Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982, verheiratet und Vater von zwei Kindern, hat in Mazedon i en die obligatorische Schule besucht und n ach seiner Einreise in die Schweiz
eine Anlehre als Plattenleger
absolviert.
S either war er in diesem Beruf tätig, unter anderem ab 2013 bis 2018 im Rahmen seines eigenen Betriebes
Y.___ GmbH , welchen er im Jahr 2018 aufgab .
D anach war er im Um fang von ca . 30
% im Geschäft seiner Ehefrau ( Z.___ GmbH)
be schäftigt (vgl. zum Ganzen Urk. 6/6 und Urk. 6/64) .
Am 21.
Dezember 2018 meldete sich X.___
unter Hinweis auf einen Bericht des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Neurologie, worin die Diagnose ein es Myotonie-Syndrom s noch unklarer Zuordnung gestellt worden war (Urk.
6/5/1), sowie
unter Angabe eine r seit 1.
April 2018 bestehende n Arbeitsunfähigkeit von 70 % bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in erwerblicher Hinsicht und führte am 11.
Februar 2019 mit dem Versi cherten ein Standortgespräch durch (Urk.
6/10) .
N ach Einholung der Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Urk.
6/13) teilte die IV-Stelle
X.___
am 15.
April 2019 mit, dass gemäss den vorgenommenen Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
6/16).
In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/22 ,
Urk.
6/32 , Urk.
6/66) und nahm Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor ( Urk. 6/35 ff., Urk. 6/41, Urk. 6/42 einschliesslich
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2.
Juni 2021; Urk.
6/64) . Ebenso
veranlasste sie
eine neurologische Begut achtung des Versicherten durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie (Gutachten vom 2 4. Januar 2022; Urk. 6/84). Ges t ützt auf die so getätigten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18.
Februar 2022 mit, dass weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Umschulung bestehe (Urk.
6/89). Dagegen liess d ieser Einwand erheben ( Urk. 6/90 und Urk. 6/94) und im weiteren Verlauf des Vorbescheidverfahrens einen neuen Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, ein reichen (Urk . 6/ 99- 100). Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Versicherten mit Fristansetzung zur Einreichung von weiteren in Aussicht gestellten medizin i schen Unterlagen ( Urk. 6/103, Urk. 6/104, Urk. 6/106) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 9.
November 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; da kein IV-Grad von mindestens 20
% resultiere , bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung ( Urk. 2). 2.
Dage ge n liess X.___ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Strehler , hierorts mit Eingabe vom 12.
Dezember 2022 Beschwerde erheben mit den An t rägen, es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 9.
November 2022 aufzuhe ben (1.), es sei ein (weiteres) bidisziplinäres Gutachten in den Fachd isziplinen Neurologie und Psychiatrie einzuholen und es seien dem Beschwerdeführer nach Massgabe von dessen Ergebnissen Leistungen nach IVG (berufliche Massnah men/Rente) zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.), sowie die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen ausserrechtlich zu entschädigen (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 3 1. Januar 2023 stellte die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 liess X.___ einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, zu den Akten reichen ( Urk. 8-9). Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab
1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b , je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, aufgrund der neurologischen Begutachtung sei dem Beschwerdefüh rer die angestammte Tätigkeit als Plattenleger nur noch zu einem 20
% - Pensum zumutbar .
I n einem entsprechend angepassten Tätigkeitsprofil sei er jedoch voll ständig erwerbsfähig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 9 % , weshalb weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Umschulung bestehe. Eine länger andauernde oder voraussichtlich bleibende gesundheitliche Erwerbsunfähigkeit aufgrund der geklagten Fatigue oder der Psy che sei im jetzigen Zeitpunkt nicht objektivierbar. Sollten sich diese trotz adä quater Behandlung auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, könne dies im Rahmen eines Verschlechterungsgesuches geltend gemacht werden ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die notwen digen Abklärungen betreffend die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf grund der psychischen Beschwerden, der starken Fatigue sowie der zunehmenden Schmerzen nicht vorgenommen habe. Auf das neurologische Gutachten vom 2 4. Januar 2022 könne mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Schliess lich sei auch das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte
Valideneinkommen unzutreffend ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fanden zur Hauptsache die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten: 3.1.1
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie ,
stellte in seinem Formularbericht vom 8. April 2020 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines hochgradigen Verdachts auf Myotonia
congenita (Typ Becker), bei genetischer Untersuchung 01/2019: 2 heterozygote Sequenzveränderungen im CLCN1-Gen, ein e s möglicherweise pathologisch, eines bisher nicht veröffent licht. D iese Erkrankung führe zu einer Muskelsteifigkeit sowie zu einer pro gredienten Parese der proximalen Extremitätenmuskulatur , vorwiegend an den Beinen. Im Vordergrund der Beschwerden stehe weiterhin die
myotone Muskeler krankung mit generalisierter Muskelschwäche und Muskelsteifigkeit der gesam ten Skelettmuskulatur. Der Patient könne die Tätigkeit als Plattenleger bereits seit Diagnosestellung (April 2018) nicht mehr ausüben, die bisherige Tätigkeit als Plattenleger sei ihm derzeit nicht mehr zumutbar. D as aktuelle Pensum (30
%) werde ausschliesslich für administrative Tätigkeiten verwendet. Büroarbeiten wären derzeit noch in einem reduzierten Pensum von ca . 50-70
% zumutbar. Lei der sei von einer progredienten genetischen Muskelerkrankung auszugehen; eine kausale Therapie sei bei dieser Diagnose nicht bekannt. Der Patient befinde sich zur Medikamenteneinstellung i n der neuromuskulären Sprechstunde des Univer sitätsspital s
A.___ ( Urk. 6/32). 3 . 1 . 2
Med. pract . E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 2021 an die IV-Stelle ebenfalls die Diagnose eines Verdachts auf Myotonie congenita . Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei der Patient seit April 2018 bis auf Weiteres zu 70 % arbeitsunfähig, 30 % Arbeits fähigkeit bestehe nur für leichte , angepasste Tätigkeiten. D er Patient übe diese Tätigkeit aus, um überhaupt eine Beschäftigung zu haben, denn er wäre praktisch nicht in der Lage zu arbeiten. D iese Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe schon seit 2-3 Jahren ; der Versuch mehr als 30
% zu arbeiten , gehe momentan nicht. Der Patient sei ebenfalls eingeschränkt für alltägliche Tätigkeiten, etwa Sport. Wenn er jemanden begrüsse, müsse er die Hand festhalten und es falle ihm schwer die Hand wieder loszulassen. Treppenlaufen sei für ihn sehr mühsam, er bekomme Krämpfe in den Beinen, Sitzen gehe nur eine halbe Stunde, Aufstehen sei sehr mühsam. Stehen gehe nicht lange, Gehen sei auch beschränkt. Das Hauptproblem sei die generalisierte Steifigkeit am ganzen Körper bzw. der gesamten Muskulatur ( Urk. 6/66). 3.1.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer am 1 9. Januar 2022 im Auftrag der Beschwerdegegnerin neurologisch begutachtet hatte, stellte i n seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2022 die Diagnose einer Myotonia
congenita (Typ Becker) ; diese Diagnose sei gesichert ( Urk. 6/84/31) .
Gestützt auf seine Untersuchung des Versicherten führte er in seiner Beurteilung
(vgl. 6/84/32 f.) im Wesentlichen an, beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund der Myotonie relevante körperliche Funktionsstörungen. Die mit der Myotonie verbundene Störung der Initiierung von Bewegungen führe zu deutlichen Erschwernissen bei jedem Positionswechsel, d.h. vom Sitzen zum Stehen, aber auch beim Übergang vom Stehen zum Sitzen, so z .B . Einsteigen und Aussteigen i m Auto, Hinsetzen und Aufstehen aus Stühlen, etc. Die Initiierung des Ganges sei erschwert. Es bestehe deutlich erhöhte Sturzgefahr, insbesondere wenn der Beschwerdeführer schnell oder unerwartet reagieren müsse , z .B . a uf unebenem Boden (Baustellen), aber auch bei unerwartet auftretenden anderweitigen Hinder nissen beim Gehen (Bodenwellen, Stolpersteine). Aufgrund der Schwierigkeit, Bewegungen zu initiieren, bestehe dann im Rahmen eines Sturzes eine deutlich erhöhte Verletzungsgefahr, weil die Schutzreflexe nur mit verminderter Geschwindigkeit ausgeführt werden könnten. Dies führe in der Summe dazu , dass nicht nur die S turzgefahr an sich erhöht sei, sondern auch die Verletzungsgefahr im Rahmen eines Sturzes deutlich erhöht sei.
Der Beschwerdeführer gebe an, noch Auto zu fahren, dies gehe noch. Aus neuro logischer Sicht sei dies kritisch zu sehen, da der Beschwerdeführer aufgrund der Schwierigkeit, Bewegungen zu initiieren, durchaus Probleme entwickeln könne, z .B. schnell das Bremspedal zu treten oder schnelle Lenkbewegungen auszufüh ren. Prinzipiell habe der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten, Bewegun gen schnell zu initiieren und insbesondere auf unerwartete Anforderungen mit einer schnellen zielgerichteten Bewegung zu reagieren. Langsame körperliche Tätigkeiten, insbesondere repetitive Tätigkeiten, seien aufgrund des sogenannten Warm - up - Phänomens etwas besser möglich, jedoch auch zu einem gewissen Grade eingeschränkt (Urk. 6/84/33) .
Hinweise auf kognitive oder mnestische Einschränkungen gebe es beim Versi cherten nicht. Der Beschwerdeführer gebe an, dass seine Stimme manchmal etwas heiser sei, dies sei auch in der Untersuchung streckenweise aufgefallen, habe jedoch zu keiner relevanten Verständnisproblematik geführt (Urk. 6/84/33) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ an , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fliesenleger sei die Arbeitsfähigkeit auf max. 20
% bezogen auf ein 100
% Pen sum zu schätzen. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, noch 3 bis 4 Stunden am Tag als Fliesenleger zu arbeiten, habe anlässlich der Untersuch ung jedoch detail liert vorgeführt, welche Tätigkeiten er noch ausführen könne. Dies seien Tätig keiten etwa ab Brusthöhe, hier müsse dem Beschwerdeführer jedoch Material zugereicht werden. Wenn er sich immer wieder bücken, hocken müsse, um Material aufzunehmen, bestehe durch die Myotonie eine erhebliche Verzögerung und verminderte Leistungsfähigkeit, was das Rendement vermindere. Gleichartig verhalte es sich mit Tätigkeiten am Boden . In der Summe sei das Rendement bei dem Versicherten prinzipiell erheblich vermindert, weswegen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Beachtung eines deutlich reduzierten Rende ments insgesamt auf maximal 20
%
bezogen auf ein Pe nsum von 100 % zu schät zen sei. Abgestützt auf die Aktenlage sei diese Arbeitsfähigkeit von 20
% bezogen auf ein 100
% Pensum (mit bereits eingerechnetem deutlich verminderte m Ren dement) seit Sommer 2018 anzunehmen ( Urk. 6/84/33 f.) .
In einer angepassten Tätigkeit bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähig keit von 100
% bezogen auf ein 100
% Pensum. Eine angepasste Tätigkeit bedeute eine Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen körperlich/handwerklich sei, da der Beschwerdeführer bei all en körperlich/handwerklichen Tätigkeiten aufgrund seiner Myotonie erheblich eingeschränkt sei. Aus rein neurologischer Sicht seien ihm prinzipiell Büro- und k aufmännische Tätigkeiten im weitesten Sinne mög lich, ebenso Tätigkeiten wie Pförtner, Museumswächter, Telefontätigkeiten, Call-Center, Computertätigke i ten etc . bei denen es nicht auf rasche körperliche Reaktionen ankomm e , bei denen keine häufigen kraftvollen und raschen Positi ons wechsel erforderlich seien und bei denen keine Unfall- und Absturzgefahr besteh e . Allerdings habe der Beschwerdeführer keinerlei Ausbildung im Büro oder kaufmännischen oder Computer-Bereich. Die deutschen Sprachkenntnisse seien jedoch sehr gut (Urk .
6/84/34 f.).
Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten mit erhöhten Anfor derungen an die Stand -, Gang- und Trittsicherheit, d .
h. Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten, und Dächern, und anderweitige Tätigkeiten mit erhöhter Unfall- und Sturzgefahr, sowie körperliche Tätigkeiten, die raschen und gezielten Positions wechsel und sicheren kraftvollen Einsatz der Extremitäten erforderten ( Urk. 6/84/35) .
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht relevant ver bessert werden, die Erkrankung sei nicht kausal behandelbar. Selbst bei günsti gem Verlauf seien nur graduelle Verbesserungen zu erwarten. Die prinzipiellen Einschränkungen der Schwierigkeit der raschen Initiierung von sicheren und kraftvollen Bewegungen werde verbleiben, selbst wenn sich durch Gabe von Medikamenten eine gewisse Verbesserung erreichen lasse. Die Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe ausschliesslich auf nicht-medizini schem Gebiet, d.h. Aus-, Fort- und Weiterbildung ( Urk. 6/84/ 36). 3.1.4
Im Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 7 . Mai 2022 stellte die verant wortlich zeichnende Ärztin die folgenden Hauptdiagn os en ( Urk. 6/100/1): - 1. Myotonia
congenita Typ Becker - 2. Adipositas Grad BMI 32.98 kg/m 2 (2.11. 20 21) - 3. Dyslipidämie ED 24.05.2019 - 4. NAFLD/NASH (Nichtalkoholische Fettlebererkrankung/ Nichtalkoholi sche
Steatohepatit i s )
Sie führte im Wesentlichen an, anlässlich der Verlaufskontrolle bei Myotonia
congenita vom Typ Becker bestehe anamnestisch subjektiv eine leichte Ver schlechterung der Steifigkeit und auch Schmerzen der Extremitäten sowie eine reduzierte Belastbarkeit mit Fatigue . K linisch könne ein typisches Bild der Myotonia
congenita mit leichter rigoröser Tonuserhöhung, submaximaler Kraft ausübung und Dekontraktionshemmung der Hände und der Füsse nach Anspan nung sowie Perkussionsmyotonien der Zunge objektivi e r t werd en. Eine e rfolgte e rneute Elekt r omyographie habe eine verlängerte Einstichaktivität gezeigt, repe titive myotone Entladungen und ein reduziertes myopathisches Interferenzmuster
in den untersuchten Muskeln. Eine kardiologische Standortbestimmung sei nor mal ausgefallen .
Es sei der erneute probatorische Beginn von Mexiletin in einschleichender Dosie rung unter regelmässigen EKG Kontrollen besprochen worden, wie von den Kol legen der Kardiologie empfohlen. Der Patient sei über den off-label Einsatz der Ther a pie info r miert und sei einverstanden. Zudem seien leichte Kräftigungs übungen empfohlen worden. Aktuell sei angesichts der klinischen Befunde mit deutlich beeinträchtigten motorischen Funktionen im Alltag ( Dekontraktions hemmung nach Faustschluss, Steifigkeit der Extremitäten und des Ganges ) eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar, dies sei auch durch ein neu rologisches Gutachten der IV bestätigt. Allerdings bestünden von ihrer Seite ( A.___ ) Vorbehalte gegenüber einer anderweitigen Umschulung bei starker Fatigue durch die verminderte Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer werde in der Schlafsprech stunde für erweiterte Abklärungen aufgeboten ( Urk. 6/100). 3.2
Im vorliegenden Verfahren fand schliesslich folgender Bericht Eingang in die Akten:
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2023 aus, er erachte die Einschätzung im Gutachten von Dr. B.___ vom 24.
Januar 2022 aufgrund der doch deutlichen Behinderung des Beschwer deführer s als gänzlich unrealistisch. Für jede Bewegung, sei es im Alltag oder in einer beruflich en Tätigkeit, müsse die muskuläre Kontraktion immer überwunden werden, was eine ständig erhöhte Kraftanstrengung bedeute, vergleichbar mit einer schweren Last , die man ständig herumtragen müsse. Jede Bewegung bein halte eine viel grössere Kraftanstrengung als bei einem Menschen ohne diese Krankheit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit werde der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nie leisten können. Alle Bewegungen seien verlang samt und mit deutlich erhöhtem Kraftaufwand verbunden, aufgrund dieses erhöhten Kraftaufwandes bzw . der erhöhten Muskelarbeit komme es im Verlauf des Tages zu einer immer zunehmenden Müdigkeit. Berücksichtige man all diese gesundheitlichen Einschränkungen, schätze er ( Dr. C.___ ) die Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf maximal 40
% ( Urk. 8).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung das Gutachten von Dr. B.___
vom 2 4. Januar 2022 zugrunde , gemäss dessen Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer , aufgrund seiner neurologischen Erkrankung ( Myotonia
congenita vom Typ Becker) als Plattenleger zwar weitgehend eingeschränkt, in einer optimal angepassten Tätigkeit jedoch vollständig arbeitsfähig ist . Auch wenn das Gutachten in weiten Teilen ausführlich und grundsätzlich sorgfältig abgefasst ist, kann im Ergebnis
dennoch nicht abschliessend darauf abgestellt werden . 4.2
Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, wirft namentlich der gut achterliche Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Fragen auf . So lässt sich diese Beurteilung nicht ohne weiteres mit den
erheblichen Beeinträchtigungen bereits in alltäglichen Belangen vereinbaren , wie sie in den Akten dokumentiert und auch im Gutachten beschrieben worden sind (vgl. etwa verzögertes und langsames Aufstehen aus dem Stuhl, unsicherer Gang, langsames Auskleiden, erschwertes Öffnen der Hand nach Faustschluss; vgl. Urk. 6/84/27) . Denn z um einen
beinha l tet
jede Erwerbstätigkeit
– auch eine leichte Tätigkeit –
mehr oder weniger körperliche Arbeiten , vor welchem Hinter grund
durchaus
vorstellbar ist , das s aufgrund der krankheitsbedingten
Verzöge rung der Muskelrelaxation sowie der daraus resultierenden
Verlangsamung der Bewe g ungsabläufe auch eine quantitative Leistungsverminderung
selbst in einer leichten Verweist ätigke i t
resultiert . Dies gilt umso mehr , als im Gutachten von Dr. B.___ nicht
nur eine erhebliche Einbusse an Leistungsvermögen in schweren körperlichen Tätigkeiten beschrieben wird , sondern gemäss dem
erhobenen kli nische n neurologischen Untersuchungsbefund ( vgl. dazu Urk.
6/84/27 ff.) Ein schränkungen selbst in leichtesten
Tätigke i t e n bzw . feinmotorischen Bewegungen
f estgehalten
werden , welche in einer
Verweistätigkeit
von Bedeutung sein könn ten ( vgl. etwa das Finger- Tapping , aber auch Fuss - Tapping , welche
Bewegungen eingeschränkt bzw. in i tial deutlich verlangsamt waren und wo erst bei Wieder holungen eine Zunahme der Geschwindigkeit stattfand ; Urk. 6/84/28 ) ; alsdann bestehen
gemäss Angaben von Dr. B.___
Einschränkungen
nicht nur bei erfor derlichen schnellen Bewegungen , sondern in einem gewissen Grade selbst bei repetitiven Verrichtungen , die
langsam ausgeführ t werden
(vgl. Urk. 6/84/33). Auch die volle Leistungsfähigkeit in den von Dr. B.___ empfohlenen Telefon tätigkeiten oder der empfohlenen Tätigkeit in einem Callcenter leuchtet ange sichts der (bereits) bestehenden Beeinträchtigungen der Stimme nicht ohne Wei teres ein ( Urk. 6/84/33, Urk. 6/84/35).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akte n
unter rascher Ermü dbarkeit leide t , wie er erstmals anlässlich des Standortgesprächs vom 11.
Februar 2019 ( Urk. 6/10/4) vorgebracht hatte . Dies er Um s tand wurde
von ihm bei der Begutachtung durch Dr. B.___
wiederholt erwähnt
( Urk. 6/84/18 und 19 sowie 21 und 25) .
A uch im Bericht des A.___ vom 1 5. Mai 2022 wird eine erhöhte Erschöpfbarkeit /Fatigue aufgrund der verminderten Belastbarkeit beschrieben , und mit Blick darauf
gar bezüglich Umschulung ein Vorbehalt angebracht
(Urk.
6/100) .
D amit übereinstimmend wird nun auch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 7. Januar 2023
anschaulich aufgezeigt , dass und weshalb aufgrund de s
im Vergleich zu gesunden Personen erforderlichen erhöhten Krafta ufwands
( zur Überwindung der Muskelkontraktion )
eine im Tagesverlauf zunehmende Müdig keit resultiert
( Urk. 8) . Auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beklagte Ermüdbarkeit bzw. Fatigue ist daher
grundsätzlich vorstellbar, dass das Leis tungsvermögen selbst in einer leidensangepassten Verweistätigkeit vermindert ist .
Jedoch wird dieser Aspekt im Gutachten von Dr. B.___
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert und gewürdigt , weshalb
d ie
E inschätzung einer vollen Arbeits - und L eistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auch inso weit in Frage gestel l t wird und darauf ni c ht vorbehaltlos abges t ellt werden kann .
Festzu st ell e n ist denn auch,
dass die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ erheblich von den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der übrigen involvierten Ärzte ( Dr. D.___ , med. pract . E.___ , Dr. C.___ )
abweicht, gemäss welchen selbst in einer leichten Verweistätigke i t eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit besteht .
Da sich Dr. B.___ mit den ihm damals vorliegenden (im Gutachten unter den Vorakten aufgeführten) abweichenden Beurteilungen von med. pract . E.___ und
insbesondere derjenigen des behandelnden Neurologen Dr. D.___ (Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit von lediglich 50-70
%)
weder auseinandersetzt
noch aufzeigt, inwiefern diese allenfalls unzutreffend sind,
kann seiner Einschätzung nicht ohne W eiteres gefolgt werden . 4.3
Diese bereits im Vorbescheidverfahren mit Einwand
thematisierten
Aspekte ( vgl. insbes. Urk. 6/94)
waren durchaus geeignet, die Beurteilung von Dr. B.___ in Frage zu stellen .
Sie hätten daher ergänzende Abklärungen nahegelegt. Kommt hinzu, dass dem vom Beschwerdeführer nachgereichten
Bericht des A.___ vom 1 7 .
Mai 2022 entnommen werden konnte , dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle im Mai 2022
neben einer reduzierten Belastbarkeit mit Fatigue zusätzlich über eine Zunahme der Muskelsteifigkeit und der Schmerzen in den Extremitäten berichtet hatte
sowie
über eingetretene psychische Probleme (Angstzustände) ,
weshalb er um psychologische Betreuung
gebeten habe . A uch wurden weitere Abklärungen (Schlafspr e chstunde sowie Abklärung der Fahrtaug lichkeit) in die Wege geleitet
(Urk. 6/100) . Damit bestand jedoch keine Gewähr dafür, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens durch Dr. B.___
nicht verändert hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 E. 5.3 mit Hinweisen) .
V ielmehr
stand eine mögliche Verschlechte rung de s Gesundheitszustandes seit der Begutachtung
durch Dr.
B.___
im Raum . Auch unter diesem Aspekt hätte die Beschwerdegegnerin
nicht unbesehen und allein auf das Gutachten von Dr. B.___ abstellen dürfen , sondern
wäre sie
mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz
gehalten gewesen , den massgebenden Sachverhalt (zeitlich bis zum Erge h en der Verwaltungsver f üg u ng )
von sich aus rechtsgenüglich abzuklären. Wenn sich die Beschwerdegegnerin
vor diesem Hin tergrund
daher darauf beschränkte, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
der von ihm in Aussicht gestellten medizinische n
Berichte zu setzen
und s ie nach unbenutztem Ablauf der Frist en
die nun angefochtene Verfügung erliess unter anderem
mit der Begründung , dass eine länger andauernde oder voraussichtlich bleibende gesundheitliche Erwerbsunfähigkeit aufgrund der geklagten Fatigue oder der Psyche im jetzigen Zeitpunkt nicht objektivierbar sei, und den Beschwer deführer auf den Weg der Neuanmeldung («Verschlechterungsgesuch») verwies für den Fall, dass sich diese (wohl: Fatigue und Psyche ) trotz durchgeführter adä quater Behandlung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten,
geht dies nicht an. Dies gilt umso mehr , als die Beschwerdegegnerin
verkennt , dass die allfällige Thera pierbarkeit ein e s Leidens
der Anerkennung einer rechtserheblichen Invalidität nicht generell entgegensteht
(BGE 148 V 49, 143 V 409 mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ) . 4.4
Nach dem Gesagten
mangelt es nicht nur der
gutachterliche n Beurteilung von Dr.
B.___ bezüglich
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an Überzeugungskraft . Vor dem Hintergrund
einer im Raum stehenden Verschlech terung des Gesundheitszustandes noch vor Verfügungserlass erweist sich der medizinische Sachverhalt auch als ungenügend erstellt . D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachver halt vollständig abkläre, wobei vor dem Hintergrund de s ausgewiesenen
neuro logischen Leidens und der ausweislich der Akten
damit verbundenen
weiteren Beeinträchtigungen
eine interdisziplinäre
Beurteilung (neu r ologisch/ psychia - trisch /internistisch)
sinnvoll erscheint. 4.5
Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen , Rente) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun ge n im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982, verheiratet und Vater von zwei Kindern, hat in Mazedon i en die obligatorische Schule besucht und n ach seiner Einreise in die Schweiz
eine Anlehre als Plattenleger
absolviert.
S either war er in diesem Beruf tätig, unter anderem ab 2013 bis 2018 im Rahmen seines eigenen Betriebes
Y.___ GmbH , welchen er im Jahr 2018 aufgab .
D anach war er im Um fang von ca . 30
% im Geschäft seiner Ehefrau ( Z.___ GmbH)
be schäftigt (vgl. zum Ganzen Urk. 6/6 und Urk. 6/64) .
Am 21.
Dezember 2018 meldete sich X.___
unter Hinweis auf einen Bericht des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Neurologie, worin die Diagnose ein es Myotonie-Syndrom s noch unklarer Zuordnung gestellt worden war (Urk.
6/5/1), sowie
unter Angabe eine r seit 1.
April 2018 bestehende n Arbeitsunfähigkeit von 70 % bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in erwerblicher Hinsicht und führte am 11.
Februar 2019 mit dem Versi cherten ein Standortgespräch durch (Urk.
6/10) .
N ach Einholung der Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Urk.
6/13) teilte die IV-Stelle
X.___
am 15.
April 2019 mit, dass gemäss den vorgenommenen Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
6/16).
In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/22 ,
Urk.
6/32 , Urk.
6/66) und nahm Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor ( Urk. 6/35 ff., Urk. 6/41, Urk. 6/42 einschliesslich
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2.
Juni 2021; Urk.
6/64) . Ebenso
veranlasste sie
eine neurologische Begut achtung des Versicherten durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie (Gutachten vom 2 4. Januar 2022; Urk. 6/84). Ges t ützt auf die so getätigten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18.
Februar 2022 mit, dass weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Umschulung bestehe (Urk.
6/89). Dagegen liess d ieser Einwand erheben ( Urk. 6/90 und Urk. 6/94) und im weiteren Verlauf des Vorbescheidverfahrens einen neuen Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, ein reichen (Urk . 6/ 99- 100). Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Versicherten mit Fristansetzung zur Einreichung von weiteren in Aussicht gestellten medizin i schen Unterlagen ( Urk. 6/103, Urk. 6/104, Urk. 6/106) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 9.
November 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; da kein IV-Grad von mindestens 20
% resultiere , bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab
1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b , je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen ).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dage ge n liess X.___ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Strehler , hierorts mit Eingabe vom 12.
Dezember 2022 Beschwerde erheben mit den An t rägen, es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 9.
November 2022 aufzuhe ben (1.), es sei ein (weiteres) bidisziplinäres Gutachten in den Fachd isziplinen Neurologie und Psychiatrie einzuholen und es seien dem Beschwerdeführer nach Massgabe von dessen Ergebnissen Leistungen nach IVG (berufliche Massnah men/Rente) zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.), sowie die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen ausserrechtlich zu entschädigen (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 3 1. Januar 2023 stellte die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 liess X.___ einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, zu den Akten reichen ( Urk. 8-9). Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, aufgrund der neurologischen Begutachtung sei dem Beschwerdefüh rer die angestammte Tätigkeit als Plattenleger nur noch zu einem 20
% - Pensum zumutbar .
I n einem entsprechend angepassten Tätigkeitsprofil sei er jedoch voll ständig erwerbsfähig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 9 % , weshalb weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Umschulung bestehe. Eine länger andauernde oder voraussichtlich bleibende gesundheitliche Erwerbsunfähigkeit aufgrund der geklagten Fatigue oder der Psy che sei im jetzigen Zeitpunkt nicht objektivierbar. Sollten sich diese trotz adä quater Behandlung auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, könne dies im Rahmen eines Verschlechterungsgesuches geltend gemacht werden ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die notwen digen Abklärungen betreffend die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf grund der psychischen Beschwerden, der starken Fatigue sowie der zunehmenden Schmerzen nicht vorgenommen habe. Auf das neurologische Gutachten vom 2 4. Januar 2022 könne mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Schliess lich sei auch das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte
Valideneinkommen unzutreffend ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fanden zur Hauptsache die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten: 3.1.1
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie ,
stellte in seinem Formularbericht vom 8. April 2020 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines hochgradigen Verdachts auf Myotonia
congenita (Typ Becker), bei genetischer Untersuchung 01/2019: 2 heterozygote Sequenzveränderungen im CLCN1-Gen, ein e s möglicherweise pathologisch, eines bisher nicht veröffent licht. D iese Erkrankung führe zu einer Muskelsteifigkeit sowie zu einer pro gredienten Parese der proximalen Extremitätenmuskulatur , vorwiegend an den Beinen. Im Vordergrund der Beschwerden stehe weiterhin die
myotone Muskeler krankung mit generalisierter Muskelschwäche und Muskelsteifigkeit der gesam ten Skelettmuskulatur. Der Patient könne die Tätigkeit als Plattenleger bereits seit Diagnosestellung (April 2018) nicht mehr ausüben, die bisherige Tätigkeit als Plattenleger sei ihm derzeit nicht mehr zumutbar. D as aktuelle Pensum (30
%) werde ausschliesslich für administrative Tätigkeiten verwendet. Büroarbeiten wären derzeit noch in einem reduzierten Pensum von ca . 50-70
% zumutbar. Lei der sei von einer progredienten genetischen Muskelerkrankung auszugehen; eine kausale Therapie sei bei dieser Diagnose nicht bekannt. Der Patient befinde sich zur Medikamenteneinstellung i n der neuromuskulären Sprechstunde des Univer sitätsspital s
A.___ ( Urk. 6/32). 3 . 1 . 2
Med. pract . E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 2021 an die IV-Stelle ebenfalls die Diagnose eines Verdachts auf Myotonie congenita . Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei der Patient seit April 2018 bis auf Weiteres zu 70 % arbeitsunfähig, 30 % Arbeits fähigkeit bestehe nur für leichte , angepasste Tätigkeiten. D er Patient übe diese Tätigkeit aus, um überhaupt eine Beschäftigung zu haben, denn er wäre praktisch nicht in der Lage zu arbeiten. D iese Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe schon seit 2-3 Jahren ; der Versuch mehr als 30
% zu arbeiten , gehe momentan nicht. Der Patient sei ebenfalls eingeschränkt für alltägliche Tätigkeiten, etwa Sport. Wenn er jemanden begrüsse, müsse er die Hand festhalten und es falle ihm schwer die Hand wieder loszulassen. Treppenlaufen sei für ihn sehr mühsam, er bekomme Krämpfe in den Beinen, Sitzen gehe nur eine halbe Stunde, Aufstehen sei sehr mühsam. Stehen gehe nicht lange, Gehen sei auch beschränkt. Das Hauptproblem sei die generalisierte Steifigkeit am ganzen Körper bzw. der gesamten Muskulatur ( Urk. 6/66). 3.1.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer am 1 9. Januar 2022 im Auftrag der Beschwerdegegnerin neurologisch begutachtet hatte, stellte i n seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2022 die Diagnose einer Myotonia
congenita (Typ Becker) ; diese Diagnose sei gesichert ( Urk. 6/84/31) .
Gestützt auf seine Untersuchung des Versicherten führte er in seiner Beurteilung
(vgl. 6/84/32 f.) im Wesentlichen an, beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund der Myotonie relevante körperliche Funktionsstörungen. Die mit der Myotonie verbundene Störung der Initiierung von Bewegungen führe zu deutlichen Erschwernissen bei jedem Positionswechsel, d.h. vom Sitzen zum Stehen, aber auch beim Übergang vom Stehen zum Sitzen, so z .B . Einsteigen und Aussteigen i m Auto, Hinsetzen und Aufstehen aus Stühlen, etc. Die Initiierung des Ganges sei erschwert. Es bestehe deutlich erhöhte Sturzgefahr, insbesondere wenn der Beschwerdeführer schnell oder unerwartet reagieren müsse , z .B . a uf unebenem Boden (Baustellen), aber auch bei unerwartet auftretenden anderweitigen Hinder nissen beim Gehen (Bodenwellen, Stolpersteine). Aufgrund der Schwierigkeit, Bewegungen zu initiieren, bestehe dann im Rahmen eines Sturzes eine deutlich erhöhte Verletzungsgefahr, weil die Schutzreflexe nur mit verminderter Geschwindigkeit ausgeführt werden könnten. Dies führe in der Summe dazu , dass nicht nur die S turzgefahr an sich erhöht sei, sondern auch die Verletzungsgefahr im Rahmen eines Sturzes deutlich erhöht sei.
Der Beschwerdeführer gebe an, noch Auto zu fahren, dies gehe noch. Aus neuro logischer Sicht sei dies kritisch zu sehen, da der Beschwerdeführer aufgrund der Schwierigkeit, Bewegungen zu initiieren, durchaus Probleme entwickeln könne, z .B. schnell das Bremspedal zu treten oder schnelle Lenkbewegungen auszufüh ren. Prinzipiell habe der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten, Bewegun gen schnell zu initiieren und insbesondere auf unerwartete Anforderungen mit einer schnellen zielgerichteten Bewegung zu reagieren. Langsame körperliche Tätigkeiten, insbesondere repetitive Tätigkeiten, seien aufgrund des sogenannten Warm - up - Phänomens etwas besser möglich, jedoch auch zu einem gewissen Grade eingeschränkt (Urk. 6/84/33) .
Hinweise auf kognitive oder mnestische Einschränkungen gebe es beim Versi cherten nicht. Der Beschwerdeführer gebe an, dass seine Stimme manchmal etwas heiser sei, dies sei auch in der Untersuchung streckenweise aufgefallen, habe jedoch zu keiner relevanten Verständnisproblematik geführt (Urk. 6/84/33) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ an , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fliesenleger sei die Arbeitsfähigkeit auf max. 20
% bezogen auf ein 100
% Pen sum zu schätzen. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, noch 3 bis 4 Stunden am Tag als Fliesenleger zu arbeiten, habe anlässlich der Untersuch ung jedoch detail liert vorgeführt, welche Tätigkeiten er noch ausführen könne. Dies seien Tätig keiten etwa ab Brusthöhe, hier müsse dem Beschwerdeführer jedoch Material zugereicht werden. Wenn er sich immer wieder bücken, hocken müsse, um Material aufzunehmen, bestehe durch die Myotonie eine erhebliche Verzögerung und verminderte Leistungsfähigkeit, was das Rendement vermindere. Gleichartig verhalte es sich mit Tätigkeiten am Boden . In der Summe sei das Rendement bei dem Versicherten prinzipiell erheblich vermindert, weswegen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Beachtung eines deutlich reduzierten Rende ments insgesamt auf maximal 20
%
bezogen auf ein Pe nsum von 100 % zu schät zen sei. Abgestützt auf die Aktenlage sei diese Arbeitsfähigkeit von 20
% bezogen auf ein 100
% Pensum (mit bereits eingerechnetem deutlich verminderte m Ren dement) seit Sommer 2018 anzunehmen ( Urk. 6/84/33 f.) .
In einer angepassten Tätigkeit bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähig keit von 100
% bezogen auf ein 100
% Pensum. Eine angepasste Tätigkeit bedeute eine Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen körperlich/handwerklich sei, da der Beschwerdeführer bei all en körperlich/handwerklichen Tätigkeiten aufgrund seiner Myotonie erheblich eingeschränkt sei. Aus rein neurologischer Sicht seien ihm prinzipiell Büro- und k aufmännische Tätigkeiten im weitesten Sinne mög lich, ebenso Tätigkeiten wie Pförtner, Museumswächter, Telefontätigkeiten, Call-Center, Computertätigke i ten etc . bei denen es nicht auf rasche körperliche Reaktionen ankomm e , bei denen keine häufigen kraftvollen und raschen Positi ons wechsel erforderlich seien und bei denen keine Unfall- und Absturzgefahr besteh e . Allerdings habe der Beschwerdeführer keinerlei Ausbildung im Büro oder kaufmännischen oder Computer-Bereich. Die deutschen Sprachkenntnisse seien jedoch sehr gut (Urk .
6/84/34 f.).
Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten mit erhöhten Anfor derungen an die Stand -, Gang- und Trittsicherheit, d .
h. Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten, und Dächern, und anderweitige Tätigkeiten mit erhöhter Unfall- und Sturzgefahr, sowie körperliche Tätigkeiten, die raschen und gezielten Positions wechsel und sicheren kraftvollen Einsatz der Extremitäten erforderten ( Urk. 6/84/35) .
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht relevant ver bessert werden, die Erkrankung sei nicht kausal behandelbar. Selbst bei günsti gem Verlauf seien nur graduelle Verbesserungen zu erwarten. Die prinzipiellen Einschränkungen der Schwierigkeit der raschen Initiierung von sicheren und kraftvollen Bewegungen werde verbleiben, selbst wenn sich durch Gabe von Medikamenten eine gewisse Verbesserung erreichen lasse. Die Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe ausschliesslich auf nicht-medizini schem Gebiet, d.h. Aus-, Fort- und Weiterbildung ( Urk. 6/84/ 36). 3.1.4
Im Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 7 . Mai 2022 stellte die verant wortlich zeichnende Ärztin die folgenden Hauptdiagn os en ( Urk. 6/100/1): - 1. Myotonia
congenita Typ Becker - 2. Adipositas Grad BMI 32.98 kg/m 2 (2.11. 20 21) - 3. Dyslipidämie ED 24.05.2019 - 4. NAFLD/NASH (Nichtalkoholische Fettlebererkrankung/ Nichtalkoholi sche
Steatohepatit i s )
Sie führte im Wesentlichen an, anlässlich der Verlaufskontrolle bei Myotonia
congenita vom Typ Becker bestehe anamnestisch subjektiv eine leichte Ver schlechterung der Steifigkeit und auch Schmerzen der Extremitäten sowie eine reduzierte Belastbarkeit mit Fatigue . K linisch könne ein typisches Bild der Myotonia
congenita mit leichter rigoröser Tonuserhöhung, submaximaler Kraft ausübung und Dekontraktionshemmung der Hände und der Füsse nach Anspan nung sowie Perkussionsmyotonien der Zunge objektivi e r t werd en. Eine e rfolgte e rneute Elekt r omyographie habe eine verlängerte Einstichaktivität gezeigt, repe titive myotone Entladungen und ein reduziertes myopathisches Interferenzmuster
in den untersuchten Muskeln. Eine kardiologische Standortbestimmung sei nor mal ausgefallen .
Es sei der erneute probatorische Beginn von Mexiletin in einschleichender Dosie rung unter regelmässigen EKG Kontrollen besprochen worden, wie von den Kol legen der Kardiologie empfohlen. Der Patient sei über den off-label Einsatz der Ther a pie info r miert und sei einverstanden. Zudem seien leichte Kräftigungs übungen empfohlen worden. Aktuell sei angesichts der klinischen Befunde mit deutlich beeinträchtigten motorischen Funktionen im Alltag ( Dekontraktions hemmung nach Faustschluss, Steifigkeit der Extremitäten und des Ganges ) eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar, dies sei auch durch ein neu rologisches Gutachten der IV bestätigt. Allerdings bestünden von ihrer Seite ( A.___ ) Vorbehalte gegenüber einer anderweitigen Umschulung bei starker Fatigue durch die verminderte Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer werde in der Schlafsprech stunde für erweiterte Abklärungen aufgeboten ( Urk. 6/100). 3.2
Im vorliegenden Verfahren fand schliesslich folgender Bericht Eingang in die Akten:
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2023 aus, er erachte die Einschätzung im Gutachten von Dr. B.___ vom 24.
Januar 2022 aufgrund der doch deutlichen Behinderung des Beschwer deführer s als gänzlich unrealistisch. Für jede Bewegung, sei es im Alltag oder in einer beruflich en Tätigkeit, müsse die muskuläre Kontraktion immer überwunden werden, was eine ständig erhöhte Kraftanstrengung bedeute, vergleichbar mit einer schweren Last , die man ständig herumtragen müsse. Jede Bewegung bein halte eine viel grössere Kraftanstrengung als bei einem Menschen ohne diese Krankheit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit werde der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nie leisten können. Alle Bewegungen seien verlang samt und mit deutlich erhöhtem Kraftaufwand verbunden, aufgrund dieses erhöhten Kraftaufwandes bzw . der erhöhten Muskelarbeit komme es im Verlauf des Tages zu einer immer zunehmenden Müdigkeit. Berücksichtige man all diese gesundheitlichen Einschränkungen, schätze er ( Dr. C.___ ) die Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf maximal 40
% ( Urk. 8).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung das Gutachten von Dr. B.___
vom 2 4. Januar 2022 zugrunde , gemäss dessen Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer , aufgrund seiner neurologischen Erkrankung ( Myotonia
congenita vom Typ Becker) als Plattenleger zwar weitgehend eingeschränkt, in einer optimal angepassten Tätigkeit jedoch vollständig arbeitsfähig ist . Auch wenn das Gutachten in weiten Teilen ausführlich und grundsätzlich sorgfältig abgefasst ist, kann im Ergebnis
dennoch nicht abschliessend darauf abgestellt werden . 4.2
Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, wirft namentlich der gut achterliche Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Fragen auf . So lässt sich diese Beurteilung nicht ohne weiteres mit den
erheblichen Beeinträchtigungen bereits in alltäglichen Belangen vereinbaren , wie sie in den Akten dokumentiert und auch im Gutachten beschrieben worden sind (vgl. etwa verzögertes und langsames Aufstehen aus dem Stuhl, unsicherer Gang, langsames Auskleiden, erschwertes Öffnen der Hand nach Faustschluss; vgl. Urk. 6/84/27) . Denn z um einen
beinha l tet
jede Erwerbstätigkeit
– auch eine leichte Tätigkeit –
mehr oder weniger körperliche Arbeiten , vor welchem Hinter grund
durchaus
vorstellbar ist , das s aufgrund der krankheitsbedingten
Verzöge rung der Muskelrelaxation sowie der daraus resultierenden
Verlangsamung der Bewe g ungsabläufe auch eine quantitative Leistungsverminderung
selbst in einer leichten Verweist ätigke i t
resultiert . Dies gilt umso mehr , als im Gutachten von Dr. B.___ nicht
nur eine erhebliche Einbusse an Leistungsvermögen in schweren körperlichen Tätigkeiten beschrieben wird , sondern gemäss dem
erhobenen kli nische n neurologischen Untersuchungsbefund ( vgl. dazu Urk.
6/84/27 ff.) Ein schränkungen selbst in leichtesten
Tätigke i t e n bzw . feinmotorischen Bewegungen
f estgehalten
werden , welche in einer
Verweistätigkeit
von Bedeutung sein könn ten ( vgl. etwa das Finger- Tapping , aber auch Fuss - Tapping , welche
Bewegungen eingeschränkt bzw. in i tial deutlich verlangsamt waren und wo erst bei Wieder holungen eine Zunahme der Geschwindigkeit stattfand ; Urk. 6/84/28 ) ; alsdann bestehen
gemäss Angaben von Dr. B.___
Einschränkungen
nicht nur bei erfor derlichen schnellen Bewegungen , sondern in einem gewissen Grade selbst bei repetitiven Verrichtungen , die
langsam ausgeführ t werden
(vgl. Urk. 6/84/33). Auch die volle Leistungsfähigkeit in den von Dr. B.___ empfohlenen Telefon tätigkeiten oder der empfohlenen Tätigkeit in einem Callcenter leuchtet ange sichts der (bereits) bestehenden Beeinträchtigungen der Stimme nicht ohne Wei teres ein ( Urk. 6/84/33, Urk. 6/84/35).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akte n
unter rascher Ermü dbarkeit leide t , wie er erstmals anlässlich des Standortgesprächs vom 11.
Februar 2019 ( Urk. 6/10/4) vorgebracht hatte . Dies er Um s tand wurde
von ihm bei der Begutachtung durch Dr. B.___
wiederholt erwähnt
( Urk. 6/84/18 und 19 sowie 21 und 25) .
A uch im Bericht des A.___ vom 1 5. Mai 2022 wird eine erhöhte Erschöpfbarkeit /Fatigue aufgrund der verminderten Belastbarkeit beschrieben , und mit Blick darauf
gar bezüglich Umschulung ein Vorbehalt angebracht
(Urk.
6/100) .
D amit übereinstimmend wird nun auch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 7. Januar 2023
anschaulich aufgezeigt , dass und weshalb aufgrund de s
im Vergleich zu gesunden Personen erforderlichen erhöhten Krafta ufwands
( zur Überwindung der Muskelkontraktion )
eine im Tagesverlauf zunehmende Müdig keit resultiert
( Urk. 8) . Auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beklagte Ermüdbarkeit bzw. Fatigue ist daher
grundsätzlich vorstellbar, dass das Leis tungsvermögen selbst in einer leidensangepassten Verweistätigkeit vermindert ist .
Jedoch wird dieser Aspekt im Gutachten von Dr. B.___
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert und gewürdigt , weshalb
d ie
E inschätzung einer vollen Arbeits - und L eistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auch inso weit in Frage gestel l t wird und darauf ni c ht vorbehaltlos abges t ellt werden kann .
Festzu st ell e n ist denn auch,
dass die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ erheblich von den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der übrigen involvierten Ärzte ( Dr. D.___ , med. pract . E.___ , Dr. C.___ )
abweicht, gemäss welchen selbst in einer leichten Verweistätigke i t eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit besteht .
Da sich Dr. B.___ mit den ihm damals vorliegenden (im Gutachten unter den Vorakten aufgeführten) abweichenden Beurteilungen von med. pract . E.___ und
insbesondere derjenigen des behandelnden Neurologen Dr. D.___ (Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit von lediglich 50-70
%)
weder auseinandersetzt
noch aufzeigt, inwiefern diese allenfalls unzutreffend sind,
kann seiner Einschätzung nicht ohne W eiteres gefolgt werden . 4.3
Diese bereits im Vorbescheidverfahren mit Einwand
thematisierten
Aspekte ( vgl. insbes. Urk. 6/94)
waren durchaus geeignet, die Beurteilung von Dr. B.___ in Frage zu stellen .
Sie hätten daher ergänzende Abklärungen nahegelegt. Kommt hinzu, dass dem vom Beschwerdeführer nachgereichten
Bericht des A.___ vom 1 7 .
Mai 2022 entnommen werden konnte , dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle im Mai 2022
neben einer reduzierten Belastbarkeit mit Fatigue zusätzlich über eine Zunahme der Muskelsteifigkeit und der Schmerzen in den Extremitäten berichtet hatte
sowie
über eingetretene psychische Probleme (Angstzustände) ,
weshalb er um psychologische Betreuung
gebeten habe . A uch wurden weitere Abklärungen (Schlafspr e chstunde sowie Abklärung der Fahrtaug lichkeit) in die Wege geleitet
(Urk. 6/100) . Damit bestand jedoch keine Gewähr dafür, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens durch Dr. B.___
nicht verändert hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 E. 5.3 mit Hinweisen) .
V ielmehr
stand eine mögliche Verschlechte rung de s Gesundheitszustandes seit der Begutachtung
durch Dr.
B.___
im Raum . Auch unter diesem Aspekt hätte die Beschwerdegegnerin
nicht unbesehen und allein auf das Gutachten von Dr. B.___ abstellen dürfen , sondern
wäre sie
mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz
gehalten gewesen , den massgebenden Sachverhalt (zeitlich bis zum Erge h en der Verwaltungsver f üg u ng )
von sich aus rechtsgenüglich abzuklären. Wenn sich die Beschwerdegegnerin
vor diesem Hin tergrund
daher darauf beschränkte, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
der von ihm in Aussicht gestellten medizinische n
Berichte zu setzen
und s ie nach unbenutztem Ablauf der Frist en
die nun angefochtene Verfügung erliess unter anderem
mit der Begründung , dass eine länger andauernde oder voraussichtlich bleibende gesundheitliche Erwerbsunfähigkeit aufgrund der geklagten Fatigue oder der Psyche im jetzigen Zeitpunkt nicht objektivierbar sei, und den Beschwer deführer auf den Weg der Neuanmeldung («Verschlechterungsgesuch») verwies für den Fall, dass sich diese (wohl: Fatigue und Psyche ) trotz durchgeführter adä quater Behandlung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten,
geht dies nicht an. Dies gilt umso mehr , als die Beschwerdegegnerin
verkennt , dass die allfällige Thera pierbarkeit ein e s Leidens
der Anerkennung einer rechtserheblichen Invalidität nicht generell entgegensteht
(BGE 148 V 49, 143 V 409 mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ) . 4.4
Nach dem Gesagten
mangelt es nicht nur der
gutachterliche n Beurteilung von Dr.
B.___ bezüglich
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an Überzeugungskraft . Vor dem Hintergrund
einer im Raum stehenden Verschlech terung des Gesundheitszustandes noch vor Verfügungserlass erweist sich der medizinische Sachverhalt auch als ungenügend erstellt . D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachver halt vollständig abkläre, wobei vor dem Hintergrund de s ausgewiesenen
neuro logischen Leidens und der ausweislich der Akten
damit verbundenen
weiteren Beeinträchtigungen
eine interdisziplinäre
Beurteilung (neu r ologisch/ psychia - trisch /internistisch)
sinnvoll erscheint. 4.5
Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen , Rente) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun ge n im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00647
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
20. März 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982, verheiratet und Vater von zwei Kindern, hat in Mazedon i en die obligatorische Schule besucht und n ach seiner Einreise in die Schweiz
eine Anlehre als Plattenleger
absolviert.
S either war er in diesem Beruf tätig, unter anderem ab 2013 bis 2018 im Rahmen seines eigenen Betriebes
Y.___ GmbH , welchen er im Jahr 2018 aufgab .
D anach war er im Um fang von ca . 30
% im Geschäft seiner Ehefrau ( Z.___ GmbH)
be schäftigt (vgl. zum Ganzen Urk. 6/6 und Urk. 6/64) .
Am 21.
Dezember 2018 meldete sich X.___
unter Hinweis auf einen Bericht des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Neurologie, worin die Diagnose ein es Myotonie-Syndrom s noch unklarer Zuordnung gestellt worden war (Urk.
6/5/1), sowie
unter Angabe eine r seit 1.
April 2018 bestehende n Arbeitsunfähigkeit von 70 % bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in erwerblicher Hinsicht und führte am 11.
Februar 2019 mit dem Versi cherten ein Standortgespräch durch (Urk.
6/10) .
N ach Einholung der Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Urk.
6/13) teilte die IV-Stelle
X.___
am 15.
April 2019 mit, dass gemäss den vorgenommenen Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
6/16).
In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/22 ,
Urk.
6/32 , Urk.
6/66) und nahm Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor ( Urk. 6/35 ff., Urk. 6/41, Urk. 6/42 einschliesslich
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2.
Juni 2021; Urk.
6/64) . Ebenso
veranlasste sie
eine neurologische Begut achtung des Versicherten durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie (Gutachten vom 2 4. Januar 2022; Urk. 6/84). Ges t ützt auf die so getätigten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18.
Februar 2022 mit, dass weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Umschulung bestehe (Urk.
6/89). Dagegen liess d ieser Einwand erheben ( Urk. 6/90 und Urk. 6/94) und im weiteren Verlauf des Vorbescheidverfahrens einen neuen Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, ein reichen (Urk . 6/ 99- 100). Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Versicherten mit Fristansetzung zur Einreichung von weiteren in Aussicht gestellten medizin i schen Unterlagen ( Urk. 6/103, Urk. 6/104, Urk. 6/106) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 9.
November 2022 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; da kein IV-Grad von mindestens 20
% resultiere , bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung ( Urk. 2). 2.
Dage ge n liess X.___ ,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Strehler , hierorts mit Eingabe vom 12.
Dezember 2022 Beschwerde erheben mit den An t rägen, es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 9.
November 2022 aufzuhe ben (1.), es sei ein (weiteres) bidisziplinäres Gutachten in den Fachd isziplinen Neurologie und Psychiatrie einzuholen und es seien dem Beschwerdeführer nach Massgabe von dessen Ergebnissen Leistungen nach IVG (berufliche Massnah men/Rente) zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.), sowie die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen ausserrechtlich zu entschädigen (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 3 1. Januar 2023 stellte die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 liess X.___ einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, zu den Akten reichen ( Urk. 8-9). Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab
1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b , je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, aufgrund der neurologischen Begutachtung sei dem Beschwerdefüh rer die angestammte Tätigkeit als Plattenleger nur noch zu einem 20
% - Pensum zumutbar .
I n einem entsprechend angepassten Tätigkeitsprofil sei er jedoch voll ständig erwerbsfähig. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 9 % , weshalb weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Umschulung bestehe. Eine länger andauernde oder voraussichtlich bleibende gesundheitliche Erwerbsunfähigkeit aufgrund der geklagten Fatigue oder der Psy che sei im jetzigen Zeitpunkt nicht objektivierbar. Sollten sich diese trotz adä quater Behandlung auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, könne dies im Rahmen eines Verschlechterungsgesuches geltend gemacht werden ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die notwen digen Abklärungen betreffend die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf grund der psychischen Beschwerden, der starken Fatigue sowie der zunehmenden Schmerzen nicht vorgenommen habe. Auf das neurologische Gutachten vom 2 4. Januar 2022 könne mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Schliess lich sei auch das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte
Valideneinkommen unzutreffend ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fanden zur Hauptsache die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten: 3.1.1
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie ,
stellte in seinem Formularbericht vom 8. April 2020 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines hochgradigen Verdachts auf Myotonia
congenita (Typ Becker), bei genetischer Untersuchung 01/2019: 2 heterozygote Sequenzveränderungen im CLCN1-Gen, ein e s möglicherweise pathologisch, eines bisher nicht veröffent licht. D iese Erkrankung führe zu einer Muskelsteifigkeit sowie zu einer pro gredienten Parese der proximalen Extremitätenmuskulatur , vorwiegend an den Beinen. Im Vordergrund der Beschwerden stehe weiterhin die
myotone Muskeler krankung mit generalisierter Muskelschwäche und Muskelsteifigkeit der gesam ten Skelettmuskulatur. Der Patient könne die Tätigkeit als Plattenleger bereits seit Diagnosestellung (April 2018) nicht mehr ausüben, die bisherige Tätigkeit als Plattenleger sei ihm derzeit nicht mehr zumutbar. D as aktuelle Pensum (30
%) werde ausschliesslich für administrative Tätigkeiten verwendet. Büroarbeiten wären derzeit noch in einem reduzierten Pensum von ca . 50-70
% zumutbar. Lei der sei von einer progredienten genetischen Muskelerkrankung auszugehen; eine kausale Therapie sei bei dieser Diagnose nicht bekannt. Der Patient befinde sich zur Medikamenteneinstellung i n der neuromuskulären Sprechstunde des Univer sitätsspital s
A.___ ( Urk. 6/32). 3 . 1 . 2
Med. pract . E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 2021 an die IV-Stelle ebenfalls die Diagnose eines Verdachts auf Myotonie congenita . Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei der Patient seit April 2018 bis auf Weiteres zu 70 % arbeitsunfähig, 30 % Arbeits fähigkeit bestehe nur für leichte , angepasste Tätigkeiten. D er Patient übe diese Tätigkeit aus, um überhaupt eine Beschäftigung zu haben, denn er wäre praktisch nicht in der Lage zu arbeiten. D iese Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe schon seit 2-3 Jahren ; der Versuch mehr als 30
% zu arbeiten , gehe momentan nicht. Der Patient sei ebenfalls eingeschränkt für alltägliche Tätigkeiten, etwa Sport. Wenn er jemanden begrüsse, müsse er die Hand festhalten und es falle ihm schwer die Hand wieder loszulassen. Treppenlaufen sei für ihn sehr mühsam, er bekomme Krämpfe in den Beinen, Sitzen gehe nur eine halbe Stunde, Aufstehen sei sehr mühsam. Stehen gehe nicht lange, Gehen sei auch beschränkt. Das Hauptproblem sei die generalisierte Steifigkeit am ganzen Körper bzw. der gesamten Muskulatur ( Urk. 6/66). 3.1.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer am 1 9. Januar 2022 im Auftrag der Beschwerdegegnerin neurologisch begutachtet hatte, stellte i n seinem Gutachten vom 2 4. Januar 2022 die Diagnose einer Myotonia
congenita (Typ Becker) ; diese Diagnose sei gesichert ( Urk. 6/84/31) .
Gestützt auf seine Untersuchung des Versicherten führte er in seiner Beurteilung
(vgl. 6/84/32 f.) im Wesentlichen an, beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund der Myotonie relevante körperliche Funktionsstörungen. Die mit der Myotonie verbundene Störung der Initiierung von Bewegungen führe zu deutlichen Erschwernissen bei jedem Positionswechsel, d.h. vom Sitzen zum Stehen, aber auch beim Übergang vom Stehen zum Sitzen, so z .B . Einsteigen und Aussteigen i m Auto, Hinsetzen und Aufstehen aus Stühlen, etc. Die Initiierung des Ganges sei erschwert. Es bestehe deutlich erhöhte Sturzgefahr, insbesondere wenn der Beschwerdeführer schnell oder unerwartet reagieren müsse , z .B . a uf unebenem Boden (Baustellen), aber auch bei unerwartet auftretenden anderweitigen Hinder nissen beim Gehen (Bodenwellen, Stolpersteine). Aufgrund der Schwierigkeit, Bewegungen zu initiieren, bestehe dann im Rahmen eines Sturzes eine deutlich erhöhte Verletzungsgefahr, weil die Schutzreflexe nur mit verminderter Geschwindigkeit ausgeführt werden könnten. Dies führe in der Summe dazu , dass nicht nur die S turzgefahr an sich erhöht sei, sondern auch die Verletzungsgefahr im Rahmen eines Sturzes deutlich erhöht sei.
Der Beschwerdeführer gebe an, noch Auto zu fahren, dies gehe noch. Aus neuro logischer Sicht sei dies kritisch zu sehen, da der Beschwerdeführer aufgrund der Schwierigkeit, Bewegungen zu initiieren, durchaus Probleme entwickeln könne, z .B. schnell das Bremspedal zu treten oder schnelle Lenkbewegungen auszufüh ren. Prinzipiell habe der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten, Bewegun gen schnell zu initiieren und insbesondere auf unerwartete Anforderungen mit einer schnellen zielgerichteten Bewegung zu reagieren. Langsame körperliche Tätigkeiten, insbesondere repetitive Tätigkeiten, seien aufgrund des sogenannten Warm - up - Phänomens etwas besser möglich, jedoch auch zu einem gewissen Grade eingeschränkt (Urk. 6/84/33) .
Hinweise auf kognitive oder mnestische Einschränkungen gebe es beim Versi cherten nicht. Der Beschwerdeführer gebe an, dass seine Stimme manchmal etwas heiser sei, dies sei auch in der Untersuchung streckenweise aufgefallen, habe jedoch zu keiner relevanten Verständnisproblematik geführt (Urk. 6/84/33) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ an , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fliesenleger sei die Arbeitsfähigkeit auf max. 20
% bezogen auf ein 100
% Pen sum zu schätzen. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, noch 3 bis 4 Stunden am Tag als Fliesenleger zu arbeiten, habe anlässlich der Untersuch ung jedoch detail liert vorgeführt, welche Tätigkeiten er noch ausführen könne. Dies seien Tätig keiten etwa ab Brusthöhe, hier müsse dem Beschwerdeführer jedoch Material zugereicht werden. Wenn er sich immer wieder bücken, hocken müsse, um Material aufzunehmen, bestehe durch die Myotonie eine erhebliche Verzögerung und verminderte Leistungsfähigkeit, was das Rendement vermindere. Gleichartig verhalte es sich mit Tätigkeiten am Boden . In der Summe sei das Rendement bei dem Versicherten prinzipiell erheblich vermindert, weswegen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Beachtung eines deutlich reduzierten Rende ments insgesamt auf maximal 20
%
bezogen auf ein Pe nsum von 100 % zu schät zen sei. Abgestützt auf die Aktenlage sei diese Arbeitsfähigkeit von 20
% bezogen auf ein 100
% Pensum (mit bereits eingerechnetem deutlich verminderte m Ren dement) seit Sommer 2018 anzunehmen ( Urk. 6/84/33 f.) .
In einer angepassten Tätigkeit bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähig keit von 100
% bezogen auf ein 100
% Pensum. Eine angepasste Tätigkeit bedeute eine Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen körperlich/handwerklich sei, da der Beschwerdeführer bei all en körperlich/handwerklichen Tätigkeiten aufgrund seiner Myotonie erheblich eingeschränkt sei. Aus rein neurologischer Sicht seien ihm prinzipiell Büro- und k aufmännische Tätigkeiten im weitesten Sinne mög lich, ebenso Tätigkeiten wie Pförtner, Museumswächter, Telefontätigkeiten, Call-Center, Computertätigke i ten etc . bei denen es nicht auf rasche körperliche Reaktionen ankomm e , bei denen keine häufigen kraftvollen und raschen Positi ons wechsel erforderlich seien und bei denen keine Unfall- und Absturzgefahr besteh e . Allerdings habe der Beschwerdeführer keinerlei Ausbildung im Büro oder kaufmännischen oder Computer-Bereich. Die deutschen Sprachkenntnisse seien jedoch sehr gut (Urk .
6/84/34 f.).
Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten mit erhöhten Anfor derungen an die Stand -, Gang- und Trittsicherheit, d .
h. Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten, und Dächern, und anderweitige Tätigkeiten mit erhöhter Unfall- und Sturzgefahr, sowie körperliche Tätigkeiten, die raschen und gezielten Positions wechsel und sicheren kraftvollen Einsatz der Extremitäten erforderten ( Urk. 6/84/35) .
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht relevant ver bessert werden, die Erkrankung sei nicht kausal behandelbar. Selbst bei günsti gem Verlauf seien nur graduelle Verbesserungen zu erwarten. Die prinzipiellen Einschränkungen der Schwierigkeit der raschen Initiierung von sicheren und kraftvollen Bewegungen werde verbleiben, selbst wenn sich durch Gabe von Medikamenten eine gewisse Verbesserung erreichen lasse. Die Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe ausschliesslich auf nicht-medizini schem Gebiet, d.h. Aus-, Fort- und Weiterbildung ( Urk. 6/84/ 36). 3.1.4
Im Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 7 . Mai 2022 stellte die verant wortlich zeichnende Ärztin die folgenden Hauptdiagn os en ( Urk. 6/100/1): - 1. Myotonia
congenita Typ Becker - 2. Adipositas Grad BMI 32.98 kg/m 2 (2.11. 20 21) - 3. Dyslipidämie ED 24.05.2019 - 4. NAFLD/NASH (Nichtalkoholische Fettlebererkrankung/ Nichtalkoholi sche
Steatohepatit i s )
Sie führte im Wesentlichen an, anlässlich der Verlaufskontrolle bei Myotonia
congenita vom Typ Becker bestehe anamnestisch subjektiv eine leichte Ver schlechterung der Steifigkeit und auch Schmerzen der Extremitäten sowie eine reduzierte Belastbarkeit mit Fatigue . K linisch könne ein typisches Bild der Myotonia
congenita mit leichter rigoröser Tonuserhöhung, submaximaler Kraft ausübung und Dekontraktionshemmung der Hände und der Füsse nach Anspan nung sowie Perkussionsmyotonien der Zunge objektivi e r t werd en. Eine e rfolgte e rneute Elekt r omyographie habe eine verlängerte Einstichaktivität gezeigt, repe titive myotone Entladungen und ein reduziertes myopathisches Interferenzmuster
in den untersuchten Muskeln. Eine kardiologische Standortbestimmung sei nor mal ausgefallen .
Es sei der erneute probatorische Beginn von Mexiletin in einschleichender Dosie rung unter regelmässigen EKG Kontrollen besprochen worden, wie von den Kol legen der Kardiologie empfohlen. Der Patient sei über den off-label Einsatz der Ther a pie info r miert und sei einverstanden. Zudem seien leichte Kräftigungs übungen empfohlen worden. Aktuell sei angesichts der klinischen Befunde mit deutlich beeinträchtigten motorischen Funktionen im Alltag ( Dekontraktions hemmung nach Faustschluss, Steifigkeit der Extremitäten und des Ganges ) eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar, dies sei auch durch ein neu rologisches Gutachten der IV bestätigt. Allerdings bestünden von ihrer Seite ( A.___ ) Vorbehalte gegenüber einer anderweitigen Umschulung bei starker Fatigue durch die verminderte Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer werde in der Schlafsprech stunde für erweiterte Abklärungen aufgeboten ( Urk. 6/100). 3.2
Im vorliegenden Verfahren fand schliesslich folgender Bericht Eingang in die Akten:
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2023 aus, er erachte die Einschätzung im Gutachten von Dr. B.___ vom 24.
Januar 2022 aufgrund der doch deutlichen Behinderung des Beschwer deführer s als gänzlich unrealistisch. Für jede Bewegung, sei es im Alltag oder in einer beruflich en Tätigkeit, müsse die muskuläre Kontraktion immer überwunden werden, was eine ständig erhöhte Kraftanstrengung bedeute, vergleichbar mit einer schweren Last , die man ständig herumtragen müsse. Jede Bewegung bein halte eine viel grössere Kraftanstrengung als bei einem Menschen ohne diese Krankheit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit werde der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nie leisten können. Alle Bewegungen seien verlang samt und mit deutlich erhöhtem Kraftaufwand verbunden, aufgrund dieses erhöhten Kraftaufwandes bzw . der erhöhten Muskelarbeit komme es im Verlauf des Tages zu einer immer zunehmenden Müdigkeit. Berücksichtige man all diese gesundheitlichen Einschränkungen, schätze er ( Dr. C.___ ) die Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf maximal 40
% ( Urk. 8).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung das Gutachten von Dr. B.___
vom 2 4. Januar 2022 zugrunde , gemäss dessen Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer , aufgrund seiner neurologischen Erkrankung ( Myotonia
congenita vom Typ Becker) als Plattenleger zwar weitgehend eingeschränkt, in einer optimal angepassten Tätigkeit jedoch vollständig arbeitsfähig ist . Auch wenn das Gutachten in weiten Teilen ausführlich und grundsätzlich sorgfältig abgefasst ist, kann im Ergebnis
dennoch nicht abschliessend darauf abgestellt werden . 4.2
Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, wirft namentlich der gut achterliche Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Fragen auf . So lässt sich diese Beurteilung nicht ohne weiteres mit den
erheblichen Beeinträchtigungen bereits in alltäglichen Belangen vereinbaren , wie sie in den Akten dokumentiert und auch im Gutachten beschrieben worden sind (vgl. etwa verzögertes und langsames Aufstehen aus dem Stuhl, unsicherer Gang, langsames Auskleiden, erschwertes Öffnen der Hand nach Faustschluss; vgl. Urk. 6/84/27) . Denn z um einen
beinha l tet
jede Erwerbstätigkeit
– auch eine leichte Tätigkeit –
mehr oder weniger körperliche Arbeiten , vor welchem Hinter grund
durchaus
vorstellbar ist , das s aufgrund der krankheitsbedingten
Verzöge rung der Muskelrelaxation sowie der daraus resultierenden
Verlangsamung der Bewe g ungsabläufe auch eine quantitative Leistungsverminderung
selbst in einer leichten Verweist ätigke i t
resultiert . Dies gilt umso mehr , als im Gutachten von Dr. B.___ nicht
nur eine erhebliche Einbusse an Leistungsvermögen in schweren körperlichen Tätigkeiten beschrieben wird , sondern gemäss dem
erhobenen kli nische n neurologischen Untersuchungsbefund ( vgl. dazu Urk.
6/84/27 ff.) Ein schränkungen selbst in leichtesten
Tätigke i t e n bzw . feinmotorischen Bewegungen
f estgehalten
werden , welche in einer
Verweistätigkeit
von Bedeutung sein könn ten ( vgl. etwa das Finger- Tapping , aber auch Fuss - Tapping , welche
Bewegungen eingeschränkt bzw. in i tial deutlich verlangsamt waren und wo erst bei Wieder holungen eine Zunahme der Geschwindigkeit stattfand ; Urk. 6/84/28 ) ; alsdann bestehen
gemäss Angaben von Dr. B.___
Einschränkungen
nicht nur bei erfor derlichen schnellen Bewegungen , sondern in einem gewissen Grade selbst bei repetitiven Verrichtungen , die
langsam ausgeführ t werden
(vgl. Urk. 6/84/33). Auch die volle Leistungsfähigkeit in den von Dr. B.___ empfohlenen Telefon tätigkeiten oder der empfohlenen Tätigkeit in einem Callcenter leuchtet ange sichts der (bereits) bestehenden Beeinträchtigungen der Stimme nicht ohne Wei teres ein ( Urk. 6/84/33, Urk. 6/84/35).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akte n
unter rascher Ermü dbarkeit leide t , wie er erstmals anlässlich des Standortgesprächs vom 11.
Februar 2019 ( Urk. 6/10/4) vorgebracht hatte . Dies er Um s tand wurde
von ihm bei der Begutachtung durch Dr. B.___
wiederholt erwähnt
( Urk. 6/84/18 und 19 sowie 21 und 25) .
A uch im Bericht des A.___ vom 1 5. Mai 2022 wird eine erhöhte Erschöpfbarkeit /Fatigue aufgrund der verminderten Belastbarkeit beschrieben , und mit Blick darauf
gar bezüglich Umschulung ein Vorbehalt angebracht
(Urk.
6/100) .
D amit übereinstimmend wird nun auch im Bericht von Dr. C.___ vom 2 7. Januar 2023
anschaulich aufgezeigt , dass und weshalb aufgrund de s
im Vergleich zu gesunden Personen erforderlichen erhöhten Krafta ufwands
( zur Überwindung der Muskelkontraktion )
eine im Tagesverlauf zunehmende Müdig keit resultiert
( Urk. 8) . Auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beklagte Ermüdbarkeit bzw. Fatigue ist daher
grundsätzlich vorstellbar, dass das Leis tungsvermögen selbst in einer leidensangepassten Verweistätigkeit vermindert ist .
Jedoch wird dieser Aspekt im Gutachten von Dr. B.___
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert und gewürdigt , weshalb
d ie
E inschätzung einer vollen Arbeits - und L eistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auch inso weit in Frage gestel l t wird und darauf ni c ht vorbehaltlos abges t ellt werden kann .
Festzu st ell e n ist denn auch,
dass die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ erheblich von den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der übrigen involvierten Ärzte ( Dr. D.___ , med. pract . E.___ , Dr. C.___ )
abweicht, gemäss welchen selbst in einer leichten Verweistätigke i t eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit besteht .
Da sich Dr. B.___ mit den ihm damals vorliegenden (im Gutachten unter den Vorakten aufgeführten) abweichenden Beurteilungen von med. pract . E.___ und
insbesondere derjenigen des behandelnden Neurologen Dr. D.___ (Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit von lediglich 50-70
%)
weder auseinandersetzt
noch aufzeigt, inwiefern diese allenfalls unzutreffend sind,
kann seiner Einschätzung nicht ohne W eiteres gefolgt werden . 4.3
Diese bereits im Vorbescheidverfahren mit Einwand
thematisierten
Aspekte ( vgl. insbes. Urk. 6/94)
waren durchaus geeignet, die Beurteilung von Dr. B.___ in Frage zu stellen .
Sie hätten daher ergänzende Abklärungen nahegelegt. Kommt hinzu, dass dem vom Beschwerdeführer nachgereichten
Bericht des A.___ vom 1 7 .
Mai 2022 entnommen werden konnte , dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle im Mai 2022
neben einer reduzierten Belastbarkeit mit Fatigue zusätzlich über eine Zunahme der Muskelsteifigkeit und der Schmerzen in den Extremitäten berichtet hatte
sowie
über eingetretene psychische Probleme (Angstzustände) ,
weshalb er um psychologische Betreuung
gebeten habe . A uch wurden weitere Abklärungen (Schlafspr e chstunde sowie Abklärung der Fahrtaug lichkeit) in die Wege geleitet
(Urk. 6/100) . Damit bestand jedoch keine Gewähr dafür, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens durch Dr. B.___
nicht verändert hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 E. 5.3 mit Hinweisen) .
V ielmehr
stand eine mögliche Verschlechte rung de s Gesundheitszustandes seit der Begutachtung
durch Dr.
B.___
im Raum . Auch unter diesem Aspekt hätte die Beschwerdegegnerin
nicht unbesehen und allein auf das Gutachten von Dr. B.___ abstellen dürfen , sondern
wäre sie
mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz
gehalten gewesen , den massgebenden Sachverhalt (zeitlich bis zum Erge h en der Verwaltungsver f üg u ng )
von sich aus rechtsgenüglich abzuklären. Wenn sich die Beschwerdegegnerin
vor diesem Hin tergrund
daher darauf beschränkte, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
der von ihm in Aussicht gestellten medizinische n
Berichte zu setzen
und s ie nach unbenutztem Ablauf der Frist en
die nun angefochtene Verfügung erliess unter anderem
mit der Begründung , dass eine länger andauernde oder voraussichtlich bleibende gesundheitliche Erwerbsunfähigkeit aufgrund der geklagten Fatigue oder der Psyche im jetzigen Zeitpunkt nicht objektivierbar sei, und den Beschwer deführer auf den Weg der Neuanmeldung («Verschlechterungsgesuch») verwies für den Fall, dass sich diese (wohl: Fatigue und Psyche ) trotz durchgeführter adä quater Behandlung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten,
geht dies nicht an. Dies gilt umso mehr , als die Beschwerdegegnerin
verkennt , dass die allfällige Thera pierbarkeit ein e s Leidens
der Anerkennung einer rechtserheblichen Invalidität nicht generell entgegensteht
(BGE 148 V 49, 143 V 409 mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ) . 4.4
Nach dem Gesagten
mangelt es nicht nur der
gutachterliche n Beurteilung von Dr.
B.___ bezüglich
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an Überzeugungskraft . Vor dem Hintergrund
einer im Raum stehenden Verschlech terung des Gesundheitszustandes noch vor Verfügungserlass erweist sich der medizinische Sachverhalt auch als ungenügend erstellt . D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachver halt vollständig abkläre, wobei vor dem Hintergrund de s ausgewiesenen
neuro logischen Leidens und der ausweislich der Akten
damit verbundenen
weiteren Beeinträchtigungen
eine interdisziplinäre
Beurteilung (neu r ologisch/ psychia - trisch /internistisch)
sinnvoll erscheint. 4.5
Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen , Rente) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun ge n im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann