Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, verheiratet und ohne erlernten Beruf, war seit dem Jahr 2010 als teilzeitliche Reinigung skraft in einem Alterszentrum tätig sowie als Putzfrau in verschiedenen Privathaushalten, als sie sich am 28.
April 2016 erst mals unter Hinweis auf Arthrose im Knie, Schmerzen,
eine verminderte Belast barkeit sowie eine seit Mitte November 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk.
5/3). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten de s zuständi gen Krankentaggeldversiche rers bei (Urk.
5/8) und
tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk.
5/9) sowie medizinischer Hinsicht (Urk. 5/10/6) . Nachdem sich ergeben hatte, dass ab 28.
Mai 2016 keine Arbeitsunfäh i gkeit mehr bestand en und die Versicherte ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bereits wieder aufge nommen hatte (vgl. Urk. 5/16/6 f.), verneinte die IV-Stelle infolge Nichterfüllens des Wartejahres mit Verfügung vom 26.
September 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.
5/19), was unan gefochten blieb. 1.2
Am 26.
Februar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle: 3. März 2021, Aktenverzeichnis der IV-Akten) meldete sich X.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an, unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich durchgeführte Knie operation (Urk.
5/24);
a uf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 5/27) lies s sie am 1 8. März
2022 ergänzend ein ärztliche s Zeugnis des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, nach reichen (Urk.
5/ 28) . Die IV-Stelle zog daraufhin wiederum die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
5/36) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk.
5/30, Urk.
5/39). Ebenfalls holte sie be im Spital Y.___ einen
ärztlichen Bericht ein (Urk.
5/40; vgl. auch Urk. 5/54) . Am 3.
November 2021 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 24.
November 2021; Urk.
5/44). Mit Mitteilung vom 2.
Juni 2022 erteilte sie als dann Kostengutsprache für Hilfsmittel (Toilette n sitzerhöhung sowie Badebrett; Urk.
5/58). Mit Vorbescheid vom 8.
Juni 2022 stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten gestützt auf die so getätigten Abklärungen die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2021 in Aussicht (Urk.
5/63) .
A m 5. Dezember 2022 verfügte sie in angekündigtem Sinne (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2.
Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer höheren Invali den rente (Urk.
1).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 25.
Januar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invaliden renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D er vorliegende Streit betrifft allerdings eine Rente, auf die der Anspruch bereits vor dem 1.
Januar 2022 entstand . Demzufolge
sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungs grad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 1. 7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung als Raumpflegerin gearbeitet habe und im eigenen Haushalt tätig gewesen sei. Seit dem 22.
September 2020 sei sie zu 100
% arbeitsunfähig. Gemäss den getätigten Abklärungen sei seit diesem Datum die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich; es bestehe eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich. Des Weiteren habe d er Abklärungsdienst festgestellt, dass die Versicherte in der Haus haltführung zu 17.2
% eingeschränkt sei. Da die Versicherte im Gesundheits fall zu 31
% eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und zu 69 % im Haushalt tätig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 43 % (Urk.
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass ihre Gesundheit in allen Bereichen viel schwächer sei. Daher stimmten die Tätigkeit, der Anteil, die Einschränkungen und der Teilinvaliditätsgrad nicht (Urk.
1). 2.3
Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass seit Erlass der leistungs verneinenden Verfügung vom 26. September 2016 eine rechtserhebliche Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Aus führungen hierzu erübrigen sich demzufolge . Von der Beschwerdeführerin sinn gemäss beanstandet und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher vielmehr d as Ausmass der Invalidität
(Invaliditätsgrad) beziehungsweise, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat. 3. 3.1
Im Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, vom 2 3. September 2021 stellte Dr. med. Z.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates
sowie
Chefarzt Orthopädie, die folgende n
(Haupt -) D ia gnosen (Urk.
5/40): 1. Arth r ofibrose Knie rechts nach Knie-TP rechts am 2 2. September 2020
mit / bei m edial betonter Pangonarthrose rechts 2. Mediale Gonarthrose links 3. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 4. Chronischer Reizhusten unklarer Ätiologie
Zur aktuellen medizinischen Situation führte Dr. Z.___
im Wesentlichen aus, ein Jahr nach Knie-TP rechts bestünden anhaltende Beschwerden wie Schmerzen und Bewegungseinschränkung. Zunehmend bestünden auch Knieschmerzen links medial bei medialer Gonarthrose. Als aktuelle Medikation nannte er Dafalgan, Spedifen, Novalgin und Pantoprazol; das
w eitere Vorgehen bestehe in der voll ständigen Abklärung des Kniegelenkes links, bei Bedarf Knietotalprothese links. Momentan bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%, wobei bezüglich der Wie deraufnahme der Tätigkeit vor allem die Diagnosen 1 und 2 verantwortlich seien. Als Reinigungskraft bestehe momentan kein Potential zur Eingliederung. 3.2
Am 3.
November 2021 wurde im Auftrag der IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 24.
November 2021 (Urk. 5/44) führte die Abklärungsperson zur gesundheitlichen Situation
im Wesentlichen aus, die Versicherte könne ihr operiertes Knie recht gut biegen. Die Versicherte gebe aber an, dass sie weiterhin 24 Stunden pro Tag Schmerzen
habe, jedoch wechselnd in Intensität. Sie gehe wöchentlich in die Physiotherapie. Draussen laufe sie aus Sicherheitsgründen mit einem Stock, manchmal an zwei Stöcken. Lange Laufen ohne Stöcke gehe nicht. Sie dürfe voll belasten, aber fühle sich noch zu unsicher. In der Wohnung gehe es ohne. Sie nehme weiterhin Schmerzmittel, ohne Tabletten gehe es noch nicht. Das linke Knie werde auch schlechter. Abgesehen vo n einem Reizhusten fühle sie sich gesund (Urk.
5/44/2).
Zur privaten Situation hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte wohne in der Wohnung mit ihrem Ehemann zusammen. D er Ehemann arbeite am Flug hafen; er arbeite in unterschiedlichen Pensen und habe somit kein fixes 100
% - Pensum (Urk.
5/44/ 3). Die Eheleute wohnten in einem Mehrfamilienhaus in einer 3 - Zimmer-Wohnung im 2. Stock ohne Lift.
Die 40-jährige Tochter wohne mit der Familie im gleichen Haus (Urk. 5/44/3 -4).
Zur Qualif i kation als Teilerwerbstätige (31
% Erwerbstätigkeit /69
% Haushalt) führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte sei gemäss Angaben im Arbeit geber fragebogen 2021 im Alterszentrum A.___
(seit 2014) mit 11 Stunden pro Woche angestellt . Dies entsprech e einem Arbeitspensum von ca. 26
% . Zusätzlich habe die Versicherte in Privatha u shalten gearbeitet; pro Jahr habe sie im Schnitt Fr.
3'552 .-- zusätzlich verdient (2017: Fr. 3'700 .--, 2018: Fr. 2'881 .--, 2019: Fr.
4'074 .--) . Bei einem Stundenlohn von Fr.
30.-- entspreche dies ca . 118 Stun den/Jahr, bei einem Jahressoll von 2'184 Stunden (52 Wochen x 42 Stunden) entspreche dies einem Pensum von ca . 5.4
%. Die Versicherte gebe an, sie habe noch weitere Arbeit in der Reinigung gesucht, jedoch nichts gefunden. S ie hä t te auf jeden Fall wie bisher weitergearbeitet; bis 60 % hätte sie sicher arbeiten können. Insgesamt sei daher von einem Pensum vo n 31
% auszugehen; der Rest sei für den Haushalt reserviert (Urk. 5/44/4).
Gestützt auf die Angaben der Versicherten ermittelte die Abklärungsperson als dann die folgenden (gewichteten) Behinderungen : Ernährung 3 . 2 % (Gewichtung 40 %, Einschränkung 8
%), Wohnungspflege 7.2
% (Gewichtung 30 %, Ein schränkung 24
%), Einkauf und weitere Besorgungen 0
% (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0
%), Wäsche und Kleiderpflege 6.8
% (Gewichtung 20 %, Ein schränkung 34 %), was insgesamt eine Einschränkung von 17.2
% und einen gewichteten Invaliditätsgrad von 11.87
% ergab (Urk. 5/44/6 ff.) . Dabei berück sich t igte die Abklärungsperson neben der Schadenminderungspflicht
der Beschwerdeführerin insbesondere die zumutbare Mithilfe des im gleichen Haus halt wohnenden Ehegatten (Urk.
5/44/5). 4.
4.1
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil Erwerbstätigkeit von insgesamt 31
%. In Bezug auf die Tätigkeit
im Alterszentrum A.___ ging sie dabei ges t ützt auf den Arbeitgeberbericht
vom 17.
Juni 2021, wonach die Beschwerdeführerin bei einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 42 Stunden pro Woche 11 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 5 /39/2),
insoweit von einem Pensum von 26
% aus, was plausibel erscheint (11 x 100 : 42; vgl. so denn auch
Vaudoise Krankentaggeldversicherer in Urk.
5/36/82). In Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit (Reinigungstätigkeit in Privat haushalten) schloss die Abklärungspers o n alsdann gestützt auf den Durch schnitt der
für die Jahre 2017 bis 201 9
im individuellen Konto
(IK) der Beschwer deführerin eingetragenen E rwerbseinkünfte
auf ein Pen s um von 5.4
% . Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend macht, in wieweit diese Berechnung (die «Tätigkeit» bzw. der «Anteil») unzutreffend sein soll und die Berechnungs weise jedenfalls im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden ist, sind folgende Ausführungen anzubringen . 4.2
Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdegegnerin das zwecks E rmittlung des nebenerwerblichen Pensums berechnete
durchschnittliche E rwerbs e in k ommen
der Jahre 2017 bis 2019 unzutreffend
bemass . Denn das im IK der Beschwerde führerin
(Urk.
5/30/5) eingetragene Einkommen für das Jahr 2018
beträgt richtigerweise total Fr.
4 ' 275 .-- (Fr. 1'394 .-- + Fr. 2'600 .-- +
Fr. 281 . -- [ statt total Fr. 2 ' 881 .--]) und dasjenige für das Jahr richtigerweise 2019 Fr.
4 ' 092 .--
(Fr.
1 ' 295 .-- + Fr. 2 ' 300 .-- + Fr. 497 . -- [ statt total
Fr. 4 ' 074 .-- ]) . Dies e Betreffnisse sind zu korrigieren, was zu einem höheren Durchschnittswert von Fr.
4'022. -- führt ([ Fr. 3'700.-- + Fr. 4'275.-- + Fr. 4'092. -- ] : 3) .
Soweit die Abklärungsperson
zwecks Ermittlung des Pensums aus Nebenerwerbs tätigkeit alsdann weiter von einem Stundenlohn von Fr.
30. - - sowie einer Soll arbeitszeit von 42 Stunden
ausging (Urk. 5/44/ 4),
ist anzumerken, dass diese Werte d ie Verhältnisse im Alters zentrum A.___
wiederspiegeln (Urk.
5/39/5) und – mangels durch die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einge holter Unter lagen – nicht ersichtlich ist, ob sie auch denjenigen entsprechen, wie sie bei der Tätigkeit als Reinigungskraft in den
Privathaushalt en
zum Tragen gekommen sind . Da
d ie Entschädigung von Reinigungskräften in Privat haushalten
im Kanton Zürich allerdings
durch den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 2 9. Mai 1991 verbindlich geregelt wird (nachfolgend : NAV Hauswirtschaft), kann d a s
im Rahmen der Neben erwerbs tätigkeit ausgeübte (maximale) Pensum unter Zugrundelegung
der für die Beschwerdeführerin jeweils günstigsten Annahmen festgelegt werden . Gemäss Art. 5
Abs. 1
NAV Haus wirtschaft beträgt die Arbeitszeit für Hausangestellte (Vollzeitangestellte) 43 Stunden pro Woche. Für den Mindestlohn
verweist Art. 10
Abs. 1
NAV Hauswirt schaft auf die Verordnung des Bundesrats vom 2 0. Oktober 2010 über die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Haus wirtschaft (Verordnung NAV Haus wirtschaft),
g emäss de r en Art. 5
Abs. 1 (in der hier massgeblichen, in den Jahren 2017 bis 2019 gültigen Fassung) der Mindest lohn brutto für ungelernte Arbeits kräfte mit mindestens vier Jahren Berufs erfahrung Fr. 20.75 pro Stunde
beträgt (ohne Zuschlag für Ferien und Feiertage) .
G eht man also z ugunste n der Beschwer deführerin vom
entsprechenden Mindest lohn
aus wie auch vo n einem minimalen Ferienanspruch von 4 Wochen
pro Jahr (vgl. Art. 2 NAV Hauswirtschaft in Ver bindung mit Art.
329a des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, [ OR ] und Art. 362 OR),
resultiert ein Ferienzuschlag von 8,33
%
(vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 28 NAV Hauswirtschaft) und somit (noch ohne Berücksichtigung eines all fälligen Feiertagszuschlags) ein Stundenl ohn von mindestens Fr.
22.4 7. Bei einem minimalen Stundenlohn von
Fr. 22.47 resultiert mit Blick auf die in den Jahren 2017 bis 2019
erzielten durchschnittlichen Einkünfte von Fr. 4'022.-- pro Jahr eine durchschnittliche Arbeitszeit von rund 179 Stunden pro Jahr (Fr. 4'022. --
:
Fr. 22.47) . Bei einem Jahressoll von 2064 Stunden (48 Wochen x 43 Stunden) ergibt dies ein Pensum in der Nebenerwerbstätigkeit von 8.6 7 % . 4.3
In Bezug auf die Qualifikation ist daher
zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pen s um im Erwerbsbereich von in sgesamt 34.67 % auszugehen (26 % + 8.6 7 %), womit im Haushalt ein Pensum von 65.33 % resultiert. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein höheres erwerbliches Pensum (bis zu 60
%) versehen hätte, erscheint vor dem Hintergrund der Eintragungen im indi viduellen Konto und nachdem es der Versicherten gemäss ihren Angaben anläss lich der Haushaltabklärung (Urk. 5/44/4) trotz Arbeitssuche (mithin aus invalidi tätsfremden Gründen) nicht gelungen war, ihr Pensum als Reinigungs kraft zu erhöhen, nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 1.5 hiervor) . 5. 5.1
Im erwerblichen Bereich ging die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund, dass
gemäss dem Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, vom 2 3. September
2021 (Urk. 5/40)
in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bis auf wei teres («momentan») keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand
u nd
die 1958 geborene
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt (des Feststehens der medizini schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit; vgl. dazu etwa BGE 138 V 457) 63 ½ Jahre alt war, von der U nverwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk.
5/59/4) . Dies ist nicht zu beanstanden .
Die ungelernte Beschwerde führerin war soweit (aufgrund d er Eintragungen im IK)
ersichtlich stets
als Re i nigungs kraft tätig, womit sie nicht von Kompetenzen profitieren kann, die in einer leidensan gepassten Verweistätigkeit (vgl. zum Anforderungsprofil Urk. 5/36/19) auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären; auch ist altersbe dingt und aufgrund ihrer minimalen Bildung von einer geringen Anpassungsfä higkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. A ngesichts dieser Umstände und der im massgebenden Zeitpunkt
verbleibenden sehr kurzen Aktiv itätsdauer
(von sechs Monaten)
ist mit der Beschwerdegegnerin daher davon auszugehen, dass s elbst bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin realistischerweise nicht mehr
nachgefragt werden dürfte .
E s muss daher angenommen werden, dass praktisch keine Anstel lungschancen bestehen (vgl. auch BGE 138 V 457 E.
2.1 und E.
3.5) .
5. 2
In Bezug auf die Einschränkung im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson
in ihrem Bericht vom 24. November 2021 (Urk. 5/44) eine Behinderung von 17.2
% (E. 3.2 hiervor) . Zum
Abklärungsbericht ist festzustellen, dass er durch eine qua lifizierte Person erfolgt e, die Kenntnis der medizinischen Situat i on, der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Dia gnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat te . D ie Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und flossen in die Beu r teilung ein .
Der Berichtstext ist – bis auf die vorgenommenen (geringfügigen) Korrekturen
zur Qualifik a tion –
plausibel . Er ist begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen;
k lare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich . Dem Bericht ist daher Beweis wert beizumessen und es kann darauf abgestellt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
- ohne sich detailliert zu ein zelnen Tätigkeitsbereichen im Haushalt zu äussern –
wohl au ch in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich (einzig) geltend macht, dass ihre Gesundheit « in allen Bereichen viel schwächer sei » (Urk. 1), scheint sie zu verkennen, dass b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Ver sicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz
ist. Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Ver sicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behin derung gewisse Haushalt arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen, wobei die im Rahmen der Invalidi tätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familien angehörigen weiter geht als die ohne Gesund heits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung
(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hatte die Abklärungsperson im Berichtstext zu Recht auf verschie dene Möglichkeiten der Schadenminderung, etwa der Ausführung der Arbeit in Etappen, hingewiesen (vgl. etwa Bereiche Ernährung und Wohnungspflege; Urk. 5/44/6-7) . Ebenfalls hat sie
zu Recht die zumutbare Mithilfe des Ehemannes zur Anrechnung gebracht . Da durch wurde n die Auswirkungen der gesundheits bedingten Einschränkung
der Beschwerde führerin im Haushalt im Ergebnis redu ziert, was im Lichte der erwähnten Grund sätze nicht zu beanstanden ist. 5. 3
Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 34.67 % und einer – aufgrund der gänzli chen Erwerbsunfähigkeit – gleich hohen Teilinvalidität im erwerblichen Bereich sowie einer Einschränkung im Haushalt von 17.2 %, was bei einem Anteil Haus halt von 65.33 % einer Teilinvali d itä t von 11.23 % entspricht, ergibt sich addiert ein Invaliditätsgrad von 45.9 % . Damit hat die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wie die Beschwerdegegner i n zu Recht festgestellt hat.
Anzumerken bleibt, dass selbst wenn man bei der Berechnung des neben erwerb lichen Pensums zugunsten der Beschwerdeführerin vo m Mindestlohn für eine ungelernte Kraft ohne Berufserfahrung von Fr. 18.90 pro Stunde ausgehen würde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Verordnung NAV Hauswirtschaft), was (einschliesslich Ferien entschädigung) zu einem noch tieferen Stundenlohn von Fr. 20.47 (Fr. 18.90 + Zuschlag von 8.33
%) führte und demzufolge zu eine r höheren
durchschnittlich gel e isteten Stundenzahl von 196.4 Stunden (Fr. 4'022.-- : Fr.
20.47)
bzw. zu einem
höheren zu berücksichtigende n Pensum von 9.51 %, nach wie vor kein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (vgl. E. 1.3 hiervor) resultiert e. Da sich mithin selbst unter Zugrundelegung de r tiefsten Kategorie des Mindestlohns kein höherer Rentenanspruch errechne t, kann darauf verzichtet werden, die Sache zur Einholung der entsprechenden Arbeitgeberauskünfte an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen. 5.4
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 8. März
2022 ergänzend ein ärztliche s Zeugnis des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, nach reichen (Urk.
5/ 28) . Die IV-Stelle zog daraufhin wiederum die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
5/36) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk.
5/30, Urk.
5/39). Ebenfalls holte sie be im Spital Y.___ einen
ärztlichen Bericht ein (Urk.
5/40; vgl. auch Urk. 5/54) . Am 3.
November 2021 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 24.
November 2021; Urk.
5/44). Mit Mitteilung vom 2.
Juni 2022 erteilte sie als dann Kostengutsprache für Hilfsmittel (Toilette n sitzerhöhung sowie Badebrett; Urk.
5/58). Mit Vorbescheid vom 8.
Juni 2022 stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten gestützt auf die so getätigten Abklärungen die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2021 in Aussicht (Urk.
5/63) .
A m 5. Dezember 2022 verfügte sie in angekündigtem Sinne (Urk.
2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invaliden renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D er vorliegende Streit betrifft allerdings eine Rente, auf die der Anspruch bereits vor dem 1.
Januar 2022 entstand . Demzufolge
sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungs grad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.5 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
E. 1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 1. 7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2.
Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer höheren Invali den rente (Urk.
1).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 25.
Januar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 und E.
3.5) .
5. 2
In Bezug auf die Einschränkung im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson
in ihrem Bericht vom 24. November 2021 (Urk. 5/44) eine Behinderung von 17.2
% (E. 3.2 hiervor) . Zum
Abklärungsbericht ist festzustellen, dass er durch eine qua lifizierte Person erfolgt e, die Kenntnis der medizinischen Situat i on, der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Dia gnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat te . D ie Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und flossen in die Beu r teilung ein .
Der Berichtstext ist – bis auf die vorgenommenen (geringfügigen) Korrekturen
zur Qualifik a tion –
plausibel . Er ist begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen;
k lare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich . Dem Bericht ist daher Beweis wert beizumessen und es kann darauf abgestellt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
- ohne sich detailliert zu ein zelnen Tätigkeitsbereichen im Haushalt zu äussern –
wohl au ch in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich (einzig) geltend macht, dass ihre Gesundheit « in allen Bereichen viel schwächer sei » (Urk. 1), scheint sie zu verkennen, dass b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Ver sicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz
ist. Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Ver sicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behin derung gewisse Haushalt arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen, wobei die im Rahmen der Invalidi tätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familien angehörigen weiter geht als die ohne Gesund heits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung
(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hatte die Abklärungsperson im Berichtstext zu Recht auf verschie dene Möglichkeiten der Schadenminderung, etwa der Ausführung der Arbeit in Etappen, hingewiesen (vgl. etwa Bereiche Ernährung und Wohnungspflege; Urk. 5/44/6-7) . Ebenfalls hat sie
zu Recht die zumutbare Mithilfe des Ehemannes zur Anrechnung gebracht . Da durch wurde n die Auswirkungen der gesundheits bedingten Einschränkung
der Beschwerde führerin im Haushalt im Ergebnis redu ziert, was im Lichte der erwähnten Grund sätze nicht zu beanstanden ist. 5. 3
Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 34.67 % und einer – aufgrund der gänzli chen Erwerbsunfähigkeit – gleich hohen Teilinvalidität im erwerblichen Bereich sowie einer Einschränkung im Haushalt von 17.2 %, was bei einem Anteil Haus halt von 65.33 % einer Teilinvali d itä t von
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass ihre Gesundheit in allen Bereichen viel schwächer sei. Daher stimmten die Tätigkeit, der Anteil, die Einschränkungen und der Teilinvaliditätsgrad nicht (Urk.
1).
E. 2.3 Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass seit Erlass der leistungs verneinenden Verfügung vom 26. September 2016 eine rechtserhebliche Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Aus führungen hierzu erübrigen sich demzufolge . Von der Beschwerdeführerin sinn gemäss beanstandet und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher vielmehr d as Ausmass der Invalidität
(Invaliditätsgrad) beziehungsweise, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat. 3. 3.1
Im Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, vom 2 3. September 2021 stellte Dr. med. Z.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates
sowie
Chefarzt Orthopädie, die folgende n
(Haupt -) D ia gnosen (Urk.
5/40): 1. Arth r ofibrose Knie rechts nach Knie-TP rechts am 2 2. September 2020
mit / bei m edial betonter Pangonarthrose rechts 2. Mediale Gonarthrose links 3. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 4. Chronischer Reizhusten unklarer Ätiologie
Zur aktuellen medizinischen Situation führte Dr. Z.___
im Wesentlichen aus, ein Jahr nach Knie-TP rechts bestünden anhaltende Beschwerden wie Schmerzen und Bewegungseinschränkung. Zunehmend bestünden auch Knieschmerzen links medial bei medialer Gonarthrose. Als aktuelle Medikation nannte er Dafalgan, Spedifen, Novalgin und Pantoprazol; das
w eitere Vorgehen bestehe in der voll ständigen Abklärung des Kniegelenkes links, bei Bedarf Knietotalprothese links. Momentan bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%, wobei bezüglich der Wie deraufnahme der Tätigkeit vor allem die Diagnosen 1 und 2 verantwortlich seien. Als Reinigungskraft bestehe momentan kein Potential zur Eingliederung. 3.2
Am 3.
November 2021 wurde im Auftrag der IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 24.
November 2021 (Urk. 5/44) führte die Abklärungsperson zur gesundheitlichen Situation
im Wesentlichen aus, die Versicherte könne ihr operiertes Knie recht gut biegen. Die Versicherte gebe aber an, dass sie weiterhin 24 Stunden pro Tag Schmerzen
habe, jedoch wechselnd in Intensität. Sie gehe wöchentlich in die Physiotherapie. Draussen laufe sie aus Sicherheitsgründen mit einem Stock, manchmal an zwei Stöcken. Lange Laufen ohne Stöcke gehe nicht. Sie dürfe voll belasten, aber fühle sich noch zu unsicher. In der Wohnung gehe es ohne. Sie nehme weiterhin Schmerzmittel, ohne Tabletten gehe es noch nicht. Das linke Knie werde auch schlechter. Abgesehen vo n einem Reizhusten fühle sie sich gesund (Urk.
5/44/2).
Zur privaten Situation hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte wohne in der Wohnung mit ihrem Ehemann zusammen. D er Ehemann arbeite am Flug hafen; er arbeite in unterschiedlichen Pensen und habe somit kein fixes 100
% - Pensum (Urk.
5/44/ 3). Die Eheleute wohnten in einem Mehrfamilienhaus in einer 3 - Zimmer-Wohnung im 2. Stock ohne Lift.
Die 40-jährige Tochter wohne mit der Familie im gleichen Haus (Urk. 5/44/3 -4).
Zur Qualif i kation als Teilerwerbstätige (31
% Erwerbstätigkeit /69
% Haushalt) führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte sei gemäss Angaben im Arbeit geber fragebogen 2021 im Alterszentrum A.___
(seit 2014) mit 11 Stunden pro Woche angestellt . Dies entsprech e einem Arbeitspensum von ca. 26
% . Zusätzlich habe die Versicherte in Privatha u shalten gearbeitet; pro Jahr habe sie im Schnitt Fr.
3'552 .-- zusätzlich verdient (2017: Fr. 3'700 .--, 2018: Fr. 2'881 .--, 2019: Fr.
4'074 .--) . Bei einem Stundenlohn von Fr.
30.-- entspreche dies ca . 118 Stun den/Jahr, bei einem Jahressoll von 2'184 Stunden (52 Wochen x 42 Stunden) entspreche dies einem Pensum von ca . 5.4
%. Die Versicherte gebe an, sie habe noch weitere Arbeit in der Reinigung gesucht, jedoch nichts gefunden. S ie hä t te auf jeden Fall wie bisher weitergearbeitet; bis 60 % hätte sie sicher arbeiten können. Insgesamt sei daher von einem Pensum vo n 31
% auszugehen; der Rest sei für den Haushalt reserviert (Urk. 5/44/4).
Gestützt auf die Angaben der Versicherten ermittelte die Abklärungsperson als dann die folgenden (gewichteten) Behinderungen : Ernährung 3 . 2 % (Gewichtung 40 %, Einschränkung 8
%), Wohnungspflege 7.2
% (Gewichtung 30 %, Ein schränkung 24
%), Einkauf und weitere Besorgungen 0
% (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0
%), Wäsche und Kleiderpflege 6.8
% (Gewichtung 20 %, Ein schränkung 34 %), was insgesamt eine Einschränkung von 17.2
% und einen gewichteten Invaliditätsgrad von 11.87
% ergab (Urk. 5/44/6 ff.) . Dabei berück sich t igte die Abklärungsperson neben der Schadenminderungspflicht
der Beschwerdeführerin insbesondere die zumutbare Mithilfe des im gleichen Haus halt wohnenden Ehegatten (Urk.
5/44/5). 4.
4.1
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil Erwerbstätigkeit von insgesamt 31
%. In Bezug auf die Tätigkeit
im Alterszentrum A.___ ging sie dabei ges t ützt auf den Arbeitgeberbericht
vom 17.
Juni 2021, wonach die Beschwerdeführerin bei einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 42 Stunden pro Woche 11 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 5 /39/2),
insoweit von einem Pensum von 26
% aus, was plausibel erscheint (
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.6 7 % . 4.3
In Bezug auf die Qualifikation ist daher
zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pen s um im Erwerbsbereich von in sgesamt 34.67 % auszugehen (26 % + 8.6 7 %), womit im Haushalt ein Pensum von 65.33 % resultiert. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein höheres erwerbliches Pensum (bis zu 60
%) versehen hätte, erscheint vor dem Hintergrund der Eintragungen im indi viduellen Konto und nachdem es der Versicherten gemäss ihren Angaben anläss lich der Haushaltabklärung (Urk. 5/44/4) trotz Arbeitssuche (mithin aus invalidi tätsfremden Gründen) nicht gelungen war, ihr Pensum als Reinigungs kraft zu erhöhen, nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 1.5 hiervor) . 5. 5.1
Im erwerblichen Bereich ging die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund, dass
gemäss dem Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, vom 2 3. September
2021 (Urk. 5/40)
in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bis auf wei teres («momentan») keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand
u nd
die 1958 geborene
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt (des Feststehens der medizini schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit; vgl. dazu etwa BGE 138 V 457) 63 ½ Jahre alt war, von der U nverwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk.
5/59/4) . Dies ist nicht zu beanstanden .
Die ungelernte Beschwerde führerin war soweit (aufgrund d er Eintragungen im IK)
ersichtlich stets
als Re i nigungs kraft tätig, womit sie nicht von Kompetenzen profitieren kann, die in einer leidensan gepassten Verweistätigkeit (vgl. zum Anforderungsprofil Urk. 5/36/19) auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären; auch ist altersbe dingt und aufgrund ihrer minimalen Bildung von einer geringen Anpassungsfä higkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. A ngesichts dieser Umstände und der im massgebenden Zeitpunkt
verbleibenden sehr kurzen Aktiv itätsdauer
(von sechs Monaten)
ist mit der Beschwerdegegnerin daher davon auszugehen, dass s elbst bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin realistischerweise nicht mehr
nachgefragt werden dürfte .
E s muss daher angenommen werden, dass praktisch keine Anstel lungschancen bestehen (vgl. auch BGE 138 V 457 E.
E. 11 x 100 : 42; vgl. so denn auch
Vaudoise Krankentaggeldversicherer in Urk.
5/36/82). In Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit (Reinigungstätigkeit in Privat haushalten) schloss die Abklärungspers o n alsdann gestützt auf den Durch schnitt der
für die Jahre 2017 bis 201 9
im individuellen Konto
(IK) der Beschwer deführerin eingetragenen E rwerbseinkünfte
auf ein Pen s um von 5.4
% . Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend macht, in wieweit diese Berechnung (die «Tätigkeit» bzw. der «Anteil») unzutreffend sein soll und die Berechnungs weise jedenfalls im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden ist, sind folgende Ausführungen anzubringen . 4.2
Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdegegnerin das zwecks E rmittlung des nebenerwerblichen Pensums berechnete
durchschnittliche E rwerbs e in k ommen
der Jahre 2017 bis 2019 unzutreffend
bemass . Denn das im IK der Beschwerde führerin
(Urk.
5/30/5) eingetragene Einkommen für das Jahr 2018
beträgt richtigerweise total Fr.
4 ' 275 .-- (Fr. 1'394 .-- + Fr. 2'600 .-- +
Fr. 281 . -- [ statt total Fr. 2 ' 881 .--]) und dasjenige für das Jahr richtigerweise 2019 Fr.
4 ' 092 .--
(Fr.
1 ' 295 .-- + Fr. 2 ' 300 .-- + Fr. 497 . -- [ statt total
Fr. 4 ' 074 .-- ]) . Dies e Betreffnisse sind zu korrigieren, was zu einem höheren Durchschnittswert von Fr.
4'022. -- führt ([ Fr. 3'700.-- + Fr. 4'275.-- + Fr. 4'092. -- ] : 3) .
Soweit die Abklärungsperson
zwecks Ermittlung des Pensums aus Nebenerwerbs tätigkeit alsdann weiter von einem Stundenlohn von Fr.
30. - - sowie einer Soll arbeitszeit von 42 Stunden
ausging (Urk. 5/44/ 4),
ist anzumerken, dass diese Werte d ie Verhältnisse im Alters zentrum A.___
wiederspiegeln (Urk.
5/39/5) und – mangels durch die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einge holter Unter lagen – nicht ersichtlich ist, ob sie auch denjenigen entsprechen, wie sie bei der Tätigkeit als Reinigungskraft in den
Privathaushalt en
zum Tragen gekommen sind . Da
d ie Entschädigung von Reinigungskräften in Privat haushalten
im Kanton Zürich allerdings
durch den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 2 9. Mai 1991 verbindlich geregelt wird (nachfolgend : NAV Hauswirtschaft), kann d a s
im Rahmen der Neben erwerbs tätigkeit ausgeübte (maximale) Pensum unter Zugrundelegung
der für die Beschwerdeführerin jeweils günstigsten Annahmen festgelegt werden . Gemäss Art. 5
Abs. 1
NAV Haus wirtschaft beträgt die Arbeitszeit für Hausangestellte (Vollzeitangestellte) 43 Stunden pro Woche. Für den Mindestlohn
verweist Art. 10
Abs. 1
NAV Hauswirt schaft auf die Verordnung des Bundesrats vom 2 0. Oktober 2010 über die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Haus wirtschaft (Verordnung NAV Haus wirtschaft),
g emäss de r en Art. 5
Abs. 1 (in der hier massgeblichen, in den Jahren 2017 bis 2019 gültigen Fassung) der Mindest lohn brutto für ungelernte Arbeits kräfte mit mindestens vier Jahren Berufs erfahrung Fr. 20.75 pro Stunde
beträgt (ohne Zuschlag für Ferien und Feiertage) .
G eht man also z ugunste n der Beschwer deführerin vom
entsprechenden Mindest lohn
aus wie auch vo n einem minimalen Ferienanspruch von 4 Wochen
pro Jahr (vgl. Art. 2 NAV Hauswirtschaft in Ver bindung mit Art.
329a des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, [ OR ] und Art. 362 OR),
resultiert ein Ferienzuschlag von 8,33
%
(vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 28 NAV Hauswirtschaft) und somit (noch ohne Berücksichtigung eines all fälligen Feiertagszuschlags) ein Stundenl ohn von mindestens Fr.
22.4 7. Bei einem minimalen Stundenlohn von
Fr. 22.47 resultiert mit Blick auf die in den Jahren 2017 bis 2019
erzielten durchschnittlichen Einkünfte von Fr. 4'022.-- pro Jahr eine durchschnittliche Arbeitszeit von rund 179 Stunden pro Jahr (Fr. 4'022. --
:
Fr. 22.47) . Bei einem Jahressoll von 2064 Stunden (48 Wochen x 43 Stunden) ergibt dies ein Pensum in der Nebenerwerbstätigkeit von
E. 11.23 % entspricht, ergibt sich addiert ein Invaliditätsgrad von 45.9 % . Damit hat die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wie die Beschwerdegegner i n zu Recht festgestellt hat.
Anzumerken bleibt, dass selbst wenn man bei der Berechnung des neben erwerb lichen Pensums zugunsten der Beschwerdeführerin vo m Mindestlohn für eine ungelernte Kraft ohne Berufserfahrung von Fr. 18.90 pro Stunde ausgehen würde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Verordnung NAV Hauswirtschaft), was (einschliesslich Ferien entschädigung) zu einem noch tieferen Stundenlohn von Fr. 20.47 (Fr. 18.90 + Zuschlag von 8.33
%) führte und demzufolge zu eine r höheren
durchschnittlich gel e isteten Stundenzahl von 196.4 Stunden (Fr. 4'022.-- : Fr.
20.47)
bzw. zu einem
höheren zu berücksichtigende n Pensum von 9.51 %, nach wie vor kein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (vgl. E. 1.3 hiervor) resultiert e. Da sich mithin selbst unter Zugrundelegung de r tiefsten Kategorie des Mindestlohns kein höherer Rentenanspruch errechne t, kann darauf verzichtet werden, die Sache zur Einholung der entsprechenden Arbeitgeberauskünfte an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen. 5.4
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00002
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
23. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, verheiratet und ohne erlernten Beruf, war seit dem Jahr 2010 als teilzeitliche Reinigung skraft in einem Alterszentrum tätig sowie als Putzfrau in verschiedenen Privathaushalten, als sie sich am 28.
April 2016 erst mals unter Hinweis auf Arthrose im Knie, Schmerzen,
eine verminderte Belast barkeit sowie eine seit Mitte November 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug anmeldete (Urk.
5/3). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten de s zuständi gen Krankentaggeldversiche rers bei (Urk.
5/8) und
tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk.
5/9) sowie medizinischer Hinsicht (Urk. 5/10/6) . Nachdem sich ergeben hatte, dass ab 28.
Mai 2016 keine Arbeitsunfäh i gkeit mehr bestand en und die Versicherte ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bereits wieder aufge nommen hatte (vgl. Urk. 5/16/6 f.), verneinte die IV-Stelle infolge Nichterfüllens des Wartejahres mit Verfügung vom 26.
September 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.
5/19), was unan gefochten blieb. 1.2
Am 26.
Februar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle: 3. März 2021, Aktenverzeichnis der IV-Akten) meldete sich X.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an, unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich durchgeführte Knie operation (Urk.
5/24);
a uf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 5/27) lies s sie am 1 8. März
2022 ergänzend ein ärztliche s Zeugnis des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, nach reichen (Urk.
5/ 28) . Die IV-Stelle zog daraufhin wiederum die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
5/36) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk.
5/30, Urk.
5/39). Ebenfalls holte sie be im Spital Y.___ einen
ärztlichen Bericht ein (Urk.
5/40; vgl. auch Urk. 5/54) . Am 3.
November 2021 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 24.
November 2021; Urk.
5/44). Mit Mitteilung vom 2.
Juni 2022 erteilte sie als dann Kostengutsprache für Hilfsmittel (Toilette n sitzerhöhung sowie Badebrett; Urk.
5/58). Mit Vorbescheid vom 8.
Juni 2022 stellte die IV-Stelle der Ver sicher ten gestützt auf die so getätigten Abklärungen die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2021 in Aussicht (Urk.
5/63) .
A m 5. Dezember 2022 verfügte sie in angekündigtem Sinne (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2.
Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer höheren Invali den rente (Urk.
1).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 25.
Januar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invaliden renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D er vorliegende Streit betrifft allerdings eine Rente, auf die der Anspruch bereits vor dem 1.
Januar 2022 entstand . Demzufolge
sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis
Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungs grad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). 1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2). 1. 7
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung als Raumpflegerin gearbeitet habe und im eigenen Haushalt tätig gewesen sei. Seit dem 22.
September 2020 sei sie zu 100
% arbeitsunfähig. Gemäss den getätigten Abklärungen sei seit diesem Datum die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich; es bestehe eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich. Des Weiteren habe d er Abklärungsdienst festgestellt, dass die Versicherte in der Haus haltführung zu 17.2
% eingeschränkt sei. Da die Versicherte im Gesundheits fall zu 31
% eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und zu 69 % im Haushalt tätig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 43 % (Urk.
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass ihre Gesundheit in allen Bereichen viel schwächer sei. Daher stimmten die Tätigkeit, der Anteil, die Einschränkungen und der Teilinvaliditätsgrad nicht (Urk.
1). 2.3
Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass seit Erlass der leistungs verneinenden Verfügung vom 26. September 2016 eine rechtserhebliche Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Aus führungen hierzu erübrigen sich demzufolge . Von der Beschwerdeführerin sinn gemäss beanstandet und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher vielmehr d as Ausmass der Invalidität
(Invaliditätsgrad) beziehungsweise, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat. 3. 3.1
Im Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, vom 2 3. September 2021 stellte Dr. med. Z.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates
sowie
Chefarzt Orthopädie, die folgende n
(Haupt -) D ia gnosen (Urk.
5/40): 1. Arth r ofibrose Knie rechts nach Knie-TP rechts am 2 2. September 2020
mit / bei m edial betonter Pangonarthrose rechts 2. Mediale Gonarthrose links 3. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 4. Chronischer Reizhusten unklarer Ätiologie
Zur aktuellen medizinischen Situation führte Dr. Z.___
im Wesentlichen aus, ein Jahr nach Knie-TP rechts bestünden anhaltende Beschwerden wie Schmerzen und Bewegungseinschränkung. Zunehmend bestünden auch Knieschmerzen links medial bei medialer Gonarthrose. Als aktuelle Medikation nannte er Dafalgan, Spedifen, Novalgin und Pantoprazol; das
w eitere Vorgehen bestehe in der voll ständigen Abklärung des Kniegelenkes links, bei Bedarf Knietotalprothese links. Momentan bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%, wobei bezüglich der Wie deraufnahme der Tätigkeit vor allem die Diagnosen 1 und 2 verantwortlich seien. Als Reinigungskraft bestehe momentan kein Potential zur Eingliederung. 3.2
Am 3.
November 2021 wurde im Auftrag der IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 24.
November 2021 (Urk. 5/44) führte die Abklärungsperson zur gesundheitlichen Situation
im Wesentlichen aus, die Versicherte könne ihr operiertes Knie recht gut biegen. Die Versicherte gebe aber an, dass sie weiterhin 24 Stunden pro Tag Schmerzen
habe, jedoch wechselnd in Intensität. Sie gehe wöchentlich in die Physiotherapie. Draussen laufe sie aus Sicherheitsgründen mit einem Stock, manchmal an zwei Stöcken. Lange Laufen ohne Stöcke gehe nicht. Sie dürfe voll belasten, aber fühle sich noch zu unsicher. In der Wohnung gehe es ohne. Sie nehme weiterhin Schmerzmittel, ohne Tabletten gehe es noch nicht. Das linke Knie werde auch schlechter. Abgesehen vo n einem Reizhusten fühle sie sich gesund (Urk.
5/44/2).
Zur privaten Situation hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte wohne in der Wohnung mit ihrem Ehemann zusammen. D er Ehemann arbeite am Flug hafen; er arbeite in unterschiedlichen Pensen und habe somit kein fixes 100
% - Pensum (Urk.
5/44/ 3). Die Eheleute wohnten in einem Mehrfamilienhaus in einer 3 - Zimmer-Wohnung im 2. Stock ohne Lift.
Die 40-jährige Tochter wohne mit der Familie im gleichen Haus (Urk. 5/44/3 -4).
Zur Qualif i kation als Teilerwerbstätige (31
% Erwerbstätigkeit /69
% Haushalt) führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte sei gemäss Angaben im Arbeit geber fragebogen 2021 im Alterszentrum A.___
(seit 2014) mit 11 Stunden pro Woche angestellt . Dies entsprech e einem Arbeitspensum von ca. 26
% . Zusätzlich habe die Versicherte in Privatha u shalten gearbeitet; pro Jahr habe sie im Schnitt Fr.
3'552 .-- zusätzlich verdient (2017: Fr. 3'700 .--, 2018: Fr. 2'881 .--, 2019: Fr.
4'074 .--) . Bei einem Stundenlohn von Fr.
30.-- entspreche dies ca . 118 Stun den/Jahr, bei einem Jahressoll von 2'184 Stunden (52 Wochen x 42 Stunden) entspreche dies einem Pensum von ca . 5.4
%. Die Versicherte gebe an, sie habe noch weitere Arbeit in der Reinigung gesucht, jedoch nichts gefunden. S ie hä t te auf jeden Fall wie bisher weitergearbeitet; bis 60 % hätte sie sicher arbeiten können. Insgesamt sei daher von einem Pensum vo n 31
% auszugehen; der Rest sei für den Haushalt reserviert (Urk. 5/44/4).
Gestützt auf die Angaben der Versicherten ermittelte die Abklärungsperson als dann die folgenden (gewichteten) Behinderungen : Ernährung 3 . 2 % (Gewichtung 40 %, Einschränkung 8
%), Wohnungspflege 7.2
% (Gewichtung 30 %, Ein schränkung 24
%), Einkauf und weitere Besorgungen 0
% (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0
%), Wäsche und Kleiderpflege 6.8
% (Gewichtung 20 %, Ein schränkung 34 %), was insgesamt eine Einschränkung von 17.2
% und einen gewichteten Invaliditätsgrad von 11.87
% ergab (Urk. 5/44/6 ff.) . Dabei berück sich t igte die Abklärungsperson neben der Schadenminderungspflicht
der Beschwerdeführerin insbesondere die zumutbare Mithilfe des im gleichen Haus halt wohnenden Ehegatten (Urk.
5/44/5). 4.
4.1
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil Erwerbstätigkeit von insgesamt 31
%. In Bezug auf die Tätigkeit
im Alterszentrum A.___ ging sie dabei ges t ützt auf den Arbeitgeberbericht
vom 17.
Juni 2021, wonach die Beschwerdeführerin bei einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 42 Stunden pro Woche 11 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 5 /39/2),
insoweit von einem Pensum von 26
% aus, was plausibel erscheint (11 x 100 : 42; vgl. so denn auch
Vaudoise Krankentaggeldversicherer in Urk.
5/36/82). In Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit (Reinigungstätigkeit in Privat haushalten) schloss die Abklärungspers o n alsdann gestützt auf den Durch schnitt der
für die Jahre 2017 bis 201 9
im individuellen Konto
(IK) der Beschwer deführerin eingetragenen E rwerbseinkünfte
auf ein Pen s um von 5.4
% . Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend macht, in wieweit diese Berechnung (die «Tätigkeit» bzw. der «Anteil») unzutreffend sein soll und die Berechnungs weise jedenfalls im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden ist, sind folgende Ausführungen anzubringen . 4.2
Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdegegnerin das zwecks E rmittlung des nebenerwerblichen Pensums berechnete
durchschnittliche E rwerbs e in k ommen
der Jahre 2017 bis 2019 unzutreffend
bemass . Denn das im IK der Beschwerde führerin
(Urk.
5/30/5) eingetragene Einkommen für das Jahr 2018
beträgt richtigerweise total Fr.
4 ' 275 .-- (Fr. 1'394 .-- + Fr. 2'600 .-- +
Fr. 281 . -- [ statt total Fr. 2 ' 881 .--]) und dasjenige für das Jahr richtigerweise 2019 Fr.
4 ' 092 .--
(Fr.
1 ' 295 .-- + Fr. 2 ' 300 .-- + Fr. 497 . -- [ statt total
Fr. 4 ' 074 .-- ]) . Dies e Betreffnisse sind zu korrigieren, was zu einem höheren Durchschnittswert von Fr.
4'022. -- führt ([ Fr. 3'700.-- + Fr. 4'275.-- + Fr. 4'092. -- ] : 3) .
Soweit die Abklärungsperson
zwecks Ermittlung des Pensums aus Nebenerwerbs tätigkeit alsdann weiter von einem Stundenlohn von Fr.
30. - - sowie einer Soll arbeitszeit von 42 Stunden
ausging (Urk. 5/44/ 4),
ist anzumerken, dass diese Werte d ie Verhältnisse im Alters zentrum A.___
wiederspiegeln (Urk.
5/39/5) und – mangels durch die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einge holter Unter lagen – nicht ersichtlich ist, ob sie auch denjenigen entsprechen, wie sie bei der Tätigkeit als Reinigungskraft in den
Privathaushalt en
zum Tragen gekommen sind . Da
d ie Entschädigung von Reinigungskräften in Privat haushalten
im Kanton Zürich allerdings
durch den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 2 9. Mai 1991 verbindlich geregelt wird (nachfolgend : NAV Hauswirtschaft), kann d a s
im Rahmen der Neben erwerbs tätigkeit ausgeübte (maximale) Pensum unter Zugrundelegung
der für die Beschwerdeführerin jeweils günstigsten Annahmen festgelegt werden . Gemäss Art. 5
Abs. 1
NAV Haus wirtschaft beträgt die Arbeitszeit für Hausangestellte (Vollzeitangestellte) 43 Stunden pro Woche. Für den Mindestlohn
verweist Art. 10
Abs. 1
NAV Hauswirt schaft auf die Verordnung des Bundesrats vom 2 0. Oktober 2010 über die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Haus wirtschaft (Verordnung NAV Haus wirtschaft),
g emäss de r en Art. 5
Abs. 1 (in der hier massgeblichen, in den Jahren 2017 bis 2019 gültigen Fassung) der Mindest lohn brutto für ungelernte Arbeits kräfte mit mindestens vier Jahren Berufs erfahrung Fr. 20.75 pro Stunde
beträgt (ohne Zuschlag für Ferien und Feiertage) .
G eht man also z ugunste n der Beschwer deführerin vom
entsprechenden Mindest lohn
aus wie auch vo n einem minimalen Ferienanspruch von 4 Wochen
pro Jahr (vgl. Art. 2 NAV Hauswirtschaft in Ver bindung mit Art.
329a des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, [ OR ] und Art. 362 OR),
resultiert ein Ferienzuschlag von 8,33
%
(vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 28 NAV Hauswirtschaft) und somit (noch ohne Berücksichtigung eines all fälligen Feiertagszuschlags) ein Stundenl ohn von mindestens Fr.
22.4 7. Bei einem minimalen Stundenlohn von
Fr. 22.47 resultiert mit Blick auf die in den Jahren 2017 bis 2019
erzielten durchschnittlichen Einkünfte von Fr. 4'022.-- pro Jahr eine durchschnittliche Arbeitszeit von rund 179 Stunden pro Jahr (Fr. 4'022. --
:
Fr. 22.47) . Bei einem Jahressoll von 2064 Stunden (48 Wochen x 43 Stunden) ergibt dies ein Pensum in der Nebenerwerbstätigkeit von 8.6 7 % . 4.3
In Bezug auf die Qualifikation ist daher
zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pen s um im Erwerbsbereich von in sgesamt 34.67 % auszugehen (26 % + 8.6 7 %), womit im Haushalt ein Pensum von 65.33 % resultiert. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein höheres erwerbliches Pensum (bis zu 60
%) versehen hätte, erscheint vor dem Hintergrund der Eintragungen im indi viduellen Konto und nachdem es der Versicherten gemäss ihren Angaben anläss lich der Haushaltabklärung (Urk. 5/44/4) trotz Arbeitssuche (mithin aus invalidi tätsfremden Gründen) nicht gelungen war, ihr Pensum als Reinigungs kraft zu erhöhen, nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 1.5 hiervor) . 5. 5.1
Im erwerblichen Bereich ging die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund, dass
gemäss dem Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, vom 2 3. September
2021 (Urk. 5/40)
in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bis auf wei teres («momentan») keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand
u nd
die 1958 geborene
Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt (des Feststehens der medizini schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit; vgl. dazu etwa BGE 138 V 457) 63 ½ Jahre alt war, von der U nverwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk.
5/59/4) . Dies ist nicht zu beanstanden .
Die ungelernte Beschwerde führerin war soweit (aufgrund d er Eintragungen im IK)
ersichtlich stets
als Re i nigungs kraft tätig, womit sie nicht von Kompetenzen profitieren kann, die in einer leidensan gepassten Verweistätigkeit (vgl. zum Anforderungsprofil Urk. 5/36/19) auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären; auch ist altersbe dingt und aufgrund ihrer minimalen Bildung von einer geringen Anpassungsfä higkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. A ngesichts dieser Umstände und der im massgebenden Zeitpunkt
verbleibenden sehr kurzen Aktiv itätsdauer
(von sechs Monaten)
ist mit der Beschwerdegegnerin daher davon auszugehen, dass s elbst bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin realistischerweise nicht mehr
nachgefragt werden dürfte .
E s muss daher angenommen werden, dass praktisch keine Anstel lungschancen bestehen (vgl. auch BGE 138 V 457 E.
2.1 und E.
3.5) .
5. 2
In Bezug auf die Einschränkung im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson
in ihrem Bericht vom 24. November 2021 (Urk. 5/44) eine Behinderung von 17.2
% (E. 3.2 hiervor) . Zum
Abklärungsbericht ist festzustellen, dass er durch eine qua lifizierte Person erfolgt e, die Kenntnis der medizinischen Situat i on, der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Dia gnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat te . D ie Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und flossen in die Beu r teilung ein .
Der Berichtstext ist – bis auf die vorgenommenen (geringfügigen) Korrekturen
zur Qualifik a tion –
plausibel . Er ist begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen;
k lare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich . Dem Bericht ist daher Beweis wert beizumessen und es kann darauf abgestellt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
- ohne sich detailliert zu ein zelnen Tätigkeitsbereichen im Haushalt zu äussern –
wohl au ch in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich (einzig) geltend macht, dass ihre Gesundheit « in allen Bereichen viel schwächer sei » (Urk. 1), scheint sie zu verkennen, dass b ei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Ver sicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz
ist. Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Ver sicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behin derung gewisse Haushalt arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen, wobei die im Rahmen der Invalidi tätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familien angehörigen weiter geht als die ohne Gesund heits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung
(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hatte die Abklärungsperson im Berichtstext zu Recht auf verschie dene Möglichkeiten der Schadenminderung, etwa der Ausführung der Arbeit in Etappen, hingewiesen (vgl. etwa Bereiche Ernährung und Wohnungspflege; Urk. 5/44/6-7) . Ebenfalls hat sie
zu Recht die zumutbare Mithilfe des Ehemannes zur Anrechnung gebracht . Da durch wurde n die Auswirkungen der gesundheits bedingten Einschränkung
der Beschwerde führerin im Haushalt im Ergebnis redu ziert, was im Lichte der erwähnten Grund sätze nicht zu beanstanden ist. 5. 3
Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 34.67 % und einer – aufgrund der gänzli chen Erwerbsunfähigkeit – gleich hohen Teilinvalidität im erwerblichen Bereich sowie einer Einschränkung im Haushalt von 17.2 %, was bei einem Anteil Haus halt von 65.33 % einer Teilinvali d itä t von 11.23 % entspricht, ergibt sich addiert ein Invaliditätsgrad von 45.9 % . Damit hat die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wie die Beschwerdegegner i n zu Recht festgestellt hat.
Anzumerken bleibt, dass selbst wenn man bei der Berechnung des neben erwerb lichen Pensums zugunsten der Beschwerdeführerin vo m Mindestlohn für eine ungelernte Kraft ohne Berufserfahrung von Fr. 18.90 pro Stunde ausgehen würde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Verordnung NAV Hauswirtschaft), was (einschliesslich Ferien entschädigung) zu einem noch tieferen Stundenlohn von Fr. 20.47 (Fr. 18.90 + Zuschlag von 8.33
%) führte und demzufolge zu eine r höheren
durchschnittlich gel e isteten Stundenzahl von 196.4 Stunden (Fr. 4'022.-- : Fr.
20.47)
bzw. zu einem
höheren zu berücksichtigende n Pensum von 9.51 %, nach wie vor kein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (vgl. E. 1.3 hiervor) resultiert e. Da sich mithin selbst unter Zugrundelegung de r tiefsten Kategorie des Mindestlohns kein höherer Rentenanspruch errechne t, kann darauf verzichtet werden, die Sache zur Einholung der entsprechenden Arbeitgeberauskünfte an die Beschwerdegegner i n zurückzuweisen. 5.4
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann