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IV.2023.00004

Rentenerhöhungsgesuch bei laufender Viertelsrente. Die Abklärungen haben im Vergleich zur letzten materiellen Anspruchsprüfung keine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes ergeben. Der Anspruch auf eine höhere Rente ist daher nicht ausgewiesen, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat.

Zürich SozVersG · 2024-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1974, verheiratet und Mutter zweier 1996 und 1997 gebo rener Kinder, verfügt über eine Grundschulausbildung und war in den Jahren ab 2006 als Unterhaltsreinigerin und Zeitungsverträgerin erwerbstätig. Mit dem Hin weis auf Rückenprobleme meldete sich die Versicherte im Januar 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2, Urk.

6/ 8-10 ). Gestützt auf die nachfolgenden Abklärungen zu den gesundheitlichen und den erwerblichen Verhältnissen ( Urk. 6/ 9 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der als vollerwerbstätig qualifizierten

Versicherten mit Verfügung vom 1 7. September 2012 mit Wirkung ab September 2010 eine ganze, mit Wirkung ab Juli 2011 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab Mai 2012 eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/49 f., Urk. 6/54). Dieser Entscheid blieb unan gefochten. Am 4. September 2012 war die Versicherte an ihre Schadenminde rungspflicht erinnert und ihr aufgegeben worden, sich einer fachärztlichen Behandlung in den Fac hbereichen der Rheumatologie und Psychiatrie zu unter ziehen ( Urk. 6/53). 1.2

A m 1 1. April 2013 ersuchte die Versicherte um eine Revision der laufenden Invalidenrente ( Urk. 6/60). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge weitere medizi nische Abklärungen. Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___

vom 2 4. März 2014 ein ( nachfolgend: Y.___ ; Urk. 6/76), einschliesslich die ergänzende Stellungnahme der Y.___ -Gutachter vom 7. April 2014 ( Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 1 7. September 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine höhere Rente ( Urk. 6/88). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Auf ein weiteres, a m 1 2. Juli 2016 gestelltes Revisionsgesuch ( Urk. 6/94) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 20 1 6 nicht ein ( Urk. 6/103). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.001170 vom 2 9. Januar 2018 ab ( Urk. 6/118). 1.3

Am 6. Oktober 2020 ersuchte die Versicherte um die Zusprechung einer ganzen Rente ( Urk. 6/131). Nach zusätzlichen, insbesondere medizinischen Abklärungen, die auch die Einholung des interdisziplinären Gutachtens der Z.___

AG (nach folgend: Z.___ ) vom 4. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 8. Juni 2022 umfasste n ( Urk. 6/179, Urk. 6/181) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 9. September 2022 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 6/183). Am 1 7. November 2022 erliess sie die gleichlautende Ver fügung ( Urk. 6/185 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 erhob die Versicherte am 26.

Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache in Aufhebung der angefoch tenen Verfügung an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklä rungen und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund des am 6. Oktober 2020 erfolgten Revisionsgesuchs

könnten allfällige Leistungen unter Vorbehalt von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens ab dem Monat der Gesuchstellung ausgerichtet werden ( Art. 88 bis

Abs. 1 IVV ). In dieser über gangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version zitiert wird. 1.2

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezü gerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Arti kel 17 Absatz 1 ATSG ändert ( lit . b Abs. 1).

2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2 .1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). - 2.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen . Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 ): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.4 2.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 17.

November 2022 zur Begründung ihres Entscheides fest, die medizinischen Abklärungen durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und das Z.___ -Gutachten hätten gezeigt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung im August 2016 respektive der gutachterli chen Abklärung im Jahr 2014 eingetreten sei. Es bestehe demnach kein Anspruch auf eine höhere, sondern weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2023 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf weitere Ausführungen zur Sache ( Urk. 5). 3.2

D ie Beschwerdeführer in machte in der Beschwerdeschrift vom 2 6. Dezember 2022 zusammenfassend geltend, eine depressive Problematik und eine chronische Schmerzerkrankung seien seit Jahren aktenkundig. Bei der seinerzeitige n Beur teilung durch die Y.___ -Gutachter sei bezüglich der psychischen Problematik auf die Überwindbarkeitsvermutung verwiesen worden, was inzwischen überholt sei. I m Rahmen der Z.___ -Begutachtung habe eine leitliniengerechte psychiatri sche Untersuchung stattgefunden. Die hierbei erhobenen Befunde seien umfas send gewürdigt worden. Es sei daher darauf abzustellen. Der diametral anderen Be urteilung durch den RAD, mittels der dem psychiatrischen Teilgutachten sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnose n als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jegliche r Beweiswert abgesprochen werde und die rein aktenbasiert sei, könne nicht gefolgt werden. Eine fundierte abweichende Ein schätzung hätte zumindest eine Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutacht en

und eine vertiefte Rücksprache beim Experten erfordert. Die schliess lich tatsächlich erfolgte Rückfrage bei den Gutachtern durch den RAD decke dies nicht ab ( Urk. 1 S.

8

ff.) . 4.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnet e rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs beruht (vgl. vorstehende E. 2.4.2). Die Verfügung vom 17.

September 2014 ( Urk. 6/ 88 ), mit der die Beschwerdegegnerin über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 1. April 2013 ( Urk. 6/60) abschlägig entschied en hatte , beruhte auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung, die insbesondere die Ein holung des polydisziplinäre n

Y.___ -Gutachten s vom 2 4. März 2014 (Urk.

6/76) mit ergänzende r Stellungnahme der Y.___ -Gutachter vom 7. April 2014 ( Urk. 6/79 ) umfasste . Als zeitlicher Referenzpunkt nicht massgeblich ist der Ent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2 6. September 2016 ( Urk. 6/103) über das neuerliche

Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 6/94 ) , welcher gerichtlich überprüft und geschützt wurde ( Urteil IV.2016.001170 des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich vom 2 9. Januar 2018 ; Urk.

6/118 ) . Gegenstand

der genannten Verfügung der Beschwerdegegnerin war nicht ein Entscheid in der Sache, sondern das Nichtein treten auf das Revisionsgesuch, mithin ein formeller Entscheid. 5. 5.1

Im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 nannten die Experten als Diagnosen (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit am ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, möglicherweise aber auch intermittierende m radikulärem Reizsyndrom links mit /bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 im September 2009 und Chondrosen , Diskusprotrusionen und Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L4/S1 , (2) Schulterschmerzen linksbetont bei aktuell fehlender Konsolidation zwi schen Os acromiale und Acromion nach Schraubenfixation im September 2013 , bei möglichem subacromialem Impingement und Supraspinatustendinose links und klinischen Hinweisen für eine Reizung des Acromioclaviculargelenks rechts , (3) ein chronisches zervikovertebrales , zum Teil zervikocephales Schmerzsyndrom links mit Osteochondrosen

HWK

3/4-HWK 6/7 , (4) eine chronische Epicondylo pathia

humeri

radialis beidseitig und ulnaris rechts, ( 5 ) Knieschmerzen beidseits bei Trochleadysplasie und Chondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beidseits und diskreten Alterationen des medialen Meniskushinterhorns beidseits linksbetont , (6) Angst und depressive Störung gemischt, (7) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit (8) zunehmende r Schonung und Verdacht auf Selbstlimitierung, (9) Schmerzen in den distalen und proximalen I n terphalangealgelenken

beider Hände linksbetont mit unklarer Äti ologie, (10) klinische Hinweise für eine Tendinitis des Quervain beidseits , (11) Leistenschmerzen beidseits, (12) Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung, ( 13) ein Status nach atypischer familiärer Situation und (14) Schwierig keiten bei der kulturellen Eingewöhnung wegen Migration. Den Diagnosen 1 bis 8 massen die Gutachter einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/76/76 f.). 5. 2

Aus gesamtmedizinischer Sicht gelangten die Gutachter damals zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten mehr ausüben könne. In jeglicher adaptierten, leichten bis intermittierend mittelschwe ren Tätigkeit best ehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Die aus neurologischer und rheumatologischer/ orthopädischer Sicht formulierten Ein schränkungen seien nicht additiv ( Urk. 6/76/ 83). Wenngleich mit medizinische n Massnahmen nicht mehr mit einer namhaften Besserung des gesundheitlichen Zustandes gerechnet werden könne, sei eine physiotherapeutische Behandlung zwecks muskulärer Rekonditionierung

angezeigt . Der übermässige Schmerzmit telgebrauch sollte im Rahmen einer Schmerzbehandlung angegangen werden ( Urk. 6/76/85). 5. 3

In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2014 zum

Y.___ - Gutachte n wurde fest gehalten , aus psychiatrischer Sicht sei ergänzend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit weiterhin während sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfä hig sei. Si e könnte auch ganztags, das heiss e während achteinhalb Stunden ein gesetzt werden, in diesem Fall mit einer Verminderung des Rendements von 20 % . Aus gesamtmedizini s cher Sicht beachtlich sei eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit um 30 % . Wie im Gutachten bereits festgehalten, seien die Beeinträchti gungen aus neurologischer und aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht additiv zu sehen ( Urk. 6/79). 5. 4

Vor Erlass der Verfügung vom 1 7. September 2014 ( Urk. 6/88) hielt RAD-Arzt Dr.

med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 2 5. April 2014 fest, der Beurteilung der Y.___ -Gutachter lägen eigene Untersuchungen zu Grunde. Diese seien umfassend ausgefallen und es seien auch die gesamten Vorakten gewürdigt worden. Die Schlussfolgerungen vermöchten zu überzeugen. Somit sei ab September 2013 von einer gesundheit lichen Verschlechterung in dem Sinne auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei und aus somatischer Sicht im Umfang von 70 % . In Frage kämen wechselbelastende leichte bis mit telschwere Tätigkeiten ohne häufige s Arbeiten über de m Schulterniveau respek tive über K opf. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich ( Urk. 6/84/5). Die Beschwerdegegnerin stellte der Einschätzung des RAD folgend auf das Ergebnis der Begutachtung ab und errechnete bei Erlass ihrer Verfügung vom 1 7. September 2014 ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 %

gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr.

61'743.-- und ein Invalideneinkom men von Fr. 34'123.50 einen Invaliditätsgrad von 45 %

( Urk. 6/88; vgl. auch Urk. 6/80, Urk. 6/84/6). 6. 6.1

Im Zuge der Neuanmeldung vom 1 2. Ju l i 2016 ( Urk. 6/94), auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. September 2016 nicht ein trat (Urk.

6/103) und welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.001170 vom 2 9. Januar 2018 schützte ( Urk. 6/118) , gelangte der Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 3. Juni 2016 zu de n Akten. Darin führte die Ärztin unter Nennung der bereits bekannten Diagnosen im Zusammenhang mit dem Rückenleiden im lumbalen und zervikalen Bereich, de m Leiden im Bereich der Hände, den Knieschmerzen, dem Schulterleiden und der depressiven Symptomatik (Urk.

6/92/1) und unter Bezugnahme auf zwei MRI-Befunde die Lendenwirbelsäule und das rechte Knie betreffend ( Urk. 6/92/7 -9 ) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer multifakto riellen Schmerzsymptomatik .

Trotz dem Ausbau der Analgesie, der antidepressi ve n Medikation und der physio- sowie chiropraktische n Behandlung mit lokalen Infiltrationen sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen ( Urk. 6/92/2). 6.2

Im Bericht vom 3. November 2016 ergänzte Dr. B.___ , neben der Schmerzsymp tomatik verursachten auch Konzentrationsstörungen und eine ausgeprägte Müdigkeit eine deutliche Einschränkung der täglichen Aktivitäten. Gemäss der behandelnden Psychiaterin sei von mittelschweren depressiven Episoden auszu gehen. In letzter Zeit leide die Beschwerdeführerin auch unter einer psychosozi alen Belastungssituation, was die gesamte Symptomatik zusätzlich ungünstig beeinflusse. Eine geplante stationäre Rehabilitation sei wegen einer Mamma-Ope ration verschoben worden. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/104/7). 6.3

Im Bericht vom 2. Oktober 2020 wies Dr. B.___ auf eine Zunahme der Beschwer den in Bezug auf die Nacken- und Rückenschmerzen sowie die Schmerzproble matik in den Unterarmen hin. Sodann erwähnte sie eine Schmerzproblematik im Zusammenhang mit einer Psoriasis-Arthropathie, eine Fussschmerzproblematik und chronische Cephalgien und sie schloss auf eine vollständige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 6/130/3). 6.4

Vom 1 2. Mai bis 1 3. Juni 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik C.___

zur Rehabilitation und Schmerzbehandlung auf. Im Austrittsbericht vom 7. Juli 2020 ( Urk. 6/130/4-10) führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.1). Erwähnung fand auch die rheumatologische Erkrankung mit Schmerzen im Bereich der kleinen Gelenke der Hände, des Rückens, der Schulter, der Hüfte und der Knie ( Urk. 6/130/4). Bei Eintritt beschrieben die Ärzte die Beschwerdeführerin als depressiv niedergestimmt, jedoch auslenkbar und schwingungsfähig. Im Zent rum der Behandlung habe die Stärkung der Selbstfürsorge, die Psychoedukation und der Umgang mit den Schmerzen gestanden. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer leichten Aufhellung der Stimmung, zu einer Zunahme der Freudfä higkeit und zu einer Reduktion der Gereiztheit gekommen. Weiterhin fortbeste hend gewesen seien Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, Niedergestimmt heit, Interesselosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen . Hinsichtlich der Schmerzen habe die Beschwerdeführerin keine signifikante Veränderung wahr genommen ( Urk. 6/130/4-6). 6.5

Nach der erneuten Anmeldung vom 6. Oktober 2020 berichtete Dr. B.___ a m 4.

Januar 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/139/7-13) . Sie wies auf die im Berichtszeitpunkt im Vordergrund stehenden Beschwerden im Zusam menhang mit der Psoriasis-Arthropathie im Bereich beider Hände, auf die ausge prägten Myogelosen als Folge der chronischen Nacken- und Rückenbeschwerden und die chronischen Fussschmerzen hin. Da Einschränkungen hinsichtlich Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sowie bezüglich Arbeiten in Inkli nation der Lendenwirbelsäule und für solche über der Schulterhorizontalen und mit repetitive n Bewegungen von Händen und Armen bestünden, sei die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei während zweier Stunden pro Tag möglich. Die Prognose sei schlecht, dies aufgrund fehlender Motivation, fehlender Sprachkenntnisse, fehlender Berufsbildung sowie wegen ausgeprägter Müdigkeit und Vergesslichkeit ( Urk. 6/139/8 ff.). 6. 6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 2. März 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führerin leide an keiner psychischen Störung, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe ( Urk. 6/141/7). 6. 7

Am 1 6. Juli 2021 führte Dr. B.___ aus, a ktuell sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig, dies aufgrund der stark immobilisierenden Epicondylitis

humeri

radialis beidseits und der anhaltenden Rückenschmerzen. Nach Belastungen träten ferner trotz der Biologika -Therapie Arthritiden in den Hand- und Fussgelenken auf ( Urk. 6/146/1). 6. 8 6. 8 .1

Im Februar und März 2022 wurde die Beschwerdeführerin von den Experten und Expertinnen der Begutachtungsstelle Z.___ AG (nachfolgend: Z.___ ) in den Fachgebieten Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie unter sucht (vgl. Urk. 6/179/3 u. 42 ff.). Diese erstatteten ihr Gutachten am 4. Mai 2022 ( Urk. 6/179/1-17) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), (3) eine periphere Spondylar thropathie bei N agelpsoriasis (ED im April 2019), (4) ein chronisches lumbospon dylogenes Syndrom b ei Zustand nach Hemilaminektomie L5/S1 und Dekompres sionsoperation bei Diskushernie am 2 5. September 2019, (5) ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit geringfügigen Bandscheibenprotru sionen C3/C4 bis C6/C7 mit leich t er Foramenst e nose C5/C6 bei d seits und dege nerativer Spondylolisthesis C7/Th1 mit Facettengelenksarthrose beidseits, (6) ein degeneratives Schulterleiden mit Zustand nach Schulterarthroskopie und sub acromialer Bursektomie und offener Schraubenosteosynthese des Os acromiale links am 2 7. September 2013 nach Arthroskopie des

Acromioclaviculargelen ks und bei symptomatischem Os acromiale links, (

7) eine chronische Epicondylopa thia humeroradialis beidseits und ulnaris rechts und (8) degenerativ bedingte Knieschmerzen beidseits mit Trochleadysplasie und Chondropathie beidseits sowie diskreten Signalalterationen des medialen Meniskushinterhorns beidseits , links betont ( Urk. 6/179/11).

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Experten folgenden Diagno sen zu ( Urk. 6/179/12): (1) Verdacht auf latente Hypertonie, (2) Knick-Senkfuss beidseits, (3) Zustand nach offener Karpaltunnelspaltung rechts bei Karpaltunnel syndrom im März 2020 ohne nervale Residuen, (4) myofasziale Dysbalancen mit weichteilrheumatischen Schmerzen, (5) mögliches Karpaltunnelsyndrom links und mögliches Sulcus - u lnaris -Syndrom beidseits ohne aktuell vorliegende ner val e Defizite und (6) Spannungskopfschmerzen (DD: Medikamentenüberge brauchs-Kopfschmerz ) . 6. 8 .2

Im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, gesundheitliche Beeinträchtigungen seien ab 2007 mit damaligem Vorliegen von Polyarthralgien und dem Verdacht auf eine atypische Spondylarthropathie doku mentiert . Ende 2009 sei sodann eine LWS-Diskushernie festgestellt und operiert worden. In der weiteren Folge sei eine Depression mit somatischen Symptomen festgestellt worden und 2012 seien linksseitige Schulterschmerzen aufgetreten. Das Beschwerdebild habe sich in der Folge insgesamt nicht verändert. Auch eine stationäre psychosomatische Rehabilitation im Jahr 2020 habe daran nichts geändert. Neu sei die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis hinzugekommen. Bei der aktuellen internistischen Untersuchung hätten sich ein leicht erhöhter Blutdruck und ein erhöhtes Gewicht

gezeigt, das aber noch nicht das Ausmass einer Adipo sitas angenommen habe. Im Bereich der Haut seien keine Anzeichen für eine Rosazea oder Psoriasis aufgefallen. Mithin könne aktuell eine dermatologische Diagnose nicht zweifelsfrei gestellt werden ( Urk. 6/179/7-8) . 6. 8 .3

Aus psychiatrischer Sicht ist dem Gutachten zu entnehmen, im Vordergrund des klinischen Bildes stünden seit mehreren Jahren bestehende Schmerzen, die ihren Ausgangspunkt in physiologischen Prozessen hätten. Bezüglich Ausweitung und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielten bei der Beschwerdeführerin psychische Prozesse eine Rolle. Von einer Vortäuschung der Beschwerden sei jedoch nicht auszugehen. Konkret hab e d ie Untersuchung ergeben, dass die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 erfüllt seien. Ferner seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine derzeit mittelgradige depressive Episode gegeben. Berichtete Hinweise für Zwangshand lungen erfüllten bei fehlendem Leidensdruck in diesem Zusammenhang nicht die Kriterien für eine Zwangsstörung ( Urk. 6/179/8). 6. 8 .4

Aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten ausgeführt, d ie Diagnose einer Psoriasis-Arthropathie sei im Frühjahr 2019 gestellt worden. Bildgebend habe im September 2020 links eine leichtgradige Synovitis mit Gelenkserguss im distalen Radioulnargelenk und deutlich weniger ausgeprägt auch radiokarpal mit kleinem Ganglion und überdies eine leichtgradige Tendovaginitis/ Synovitis der

Extenso r

carpi

radialis - Sehnen ohne abgrenzbaren Sehnenriss festgestellt werden können. Es seien mithin aus rheumatologischer Sicht die Kriterien für eine periphere Spon dylarthropathie bei Psoriasis vulgaris erfüllt gewesen. Trotz geklagter Gan z kör perschmerzen könne ein Fibromyalgie-Syndrom nicht bestätigt werden. Körper liche Erkrankungen müssten bei der Diagnosestellung ausgeschlossen sein . Anhand der aktuell durchgeführten bildge b enden Untersuchungen habe im Bereich der Halswirbelsäule eine leicht verschmälerte Bandscheibe auf der Höhe C5/C6 mit Spondylosis und Unkarthrose , aber auch mit mässigen Degenerationen der Intervertebralgelenke im gesamten Bereich der Halswirbelsäule festgestellt werden können. Lumbal habe sich eine massiv verschmälerte lumbosakrale Band scheibe mit Vakuumphänomen bei ansonsten mässigen Degen e rationen der Intervertebralgelenke L4/ 5 und L5/ S1 gezeigt. Die Darstellung der Schulter links habe normale ossäre Strukturen mit regelrechte m

Acromioclaviculargelenk und regelrechten periartikulären Weichteilen gezeigt. An den beiden Händen hätten ebenfalls keinerlei entzündliche Strukturalterationen festgestellt werden können. Die ossären Strukturen seien beidseits normal und regelrecht. Am Achsenskelett sowie den grossen und kleinen Gelenke n bestünden keine wesentliche n Funkti onseinschränkungen , obgleich die Beschwerdeführerin kontinuierlich über Funk tionseinschränkungen geklagt habe. Es g e be sodann keine Hinweise auf eine glenohumerale Instabilität im Bereich der Schultergelenke. Die symmetrischen Krafttests seien seitengleich gut demonstriert worden. Eine neuroradikuläre Aus fallsymptomatik habe gefehlt. Die seitenvergleichende Umfangmessung habe keine pathologische Differenz ergeben, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beins mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Nach wie vor habe aber eine deutliche Druckdolenz im Bereich der Epikondylen an den Ellbogen bestanden. Myofasziale Dysbalancen hätten sich sodann nicht nur im Rückenbereich in der Form von Hartspann und Myogelosen tasten lassen, sondern z.B. auch im Unterarmbereich beidseits ( Urk. 6/179/ 8-10 ). 6. 8 .5

Zur neurologischen Untersuchung lässt sich dem Gutachten entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über seit Jahren bestehende Schmerzen im Nackenbe reich mit Ausstrahlungen zum Hinterkopf sowie in die Schultern beidseits sowie über Schmerzen im gesamten Rückenbereich, an den Händen, Füssen und Hüften sowie über Kopfschmerzen geklagt. Der klinisch-neurologische Untersuchungs befund habe keine nervalen Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lum bal. Es hätten sich keine Anzeichen für Rückenmarksläsionen ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei durchwegs ein normales Empfinden angegeben worden. Die Überprüfung der Tinel’schen Zeichen sei im Bereich der oberen Ext remitäten nicht verwertbar gewesen, denn beim Beklopfen jedweder Hautstellen seien Schmerzen angegeben worden. Der Nervus

ulnaris sei beidseits nicht im Sulcus luxiert. In vegetativer Hinsicht seien keine pathologischen Auffälligkeiten erhoben worden. Die koordinativen Funktionen seien regelrecht gewesen. Insge samt habe kein krankhafte r neurologischer Befund erhoben werden können . Die Anamnese spreche aus neurologischer Sicht am ehesten für das Vorliegen von Spannungskopfschmerzen (DD : Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz). Es handle sich hierbei um eine mittels leitliniengerechte r Behandlung grundsätzlich gut einstellbare Problematik, die zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Zu überlegen sei gegebenenfalls ein stationär durchzufüh render Entzug der Analgetika, das Führen eines Kopfschmerzkalenders und die Erlernung und Durchführung von Entspannungstechniken. Das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms linksseitig sei aktenkundig. Der hiesigen Untersuchung zufolge liege aber keine dauerhafte Kompression des Nervus medianus linksseitig vor. Angezeigt sei eine neurophysiologische Untersuchung und beim Nachweis eines Karpaltunnelsyndroms sei nachts eine volare Unterarmschiene zu tragen. Die Prognose diesbezüglich sei gut. Auch bezüglich des möglichen Sulcus-ulna ris-Syndroms sei eine neurophysiologische Untersuchung angezeigt. Es handle sich hierbei um ein e grundsätzlich behandelbare Störung , die mindestens aktuell zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führe ( Urk. 6/176/10) . 6. 8 .6

Zusammenfassend hielten die Z.___ -Gutachter fest , dass aus rheumatologischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht mehr zumutbar sei.

Es sei sodann davon auszu gehen, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit verschlechtert habe, wobei der retrospektive Verlauf schwierig respektive nicht lückenlos abzuschätzen sei ( Urk. 6/176/10 f.). Aus somatischer Sicht h ervorzuheben sei, dass nicht alle geklagten Beschwerden organmedizinisch vollständig erklärt werden könnten . Die Schilderung der Beschwerden sei zudem insgesamt vage geblieben und es zeigten sich Symptom verdeutlichungen . A ls a ngepasst zu beurteilen seien leichte bis selten mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne das Arbei ten in der Hocke, im Kauern oder auf Knien. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten auf Leitern , verbunden mit repetitivem Treppensteigen oder mit Zwangshaltun gen für die Wirbelsäule. Ebenso zu vermeiden seien ausgeprägte Expositionen zu Kälte oder Nässe ( Urk. 6/176/12 f.) . Zu beurteilen sei der Zeitraum sei t August 201 6. Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) in angepassten Tätigkei ten habe damals muskuloskelettal bedingt bei 20 % gelegen und habe sich seither nicht verändert ( Urk. 6/176/13) . Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch die Umset zung dieses Belastungsprofils aktuell nicht zumutbar . Auch die aus somatischer Sicht beschriebenen Inkonsistenzen würden durch das psychische Leiden relati viert. Die psychische Situation habe sich im Lauf der Zeit, insbesondere ab 2016 progredient verschlechtert . Spätestens seit dem 7. Juli 2020 bestehe aus psychi atrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es liege insbesondere eine schwergradige Teilhabebeeinträchtigung und damit

eine versicherungsmedizinisch relevante Beeinträchtigung vor. Relevante Hin weise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung bestünden allerdings nicht. Die Familie, die die Beschwerdeführerin stütze, sei eine positive Ressource. Ungünstig sei en die pessimistisch geprägte Selbstein schätzung und die berichtete Hoffnungslosigkeit. Es liege mittlerweile eine Absenz von über zehn Jahren vom Berufsleben vor und die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung. Was die weitere Behandlung betreffe, sei eine Kombination aus a ntidepressive r Behandlung und erneuter mehrwöchiger stationärer Psychotherapie mit dem F okus auf die affektiven Störung sowie her nach eine fortlaufende ambulante Psychotherapie mit hoher Frequenz und unter Einbindung von Ergotherapie und aktivierender Physiotherapie anzuraten. Erste Veränderungen könnten sich frühestens im Rahmen der stationären Psychothe rapie präsentieren. Grundsätzlich bleibe aber festzuhalten, dass ohne eine B esse rung der somatischen Beschwerden die Prognose für eine Besserung des psychi schen Leidens als ungünstig zu bewerten sei

( Urk. 6/179/1 2 ff.). 6. 8 .7

Am 8. Juni 2022 führten die Z.___ -Experten ergänzend zum Gutachten aus, auf rheumat o logische m Fachgebiet lägen mehrere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die betreffenden Leiden führten selbstverständlich zu soma tischen Beschwerden - wenngleich sie aus rheumatologischer Sicht im dargestell ten Ausmass nicht gänzlich nachvollzogen werden könnten - und sie wirkten sich auch ungünstig auf die psychische Situation aus. Dies stehe ausser Frage. Da rheumatologisch keine Verbesserungsmöglichkeiten gesehen würden, seien Mas snahmen zur Optimierung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet zu suchen. Diese seien im Gutachten genannt worden, wobei die Prog nose zurückhaltend sei ( Urk. 6/181/1 f.). 6. 9

Nachdem RAD-Arzt Dr. A.___ am 1 6. August 2022 festgehalten hatte, dass aus rein somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Z.___ -Gutachter übernommen werden könne, indes aufgrund von Inkonsistenzen die RAD-Psychiaterin ergänzend um ihre Fachbeurteilung gebeten werde ( Urk. 6/182/9, vgl. auch Urk. 6/182/8-9), nahm RAD-Ärztin Dr . E.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, am 1 7. August 2022 zur psychiatrischen Beurteilung im Z.___ -Gutachten Stellung. Sie führte aus, es seien bei der Untersuchung die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtigt worden. Die Schlussfol gerungen seien jedoch nicht einleuchtend. Es sei eine negative Antwortverzer rung nachgewiesen und es seien nicht konsistente Symptome beschrieben wor den. Da in der Psychiatrie die Befunde praktisch nur im Gespräch erhoben werden könnten, sei es problematisch, bei einer nachgewiesenen negativen Antwortver zerrung auf die Angaben der untersuchten Person abzustellen. Analoges gelte hinsichtlich der Angaben zum Mini-ICF-APP. Im Gutachten fänden sich keine Angaben da zu, warum die betreffenden Items eingeschränkt seien. Der Gutachter habe hervorgehoben, dass es sich bei der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren um eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes handle, da diese Diagnose neu gestellt worden sei. Dies treffe aber effektiv nicht zu. Bereits im Y.___ -Gutachten sei eine entsprechende Diagnosen gestellt worden. Die im Z.___ -Gutachten ebenfalls genannte rezidivierende depressive Störung könne nicht nachvollzogen werden, da bisher keine depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die von den Behandlern im Jahr 2013 erwähnte Depression sei bei der Y.___ -Begutachtung als Anpassungsstörung beurteilt worden. Darüber hinaus habe die behandelnde Ärztin Dr. D.___

im Jahr 2021 angegeben, es liege keine psychische Störung vor, die eine Arbeitsunfähig keit begründe. Insgesamt könne nicht nachvollzogen werden, weswegen der psy chiatrische Gutachter zum Schluss gelangt sei, dass seit dem Austritt aus der sta tionären Behandlung in der Klinik C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe , zumal die Diagnosen, die Einschränkungen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der betreffenden Klinik nicht nachvollzogen werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei insgesamt k eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seit der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2014 ausge wiesen ( Urk. 6/182/9 f.). 7.

Aus somatischer Sicht gelangten die Z.___ -Gutachter

- wie dies in vorstehender E. 6.8.6 dargelegt wurde - zum Schluss , dass

als angepasste Tätigkeit eine kör perlich leicht e bis selten mittelschwer e und wechselbelastende Arbeit in Frage komme, dies ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in der Hocke, im Kauern , auf Knien oder auf Leitern, ohne repetitive s Treppensteigen , ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne ausgeprägte Exposition zu Kälte oder Nässe , und in einer solchen von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 20 % auszugehen sei ( Urk. 6/179/12 f f .) . Dies entspricht im Wesentlichen der Beurteilung durch die Y.___ -Gutachter , die im Gutachten vom 2 4. März 2014 aus führten, aus somatischer Sicht seien körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar , a ngepasst seien jedoch alle körperlich leichte n bis intermittierend mittelschwere n Tätigkeiten , wobei insbesondere mit Rücksicht auf das Schulter leiden auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 20 % auszugehen

sei ( Urk. 6/76/80 ). Die leicht abweichende Beur teilung im Sinne einer Herabstufung der noch zumutbaren Gesamtbelastung (leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten resp. nunmehr leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten) wurde im Z.___ -Gutachten damit begründet, es liege mittlerweile eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung vor und es seien auch die pathologischen Veränderungen im Bereich der Schultern, der Ell bogen und der Hände zu berücksichtigen, wobei - was auch schon im Vorgut achten festgehalten worden sei - die Insertionstendinosen an den Ellbogen grund sätzlich behandelbare Pathologien seien ( Urk. 6/179/80). Vor dem Hintergrund der erhobenen somatischen Befunde und der Würdigung dieser unter Bezug nahme auf die Ergebnisse der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2014 ( Urk. 6/76/20 ff., Urk.

6/179/42 ff., Urk. 6/179/70 ff., Urk. 6/179/88 ff.) erweis en sich die Schlussfolgerungen der Z.___ -Gutachter als nachvollziehbar und diese werden im Übrigen auch von den Parteien nicht bemängelt. D ie Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde

in erster Linie

die psychiatrische Beurteilung im Z.___ -Gutachten und die Darlegungen des RAD in diesem Zusammenhang in Frage ( Urk. 1 S. 8 ff. ). 8. 8.1

Zu m psychiatrischen Untersuchungsergebnis, wie es Eingang in die Schlussbeur teilung im Z.___ -Gutachten fand ( Urk. 6/179/ 7 ff. ), ist dem Teilgutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Februar 202 2

( Urk. 6/179/54-69) zu entnehmen, die somatoforme Schmerz störung und die rezidivierende depressive Störung sei en diagnostisch hinreichend abgestützt. I m Vordergrund des klinischen Bildes stünden , d ie Schmerzstörung betreffend ,

seit mehreren Jahren Schmerzen in verschiedenen anatomischen Regionen, die ihre Ursache in physiologischen Prozessen hätten. Psychischen Faktoren komme eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen zu . Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Hinweise, dass der Schmerz absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht werde, bestünden bei der Beschwerdeführerin nicht. Hinzu komme eine gedrückte Stimmung mit Antriebsminderung und Interesselo sigkeit sowie Anhedonie , womit drei Hauptkriterien für eine depressive Störung erfüllt seien . Hinzu kämen der Verlust des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an den Tod sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Aufgrund die ser vier weiteren Kriterien rechtfertige es sich von einer gegenwärtig mittelgradi gen depressiven Episode auszugehen ( Urk. 6/179/62 , Urk. 6/179/ 67 ) .

Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin erschliesse sich, dass sich diese seit mehreren Jahren einmal pro Monat in einer ambulanten psychiat rischen Behandlung befinde. Gleichzeit ig unterziehe sich die Beschwerdeführerin eine r medikamentösen antidepressive n

Therapie, wobei diese nur teilweise leitli niengerecht erfolge . Angezeigt sei eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sowie eine wöchentliche F requenz der Therapiesitzungen . Als Res source zu bewerten seien die familiäre Einbettung und der geäussert Wunsch , wieder zu arbeiten. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei der Beschwer deführerin Beeinträchtigungen in zehn von dreizehn Bereichen vor, womit eine sozialmedizinisch relevante Teilhabebeeinträchtigung bestehe, die im Hinblick auf die Tragweite der Einzelheiten als schwer zu bewerten sei ( Urk. 6/179/63).

Da die körperliche Symptomatik als ausschlaggebende r auslösende r und auf rechterhaltende r Faktor für die depressive Symptomatik zu bewerten sei und sich trotz kontinuierlicher rheumatologischer Behandlung nicht gebessert habe, sei es im Verlauf seit 2010 progredient zu einer depressiven Symptomatik mit Ein schränkungen von Konzentration, Gedächtnis , Antrieb und soziale r Interaktionen gekommen. Damit verbunden sei es zu einer Zunahme der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Eine erwerbliche Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin krankheitsbedingt derzeit nicht möglich . Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen verbessern , insbesondere durch eine Kombina tion aus Antidepressiva, erneuter mehrwöchiger stationärer Psychotherapie mit dem Fokus auf die affektive Störung und mit einer fortlaufenden ambulanten Psychotherapie mit höherer Frequenz unter Einbindung in eine Ergo- und eine aktivierende Physiotherapie. Allerdings sei zu bedenken, dass ohne eine Besse rung der somatischen Beschwerden die Prognose für eine B esserung der psychi schen Problematik ungünstig sei. Was den retrospektiven Verlauf betreffe, so sei e ine valide Aussage aufgrund der fehlenden

fachpsychiatrischen Befundbericht e zwischen 2013 und 202 0 nicht möglich (Urk.

6/179/64 ff.). 8.2

Die psychiatrische Exploration durch Dr. F.___

ergab im Vergleich zur psychi atrischen Untersuchung durch den Y.___ -Gutachter Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Februar 2014 nur geringfügig abweichende Befunde ( Urk. 6/76/69 ff. , Urk. 6/179/58 ff. ). Eine auffällige Ver gesslichkeit respektive geringe Merkfähigkeit und eine eingeschränkte Konzent ration bei gleichzeitig fehlenden Anzeichen für eine Minderintelligenz und ansonsten im Wesentlichen unauffälligem Verhalten in der Exploration mit der Fähigkeit zur adäquaten Äusserung während der gesamten Untersuchung sdauer stellten Dr.

F.___ und Dr. G.___

anlässlich ihrer Explorationen gleichermassen fest . Ferner beschrieben beide Experten die Beschwerdeführerin als im Gespräch zugewandt und bewusstseinsklar. Beide Gutachter beschrieben Symptome depres siver Herabgestimmtheit . Dr. G.___ hob ferner hervor, die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung stark auf ihre Schmerzen bezogen gewesen. Ent sprechendes erwähnte Dr. F.___ nicht ( Urk. 6 /76/ 110 -112 , Urk.

6 /179/58 f.).

Die Exploration durch Dr. F.___ ergab ferner aufgrund einer testpsychologischen Beschwerdevalidierung

deutliche Zeichen für eine negative Antwortverzerrung, d as heisst es bestehen substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (Urk.

6 /179/59

f.). Überdies berichtete Dr. F.___ über einen von der Beschwerdeführerin geklagten beidseitigen Handtremor, wobei er feststellte, dass dieser bei Ablenkung nicht mehr wahrnehmbar war ( Urk. 6 /179/61). Bereits anlässlich der Y.___ -Begutachtung wurden deutliche Anzeichen für eine inkonsistente Beschwerdeschilderung und Selbstlimitierung geschildert

(Urk.

6 /76/ 111 ). Bezüglich der diagnoserelevanten Befunde (vgl. vor stehende E.

2.3.2 ) erg a b

mithin die neuerliche psychiatrische Untersuchung durch Dr.

F.___ im Vergleich zur Exploration durch Dr. G.___

im Jahr 2014 keine ins Gewicht fallenden Abweichungen . Zum therapeutischen Setting gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch den Y.___ -Experten Dr.

G.___ an, dreiwöchentlich finde eine Gesprächssitzung statt ( Urk. 6 /76/107). Den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ zufolge berichtete die Beschwerdeführerin über einmal pro Monat stattfindende Therapiesitzungen ( Urk. 6 /17 9 /63). Mithin ist im Verlauf gar eine gewisse Verringerung der Behand lungsfrequenz zu verzeichnen . Hinzu kommt eine nach Einschätzung von Dr. F.___ unzureichende respektive nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung ( Urk. 6 /17 9 /63). E ine dauerhafte Verschlecht erung des psychischen Zustandes de r Beschwerdeführerin seit 2014 ist angesichts dessen auszuschlies sen. Vielmehr ist auch mit Blick auf die Behandlungsfrequenz von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand auszugehen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai bis 1 3. Juni 2020 stationär in der Klinik C.___ zwecks Reduktion der depressiven Symptomatik hatte behandeln lassen (Urk.

6/130/4- 10 ) , ändert daran nichts. Es handelte sich hierbei ganz offensicht lich um eine vorübergehende Verschlechterung, wobei die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Behandlung in gebessertem Zustand entlassen werden konnte (Urk.

6/130/6). 8.3

Was die

diagnostische

Einordnung

betrifft, ergibt sich aus den Darlegungen von

Dr. F.___

dahingehend eine Abweichung, als dieser nebst der Bestätigung der bereits von Dr. G.___ gestellten

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als weitere Diagnose anstelle von Angst und depressive Störung gemischt gemäss

Y.___ -Gutachten (Urk.

6/76/112) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode nannte ( Urk. 6 /179/62).

Abweichend vom Y.___ -Gutachten ( Urk. 6 /76/75, Urk.

6 /76/ 117 ) schloss Dr.

F.___

ferner

auf eine höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden . Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar ( Urk. 6 /17 9 / 63 f. ). Rechtsprechungsgemäss ist n icht die Diagnose mas sgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schwe regrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedli chen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann noch nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Wie dargelegt (vgl. vorstehende E. 8.2)

förderte die Unter suchung durch Dr. F.___ keine wesentlich anderen psychopathologischen Befunde zu Tage , die hinreichend klar auf einen abweichenden Schweregrad der psychischen Symptomatik schliessen lassen.

Er hielt zusammenfassend nur fest, da die körperliche Symptomatik als auslösender und aufrechterhaltender Faktor insbesondere der depressiven Symptomatik zu werten sei, sich aber trotz der erfolgten Behandlung die somatischen Beschwerden nicht gebessert hätten, sei es progredient zu einer Zunahme der psychischen Symptomatik gekommen. Weiter hin bestünden Einschränkungen bezüglich Konzentration, Denken, Gedächtnis , Antrieb und der sozialen Interaktionen bei vorhandener Reizbarkeit ( Urk. 6 /179/64). Somatische Beschwerden beeinflussten bereits in der Zeit der Y.___ -Begutachtung die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ungünstig ( Urk. 6 /76/ 72 f. ) und es liessen sich auch damals Einschränkungen in Bezug auf Konzentration, Denken, Gedächtnis, Antrieb , der sozialen Interaktio nen und eine Reizbarkeit feststellen ( Urk. 6 /76/10 9-112 ). Richtig vermerkte Dr. F.___ folglich, dass diese Beeinträchtigungen weiterhin bestünden. Nicht nachvollziehbar ist es folglich , wenn Dr. F.___ vor diesem Hintergrund ohne weitere erläuternde Darlegungen folgerte, es müsse daher postuliert werden, dass es im zeitlichen Verlauf zu einer Zunahme der klinisch bedeutsamen Symptome und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei ( Urk. 6 /179/64). Ebenso wenig überzeugt die zusätzliche Feststellung von

Dr. F.___ , es müsse in schwerem Ausmass von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen werden. Der Gutachter vermerkte dazu lediglich, die Schlussfolgerung ergebe sich in Anlehnung an das Mini-ICF-APP, wobei er dies nicht näher erläuterte ( Urk. 6 /179/63).

Ein bloss pauschaler Verweis auf das Ergebnis eines testpsycho logischen Verfahrens genügt nicht, um das Testresultat zum integralen Beurtei lungsmassstab der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu erheben . 8.4

D ie Beschwerdegegnerin wendet ein, die psychiatrische Beurteilung im Y.___ -Gutachten sei noch unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien und damit der Überwindbarkeitsvermutung erfolgt, weswegen darauf gar nicht Bezug genom men werden dürfe ( Urk. 1 S. 8 f.). Zutreffend ist , dass die Y.___ -Gutachter bezüglich Schmerzstörung noch eine Einordnung entsprechend der bis Juni 2015 gültigen Überwindbarkeitspraxis , welche hernach durch das strukturierte Beweis verfahren abgelöst wurde (vgl. dazu BGE 141 V 281 Regeste u. E. 3.4-5) , vorge nommen haben (vgl. Urk. 6/76/74) . Der Einwand der Beschwerdeführerin ist indessen nicht begründet.

B ei besagter Überwindbarkeitsvermutung, wie auch bei dem zwischenzeitlich beachtlichen strukturierten Beweisverfahren, handelt es sich um Instrument e

zur Rechtsfolgeabwägung. H ier bedeutsam ist indessen die Frage de r Veränderung des Sachverhaltes seit der Y.___ -Begutachtung. Auf die im Y.___ -Gutachten wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, worauf der rechtskräftige Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2014 (Urk.

6/88) beruht, kann ohne Einschränkung abgestellt werden. Da zusammen gefasst anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. F.___

im Februar 2022 im Vergleich zu derjenigen durch Dr. G.___ im Februar 2014 keine eindeu tig veränderte Befund lage erhoben wurde , stellt die teilweise andere

Diagnos tik

und die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.

F.___

eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung

des im Wesentli chen unveränderten Sachverhalts dar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich folglich nicht, von einer erheblichen Tatsachenänderung auszugehen. RAD-Ärztin Dr. E.___ gelangte zu gleichlautenden Schlussfolgerungen ( Urk. 6/182/9 f.), was sich aufgrund der gegebenen Umstände als nachvollziehbar erweist . Der abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 ff. ) kann mithin nicht beigepflichtet werden. 9. 9.1

Auch losgelöst von revisionsrechtlichen Überlegungen vermag die Beurteilung des psychiatrischen Z.___ - Gutachters

Dr. F.___ nicht zu überzeugen. Im Falle einer leicht- bis mittelgradige n depressive n Störung ist die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades praxisgemäss nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind

( vgl. vorstehende E. 2.3.2 ).

9.2

Dr. F.___ stufte das depressive Leiden als mittelschwer ein. Mit der zusätzlichen Schmerzstörung besteht eine psychische Komorbidität ( Urk. 6 /179/62) . Zu beach ten ist aber , dass Dr. F.___ von einer negativen Antwortverzerrung ausging, was ihn substantiell an

der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung und damit an der Konsistenz und Plausibilität der Angaben zweifeln liess

(Urk.

6 /179/59 f. , Urk.

6 /179/61 ) . Eine ins Gewicht fallende Ausprägung der diagnoserelevanten Symptom e steht damit nicht hinreichend fest. Somit vermag es nicht zu überzeu gen, wenn der Gutachter ohne Weiteres

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierte ( Urk. 6 /179/64) , hinwiederum aber

die Behandel barkeit des psychischen Leidens keineswegs in Frage stellte, sondern den Ausbau des psycho therapeutischen Settings und vor dem Hintergrund des engen Zusam menhangs der psychischen Problematik mit den somatischen Beschwerden auch die Einleitung einer körperlichen Rekonditionierung

als dringlich erachtete

( Urk. 6 /179/ 65 ). Darf ein Behandlungserfolg erwartet werden , spricht dies gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Überdies hat Dr. F.___ positive Ressour cen , das heisst intakte soziale Beziehungen mit familiärer Einb ettung bejaht

( Urk. 6 /179/56 f.). Die Indikatoren de r Kategorie «funktioneller Schweregrad» (vgl. vorstehende E.

2.3.2) sind zusammengefasst nicht ausgeprägt genug, um die von Dr. F.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheinen zu las sen. 9. 3

Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag ist zwar reduziert und durch eine n sozialen Rückzug geprägt ( Urk. 6 /179/57) , gleichwohl kann vor dem Hintergrund der somatischen Beeinträchtigung ( Urk. 6 /179/ 7 ff.

u. 12 ) und den substantiell en

Zweifeln an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung (Urk.

6 /179/59 f.) die Überzeugung der Beschwerdeführerin, generell keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben zu können ( Urk. 6 /179/59 f. ) , nicht nachvollzogen werden , und es kann insofern nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbelangen ausgegangen werden.

D ie nur einmal monatlich stattfindende ambulante Therapiesitzung und die nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung ( Urk. 6 /179/ 57, Urk. 6 /179/63 ) sprechen sodann gegen einen eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen erheb lichen Leidensdruck , der bei eine r die Arbeitsfähigkeit vollständig aufhebenden psychischen Erkrankung zu erwarten wäre. Auch mit Blick auf die in der Kate gorie «Konsistenz» massgeblichen Indikatoren ist eine vollständige Arbeitsunfä higkeit nicht hinreichend nachvollziehbar. 10.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Verände rung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen

ist (vgl. vorstehende E. 8) . Aus somatischer Sicht ist insofern eine Änderung eingetreten , als nach Einschätzung der Z.___ -Gutachte r

eine angepasste Tätigkeit zwar weiterhin im bisher ausge wiesenen Umfang zumutbar ist, jedoch mit einer nunmehr etwas geringeren Belastung sgrenze (vgl. vorstehende E. 7). Gesamthaft aber ist , wovon beim Erlass der Verfügung vom 1 7. September 20 1 4 ausgegangen wurde (Urk.

6/84/4, Urk. 6/88/2), weiterhin ausgewiesen , dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist . Die neu leicht geringere Belastungsgrenze (leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit statt leicht e bis inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten; vgl. vorstehende E. 7) rechtfertig t keinen höheren als den bereits gewährten leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen , was auch nicht geltend gemacht wird (grundsätzlich zum leidensbe dingten Abzug vom Invalideneinkommen vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ) . Im Übrigen wurde bei der Zusprechung der Rente der Abzug bereits mit der Begründung berücksichtigt, es seien nur leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl.

Urk. 6/30; vgl. auch Urk. 6/80/1). Auch bezüglich der übrigen für die Invaliditätsbemessung relevanten Faktoren hat sich nichts geändert. Eine neuerlich e

Bemessung der Vergleichseinkommen ( Art. 16 ATSG) ist daher entbehrlich. Die sei t

der letzten Anspruchsprüfung ( Urk. 6/80 , Urk. 6/88 ) eingetretene

L ohnentwicklung (vgl. die vom Bundesamt für Statistik publizierte Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen tenpreise und der Reallöhne, T39; abrufbar im Internet) ist für beide Vergleichs einkommen gleichermassen beachtlich. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass die am 1.

Januar 2022 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des IVG (vgl. vorstehende E. 1 .2 ) am laufenden Rentenanspruch nichts änderten ( Urk. 2 S. 1).

Da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Rente nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Revisionsgesuch der Beschwerde führerin abgewiesen . Die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2022 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 1 1 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 2. Juli 2016 gestelltes Revisionsgesuch ( Urk. 6/94) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 20

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund des am 6. Oktober 2020 erfolgten Revisionsgesuchs

könnten allfällige Leistungen unter Vorbehalt von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens ab dem Monat der Gesuchstellung ausgerichtet werden ( Art. 88 bis

Abs. 1 IVV ). In dieser über gangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version zitiert wird.

E. 1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezü gerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Arti kel 17 Absatz 1 ATSG ändert ( lit . b Abs. 1).

2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Am 6. Oktober 2020 ersuchte die Versicherte um die Zusprechung einer ganzen Rente ( Urk. 6/131). Nach zusätzlichen, insbesondere medizinischen Abklärungen, die auch die Einholung des interdisziplinären Gutachtens der Z.___

AG (nach folgend: Z.___ ) vom 4. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 8. Juni 2022 umfasste n ( Urk. 6/179, Urk. 6/181) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 9. September 2022 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 6/183). Am 1 7. November 2022 erliess sie die gleichlautende Ver fügung ( Urk. 6/185 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 erhob die Versicherte am 26.

Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache in Aufhebung der angefoch tenen Verfügung an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklä rungen und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Im Zuge der Neuanmeldung vom 1 2. Ju l i 2016 ( Urk. 6/94), auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. September 2016 nicht ein trat (Urk.

6/103) und welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.001170 vom 2 9. Januar 2018 schützte ( Urk. 6/118) , gelangte der Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 3. Juni 2016 zu de n Akten. Darin führte die Ärztin unter Nennung der bereits bekannten Diagnosen im Zusammenhang mit dem Rückenleiden im lumbalen und zervikalen Bereich, de m Leiden im Bereich der Hände, den Knieschmerzen, dem Schulterleiden und der depressiven Symptomatik (Urk.

6/92/1) und unter Bezugnahme auf zwei MRI-Befunde die Lendenwirbelsäule und das rechte Knie betreffend ( Urk. 6/92/7 -9 ) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer multifakto riellen Schmerzsymptomatik .

Trotz dem Ausbau der Analgesie, der antidepressi ve n Medikation und der physio- sowie chiropraktische n Behandlung mit lokalen Infiltrationen sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen ( Urk. 6/92/2).

E. 6.2 Im Bericht vom 3. November 2016 ergänzte Dr. B.___ , neben der Schmerzsymp tomatik verursachten auch Konzentrationsstörungen und eine ausgeprägte Müdigkeit eine deutliche Einschränkung der täglichen Aktivitäten. Gemäss der behandelnden Psychiaterin sei von mittelschweren depressiven Episoden auszu gehen. In letzter Zeit leide die Beschwerdeführerin auch unter einer psychosozi alen Belastungssituation, was die gesamte Symptomatik zusätzlich ungünstig beeinflusse. Eine geplante stationäre Rehabilitation sei wegen einer Mamma-Ope ration verschoben worden. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/104/7).

E. 6.3 Im Bericht vom 2. Oktober 2020 wies Dr. B.___ auf eine Zunahme der Beschwer den in Bezug auf die Nacken- und Rückenschmerzen sowie die Schmerzproble matik in den Unterarmen hin. Sodann erwähnte sie eine Schmerzproblematik im Zusammenhang mit einer Psoriasis-Arthropathie, eine Fussschmerzproblematik und chronische Cephalgien und sie schloss auf eine vollständige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 6/130/3).

E. 6.4 Vom 1 2. Mai bis 1 3. Juni 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik C.___

zur Rehabilitation und Schmerzbehandlung auf. Im Austrittsbericht vom 7. Juli 2020 ( Urk. 6/130/4-10) führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.1). Erwähnung fand auch die rheumatologische Erkrankung mit Schmerzen im Bereich der kleinen Gelenke der Hände, des Rückens, der Schulter, der Hüfte und der Knie ( Urk. 6/130/4). Bei Eintritt beschrieben die Ärzte die Beschwerdeführerin als depressiv niedergestimmt, jedoch auslenkbar und schwingungsfähig. Im Zent rum der Behandlung habe die Stärkung der Selbstfürsorge, die Psychoedukation und der Umgang mit den Schmerzen gestanden. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer leichten Aufhellung der Stimmung, zu einer Zunahme der Freudfä higkeit und zu einer Reduktion der Gereiztheit gekommen. Weiterhin fortbeste hend gewesen seien Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, Niedergestimmt heit, Interesselosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen . Hinsichtlich der Schmerzen habe die Beschwerdeführerin keine signifikante Veränderung wahr genommen ( Urk. 6/130/4-6).

E. 6.5 Nach der erneuten Anmeldung vom 6. Oktober 2020 berichtete Dr. B.___ a m 4.

Januar 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/139/7-13) . Sie wies auf die im Berichtszeitpunkt im Vordergrund stehenden Beschwerden im Zusam menhang mit der Psoriasis-Arthropathie im Bereich beider Hände, auf die ausge prägten Myogelosen als Folge der chronischen Nacken- und Rückenbeschwerden und die chronischen Fussschmerzen hin. Da Einschränkungen hinsichtlich Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sowie bezüglich Arbeiten in Inkli nation der Lendenwirbelsäule und für solche über der Schulterhorizontalen und mit repetitive n Bewegungen von Händen und Armen bestünden, sei die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei während zweier Stunden pro Tag möglich. Die Prognose sei schlecht, dies aufgrund fehlender Motivation, fehlender Sprachkenntnisse, fehlender Berufsbildung sowie wegen ausgeprägter Müdigkeit und Vergesslichkeit ( Urk. 6/139/8 ff.). 6. 6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 2. März 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führerin leide an keiner psychischen Störung, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe ( Urk. 6/141/7). 6. 7

Am 1 6. Juli 2021 führte Dr. B.___ aus, a ktuell sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig, dies aufgrund der stark immobilisierenden Epicondylitis

humeri

radialis beidseits und der anhaltenden Rückenschmerzen. Nach Belastungen träten ferner trotz der Biologika -Therapie Arthritiden in den Hand- und Fussgelenken auf ( Urk. 6/146/1). 6.

E. 8 .7

Am 8. Juni 2022 führten die Z.___ -Experten ergänzend zum Gutachten aus, auf rheumat o logische m Fachgebiet lägen mehrere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die betreffenden Leiden führten selbstverständlich zu soma tischen Beschwerden - wenngleich sie aus rheumatologischer Sicht im dargestell ten Ausmass nicht gänzlich nachvollzogen werden könnten - und sie wirkten sich auch ungünstig auf die psychische Situation aus. Dies stehe ausser Frage. Da rheumatologisch keine Verbesserungsmöglichkeiten gesehen würden, seien Mas snahmen zur Optimierung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet zu suchen. Diese seien im Gutachten genannt worden, wobei die Prog nose zurückhaltend sei ( Urk. 6/181/1 f.). 6.

E. 8.1 Zu m psychiatrischen Untersuchungsergebnis, wie es Eingang in die Schlussbeur teilung im Z.___ -Gutachten fand ( Urk. 6/179/ 7 ff. ), ist dem Teilgutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Februar 202 2

( Urk. 6/179/54-69) zu entnehmen, die somatoforme Schmerz störung und die rezidivierende depressive Störung sei en diagnostisch hinreichend abgestützt. I m Vordergrund des klinischen Bildes stünden , d ie Schmerzstörung betreffend ,

seit mehreren Jahren Schmerzen in verschiedenen anatomischen Regionen, die ihre Ursache in physiologischen Prozessen hätten. Psychischen Faktoren komme eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen zu . Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Hinweise, dass der Schmerz absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht werde, bestünden bei der Beschwerdeführerin nicht. Hinzu komme eine gedrückte Stimmung mit Antriebsminderung und Interesselo sigkeit sowie Anhedonie , womit drei Hauptkriterien für eine depressive Störung erfüllt seien . Hinzu kämen der Verlust des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an den Tod sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Aufgrund die ser vier weiteren Kriterien rechtfertige es sich von einer gegenwärtig mittelgradi gen depressiven Episode auszugehen ( Urk. 6/179/62 , Urk. 6/179/ 67 ) .

Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin erschliesse sich, dass sich diese seit mehreren Jahren einmal pro Monat in einer ambulanten psychiat rischen Behandlung befinde. Gleichzeit ig unterziehe sich die Beschwerdeführerin eine r medikamentösen antidepressive n

Therapie, wobei diese nur teilweise leitli niengerecht erfolge . Angezeigt sei eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sowie eine wöchentliche F requenz der Therapiesitzungen . Als Res source zu bewerten seien die familiäre Einbettung und der geäussert Wunsch , wieder zu arbeiten. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei der Beschwer deführerin Beeinträchtigungen in zehn von dreizehn Bereichen vor, womit eine sozialmedizinisch relevante Teilhabebeeinträchtigung bestehe, die im Hinblick auf die Tragweite der Einzelheiten als schwer zu bewerten sei ( Urk. 6/179/63).

Da die körperliche Symptomatik als ausschlaggebende r auslösende r und auf rechterhaltende r Faktor für die depressive Symptomatik zu bewerten sei und sich trotz kontinuierlicher rheumatologischer Behandlung nicht gebessert habe, sei es im Verlauf seit 2010 progredient zu einer depressiven Symptomatik mit Ein schränkungen von Konzentration, Gedächtnis , Antrieb und soziale r Interaktionen gekommen. Damit verbunden sei es zu einer Zunahme der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Eine erwerbliche Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin krankheitsbedingt derzeit nicht möglich . Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen verbessern , insbesondere durch eine Kombina tion aus Antidepressiva, erneuter mehrwöchiger stationärer Psychotherapie mit dem Fokus auf die affektive Störung und mit einer fortlaufenden ambulanten Psychotherapie mit höherer Frequenz unter Einbindung in eine Ergo- und eine aktivierende Physiotherapie. Allerdings sei zu bedenken, dass ohne eine Besse rung der somatischen Beschwerden die Prognose für eine B esserung der psychi schen Problematik ungünstig sei. Was den retrospektiven Verlauf betreffe, so sei e ine valide Aussage aufgrund der fehlenden

fachpsychiatrischen Befundbericht e zwischen 2013 und 202 0 nicht möglich (Urk.

6/179/64 ff.).

E. 8.2 Die psychiatrische Exploration durch Dr. F.___

ergab im Vergleich zur psychi atrischen Untersuchung durch den Y.___ -Gutachter Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Februar 2014 nur geringfügig abweichende Befunde ( Urk. 6/76/69 ff. , Urk. 6/179/58 ff. ). Eine auffällige Ver gesslichkeit respektive geringe Merkfähigkeit und eine eingeschränkte Konzent ration bei gleichzeitig fehlenden Anzeichen für eine Minderintelligenz und ansonsten im Wesentlichen unauffälligem Verhalten in der Exploration mit der Fähigkeit zur adäquaten Äusserung während der gesamten Untersuchung sdauer stellten Dr.

F.___ und Dr. G.___

anlässlich ihrer Explorationen gleichermassen fest . Ferner beschrieben beide Experten die Beschwerdeführerin als im Gespräch zugewandt und bewusstseinsklar. Beide Gutachter beschrieben Symptome depres siver Herabgestimmtheit . Dr. G.___ hob ferner hervor, die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung stark auf ihre Schmerzen bezogen gewesen. Ent sprechendes erwähnte Dr. F.___ nicht ( Urk. 6 /76/ 110 -112 , Urk.

6 /179/58 f.).

Die Exploration durch Dr. F.___ ergab ferner aufgrund einer testpsychologischen Beschwerdevalidierung

deutliche Zeichen für eine negative Antwortverzerrung, d as heisst es bestehen substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (Urk.

6 /179/59

f.). Überdies berichtete Dr. F.___ über einen von der Beschwerdeführerin geklagten beidseitigen Handtremor, wobei er feststellte, dass dieser bei Ablenkung nicht mehr wahrnehmbar war ( Urk. 6 /179/61). Bereits anlässlich der Y.___ -Begutachtung wurden deutliche Anzeichen für eine inkonsistente Beschwerdeschilderung und Selbstlimitierung geschildert

(Urk.

6 /76/ 111 ). Bezüglich der diagnoserelevanten Befunde (vgl. vor stehende E.

2.3.2 ) erg a b

mithin die neuerliche psychiatrische Untersuchung durch Dr.

F.___ im Vergleich zur Exploration durch Dr. G.___

im Jahr 2014 keine ins Gewicht fallenden Abweichungen . Zum therapeutischen Setting gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch den Y.___ -Experten Dr.

G.___ an, dreiwöchentlich finde eine Gesprächssitzung statt ( Urk. 6 /76/107). Den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ zufolge berichtete die Beschwerdeführerin über einmal pro Monat stattfindende Therapiesitzungen ( Urk. 6 /17

E. 8.3 Was die

diagnostische

Einordnung

betrifft, ergibt sich aus den Darlegungen von

Dr. F.___

dahingehend eine Abweichung, als dieser nebst der Bestätigung der bereits von Dr. G.___ gestellten

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als weitere Diagnose anstelle von Angst und depressive Störung gemischt gemäss

Y.___ -Gutachten (Urk.

6/76/112) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode nannte ( Urk. 6 /179/62).

Abweichend vom Y.___ -Gutachten ( Urk. 6 /76/75, Urk.

6 /76/ 117 ) schloss Dr.

F.___

ferner

auf eine höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden . Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar ( Urk. 6 /17 9 / 63 f. ). Rechtsprechungsgemäss ist n icht die Diagnose mas sgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schwe regrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedli chen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann noch nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Wie dargelegt (vgl. vorstehende E. 8.2)

förderte die Unter suchung durch Dr. F.___ keine wesentlich anderen psychopathologischen Befunde zu Tage , die hinreichend klar auf einen abweichenden Schweregrad der psychischen Symptomatik schliessen lassen.

Er hielt zusammenfassend nur fest, da die körperliche Symptomatik als auslösender und aufrechterhaltender Faktor insbesondere der depressiven Symptomatik zu werten sei, sich aber trotz der erfolgten Behandlung die somatischen Beschwerden nicht gebessert hätten, sei es progredient zu einer Zunahme der psychischen Symptomatik gekommen. Weiter hin bestünden Einschränkungen bezüglich Konzentration, Denken, Gedächtnis , Antrieb und der sozialen Interaktionen bei vorhandener Reizbarkeit ( Urk. 6 /179/64). Somatische Beschwerden beeinflussten bereits in der Zeit der Y.___ -Begutachtung die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ungünstig ( Urk. 6 /76/ 72 f. ) und es liessen sich auch damals Einschränkungen in Bezug auf Konzentration, Denken, Gedächtnis, Antrieb , der sozialen Interaktio nen und eine Reizbarkeit feststellen ( Urk. 6 /76/10 9-112 ). Richtig vermerkte Dr. F.___ folglich, dass diese Beeinträchtigungen weiterhin bestünden. Nicht nachvollziehbar ist es folglich , wenn Dr. F.___ vor diesem Hintergrund ohne weitere erläuternde Darlegungen folgerte, es müsse daher postuliert werden, dass es im zeitlichen Verlauf zu einer Zunahme der klinisch bedeutsamen Symptome und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei ( Urk. 6 /179/64). Ebenso wenig überzeugt die zusätzliche Feststellung von

Dr. F.___ , es müsse in schwerem Ausmass von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen werden. Der Gutachter vermerkte dazu lediglich, die Schlussfolgerung ergebe sich in Anlehnung an das Mini-ICF-APP, wobei er dies nicht näher erläuterte ( Urk. 6 /179/63).

Ein bloss pauschaler Verweis auf das Ergebnis eines testpsycho logischen Verfahrens genügt nicht, um das Testresultat zum integralen Beurtei lungsmassstab der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu erheben .

E. 8.4 D ie Beschwerdegegnerin wendet ein, die psychiatrische Beurteilung im Y.___ -Gutachten sei noch unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien und damit der Überwindbarkeitsvermutung erfolgt, weswegen darauf gar nicht Bezug genom men werden dürfe ( Urk. 1 S. 8 f.). Zutreffend ist , dass die Y.___ -Gutachter bezüglich Schmerzstörung noch eine Einordnung entsprechend der bis Juni 2015 gültigen Überwindbarkeitspraxis , welche hernach durch das strukturierte Beweis verfahren abgelöst wurde (vgl. dazu BGE 141 V 281 Regeste u. E. 3.4-5) , vorge nommen haben (vgl. Urk. 6/76/74) . Der Einwand der Beschwerdeführerin ist indessen nicht begründet.

B ei besagter Überwindbarkeitsvermutung, wie auch bei dem zwischenzeitlich beachtlichen strukturierten Beweisverfahren, handelt es sich um Instrument e

zur Rechtsfolgeabwägung. H ier bedeutsam ist indessen die Frage de r Veränderung des Sachverhaltes seit der Y.___ -Begutachtung. Auf die im Y.___ -Gutachten wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, worauf der rechtskräftige Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2014 (Urk.

6/88) beruht, kann ohne Einschränkung abgestellt werden. Da zusammen gefasst anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. F.___

im Februar 2022 im Vergleich zu derjenigen durch Dr. G.___ im Februar 2014 keine eindeu tig veränderte Befund lage erhoben wurde , stellt die teilweise andere

Diagnos tik

und die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.

F.___

eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung

des im Wesentli chen unveränderten Sachverhalts dar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich folglich nicht, von einer erheblichen Tatsachenänderung auszugehen. RAD-Ärztin Dr. E.___ gelangte zu gleichlautenden Schlussfolgerungen ( Urk. 6/182/9 f.), was sich aufgrund der gegebenen Umstände als nachvollziehbar erweist . Der abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

E. 9 /63). E ine dauerhafte Verschlecht erung des psychischen Zustandes de r Beschwerdeführerin seit 2014 ist angesichts dessen auszuschlies sen. Vielmehr ist auch mit Blick auf die Behandlungsfrequenz von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand auszugehen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai bis 1 3. Juni 2020 stationär in der Klinik C.___ zwecks Reduktion der depressiven Symptomatik hatte behandeln lassen (Urk.

6/130/4-

E. 9.1 Auch losgelöst von revisionsrechtlichen Überlegungen vermag die Beurteilung des psychiatrischen Z.___ - Gutachters

Dr. F.___ nicht zu überzeugen. Im Falle einer leicht- bis mittelgradige n depressive n Störung ist die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades praxisgemäss nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind

( vgl. vorstehende E. 2.3.2 ).

E. 9.2 Dr. F.___ stufte das depressive Leiden als mittelschwer ein. Mit der zusätzlichen Schmerzstörung besteht eine psychische Komorbidität ( Urk. 6 /179/62) . Zu beach ten ist aber , dass Dr. F.___ von einer negativen Antwortverzerrung ausging, was ihn substantiell an

der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung und damit an der Konsistenz und Plausibilität der Angaben zweifeln liess

(Urk.

6 /179/59 f. , Urk.

6 /179/61 ) . Eine ins Gewicht fallende Ausprägung der diagnoserelevanten Symptom e steht damit nicht hinreichend fest. Somit vermag es nicht zu überzeu gen, wenn der Gutachter ohne Weiteres

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierte ( Urk. 6 /179/64) , hinwiederum aber

die Behandel barkeit des psychischen Leidens keineswegs in Frage stellte, sondern den Ausbau des psycho therapeutischen Settings und vor dem Hintergrund des engen Zusam menhangs der psychischen Problematik mit den somatischen Beschwerden auch die Einleitung einer körperlichen Rekonditionierung

als dringlich erachtete

( Urk. 6 /179/ 65 ). Darf ein Behandlungserfolg erwartet werden , spricht dies gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Überdies hat Dr. F.___ positive Ressour cen , das heisst intakte soziale Beziehungen mit familiärer Einb ettung bejaht

( Urk. 6 /179/56 f.). Die Indikatoren de r Kategorie «funktioneller Schweregrad» (vgl. vorstehende E.

2.3.2) sind zusammengefasst nicht ausgeprägt genug, um die von Dr. F.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheinen zu las sen. 9. 3

Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag ist zwar reduziert und durch eine n sozialen Rückzug geprägt ( Urk. 6 /179/57) , gleichwohl kann vor dem Hintergrund der somatischen Beeinträchtigung ( Urk. 6 /179/ 7 ff.

u. 12 ) und den substantiell en

Zweifeln an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung (Urk.

6 /179/59 f.) die Überzeugung der Beschwerdeführerin, generell keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben zu können ( Urk. 6 /179/59 f. ) , nicht nachvollzogen werden , und es kann insofern nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbelangen ausgegangen werden.

D ie nur einmal monatlich stattfindende ambulante Therapiesitzung und die nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung ( Urk. 6 /179/ 57, Urk. 6 /179/63 ) sprechen sodann gegen einen eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen erheb lichen Leidensdruck , der bei eine r die Arbeitsfähigkeit vollständig aufhebenden psychischen Erkrankung zu erwarten wäre. Auch mit Blick auf die in der Kate gorie «Konsistenz» massgeblichen Indikatoren ist eine vollständige Arbeitsunfä higkeit nicht hinreichend nachvollziehbar.

E. 10 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Verände rung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen

ist (vgl. vorstehende E. 8) . Aus somatischer Sicht ist insofern eine Änderung eingetreten , als nach Einschätzung der Z.___ -Gutachte r

eine angepasste Tätigkeit zwar weiterhin im bisher ausge wiesenen Umfang zumutbar ist, jedoch mit einer nunmehr etwas geringeren Belastung sgrenze (vgl. vorstehende E. 7). Gesamthaft aber ist , wovon beim Erlass der Verfügung vom 1 7. September 20 1 4 ausgegangen wurde (Urk.

6/84/4, Urk. 6/88/2), weiterhin ausgewiesen , dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist . Die neu leicht geringere Belastungsgrenze (leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit statt leicht e bis inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten; vgl. vorstehende E. 7) rechtfertig t keinen höheren als den bereits gewährten leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen , was auch nicht geltend gemacht wird (grundsätzlich zum leidensbe dingten Abzug vom Invalideneinkommen vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ) . Im Übrigen wurde bei der Zusprechung der Rente der Abzug bereits mit der Begründung berücksichtigt, es seien nur leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl.

Urk. 6/30; vgl. auch Urk. 6/80/1). Auch bezüglich der übrigen für die Invaliditätsbemessung relevanten Faktoren hat sich nichts geändert. Eine neuerlich e

Bemessung der Vergleichseinkommen ( Art. 16 ATSG) ist daher entbehrlich. Die sei t

der letzten Anspruchsprüfung ( Urk. 6/80 , Urk. 6/88 ) eingetretene

L ohnentwicklung (vgl. die vom Bundesamt für Statistik publizierte Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen tenpreise und der Reallöhne, T39; abrufbar im Internet) ist für beide Vergleichs einkommen gleichermassen beachtlich. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass die am 1.

Januar 2022 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des IVG (vgl. vorstehende E. 1 .2 ) am laufenden Rentenanspruch nichts änderten ( Urk. 2 S. 1).

Da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Rente nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Revisionsgesuch der Beschwerde führerin abgewiesen . Die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2022 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 1 1 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00004

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

4. Juni 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1974, verheiratet und Mutter zweier 1996 und 1997 gebo rener Kinder, verfügt über eine Grundschulausbildung und war in den Jahren ab 2006 als Unterhaltsreinigerin und Zeitungsverträgerin erwerbstätig. Mit dem Hin weis auf Rückenprobleme meldete sich die Versicherte im Januar 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2, Urk.

6/ 8-10 ). Gestützt auf die nachfolgenden Abklärungen zu den gesundheitlichen und den erwerblichen Verhältnissen ( Urk. 6/ 9 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der als vollerwerbstätig qualifizierten

Versicherten mit Verfügung vom 1 7. September 2012 mit Wirkung ab September 2010 eine ganze, mit Wirkung ab Juli 2011 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab Mai 2012 eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/49 f., Urk. 6/54). Dieser Entscheid blieb unan gefochten. Am 4. September 2012 war die Versicherte an ihre Schadenminde rungspflicht erinnert und ihr aufgegeben worden, sich einer fachärztlichen Behandlung in den Fac hbereichen der Rheumatologie und Psychiatrie zu unter ziehen ( Urk. 6/53). 1.2

A m 1 1. April 2013 ersuchte die Versicherte um eine Revision der laufenden Invalidenrente ( Urk. 6/60). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge weitere medizi nische Abklärungen. Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___

vom 2 4. März 2014 ein ( nachfolgend: Y.___ ; Urk. 6/76), einschliesslich die ergänzende Stellungnahme der Y.___ -Gutachter vom 7. April 2014 ( Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 1 7. September 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine höhere Rente ( Urk. 6/88). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Auf ein weiteres, a m 1 2. Juli 2016 gestelltes Revisionsgesuch ( Urk. 6/94) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 20 1 6 nicht ein ( Urk. 6/103). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.001170 vom 2 9. Januar 2018 ab ( Urk. 6/118). 1.3

Am 6. Oktober 2020 ersuchte die Versicherte um die Zusprechung einer ganzen Rente ( Urk. 6/131). Nach zusätzlichen, insbesondere medizinischen Abklärungen, die auch die Einholung des interdisziplinären Gutachtens der Z.___

AG (nach folgend: Z.___ ) vom 4. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 8. Juni 2022 umfasste n ( Urk. 6/179, Urk. 6/181) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 9. September 2022 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 6/183). Am 1 7. November 2022 erliess sie die gleichlautende Ver fügung ( Urk. 6/185 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 erhob die Versicherte am 26.

Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache in Aufhebung der angefoch tenen Verfügung an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklä rungen und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund des am 6. Oktober 2020 erfolgten Revisionsgesuchs

könnten allfällige Leistungen unter Vorbehalt von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens ab dem Monat der Gesuchstellung ausgerichtet werden ( Art. 88 bis

Abs. 1 IVV ). In dieser über gangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version zitiert wird. 1.2

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezü gerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Arti kel 17 Absatz 1 ATSG ändert ( lit . b Abs. 1).

2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2 .1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). - 2.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen . Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 ): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.4 2.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 17.

November 2022 zur Begründung ihres Entscheides fest, die medizinischen Abklärungen durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und das Z.___ -Gutachten hätten gezeigt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung im August 2016 respektive der gutachterli chen Abklärung im Jahr 2014 eingetreten sei. Es bestehe demnach kein Anspruch auf eine höhere, sondern weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2023 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf weitere Ausführungen zur Sache ( Urk. 5). 3.2

D ie Beschwerdeführer in machte in der Beschwerdeschrift vom 2 6. Dezember 2022 zusammenfassend geltend, eine depressive Problematik und eine chronische Schmerzerkrankung seien seit Jahren aktenkundig. Bei der seinerzeitige n Beur teilung durch die Y.___ -Gutachter sei bezüglich der psychischen Problematik auf die Überwindbarkeitsvermutung verwiesen worden, was inzwischen überholt sei. I m Rahmen der Z.___ -Begutachtung habe eine leitliniengerechte psychiatri sche Untersuchung stattgefunden. Die hierbei erhobenen Befunde seien umfas send gewürdigt worden. Es sei daher darauf abzustellen. Der diametral anderen Be urteilung durch den RAD, mittels der dem psychiatrischen Teilgutachten sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnose n als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jegliche r Beweiswert abgesprochen werde und die rein aktenbasiert sei, könne nicht gefolgt werden. Eine fundierte abweichende Ein schätzung hätte zumindest eine Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutacht en

und eine vertiefte Rücksprache beim Experten erfordert. Die schliess lich tatsächlich erfolgte Rückfrage bei den Gutachtern durch den RAD decke dies nicht ab ( Urk. 1 S.

8

ff.) . 4.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnet e rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs beruht (vgl. vorstehende E. 2.4.2). Die Verfügung vom 17.

September 2014 ( Urk. 6/ 88 ), mit der die Beschwerdegegnerin über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 1. April 2013 ( Urk. 6/60) abschlägig entschied en hatte , beruhte auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung, die insbesondere die Ein holung des polydisziplinäre n

Y.___ -Gutachten s vom 2 4. März 2014 (Urk.

6/76) mit ergänzende r Stellungnahme der Y.___ -Gutachter vom 7. April 2014 ( Urk. 6/79 ) umfasste . Als zeitlicher Referenzpunkt nicht massgeblich ist der Ent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2 6. September 2016 ( Urk. 6/103) über das neuerliche

Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 6/94 ) , welcher gerichtlich überprüft und geschützt wurde ( Urteil IV.2016.001170 des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich vom 2 9. Januar 2018 ; Urk.

6/118 ) . Gegenstand

der genannten Verfügung der Beschwerdegegnerin war nicht ein Entscheid in der Sache, sondern das Nichtein treten auf das Revisionsgesuch, mithin ein formeller Entscheid. 5. 5.1

Im Y.___ -Gutachten vom 2 4. März 2014 nannten die Experten als Diagnosen (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit am ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, möglicherweise aber auch intermittierende m radikulärem Reizsyndrom links mit /bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 im September 2009 und Chondrosen , Diskusprotrusionen und Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L4/S1 , (2) Schulterschmerzen linksbetont bei aktuell fehlender Konsolidation zwi schen Os acromiale und Acromion nach Schraubenfixation im September 2013 , bei möglichem subacromialem Impingement und Supraspinatustendinose links und klinischen Hinweisen für eine Reizung des Acromioclaviculargelenks rechts , (3) ein chronisches zervikovertebrales , zum Teil zervikocephales Schmerzsyndrom links mit Osteochondrosen

HWK

3/4-HWK 6/7 , (4) eine chronische Epicondylo pathia

humeri

radialis beidseitig und ulnaris rechts, ( 5 ) Knieschmerzen beidseits bei Trochleadysplasie und Chondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beidseits und diskreten Alterationen des medialen Meniskushinterhorns beidseits linksbetont , (6) Angst und depressive Störung gemischt, (7) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit (8) zunehmende r Schonung und Verdacht auf Selbstlimitierung, (9) Schmerzen in den distalen und proximalen I n terphalangealgelenken

beider Hände linksbetont mit unklarer Äti ologie, (10) klinische Hinweise für eine Tendinitis des Quervain beidseits , (11) Leistenschmerzen beidseits, (12) Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung, ( 13) ein Status nach atypischer familiärer Situation und (14) Schwierig keiten bei der kulturellen Eingewöhnung wegen Migration. Den Diagnosen 1 bis 8 massen die Gutachter einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/76/76 f.). 5. 2

Aus gesamtmedizinischer Sicht gelangten die Gutachter damals zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten mehr ausüben könne. In jeglicher adaptierten, leichten bis intermittierend mittelschwe ren Tätigkeit best ehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Die aus neurologischer und rheumatologischer/ orthopädischer Sicht formulierten Ein schränkungen seien nicht additiv ( Urk. 6/76/ 83). Wenngleich mit medizinische n Massnahmen nicht mehr mit einer namhaften Besserung des gesundheitlichen Zustandes gerechnet werden könne, sei eine physiotherapeutische Behandlung zwecks muskulärer Rekonditionierung

angezeigt . Der übermässige Schmerzmit telgebrauch sollte im Rahmen einer Schmerzbehandlung angegangen werden ( Urk. 6/76/85). 5. 3

In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2014 zum

Y.___ - Gutachte n wurde fest gehalten , aus psychiatrischer Sicht sei ergänzend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit weiterhin während sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfä hig sei. Si e könnte auch ganztags, das heiss e während achteinhalb Stunden ein gesetzt werden, in diesem Fall mit einer Verminderung des Rendements von 20 % . Aus gesamtmedizini s cher Sicht beachtlich sei eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit um 30 % . Wie im Gutachten bereits festgehalten, seien die Beeinträchti gungen aus neurologischer und aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht additiv zu sehen ( Urk. 6/79). 5. 4

Vor Erlass der Verfügung vom 1 7. September 2014 ( Urk. 6/88) hielt RAD-Arzt Dr.

med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 2 5. April 2014 fest, der Beurteilung der Y.___ -Gutachter lägen eigene Untersuchungen zu Grunde. Diese seien umfassend ausgefallen und es seien auch die gesamten Vorakten gewürdigt worden. Die Schlussfolgerungen vermöchten zu überzeugen. Somit sei ab September 2013 von einer gesundheit lichen Verschlechterung in dem Sinne auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei und aus somatischer Sicht im Umfang von 70 % . In Frage kämen wechselbelastende leichte bis mit telschwere Tätigkeiten ohne häufige s Arbeiten über de m Schulterniveau respek tive über K opf. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich ( Urk. 6/84/5). Die Beschwerdegegnerin stellte der Einschätzung des RAD folgend auf das Ergebnis der Begutachtung ab und errechnete bei Erlass ihrer Verfügung vom 1 7. September 2014 ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 %

gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr.

61'743.-- und ein Invalideneinkom men von Fr. 34'123.50 einen Invaliditätsgrad von 45 %

( Urk. 6/88; vgl. auch Urk. 6/80, Urk. 6/84/6). 6. 6.1

Im Zuge der Neuanmeldung vom 1 2. Ju l i 2016 ( Urk. 6/94), auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. September 2016 nicht ein trat (Urk.

6/103) und welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.001170 vom 2 9. Januar 2018 schützte ( Urk. 6/118) , gelangte der Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin , vom 3. Juni 2016 zu de n Akten. Darin führte die Ärztin unter Nennung der bereits bekannten Diagnosen im Zusammenhang mit dem Rückenleiden im lumbalen und zervikalen Bereich, de m Leiden im Bereich der Hände, den Knieschmerzen, dem Schulterleiden und der depressiven Symptomatik (Urk.

6/92/1) und unter Bezugnahme auf zwei MRI-Befunde die Lendenwirbelsäule und das rechte Knie betreffend ( Urk. 6/92/7 -9 ) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer multifakto riellen Schmerzsymptomatik .

Trotz dem Ausbau der Analgesie, der antidepressi ve n Medikation und der physio- sowie chiropraktische n Behandlung mit lokalen Infiltrationen sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen ( Urk. 6/92/2). 6.2

Im Bericht vom 3. November 2016 ergänzte Dr. B.___ , neben der Schmerzsymp tomatik verursachten auch Konzentrationsstörungen und eine ausgeprägte Müdigkeit eine deutliche Einschränkung der täglichen Aktivitäten. Gemäss der behandelnden Psychiaterin sei von mittelschweren depressiven Episoden auszu gehen. In letzter Zeit leide die Beschwerdeführerin auch unter einer psychosozi alen Belastungssituation, was die gesamte Symptomatik zusätzlich ungünstig beeinflusse. Eine geplante stationäre Rehabilitation sei wegen einer Mamma-Ope ration verschoben worden. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ( Urk. 6/104/7). 6.3

Im Bericht vom 2. Oktober 2020 wies Dr. B.___ auf eine Zunahme der Beschwer den in Bezug auf die Nacken- und Rückenschmerzen sowie die Schmerzproble matik in den Unterarmen hin. Sodann erwähnte sie eine Schmerzproblematik im Zusammenhang mit einer Psoriasis-Arthropathie, eine Fussschmerzproblematik und chronische Cephalgien und sie schloss auf eine vollständige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 6/130/3). 6.4

Vom 1 2. Mai bis 1 3. Juni 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik C.___

zur Rehabilitation und Schmerzbehandlung auf. Im Austrittsbericht vom 7. Juli 2020 ( Urk. 6/130/4-10) führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.1). Erwähnung fand auch die rheumatologische Erkrankung mit Schmerzen im Bereich der kleinen Gelenke der Hände, des Rückens, der Schulter, der Hüfte und der Knie ( Urk. 6/130/4). Bei Eintritt beschrieben die Ärzte die Beschwerdeführerin als depressiv niedergestimmt, jedoch auslenkbar und schwingungsfähig. Im Zent rum der Behandlung habe die Stärkung der Selbstfürsorge, die Psychoedukation und der Umgang mit den Schmerzen gestanden. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer leichten Aufhellung der Stimmung, zu einer Zunahme der Freudfä higkeit und zu einer Reduktion der Gereiztheit gekommen. Weiterhin fortbeste hend gewesen seien Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, Niedergestimmt heit, Interesselosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen . Hinsichtlich der Schmerzen habe die Beschwerdeführerin keine signifikante Veränderung wahr genommen ( Urk. 6/130/4-6). 6.5

Nach der erneuten Anmeldung vom 6. Oktober 2020 berichtete Dr. B.___ a m 4.

Januar 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/139/7-13) . Sie wies auf die im Berichtszeitpunkt im Vordergrund stehenden Beschwerden im Zusam menhang mit der Psoriasis-Arthropathie im Bereich beider Hände, auf die ausge prägten Myogelosen als Folge der chronischen Nacken- und Rückenbeschwerden und die chronischen Fussschmerzen hin. Da Einschränkungen hinsichtlich Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sowie bezüglich Arbeiten in Inkli nation der Lendenwirbelsäule und für solche über der Schulterhorizontalen und mit repetitive n Bewegungen von Händen und Armen bestünden, sei die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei während zweier Stunden pro Tag möglich. Die Prognose sei schlecht, dies aufgrund fehlender Motivation, fehlender Sprachkenntnisse, fehlender Berufsbildung sowie wegen ausgeprägter Müdigkeit und Vergesslichkeit ( Urk. 6/139/8 ff.). 6. 6

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 2. März 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde führerin leide an keiner psychischen Störung, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe ( Urk. 6/141/7). 6. 7

Am 1 6. Juli 2021 führte Dr. B.___ aus, a ktuell sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig, dies aufgrund der stark immobilisierenden Epicondylitis

humeri

radialis beidseits und der anhaltenden Rückenschmerzen. Nach Belastungen träten ferner trotz der Biologika -Therapie Arthritiden in den Hand- und Fussgelenken auf ( Urk. 6/146/1). 6. 8 6. 8 .1

Im Februar und März 2022 wurde die Beschwerdeführerin von den Experten und Expertinnen der Begutachtungsstelle Z.___ AG (nachfolgend: Z.___ ) in den Fachgebieten Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie unter sucht (vgl. Urk. 6/179/3 u. 42 ff.). Diese erstatteten ihr Gutachten am 4. Mai 2022 ( Urk. 6/179/1-17) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), (3) eine periphere Spondylar thropathie bei N agelpsoriasis (ED im April 2019), (4) ein chronisches lumbospon dylogenes Syndrom b ei Zustand nach Hemilaminektomie L5/S1 und Dekompres sionsoperation bei Diskushernie am 2 5. September 2019, (5) ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit geringfügigen Bandscheibenprotru sionen C3/C4 bis C6/C7 mit leich t er Foramenst e nose C5/C6 bei d seits und dege nerativer Spondylolisthesis C7/Th1 mit Facettengelenksarthrose beidseits, (6) ein degeneratives Schulterleiden mit Zustand nach Schulterarthroskopie und sub acromialer Bursektomie und offener Schraubenosteosynthese des Os acromiale links am 2 7. September 2013 nach Arthroskopie des

Acromioclaviculargelen ks und bei symptomatischem Os acromiale links, (

7) eine chronische Epicondylopa thia humeroradialis beidseits und ulnaris rechts und (8) degenerativ bedingte Knieschmerzen beidseits mit Trochleadysplasie und Chondropathie beidseits sowie diskreten Signalalterationen des medialen Meniskushinterhorns beidseits , links betont ( Urk. 6/179/11).

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Experten folgenden Diagno sen zu ( Urk. 6/179/12): (1) Verdacht auf latente Hypertonie, (2) Knick-Senkfuss beidseits, (3) Zustand nach offener Karpaltunnelspaltung rechts bei Karpaltunnel syndrom im März 2020 ohne nervale Residuen, (4) myofasziale Dysbalancen mit weichteilrheumatischen Schmerzen, (5) mögliches Karpaltunnelsyndrom links und mögliches Sulcus - u lnaris -Syndrom beidseits ohne aktuell vorliegende ner val e Defizite und (6) Spannungskopfschmerzen (DD: Medikamentenüberge brauchs-Kopfschmerz ) . 6. 8 .2

Im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, gesundheitliche Beeinträchtigungen seien ab 2007 mit damaligem Vorliegen von Polyarthralgien und dem Verdacht auf eine atypische Spondylarthropathie doku mentiert . Ende 2009 sei sodann eine LWS-Diskushernie festgestellt und operiert worden. In der weiteren Folge sei eine Depression mit somatischen Symptomen festgestellt worden und 2012 seien linksseitige Schulterschmerzen aufgetreten. Das Beschwerdebild habe sich in der Folge insgesamt nicht verändert. Auch eine stationäre psychosomatische Rehabilitation im Jahr 2020 habe daran nichts geändert. Neu sei die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis hinzugekommen. Bei der aktuellen internistischen Untersuchung hätten sich ein leicht erhöhter Blutdruck und ein erhöhtes Gewicht

gezeigt, das aber noch nicht das Ausmass einer Adipo sitas angenommen habe. Im Bereich der Haut seien keine Anzeichen für eine Rosazea oder Psoriasis aufgefallen. Mithin könne aktuell eine dermatologische Diagnose nicht zweifelsfrei gestellt werden ( Urk. 6/179/7-8) . 6. 8 .3

Aus psychiatrischer Sicht ist dem Gutachten zu entnehmen, im Vordergrund des klinischen Bildes stünden seit mehreren Jahren bestehende Schmerzen, die ihren Ausgangspunkt in physiologischen Prozessen hätten. Bezüglich Ausweitung und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielten bei der Beschwerdeführerin psychische Prozesse eine Rolle. Von einer Vortäuschung der Beschwerden sei jedoch nicht auszugehen. Konkret hab e d ie Untersuchung ergeben, dass die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 erfüllt seien. Ferner seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine derzeit mittelgradige depressive Episode gegeben. Berichtete Hinweise für Zwangshand lungen erfüllten bei fehlendem Leidensdruck in diesem Zusammenhang nicht die Kriterien für eine Zwangsstörung ( Urk. 6/179/8). 6. 8 .4

Aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten ausgeführt, d ie Diagnose einer Psoriasis-Arthropathie sei im Frühjahr 2019 gestellt worden. Bildgebend habe im September 2020 links eine leichtgradige Synovitis mit Gelenkserguss im distalen Radioulnargelenk und deutlich weniger ausgeprägt auch radiokarpal mit kleinem Ganglion und überdies eine leichtgradige Tendovaginitis/ Synovitis der

Extenso r

carpi

radialis - Sehnen ohne abgrenzbaren Sehnenriss festgestellt werden können. Es seien mithin aus rheumatologischer Sicht die Kriterien für eine periphere Spon dylarthropathie bei Psoriasis vulgaris erfüllt gewesen. Trotz geklagter Gan z kör perschmerzen könne ein Fibromyalgie-Syndrom nicht bestätigt werden. Körper liche Erkrankungen müssten bei der Diagnosestellung ausgeschlossen sein . Anhand der aktuell durchgeführten bildge b enden Untersuchungen habe im Bereich der Halswirbelsäule eine leicht verschmälerte Bandscheibe auf der Höhe C5/C6 mit Spondylosis und Unkarthrose , aber auch mit mässigen Degenerationen der Intervertebralgelenke im gesamten Bereich der Halswirbelsäule festgestellt werden können. Lumbal habe sich eine massiv verschmälerte lumbosakrale Band scheibe mit Vakuumphänomen bei ansonsten mässigen Degen e rationen der Intervertebralgelenke L4/ 5 und L5/ S1 gezeigt. Die Darstellung der Schulter links habe normale ossäre Strukturen mit regelrechte m

Acromioclaviculargelenk und regelrechten periartikulären Weichteilen gezeigt. An den beiden Händen hätten ebenfalls keinerlei entzündliche Strukturalterationen festgestellt werden können. Die ossären Strukturen seien beidseits normal und regelrecht. Am Achsenskelett sowie den grossen und kleinen Gelenke n bestünden keine wesentliche n Funkti onseinschränkungen , obgleich die Beschwerdeführerin kontinuierlich über Funk tionseinschränkungen geklagt habe. Es g e be sodann keine Hinweise auf eine glenohumerale Instabilität im Bereich der Schultergelenke. Die symmetrischen Krafttests seien seitengleich gut demonstriert worden. Eine neuroradikuläre Aus fallsymptomatik habe gefehlt. Die seitenvergleichende Umfangmessung habe keine pathologische Differenz ergeben, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beins mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Nach wie vor habe aber eine deutliche Druckdolenz im Bereich der Epikondylen an den Ellbogen bestanden. Myofasziale Dysbalancen hätten sich sodann nicht nur im Rückenbereich in der Form von Hartspann und Myogelosen tasten lassen, sondern z.B. auch im Unterarmbereich beidseits ( Urk. 6/179/ 8-10 ). 6. 8 .5

Zur neurologischen Untersuchung lässt sich dem Gutachten entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über seit Jahren bestehende Schmerzen im Nackenbe reich mit Ausstrahlungen zum Hinterkopf sowie in die Schultern beidseits sowie über Schmerzen im gesamten Rückenbereich, an den Händen, Füssen und Hüften sowie über Kopfschmerzen geklagt. Der klinisch-neurologische Untersuchungs befund habe keine nervalen Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lum bal. Es hätten sich keine Anzeichen für Rückenmarksläsionen ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei durchwegs ein normales Empfinden angegeben worden. Die Überprüfung der Tinel’schen Zeichen sei im Bereich der oberen Ext remitäten nicht verwertbar gewesen, denn beim Beklopfen jedweder Hautstellen seien Schmerzen angegeben worden. Der Nervus

ulnaris sei beidseits nicht im Sulcus luxiert. In vegetativer Hinsicht seien keine pathologischen Auffälligkeiten erhoben worden. Die koordinativen Funktionen seien regelrecht gewesen. Insge samt habe kein krankhafte r neurologischer Befund erhoben werden können . Die Anamnese spreche aus neurologischer Sicht am ehesten für das Vorliegen von Spannungskopfschmerzen (DD : Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz). Es handle sich hierbei um eine mittels leitliniengerechte r Behandlung grundsätzlich gut einstellbare Problematik, die zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Zu überlegen sei gegebenenfalls ein stationär durchzufüh render Entzug der Analgetika, das Führen eines Kopfschmerzkalenders und die Erlernung und Durchführung von Entspannungstechniken. Das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms linksseitig sei aktenkundig. Der hiesigen Untersuchung zufolge liege aber keine dauerhafte Kompression des Nervus medianus linksseitig vor. Angezeigt sei eine neurophysiologische Untersuchung und beim Nachweis eines Karpaltunnelsyndroms sei nachts eine volare Unterarmschiene zu tragen. Die Prognose diesbezüglich sei gut. Auch bezüglich des möglichen Sulcus-ulna ris-Syndroms sei eine neurophysiologische Untersuchung angezeigt. Es handle sich hierbei um ein e grundsätzlich behandelbare Störung , die mindestens aktuell zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führe ( Urk. 6/176/10) . 6. 8 .6

Zusammenfassend hielten die Z.___ -Gutachter fest , dass aus rheumatologischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht mehr zumutbar sei.

Es sei sodann davon auszu gehen, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit verschlechtert habe, wobei der retrospektive Verlauf schwierig respektive nicht lückenlos abzuschätzen sei ( Urk. 6/176/10 f.). Aus somatischer Sicht h ervorzuheben sei, dass nicht alle geklagten Beschwerden organmedizinisch vollständig erklärt werden könnten . Die Schilderung der Beschwerden sei zudem insgesamt vage geblieben und es zeigten sich Symptom verdeutlichungen . A ls a ngepasst zu beurteilen seien leichte bis selten mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne das Arbei ten in der Hocke, im Kauern oder auf Knien. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten auf Leitern , verbunden mit repetitivem Treppensteigen oder mit Zwangshaltun gen für die Wirbelsäule. Ebenso zu vermeiden seien ausgeprägte Expositionen zu Kälte oder Nässe ( Urk. 6/176/12 f.) . Zu beurteilen sei der Zeitraum sei t August 201 6. Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) in angepassten Tätigkei ten habe damals muskuloskelettal bedingt bei 20 % gelegen und habe sich seither nicht verändert ( Urk. 6/176/13) . Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch die Umset zung dieses Belastungsprofils aktuell nicht zumutbar . Auch die aus somatischer Sicht beschriebenen Inkonsistenzen würden durch das psychische Leiden relati viert. Die psychische Situation habe sich im Lauf der Zeit, insbesondere ab 2016 progredient verschlechtert . Spätestens seit dem 7. Juli 2020 bestehe aus psychi atrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es liege insbesondere eine schwergradige Teilhabebeeinträchtigung und damit

eine versicherungsmedizinisch relevante Beeinträchtigung vor. Relevante Hin weise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung bestünden allerdings nicht. Die Familie, die die Beschwerdeführerin stütze, sei eine positive Ressource. Ungünstig sei en die pessimistisch geprägte Selbstein schätzung und die berichtete Hoffnungslosigkeit. Es liege mittlerweile eine Absenz von über zehn Jahren vom Berufsleben vor und die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung. Was die weitere Behandlung betreffe, sei eine Kombination aus a ntidepressive r Behandlung und erneuter mehrwöchiger stationärer Psychotherapie mit dem F okus auf die affektiven Störung sowie her nach eine fortlaufende ambulante Psychotherapie mit hoher Frequenz und unter Einbindung von Ergotherapie und aktivierender Physiotherapie anzuraten. Erste Veränderungen könnten sich frühestens im Rahmen der stationären Psychothe rapie präsentieren. Grundsätzlich bleibe aber festzuhalten, dass ohne eine B esse rung der somatischen Beschwerden die Prognose für eine Besserung des psychi schen Leidens als ungünstig zu bewerten sei

( Urk. 6/179/1 2 ff.). 6. 8 .7

Am 8. Juni 2022 führten die Z.___ -Experten ergänzend zum Gutachten aus, auf rheumat o logische m Fachgebiet lägen mehrere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die betreffenden Leiden führten selbstverständlich zu soma tischen Beschwerden - wenngleich sie aus rheumatologischer Sicht im dargestell ten Ausmass nicht gänzlich nachvollzogen werden könnten - und sie wirkten sich auch ungünstig auf die psychische Situation aus. Dies stehe ausser Frage. Da rheumatologisch keine Verbesserungsmöglichkeiten gesehen würden, seien Mas snahmen zur Optimierung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet zu suchen. Diese seien im Gutachten genannt worden, wobei die Prog nose zurückhaltend sei ( Urk. 6/181/1 f.). 6. 9

Nachdem RAD-Arzt Dr. A.___ am 1 6. August 2022 festgehalten hatte, dass aus rein somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Z.___ -Gutachter übernommen werden könne, indes aufgrund von Inkonsistenzen die RAD-Psychiaterin ergänzend um ihre Fachbeurteilung gebeten werde ( Urk. 6/182/9, vgl. auch Urk. 6/182/8-9), nahm RAD-Ärztin Dr . E.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, am 1 7. August 2022 zur psychiatrischen Beurteilung im Z.___ -Gutachten Stellung. Sie führte aus, es seien bei der Untersuchung die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtigt worden. Die Schlussfol gerungen seien jedoch nicht einleuchtend. Es sei eine negative Antwortverzer rung nachgewiesen und es seien nicht konsistente Symptome beschrieben wor den. Da in der Psychiatrie die Befunde praktisch nur im Gespräch erhoben werden könnten, sei es problematisch, bei einer nachgewiesenen negativen Antwortver zerrung auf die Angaben der untersuchten Person abzustellen. Analoges gelte hinsichtlich der Angaben zum Mini-ICF-APP. Im Gutachten fänden sich keine Angaben da zu, warum die betreffenden Items eingeschränkt seien. Der Gutachter habe hervorgehoben, dass es sich bei der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren um eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes handle, da diese Diagnose neu gestellt worden sei. Dies treffe aber effektiv nicht zu. Bereits im Y.___ -Gutachten sei eine entsprechende Diagnosen gestellt worden. Die im Z.___ -Gutachten ebenfalls genannte rezidivierende depressive Störung könne nicht nachvollzogen werden, da bisher keine depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die von den Behandlern im Jahr 2013 erwähnte Depression sei bei der Y.___ -Begutachtung als Anpassungsstörung beurteilt worden. Darüber hinaus habe die behandelnde Ärztin Dr. D.___

im Jahr 2021 angegeben, es liege keine psychische Störung vor, die eine Arbeitsunfähig keit begründe. Insgesamt könne nicht nachvollzogen werden, weswegen der psy chiatrische Gutachter zum Schluss gelangt sei, dass seit dem Austritt aus der sta tionären Behandlung in der Klinik C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe , zumal die Diagnosen, die Einschränkungen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der betreffenden Klinik nicht nachvollzogen werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei insgesamt k eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seit der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2014 ausge wiesen ( Urk. 6/182/9 f.). 7.

Aus somatischer Sicht gelangten die Z.___ -Gutachter

- wie dies in vorstehender E. 6.8.6 dargelegt wurde - zum Schluss , dass

als angepasste Tätigkeit eine kör perlich leicht e bis selten mittelschwer e und wechselbelastende Arbeit in Frage komme, dies ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in der Hocke, im Kauern , auf Knien oder auf Leitern, ohne repetitive s Treppensteigen , ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne ausgeprägte Exposition zu Kälte oder Nässe , und in einer solchen von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 20 % auszugehen sei ( Urk. 6/179/12 f f .) . Dies entspricht im Wesentlichen der Beurteilung durch die Y.___ -Gutachter , die im Gutachten vom 2 4. März 2014 aus führten, aus somatischer Sicht seien körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar , a ngepasst seien jedoch alle körperlich leichte n bis intermittierend mittelschwere n Tätigkeiten , wobei insbesondere mit Rücksicht auf das Schulter leiden auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 20 % auszugehen

sei ( Urk. 6/76/80 ). Die leicht abweichende Beur teilung im Sinne einer Herabstufung der noch zumutbaren Gesamtbelastung (leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten resp. nunmehr leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten) wurde im Z.___ -Gutachten damit begründet, es liege mittlerweile eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung vor und es seien auch die pathologischen Veränderungen im Bereich der Schultern, der Ell bogen und der Hände zu berücksichtigen, wobei - was auch schon im Vorgut achten festgehalten worden sei - die Insertionstendinosen an den Ellbogen grund sätzlich behandelbare Pathologien seien ( Urk. 6/179/80). Vor dem Hintergrund der erhobenen somatischen Befunde und der Würdigung dieser unter Bezug nahme auf die Ergebnisse der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2014 ( Urk. 6/76/20 ff., Urk.

6/179/42 ff., Urk. 6/179/70 ff., Urk. 6/179/88 ff.) erweis en sich die Schlussfolgerungen der Z.___ -Gutachter als nachvollziehbar und diese werden im Übrigen auch von den Parteien nicht bemängelt. D ie Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde

in erster Linie

die psychiatrische Beurteilung im Z.___ -Gutachten und die Darlegungen des RAD in diesem Zusammenhang in Frage ( Urk. 1 S. 8 ff. ). 8. 8.1

Zu m psychiatrischen Untersuchungsergebnis, wie es Eingang in die Schlussbeur teilung im Z.___ -Gutachten fand ( Urk. 6/179/ 7 ff. ), ist dem Teilgutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Februar 202 2

( Urk. 6/179/54-69) zu entnehmen, die somatoforme Schmerz störung und die rezidivierende depressive Störung sei en diagnostisch hinreichend abgestützt. I m Vordergrund des klinischen Bildes stünden , d ie Schmerzstörung betreffend ,

seit mehreren Jahren Schmerzen in verschiedenen anatomischen Regionen, die ihre Ursache in physiologischen Prozessen hätten. Psychischen Faktoren komme eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen zu . Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Hinweise, dass der Schmerz absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht werde, bestünden bei der Beschwerdeführerin nicht. Hinzu komme eine gedrückte Stimmung mit Antriebsminderung und Interesselo sigkeit sowie Anhedonie , womit drei Hauptkriterien für eine depressive Störung erfüllt seien . Hinzu kämen der Verlust des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an den Tod sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Aufgrund die ser vier weiteren Kriterien rechtfertige es sich von einer gegenwärtig mittelgradi gen depressiven Episode auszugehen ( Urk. 6/179/62 , Urk. 6/179/ 67 ) .

Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin erschliesse sich, dass sich diese seit mehreren Jahren einmal pro Monat in einer ambulanten psychiat rischen Behandlung befinde. Gleichzeit ig unterziehe sich die Beschwerdeführerin eine r medikamentösen antidepressive n

Therapie, wobei diese nur teilweise leitli niengerecht erfolge . Angezeigt sei eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sowie eine wöchentliche F requenz der Therapiesitzungen . Als Res source zu bewerten seien die familiäre Einbettung und der geäussert Wunsch , wieder zu arbeiten. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei der Beschwer deführerin Beeinträchtigungen in zehn von dreizehn Bereichen vor, womit eine sozialmedizinisch relevante Teilhabebeeinträchtigung bestehe, die im Hinblick auf die Tragweite der Einzelheiten als schwer zu bewerten sei ( Urk. 6/179/63).

Da die körperliche Symptomatik als ausschlaggebende r auslösende r und auf rechterhaltende r Faktor für die depressive Symptomatik zu bewerten sei und sich trotz kontinuierlicher rheumatologischer Behandlung nicht gebessert habe, sei es im Verlauf seit 2010 progredient zu einer depressiven Symptomatik mit Ein schränkungen von Konzentration, Gedächtnis , Antrieb und soziale r Interaktionen gekommen. Damit verbunden sei es zu einer Zunahme der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Eine erwerbliche Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin krankheitsbedingt derzeit nicht möglich . Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen verbessern , insbesondere durch eine Kombina tion aus Antidepressiva, erneuter mehrwöchiger stationärer Psychotherapie mit dem Fokus auf die affektive Störung und mit einer fortlaufenden ambulanten Psychotherapie mit höherer Frequenz unter Einbindung in eine Ergo- und eine aktivierende Physiotherapie. Allerdings sei zu bedenken, dass ohne eine Besse rung der somatischen Beschwerden die Prognose für eine B esserung der psychi schen Problematik ungünstig sei. Was den retrospektiven Verlauf betreffe, so sei e ine valide Aussage aufgrund der fehlenden

fachpsychiatrischen Befundbericht e zwischen 2013 und 202 0 nicht möglich (Urk.

6/179/64 ff.). 8.2

Die psychiatrische Exploration durch Dr. F.___

ergab im Vergleich zur psychi atrischen Untersuchung durch den Y.___ -Gutachter Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Februar 2014 nur geringfügig abweichende Befunde ( Urk. 6/76/69 ff. , Urk. 6/179/58 ff. ). Eine auffällige Ver gesslichkeit respektive geringe Merkfähigkeit und eine eingeschränkte Konzent ration bei gleichzeitig fehlenden Anzeichen für eine Minderintelligenz und ansonsten im Wesentlichen unauffälligem Verhalten in der Exploration mit der Fähigkeit zur adäquaten Äusserung während der gesamten Untersuchung sdauer stellten Dr.

F.___ und Dr. G.___

anlässlich ihrer Explorationen gleichermassen fest . Ferner beschrieben beide Experten die Beschwerdeführerin als im Gespräch zugewandt und bewusstseinsklar. Beide Gutachter beschrieben Symptome depres siver Herabgestimmtheit . Dr. G.___ hob ferner hervor, die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung stark auf ihre Schmerzen bezogen gewesen. Ent sprechendes erwähnte Dr. F.___ nicht ( Urk. 6 /76/ 110 -112 , Urk.

6 /179/58 f.).

Die Exploration durch Dr. F.___ ergab ferner aufgrund einer testpsychologischen Beschwerdevalidierung

deutliche Zeichen für eine negative Antwortverzerrung, d as heisst es bestehen substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (Urk.

6 /179/59

f.). Überdies berichtete Dr. F.___ über einen von der Beschwerdeführerin geklagten beidseitigen Handtremor, wobei er feststellte, dass dieser bei Ablenkung nicht mehr wahrnehmbar war ( Urk. 6 /179/61). Bereits anlässlich der Y.___ -Begutachtung wurden deutliche Anzeichen für eine inkonsistente Beschwerdeschilderung und Selbstlimitierung geschildert

(Urk.

6 /76/ 111 ). Bezüglich der diagnoserelevanten Befunde (vgl. vor stehende E.

2.3.2 ) erg a b

mithin die neuerliche psychiatrische Untersuchung durch Dr.

F.___ im Vergleich zur Exploration durch Dr. G.___

im Jahr 2014 keine ins Gewicht fallenden Abweichungen . Zum therapeutischen Setting gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch den Y.___ -Experten Dr.

G.___ an, dreiwöchentlich finde eine Gesprächssitzung statt ( Urk. 6 /76/107). Den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ zufolge berichtete die Beschwerdeführerin über einmal pro Monat stattfindende Therapiesitzungen ( Urk. 6 /17 9 /63). Mithin ist im Verlauf gar eine gewisse Verringerung der Behand lungsfrequenz zu verzeichnen . Hinzu kommt eine nach Einschätzung von Dr. F.___ unzureichende respektive nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung ( Urk. 6 /17 9 /63). E ine dauerhafte Verschlecht erung des psychischen Zustandes de r Beschwerdeführerin seit 2014 ist angesichts dessen auszuschlies sen. Vielmehr ist auch mit Blick auf die Behandlungsfrequenz von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand auszugehen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1 2. Mai bis 1 3. Juni 2020 stationär in der Klinik C.___ zwecks Reduktion der depressiven Symptomatik hatte behandeln lassen (Urk.

6/130/4- 10 ) , ändert daran nichts. Es handelte sich hierbei ganz offensicht lich um eine vorübergehende Verschlechterung, wobei die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Behandlung in gebessertem Zustand entlassen werden konnte (Urk.

6/130/6). 8.3

Was die

diagnostische

Einordnung

betrifft, ergibt sich aus den Darlegungen von

Dr. F.___

dahingehend eine Abweichung, als dieser nebst der Bestätigung der bereits von Dr. G.___ gestellten

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als weitere Diagnose anstelle von Angst und depressive Störung gemischt gemäss

Y.___ -Gutachten (Urk.

6/76/112) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode nannte ( Urk. 6 /179/62).

Abweichend vom Y.___ -Gutachten ( Urk. 6 /76/75, Urk.

6 /76/ 117 ) schloss Dr.

F.___

ferner

auf eine höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden . Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar ( Urk. 6 /17 9 / 63 f. ). Rechtsprechungsgemäss ist n icht die Diagnose mas sgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schwe regrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedli chen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann noch nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Wie dargelegt (vgl. vorstehende E. 8.2)

förderte die Unter suchung durch Dr. F.___ keine wesentlich anderen psychopathologischen Befunde zu Tage , die hinreichend klar auf einen abweichenden Schweregrad der psychischen Symptomatik schliessen lassen.

Er hielt zusammenfassend nur fest, da die körperliche Symptomatik als auslösender und aufrechterhaltender Faktor insbesondere der depressiven Symptomatik zu werten sei, sich aber trotz der erfolgten Behandlung die somatischen Beschwerden nicht gebessert hätten, sei es progredient zu einer Zunahme der psychischen Symptomatik gekommen. Weiter hin bestünden Einschränkungen bezüglich Konzentration, Denken, Gedächtnis , Antrieb und der sozialen Interaktionen bei vorhandener Reizbarkeit ( Urk. 6 /179/64). Somatische Beschwerden beeinflussten bereits in der Zeit der Y.___ -Begutachtung die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ungünstig ( Urk. 6 /76/ 72 f. ) und es liessen sich auch damals Einschränkungen in Bezug auf Konzentration, Denken, Gedächtnis, Antrieb , der sozialen Interaktio nen und eine Reizbarkeit feststellen ( Urk. 6 /76/10 9-112 ). Richtig vermerkte Dr. F.___ folglich, dass diese Beeinträchtigungen weiterhin bestünden. Nicht nachvollziehbar ist es folglich , wenn Dr. F.___ vor diesem Hintergrund ohne weitere erläuternde Darlegungen folgerte, es müsse daher postuliert werden, dass es im zeitlichen Verlauf zu einer Zunahme der klinisch bedeutsamen Symptome und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei ( Urk. 6 /179/64). Ebenso wenig überzeugt die zusätzliche Feststellung von

Dr. F.___ , es müsse in schwerem Ausmass von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen werden. Der Gutachter vermerkte dazu lediglich, die Schlussfolgerung ergebe sich in Anlehnung an das Mini-ICF-APP, wobei er dies nicht näher erläuterte ( Urk. 6 /179/63).

Ein bloss pauschaler Verweis auf das Ergebnis eines testpsycho logischen Verfahrens genügt nicht, um das Testresultat zum integralen Beurtei lungsmassstab der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu erheben . 8.4

D ie Beschwerdegegnerin wendet ein, die psychiatrische Beurteilung im Y.___ -Gutachten sei noch unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien und damit der Überwindbarkeitsvermutung erfolgt, weswegen darauf gar nicht Bezug genom men werden dürfe ( Urk. 1 S. 8 f.). Zutreffend ist , dass die Y.___ -Gutachter bezüglich Schmerzstörung noch eine Einordnung entsprechend der bis Juni 2015 gültigen Überwindbarkeitspraxis , welche hernach durch das strukturierte Beweis verfahren abgelöst wurde (vgl. dazu BGE 141 V 281 Regeste u. E. 3.4-5) , vorge nommen haben (vgl. Urk. 6/76/74) . Der Einwand der Beschwerdeführerin ist indessen nicht begründet.

B ei besagter Überwindbarkeitsvermutung, wie auch bei dem zwischenzeitlich beachtlichen strukturierten Beweisverfahren, handelt es sich um Instrument e

zur Rechtsfolgeabwägung. H ier bedeutsam ist indessen die Frage de r Veränderung des Sachverhaltes seit der Y.___ -Begutachtung. Auf die im Y.___ -Gutachten wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, worauf der rechtskräftige Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 7. September 2014 (Urk.

6/88) beruht, kann ohne Einschränkung abgestellt werden. Da zusammen gefasst anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. F.___

im Februar 2022 im Vergleich zu derjenigen durch Dr. G.___ im Februar 2014 keine eindeu tig veränderte Befund lage erhoben wurde , stellt die teilweise andere

Diagnos tik

und die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.

F.___

eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung

des im Wesentli chen unveränderten Sachverhalts dar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich folglich nicht, von einer erheblichen Tatsachenänderung auszugehen. RAD-Ärztin Dr. E.___ gelangte zu gleichlautenden Schlussfolgerungen ( Urk. 6/182/9 f.), was sich aufgrund der gegebenen Umstände als nachvollziehbar erweist . Der abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 ff. ) kann mithin nicht beigepflichtet werden. 9. 9.1

Auch losgelöst von revisionsrechtlichen Überlegungen vermag die Beurteilung des psychiatrischen Z.___ - Gutachters

Dr. F.___ nicht zu überzeugen. Im Falle einer leicht- bis mittelgradige n depressive n Störung ist die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades praxisgemäss nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind

( vgl. vorstehende E. 2.3.2 ).

9.2

Dr. F.___ stufte das depressive Leiden als mittelschwer ein. Mit der zusätzlichen Schmerzstörung besteht eine psychische Komorbidität ( Urk. 6 /179/62) . Zu beach ten ist aber , dass Dr. F.___ von einer negativen Antwortverzerrung ausging, was ihn substantiell an

der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung und damit an der Konsistenz und Plausibilität der Angaben zweifeln liess

(Urk.

6 /179/59 f. , Urk.

6 /179/61 ) . Eine ins Gewicht fallende Ausprägung der diagnoserelevanten Symptom e steht damit nicht hinreichend fest. Somit vermag es nicht zu überzeu gen, wenn der Gutachter ohne Weiteres

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierte ( Urk. 6 /179/64) , hinwiederum aber

die Behandel barkeit des psychischen Leidens keineswegs in Frage stellte, sondern den Ausbau des psycho therapeutischen Settings und vor dem Hintergrund des engen Zusam menhangs der psychischen Problematik mit den somatischen Beschwerden auch die Einleitung einer körperlichen Rekonditionierung

als dringlich erachtete

( Urk. 6 /179/ 65 ). Darf ein Behandlungserfolg erwartet werden , spricht dies gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Überdies hat Dr. F.___ positive Ressour cen , das heisst intakte soziale Beziehungen mit familiärer Einb ettung bejaht

( Urk. 6 /179/56 f.). Die Indikatoren de r Kategorie «funktioneller Schweregrad» (vgl. vorstehende E.

2.3.2) sind zusammengefasst nicht ausgeprägt genug, um die von Dr. F.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheinen zu las sen. 9. 3

Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag ist zwar reduziert und durch eine n sozialen Rückzug geprägt ( Urk. 6 /179/57) , gleichwohl kann vor dem Hintergrund der somatischen Beeinträchtigung ( Urk. 6 /179/ 7 ff.

u. 12 ) und den substantiell en

Zweifeln an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung (Urk.

6 /179/59 f.) die Überzeugung der Beschwerdeführerin, generell keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben zu können ( Urk. 6 /179/59 f. ) , nicht nachvollzogen werden , und es kann insofern nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbelangen ausgegangen werden.

D ie nur einmal monatlich stattfindende ambulante Therapiesitzung und die nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung ( Urk. 6 /179/ 57, Urk. 6 /179/63 ) sprechen sodann gegen einen eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen erheb lichen Leidensdruck , der bei eine r die Arbeitsfähigkeit vollständig aufhebenden psychischen Erkrankung zu erwarten wäre. Auch mit Blick auf die in der Kate gorie «Konsistenz» massgeblichen Indikatoren ist eine vollständige Arbeitsunfä higkeit nicht hinreichend nachvollziehbar. 10.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Verände rung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen

ist (vgl. vorstehende E. 8) . Aus somatischer Sicht ist insofern eine Änderung eingetreten , als nach Einschätzung der Z.___ -Gutachte r

eine angepasste Tätigkeit zwar weiterhin im bisher ausge wiesenen Umfang zumutbar ist, jedoch mit einer nunmehr etwas geringeren Belastung sgrenze (vgl. vorstehende E. 7). Gesamthaft aber ist , wovon beim Erlass der Verfügung vom 1 7. September 20 1 4 ausgegangen wurde (Urk.

6/84/4, Urk. 6/88/2), weiterhin ausgewiesen , dass der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist . Die neu leicht geringere Belastungsgrenze (leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit statt leicht e bis inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten; vgl. vorstehende E. 7) rechtfertig t keinen höheren als den bereits gewährten leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen , was auch nicht geltend gemacht wird (grundsätzlich zum leidensbe dingten Abzug vom Invalideneinkommen vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ) . Im Übrigen wurde bei der Zusprechung der Rente der Abzug bereits mit der Begründung berücksichtigt, es seien nur leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl.

Urk. 6/30; vgl. auch Urk. 6/80/1). Auch bezüglich der übrigen für die Invaliditätsbemessung relevanten Faktoren hat sich nichts geändert. Eine neuerlich e

Bemessung der Vergleichseinkommen ( Art. 16 ATSG) ist daher entbehrlich. Die sei t

der letzten Anspruchsprüfung ( Urk. 6/80 , Urk. 6/88 ) eingetretene

L ohnentwicklung (vgl. die vom Bundesamt für Statistik publizierte Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen tenpreise und der Reallöhne, T39; abrufbar im Internet) ist für beide Vergleichs einkommen gleichermassen beachtlich. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass die am 1.

Januar 2022 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des IVG (vgl. vorstehende E. 1 .2 ) am laufenden Rentenanspruch nichts änderten ( Urk. 2 S. 1).

Da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Rente nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Revisionsgesuch der Beschwerde führerin abgewiesen . Die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2022 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 1 1 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm