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IV.2022.00643

Neuanmeldung. Veränderung ausgewiesen. Rückwirkend befristete abgestufte Rente. Indikatorenprüfung. Abweichen von gutachterlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit. Teilweise Gutheissung (Aufhebung der Befristung der Rente).

Zürich SozVersG · 2023-03-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1967 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Lehre und arbeitete zuletzt als Beraterin für berufliche Wiedereingliederung bei der Y.___ . Am

9. Dezember 2009 meldete sie sich unter Ver weis auf ein chronisches zervikocephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 6, Urk. 6/19 S. 1, Urk. 6/172/8-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten am 14. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. März 2011 verfügungsweise eine befristete Vier telsrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 6/52).

Am 16. November 2015 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis auf seit Oktober 2006 bestehende Schmerzen, einen eingeklemmten Nerv auf Höhe Hals wirbelsäule (HWS)

5/6, bekannt seit Januar 2015, sowie eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 28. April 2017 (Urk. 6/156) ver n einte die IV-Stelle einen Leistungsan s pruch der Versicherten, da ihr nach Durchführung entsprechender Massnahmen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei. 1.2

Am 25. Januar respektive 18. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Ver weis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/158 in Verbindung mit Urk. 6/161-162).

Die IV Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte am 14. November 2019 über den Abschluss von Eingliederungsbe mühungen (Urk. 6/176). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei PD Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bi disziplinäres Gut achten (Expertisen vom 6. November 2020 [Urk. 6/191] und

7. März 2021 [Urk. 6/193]). Mit Vorbescheid vom 24. September 2021 (Urk. 6/198) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer für die Zeit von August 2019 bis April 2020 befristeten Dreiviertelsrente und von Mai 2020 bis November 2021 befristete n

Viertelsr ente

in Aussicht, wogegen letztere am 25. Oktober 2021 Ein wand (Urk. 6/202) erhob . Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und stellte der Versicherten

m it Vorbescheid vom 6 . September 2022 (Urk. 6/225) die Ausrichtung einer von August 2019 bis neu März 2020 befristete n

Dreivier telsrente sowie einer von April 2020 bis November 2021 befristete n

Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 22. September 2022 Einwand (Urk. 6/228) erhob. Mit Verfügung en vom 15. November 2022

sprach die IV Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 eine befristete

Dreiviertelsrente (Urk. 3) sowie vom 1. April 2020 bis 30. November 2021 eine befristete Viertelsr ente (Urk. 2) zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 15. November 2022 betreffend die Zusprache einer befristeten Viertelsrente

vom 1. April 2020 bis 30. November 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Dezember 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1. Februar 2023 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis

IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Für Fälle erstmaliger abgestufter respektive befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt - wie im hiesigen Fall - die Ände rung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung (Bundesamt für Sozialversicherung en BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz 9102). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2

ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17

ATSG in Verbindung mit Art. 88a

IVV) analog anzu wenden (BGE 133

V

263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1

IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit ge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 in Ver bindung mit Urk. 3) damit, dass der Beschwerdeführerin im August 2019 – sechs Monate nach IV- Anmeldung –

eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad betrage 60 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Im Januar 202 0 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 60 % zumutbar gewesen sei und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Da eine dreimonatige Veränderung des Gesundheitszustands vorliegen müsse, sei die Dreiviertelsrente per April 2020 herabzusetzen. Ab September 2021 sei eine Erwerbstätigkeit von 75 % zumutbar, weshalb von einem Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist liege ein Anspruch auf eine Viertelsrente bis Ende November 2021 vor, danach bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 3 S. 3) . Im Weiteren seien die psychischen Beschwerden gestützt auf die Ressourcenprüfung nicht nachvollziehbar vorhanden gewesen und es sei aus psychischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es be stünden keine psychosozialen Faktoren mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, vielmehr liege eine verselbständigte psychische Störung vor, welche gemäss Gutachten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Zwar unterliege jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung respektive das Gericht. Von einer lege arti s erfolgten medizinischen Einschätzung sei aber lediglich aus triftigen Grün den abzuweichen, wobei solche

im zu beurteilenden Fall

nicht

vorlägen (S. 10 ff. Ziff. 21 ff.). Im Weiteren sei die Annahme der

Beschwerdegegnerin, der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2020 g ebessert,

unzu treffend . Die Gutachter hätten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, welche zumindest seit Januar 2019 bestehe. Gemäss de r rheumatologischen Expertise habe aufgrund der Schulterproblematik bis Dezember 2019 lediglich eine Arbeits fähigkeit von 40 % vorgelegen, weshalb die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 gelte. Damit habe die Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente (S. 12 f. Ziff. 29 f.). 2.3

Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht nur die Verfügung betreffend die befristete Viertelsrente (Urk. 2). Das hiesige Gericht hat vielmehr auch die Zusprechung und die Abstufung der befristeten Dreiviertelsrente (Urk. 3) zu über prüfen (vgl. E. 1. 5) . 3 . 3.1

3.1.1

PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 7. März 2021 (Urk. 6/193 /1-6) folgende Diagnosen (S. 4): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches rechtsbetontes cervikospondylogenes

und - zephales Syndrom - Spondylarthrose und Diskopathie C6/C7 rechts mit Rece s suseinengung C6/ C 7 rechts, sonst mehrsegmentale degenerative Veränderungen sowie sekundäres myofasziales Syndrom deutlich rechtsbetont - thorakolumbaler Flachrücken mit Knickbildung im zervikothorakalen Übergangsbereich - generalisierte Hyperlaxität - P eriarthropathia

humeroscapularis

tendopathica

partim

ankylosans links (F rozen

Shoulder) mit zusätzlichem Impingement -Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - generalisierte Hyperlaxität - Zustand nach F rozen

S houlde r rechts (2017-2019) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)

Aus rheumatologischer Sicht bestünden ein chronisches, belastungsabhängiges und ein aufgrund der guten Lokalisierbarkeit in Übereinstimmung mit Klinik, Befund en und radiologische m Befund zumindest teilweise auf die prominente Segmentdegeneration C6/7 mit Recessusstenose C 7 rechts sowie auf ein sekun däres myofasziales Schmerzsyndrom zurückzuführendes z ervikospondylogenes Syndrom sowie eine F rozen

Shoulder mit begleitendem Impingement links sowie ein Zustand nach F rozen

Shoulder rechts. Begünstigend sei ein thorakolumbaler Flachrücken mit lokalisierter Knickbildung, ein asthenischer Habitus und eine generalisierte Hyperlaxität. Letztere entspreche einer konstitutionellen Voraus setzung und sei im Rahmen der letzten Begutachtung nicht berücksichtigt wor den. Dies sei insofern relevant, als die damals beurteilte normale Beweglichkeit bei vorbestehender Hyperlaxität relativiert werden müsse (S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht sei erstmals im Jahre 2008 eine depressive Symptoma tik mit Krankheitswert aufgetreten, nachdem vorgängig körperliche Beschwerde n dominiert hätten. In den letzten zwölf Jahren sei es immer wieder zu wiederholten Episoden gekommen, weshalb eine rezidivierende depressive Störung diagnosti ziert werden könne. Aktuell bestehe objektiv eine leichte depressive Symptoma tik, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 30 % ein schränke. Auch im Längsschnitt sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines phasenweisen Verlaufs auszugehen, wobei die durchge führten Behandlungen adäquat gewesen seien, ausser dass eine medikam entöse Behandlung zusätzlich sinnvoll wäre, ohne dass sich diese auf die Arbeitsfähig keit auswirken würde (S. 3).

Die Gutachter führten

weiter aus, die erhobenen Befunde und Diagnosen wirkten sich insbesondere in kumulativer Hinsicht bei längerdauernden gleichen Haltun gen mit dem Nacken und der Schulter, mit Krafteinsatz der oberen Extremitäten, mit erhöhtem muskuläre m Tonus im Bereich der oberen Extremitäten, des Nack ens und der Brustwirbelsäule sowie hinsichtlich der Ausdauer, insbesondere Konzentrationsdauer, Stresstoleran z und Flexibilität aus (S. 4).

A us rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt zu 60 % (zwei Stunden vermehrte Pausen und 15 % Leistungsminderung) zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich physische und psychische Faktoren gegenseitig beeinfluss en würden und dies über Jahre immer wieder zu Krisen geführt habe, die Beschwer deführerin einen adäquaten Umgang pflege und die medizinischen Behandlungs möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft sei en und im Wesentlichen auch in der Freizeit ein vergleichbares Belastungsniveau wie im Beruf vorliege, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren auch mit der Möglichkeit phasenweise r Verbesserungen und Verschlechterungen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 f.).

Die angestammte Tätigkeit als Beraterin (vgl. S. 3) sei sowohl aus rheumatolo gisch-orthopädischer als auch psychiatrischer Sicht angemessen, wobei in dieser Tätigkeit von guten ergonomischen Voraussetzungen auszugehen sei. Verrich tungen ohne Gestaltung der Erholungspausen oder mit andauernden hohen Anforderungen an die Konzentration und Auffassungsfähigkeit seien nicht geeignet (S. 5).

Sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht habe sich seit 2016 eine Verschlechterung ergeben, welche aus rheumatologischer Sicht vorübergehend noch ausgeprägt er gewesen sein dürfte. Die Arbeitsfähigkeit habe sich in rheumatologischer Hinsicht seit Juni 2016 vorübergehend deutlich, im aktuellen Zeitpunkt mässig verschlechtert . Aus psychiatrischer Sicht habe sich seit 2016 eine durchschnittlich schleichende Verschlechterung ergeben, wobei aufgrund des zyklischen Verlaufs zwischenzeitlich eine höhere Arbeitsunfähig keit attestiert worden sei. Im Rahmen der Konsensbeurteilung sei d ie aktuell fest gehaltene Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten zumindest seit Januar 2019 (richtig wohl: Januar 2020; vgl. Urk. 6/193/7-35 S.

26) anzunehmen (S. 5). 3. 1. 2

Dr.

A.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2020 (Urk. 6/191) aus, dass betreffend die Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten gemäss Mini-ICF-APP

jeweils eine mittelgradige Beeinträchtigung v orliege und bezüglich der übrigen Fähigkeiten keine Einschränkungen bestünden (S. 15 f.).

In psychopathologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin eine leichte Gedankeneinengung auf ihre körperlichen Schmerzen, eine starke Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und ein eingeschränkter Elan vitae aufgewiesen. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über Durch schlafstörungen, zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentief und vordergründig körperlicher und geistiger Erschöpfung abends, aber bei voll - ständig erhaltender Tagesstruktur und Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Thera peutin, sei gegenwärtig objektiv von einer leichten depressiven Symptomatik aus zugehen. Sowohl e ine Persönlichkeitsstörung als auch eine andauernde Persön lichkeitsänderung (inklusive posttraumatische Persönlich - keitsänderung) seien klar auszuschliessen . Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2008 unter wieder kehrenden reaktiven depressiven Zuständen gelitten habe, müss e

gemäss ICD-1 0 bei bereits mehreren depressiven Episoden in den letzten zwölf Jahren eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Anlässlich der Explora tion vom 29. September 20 20 weise sie objektiv eine leichte depressive Sympto matik auf, welche die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit um 30 % einschränke. Auch während der Remissionsphasen der depressiven Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit der Betroffenen – insbesondere aufgrund der raschen körperlichen und geistigen Ermüdung –

eingeschränkt, weshalb der Beschwerde führerin auch im Längsschnitt zukünftig eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zu attestieren sei. Sie übe seit Mai 2018 eine therapeutische Tätigkeit aus und könne als selbständige Therapeutin weitgehend frei die Thera piestunden und notwendigen Erholungspausen einteilen, weshalb die gegenwär tige Tätigkeit als ideal betrachtet werden könne. Sie stehe seit 2008 in regelmäs siger Gesprächstherapie, wobei ihr ergänzend eine dringende psychopharmako logische Behandlung zu empfehlen sei. Die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sollten zur Verbesserung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin und Erhaltung der 70%igen Arbeitsfähigkeit führen . Tätigkeiten ohne Freiheit bezüglich der Gestaltung der Erholungspausen sowie mit sehr hohen Anforde rungen an die Konzentrationsdauer seien nicht geeignet (S. 17 f.; vgl. auch S. 19).

Im Weiteren hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass bei der Beschwerdefüh rerin aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und seit der IV-Anmeldung vom 25. Januar 2019 im Längsschnitt eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 20). 3. 1. 3

PD Dr. Z.___ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten

vo m 7. März 2021 (Urk. 6/193/7-35) fest, o bjektiv best ünden bei einem thorakol u mbalen Flach rücken und einer generalisierten Hyperlaxität eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der HWS in Extension und Rechtsrotation mit Auslösung von End schmerzen und hartem Endgefühl, myofaszialen Befunden im Bereich der rechten Nackenmuskulatur bei unauffälligen Verhältnissen links und im Bereich des Rhomb o ideus rechts sowie eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der linken Schulter mit kapsulärem Muster und Impingement . Es liege eine insgesamt geringe, aber symmetrische Trophik

bei fehlenden neurologischen Ausfällen oder Hinweisen auf ein radikuläres Reizsyndrom vor . Die klinischen Befunde, die sehr lokalisierten Beschwerden und die auffälligsten radiologischen Befunde auf Höhe von C6/7 rechts würden allesamt korrelieren . Hinsichtlich der Schulterproblematik sei keine Bildgebung vorhanden, die erhobenen Befunde passten aber eindeutig zu einer F rozen

S houlder mit begleitendem Impi n gement links (S. 22).

Anlässlich der Begutachtung im Jahre 2016 sei der damalige rheumatologische Experte von keinen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus gegangen und es seien auch keine auffälligen Befunde festgehalten worden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerden bereits seit Jahren andau erten, schon damals lokalisierte degenerative Veränderungen im Bereich des Nackens vorhanden gewesen sei en und zusätzlich k eine Hyperlaxität beschrieben worden sei, sei dies aus heutiger Sicht zumindest fraglich . Im weiteren Verlauf sei es zudem zu einer F rozen

Shoulder rechts sowie zu weiterführenden Behand lungen aufgrund der chronischen zervikalen Symptomatik gekommen, wobei sich letztere nicht nachhaltig verbessert habe. Hinsichtlich der F rozen

Shoulder rechts sei es im Rahmen des zu erwartenden üblichen Verlaufs zu einer Verbesserung der Funktion im Laufe der Zeit gekommen, so dass die Funktion der rechten Schulter in der aktuellen Untersuchung nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Dafür habe sich seit einigen Monate n eine F rozen

S houlder links mit

Impin gement eingestellt. Aus rein rheumatologischer Sicht sei sowohl von einer Ver schlechterung der Gesundheitssituation gegenüber Juni 2016 mit vorübergehen der stärkerer Ausprägung auszugehen, als auch von einer anderen Beurteilung der rheumatologischen Situation im Vergleich zum Zustand vo n Juni 2016, wobei damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorhandene Befunde nicht dokumentiert worden seien. Die vorübergehend dominierende psychische Situa tion habe sich ab 2018 stabilisiert, wobei die Beschwerdeführerin aus Eigenin - iti ative abgestuft eine Tätigkeit als Reflexzonen-Masseurin aufgenommen und die se ausgebaut habe

(S. 23 f.).

Der rheumatologische Gutachter führte weiter aus, dass die Tätigkeit als Thera peutin aufgrund der längerdauernden ungünstigen Haltungen nicht optimal sei. Die Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit klar zu strukturieren und steuern, stehe dagegen im klaren Vorteil gegenüber anderen, zum Beispiel administrativen Tätigkeiten, wo eine Steuerung sehr viel schlechter gehe, auch im Homeoffice . Entsprechend hielt der Experte die gewählte berufliche Tätigkeit durchaus für angemessen, wenn auch nicht als optimal (S. 25).

Aus rein rheumatologischer Sicht könne die angestammte Tätigkeit als Mitarbei terin Administration theoretisch ganztags mit zwei Stunden Pause durchgeführt werden, sofern der Arbeitsplatz ergonomisch optimal gestaltet sei. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich aufgrund der erhobenen objektiven Befunde und kumulativen Auswirkungen auf die Beschwerden. Aufgrund der Beweglich keitseinschränkungen der linken

adominanten Schulter bestehe aktuell eine Ver langsamung in beidhändigen Tätigkeiten, weshalb zusammen mit den fehlenden Kompensationsmöglichkeiten mit dem rechten Arm aufgrund des zervikospondy logenen Syndroms von einer zusätzlichen Leistungsminderung von 15 % auszu gehen sei. In rheumatologischer Hinsicht sei bezogen auf ein Vollzeitpensum von einer medizin-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehe n (S. 25) .

In retrospektiver Hinsicht dürfte aufgrund der chronischen zervikospondylogenen Symptomatik bereits im Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorgelegen haben, welche damal s keine Relevanz gehabt habe, da aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 25 f.). Mit auftretender Schul tersteife rechts im Frühjahr 2018 dürfte die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht vorübergehend stark reduziert gewesen sein, wobei auch damals die psychiatrische Problematik dominiert habe, weshalb keine differen zierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht vorgelegen habe. Aus allgemeiner Erfahrung und aufgrund der damals festge stellten Befunde dürfte die Arbeitsfähigkeit auch aus rheumatologisch er Sicht vorübergehend 40 % betragen haben. Diese habe sich im Verlauf punktuell verbessert mit Überlappungen durch Auftreten der Schulterproblematik links, wes halb unter rheumatologisch en Gesichtspunkten wahrscheinlich seit Januar 2020 die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 25 f.) .

Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der Fussreflexzonen-Massage beinhalte teil weise ungünstige Haltungen, welche über eine Stunde erhalten werden müssten. Die Beeinträchtigung sei in dieser Tätigkeit höher einzuschätzen, insbesondere aufgrund der Funktionseinschränkungen der linken Schulter, weshalb die Tätig keit nicht optimal angepasst sei. Aktuell sei von einer maximalen Tätigkeit halb tags mit zusätzlicher Leistungsminderung auszugehen, was bezogen auf ein 100 %-Pensum einer medizin-the oretischen Arbeitsfähigkeit von 35 % entspre che . Nach Normalisierung der Funktion der linken Schulter sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26).

Die angestammte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Gesundheitsproblema tik als optimal angepasst anzusehen, weshalb die Beschreibung einer optimal angepassten Tätigkeit entfalle . Die Präsenz

in einer angepassten Tätigkeit ent spreche derjenigen der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit (sechs Stunden). In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung von 15 %, welche bei üblichem Verlauf einer F rozen

Shoulder ab September 2021 wegfallen sollte. Damit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei nach Wegfallen der Einschränkungen bei der linken Schulter ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehen sollte (S. 26 f.). 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Leitender Arzt

i ntegrierte Psychiat rie C.___,

ging am 5. Januar 2022 von eine m stationär schlechten Gesundheitsz ustand aus und beschrieb im Vergleich zum Vorbericht die aktuellen Diagnosen als gleichbleibend . Es ergäben sich keine nennenswerten Verände rungen bezüglich des psychopathologischen Befunds sowie der funktionellen Einschränkung, wobei die Beschwerdeführerin von elektrisierend-einschiessen den Empfindungen im rechten Arm sowie einem starken Juckreiz auf der Kopf haut berichte, welche nach Selbstbeobachtung vor allem unter Nervosität und Anspannung stärker aufträten (Urk. 6/209 S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit betrage 20 bis 25 % (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 4.2). Es bestehe eine angespannte psychosoziale Belastungssituation mit dem erkrankten Sohn und der konfliktbelasteten Beziehung zur Herkunftsfamilie. Dies sei für die Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich nicht dienlich, sei jedoch nicht ursächlich für das aktuelle Leiden (Ziff. 4.4; vgl. auch das Schreiben vom 5. November 2021, Urk. 6/207).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungsabweisung vom 28. April 2017 (Urk. 6/156) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung vom 16. November 2015 (Urk. 6/63) hauptsächlich ein chro nisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, depressive Episoden mit Angst symptomatik, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren sowie psychosoziale Stressfaktoren vorlagen (Urk. 6/141 S. 4). Im Rahmen der hier zu beurteilenden IV-Anmeldung (Urk. 6/158 in Verbindung mit Urk. 6/161-162) standen neben einem chronischen cervikospondylogenen und - zephalen Syndrom und einer rezidivierenden depressiven Störung neu eine F rozen

Shoulder links mit Impingement Syndrom sowie ein Zustand nach F rozen

Shoulder rechts im Vordergrund (Urk. 6/193/1-6 S. 4). Entsprechend gingen die Experten PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer teilweise deutlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Juni 2016 aus (S. 5). Im Weiteren sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von August 2019 (IV-Anmeldung vom Februar 2019 plus sechs Monate, Urk. 6/196 S. 6) bis Dezember 2019 zu 60 % arbeitsunfähig war (Urk. 3 S. 3, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indes betref fend den Umfang der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Januar 202 0. Während die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar 2020 bis August 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und ab September 2021 von einer solchen von 75 % ausgeht (Urk. 3 S. 3), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ab Januar 2020 lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30). 4.2

Vorwegzuschicken ist, dass das bidisziplinäre Gutachten von PD Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ vom 6. November 2020 respektive

7. März 2021 (vgl. E. 3.1) den pra xisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspr icht . So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwer deführer in . Es beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen und rheuma tologischen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/191 S. 11, S. 13 f., S. 17 f.; Urk. 6/191/7-35 S. 16, S. 23 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/191 S. 5 ff., S. 13 f., Urk. 6/191/7-35 S. 4 ff., S. 21 f.). Die Experten kommentierte n insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte n diese in einleuchtender Weise (Urk. 6/191 S. 9 ff., Urk. 6/191/7-35 S. 24). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion grundsätzlich ein und die Schlussfolgerungen in den Gutachten sind begrün det.

In diesem Sinne beschrieb PD Dr.

Z.___ nachvollziehbar ein chronisches cervik o spondylogenes und - zephales Syndrom sowie eine F rozen

Shoulder links mit Impingement -Syndrom und ging für die Zeit

ab Januar 2020 in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % respektive in der Tätigkeit als selbständige Körpertherapeutin von einer solchen von 35 % aus (Urk. 6/191/7-35 S. 23, S. 25 f.). Dr.

A.___ beschrieb in schlüssiger Weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schen Symptomen, und attestierte gestützt darauf seit dem

25. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 6/191 S. 17 f.) . 4.3

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, im psychiatrischen G utachten seien unter anderem ein Stalking, eine hohe Belastung am Arbeitsplatz, eine Krise bei den Eltern sowie Suizidabsichten der Mutter der Beschwerdeführerin als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit genannt worden. Ohne diese psychosozialen Faktoren hätte die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen können, wes halb es sich um keinen IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden handle (Urk. 6/196 S. 6, vgl. auch Urk. 6/231 S. 2).

Diese Argumentation überzeugt nicht . Im psychiatrischen Gutachten wurden die genannten Umstände zwar unter dem Titel Krankheitsentwicklung erwähnt und Dr. A.___ wies auf seit dem Jahr 2008 aufgetretene reaktive depressive Zustände hin (Urk. 6/191 S. 13, S. 17) . Für den Zeitpunkt der Begutachtung verneinte Dr. A.___ indes ausdrücklich das Vor liegen namhafter psychosozialer Belastungsfaktoren mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 19, S. 20) . Die in Frage stehenden Ereignisse liegen zudem teilweise mehr als zehn Jahre zurück (vgl. Urk. 6/10 /1-5 S. 3 Ziff. 1.4). Im Weiteren sind von der psychosozialen oder soziokulturellen Belastungssituation zu unterschei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Nachfolgend zu prüfen ist indes, ob die von Dr. A.___ vorgenommene Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit den rechtlichen Vorgaben (vgl. nachfolgende E. 5.1-5.3) genügt. 5. 5.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1

IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6

ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE

145

V

215 E. 5.1, 143

V

409 E. 4.5.2, 141

V

281 E. 2.1, 130

V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits - leistung zu erbrin gen (BGE

145

V

215 E. 5.3.2, 1 43

V

409 E. 4.2.1, 141

V

281 E. 3.7, 13 9

V

547 E. 5.2, 127

V

294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2

ATSG). 5. 2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143

V

409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141

V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148

V

49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141

V

281 E. 6; vgl. BGE 144

V

50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE

141

V

281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE

141

V

281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15.

März 2018 E.

7.4). 5. 3

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.4 5.4.1

In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex «Gesund heitsschädigung» in psychiatrischer Hinsicht als gering ausgeprägt, wobei als Symptome der leichtgradigen depressiven Episode eine Gedankeneinengung auf die körperlichen Schmerzen, eine Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ein reduzierter Elan vitae, Durchschlafstörungen und zir kadiane Tagesschwankungen geschildert wurden (Urk. 6/191 S. 17, S. 15). In somatischer Hinsicht steh en ein chronisches cervikospondylogenes und - zephales Schmerzsyndrom sowie eine F rozen

Shoulder links im Vordergrund (Urk. 6/193/7-35 S. 23). 5.4.2

Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2008 in regelmässiger psychothe rapeutischer Behandlung

– im März 2020 fanden die Therapien zehn- bis vier zehntäglich statt (Urk. 6/179/2-4 S. 2 Ziff. 3.1) – befindet

und sie vom 11. September bis 15. Oktober 2016 im Rahmen des Interdisziplinären Schmerzprogramms im Rehazentrum D.___ stationär behandelt wurde (Urk. 6/149/1-4) .

Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung wurde keine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt (Urk. 6/191 S. 18). 5.4.3

Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wies en d ie Gutachter darauf hin, dass die gegenseitige Beeinflussung von physischen und psychischen Faktoren über Jahre immer wieder zu Krisen geführt habe (Urk. 6/193/1-6 S. 4).

5.4.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Im psychiatrischen Gutachten wurde das Vorliegen eine r Persönlichkeitsstörung und -änderung verneint (Urk. 6/191 S. 17). D ie Beschwerdefüh rerin lebt mit ihrem Partner zusammen (S. 12) und gab an, sehr kreativ zu sein und gerne zu tanzen, kochen und Freunde einzuladen (S. 14). Ihren Tagesablauf schilderte sie wie folgt :

Ihr Wecker klingle zwischen 05.30 und 06.00 Uhr, wobei sie dann eine halbe Stunde, manchmal auch zwei Stunden brauche, um in Schwung zu kom men. Nach dem Aufstehen laufe sie herum und trinke einen Tee oder Kaffee und arbeite danach eine Stunde in der Praxis. Sie arbeite sowohl vor- als auch nach mittags in der Praxis, wobei sie jeweils einen Klienten behandle und danach eine Stunde Pause mache. Sie selbst habe auch viele Therapietermine . Am Abend bereite sie jeweils das Essen vor. Wegen der Schmerzen ziehe sie sich manchmal einfach zurück, schaue abends aber auch gerne mit dem Partner auf dem Sofa TV, wobei sie nach 30 Minuten aufstehen und umherlaufen müsse. Sie gehe meis tens zwischen 20.30 und 21

Uhr ins Bett. Aufgrund der Schmerzen erwache sie in der Nacht zwei- bis fünfmal und sei dann am Morgen sehr müde .

Sie habe gute soziale Kontakte, insbesondere mit ihrem Partner, zwei Freundinnen und ihre r Mutter. Länger

andauernde Aktivitäten im sozialen Bereich seien schwierig für sie. Vor einem Monat sei sie auswärts e ssen gegangen, sei aber nur bis 22 Uhr geblieben, da sie müde gewesen sei. Sie habe viele Hobbies gehabt, welche sie teilweise immer noch betreiben würde, wobei dies aber jeweils nur sehr kurz ginge . Sie werde immer wieder wütend, wenn sie Dinge nicht machen könne, die sie eigentlich g ern machen würde

(S. 13 f., S. 18; Urk. 6/193/7-25 S. 18).

Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und der soziale Lebenskontext enthält

– neben eben falls vorliegenden zeitweiligen Belastungen wie etwa im Zusammenhang mit der Erkrankung des Sohnes (Urk. 6/191 S. 12, Urk. 6/207 S. 1, Urk. 6/209) – bestäti gende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. In diesem Zusammenhang ist auch zu b e rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Praxis als Körpertherapeutin (mit unter anderem Reflexzonen-Mas s age) führt, welche sie seit 2018 auf- und ausbaute (Urk. 6/172/3, Urk. 6/193/7-35 S. 24).

5.4.5

Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnes tischen Angaben bezüglich des Aktivitätenniveaus

der Beschwerdeführerin über einstimmten (Urk. 6/191 S. 17). Der Beschwerdeführerin ist

ein gewisser Leidens druck angesichts der Gesprächstherapie letztlich zwar nicht abzusprechen, aller dings fehlt eine regelmässige psychopharmakologische Behandlung (S. 18). 5.4.6

In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen, der gut erhaltenen Tagesstruktur und des hohen Aktivitätenniveaus

der Beschwerde führerin lässt sich zusammenfassend in psychiatrischer Hinsicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

Dr. A.___

tat denn auch keine g ewichtige n Gründe

dar, weshalb trotz leichter Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von 30

% anzunehmen ist beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 40 % durch die psychiatrischen Befunde zusätzlich verstärkt wird. Der Umstand allein, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung

- nach früheren reaktiven depressiven Zuständen (vgl. Urk. 6/191 S. 17 f.) -

handelt, reicht hierfür jedenfalls zur Begründung nicht aus. Längere schwere depressive Episoden, die eine nach Abklingen anschliessende, andauernde Einschränkung allenfalls hätten nachvollziehbar ersch einen lassen, lagen in der Vergangenheit nicht vor (vgl. Urk. 6/191 S. 5 ff.). 5.5

Zusammenfassend liegt bezüglich der psychiatrischen Symptomatik aus rechtli cher Sicht – in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. A.___

– keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor. Entsprechend ist einzig auf die unter somatischen Gesichtspunkten attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. E. 6). 6 .

6 .1

Gemäss PD Dr. Z.___ war die Beschwerdeführerin aufgrund der im Frühjahr 2018 aufgetretenen Schultersteife mit Diagnosestellung einer F rozen

Shoulder im Juli 2018 (vgl. Urk. 6/168/8-9) in ihrer Arbeitsfähigkeit stark reduziert, wobei er

in rheumatologischer Hinsicht gestützt auf die damals festgestellten Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging . Die Arbeitsfähigkeit habe sich in der Folge mit Überlappungen durch Auftreten der linken Schulterproblematik punk tuell verbessert und belaufe sich in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration ab Januar 2020 auf 60 % (Urk. 6/193/7-35 S. 26). Damit ist in der bisherigen Tätigkeit zumindest für die Zeit von August bis Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 4 0 % auszugehen, was im Übrigen auch der Auffassung der Parteien entspricht (vgl. E. 4.1).

6 .2

Die per Januar 2020 eingetretene Verbesserung begründete PD Dr. Z.___

mit der Veränderung der rechten Schulterproblematik, welche namentlich mit der Besserung der Schulterfunktionen einherging, wies aber gleichzeitig auf das Auf treten von Beschwerden an der linken Schulter in den letzten Monaten vor der rheumatologischen Begutachtung im September 2020 hin. Entsprechend attes tierte er in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (6 Stunden Präsenzzeit zuzüglich 15 % Leistungsminderun g (Urk. 6/193/7-35 S. 26).

6 .3

Im Zusammenhang mit der

Leistungsminderung der linken Schulter von 15 % führte PD Dr. Z.___

im Rahmen der gutachterlichen Exploration vom 11. September 2020 aus, dass diese Einschränkung bei üblichem Verlauf einer

F rozen

Shoulder ab September 2021 wegfallen sollte beziehungsweise es sei in prognostischer Sicht möglich, dass die Leistungsminderung sich durch Anpas sung und Verbesserung der Funktion im Laufe der Zeit bessern könne, wobei dies bei übliche m Verlauf bis zu einem Jahr in Anspruch nehme (Urk. 6/191/7-35 S. 25, S. 26).

Bei dieser Einschätzung handelte es sich um eine blosse Prognose, deren sicherer Eintritt im September 202 1 nicht voraussehbar war. In die Kon sensbeurteilung fand die nur mögliche Entwicklung denn auch keinen Eingang (vgl. Urk. 6/193/1-6 S. 4). Indem die Beschwerdegegnerin

bei Erlass der ange fochtenen Verfügung ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % statu ierte (Urk. 3 S. 3), ging sie davon aus, dass sich die von PD Dr. Z.___

gesehene Möglichkeit einer künftigen Verbesserung auch tatsächlich verwirklicht hat. Dem ist nicht beizustimmen, da im Nachgang zur rheumatologischen Begutachtung keine Verbesserung der linken Schulterproblematik aktenkundig ist . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lag damit ab September 2021 keine Verbes serung der Erwerbsfähigkeit vor. 6 .4

Was den Bericht der C.___ vom 5. Januar 2022 (Urk. 6/209) betrifft, ist Folgendes festzuhalten : Dr. B.___ ging im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 27. März 2020 (Urk. 6/179/2-4)

von einem stationär schlechten Gesundheitszustand, gleichbleibenden Diagnosen und keinen nennenswerten Veränderungen bezüg lich des psychopathologischen Befunds respektive der funktionellen Einschrän kungen aus (Urk. 6/209 S. 1 Ziff. 1.1-1.3) und statuierte eine Arbeitsfähigkeit von zirka 20 bis 25 % (S. 4 Ziff. 4.2). Damit ist von keiner revisionsrelevanten Ver änderung (vgl. E. 1.4) auszugehen, zumal auch im C.___ - Bericht vom 27. März 2020 –

zu welchem Dr. A.___ ausdrücklich Stellung nahm (Urk. 6/191 S. 9, S. 11) – von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % ausgegangen wurde (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 3.3) . 6. 5

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August bis 31. Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war und seit 1. Januar 2020 zu 40 % arbeitsunfähig ist. 7 .

7.1

Zu prüfen bleibt der jeweils daraus resultierende Invaliditätsgrad. 7.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten,

dass der Beschwerdeführerin die Auf nahme einer unselbständigen Tätigkeit im angestammten Bereich zwecks besserer erwerblicher Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist (Urk. 6/196 S. 8, Urk. 6/202 S. 2 Ziff. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerde führerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Körpertherapeutin nur ein geringes Einkommen erzielt (vgl. Urk. 6/173/2) und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b), zumal insbesondere die Tätigkeit als Körpertherapeutin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht optimal ange passt ist und im Vergleich zur angestammten, optimal angepassten Tätigkeit nur in einem geringeren Umfang möglich ist (Urk. 6/193/7-35 S. 26) .

7.3

D ie Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Beraterin / Stellenvermittlerin tätig gewesen wäre, und ermittelte den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs, indem sie das ohne Invalidität erzielbare Valideneinkommen

– welches mit 100 % zu verwerten ist – dem im Vergleich zum Validenlohn

um

6 0 % respektive 4 0 % reduzierte Invalideneinkommen gegenüberstellte (Urk. 6/196 S . 8). Diese von der Beschwer deführerin ausdrücklich bestätigte Vorgehensweise (Urk. 6/202 S. 2 Ziff. 7)

ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal auch gestützt auf die allge meine Methode des Einkommensvergleichs kein

anderer Rentenanspruch resul tieren würde.

Entsprechend ist für die Zeit von August bis Dezember 2019 von einem Invaliditätsgrad von 60 % respektive ab Januar 2020 von einem solchen von 40 % auszugehen. Damit besteht ab 1. August 2019 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. April 2020 Anspruch auf eine unbefristete

Viertelsrente . 8.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde in Abänderung der ange fochtenen Verfügung en teilweise gutzuheissen . Der Beschwerdeführerin steht auch nach dem

30. November 2021

ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin kein ziffernmässig bestimmtes Begehren gestellt hat und damit bezüglich des Anspruchs auf eine Prozessentschädigung von einem Ob siegen auszugehen ist, sind die Gerichtskosten de r

Beschwerde gegnerin

aufzuerlegen. 9.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3

GSVGer). Bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. November 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass

die Beschwerdeführer in

ab

1. Dezember 2021

weiterhin Anspruch auf eine

Viertel s rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis

IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Für Fälle erstmaliger abgestufter respektive befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt - wie im hiesigen Fall - die Ände rung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung (Bundesamt für Sozialversicherung en BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz 9102).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2

ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17

ATSG in Verbindung mit Art. 88a

IVV) analog anzu wenden (BGE 133

V

263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1

IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit ge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.

E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 in Ver bindung mit Urk. 3) damit, dass der Beschwerdeführerin im August 2019 – sechs Monate nach IV- Anmeldung –

eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad betrage 60 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Im Januar 202 0 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 60 % zumutbar gewesen sei und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Da eine dreimonatige Veränderung des Gesundheitszustands vorliegen müsse, sei die Dreiviertelsrente per April 2020 herabzusetzen. Ab September 2021 sei eine Erwerbstätigkeit von 75 % zumutbar, weshalb von einem Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist liege ein Anspruch auf eine Viertelsrente bis Ende November 2021 vor, danach bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 3 S. 3) . Im Weiteren seien die psychischen Beschwerden gestützt auf die Ressourcenprüfung nicht nachvollziehbar vorhanden gewesen und es sei aus psychischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es be stünden keine psychosozialen Faktoren mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, vielmehr liege eine verselbständigte psychische Störung vor, welche gemäss Gutachten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Zwar unterliege jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung respektive das Gericht. Von einer lege arti s erfolgten medizinischen Einschätzung sei aber lediglich aus triftigen Grün den abzuweichen, wobei solche

im zu beurteilenden Fall

nicht

vorlägen (S.

E. 10 ff. Ziff. 21 ff.). Im Weiteren sei die Annahme der

Beschwerdegegnerin, der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2020 g ebessert,

unzu treffend . Die Gutachter hätten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, welche zumindest seit Januar 2019 bestehe. Gemäss de r rheumatologischen Expertise habe aufgrund der Schulterproblematik bis Dezember 2019 lediglich eine Arbeits fähigkeit von 40 % vorgelegen, weshalb die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 gelte. Damit habe die Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente (S. 12 f. Ziff. 29 f.). 2.3

Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht nur die Verfügung betreffend die befristete Viertelsrente (Urk. 2). Das hiesige Gericht hat vielmehr auch die Zusprechung und die Abstufung der befristeten Dreiviertelsrente (Urk. 3) zu über prüfen (vgl. E. 1. 5) . 3 . 3.1

3.1.1

PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 7. März 2021 (Urk. 6/193 /1-6) folgende Diagnosen (S. 4): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches rechtsbetontes cervikospondylogenes

und - zephales Syndrom - Spondylarthrose und Diskopathie C6/C7 rechts mit Rece s suseinengung C6/ C 7 rechts, sonst mehrsegmentale degenerative Veränderungen sowie sekundäres myofasziales Syndrom deutlich rechtsbetont - thorakolumbaler Flachrücken mit Knickbildung im zervikothorakalen Übergangsbereich - generalisierte Hyperlaxität - P eriarthropathia

humeroscapularis

tendopathica

partim

ankylosans links (F rozen

Shoulder) mit zusätzlichem Impingement -Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - generalisierte Hyperlaxität - Zustand nach F rozen

S houlde r rechts (2017-2019) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)

Aus rheumatologischer Sicht bestünden ein chronisches, belastungsabhängiges und ein aufgrund der guten Lokalisierbarkeit in Übereinstimmung mit Klinik, Befund en und radiologische m Befund zumindest teilweise auf die prominente Segmentdegeneration C6/7 mit Recessusstenose C 7 rechts sowie auf ein sekun däres myofasziales Schmerzsyndrom zurückzuführendes z ervikospondylogenes Syndrom sowie eine F rozen

Shoulder mit begleitendem Impingement links sowie ein Zustand nach F rozen

Shoulder rechts. Begünstigend sei ein thorakolumbaler Flachrücken mit lokalisierter Knickbildung, ein asthenischer Habitus und eine generalisierte Hyperlaxität. Letztere entspreche einer konstitutionellen Voraus setzung und sei im Rahmen der letzten Begutachtung nicht berücksichtigt wor den. Dies sei insofern relevant, als die damals beurteilte normale Beweglichkeit bei vorbestehender Hyperlaxität relativiert werden müsse (S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht sei erstmals im Jahre 2008 eine depressive Symptoma tik mit Krankheitswert aufgetreten, nachdem vorgängig körperliche Beschwerde n dominiert hätten. In den letzten zwölf Jahren sei es immer wieder zu wiederholten Episoden gekommen, weshalb eine rezidivierende depressive Störung diagnosti ziert werden könne. Aktuell bestehe objektiv eine leichte depressive Symptoma tik, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 30 % ein schränke. Auch im Längsschnitt sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines phasenweisen Verlaufs auszugehen, wobei die durchge führten Behandlungen adäquat gewesen seien, ausser dass eine medikam entöse Behandlung zusätzlich sinnvoll wäre, ohne dass sich diese auf die Arbeitsfähig keit auswirken würde (S. 3).

Die Gutachter führten

weiter aus, die erhobenen Befunde und Diagnosen wirkten sich insbesondere in kumulativer Hinsicht bei längerdauernden gleichen Haltun gen mit dem Nacken und der Schulter, mit Krafteinsatz der oberen Extremitäten, mit erhöhtem muskuläre m Tonus im Bereich der oberen Extremitäten, des Nack ens und der Brustwirbelsäule sowie hinsichtlich der Ausdauer, insbesondere Konzentrationsdauer, Stresstoleran z und Flexibilität aus (S. 4).

A us rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt zu 60 % (zwei Stunden vermehrte Pausen und 15 % Leistungsminderung) zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich physische und psychische Faktoren gegenseitig beeinfluss en würden und dies über Jahre immer wieder zu Krisen geführt habe, die Beschwer deführerin einen adäquaten Umgang pflege und die medizinischen Behandlungs möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft sei en und im Wesentlichen auch in der Freizeit ein vergleichbares Belastungsniveau wie im Beruf vorliege, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren auch mit der Möglichkeit phasenweise r Verbesserungen und Verschlechterungen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 f.).

Die angestammte Tätigkeit als Beraterin (vgl. S. 3) sei sowohl aus rheumatolo gisch-orthopädischer als auch psychiatrischer Sicht angemessen, wobei in dieser Tätigkeit von guten ergonomischen Voraussetzungen auszugehen sei. Verrich tungen ohne Gestaltung der Erholungspausen oder mit andauernden hohen Anforderungen an die Konzentration und Auffassungsfähigkeit seien nicht geeignet (S. 5).

Sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht habe sich seit 2016 eine Verschlechterung ergeben, welche aus rheumatologischer Sicht vorübergehend noch ausgeprägt er gewesen sein dürfte. Die Arbeitsfähigkeit habe sich in rheumatologischer Hinsicht seit Juni 2016 vorübergehend deutlich, im aktuellen Zeitpunkt mässig verschlechtert . Aus psychiatrischer Sicht habe sich seit 2016 eine durchschnittlich schleichende Verschlechterung ergeben, wobei aufgrund des zyklischen Verlaufs zwischenzeitlich eine höhere Arbeitsunfähig keit attestiert worden sei. Im Rahmen der Konsensbeurteilung sei d ie aktuell fest gehaltene Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten zumindest seit Januar 2019 (richtig wohl: Januar 2020; vgl. Urk. 6/193/7-35 S.

26) anzunehmen (S. 5). 3. 1. 2

Dr.

A.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2020 (Urk. 6/191) aus, dass betreffend die Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten gemäss Mini-ICF-APP

jeweils eine mittelgradige Beeinträchtigung v orliege und bezüglich der übrigen Fähigkeiten keine Einschränkungen bestünden (S. 15 f.).

In psychopathologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin eine leichte Gedankeneinengung auf ihre körperlichen Schmerzen, eine starke Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und ein eingeschränkter Elan vitae aufgewiesen. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über Durch schlafstörungen, zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentief und vordergründig körperlicher und geistiger Erschöpfung abends, aber bei voll - ständig erhaltender Tagesstruktur und Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Thera peutin, sei gegenwärtig objektiv von einer leichten depressiven Symptomatik aus zugehen. Sowohl e ine Persönlichkeitsstörung als auch eine andauernde Persön lichkeitsänderung (inklusive posttraumatische Persönlich - keitsänderung) seien klar auszuschliessen . Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2008 unter wieder kehrenden reaktiven depressiven Zuständen gelitten habe, müss e

gemäss ICD-1 0 bei bereits mehreren depressiven Episoden in den letzten zwölf Jahren eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Anlässlich der Explora tion vom 29. September 20 20 weise sie objektiv eine leichte depressive Sympto matik auf, welche die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit um 30 % einschränke. Auch während der Remissionsphasen der depressiven Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit der Betroffenen – insbesondere aufgrund der raschen körperlichen und geistigen Ermüdung –

eingeschränkt, weshalb der Beschwerde führerin auch im Längsschnitt zukünftig eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zu attestieren sei. Sie übe seit Mai 2018 eine therapeutische Tätigkeit aus und könne als selbständige Therapeutin weitgehend frei die Thera piestunden und notwendigen Erholungspausen einteilen, weshalb die gegenwär tige Tätigkeit als ideal betrachtet werden könne. Sie stehe seit 2008 in regelmäs siger Gesprächstherapie, wobei ihr ergänzend eine dringende psychopharmako logische Behandlung zu empfehlen sei. Die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sollten zur Verbesserung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin und Erhaltung der 70%igen Arbeitsfähigkeit führen . Tätigkeiten ohne Freiheit bezüglich der Gestaltung der Erholungspausen sowie mit sehr hohen Anforde rungen an die Konzentrationsdauer seien nicht geeignet (S. 17 f.; vgl. auch S. 19).

Im Weiteren hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass bei der Beschwerdefüh rerin aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und seit der IV-Anmeldung vom 25. Januar 2019 im Längsschnitt eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 20). 3. 1. 3

PD Dr. Z.___ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten

vo m 7. März 2021 (Urk. 6/193/7-35) fest, o bjektiv best ünden bei einem thorakol u mbalen Flach rücken und einer generalisierten Hyperlaxität eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der HWS in Extension und Rechtsrotation mit Auslösung von End schmerzen und hartem Endgefühl, myofaszialen Befunden im Bereich der rechten Nackenmuskulatur bei unauffälligen Verhältnissen links und im Bereich des Rhomb o ideus rechts sowie eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der linken Schulter mit kapsulärem Muster und Impingement . Es liege eine insgesamt geringe, aber symmetrische Trophik

bei fehlenden neurologischen Ausfällen oder Hinweisen auf ein radikuläres Reizsyndrom vor . Die klinischen Befunde, die sehr lokalisierten Beschwerden und die auffälligsten radiologischen Befunde auf Höhe von C6/7 rechts würden allesamt korrelieren . Hinsichtlich der Schulterproblematik sei keine Bildgebung vorhanden, die erhobenen Befunde passten aber eindeutig zu einer F rozen

S houlder mit begleitendem Impi n gement links (S. 22).

Anlässlich der Begutachtung im Jahre 2016 sei der damalige rheumatologische Experte von keinen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus gegangen und es seien auch keine auffälligen Befunde festgehalten worden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerden bereits seit Jahren andau erten, schon damals lokalisierte degenerative Veränderungen im Bereich des Nackens vorhanden gewesen sei en und zusätzlich k eine Hyperlaxität beschrieben worden sei, sei dies aus heutiger Sicht zumindest fraglich . Im weiteren Verlauf sei es zudem zu einer F rozen

Shoulder rechts sowie zu weiterführenden Behand lungen aufgrund der chronischen zervikalen Symptomatik gekommen, wobei sich letztere nicht nachhaltig verbessert habe. Hinsichtlich der F rozen

Shoulder rechts sei es im Rahmen des zu erwartenden üblichen Verlaufs zu einer Verbesserung der Funktion im Laufe der Zeit gekommen, so dass die Funktion der rechten Schulter in der aktuellen Untersuchung nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Dafür habe sich seit einigen Monate n eine F rozen

S houlder links mit

Impin gement eingestellt. Aus rein rheumatologischer Sicht sei sowohl von einer Ver schlechterung der Gesundheitssituation gegenüber Juni 2016 mit vorübergehen der stärkerer Ausprägung auszugehen, als auch von einer anderen Beurteilung der rheumatologischen Situation im Vergleich zum Zustand vo n Juni 2016, wobei damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorhandene Befunde nicht dokumentiert worden seien. Die vorübergehend dominierende psychische Situa tion habe sich ab 2018 stabilisiert, wobei die Beschwerdeführerin aus Eigenin - iti ative abgestuft eine Tätigkeit als Reflexzonen-Masseurin aufgenommen und die se ausgebaut habe

(S. 23 f.).

Der rheumatologische Gutachter führte weiter aus, dass die Tätigkeit als Thera peutin aufgrund der längerdauernden ungünstigen Haltungen nicht optimal sei. Die Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit klar zu strukturieren und steuern, stehe dagegen im klaren Vorteil gegenüber anderen, zum Beispiel administrativen Tätigkeiten, wo eine Steuerung sehr viel schlechter gehe, auch im Homeoffice . Entsprechend hielt der Experte die gewählte berufliche Tätigkeit durchaus für angemessen, wenn auch nicht als optimal (S. 25).

Aus rein rheumatologischer Sicht könne die angestammte Tätigkeit als Mitarbei terin Administration theoretisch ganztags mit zwei Stunden Pause durchgeführt werden, sofern der Arbeitsplatz ergonomisch optimal gestaltet sei. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich aufgrund der erhobenen objektiven Befunde und kumulativen Auswirkungen auf die Beschwerden. Aufgrund der Beweglich keitseinschränkungen der linken

adominanten Schulter bestehe aktuell eine Ver langsamung in beidhändigen Tätigkeiten, weshalb zusammen mit den fehlenden Kompensationsmöglichkeiten mit dem rechten Arm aufgrund des zervikospondy logenen Syndroms von einer zusätzlichen Leistungsminderung von 15 % auszu gehen sei. In rheumatologischer Hinsicht sei bezogen auf ein Vollzeitpensum von einer medizin-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehe n (S. 25) .

In retrospektiver Hinsicht dürfte aufgrund der chronischen zervikospondylogenen Symptomatik bereits im Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorgelegen haben, welche damal s keine Relevanz gehabt habe, da aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 25 f.). Mit auftretender Schul tersteife rechts im Frühjahr 2018 dürfte die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht vorübergehend stark reduziert gewesen sein, wobei auch damals die psychiatrische Problematik dominiert habe, weshalb keine differen zierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht vorgelegen habe. Aus allgemeiner Erfahrung und aufgrund der damals festge stellten Befunde dürfte die Arbeitsfähigkeit auch aus rheumatologisch er Sicht vorübergehend 40 % betragen haben. Diese habe sich im Verlauf punktuell verbessert mit Überlappungen durch Auftreten der Schulterproblematik links, wes halb unter rheumatologisch en Gesichtspunkten wahrscheinlich seit Januar 2020 die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 25 f.) .

Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der Fussreflexzonen-Massage beinhalte teil weise ungünstige Haltungen, welche über eine Stunde erhalten werden müssten. Die Beeinträchtigung sei in dieser Tätigkeit höher einzuschätzen, insbesondere aufgrund der Funktionseinschränkungen der linken Schulter, weshalb die Tätig keit nicht optimal angepasst sei. Aktuell sei von einer maximalen Tätigkeit halb tags mit zusätzlicher Leistungsminderung auszugehen, was bezogen auf ein 100 %-Pensum einer medizin-the oretischen Arbeitsfähigkeit von 35 % entspre che . Nach Normalisierung der Funktion der linken Schulter sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26).

Die angestammte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Gesundheitsproblema tik als optimal angepasst anzusehen, weshalb die Beschreibung einer optimal angepassten Tätigkeit entfalle . Die Präsenz

in einer angepassten Tätigkeit ent spreche derjenigen der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit (sechs Stunden). In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung von 15 %, welche bei üblichem Verlauf einer F rozen

Shoulder ab September 2021 wegfallen sollte. Damit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei nach Wegfallen der Einschränkungen bei der linken Schulter ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehen sollte (S. 26 f.). 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Leitender Arzt

i ntegrierte Psychiat rie C.___,

ging am 5. Januar 2022 von eine m stationär schlechten Gesundheitsz ustand aus und beschrieb im Vergleich zum Vorbericht die aktuellen Diagnosen als gleichbleibend . Es ergäben sich keine nennenswerten Verände rungen bezüglich des psychopathologischen Befunds sowie der funktionellen Einschränkung, wobei die Beschwerdeführerin von elektrisierend-einschiessen den Empfindungen im rechten Arm sowie einem starken Juckreiz auf der Kopf haut berichte, welche nach Selbstbeobachtung vor allem unter Nervosität und Anspannung stärker aufträten (Urk. 6/209 S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit betrage 20 bis 25 % (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 4.2). Es bestehe eine angespannte psychosoziale Belastungssituation mit dem erkrankten Sohn und der konfliktbelasteten Beziehung zur Herkunftsfamilie. Dies sei für die Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich nicht dienlich, sei jedoch nicht ursächlich für das aktuelle Leiden (Ziff. 4.4; vgl. auch das Schreiben vom 5. November 2021, Urk. 6/207).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungsabweisung vom 28. April 2017 (Urk. 6/156) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung vom 16. November 2015 (Urk. 6/63) hauptsächlich ein chro nisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, depressive Episoden mit Angst symptomatik, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren sowie psychosoziale Stressfaktoren vorlagen (Urk. 6/141 S. 4). Im Rahmen der hier zu beurteilenden IV-Anmeldung (Urk. 6/158 in Verbindung mit Urk. 6/161-162) standen neben einem chronischen cervikospondylogenen und - zephalen Syndrom und einer rezidivierenden depressiven Störung neu eine F rozen

Shoulder links mit Impingement Syndrom sowie ein Zustand nach F rozen

Shoulder rechts im Vordergrund (Urk. 6/193/1-6 S. 4). Entsprechend gingen die Experten PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer teilweise deutlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Juni 2016 aus (S. 5). Im Weiteren sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von August 2019 (IV-Anmeldung vom Februar 2019 plus sechs Monate, Urk. 6/196 S. 6) bis Dezember 2019 zu 60 % arbeitsunfähig war (Urk. 3 S. 3, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indes betref fend den Umfang der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Januar 202 0. Während die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar 2020 bis August 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und ab September 2021 von einer solchen von 75 % ausgeht (Urk. 3 S. 3), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ab Januar 2020 lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30). 4.2

Vorwegzuschicken ist, dass das bidisziplinäre Gutachten von PD Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ vom 6. November 2020 respektive

7. März 2021 (vgl. E. 3.1) den pra xisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspr icht . So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwer deführer in . Es beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen und rheuma tologischen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/191 S. 11, S. 13 f., S. 17 f.; Urk. 6/191/7-35 S. 16, S. 23 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/191 S. 5 ff., S. 13 f., Urk. 6/191/7-35 S. 4 ff., S. 21 f.). Die Experten kommentierte n insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte n diese in einleuchtender Weise (Urk. 6/191 S. 9 ff., Urk. 6/191/7-35 S. 24). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion grundsätzlich ein und die Schlussfolgerungen in den Gutachten sind begrün det.

In diesem Sinne beschrieb PD Dr.

Z.___ nachvollziehbar ein chronisches cervik o spondylogenes und - zephales Syndrom sowie eine F rozen

Shoulder links mit Impingement -Syndrom und ging für die Zeit

ab Januar 2020 in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % respektive in der Tätigkeit als selbständige Körpertherapeutin von einer solchen von 35 % aus (Urk. 6/191/7-35 S. 23, S. 25 f.). Dr.

A.___ beschrieb in schlüssiger Weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schen Symptomen, und attestierte gestützt darauf seit dem

25. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 6/191 S. 17 f.) . 4.3

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, im psychiatrischen G utachten seien unter anderem ein Stalking, eine hohe Belastung am Arbeitsplatz, eine Krise bei den Eltern sowie Suizidabsichten der Mutter der Beschwerdeführerin als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit genannt worden. Ohne diese psychosozialen Faktoren hätte die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen können, wes halb es sich um keinen IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden handle (Urk. 6/196 S. 6, vgl. auch Urk. 6/231 S. 2).

Diese Argumentation überzeugt nicht . Im psychiatrischen Gutachten wurden die genannten Umstände zwar unter dem Titel Krankheitsentwicklung erwähnt und Dr. A.___ wies auf seit dem Jahr 2008 aufgetretene reaktive depressive Zustände hin (Urk. 6/191 S. 13, S. 17) . Für den Zeitpunkt der Begutachtung verneinte Dr. A.___ indes ausdrücklich das Vor liegen namhafter psychosozialer Belastungsfaktoren mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 19, S. 20) . Die in Frage stehenden Ereignisse liegen zudem teilweise mehr als zehn Jahre zurück (vgl. Urk. 6/10 /1-5 S. 3 Ziff. 1.4). Im Weiteren sind von der psychosozialen oder soziokulturellen Belastungssituation zu unterschei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Nachfolgend zu prüfen ist indes, ob die von Dr. A.___ vorgenommene Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit den rechtlichen Vorgaben (vgl. nachfolgende E. 5.1-5.3) genügt. 5. 5.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1

IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6

ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE

145

V

215 E. 5.1, 143

V

409 E. 4.5.2, 141

V

281 E. 2.1, 130

V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits - leistung zu erbrin gen (BGE

145

V

215 E. 5.3.2, 1 43

V

409 E. 4.2.1, 141

V

281 E. 3.7, 13 9

V

547 E. 5.2, 127

V

294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2

ATSG). 5. 2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143

V

409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141

V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148

V

49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141

V

281 E. 6; vgl. BGE 144

V

50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE

141

V

281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE

141

V

281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15.

März 2018 E.

7.4). 5. 3

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.4 5.4.1

In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex «Gesund heitsschädigung» in psychiatrischer Hinsicht als gering ausgeprägt, wobei als Symptome der leichtgradigen depressiven Episode eine Gedankeneinengung auf die körperlichen Schmerzen, eine Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ein reduzierter Elan vitae, Durchschlafstörungen und zir kadiane Tagesschwankungen geschildert wurden (Urk. 6/191 S. 17, S. 15). In somatischer Hinsicht steh en ein chronisches cervikospondylogenes und - zephales Schmerzsyndrom sowie eine F rozen

Shoulder links im Vordergrund (Urk. 6/193/7-35 S. 23). 5.4.2

Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2008 in regelmässiger psychothe rapeutischer Behandlung

– im März 2020 fanden die Therapien zehn- bis vier zehntäglich statt (Urk. 6/179/2-4 S. 2 Ziff. 3.1) – befindet

und sie vom 11. September bis 15. Oktober 2016 im Rahmen des Interdisziplinären Schmerzprogramms im Rehazentrum D.___ stationär behandelt wurde (Urk. 6/149/1-4) .

Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung wurde keine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt (Urk. 6/191 S. 18). 5.4.3

Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wies en d ie Gutachter darauf hin, dass die gegenseitige Beeinflussung von physischen und psychischen Faktoren über Jahre immer wieder zu Krisen geführt habe (Urk. 6/193/1-6 S. 4).

5.4.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Im psychiatrischen Gutachten wurde das Vorliegen eine r Persönlichkeitsstörung und -änderung verneint (Urk. 6/191 S. 17). D ie Beschwerdefüh rerin lebt mit ihrem Partner zusammen (S. 12) und gab an, sehr kreativ zu sein und gerne zu tanzen, kochen und Freunde einzuladen (S. 14). Ihren Tagesablauf schilderte sie wie folgt :

Ihr Wecker klingle zwischen 05.30 und 06.00 Uhr, wobei sie dann eine halbe Stunde, manchmal auch zwei Stunden brauche, um in Schwung zu kom men. Nach dem Aufstehen laufe sie herum und trinke einen Tee oder Kaffee und arbeite danach eine Stunde in der Praxis. Sie arbeite sowohl vor- als auch nach mittags in der Praxis, wobei sie jeweils einen Klienten behandle und danach eine Stunde Pause mache. Sie selbst habe auch viele Therapietermine . Am Abend bereite sie jeweils das Essen vor. Wegen der Schmerzen ziehe sie sich manchmal einfach zurück, schaue abends aber auch gerne mit dem Partner auf dem Sofa TV, wobei sie nach 30 Minuten aufstehen und umherlaufen müsse. Sie gehe meis tens zwischen 20.30 und 21

Uhr ins Bett. Aufgrund der Schmerzen erwache sie in der Nacht zwei- bis fünfmal und sei dann am Morgen sehr müde .

Sie habe gute soziale Kontakte, insbesondere mit ihrem Partner, zwei Freundinnen und ihre r Mutter. Länger

andauernde Aktivitäten im sozialen Bereich seien schwierig für sie. Vor einem Monat sei sie auswärts e ssen gegangen, sei aber nur bis 22 Uhr geblieben, da sie müde gewesen sei. Sie habe viele Hobbies gehabt, welche sie teilweise immer noch betreiben würde, wobei dies aber jeweils nur sehr kurz ginge . Sie werde immer wieder wütend, wenn sie Dinge nicht machen könne, die sie eigentlich g ern machen würde

(S. 13 f., S. 18; Urk. 6/193/7-25 S. 18).

Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und der soziale Lebenskontext enthält

– neben eben falls vorliegenden zeitweiligen Belastungen wie etwa im Zusammenhang mit der Erkrankung des Sohnes (Urk. 6/191 S. 12, Urk. 6/207 S. 1, Urk. 6/209) – bestäti gende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. In diesem Zusammenhang ist auch zu b e rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Praxis als Körpertherapeutin (mit unter anderem Reflexzonen-Mas s age) führt, welche sie seit 2018 auf- und ausbaute (Urk. 6/172/3, Urk. 6/193/7-35 S. 24).

5.4.5

Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnes tischen Angaben bezüglich des Aktivitätenniveaus

der Beschwerdeführerin über einstimmten (Urk. 6/191 S. 17). Der Beschwerdeführerin ist

ein gewisser Leidens druck angesichts der Gesprächstherapie letztlich zwar nicht abzusprechen, aller dings fehlt eine regelmässige psychopharmakologische Behandlung (S. 18). 5.4.6

In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen, der gut erhaltenen Tagesstruktur und des hohen Aktivitätenniveaus

der Beschwerde führerin lässt sich zusammenfassend in psychiatrischer Hinsicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

Dr. A.___

tat denn auch keine g ewichtige n Gründe

dar, weshalb trotz leichter Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von 30

% anzunehmen ist beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 40 % durch die psychiatrischen Befunde zusätzlich verstärkt wird. Der Umstand allein, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung

- nach früheren reaktiven depressiven Zuständen (vgl. Urk. 6/191 S. 17 f.) -

handelt, reicht hierfür jedenfalls zur Begründung nicht aus. Längere schwere depressive Episoden, die eine nach Abklingen anschliessende, andauernde Einschränkung allenfalls hätten nachvollziehbar ersch einen lassen, lagen in der Vergangenheit nicht vor (vgl. Urk. 6/191 S. 5 ff.). 5.5

Zusammenfassend liegt bezüglich der psychiatrischen Symptomatik aus rechtli cher Sicht – in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. A.___

– keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor. Entsprechend ist einzig auf die unter somatischen Gesichtspunkten attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. E. 6). 6 .

6 .1

Gemäss PD Dr. Z.___ war die Beschwerdeführerin aufgrund der im Frühjahr 2018 aufgetretenen Schultersteife mit Diagnosestellung einer F rozen

Shoulder im Juli 2018 (vgl. Urk. 6/168/8-9) in ihrer Arbeitsfähigkeit stark reduziert, wobei er

in rheumatologischer Hinsicht gestützt auf die damals festgestellten Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging . Die Arbeitsfähigkeit habe sich in der Folge mit Überlappungen durch Auftreten der linken Schulterproblematik punk tuell verbessert und belaufe sich in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration ab Januar 2020 auf 60 % (Urk. 6/193/7-35 S. 26). Damit ist in der bisherigen Tätigkeit zumindest für die Zeit von August bis Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 4 0 % auszugehen, was im Übrigen auch der Auffassung der Parteien entspricht (vgl. E. 4.1).

6 .2

Die per Januar 2020 eingetretene Verbesserung begründete PD Dr. Z.___

mit der Veränderung der rechten Schulterproblematik, welche namentlich mit der Besserung der Schulterfunktionen einherging, wies aber gleichzeitig auf das Auf treten von Beschwerden an der linken Schulter in den letzten Monaten vor der rheumatologischen Begutachtung im September 2020 hin. Entsprechend attes tierte er in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (6 Stunden Präsenzzeit zuzüglich 15 % Leistungsminderun g (Urk. 6/193/7-35 S. 26).

6 .3

Im Zusammenhang mit der

Leistungsminderung der linken Schulter von 15 % führte PD Dr. Z.___

im Rahmen der gutachterlichen Exploration vom 11. September 2020 aus, dass diese Einschränkung bei üblichem Verlauf einer

F rozen

Shoulder ab September 2021 wegfallen sollte beziehungsweise es sei in prognostischer Sicht möglich, dass die Leistungsminderung sich durch Anpas sung und Verbesserung der Funktion im Laufe der Zeit bessern könne, wobei dies bei übliche m Verlauf bis zu einem Jahr in Anspruch nehme (Urk. 6/191/7-35 S. 25, S. 26).

Bei dieser Einschätzung handelte es sich um eine blosse Prognose, deren sicherer Eintritt im September 202 1 nicht voraussehbar war. In die Kon sensbeurteilung fand die nur mögliche Entwicklung denn auch keinen Eingang (vgl. Urk. 6/193/1-6 S. 4). Indem die Beschwerdegegnerin

bei Erlass der ange fochtenen Verfügung ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % statu ierte (Urk. 3 S. 3), ging sie davon aus, dass sich die von PD Dr. Z.___

gesehene Möglichkeit einer künftigen Verbesserung auch tatsächlich verwirklicht hat. Dem ist nicht beizustimmen, da im Nachgang zur rheumatologischen Begutachtung keine Verbesserung der linken Schulterproblematik aktenkundig ist . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lag damit ab September 2021 keine Verbes serung der Erwerbsfähigkeit vor. 6 .4

Was den Bericht der C.___ vom 5. Januar 2022 (Urk. 6/209) betrifft, ist Folgendes festzuhalten : Dr. B.___ ging im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 27. März 2020 (Urk. 6/179/2-4)

von einem stationär schlechten Gesundheitszustand, gleichbleibenden Diagnosen und keinen nennenswerten Veränderungen bezüg lich des psychopathologischen Befunds respektive der funktionellen Einschrän kungen aus (Urk. 6/209 S. 1 Ziff. 1.1-1.3) und statuierte eine Arbeitsfähigkeit von zirka 20 bis 25 % (S. 4 Ziff. 4.2). Damit ist von keiner revisionsrelevanten Ver änderung (vgl. E. 1.4) auszugehen, zumal auch im C.___ - Bericht vom 27. März 2020 –

zu welchem Dr. A.___ ausdrücklich Stellung nahm (Urk. 6/191 S. 9, S. 11) – von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % ausgegangen wurde (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 3.3) . 6. 5

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August bis 31. Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war und seit 1. Januar 2020 zu 40 % arbeitsunfähig ist. 7 .

7.1

Zu prüfen bleibt der jeweils daraus resultierende Invaliditätsgrad. 7.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten,

dass der Beschwerdeführerin die Auf nahme einer unselbständigen Tätigkeit im angestammten Bereich zwecks besserer erwerblicher Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist (Urk. 6/196 S. 8, Urk. 6/202 S. 2 Ziff. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerde führerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Körpertherapeutin nur ein geringes Einkommen erzielt (vgl. Urk. 6/173/2) und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b), zumal insbesondere die Tätigkeit als Körpertherapeutin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht optimal ange passt ist und im Vergleich zur angestammten, optimal angepassten Tätigkeit nur in einem geringeren Umfang möglich ist (Urk. 6/193/7-35 S. 26) .

7.3

D ie Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Beraterin / Stellenvermittlerin tätig gewesen wäre, und ermittelte den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs, indem sie das ohne Invalidität erzielbare Valideneinkommen

– welches mit 100 % zu verwerten ist – dem im Vergleich zum Validenlohn

um

6 0 % respektive 4 0 % reduzierte Invalideneinkommen gegenüberstellte (Urk. 6/196 S . 8). Diese von der Beschwer deführerin ausdrücklich bestätigte Vorgehensweise (Urk. 6/202 S. 2 Ziff. 7)

ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal auch gestützt auf die allge meine Methode des Einkommensvergleichs kein

anderer Rentenanspruch resul tieren würde.

Entsprechend ist für die Zeit von August bis Dezember 2019 von einem Invaliditätsgrad von 60 % respektive ab Januar 2020 von einem solchen von 40 % auszugehen. Damit besteht ab 1. August 2019 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. April 2020 Anspruch auf eine unbefristete

Viertelsrente . 8.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde in Abänderung der ange fochtenen Verfügung en teilweise gutzuheissen . Der Beschwerdeführerin steht auch nach dem

30. November 2021

ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin kein ziffernmässig bestimmtes Begehren gestellt hat und damit bezüglich des Anspruchs auf eine Prozessentschädigung von einem Ob siegen auszugehen ist, sind die Gerichtskosten de r

Beschwerde gegnerin

aufzuerlegen. 9.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3

GSVGer). Bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. November 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass

die Beschwerdeführer in

ab

1. Dezember 2021

weiterhin Anspruch auf eine

Viertel s rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00643

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

24. März 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1967 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Lehre und arbeitete zuletzt als Beraterin für berufliche Wiedereingliederung bei der Y.___ . Am

9. Dezember 2009 meldete sie sich unter Ver weis auf ein chronisches zervikocephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 6, Urk. 6/19 S. 1, Urk. 6/172/8-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten am 14. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. März 2011 verfügungsweise eine befristete Vier telsrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 6/52).

Am 16. November 2015 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis auf seit Oktober 2006 bestehende Schmerzen, einen eingeklemmten Nerv auf Höhe Hals wirbelsäule (HWS)

5/6, bekannt seit Januar 2015, sowie eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 28. April 2017 (Urk. 6/156) ver n einte die IV-Stelle einen Leistungsan s pruch der Versicherten, da ihr nach Durchführung entsprechender Massnahmen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei. 1.2

Am 25. Januar respektive 18. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Ver weis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/158 in Verbindung mit Urk. 6/161-162).

Die IV Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte am 14. November 2019 über den Abschluss von Eingliederungsbe mühungen (Urk. 6/176). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei PD Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bi disziplinäres Gut achten (Expertisen vom 6. November 2020 [Urk. 6/191] und

7. März 2021 [Urk. 6/193]). Mit Vorbescheid vom 24. September 2021 (Urk. 6/198) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer für die Zeit von August 2019 bis April 2020 befristeten Dreiviertelsrente und von Mai 2020 bis November 2021 befristete n

Viertelsr ente

in Aussicht, wogegen letztere am 25. Oktober 2021 Ein wand (Urk. 6/202) erhob . Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und stellte der Versicherten

m it Vorbescheid vom 6 . September 2022 (Urk. 6/225) die Ausrichtung einer von August 2019 bis neu März 2020 befristete n

Dreivier telsrente sowie einer von April 2020 bis November 2021 befristete n

Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 22. September 2022 Einwand (Urk. 6/228) erhob. Mit Verfügung en vom 15. November 2022

sprach die IV Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 eine befristete

Dreiviertelsrente (Urk. 3) sowie vom 1. April 2020 bis 30. November 2021 eine befristete Viertelsr ente (Urk. 2) zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 15. November 2022 betreffend die Zusprache einer befristeten Viertelsrente

vom 1. April 2020 bis 30. November 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Dezember 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 1. Februar 2023 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis

IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Für Fälle erstmaliger abgestufter respektive befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt - wie im hiesigen Fall - die Ände rung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung (Bundesamt für Sozialversicherung en BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz 9102). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2

ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17

ATSG in Verbindung mit Art. 88a

IVV) analog anzu wenden (BGE 133

V

263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1

IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit ge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 in Ver bindung mit Urk. 3) damit, dass der Beschwerdeführerin im August 2019 – sechs Monate nach IV- Anmeldung –

eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad betrage 60 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Im Januar 202 0 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 60 % zumutbar gewesen sei und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Da eine dreimonatige Veränderung des Gesundheitszustands vorliegen müsse, sei die Dreiviertelsrente per April 2020 herabzusetzen. Ab September 2021 sei eine Erwerbstätigkeit von 75 % zumutbar, weshalb von einem Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist liege ein Anspruch auf eine Viertelsrente bis Ende November 2021 vor, danach bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 3 S. 3) . Im Weiteren seien die psychischen Beschwerden gestützt auf die Ressourcenprüfung nicht nachvollziehbar vorhanden gewesen und es sei aus psychischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es be stünden keine psychosozialen Faktoren mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, vielmehr liege eine verselbständigte psychische Störung vor, welche gemäss Gutachten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Zwar unterliege jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung respektive das Gericht. Von einer lege arti s erfolgten medizinischen Einschätzung sei aber lediglich aus triftigen Grün den abzuweichen, wobei solche

im zu beurteilenden Fall

nicht

vorlägen (S. 10 ff. Ziff. 21 ff.). Im Weiteren sei die Annahme der

Beschwerdegegnerin, der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2020 g ebessert,

unzu treffend . Die Gutachter hätten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, welche zumindest seit Januar 2019 bestehe. Gemäss de r rheumatologischen Expertise habe aufgrund der Schulterproblematik bis Dezember 2019 lediglich eine Arbeits fähigkeit von 40 % vorgelegen, weshalb die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 gelte. Damit habe die Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente (S. 12 f. Ziff. 29 f.). 2.3

Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht nur die Verfügung betreffend die befristete Viertelsrente (Urk. 2). Das hiesige Gericht hat vielmehr auch die Zusprechung und die Abstufung der befristeten Dreiviertelsrente (Urk. 3) zu über prüfen (vgl. E. 1. 5) . 3 . 3.1

3.1.1

PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 7. März 2021 (Urk. 6/193 /1-6) folgende Diagnosen (S. 4): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches rechtsbetontes cervikospondylogenes

und - zephales Syndrom - Spondylarthrose und Diskopathie C6/C7 rechts mit Rece s suseinengung C6/ C 7 rechts, sonst mehrsegmentale degenerative Veränderungen sowie sekundäres myofasziales Syndrom deutlich rechtsbetont - thorakolumbaler Flachrücken mit Knickbildung im zervikothorakalen Übergangsbereich - generalisierte Hyperlaxität - P eriarthropathia

humeroscapularis

tendopathica

partim

ankylosans links (F rozen

Shoulder) mit zusätzlichem Impingement -Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10 F33.11) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - generalisierte Hyperlaxität - Zustand nach F rozen

S houlde r rechts (2017-2019) - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)

Aus rheumatologischer Sicht bestünden ein chronisches, belastungsabhängiges und ein aufgrund der guten Lokalisierbarkeit in Übereinstimmung mit Klinik, Befund en und radiologische m Befund zumindest teilweise auf die prominente Segmentdegeneration C6/7 mit Recessusstenose C 7 rechts sowie auf ein sekun däres myofasziales Schmerzsyndrom zurückzuführendes z ervikospondylogenes Syndrom sowie eine F rozen

Shoulder mit begleitendem Impingement links sowie ein Zustand nach F rozen

Shoulder rechts. Begünstigend sei ein thorakolumbaler Flachrücken mit lokalisierter Knickbildung, ein asthenischer Habitus und eine generalisierte Hyperlaxität. Letztere entspreche einer konstitutionellen Voraus setzung und sei im Rahmen der letzten Begutachtung nicht berücksichtigt wor den. Dies sei insofern relevant, als die damals beurteilte normale Beweglichkeit bei vorbestehender Hyperlaxität relativiert werden müsse (S. 3).

Aus psychiatrischer Sicht sei erstmals im Jahre 2008 eine depressive Symptoma tik mit Krankheitswert aufgetreten, nachdem vorgängig körperliche Beschwerde n dominiert hätten. In den letzten zwölf Jahren sei es immer wieder zu wiederholten Episoden gekommen, weshalb eine rezidivierende depressive Störung diagnosti ziert werden könne. Aktuell bestehe objektiv eine leichte depressive Symptoma tik, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 30 % ein schränke. Auch im Längsschnitt sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines phasenweisen Verlaufs auszugehen, wobei die durchge führten Behandlungen adäquat gewesen seien, ausser dass eine medikam entöse Behandlung zusätzlich sinnvoll wäre, ohne dass sich diese auf die Arbeitsfähig keit auswirken würde (S. 3).

Die Gutachter führten

weiter aus, die erhobenen Befunde und Diagnosen wirkten sich insbesondere in kumulativer Hinsicht bei längerdauernden gleichen Haltun gen mit dem Nacken und der Schulter, mit Krafteinsatz der oberen Extremitäten, mit erhöhtem muskuläre m Tonus im Bereich der oberen Extremitäten, des Nack ens und der Brustwirbelsäule sowie hinsichtlich der Ausdauer, insbesondere Konzentrationsdauer, Stresstoleran z und Flexibilität aus (S. 4).

A us rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt zu 60 % (zwei Stunden vermehrte Pausen und 15 % Leistungsminderung) zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich physische und psychische Faktoren gegenseitig beeinfluss en würden und dies über Jahre immer wieder zu Krisen geführt habe, die Beschwer deführerin einen adäquaten Umgang pflege und die medizinischen Behandlungs möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft sei en und im Wesentlichen auch in der Freizeit ein vergleichbares Belastungsniveau wie im Beruf vorliege, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren auch mit der Möglichkeit phasenweise r Verbesserungen und Verschlechterungen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 f.).

Die angestammte Tätigkeit als Beraterin (vgl. S. 3) sei sowohl aus rheumatolo gisch-orthopädischer als auch psychiatrischer Sicht angemessen, wobei in dieser Tätigkeit von guten ergonomischen Voraussetzungen auszugehen sei. Verrich tungen ohne Gestaltung der Erholungspausen oder mit andauernden hohen Anforderungen an die Konzentration und Auffassungsfähigkeit seien nicht geeignet (S. 5).

Sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht habe sich seit 2016 eine Verschlechterung ergeben, welche aus rheumatologischer Sicht vorübergehend noch ausgeprägt er gewesen sein dürfte. Die Arbeitsfähigkeit habe sich in rheumatologischer Hinsicht seit Juni 2016 vorübergehend deutlich, im aktuellen Zeitpunkt mässig verschlechtert . Aus psychiatrischer Sicht habe sich seit 2016 eine durchschnittlich schleichende Verschlechterung ergeben, wobei aufgrund des zyklischen Verlaufs zwischenzeitlich eine höhere Arbeitsunfähig keit attestiert worden sei. Im Rahmen der Konsensbeurteilung sei d ie aktuell fest gehaltene Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten zumindest seit Januar 2019 (richtig wohl: Januar 2020; vgl. Urk. 6/193/7-35 S.

26) anzunehmen (S. 5). 3. 1. 2

Dr.

A.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2020 (Urk. 6/191) aus, dass betreffend die Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten gemäss Mini-ICF-APP

jeweils eine mittelgradige Beeinträchtigung v orliege und bezüglich der übrigen Fähigkeiten keine Einschränkungen bestünden (S. 15 f.).

In psychopathologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin eine leichte Gedankeneinengung auf ihre körperlichen Schmerzen, eine starke Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und ein eingeschränkter Elan vitae aufgewiesen. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über Durch schlafstörungen, zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentief und vordergründig körperlicher und geistiger Erschöpfung abends, aber bei voll - ständig erhaltender Tagesstruktur und Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Thera peutin, sei gegenwärtig objektiv von einer leichten depressiven Symptomatik aus zugehen. Sowohl e ine Persönlichkeitsstörung als auch eine andauernde Persön lichkeitsänderung (inklusive posttraumatische Persönlich - keitsänderung) seien klar auszuschliessen . Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2008 unter wieder kehrenden reaktiven depressiven Zuständen gelitten habe, müss e

gemäss ICD-1 0 bei bereits mehreren depressiven Episoden in den letzten zwölf Jahren eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Anlässlich der Explora tion vom 29. September 20 20 weise sie objektiv eine leichte depressive Sympto matik auf, welche die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit um 30 % einschränke. Auch während der Remissionsphasen der depressiven Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit der Betroffenen – insbesondere aufgrund der raschen körperlichen und geistigen Ermüdung –

eingeschränkt, weshalb der Beschwerde führerin auch im Längsschnitt zukünftig eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zu attestieren sei. Sie übe seit Mai 2018 eine therapeutische Tätigkeit aus und könne als selbständige Therapeutin weitgehend frei die Thera piestunden und notwendigen Erholungspausen einteilen, weshalb die gegenwär tige Tätigkeit als ideal betrachtet werden könne. Sie stehe seit 2008 in regelmäs siger Gesprächstherapie, wobei ihr ergänzend eine dringende psychopharmako logische Behandlung zu empfehlen sei. Die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sollten zur Verbesserung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin und Erhaltung der 70%igen Arbeitsfähigkeit führen . Tätigkeiten ohne Freiheit bezüglich der Gestaltung der Erholungspausen sowie mit sehr hohen Anforde rungen an die Konzentrationsdauer seien nicht geeignet (S. 17 f.; vgl. auch S. 19).

Im Weiteren hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass bei der Beschwerdefüh rerin aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und seit der IV-Anmeldung vom 25. Januar 2019 im Längsschnitt eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 20). 3. 1. 3

PD Dr. Z.___ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten

vo m 7. März 2021 (Urk. 6/193/7-35) fest, o bjektiv best ünden bei einem thorakol u mbalen Flach rücken und einer generalisierten Hyperlaxität eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der HWS in Extension und Rechtsrotation mit Auslösung von End schmerzen und hartem Endgefühl, myofaszialen Befunden im Bereich der rechten Nackenmuskulatur bei unauffälligen Verhältnissen links und im Bereich des Rhomb o ideus rechts sowie eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der linken Schulter mit kapsulärem Muster und Impingement . Es liege eine insgesamt geringe, aber symmetrische Trophik

bei fehlenden neurologischen Ausfällen oder Hinweisen auf ein radikuläres Reizsyndrom vor . Die klinischen Befunde, die sehr lokalisierten Beschwerden und die auffälligsten radiologischen Befunde auf Höhe von C6/7 rechts würden allesamt korrelieren . Hinsichtlich der Schulterproblematik sei keine Bildgebung vorhanden, die erhobenen Befunde passten aber eindeutig zu einer F rozen

S houlder mit begleitendem Impi n gement links (S. 22).

Anlässlich der Begutachtung im Jahre 2016 sei der damalige rheumatologische Experte von keinen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus gegangen und es seien auch keine auffälligen Befunde festgehalten worden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerden bereits seit Jahren andau erten, schon damals lokalisierte degenerative Veränderungen im Bereich des Nackens vorhanden gewesen sei en und zusätzlich k eine Hyperlaxität beschrieben worden sei, sei dies aus heutiger Sicht zumindest fraglich . Im weiteren Verlauf sei es zudem zu einer F rozen

Shoulder rechts sowie zu weiterführenden Behand lungen aufgrund der chronischen zervikalen Symptomatik gekommen, wobei sich letztere nicht nachhaltig verbessert habe. Hinsichtlich der F rozen

Shoulder rechts sei es im Rahmen des zu erwartenden üblichen Verlaufs zu einer Verbesserung der Funktion im Laufe der Zeit gekommen, so dass die Funktion der rechten Schulter in der aktuellen Untersuchung nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Dafür habe sich seit einigen Monate n eine F rozen

S houlder links mit

Impin gement eingestellt. Aus rein rheumatologischer Sicht sei sowohl von einer Ver schlechterung der Gesundheitssituation gegenüber Juni 2016 mit vorübergehen der stärkerer Ausprägung auszugehen, als auch von einer anderen Beurteilung der rheumatologischen Situation im Vergleich zum Zustand vo n Juni 2016, wobei damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorhandene Befunde nicht dokumentiert worden seien. Die vorübergehend dominierende psychische Situa tion habe sich ab 2018 stabilisiert, wobei die Beschwerdeführerin aus Eigenin - iti ative abgestuft eine Tätigkeit als Reflexzonen-Masseurin aufgenommen und die se ausgebaut habe

(S. 23 f.).

Der rheumatologische Gutachter führte weiter aus, dass die Tätigkeit als Thera peutin aufgrund der längerdauernden ungünstigen Haltungen nicht optimal sei. Die Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit klar zu strukturieren und steuern, stehe dagegen im klaren Vorteil gegenüber anderen, zum Beispiel administrativen Tätigkeiten, wo eine Steuerung sehr viel schlechter gehe, auch im Homeoffice . Entsprechend hielt der Experte die gewählte berufliche Tätigkeit durchaus für angemessen, wenn auch nicht als optimal (S. 25).

Aus rein rheumatologischer Sicht könne die angestammte Tätigkeit als Mitarbei terin Administration theoretisch ganztags mit zwei Stunden Pause durchgeführt werden, sofern der Arbeitsplatz ergonomisch optimal gestaltet sei. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich aufgrund der erhobenen objektiven Befunde und kumulativen Auswirkungen auf die Beschwerden. Aufgrund der Beweglich keitseinschränkungen der linken

adominanten Schulter bestehe aktuell eine Ver langsamung in beidhändigen Tätigkeiten, weshalb zusammen mit den fehlenden Kompensationsmöglichkeiten mit dem rechten Arm aufgrund des zervikospondy logenen Syndroms von einer zusätzlichen Leistungsminderung von 15 % auszu gehen sei. In rheumatologischer Hinsicht sei bezogen auf ein Vollzeitpensum von einer medizin-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehe n (S. 25) .

In retrospektiver Hinsicht dürfte aufgrund der chronischen zervikospondylogenen Symptomatik bereits im Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorgelegen haben, welche damal s keine Relevanz gehabt habe, da aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 25 f.). Mit auftretender Schul tersteife rechts im Frühjahr 2018 dürfte die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht vorübergehend stark reduziert gewesen sein, wobei auch damals die psychiatrische Problematik dominiert habe, weshalb keine differen zierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht vorgelegen habe. Aus allgemeiner Erfahrung und aufgrund der damals festge stellten Befunde dürfte die Arbeitsfähigkeit auch aus rheumatologisch er Sicht vorübergehend 40 % betragen haben. Diese habe sich im Verlauf punktuell verbessert mit Überlappungen durch Auftreten der Schulterproblematik links, wes halb unter rheumatologisch en Gesichtspunkten wahrscheinlich seit Januar 2020 die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 25 f.) .

Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der Fussreflexzonen-Massage beinhalte teil weise ungünstige Haltungen, welche über eine Stunde erhalten werden müssten. Die Beeinträchtigung sei in dieser Tätigkeit höher einzuschätzen, insbesondere aufgrund der Funktionseinschränkungen der linken Schulter, weshalb die Tätig keit nicht optimal angepasst sei. Aktuell sei von einer maximalen Tätigkeit halb tags mit zusätzlicher Leistungsminderung auszugehen, was bezogen auf ein 100 %-Pensum einer medizin-the oretischen Arbeitsfähigkeit von 35 % entspre che . Nach Normalisierung der Funktion der linken Schulter sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26).

Die angestammte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Gesundheitsproblema tik als optimal angepasst anzusehen, weshalb die Beschreibung einer optimal angepassten Tätigkeit entfalle . Die Präsenz

in einer angepassten Tätigkeit ent spreche derjenigen der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit (sechs Stunden). In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung von 15 %, welche bei üblichem Verlauf einer F rozen

Shoulder ab September 2021 wegfallen sollte. Damit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei nach Wegfallen der Einschränkungen bei der linken Schulter ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehen sollte (S. 26 f.). 3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Leitender Arzt

i ntegrierte Psychiat rie C.___,

ging am 5. Januar 2022 von eine m stationär schlechten Gesundheitsz ustand aus und beschrieb im Vergleich zum Vorbericht die aktuellen Diagnosen als gleichbleibend . Es ergäben sich keine nennenswerten Verände rungen bezüglich des psychopathologischen Befunds sowie der funktionellen Einschränkung, wobei die Beschwerdeführerin von elektrisierend-einschiessen den Empfindungen im rechten Arm sowie einem starken Juckreiz auf der Kopf haut berichte, welche nach Selbstbeobachtung vor allem unter Nervosität und Anspannung stärker aufträten (Urk. 6/209 S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit betrage 20 bis 25 % (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 4.2). Es bestehe eine angespannte psychosoziale Belastungssituation mit dem erkrankten Sohn und der konfliktbelasteten Beziehung zur Herkunftsfamilie. Dies sei für die Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich nicht dienlich, sei jedoch nicht ursächlich für das aktuelle Leiden (Ziff. 4.4; vgl. auch das Schreiben vom 5. November 2021, Urk. 6/207).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungsabweisung vom 28. April 2017 (Urk. 6/156) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung vom 16. November 2015 (Urk. 6/63) hauptsächlich ein chro nisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, depressive Episoden mit Angst symptomatik, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren sowie psychosoziale Stressfaktoren vorlagen (Urk. 6/141 S. 4). Im Rahmen der hier zu beurteilenden IV-Anmeldung (Urk. 6/158 in Verbindung mit Urk. 6/161-162) standen neben einem chronischen cervikospondylogenen und - zephalen Syndrom und einer rezidivierenden depressiven Störung neu eine F rozen

Shoulder links mit Impingement Syndrom sowie ein Zustand nach F rozen

Shoulder rechts im Vordergrund (Urk. 6/193/1-6 S. 4). Entsprechend gingen die Experten PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer teilweise deutlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Juni 2016 aus (S. 5). Im Weiteren sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von August 2019 (IV-Anmeldung vom Februar 2019 plus sechs Monate, Urk. 6/196 S. 6) bis Dezember 2019 zu 60 % arbeitsunfähig war (Urk. 3 S. 3, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indes betref fend den Umfang der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Januar 202 0. Während die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar 2020 bis August 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und ab September 2021 von einer solchen von 75 % ausgeht (Urk. 3 S. 3), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ab Januar 2020 lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30). 4.2

Vorwegzuschicken ist, dass das bidisziplinäre Gutachten von PD Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ vom 6. November 2020 respektive

7. März 2021 (vgl. E. 3.1) den pra xisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspr icht . So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwer deführer in . Es beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen und rheuma tologischen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/191 S. 11, S. 13 f., S. 17 f.; Urk. 6/191/7-35 S. 16, S. 23 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/191 S. 5 ff., S. 13 f., Urk. 6/191/7-35 S. 4 ff., S. 21 f.). Die Experten kommentierte n insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte n diese in einleuchtender Weise (Urk. 6/191 S. 9 ff., Urk. 6/191/7-35 S. 24). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion grundsätzlich ein und die Schlussfolgerungen in den Gutachten sind begrün det.

In diesem Sinne beschrieb PD Dr.

Z.___ nachvollziehbar ein chronisches cervik o spondylogenes und - zephales Syndrom sowie eine F rozen

Shoulder links mit Impingement -Syndrom und ging für die Zeit

ab Januar 2020 in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % respektive in der Tätigkeit als selbständige Körpertherapeutin von einer solchen von 35 % aus (Urk. 6/191/7-35 S. 23, S. 25 f.). Dr.

A.___ beschrieb in schlüssiger Weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati schen Symptomen, und attestierte gestützt darauf seit dem

25. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 6/191 S. 17 f.) . 4.3

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, im psychiatrischen G utachten seien unter anderem ein Stalking, eine hohe Belastung am Arbeitsplatz, eine Krise bei den Eltern sowie Suizidabsichten der Mutter der Beschwerdeführerin als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit genannt worden. Ohne diese psychosozialen Faktoren hätte die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen können, wes halb es sich um keinen IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden handle (Urk. 6/196 S. 6, vgl. auch Urk. 6/231 S. 2).

Diese Argumentation überzeugt nicht . Im psychiatrischen Gutachten wurden die genannten Umstände zwar unter dem Titel Krankheitsentwicklung erwähnt und Dr. A.___ wies auf seit dem Jahr 2008 aufgetretene reaktive depressive Zustände hin (Urk. 6/191 S. 13, S. 17) . Für den Zeitpunkt der Begutachtung verneinte Dr. A.___ indes ausdrücklich das Vor liegen namhafter psychosozialer Belastungsfaktoren mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 19, S. 20) . Die in Frage stehenden Ereignisse liegen zudem teilweise mehr als zehn Jahre zurück (vgl. Urk. 6/10 /1-5 S. 3 Ziff. 1.4). Im Weiteren sind von der psychosozialen oder soziokulturellen Belastungssituation zu unterschei dende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Nachfolgend zu prüfen ist indes, ob die von Dr. A.___ vorgenommene Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit den rechtlichen Vorgaben (vgl. nachfolgende E. 5.1-5.3) genügt. 5. 5.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1

IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6

ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE

145

V

215 E. 5.1, 143

V

409 E. 4.5.2, 141

V

281 E. 2.1, 130

V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits - leistung zu erbrin gen (BGE

145

V

215 E. 5.3.2, 1 43

V

409 E. 4.2.1, 141

V

281 E. 3.7, 13 9

V

547 E. 5.2, 127

V

294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2

ATSG). 5. 2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143

V

409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141

V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148

V

49 E. 6.2.2 mit Hinweis). D ie Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141

V

281 E. 6; vgl. BGE 144

V

50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE

141

V

281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE

141

V

281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15.

März 2018 E.

7.4). 5. 3

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.4 5.4.1

In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex «Gesund heitsschädigung» in psychiatrischer Hinsicht als gering ausgeprägt, wobei als Symptome der leichtgradigen depressiven Episode eine Gedankeneinengung auf die körperlichen Schmerzen, eine Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ein reduzierter Elan vitae, Durchschlafstörungen und zir kadiane Tagesschwankungen geschildert wurden (Urk. 6/191 S. 17, S. 15). In somatischer Hinsicht steh en ein chronisches cervikospondylogenes und - zephales Schmerzsyndrom sowie eine F rozen

Shoulder links im Vordergrund (Urk. 6/193/7-35 S. 23). 5.4.2

Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2008 in regelmässiger psychothe rapeutischer Behandlung

– im März 2020 fanden die Therapien zehn- bis vier zehntäglich statt (Urk. 6/179/2-4 S. 2 Ziff. 3.1) – befindet

und sie vom 11. September bis 15. Oktober 2016 im Rahmen des Interdisziplinären Schmerzprogramms im Rehazentrum D.___ stationär behandelt wurde (Urk. 6/149/1-4) .

Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung wurde keine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt (Urk. 6/191 S. 18). 5.4.3

Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wies en d ie Gutachter darauf hin, dass die gegenseitige Beeinflussung von physischen und psychischen Faktoren über Jahre immer wieder zu Krisen geführt habe (Urk. 6/193/1-6 S. 4).

5.4.4

Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Im psychiatrischen Gutachten wurde das Vorliegen eine r Persönlichkeitsstörung und -änderung verneint (Urk. 6/191 S. 17). D ie Beschwerdefüh rerin lebt mit ihrem Partner zusammen (S. 12) und gab an, sehr kreativ zu sein und gerne zu tanzen, kochen und Freunde einzuladen (S. 14). Ihren Tagesablauf schilderte sie wie folgt :

Ihr Wecker klingle zwischen 05.30 und 06.00 Uhr, wobei sie dann eine halbe Stunde, manchmal auch zwei Stunden brauche, um in Schwung zu kom men. Nach dem Aufstehen laufe sie herum und trinke einen Tee oder Kaffee und arbeite danach eine Stunde in der Praxis. Sie arbeite sowohl vor- als auch nach mittags in der Praxis, wobei sie jeweils einen Klienten behandle und danach eine Stunde Pause mache. Sie selbst habe auch viele Therapietermine . Am Abend bereite sie jeweils das Essen vor. Wegen der Schmerzen ziehe sie sich manchmal einfach zurück, schaue abends aber auch gerne mit dem Partner auf dem Sofa TV, wobei sie nach 30 Minuten aufstehen und umherlaufen müsse. Sie gehe meis tens zwischen 20.30 und 21

Uhr ins Bett. Aufgrund der Schmerzen erwache sie in der Nacht zwei- bis fünfmal und sei dann am Morgen sehr müde .

Sie habe gute soziale Kontakte, insbesondere mit ihrem Partner, zwei Freundinnen und ihre r Mutter. Länger

andauernde Aktivitäten im sozialen Bereich seien schwierig für sie. Vor einem Monat sei sie auswärts e ssen gegangen, sei aber nur bis 22 Uhr geblieben, da sie müde gewesen sei. Sie habe viele Hobbies gehabt, welche sie teilweise immer noch betreiben würde, wobei dies aber jeweils nur sehr kurz ginge . Sie werde immer wieder wütend, wenn sie Dinge nicht machen könne, die sie eigentlich g ern machen würde

(S. 13 f., S. 18; Urk. 6/193/7-25 S. 18).

Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und der soziale Lebenskontext enthält

– neben eben falls vorliegenden zeitweiligen Belastungen wie etwa im Zusammenhang mit der Erkrankung des Sohnes (Urk. 6/191 S. 12, Urk. 6/207 S. 1, Urk. 6/209) – bestäti gende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. In diesem Zusammenhang ist auch zu b e rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Praxis als Körpertherapeutin (mit unter anderem Reflexzonen-Mas s age) führt, welche sie seit 2018 auf- und ausbaute (Urk. 6/172/3, Urk. 6/193/7-35 S. 24).

5.4.5

Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnes tischen Angaben bezüglich des Aktivitätenniveaus

der Beschwerdeführerin über einstimmten (Urk. 6/191 S. 17). Der Beschwerdeführerin ist

ein gewisser Leidens druck angesichts der Gesprächstherapie letztlich zwar nicht abzusprechen, aller dings fehlt eine regelmässige psychopharmakologische Behandlung (S. 18). 5.4.6

In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen, der gut erhaltenen Tagesstruktur und des hohen Aktivitätenniveaus

der Beschwerde führerin lässt sich zusammenfassend in psychiatrischer Hinsicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

Dr. A.___

tat denn auch keine g ewichtige n Gründe

dar, weshalb trotz leichter Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von 30

% anzunehmen ist beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 40 % durch die psychiatrischen Befunde zusätzlich verstärkt wird. Der Umstand allein, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung

- nach früheren reaktiven depressiven Zuständen (vgl. Urk. 6/191 S. 17 f.) -

handelt, reicht hierfür jedenfalls zur Begründung nicht aus. Längere schwere depressive Episoden, die eine nach Abklingen anschliessende, andauernde Einschränkung allenfalls hätten nachvollziehbar ersch einen lassen, lagen in der Vergangenheit nicht vor (vgl. Urk. 6/191 S. 5 ff.). 5.5

Zusammenfassend liegt bezüglich der psychiatrischen Symptomatik aus rechtli cher Sicht – in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. A.___

– keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor. Entsprechend ist einzig auf die unter somatischen Gesichtspunkten attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. E. 6). 6 .

6 .1

Gemäss PD Dr. Z.___ war die Beschwerdeführerin aufgrund der im Frühjahr 2018 aufgetretenen Schultersteife mit Diagnosestellung einer F rozen

Shoulder im Juli 2018 (vgl. Urk. 6/168/8-9) in ihrer Arbeitsfähigkeit stark reduziert, wobei er

in rheumatologischer Hinsicht gestützt auf die damals festgestellten Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging . Die Arbeitsfähigkeit habe sich in der Folge mit Überlappungen durch Auftreten der linken Schulterproblematik punk tuell verbessert und belaufe sich in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration ab Januar 2020 auf 60 % (Urk. 6/193/7-35 S. 26). Damit ist in der bisherigen Tätigkeit zumindest für die Zeit von August bis Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 4 0 % auszugehen, was im Übrigen auch der Auffassung der Parteien entspricht (vgl. E. 4.1).

6 .2

Die per Januar 2020 eingetretene Verbesserung begründete PD Dr. Z.___

mit der Veränderung der rechten Schulterproblematik, welche namentlich mit der Besserung der Schulterfunktionen einherging, wies aber gleichzeitig auf das Auf treten von Beschwerden an der linken Schulter in den letzten Monaten vor der rheumatologischen Begutachtung im September 2020 hin. Entsprechend attes tierte er in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (6 Stunden Präsenzzeit zuzüglich 15 % Leistungsminderun g (Urk. 6/193/7-35 S. 26).

6 .3

Im Zusammenhang mit der

Leistungsminderung der linken Schulter von 15 % führte PD Dr. Z.___

im Rahmen der gutachterlichen Exploration vom 11. September 2020 aus, dass diese Einschränkung bei üblichem Verlauf einer

F rozen

Shoulder ab September 2021 wegfallen sollte beziehungsweise es sei in prognostischer Sicht möglich, dass die Leistungsminderung sich durch Anpas sung und Verbesserung der Funktion im Laufe der Zeit bessern könne, wobei dies bei übliche m Verlauf bis zu einem Jahr in Anspruch nehme (Urk. 6/191/7-35 S. 25, S. 26).

Bei dieser Einschätzung handelte es sich um eine blosse Prognose, deren sicherer Eintritt im September 202 1 nicht voraussehbar war. In die Kon sensbeurteilung fand die nur mögliche Entwicklung denn auch keinen Eingang (vgl. Urk. 6/193/1-6 S. 4). Indem die Beschwerdegegnerin

bei Erlass der ange fochtenen Verfügung ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % statu ierte (Urk. 3 S. 3), ging sie davon aus, dass sich die von PD Dr. Z.___

gesehene Möglichkeit einer künftigen Verbesserung auch tatsächlich verwirklicht hat. Dem ist nicht beizustimmen, da im Nachgang zur rheumatologischen Begutachtung keine Verbesserung der linken Schulterproblematik aktenkundig ist . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lag damit ab September 2021 keine Verbes serung der Erwerbsfähigkeit vor. 6 .4

Was den Bericht der C.___ vom 5. Januar 2022 (Urk. 6/209) betrifft, ist Folgendes festzuhalten : Dr. B.___ ging im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 27. März 2020 (Urk. 6/179/2-4)

von einem stationär schlechten Gesundheitszustand, gleichbleibenden Diagnosen und keinen nennenswerten Veränderungen bezüg lich des psychopathologischen Befunds respektive der funktionellen Einschrän kungen aus (Urk. 6/209 S. 1 Ziff. 1.1-1.3) und statuierte eine Arbeitsfähigkeit von zirka 20 bis 25 % (S. 4 Ziff. 4.2). Damit ist von keiner revisionsrelevanten Ver änderung (vgl. E. 1.4) auszugehen, zumal auch im C.___ - Bericht vom 27. März 2020 –

zu welchem Dr. A.___ ausdrücklich Stellung nahm (Urk. 6/191 S. 9, S. 11) – von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % ausgegangen wurde (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 3.3) . 6. 5

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August bis 31. Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war und seit 1. Januar 2020 zu 40 % arbeitsunfähig ist. 7 .

7.1

Zu prüfen bleibt der jeweils daraus resultierende Invaliditätsgrad. 7.2

Zwischen den Parteien ist unbestritten,

dass der Beschwerdeführerin die Auf nahme einer unselbständigen Tätigkeit im angestammten Bereich zwecks besserer erwerblicher Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist (Urk. 6/196 S. 8, Urk. 6/202 S. 2 Ziff. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerde führerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Körpertherapeutin nur ein geringes Einkommen erzielt (vgl. Urk. 6/173/2) und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b), zumal insbesondere die Tätigkeit als Körpertherapeutin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht optimal ange passt ist und im Vergleich zur angestammten, optimal angepassten Tätigkeit nur in einem geringeren Umfang möglich ist (Urk. 6/193/7-35 S. 26) .

7.3

D ie Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Beraterin / Stellenvermittlerin tätig gewesen wäre, und ermittelte den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs, indem sie das ohne Invalidität erzielbare Valideneinkommen

– welches mit 100 % zu verwerten ist – dem im Vergleich zum Validenlohn

um

6 0 % respektive 4 0 % reduzierte Invalideneinkommen gegenüberstellte (Urk. 6/196 S . 8). Diese von der Beschwer deführerin ausdrücklich bestätigte Vorgehensweise (Urk. 6/202 S. 2 Ziff. 7)

ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal auch gestützt auf die allge meine Methode des Einkommensvergleichs kein

anderer Rentenanspruch resul tieren würde.

Entsprechend ist für die Zeit von August bis Dezember 2019 von einem Invaliditätsgrad von 60 % respektive ab Januar 2020 von einem solchen von 40 % auszugehen. Damit besteht ab 1. August 2019 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. April 2020 Anspruch auf eine unbefristete

Viertelsrente . 8.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde in Abänderung der ange fochtenen Verfügung en teilweise gutzuheissen . Der Beschwerdeführerin steht auch nach dem

30. November 2021

ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin kein ziffernmässig bestimmtes Begehren gestellt hat und damit bezüglich des Anspruchs auf eine Prozessentschädigung von einem Ob siegen auszugehen ist, sind die Gerichtskosten de r

Beschwerde gegnerin

aufzuerlegen. 9.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3

GSVGer). Bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

15. November 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass

die Beschwerdeführer in

ab

1. Dezember 2021

weiterhin Anspruch auf eine

Viertel s rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais