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IV.2023.00026

Auf RAD-Stellungnahmen kann nicht abgestellt werden; Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen

Zürich SozVersG · 2023-07-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, ist seit März 2002 Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, das den Service, Unterhalt und die Installation von Oel

- und Gasfeuerungen bezweckt (www.zefix.ch). Vom 1 7. bis zum 23.

Dezember 2020 wurde der Versicherte infolge einer Covid-19-Infektion im Spital Z.___

stationär behandelt (Urk. 6/21 /5).

Am 1 7. Juni 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Atem beschwerden seit der Covid-19-Infektion

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3 0. Juni 2021) erstellen (Urk. 6/5) . Am 1. Juli 2021 fand ein telefonisches Standortgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 6/7). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung Allianz bei (Urk. 6/1 3 -2 1 und Urk.

6/23-2 5). Am 1 4. Oktober 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 6/29). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Oktober 2021 (Urk. 6/33 /2-5), die Buchhaltungsabschlüsse des Einzel unternehmens Y.___ der Jahre 2017 bis 2020 (Urk. 6/37) un d weitere Akten der Allianz (Urk. 6/39) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung d es Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41), wogegen dieser am 1 3. Januar 2022 Einwand erhob (Urk.

6/43). Die IV-Stelle nahm die Verlaufsberichte von Dr. A.___ vom 1 2. März 2022 (Urk. 6/53) und 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum, Urk. 6/58)

sowie des Spitals Z.___ vom 1. September 2022

(Urk. 6/63) zu den Akten . Wie angekündigt, verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 202 2 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S.

2). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23.

Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 21.

April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegne rin teilte mit Eingabe vom 2 5. Mai 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2023 angezeigt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezem ber 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Bereich Oel

- und Gasfeuerungen ab dem 1 0. Dezember 2021 wieder in einem 100%-Pensum möglich sei. Da er vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder zu 100 % arbeits fähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus de n im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichten würd en sich keine neuen Befunde ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnte n . Es sei insbesondere sogar eine Verbesserung der Lungenfunktion festzustellen . Eine gutachterliche Abklärung sei nicht indiziert (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er unter einer

c hronischen o bstruktiven Lungenerkrankung (CO P D), Gold II bis III, einem Asthma und den Folgen einer Covid- 19- Infektion leide . Der Hausarzt gehe davon aus, dass die Leistungseinschränkung primär auf die Coronaerkrankung zurück zuführen sei, während dessen der Pneumologe dies e eher mit der COPD in Verbindung bring e . Nachdem fachärztlich e Akten vor liegen würden, die eine IV-relevante Einschränkung belegen würden, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Arbeitsfähigkeit

rechtsgenüglich

– mittels eines pneumologischen Gutachtens oder etwa einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) - abzuklären .

Gestützt auf diese Abklärungen wäre der Invaliditätsgrad zu ermitteln und die Rentenfrage zu klären gewesen . Die Berichte der behandelnden Ärzte könn t en nicht einfach durch

eine kurze RAD- Stellungnahme entkräftet werden . Die relevanten Einschränkungen würden auch durch den Bericht der Neurolog en

des Spitals Z.___ vom 1 2. April 2023 belegt

(Urk.

1 S. 6 ff. und Urk. 10). 3. 3.1

Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 4. Oktober 2021 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD, kombinierte Ventilationsstörung, Status nach Corona. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. A.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als selbständiger werbender Heizungsmonteur vom 1 7. Dezember 2020 bis zum 17.

Januar 2021 zu 100 %, vom 1 8. Januar bis zum 5. April 2021 zu 70 %, vom 6. April bis zum 3 0. Juni 2021 zu 50 % und seit dem 1. Juli 2021 zu 40 % arbeitsunfähig sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm ca. sechs Stunden pro Tag zumutbar

(Urk. 6/33/2-5). 3 .2

Dr. med. B.___, Leitender Arzt Pneumologie und Innere Medizin des Spitals Z.___, führte im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 2 7. Januar 2022

– nebst den bereits genannten Diagnosen – als Diagnosen subsegmentale Lungenembolien beidseits, eine Adipositas WHO Grad 2 (BMI 35 kg/m2) und eine arterielle Hypertonie an. Er erklärte, dass sich in der aktuellen CT-Untersuchung als Ursache für den hohen Ruhepuls und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bilaterale, subsegmentale Lungenembolien zeigen würden. Diese würden möglicherweise seit längerem bestehen . In der Abklärung im stationären Rahmen mit CT-Untersuchung vom Dezember 2020 seien jedoch keine Lungenembolien nachgewiesen worden. Wegen der eingeschrän kten Leistungsfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer aktuell eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ausgestellt (Urk. 6/49). 3 .3

Dr. A.___ hielt i m Verlaufsbericht vom 1 2. März 2022 fest, dass der Beschwerde führer in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Heizungsmonteur aktuell zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/53/ 1). 3 .4

Im Verlaufsbericht vom 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum) erklärte Dr. A.___, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Die Leistungseinbusse sei gleichbleibend. Die Motivation des Beschwerdeführers sei sehr hoch (Urk. 6/58/ 1-3). 3 .5

Dr. B.___

führte im Bericht vom 1. September 2022 aus, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stationär sei. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % (Urk. 6/63/ 1-2). 3 .6

Im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 1 3. Oktober 2022 erklärte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer regelmässig trainiert habe. Dadurch zeige sich eine verbesserte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit gegenüber der Vor-Spiroergometrie von 202 1. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit mit einer maximalen Leistung von 19.19 ml/min/ kPA sei aber nach wie vor eingeschränkt . Entsprechend könne eine maximale Dauerleistung von 7.67 ml/min/kg erreicht werden. Beim Beschwerdeführer seien jedoch leichte stehende Montage-Arbeiten (Soll 12.25 ml/min/kg) erforderlich . Seine eigentliche Tätigkeit sei deshalb wahr scheinlich noch nicht möglich. Möglich wären aber leichte stehende Arbeiten ohne das Bewegen von grösseren Gegenständen. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals eine ambulante pulmonale Rehabilitation empfohlen. Zusätzlich habe er bereits 18 kg verloren, was einen guten Effekt auf die Leistungsfähigkeit gehabt habe (Urk. 6/68/2-3). 3 .7

C.___, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, M.Sc. Psychologie, stellten im an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 1 2. April 2023 eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung fest. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer aufgrund persistierender rascher Ermüdung und Konzentrationsschwierigkeiten zur testpsychologischen Abklä rung zugewiesen worden sei. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sei vorliegend von einer Arbeitsunfähigkeit aus rein kognitiver Sicht von 30 % bis 50 % auszugehen (Urk. 11). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt KD Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabili tation und Innere Medizin, vom 1 4. Dezember 2021 und vom 4.

November 2022 (Urk. 6/40/3 -4 und Urk. 6/ 70/5-6). 4.2

In der Stellungnah me vom 1 4. Dezember 2021

hielt RAD-Arzt Dr. E.___

fest, dass folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben seien (Urk. 6/40/3): - f ortgeschrittene COPD Goldstadium II-III, Risikogruppe B r estriktive Ventilationsstörung am ehesten im Rahmen der Adipositas Status nach S ARS -C o V2-Infektion am 1 7. Dezember 2020 - Adipositas (Erstdiagnose Juni 2016: BMI: 35 [Mai 2021]) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit nannte Dr. E.___ eine arterielle Hypertonie. Er gab an, dass eine starke körperliche Belastung offenbar zu D ys pnoe und verminderter Leistungsfähigkeit führe. Ab dem 1 0. Dezember 2021 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die

SARS-CoV2-Infektion am 1 7. Dezember 2020 habe zu einer Verschlechterung der COPD geführt, welche sich bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit verzögert erholt habe (Urk. 6/ 40/3-4). In der Stellungnahme vom 4. November 2022 ergänzte RAD-Arzt Dr. E.___, dass die inzwischen eingetroffenen Berichte keine ne uen Befunde enthalten würden.

Die Dokumentation der A rbeitsunfähigkeit seitens des Hausarztes und des Pneumologen sei im Rahmen der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung der behandelnden Ärzte gegenüber dem Patienten zu interpretieren und mit Vorbe halt zu würdigen . Die subsegmentalen Lungenembolien, welche nach Ansicht des Pneumologen vielleicht seit längerer Zeit bestand en hätten, hätten nicht zu einer bleibenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Therapie mit Xarelto für 6 Monate) geführt . Die Spiroergometrie vom 3. Oktober 2022 zeig e eine Verbes serung

gegenüber jener vom 7. Juli 202 1. Auch die beschriebene Gewichts abnahme von 18 kg dürfte zur

Leistungssteigerung beitragen. Die transthorakale Echokardiografie am 2 8. März 2022 sei unauffällig gewesen .

Es sei damit eine Verbesserung

der Lungenfunktion festzustellen . Eine gutachterliche Abklärung sei nicht indiziert (Urk. 6/70/5-6). 4.3

Diese Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___, der keine eigenen Untersuchun gen durchgeführt hat,

ver mögen nicht zu überzeugen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass d ie bisherige Tätigkeit des Beschwerde führers im Bereich von Service, Unterhalt und Installation von Öl- und Gasheizungen ausweislich der Akten auch Arbeiten in Zwangshaltungen und körperlich schwere Arbeiten (Arbeit an den Heizungen, Tragen von Werkzeug kisten etc.; vgl. Urk. 6/7/3) umfasst.

Nachdem im Rahmen der CT-Untersuchung im Spital Z.___ im Januar 2022 subsegmentale Lungenembolien beidseits festgestellt wurden, welche gemäss Dr.

B.___ Ursache für den hohen Ruhepuls und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bilden (vgl. E. 3.2), erscheint

nicht nachvollziehbar, weshalb

Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 4. November 2022 zum Schluss kam, das s im Vergleich zu seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2021 keine neuen relevanten Befunde vorlägen . Dr. E.___ Einschätzung, wonach der Beschwer deführer seit dem 1 0. Dezember 2021 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, steht sodann in erhebliche m Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte

Dr. A.___ in den Berichten vom 1 2. März und 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum) sowie

Dr. B.___ in den Berichten vom 27.

Januar, 1. Septem ber und 1 3. Oktober 2022, welche von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tät i gkeit von 30 % bzw. 50 %

respektive einer Arbeitsfähigkeit lediglich in einer leichten Tätigkeit ausgingen (vgl. E. 3.2-6) . Dr.

B.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dabei insbesondere mit den durchgeführten kardiopulmonalen Tests. Schliesslich ist zu beme rk en, dass Dr. E.___ nicht über einen Facharzttitel für Pneumologie verfügt

und fachärztlichen Beurteilungen nicht allein unter Hinweis auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung behan delnder Ärzte (vgl. Urk. 6/70/5) die Relevanz abgesprochen werden kann .

Auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___ kann demnach nicht abgestellt werden. 4. 4

Es ist somit festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit (insbesondere auch im zeitlichen Verlauf) können nicht hin reichend beurteilt werden. Weitere Abklärungen sind daher unabdingbar. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt

selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiese n, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 7. Juni 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Atem beschwerden seit der Covid-19-Infektion

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3 0. Juni 2021) erstellen (Urk. 6/5) . Am 1. Juli 2021 fand ein telefonisches Standortgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 6/7). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung Allianz bei (Urk. 6/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezem ber 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 3 -2 1 und Urk.

6/23-2 5). Am 1 4. Oktober 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 6/29). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Oktober 2021 (Urk. 6/33 /2-5), die Buchhaltungsabschlüsse des Einzel unternehmens Y.___ der Jahre 2017 bis 2020 (Urk. 6/37) un d weitere Akten der Allianz (Urk. 6/39) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung d es Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41), wogegen dieser am 1 3. Januar 2022 Einwand erhob (Urk.

6/43). Die IV-Stelle nahm die Verlaufsberichte von Dr. A.___ vom 1 2. März 2022 (Urk. 6/53) und 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum, Urk. 6/58)

sowie des Spitals Z.___ vom 1. September 2022

(Urk. 6/63) zu den Akten . Wie angekündigt, verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 202 2 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S.

2). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23.

Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 21.

April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegne rin teilte mit Eingabe vom 2 5. Mai 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2023 angezeigt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 4. Oktober 2021 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD, kombinierte Ventilationsstörung, Status nach Corona. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. A.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als selbständiger werbender Heizungsmonteur vom 1 7. Dezember 2020 bis zum 17.

Januar 2021 zu 100 %, vom 1 8. Januar bis zum 5. April 2021 zu 70 %, vom 6. April bis zum 3 0. Juni 2021 zu 50 % und seit dem 1. Juli 2021 zu 40 % arbeitsunfähig sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm ca. sechs Stunden pro Tag zumutbar

(Urk. 6/33/2-5). 3 .2

Dr. med. B.___, Leitender Arzt Pneumologie und Innere Medizin des Spitals Z.___, führte im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 2 7. Januar 2022

– nebst den bereits genannten Diagnosen – als Diagnosen subsegmentale Lungenembolien beidseits, eine Adipositas WHO Grad 2 (BMI 35 kg/m2) und eine arterielle Hypertonie an. Er erklärte, dass sich in der aktuellen CT-Untersuchung als Ursache für den hohen Ruhepuls und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bilaterale, subsegmentale Lungenembolien zeigen würden. Diese würden möglicherweise seit längerem bestehen . In der Abklärung im stationären Rahmen mit CT-Untersuchung vom Dezember 2020 seien jedoch keine Lungenembolien nachgewiesen worden. Wegen der eingeschrän kten Leistungsfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer aktuell eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ausgestellt (Urk. 6/49). 3 .3

Dr. A.___ hielt i m Verlaufsbericht vom 1 2. März 2022 fest, dass der Beschwerde führer in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Heizungsmonteur aktuell zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/53/ 1). 3 .4

Im Verlaufsbericht vom 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum) erklärte Dr. A.___, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Die Leistungseinbusse sei gleichbleibend. Die Motivation des Beschwerdeführers sei sehr hoch (Urk. 6/58/ 1-3). 3 .5

Dr. B.___

führte im Bericht vom 1. September 2022 aus, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stationär sei. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % (Urk. 6/63/ 1-2). 3 .6

Im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 1 3. Oktober 2022 erklärte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer regelmässig trainiert habe. Dadurch zeige sich eine verbesserte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit gegenüber der Vor-Spiroergometrie von 202 1. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit mit einer maximalen Leistung von 19.19 ml/min/ kPA sei aber nach wie vor eingeschränkt . Entsprechend könne eine maximale Dauerleistung von 7.67 ml/min/kg erreicht werden. Beim Beschwerdeführer seien jedoch leichte stehende Montage-Arbeiten (Soll 12.25 ml/min/kg) erforderlich . Seine eigentliche Tätigkeit sei deshalb wahr scheinlich noch nicht möglich. Möglich wären aber leichte stehende Arbeiten ohne das Bewegen von grösseren Gegenständen. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals eine ambulante pulmonale Rehabilitation empfohlen. Zusätzlich habe er bereits 18 kg verloren, was einen guten Effekt auf die Leistungsfähigkeit gehabt habe (Urk. 6/68/2-3). 3 .7

C.___, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, M.Sc. Psychologie, stellten im an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 1 2. April 2023 eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung fest. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer aufgrund persistierender rascher Ermüdung und Konzentrationsschwierigkeiten zur testpsychologischen Abklä rung zugewiesen worden sei. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sei vorliegend von einer Arbeitsunfähigkeit aus rein kognitiver Sicht von 30 % bis 50 % auszugehen (Urk. 11). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt KD Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabili tation und Innere Medizin, vom 1 4. Dezember 2021 und vom 4.

November 2022 (Urk. 6/40/3 -4 und Urk. 6/ 70/5-6). 4.2

In der Stellungnah me vom 1 4. Dezember 2021

hielt RAD-Arzt Dr. E.___

fest, dass folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben seien (Urk. 6/40/3): - f ortgeschrittene COPD Goldstadium II-III, Risikogruppe B r estriktive Ventilationsstörung am ehesten im Rahmen der Adipositas Status nach S ARS -C o V2-Infektion am 1 7. Dezember 2020 - Adipositas (Erstdiagnose Juni 2016: BMI: 35 [Mai 2021]) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit nannte Dr. E.___ eine arterielle Hypertonie. Er gab an, dass eine starke körperliche Belastung offenbar zu D ys pnoe und verminderter Leistungsfähigkeit führe. Ab dem 1 0. Dezember 2021 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die

SARS-CoV2-Infektion am 1 7. Dezember 2020 habe zu einer Verschlechterung der COPD geführt, welche sich bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit verzögert erholt habe (Urk. 6/ 40/3-4). In der Stellungnahme vom 4. November 2022 ergänzte RAD-Arzt Dr. E.___, dass die inzwischen eingetroffenen Berichte keine ne uen Befunde enthalten würden.

Die Dokumentation der A rbeitsunfähigkeit seitens des Hausarztes und des Pneumologen sei im Rahmen der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung der behandelnden Ärzte gegenüber dem Patienten zu interpretieren und mit Vorbe halt zu würdigen . Die subsegmentalen Lungenembolien, welche nach Ansicht des Pneumologen vielleicht seit längerer Zeit bestand en hätten, hätten nicht zu einer bleibenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Therapie mit Xarelto für 6 Monate) geführt . Die Spiroergometrie vom 3. Oktober 2022 zeig e eine Verbes serung

gegenüber jener vom 7. Juli 202 1. Auch die beschriebene Gewichts abnahme von 18 kg dürfte zur

Leistungssteigerung beitragen. Die transthorakale Echokardiografie am 2 8. März 2022 sei unauffällig gewesen .

Es sei damit eine Verbesserung

der Lungenfunktion festzustellen . Eine gutachterliche Abklärung sei nicht indiziert (Urk. 6/70/5-6). 4.3

Diese Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___, der keine eigenen Untersuchun gen durchgeführt hat,

ver mögen nicht zu überzeugen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass d ie bisherige Tätigkeit des Beschwerde führers im Bereich von Service, Unterhalt und Installation von Öl- und Gasheizungen ausweislich der Akten auch Arbeiten in Zwangshaltungen und körperlich schwere Arbeiten (Arbeit an den Heizungen, Tragen von Werkzeug kisten etc.; vgl. Urk. 6/7/3) umfasst.

Nachdem im Rahmen der CT-Untersuchung im Spital Z.___ im Januar 2022 subsegmentale Lungenembolien beidseits festgestellt wurden, welche gemäss Dr.

B.___ Ursache für den hohen Ruhepuls und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bilden (vgl. E.

E. 3.2 ), erscheint

nicht nachvollziehbar, weshalb

Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 4. November 2022 zum Schluss kam, das s im Vergleich zu seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2021 keine neuen relevanten Befunde vorlägen . Dr. E.___ Einschätzung, wonach der Beschwer deführer seit dem 1 0. Dezember 2021 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, steht sodann in erhebliche m Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte

Dr. A.___ in den Berichten vom 1 2. März und 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum) sowie

Dr. B.___ in den Berichten vom 27.

Januar, 1. Septem ber und 1 3. Oktober 2022, welche von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tät i gkeit von 30 % bzw. 50 %

respektive einer Arbeitsfähigkeit lediglich in einer leichten Tätigkeit ausgingen (vgl. E. 3.2-6) . Dr.

B.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dabei insbesondere mit den durchgeführten kardiopulmonalen Tests. Schliesslich ist zu beme rk en, dass Dr. E.___ nicht über einen Facharzttitel für Pneumologie verfügt

und fachärztlichen Beurteilungen nicht allein unter Hinweis auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung behan delnder Ärzte (vgl. Urk. 6/70/5) die Relevanz abgesprochen werden kann .

Auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___ kann demnach nicht abgestellt werden. 4. 4

Es ist somit festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit (insbesondere auch im zeitlichen Verlauf) können nicht hin reichend beurteilt werden. Weitere Abklärungen sind daher unabdingbar. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt

selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen . 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Der obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiese n, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Bereich Oel

- und Gasfeuerungen ab dem 1 0. Dezember 2021 wieder in einem 100%-Pensum möglich sei. Da er vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder zu 100 % arbeits fähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus de n im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichten würd en sich keine neuen Befunde ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnte n . Es sei insbesondere sogar eine Verbesserung der Lungenfunktion festzustellen . Eine gutachterliche Abklärung sei nicht indiziert (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er unter einer

c hronischen o bstruktiven Lungenerkrankung (CO P D), Gold II bis III, einem Asthma und den Folgen einer Covid- 19- Infektion leide . Der Hausarzt gehe davon aus, dass die Leistungseinschränkung primär auf die Coronaerkrankung zurück zuführen sei, während dessen der Pneumologe dies e eher mit der COPD in Verbindung bring e . Nachdem fachärztlich e Akten vor liegen würden, die eine IV-relevante Einschränkung belegen würden, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Arbeitsfähigkeit

rechtsgenüglich

– mittels eines pneumologischen Gutachtens oder etwa einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) - abzuklären .

Gestützt auf diese Abklärungen wäre der Invaliditätsgrad zu ermitteln und die Rentenfrage zu klären gewesen . Die Berichte der behandelnden Ärzte könn t en nicht einfach durch

eine kurze RAD- Stellungnahme entkräftet werden . Die relevanten Einschränkungen würden auch durch den Bericht der Neurolog en

des Spitals Z.___ vom 1 2. April 2023 belegt

(Urk.

1 S. 6 ff. und Urk.

E. 10 ). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00026

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

5. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, ist seit März 2002 Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, das den Service, Unterhalt und die Installation von Oel

- und Gasfeuerungen bezweckt (www.zefix.ch). Vom 1 7. bis zum 23.

Dezember 2020 wurde der Versicherte infolge einer Covid-19-Infektion im Spital Z.___

stationär behandelt (Urk. 6/21 /5).

Am 1 7. Juni 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Atem beschwerden seit der Covid-19-Infektion

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3 0. Juni 2021) erstellen (Urk. 6/5) . Am 1. Juli 2021 fand ein telefonisches Standortgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 6/7). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung Allianz bei (Urk. 6/1 3 -2 1 und Urk.

6/23-2 5). Am 1 4. Oktober 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 6/29). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Oktober 2021 (Urk. 6/33 /2-5), die Buchhaltungsabschlüsse des Einzel unternehmens Y.___ der Jahre 2017 bis 2020 (Urk. 6/37) un d weitere Akten der Allianz (Urk. 6/39) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung d es Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41), wogegen dieser am 1 3. Januar 2022 Einwand erhob (Urk.

6/43). Die IV-Stelle nahm die Verlaufsberichte von Dr. A.___ vom 1 2. März 2022 (Urk. 6/53) und 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum, Urk. 6/58)

sowie des Spitals Z.___ vom 1. September 2022

(Urk. 6/63) zu den Akten . Wie angekündigt, verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 202 2 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S.

2). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23.

Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 21.

April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegne rin teilte mit Eingabe vom 2 5. Mai 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2023 angezeigt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezem ber 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Bereich Oel

- und Gasfeuerungen ab dem 1 0. Dezember 2021 wieder in einem 100%-Pensum möglich sei. Da er vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder zu 100 % arbeits fähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus de n im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichten würd en sich keine neuen Befunde ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnte n . Es sei insbesondere sogar eine Verbesserung der Lungenfunktion festzustellen . Eine gutachterliche Abklärung sei nicht indiziert (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er unter einer

c hronischen o bstruktiven Lungenerkrankung (CO P D), Gold II bis III, einem Asthma und den Folgen einer Covid- 19- Infektion leide . Der Hausarzt gehe davon aus, dass die Leistungseinschränkung primär auf die Coronaerkrankung zurück zuführen sei, während dessen der Pneumologe dies e eher mit der COPD in Verbindung bring e . Nachdem fachärztlich e Akten vor liegen würden, die eine IV-relevante Einschränkung belegen würden, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Arbeitsfähigkeit

rechtsgenüglich

– mittels eines pneumologischen Gutachtens oder etwa einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) - abzuklären .

Gestützt auf diese Abklärungen wäre der Invaliditätsgrad zu ermitteln und die Rentenfrage zu klären gewesen . Die Berichte der behandelnden Ärzte könn t en nicht einfach durch

eine kurze RAD- Stellungnahme entkräftet werden . Die relevanten Einschränkungen würden auch durch den Bericht der Neurolog en

des Spitals Z.___ vom 1 2. April 2023 belegt

(Urk.

1 S. 6 ff. und Urk. 10). 3. 3.1

Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 4. Oktober 2021 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD, kombinierte Ventilationsstörung, Status nach Corona. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. A.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als selbständiger werbender Heizungsmonteur vom 1 7. Dezember 2020 bis zum 17.

Januar 2021 zu 100 %, vom 1 8. Januar bis zum 5. April 2021 zu 70 %, vom 6. April bis zum 3 0. Juni 2021 zu 50 % und seit dem 1. Juli 2021 zu 40 % arbeitsunfähig sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm ca. sechs Stunden pro Tag zumutbar

(Urk. 6/33/2-5). 3 .2

Dr. med. B.___, Leitender Arzt Pneumologie und Innere Medizin des Spitals Z.___, führte im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 2 7. Januar 2022

– nebst den bereits genannten Diagnosen – als Diagnosen subsegmentale Lungenembolien beidseits, eine Adipositas WHO Grad 2 (BMI 35 kg/m2) und eine arterielle Hypertonie an. Er erklärte, dass sich in der aktuellen CT-Untersuchung als Ursache für den hohen Ruhepuls und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bilaterale, subsegmentale Lungenembolien zeigen würden. Diese würden möglicherweise seit längerem bestehen . In der Abklärung im stationären Rahmen mit CT-Untersuchung vom Dezember 2020 seien jedoch keine Lungenembolien nachgewiesen worden. Wegen der eingeschrän kten Leistungsfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer aktuell eine 50%ige Arbeits unfähigkeit ausgestellt (Urk. 6/49). 3 .3

Dr. A.___ hielt i m Verlaufsbericht vom 1 2. März 2022 fest, dass der Beschwerde führer in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Heizungsmonteur aktuell zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/53/ 1). 3 .4

Im Verlaufsbericht vom 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum) erklärte Dr. A.___, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Die Leistungseinbusse sei gleichbleibend. Die Motivation des Beschwerdeführers sei sehr hoch (Urk. 6/58/ 1-3). 3 .5

Dr. B.___

führte im Bericht vom 1. September 2022 aus, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stationär sei. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % (Urk. 6/63/ 1-2). 3 .6

Im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 1 3. Oktober 2022 erklärte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer regelmässig trainiert habe. Dadurch zeige sich eine verbesserte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit gegenüber der Vor-Spiroergometrie von 202 1. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit mit einer maximalen Leistung von 19.19 ml/min/ kPA sei aber nach wie vor eingeschränkt . Entsprechend könne eine maximale Dauerleistung von 7.67 ml/min/kg erreicht werden. Beim Beschwerdeführer seien jedoch leichte stehende Montage-Arbeiten (Soll 12.25 ml/min/kg) erforderlich . Seine eigentliche Tätigkeit sei deshalb wahr scheinlich noch nicht möglich. Möglich wären aber leichte stehende Arbeiten ohne das Bewegen von grösseren Gegenständen. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals eine ambulante pulmonale Rehabilitation empfohlen. Zusätzlich habe er bereits 18 kg verloren, was einen guten Effekt auf die Leistungsfähigkeit gehabt habe (Urk. 6/68/2-3). 3 .7

C.___, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, M.Sc. Psychologie, stellten im an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 1 2. April 2023 eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung fest. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer aufgrund persistierender rascher Ermüdung und Konzentrationsschwierigkeiten zur testpsychologischen Abklä rung zugewiesen worden sei. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sei vorliegend von einer Arbeitsunfähigkeit aus rein kognitiver Sicht von 30 % bis 50 % auszugehen (Urk. 11). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt KD Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabili tation und Innere Medizin, vom 1 4. Dezember 2021 und vom 4.

November 2022 (Urk. 6/40/3 -4 und Urk. 6/ 70/5-6). 4.2

In der Stellungnah me vom 1 4. Dezember 2021

hielt RAD-Arzt Dr. E.___

fest, dass folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben seien (Urk. 6/40/3): - f ortgeschrittene COPD Goldstadium II-III, Risikogruppe B r estriktive Ventilationsstörung am ehesten im Rahmen der Adipositas Status nach S ARS -C o V2-Infektion am 1 7. Dezember 2020 - Adipositas (Erstdiagnose Juni 2016: BMI: 35 [Mai 2021]) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit nannte Dr. E.___ eine arterielle Hypertonie. Er gab an, dass eine starke körperliche Belastung offenbar zu D ys pnoe und verminderter Leistungsfähigkeit führe. Ab dem 1 0. Dezember 2021 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die

SARS-CoV2-Infektion am 1 7. Dezember 2020 habe zu einer Verschlechterung der COPD geführt, welche sich bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit verzögert erholt habe (Urk. 6/ 40/3-4). In der Stellungnahme vom 4. November 2022 ergänzte RAD-Arzt Dr. E.___, dass die inzwischen eingetroffenen Berichte keine ne uen Befunde enthalten würden.

Die Dokumentation der A rbeitsunfähigkeit seitens des Hausarztes und des Pneumologen sei im Rahmen der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung der behandelnden Ärzte gegenüber dem Patienten zu interpretieren und mit Vorbe halt zu würdigen . Die subsegmentalen Lungenembolien, welche nach Ansicht des Pneumologen vielleicht seit längerer Zeit bestand en hätten, hätten nicht zu einer bleibenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Therapie mit Xarelto für 6 Monate) geführt . Die Spiroergometrie vom 3. Oktober 2022 zeig e eine Verbes serung

gegenüber jener vom 7. Juli 202 1. Auch die beschriebene Gewichts abnahme von 18 kg dürfte zur

Leistungssteigerung beitragen. Die transthorakale Echokardiografie am 2 8. März 2022 sei unauffällig gewesen .

Es sei damit eine Verbesserung

der Lungenfunktion festzustellen . Eine gutachterliche Abklärung sei nicht indiziert (Urk. 6/70/5-6). 4.3

Diese Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___, der keine eigenen Untersuchun gen durchgeführt hat,

ver mögen nicht zu überzeugen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass d ie bisherige Tätigkeit des Beschwerde führers im Bereich von Service, Unterhalt und Installation von Öl- und Gasheizungen ausweislich der Akten auch Arbeiten in Zwangshaltungen und körperlich schwere Arbeiten (Arbeit an den Heizungen, Tragen von Werkzeug kisten etc.; vgl. Urk. 6/7/3) umfasst.

Nachdem im Rahmen der CT-Untersuchung im Spital Z.___ im Januar 2022 subsegmentale Lungenembolien beidseits festgestellt wurden, welche gemäss Dr.

B.___ Ursache für den hohen Ruhepuls und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bilden (vgl. E. 3.2), erscheint

nicht nachvollziehbar, weshalb

Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 4. November 2022 zum Schluss kam, das s im Vergleich zu seiner Stellungnahme vom 1 4. Dezember 2021 keine neuen relevanten Befunde vorlägen . Dr. E.___ Einschätzung, wonach der Beschwer deführer seit dem 1 0. Dezember 2021 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, steht sodann in erhebliche m Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte

Dr. A.___ in den Berichten vom 1 2. März und 1 6. Juni 2022 (Eingangsdatum) sowie

Dr. B.___ in den Berichten vom 27.

Januar, 1. Septem ber und 1 3. Oktober 2022, welche von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tät i gkeit von 30 % bzw. 50 %

respektive einer Arbeitsfähigkeit lediglich in einer leichten Tätigkeit ausgingen (vgl. E. 3.2-6) . Dr.

B.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dabei insbesondere mit den durchgeführten kardiopulmonalen Tests. Schliesslich ist zu beme rk en, dass Dr. E.___ nicht über einen Facharzttitel für Pneumologie verfügt

und fachärztlichen Beurteilungen nicht allein unter Hinweis auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung behan delnder Ärzte (vgl. Urk. 6/70/5) die Relevanz abgesprochen werden kann .

Auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___ kann demnach nicht abgestellt werden. 4. 4

Es ist somit festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit (insbesondere auch im zeitlichen Verlauf) können nicht hin reichend beurteilt werden. Weitere Abklärungen sind daher unabdingbar. 5.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt

selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Der obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiese n, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl