Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 2009, leidet seit ihrer Geburt am Rett -Syndrom gemäss Ziffer 383 der
Verordnung über Geburtsgebrechen ( G g V ) . Am 1 .
Ju l i 201 1 wurde sie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/2) und von medizinischen Massnahmen (Urk. 7 / 3 ) angemeldet.
Gestützt auf eine Abklärung vor Ort (Bericht vom 3 . November 2011 , Urk. 7 /18) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab
1. September 2011 und ab 1. April 2012 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 7/22). Sodann wurden der Versicherten Kostengut spra che n für Hilfsmittel und medizinische Massnahmen, unter anderem ambu lante Hippotherapie ( Urk. 7/ 68 ; Urk.
7/133; Urk. 7/165 ; Urk.
7/231 ; Urk.
7/299; Urk.
7/353; Urk. 7/400 ), gewährt .
1.2
Im Rahmen einer vo n Amtes wegen durchgeführten Revision wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf den Abklärungsbericht vom
21. Oktober 2015 (Urk. 7/185 , Urk. 7/186 )
erhöht und der Versicherten ab
1. November 2015 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zugesprochen (Urk.
7/ 191 ). 1.3
Im Juni 2022 wurde wiederum eine amtliche Revision in die Wege geleitet (vgl.
Urk. 7/390) und erneut ein e Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreu ungs aufwand durchgeführt (Abklärungsbericht vom
7 . Oktober 2022 ,
Urk. 7/ 409 ; ergän zende Stellungnahme vom 5. Dezember 2022, Urk. 7/416 ). Nach dem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 408 ; Urk.
7/412 -
414) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2022 weiterhin einen Anspruch auf eine Ent schädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und sprach der Versicherten neu ab 1. Juli 2022 zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 (Fr. 31.85) zu (Urk. 7/415 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt Mark A.
Glavas , mit Eingabe vom 4 . Januar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 21 . November 2022 teilweise aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr neben der bestätigten unver änderten Hilflosenentschädigung für Minderjährige den Intensiv pflege zuschlag der Stufe 2 auszurichten . Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwer deantwort vom 1 4 . Februar 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) . Mit Replik vom 4. Mai 2023 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Dup lik (Urk. 13) , was der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens ver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.3
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreu ung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsauf wand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art.
42 ter Abs.
3 IVG).
Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs.
3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benö tigen (Abs.
1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behand lungs
- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen glei chen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenom men werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs.
2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwa chung ist als Betreuung von 4 Stunden anrechenbar (Abs. 3). 1.4
Gemäss Randziffer 5008 ff.
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über Hilflosigkeit (KSH , gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Mai 2022 ) ist im Rahmen der anrechenbaren Betreuung bei der Behandlungs- und Grund pflege der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nichtbehinderten Minderjährigen zu berücksichtigen, der durch Massnahmen der Behandlungspflege (d.h. medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizi nische Hilfspersonen erbracht), der Grundpflege und /oder der Überwachung verursacht wird. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, die durch medizinische Hilfspersonen (Physio-, Ergotherapeut/innen, dipl. Krankenpflegepersonal usw.) vorgenommen werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Zur Sicherstellung der Rechts gleichheit bei der Anspruchsbemessung wurden zum anrechenbaren Mehr aufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt . Anhang 3 zum KSH zeigt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege
von gesunden Minderjährige n notwendige Zeit.
Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Nicht täglich anfallende Zeitaufwände wie zum Beispiel für die Begleitung zu Arzt- oder Therapiebesuchen sind auf die Rechnungsperiode zu ver teilen und auf den Tag umzurechnen ( Rz .
5012). 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz .
8011
KSH ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Intensivpflegezuschlag per 1 . Juli 2022 zu Recht auf die Stufe 1 festgelegt hat . 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, insge samt sei gestützt auf die Abklärung von einem totalen zeitlichen Mehraufwand von 5 Stunden und 50 Minuten auszugehen, was zur Zusprache eines Intensiv pflegezuschlages der Stufe 1 führe (Urk. 2 S. 4). Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 6), der Zeitaufwand für die Hippotherapie im Sinne einer medizinischen Massnahme könne gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV nicht als Betreuung angerechnet werden, weswegen der Mehraufwand nicht 90 Minuten betrage. Bezüglich der Reisedauer seien im Abklärungsbericht vom 24. (richtig: 7.) Oktober 2022 bereits 30 Minuten berücksichtigt worden , was einem täglichen Zeitaufwand von 4 Minuten entspreche (Ziff . 2). Sodann seien bei der Beschwer deführerin die Medikamentenverabreichung und das An- und Ablegen des Kor setts als Massnahmen der Behandlungspflege im Sinne der dauernden Pflege berücksichtigt worden. Da der Mehraufwand für die Pflege in quantitativer Hin sicht 10 Minuten betrage, liege keine besonders aufwendige Pflege vor (Ziff. 4). 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1) , sie nehme jährlich 47 Hippotherapie-Konsultationen wahr, für welche die Beschwer degegnerin die Therapiekosten übernehme. Die eigentliche Therapie dauere 30 Minuten. Gemäss den Eltern der Beschwerdeführerin betrage die tatsächliche Reisedauer pro Weg zirka 30 Minuten, sodass der Mehraufwand pro Therapie 90 Minuten betrage. Der anrechenbare Mehraufwand für die Hippo therapie betrage somit zirka 12 Minuten. Unter Berücksichtigung der weiteren Therapien resultiere unter der Ziffer 1.3 des Abklärungsberichts folglich ein zusätzlicher Mehraufwand von 19 Minuten (S. 2 f. Ziff. III.1, S. 4 Ziff. III.9).
Sodann habe die Beschwerdegegnerin unter Ziffer 1.4.2 (aufwendige Pflege) einen Mehraufwand von 10 Minuten anerkannt, diesen aber nicht bei der Gesamtbe rechnung berücksichtigt (S. 4 f. Ziff. 10). Der ansonsten unbestrittene Mehrauf wand von 339 Minuten (vgl. S. 4 Ziff. 7 f.) sei zusammenfassend um 29 Minuten zu ergänzen, was ein Total von 368 Minuten und demzufolge über 6 Stunden ergebe. Dementsprechend sei ihr der Intensivpflegezuschlag der Stufe 2 (Fr. 55.75) zu gewähren (S. 5 Ziff. 11). 3. 3.1 3.1.1
Vorliegend ist unbestritten, dass sich gestützt auf einen Vergleich des Abklä rungsberichtes vom
21. Oktober 2015 (Urk. 7/185 : zeitlicher Mehraufwand 2 Stun den 46 Minuten ) mit jenem vom 7 . Oktober 2022 (Urk. 7/409 : zeitlicher Mehraufwand 5 Stunden 14 Minuten ) respektive nach Korrektur vom 5. Dezember 2022 (Urk. 7/416: 5 Stunden 50 Minuten) ein e Erhöhung des zeitliche n Mehraufwand es herausstellte in dem Sinne , dass
das für einen Intensiv pflegezuschlag (Stufe 1) erforderliche zeitliche Mindestmass an
behinderungsbe dingte r
intensiver Betreuung von durchschnittlich
4 Stunden pro Tag
erreicht wurde (vgl. E. 1.3) .
Es ist vorauszuschicken, dass der Abklärungsbericht hinsichtlich der Abklärung des Hilfebedarfs in den alltäglichen Lebensverrichtungen explizit nicht bean standet wurde (vgl. Urk. 1) . Nach Einsicht in die Akten stellt der Abklärungs bericht vom 7. Oktober 2022 unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 grundsätzlich eine zuverlässige Entscheid ungs grundlage dar (vgl. E. 1.5) , auch wenn - worauf nachfolgend einzugehen ist - eine Korrektur vorzunehmen ist. 3.1.2
Als anrechenbare Grundpflege (vgl. E. 1.4) gelten unter anderem die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, für die eine Kostengutsprache der IV vorliegt. Die Begleitung zu den üblichen Kinderarztterminen, die auch bei einem gesunden Kind anfallen (Kontrollen, Impfungen, usw.) sind nicht zu berücksichtigen ( Rz .
5020 KSH). Im Berechnungsbeispiel wird die Wegzeit hin und zurück ange rechnet, wobei Ferien nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Rz . 5021 KSH).
Bei der Beschwerdeführerin wurden im Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2015 als Wegzeit zur Hippotherapie, welche sich bereits damals am selben Ort in A.___ befand, 60 Minuten angerechnet (vgl. Urk. 7/185 S. 5 unten ). Weshalb der Beschwerdeführerin neu nur noch die Hälfte anzurechnen ist (vgl. Urk. 7/409 S. 7 oben , Urk. 6 S. 2) , ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sind weiterhin 60 Minuten Wegzeit (2
x 30 Minuten à 47 Therapien pro Jahr) anzu rechnen, was umgerechnet einen jährlichen Aufwand von 2'820 Minuten
respek tive einen täglichen Zeitaufwand von rund 8 Minuten ergibt (30 x 2 x 47 : 365). Folglich sind beim täglichen Aufwand zusätzlich 4 Minuten zu berücksichtigen. Dies führt bei einem unbestrittenen Mehraufwand von 5 Stunden 50 Minuten (Urk. 7/416 S. 3) neu zu einem zeitlichen Mehraufwand von 5 Stunden 54 Minut en. 3. 2 3.2.1
Die dauernde Pflege, die für die Annahme einer Hilflosigkeit schweren Grades zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrich tun gen verlangt wird (Art. 37 Abs. 1 IVV), erfasst eine Art medizinischer oder pfle ger ischer Hilfeleistung, deren es infolge des physischen oder psychischen Zustandes bedarf. Darunter fällt etwa die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1).
Die dauernde Pflege (vgl. auch Rz . 2058 ff. KSH) ist von der besonders auf w e ndigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV ( Sonderfall leichter Hilf losigkeit) zu unterscheiden (vgl. Rz . 2063 ff. KSH). Ein täglicher Pflege aufwand von mehr als 2 Stunden ist dann als besonders aufw e ndige Pflege zu qualifizieren, wenn erschweren d e qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen sind . Bei einem täglichen Pflegeau f wand von mehr als 3 Stunden bedarf es min desten s eines hin zu kommenden qualitativen Kriteriums (z.B. pflegerische Hilfe leistung in der Nacht). Ein täglicher Pflegeaufwand von 4 Stunden und mehr gilt per se als aufw e ndig (auch ohne weitere qualitative Kriterien; vgl. zum Ganzen Rz . 2065 ff. KSH). 3.2.2
Die dauernde Pflege ist im Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 unter Ziffer 1.2 und die aufwendige Pflege unter Ziffer 1.4.2 erfasst worden (vgl. Urk. 7/409 S. 6-7). Die unter der Ziffer 1.4.2 angegebenen 10
Minuten entsprechen dem ermittelten Mehraufwand für die Behandlungspflege unter Ziffer 1.2 und sind daher r ichtigerweise nicht doppelt erfasst worden unter der Zusammenfassung des Mehraufwandes für die Intensivpflege (vgl. Ziffer 2 des Abklärungsberichts, Urk. 7/409 S. 8). Mit Blick darauf, dass die besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV eine leichte Hilflosigkeit begründet, welche hier nicht zur Diskussion steht, trägt der Abklärungsbericht unter Ziff. 1.4.2 zu Recht den Vermerk «Entfällt».
Es bleibt anzumerken, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht keinen weiteren Mehraufwand für die Pflege geltend gemacht haben, weshalb es mit den berücksichtigten 10
Minuten sein Bewenden hat (vgl. Urk. 7/414 S. 6; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 5. Dezember 2022, Urk. 7/416 S. 3). Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist bezüglich der dauernden Pflege nicht ersichtlich, weshalb in das Erme ssen der die Abklärung tätigenden Person nicht einzugreifen ist (vgl. E. 1.5).
3.3
Zusammengefasst ergibt sich , dass sich der zeitliche Mehraufwand auf 5 Stunden und 54 Minuten beläuft, was Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien darüber hinaus weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1, Urk. 11) , kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der zeitliche Mehraufwand hinsichtlich Hilflosigkeit und Betreuung ist aufgrund der Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die ange fochtene Verfügung vom 21. November 2022 ist im Ergebnis somit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 wurde sie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/2) und von medizinischen Massnahmen (Urk. 7 /
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens ver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
E. 1.3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreu ung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsauf wand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art.
42 ter Abs.
3 IVG).
Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs.
3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benö tigen (Abs.
1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behand lungs
- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen glei chen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenom men werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs.
2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwa chung ist als Betreuung von 4 Stunden anrechenbar (Abs. 3).
E. 1.4 Gemäss Randziffer 5008 ff.
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über Hilflosigkeit (KSH , gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Mai 2022 ) ist im Rahmen der anrechenbaren Betreuung bei der Behandlungs- und Grund pflege der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nichtbehinderten Minderjährigen zu berücksichtigen, der durch Massnahmen der Behandlungspflege (d.h. medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizi nische Hilfspersonen erbracht), der Grundpflege und /oder der Überwachung verursacht wird. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, die durch medizinische Hilfspersonen (Physio-, Ergotherapeut/innen, dipl. Krankenpflegepersonal usw.) vorgenommen werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Zur Sicherstellung der Rechts gleichheit bei der Anspruchsbemessung wurden zum anrechenbaren Mehr aufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt . Anhang 3 zum KSH zeigt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege
von gesunden Minderjährige n notwendige Zeit.
Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Nicht täglich anfallende Zeitaufwände wie zum Beispiel für die Begleitung zu Arzt- oder Therapiebesuchen sind auf die Rechnungsperiode zu ver teilen und auf den Tag umzurechnen ( Rz .
5012).
E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz .
8011
KSH ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Intensivpflegezuschlag per 1 . Juli 2022 zu Recht auf die Stufe 1 festgelegt hat . 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, insge samt sei gestützt auf die Abklärung von einem totalen zeitlichen Mehraufwand von 5 Stunden und 50 Minuten auszugehen, was zur Zusprache eines Intensiv pflegezuschlages der Stufe 1 führe (Urk. 2 S. 4). Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 6), der Zeitaufwand für die Hippotherapie im Sinne einer medizinischen Massnahme könne gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV nicht als Betreuung angerechnet werden, weswegen der Mehraufwand nicht 90 Minuten betrage. Bezüglich der Reisedauer seien im Abklärungsbericht vom 24. (richtig: 7.) Oktober 2022 bereits 30 Minuten berücksichtigt worden , was einem täglichen Zeitaufwand von 4 Minuten entspreche (Ziff . 2). Sodann seien bei der Beschwer deführerin die Medikamentenverabreichung und das An- und Ablegen des Kor setts als Massnahmen der Behandlungspflege im Sinne der dauernden Pflege berücksichtigt worden. Da der Mehraufwand für die Pflege in quantitativer Hin sicht 10 Minuten betrage, liege keine besonders aufwendige Pflege vor (Ziff. 4). 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1) , sie nehme jährlich 47 Hippotherapie-Konsultationen wahr, für welche die Beschwer degegnerin die Therapiekosten übernehme. Die eigentliche Therapie dauere 30 Minuten. Gemäss den Eltern der Beschwerdeführerin betrage die tatsächliche Reisedauer pro Weg zirka 30 Minuten, sodass der Mehraufwand pro Therapie 90 Minuten betrage. Der anrechenbare Mehraufwand für die Hippo therapie betrage somit zirka 12 Minuten. Unter Berücksichtigung der weiteren Therapien resultiere unter der Ziffer 1.3 des Abklärungsberichts folglich ein zusätzlicher Mehraufwand von 19 Minuten (S. 2 f. Ziff. III.1, S. 4 Ziff. III.9).
Sodann habe die Beschwerdegegnerin unter Ziffer 1.4.2 (aufwendige Pflege) einen Mehraufwand von 10 Minuten anerkannt, diesen aber nicht bei der Gesamtbe rechnung berücksichtigt (S. 4 f. Ziff. 10). Der ansonsten unbestrittene Mehrauf wand von 339 Minuten (vgl. S. 4 Ziff. 7 f.) sei zusammenfassend um 29 Minuten zu ergänzen, was ein Total von 368 Minuten und demzufolge über 6 Stunden ergebe. Dementsprechend sei ihr der Intensivpflegezuschlag der Stufe 2 (Fr. 55.75) zu gewähren (S. 5 Ziff. 11). 3.
E. 3 . November 2011 , Urk. 7 /18) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab
1. September 2011 und ab 1. April 2012 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 7/22). Sodann wurden der Versicherten Kostengut spra che n für Hilfsmittel und medizinische Massnahmen, unter anderem ambu lante Hippotherapie ( Urk. 7/ 68 ; Urk.
7/133; Urk. 7/165 ; Urk.
7/231 ; Urk.
7/299; Urk.
7/353; Urk. 7/400 ), gewährt .
E. 3.1.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich gestützt auf einen Vergleich des Abklä rungsberichtes vom
21. Oktober 2015 (Urk. 7/185 : zeitlicher Mehraufwand 2 Stun den 46 Minuten ) mit jenem vom
E. 3.1.2 Als anrechenbare Grundpflege (vgl. E. 1.4) gelten unter anderem die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, für die eine Kostengutsprache der IV vorliegt. Die Begleitung zu den üblichen Kinderarztterminen, die auch bei einem gesunden Kind anfallen (Kontrollen, Impfungen, usw.) sind nicht zu berücksichtigen ( Rz .
5020 KSH). Im Berechnungsbeispiel wird die Wegzeit hin und zurück ange rechnet, wobei Ferien nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Rz . 5021 KSH).
Bei der Beschwerdeführerin wurden im Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2015 als Wegzeit zur Hippotherapie, welche sich bereits damals am selben Ort in A.___ befand, 60 Minuten angerechnet (vgl. Urk. 7/185 S. 5 unten ). Weshalb der Beschwerdeführerin neu nur noch die Hälfte anzurechnen ist (vgl. Urk. 7/409 S. 7 oben , Urk. 6 S. 2) , ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sind weiterhin 60 Minuten Wegzeit (2
x 30 Minuten à 47 Therapien pro Jahr) anzu rechnen, was umgerechnet einen jährlichen Aufwand von 2'820 Minuten
respek tive einen täglichen Zeitaufwand von rund 8 Minuten ergibt (30 x 2 x 47 : 365). Folglich sind beim täglichen Aufwand zusätzlich 4 Minuten zu berücksichtigen. Dies führt bei einem unbestrittenen Mehraufwand von 5 Stunden 50 Minuten (Urk. 7/416 S. 3) neu zu einem zeitlichen Mehraufwand von 5 Stunden 54 Minut en. 3. 2 3.2.1
Die dauernde Pflege, die für die Annahme einer Hilflosigkeit schweren Grades zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrich tun gen verlangt wird (Art. 37 Abs. 1 IVV), erfasst eine Art medizinischer oder pfle ger ischer Hilfeleistung, deren es infolge des physischen oder psychischen Zustandes bedarf. Darunter fällt etwa die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1).
Die dauernde Pflege (vgl. auch Rz . 2058 ff. KSH) ist von der besonders auf w e ndigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV ( Sonderfall leichter Hilf losigkeit) zu unterscheiden (vgl. Rz . 2063 ff. KSH). Ein täglicher Pflege aufwand von mehr als 2 Stunden ist dann als besonders aufw e ndige Pflege zu qualifizieren, wenn erschweren d e qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen sind . Bei einem täglichen Pflegeau f wand von mehr als 3 Stunden bedarf es min desten s eines hin zu kommenden qualitativen Kriteriums (z.B. pflegerische Hilfe leistung in der Nacht). Ein täglicher Pflegeaufwand von 4 Stunden und mehr gilt per se als aufw e ndig (auch ohne weitere qualitative Kriterien; vgl. zum Ganzen Rz . 2065 ff. KSH). 3.2.2
Die dauernde Pflege ist im Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 unter Ziffer 1.2 und die aufwendige Pflege unter Ziffer 1.4.2 erfasst worden (vgl. Urk. 7/409 S. 6-7). Die unter der Ziffer 1.4.2 angegebenen 10
Minuten entsprechen dem ermittelten Mehraufwand für die Behandlungspflege unter Ziffer 1.2 und sind daher r ichtigerweise nicht doppelt erfasst worden unter der Zusammenfassung des Mehraufwandes für die Intensivpflege (vgl. Ziffer 2 des Abklärungsberichts, Urk. 7/409 S. 8). Mit Blick darauf, dass die besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV eine leichte Hilflosigkeit begründet, welche hier nicht zur Diskussion steht, trägt der Abklärungsbericht unter Ziff. 1.4.2 zu Recht den Vermerk «Entfällt».
Es bleibt anzumerken, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht keinen weiteren Mehraufwand für die Pflege geltend gemacht haben, weshalb es mit den berücksichtigten 10
Minuten sein Bewenden hat (vgl. Urk. 7/414 S. 6; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 5. Dezember 2022, Urk. 7/416 S. 3). Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist bezüglich der dauernden Pflege nicht ersichtlich, weshalb in das Erme ssen der die Abklärung tätigenden Person nicht einzugreifen ist (vgl. E. 1.5).
E. 3.3 Zusammengefasst ergibt sich , dass sich der zeitliche Mehraufwand auf 5 Stunden und 54 Minuten beläuft, was Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien darüber hinaus weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1, Urk. 11) , kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der zeitliche Mehraufwand hinsichtlich Hilflosigkeit und Betreuung ist aufgrund der Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die ange fochtene Verfügung vom 21. November 2022 ist im Ergebnis somit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 7 . Oktober 2022 (Urk. 7/409 : zeitlicher Mehraufwand 5 Stunden 14 Minuten ) respektive nach Korrektur vom 5. Dezember 2022 (Urk. 7/416: 5 Stunden 50 Minuten) ein e Erhöhung des zeitliche n Mehraufwand es herausstellte in dem Sinne , dass
das für einen Intensiv pflegezuschlag (Stufe 1) erforderliche zeitliche Mindestmass an
behinderungsbe dingte r
intensiver Betreuung von durchschnittlich
4 Stunden pro Tag
erreicht wurde (vgl. E. 1.3) .
Es ist vorauszuschicken, dass der Abklärungsbericht hinsichtlich der Abklärung des Hilfebedarfs in den alltäglichen Lebensverrichtungen explizit nicht bean standet wurde (vgl. Urk. 1) . Nach Einsicht in die Akten stellt der Abklärungs bericht vom 7. Oktober 2022 unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 grundsätzlich eine zuverlässige Entscheid ungs grundlage dar (vgl. E. 1.5) , auch wenn - worauf nachfolgend einzugehen ist - eine Korrektur vorzunehmen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00012
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
31. August 2023 in Sac hen X.___ , geb. 2009 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 2009, leidet seit ihrer Geburt am Rett -Syndrom gemäss Ziffer 383 der
Verordnung über Geburtsgebrechen ( G g V ) . Am 1 .
Ju l i 201 1 wurde sie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/2) und von medizinischen Massnahmen (Urk. 7 / 3 ) angemeldet.
Gestützt auf eine Abklärung vor Ort (Bericht vom 3 . November 2011 , Urk. 7 /18) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab
1. September 2011 und ab 1. April 2012 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 7/22). Sodann wurden der Versicherten Kostengut spra che n für Hilfsmittel und medizinische Massnahmen, unter anderem ambu lante Hippotherapie ( Urk. 7/ 68 ; Urk.
7/133; Urk. 7/165 ; Urk.
7/231 ; Urk.
7/299; Urk.
7/353; Urk. 7/400 ), gewährt .
1.2
Im Rahmen einer vo n Amtes wegen durchgeführten Revision wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf den Abklärungsbericht vom
21. Oktober 2015 (Urk. 7/185 , Urk. 7/186 )
erhöht und der Versicherten ab
1. November 2015 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zugesprochen (Urk.
7/ 191 ). 1.3
Im Juni 2022 wurde wiederum eine amtliche Revision in die Wege geleitet (vgl.
Urk. 7/390) und erneut ein e Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreu ungs aufwand durchgeführt (Abklärungsbericht vom
7 . Oktober 2022 ,
Urk. 7/ 409 ; ergän zende Stellungnahme vom 5. Dezember 2022, Urk. 7/416 ). Nach dem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 408 ; Urk.
7/412 -
414) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2022 weiterhin einen Anspruch auf eine Ent schädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und sprach der Versicherten neu ab 1. Juli 2022 zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 (Fr. 31.85) zu (Urk. 7/415 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt Mark A.
Glavas , mit Eingabe vom 4 . Januar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 21 . November 2022 teilweise aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr neben der bestätigten unver änderten Hilflosenentschädigung für Minderjährige den Intensiv pflege zuschlag der Stufe 2 auszurichten . Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwer deantwort vom 1 4 . Februar 202 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) . Mit Replik vom 4. Mai 2023 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Dup lik (Urk. 13) , was der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens ver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.3
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreu ung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsauf wand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art.
42 ter Abs.
3 IVG).
Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Abs.
3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benö tigen (Abs.
1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behand lungs
- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen glei chen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenom men werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs.
2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwa chung ist als Betreuung von 4 Stunden anrechenbar (Abs. 3). 1.4
Gemäss Randziffer 5008 ff.
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über Hilflosigkeit (KSH , gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Mai 2022 ) ist im Rahmen der anrechenbaren Betreuung bei der Behandlungs- und Grund pflege der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nichtbehinderten Minderjährigen zu berücksichtigen, der durch Massnahmen der Behandlungspflege (d.h. medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizi nische Hilfspersonen erbracht), der Grundpflege und /oder der Überwachung verursacht wird. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, die durch medizinische Hilfspersonen (Physio-, Ergotherapeut/innen, dipl. Krankenpflegepersonal usw.) vorgenommen werden sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Zur Sicherstellung der Rechts gleichheit bei der Anspruchsbemessung wurden zum anrechenbaren Mehr aufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt . Anhang 3 zum KSH zeigt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege
von gesunden Minderjährige n notwendige Zeit.
Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Nicht täglich anfallende Zeitaufwände wie zum Beispiel für die Begleitung zu Arzt- oder Therapiebesuchen sind auf die Rechnungsperiode zu ver teilen und auf den Tag umzurechnen ( Rz .
5012). 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz .
8011
KSH ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Intensivpflegezuschlag per 1 . Juli 2022 zu Recht auf die Stufe 1 festgelegt hat . 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, insge samt sei gestützt auf die Abklärung von einem totalen zeitlichen Mehraufwand von 5 Stunden und 50 Minuten auszugehen, was zur Zusprache eines Intensiv pflegezuschlages der Stufe 1 führe (Urk. 2 S. 4). Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 6), der Zeitaufwand für die Hippotherapie im Sinne einer medizinischen Massnahme könne gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV nicht als Betreuung angerechnet werden, weswegen der Mehraufwand nicht 90 Minuten betrage. Bezüglich der Reisedauer seien im Abklärungsbericht vom 24. (richtig: 7.) Oktober 2022 bereits 30 Minuten berücksichtigt worden , was einem täglichen Zeitaufwand von 4 Minuten entspreche (Ziff . 2). Sodann seien bei der Beschwer deführerin die Medikamentenverabreichung und das An- und Ablegen des Kor setts als Massnahmen der Behandlungspflege im Sinne der dauernden Pflege berücksichtigt worden. Da der Mehraufwand für die Pflege in quantitativer Hin sicht 10 Minuten betrage, liege keine besonders aufwendige Pflege vor (Ziff. 4). 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1) , sie nehme jährlich 47 Hippotherapie-Konsultationen wahr, für welche die Beschwer degegnerin die Therapiekosten übernehme. Die eigentliche Therapie dauere 30 Minuten. Gemäss den Eltern der Beschwerdeführerin betrage die tatsächliche Reisedauer pro Weg zirka 30 Minuten, sodass der Mehraufwand pro Therapie 90 Minuten betrage. Der anrechenbare Mehraufwand für die Hippo therapie betrage somit zirka 12 Minuten. Unter Berücksichtigung der weiteren Therapien resultiere unter der Ziffer 1.3 des Abklärungsberichts folglich ein zusätzlicher Mehraufwand von 19 Minuten (S. 2 f. Ziff. III.1, S. 4 Ziff. III.9).
Sodann habe die Beschwerdegegnerin unter Ziffer 1.4.2 (aufwendige Pflege) einen Mehraufwand von 10 Minuten anerkannt, diesen aber nicht bei der Gesamtbe rechnung berücksichtigt (S. 4 f. Ziff. 10). Der ansonsten unbestrittene Mehrauf wand von 339 Minuten (vgl. S. 4 Ziff. 7 f.) sei zusammenfassend um 29 Minuten zu ergänzen, was ein Total von 368 Minuten und demzufolge über 6 Stunden ergebe. Dementsprechend sei ihr der Intensivpflegezuschlag der Stufe 2 (Fr. 55.75) zu gewähren (S. 5 Ziff. 11). 3. 3.1 3.1.1
Vorliegend ist unbestritten, dass sich gestützt auf einen Vergleich des Abklä rungsberichtes vom
21. Oktober 2015 (Urk. 7/185 : zeitlicher Mehraufwand 2 Stun den 46 Minuten ) mit jenem vom 7 . Oktober 2022 (Urk. 7/409 : zeitlicher Mehraufwand 5 Stunden 14 Minuten ) respektive nach Korrektur vom 5. Dezember 2022 (Urk. 7/416: 5 Stunden 50 Minuten) ein e Erhöhung des zeitliche n Mehraufwand es herausstellte in dem Sinne , dass
das für einen Intensiv pflegezuschlag (Stufe 1) erforderliche zeitliche Mindestmass an
behinderungsbe dingte r
intensiver Betreuung von durchschnittlich
4 Stunden pro Tag
erreicht wurde (vgl. E. 1.3) .
Es ist vorauszuschicken, dass der Abklärungsbericht hinsichtlich der Abklärung des Hilfebedarfs in den alltäglichen Lebensverrichtungen explizit nicht bean standet wurde (vgl. Urk. 1) . Nach Einsicht in die Akten stellt der Abklärungs bericht vom 7. Oktober 2022 unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 grundsätzlich eine zuverlässige Entscheid ungs grundlage dar (vgl. E. 1.5) , auch wenn - worauf nachfolgend einzugehen ist - eine Korrektur vorzunehmen ist. 3.1.2
Als anrechenbare Grundpflege (vgl. E. 1.4) gelten unter anderem die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, für die eine Kostengutsprache der IV vorliegt. Die Begleitung zu den üblichen Kinderarztterminen, die auch bei einem gesunden Kind anfallen (Kontrollen, Impfungen, usw.) sind nicht zu berücksichtigen ( Rz .
5020 KSH). Im Berechnungsbeispiel wird die Wegzeit hin und zurück ange rechnet, wobei Ferien nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Rz . 5021 KSH).
Bei der Beschwerdeführerin wurden im Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2015 als Wegzeit zur Hippotherapie, welche sich bereits damals am selben Ort in A.___ befand, 60 Minuten angerechnet (vgl. Urk. 7/185 S. 5 unten ). Weshalb der Beschwerdeführerin neu nur noch die Hälfte anzurechnen ist (vgl. Urk. 7/409 S. 7 oben , Urk. 6 S. 2) , ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sind weiterhin 60 Minuten Wegzeit (2
x 30 Minuten à 47 Therapien pro Jahr) anzu rechnen, was umgerechnet einen jährlichen Aufwand von 2'820 Minuten
respek tive einen täglichen Zeitaufwand von rund 8 Minuten ergibt (30 x 2 x 47 : 365). Folglich sind beim täglichen Aufwand zusätzlich 4 Minuten zu berücksichtigen. Dies führt bei einem unbestrittenen Mehraufwand von 5 Stunden 50 Minuten (Urk. 7/416 S. 3) neu zu einem zeitlichen Mehraufwand von 5 Stunden 54 Minut en. 3. 2 3.2.1
Die dauernde Pflege, die für die Annahme einer Hilflosigkeit schweren Grades zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrich tun gen verlangt wird (Art. 37 Abs. 1 IVV), erfasst eine Art medizinischer oder pfle ger ischer Hilfeleistung, deren es infolge des physischen oder psychischen Zustandes bedarf. Darunter fällt etwa die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.2, 147 V 16 E. 8.2.4.1).
Die dauernde Pflege (vgl. auch Rz . 2058 ff. KSH) ist von der besonders auf w e ndigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV ( Sonderfall leichter Hilf losigkeit) zu unterscheiden (vgl. Rz . 2063 ff. KSH). Ein täglicher Pflege aufwand von mehr als 2 Stunden ist dann als besonders aufw e ndige Pflege zu qualifizieren, wenn erschweren d e qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen sind . Bei einem täglichen Pflegeau f wand von mehr als 3 Stunden bedarf es min desten s eines hin zu kommenden qualitativen Kriteriums (z.B. pflegerische Hilfe leistung in der Nacht). Ein täglicher Pflegeaufwand von 4 Stunden und mehr gilt per se als aufw e ndig (auch ohne weitere qualitative Kriterien; vgl. zum Ganzen Rz . 2065 ff. KSH). 3.2.2
Die dauernde Pflege ist im Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 unter Ziffer 1.2 und die aufwendige Pflege unter Ziffer 1.4.2 erfasst worden (vgl. Urk. 7/409 S. 6-7). Die unter der Ziffer 1.4.2 angegebenen 10
Minuten entsprechen dem ermittelten Mehraufwand für die Behandlungspflege unter Ziffer 1.2 und sind daher r ichtigerweise nicht doppelt erfasst worden unter der Zusammenfassung des Mehraufwandes für die Intensivpflege (vgl. Ziffer 2 des Abklärungsberichts, Urk. 7/409 S. 8). Mit Blick darauf, dass die besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV eine leichte Hilflosigkeit begründet, welche hier nicht zur Diskussion steht, trägt der Abklärungsbericht unter Ziff. 1.4.2 zu Recht den Vermerk «Entfällt».
Es bleibt anzumerken, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht keinen weiteren Mehraufwand für die Pflege geltend gemacht haben, weshalb es mit den berücksichtigten 10
Minuten sein Bewenden hat (vgl. Urk. 7/414 S. 6; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 5. Dezember 2022, Urk. 7/416 S. 3). Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist bezüglich der dauernden Pflege nicht ersichtlich, weshalb in das Erme ssen der die Abklärung tätigenden Person nicht einzugreifen ist (vgl. E. 1.5).
3.3
Zusammengefasst ergibt sich , dass sich der zeitliche Mehraufwand auf 5 Stunden und 54 Minuten beläuft, was Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien darüber hinaus weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1, Urk. 11) , kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der zeitliche Mehraufwand hinsichtlich Hilflosigkeit und Betreuung ist aufgrund der Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die ange fochtene Verfügung vom 21. November 2022 ist im Ergebnis somit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti