Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 197 3 , gelernte Spitalgehilfin (Urk. 7/ 14/11),
meldete sich am 31. Juli 1999 unter Hinweis darauf , dass sie seit Oktober 1998 HIV - positiv sei ,
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 20. April 2000 (Urk. 7/16/1-2), dass eine Umschulung nicht nötig sei. Die Versicherte war sodann von August 2000 bis September 2001 als Pflege assis tentin im Alters- und Pflegeheim Y.___
in Z.___
tätig (Urk. 7/25/1 Ziff.
5).
Am 19. Februar 2004 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 7/50 , Urk. 7/45 ) sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Die IV-Stelle bestätigte anlässlich mehrerer Rentenrevisionen mit Schreiben vom 25.
März 2008 ,
7. November 2011 , 12. Juni 2013 und vom 31. März 2017 (Urk.
7/61,
Urk. 7/75 , Urk. 7/95 , Urk. 7/111 ), dass unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 7/125) lehnte die IV-Stelle es ab , dass der Versicherten Beiträge an Taxifahr t en zur Arbeit im Sinne eines Hilfsmittels ausgerichtet werden . 1.2
Am 24. Mai 2022 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/128). Am 13. Juli 2022 stellte sie aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein Zusatz gesuch betreffend Rentenanspruch (Urk. 7/132).
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge
eine Abklärung an Ort und Stelle (Urk.
7/136). Mit Vorbescheid vom 5. September 2022 (Urk. 7/137) stellte sie die Abweisung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung in Aussicht. Die Versi cherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/142) vor. Mit Verfügung vom 5.
Oktober 2022 (Urk. 7/144 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Urk. 2) erhob d ie Versicherte am 27.
Oktober 2022
bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1) ,
die am 30. November 2022 (Urk. 3) an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Jan uar 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht holte am 29. August 2023 (Urk. 12) eine Kopie der Verfügung der Stadt A.___
vom 22. August 2023 (Urk. 13) über an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Zusatzleistungen zur AHV/IV ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerde führerin machte jedoch in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Mai 2022 (Urk. 7/128) geltend, sie sei in gewissen Bereichen bereits seit etwa drei Jahren eingeschränkt (vgl. Ziff. 4.1 -4.2 ). Da somit die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 3
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.4
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abga be von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens ver richtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.5
Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente beste hen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens prak tische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähn ten Situ ationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die ver sicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1. 6
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz .
8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi ni schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergieren de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens prak tischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne dar stellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebens praktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin lediglich im Bereich der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Für eine Hilfslosenentschädigung sei jedoch erforderlich, dass in mindestens zwei alltäg lichen Lebensverrichtungen oder bei der lebenspraktischen Begleitung eine regel mässige und erhebliche Dritthilfe generiert werde. Eine Kumulation der ausser häuslichen Verrichtungen bei der Fortbewegung und der lebenspraktischen Begleitung sei nicht möglich. Für die Dritthilfe ausser Haus sei die Einschränkung bei der Fortbewegung berücksichtigt und angerechnet worden. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführerin zumutbar sei, auf Hilfsmittel wie einen Rollator etc. zurückzugreifen, um die Selbständigkeit zu fördern . Darüber sei v or Ort gespro chen worden (S. 2 oben).
Gemäss der Abklärung vor Ort könne sich die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig an- und auskleiden. In diesem Bereich fehlten die Regelmässigkeit und Erheblichkeit. Der Sohn helfe, wenn er zu Hause sei. Wenn er in der Schule sei, sei dies nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin
sei dann in der Lage, sich die Schuhe m it einem zumutbaren erhöhten Aufwand selber anzuziehen . Dies sei mit einem langen Schuhlöffel und angepasstem Schuhmaterial problemlos möglich. Auf entsprechende Hilfsmittel sei verwiesen worden (S. 2 Mitte).
Der Bereich Isolation müsse manifestiert sein, um eine solche auszuweisen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammenlebe, sei eine Isolation zu verneinen. Hinzu komme, dass sie selbständig die Wohnung verlasse und diverse soziale Kontakte pflege. Eine Familienbegleitung finde aufgrund der Problematik mit dem ältesten und auch mit dem jüngeren Sohn statt. Eine lebenspraktische Begleitung beinhalte jedoch keine Kinderbetreuung . Weiter sei darauf hinge wiesen worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Hilfs mit tel beantragen könne (S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei schwer gehbehindert. Für Verrich tungen ausserhalb des Hauses sei sie auf die permanente Hilfe Dritter angewiesen, insbesondere auf Taxi-Dienstleistungen. Socken und Schuhe könne sie sich nur mit Hilfe ihres 10-jährigen Sohnes anziehen. Ohne dessen Hilfe könne sie die Wohnung jeweils nicht verlassen. Dies bedeute, dass sie den Tag gut planen und die Schule, die Arbeit oder Arzttermine koordinieren müsse. Ohne eine persön liche Unterstützung oder Assistenz sei sie ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Im Moment erfahre sie eine gewisse Unterstützung durch einen Familienbegleiter (Massnahme des Erwachsenenschutzes, Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/100) als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (gemäss Berichten der Integrierten Psychiatrie C.___ ) - Adipositas per magna (BMI = 46) - chronisches Lumbovertebralsyndrom - chronische Knieschmerzen bei Verdacht auf Gonarthrose - chronische Unterbauchschmerzen, ungeklärter Ätiologie
3. 2
Dr. med. D.___ , Oberärztin, Spital E.___ , stellte im Bericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/141) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom - Lumbalgien - schmerzhafte Lipomatose beider Oberschenkel, Differentialdiagnose: Ausstrahlung bei Ileosakralgelenkschmerz - Nacken- und Oberarmschmerzen, Differentialdiagnose : bei Ma kro mastie - Adipositas per magna ( Body-Mass-Index, BMI = 46.5) - Ma kr omastie - Rücken- und Nackenschmerzen - s chwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Adipositas Grad III - Status nach Auto CPAP-Therapie - Endometriose - H IV -Seropositiv , seit zirka 1999 - b eka nnte Mikrohämaturie , unauffällige Zystoskopie 2014 - arterielle Hypertonie - Status nach 2x Sectio 2002/2012 - Appendektomie 2007
Dr. D.___
gab an,
die Beschwerdeführerin habe einen 19 - jährigen und einen 9 jährigen Sohn. Sie lebe mit dem 9-jährigen Sohn in einer Mietwohnung.
D ie Schmerzerkrankung befinde sich im Stadium zwei nach Gebersha g en entspre chend einer beginnenden Schmerz c hronifizierung . Die Auswertung der
DASS -Skala mach e eine ausgeprägte Störung in den Bereichen Depression , Angst und Stress unwahrscheinlich . Hinsichtlich des Ausmass es der schmerzbedingten Beein trächtigung liege ein Ausprägungsgrad von vier vor, entsprechend einer hohen Schmerzintensität mit hoher schmerzbedingter Beeinträchtigung und star ker Limitierung (S. 2 oben). Seit Langem seien Schmerzen im Nacken, den Schultern und den Oberarmen bekannt. Wiederkehrende Lumbago
bestünden seit den 90er Jahren
und würden bei längerem Stehen und Laufen auftreten . Seit eine m Jahr bestünden limitierend e wiederkehrende Schmerzen in beiden Ober schen keln, welche bei Belastung und verstärkt am Abend auftreten würden (S. 2 Mitte). Der Nachtschlaf dauere nur noch vier Stunden. Die Beschwerden über deckten eine anamnestisch ausgeprägte Belastungsintoleranz mit einer Dyspnoe. Tägliche Erledigungen seien kaum zu bewältigen . Busfahr ten seien nicht möglich, da die Beschwerdeführerin die Strecke zur Bushaltestelle nicht gehen könne, einerseits wegen der Schmerzen, andererseits wegen einer ausgeprägten Dyspnoe . Eine pulmonale Pathologie sei ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei von diesem Ergebnis nicht überzeugt (S. 2 f.).
Die Beschwerden in den Beinen seien als Ausdruck einer fortgeschrittenen Dekon d itionierung zu bewerten. Physiotherapien und ein Gehtraining hätten anamnes tisch noch keinen Effekt gehabt, sollten aber weitergeführt werden . Differential diagnostisch kämen ausstrahlende Ileosakralgelenksbeschwerden oder eine Clau dicatio spinalis in Frage. Die aufgrund der Adipositas deutlich erschwerte körperliche Untersuchung habe aber diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben. Der Bewegungsradius der Beschwerdeführerin scheine sich zunehmend zu verkleinern. Ursächlich sei auch nach Ansicht von Dr. D.___ die ausgeprägte Adipositas. Die Ängste der Beschwerdeführerin bezüglich eines bariatrischen Eingriffs seien nachvollziehbar, gleichzeitig leide sie unter der Unfähigkeit, ihr Kind zu Einkäufen begleiten zu können (S. 3 unten f. ).
Der Bericht von Dr. D.___
vom 9. Juni 2021 wurde der Beschwerdegegnerin im September 2022 eingereicht. 3.3 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort, die am 1. September 2022 erfolgte. Die Abklärungsperson nannte im Bericht vom 1. September 2022 (Urk. 7/136) als Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung, eine Adipositas per magna, Rückenschmerzen, eine HIV-Infektion und rezidivierende Abdominal beschwerden . Die Beschwerdeführerin sei seit vier Jahren bei der Stiftung F.___
angestellt (vgl. Urk. 7/123/1-4). Auf Nachfrage habe sich herausgestellt , dass es sich um eine Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt handeln müsse (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von 50 % angestellt. Seit Oktober 2021 arbeite sie noch zu 40 % . Für Freitagmorgen sei sie krankgeschrieben (S. 2 oben). Sie habe seit drei Jahren immer stärk ere Schmerzen in den Beinen und könne nur noch sehr kurze Strecken gehen. Rückenschmerzen verunmöglichten zusätzlich eine gute Mobilität. Bis jetzt habe sie keine Hilfsmittel
und noch nie e inen Rollator ausprobiert. Sie komme auch mit Pausen nicht sehr weit. Zur Arbeit und zum Einkaufen müsse sie immer ein Taxi nehmen. Die Kosten seien sehr hoch und sie verschulde sich damit (S. 2 Mitte). Bei starken Schmerze n nehme sie Dafalgan ein . Sie habe seit einiger Zeit keinen guten Schlaf mehr. Wieso wisse sie nicht . Bis vor ein paar Monaten habe s ie mit ihrem Partner zusammengelebt. Dieser wohne und arbeite nun in Deutschland und wohne in einer Dachwohnung im 5. Stock, weshalb sie in den Ferien immer dort habe hochsteigen müssen, was sie viel Kraft gekostet habe (S. 2 unten). 3. 3 .2
Die Abklärungsperson gab zur Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» an, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich mehrheitlich selber an- und auskleiden könne. Wenn der Sohn zu Hause sei , helfe er ihr beim Anziehen der Socken und Schuhe . Wenn sie alleine sei, müsse sie es selber « irgendwie hinkriegen». Sie könne sich aufgrund der Brüste und der Körperfülle nicht gut bücken. Eine Anziehhilfe habe sie nicht . Bei den Schuhen nehme sie einen Schuhlöffel. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, eine regelmässige und erheb liche Dritthilfe werde nicht geleistet. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Socken und Schuhe selber an- und auszuziehen, wenn dies notwendig sei. Zudem wäre es zumutbar, auf einen Socken- Anzieher zurückzugreifen.
Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen, Abliegen» wurde ausgeführt, die Beschwer de führerin sei in der Lage, alle Transfers selbständig durchzuführen. Sie habe vor Ort gezeigt, dass das Aufstehen auch vom Sofa aus möglich sei. Im Bereich «Essen» sei die Beschwerdeführerin selbständig . Sie habe keine Einschränkungen in den Händen und den Armen (S. 3 unten). Zur «Körperpflege» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin dusche selbständig in der Badewanne. Sie habe sich einen Hocker gekauft, der das Ein- und Aussteigen aus der Wanne vereinfache , da der Wannenrand relativ hoch und sie nicht so gross sei.
Dennoch sei dies immer das grösste Problem. Sie könne sich selber waschen und pflege auch die Haare selbständig.
Weiter sei sie in der Lage, sich abzutrocknen und die Ha a re zu frisieren.
Ebenso putze sie die Zähne ohne Dritthilfe. In diesem Bereich bestehe keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Die Probleme beim Ein- und Aus steigen aus der Wanne seien zumutbar. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» benötige die Beschwerde führerin
ebenfalls keine Dritthilfe (S. 4 oben).
Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde ausge führt, Einschränkungen bestünden seit zirka 2019. Di e Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie aufgrund der Schmerzen in den Beinen schon länger auf Unterstützung bei der Fortbewegung angewiesen sei. Früher habe sie noch bis zur Bushaltestelle gehen können. Dies sei heute nicht mehr möglich. Sie übe dies mit dem Physiotherapeuten. Zuletzt habe es aber noch nicht geklappt. Wenn sie mit dem Sohn einkaufen gehe, halte sie sich am Einkaufsw agen fest . Sie müsse sich aber zwischenzeitlich hinsetzen und fünf Minuten warten, bis die Schmerzen nachliessen . Wenn sie wenige Meter laufe, komme es zu einschiessenden Schmer zen (S. 4 Mitte). Autofahren könne sie nicht. Sie fahre mit dem Taxi zur Arbeit und zum Einkaufen. Medizinische Termine nehme sie mit Pro Mobil wahr.
Seit zirka zweieinhalb Jahren bestehe ein Familiencoach ing . Diese s sei aufgrund der Probleme des 20 Jahre alten Sohnes beantragt worden, welcher nicht mehr zu Hause wohne. Die Begleitung bestehe nach wie vor, da auch der jüngere Sohn ein wenig eingeschränkt sei. Der Coach helfe der Beschwerdeführerin teilweise , wenn sie am PC etwas schreiben müsse. Sie habe den Umgang mit dem Computer nie gelernt. Ansonsten erledige sie alle administrativen Aufgaben selber (S. 4 unten). Die Abklärungsperson bemerkte dazu , der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei ausgewiesen. Sie habe die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass diese die Gehfähigkeit mit einem Rollator verbessern könne. Nach ihren Angaben sei sie für Aussentermine dennoch auf Dritthilfe angewiesen , da sie die Bushaltestelle nicht erreichen könne (S. 5 oben).
Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss den vorliegenden Unterlagen kognitiv nicht eingeschränkt.
Sie organisiere, strukturiere und plane ihren Alltag selbständig . Weiter kümmere sie sich um alle administrativen Angelegenheiten, die Einkaufsplanung und um Termine (S. 5 Mitte). Zum Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» wurde ausgeführt, die Beschwer deführer in habe berichtet, dass sie sich selber um die Wohnungspflege , die Wäsche und die E rnährung kümmere und sie die Wohnungspflege in Etappen erledigen könne. Sie reinige auch die Fenster und kümmere sich um die Boden pflege. Der Sohn helfe ihr nur manchmal beim Ausräumen des Geschirrspülers. Zudem trage er die Wäsche hoch und runter. Sie sortiere, wasche und hänge danach alles in der Wohnung auf. Sie möchte auch alles bügeln. Dies bedeute aber auch, dass sie nicht immer nachkomme und es zu einem Stau beim Bügeln kommen könne. Die Beschwerdeführerin koche sodann mindestens einmal pro Tag warm und versuche dies mit frischen und ausgewogenen Speisen zu machen. In diesem Bereich bestünden keine anrechenbaren Einschränkungen.
Für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen (S. 5 unten). 3. 3 .3
Die Beschwerdeführerin sei lediglich im Bereich der
« Fortbewegung » auf regel mässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Für eine Hilflosenentschädigung müsste sie in mindestens zwei Lebensverrichtungen oder bei der lebensprak tische n Begleitung eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe generieren . Eine Kumulation der ausserhäuslichen Verrichtungen bei der Fortbewegung und im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung sei nicht möglich (S. 6 unten). 3. 4
Dr. B.___ gab in einer E-Mail, die am 13. September 2022 (Urk. 7/140) bei der Beschwerdegegnerin einging, an, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich in letzter Zeit verschlechtert durch eine morbide Adipositas bei einem BMI von 53 . Seit September 2021 bestehe eine Krankschreibung im Umfang von 10 %. Die Patientin werde im Verlauf der Woche durch
zunehmende Atemprobleme, eine Ermüdung und vor allem durch Beinschmerzen geplagt, die direkt der Adipositas zugeschrieben werden könnten. 4. 4.1
Die Abklärung
an Ort und Stelle vom 1. September 2022 wurde von einer qualifizierte n Fachperson
durchgeführt. Die von somatischer und psychiatrischer Seite bestehenden Diagnosen und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
waren der Abklärungsperson bekannt . Die Diagnosen wurden im Bericht explizit aufgeführt (E. 3.3.1 ). Die Abklärungs person war damit auch über
die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin und die von Dr. B.___
erwähnte Adipositas per magna
unterrichtet, welcher der Hausarzt als massgebliche Ursache der somatischen Beschwerden bewertete (vgl.
E. 3.4 hiervor). Die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 9. Juni 2021 widersprechen sodann dem Abklärungsbericht vom 1. September 2022 nicht, wurden darin doch die Beschwerden in den Beinen als Ausdruck einer fortge schrittenen Dekonditionierung gewertet und die ausgeprägte Adipositas als Ursache des sich stetig verkleinernden Aktionsradius der Beschwerdeführerin gese hen (vgl. vorstehend E. 3.2) . Die Abklärungsperson hatte
demzufolge
Kennt nis über die örtlichen und räumlichen Verhältnisse vor Ort und sie trug den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen Rech nung.
Der Abklärungsbericht
erweist sich sodann
als plausibel und ausführlich begrün det . Die Abklärungsperson prüfte insbesondere die alltäglichen Lebensverrich tungen und zeigte detailliert auf,
dass die Beschwerdeführerin
vom Bereich
« Fort bewegung , Kontaktaufnahme » abgesehen
nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Ebenso prüfte und verneinte sie, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 IVV erfüllt sind . Der Bericht vom 1. September 2022 erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichtes (E. 1. 6 ) , so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2
Gemäss Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin die Bereiche « Ankleiden, Auskleiden », «A ufstehen, Absitzen, Abliegen »,
« Essen » , « Körperpfleg » und « Reini gung nach Verrichtung der Notdurft »
selbständig verrichten
und benötigt dafür nicht die Hilfe Dritter (E. 3.3.2) . Sie
machte geltend, dass sie für das An- und Ausziehen von Socken und Schuhen auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen
sei und sie ohne seine Hilfe die Wohnung nicht verlassen könne (Urk. 1). A nlässlich der Abklärung vor Ort äusserte sich die Beschwerdeführerin
dagegen in dem Sinne, dass ihr das Anziehen von Socken und Schuhen notfalls auch selbständig und ohne die Hilfe ihres Sohnes möglich sei . Die Abklärungsperson wies in diesem Zusammenhang darauf hin , dass die Beschwerdeführerin auf Hilfen wie einen Socken- Anzieher zurückgreifen kann (vorstehend E. 3.3.2). Es ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort abzustellen. Für den Bereich «Anziehen/Ausziehen» ist die Beschwerdeführerin daher nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend , dass sie ohne Unterstützung oder eine Assistenz ernsthaft gefährdet sei , sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Urk. 1). Sie ist
jedoch bei der Stiftung F.___ angestellt. Aufgrund ihrer Arbeit hat sie die Möglichkeit, regelmässig K ontakte zu anderen Mitarbeitern zu pflegen . Ausserdem lebt sie mit ihrem jüngeren Sohn zusammen und besucht nach eigenen Angaben den Partner im Ausland . Angesichts ihrer Fähigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.3.2) ist nicht erstellt, dass sie ohne Begleitung einer Dritt person nicht selbständig wohnen könnte, für Verrichtungen und Kontakte ausser halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen wäre oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Nach der Rechtsprechung muss sich die soziale Isolation im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV beim Versicherten bereits manifestiert haben, damit von einer ernsthaften Gefährdung und damit von begründeter Notwendigkeit lebenspraktischer Beglei tung gesprochen werden kann (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., S. 498 N . 50 zu Art. 42-42 ter IVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Abklärungsperson verneinte daher zu Recht die Gefahr einer sozialen Isolierung . Die Beschwerdeführerin gab ausserdem an , dass sie Unterstützung in Form einer Familienbegleitung erhalte (Urk. 1) . Dies e kann als Massnahme des Erwachsenenschutzes
für die Prüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 IVV). 4.3
D em Bedarf der Beschwerdeführerin auf regelmässige und erhebliche Unter stüt zung bei der Fortbewegung wurde bei der Abklärung vor Ort Rechnung getragen . Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihr die Benützung eines Rollators zumutbar wäre. Im Sinne der Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung ange passte Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss für einarmige Personen, Hilfs mittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S.
213, 1986 S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst. Dies kann vorliegend jedoch - wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar fähig ist, eine Wohnung im 5. Stock zu erreichen und sich auch an ihrem Arbeitsplatz fortbewegen können muss -, offenbleiben:
Denn u m einen Anspruch a uf eine mindestens leichte Hilflosigkeit zu begründen , müsste zunächst
ein Bedarf bei mindestens zwei alltäglichen Lebensver rich tungen bestehen oder eine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sein. Ein Bedarf nach einer dauernden persönlichen Überwachung , oder nach einer stän digen und besonders aufwendigen Pflege besteht klarerweise nicht . Ebenso liegen keine schwere Sinnesschädigung oder ein schweres körperliches Gebrechen vor ( vgl. Urk. 7/136 S. 5 f.). Die weiteren Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . b-d IVV sind daher ebenfalls nicht erfüllt.
Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein eigenständiges Institut der Hilfe dar. Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichts punkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebens praktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern. In Bezug auf solche Überschneidungen hält Rz . 8048 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH , Stand 1. Januar 2021 ) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 unmissverständlich fest, dass gleiche Hilfeleistungen nur einmal berücksichtigt werden dürfen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebens verrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2 mit Hinweisen ). Ein Bedarf für regelmässige und erhebliche Unterstützung bei der Fortbewegung darf im Rahmen der Prüfung einer Unterstützung bei Verrichtun gen und Kontakten ausserhalb der Wohnung nach Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV daher nicht erneut angerechnet werden.
Ein Bedarf für zwei alltägliche Lebensverrichtungen oder für eine lebensprak tische Begleitung ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. September 2022 daher nicht ausgewiesen. Ebenso sind die weiteren Voraussetzungen nach Art 37 Abs. 3 IVV nicht erfüllt. 4.4
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine leichte oder eine mittel schwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung daher zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 erweist sich nach dem Gesag ten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
5.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung sind die Kosten einstweiligen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , z ufolge Gewä h rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerde führerin machte jedoch in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Mai 2022 (Urk. 7/128) geltend, sie sei in gewissen Bereichen bereits seit etwa drei Jahren eingeschränkt (vgl. Ziff. 4.1 -4.2 ). Da somit die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 3
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.4 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abga be von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens ver richtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
E. 1.5 Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente beste hen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens prak tische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähn ten Situ ationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die ver sicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1. 6
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz .
8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi ni schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergieren de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens prak tischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne dar stellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebens praktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin lediglich im Bereich der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Für eine Hilfslosenentschädigung sei jedoch erforderlich, dass in mindestens zwei alltäg lichen Lebensverrichtungen oder bei der lebenspraktischen Begleitung eine regel mässige und erhebliche Dritthilfe generiert werde. Eine Kumulation der ausser häuslichen Verrichtungen bei der Fortbewegung und der lebenspraktischen Begleitung sei nicht möglich. Für die Dritthilfe ausser Haus sei die Einschränkung bei der Fortbewegung berücksichtigt und angerechnet worden. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführerin zumutbar sei, auf Hilfsmittel wie einen Rollator etc. zurückzugreifen, um die Selbständigkeit zu fördern . Darüber sei v or Ort gespro chen worden (S. 2 oben).
Gemäss der Abklärung vor Ort könne sich die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig an- und auskleiden. In diesem Bereich fehlten die Regelmässigkeit und Erheblichkeit. Der Sohn helfe, wenn er zu Hause sei. Wenn er in der Schule sei, sei dies nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin
sei dann in der Lage, sich die Schuhe m it einem zumutbaren erhöhten Aufwand selber anzuziehen . Dies sei mit einem langen Schuhlöffel und angepasstem Schuhmaterial problemlos möglich. Auf entsprechende Hilfsmittel sei verwiesen worden (S. 2 Mitte).
Der Bereich Isolation müsse manifestiert sein, um eine solche auszuweisen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammenlebe, sei eine Isolation zu verneinen. Hinzu komme, dass sie selbständig die Wohnung verlasse und diverse soziale Kontakte pflege. Eine Familienbegleitung finde aufgrund der Problematik mit dem ältesten und auch mit dem jüngeren Sohn statt. Eine lebenspraktische Begleitung beinhalte jedoch keine Kinderbetreuung . Weiter sei darauf hinge wiesen worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Hilfs mit tel beantragen könne (S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei schwer gehbehindert. Für Verrich tungen ausserhalb des Hauses sei sie auf die permanente Hilfe Dritter angewiesen, insbesondere auf Taxi-Dienstleistungen. Socken und Schuhe könne sie sich nur mit Hilfe ihres 10-jährigen Sohnes anziehen. Ohne dessen Hilfe könne sie die Wohnung jeweils nicht verlassen. Dies bedeute, dass sie den Tag gut planen und die Schule, die Arbeit oder Arzttermine koordinieren müsse. Ohne eine persön liche Unterstützung oder Assistenz sei sie ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Im Moment erfahre sie eine gewisse Unterstützung durch einen Familienbegleiter (Massnahme des Erwachsenenschutzes, Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 3.
E. 3 , gelernte Spitalgehilfin (Urk. 7/ 14/11),
meldete sich am 31. Juli 1999 unter Hinweis darauf , dass sie seit Oktober 1998 HIV - positiv sei ,
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 20. April 2000 (Urk. 7/16/1-2), dass eine Umschulung nicht nötig sei. Die Versicherte war sodann von August 2000 bis September 2001 als Pflege assis tentin im Alters- und Pflegeheim Y.___
in Z.___
tätig (Urk. 7/25/1 Ziff.
5).
Am 19. Februar 2004 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 7/50 , Urk. 7/45 ) sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Die IV-Stelle bestätigte anlässlich mehrerer Rentenrevisionen mit Schreiben vom 25.
März 2008 ,
E. 3.1 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/100) als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (gemäss Berichten der Integrierten Psychiatrie C.___ ) - Adipositas per magna (BMI = 46) - chronisches Lumbovertebralsyndrom - chronische Knieschmerzen bei Verdacht auf Gonarthrose - chronische Unterbauchschmerzen, ungeklärter Ätiologie
3. 2
Dr. med. D.___ , Oberärztin, Spital E.___ , stellte im Bericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/141) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom - Lumbalgien - schmerzhafte Lipomatose beider Oberschenkel, Differentialdiagnose: Ausstrahlung bei Ileosakralgelenkschmerz - Nacken- und Oberarmschmerzen, Differentialdiagnose : bei Ma kro mastie - Adipositas per magna ( Body-Mass-Index, BMI = 46.5) - Ma kr omastie - Rücken- und Nackenschmerzen - s chwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Adipositas Grad III - Status nach Auto CPAP-Therapie - Endometriose - H IV -Seropositiv , seit zirka 1999 - b eka nnte Mikrohämaturie , unauffällige Zystoskopie 2014 - arterielle Hypertonie - Status nach 2x Sectio 2002/2012 - Appendektomie 2007
Dr. D.___
gab an,
die Beschwerdeführerin habe einen 19 - jährigen und einen 9 jährigen Sohn. Sie lebe mit dem 9-jährigen Sohn in einer Mietwohnung.
D ie Schmerzerkrankung befinde sich im Stadium zwei nach Gebersha g en entspre chend einer beginnenden Schmerz c hronifizierung . Die Auswertung der
DASS -Skala mach e eine ausgeprägte Störung in den Bereichen Depression , Angst und Stress unwahrscheinlich . Hinsichtlich des Ausmass es der schmerzbedingten Beein trächtigung liege ein Ausprägungsgrad von vier vor, entsprechend einer hohen Schmerzintensität mit hoher schmerzbedingter Beeinträchtigung und star ker Limitierung (S. 2 oben). Seit Langem seien Schmerzen im Nacken, den Schultern und den Oberarmen bekannt. Wiederkehrende Lumbago
bestünden seit den 90er Jahren
und würden bei längerem Stehen und Laufen auftreten . Seit eine m Jahr bestünden limitierend e wiederkehrende Schmerzen in beiden Ober schen keln, welche bei Belastung und verstärkt am Abend auftreten würden (S. 2 Mitte). Der Nachtschlaf dauere nur noch vier Stunden. Die Beschwerden über deckten eine anamnestisch ausgeprägte Belastungsintoleranz mit einer Dyspnoe. Tägliche Erledigungen seien kaum zu bewältigen . Busfahr ten seien nicht möglich, da die Beschwerdeführerin die Strecke zur Bushaltestelle nicht gehen könne, einerseits wegen der Schmerzen, andererseits wegen einer ausgeprägten Dyspnoe . Eine pulmonale Pathologie sei ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei von diesem Ergebnis nicht überzeugt (S. 2 f.).
Die Beschwerden in den Beinen seien als Ausdruck einer fortgeschrittenen Dekon d itionierung zu bewerten. Physiotherapien und ein Gehtraining hätten anamnes tisch noch keinen Effekt gehabt, sollten aber weitergeführt werden . Differential diagnostisch kämen ausstrahlende Ileosakralgelenksbeschwerden oder eine Clau dicatio spinalis in Frage. Die aufgrund der Adipositas deutlich erschwerte körperliche Untersuchung habe aber diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben. Der Bewegungsradius der Beschwerdeführerin scheine sich zunehmend zu verkleinern. Ursächlich sei auch nach Ansicht von Dr. D.___ die ausgeprägte Adipositas. Die Ängste der Beschwerdeführerin bezüglich eines bariatrischen Eingriffs seien nachvollziehbar, gleichzeitig leide sie unter der Unfähigkeit, ihr Kind zu Einkäufen begleiten zu können (S. 3 unten f. ).
Der Bericht von Dr. D.___
vom 9. Juni 2021 wurde der Beschwerdegegnerin im September 2022 eingereicht.
E. 3.3 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort, die am 1. September 2022 erfolgte. Die Abklärungsperson nannte im Bericht vom 1. September 2022 (Urk. 7/136) als Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung, eine Adipositas per magna, Rückenschmerzen, eine HIV-Infektion und rezidivierende Abdominal beschwerden . Die Beschwerdeführerin sei seit vier Jahren bei der Stiftung F.___
angestellt (vgl. Urk. 7/123/1-4). Auf Nachfrage habe sich herausgestellt , dass es sich um eine Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt handeln müsse (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von 50 % angestellt. Seit Oktober 2021 arbeite sie noch zu 40 % . Für Freitagmorgen sei sie krankgeschrieben (S. 2 oben). Sie habe seit drei Jahren immer stärk ere Schmerzen in den Beinen und könne nur noch sehr kurze Strecken gehen. Rückenschmerzen verunmöglichten zusätzlich eine gute Mobilität. Bis jetzt habe sie keine Hilfsmittel
und noch nie e inen Rollator ausprobiert. Sie komme auch mit Pausen nicht sehr weit. Zur Arbeit und zum Einkaufen müsse sie immer ein Taxi nehmen. Die Kosten seien sehr hoch und sie verschulde sich damit (S. 2 Mitte). Bei starken Schmerze n nehme sie Dafalgan ein . Sie habe seit einiger Zeit keinen guten Schlaf mehr. Wieso wisse sie nicht . Bis vor ein paar Monaten habe s ie mit ihrem Partner zusammengelebt. Dieser wohne und arbeite nun in Deutschland und wohne in einer Dachwohnung im 5. Stock, weshalb sie in den Ferien immer dort habe hochsteigen müssen, was sie viel Kraft gekostet habe (S. 2 unten). 3. 3 .2
Die Abklärungsperson gab zur Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» an, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich mehrheitlich selber an- und auskleiden könne. Wenn der Sohn zu Hause sei , helfe er ihr beim Anziehen der Socken und Schuhe . Wenn sie alleine sei, müsse sie es selber « irgendwie hinkriegen». Sie könne sich aufgrund der Brüste und der Körperfülle nicht gut bücken. Eine Anziehhilfe habe sie nicht . Bei den Schuhen nehme sie einen Schuhlöffel. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, eine regelmässige und erheb liche Dritthilfe werde nicht geleistet. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Socken und Schuhe selber an- und auszuziehen, wenn dies notwendig sei. Zudem wäre es zumutbar, auf einen Socken- Anzieher zurückzugreifen.
Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen, Abliegen» wurde ausgeführt, die Beschwer de führerin sei in der Lage, alle Transfers selbständig durchzuführen. Sie habe vor Ort gezeigt, dass das Aufstehen auch vom Sofa aus möglich sei. Im Bereich «Essen» sei die Beschwerdeführerin selbständig . Sie habe keine Einschränkungen in den Händen und den Armen (S. 3 unten). Zur «Körperpflege» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin dusche selbständig in der Badewanne. Sie habe sich einen Hocker gekauft, der das Ein- und Aussteigen aus der Wanne vereinfache , da der Wannenrand relativ hoch und sie nicht so gross sei.
Dennoch sei dies immer das grösste Problem. Sie könne sich selber waschen und pflege auch die Haare selbständig.
Weiter sei sie in der Lage, sich abzutrocknen und die Ha a re zu frisieren.
Ebenso putze sie die Zähne ohne Dritthilfe. In diesem Bereich bestehe keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Die Probleme beim Ein- und Aus steigen aus der Wanne seien zumutbar. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» benötige die Beschwerde führerin
ebenfalls keine Dritthilfe (S. 4 oben).
Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde ausge führt, Einschränkungen bestünden seit zirka 2019. Di e Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie aufgrund der Schmerzen in den Beinen schon länger auf Unterstützung bei der Fortbewegung angewiesen sei. Früher habe sie noch bis zur Bushaltestelle gehen können. Dies sei heute nicht mehr möglich. Sie übe dies mit dem Physiotherapeuten. Zuletzt habe es aber noch nicht geklappt. Wenn sie mit dem Sohn einkaufen gehe, halte sie sich am Einkaufsw agen fest . Sie müsse sich aber zwischenzeitlich hinsetzen und fünf Minuten warten, bis die Schmerzen nachliessen . Wenn sie wenige Meter laufe, komme es zu einschiessenden Schmer zen (S. 4 Mitte). Autofahren könne sie nicht. Sie fahre mit dem Taxi zur Arbeit und zum Einkaufen. Medizinische Termine nehme sie mit Pro Mobil wahr.
Seit zirka zweieinhalb Jahren bestehe ein Familiencoach ing . Diese s sei aufgrund der Probleme des 20 Jahre alten Sohnes beantragt worden, welcher nicht mehr zu Hause wohne. Die Begleitung bestehe nach wie vor, da auch der jüngere Sohn ein wenig eingeschränkt sei. Der Coach helfe der Beschwerdeführerin teilweise , wenn sie am PC etwas schreiben müsse. Sie habe den Umgang mit dem Computer nie gelernt. Ansonsten erledige sie alle administrativen Aufgaben selber (S. 4 unten). Die Abklärungsperson bemerkte dazu , der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei ausgewiesen. Sie habe die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass diese die Gehfähigkeit mit einem Rollator verbessern könne. Nach ihren Angaben sei sie für Aussentermine dennoch auf Dritthilfe angewiesen , da sie die Bushaltestelle nicht erreichen könne (S. 5 oben).
Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss den vorliegenden Unterlagen kognitiv nicht eingeschränkt.
Sie organisiere, strukturiere und plane ihren Alltag selbständig . Weiter kümmere sie sich um alle administrativen Angelegenheiten, die Einkaufsplanung und um Termine (S. 5 Mitte). Zum Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» wurde ausgeführt, die Beschwer deführer in habe berichtet, dass sie sich selber um die Wohnungspflege , die Wäsche und die E rnährung kümmere und sie die Wohnungspflege in Etappen erledigen könne. Sie reinige auch die Fenster und kümmere sich um die Boden pflege. Der Sohn helfe ihr nur manchmal beim Ausräumen des Geschirrspülers. Zudem trage er die Wäsche hoch und runter. Sie sortiere, wasche und hänge danach alles in der Wohnung auf. Sie möchte auch alles bügeln. Dies bedeute aber auch, dass sie nicht immer nachkomme und es zu einem Stau beim Bügeln kommen könne. Die Beschwerdeführerin koche sodann mindestens einmal pro Tag warm und versuche dies mit frischen und ausgewogenen Speisen zu machen. In diesem Bereich bestünden keine anrechenbaren Einschränkungen.
Für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen (S. 5 unten). 3. 3 .3
Die Beschwerdeführerin sei lediglich im Bereich der
« Fortbewegung » auf regel mässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Für eine Hilflosenentschädigung müsste sie in mindestens zwei Lebensverrichtungen oder bei der lebensprak tische n Begleitung eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe generieren . Eine Kumulation der ausserhäuslichen Verrichtungen bei der Fortbewegung und im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung sei nicht möglich (S. 6 unten). 3. 4
Dr. B.___ gab in einer E-Mail, die am 13. September 2022 (Urk. 7/140) bei der Beschwerdegegnerin einging, an, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich in letzter Zeit verschlechtert durch eine morbide Adipositas bei einem BMI von 53 . Seit September 2021 bestehe eine Krankschreibung im Umfang von 10 %. Die Patientin werde im Verlauf der Woche durch
zunehmende Atemprobleme, eine Ermüdung und vor allem durch Beinschmerzen geplagt, die direkt der Adipositas zugeschrieben werden könnten. 4. 4.1
Die Abklärung
an Ort und Stelle vom 1. September 2022 wurde von einer qualifizierte n Fachperson
durchgeführt. Die von somatischer und psychiatrischer Seite bestehenden Diagnosen und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
waren der Abklärungsperson bekannt . Die Diagnosen wurden im Bericht explizit aufgeführt (E. 3.3.1 ). Die Abklärungs person war damit auch über
die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin und die von Dr. B.___
erwähnte Adipositas per magna
unterrichtet, welcher der Hausarzt als massgebliche Ursache der somatischen Beschwerden bewertete (vgl.
E. 3.4 hiervor). Die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 9. Juni 2021 widersprechen sodann dem Abklärungsbericht vom 1. September 2022 nicht, wurden darin doch die Beschwerden in den Beinen als Ausdruck einer fortge schrittenen Dekonditionierung gewertet und die ausgeprägte Adipositas als Ursache des sich stetig verkleinernden Aktionsradius der Beschwerdeführerin gese hen (vgl. vorstehend E. 3.2) . Die Abklärungsperson hatte
demzufolge
Kennt nis über die örtlichen und räumlichen Verhältnisse vor Ort und sie trug den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen Rech nung.
Der Abklärungsbericht
erweist sich sodann
als plausibel und ausführlich begrün det . Die Abklärungsperson prüfte insbesondere die alltäglichen Lebensverrich tungen und zeigte detailliert auf,
dass die Beschwerdeführerin
vom Bereich
« Fort bewegung , Kontaktaufnahme » abgesehen
nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Ebenso prüfte und verneinte sie, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 IVV erfüllt sind . Der Bericht vom 1. September 2022 erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichtes (E. 1. 6 ) , so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2
Gemäss Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin die Bereiche « Ankleiden, Auskleiden », «A ufstehen, Absitzen, Abliegen »,
« Essen » , « Körperpfleg » und « Reini gung nach Verrichtung der Notdurft »
selbständig verrichten
und benötigt dafür nicht die Hilfe Dritter (E. 3.3.2) . Sie
machte geltend, dass sie für das An- und Ausziehen von Socken und Schuhen auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen
sei und sie ohne seine Hilfe die Wohnung nicht verlassen könne (Urk. 1). A nlässlich der Abklärung vor Ort äusserte sich die Beschwerdeführerin
dagegen in dem Sinne, dass ihr das Anziehen von Socken und Schuhen notfalls auch selbständig und ohne die Hilfe ihres Sohnes möglich sei . Die Abklärungsperson wies in diesem Zusammenhang darauf hin , dass die Beschwerdeführerin auf Hilfen wie einen Socken- Anzieher zurückgreifen kann (vorstehend E. 3.3.2). Es ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort abzustellen. Für den Bereich «Anziehen/Ausziehen» ist die Beschwerdeführerin daher nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend , dass sie ohne Unterstützung oder eine Assistenz ernsthaft gefährdet sei , sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Urk. 1). Sie ist
jedoch bei der Stiftung F.___ angestellt. Aufgrund ihrer Arbeit hat sie die Möglichkeit, regelmässig K ontakte zu anderen Mitarbeitern zu pflegen . Ausserdem lebt sie mit ihrem jüngeren Sohn zusammen und besucht nach eigenen Angaben den Partner im Ausland . Angesichts ihrer Fähigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.3.2) ist nicht erstellt, dass sie ohne Begleitung einer Dritt person nicht selbständig wohnen könnte, für Verrichtungen und Kontakte ausser halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen wäre oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Nach der Rechtsprechung muss sich die soziale Isolation im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV beim Versicherten bereits manifestiert haben, damit von einer ernsthaften Gefährdung und damit von begründeter Notwendigkeit lebenspraktischer Beglei tung gesprochen werden kann (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., S. 498 N . 50 zu Art. 42-42 ter IVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Abklärungsperson verneinte daher zu Recht die Gefahr einer sozialen Isolierung . Die Beschwerdeführerin gab ausserdem an , dass sie Unterstützung in Form einer Familienbegleitung erhalte (Urk. 1) . Dies e kann als Massnahme des Erwachsenenschutzes
für die Prüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 IVV). 4.3
D em Bedarf der Beschwerdeführerin auf regelmässige und erhebliche Unter stüt zung bei der Fortbewegung wurde bei der Abklärung vor Ort Rechnung getragen . Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihr die Benützung eines Rollators zumutbar wäre. Im Sinne der Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung ange passte Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss für einarmige Personen, Hilfs mittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S.
213, 1986 S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst. Dies kann vorliegend jedoch - wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar fähig ist, eine Wohnung im 5. Stock zu erreichen und sich auch an ihrem Arbeitsplatz fortbewegen können muss -, offenbleiben:
Denn u m einen Anspruch a uf eine mindestens leichte Hilflosigkeit zu begründen , müsste zunächst
ein Bedarf bei mindestens zwei alltäglichen Lebensver rich tungen bestehen oder eine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sein. Ein Bedarf nach einer dauernden persönlichen Überwachung , oder nach einer stän digen und besonders aufwendigen Pflege besteht klarerweise nicht . Ebenso liegen keine schwere Sinnesschädigung oder ein schweres körperliches Gebrechen vor ( vgl. Urk. 7/136 S. 5 f.). Die weiteren Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . b-d IVV sind daher ebenfalls nicht erfüllt.
Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein eigenständiges Institut der Hilfe dar. Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichts punkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebens praktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern. In Bezug auf solche Überschneidungen hält Rz . 8048 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH , Stand 1. Januar 2021 ) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 unmissverständlich fest, dass gleiche Hilfeleistungen nur einmal berücksichtigt werden dürfen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebens verrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2 mit Hinweisen ). Ein Bedarf für regelmässige und erhebliche Unterstützung bei der Fortbewegung darf im Rahmen der Prüfung einer Unterstützung bei Verrichtun gen und Kontakten ausserhalb der Wohnung nach Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV daher nicht erneut angerechnet werden.
Ein Bedarf für zwei alltägliche Lebensverrichtungen oder für eine lebensprak tische Begleitung ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. September 2022 daher nicht ausgewiesen. Ebenso sind die weiteren Voraussetzungen nach Art 37 Abs. 3 IVV nicht erfüllt. 4.4
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine leichte oder eine mittel schwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung daher zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 erweist sich nach dem Gesag ten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
5.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung sind die Kosten einstweiligen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , z ufolge Gewä h rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 7 November 2011 , 12. Juni 2013 und vom 31. März 2017 (Urk.
7/61,
Urk. 7/75 , Urk. 7/95 , Urk. 7/111 ), dass unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 7/125) lehnte die IV-Stelle es ab , dass der Versicherten Beiträge an Taxifahr t en zur Arbeit im Sinne eines Hilfsmittels ausgerichtet werden .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00627
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
5. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 197 3 , gelernte Spitalgehilfin (Urk. 7/ 14/11),
meldete sich am 31. Juli 1999 unter Hinweis darauf , dass sie seit Oktober 1998 HIV - positiv sei ,
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 20. April 2000 (Urk. 7/16/1-2), dass eine Umschulung nicht nötig sei. Die Versicherte war sodann von August 2000 bis September 2001 als Pflege assis tentin im Alters- und Pflegeheim Y.___
in Z.___
tätig (Urk. 7/25/1 Ziff.
5).
Am 19. Februar 2004 erfolgte eine weitere Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 7/50 , Urk. 7/45 ) sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Die IV-Stelle bestätigte anlässlich mehrerer Rentenrevisionen mit Schreiben vom 25.
März 2008 ,
7. November 2011 , 12. Juni 2013 und vom 31. März 2017 (Urk.
7/61,
Urk. 7/75 , Urk. 7/95 , Urk. 7/111 ), dass unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 7/125) lehnte die IV-Stelle es ab , dass der Versicherten Beiträge an Taxifahr t en zur Arbeit im Sinne eines Hilfsmittels ausgerichtet werden . 1.2
Am 24. Mai 2022 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/128). Am 13. Juli 2022 stellte sie aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein Zusatz gesuch betreffend Rentenanspruch (Urk. 7/132).
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge
eine Abklärung an Ort und Stelle (Urk.
7/136). Mit Vorbescheid vom 5. September 2022 (Urk. 7/137) stellte sie die Abweisung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung in Aussicht. Die Versi cherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/142) vor. Mit Verfügung vom 5.
Oktober 2022 (Urk. 7/144 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Urk. 2) erhob d ie Versicherte am 27.
Oktober 2022
bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1) ,
die am 30. November 2022 (Urk. 3) an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Jan uar 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht holte am 29. August 2023 (Urk. 12) eine Kopie der Verfügung der Stadt A.___
vom 22. August 2023 (Urk. 13) über an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Zusatzleistungen zur AHV/IV ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerde führerin machte jedoch in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Mai 2022 (Urk. 7/128) geltend, sie sei in gewissen Bereichen bereits seit etwa drei Jahren eingeschränkt (vgl. Ziff. 4.1 -4.2 ). Da somit die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1. 3
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.4
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abga be von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens ver richtungen voraus (B GE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.5
Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente beste hen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebens prak tische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähn ten Situ ationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebens praktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die ver sicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1. 6
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz .
8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diag nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizi ni schen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergieren de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens prak tischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne dar stellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4 ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebens praktischen Begleitung (BG E 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin lediglich im Bereich der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Für eine Hilfslosenentschädigung sei jedoch erforderlich, dass in mindestens zwei alltäg lichen Lebensverrichtungen oder bei der lebenspraktischen Begleitung eine regel mässige und erhebliche Dritthilfe generiert werde. Eine Kumulation der ausser häuslichen Verrichtungen bei der Fortbewegung und der lebenspraktischen Begleitung sei nicht möglich. Für die Dritthilfe ausser Haus sei die Einschränkung bei der Fortbewegung berücksichtigt und angerechnet worden. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführerin zumutbar sei, auf Hilfsmittel wie einen Rollator etc. zurückzugreifen, um die Selbständigkeit zu fördern . Darüber sei v or Ort gespro chen worden (S. 2 oben).
Gemäss der Abklärung vor Ort könne sich die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig an- und auskleiden. In diesem Bereich fehlten die Regelmässigkeit und Erheblichkeit. Der Sohn helfe, wenn er zu Hause sei. Wenn er in der Schule sei, sei dies nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin
sei dann in der Lage, sich die Schuhe m it einem zumutbaren erhöhten Aufwand selber anzuziehen . Dies sei mit einem langen Schuhlöffel und angepasstem Schuhmaterial problemlos möglich. Auf entsprechende Hilfsmittel sei verwiesen worden (S. 2 Mitte).
Der Bereich Isolation müsse manifestiert sein, um eine solche auszuweisen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammenlebe, sei eine Isolation zu verneinen. Hinzu komme, dass sie selbständig die Wohnung verlasse und diverse soziale Kontakte pflege. Eine Familienbegleitung finde aufgrund der Problematik mit dem ältesten und auch mit dem jüngeren Sohn statt. Eine lebenspraktische Begleitung beinhalte jedoch keine Kinderbetreuung . Weiter sei darauf hinge wiesen worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Hilfs mit tel beantragen könne (S. 2 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei schwer gehbehindert. Für Verrich tungen ausserhalb des Hauses sei sie auf die permanente Hilfe Dritter angewiesen, insbesondere auf Taxi-Dienstleistungen. Socken und Schuhe könne sie sich nur mit Hilfe ihres 10-jährigen Sohnes anziehen. Ohne dessen Hilfe könne sie die Wohnung jeweils nicht verlassen. Dies bedeute, dass sie den Tag gut planen und die Schule, die Arbeit oder Arzttermine koordinieren müsse. Ohne eine persön liche Unterstützung oder Assistenz sei sie ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Im Moment erfahre sie eine gewisse Unterstützung durch einen Familienbegleiter (Massnahme des Erwachsenenschutzes, Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/100) als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - kombinierte Persönlichkeitsstörung (gemäss Berichten der Integrierten Psychiatrie C.___ ) - Adipositas per magna (BMI = 46) - chronisches Lumbovertebralsyndrom - chronische Knieschmerzen bei Verdacht auf Gonarthrose - chronische Unterbauchschmerzen, ungeklärter Ätiologie
3. 2
Dr. med. D.___ , Oberärztin, Spital E.___ , stellte im Bericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/141) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom - Lumbalgien - schmerzhafte Lipomatose beider Oberschenkel, Differentialdiagnose: Ausstrahlung bei Ileosakralgelenkschmerz - Nacken- und Oberarmschmerzen, Differentialdiagnose : bei Ma kro mastie - Adipositas per magna ( Body-Mass-Index, BMI = 46.5) - Ma kr omastie - Rücken- und Nackenschmerzen - s chwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Adipositas Grad III - Status nach Auto CPAP-Therapie - Endometriose - H IV -Seropositiv , seit zirka 1999 - b eka nnte Mikrohämaturie , unauffällige Zystoskopie 2014 - arterielle Hypertonie - Status nach 2x Sectio 2002/2012 - Appendektomie 2007
Dr. D.___
gab an,
die Beschwerdeführerin habe einen 19 - jährigen und einen 9 jährigen Sohn. Sie lebe mit dem 9-jährigen Sohn in einer Mietwohnung.
D ie Schmerzerkrankung befinde sich im Stadium zwei nach Gebersha g en entspre chend einer beginnenden Schmerz c hronifizierung . Die Auswertung der
DASS -Skala mach e eine ausgeprägte Störung in den Bereichen Depression , Angst und Stress unwahrscheinlich . Hinsichtlich des Ausmass es der schmerzbedingten Beein trächtigung liege ein Ausprägungsgrad von vier vor, entsprechend einer hohen Schmerzintensität mit hoher schmerzbedingter Beeinträchtigung und star ker Limitierung (S. 2 oben). Seit Langem seien Schmerzen im Nacken, den Schultern und den Oberarmen bekannt. Wiederkehrende Lumbago
bestünden seit den 90er Jahren
und würden bei längerem Stehen und Laufen auftreten . Seit eine m Jahr bestünden limitierend e wiederkehrende Schmerzen in beiden Ober schen keln, welche bei Belastung und verstärkt am Abend auftreten würden (S. 2 Mitte). Der Nachtschlaf dauere nur noch vier Stunden. Die Beschwerden über deckten eine anamnestisch ausgeprägte Belastungsintoleranz mit einer Dyspnoe. Tägliche Erledigungen seien kaum zu bewältigen . Busfahr ten seien nicht möglich, da die Beschwerdeführerin die Strecke zur Bushaltestelle nicht gehen könne, einerseits wegen der Schmerzen, andererseits wegen einer ausgeprägten Dyspnoe . Eine pulmonale Pathologie sei ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei von diesem Ergebnis nicht überzeugt (S. 2 f.).
Die Beschwerden in den Beinen seien als Ausdruck einer fortgeschrittenen Dekon d itionierung zu bewerten. Physiotherapien und ein Gehtraining hätten anamnes tisch noch keinen Effekt gehabt, sollten aber weitergeführt werden . Differential diagnostisch kämen ausstrahlende Ileosakralgelenksbeschwerden oder eine Clau dicatio spinalis in Frage. Die aufgrund der Adipositas deutlich erschwerte körperliche Untersuchung habe aber diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben. Der Bewegungsradius der Beschwerdeführerin scheine sich zunehmend zu verkleinern. Ursächlich sei auch nach Ansicht von Dr. D.___ die ausgeprägte Adipositas. Die Ängste der Beschwerdeführerin bezüglich eines bariatrischen Eingriffs seien nachvollziehbar, gleichzeitig leide sie unter der Unfähigkeit, ihr Kind zu Einkäufen begleiten zu können (S. 3 unten f. ).
Der Bericht von Dr. D.___
vom 9. Juni 2021 wurde der Beschwerdegegnerin im September 2022 eingereicht. 3.3 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort, die am 1. September 2022 erfolgte. Die Abklärungsperson nannte im Bericht vom 1. September 2022 (Urk. 7/136) als Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung, eine Adipositas per magna, Rückenschmerzen, eine HIV-Infektion und rezidivierende Abdominal beschwerden . Die Beschwerdeführerin sei seit vier Jahren bei der Stiftung F.___
angestellt (vgl. Urk. 7/123/1-4). Auf Nachfrage habe sich herausgestellt , dass es sich um eine Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt handeln müsse (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von 50 % angestellt. Seit Oktober 2021 arbeite sie noch zu 40 % . Für Freitagmorgen sei sie krankgeschrieben (S. 2 oben). Sie habe seit drei Jahren immer stärk ere Schmerzen in den Beinen und könne nur noch sehr kurze Strecken gehen. Rückenschmerzen verunmöglichten zusätzlich eine gute Mobilität. Bis jetzt habe sie keine Hilfsmittel
und noch nie e inen Rollator ausprobiert. Sie komme auch mit Pausen nicht sehr weit. Zur Arbeit und zum Einkaufen müsse sie immer ein Taxi nehmen. Die Kosten seien sehr hoch und sie verschulde sich damit (S. 2 Mitte). Bei starken Schmerze n nehme sie Dafalgan ein . Sie habe seit einiger Zeit keinen guten Schlaf mehr. Wieso wisse sie nicht . Bis vor ein paar Monaten habe s ie mit ihrem Partner zusammengelebt. Dieser wohne und arbeite nun in Deutschland und wohne in einer Dachwohnung im 5. Stock, weshalb sie in den Ferien immer dort habe hochsteigen müssen, was sie viel Kraft gekostet habe (S. 2 unten). 3. 3 .2
Die Abklärungsperson gab zur Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» an, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich mehrheitlich selber an- und auskleiden könne. Wenn der Sohn zu Hause sei , helfe er ihr beim Anziehen der Socken und Schuhe . Wenn sie alleine sei, müsse sie es selber « irgendwie hinkriegen». Sie könne sich aufgrund der Brüste und der Körperfülle nicht gut bücken. Eine Anziehhilfe habe sie nicht . Bei den Schuhen nehme sie einen Schuhlöffel. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, eine regelmässige und erheb liche Dritthilfe werde nicht geleistet. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Socken und Schuhe selber an- und auszuziehen, wenn dies notwendig sei. Zudem wäre es zumutbar, auf einen Socken- Anzieher zurückzugreifen.
Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen, Abliegen» wurde ausgeführt, die Beschwer de führerin sei in der Lage, alle Transfers selbständig durchzuführen. Sie habe vor Ort gezeigt, dass das Aufstehen auch vom Sofa aus möglich sei. Im Bereich «Essen» sei die Beschwerdeführerin selbständig . Sie habe keine Einschränkungen in den Händen und den Armen (S. 3 unten). Zur «Körperpflege» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin dusche selbständig in der Badewanne. Sie habe sich einen Hocker gekauft, der das Ein- und Aussteigen aus der Wanne vereinfache , da der Wannenrand relativ hoch und sie nicht so gross sei.
Dennoch sei dies immer das grösste Problem. Sie könne sich selber waschen und pflege auch die Haare selbständig.
Weiter sei sie in der Lage, sich abzutrocknen und die Ha a re zu frisieren.
Ebenso putze sie die Zähne ohne Dritthilfe. In diesem Bereich bestehe keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Die Probleme beim Ein- und Aus steigen aus der Wanne seien zumutbar. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» benötige die Beschwerde führerin
ebenfalls keine Dritthilfe (S. 4 oben).
Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde ausge führt, Einschränkungen bestünden seit zirka 2019. Di e Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie aufgrund der Schmerzen in den Beinen schon länger auf Unterstützung bei der Fortbewegung angewiesen sei. Früher habe sie noch bis zur Bushaltestelle gehen können. Dies sei heute nicht mehr möglich. Sie übe dies mit dem Physiotherapeuten. Zuletzt habe es aber noch nicht geklappt. Wenn sie mit dem Sohn einkaufen gehe, halte sie sich am Einkaufsw agen fest . Sie müsse sich aber zwischenzeitlich hinsetzen und fünf Minuten warten, bis die Schmerzen nachliessen . Wenn sie wenige Meter laufe, komme es zu einschiessenden Schmer zen (S. 4 Mitte). Autofahren könne sie nicht. Sie fahre mit dem Taxi zur Arbeit und zum Einkaufen. Medizinische Termine nehme sie mit Pro Mobil wahr.
Seit zirka zweieinhalb Jahren bestehe ein Familiencoach ing . Diese s sei aufgrund der Probleme des 20 Jahre alten Sohnes beantragt worden, welcher nicht mehr zu Hause wohne. Die Begleitung bestehe nach wie vor, da auch der jüngere Sohn ein wenig eingeschränkt sei. Der Coach helfe der Beschwerdeführerin teilweise , wenn sie am PC etwas schreiben müsse. Sie habe den Umgang mit dem Computer nie gelernt. Ansonsten erledige sie alle administrativen Aufgaben selber (S. 4 unten). Die Abklärungsperson bemerkte dazu , der Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei ausgewiesen. Sie habe die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass diese die Gehfähigkeit mit einem Rollator verbessern könne. Nach ihren Angaben sei sie für Aussentermine dennoch auf Dritthilfe angewiesen , da sie die Bushaltestelle nicht erreichen könne (S. 5 oben).
Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss den vorliegenden Unterlagen kognitiv nicht eingeschränkt.
Sie organisiere, strukturiere und plane ihren Alltag selbständig . Weiter kümmere sie sich um alle administrativen Angelegenheiten, die Einkaufsplanung und um Termine (S. 5 Mitte). Zum Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» wurde ausgeführt, die Beschwer deführer in habe berichtet, dass sie sich selber um die Wohnungspflege , die Wäsche und die E rnährung kümmere und sie die Wohnungspflege in Etappen erledigen könne. Sie reinige auch die Fenster und kümmere sich um die Boden pflege. Der Sohn helfe ihr nur manchmal beim Ausräumen des Geschirrspülers. Zudem trage er die Wäsche hoch und runter. Sie sortiere, wasche und hänge danach alles in der Wohnung auf. Sie möchte auch alles bügeln. Dies bedeute aber auch, dass sie nicht immer nachkomme und es zu einem Stau beim Bügeln kommen könne. Die Beschwerdeführerin koche sodann mindestens einmal pro Tag warm und versuche dies mit frischen und ausgewogenen Speisen zu machen. In diesem Bereich bestünden keine anrechenbaren Einschränkungen.
Für die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen (S. 5 unten). 3. 3 .3
Die Beschwerdeführerin sei lediglich im Bereich der
« Fortbewegung » auf regel mässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Für eine Hilflosenentschädigung müsste sie in mindestens zwei Lebensverrichtungen oder bei der lebensprak tische n Begleitung eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe generieren . Eine Kumulation der ausserhäuslichen Verrichtungen bei der Fortbewegung und im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung sei nicht möglich (S. 6 unten). 3. 4
Dr. B.___ gab in einer E-Mail, die am 13. September 2022 (Urk. 7/140) bei der Beschwerdegegnerin einging, an, der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin habe sich in letzter Zeit verschlechtert durch eine morbide Adipositas bei einem BMI von 53 . Seit September 2021 bestehe eine Krankschreibung im Umfang von 10 %. Die Patientin werde im Verlauf der Woche durch
zunehmende Atemprobleme, eine Ermüdung und vor allem durch Beinschmerzen geplagt, die direkt der Adipositas zugeschrieben werden könnten. 4. 4.1
Die Abklärung
an Ort und Stelle vom 1. September 2022 wurde von einer qualifizierte n Fachperson
durchgeführt. Die von somatischer und psychiatrischer Seite bestehenden Diagnosen und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
waren der Abklärungsperson bekannt . Die Diagnosen wurden im Bericht explizit aufgeführt (E. 3.3.1 ). Die Abklärungs person war damit auch über
die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin und die von Dr. B.___
erwähnte Adipositas per magna
unterrichtet, welcher der Hausarzt als massgebliche Ursache der somatischen Beschwerden bewertete (vgl.
E. 3.4 hiervor). Die Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 9. Juni 2021 widersprechen sodann dem Abklärungsbericht vom 1. September 2022 nicht, wurden darin doch die Beschwerden in den Beinen als Ausdruck einer fortge schrittenen Dekonditionierung gewertet und die ausgeprägte Adipositas als Ursache des sich stetig verkleinernden Aktionsradius der Beschwerdeführerin gese hen (vgl. vorstehend E. 3.2) . Die Abklärungsperson hatte
demzufolge
Kennt nis über die örtlichen und räumlichen Verhältnisse vor Ort und sie trug den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen Rech nung.
Der Abklärungsbericht
erweist sich sodann
als plausibel und ausführlich begrün det . Die Abklärungsperson prüfte insbesondere die alltäglichen Lebensverrich tungen und zeigte detailliert auf,
dass die Beschwerdeführerin
vom Bereich
« Fort bewegung , Kontaktaufnahme » abgesehen
nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Ebenso prüfte und verneinte sie, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 IVV erfüllt sind . Der Bericht vom 1. September 2022 erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichtes (E. 1. 6 ) , so dass darauf abgestellt werden kann. 4.2
Gemäss Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin die Bereiche « Ankleiden, Auskleiden », «A ufstehen, Absitzen, Abliegen »,
« Essen » , « Körperpfleg » und « Reini gung nach Verrichtung der Notdurft »
selbständig verrichten
und benötigt dafür nicht die Hilfe Dritter (E. 3.3.2) . Sie
machte geltend, dass sie für das An- und Ausziehen von Socken und Schuhen auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen
sei und sie ohne seine Hilfe die Wohnung nicht verlassen könne (Urk. 1). A nlässlich der Abklärung vor Ort äusserte sich die Beschwerdeführerin
dagegen in dem Sinne, dass ihr das Anziehen von Socken und Schuhen notfalls auch selbständig und ohne die Hilfe ihres Sohnes möglich sei . Die Abklärungsperson wies in diesem Zusammenhang darauf hin , dass die Beschwerdeführerin auf Hilfen wie einen Socken- Anzieher zurückgreifen kann (vorstehend E. 3.3.2). Es ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort abzustellen. Für den Bereich «Anziehen/Ausziehen» ist die Beschwerdeführerin daher nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend , dass sie ohne Unterstützung oder eine Assistenz ernsthaft gefährdet sei , sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Urk. 1). Sie ist
jedoch bei der Stiftung F.___ angestellt. Aufgrund ihrer Arbeit hat sie die Möglichkeit, regelmässig K ontakte zu anderen Mitarbeitern zu pflegen . Ausserdem lebt sie mit ihrem jüngeren Sohn zusammen und besucht nach eigenen Angaben den Partner im Ausland . Angesichts ihrer Fähigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.3.2) ist nicht erstellt, dass sie ohne Begleitung einer Dritt person nicht selbständig wohnen könnte, für Verrichtungen und Kontakte ausser halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen wäre oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Nach der Rechtsprechung muss sich die soziale Isolation im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV beim Versicherten bereits manifestiert haben, damit von einer ernsthaften Gefährdung und damit von begründeter Notwendigkeit lebenspraktischer Beglei tung gesprochen werden kann (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., S. 498 N . 50 zu Art. 42-42 ter IVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Abklärungsperson verneinte daher zu Recht die Gefahr einer sozialen Isolierung . Die Beschwerdeführerin gab ausserdem an , dass sie Unterstützung in Form einer Familienbegleitung erhalte (Urk. 1) . Dies e kann als Massnahme des Erwachsenenschutzes
für die Prüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 IVV). 4.3
D em Bedarf der Beschwerdeführerin auf regelmässige und erhebliche Unter stüt zung bei der Fortbewegung wurde bei der Abklärung vor Ort Rechnung getragen . Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihr die Benützung eines Rollators zumutbar wäre. Im Sinne der Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung ange passte Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss für einarmige Personen, Hilfs mittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S.
213, 1986 S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst. Dies kann vorliegend jedoch - wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar fähig ist, eine Wohnung im 5. Stock zu erreichen und sich auch an ihrem Arbeitsplatz fortbewegen können muss -, offenbleiben:
Denn u m einen Anspruch a uf eine mindestens leichte Hilflosigkeit zu begründen , müsste zunächst
ein Bedarf bei mindestens zwei alltäglichen Lebensver rich tungen bestehen oder eine lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sein. Ein Bedarf nach einer dauernden persönlichen Überwachung , oder nach einer stän digen und besonders aufwendigen Pflege besteht klarerweise nicht . Ebenso liegen keine schwere Sinnesschädigung oder ein schweres körperliches Gebrechen vor ( vgl. Urk. 7/136 S. 5 f.). Die weiteren Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . b-d IVV sind daher ebenfalls nicht erfüllt.
Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein eigenständiges Institut der Hilfe dar. Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichts punkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebens praktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern. In Bezug auf solche Überschneidungen hält Rz . 8048 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH , Stand 1. Januar 2021 ) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 unmissverständlich fest, dass gleiche Hilfeleistungen nur einmal berücksichtigt werden dürfen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebens verrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2 mit Hinweisen ). Ein Bedarf für regelmässige und erhebliche Unterstützung bei der Fortbewegung darf im Rahmen der Prüfung einer Unterstützung bei Verrichtun gen und Kontakten ausserhalb der Wohnung nach Art. 38 Abs. 1 lit . b IVV daher nicht erneut angerechnet werden.
Ein Bedarf für zwei alltägliche Lebensverrichtungen oder für eine lebensprak tische Begleitung ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. September 2022 daher nicht ausgewiesen. Ebenso sind die weiteren Voraussetzungen nach Art 37 Abs. 3 IVV nicht erfüllt. 4.4
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine leichte oder eine mittel schwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung daher zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 erweist sich nach dem Gesag ten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
5.1
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt . 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung sind die Kosten einstweiligen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , z ufolge Gewä h rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen .
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger