30. November 2021 bis zum 12. Januar 2022 bescheinigt wor den. Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der postoperativen Einschränkungen. Auch eine angepasste Tätigkeit sei momentan nicht möglich. Es müsse die erste postoperative Verlaufskontrolle abgewartet werden, um die Prognose zu evaluieren. 3.2

Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 13. Januar 2022 (Urk. 6/16) über die erste postoperative Verlaufskontrolle vom 12. Januar 2022 nach der Operation vom 30. November 2021 hat der Beschwerdeführer von der Operation profitiert. Der subjektive Schulterwert sei von ca. 10 % auf ca. 30 % gestiegen. Als Bauarbeiter könne der Beschwerdeführer aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit verständlicherweise nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Im Röntgenbild zeige sich nun ein zentriertes Glenohumeralgelenk im Vergleich zum präoperativen Zustand, wo der Humeruskopf noch posterior dezentriert gewesen sei. Zudem sei Kongruenz des Glenoidblocks erkennbar mit Ossikel im anterioren Gelenks bereich. Der postoperative Verlauf sei erfreulich mit bereits geringer Verbesse rung. Es werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gelenk doch erhebli chen Schaden genommen habe durch das fehlplatzierte Osteosynthese material und Knochenblock mit Dezentrierung des Humeruskopfes. Inwieweit sich die Beweglichkeit zukünftig verbessern lasse, sei aktuell prognostisch nicht vorher sehbar. Eine Verbesserung der Beweglichkeit könne bis zu 2 Jahre nach der Ope ration erreicht werden. Essentiell sei, dass der Beschwerdeführer entspre chende Physiotherapie durchführe. Aktuell sei nicht abschätzbar, ob der Beschwerde führer als Bauarbeiter wieder arbeitsfähig sein werde. 3.3

Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. März 2022 (Urk. 6/20/1-6) hat der Beschwerdeführer am 29. November 2020 eine Schulterluxation erlit ten und ist seither in der früher ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bis auf wei teres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Schwere körperliche Arbei ten mit Belastung der linken Schulter seien nicht mehr möglich. Angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer für 1-2 Stunden pro Tag ausführen. Haushaltsarbeiten verrichte der Beschwerdeführer ohnehin keine, das werde von seiner Ehefrau gemacht. 3.4

RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 6/27/4-5) fest, beim Beschwerdeführer bestünden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Status nach Schulterluxation links am 29. Dezember 2020 mit vorübergehender Parästhesie im Bereich des Nervus

radialis, knöcherner Bankartläsion und nicht dislozierter Tuberculum majus–Ausrissfraktur, ein Status nach Schulterstabilisation am 4. Februar 2021 mit Bewegungs einschränkung und fehlplatziertem Coracoidblock sowie ein Status nach Schulterarthroskopie, Cap sular

release, offener OSME Schrauben Tuberculum majus links vom 30. November 2021 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie sowie ein Diabetes Mellitus Typ II. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit Heben und Tragen von Lasten und Tätigkeiten über Schulterhöhe sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In angepassten Tätigkeiten im Sitzen oder Gehen ohne Belastung der oberen Extremität sei der Beschwerdefüh rer ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne zu einer Besserung kommen. Der Gesundheitsschaden wirke sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aus. Das Endergebnis nach zweimaliger Schulteropera tion sei nicht absehbar. Der Beschwerdeführer werde die linke Schulter dauerhaft nicht belasten können. 3.5

Im Sprechstundenbericht vom 29. April 2022 (Urk. 6/22) hielten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, von der Operation profitiert zu haben. Es fänden sich noch Schmerzen, weshalb immer noch regel mässig orale Analgetika eingenommen würden. Die Beweglichkeit habe sich ver bessert. Es werde regelmässig Physiotherapie durchgeführt. Eine Instabilität oder ein Luxationsgefühl werde vom Beschwerdeführer verneint. Insgesamt liege ein ordentlicher postoperativer Verlauf mit weiterer Verbesserung vor. Inwieweit sich die Beweglichkeit zukünftig noch verbessern werde, könne - bei doch erheb li chem Schaden des Gelenks - nicht abgeschätzt werden. Essentiell sei die Fortfüh rung der Physiotherapie zur Beübung der Beweglichkeit, glenohumeralen Zent rierung und Kapseldehnung. 3.6

Gemäss dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 15. Juli 2022 (Urk. 6/26/9-10) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessert. Die Beweglichkeit der Schulter sei besser geworden. Der sub jektive Schulterwert liege bei 70 %. Die Weiterführung der Physiotherapie werde dringendst empfohlen. Die Beweglichkeit lasse sich damit weiter verbessern. Es sei dem Beschwerdeführer eine Infiltration empfohlen worden. Das Vorgehen berge aber Risiken und sei vom Beschwerdeführer aktuell nicht erwünscht. 3.7

Am 8. August 2022 (Urk. 6/26/6-8) führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 30. November 2021 bis zum 31. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell sei eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten. Der subjektive Schulterwert liege bei 70 %. Die Prog nose sei abhängig von Schmerzen, die bei der letzten Konsultation vermehrt vor handen gewesen seien. Wie viel der Beschwerdeführer arbeiten könne, hänge von den Schmerzen ab. 3.8

Am 5. September 2022 (Urk. 6/27/6) nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ ein weiteres Mal Stellung. Sie hielt fest, es sei am 29. Dezember 2020 zu einer Schulterluxation gekommen. Der Beschwerdeführer habe deswegen im Februar und im November 2021 operiert werden müssen. Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit arbeitsunfähig. Es könne mit einer weiteren Bes serung der Beweglichkeit und der Schmerzen gerechnet werden. In einer ange passten Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit ohne Heben von Gewichten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, in wechselnder Körper haltung bestehe aus versicherungsmedizinischer-theoretischer Sicht folgende Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 29. Dezember 2020 bis zum 13. Juli 2022, 60 % vom 14. bis zum 31. Juli 2022, 30 % vom 1. bis zum 15. August 2022, 0 % ab dem 16. August 2022 bis auf weiteres. In der angestammten Tätig keit sei nicht mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 3.9

Am 16. November 2022 (Urk. 6/40/2-3) führte RAD-Ärztin Dr. B.___ als Stellung nahme zum Einwand des Beschwerdeführers aus, zum Zeitpunkt ihrer ersten Stellung nahme vom 30. März 2022 (vgl. E. 3.4) habe ein postoperativer Status (Operation am 30. November 2021) bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Operationsergebnis noch nicht abschliessend eingeschätzt werden können. Perspek tivisch habe mit einer Besserung gerechnet werden können und es sei eine vorzeitige medizinische Überprüfung für Juli 2022 empfohlen worden. Im Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 8. August 2022 (vgl. E. 3.7) sei bei der letzten Kontrolle am 13. Juli 2022 eine Besserung der Beweglichkeit beschrieben worden. Mit einer weiteren Besserung werde gerechnet. Daher könne weiterhin von einer Belastungsfähigkeit in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit bis Schulterhöhe ausgegangen werden. Die beiden RAD-Beurteilungen würden sich nicht widersprechen, sondern seien entsprechend des Verlaufs abgegeben worden. 4. 4.1

Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 29. Dezember 2020 eine Schulterluxation erlitten hat und deswegen im Februar und im November 2021 zwei Operationen durchgeführt wurden. Es ist sodann auch davon auszugehen, dass der Beschwer deführer infolge dieses Gesundheitsschadens in einer körperlich schweren Tätig keit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Es gilt allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt hatte, insbesondere übte er auch keine schwere körperliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter mehr aus. Worauf die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen war, erscheint unklar, es lässt sich aber nicht feststellen, dass dafür gesund heits bedingte Einschränkungen ursächlich gewesen wären. 4.2

Über die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichteren, angepassten Tätigkeit und deren Verlauf seit dem Unfall vom 29. Dezember 2020 machen die behandelnden Ärzte nur wenig Angaben. Die Uniklinik Z.___ hält im Bericht vom 8. August 2022 (Urk. 6/26/6-8) eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit fest. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nimmt sie aber nicht vor. Wie viel der Beschwer deführer arbeiten könne, sei abhängig von den Schmerzen, über welche sich der Beschwerdeführer bei der letzten Konsultation vermehr t beklagt habe. RAD-Ärztin Dr. B.___, welche keine eigenen Untersuchungen beim Beschwerdeführer vornahm, bescheinigte dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 6/27/4-5) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt fest, dass von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei, es aber zu einer Besserung kommen könne und das Endergebnis noch nicht absehbar sei. Gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 8. August 2022 ging Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 5. September 2022 (Urk. 6/27/6) davon aus, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, und sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 14. Juli und dem 16. August 2022 von 0 % auf 100 % erhöht hat. Diesen Umstand stützt Dr. B.___ in erster Linie auf die von der Universitätsklinik Z.___ festgestellte leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit. Weshalb sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angesichts einer nur leichten Verbesserung der Schulterbeweglichkeit und vermehrten Schmerzangaben des Beschwerdeführers innerhalb so kurzer Zeit von 0 % auf 100 % gesteigert haben soll, scheint nicht nachvollziehbar. Es finden sich in den Akten keine klaren Angaben darüber, in welchem Umfang dem Beschwerde führer der Gebrauch der linken Schulter noch möglich ist. Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer primär auf Überwachungs- und Kontroll tätig keiten ohne Einsatz der linken Hand bzw. des linken Armes verwiesen wird, es bedarf aber Angaben darüber, inwiefern der Beschwerdeführer auch bei sol chen Tätigkeiten weiterhin eingeschränkt ist, insbesondere durch die laut Bericht der Universitätsklinik Z.___

unverbesserte Schmerzsituation. 4. 3

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit dem Unfall vom 2 9. Dezember 20 2 0 scheinen damit nicht genügend abgeklärt. Es ist festzu halten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhande nen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwer degegnerin weitere Abklärungen hin sichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerde führers vor zunehmen hat. 4. 4

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere medizinische Abklärun gen über den Gesundheitsschaden des Beschwerde führers und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Dezember 2020 v ornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerde führers auf grund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung

vom 1 9. Dezember 2022 aufgehoben w ird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, übte seit dem Jahr 2014 keine regelmässige Erwerbstätigkeit mehr aus und bezog zunächst Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung und danach Gelder von der Sozialhilfe (Urk. 6/9 S. 4 ff., Urk. 6/12, vgl. auch Urk. 6/50) . Am 29. Dezember 2020 erlitt er nach einem Treppensturz eine traumatische Schulterluxation, welche am 4. Februar 2021 im Spital Y.___ ope rativ behandelt wurde. Weil sich eine ausgeprägte postoperative Capsulitis

adhä siva bei fehlplatziertem Coracoidblock mit Dezentrierung des Humerus kopfes zeigte, musste am 30. November 2021 in der Universitätsklinik Z.___ eine zweite Operation durchgeführt werden (Urk. 6/8, Urk. 6/16).

Am 8. Oktober 2021 (Eingangsdatum) hatte der Ver sicherte sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/9). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Universitäts klinik Z.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/17/4-6) und des Hausarz tes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheuma tologie, vom 7. März 2022 (Urk. 6/20/1-6) ein. Am 15. März 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Ein gliederungs massnahmen durchführbar seien (Urk. 6/21). Am 30. März 2022 nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/27/4-5). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht der Univer sitätsklinik Z.___ vom 29. April 2022 zu den Akten (Urk. 6/22) und holte deren Bericht vom 8. August 2022 ein (Urk. 6/26/6-8). Am 5. September 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ erneut Stellung (Urk. 6/27/6). Mit Vorbescheid vom 9. September 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm für die Zeit von April bis Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ausrichten werde und für die Zeit danach kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 6/31). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Matthias Fricker am 26. September 2022 (Urk. 6/33) bzw. mit einem sich nicht bei den Akten befindenden Schreiben vom 1 7. Oktober 2022 (vgl. Urk. 2 S. 3) Einwand. Am 16. November 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ zum Einwand Stellung (Urk. 6/40/2-3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Fricker am 19. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.

Die Verfügung vom 12. [ richtig: 19. ]

Dezember 2022 sei teilweise (betreffend Beendigung der Rentenleistung) aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 24. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk.

2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 2 9. Dezember 2020 in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ein Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen. Da der Beschwerdeführer sich im Oktober 2021 angemeldet habe, sei der Rentenanspruch damit ab April 2022 zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Der Invaliditäts grad liege dem entspre chend bei 100 % . Ab Mitte Juli 2022 habe sich der Gesundheitszustand jedoch langsam verbessert. Ab dem 1 6. August 2022 bestehe wieder eine volle Arbeits fähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über Schulterhöhe und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten in wechselnder Körper haltung. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach einer Frist von drei Monaten zu berücksichtigen, das heisse ab Oktober 202 2. Ab November 2022 betrage der Invaliditätsgrad 0 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dem Beschwerdeführer werde von April bis Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Da er bereits seit neun Jahren ohne dokumentierte Arbeits un fähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, sei davon auszugehen, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens seine Arbeitsfähigkeit aus invaliditäts fremden Gründen nicht verwertet habe. Es bestehe somit kein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen durch die Inva lidenversicherung.

E. 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 9. Januar 2023 (Urk. 1) aus, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der RAD habe die medizinische Situation widersprüchlich gewürdigt. Zunächst habe RAD-Ärztin Dr. B.___ trotz festgestellter Unsicherheit über den weiteren Verlauf ausgeführt, der Beschwerdeführer werde seine Schulter auf Dauer nicht mehr belasten können. Später habe sie dazu eine wider sprüch liche Einschätzung abgegeben. Auf ihre Einschätzung könne damit nicht abge stellt werden. Ausserdem hänge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von seiner Schmerzsituation ab. Die Schmerzen hätten zugenommen. Der RAD habe dazu keinerlei Bezug genommen. Insgesamt sei damit der medizinische Sachver halt ungenügend abgeklärt worden, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhalts abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. 3.

E. 3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4 . Auflag e 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.

E. 3.1 Gemäss dem Arztbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/17/4-6) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach (1.) Schulter arth roskopie, Capsular

release, Entfernung Anteriore Latarjet Schrauben, Kno chen blockplastik Schulter links und (2.) offener OSME Schrauben Tub majus links am 30. November 2021 mit/bei postoperativer Capsulitis

Adhaesiva bei fehl platzier tem Knochenblock bei Status nach Latarjet, SAS und ORIF Tuberculum majus links vom 4. Februar 2021 (Spital Y.___) mit/bei Status nach trauma tischer Schulterluxation vom 29. Dezember 2020 mit vorübergehender Parästhe sie im Bereich des Nervus

radialis, knöcherner Bankartläsion und undislozierter Tuber culum majus Ausrissfraktur. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 30. November 2021 bis zum 12. Januar 2022 bescheinigt wor den. Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der postoperativen Einschränkungen. Auch eine angepasste Tätigkeit sei momentan nicht möglich. Es müsse die erste postoperative Verlaufskontrolle abgewartet werden, um die Prognose zu evaluieren.

E. 3.2 Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 13. Januar 2022 (Urk. 6/16) über die erste postoperative Verlaufskontrolle vom 12. Januar 2022 nach der Operation vom 30. November 2021 hat der Beschwerdeführer von der Operation profitiert. Der subjektive Schulterwert sei von ca. 10 % auf ca. 30 % gestiegen. Als Bauarbeiter könne der Beschwerdeführer aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit verständlicherweise nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Im Röntgenbild zeige sich nun ein zentriertes Glenohumeralgelenk im Vergleich zum präoperativen Zustand, wo der Humeruskopf noch posterior dezentriert gewesen sei. Zudem sei Kongruenz des Glenoidblocks erkennbar mit Ossikel im anterioren Gelenks bereich. Der postoperative Verlauf sei erfreulich mit bereits geringer Verbesse rung. Es werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gelenk doch erhebli chen Schaden genommen habe durch das fehlplatzierte Osteosynthese material und Knochenblock mit Dezentrierung des Humeruskopfes. Inwieweit sich die Beweglichkeit zukünftig verbessern lasse, sei aktuell prognostisch nicht vorher sehbar. Eine Verbesserung der Beweglichkeit könne bis zu 2 Jahre nach der Ope ration erreicht werden. Essentiell sei, dass der Beschwerdeführer entspre chende Physiotherapie durchführe. Aktuell sei nicht abschätzbar, ob der Beschwerde führer als Bauarbeiter wieder arbeitsfähig sein werde.

E. 3.3 Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. März 2022 (Urk. 6/20/1-6) hat der Beschwerdeführer am 29. November 2020 eine Schulterluxation erlit ten und ist seither in der früher ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bis auf wei teres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Schwere körperliche Arbei ten mit Belastung der linken Schulter seien nicht mehr möglich. Angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer für 1-2 Stunden pro Tag ausführen. Haushaltsarbeiten verrichte der Beschwerdeführer ohnehin keine, das werde von seiner Ehefrau gemacht.

E. 3.4 RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 6/27/4-5) fest, beim Beschwerdeführer bestünden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Status nach Schulterluxation links am 29. Dezember 2020 mit vorübergehender Parästhesie im Bereich des Nervus

radialis, knöcherner Bankartläsion und nicht dislozierter Tuberculum majus–Ausrissfraktur, ein Status nach Schulterstabilisation am 4. Februar 2021 mit Bewegungs einschränkung und fehlplatziertem Coracoidblock sowie ein Status nach Schulterarthroskopie, Cap sular

release, offener OSME Schrauben Tuberculum majus links vom 30. November 2021 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie sowie ein Diabetes Mellitus Typ II. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit Heben und Tragen von Lasten und Tätigkeiten über Schulterhöhe sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In angepassten Tätigkeiten im Sitzen oder Gehen ohne Belastung der oberen Extremität sei der Beschwerdefüh rer ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne zu einer Besserung kommen. Der Gesundheitsschaden wirke sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aus. Das Endergebnis nach zweimaliger Schulteropera tion sei nicht absehbar. Der Beschwerdeführer werde die linke Schulter dauerhaft nicht belasten können.

E. 3.5 Im Sprechstundenbericht vom 29. April 2022 (Urk. 6/22) hielten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, von der Operation profitiert zu haben. Es fänden sich noch Schmerzen, weshalb immer noch regel mässig orale Analgetika eingenommen würden. Die Beweglichkeit habe sich ver bessert. Es werde regelmässig Physiotherapie durchgeführt. Eine Instabilität oder ein Luxationsgefühl werde vom Beschwerdeführer verneint. Insgesamt liege ein ordentlicher postoperativer Verlauf mit weiterer Verbesserung vor. Inwieweit sich die Beweglichkeit zukünftig noch verbessern werde, könne - bei doch erheb li chem Schaden des Gelenks - nicht abgeschätzt werden. Essentiell sei die Fortfüh rung der Physiotherapie zur Beübung der Beweglichkeit, glenohumeralen Zent rierung und Kapseldehnung.

E. 3.6 Gemäss dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 15. Juli 2022 (Urk. 6/26/9-10) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessert. Die Beweglichkeit der Schulter sei besser geworden. Der sub jektive Schulterwert liege bei 70 %. Die Weiterführung der Physiotherapie werde dringendst empfohlen. Die Beweglichkeit lasse sich damit weiter verbessern. Es sei dem Beschwerdeführer eine Infiltration empfohlen worden. Das Vorgehen berge aber Risiken und sei vom Beschwerdeführer aktuell nicht erwünscht.

E. 3.7 Am 8. August 2022 (Urk. 6/26/6-8) führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 30. November 2021 bis zum 31. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell sei eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten. Der subjektive Schulterwert liege bei 70 %. Die Prog nose sei abhängig von Schmerzen, die bei der letzten Konsultation vermehrt vor handen gewesen seien. Wie viel der Beschwerdeführer arbeiten könne, hänge von den Schmerzen ab.

E. 3.8 Am 5. September 2022 (Urk. 6/27/6) nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ ein weiteres Mal Stellung. Sie hielt fest, es sei am 29. Dezember 2020 zu einer Schulterluxation gekommen. Der Beschwerdeführer habe deswegen im Februar und im November 2021 operiert werden müssen. Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit arbeitsunfähig. Es könne mit einer weiteren Bes serung der Beweglichkeit und der Schmerzen gerechnet werden. In einer ange passten Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit ohne Heben von Gewichten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, in wechselnder Körper haltung bestehe aus versicherungsmedizinischer-theoretischer Sicht folgende Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 29. Dezember 2020 bis zum 13. Juli 2022, 60 % vom 14. bis zum 31. Juli 2022, 30 % vom 1. bis zum 15. August 2022, 0 % ab dem 16. August 2022 bis auf weiteres. In der angestammten Tätig keit sei nicht mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

E. 3.9 Am 16. November 2022 (Urk. 6/40/2-3) führte RAD-Ärztin Dr. B.___ als Stellung nahme zum Einwand des Beschwerdeführers aus, zum Zeitpunkt ihrer ersten Stellung nahme vom 30. März 2022 (vgl. E. 3.4) habe ein postoperativer Status (Operation am 30. November 2021) bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Operationsergebnis noch nicht abschliessend eingeschätzt werden können. Perspek tivisch habe mit einer Besserung gerechnet werden können und es sei eine vorzeitige medizinische Überprüfung für Juli 2022 empfohlen worden. Im Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 8. August 2022 (vgl. E. 3.7) sei bei der letzten Kontrolle am 13. Juli 2022 eine Besserung der Beweglichkeit beschrieben worden. Mit einer weiteren Besserung werde gerechnet. Daher könne weiterhin von einer Belastungsfähigkeit in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit bis Schulterhöhe ausgegangen werden. Die beiden RAD-Beurteilungen würden sich nicht widersprechen, sondern seien entsprechend des Verlaufs abgegeben worden.

E. 4 Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere medizinische Abklärun gen über den Gesundheitsschaden des Beschwerde führers und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Dezember 2020 v ornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerde führers auf grund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4.1 Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 29. Dezember 2020 eine Schulterluxation erlitten hat und deswegen im Februar und im November 2021 zwei Operationen durchgeführt wurden. Es ist sodann auch davon auszugehen, dass der Beschwer deführer infolge dieses Gesundheitsschadens in einer körperlich schweren Tätig keit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Es gilt allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt hatte, insbesondere übte er auch keine schwere körperliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter mehr aus. Worauf die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen war, erscheint unklar, es lässt sich aber nicht feststellen, dass dafür gesund heits bedingte Einschränkungen ursächlich gewesen wären.

E. 4.2 Über die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichteren, angepassten Tätigkeit und deren Verlauf seit dem Unfall vom 29. Dezember 2020 machen die behandelnden Ärzte nur wenig Angaben. Die Uniklinik Z.___ hält im Bericht vom 8. August 2022 (Urk. 6/26/6-8) eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit fest. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nimmt sie aber nicht vor. Wie viel der Beschwer deführer arbeiten könne, sei abhängig von den Schmerzen, über welche sich der Beschwerdeführer bei der letzten Konsultation vermehr t beklagt habe. RAD-Ärztin Dr. B.___, welche keine eigenen Untersuchungen beim Beschwerdeführer vornahm, bescheinigte dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 6/27/4-5) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt fest, dass von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei, es aber zu einer Besserung kommen könne und das Endergebnis noch nicht absehbar sei. Gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 8. August 2022 ging Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 5. September 2022 (Urk. 6/27/6) davon aus, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, und sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 14. Juli und dem 16. August 2022 von 0 % auf 100 % erhöht hat. Diesen Umstand stützt Dr. B.___ in erster Linie auf die von der Universitätsklinik Z.___ festgestellte leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit. Weshalb sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angesichts einer nur leichten Verbesserung der Schulterbeweglichkeit und vermehrten Schmerzangaben des Beschwerdeführers innerhalb so kurzer Zeit von 0 % auf 100 % gesteigert haben soll, scheint nicht nachvollziehbar. Es finden sich in den Akten keine klaren Angaben darüber, in welchem Umfang dem Beschwerde führer der Gebrauch der linken Schulter noch möglich ist. Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer primär auf Überwachungs- und Kontroll tätig keiten ohne Einsatz der linken Hand bzw. des linken Armes verwiesen wird, es bedarf aber Angaben darüber, inwiefern der Beschwerdeführer auch bei sol chen Tätigkeiten weiterhin eingeschränkt ist, insbesondere durch die laut Bericht der Universitätsklinik Z.___

unverbesserte Schmerzsituation.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung

vom 1 9. Dezember 2022 aufgehoben w ird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00032

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

16. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, übte seit dem Jahr 2014 keine regelmässige Erwerbstätigkeit mehr aus und bezog zunächst Taggelder der Arbeitslosen ver sicherung und danach Gelder von der Sozialhilfe (Urk. 6/9 S. 4 ff., Urk. 6/12, vgl. auch Urk. 6/50) . Am 29. Dezember 2020 erlitt er nach einem Treppensturz eine traumatische Schulterluxation, welche am 4. Februar 2021 im Spital Y.___ ope rativ behandelt wurde. Weil sich eine ausgeprägte postoperative Capsulitis

adhä siva bei fehlplatziertem Coracoidblock mit Dezentrierung des Humerus kopfes zeigte, musste am 30. November 2021 in der Universitätsklinik Z.___ eine zweite Operation durchgeführt werden (Urk. 6/8, Urk. 6/16).

Am 8. Oktober 2021 (Eingangsdatum) hatte der Ver sicherte sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/9). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Universitäts klinik Z.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/17/4-6) und des Hausarz tes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheuma tologie, vom 7. März 2022 (Urk. 6/20/1-6) ein. Am 15. März 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Ein gliederungs massnahmen durchführbar seien (Urk. 6/21). Am 30. März 2022 nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/27/4-5). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht der Univer sitätsklinik Z.___ vom 29. April 2022 zu den Akten (Urk. 6/22) und holte deren Bericht vom 8. August 2022 ein (Urk. 6/26/6-8). Am 5. September 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ erneut Stellung (Urk. 6/27/6). Mit Vorbescheid vom 9. September 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm für die Zeit von April bis Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ausrichten werde und für die Zeit danach kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 6/31). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Matthias Fricker am 26. September 2022 (Urk. 6/33) bzw. mit einem sich nicht bei den Akten befindenden Schreiben vom 1 7. Oktober 2022 (vgl. Urk. 2 S. 3) Einwand. Am 16. November 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ zum Einwand Stellung (Urk. 6/40/2-3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Fricker am 19. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.

Die Verfügung vom 12. [ richtig: 19. ]

Dezember 2022 sei teilweise (betreffend Beendigung der Rentenleistung) aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 24. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Mit Beschluss vom 1 9. Mai 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungs anspruchs des Beschwerdeführers möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügungen vom 1 9. Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerk sam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihm Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, womit davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz ü ber die Invalidenversicherung, 4 . Auflag e 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk.

2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 2 9. Dezember 2020 in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ein Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen. Da der Beschwerdeführer sich im Oktober 2021 angemeldet habe, sei der Rentenanspruch damit ab April 2022 zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Der Invaliditäts grad liege dem entspre chend bei 100 % . Ab Mitte Juli 2022 habe sich der Gesundheitszustand jedoch langsam verbessert. Ab dem 1 6. August 2022 bestehe wieder eine volle Arbeits fähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über Schulterhöhe und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten in wechselnder Körper haltung. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach einer Frist von drei Monaten zu berücksichtigen, das heisse ab Oktober 202 2. Ab November 2022 betrage der Invaliditätsgrad 0 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dem Beschwerdeführer werde von April bis Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Da er bereits seit neun Jahren ohne dokumentierte Arbeits un fähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, sei davon auszugehen, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens seine Arbeitsfähigkeit aus invaliditäts fremden Gründen nicht verwertet habe. Es bestehe somit kein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen durch die Inva lidenversicherung. 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 9. Januar 2023 (Urk. 1) aus, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der RAD habe die medizinische Situation widersprüchlich gewürdigt. Zunächst habe RAD-Ärztin Dr. B.___ trotz festgestellter Unsicherheit über den weiteren Verlauf ausgeführt, der Beschwerdeführer werde seine Schulter auf Dauer nicht mehr belasten können. Später habe sie dazu eine wider sprüch liche Einschätzung abgegeben. Auf ihre Einschätzung könne damit nicht abge stellt werden. Ausserdem hänge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von seiner Schmerzsituation ab. Die Schmerzen hätten zugenommen. Der RAD habe dazu keinerlei Bezug genommen. Insgesamt sei damit der medizinische Sachver halt ungenügend abgeklärt worden, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhalts abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. 3. 3.1

Gemäss dem Arztbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/17/4-6) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach (1.) Schulter arth roskopie, Capsular

release, Entfernung Anteriore Latarjet Schrauben, Kno chen blockplastik Schulter links und (2.) offener OSME Schrauben Tub majus links am 30. November 2021 mit/bei postoperativer Capsulitis

Adhaesiva bei fehl platzier tem Knochenblock bei Status nach Latarjet, SAS und ORIF Tuberculum majus links vom 4. Februar 2021 (Spital Y.___) mit/bei Status nach trauma tischer Schulterluxation vom 29. Dezember 2020 mit vorübergehender Parästhe sie im Bereich des Nervus

radialis, knöcherner Bankartläsion und undislozierter Tuber culum majus Ausrissfraktur. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 30. November 2021 bis zum 12. Januar 2022 bescheinigt wor den. Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der postoperativen Einschränkungen. Auch eine angepasste Tätigkeit sei momentan nicht möglich. Es müsse die erste postoperative Verlaufskontrolle abgewartet werden, um die Prognose zu evaluieren. 3.2

Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 13. Januar 2022 (Urk. 6/16) über die erste postoperative Verlaufskontrolle vom 12. Januar 2022 nach der Operation vom 30. November 2021 hat der Beschwerdeführer von der Operation profitiert. Der subjektive Schulterwert sei von ca. 10 % auf ca. 30 % gestiegen. Als Bauarbeiter könne der Beschwerdeführer aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit verständlicherweise nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Im Röntgenbild zeige sich nun ein zentriertes Glenohumeralgelenk im Vergleich zum präoperativen Zustand, wo der Humeruskopf noch posterior dezentriert gewesen sei. Zudem sei Kongruenz des Glenoidblocks erkennbar mit Ossikel im anterioren Gelenks bereich. Der postoperative Verlauf sei erfreulich mit bereits geringer Verbesse rung. Es werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gelenk doch erhebli chen Schaden genommen habe durch das fehlplatzierte Osteosynthese material und Knochenblock mit Dezentrierung des Humeruskopfes. Inwieweit sich die Beweglichkeit zukünftig verbessern lasse, sei aktuell prognostisch nicht vorher sehbar. Eine Verbesserung der Beweglichkeit könne bis zu 2 Jahre nach der Ope ration erreicht werden. Essentiell sei, dass der Beschwerdeführer entspre chende Physiotherapie durchführe. Aktuell sei nicht abschätzbar, ob der Beschwerde führer als Bauarbeiter wieder arbeitsfähig sein werde. 3.3

Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. März 2022 (Urk. 6/20/1-6) hat der Beschwerdeführer am 29. November 2020 eine Schulterluxation erlit ten und ist seither in der früher ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bis auf wei teres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Schwere körperliche Arbei ten mit Belastung der linken Schulter seien nicht mehr möglich. Angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer für 1-2 Stunden pro Tag ausführen. Haushaltsarbeiten verrichte der Beschwerdeführer ohnehin keine, das werde von seiner Ehefrau gemacht. 3.4

RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 6/27/4-5) fest, beim Beschwerdeführer bestünden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein Status nach Schulterluxation links am 29. Dezember 2020 mit vorübergehender Parästhesie im Bereich des Nervus

radialis, knöcherner Bankartläsion und nicht dislozierter Tuberculum majus–Ausrissfraktur, ein Status nach Schulterstabilisation am 4. Februar 2021 mit Bewegungs einschränkung und fehlplatziertem Coracoidblock sowie ein Status nach Schulterarthroskopie, Cap sular

release, offener OSME Schrauben Tuberculum majus links vom 30. November 2021 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie sowie ein Diabetes Mellitus Typ II. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit Heben und Tragen von Lasten und Tätigkeiten über Schulterhöhe sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In angepassten Tätigkeiten im Sitzen oder Gehen ohne Belastung der oberen Extremität sei der Beschwerdefüh rer ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne zu einer Besserung kommen. Der Gesundheitsschaden wirke sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aus. Das Endergebnis nach zweimaliger Schulteropera tion sei nicht absehbar. Der Beschwerdeführer werde die linke Schulter dauerhaft nicht belasten können. 3.5

Im Sprechstundenbericht vom 29. April 2022 (Urk. 6/22) hielten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, von der Operation profitiert zu haben. Es fänden sich noch Schmerzen, weshalb immer noch regel mässig orale Analgetika eingenommen würden. Die Beweglichkeit habe sich ver bessert. Es werde regelmässig Physiotherapie durchgeführt. Eine Instabilität oder ein Luxationsgefühl werde vom Beschwerdeführer verneint. Insgesamt liege ein ordentlicher postoperativer Verlauf mit weiterer Verbesserung vor. Inwieweit sich die Beweglichkeit zukünftig noch verbessern werde, könne - bei doch erheb li chem Schaden des Gelenks - nicht abgeschätzt werden. Essentiell sei die Fortfüh rung der Physiotherapie zur Beübung der Beweglichkeit, glenohumeralen Zent rierung und Kapseldehnung. 3.6

Gemäss dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 15. Juli 2022 (Urk. 6/26/9-10) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessert. Die Beweglichkeit der Schulter sei besser geworden. Der sub jektive Schulterwert liege bei 70 %. Die Weiterführung der Physiotherapie werde dringendst empfohlen. Die Beweglichkeit lasse sich damit weiter verbessern. Es sei dem Beschwerdeführer eine Infiltration empfohlen worden. Das Vorgehen berge aber Risiken und sei vom Beschwerdeführer aktuell nicht erwünscht. 3.7

Am 8. August 2022 (Urk. 6/26/6-8) führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 30. November 2021 bis zum 31. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell sei eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten. Der subjektive Schulterwert liege bei 70 %. Die Prog nose sei abhängig von Schmerzen, die bei der letzten Konsultation vermehrt vor handen gewesen seien. Wie viel der Beschwerdeführer arbeiten könne, hänge von den Schmerzen ab. 3.8

Am 5. September 2022 (Urk. 6/27/6) nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ ein weiteres Mal Stellung. Sie hielt fest, es sei am 29. Dezember 2020 zu einer Schulterluxation gekommen. Der Beschwerdeführer habe deswegen im Februar und im November 2021 operiert werden müssen. Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit arbeitsunfähig. Es könne mit einer weiteren Bes serung der Beweglichkeit und der Schmerzen gerechnet werden. In einer ange passten Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit ohne Heben von Gewichten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, in wechselnder Körper haltung bestehe aus versicherungsmedizinischer-theoretischer Sicht folgende Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 29. Dezember 2020 bis zum 13. Juli 2022, 60 % vom 14. bis zum 31. Juli 2022, 30 % vom 1. bis zum 15. August 2022, 0 % ab dem 16. August 2022 bis auf weiteres. In der angestammten Tätig keit sei nicht mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 3.9

Am 16. November 2022 (Urk. 6/40/2-3) führte RAD-Ärztin Dr. B.___ als Stellung nahme zum Einwand des Beschwerdeführers aus, zum Zeitpunkt ihrer ersten Stellung nahme vom 30. März 2022 (vgl. E. 3.4) habe ein postoperativer Status (Operation am 30. November 2021) bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Operationsergebnis noch nicht abschliessend eingeschätzt werden können. Perspek tivisch habe mit einer Besserung gerechnet werden können und es sei eine vorzeitige medizinische Überprüfung für Juli 2022 empfohlen worden. Im Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 8. August 2022 (vgl. E. 3.7) sei bei der letzten Kontrolle am 13. Juli 2022 eine Besserung der Beweglichkeit beschrieben worden. Mit einer weiteren Besserung werde gerechnet. Daher könne weiterhin von einer Belastungsfähigkeit in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit bis Schulterhöhe ausgegangen werden. Die beiden RAD-Beurteilungen würden sich nicht widersprechen, sondern seien entsprechend des Verlaufs abgegeben worden. 4. 4.1

Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 29. Dezember 2020 eine Schulterluxation erlitten hat und deswegen im Februar und im November 2021 zwei Operationen durchgeführt wurden. Es ist sodann auch davon auszugehen, dass der Beschwer deführer infolge dieses Gesundheitsschadens in einer körperlich schweren Tätig keit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Es gilt allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt hatte, insbesondere übte er auch keine schwere körperliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter mehr aus. Worauf die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen war, erscheint unklar, es lässt sich aber nicht feststellen, dass dafür gesund heits bedingte Einschränkungen ursächlich gewesen wären. 4.2

Über die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichteren, angepassten Tätigkeit und deren Verlauf seit dem Unfall vom 29. Dezember 2020 machen die behandelnden Ärzte nur wenig Angaben. Die Uniklinik Z.___ hält im Bericht vom 8. August 2022 (Urk. 6/26/6-8) eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit fest. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nimmt sie aber nicht vor. Wie viel der Beschwer deführer arbeiten könne, sei abhängig von den Schmerzen, über welche sich der Beschwerdeführer bei der letzten Konsultation vermehr t beklagt habe. RAD-Ärztin Dr. B.___, welche keine eigenen Untersuchungen beim Beschwerdeführer vornahm, bescheinigte dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 6/27/4-5) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt fest, dass von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei, es aber zu einer Besserung kommen könne und das Endergebnis noch nicht absehbar sei. Gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 8. August 2022 ging Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 5. September 2022 (Urk. 6/27/6) davon aus, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, und sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 14. Juli und dem 16. August 2022 von 0 % auf 100 % erhöht hat. Diesen Umstand stützt Dr. B.___ in erster Linie auf die von der Universitätsklinik Z.___ festgestellte leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit. Weshalb sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angesichts einer nur leichten Verbesserung der Schulterbeweglichkeit und vermehrten Schmerzangaben des Beschwerdeführers innerhalb so kurzer Zeit von 0 % auf 100 % gesteigert haben soll, scheint nicht nachvollziehbar. Es finden sich in den Akten keine klaren Angaben darüber, in welchem Umfang dem Beschwerde führer der Gebrauch der linken Schulter noch möglich ist. Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer primär auf Überwachungs- und Kontroll tätig keiten ohne Einsatz der linken Hand bzw. des linken Armes verwiesen wird, es bedarf aber Angaben darüber, inwiefern der Beschwerdeführer auch bei sol chen Tätigkeiten weiterhin eingeschränkt ist, insbesondere durch die laut Bericht der Universitätsklinik Z.___

unverbesserte Schmerzsituation. 4. 3

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit dem Unfall vom 2 9. Dezember 20 2 0 scheinen damit nicht genügend abgeklärt. Es ist festzu halten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhande nen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhan denen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwer degegnerin weitere Abklärungen hin sichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerde führers vor zunehmen hat. 4. 4

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere medizinische Abklärun gen über den Gesundheitsschaden des Beschwerde führers und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Dezember 2020 v ornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerde führers auf grund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung

vom 1 9. Dezember 2022 aufgehoben w ird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger