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IV.2023.00017

Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Arztberichte bilden keine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ressourcenprüfung der Kundenberatung der IV-Stelle basiert entsprechend auf nicht beweiskräftigen ärztlichen Berichten und erweist sich zudem als rudimentär und fehlerhaft.

Zürich SozVersG · 2023-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, verfügt über keinen erlernte n Beruf (Urk. 8/1 S. 1 und S. 5). Sie

arbeitete ab August 1999 für Y.___ , ab Juli 2020 als Schicht leiterin in einem Teilpensum von 60 % (vgl. Urk. 8/1 S. 6 und Urk. 8/ 10/12 ). Daneben war die Versicherte seit dem 28. April 20 1 8 im Stundenlohn bei der Z.___ als Sicherheitsmitarbeiterin a ngestellt

(Urk. 8/1 S. 5 f. , Urk. 8/15 ).

Am 28. Juli 2020 kündigte Y.___ das Arbeitsverhältnis per

31.

Oktober 2020 (vgl. Urk. 8/10/12, Urk. 8/10/43).

Unter Hinweis auf ihre behan delnden Ärzte, welche ihr diverse somatische und psychische Beschwerden diagnostiziert hatten und seit 28. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attes tierten ( Urk. 8/1-23 ), meldete sich die Versicherte mit am 1. Februar 2021

unter schriebene m und am 23. März 2021 bei der Invalidenversicherung einge gangene m Anmeldeformular zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 und Verzeichnis Nr. 0001 der Akten der Invalidenversiche r ung [ Urk. 8/1-56 ] ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab

und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/2, Urk. 8/ 10 , Urk. 8/25, Urk. 8/35, Urk. 8/39 ) , welche unter anderem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med . A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , vom

7. Januar 2021 (Urk. 8/ 10 / 88-142 )

enthielt en .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk . 8/4 4 , Urk. 8/48 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

5. Dezember 2022 einen Leistungs anspruch (Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

12. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom

5. Dezember 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasse und alsdann gestützt darauf über ihren Anspruch neu befinde. Zudem beantragte die Beschwerde führerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Bülach , als ihre n unentgeltliche n Rechts vertreter sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

20. Februar 2023 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit selbiger Verfügung wurde den Parte ie n zudem mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Am 7. März 2023 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Substantiierung ihres Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 11/2-15 und Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungs verneinende Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) damit, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch soziale Belastungsfaktoren (Kündigung des langjährigen Arbeitsplatzes) ausgelöst worden. Da die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht in einer Krankheit begründet sei, könne diese nicht berücksichtigt werden. Es entstehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Mass nahmen noch auf eine Invalidenrente. Im Einwandverfahren seien keine medizi nischen Unterlagen eingereicht worden, welche die Angaben der Beschwer deführerin , wonach ihre Sehkraft abgenommen habe und ihre Einschränkung auf eine Traumatisierung in der Kindheit zurückzuführen sei, stützten. Eine frühe Traumatisierung werde nirgends festgehalten. Eine Verschlechterung der Sehkraft sei im Vergleich zu den letzten vorliegenden Berichten nicht ersich tlich (S.

1 f.). 2.2

Die

Beschwerdeführer in stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie leide unter diversen Beschwerden, deren Kombination eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die einzelnen Leiden

ergebe . Sodann stütze sich die Beschwerdegegnerin auf über holte medizinische Unterlagen. Das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht mehr aktuell, da es bereits zwei Jahr e alt sei (S . 3 Ziff. 5 ). Es bestünden zumindest Zweifel an der von Dr. A.___ prognostizierten Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die tatsächliche Entwicklung sei entscheidend (S. 4 Ziff. 6). Die hauptsächliche Ursache ihrer psychischen Erkrankung sei e n nicht die psychosozialen Belas tungsfaktoren (Ziff. 7 und S. 5 Ziff. 12 ). Zu den psychischen Beschwerden kämen noch die seit Jahren bestehende n Schlafprobleme sowie die starke Hypertonie hinzu (S. 4 Ziff. 8). Die Blutdrucksituation werde eindeutig nicht so bewertet, wie sie ihrem Herz-Kreislauf entspreche (S. 5 Ziff. 9). Zudem habe ihre Sehkraft in letzter Zeit abgenommen (Ziff. 10). Die Voraussetzungen für einen Entscheid über den Rentenanspruch seien zweifelsohne nicht gegeben (Ziff. 11). Es bedürfe eines polydi s ziplinären Gutachtens (Ziff. 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. Dezember 2022 zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in ver neinte und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid genügend abgeklärt wurde. 3. 3. 1

Med. pract . B.___ und med. pract . C.___ vom Stadtspital

D.___ und E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 28. August bis 2. September 2020 hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 2. September 2020 (Urk. 8/39/1 7 6 -179) folgende Hauptd iagnosen (S. 1): - Dysästhesie des Unterarms und Unterschenkels links am ehesten bei Hyperventilation - NHSS: zwei Punkte - CT-Angiographie vom 29 . August 2020 : unauffälliger Befund, kein Hinweis auf ein e Ischämie

/ ICB - MR I Schädel 31. August 2020 : Kein e frische Ischämie,

k eine intrakranielle Bl utung , keine Ra umforderung.

Nebenbefundlich

intraselläre Zyste, am ehesten eine intrasellären

Ara c hnoida l zyste , morphologisch nicht passend zu einer Rathkschen Tasche. - Hyper ve ntilationstetan i e - nach psychischer Belastungssitua t ion - Akute psychosoziale Bel a s t ungssituation - Stressf a ktor: Job-Ver l ust - Arterielle Hypertonie - aktuell: hypertensive Ent g l e isung; am ehesten im Rahmen psychischer Belastung - Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Anamnestisch: seit Juli 2019 verstärkt, bifrontale , drückende Kopfschmerzen - Rückgang der Kopfsch m erzhäu f igk e it unter Magnesium - klinisch: Ke in foka l- neurologis c hes D e fi zi t - MRI Schädel vom 21. Februar 2020 : Singuläre FLA I R- hyperintensa Läsion frontal links, vermutlich

narbiges Residuum nach mikrovaskulärer Ischämie. Darüber hinaus kein Nachweis einer

intrakraniellen Pathologie. - E mp t y Sella Syndrom

Die Ärzte führten dazu aus, die Vorstellung sei per Sanität bei Hyperven ti la tionstetani e erfolgt , nachdem die Beschwerdeführerin kurzfristig von ihrem langjährigen Job gekündigt worden sei. Sie hätten eine kardiorespiratorisch stabile Beschwerdeführerin in agitiertem Zustand gesehen , die sich im Verlauf auf der Notfallstation beruhig t habe , jedoch hätten sich

persistierende Dysä s thesien und Kribb el paräs t hesien der gesamten linken Körperhälfte gezeigt .

Laborchem i sch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Im CT- Angio

des Schä del s

hätten sich k eine frisch

demarkierte n

Ischäm i eareale und keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung gefunden . Sie hätten die Beschwerdeführerin stationär zur Weiterabklärung der objekti vi erbaren Dysästhesien aufgenommen . Während des stationären Aufenthaltes seien die Sensibilitätsstörung en selbstän dig

r e gredient gewesen.

Am linken Unterarm habe jedoch eine obj e ktivi e rbare Sensibilitätsminderung persistiert ,

sodass am 31. August 2020 eine MR I -Untersuchung des Schädels durchgeführt worden sei , wo man

ischämische Läsionen habe ausschliessen können . Die Ursache der Dysästhesien sähen sie letzt end lich in der Hypervent i lat i onskr i se aufgrund des psychosozialen Stress ereignisses . Ebenfalls aufgrund des Stressereignisses sei es zur hypertensiven Entgleisung auf der Notfal l station gekommen , welche sich auf der Normalstation normalisiert habe . Neb e nbefundl i ch

habe sich ein

E m pty

Sella Syndrom feststellen lassen. Nach

neuroch irurgischer Rücksprache bedürfe es bei f e hlenden klinischen Hinweise n au f endokrinologische Dysfunktionen keiner Nachkon trolle. Bei im psychiatrischen Konsilium festgestellter akuter depressiver Ver stimmung sei ein Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum empfohlen worden. Die

Beschwerdeführer in sei in gutem Allgemeinzustand nach

Hause

entlassen worden (S. 2) . 3. 2

Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ von der H.___

nannten in ihrem Bericht vom 2 8 . Oktober 2020 (Urk. 8/39/36-39) als psychiatrische Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ( Ziff. 3 ). Sie gingen davon aus, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch die plötzliche Veränderung zuvor stabiler existenzieller sozialer Faktoren zur psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin beigetragen hätten (Ziff. 8). Im Rahmen ihrer tagesklinischen Behandlung attestierten sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Zeitraum vo m

10. September bis voraussichtlich 6. November 2020 , dies sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 10 a).

In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2020 (Urk. 8/39/164-167) legten Dr.

G.___ und Dr. F.___ dar, die Beschwerdeführerin leide unter den Folgen sequentieller , sexueller , innerfamiliärer Traumatisierung en während ihrer Kind heit und Adoleszen z . Aktuell präsentiere sie mit einer Störung der Affekt regulation und persistierenden negativen Kognitionen mit Schuld- und Schamge fühlen typische Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung. Der klinische Befund sei testdiagnostisch mittels IK-PTBS bestätigt worden. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode, mit gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Zukunfts ängsten und ausgeprägten Insuffizienzgefühlen basierend auf der Traumafol gestörung und ausgelöst durch die kränkende Kündigung. Sie

attestierten vom 10. Oktober bis 9. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine 60%ige vom 10. bis 20. November 2020. Die anschliessende Beurteilung erfolge durch den ambulanten Behandler (S. 4). 3. 3

Dr. A.___ nannte in seinem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene n psychiatrischen Gutachten vom 7. Januar 2021 (Urk. 8/10/88-142) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.22) ,

sowie eine nichtor ga n i s che Insomnie , bestehend seit 2007 (ICD-10 F51.0) . Daneben nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzen tuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), eine einmalige Panikattacke nach Erhalt der Kündigung ( D.___ ) am 28. August 2020 (ICD-10 F41.9) sowie eine aktenkundige saisonale Depression mit Erstdiagnose im Jahr 2014 und als fachfremde Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und eine arterielle Hypertonie (S. 35).

Dr. A.___ führte aus , die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer belastenden Arbeitsplatzsituation sowie der erfolgten Kündigung vor den im Hintergrund liegenden histrionischen Persönlichkeitszügen und infolgedessen reduzierten Ressourcen/Bewältigungsstrategien eine Anpassungsstörung, Angst und depres sive Reaktion erlitten (S. 40). Bei der Diagnose einer Anpassungsstörung handle es sich per definitionem um eine leichtgradige psychische Störung, weshalb sie aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte und vor allem keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könne (S. 42). Die Diagnose einer kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung erachtete Dr. A.___ als nicht nachvollziehbar (S. 44 ff.).

Unter explizitem Ausschluss der psychosozialen Belastungsfaktoren wie unter anderem der Kündi gung der Arbeitsstelle erachtete Dr. A.___ die Beschwerde führerin

in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Schichtleitung bei Y.___

dennoch zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Intensivierung der störungs spezifischen und ressourcenorientierten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung sei innerhalb von zehn Wochen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, die im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20 % gesteigert werden könne.

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit mit reduziertem Kundenkontakt, klar strukturierten Aufgaben, ohne Tätigkeiten mit Übernahme von Verantwortung und Leitungs funktionen sowie ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Konzentration und Kreativität voraussetzten, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 51 f.). 3. 4

In einem unvollständigen Bericht vom Stadtspital D.___ und E.___ vom 10. Januar 2021 (Urk. 8/ 39/ 161-162) , wo die Beschwerdeführerin am gleichen Tag ambulant auf dem Notfall behandelt worden war , wurden eine hypertensive Entgleisung bei bekannter arterielle r Hypertonie, ein orthostatischer Schwindel, eine akute psychosoziale Belastungssituation mit Anpassungsstörung bei Verlust der Arbeitsstelle vor circa sechs Monaten und unerwartetem Tod einer Freundin vor zehn Tagen sowie rezidivierende Hyperventilationsepisoden als Diagnosen aufgeführt (S. 1). 3. 5

Dr. med. I.___

von der J.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit dem 27. November 2020 behandelt,

nannte in seinem Bericht vom 19. April 2021 (Urk. 8/20) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0; Ziff. 2.5). Er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit zumutbar sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr etwa zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei gut. Als Faktor stehe ihre Empfindsamkeit einer Eingliederung im Weg (Ziff. 4.1-4). Am

26. September 2021 (Urk. 8/29) stellte Dr. I.___ bei unveränderter Diagnose einen ver besserten Gesundheitszustand fest, beurteilte den zumutbaren täglichen Arbeits umfang in angestammter und angepasster Tätigkeit mit circa zwei Stunden und hielt die Prognose für gut (Ziff. 1.1 und 1.2 , Ziff. 2.1 und Ziff. 3.3 ) . 3. 6

Dr. med. K.___ von der Augenklinik des L.___ berichtete am 3. Dezember 2021 (Urk. 8/37/1-3) ,

die Beschwerdeführerin sei am 17.

November 2021 aufgrund ei ne r Blepharitis posterior mit qualitativer Benet zungsstörung vorstellig geworden. A us ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig (Ziff. 2.7).

4. 4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin

an medizinischen Unterlagen - wie sich aus ihre m Feststellungsblatt vom 13. September 2022 (Urk.

8/43) ergibt –

im Wesentlichen den M.___ -Bericht vom 28. Oktober 2020 (E. 3. 2 ), das Gutachten von Dr. A.___ vom

7. Januar 2021 (E. 3. 3 ) sowie den Arztbericht von Dr. I.___

vom

19. April 2021 (E. 3. 5 ) und kam dabei zum Schluss, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den ausgewie sen sei , da die Arbeitsunfähigkeit durch soziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden und entsprechend ihre Ursache nicht in einer Krankheit begründet sei .

Diesen Schluss stützte sie gemäss Aktenlage auf Ausführungen der fallin volvierten Kundenberater/Innen unter dem Titel « Ressourcenprüfung/Kein IV-relevanter Gesundheitsschaden » (Urk. 8/43/5-6). Ausgehend von der Diagnostik und Beurteilung von Dr. A.___

erachtete die Kundenberatung die festgestellte Anpassungsstörung als lediglich leichtgradige psychische Störung und daher per se als nicht invalidisierend . B etreffend die Insomnie , welche seit dem Jahr 2007 bestehe, wie s sie darauf hin,

dass die Beschwerdeführerin trotzdem gearbeitet habe . Weiter folgerte

sie , dass im Gutachten zahlreiche Diskrepanzen vor lägen und die Beschwerdeführerin ihre Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft habe . Daneben würde die von der M.___ diagnostizierte schwere Depression stark durch psychosoziale Faktoren beeinfluss t und die J.___ habe im April 2021 eine gute Prognose gestellt.

Insgesamt lägen der beschriebenen Symptomatik hauptsächlich psychosoziale Belastungsfaktoren zugrunde. 4.2

Mit Blick auf die Aktenlage gilt es zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwer degegnerin für ihren Entscheid

auf eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung stützen konnte.

Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigen medizinischen Unterlagen betref fen allesamt den psychischen Gesundheitszustand . I n diesen attestier t en die Ärzte jeweils aufgrund der

- wenn auch nicht einheitlich - gestellten psy chiatrischen Diagnose n eine Arbeitsunfähigkeit .

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Diagnose an sich ankomm t , sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 ). Wenngleich zwar keine Einigkeit der Ärzte über die relevanten Diag nose n besteht, sind diese einhellig der Meinung , es liege eine diagnostizierbare psychische Erkrankung vor, welche sich zumindest medizinisch-theoretisch auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Eine anderweitige fachärztliche Meinung, welche etwa das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verneinte oder einer solchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätte , liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf ergänzende Abklärungen, so auch auf eine fachärztliche Beurteilung eines Psychiaters des regionalen ärztlichen Dienstes , und begnügte sich für ihren Entscheid mit einer rudimentären Ressourcenprüfung ihrer Kundenberatung .

4.3

Dieser lag indes keine beweiskräftige psychiatrische Beurteilung zugrunde. So l assen sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen

der

psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden Einschränkungen im entscheidrelevanten Zeitraum ab Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im August 2020 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom

5. Dezember 2022 nicht rechtsgenüglich feststellen:

Sowohl den Berichten der

M.___ vom

28. Oktober und 2. November 2020 (E. 3. 2 ) , welche im Nachgang zu einer Krisenintervention (2. bis 8. September 2020, vgl.

Urk. 8/10/95) während einer vom 10. September bis 6. November 2020 dauernden tagesklinischen Behandlung ergingen, als auch dem Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Januar 2021, welches gestützt auf die Begutachtung vom 14.

Dezember 2020 erstellt wurde (E. 3.3), lag ein Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wenige Monate nach ihrer psychischen Dekompensation im August 2020 zugrunde.

Hieraus auf den Verlauf bis zu m Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom

5. Dezember 2022 zu schliessen und festzustellen, ob (zwischenzeitlich) ein verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag (E. 1.3.2), erscheint von vornherein als fraglich.

Die M.___ -Ärzte enthielten sich denn auch einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 21.

November 2020 und setzten sich nicht mit der Frage nach der Abgrenzung von psychosoziale n Elemente n und einer allenfalls selbständigen psychischen Erkrankung

auseinander. Sie hielten einzig fest, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung zur psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin beige tragen hätten , indes basierend auf der diagnostizierten komplexen posttrau matischen Belastungsstörung .

Bei den Berichten von Dr. I.___

aus dem Jahr 2021 (E. 3. 5 ) , welcher eine andauernde hochprozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihm diagnos tizierten Depression attestierte, handelt es sich um einfache Formularbericht e

ohne eingehende Befunderhebung , Herleitung der Diagnose und ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit der Rolle der psychosozialen Faktoren. Zudem verfügt Dr. I.___

weder über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz noch eine Facharzt ausbildung und auch keine anerkannte Ausbildung in Psychotherapie (vgl. unter: https://www.medregom.admin.ch/medreg , respektive - psyreg / search [besucht am 21. Juni 2023]).

Schliesslich eignet sich das Gutachten von Dr. A.___ (E. 3. 3 ) nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich nicht als Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Denn es bestehen

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ Zweifel , womit darauf nicht abgestellt werden kann und ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( vgl. BGE 142 V 58 E.

5.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1, wonach einem Gutachten eines Krankentaggeldversicherers, welches nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden ist, der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen z ukommt) : So stellte Dr. A.___ fest, dass die Präsentation einer erheb lichen Behinderung der Beschwerdeführerin nicht im Einklang mit seiner Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund stehe und

daher unplausibel sei . Seiner Meinung nach zeigte sich insges amt ein unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk. 8/10/88-140 S. 43) . Die von der Beschwerdeführerin erlebte Selbst einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erachtete Dr. A.___ angesichts des klinischen Bildes als nicht begründbar. Abweichend von den diagnostischen Einschätzungen der M.___ -Ärzte (E. 3.2) schloss er nicht nur das Vorliegen einer Traumafolgestörung aus . Er erachtete auch die affektive Symptomatik als weniger gravierend und schloss lediglich auf eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.22, welche seiner Einschätzung nach keine dauerhafte und insbesondere keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Dennoch attestierte er der Beschwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 48) , dies offensichtlich gestützt

auf die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP fest gestellten immerhin mittel- bis schwergradigen Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen (S. 32 f.) . Diesen Widerspruch löste Dr. A.___ nicht auf, was zumindest geringe Zweifel an seiner Beurteilung hervorruft. Aber auch für seine Beurteilung gilt, dass er aufgrund einer von ihm gestellten Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit attestierte und dies unter explizitem Ausschluss soziokultureller und psycho sozialer Faktoren (S. 47) .

Bei Anhaltspunkten für

eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante psy chische Erkrankung , aber ungenügenden medizinischen Grundlagen zu deren Beurteilung , erweist sich eine psychiatrische Exploration der Beschwerdeführer in als unabdingbar. 4. 4

Entsprechend lag der Ressourcenprüfung der Kundenberatung der Beschwerde gegnerin keine beweiskräftige fachpsychiatrische Beurteilung zugrunde, weshalb dem normativen Prüfungsraster, welchem sämtliche psychischen Erkrankungen im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, zum vornherein die Grundlage fehlte.

Hinzuweisen bleibt die Beschwerdegegnerin aber mit Blick auf ihre Prüfung der Indikatoren immerhin , dass es fehlgeht , e in Leiden im Rahmen dieser Prüfung als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefor dert ist, und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen (BGE 143 V 418).

Was die Relevanz der psychosozialen Faktoren anbelangt, finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten zwar zahlreiche Hinweise auf psychosoziale Elemente.

So gingen die Ärzte der M.___ in ihrem Bericht vom Oktober 2020 (E. 3.2) davon aus, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur psychischen Destabilisierung beigetragen haben. Die Ärzte vom Stadtspital E.___ und D.___

wiesen auf die Kündigung und den unerwarteten Tod einer Freundin hin (E. 3.1 und E. 3.4). Und auch Dr. A.___ listete in seinem Gutachten , wenn auch pauschal,

zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren auf (Migrationshintergrund, keine berufliche Ausbildung, Kündig ung der Arbeitsstelle, Alter, geringe ökonomische Stabilität). Gerade Letz terer w ies aber in seiner psychiatrischen Expertise ausdrücklich darauf hin, dass er diese psychosozialen Belastungsfaktoren bei seiner Beurteilung der Leis tungsfähigkeit

ausgeschlossen hat te (Ur

k. 8/10/88-140 S. 47 f. ). Mithin ging er im Ergebnis von einem ver selbständigten Gesundheitsschaden aus. Ob dem beweis rechtlich gefolgt werden könnte, kann an dieser Stelle offenbleiben und wird im Rahmen der erforderlichen psychiatrischen Abklärung, welche sich an den normativen Vorgaben der Rechtsprechung zu orientieren hat (E. 1.3.2), zu beurteilen sein. Indes lässt der Umstand alleine , dass die psychische Dekom pensation im August 2020 nach der Kündigung der Arbeitsstelle wohl weitgehend psychosozial verursacht war ,

entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht bereits darauf schliessen, es liege kein versicherter Gesundheitsschaden vor , kommt es doch bei der final

konzipierte n Invalidenversicherung (AHI 1999 S. 79) im Ergebnis nicht auf die Ursache des Schadens an. 4.5

Was die somatischen Leiden angeht, ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass hinsichtlich allfälliger Sehprobleme keine Anhaltspunkte für eine möglich e funktionelle Einschränkung aufgrund von Augenproblemen besteh en (E. 2.1) . So attestierte Dr.

K.___

von der Augenklinik des L.___

der Beschwerdeführerin am 3.

Dezember 2021 ( E. 3.6 ) eine vollständig e Arbeitsfähig keit . Medizinische Unterlage n, welche belegten, dass es dazu im Nachgang zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen sein könnte, liegen keine vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht eingebracht.

Zu den Herz -K reis l auf-Problemen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht und in einer internen Notiz vom 25.

November 2022 ( E. 3.7.3 ) hielt die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin dazu lediglich fest, die Angst vor Herz-Kreislaufproblemen begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Es ist zwar tatsächlich so, dass die aktenkundigen Herz-Kreislauf -P robleme gemäss Aktenlage offensichtlich bei einschneidenden Ereignissen auftraten (Kündi gung, Tod einer Freundin; vgl. E. 3.1 und E. 3.4), was nicht für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante somatische Erkrankung von voraus sichtlich längerer Dauer spricht . A usschliessen lässt sich dies jedoch nicht gänz lich ; insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Komorbidität im Falle einer allfällig relevanten psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin wird auch hierzu ergänzende Abklärunge n in die Wege zu leiten haben

4. 6

Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 5 . Dezember 202 2 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen, welches erlaubt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in und deren Leistungsfähigkeit unter Ausschluss allfällig auszuklammernder psychosozialer Faktoren sowie im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren zu beurteilen. Das Gutachten wird sich insbesondere auch über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. 5. 5.1

Nachdem in Gutheissung der Beschwerde die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erweist sich das Gesuch der Beschwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. 5.2

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. — fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Hono rar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 9). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5 . Dezember

2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller .

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 8 im Stundenlohn bei der Z.___ als Sicherheitsmitarbeiterin a ngestellt

(Urk. 8/1 S. 5 f. , Urk. 8/15 ).

Am 28. Juli 2020 kündigte Y.___ das Arbeitsverhältnis per

31.

Oktober 2020 (vgl. Urk. 8/10/12, Urk. 8/10/43).

Unter Hinweis auf ihre behan delnden Ärzte, welche ihr diverse somatische und psychische Beschwerden diagnostiziert hatten und seit 28. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attes tierten ( Urk. 8/1-23 ), meldete sich die Versicherte mit am 1. Februar 2021

unter schriebene m und am 23. März 2021 bei der Invalidenversicherung einge gangene m Anmeldeformular zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 und Verzeichnis Nr. 0001 der Akten der Invalidenversiche r ung [ Urk. 8/1-56 ] ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab

und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/2, Urk. 8/ 10 , Urk. 8/25, Urk. 8/35, Urk. 8/39 ) , welche unter anderem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med . A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , vom

7. Januar 2021 (Urk. 8/ 10 / 88-142 )

enthielt en .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk . 8/4

E. 1.1 und 1.2 , Ziff. 2.1 und Ziff. 3.3 ) . 3. 6

Dr. med. K.___ von der Augenklinik des L.___ berichtete am 3. Dezember 2021 (Urk. 8/37/1-3) ,

die Beschwerdeführerin sei am 17.

November 2021 aufgrund ei ne r Blepharitis posterior mit qualitativer Benet zungsstörung vorstellig geworden. A us ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig (Ziff. 2.7).

4.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.3.2 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungs verneinende Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) damit, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch soziale Belastungsfaktoren (Kündigung des langjährigen Arbeitsplatzes) ausgelöst worden. Da die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht in einer Krankheit begründet sei, könne diese nicht berücksichtigt werden. Es entstehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Mass nahmen noch auf eine Invalidenrente. Im Einwandverfahren seien keine medizi nischen Unterlagen eingereicht worden, welche die Angaben der Beschwer deführerin , wonach ihre Sehkraft abgenommen habe und ihre Einschränkung auf eine Traumatisierung in der Kindheit zurückzuführen sei, stützten. Eine frühe Traumatisierung werde nirgends festgehalten. Eine Verschlechterung der Sehkraft sei im Vergleich zu den letzten vorliegenden Berichten nicht ersich tlich (S.

1 f.). 2.2

Die

Beschwerdeführer in stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie leide unter diversen Beschwerden, deren Kombination eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die einzelnen Leiden

ergebe . Sodann stütze sich die Beschwerdegegnerin auf über holte medizinische Unterlagen. Das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht mehr aktuell, da es bereits zwei Jahr e alt sei (S . 3 Ziff. 5 ). Es bestünden zumindest Zweifel an der von Dr. A.___ prognostizierten Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die tatsächliche Entwicklung sei entscheidend (S. 4 Ziff. 6). Die hauptsächliche Ursache ihrer psychischen Erkrankung sei e n nicht die psychosozialen Belas tungsfaktoren (Ziff. 7 und S. 5 Ziff. 12 ). Zu den psychischen Beschwerden kämen noch die seit Jahren bestehende n Schlafprobleme sowie die starke Hypertonie hinzu (S. 4 Ziff. 8). Die Blutdrucksituation werde eindeutig nicht so bewertet, wie sie ihrem Herz-Kreislauf entspreche (S. 5 Ziff. 9). Zudem habe ihre Sehkraft in letzter Zeit abgenommen (Ziff. 10). Die Voraussetzungen für einen Entscheid über den Rentenanspruch seien zweifelsohne nicht gegeben (Ziff. 11). Es bedürfe eines polydi s ziplinären Gutachtens (Ziff. 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. Dezember 2022 zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in ver neinte und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid genügend abgeklärt wurde. 3. 3. 1

Med. pract . B.___ und med. pract . C.___ vom Stadtspital

D.___ und E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 28. August bis 2. September 2020 hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 2. September 2020 (Urk. 8/39/1 7 6 -179) folgende Hauptd iagnosen (S. 1): - Dysästhesie des Unterarms und Unterschenkels links am ehesten bei Hyperventilation - NHSS: zwei Punkte - CT-Angiographie vom 29 . August 2020 : unauffälliger Befund, kein Hinweis auf ein e Ischämie

/ ICB - MR I Schädel 31. August 2020 : Kein e frische Ischämie,

k eine intrakranielle Bl utung , keine Ra umforderung.

Nebenbefundlich

intraselläre Zyste, am ehesten eine intrasellären

Ara c hnoida l zyste , morphologisch nicht passend zu einer Rathkschen Tasche. - Hyper ve ntilationstetan i e - nach psychischer Belastungssitua t ion - Akute psychosoziale Bel a s t ungssituation - Stressf a ktor: Job-Ver l ust - Arterielle Hypertonie - aktuell: hypertensive Ent g l e isung; am ehesten im Rahmen psychischer Belastung - Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Anamnestisch: seit Juli 2019 verstärkt, bifrontale , drückende Kopfschmerzen - Rückgang der Kopfsch m erzhäu f igk e it unter Magnesium - klinisch: Ke in foka l- neurologis c hes D e fi zi t - MRI Schädel vom 21. Februar 2020 : Singuläre FLA I R- hyperintensa Läsion frontal links, vermutlich

narbiges Residuum nach mikrovaskulärer Ischämie. Darüber hinaus kein Nachweis einer

intrakraniellen Pathologie. - E mp t y Sella Syndrom

Die Ärzte führten dazu aus, die Vorstellung sei per Sanität bei Hyperven ti la tionstetani e erfolgt , nachdem die Beschwerdeführerin kurzfristig von ihrem langjährigen Job gekündigt worden sei. Sie hätten eine kardiorespiratorisch stabile Beschwerdeführerin in agitiertem Zustand gesehen , die sich im Verlauf auf der Notfallstation beruhig t habe , jedoch hätten sich

persistierende Dysä s thesien und Kribb el paräs t hesien der gesamten linken Körperhälfte gezeigt .

Laborchem i sch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Im CT- Angio

des Schä del s

hätten sich k eine frisch

demarkierte n

Ischäm i eareale und keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung gefunden . Sie hätten die Beschwerdeführerin stationär zur Weiterabklärung der objekti vi erbaren Dysästhesien aufgenommen . Während des stationären Aufenthaltes seien die Sensibilitätsstörung en selbstän dig

r e gredient gewesen.

Am linken Unterarm habe jedoch eine obj e ktivi e rbare Sensibilitätsminderung persistiert ,

sodass am 31. August 2020 eine MR I -Untersuchung des Schädels durchgeführt worden sei , wo man

ischämische Läsionen habe ausschliessen können . Die Ursache der Dysästhesien sähen sie letzt end lich in der Hypervent i lat i onskr i se aufgrund des psychosozialen Stress ereignisses . Ebenfalls aufgrund des Stressereignisses sei es zur hypertensiven Entgleisung auf der Notfal l station gekommen , welche sich auf der Normalstation normalisiert habe . Neb e nbefundl i ch

habe sich ein

E m pty

Sella Syndrom feststellen lassen. Nach

neuroch irurgischer Rücksprache bedürfe es bei f e hlenden klinischen Hinweise n au f endokrinologische Dysfunktionen keiner Nachkon trolle. Bei im psychiatrischen Konsilium festgestellter akuter depressiver Ver stimmung sei ein Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum empfohlen worden. Die

Beschwerdeführer in sei in gutem Allgemeinzustand nach

Hause

entlassen worden (S. 2) . 3. 2

Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ von der H.___

nannten in ihrem Bericht vom 2 8 . Oktober 2020 (Urk. 8/39/36-39) als psychiatrische Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ( Ziff. 3 ). Sie gingen davon aus, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch die plötzliche Veränderung zuvor stabiler existenzieller sozialer Faktoren zur psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin beigetragen hätten (Ziff. 8). Im Rahmen ihrer tagesklinischen Behandlung attestierten sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Zeitraum vo m

10. September bis voraussichtlich 6. November 2020 , dies sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 10 a).

In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2020 (Urk. 8/39/164-167) legten Dr.

G.___ und Dr. F.___ dar, die Beschwerdeführerin leide unter den Folgen sequentieller , sexueller , innerfamiliärer Traumatisierung en während ihrer Kind heit und Adoleszen z . Aktuell präsentiere sie mit einer Störung der Affekt regulation und persistierenden negativen Kognitionen mit Schuld- und Schamge fühlen typische Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung. Der klinische Befund sei testdiagnostisch mittels IK-PTBS bestätigt worden. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode, mit gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Zukunfts ängsten und ausgeprägten Insuffizienzgefühlen basierend auf der Traumafol gestörung und ausgelöst durch die kränkende Kündigung. Sie

attestierten vom 10. Oktober bis 9. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine 60%ige vom 10. bis 20. November 2020. Die anschliessende Beurteilung erfolge durch den ambulanten Behandler (S. 4). 3. 3

Dr. A.___ nannte in seinem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene n psychiatrischen Gutachten vom 7. Januar 2021 (Urk. 8/10/88-142) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.22) ,

sowie eine nichtor ga n i s che Insomnie , bestehend seit 2007 (ICD-10 F51.0) . Daneben nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzen tuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), eine einmalige Panikattacke nach Erhalt der Kündigung ( D.___ ) am 28. August 2020 (ICD-10 F41.9) sowie eine aktenkundige saisonale Depression mit Erstdiagnose im Jahr 2014 und als fachfremde Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und eine arterielle Hypertonie (S. 35).

Dr. A.___ führte aus , die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer belastenden Arbeitsplatzsituation sowie der erfolgten Kündigung vor den im Hintergrund liegenden histrionischen Persönlichkeitszügen und infolgedessen reduzierten Ressourcen/Bewältigungsstrategien eine Anpassungsstörung, Angst und depres sive Reaktion erlitten (S. 40). Bei der Diagnose einer Anpassungsstörung handle es sich per definitionem um eine leichtgradige psychische Störung, weshalb sie aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte und vor allem keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könne (S. 42). Die Diagnose einer kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung erachtete Dr. A.___ als nicht nachvollziehbar (S. 44 ff.).

Unter explizitem Ausschluss der psychosozialen Belastungsfaktoren wie unter anderem der Kündi gung der Arbeitsstelle erachtete Dr. A.___ die Beschwerde führerin

in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Schichtleitung bei Y.___

dennoch zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Intensivierung der störungs spezifischen und ressourcenorientierten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung sei innerhalb von zehn Wochen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, die im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20 % gesteigert werden könne.

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit mit reduziertem Kundenkontakt, klar strukturierten Aufgaben, ohne Tätigkeiten mit Übernahme von Verantwortung und Leitungs funktionen sowie ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Konzentration und Kreativität voraussetzten, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 51 f.). 3. 4

In einem unvollständigen Bericht vom Stadtspital D.___ und E.___ vom 10. Januar 2021 (Urk. 8/ 39/ 161-162) , wo die Beschwerdeführerin am gleichen Tag ambulant auf dem Notfall behandelt worden war , wurden eine hypertensive Entgleisung bei bekannter arterielle r Hypertonie, ein orthostatischer Schwindel, eine akute psychosoziale Belastungssituation mit Anpassungsstörung bei Verlust der Arbeitsstelle vor circa sechs Monaten und unerwartetem Tod einer Freundin vor zehn Tagen sowie rezidivierende Hyperventilationsepisoden als Diagnosen aufgeführt (S. 1). 3. 5

Dr. med. I.___

von der J.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit dem 27. November 2020 behandelt,

nannte in seinem Bericht vom 19. April 2021 (Urk. 8/20) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0; Ziff. 2.5). Er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit zumutbar sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr etwa zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei gut. Als Faktor stehe ihre Empfindsamkeit einer Eingliederung im Weg (Ziff. 4.1-4). Am

26. September 2021 (Urk. 8/29) stellte Dr. I.___ bei unveränderter Diagnose einen ver besserten Gesundheitszustand fest, beurteilte den zumutbaren täglichen Arbeits umfang in angestammter und angepasster Tätigkeit mit circa zwei Stunden und hielt die Prognose für gut (Ziff.

E. 4 , Urk. 8/48 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

5. Dezember 2022 einen Leistungs anspruch (Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

12. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom

5. Dezember 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasse und alsdann gestützt darauf über ihren Anspruch neu befinde. Zudem beantragte die Beschwerde führerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Bülach , als ihre n unentgeltliche n Rechts vertreter sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

20. Februar 2023 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit selbiger Verfügung wurde den Parte ie n zudem mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Am 7. März 2023 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Substantiierung ihres Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 11/2-15 und Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin

an medizinischen Unterlagen - wie sich aus ihre m Feststellungsblatt vom 13. September 2022 (Urk.

8/43) ergibt –

im Wesentlichen den M.___ -Bericht vom 28. Oktober 2020 (E. 3. 2 ), das Gutachten von Dr. A.___ vom

7. Januar 2021 (E. 3. 3 ) sowie den Arztbericht von Dr. I.___

vom

19. April 2021 (E. 3. 5 ) und kam dabei zum Schluss, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den ausgewie sen sei , da die Arbeitsunfähigkeit durch soziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden und entsprechend ihre Ursache nicht in einer Krankheit begründet sei .

Diesen Schluss stützte sie gemäss Aktenlage auf Ausführungen der fallin volvierten Kundenberater/Innen unter dem Titel « Ressourcenprüfung/Kein IV-relevanter Gesundheitsschaden » (Urk. 8/43/5-6). Ausgehend von der Diagnostik und Beurteilung von Dr. A.___

erachtete die Kundenberatung die festgestellte Anpassungsstörung als lediglich leichtgradige psychische Störung und daher per se als nicht invalidisierend . B etreffend die Insomnie , welche seit dem Jahr 2007 bestehe, wie s sie darauf hin,

dass die Beschwerdeführerin trotzdem gearbeitet habe . Weiter folgerte

sie , dass im Gutachten zahlreiche Diskrepanzen vor lägen und die Beschwerdeführerin ihre Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft habe . Daneben würde die von der M.___ diagnostizierte schwere Depression stark durch psychosoziale Faktoren beeinfluss t und die J.___ habe im April 2021 eine gute Prognose gestellt.

Insgesamt lägen der beschriebenen Symptomatik hauptsächlich psychosoziale Belastungsfaktoren zugrunde.

E. 4.2 Mit Blick auf die Aktenlage gilt es zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwer degegnerin für ihren Entscheid

auf eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung stützen konnte.

Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigen medizinischen Unterlagen betref fen allesamt den psychischen Gesundheitszustand . I n diesen attestier t en die Ärzte jeweils aufgrund der

- wenn auch nicht einheitlich - gestellten psy chiatrischen Diagnose n eine Arbeitsunfähigkeit .

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Diagnose an sich ankomm t , sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 ). Wenngleich zwar keine Einigkeit der Ärzte über die relevanten Diag nose n besteht, sind diese einhellig der Meinung , es liege eine diagnostizierbare psychische Erkrankung vor, welche sich zumindest medizinisch-theoretisch auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Eine anderweitige fachärztliche Meinung, welche etwa das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verneinte oder einer solchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätte , liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf ergänzende Abklärungen, so auch auf eine fachärztliche Beurteilung eines Psychiaters des regionalen ärztlichen Dienstes , und begnügte sich für ihren Entscheid mit einer rudimentären Ressourcenprüfung ihrer Kundenberatung .

E. 4.3 Dieser lag indes keine beweiskräftige psychiatrische Beurteilung zugrunde. So l assen sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen

der

psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden Einschränkungen im entscheidrelevanten Zeitraum ab Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im August 2020 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom

5. Dezember 2022 nicht rechtsgenüglich feststellen:

Sowohl den Berichten der

M.___ vom

28. Oktober und 2. November 2020 (E. 3. 2 ) , welche im Nachgang zu einer Krisenintervention (2. bis 8. September 2020, vgl.

Urk. 8/10/95) während einer vom 10. September bis 6. November 2020 dauernden tagesklinischen Behandlung ergingen, als auch dem Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Januar 2021, welches gestützt auf die Begutachtung vom 14.

Dezember 2020 erstellt wurde (E. 3.3), lag ein Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wenige Monate nach ihrer psychischen Dekompensation im August 2020 zugrunde.

Hieraus auf den Verlauf bis zu m Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom

5. Dezember 2022 zu schliessen und festzustellen, ob (zwischenzeitlich) ein verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag (E. 1.3.2), erscheint von vornherein als fraglich.

Die M.___ -Ärzte enthielten sich denn auch einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 21.

November 2020 und setzten sich nicht mit der Frage nach der Abgrenzung von psychosoziale n Elemente n und einer allenfalls selbständigen psychischen Erkrankung

auseinander. Sie hielten einzig fest, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung zur psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin beige tragen hätten , indes basierend auf der diagnostizierten komplexen posttrau matischen Belastungsstörung .

Bei den Berichten von Dr. I.___

aus dem Jahr 2021 (E. 3. 5 ) , welcher eine andauernde hochprozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihm diagnos tizierten Depression attestierte, handelt es sich um einfache Formularbericht e

ohne eingehende Befunderhebung , Herleitung der Diagnose und ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit der Rolle der psychosozialen Faktoren. Zudem verfügt Dr. I.___

weder über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz noch eine Facharzt ausbildung und auch keine anerkannte Ausbildung in Psychotherapie (vgl. unter: https://www.medregom.admin.ch/medreg , respektive - psyreg / search [besucht am 21. Juni 2023]).

Schliesslich eignet sich das Gutachten von Dr. A.___ (E. 3. 3 ) nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich nicht als Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Denn es bestehen

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ Zweifel , womit darauf nicht abgestellt werden kann und ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( vgl. BGE 142 V 58 E.

5.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1, wonach einem Gutachten eines Krankentaggeldversicherers, welches nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden ist, der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen z ukommt) : So stellte Dr. A.___ fest, dass die Präsentation einer erheb lichen Behinderung der Beschwerdeführerin nicht im Einklang mit seiner Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund stehe und

daher unplausibel sei . Seiner Meinung nach zeigte sich insges amt ein unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk. 8/10/88-140 S. 43) . Die von der Beschwerdeführerin erlebte Selbst einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erachtete Dr. A.___ angesichts des klinischen Bildes als nicht begründbar. Abweichend von den diagnostischen Einschätzungen der M.___ -Ärzte (E. 3.2) schloss er nicht nur das Vorliegen einer Traumafolgestörung aus . Er erachtete auch die affektive Symptomatik als weniger gravierend und schloss lediglich auf eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.22, welche seiner Einschätzung nach keine dauerhafte und insbesondere keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Dennoch attestierte er der Beschwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 48) , dies offensichtlich gestützt

auf die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP fest gestellten immerhin mittel- bis schwergradigen Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen (S. 32 f.) . Diesen Widerspruch löste Dr. A.___ nicht auf, was zumindest geringe Zweifel an seiner Beurteilung hervorruft. Aber auch für seine Beurteilung gilt, dass er aufgrund einer von ihm gestellten Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit attestierte und dies unter explizitem Ausschluss soziokultureller und psycho sozialer Faktoren (S. 47) .

Bei Anhaltspunkten für

eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante psy chische Erkrankung , aber ungenügenden medizinischen Grundlagen zu deren Beurteilung , erweist sich eine psychiatrische Exploration der Beschwerdeführer in als unabdingbar. 4. 4

Entsprechend lag der Ressourcenprüfung der Kundenberatung der Beschwerde gegnerin keine beweiskräftige fachpsychiatrische Beurteilung zugrunde, weshalb dem normativen Prüfungsraster, welchem sämtliche psychischen Erkrankungen im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, zum vornherein die Grundlage fehlte.

Hinzuweisen bleibt die Beschwerdegegnerin aber mit Blick auf ihre Prüfung der Indikatoren immerhin , dass es fehlgeht , e in Leiden im Rahmen dieser Prüfung als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefor dert ist, und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen (BGE 143 V 418).

Was die Relevanz der psychosozialen Faktoren anbelangt, finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten zwar zahlreiche Hinweise auf psychosoziale Elemente.

So gingen die Ärzte der M.___ in ihrem Bericht vom Oktober 2020 (E. 3.2) davon aus, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur psychischen Destabilisierung beigetragen haben. Die Ärzte vom Stadtspital E.___ und D.___

wiesen auf die Kündigung und den unerwarteten Tod einer Freundin hin (E. 3.1 und E. 3.4). Und auch Dr. A.___ listete in seinem Gutachten , wenn auch pauschal,

zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren auf (Migrationshintergrund, keine berufliche Ausbildung, Kündig ung der Arbeitsstelle, Alter, geringe ökonomische Stabilität). Gerade Letz terer w ies aber in seiner psychiatrischen Expertise ausdrücklich darauf hin, dass er diese psychosozialen Belastungsfaktoren bei seiner Beurteilung der Leis tungsfähigkeit

ausgeschlossen hat te (Ur

k. 8/10/88-140 S. 47 f. ). Mithin ging er im Ergebnis von einem ver selbständigten Gesundheitsschaden aus. Ob dem beweis rechtlich gefolgt werden könnte, kann an dieser Stelle offenbleiben und wird im Rahmen der erforderlichen psychiatrischen Abklärung, welche sich an den normativen Vorgaben der Rechtsprechung zu orientieren hat (E. 1.3.2), zu beurteilen sein. Indes lässt der Umstand alleine , dass die psychische Dekom pensation im August 2020 nach der Kündigung der Arbeitsstelle wohl weitgehend psychosozial verursacht war ,

entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht bereits darauf schliessen, es liege kein versicherter Gesundheitsschaden vor , kommt es doch bei der final

konzipierte n Invalidenversicherung (AHI 1999 S. 79) im Ergebnis nicht auf die Ursache des Schadens an.

E. 4.5 Was die somatischen Leiden angeht, ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass hinsichtlich allfälliger Sehprobleme keine Anhaltspunkte für eine möglich e funktionelle Einschränkung aufgrund von Augenproblemen besteh en (E. 2.1) . So attestierte Dr.

K.___

von der Augenklinik des L.___

der Beschwerdeführerin am 3.

Dezember 2021 ( E. 3.6 ) eine vollständig e Arbeitsfähig keit . Medizinische Unterlage n, welche belegten, dass es dazu im Nachgang zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen sein könnte, liegen keine vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht eingebracht.

Zu den Herz -K reis l auf-Problemen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht und in einer internen Notiz vom 25.

November 2022 ( E. 3.7.3 ) hielt die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin dazu lediglich fest, die Angst vor Herz-Kreislaufproblemen begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Es ist zwar tatsächlich so, dass die aktenkundigen Herz-Kreislauf -P robleme gemäss Aktenlage offensichtlich bei einschneidenden Ereignissen auftraten (Kündi gung, Tod einer Freundin; vgl. E. 3.1 und E. 3.4), was nicht für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante somatische Erkrankung von voraus sichtlich längerer Dauer spricht . A usschliessen lässt sich dies jedoch nicht gänz lich ; insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Komorbidität im Falle einer allfällig relevanten psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin wird auch hierzu ergänzende Abklärunge n in die Wege zu leiten haben

4. 6

Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 5 . Dezember 202 2 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen, welches erlaubt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in und deren Leistungsfähigkeit unter Ausschluss allfällig auszuklammernder psychosozialer Faktoren sowie im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren zu beurteilen. Das Gutachten wird sich insbesondere auch über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. 5. 5.1

Nachdem in Gutheissung der Beschwerde die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erweist sich das Gesuch der Beschwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. 5.2

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. — fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Hono rar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 9). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5 . Dezember

2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller .

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00017

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

23. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, verfügt über keinen erlernte n Beruf (Urk. 8/1 S. 1 und S. 5). Sie

arbeitete ab August 1999 für Y.___ , ab Juli 2020 als Schicht leiterin in einem Teilpensum von 60 % (vgl. Urk. 8/1 S. 6 und Urk. 8/ 10/12 ). Daneben war die Versicherte seit dem 28. April 20 1 8 im Stundenlohn bei der Z.___ als Sicherheitsmitarbeiterin a ngestellt

(Urk. 8/1 S. 5 f. , Urk. 8/15 ).

Am 28. Juli 2020 kündigte Y.___ das Arbeitsverhältnis per

31.

Oktober 2020 (vgl. Urk. 8/10/12, Urk. 8/10/43).

Unter Hinweis auf ihre behan delnden Ärzte, welche ihr diverse somatische und psychische Beschwerden diagnostiziert hatten und seit 28. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attes tierten ( Urk. 8/1-23 ), meldete sich die Versicherte mit am 1. Februar 2021

unter schriebene m und am 23. März 2021 bei der Invalidenversicherung einge gangene m Anmeldeformular zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 und Verzeichnis Nr. 0001 der Akten der Invalidenversiche r ung [ Urk. 8/1-56 ] ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab

und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/2, Urk. 8/ 10 , Urk. 8/25, Urk. 8/35, Urk. 8/39 ) , welche unter anderem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med . A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , vom

7. Januar 2021 (Urk. 8/ 10 / 88-142 )

enthielt en .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk . 8/4 4 , Urk. 8/48 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

5. Dezember 2022 einen Leistungs anspruch (Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

12. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom

5. Dezember 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasse und alsdann gestützt darauf über ihren Anspruch neu befinde. Zudem beantragte die Beschwerde führerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Bülach , als ihre n unentgeltliche n Rechts vertreter sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

20. Februar 2023 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit selbiger Verfügung wurde den Parte ie n zudem mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Am 7. März 2023 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Substantiierung ihres Gesuches um

unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 11/2-15 und Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m . Art. 2 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungs verneinende Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Urk. 2) damit, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch soziale Belastungsfaktoren (Kündigung des langjährigen Arbeitsplatzes) ausgelöst worden. Da die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht in einer Krankheit begründet sei, könne diese nicht berücksichtigt werden. Es entstehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Mass nahmen noch auf eine Invalidenrente. Im Einwandverfahren seien keine medizi nischen Unterlagen eingereicht worden, welche die Angaben der Beschwer deführerin , wonach ihre Sehkraft abgenommen habe und ihre Einschränkung auf eine Traumatisierung in der Kindheit zurückzuführen sei, stützten. Eine frühe Traumatisierung werde nirgends festgehalten. Eine Verschlechterung der Sehkraft sei im Vergleich zu den letzten vorliegenden Berichten nicht ersich tlich (S.

1 f.). 2.2

Die

Beschwerdeführer in stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie leide unter diversen Beschwerden, deren Kombination eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die einzelnen Leiden

ergebe . Sodann stütze sich die Beschwerdegegnerin auf über holte medizinische Unterlagen. Das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht mehr aktuell, da es bereits zwei Jahr e alt sei (S . 3 Ziff. 5 ). Es bestünden zumindest Zweifel an der von Dr. A.___ prognostizierten Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die tatsächliche Entwicklung sei entscheidend (S. 4 Ziff. 6). Die hauptsächliche Ursache ihrer psychischen Erkrankung sei e n nicht die psychosozialen Belas tungsfaktoren (Ziff. 7 und S. 5 Ziff. 12 ). Zu den psychischen Beschwerden kämen noch die seit Jahren bestehende n Schlafprobleme sowie die starke Hypertonie hinzu (S. 4 Ziff. 8). Die Blutdrucksituation werde eindeutig nicht so bewertet, wie sie ihrem Herz-Kreislauf entspreche (S. 5 Ziff. 9). Zudem habe ihre Sehkraft in letzter Zeit abgenommen (Ziff. 10). Die Voraussetzungen für einen Entscheid über den Rentenanspruch seien zweifelsohne nicht gegeben (Ziff. 11). Es bedürfe eines polydi s ziplinären Gutachtens (Ziff. 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. Dezember 2022 zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in ver neinte und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid genügend abgeklärt wurde. 3. 3. 1

Med. pract . B.___ und med. pract . C.___ vom Stadtspital

D.___ und E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 28. August bis 2. September 2020 hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 2. September 2020 (Urk. 8/39/1 7 6 -179) folgende Hauptd iagnosen (S. 1): - Dysästhesie des Unterarms und Unterschenkels links am ehesten bei Hyperventilation - NHSS: zwei Punkte - CT-Angiographie vom 29 . August 2020 : unauffälliger Befund, kein Hinweis auf ein e Ischämie

/ ICB - MR I Schädel 31. August 2020 : Kein e frische Ischämie,

k eine intrakranielle Bl utung , keine Ra umforderung.

Nebenbefundlich

intraselläre Zyste, am ehesten eine intrasellären

Ara c hnoida l zyste , morphologisch nicht passend zu einer Rathkschen Tasche. - Hyper ve ntilationstetan i e - nach psychischer Belastungssitua t ion - Akute psychosoziale Bel a s t ungssituation - Stressf a ktor: Job-Ver l ust - Arterielle Hypertonie - aktuell: hypertensive Ent g l e isung; am ehesten im Rahmen psychischer Belastung - Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Anamnestisch: seit Juli 2019 verstärkt, bifrontale , drückende Kopfschmerzen - Rückgang der Kopfsch m erzhäu f igk e it unter Magnesium - klinisch: Ke in foka l- neurologis c hes D e fi zi t - MRI Schädel vom 21. Februar 2020 : Singuläre FLA I R- hyperintensa Läsion frontal links, vermutlich

narbiges Residuum nach mikrovaskulärer Ischämie. Darüber hinaus kein Nachweis einer

intrakraniellen Pathologie. - E mp t y Sella Syndrom

Die Ärzte führten dazu aus, die Vorstellung sei per Sanität bei Hyperven ti la tionstetani e erfolgt , nachdem die Beschwerdeführerin kurzfristig von ihrem langjährigen Job gekündigt worden sei. Sie hätten eine kardiorespiratorisch stabile Beschwerdeführerin in agitiertem Zustand gesehen , die sich im Verlauf auf der Notfallstation beruhig t habe , jedoch hätten sich

persistierende Dysä s thesien und Kribb el paräs t hesien der gesamten linken Körperhälfte gezeigt .

Laborchem i sch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Im CT- Angio

des Schä del s

hätten sich k eine frisch

demarkierte n

Ischäm i eareale und keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung gefunden . Sie hätten die Beschwerdeführerin stationär zur Weiterabklärung der objekti vi erbaren Dysästhesien aufgenommen . Während des stationären Aufenthaltes seien die Sensibilitätsstörung en selbstän dig

r e gredient gewesen.

Am linken Unterarm habe jedoch eine obj e ktivi e rbare Sensibilitätsminderung persistiert ,

sodass am 31. August 2020 eine MR I -Untersuchung des Schädels durchgeführt worden sei , wo man

ischämische Läsionen habe ausschliessen können . Die Ursache der Dysästhesien sähen sie letzt end lich in der Hypervent i lat i onskr i se aufgrund des psychosozialen Stress ereignisses . Ebenfalls aufgrund des Stressereignisses sei es zur hypertensiven Entgleisung auf der Notfal l station gekommen , welche sich auf der Normalstation normalisiert habe . Neb e nbefundl i ch

habe sich ein

E m pty

Sella Syndrom feststellen lassen. Nach

neuroch irurgischer Rücksprache bedürfe es bei f e hlenden klinischen Hinweise n au f endokrinologische Dysfunktionen keiner Nachkon trolle. Bei im psychiatrischen Konsilium festgestellter akuter depressiver Ver stimmung sei ein Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum empfohlen worden. Die

Beschwerdeführer in sei in gutem Allgemeinzustand nach

Hause

entlassen worden (S. 2) . 3. 2

Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ von der H.___

nannten in ihrem Bericht vom 2 8 . Oktober 2020 (Urk. 8/39/36-39) als psychiatrische Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ( Ziff. 3 ). Sie gingen davon aus, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch die plötzliche Veränderung zuvor stabiler existenzieller sozialer Faktoren zur psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin beigetragen hätten (Ziff. 8). Im Rahmen ihrer tagesklinischen Behandlung attestierten sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Zeitraum vo m

10. September bis voraussichtlich 6. November 2020 , dies sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 10 a).

In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2020 (Urk. 8/39/164-167) legten Dr.

G.___ und Dr. F.___ dar, die Beschwerdeführerin leide unter den Folgen sequentieller , sexueller , innerfamiliärer Traumatisierung en während ihrer Kind heit und Adoleszen z . Aktuell präsentiere sie mit einer Störung der Affekt regulation und persistierenden negativen Kognitionen mit Schuld- und Schamge fühlen typische Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung. Der klinische Befund sei testdiagnostisch mittels IK-PTBS bestätigt worden. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode, mit gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, Zukunfts ängsten und ausgeprägten Insuffizienzgefühlen basierend auf der Traumafol gestörung und ausgelöst durch die kränkende Kündigung. Sie

attestierten vom 10. Oktober bis 9. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine 60%ige vom 10. bis 20. November 2020. Die anschliessende Beurteilung erfolge durch den ambulanten Behandler (S. 4). 3. 3

Dr. A.___ nannte in seinem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene n psychiatrischen Gutachten vom 7. Januar 2021 (Urk. 8/10/88-142) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktionen gemischt (ICD-10 F43.22) ,

sowie eine nichtor ga n i s che Insomnie , bestehend seit 2007 (ICD-10 F51.0) . Daneben nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzen tuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), eine einmalige Panikattacke nach Erhalt der Kündigung ( D.___ ) am 28. August 2020 (ICD-10 F41.9) sowie eine aktenkundige saisonale Depression mit Erstdiagnose im Jahr 2014 und als fachfremde Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und eine arterielle Hypertonie (S. 35).

Dr. A.___ führte aus , die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer belastenden Arbeitsplatzsituation sowie der erfolgten Kündigung vor den im Hintergrund liegenden histrionischen Persönlichkeitszügen und infolgedessen reduzierten Ressourcen/Bewältigungsstrategien eine Anpassungsstörung, Angst und depres sive Reaktion erlitten (S. 40). Bei der Diagnose einer Anpassungsstörung handle es sich per definitionem um eine leichtgradige psychische Störung, weshalb sie aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte und vor allem keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könne (S. 42). Die Diagnose einer kom plexen posttraumatischen Belastungsstörung erachtete Dr. A.___ als nicht nachvollziehbar (S. 44 ff.).

Unter explizitem Ausschluss der psychosozialen Belastungsfaktoren wie unter anderem der Kündi gung der Arbeitsstelle erachtete Dr. A.___ die Beschwerde führerin

in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Schichtleitung bei Y.___

dennoch zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Intensivierung der störungs spezifischen und ressourcenorientierten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung sei innerhalb von zehn Wochen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, die im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20 % gesteigert werden könne.

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit mit reduziertem Kundenkontakt, klar strukturierten Aufgaben, ohne Tätigkeiten mit Übernahme von Verantwortung und Leitungs funktionen sowie ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Konzentration und Kreativität voraussetzten, sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 51 f.). 3. 4

In einem unvollständigen Bericht vom Stadtspital D.___ und E.___ vom 10. Januar 2021 (Urk. 8/ 39/ 161-162) , wo die Beschwerdeführerin am gleichen Tag ambulant auf dem Notfall behandelt worden war , wurden eine hypertensive Entgleisung bei bekannter arterielle r Hypertonie, ein orthostatischer Schwindel, eine akute psychosoziale Belastungssituation mit Anpassungsstörung bei Verlust der Arbeitsstelle vor circa sechs Monaten und unerwartetem Tod einer Freundin vor zehn Tagen sowie rezidivierende Hyperventilationsepisoden als Diagnosen aufgeführt (S. 1). 3. 5

Dr. med. I.___

von der J.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit dem 27. November 2020 behandelt,

nannte in seinem Bericht vom 19. April 2021 (Urk. 8/20) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0; Ziff. 2.5). Er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit zumutbar sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr etwa zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei gut. Als Faktor stehe ihre Empfindsamkeit einer Eingliederung im Weg (Ziff. 4.1-4). Am

26. September 2021 (Urk. 8/29) stellte Dr. I.___ bei unveränderter Diagnose einen ver besserten Gesundheitszustand fest, beurteilte den zumutbaren täglichen Arbeits umfang in angestammter und angepasster Tätigkeit mit circa zwei Stunden und hielt die Prognose für gut (Ziff. 1.1 und 1.2 , Ziff. 2.1 und Ziff. 3.3 ) . 3. 6

Dr. med. K.___ von der Augenklinik des L.___ berichtete am 3. Dezember 2021 (Urk. 8/37/1-3) ,

die Beschwerdeführerin sei am 17.

November 2021 aufgrund ei ne r Blepharitis posterior mit qualitativer Benet zungsstörung vorstellig geworden. A us ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig (Ziff. 2.7).

4. 4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin berücksichtigte d ie Beschwerdegegnerin

an medizinischen Unterlagen - wie sich aus ihre m Feststellungsblatt vom 13. September 2022 (Urk.

8/43) ergibt –

im Wesentlichen den M.___ -Bericht vom 28. Oktober 2020 (E. 3. 2 ), das Gutachten von Dr. A.___ vom

7. Januar 2021 (E. 3. 3 ) sowie den Arztbericht von Dr. I.___

vom

19. April 2021 (E. 3. 5 ) und kam dabei zum Schluss, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsscha den ausgewie sen sei , da die Arbeitsunfähigkeit durch soziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden und entsprechend ihre Ursache nicht in einer Krankheit begründet sei .

Diesen Schluss stützte sie gemäss Aktenlage auf Ausführungen der fallin volvierten Kundenberater/Innen unter dem Titel « Ressourcenprüfung/Kein IV-relevanter Gesundheitsschaden » (Urk. 8/43/5-6). Ausgehend von der Diagnostik und Beurteilung von Dr. A.___

erachtete die Kundenberatung die festgestellte Anpassungsstörung als lediglich leichtgradige psychische Störung und daher per se als nicht invalidisierend . B etreffend die Insomnie , welche seit dem Jahr 2007 bestehe, wie s sie darauf hin,

dass die Beschwerdeführerin trotzdem gearbeitet habe . Weiter folgerte

sie , dass im Gutachten zahlreiche Diskrepanzen vor lägen und die Beschwerdeführerin ihre Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft habe . Daneben würde die von der M.___ diagnostizierte schwere Depression stark durch psychosoziale Faktoren beeinfluss t und die J.___ habe im April 2021 eine gute Prognose gestellt.

Insgesamt lägen der beschriebenen Symptomatik hauptsächlich psychosoziale Belastungsfaktoren zugrunde. 4.2

Mit Blick auf die Aktenlage gilt es zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwer degegnerin für ihren Entscheid

auf eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung stützen konnte.

Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigen medizinischen Unterlagen betref fen allesamt den psychischen Gesundheitszustand . I n diesen attestier t en die Ärzte jeweils aufgrund der

- wenn auch nicht einheitlich - gestellten psy chiatrischen Diagnose n eine Arbeitsunfähigkeit .

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Diagnose an sich ankomm t , sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E.

3.2.1 ). Wenngleich zwar keine Einigkeit der Ärzte über die relevanten Diag nose n besteht, sind diese einhellig der Meinung , es liege eine diagnostizierbare psychische Erkrankung vor, welche sich zumindest medizinisch-theoretisch auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Eine anderweitige fachärztliche Meinung, welche etwa das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verneinte oder einer solchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätte , liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf ergänzende Abklärungen, so auch auf eine fachärztliche Beurteilung eines Psychiaters des regionalen ärztlichen Dienstes , und begnügte sich für ihren Entscheid mit einer rudimentären Ressourcenprüfung ihrer Kundenberatung .

4.3

Dieser lag indes keine beweiskräftige psychiatrische Beurteilung zugrunde. So l assen sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen

der

psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden Einschränkungen im entscheidrelevanten Zeitraum ab Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im August 2020 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom

5. Dezember 2022 nicht rechtsgenüglich feststellen:

Sowohl den Berichten der

M.___ vom

28. Oktober und 2. November 2020 (E. 3. 2 ) , welche im Nachgang zu einer Krisenintervention (2. bis 8. September 2020, vgl.

Urk. 8/10/95) während einer vom 10. September bis 6. November 2020 dauernden tagesklinischen Behandlung ergingen, als auch dem Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Januar 2021, welches gestützt auf die Begutachtung vom 14.

Dezember 2020 erstellt wurde (E. 3.3), lag ein Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wenige Monate nach ihrer psychischen Dekompensation im August 2020 zugrunde.

Hieraus auf den Verlauf bis zu m Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom

5. Dezember 2022 zu schliessen und festzustellen, ob (zwischenzeitlich) ein verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlag (E. 1.3.2), erscheint von vornherein als fraglich.

Die M.___ -Ärzte enthielten sich denn auch einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 21.

November 2020 und setzten sich nicht mit der Frage nach der Abgrenzung von psychosoziale n Elemente n und einer allenfalls selbständigen psychischen Erkrankung

auseinander. Sie hielten einzig fest, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung zur psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführerin beige tragen hätten , indes basierend auf der diagnostizierten komplexen posttrau matischen Belastungsstörung .

Bei den Berichten von Dr. I.___

aus dem Jahr 2021 (E. 3. 5 ) , welcher eine andauernde hochprozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihm diagnos tizierten Depression attestierte, handelt es sich um einfache Formularbericht e

ohne eingehende Befunderhebung , Herleitung der Diagnose und ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit der Rolle der psychosozialen Faktoren. Zudem verfügt Dr. I.___

weder über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz noch eine Facharzt ausbildung und auch keine anerkannte Ausbildung in Psychotherapie (vgl. unter: https://www.medregom.admin.ch/medreg , respektive - psyreg / search [besucht am 21. Juni 2023]).

Schliesslich eignet sich das Gutachten von Dr. A.___ (E. 3. 3 ) nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich nicht als Grundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Denn es bestehen

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ Zweifel , womit darauf nicht abgestellt werden kann und ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( vgl. BGE 142 V 58 E.

5.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1, wonach einem Gutachten eines Krankentaggeldversicherers, welches nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden ist, der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen z ukommt) : So stellte Dr. A.___ fest, dass die Präsentation einer erheb lichen Behinderung der Beschwerdeführerin nicht im Einklang mit seiner Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund stehe und

daher unplausibel sei . Seiner Meinung nach zeigte sich insges amt ein unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk. 8/10/88-140 S. 43) . Die von der Beschwerdeführerin erlebte Selbst einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erachtete Dr. A.___ angesichts des klinischen Bildes als nicht begründbar. Abweichend von den diagnostischen Einschätzungen der M.___ -Ärzte (E. 3.2) schloss er nicht nur das Vorliegen einer Traumafolgestörung aus . Er erachtete auch die affektive Symptomatik als weniger gravierend und schloss lediglich auf eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.22, welche seiner Einschätzung nach keine dauerhafte und insbesondere keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Dennoch attestierte er der Beschwer deführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 48) , dies offensichtlich gestützt

auf die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP fest gestellten immerhin mittel- bis schwergradigen Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen (S. 32 f.) . Diesen Widerspruch löste Dr. A.___ nicht auf, was zumindest geringe Zweifel an seiner Beurteilung hervorruft. Aber auch für seine Beurteilung gilt, dass er aufgrund einer von ihm gestellten Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit attestierte und dies unter explizitem Ausschluss soziokultureller und psycho sozialer Faktoren (S. 47) .

Bei Anhaltspunkten für

eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante psy chische Erkrankung , aber ungenügenden medizinischen Grundlagen zu deren Beurteilung , erweist sich eine psychiatrische Exploration der Beschwerdeführer in als unabdingbar. 4. 4

Entsprechend lag der Ressourcenprüfung der Kundenberatung der Beschwerde gegnerin keine beweiskräftige fachpsychiatrische Beurteilung zugrunde, weshalb dem normativen Prüfungsraster, welchem sämtliche psychischen Erkrankungen im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, zum vornherein die Grundlage fehlte.

Hinzuweisen bleibt die Beschwerdegegnerin aber mit Blick auf ihre Prüfung der Indikatoren immerhin , dass es fehlgeht , e in Leiden im Rahmen dieser Prüfung als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefor dert ist, und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen (BGE 143 V 418).

Was die Relevanz der psychosozialen Faktoren anbelangt, finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten zwar zahlreiche Hinweise auf psychosoziale Elemente.

So gingen die Ärzte der M.___ in ihrem Bericht vom Oktober 2020 (E. 3.2) davon aus, dass die psychosozialen Folgen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur psychischen Destabilisierung beigetragen haben. Die Ärzte vom Stadtspital E.___ und D.___

wiesen auf die Kündigung und den unerwarteten Tod einer Freundin hin (E. 3.1 und E. 3.4). Und auch Dr. A.___ listete in seinem Gutachten , wenn auch pauschal,

zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren auf (Migrationshintergrund, keine berufliche Ausbildung, Kündig ung der Arbeitsstelle, Alter, geringe ökonomische Stabilität). Gerade Letz terer w ies aber in seiner psychiatrischen Expertise ausdrücklich darauf hin, dass er diese psychosozialen Belastungsfaktoren bei seiner Beurteilung der Leis tungsfähigkeit

ausgeschlossen hat te (Ur

k. 8/10/88-140 S. 47 f. ). Mithin ging er im Ergebnis von einem ver selbständigten Gesundheitsschaden aus. Ob dem beweis rechtlich gefolgt werden könnte, kann an dieser Stelle offenbleiben und wird im Rahmen der erforderlichen psychiatrischen Abklärung, welche sich an den normativen Vorgaben der Rechtsprechung zu orientieren hat (E. 1.3.2), zu beurteilen sein. Indes lässt der Umstand alleine , dass die psychische Dekom pensation im August 2020 nach der Kündigung der Arbeitsstelle wohl weitgehend psychosozial verursacht war ,

entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht bereits darauf schliessen, es liege kein versicherter Gesundheitsschaden vor , kommt es doch bei der final

konzipierte n Invalidenversicherung (AHI 1999 S. 79) im Ergebnis nicht auf die Ursache des Schadens an. 4.5

Was die somatischen Leiden angeht, ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass hinsichtlich allfälliger Sehprobleme keine Anhaltspunkte für eine möglich e funktionelle Einschränkung aufgrund von Augenproblemen besteh en (E. 2.1) . So attestierte Dr.

K.___

von der Augenklinik des L.___

der Beschwerdeführerin am 3.

Dezember 2021 ( E. 3.6 ) eine vollständig e Arbeitsfähig keit . Medizinische Unterlage n, welche belegten, dass es dazu im Nachgang zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen sein könnte, liegen keine vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht eingebracht.

Zu den Herz -K reis l auf-Problemen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht und in einer internen Notiz vom 25.

November 2022 ( E. 3.7.3 ) hielt die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin dazu lediglich fest, die Angst vor Herz-Kreislaufproblemen begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Es ist zwar tatsächlich so, dass die aktenkundigen Herz-Kreislauf -P robleme gemäss Aktenlage offensichtlich bei einschneidenden Ereignissen auftraten (Kündi gung, Tod einer Freundin; vgl. E. 3.1 und E. 3.4), was nicht für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante somatische Erkrankung von voraus sichtlich längerer Dauer spricht . A usschliessen lässt sich dies jedoch nicht gänz lich ; insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Komorbidität im Falle einer allfällig relevanten psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin wird auch hierzu ergänzende Abklärunge n in die Wege zu leiten haben

4. 6

Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 5 . Dezember 202 2 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen, welches erlaubt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in und deren Leistungsfähigkeit unter Ausschluss allfällig auszuklammernder psychosozialer Faktoren sowie im Lichte der massgeblichen Standardindikatoren zu beurteilen. Das Gutachten wird sich insbesondere auch über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. 5. 5.1

Nachdem in Gutheissung der Beschwerde die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erweist sich das Gesuch der Beschwer deführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. 5.2

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. — fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Hono rar note einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 9). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5 . Dezember

2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsver tretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller .