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IV.2023.00010

Nachdem die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen worden war, nahm die IV-Stelle nur einen Teil der vom Gericht angeordneten Abklärungen vor. Erneute Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme der fehlenden Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2023-04-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1965 geborene X.___, welche bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt war (Urk. 9/ 6), verletzte sich a m 4. Juli

2007 bei einem Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk

(Urk. 9/ 4/84, Urk.

9/ 4/98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk. 9/ 4/16 17). Die Suva gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Urk. 9/7) . Am 24. Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/ 2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklä rungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/ 4, Urk. 9/

7) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 9/ 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

9/

18) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 vom 1. Juli

2008 bis 31. Januar

2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 9/ 32; Urk. 9/20).

Im Rahmen eines im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 9/

33) tätigte die IV-Stelle erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/ 38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 9/ 43, Urk. 9/

45) verfügte die IV-Stelle am 30. August 2011 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 9/

50) und verneinte

einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk.

9/ 51). Gegen die Einstellung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 28. September

2011 Beschwerde (Urk. 9/ 54/3). Mit Urteil vom 17. Dezember

2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 9/ 60).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Die 1965 geborene X.___, welche bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt war (Urk. 9/ 6), verletzte sich a m 4. Juli

2007 bei einem Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk

(Urk. 9/ 4/84, Urk.

9/ 4/98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk. 9/ 4/16 17). Die Suva gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Urk. 9/7) . Am 24. Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/ 2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklä rungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/ 4, Urk. 9/

7) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 9/ 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

9/

18) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 vom 1. Juli

2008 bis 31. Januar

2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 9/ 32; Urk. 9/20).

Im Rahmen eines im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 9/

33) tätigte die IV-Stelle erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/ 38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 9/ 43, Urk. 9/

45) verfügte die IV-Stelle am 30. August 2011 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 9/

50) und verneinte

einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk.

9/ 51). Gegen die Einstellung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 28. September

2011 Beschwerde (Urk. 9/ 54/3). Mit Urteil vom 17. Dezember

2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 9/ 60).

Dispositiv
  1. 2
  2. 2 .1      Am 12. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an ( Urk.  9/ 90). Zudem beantragte sie am 21. März 2019 (Eingangsdatum) im Sinne von Hilfs mitteln eine orthopädische Schuhzurichtung und Fussbettung ( Urk.  9/ 96). Die IV Stelle zog daraufhin Berichte des Kantonsspitals Z.___ ( Urk.  9/ 98, Urk.  9/ 105) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei ( Urk.  9/ 106). Am 24. April 2019 erteilte die IV Stelle Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektions schuhen oder orthopädischen Spezialschuhen ( Urk.  9/ 110). Zudem übernahm sie die Kos ten für eine Potenzialabklärung vom 23. September bis
  3. Oktober 2019, durch geführt durch die p sychiatrische Klinik B.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie ( Urk.  9/ 130 ). In der Folge gingen bei der IV-Stelle Berichte von Dr. phil. C.___ , Neuropsycho login/Psychologin FSP, und Dr. med. D.___ , Verhaltensneurologin, ( Urk.  9/ 135) und von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, ein ( Urk.  9/ 139). Am 25. November 2019 erstattete die B.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, ihren Abschlussbericht zur Potenzial abklärung ( Urk.  9/ 137). Mit Mitteilung vom 11. Februar 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungs potenzial vorhanden sei ( Urk.  9/ 144). In der Folge gab die IV-Stelle beim Zentrum F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk.  9/ 152), welches am 21. Dezember 2020 erstattet wurde ( Urk.  9/ 160). Nach dem am 1. März 2021 eine (telefonische) Haushaltsabklärung durchgeführt wor den war ( Urk.  9/ 165), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk.  9/ 167, Urk.  9/ 170) mit Verfügung vom 15. Juni 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.  9/173 ). Die von der Ver sicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk.  9/179/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2.   Dezember 2021 ( Urk.  9/182) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  4. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine ergänzende Stellungnahme der F.___ -Gutachter einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Versicher ten neu entscheide.
  5. 2 .2      Die IV- S telle holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme von Gutachtern des F.___ ein ( Urk.  9/191). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.   9/197; Urk.  9/200) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  6. Dezember 2022 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk.  2).
  7. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom
  8. Januar 2023 ( Urk.  1) Besch werde erheben und beantragen, es sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und ihr in der Folge die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die In v alidenversicherung (IVG) zuzusprechen, eventua liter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen. Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13.   Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1
  9. Februar 2023 angezeigt wurde (Urk.   10).
  10. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ).
  12. 2.1      Die Besch werdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk.  2), die Potenzialabklärung, welche die B.___ E nde 2019 durchgeführt habe, könne nicht als valide angesehen werden, da sich im Beschwerdevalidierungsverfahren deut liche Auffälligkeiten ergeben hätten und eine Tendenz zur Verdeutlichung nicht habe ausgeschlossen werden können. Beim Untersuch im Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin das Beschwerdevalidierungsverfahren mit unauffälligen Werten absolviert, sodass die erhobenen Befunde als valide hätten interpretiert werden können. Somit hätten die Befunde der Potenzialabklärung keinen Einfluss auf den Entscheid . Bezüglich der leicht - bis mittelgradigen Einschränkung en im Zusammenhang mit der Diagnose ADHS sei festzuhalten, dass diese bisher ohne psychischen Leidensdruck und Einschränkungen im Leben geblieben sei en . Die Beschwerdeführerin habe die Regelschule absolvieren und eine Ausbildung erfolgreich abschliessen können. Sie habe viele Jahre an verschiedenen Orten gearbeitet , ohne dass dabei Probleme aufgetreten wären . Es zeige sich im Querschnitt also, dass die Beschwerdeführerin diese Symptomatik schon immer gehabt habe, sie dadurch aber nie beeinträchtigt worden sei. 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk.  1), die Her leitung der Schlussfolgerung durch die Gutachterstelle, wonach die Befunde der Potenzialabklärung der B.___ keinen Einfluss auf den Entscheid hätten, weil bei der neuropsychologischen Abklärung eine Tendenz zur Verdeutlichung bemerkt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei im F.___ -Gutachten zu lesen: «Es   stellt sich wirklich die Frage, ob auch mit der Potenzialabklärung Aggravations verhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkt sollte Frau G.___ diskutieren.». Gemäss der vorliegenden Stellungnahme beantworteten die Gutachter diese Frage nun ohne Einbezug der Neuropsychologin, Dr.  sc. H um G.___ , Fach psychologin für Neuropsychologie FSP . Betreffend die Potenzialabklärung der B.___ werde sowieso lediglich eine Tendenz zur Ver deutlichung an geführt . Die Verdeutlichungstendenz stelle für das Bundes gericht jedoch einen allenfalls «normalen» Vorgang dar . D ie neuropsychologische Abklärung durch das F.___ sei im Übrigen ziemlich genau gleich ausgefallen wie die B.___ - Abklärung. Tatsache sei, dass bei ihr eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor liege.      Die F.___ -Gutachter hätten in ihrer Stellungnahme die Frage des Gerichts bzw. der Beschwerdegegnerin betreffend allfällige Wechselwirkungen der verschiede nen Beeinträchtigungen nicht beantwor t et. Zudem hätten sie auch die Frage des Gerichts zu den Auswirkungen der leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet . Dies habe denn auch die Beschwerdegegnerin selbst so festgestellt. Dass sie trotzdem ohne weitere Abklärungen entschieden habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
  13. Das hiesige Ger i cht hatte im Urt eil vom
  14. Dezember 2021 ( Urk.  9/182) erwogen (E. 4.2): « Jedoch bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im neuropsycho logischen Teilgutachten [des F.___ ] , verfasst von Dr.  sc. hum. G.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, eine leichte bis mittelschwere neuropsy chologische Störung festgestellt wurde. Anders als in der von Dr.  phil. C.___ und Dr.  D.___ durchgeführten verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Unter suchung vom 1
  15. November   2019 erwiesen sich die im Rahmen der neu ropsychologischen Teilbegutachtung erhobenen Untersuchungsbefunde als vali de. Einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthielt sich Dr.  sc. hum. G.___ im Teilgutachten und erklärte, das zumutbare Arbeitspensum müsse aus gesamt medizinischer Sicht beurteilt werden. Eine Diskussion der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit findet sich indessen in der Gesamtbeurteilung nicht, insbesondere fehlt es an einer Quantifizierung. Eine Würdigung der Abklärungsergebnisse erfolgte auch im Rahmen des psychiatri schen Teilgutachtens nicht. In diesem wurde unter dem Titel «Neuropsycho logische Untersuchung vom 09.07.2020» bloss festgehalten, dass der Verdacht auf ein ADHS bestätigt worden sei. Die Auswirkung der neuropsychologisch festge stellten kognitiven Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit wird jedoch nicht thematisiert. »      Sodann erwog das Gericht (E. 4.3): «Die Potenzialabklärung der B.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, weicht betreffend Einschät zung der Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin erheblich von der Beurteilung der F.___ -Gutachter ab. Die Ergothera peutinnen der B.___ hatten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz starker Schmerzen eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt habe und während den vier Wochen sehr bemüht gewesen sei, bestmög liche Leistungen zu erbringen. Nichts destotrotz war die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der Ergotherapeutinnen der B.___ nicht in der Lage, eine Leistung zu erbringen, welche einer auf dem 1. Arbeitsmarkt verwertbaren Leistung entsprach […] . Die F.___ -Gutachter gingen demgegenüber von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus […] . Die Poten zialabklärung der B.___ war den F.___ -Gutachten bekannt […] , erklärten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung doch: ‹ Es stellt sich wirklich die Frage, ob auch in der Potenzialabklärung Aggravationsverhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkte sollte Frau G.___ diskutieren › […] . Dem Gutachten ist aber keine Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung zu entnehmen, und zwar weder im Gesamtgutachten noch in den einzelnen Teilgutachten, insbesondere nicht im neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. sc. hum. G.___ . Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeführten Stellen des Gutachtens […] beziehen sich entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht auf die Potenzialabklärung, sondern auf den Bericht von Dr. phil. C.___ und Dr.  D.___ […] .      Verfasst wurde der Potenzialabklärungsbericht durch die Ergotherapeutinnen H.___ und I.___ . Hinweise auf die Mitbeteiligung weiterer Fachpersonen - wie dies im Rahmen einer Abklärung in einer beruflichen Abklä rungsstelle (BEFAS) häufig der Fall ist - fehlen. Die beiden Ergotherapeutinnen begründeten ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführer im ersten Arbeits markt nicht mehr einsetzbar sei, mit den körperlichen und vor allem den kogni tiven Beschwerden […] . Ihre Schlussfolgerung korrespondiert weder mit den neuropsychologischen noch mit den fachärztlich-somatischen Einschätzungen. Aus ihrem Bericht ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Potenzialabklärung auch feinmotorische Arbeiten zu verrichten hatte […] und dass die fehlende Feinmotorik der linken Hand mit ein Grund für die Annahme einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt war […] . Die Beeinträchtigung der Feinmotorik wurde von den Gutachtern jedoch berücksichtigt […] und vermag an sich keine Zweifel an deren medizinischen Ein schätzung zu begründen. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass sich im Rahmen der Potenzialabklärung vermehrt Wechselwirkungen der vorhandenen Einschränkungen, welche sich auf das Alter hin allen falls akzentuieren, bemerk bar machten. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine Auseinandersetzung im F.___ -Gutachten mit der Potenzialabklärung aufgedrängt.»      Das hiesige Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie eine ergänzende Stellungnahme der F.___ -Gutachter einholt. Es wurde aufge geben , dass darin sich insbesondere d ie psychiatrische Teilgutachter in zur Auswir kung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittel gradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern habe . Zudem hätten sich die F.___ -Gutachter zur Potenzialabklärung der B.___ , Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, zu äussern. Weiter wurde auch auf die Frage der Wechselwirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen hingewiese n (E. 5.3) .
  16. Die F.___ -Gutachter Dr.  med. J.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr.  med. K.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, erklärten mit Stellungnahme vom 1
  17. Mai 2022 ( Urk.  9/191), zu erwähnen sei, dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 14.   November   2019 ein Aggravationsvershalten nicht habe ausgeschlossen wer den können. Aus diese m Grund seien die Befunde betreffend die kognitiven Merk male der Potenzialabklärung an der B.___ , die vom 2
  18. September bis 18.   Oktober 2019 erfolgt sei, infrage zu stellen. Bei der neuropsychologischen Untersuchung vom
  19. Juli   2020 habe die Beschwerdeführerin das Beschwerdevalidierungs verfahren mit unabhängigen Werten absolviert, sodass die erhobenen Befunde als valide interpretiert worden seien. Das Resultat der neuropsychologischen Unter suchung habe Hinwe i se für ein ADHS und leicht- bis mittelschwere neuro psychologische Einschränkungen gebracht, welche die Aufmerksamkeit , das Arbeitsgedächtnis, die Informationsgeschwindigkeit und die kognitive Flexibilität und Umstellungsfähigkeit betroffen h ätten . Im Feststellungsblatt der Beschw e r degegnerin vom 2
  20. April 2022 nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei zu lesen, dass bei den Gutachte r n, speziell dem psychiatrischen Teilgutachte r , eine ergänzende Stellungnahme zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgelegten, leicht- bis mittelgradigen Störung auf die Arbeits fähigkeit sowie zur Potenzialabklärung der B.___ einzuholen sei. In Anbetracht, dass die kognitiven Merkmale der Potenzialabklärung der B.___ als nicht unbe dingt valide zu sehen seien, lasse sich versicherungsmedizinisch keine Stellung nahme zu der Arbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt ableiten. Die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eine s ADHD gestellt wor den sei und dass ADHS sicher einen Einfluss betreffend den kognitiven Merkmalen wie Arbeitsplanung, Auffassung, Konzentration, Lernen/Merken, Problem lösen, Umstellung/Kreativität habe, sei es entscheidend zu wissen , ob bei der Beschwerdeführerin wie empfohlen eine lege artis Behandlung des ADHD statt finde oder nicht. Sie seien gerne bereit die Beschwerdeführerin erneut psychia trisch und neuropsychologisch zu beurteilen, aber sinnvoll wäre dies erst nachdem eine erneute Potenzialabklärung unter einer lege artis ADHD-Behandlung erfolgt sei.
  21. Wie dargelegt (E. 3), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
  22. Dezember 2021 ( Urk.  9/182) die Beschwerdegegnerin an, eine ergänzende Stellungnahme der F.___ -Gutachter einzuholen, mit welcher sich insbesondere d ie psychiatrische Teilgutachter in zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern ha be und mit welcher zur Potenzialabklärung der B.___ sowie zu den Wechsel wi r kungen der verschiedenen Beeinträchtigungen Stellung g enommen w ird . Mit ihrer Stellungnahme vom 1
  23. Mai 2022 ( Urk.  9/191) setzten sich die F.___ Gutachter Dres . J.___ und K.___ zwar mit der Potenzialabklärung der B.___ auseinander, nicht aber mit den von der neuropsychologischen F.___ -Gutachterin festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen ( Urk.  9/ 160/114) . Dass die Gutachter sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme nicht mit den von der neu ropsychologischen Gutachterin Dr.  sc. hum G.___ festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auseinandergesetzt en , stellte auch die Beschwerde gegnerin fest , ist dem Feststellungsblatt doch zu entnehmen: «Sie nehmen aber keine Stellung zu den leicht- bis mittelschweren Einschränkungen, welche in ihrem Untersuch festgestellt wurden» ( Urk.  9/19 5 /5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis der Unvollständigkeit der Aus kunft der F.___ -Gutachter nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren über den Leistungsanspruch verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin diese Unterlassung im Vorbescheidverfahren ebenso explizit rügte wie die feh lende Stellungnahme zu den Wechselwirkungen ( Urk.  9/200/4 -5 ). Da sich die von der Beschwerdegegnerin bei den F.___ -Gutachtern eingeholte Stellungnahme nicht zu allen vom Gericht als klärungsbedürftig erachteten Fragen äussert, erweist sich der Sachverhalt weiterhin als ungenügend abgeklärt.      Die Sache ist deshalb erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Stellungnahme der F.___ -Gutachter zu den Auswirkungen der im neu ropsychologischen F.___ -Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/160/114) sowie zu den Wechsel wirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen einholt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig her ausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen .
  24. 6.1      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten wer den   nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr.   5
  25. festzusetzen.      Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2      Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 2
  26. Februar 2023 ( Urk.  1 2 ) geltend gemachte zeitliche Aufwand von 6 Stunden und 2 0 Minuten erweist sich der Streitsache ebenso als angemessen wie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 55.7
  27. Bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr.
  28. ist die Entschädigung auf Fr.  1'560.65 (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. 6.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstands los. Das Gericht erkennt:
  29. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  30. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
  31. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  32. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1'560.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Zahner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  35. Juli bis und mit 1
  36. August sowie vom 1
  37. Dezember bis und mit dem
  38. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00010

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

6. April 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner Studer Zahner Anwälte AG Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1965 geborene X.___, welche bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt war (Urk. 9/ 6), verletzte sich a m 4. Juli

2007 bei einem Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk

(Urk. 9/ 4/84, Urk.

9/ 4/98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk. 9/ 4/16 17). Die Suva gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Urk. 9/7) . Am 24. Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/ 2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklä rungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/ 4, Urk. 9/

7) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 9/ 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

9/

18) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 vom 1. Juli

2008 bis 31. Januar

2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 9/ 32; Urk. 9/20).

Im Rahmen eines im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 9/

33) tätigte die IV-Stelle erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/ 38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 9/ 43, Urk. 9/

45) verfügte die IV-Stelle am 30. August 2011 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 9/

50) und verneinte

einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk.

9/ 51). Gegen die Einstellung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 28. September

2011 Beschwerde (Urk. 9/ 54/3). Mit Urteil vom 17. Dezember

2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 9/ 60). 1. 2 1. 2 .1

Am 12. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/ 90). Zudem beantragte sie am 21. März 2019 (Eingangsdatum) im Sinne von Hilfs mitteln eine orthopädische Schuhzurichtung und Fussbettung (Urk. 9/ 96). Die IV Stelle zog daraufhin Berichte des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 9/ 98, Urk. 9/

105) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 9/ 106). Am 24. April 2019 erteilte die IV Stelle Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektions schuhen oder orthopädischen Spezialschuhen (Urk. 9/ 110). Zudem übernahm sie die Kos ten für eine Potenzialabklärung vom 23. September bis

18. Oktober 2019, durch geführt durch die p sychiatrische Klinik

B.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie (Urk. 9/ 130). In der Folge gingen bei der IV-Stelle Berichte von Dr. phil. C.___, Neuropsycho login/Psychologin FSP, und Dr. med. D.___, Verhaltensneurologin, (Urk. 9/

135) und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 9/ 139). Am 25. November 2019 erstattete die B.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, ihren Abschlussbericht zur Potenzial abklärung (Urk. 9/ 137). Mit Mitteilung vom 11. Februar 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungs potenzial vorhanden sei (Urk. 9/ 144). In der Folge gab die IV-Stelle beim Zentrum F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/ 152), welches am 21. Dezember 2020 erstattet wurde (Urk. 9/ 160). Nach dem am 1. März 2021 eine (telefonische) Haushaltsabklärung durchgeführt wor den war (Urk. 9/ 165), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 9/ 167, Urk. 9/

170) mit Verfügung vom 15. Juni 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/173). Die von der Ver sicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/179/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2.

Dezember 2021 (Urk. 9/182) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine ergänzende Stellungnahme der F.___ -Gutachter einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Versicher ten neu entscheide. 1. 2 .2

Die IV- S telle holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme von Gutachtern des F.___ ein

(Urk. 9/191). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

9/197; Urk. 9/200) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2022 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 (Urk. 1) Besch werde erheben und beantragen, es sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und ihr in der Folge die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die In v alidenversicherung (IVG) zuzusprechen, eventua liter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen. Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13.

Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. Februar 2023 angezeigt wurde (Urk.

10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.

2.1

Die Besch werdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), die Potenzialabklärung, welche die B.___

E nde 2019 durchgeführt habe, könne nicht als valide angesehen werden, da sich im Beschwerdevalidierungsverfahren deut liche Auffälligkeiten ergeben hätten und eine Tendenz zur Verdeutlichung nicht habe ausgeschlossen werden können. Beim Untersuch im Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin das Beschwerdevalidierungsverfahren mit unauffälligen Werten absolviert, sodass die erhobenen Befunde als valide hätten interpretiert werden können. Somit hätten die Befunde der Potenzialabklärung keinen Einfluss auf den Entscheid . Bezüglich der leicht - bis mittelgradigen Einschränkung en im Zusammenhang mit der Diagnose ADHS sei festzuhalten, dass diese bisher ohne psychischen Leidensdruck und Einschränkungen im Leben geblieben sei en . Die Beschwerdeführerin habe die Regelschule absolvieren und

eine Ausbildung erfolgreich abschliessen können. Sie habe viele Jahre an verschiedenen Orten gearbeitet, ohne dass dabei Probleme aufgetreten wären . Es zeige sich im Querschnitt also, dass die Beschwerdeführerin diese Symptomatik schon immer gehabt habe, sie dadurch aber nie beeinträchtigt worden sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Her leitung der Schlussfolgerung durch die Gutachterstelle, wonach die Befunde der Potenzialabklärung der B.___

keinen Einfluss auf den Entscheid hätten, weil bei der neuropsychologischen Abklärung eine Tendenz zur Verdeutlichung bemerkt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei im F.___ -Gutachten zu lesen: «Es

stellt sich wirklich die Frage, ob auch mit der Potenzialabklärung Aggravations verhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkt sollte Frau G.___ diskutieren.». Gemäss der vorliegenden Stellungnahme beantworteten die Gutachter diese Frage nun ohne Einbezug der Neuropsychologin,

Dr. sc. H um G.___, Fach psychologin für Neuropsychologie FSP . Betreffend die Potenzialabklärung der B.___ werde sowieso

lediglich eine Tendenz zur Ver deutlichung

an geführt . Die Verdeutlichungstendenz stelle für das Bundes gericht jedoch einen allenfalls «normalen» Vorgang dar .

D ie neuropsychologische Abklärung durch das F.___

sei im Übrigen ziemlich genau gleich ausgefallen wie die B.___ - Abklärung. Tatsache sei, dass bei ihr eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor liege.

Die F.___ -Gutachter hätten in ihrer Stellungnahme die Frage

des Gerichts bzw. der Beschwerdegegnerin betreffend allfällige Wechselwirkungen der verschiede nen Beeinträchtigungen nicht beantwor t et.

Zudem hätten sie auch die Frage des Gerichts zu den Auswirkungen der leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet . Dies habe denn auch die Beschwerdegegnerin selbst so festgestellt. Dass sie trotzdem ohne weitere Abklärungen entschieden habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 3.

Das hiesige Ger i cht hatte im Urt eil vom 2. Dezember 2021 (Urk. 9/182) erwogen (E. 4.2): « Jedoch bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im neuropsycho logischen Teilgutachten [des F.___ ], verfasst von Dr. sc. hum. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, eine leichte bis mittelschwere neuropsy chologische Störung festgestellt wurde. Anders als in der von Dr. phil. C.___ und Dr. D.___ durchgeführten verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Unter suchung vom 1 4. November

2019 erwiesen sich die im Rahmen der neu ropsychologischen Teilbegutachtung erhobenen Untersuchungsbefunde als vali de. Einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthielt sich Dr. sc. hum. G.___ im Teilgutachten und erklärte, das zumutbare Arbeitspensum müsse aus gesamt medizinischer Sicht beurteilt werden. Eine Diskussion der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit findet sich indessen in der Gesamtbeurteilung nicht, insbesondere fehlt es an einer Quantifizierung. Eine Würdigung der Abklärungsergebnisse erfolgte auch im Rahmen des psychiatri schen Teilgutachtens nicht. In diesem wurde unter dem Titel «Neuropsycho logische Untersuchung vom 09.07.2020» bloss festgehalten, dass der Verdacht auf ein ADHS bestätigt worden sei. Die Auswirkung der neuropsychologisch festge stellten kognitiven Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit wird jedoch nicht thematisiert. »

Sodann erwog das Gericht (E. 4.3): «Die Potenzialabklärung der B.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, weicht betreffend Einschät zung der Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin erheblich von der Beurteilung der F.___ -Gutachter ab. Die Ergothera peutinnen der B.___ hatten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz starker Schmerzen eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt habe und während den vier Wochen sehr bemüht gewesen sei, bestmög liche Leistungen zu erbringen. Nichts destotrotz war die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der Ergotherapeutinnen der B.___ nicht in der Lage, eine Leistung zu erbringen, welche einer auf dem 1. Arbeitsmarkt verwertbaren Leistung entsprach

[…] . Die F.___ -Gutachter gingen demgegenüber von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus […] . Die Poten zialabklärung der B.___ war den F.___ -Gutachten bekannt […], erklärten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung doch: ‹ Es stellt sich wirklich die Frage, ob auch in der Potenzialabklärung Aggravationsverhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkte sollte Frau G.___ diskutieren ›

[…] . Dem Gutachten ist aber keine Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung zu entnehmen, und zwar weder im Gesamtgutachten noch in den einzelnen Teilgutachten, insbesondere nicht im neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. sc. hum. G.___ . Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeführten Stellen des Gutachtens […] beziehen sich entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht auf die Potenzialabklärung, sondern auf den Bericht von Dr. phil. C.___ und Dr. D.___

[…] .

Verfasst wurde der Potenzialabklärungsbericht durch die Ergotherapeutinnen H.___ und I.___ . Hinweise auf die Mitbeteiligung weiterer Fachpersonen - wie dies im Rahmen einer Abklärung in einer beruflichen Abklä rungsstelle (BEFAS) häufig der Fall ist - fehlen. Die beiden Ergotherapeutinnen begründeten ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführer im ersten Arbeits markt nicht mehr einsetzbar sei, mit den körperlichen und vor allem den kogni tiven Beschwerden […] . Ihre Schlussfolgerung korrespondiert weder mit den neuropsychologischen noch mit den fachärztlich-somatischen Einschätzungen. Aus ihrem Bericht ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Potenzialabklärung auch feinmotorische Arbeiten zu verrichten hatte […] und dass die fehlende Feinmotorik der linken Hand mit ein Grund für die Annahme einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt war […] . Die Beeinträchtigung der Feinmotorik wurde von den Gutachtern jedoch berücksichtigt […] und vermag an sich keine Zweifel an deren medizinischen Ein schätzung zu begründen. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass sich im Rahmen der Potenzialabklärung vermehrt Wechselwirkungen der vorhandenen Einschränkungen, welche sich auf das Alter hin allen falls akzentuieren, bemerk bar machten. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine Auseinandersetzung im F.___ -Gutachten mit der Potenzialabklärung aufgedrängt.»

Das hiesige Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie eine ergänzende Stellungnahme der F.___ -Gutachter einholt. Es wurde aufge geben, dass darin sich insbesondere d ie psychiatrische Teilgutachter in zur Auswir kung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittel gradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern habe . Zudem hätten sich die F.___ -Gutachter zur Potenzialabklärung der B.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, zu äussern. Weiter wurde auch auf die Frage der Wechselwirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen hingewiese n (E. 5.3) . 4.

Die F.___ -Gutachter Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erklärten mit Stellungnahme vom 1 9. Mai 2022 (Urk. 9/191), zu erwähnen sei, dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 14.

November

2019 ein Aggravationsvershalten nicht habe ausgeschlossen wer den können. Aus diese m Grund seien die Befunde betreffend die kognitiven Merk male der Potenzialabklärung an der B.___, die vom 2 3. September bis 18.

Oktober 2019 erfolgt sei, infrage zu stellen. Bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. Juli

2020 habe die Beschwerdeführerin das Beschwerdevalidierungs verfahren mit unabhängigen Werten absolviert, sodass die erhobenen Befunde als valide interpretiert worden seien. Das Resultat der neuropsychologischen Unter suchung habe Hinwe i se für ein ADHS und leicht- bis mittelschwere neuro psychologische Einschränkungen gebracht, welche die Aufmerksamkeit,

das Arbeitsgedächtnis, die Informationsgeschwindigkeit und die kognitive Flexibilität und Umstellungsfähigkeit betroffen h ätten . Im Feststellungsblatt der Beschw e r degegnerin vom 2 7. April 2022 nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei zu lesen, dass bei den Gutachte r n, speziell dem psychiatrischen Teilgutachte r, eine ergänzende Stellungnahme zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgelegten, leicht- bis mittelgradigen Störung auf die Arbeits fähigkeit sowie zur Potenzialabklärung der B.___ einzuholen sei. In Anbetracht, dass die kognitiven Merkmale der Potenzialabklärung der B.___ als nicht unbe dingt valide zu sehen seien, lasse sich versicherungsmedizinisch keine Stellung nahme zu der Arbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt ableiten. Die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eine s ADHD gestellt wor den sei

und dass ADHS sicher einen Einfluss betreffend den kognitiven Merkmalen wie Arbeitsplanung, Auffassung, Konzentration, Lernen/Merken, Problem lösen, Umstellung/Kreativität habe, sei es entscheidend zu wissen, ob bei der Beschwerdeführerin wie empfohlen eine lege artis Behandlung des ADHD

statt finde oder nicht. Sie seien gerne bereit die Beschwerdeführerin erneut psychia trisch und neuropsychologisch zu beurteilen, aber sinnvoll wäre dies erst nachdem eine erneute Potenzialabklärung unter einer lege artis ADHD-Behandlung erfolgt sei. 5.

Wie dargelegt (E. 3), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Dezember 2021 (Urk. 9/182) die Beschwerdegegnerin an, eine ergänzende Stellungnahme der F.___ -Gutachter einzuholen, mit welcher sich insbesondere d ie psychiatrische Teilgutachter in zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern ha be und mit welcher zur Potenzialabklärung der B.___

sowie zu den Wechsel wi r kungen der verschiedenen Beeinträchtigungen Stellung g enommen w ird . Mit ihrer Stellungnahme vom 1 9. Mai 2022 (Urk. 9/191) setzten sich die F.___ Gutachter Dres . J.___ und K.___

zwar mit der Potenzialabklärung der B.___

auseinander, nicht aber mit den von der neuropsychologischen F.___ -Gutachterin festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen (Urk. 9/ 160/114) . Dass die Gutachter sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme nicht mit den von der neu ropsychologischen Gutachterin

Dr. sc. hum G.___ festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auseinandergesetzt en, stellte auch die Beschwerde gegnerin fest, ist dem Feststellungsblatt doch zu entnehmen: «Sie nehmen aber keine Stellung zu den leicht- bis mittelschweren Einschränkungen, welche in ihrem Untersuch festgestellt wurden» (Urk. 9/19 5 /5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis der Unvollständigkeit der Aus kunft der F.___ -Gutachter nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren über den Leistungsanspruch verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin diese Unterlassung im Vorbescheidverfahren

ebenso explizit rügte wie die feh lende Stellungnahme zu den Wechselwirkungen (Urk. 9/200/4 -5). Da sich die von der Beschwerdegegnerin bei den F.___ -Gutachtern eingeholte Stellungnahme nicht zu allen vom Gericht als klärungsbedürftig erachteten Fragen äussert, erweist sich der Sachverhalt weiterhin als ungenügend abgeklärt.

Die Sache ist deshalb erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Stellungnahme der F.___ -Gutachter zu den Auswirkungen der im neu ropsychologischen F.___ -Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/160/114) sowie zu den Wechsel wirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen einholt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig her ausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten wer den

nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr.

5 00.

festzusetzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 2 1. Februar 2023 (Urk. 1 2) geltend gemachte zeitliche Aufwand von 6 Stunden und 2 0 Minuten erweist sich der Streitsache ebenso als angemessen wie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 55.7 3. Bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr.

220.

ist die Entschädigung auf Fr. 1'560.65 (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. 6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstands los. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'560.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Zahner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler