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IV.2022.00644

Einstellung der Umschulung nach Auflösung des Praktikumsvertrages im Rahmen der Ausbildung zum Mediamatiker. Da dem Versicherten weder die Eingliederungsfähigkeit noch die Eingliederungswilligkeit abzusprechen sind, ist die Aufhebung der Massnahme nicht gerechtfertigt.

Zürich SozVersG · 2023-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1990, absolvierte von 2009

bis 2013 eine Berufsausbildung in einer Kunstschlosserei (Urk. 12/1-3, Urk. 12/13). Ab Januar

2018 war er als Metallbauer EFZ bei der Y.___

AG angestellt (Urk. 12/7/6). Am 2 3. September 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits - verhältnis per Ende November 2019 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Urk. 12/6; vgl. auch Urk. 12/15) . Am 1 1. Oktober 20 19 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diabetes- und Psoriasiserkrankung und auf eine depressive Symptomatik bei der Invalidenversicherung zum Leistungs - bezug

an (Urk. 12/7). In der Folge führte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, mit dem Versicherten am 1 8. Dezember 2019 einerseits

ein

Standortgespräch durch (Urk. 12/14) und andererseits tätigte sie

Abklärungen

zu

den erwerbliche n und gesundheitlichen Verhältnisse n

(Urk. 12/8

f., Urk. 12/13

ff.). Nachdem die IV-Stelle zunächst zur Erkenntnis gelangt war, Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 12/41), beschloss sie nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 12/42 ff.), mit dem Beschwerdeführer ein vom 1 2. Juli bis zum 8. Oktober 2021 dauerndes Belastbarkeitstraining durchzuführen, was sie diesem am

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1990, absolvierte von 2009

bis 2013 eine Berufsausbildung in einer Kunstschlosserei (Urk. 12/1-3, Urk. 12/13). Ab Januar

2018 war er als Metallbauer EFZ bei der Y.___

AG angestellt (Urk. 12/7/6). Am 2 3. September 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits - verhältnis per Ende November 2019 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Urk. 12/6; vgl. auch Urk. 12/15) . Am 1 1. Oktober 20 19 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diabetes- und Psoriasiserkrankung und auf eine depressive Symptomatik bei der Invalidenversicherung zum Leistungs - bezug

an (Urk. 12/7). In der Folge führte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, mit dem Versicherten am 1 8. Dezember 2019 einerseits

ein

Standortgespräch durch (Urk. 12/14) und andererseits tätigte sie

Abklärungen

zu

den erwerbliche n und gesundheitlichen Verhältnisse n

(Urk. 12/8

f., Urk. 12/13

ff.). Nachdem die IV-Stelle zunächst zur Erkenntnis gelangt war, Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 12/41), beschloss sie nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 12/42 ff.), mit dem Beschwerdeführer ein vom 1 2. Juli bis zum 8. Oktober 2021 dauerndes Belastbarkeitstraining durchzuführen, was sie diesem am

Dispositiv
  1. Juni 2021 mitteilte ( Urk.  12/61 ; vgl. auch Urk.  12/66 ) . Am
  2. September 2021 wies die IV-Stelle den Versicherten förmlich auf seine Schadenminderungspflicht und auf die möglichen Auswirkungen bei deren Nichtbefolgung hin ( Urk.  12/67). N ach Beendigung der Massnahme am
  3. Oktober 2021 erstattete die Eingliederungs institution Z.___   GmbH den Abschlussbericht vom 1
  4. Oktober 2021 ( Urk.  12/78). Am 1
  5. Oktober 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle A.___ ( Urk.  12/ 79; vgl. auch Urk.  12/82 ). Die se berichtete im Abschlussbericht vom
  6. Dezember 2021 über den Verlauf der Massnahme vom 1
  7. Oktober bis 2
  8. November 202
  9. Namentlich informierte die Abklärungsstelle über den Wunsch de s Versicherten , eine Umschulung zum Mediamatiker zu absolvieren , verbunden mit der Empfehlung, zuvor ein Aufbau - training durchzuführen ( Urk.  12/87). Mit der Mitteilung vom 1
  10. März 2022 betreffend ein Arbeitstraining bei der Stiftung B.___ , setzte die IV-Stelle die Empfehlung um . Die Massnahme dauerte vom
  11. April bis
  12. Juli 2022 ( Urk.  12/104; vgl. auch Urk.  12/112). 1.2      Gestützt auf eine im November 2021 durchgeführte Eignungsabklärung ( Urk.  12/94) und eine im Februar 2022 absolvierte Schnupperlehre ( Urk.  12/107)   gewährte die IV-Stelle dem Versicherten auf dessen Ersuchen (vgl.   Urk.  12/108   ff.) im Rahmen der Austauschbefugnis mit Verfügung
  13. April   2022 ( Urk.  12/115) eine Umschulung zum Mediamat iker EFZ einschliesslich gezielter Vorbereitung auf die Massnahme (vgl. Urk.  12/114) vom
  14. April 2022 bis 3
  15. Juni 202
  16. Die Umschulung beinhaltete den Lehrgang beim   Verband C.___ (vgl. Urk.  12/124) und das ausbildungs - begleitende Berufspraktikum bei D.___ als Arbeitgeber (vgl.   Urk.  12/131). Am
  17. September 2022 wies die IV-Stelle de n Versicherten unter Hinweis auf ihr gemeldete Regelverstösse im Arbeitgeberbetrieb den Versicherten auf seine Mitwirkungs- und Schadenminde rungspflicht und auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung im Unterlassungsfall hin ( Urk.  12/135). Am 1
  18. September 2022 kündigte der Arbeitgeber aufgrund mehrfacher Regelverstösse den Praktikumsvertrag per Ende Oktober 2022 unter gleichzeitiger sofortiger Freistellung ( Urk.  12/143). Mit Vor bescheid vom 1
  19. September 2022 orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, sie gedenke die Umschulungsmassnah m e einzustellen ( Urk.  12/145). Dagegen erhob der Versicherte am
  20. Oktober 2022 , ergänzt am
  21. November 2022 , Einwände ( Urk.  12/151, Urk.  12/155). Am 1
  22. November 2022 erliess die IV-Stelle die Verfügung und stell t e entsprechend der Ankündigung im Vorbe scheid die berufliche Massnahme ein ( Urk.  12/158 = Urk.  2).
  23. Gegen die Verfügung vom 1
  24. November 2022 erhob der Versicherte am 1
  25. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbe sondere die Umschulung , eventualiter eine Rente . Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner beantragte der Versicherte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Dossier für die weitere Bearbeitung einer neuen Sachbearbeiterin respektive einem neuen Sachbe arbeiter zuzuweisen und die zuständige Berufsberaterin der IV-Stelle, E.___ , sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei rück wirkend ab dem 2
  26. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren ( Urk.  1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom
  27. März 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  11). Dies wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  28. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  14 ). In der Eingabe vom 2
  29. Juli 2023 hielt dieser an seinen Standpunkten zur Sache fest ( Urk.  15) und dessen Vertreterin reichte ihre Honorarnote ins Recht ( Urk.  16) . Das Gericht zieht in Erwägung:
  30. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.      das Alter; b.      der Entwicklungsstand; c.      die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.      die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).      Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2      Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3      Nebst de n in Art.  8 Abs.  1 lit . a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Angemes senheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom
  31. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter pros pektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Mass nahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung ( Art.  17 Abs.  1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Massgebende Aspekte der subjektive n und objektive n Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungs fähigkeit und die Motivation (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen). 1.4      Die versicherte Person muss gemäss Art.  7 Abs.  2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss lit . c von Art.  7 Abs.  2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruflicher Art ( Art.  15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Ein gliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art.  7a IVG). Gemäss Art.  7b Abs.  1 IVG können d ie Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
  32. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, insgesamt zweimal, das heiss e am
  33. September 2021 und am
  34. September   2022 sei der Beschwerdeführer förmlich auf die ihm obliegende Schadenminde rungspflicht und die möglichen Folgen im Falle der Nicht - beachtung hingewiesen worden. Das rechtliche Gehör sei ihm mithin gewährt worden ( Urk.  2 S. 1 f.).      Ein regelwidriges Verhalten sei bereits im Rahmen des Belastbarkeitstrainings bei der Z.___   GmbH aufgefallen. Deswegen sei die Integrationsm assnahme vorzeitig nach dem Belastbarkeitstraining eingestellt und das daran anschlies sende Aufbautraining in der Abklärungsstelle nicht mehr dort durchgeführt worden. Stattdessen sei zur weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers alter nativ eine Abklärung in A.___ eingeleitet worden ( Urk.  2 S. 2) .      Die Beurteilung der Eignung für den Beruf eines Mediamatikers sei gestützt auf den Bericht der Abklärungsstelle A.___ erfolgt. Nebst guten Anwender kenntnissen, der Eignung für das Arbeiten an einem Computer und guten Recher chefähigkeiten seien aber auch sprachliche Mängel und ein Desinteresse hinsichtlich gewisser Informatikaufgaben aufgefallen. Im allgemeinen Büro arbeitstest ABAT- R habe der Beschwerdeführer sodann nur eine unterdurch schnittliche Empfehlung erzielt. Die kreativ-grafischen Fähigkeiten hätten von der Institution A.___ hingegen nicht beurteilt werden können. Kurz vor dem Start der Integrationsmassnahme bei B.___ habe der Beschwerdeführer von sich aus eine Ausbildung bei D.___ vorgeschlagen. Aufgrund d er Einschätzung von F.___ von D.___ , der Beschwerdeführer verfüge über ein kreatives Potential, sei von der Berufsberatung auf den Wunsch des Beschwerdeführers eingegangen worden und der Beschwerdeführer habe mit D.___ einen Praktikumsvertrag abgeschlossen. D.___ sei keine Institution der Invalidenversicherung und es bestünden daher auch keine entsprechenden Verträge betreffend die Absolvierung von beruflichen Mass nahmen. An der positiven Bewertung bezüglich der fachlichen Eignung sei seitens des Praktikumsbetriebes auch dann festgehalten worden, nachdem dieser Mängel im Verhalten des Beschwerdeführers geäussert habe . Vom Beschwerde führer seien erst Vorwürfe erhoben worden, nach dem der Praktikumsbetrieb seine Unzufriedenheit über das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht habe. Zur Klärung des Konflikts habe die für den Beschwerdeführer zuständige Berufsberaterin zu vermitteln versucht, die vertiefte Abklärung hinsichtlich der Missstände im Lehrbetrieb sei hingegen Aufgabe des Mittelschul- und Berufsbildungsamt es gewesen ( Urk.  2 S. 2 f.) .      Z ur Wahrung der Objektivität habe die Berufsberaterin , die den Beschwerdeführer von Februar 2021 bis September 2022 betreut habe, bei relevanten Entschei dungen stets Rücksprache mit Vorgesetzten, mit dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) oder mit dem Rechtsdienst genommen. Vor diesem Hintergrund sei auf den vom Beschwerdeführer gewünschten Beraterwechsel verzichtet worden ( Urk.  2 S.   3) .      Unter Würdigung aller Umstände sei eine Eingliederung , das heisst die Durch führung von beruflichen Massnahmen aus invaliditätsfremden Gründen nicht möglich . Die Umschulungsmassnahme sei daher per 3
  35. September 2022 einge stellt worden ( Urk.  2 S. 3 ).      In der Beschwerdeantwort vom
  36. März 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache ( Urk.  11). 2.2      Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammen gefasst aus, die Beschwerdegegnerin habe das Interesse an der sofortigen Voll streckbarkeit der Verfügung nicht konkret begründet. Durch die sofortige Voll streckbarkeit ergebe sich eine finanzielle Notlage. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes, der nur ein reduziertes Pensum zulasse und der noch nicht abgeschlos senen Umschulung sei er aus Sicht der Arbeitslosenversicherung - falls überhaupt - nur eingeschränkt vermittelbar. Sodann falle in Betracht, dass die schulische Ausbildung von der Beschwerdegegnerin nur für ein Semester finanziert worden sei. Er selber könne die weiteren Semester nicht finanzieren. Die Vollstreckung der Verfügung hätte somit den Abbruch der schulischen Ausbildung zur Folge. Die drohenden Nachteile reichten somit über das rein Finanzielle hinaus ( Urk.  1 S. 3-6 Rz 4 ff.).      D as von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnte Fehlverhalten sei nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch gar nicht hinreichend konkretisiert, worin dieses regelwidrige Verhalten genau bestanden habe. Noch im Jahr 2019 sei er aufgrund zahlreicher somatischer Beschwerden komplett arbeitsunfähig gewesen. Auch zur Zeit des Belastbarkeits trainings seien nur leichte physische Arbeiten möglich gewesen. Es sei bemer kenswert , dass er aufgrund seine r gesundheitlichen Beschwerden überhaupt ein solches Training habe bewältigen können. In d en Berichten der G.___ von der Z.___ GmbH seien zahlreiche positive Aspekte bezüglich sein es Verhalten s und sein es Engagement s vermerkt worden. Die förmliche Ermahnung betreffend Schadenminderungspflicht vom
  37. September 2021 und die Auffor derung zur Unterzeichnung einer Bereitschaftserklärung sei vor diesem Hinter grund nicht sachgerecht gewesen. Der Abschlussbericht von G.___ bestätige, dass vorhandene Probleme hätten gelöst werden können und die Massnahme erfolgreich abgeschlossen worden sei . In Gesprächen um die Maskenpflicht sei es nicht um das Tragen als solches gegangen, sondern um damit zusammen hängende Sorgen als Diabetiker. Zu keinem Zeitpunkt habe er sodann darauf bestanden , mit «Lord» angesprochen zu werden , und es sei ihm auch nicht erinnerlich, dass er diese Anrede in einem Formular angegeben habe . Wäre er rechtzeitig angehört worden, hätten sich diese Dinge geklärt. Was die Vorwürfe seitens D.___ betreffe, so seien diese einseitig und er sei dazu nicht a n gehört worden. Da dies unterblieben sei, dürfe sich die Beschwerdegegnerin nicht einseitig auf die offensichtlich subjektiv gefärbten Angaben seitens der mit der Durchführung der beruflichen Massnahme betrauten Personen stützen , zumal im Falle von F.___ von D.___ die Weisungsbefugnis zu bezweifeln sei. Das Verlassen des Arbeitsplatzes am 1
  38. September 2022 habe er (der Beschwerdeführer) ordnungsgemäss gemeldet und von diesem Zeitpunkt an habe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da effektiv kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorgelegen habe und er krank geschrieben gewesen sei , sei die Kündigung des Praktikumsvertrages zu Unrecht erfolgt. Der Vorwurf gravierender Verfehlungen werde durch die Akten insgesamt nicht hinreichen d gestützt ( Urk.  1 S. 11-19 Rz 44 ff.).      Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei das Belastbarkeitstraining bei der G.___ ( Z.___ GmbH ) erfolgreich abgeschlossen und nicht vorzeitig abgebrochen worden. Dass hernach das Aufbautraining nicht ebenfalls in dieser Institution durchgeführt worden sei, sei das Ergebnis eines gemeinsam gefällten Entscheides gewesen. Ein Fehlverhalten seinerseits im Rahmen der Eingliederungsmassnahme bei der G.___ sei nicht aktenkundig, vielmehr seien seitens der Eingliederungsfachpersonen der G.___ seine Pünktlichkeit , sein e Regelkonformität, sein Engagement und seine vielseitigen Interessen hervorge hoben worden ( Urk.  1 S. 19-21 Rz 75 ff.).      Sodann treffe es keineswegs zu, dass keine Eignung für den Beruf eines Media matikers bestehe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich hierfür auf den Bericht der Abklärungsstelle A.___ ab, worin zwar die Eignung für die Arbeit am Computer attestier t , aber auch sprachliche Mängel und Desinteresse bezüglich verschiedene r Informatikaufgaben erwähnt und Zweifel geäussert worden seien, ob die schulischen Lücken innert nützlicher Frist geschlossen werden könnten. Effektiv sei eine mangelnde fachliche Eignung nirgends aktenkundig. Im Übrigen schlössen die von der Beschwerdegegnerin hervorgehobenen Mängel eine Ausbildung zum Mediamatiker keineswegs aus. Auch die bisher erworbenen Fach- und Berufskenntnisse begünstigten eine solche Ausbildung und die digitalen Anwenderkenntnisse, die dafür nötig seien, seien vorhanden. Die bereits vorliegenden Zwischenzeugnisse der Berufsschule ZLI zeigten, dass in den meisten Fächern ein überdurchschnittliches Wissen vorhanden sei. Von schulischen Lücken könne somit nicht gesprochen werden. Das von A.___ erwähnte Desinteresse an gewissen Aufgaben habe in einer Unterforderung gelegen, was jeweils auch kommuniziert worden sei ( Urk.  1 S. 21-3 1 Rz 84 ff.).      Die Zustände im Ausbildungsbetrieb betreffe nd sei en nicht erst Vorwürfe erhoben worden, nachdem der Arbeitgeber seine Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht habe. Die Meldungen von F.___ an die Beschwerdegegnerin seien ihm (dem Beschwerdeführer) gar nicht bekannt gewesen. Unabhängig davon wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Bereitschaft zu signalisieren, ihn anzuhören und sich nicht einseitig auf die Darstellung von F.___ zu stützen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin nach der Kündigung der Praktikumsstelle zunächst selber noch signalisiert, dass schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle gefunden werden müsse, um die berufliche Massnahme fort zuführen. Die plötzliche Ankündigung der Einstellung der Massnahme sei vor diesem Hintergrund treuewidrig ( Urk.  1 S. 32-33 Rz 125 ff.).      Rücksprachen von E.___ , der zuständigen Berufsberaterin der Beschwer degegnerin, mit deren Vorgesetzten seien nicht aktenkundig. Es sei ihrer Funktion inhärent, dass es sich um ein e herausfordernde Tätigkeit handle, habe sie doch in erster Linie Menschen zu betreuen, die ihre Arbeitsstelle nicht freiwillig verloren hätten. Verfrüht und ohne ein Fehlverhalten durch ihn (den Beschwerdeführer) sei er bereits im September 2021 zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht aufgefordert worden. Das Verhalten der Berufsberaterin zeige, dass sich diese nicht von objektiven Gesichtspunkten habe leiten lassen. Dies rechtfertige die Zuweisung einer anderen Berufsberaterin ( Urk.  1 S. 33-35 Rz 132 ff.).      Die Voraussetzungen für den Beruf des Mediamatikers seien weiterhin erfüllt . Daran habe sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts geändert. Die Einstellung der Massnahme sei somit unverhältnismässig. Die beiden Aufforderungen zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht vom
  39. September 2021 und vom
  40. September 2022 seien keine hinreichende Grund lage für ein solches Vorgehen. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerde gegnerin überdies das rechtliche Gehör verletzt. Im Praktikumsbetrieb hätten Missstände geherrscht. Diesen sei die Beschwerdegegnerin nicht auf den Grund gegangen. Was die schulische Ausbildung betreffe, sei es zu keinerlei Schwierig keiten gekommen und diese sei auch zu keinem Zeitpunkt unterbrochen worden ( Urk.  1 S. 36 ff. Rz 140 ff.) .
  41. Die versicherte Person muss gemäss Art.  7 Abs.  2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere auch die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art.  15 - 18 und Art.  18b IVG ( Art.  7 Abs.  2 lit . c IVG ). Die mit der angefochtenen Verfügung vom 1
  42. November 2022 eingestellte Eingliederungsmassnahme , das heisst die Umschulung des Beschwerdeführers in den Beruf eines Mediamatikers , hatte die Beschwerdegegnerin zuvor am
  43. April 2022 angeordnet ( Urk.  12/115). Mit der   Anordnung dieser Massnahme war deren Eingliederungswirksamkeit (vgl.   BGE   132 V 215 E. 3.2.2 ) von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als gegeben erachtet worden. Daran ändert nichts , dass die Eingliederungs - massnah m e im Sinne der Austauschbefugnis gewährt worden war. Die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit steht auch weiterhin nicht in Frage, sondern vielmehr die Eingliederungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers. Vor Erlass des Vorbescheides am 1
  44. September 2022 , mit dem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die von ihr in Aussicht genommene Einstellung der beruflichen Massnahme zufolge unzureichender Befolgung der genannten Mitwirkungspflicht in Kenntnis setzte ( Urk.  12/145) , hatte s ie dem Beschwerde führer mit Schreiben vom
  45. September 2022 über Schwierigkeiten im Ausbil dungsbetrieb D.___ , namentlich wiederholte Regelverstösse durch den Beschwerdeführer hingewiesen, ihn ausdrücklich auf die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht und auf die Folgen für den Fall der Missachtung aufmerksam gemacht und ihm eine Frist zur Unterzeichnung einer Bereitschafts erklärung eingeräumt ( Urk.  12/135). Zeitgleich fand - worauf die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung korrekt hingewiesen hat ( Urk.  2 S. 2) - eine Besprechung ( R ound - T able ) statt, die der Erörterung der   von der Arbeit geberin erhobenen Beanstandungen dient e und an welcher E.___ , die zuständige Berufsberaterin bei der Beschwerdegegnerin und Unterzeichnerin der Entscheide über die Eingliederungsmassnahmen sowie der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk.  2, Urk.  12/61, Urk.  12/79, Urk.  12/83, Urk.  12/115 ) , F.___ , Berufsbildner bei D.___ und Unterzeichner des Praktikums vertrages sowie hernach der Kündigung ( Urk.  12/131, Urk.  12/143), und der Beschwerdeführer teilnahmen ( Urk.  12/146/ 48 f.). Die vom Beschwerdeführer am
  46. September 2022 unterzeichnete Bereitschaftserklärung bestätigt , dass er von der Ermahnung tatsächlich Kenntnis genommen hatte und sich über die möglichen Folgen im Fall der Zuwiderhandlung Rechenschaft ablegen konnte ( Urk.  12/138). Damit ist die Beschwerdegegnerin den in Art.  21 Abs.  4 ATSG vorgesehenen Vorgaben als Voraussetzung für eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nachgekommen .
  47. 4.1      Bei der Prüfung der einzelnen Aspekte, die nach Auffassung der Beschwerde gegnerin die Einstellung der mit Verfügung vom
  48. April 2022 angeordneten Umschulungsmassnahme ( Urk.  12/115) rechtfertigen, ist der thematische n Gliederung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk.  2 S. 2-3) zu Folgen. Soweit die Beschwerdegegnerin im Abschnitt «Bestreitung regelwidrigen Verhaltens» auf Vorkommnisse rund um das Belastbarkeitstraining bei der Z.___ GmbH ( G.___ ) in der Zeit vom 1
  49. Juli bis
  50. Oktober 2021 ( vgl. Urk.  12/61, Urk.  12/66, Urk.  12/78) verweist ( Urk.  2 S. 2), ist hervorzuheben , dass etwaige Regelverstösse in der betreffenden Zeit dem Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der erst danach gewährten Umschulungsmassnahme zum Mediamatiker grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Es mangelt an der hierfür erforderlichen zeitlichen Kausalität. Dies betrifft insbesondere die von der Beschwerdegegnerin explizit hervorgehobene Erwähnung im Abschlussbericht der Z.___   GmbH vom 1
  51. Oktober 2021, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich als intensiv erwiesen, es habe Auseinandersetzungen mit den Unterrichtspersonen gegeben, teilweise seie n negative Rückmeldungen von anderen Teilnehmenden erfolgt und der Humor des Beschwerdeführers sei eher irritierend gewesen ( Urk.  12/78/3).      Im Übrigen ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Z.___   GmbH keine rlei Hinweise für schwerwiegende disziplinarische Verstösse, sondern es wurde darin von den für die Durchführung der Massnahme verantwortlichen Personen der Inst it ution abschliessend nur festgehalten, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei zwar intensiv gewesen und es seien Beanstandungen , insbesondere auch in Bezug auf die Einhaltung der Maskenpflicht und die Pünkt lichkeit , erfolgt. N ach erfolgter Ermahnung zur Befolgung der Schaden - minderungspflicht am
  52. September 2021 durch die Beschwerdegegnerin (vgl.   Urk.  12/72) sei das Verhalten des Beschwerdeführer s allerdings meist vorbildlich gewesen . Abschliessend empfahl die Institution eine berufliche Abklärung inner halb eines Aufbautrainings, vorzugsweise in der Abklärungs - stelle A.___ ( Urk.  12/78/3).      Eine solche Massnahme ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge an (Mitteilung vom 1
  53. Oktober 2021; Urk.  12/79), traf mit dem Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung ( Urk.  12/82) und dieser absolvierte das Aufbautraining in der Folge auch erfolgreich in der Zeit vom 1
  54. Oktober bis 2
  55. November 2021 ( Urk.  12/87). Im Abschlussbericht der Abklärungsstelle A.___ vom
  56. Dezember 2021 wurde festgehalten, die eingesetzten Instrumente zur Interes senerkundung hätten insgesamt ein unklares Neigungsbild gezeigt. I m Verlauf der Massnahme habe sich der Wunsch des Beschwerdeführers herauskristallisiert, eine weitere Grundausbildung zum Mediamatiker EFZ zu absolvieren. Ob er hierfür die notwendige Voraussetzung innert nützlicher Frist werde erarbeiten können, könne erst der Verlauf zeigen. Im Abklärungszeitpun k t hätten sich noch schulische Lücken, insbesondere im fremdsprachlichen Bereich gezeigt. Unter Berücksichtigung der beruflichen Vorgeschichte falle aus Sicht der Abklärungs stelle im Sinn einer einfachen und zweckmässigen Massnahme insbesondere die Umschulung zum Fachmann Technische r Kundendienst BP, zum Technischen Kaufmann BP oder zum Metallbaukonstrukteur EFZ in Betracht. Allerdings interessierten diese beruflichen Wege den Beschwerdeführer weniger. Während der Abklärung habe der Beschwerdeführer ein Präsenz von 60  % realisieren können. Häufig sei er wegen externer ärztlicher Untersuchungen oder krankheits bedingt abwesend gewesen . Die Leistungsfähigkeit im Sinne des Arbeitstempos habe der Norm, das heisst 100  % entsprochen ( Urk.  12/87/5 f.).      Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe verlangt, als «Lord» angesprochen zu werden, führte dieser aus, Freunde von ihm hätten ihm die Berechtigung an einem Stück Land in Schottland gemeinsam geschenkt. Dies sei Teil eines Grossprojekts zur Renovation von Schloss H.___ . Darüber habe er auch im Belastbarkeits training berichtet. Da nach schottischem Brauch Grundeigentümer und Grund eigentümerinnen als «Lord» oder «Laird» respektive als «Lady» betitelt würden, sei darüber gescherzt und gelacht worden, dass er nun ein Lord sei ( Urk.  1 S. 15 Rz   60). Die Beschwerdegegnerin stützt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Angaben eines Vertreters der Institution I.___ ( Herr J.___ ) in einem E -M ail vom 1
  57. April 2022 ( richtig: 2021; vgl. Urk.  12/146/14 f.) , worin dieser die Darstellung betreffend das geschenkte Stück Land zwar bestätigt aber betont habe, der Beschwerdeführer habe auf der Anrede als Lord bestanden. Im Wortlaut ist das Email nicht aktenkundig, sondern es handelt sich um eine indirekte Wiedergabe im Verlaufsprotokoll der Berufsberat erin der Beschwerde - gegnerin. Wie es sich effektiv verhalten hat und i nwiefern demnach ein gravierender Regelverstoss vorliegt , ist somit nicht gesichert . Überdies handelt es sich wiederum um ein Vorkommnis vor der Gewährung der Umschulungs - massnahme mit Verfügung vom
  58. April 202 2, was nicht nachträglich zur Verneinung der Eingliederungsfähigkeit Anlass geben kann . 4.2      Im Abschnitt «Abbruch Integrationsmassnah m e» der Verfügungsbegründung wirft die Beschwerdegegner in dem Beschwerdeführer vor, aufgrund de s Verhaltens des Beschwerdeführer s sei eine weitere Zusammenarbeit mit der G.___ ( Z.___   AG), das heisst konkret die Durchführung ein es an das Belastbarkeitstraining anschliessende n Aufbautraining s nicht mehr möglich gewesen und die Integrationsmassnahme habe insgesamt vorzeitig abgebrochen werden müssen ( Urk.  2 S. 2).      Aus dem Abschlussbericht der Z.___   GmbH vom 1
  59. Oktober 2021 ergibt sich nicht, dass ein an das Belastbarkeitstraining anschliessendes Aufbautraining wegen obstruktive n Verhalten s seitens des Beschwerdeführers verunmöglicht worden wäre . Verzichtet wurde auf die Massnahme vielmehr , weil der eher hand werkliche Charakter des Trainings nicht primär den Neigungen des Beschwerde führers entsprochen und sich damals überdies sein gesundheitlicher Zustand physisch wie psychisch verschlechtert hatte , was zur Empfehlung führte, ein Auf bautraining mit ausführlicher beruflicher Abklärung durchzuführen, vorzugs weise in der Abklärungsstelle A.___ ( Urk.  12/78/3). Auch hier ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer Schwerwiegendes hat zuschulden kommen lassen . Z u beachten ist überdies auch hier wiederum , dass die gesamten betref fenden Ereignisse einen Zeitraum vor der Gewährung der hier massgeblichen Umschulung betreffen (vgl. auch vorstehende Ziff.  4.1). Auf die ausführ - lichen   Darlegungen in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt ( Urk.  1 S. 19 ff.   Rz   75 - 83) braucht demnach nicht näher eingegangen zu werden . 4.3      Im Abschnitt «subjektive und objektive Voraussetzungen für den Beruf eines Mediamatikers» äusserte die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Eignung für den Beruf als Mediamatiker sei effektiv nicht gegeben. Zwar seien dem Beschwer deführer im Abschlussbericht der Abklärungsstelle A.___ gute Anwen der kenntnisse jedoch auch sprachliche Mängel sowie ein Desinteresse bezüglich gewisser Informatikaufgaben attestiert worden. Zudem habe der Beschwerde führer im allgemeinen Bürotest ABAT-R nur eine unterdurchschnittliche Empfehlung erreicht. Die kreativ-grafischen Fähigkeiten hätten in A.___ nicht beurteilt werden können. Insgesamt sei es unklar gewesen, ob die schulischen Lücken innert nützlicher Frist hätten geschlossen werden können. Hinzu gekommen sei die nicht ausreichend vorhandene gesu ndheitliche Stabi lität. Es sei daher im Rahmen eines Auswertungsgesprächs im November 20 2 1 beschlossen worden, die Institution K.___ zu Rate zu ziehen und bei entspre chender Eignung ein Aufbautraining einzuleiten. Aufgrund der bei K.___ erfolgte n Eignungsabklärung und der Auswertung einer vom Beschwerdeführer eingereichten Bewerbungsmappe seien von dieser Institution Vorbehalte in Bezug auf grafische respektiv technisch-kreative Berufe geäussert worden. Vorbehalte hätten auch dahingehend bestanden, ob der Beschwerdeführer zur vorwiegend jugendliche n Klientel von K.___ passe. Für ein Aufbautraining sei daher alternativ die Institution B.___ empfohlen worden. Kurz vor dem Start der Integrationsmassnahme bei B.___ habe der Beschwerdeführer von sich aus D.___ ins Spiel gebracht und trotz der bestehenden Vorbehalte sei dem Beschwerdeführer eine vorbereitende Massnahme in diesem Betrieb ermöglicht worden ( Urk.  2 S. 2 f.; vgl. auch Urk.  12/146/25).      Zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2 S. 2 f.) nahm der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich Stellung und legte dar, weswegen an der Eingliederungsfähigkeit keine Zweifel angebracht seien ( Urk.  1 S. 21 ff. Rz 84-124). Tatsächlich ergeben sich mit Blick auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine tatsächlich fehlende Eingliederungsunfähigkeit in Bezug auf die Umschulung zum Mediamatiker schliessen lassen. Insbesondere das Zeugnis des Verbandes C.___ vom
  60. Dezember 2022 weist klar in eine andere Richtung . In allen für die Schulung bewerteten Modulen erreichte der Beschwerdeführer gute bis sehr gute Noten zwischen 5 und 6, ausserdem waren keinerlei Absenzen zu vermelden ( Urk.  3/13) . Gute Leistungen und überdies ein untadeliges Verhalten wurden dem Beschwerdeführer anfänglich auch seitens der Verantwortlichen des Lehrbe triebes attestiert (vgl. die im Protokoll der Berufsberatung vermerkten Telefonate der   Berufsberaterin mit F.___ von D.___ vom 2
  61. März und 1
  62. Juni   2022; Urk.  12/146/37 u. 41 ). Erst in der weiteren Folge kam en disziplinarische Mängel seitens des Lehrbetriebs zu r Sprache (Notiz zum Telefonat der Berufs beraterin mit F.___ vom 2
  63. August 2022; Urk.  12/146/45). Allerdings äussert e in der Folge auch der Beschwerdeführer Beanstandungen den Lehrbetrieb respektive die Fürsorgepflicht seiner Vorgesetzten betreffend (vgl.   E M ail des Beschwerdeführers an die Berufsberatung vom 3
  64. August 2022; Urk.  12/146/46 ff.). Am
  65. September 2022 kam es zu einem Klärungsgespräch im Lehrbetrieb in Anwesenheit der Berufsberaterin, des Beschwerdeführers und von F.___ ( Round-Table ; Urk.  12/146/48 f.), woraufhin der Beschwerde - führer gleichentags von der Beschwerdegegnerin förmlich zur Erfüllung seiner Schadenminderungs pflicht angehalten wurde ( Urk.  12/135). Mit Schreiben vom 1
  66. September 2022 kündigte D.___ (unterzeichnet durch F.___ ) den Praktikums vertrag unter Hinweis auf neuerlic he disziplinarische Verstösse ( Urk.  12/143).      Die Äusserung en von F.___ von D.___ gegenüber der Berufs berat erin der IV-Stelle deuten darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerde führers im Lehrbetrieb Anlass zur Klage gab, wobei auch der Beschwerdeführer seinerseits Mängel in Bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geltend machte. Auf fachlicher Ebene äusserte der Lehrbetrieb keine Mängel, was sich mit den guten bis sehr guten Noten im Zeugnis des Verbandes C.___ vom
  67. Dezember 2022 ( Urk.  3/13) deckt. Die objektiven Voraussetzungen für das Erlernen de s Beruf s eines Mediamatikers müssen vor diesem Hintergrund als gegeben beurteilt werden. Unter diesem Gesichtspunkt , das heisst mit Blick auf die objektiven Eingliederungsvoraussetzungen , ist eine Einstellung der beruf - lichen Massnahme nicht gerechtfertigt. Indem die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf eine berufsberaterische Einschätzung anlässlich der Abklä - rungen in der Institution K.___ im Jahr 2021 zurückgreift (Äusserungen von Herr L.___ ; Urk.  2 S. 2 f. ; vgl. auch Urk.  12/146/25 ) bringt sie überdies Elemente der Wiedererwägung ins Spiel. M it Blick auf das soeben Aus geführt e wird hinreichend klar, dass von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Gewährung der Umschulung zum Mediamatiker aber gerade nicht ausgegangen werden kann. D ie Eignung des Beschwerdeführers zum Mediamatiker EFZ und damit die objektive Eingliederungsfähigkeit ist durch nichts derart in Frage gestellt, dass dies eine Aufhebung der gewährten beruflichen Massnahme zu rechtfertigen vermöchte.      D ie persönlichen Voraussetzungen und damit die subjektive Eingliederungs fähigkeit betreffend wurden sowohl durch D.___ als Lehrbetrieb als auch durch den Beschwerdeführer als Auszubildender Mängel geltend gemacht. Das gemeinsame Gespräch vom
  68. September 2022 ( Round-Table ) bekräftigte dies. Einzelheiten dazu lassen sich der Gesprächszusammenfassung im Protokoll   der Berufsberatung nicht entnehmen ( Urk.  12/146/48 f.) . An anderer Stelle   im   Protokoll der Berufsberatung findet sich die Zusammenfassung eines   Telefonats   mit M.___ , Präsidentin von D.___ , vom 1
  69. September   202
  70. Deren Angaben zufolge sei es richtig, dass der Ton nicht immer getroffen werde. Das sei im Unternehmen häufig so. F.___ könne laut werden und den Lernenden den Mund verbieten. In Konflikten hätten sowohl F.___ als auch der Beschwerdeführer den guten Ton wiederholt verfehlt. Fachlich sei der Beschwerdeführer gut und lernwillig. Persönlich sei er zum Sprachrohr der Lernenden mutiert und spreche Themen und Änderungswünsche an, was andere sich nicht trauten ( Urk.  12/146/53). Die Zusammenfassung des Round - Table v om
  71. September 2022 schloss die Berufsberaterin mit der Fest - stellung , der Beschwer deführer habe auf die Berufsberaterin anklagend, überheblich und kritisierend gewirkt und er habe seine Rolle nicht reflektierend hinterfragen können. Um die Ausbildung fortzusetzen , müsse sich der Beschwerdeführer in die Hierarchie einfügen und die Rolle als Lernender akzeptieren können. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei ihm dies auch in der Vergangenheit häufig misslungen ( Urk.  12/146/49).      Die se Beurteilung , die zur förmlich en Ermahnung hinsichtlich Einhaltung der Schadenminderungspflicht führte (vgl. Urk.  12/135), nimmt auf keinerlei konkrete Vorkommnisse Bezug und ist damit nicht sachbezogen. Vielmehr gibt sie in erster Linie die subjektive Einschätzung und gleichzeitig eine ab lehnende Haltung der Berufsberaterin wieder , ohne dass diese durch konkret feststehende Fakten unterlegt wäre . Dies zeigt sich am deutlichsten an der pauschalen Bezug nahme auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und der ebenso verallgemeinernden Bemerkung, aufgrund dieser sei es dem Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit häufig misslungen, sich in eine Hierarchie einzu ordnen. Dies kann keinesfalls eine Grundlage für die Verneinung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit bezüglich der hier in Fragen stehenden Umschulung sein .   Daran ändert auch die am 1
  72. September 2021 ausgesprochene und allein   von   F.___ unterzeichnete Kündigung des Praktikumsvertrages bei   D.___ nichts, worin zur Begründung auf ein erneutes Fehl - verhalten   des   Beschwerdeführers verwiesen wurde ( Urk.  12/143) . Zuvor, am 1
  73. September   2022 , hatte sich F.___ mit den erneuten Vorwürfen bereits an die Berufs beratung gewandt und die Kündigung in Aussicht gestellt ( Urk.  12/146/54). Den Beschwerdeführer konfrontierte die Berufsberatung allerdings nicht mit den erneuten Vorwürfen und überprüfte diese auch nicht weiter. Stattdessen erfolgte am 1
  74. September 2022 eine interne Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin und gleichzeitig die Ausarbeitung des am 1
  75. September 2022 erlassenen Vorbescheides ( Urk.  12/146/56). Insbesondere aufgrund der sich nicht deckenden Beurteilungen der beiden Vertreter von D.___ , das heisst von F.___ einerseits und M.___ andererseits, hätte die Beschwerdegegnerin die von F.___ erhobenen Vorwürfe, die dieser auch zum Anlass der Kündigung des Praktikumsvertrages nahm, nicht unhinterfragt lassen dürfen. Eine Aufhebung der beruflichen Massnahme ausgehend von diesen Vorwürfen rechtfertigt sich jedenfalls nicht. 4.4      Den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es handle sich beim Ausbildungs betrieb D.___ (vgl. Urk.  12/131) um keine IV-Institution und es lägen auch keine Verträge mit diesem Betrieb vor ( Urk.  2 S. 3) , bestreitet der Beschwer deführer nicht, indessen macht er geltend, die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, ihn anzuhören ; sie hätte ihn auffordern müssen, sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen, da allein die Notwendigkeit des Wechsel s der Praktikums stelle den Abbruch der beruflichen Massnahme nicht rechtfertige ( Urk.  1 S. 32 Rz   125 ff.). Wie in vorstehender E.   4.3 ausgeführt, deuten die gesamten Umstände auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer als Lernendem und F.___ als Vorgesetztem hin , wobei als Ursache hierfür k ein konkretes und schwer wiegendes Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführer s nachgewiesen ist . Weder die von F.___ erhobenen Vorwürfe noch die Beanstandungen des Beschwerdeführer s gegenüber dem Lehrbetrieb (vgl. Urk.  12/134, Urk.  12/140, Urk.  12/142) wurde n näher geklärt. Dem Beschwerdeführer eine die Aufhebung der beruflichen Massnahme rechtfertigende Missachtung der Treuepflicht gegen über der Arbeitgeberin und damit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last zu legen , ist aufgrund der gesamten Umstände nicht gerechtfertigt. Daran   ändert der Hinweis der Beschwerdegegnerin nichts, eine vertiefte Abklärung   allfälliger Missstände im Lehrbetrieb obliege dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt ( Urk.  2 S. 3). Gestützt auf nicht erhärtete Vorwürfe darf die Einglie derungswilligkeit nicht verneint werden. Gegebenenfalls hätte die Beschwerde gegnerin vor ihrem Entscheid Abklärungen des Mittelschul- und Berufsbildungs amtes zu den Konflikten im Lehrbetrieb abwarten müssen. Eine Einstellung der beruflichen Massnahme kommt somit auch mit Blick auf die Argumente im Abschnitt «Zustände im Ausbildungsbetrieb» nicht in Betracht . 4.5      Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand der bislang zuständigen Berufs beraterin der IV-Stelle , E.___ , aufgrund mangelnder Objektivität , insbe sondere im Zusammenhang mit der verfrühten Einstellung der beruflichen Massnahme ( Urk.  1 S. 33 Rz 132 ff.). Die Beschwerdegegnerin sieht die Unvor eingenommenheit der Berufsberaterin nicht als tangiert an. Insbesondere macht sie geltend, die Berufsberaterin habe für ihre Entscheidungen stets Rücksprache mit Vorgesetzten, den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes und dem Rechtsdienst genommen ( Urk.  2 S. 3).      Die Zuständigkeit von E.___ als fallverantwortliche Berufsberaterin des Beschwerdeführers und ihre Befugnis zur Zeichnung der verschiedenen Mittei lungen und Entscheide die Eingliederungsmassnahmen betreffend, namentlich auch der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk.  2, Urk.  12/61, Urk.  12/79, Urk.  12/83, Urk.  12/115 ), stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die inhaltliche Überprüfung von letzterer ist denn auch Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Ausstandsgründe geltend macht, so fällt deren Überprüfung jedoch nicht in die Zuständigkeit des Sozialversiche rungsgerichts. Über den streitigen Ausstand von Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben , entscheidet gemäss Art.  36 Abs.  2 ATSG die Aufsichtsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei in diesem Verfahren über den Ausstand von E.___ zu befinden ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 4.6      Zusammenfassend ist es weder nachgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer an der Eingliederungsfähigkeit mangelt noch kann von einer fehlenden Eingliede rungswilligkeit ausgegangen werden. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich trotz der Auflösung des Praktikumsvertrages durch D.___ nicht, die Umschu lungsmassnahme als solche einzustellen. Dieser Umstand allein hat noch nicht zur Folge, dass die Massnahme grundsätzlich nicht mehr durchführbar wäre. Viel mehr sind zunächst die in Betracht fallenden Möglichkeiten zur Fortsetzung der erfolgreich begonnenen Ausbildung zum Mediamatiker zu prüfen. Erweist sich die Einstellung der Umschulungsmassnahme aufgrund der in Betracht fallenden Umstände als nicht gerechtfertigt, so führt dies ohne Weiteres in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Angesichts dessen braucht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die der Beschwerdeführer beantragt ( Urk.  1 S. 2 ) , nicht entschieden zu werden.
  76. 5.1      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.  7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Da die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 5.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungs kriterien nennt §  7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.      Aufgrund des Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine P rozessentschädigung . Dadurch wird der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos. Nach Einsicht in die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 2
  77. Juli 2023 ( Urk.  16) und i n Nachachtung der vorgängig genannten Bemessungsgrundsätze ist die Prozess entschädigung wie folgt festzusetzen: Für das Studium der Akten und weiterer Unterlagen wird ein Aufwand von insgesamt 8,7 Stunden geltend gemacht ( Urk.  16 S. 2 ) . Dieser Zeitbedarf erweist sich mit Blick auf den Aktenumfang (Akten der Beschwerdegegnerin und die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ; Urk.  3/3-24, Urk.  12/1-160) als überhöht. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden. Der für die Instruktion geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden erweist sich sodann ebenfalls als überhöht; unter Berücksichtigung des in ähnlichen Fällen anerkannten Aufwandes ist dieser auf 1.5 Stunden festzusetzen. Der übrige geltend gemacht e Aufwand, insbesondere derjenige für das Abfassen der Beschwerdeschrift, ist nicht zu beanstanden. Darin wird detailliert zu den von der Beschwerdegegnerin nur pauschal erhobenen Vorbehalte n hinsichtlich der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere der Vorwurf wiederholter disziplinarischer Verstösse im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen, Stellung genommen. Dies rechtfertigt einen über durchschnittlichen Umfang der Eingabe , sodass sich der dafür geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden knapp noch als angemessen erweis t . Anzurechnen ist somit ein Aufwand von total 15.8 Stunden. Unter Berücksichtigung des praxis gemässen Stundenansatzes von Fr.  220.-- und des Auslagenersatzes von Fr.  140.50 ( Urk.  16 S. 1 und 3 ) ist die Parteientschädigung auf Fr.  3’895 .-- fest zusetzen (Mehrwertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt:
  78. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  79. November 2022 betreffend Einstellung der beruflichen Massnahme n aufgehoben.
  80. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  81. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr.  3’895 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  82. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  83. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46   BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00644

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

26. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger Forum Rechtsanwälte Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1990, absolvierte von 2009

bis 2013 eine Berufsausbildung in einer Kunstschlosserei (Urk. 12/1-3, Urk. 12/13). Ab Januar

2018 war er als Metallbauer EFZ bei der Y.___

AG angestellt (Urk. 12/7/6). Am 2 3. September 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits - verhältnis per Ende November 2019 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Urk. 12/6; vgl. auch Urk. 12/15) . Am 1 1. Oktober 20 19 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diabetes- und Psoriasiserkrankung und auf eine depressive Symptomatik bei der Invalidenversicherung zum Leistungs - bezug

an (Urk. 12/7). In der Folge führte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, mit dem Versicherten am 1 8. Dezember 2019 einerseits

ein

Standortgespräch durch (Urk. 12/14) und andererseits tätigte sie

Abklärungen

zu

den erwerbliche n und gesundheitlichen Verhältnisse n

(Urk. 12/8

f., Urk. 12/13

ff.). Nachdem die IV-Stelle zunächst zur Erkenntnis gelangt war, Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 12/41), beschloss sie nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 12/42 ff.), mit dem Beschwerdeführer ein vom 1 2. Juli bis zum 8. Oktober 2021 dauerndes Belastbarkeitstraining durchzuführen, was sie diesem am 1. Juni 2021 mitteilte (Urk. 12/61; vgl. auch Urk. 12/66) . Am 3. September 2021 wies die IV-Stelle den Versicherten förmlich auf seine Schadenminderungspflicht und auf die möglichen Auswirkungen bei deren Nichtbefolgung hin (Urk. 12/67). N ach Beendigung der Massnahme am 8. Oktober 2021 erstattete die Eingliederungs institution Z.___

GmbH den Abschlussbericht

vom 1 4. Oktober 2021

(Urk. 12/78). Am 1 5. Oktober 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle A.___

(Urk. 12/ 79; vgl. auch Urk. 12/82). Die se berichtete im Abschlussbericht vom 6. Dezember 2021 über den Verlauf der

Massnahme vom 1 8. Oktober bis 2 6. November 202 1. Namentlich informierte die Abklärungsstelle über den Wunsch de s Versicherten, eine Umschulung zum Mediamatiker zu absolvieren, verbunden mit der Empfehlung, zuvor ein Aufbau - training durchzuführen

(Urk. 12/87). Mit der Mitteilung vom 1 8. März 2022 betreffend ein Arbeitstraining bei der Stiftung B.___, setzte die IV-Stelle die Empfehlung um . Die Massnahme dauerte vom 4. April bis 1. Juli 2022 (Urk. 12/104; vgl. auch Urk. 12/112). 1.2

Gestützt auf eine im November 2021 durchgeführte Eignungsabklärung (Urk. 12/94) und eine im Februar 2022 absolvierte Schnupperlehre (Urk. 12/107)

gewährte die IV-Stelle dem Versicherten auf dessen Ersuchen (vgl.

Urk. 12/108

ff.) im Rahmen der Austauschbefugnis mit Verfügung 1. April

2022 (Urk. 12/115) eine Umschulung zum Mediamat iker EFZ einschliesslich gezielter Vorbereitung auf die Massnahme (vgl. Urk. 12/114) vom 4. April 2022 bis 3 0. Juni 202 4. Die Umschulung beinhaltete den Lehrgang beim

Verband C.___

(vgl. Urk. 12/124) und das ausbildungs - begleitende Berufspraktikum bei D.___

als Arbeitgeber (vgl.

Urk. 12/131). Am 1. September 2022 wies die IV-Stelle de n Versicherten unter Hinweis auf ihr gemeldete Regelverstösse

im Arbeitgeberbetrieb den Versicherten auf seine Mitwirkungs- und Schadenminde rungspflicht und auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung im Unterlassungsfall hin (Urk. 12/135). Am 1 6. September 2022 kündigte der Arbeitgeber aufgrund mehrfacher Regelverstösse den Praktikumsvertrag per Ende Oktober 2022 unter gleichzeitiger sofortiger Freistellung

(Urk. 12/143). Mit Vor bescheid vom 1 9. September 2022 orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, sie gedenke die Umschulungsmassnah m e einzustellen (Urk. 12/145). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2022, ergänzt am 1. November 2022, Einwände (Urk. 12/151, Urk. 12/155). Am 1 0. November 2022 erliess die IV-Stelle die Verfügung und stell t e entsprechend der Ankündigung im Vorbe scheid die berufliche Massnahme ein (Urk. 12/158 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. November 2022 erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbe sondere die Umschulung, eventualiter eine Rente . Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner beantragte der Versicherte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Dossier für die weitere Bearbeitung einer neuen Sachbearbeiterin respektive einem neuen Sachbe arbeiter zuzuweisen und die zuständige Berufsberaterin der IV-Stelle, E.___,

sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei rück wirkend ab dem 2 1. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Juli 2023

zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). In der Eingabe vom 2 8. Juli 2023 hielt dieser an seinen Standpunkten zur Sache fest (Urk. 15) und dessen Vertreterin reichte ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 16) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3

Nebst de n in Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Angemes senheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter pros pektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Mass nahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Massgebende Aspekte der subjektive n und objektive n Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungs fähigkeit und die Motivation (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen). 1.4

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss lit . c von Art. 7 Abs. 2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Ein gliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können d ie Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, insgesamt zweimal, das heiss e am 3. September 2021 und am 1. September

2022 sei der Beschwerdeführer förmlich auf die ihm obliegende Schadenminde rungspflicht und die möglichen Folgen im Falle der Nicht - beachtung hingewiesen worden. Das rechtliche Gehör sei ihm mithin gewährt worden (Urk. 2 S. 1 f.).

Ein regelwidriges Verhalten sei bereits im Rahmen des Belastbarkeitstrainings bei der Z.___

GmbH aufgefallen. Deswegen sei die Integrationsm assnahme vorzeitig nach dem Belastbarkeitstraining eingestellt und das daran anschlies sende Aufbautraining in der Abklärungsstelle nicht mehr dort durchgeführt worden. Stattdessen sei zur weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers alter nativ eine Abklärung in A.___

eingeleitet worden (Urk. 2 S. 2) .

Die Beurteilung der Eignung für den Beruf eines Mediamatikers sei gestützt auf den Bericht der Abklärungsstelle A.___ erfolgt. Nebst guten Anwender kenntnissen, der Eignung für das Arbeiten an einem Computer und guten Recher chefähigkeiten seien aber auch sprachliche Mängel und ein Desinteresse hinsichtlich gewisser Informatikaufgaben aufgefallen. Im allgemeinen Büro arbeitstest ABAT- R habe der Beschwerdeführer sodann nur eine unterdurch schnittliche Empfehlung erzielt. Die kreativ-grafischen Fähigkeiten hätten von der Institution A.___

hingegen nicht beurteilt werden können. Kurz vor dem Start der Integrationsmassnahme bei B.___

habe der Beschwerdeführer von sich aus eine Ausbildung bei D.___ vorgeschlagen. Aufgrund d er Einschätzung von F.___

von D.___, der Beschwerdeführer verfüge über ein kreatives Potential, sei von der Berufsberatung auf den Wunsch des Beschwerdeführers eingegangen worden und der Beschwerdeführer habe mit D.___ einen Praktikumsvertrag abgeschlossen. D.___ sei keine Institution der Invalidenversicherung und es bestünden daher auch keine entsprechenden Verträge betreffend die Absolvierung von beruflichen Mass nahmen. An der positiven Bewertung bezüglich der fachlichen Eignung sei seitens des Praktikumsbetriebes auch dann festgehalten worden, nachdem dieser Mängel im Verhalten des Beschwerdeführers geäussert habe . Vom Beschwerde führer seien erst Vorwürfe erhoben worden, nach dem der Praktikumsbetrieb seine Unzufriedenheit über das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht habe. Zur Klärung des Konflikts habe die für den Beschwerdeführer zuständige Berufsberaterin zu vermitteln versucht, die vertiefte Abklärung hinsichtlich der Missstände im Lehrbetrieb sei hingegen Aufgabe des Mittelschul- und Berufsbildungsamt es

gewesen (Urk. 2 S. 2 f.) .

Z ur Wahrung der Objektivität habe die Berufsberaterin, die den Beschwerdeführer

von Februar 2021 bis September 2022 betreut habe, bei relevanten Entschei dungen stets Rücksprache mit Vorgesetzten, mit dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) oder mit dem Rechtsdienst genommen. Vor diesem Hintergrund sei auf den vom Beschwerdeführer gewünschten Beraterwechsel verzichtet worden (Urk. 2 S.

3) .

Unter Würdigung aller Umstände sei eine Eingliederung, das heisst die Durch führung von beruflichen Massnahmen aus invaliditätsfremden Gründen nicht möglich . Die Umschulungsmassnahme sei daher per 3 0. September 2022 einge stellt worden (Urk. 2 S. 3).

In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 11). 2.2

Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammen gefasst aus, die Beschwerdegegnerin habe das Interesse an der sofortigen Voll streckbarkeit der Verfügung nicht konkret begründet. Durch die sofortige Voll streckbarkeit ergebe sich eine finanzielle Notlage. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes, der nur ein reduziertes Pensum zulasse und der noch nicht abgeschlos senen Umschulung sei er aus Sicht der Arbeitslosenversicherung - falls überhaupt - nur eingeschränkt vermittelbar. Sodann falle in Betracht, dass die schulische Ausbildung von der Beschwerdegegnerin nur für ein Semester finanziert worden sei. Er selber könne die weiteren Semester nicht finanzieren. Die Vollstreckung der Verfügung hätte somit den Abbruch der schulischen Ausbildung zur Folge. Die drohenden Nachteile reichten somit über das rein Finanzielle hinaus (Urk. 1 S. 3-6 Rz 4 ff.).

D as von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnte Fehlverhalten sei nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch gar nicht hinreichend konkretisiert, worin dieses regelwidrige Verhalten genau bestanden habe. Noch im Jahr 2019 sei er aufgrund zahlreicher somatischer Beschwerden komplett arbeitsunfähig gewesen. Auch zur Zeit des Belastbarkeits trainings seien nur leichte physische Arbeiten möglich gewesen. Es sei bemer kenswert, dass er aufgrund seine r gesundheitlichen Beschwerden überhaupt ein solches Training habe bewältigen können. In d en Berichten der G.___

von der Z.___ GmbH seien zahlreiche positive Aspekte bezüglich sein es Verhalten s und sein es Engagement s vermerkt worden. Die förmliche Ermahnung betreffend Schadenminderungspflicht vom 3. September 2021 und die Auffor derung zur Unterzeichnung einer Bereitschaftserklärung sei vor diesem Hinter grund nicht sachgerecht gewesen. Der Abschlussbericht von G.___ bestätige, dass vorhandene Probleme hätten gelöst werden können und die Massnahme erfolgreich abgeschlossen worden sei . In Gesprächen um die Maskenpflicht sei es nicht um das Tragen als solches gegangen, sondern um damit zusammen hängende Sorgen als Diabetiker. Zu keinem Zeitpunkt habe er sodann darauf bestanden, mit «Lord» angesprochen zu werden, und es sei ihm auch nicht erinnerlich, dass er diese Anrede in einem Formular angegeben habe . Wäre er rechtzeitig angehört worden, hätten sich diese Dinge geklärt.

Was die Vorwürfe seitens D.___ betreffe, so seien diese einseitig und er sei dazu nicht a n gehört worden. Da dies unterblieben sei, dürfe sich die Beschwerdegegnerin nicht einseitig auf die offensichtlich subjektiv gefärbten Angaben seitens der mit der Durchführung der beruflichen Massnahme betrauten Personen stützen, zumal im Falle von F.___ von D.___ die Weisungsbefugnis zu bezweifeln sei. Das Verlassen des Arbeitsplatzes am 1 2. September 2022 habe er (der Beschwerdeführer) ordnungsgemäss gemeldet und von diesem Zeitpunkt an habe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da effektiv kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorgelegen habe und er krank geschrieben gewesen sei, sei die Kündigung des Praktikumsvertrages zu Unrecht erfolgt. Der Vorwurf gravierender Verfehlungen werde durch die Akten insgesamt nicht hinreichen d gestützt (Urk. 1 S. 11-19 Rz 44 ff.).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei das Belastbarkeitstraining bei der G.___ (Z.___ GmbH) erfolgreich abgeschlossen und nicht vorzeitig abgebrochen worden. Dass hernach das Aufbautraining nicht ebenfalls in dieser Institution durchgeführt worden sei, sei das Ergebnis eines gemeinsam gefällten Entscheides gewesen. Ein Fehlverhalten seinerseits im Rahmen der Eingliederungsmassnahme bei der G.___ sei nicht aktenkundig, vielmehr seien seitens der Eingliederungsfachpersonen der G.___ seine Pünktlichkeit, sein e Regelkonformität, sein Engagement und seine vielseitigen Interessen hervorge hoben worden

(Urk. 1 S. 19-21 Rz 75 ff.).

Sodann treffe es keineswegs zu, dass keine Eignung für den Beruf eines Media matikers bestehe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich hierfür auf den Bericht der Abklärungsstelle A.___ ab, worin zwar die Eignung für die Arbeit am Computer attestier t, aber auch sprachliche Mängel und Desinteresse bezüglich verschiedene r Informatikaufgaben erwähnt und Zweifel geäussert worden seien, ob die schulischen Lücken innert nützlicher Frist geschlossen werden könnten. Effektiv sei eine mangelnde fachliche Eignung nirgends aktenkundig. Im Übrigen schlössen die von der Beschwerdegegnerin hervorgehobenen Mängel eine Ausbildung zum Mediamatiker keineswegs aus. Auch die bisher erworbenen Fach- und Berufskenntnisse begünstigten eine solche Ausbildung und die digitalen Anwenderkenntnisse, die dafür nötig seien, seien vorhanden. Die bereits vorliegenden Zwischenzeugnisse der Berufsschule ZLI zeigten, dass in den meisten Fächern ein überdurchschnittliches Wissen vorhanden sei. Von schulischen Lücken könne somit nicht gesprochen werden. Das von A.___ erwähnte Desinteresse an gewissen Aufgaben habe in einer Unterforderung gelegen, was jeweils auch kommuniziert worden sei (Urk. 1 S. 21-3 1

Rz 84 ff.).

Die Zustände im Ausbildungsbetrieb betreffe nd sei en nicht erst Vorwürfe erhoben worden, nachdem der Arbeitgeber seine Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht habe. Die Meldungen von F.___ an die Beschwerdegegnerin seien ihm (dem Beschwerdeführer) gar nicht bekannt gewesen. Unabhängig davon wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Bereitschaft zu signalisieren, ihn anzuhören und sich nicht einseitig auf die Darstellung von F.___ zu stützen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin nach der Kündigung der Praktikumsstelle zunächst selber noch signalisiert, dass schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle gefunden werden müsse, um die berufliche Massnahme fort zuführen. Die plötzliche Ankündigung der Einstellung der Massnahme sei vor diesem Hintergrund treuewidrig (Urk. 1 S. 32-33 Rz 125 ff.).

Rücksprachen von E.___, der zuständigen Berufsberaterin der Beschwer degegnerin, mit deren Vorgesetzten seien nicht aktenkundig. Es sei ihrer Funktion inhärent, dass es sich um ein e herausfordernde Tätigkeit handle, habe sie doch in erster Linie Menschen zu betreuen, die ihre Arbeitsstelle nicht freiwillig verloren hätten. Verfrüht und ohne ein Fehlverhalten durch ihn (den Beschwerdeführer) sei er bereits im September 2021 zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht aufgefordert worden. Das Verhalten der Berufsberaterin zeige, dass sich diese nicht von objektiven Gesichtspunkten habe leiten lassen. Dies rechtfertige die Zuweisung einer anderen Berufsberaterin (Urk. 1 S. 33-35 Rz 132 ff.).

Die Voraussetzungen für den Beruf des Mediamatikers seien weiterhin erfüllt . Daran habe sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts geändert. Die Einstellung der Massnahme sei somit unverhältnismässig. Die beiden Aufforderungen zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht vom 3. September 2021 und vom 1. September 2022 seien keine hinreichende Grund lage für ein solches Vorgehen. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerde gegnerin überdies das rechtliche Gehör verletzt. Im Praktikumsbetrieb hätten Missstände geherrscht. Diesen sei die Beschwerdegegnerin nicht auf den Grund gegangen. Was die schulische Ausbildung betreffe, sei es zu keinerlei Schwierig keiten gekommen und diese sei auch zu keinem Zeitpunkt unterbrochen worden (Urk. 1 S. 36 ff. Rz 140 ff.) . 3.

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere auch die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15

-

18 und Art. 18b IVG (Art. 7 Abs. 2 lit . c IVG).

Die mit der angefochtenen Verfügung vom 1 0. November 2022 eingestellte Eingliederungsmassnahme, das heisst die Umschulung des Beschwerdeführers in den Beruf eines Mediamatikers, hatte die Beschwerdegegnerin zuvor am 1. April 2022 angeordnet (Urk. 12/115). Mit der

Anordnung dieser Massnahme war deren Eingliederungswirksamkeit (vgl.

BGE

132 V 215 E. 3.2.2) von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als gegeben erachtet worden. Daran ändert nichts, dass die Eingliederungs - massnah m e im Sinne der Austauschbefugnis gewährt worden war. Die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit steht auch weiterhin nicht in Frage, sondern vielmehr die Eingliederungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers. Vor Erlass des Vorbescheides am 1 9. September 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die von ihr in Aussicht genommene Einstellung der beruflichen Massnahme zufolge unzureichender Befolgung der genannten Mitwirkungspflicht in Kenntnis setzte (Urk. 12/145), hatte s ie dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 1. September 2022 über Schwierigkeiten im Ausbil dungsbetrieb D.___, namentlich wiederholte Regelverstösse durch

den Beschwerdeführer hingewiesen, ihn ausdrücklich auf die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht und auf die Folgen für den Fall der Missachtung aufmerksam gemacht und ihm eine Frist zur Unterzeichnung einer Bereitschafts erklärung eingeräumt (Urk. 12/135). Zeitgleich fand - worauf die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung korrekt hingewiesen hat (Urk. 2 S. 2) - eine Besprechung (R ound - T able) statt, die der Erörterung der

von der Arbeit geberin erhobenen Beanstandungen dient e und an welcher

E.___, die zuständige Berufsberaterin bei der Beschwerdegegnerin und Unterzeichnerin der Entscheide über die Eingliederungsmassnahmen sowie der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2, Urk. 12/61, Urk. 12/79, Urk. 12/83, Urk. 12/115), F.___, Berufsbildner bei

D.___ und Unterzeichner des Praktikums vertrages sowie hernach der Kündigung (Urk. 12/131, Urk. 12/143), und der Beschwerdeführer teilnahmen (Urk. 12/146/ 48 f.). Die vom Beschwerdeführer am 9. September 2022 unterzeichnete Bereitschaftserklärung bestätigt, dass er von der Ermahnung tatsächlich Kenntnis genommen hatte und sich über die möglichen Folgen im Fall der Zuwiderhandlung Rechenschaft ablegen konnte (Urk. 12/138). Damit ist die Beschwerdegegnerin den in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehenen Vorgaben

als Voraussetzung für eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nachgekommen . 4. 4.1

Bei der Prüfung der einzelnen Aspekte, die nach Auffassung der Beschwerde gegnerin die Einstellung der mit Verfügung vom 1. April 2022 angeordneten Umschulungsmassnahme (Urk. 12/115) rechtfertigen, ist

der thematische n Gliederung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 2-3) zu Folgen. Soweit die Beschwerdegegnerin im Abschnitt «Bestreitung regelwidrigen Verhaltens» auf Vorkommnisse rund um das Belastbarkeitstraining bei der Z.___

GmbH (G.___) in der Zeit vom 1 2. Juli bis 8. Oktober 2021 (vgl. Urk. 12/61, Urk. 12/66, Urk. 12/78) verweist (Urk. 2 S. 2), ist hervorzuheben, dass etwaige Regelverstösse in der betreffenden Zeit

dem Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der erst danach gewährten Umschulungsmassnahme zum Mediamatiker grundsätzlich nicht

zum Vorwurf gemacht werden können. Es mangelt an der hierfür erforderlichen zeitlichen Kausalität. Dies betrifft insbesondere die von der Beschwerdegegnerin explizit hervorgehobene Erwähnung im Abschlussbericht der Z.___

GmbH vom 1 4. Oktober 2021, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich als intensiv erwiesen, es habe Auseinandersetzungen mit den Unterrichtspersonen gegeben, teilweise seie n negative Rückmeldungen von anderen Teilnehmenden erfolgt und der Humor des Beschwerdeführers sei eher irritierend gewesen (Urk. 12/78/3).

Im Übrigen ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Z.___

GmbH keine rlei Hinweise für schwerwiegende disziplinarische Verstösse, sondern es wurde darin von den für die Durchführung der Massnahme verantwortlichen Personen der Inst it ution

abschliessend nur festgehalten, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei zwar intensiv gewesen und es seien Beanstandungen, insbesondere

auch in Bezug auf die Einhaltung der Maskenpflicht und die Pünkt lichkeit, erfolgt. N ach erfolgter

Ermahnung zur Befolgung der Schaden - minderungspflicht

am 3. September 2021 durch die Beschwerdegegnerin (vgl.

Urk. 12/72) sei das Verhalten des Beschwerdeführer s

allerdings

meist vorbildlich gewesen . Abschliessend empfahl die Institution eine berufliche Abklärung inner halb eines Aufbautrainings, vorzugsweise in der Abklärungs - stelle A.___ (Urk. 12/78/3).

Eine solche Massnahme ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge an (Mitteilung vom 1 5. Oktober 2021; Urk. 12/79), traf mit dem Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung (Urk. 12/82) und dieser

absolvierte das Aufbautraining in der Folge auch erfolgreich in der Zeit vom 1 8. Oktober bis 2 6. November 2021 (Urk. 12/87). Im Abschlussbericht der Abklärungsstelle A.___ vom 6. Dezember 2021 wurde festgehalten, die eingesetzten Instrumente zur Interes senerkundung hätten insgesamt ein unklares Neigungsbild gezeigt. I m Verlauf der Massnahme habe sich der Wunsch des Beschwerdeführers herauskristallisiert, eine weitere Grundausbildung zum Mediamatiker EFZ zu absolvieren. Ob er hierfür die notwendige Voraussetzung innert nützlicher Frist werde erarbeiten können, könne erst der Verlauf zeigen. Im Abklärungszeitpun k t hätten sich noch schulische Lücken, insbesondere im fremdsprachlichen Bereich gezeigt. Unter Berücksichtigung der beruflichen Vorgeschichte falle aus Sicht der Abklärungs stelle im Sinn einer einfachen und zweckmässigen Massnahme insbesondere die Umschulung zum Fachmann Technische r Kundendienst BP, zum Technischen Kaufmann BP oder zum Metallbaukonstrukteur EFZ in Betracht. Allerdings interessierten diese beruflichen Wege den Beschwerdeführer weniger. Während der Abklärung habe der Beschwerdeführer ein Präsenz von 60 % realisieren können. Häufig sei er wegen externer ärztlicher Untersuchungen oder krankheits bedingt abwesend gewesen . Die Leistungsfähigkeit im Sinne des Arbeitstempos habe der Norm, das heisst 100 % entsprochen (Urk. 12/87/5 f.).

Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe verlangt, als «Lord» angesprochen zu werden, führte dieser aus, Freunde von ihm hätten ihm die Berechtigung an einem Stück Land in Schottland gemeinsam geschenkt. Dies sei Teil eines Grossprojekts zur Renovation von Schloss H.___ . Darüber habe er auch im Belastbarkeits training berichtet. Da nach schottischem Brauch Grundeigentümer und Grund eigentümerinnen als «Lord» oder «Laird» respektive als «Lady» betitelt würden, sei darüber gescherzt und gelacht worden, dass er nun ein Lord sei

(Urk. 1 S. 15 Rz

60). Die Beschwerdegegnerin stützt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Angaben eines Vertreters der

Institution I.___

(Herr J.___) in einem E -M ail vom 1 3. April 2022 (richtig: 2021; vgl. Urk. 12/146/14 f.), worin dieser die Darstellung betreffend das geschenkte Stück Land zwar bestätigt aber betont habe, der Beschwerdeführer habe auf der Anrede als Lord bestanden. Im Wortlaut ist das Email nicht aktenkundig, sondern es handelt sich um eine indirekte Wiedergabe im Verlaufsprotokoll der Berufsberat erin der Beschwerde - gegnerin. Wie es sich effektiv verhalten hat und

i nwiefern demnach ein gravierender Regelverstoss vorliegt, ist somit nicht gesichert . Überdies handelt es sich wiederum um ein Vorkommnis

vor der Gewährung der Umschulungs - massnahme mit Verfügung vom 1. April 202 2, was nicht nachträglich zur Verneinung der Eingliederungsfähigkeit Anlass geben kann .

4.2

Im Abschnitt «Abbruch Integrationsmassnah m e» der Verfügungsbegründung wirft die Beschwerdegegner in dem Beschwerdeführer vor, aufgrund de s Verhaltens des Beschwerdeführer s sei eine weitere Zusammenarbeit mit der G.___ (Z.___

AG), das heisst konkret die Durchführung ein es an das Belastbarkeitstraining anschliessende n Aufbautraining s nicht mehr möglich gewesen und die Integrationsmassnahme habe insgesamt vorzeitig abgebrochen werden müssen (Urk. 2 S. 2).

Aus dem Abschlussbericht der

Z.___

GmbH vom 1 4. Oktober 2021 ergibt sich nicht, dass ein an das Belastbarkeitstraining anschliessendes Aufbautraining wegen obstruktive n Verhalten s seitens des Beschwerdeführers verunmöglicht worden wäre . Verzichtet wurde auf die Massnahme

vielmehr, weil der eher hand werkliche Charakter des Trainings nicht primär den Neigungen des Beschwerde führers entsprochen

und sich damals überdies sein gesundheitlicher Zustand physisch wie psychisch verschlechtert hatte, was zur Empfehlung führte, ein Auf bautraining mit ausführlicher beruflicher Abklärung durchzuführen, vorzugs weise in der Abklärungsstelle A.___ (Urk. 12/78/3). Auch hier ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer Schwerwiegendes hat zuschulden kommen lassen . Z u beachten ist überdies auch hier wiederum, dass die gesamten betref fenden Ereignisse einen Zeitraum vor der Gewährung der hier massgeblichen Umschulung betreffen (vgl. auch vorstehende Ziff. 4.1). Auf die ausführ - lichen

Darlegungen in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt (Urk. 1 S. 19 ff.

Rz

75 - 83) braucht demnach nicht näher eingegangen zu werden . 4.3

Im Abschnitt «subjektive und objektive Voraussetzungen für den Beruf eines Mediamatikers» äusserte die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Eignung für den Beruf als Mediamatiker sei effektiv nicht gegeben. Zwar seien dem Beschwer deführer im Abschlussbericht der Abklärungsstelle A.___

gute Anwen der kenntnisse jedoch auch sprachliche Mängel sowie ein Desinteresse bezüglich gewisser Informatikaufgaben attestiert worden. Zudem habe der Beschwerde führer im allgemeinen Bürotest ABAT-R nur eine unterdurchschnittliche Empfehlung erreicht. Die kreativ-grafischen Fähigkeiten hätten in A.___ nicht beurteilt werden können. Insgesamt sei es unklar gewesen, ob die schulischen Lücken innert nützlicher Frist hätten geschlossen werden können. Hinzu gekommen sei die nicht ausreichend vorhandene gesu ndheitliche Stabi lität. Es sei daher im Rahmen eines Auswertungsgesprächs im November 20 2 1 beschlossen worden, die Institution K.___

zu Rate zu ziehen und bei entspre chender Eignung ein Aufbautraining einzuleiten. Aufgrund der bei K.___ erfolgte n Eignungsabklärung und der Auswertung einer vom Beschwerdeführer eingereichten Bewerbungsmappe seien von dieser Institution Vorbehalte in Bezug auf grafische respektiv technisch-kreative Berufe geäussert worden. Vorbehalte hätten auch dahingehend bestanden, ob der Beschwerdeführer zur vorwiegend jugendliche n Klientel von K.___ passe. Für ein Aufbautraining sei daher alternativ die Institution B.___ empfohlen worden. Kurz vor dem Start der Integrationsmassnahme bei B.___ habe der Beschwerdeführer von sich aus D.___ ins Spiel gebracht und trotz der bestehenden Vorbehalte sei dem Beschwerdeführer eine vorbereitende Massnahme in diesem Betrieb ermöglicht worden (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 12/146/25).

Zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2 f.) nahm der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich Stellung und legte dar, weswegen an der Eingliederungsfähigkeit keine Zweifel angebracht seien (Urk. 1 S. 21 ff. Rz 84-124). Tatsächlich ergeben sich mit Blick auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine tatsächlich fehlende Eingliederungsunfähigkeit in Bezug auf die Umschulung zum Mediamatiker schliessen lassen. Insbesondere das Zeugnis des Verbandes C.___ vom 8. Dezember 2022 weist klar in eine andere Richtung . In allen für die Schulung bewerteten Modulen erreichte der Beschwerdeführer gute bis sehr gute Noten zwischen 5 und 6, ausserdem waren keinerlei Absenzen zu vermelden (Urk. 3/13) . Gute Leistungen und überdies ein untadeliges Verhalten wurden dem Beschwerdeführer anfänglich auch seitens der Verantwortlichen des Lehrbe triebes attestiert (vgl. die im Protokoll der Berufsberatung vermerkten Telefonate der

Berufsberaterin mit F.___ von D.___ vom 2 9. März und 1 4. Juni

2022; Urk. 12/146/37

u. 41). Erst in der weiteren Folge kam en

disziplinarische Mängel seitens des Lehrbetriebs zu r Sprache (Notiz zum Telefonat der Berufs beraterin mit F.___ vom 2 2. August 2022; Urk. 12/146/45). Allerdings äussert e in der Folge auch der Beschwerdeführer Beanstandungen den Lehrbetrieb respektive die Fürsorgepflicht seiner Vorgesetzten betreffend (vgl.

E M ail des Beschwerdeführers an die Berufsberatung vom 3 1. August 2022; Urk. 12/146/46 ff.). Am 1. September 2022 kam es zu einem Klärungsgespräch im Lehrbetrieb in Anwesenheit der Berufsberaterin, des Beschwerdeführers und von F.___ (Round-Table; Urk. 12/146/48 f.), woraufhin der Beschwerde - führer gleichentags von der Beschwerdegegnerin förmlich zur Erfüllung seiner Schadenminderungs pflicht angehalten wurde (Urk. 12/135). Mit Schreiben vom 1 6. September 2022 kündigte D.___ (unterzeichnet durch F.___) den Praktikums vertrag unter Hinweis auf neuerlic he disziplinarische Verstösse (Urk. 12/143).

Die Äusserung en von F.___ von D.___

gegenüber der Berufs berat erin der IV-Stelle deuten darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerde führers im Lehrbetrieb Anlass zur Klage gab, wobei auch der Beschwerdeführer seinerseits Mängel in Bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geltend machte. Auf fachlicher Ebene äusserte der Lehrbetrieb keine Mängel, was sich mit den guten bis sehr guten Noten im Zeugnis des Verbandes C.___ vom 8. Dezember 2022 (Urk. 3/13) deckt. Die objektiven Voraussetzungen für das Erlernen de s Beruf s eines Mediamatikers müssen vor diesem Hintergrund als gegeben beurteilt werden. Unter diesem Gesichtspunkt, das heisst mit Blick auf die objektiven Eingliederungsvoraussetzungen, ist eine Einstellung der beruf - lichen Massnahme nicht gerechtfertigt. Indem die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf eine

berufsberaterische Einschätzung anlässlich der Abklä - rungen in der Institution K.___ im Jahr 2021 zurückgreift (Äusserungen von Herr L.___; Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 12/146/25) bringt sie überdies Elemente der Wiedererwägung ins Spiel. M it Blick auf das soeben Aus geführt e wird hinreichend klar, dass von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Gewährung der Umschulung zum Mediamatiker aber gerade nicht ausgegangen werden kann. D ie Eignung des Beschwerdeführers zum Mediamatiker EFZ und damit die objektive Eingliederungsfähigkeit ist durch nichts derart in Frage gestellt, dass dies eine Aufhebung der gewährten beruflichen Massnahme zu rechtfertigen vermöchte.

D ie persönlichen Voraussetzungen und damit die subjektive Eingliederungs fähigkeit betreffend wurden sowohl durch

D.___ als Lehrbetrieb als auch durch den Beschwerdeführer als Auszubildender Mängel geltend gemacht. Das gemeinsame Gespräch vom 1. September 2022 (Round-Table) bekräftigte dies. Einzelheiten dazu lassen sich der Gesprächszusammenfassung im Protokoll

der Berufsberatung nicht entnehmen (Urk. 12/146/48 f.) . An anderer Stelle

im

Protokoll der Berufsberatung findet sich die Zusammenfassung eines

Telefonats

mit M.___, Präsidentin von D.___, vom 1 3. September

202 2. Deren Angaben zufolge sei es richtig, dass der Ton nicht immer getroffen werde. Das sei im Unternehmen häufig so. F.___ könne laut werden und den Lernenden den Mund verbieten. In Konflikten hätten sowohl F.___ als auch der Beschwerdeführer den guten Ton wiederholt verfehlt. Fachlich sei der Beschwerdeführer gut und lernwillig. Persönlich sei er zum Sprachrohr der Lernenden mutiert und spreche Themen und Änderungswünsche an, was andere sich nicht trauten (Urk. 12/146/53). Die

Zusammenfassung des Round - Table v om

1. September 2022 schloss die Berufsberaterin mit der Fest - stellung, der Beschwer deführer habe auf die Berufsberaterin anklagend, überheblich und kritisierend gewirkt und er habe seine Rolle nicht reflektierend hinterfragen können. Um die Ausbildung fortzusetzen, müsse sich der Beschwerdeführer in die Hierarchie einfügen und die Rolle als Lernender akzeptieren können. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei ihm dies auch in der Vergangenheit häufig misslungen (Urk. 12/146/49).

Die se

Beurteilung, die zur förmlich en Ermahnung hinsichtlich Einhaltung der Schadenminderungspflicht führte (vgl. Urk. 12/135), nimmt auf keinerlei konkrete Vorkommnisse Bezug und ist damit nicht sachbezogen. Vielmehr gibt sie in erster Linie die subjektive Einschätzung und gleichzeitig eine ab lehnende

Haltung der Berufsberaterin wieder, ohne dass diese durch konkret feststehende Fakten unterlegt wäre .

Dies zeigt sich am deutlichsten an der pauschalen Bezug nahme auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und der ebenso verallgemeinernden

Bemerkung, aufgrund dieser sei es dem Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit häufig misslungen, sich in eine Hierarchie einzu ordnen. Dies kann keinesfalls eine Grundlage für die Verneinung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit bezüglich der hier in Fragen stehenden Umschulung sein .

Daran ändert auch die am 1 6. September 2021 ausgesprochene und allein

von

F.___ unterzeichnete Kündigung des Praktikumsvertrages bei

D.___ nichts, worin zur Begründung auf ein erneutes Fehl - verhalten

des

Beschwerdeführers verwiesen wurde (Urk. 12/143) . Zuvor, am 1 4. September

2022, hatte sich F.___ mit den erneuten Vorwürfen bereits an die Berufs beratung gewandt und die Kündigung in Aussicht gestellt (Urk. 12/146/54). Den Beschwerdeführer konfrontierte die Berufsberatung allerdings nicht mit den erneuten Vorwürfen und überprüfte diese auch nicht weiter. Stattdessen erfolgte am 1 5. September 2022 eine interne Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin und gleichzeitig die Ausarbeitung des am 1 9. September 2022 erlassenen Vorbescheides (Urk. 12/146/56). Insbesondere aufgrund der sich nicht deckenden Beurteilungen der beiden Vertreter von D.___, das heisst von F.___ einerseits und M.___ andererseits, hätte die Beschwerdegegnerin die von F.___ erhobenen Vorwürfe, die dieser auch zum Anlass der Kündigung des Praktikumsvertrages nahm, nicht unhinterfragt lassen dürfen. Eine Aufhebung der beruflichen Massnahme ausgehend von diesen Vorwürfen rechtfertigt sich jedenfalls nicht. 4.4

Den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es handle sich beim Ausbildungs betrieb D.___ (vgl. Urk. 12/131) um keine IV-Institution und es lägen auch keine Verträge mit diesem Betrieb vor (Urk. 2 S. 3), bestreitet der Beschwer deführer nicht, indessen macht er geltend, die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, ihn anzuhören; sie hätte ihn auffordern müssen, sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen, da allein die Notwendigkeit des Wechsel s der Praktikums stelle den Abbruch der beruflichen Massnahme nicht rechtfertige (Urk. 1 S. 32 Rz

125 ff.). Wie in vorstehender E.

4.3 ausgeführt, deuten die gesamten Umstände auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer als Lernendem und F.___ als Vorgesetztem hin, wobei als

Ursache hierfür k ein konkretes und schwer wiegendes Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführer s

nachgewiesen ist . Weder die von F.___ erhobenen Vorwürfe noch die Beanstandungen des Beschwerdeführer s gegenüber dem Lehrbetrieb (vgl. Urk. 12/134, Urk. 12/140, Urk. 12/142) wurde n

näher geklärt. Dem Beschwerdeführer eine die Aufhebung der beruflichen Massnahme rechtfertigende Missachtung der Treuepflicht gegen über der Arbeitgeberin und damit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last zu legen, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht gerechtfertigt. Daran

ändert der Hinweis der Beschwerdegegnerin nichts, eine vertiefte Abklärung

allfälliger Missstände im Lehrbetrieb obliege dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Urk. 2 S. 3). Gestützt auf nicht erhärtete Vorwürfe darf die Einglie derungswilligkeit nicht verneint werden. Gegebenenfalls hätte die Beschwerde gegnerin vor ihrem Entscheid Abklärungen des Mittelschul- und Berufsbildungs amtes zu den Konflikten im Lehrbetrieb abwarten müssen. Eine Einstellung der beruflichen Massnahme kommt somit auch mit Blick auf die Argumente im Abschnitt «Zustände im Ausbildungsbetrieb» nicht in Betracht . 4.5

Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand der bislang zuständigen Berufs beraterin der IV-Stelle,

E.___,

aufgrund mangelnder Objektivität, insbe sondere im Zusammenhang mit der verfrühten Einstellung der beruflichen Massnahme (Urk. 1 S. 33 Rz 132 ff.). Die Beschwerdegegnerin sieht die Unvor eingenommenheit der Berufsberaterin nicht als tangiert an. Insbesondere macht sie geltend, die Berufsberaterin habe für ihre Entscheidungen stets Rücksprache mit Vorgesetzten, den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes und dem Rechtsdienst genommen (Urk. 2 S. 3).

Die Zuständigkeit von E.___ als fallverantwortliche Berufsberaterin des Beschwerdeführers und ihre Befugnis zur Zeichnung der verschiedenen Mittei lungen und Entscheide die Eingliederungsmassnahmen betreffend, namentlich auch der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2, Urk. 12/61, Urk. 12/79, Urk. 12/83, Urk. 12/115), stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die inhaltliche Überprüfung von letzterer ist denn auch Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Ausstandsgründe geltend macht, so fällt deren Überprüfung jedoch nicht in die Zuständigkeit des Sozialversiche rungsgerichts. Über den streitigen Ausstand von Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, entscheidet gemäss Art. 36 Abs. 2 ATSG die Aufsichtsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei in diesem Verfahren über den Ausstand von E.___ zu befinden ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

4.6

Zusammenfassend ist es weder nachgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer an der Eingliederungsfähigkeit mangelt noch kann von einer fehlenden Eingliede rungswilligkeit ausgegangen werden. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich trotz der Auflösung des Praktikumsvertrages durch D.___ nicht, die Umschu lungsmassnahme als solche einzustellen. Dieser Umstand allein hat noch nicht zur Folge, dass die Massnahme grundsätzlich nicht mehr durchführbar wäre. Viel mehr sind zunächst die in Betracht fallenden Möglichkeiten zur Fortsetzung der erfolgreich begonnenen Ausbildung zum Mediamatiker zu prüfen. Erweist sich die Einstellung der Umschulungsmassnahme aufgrund der in Betracht fallenden Umstände als nicht gerechtfertigt, so führt dies ohne Weiteres in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Angesichts dessen braucht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2), nicht entschieden zu werden. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Da die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Aufgrund des Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine P rozessentschädigung . Dadurch wird der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos. Nach Einsicht in die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 2 8. Juli 2023 (Urk.

16) und i n Nachachtung der vorgängig genannten Bemessungsgrundsätze ist die Prozess entschädigung wie folgt festzusetzen: Für das Studium der Akten und weiterer Unterlagen wird ein Aufwand von insgesamt 8,7 Stunden

geltend gemacht (Urk. 16 S. 2) . Dieser Zeitbedarf erweist sich mit Blick auf den Aktenumfang (Akten der Beschwerdegegnerin und die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten; Urk. 3/3-24, Urk. 12/1-160) als überhöht. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden. Der für die Instruktion geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden erweist sich sodann ebenfalls als überhöht; unter Berücksichtigung des in ähnlichen Fällen anerkannten Aufwandes ist dieser auf 1.5 Stunden festzusetzen. Der übrige geltend gemacht e Aufwand, insbesondere derjenige für das Abfassen der Beschwerdeschrift, ist nicht zu beanstanden. Darin wird detailliert zu den von der Beschwerdegegnerin nur pauschal erhobenen Vorbehalte n hinsichtlich der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere der Vorwurf wiederholter disziplinarischer Verstösse im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen, Stellung genommen. Dies rechtfertigt einen über durchschnittlichen Umfang der Eingabe, sodass sich der dafür geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden knapp noch als angemessen erweis t . Anzurechnen ist somit ein Aufwand von total 15.8 Stunden. Unter Berücksichtigung des praxis gemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und des Auslagenersatzes von Fr. 140.50 (Urk. 16 S. 1 und 3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 3’895 .-- fest zusetzen (Mehrwertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. November 2022 betreffend Einstellung der beruflichen Massnahme n aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Parteient schädigung von Fr. 3’895 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm