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IV.2023.00005

Rückweisung, da Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt. IV-Stelle konnte den Nachweis für die Zustellung des Vorbescheids nicht erbringen.

Zürich SozVersG · 2023-05-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 2 003, wurde im November 2019 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom ( ADS ) sowie eine mittel gradige depressive Episode bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( medizinische Massnahmen, Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ge meldet (Urk.

7/6). Die IV-Stelle verlangte daraufhin weitere Unterlagen ein (Schulberichte, Berichte des Schulpsychologi schen Dienstes; vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/18) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein ; darin wurde auch ein Asperger - Syndrom diagnostiziert

( Urk. 7 /12 - 13, Urk. 7/ 19 - 20) . Aufgrund eines mi t der Mutter von X.___

geführten Gesprächs, welches ergab, dass sich X.___ nach einem längeren Schul ausfall i m Internat

Z.___ aufhalte und zunächst geklärt werden müsse, wie es weitergehe , da er zumindest ein weiteres Zwischenjahr benötige ( Urk. 7 /23) , hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1.

April 2020 fest, dass die Fortsetzung der Kan tonsschule oder eine allfällige erstmalige berufliche Ausbildung noch verfrüht seien, weshalb sie die Berufsberatung abschliesse ( Urk. 7 /22). Im Hinblick auf die berufliche Eingliederung sprach sie X.___

mit Mitteilung vom 2 0. Mai 2020 Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Zeit von 1. März 2020 bis zum 3 1. Oktober 2023 zu ( Urk. 7 /26) . Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2020 ver n einte sie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen für die Behandlung des G e burtsgebrechens Ziffer 404 ( Urk. 7 /2 8 ). 1.2

Mit Schreiben vom 2 8. Januar 2022 ersuchten X.___ und seine Mutter die IV-Stelle um Wiederaufnahme der Massnahmen für erstmalige berufliche Ausbil dung unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ inzwi schen etwas stabil i siert habe (Urk.

7 /33; vgl. auch entsprechendes Gesuch der behandelnden Psychotherapeutin

lic. phil.

A.___ , Urk. 7 /32) . Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Fachpersonen einen ärztlichen Bericht ein ( Urk. 7 /36) und ersuch t e X.___ um Einsendung verschiedener Unterlagen ( Schulzeugnisse, Lebenslauf, Stellwerktest, Multitest ; vgl. Urk. 7 /35) . X.___

reichte diese soweit vorhanden

am 2 2. März 2022 ein unter Hinweis darauf, dass er ab April 2022 – zunächst mal für drei Monate – ein Praktikum (40

%) i n der

B.___ GmbH im Bereich Tontechnik machen werde ( Urk. 7/39) . Am 2 1. Ap r il 2022 erf o lgte im Rahmen der Berufsberatung

ein Erstgespräch ; die zuständige Fach person der IV-Stelle erklärte dabei unter anderem , das von X.___

in Aus sicht genommene Studium (Audio E ngineerin g an der Privatschule C.___ ) nicht zu unterstützen (Urk.

7 /48/ 5 ) . Anlässlich eines weiteren (telefonischen) Gesprächs mit der Berufsberatung der IV-Stelle vom 2 0. September 2022 teilte X.___ mit, dass das Praktikum bis im Dezember verlängert worden sei und dass er sich nach dem Einführungskurs bei der C.___ für den Lehrgang Audio Engineering ent schieden und diesen bereits begonnen habe ( Urk. 7 /48 / 7 ). Mit Vorbescheid vom 3.

Oktober 2022 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie die Mehr k osten für die Privatschule C.___ nicht übernehmen werde ( Urk. 7 /44) .

D aran hielt sie mit Verfügung vom 1 7. November 2022 fest . Sie begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie die Lehrgänge an der Privatschule C.___

– wie bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 2 1. April 2022 mitgeteilt – nicht als erst malige berufliche Ausbildung befürworte, da diese nicht dem Grundsatz der Ein fachheit und Zweckmässigkeit entsprechen würden ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 liess X.___ am 3. Januar 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei das Verfahren an die IV -Stelle zurückzuweisen zwecks ordentlicher Eröffnung eines Vorbescheides (1.), even tua liter sei die Verfügung der SVA Zürich, IV - Stelle, vom 1 7. November 2022 aufzuheben (2.), dem Beschwerdeführer sei die beantragte Leistung (Kostenüber nahme für die Privatschule

C.___ ) zuzusprechen (3.), subeventualiter sei die IV-Stelle anzuhalten, weitere Abklärungen zu treffen (4.) ; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 13.

Februar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer rügt – welche Rüge aufgrund ihrer formellen Natur

vorweg zu prüfen ist - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

mit der Begründung , dass ihm der Vorbescheid vom 3. Oktober 2022

nie zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 3 und 5).

Zu diesem Umstand äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort vom 13.

Februar 2023 im Wesentlichen dahingehend, dass der Versand praxisgemäss mit A - Post erfolge, weshalb die IV-Stelle für die Zustellung des Vorbescheids vom 3. Oktober 2022 den Beweis leider nicht erbringen könne. Jedoch lägen keine Hinweise darauf vor , weshalb der Vorbescheid nicht habe in Empfang genommen werden können, zumal die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2022 dieselbe Adresse aufweise und empfangen worden sei . Aus serdem sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen , dass die IV-Stelle die Privat schule C.___

nicht unterstützen würde .

D ies sei ihm bereits beim ersten Gespräch am 2 1. April 2022, aber auch am 2 0. September 2022 , mitgeteilt worden.

I nsofern habe die IV - Stelle ihren ablehnenden Entscheid mündlich eröffnet. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre , wiege diese nicht so schwer , dass sie nicht geheilt werden könne. Eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich ( Urk. 6). 2. 2 .1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG; in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren , den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehen en Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) . Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73 ter Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids beim Versicherten zu v erbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrecht lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorge sehen en Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im um schriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvor schrift en handelt, nach den Grundsätzen über die Ve r letzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4 .1-4.3, mit Hinweisen ) . 2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1

3.1.1

V orwegzuschicken ist , dass bei der Beurteilung des Vorbringens, die Zustellung des Vorbescheids

vom 3. Oktober 2022 ( als Verwaltungsakt im Rahmen der Massen verwaltung )

sei unterblieben ,

der Beweisgrad , der überwiegenden Wahr scheinlichkeit massgebend ist. Allerdings bedingt dies e nach der Rechtsprechung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend : des Vorbescheids) mittels eingeschriebenem Brief (vgl. dazu BGE 121 V 5) . Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, 124 V 402). 3.1.2

In den Akten befindet sich ein vom 3. Oktober 2022 datier ender Vorbescheid , welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist ,

den

diesen gemäss seine r Dar stellung aber nicht erhalten hat. Wie die Beschwerdegegnerin einräumt, vermag sie den Beweis für eine Zustellung des mit gewöhnlicher Post ( A - Post ) versende ten Vorbescheids nicht zu erbringen . Alsdann enthalten die Akten keine Indizien ,

die darauf hindeuten würden , dass der Vorbescheid zugestellt worden wäre. Ins besondere lässt der Umstand , dass die spätere Verfügung vom 17.

November 2022

erfolgreich an die nämliche Adresse zugestellt worden ist , keine hinreichenden Rückschlüsse dar auf zu , dass

– entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, dessen guter Glaube zu vermuten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2) – auch die Zustellung

des

Vorbescheids

erfolgt wäre . In Nachachtung der Rechtspr e chung , wonach

im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist ( vgl. dazu auch Urteil des Bundesge richts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis) ,

hat daher der Vorbescheid vom 3. Oktober 2022

als nicht zugestellt zu gelten , womit ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren fehlt . Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, sie habe dem Beschwerdeführer

ihren ablehnenden Entscheid zuvor bereits mündlich eröffnet , sind doch Vorbescheide schriftlich zu eröffnen (vgl. Art. 73 bis

Abs. 2 IVV , wonach der Vorbescheid

– unter anderem – der versicherten Person zuzustellen ist ).

Wurde jedoch das Vorbescheidverfahren

nicht korrekt durch geführt, wurde das rechtli c he Gehör des Beschwerdeführers verletzt . 3.2

3.2.1

N a ch der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde .

D ies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird. Es kann ledig lich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzich tet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurück haltend angenommen (vgl. zum Ganzen : Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. Mär z 2021 E.

4.4.2 mit Hinweisen). 3.2. 2

Mit ihrer Ansicht , die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege nicht so schwer , als

dass sie nicht geheilt werden könne , übersieht die Beschwerdegegne rin nach dem Gesagten die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 3.2.1 hiervor) , wonach

bei Fehlen eines korrekten Vorbescheidverfahr e ns

regelmässig

eine schwerwi e gende Verl e tzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist .

Daran ändert vorliegend auch nichts , dass

– wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – sie

im Rahmen der vorgängig durchgeführten berufsberaterischen Gespräche gegen über dem Beschwer d eführer berei ts zum Ausdruck bracht e,

dass sie die A u sbil d ung an der Privatschule

C.___ nicht befürworte, und

d er Beschwerdeführer

vor diesem Hintergrund mit eine m ablehnenden Vorbescheid habe rechnen müssen (vgl. Urk. 6 S. 2) . Denn nach der Rechtsprechung kann im Lichte des gesetzlich normierten

Vorbescheidverfahrens nicht von Bedeutung sein , ob eine Partei in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, insbeson dere (etwa) vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien geführten Korrespon denz, mit der Verfügung, wie sie schlussendlich erlassen wurde, gewissermassen zwingend rechnen musste ; würde diesem Aspekt massgeblicher Stellenwert ein geräumt, führte dies in jedem Fall zu einem weiten Feld an Interpretationsspiel räumen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. Mä r z 2021 E.

5.3 ). Inwiefern alsdann aus anderen Gründen vorli e gend ein speziell gelagerter Ausnahmefall vorliegen könnte, der einen Verzicht auf das gesetzlich vorge sehene Vorbescheidverfahren erlaubte, ist nicht ersichtlich.

3.2. 3

Auch soweit die Beschwerdegegner i n ausführt, die Rückweisung führe zu einem formalistischen Leerlauf, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen verkennt sie damit den formellen Charakter des Anhörungsrechts, ist doch die Frage, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere – hier in Form eines gesetzlich normier ten Vorbescheidverfahrens

– auf den Ausgang der materiellen Streitentscheidung auswirkt, nicht ausschlaggebend (vgl. dazu E. 2.2 hiervor, sowie wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.

5.3) . Einem Verzicht auf die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens steht zum andern

aber auch e ntgegen, dass der Beschwerdeführer , der Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat , seine s

kostenlosen Anhörungsrecht s im Verwaltungsverfah ren verlustig ginge, und

direkt auf das kostenpflichtige Gerichtsverfahren ver wiesen würde .

Der Beschwerdeführer hat denn auch ausdrücklich selber die Rück weisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens bean tragt (vgl. Beschwerde Antrag 1).

D amit hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem korrekten Verfahren mehr liegt als an der beförderlichen Beurtei lung der Sache in materieller Hinsicht.

Die vom Beschwerdeführer selb st beantragte Rückweisung führt schliesslich auch

aus einem weiteren Grund zu keine m formalistischen Leerlauf. Denn der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeeingabe auch zu Recht darauf hin, dass die angefochtene Verfügung nur

äusserst knapp und wenig nachvollziehbar begründet wurde (vgl. Urk. 1 S. 7, Fazit) . So

wird zur Begründung der Ableh n ung de s

Leistungsgesuchs lediglich ausgeführt , dass die Lehrgänge an der Privatschule C.___ nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit entspreche n wür den . Inwiefern jedoch der vom Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbil dungsgang

in Anbetracht

seiner gesundheitlichen Einschränkungen , welche seit längerem

einen regulären Schulbesuc h

verunmöglichten (vgl. dazu etwa Urk. 7/48/2 sowie etwa Bericht der p sychiatrischen K linik D.___ , vom 1 8. Februar 2020, Urk. 7/19 ) ,

nicht als einfach und zweckmässig

erachtet wird , beziehungsweise mit Blick auf die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmun gen

( insbes. von Art. 8 und Art. 16 IVG sowie Art. 5 und Art. 5 bis IVV) unter welchem rechtlichen Aspekt ,

kann der Verfügung nicht entnommen wer den . Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheidverfahrens wird sich die Beschwerdegegnerin daher dazu eingehender zu äussern haben . Dabei wird sie insbesondere auch zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlage n , namentlich den Ausführungen der behandelnden Psychologin lic. phil. A.___ ( Urk. 3/4-5), Stellung zu nehmen haben ; soweit erforderlich, wird sie zusätzliche Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher/ berufsberaterischer Sicht (etwa der Eingliederungswirksamkei t ) vorzunehmen haben. 3.3

Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach allfällig erforderlichen weiteren Abklärungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführe r s auf Ersatz der invaliditä t sbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Aus bildung neu entscheide. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre , anschliessend ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 2 003, wurde im November 2019 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom ( ADS ) sowie eine mittel gradige depressive Episode bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( medizinische Massnahmen, Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ge meldet (Urk.

7/6). Die IV-Stelle verlangte daraufhin weitere Unterlagen ein (Schulberichte, Berichte des Schulpsychologi schen Dienstes; vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/18) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein ; darin wurde auch ein Asperger - Syndrom diagnostiziert

( Urk. 7 /12 - 13, Urk. 7/ 19 - 20) . Aufgrund eines mi t der Mutter von X.___

geführten Gesprächs, welches ergab, dass sich X.___ nach einem längeren Schul ausfall i m Internat

Z.___ aufhalte und zunächst geklärt werden müsse, wie es weitergehe , da er zumindest ein weiteres Zwischenjahr benötige ( Urk. 7 /23) , hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1.

April 2020 fest, dass die Fortsetzung der Kan tonsschule oder eine allfällige erstmalige berufliche Ausbildung noch verfrüht seien, weshalb sie die Berufsberatung abschliesse ( Urk. 7 /22). Im Hinblick auf die berufliche Eingliederung sprach sie X.___

mit Mitteilung vom

E. 1.2 Mit Schreiben vom 2 8. Januar 2022 ersuchten X.___ und seine Mutter die IV-Stelle um Wiederaufnahme der Massnahmen für erstmalige berufliche Ausbil dung unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ inzwi schen etwas stabil i siert habe (Urk.

7 /33; vgl. auch entsprechendes Gesuch der behandelnden Psychotherapeutin

lic. phil.

A.___ , Urk. 7 /32) . Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Fachpersonen einen ärztlichen Bericht ein ( Urk. 7 /36) und ersuch t e X.___ um Einsendung verschiedener Unterlagen ( Schulzeugnisse, Lebenslauf, Stellwerktest, Multitest ; vgl. Urk. 7 /35) . X.___

reichte diese soweit vorhanden

am 2 2. März 2022 ein unter Hinweis darauf, dass er ab April 2022 – zunächst mal für drei Monate – ein Praktikum (40

%) i n der

B.___ GmbH im Bereich Tontechnik machen werde ( Urk. 7/39) . Am 2 1. Ap r il 2022 erf o lgte im Rahmen der Berufsberatung

ein Erstgespräch ; die zuständige Fach person der IV-Stelle erklärte dabei unter anderem , das von X.___

in Aus sicht genommene Studium (Audio E ngineerin g an der Privatschule C.___ ) nicht zu unterstützen (Urk.

7 /48/ 5 ) . Anlässlich eines weiteren (telefonischen) Gesprächs mit der Berufsberatung der IV-Stelle vom 2 0. September 2022 teilte X.___ mit, dass das Praktikum bis im Dezember verlängert worden sei und dass er sich nach dem Einführungskurs bei der C.___ für den Lehrgang Audio Engineering ent schieden und diesen bereits begonnen habe ( Urk. 7 /48 / 7 ). Mit Vorbescheid vom 3.

Oktober 2022 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie die Mehr k osten für die Privatschule C.___ nicht übernehmen werde ( Urk. 7 /44) .

D aran hielt sie mit Verfügung vom 1 7. November 2022 fest . Sie begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie die Lehrgänge an der Privatschule C.___

– wie bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 2 1. April 2022 mitgeteilt – nicht als erst malige berufliche Ausbildung befürworte, da diese nicht dem Grundsatz der Ein fachheit und Zweckmässigkeit entsprechen würden ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 liess X.___ am 3. Januar 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei das Verfahren an die IV -Stelle zurückzuweisen zwecks ordentlicher Eröffnung eines Vorbescheides (1.), even tua liter sei die Verfügung der SVA Zürich, IV - Stelle, vom 1 7. November 2022 aufzuheben (2.), dem Beschwerdeführer sei die beantragte Leistung (Kostenüber nahme für die Privatschule

C.___ ) zuzusprechen (3.), subeventualiter sei die IV-Stelle anzuhalten, weitere Abklärungen zu treffen (4.) ; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 13.

Februar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer rügt – welche Rüge aufgrund ihrer formellen Natur

vorweg zu prüfen ist - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

mit der Begründung , dass ihm der Vorbescheid vom 3. Oktober 2022

nie zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 3 und 5).

Zu diesem Umstand äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort vom 13.

Februar 2023 im Wesentlichen dahingehend, dass der Versand praxisgemäss mit A - Post erfolge, weshalb die IV-Stelle für die Zustellung des Vorbescheids vom 3. Oktober 2022 den Beweis leider nicht erbringen könne. Jedoch lägen keine Hinweise darauf vor , weshalb der Vorbescheid nicht habe in Empfang genommen werden können, zumal die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2022 dieselbe Adresse aufweise und empfangen worden sei . Aus serdem sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen , dass die IV-Stelle die Privat schule C.___

nicht unterstützen würde .

D ies sei ihm bereits beim ersten Gespräch am 2 1. April 2022, aber auch am 2 0. September 2022 , mitgeteilt worden.

I nsofern habe die IV - Stelle ihren ablehnenden Entscheid mündlich eröffnet. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre , wiege diese nicht so schwer , dass sie nicht geheilt werden könne. Eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich ( Urk. 6). 2. 2 .1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG; in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren , den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehen en Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) . Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73 ter Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids beim Versicherten zu v erbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrecht lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorge sehen en Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im um schriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvor schrift en handelt, nach den Grundsätzen über die Ve r letzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4 .1-4.3, mit Hinweisen ) .

E. 2 0. Mai 2020 Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Zeit von 1. März 2020 bis zum 3 1. Oktober 2023 zu ( Urk.

E. 2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1

3.1.1

V orwegzuschicken ist , dass bei der Beurteilung des Vorbringens, die Zustellung des Vorbescheids

vom 3. Oktober 2022 ( als Verwaltungsakt im Rahmen der Massen verwaltung )

sei unterblieben ,

der Beweisgrad , der überwiegenden Wahr scheinlichkeit massgebend ist. Allerdings bedingt dies e nach der Rechtsprechung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend : des Vorbescheids) mittels eingeschriebenem Brief (vgl. dazu BGE 121 V 5) . Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, 124 V 402). 3.1.2

In den Akten befindet sich ein vom 3. Oktober 2022 datier ender Vorbescheid , welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist ,

den

diesen gemäss seine r Dar stellung aber nicht erhalten hat. Wie die Beschwerdegegnerin einräumt, vermag sie den Beweis für eine Zustellung des mit gewöhnlicher Post ( A - Post ) versende ten Vorbescheids nicht zu erbringen . Alsdann enthalten die Akten keine Indizien ,

die darauf hindeuten würden , dass der Vorbescheid zugestellt worden wäre. Ins besondere lässt der Umstand , dass die spätere Verfügung vom 17.

November 2022

erfolgreich an die nämliche Adresse zugestellt worden ist , keine hinreichenden Rückschlüsse dar auf zu , dass

– entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, dessen guter Glaube zu vermuten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2) – auch die Zustellung

des

Vorbescheids

erfolgt wäre . In Nachachtung der Rechtspr e chung , wonach

im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist ( vgl. dazu auch Urteil des Bundesge richts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis) ,

hat daher der Vorbescheid vom 3. Oktober 2022

als nicht zugestellt zu gelten , womit ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren fehlt . Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, sie habe dem Beschwerdeführer

ihren ablehnenden Entscheid zuvor bereits mündlich eröffnet , sind doch Vorbescheide schriftlich zu eröffnen (vgl. Art. 73 bis

Abs. 2 IVV , wonach der Vorbescheid

– unter anderem – der versicherten Person zuzustellen ist ).

Wurde jedoch das Vorbescheidverfahren

nicht korrekt durch geführt, wurde das rechtli c he Gehör des Beschwerdeführers verletzt . 3.2

3.2.1

N a ch der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde .

D ies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird. Es kann ledig lich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzich tet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurück haltend angenommen (vgl. zum Ganzen : Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. Mär z 2021 E.

4.4.2 mit Hinweisen). 3.2. 2

Mit ihrer Ansicht , die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege nicht so schwer , als

dass sie nicht geheilt werden könne , übersieht die Beschwerdegegne rin nach dem Gesagten die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 3.2.1 hiervor) , wonach

bei Fehlen eines korrekten Vorbescheidverfahr e ns

regelmässig

eine schwerwi e gende Verl e tzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist .

Daran ändert vorliegend auch nichts , dass

– wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – sie

im Rahmen der vorgängig durchgeführten berufsberaterischen Gespräche gegen über dem Beschwer d eführer berei ts zum Ausdruck bracht e,

dass sie die A u sbil d ung an der Privatschule

C.___ nicht befürworte, und

d er Beschwerdeführer

vor diesem Hintergrund mit eine m ablehnenden Vorbescheid habe rechnen müssen (vgl. Urk. 6 S. 2) . Denn nach der Rechtsprechung kann im Lichte des gesetzlich normierten

Vorbescheidverfahrens nicht von Bedeutung sein , ob eine Partei in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, insbeson dere (etwa) vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien geführten Korrespon denz, mit der Verfügung, wie sie schlussendlich erlassen wurde, gewissermassen zwingend rechnen musste ; würde diesem Aspekt massgeblicher Stellenwert ein geräumt, führte dies in jedem Fall zu einem weiten Feld an Interpretationsspiel räumen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. Mä r z 2021 E.

5.3 ). Inwiefern alsdann aus anderen Gründen vorli e gend ein speziell gelagerter Ausnahmefall vorliegen könnte, der einen Verzicht auf das gesetzlich vorge sehene Vorbescheidverfahren erlaubte, ist nicht ersichtlich.

3.2. 3

Auch soweit die Beschwerdegegner i n ausführt, die Rückweisung führe zu einem formalistischen Leerlauf, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen verkennt sie damit den formellen Charakter des Anhörungsrechts, ist doch die Frage, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere – hier in Form eines gesetzlich normier ten Vorbescheidverfahrens

– auf den Ausgang der materiellen Streitentscheidung auswirkt, nicht ausschlaggebend (vgl. dazu E. 2.2 hiervor, sowie wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.

5.3) . Einem Verzicht auf die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens steht zum andern

aber auch e ntgegen, dass der Beschwerdeführer , der Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat , seine s

kostenlosen Anhörungsrecht s im Verwaltungsverfah ren verlustig ginge, und

direkt auf das kostenpflichtige Gerichtsverfahren ver wiesen würde .

Der Beschwerdeführer hat denn auch ausdrücklich selber die Rück weisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens bean tragt (vgl. Beschwerde Antrag 1).

D amit hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem korrekten Verfahren mehr liegt als an der beförderlichen Beurtei lung der Sache in materieller Hinsicht.

Die vom Beschwerdeführer selb st beantragte Rückweisung führt schliesslich auch

aus einem weiteren Grund zu keine m formalistischen Leerlauf. Denn der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeeingabe auch zu Recht darauf hin, dass die angefochtene Verfügung nur

äusserst knapp und wenig nachvollziehbar begründet wurde (vgl. Urk. 1 S. 7, Fazit) . So

wird zur Begründung der Ableh n ung de s

Leistungsgesuchs lediglich ausgeführt , dass die Lehrgänge an der Privatschule C.___ nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit entspreche n wür den . Inwiefern jedoch der vom Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbil dungsgang

in Anbetracht

seiner gesundheitlichen Einschränkungen , welche seit längerem

einen regulären Schulbesuc h

verunmöglichten (vgl. dazu etwa Urk. 7/48/2 sowie etwa Bericht der p sychiatrischen K linik D.___ , vom 1 8. Februar 2020, Urk. 7/19 ) ,

nicht als einfach und zweckmässig

erachtet wird , beziehungsweise mit Blick auf die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmun gen

( insbes. von Art.

E. 7 /2

E. 8 und Art. 16 IVG sowie Art. 5 und Art. 5 bis IVV) unter welchem rechtlichen Aspekt ,

kann der Verfügung nicht entnommen wer den . Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheidverfahrens wird sich die Beschwerdegegnerin daher dazu eingehender zu äussern haben . Dabei wird sie insbesondere auch zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlage n , namentlich den Ausführungen der behandelnden Psychologin lic. phil. A.___ ( Urk. 3/4-5), Stellung zu nehmen haben ; soweit erforderlich, wird sie zusätzliche Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher/ berufsberaterischer Sicht (etwa der Eingliederungswirksamkei t ) vorzunehmen haben. 3.3

Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach allfällig erforderlichen weiteren Abklärungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführe r s auf Ersatz der invaliditä t sbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Aus bildung neu entscheide. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre , anschliessend ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00005

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

16. Mai 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 2 003, wurde im November 2019 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom ( ADS ) sowie eine mittel gradige depressive Episode bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( medizinische Massnahmen, Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an ge meldet (Urk.

7/6). Die IV-Stelle verlangte daraufhin weitere Unterlagen ein (Schulberichte, Berichte des Schulpsychologi schen Dienstes; vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/18) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein ; darin wurde auch ein Asperger - Syndrom diagnostiziert

( Urk. 7 /12 - 13, Urk. 7/ 19 - 20) . Aufgrund eines mi t der Mutter von X.___

geführten Gesprächs, welches ergab, dass sich X.___ nach einem längeren Schul ausfall i m Internat

Z.___ aufhalte und zunächst geklärt werden müsse, wie es weitergehe , da er zumindest ein weiteres Zwischenjahr benötige ( Urk. 7 /23) , hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1.

April 2020 fest, dass die Fortsetzung der Kan tonsschule oder eine allfällige erstmalige berufliche Ausbildung noch verfrüht seien, weshalb sie die Berufsberatung abschliesse ( Urk. 7 /22). Im Hinblick auf die berufliche Eingliederung sprach sie X.___

mit Mitteilung vom 2 0. Mai 2020 Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Zeit von 1. März 2020 bis zum 3 1. Oktober 2023 zu ( Urk. 7 /26) . Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2020 ver n einte sie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen für die Behandlung des G e burtsgebrechens Ziffer 404 ( Urk. 7 /2 8 ). 1.2

Mit Schreiben vom 2 8. Januar 2022 ersuchten X.___ und seine Mutter die IV-Stelle um Wiederaufnahme der Massnahmen für erstmalige berufliche Ausbil dung unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ inzwi schen etwas stabil i siert habe (Urk.

7 /33; vgl. auch entsprechendes Gesuch der behandelnden Psychotherapeutin

lic. phil.

A.___ , Urk. 7 /32) . Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Fachpersonen einen ärztlichen Bericht ein ( Urk. 7 /36) und ersuch t e X.___ um Einsendung verschiedener Unterlagen ( Schulzeugnisse, Lebenslauf, Stellwerktest, Multitest ; vgl. Urk. 7 /35) . X.___

reichte diese soweit vorhanden

am 2 2. März 2022 ein unter Hinweis darauf, dass er ab April 2022 – zunächst mal für drei Monate – ein Praktikum (40

%) i n der

B.___ GmbH im Bereich Tontechnik machen werde ( Urk. 7/39) . Am 2 1. Ap r il 2022 erf o lgte im Rahmen der Berufsberatung

ein Erstgespräch ; die zuständige Fach person der IV-Stelle erklärte dabei unter anderem , das von X.___

in Aus sicht genommene Studium (Audio E ngineerin g an der Privatschule C.___ ) nicht zu unterstützen (Urk.

7 /48/ 5 ) . Anlässlich eines weiteren (telefonischen) Gesprächs mit der Berufsberatung der IV-Stelle vom 2 0. September 2022 teilte X.___ mit, dass das Praktikum bis im Dezember verlängert worden sei und dass er sich nach dem Einführungskurs bei der C.___ für den Lehrgang Audio Engineering ent schieden und diesen bereits begonnen habe ( Urk. 7 /48 / 7 ). Mit Vorbescheid vom 3.

Oktober 2022 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie die Mehr k osten für die Privatschule C.___ nicht übernehmen werde ( Urk. 7 /44) .

D aran hielt sie mit Verfügung vom 1 7. November 2022 fest . Sie begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie die Lehrgänge an der Privatschule C.___

– wie bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 2 1. April 2022 mitgeteilt – nicht als erst malige berufliche Ausbildung befürworte, da diese nicht dem Grundsatz der Ein fachheit und Zweckmässigkeit entsprechen würden ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 liess X.___ am 3. Januar 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei das Verfahren an die IV -Stelle zurückzuweisen zwecks ordentlicher Eröffnung eines Vorbescheides (1.), even tua liter sei die Verfügung der SVA Zürich, IV - Stelle, vom 1 7. November 2022 aufzuheben (2.), dem Beschwerdeführer sei die beantragte Leistung (Kostenüber nahme für die Privatschule

C.___ ) zuzusprechen (3.), subeventualiter sei die IV-Stelle anzuhalten, weitere Abklärungen zu treffen (4.) ; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 13.

Februar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer rügt – welche Rüge aufgrund ihrer formellen Natur

vorweg zu prüfen ist - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

mit der Begründung , dass ihm der Vorbescheid vom 3. Oktober 2022

nie zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 3 und 5).

Zu diesem Umstand äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde antwort vom 13.

Februar 2023 im Wesentlichen dahingehend, dass der Versand praxisgemäss mit A - Post erfolge, weshalb die IV-Stelle für die Zustellung des Vorbescheids vom 3. Oktober 2022 den Beweis leider nicht erbringen könne. Jedoch lägen keine Hinweise darauf vor , weshalb der Vorbescheid nicht habe in Empfang genommen werden können, zumal die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2022 dieselbe Adresse aufweise und empfangen worden sei . Aus serdem sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen , dass die IV-Stelle die Privat schule C.___

nicht unterstützen würde .

D ies sei ihm bereits beim ersten Gespräch am 2 1. April 2022, aber auch am 2 0. September 2022 , mitgeteilt worden.

I nsofern habe die IV - Stelle ihren ablehnenden Entscheid mündlich eröffnet. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre , wiege diese nicht so schwer , dass sie nicht geheilt werden könne. Eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich ( Urk. 6). 2. 2 .1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG; in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren , den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehen en Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) . Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73 ter Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids beim Versicherten zu v erbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrecht lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorge sehen en Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im um schriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvor schrift en handelt, nach den Grundsätzen über die Ve r letzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4 .1-4.3, mit Hinweisen ) . 2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3. 3.1

3.1.1

V orwegzuschicken ist , dass bei der Beurteilung des Vorbringens, die Zustellung des Vorbescheids

vom 3. Oktober 2022 ( als Verwaltungsakt im Rahmen der Massen verwaltung )

sei unterblieben ,

der Beweisgrad , der überwiegenden Wahr scheinlichkeit massgebend ist. Allerdings bedingt dies e nach der Rechtsprechung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend : des Vorbescheids) mittels eingeschriebenem Brief (vgl. dazu BGE 121 V 5) . Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, 124 V 402). 3.1.2

In den Akten befindet sich ein vom 3. Oktober 2022 datier ender Vorbescheid , welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist ,

den

diesen gemäss seine r Dar stellung aber nicht erhalten hat. Wie die Beschwerdegegnerin einräumt, vermag sie den Beweis für eine Zustellung des mit gewöhnlicher Post ( A - Post ) versende ten Vorbescheids nicht zu erbringen . Alsdann enthalten die Akten keine Indizien ,

die darauf hindeuten würden , dass der Vorbescheid zugestellt worden wäre. Ins besondere lässt der Umstand , dass die spätere Verfügung vom 17.

November 2022

erfolgreich an die nämliche Adresse zugestellt worden ist , keine hinreichenden Rückschlüsse dar auf zu , dass

– entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, dessen guter Glaube zu vermuten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2) – auch die Zustellung

des

Vorbescheids

erfolgt wäre . In Nachachtung der Rechtspr e chung , wonach

im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist ( vgl. dazu auch Urteil des Bundesge richts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis) ,

hat daher der Vorbescheid vom 3. Oktober 2022

als nicht zugestellt zu gelten , womit ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren fehlt . Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, sie habe dem Beschwerdeführer

ihren ablehnenden Entscheid zuvor bereits mündlich eröffnet , sind doch Vorbescheide schriftlich zu eröffnen (vgl. Art. 73 bis

Abs. 2 IVV , wonach der Vorbescheid

– unter anderem – der versicherten Person zuzustellen ist ).

Wurde jedoch das Vorbescheidverfahren

nicht korrekt durch geführt, wurde das rechtli c he Gehör des Beschwerdeführers verletzt . 3.2

3.2.1

N a ch der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde .

D ies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird. Es kann ledig lich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzich tet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurück haltend angenommen (vgl. zum Ganzen : Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. Mär z 2021 E.

4.4.2 mit Hinweisen). 3.2. 2

Mit ihrer Ansicht , die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege nicht so schwer , als

dass sie nicht geheilt werden könne , übersieht die Beschwerdegegne rin nach dem Gesagten die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 3.2.1 hiervor) , wonach

bei Fehlen eines korrekten Vorbescheidverfahr e ns

regelmässig

eine schwerwi e gende Verl e tzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist .

Daran ändert vorliegend auch nichts , dass

– wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – sie

im Rahmen der vorgängig durchgeführten berufsberaterischen Gespräche gegen über dem Beschwer d eführer berei ts zum Ausdruck bracht e,

dass sie die A u sbil d ung an der Privatschule

C.___ nicht befürworte, und

d er Beschwerdeführer

vor diesem Hintergrund mit eine m ablehnenden Vorbescheid habe rechnen müssen (vgl. Urk. 6 S. 2) . Denn nach der Rechtsprechung kann im Lichte des gesetzlich normierten

Vorbescheidverfahrens nicht von Bedeutung sein , ob eine Partei in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, insbeson dere (etwa) vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien geführten Korrespon denz, mit der Verfügung, wie sie schlussendlich erlassen wurde, gewissermassen zwingend rechnen musste ; würde diesem Aspekt massgeblicher Stellenwert ein geräumt, führte dies in jedem Fall zu einem weiten Feld an Interpretationsspiel räumen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. Mä r z 2021 E.

5.3 ). Inwiefern alsdann aus anderen Gründen vorli e gend ein speziell gelagerter Ausnahmefall vorliegen könnte, der einen Verzicht auf das gesetzlich vorge sehene Vorbescheidverfahren erlaubte, ist nicht ersichtlich.

3.2. 3

Auch soweit die Beschwerdegegner i n ausführt, die Rückweisung führe zu einem formalistischen Leerlauf, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen verkennt sie damit den formellen Charakter des Anhörungsrechts, ist doch die Frage, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere – hier in Form eines gesetzlich normier ten Vorbescheidverfahrens

– auf den Ausgang der materiellen Streitentscheidung auswirkt, nicht ausschlaggebend (vgl. dazu E. 2.2 hiervor, sowie wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.

5.3) . Einem Verzicht auf die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens steht zum andern

aber auch e ntgegen, dass der Beschwerdeführer , der Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat , seine s

kostenlosen Anhörungsrecht s im Verwaltungsverfah ren verlustig ginge, und

direkt auf das kostenpflichtige Gerichtsverfahren ver wiesen würde .

Der Beschwerdeführer hat denn auch ausdrücklich selber die Rück weisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens bean tragt (vgl. Beschwerde Antrag 1).

D amit hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem korrekten Verfahren mehr liegt als an der beförderlichen Beurtei lung der Sache in materieller Hinsicht.

Die vom Beschwerdeführer selb st beantragte Rückweisung führt schliesslich auch

aus einem weiteren Grund zu keine m formalistischen Leerlauf. Denn der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeeingabe auch zu Recht darauf hin, dass die angefochtene Verfügung nur

äusserst knapp und wenig nachvollziehbar begründet wurde (vgl. Urk. 1 S. 7, Fazit) . So

wird zur Begründung der Ableh n ung de s

Leistungsgesuchs lediglich ausgeführt , dass die Lehrgänge an der Privatschule C.___ nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit entspreche n wür den . Inwiefern jedoch der vom Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbil dungsgang

in Anbetracht

seiner gesundheitlichen Einschränkungen , welche seit längerem

einen regulären Schulbesuc h

verunmöglichten (vgl. dazu etwa Urk. 7/48/2 sowie etwa Bericht der p sychiatrischen K linik D.___ , vom 1 8. Februar 2020, Urk. 7/19 ) ,

nicht als einfach und zweckmässig

erachtet wird , beziehungsweise mit Blick auf die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmun gen

( insbes. von Art. 8 und Art. 16 IVG sowie Art. 5 und Art. 5 bis IVV) unter welchem rechtlichen Aspekt ,

kann der Verfügung nicht entnommen wer den . Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheidverfahrens wird sich die Beschwerdegegnerin daher dazu eingehender zu äussern haben . Dabei wird sie insbesondere auch zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlage n , namentlich den Ausführungen der behandelnden Psychologin lic. phil. A.___ ( Urk. 3/4-5), Stellung zu nehmen haben ; soweit erforderlich, wird sie zusätzliche Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher/ berufsberaterischer Sicht (etwa der Eingliederungswirksamkei t ) vorzunehmen haben. 3.3

Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach allfällig erforderlichen weiteren Abklärungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführe r s auf Ersatz der invaliditä t sbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Aus bildung neu entscheide. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre , anschliessend ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann