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IV.2022.00625

Erstanmeldung. Psychiatrisches Gutachten stellt keine beweiskräftige Entscheidgrundlage dar. Rückweisung zu weiterer Abklärung.

Zürich SozVersG · 2023-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1990 geborene X.___, ohne berufliche A usbildung, meldete sich am 6. November 2020 unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende Depressio nen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 26. Januar 2021 mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/15). In der Folge veranlasste sie bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begutachtung (Exper tise vom 28. F ebruar 2022, Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom 6. April 2022 (Urk. 7/31) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwir kungspflicht an, sich einer Behandlung mit impuls modellierenden Präparaten sowie eine r zwei - bis dreimonatigen stationären Psychotherapie mit anschlies sender ambulanter Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom gleichen Datum (Urk. 7/32) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 23. Mai 2022 Einwand (Urk. 7/36, Urk. 7/40) erhob. Am 5. Oktober 2022 (Urk. 7/50) beantwortete der psychiatrische Gutachter die von der IV-Stelle am 4. u nd 15. Juli 2022 (Urk. 7/42, Urk. 7/45 in Verbindung mit Urk. 7/44) gestellten Rückfragen. Mit Verfügung vom 1.

November 2022 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2.

D agegen erhob der Versicherte am 30. November 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. November 2022 aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten . H ernach sei erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. Im Weiteren sei festzustellen, ob die aufer legte Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer umzusetzen sei. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 (Urk. 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis

IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2

IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125

V

351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134

V

231 E. 5.1, 125

V

351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10.

Juni 2021 E.

3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die ausgewiesenen Diagnosen gemäss den medizinischen Abklärungen keine länger andauernde n oder bleibende n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hät ten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, es handle sich indes aus IV-rechtlicher Sicht bloss um eine vorübergehende und behandel bare Einschränkung, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten von Dr. Z.___ sei insofern widersprüchlich, als dieser da s Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vernein e, gleichzeitig aber nach Durchführung einer sechsmonatigen Therapie eine 50%ige Arbeitsfä higkeit respektive nach weiteren sechs Monaten eine solche von

100 % statuiere. Der Beschwerdeführer sei gemäss gutachterlicher Einschätzung zu 100 % arbeits unfähig, wobei nach einem Jahr nach Durchführung medizinischer Massnahmen prognostisch von der Erlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine solche Prognose könne keinen direkten Einfluss auf einen Anspruchsentscheid haben, vielmehr wäre zwingend eine Verlaufsbegutachtung betreffend den tatsächlichen Eintritt der erwarteten Arbeitsfähigkeit durchzufüh ren (S. 6 f. Ziff. 4 ff.). Im Weiteren habe der Gutachter die Einschätzung des behandelnden Psychiaters als nachvollziehbar und widerspruchsfrei beurteilt, gleichzeitig aber festgehalten, dass der Arztbericht betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibel sei. Auch hier sei das Gutachten widersprüchlich (S. 7 Ziff. 9). Im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Vergangenheit über einen längeren Zeit raum Medikamente eingenommen;

ferner habe der behandelnde Psychiater einen stationären Aufenthalt nicht als erfolg versprechend erachtet

(S. 8 Ziff. 10). Zusammengefasst könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, weshalb wei tere medizinische Abklärungen zu tätigen seien. Dabei sei auch festzustellen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Schadenminderungspflicht weiterhin Gül tigkeit habe oder der Inhalt einer allfälligen Schadenminderungspflicht im Rah men eines weiteren Gutachtens erneut geklärt werden müsse (S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (anamnestisch Alkohol und Kokain, seit 2011 abstinent; ICD-10 F19.1) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Misshandlungen in der Kindheit und Jugend; ICD-10 F43.1) - kombinierte Persönlichkeit sstörungen (ICD-10 F61.0)

Der Experte führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein weitgehend normaler psy chischer Befund festgestellt worden und es habe sich insbesondere keine relevante depressive Symptomatik gefunden. Der Beschwerdeführer habe eine schwere und traumatisierende Kindheit durchlebt, weshalb bei ihm erhebliche sozi o emotionale Entwicklungsdefizite bestünden, die in hierarchischen Strukturen aggressives Verhalten «triggern» würden, welches während der kriminellen Phase seines Lebens «eingeübt» worden sei

(S. 9).

Psychotherapie alle ein bis zwei Wochen sei zur Behandlung nicht ausreichend und es bestehe aktuell keine medikamentöse Behandlung. Indiziert sei eine zwei- bis dreimonatige stationäre Psychotherapie, die ambulant fortgeführt werden müsse, und es sei eine medikamentöse Behandlung mit impulsmodulierenden Präpar a ten zu erwägen. Nach sechs Monaten Therapie bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei 50% iger Leistung für einfache angelernte Tätigkei ten. Nach weiteren sechs Monaten konsequenter ambulanter Fortsetzung der sta tionären Therapie bestehe eine 100 %ige Leistung. Die therapeutischen Massnah men seien dem Beschwerdeführer zumutbar und es bestehe betreffend Therapie adhärenz keine krankheitsbedingte Unfähigkeit (S. 10).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betonte Dr. Z.___, dass bis anhin durchgehend ein Behandlungsfall bestanden habe (S. 10). 3.2

Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2022 (Urk. 7/30/3-5) unter anderem fest, dass das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2022 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Ein Gesundheitsschaden, welcher eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne, sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/ 30 /4). 3.3

Der behandelnde Psychiater Dr.

B.___

führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2022 zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/39) aus, dass die von Dr.

Z.___

genannten erheblichen sozioemotionalen Entwicklungsdefizite eine der Hauptursachen für die massive Anpassungsstörung mit konsekutiver A rbeitsun fähigkeit seien. Eine weitere Ursache für die Integrationsunfähigkeit des Beschwerdeführers liege in seiner Persönlichkeitsstörung vor einem soziokultu rellen Hintergrund (wiederholte gescheiterte Integrationsversuche). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass eine stationäre Behandlung beim Beschwer deführer vor dem Hintergrund seiner psychischen Problematik von Anfang an zum Scheitern verurteilt sei und medikamentöse Versuche mit drei verschiedenen Antidepressiv a und Neuroleptika keine positive Wirkung gezeigt hätten (S. 1 f .). 3. 4

In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 zu den Rückfragen der Beschwer degeg n erin (Urk. 7/50) führte Dr. Z.___ aus, dass sich sein Hinweis auf einen weitgehend normalen psychisch e n Befund auf die IV-Anmeldung und die darin genannte Angabe einer jahrelangen Depression bezogen habe (S. 2).

Relevant für die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörungen und PTBS seien unter anderem die spezielle Anamnese und Krankheitsentwicklung sowie die beschriebene Delinquenz (S. 2).

Es sei kein vollständig normaler psychischer Befund erhoben w o rden, wobei die beschriebenen Besonderheiten mit den psychiatrischen Diagnosen ohne Auswir kung en

(kombinierte Persönlichkeitsstörungen, komplexe PTBS) konkordant seien: Die Misshandlungen durch den Vater habe der Beschwerdeführer ohne Ver änderung der Affektlage beschrieben, Gestik und Mimik seien eher selten einge setzt worden und die affektive Schwingungsfähigkeit sowie die mimische Beweg lichkeit seien nur leicht reduziert gewesen. Fremdanamnestisch habe die Mutter berichtet, dass vom Beschwerdeführer keine Eigeninitiative betreffend eine kon struktive Veränderung seiner Lebenssituation ausgehe. Ein stark auffälliger Befund sei bei den gestellten Diagnosen typischerweise nicht zu beobachten. Dr. B.___ habe angeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2017 erstmals eine Beziehung gehabt habe, welche nach einem Jahr auseinandergebrochen sei, was er als traumatisierend erlebt habe. Damit sei ein erneuter Versuch einer gesellschaftlichen Integration gescheitert .

Seither wohne er bei seiner Mutter und führe ein ruhigeres Leben mit gelegentlichen depressiven Schüben. Dies habe die Mobilisierung der Symptome einer komplexen PTBS sowie der kombinierten Per sönlichkeitsstörung zur Folge gehabt. Somit handle es sich um eine reaktive Stö rung, wobei weiterhin ein Behandlungsfall vorliege und keine rentenrelevante psychische Störung (S. 2).

Der Umstand, dass er in seinem Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, beziehe sich auf das Ren tenverfahren. Wegen der akuten Störung respektive Mobilisierung der Symptome der komplexen PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung würden the rapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Die genannte Prognose – 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei 50%iger Leistung nach sechs Monaten Therapie und

100%ige Arbeitsfähigkeit bei 100%iger Leistung – sei offensichtlich nicht richtig verstanden worden. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit liege bei 100 %, dies bei einem aktuellen Behandlungsfall (S. 3). 3. 5

Am 14. Oktober 2022 (Urk. 7/54/3-5) äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt unter anderem fest, dass bei den vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen an der Verminderung der Belastung der PTBS und den dysfunktionalen Verhaltensmustern der kombinier ten Persönlichkeits störung gearbeitet würde. Die beim Beschwerdeführer auf grund der Entwicklungsdefizite bestehenden dysfunktionalen Muster seien behandelbar und es sei bezüglich eines Belastungsprofils von keinen dauerhaften Einschränkungen auszugehen (Urk. 7/54/ 5).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 1. November 2022 (Urk. 2) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, wel cher die Diagnosen einer komplexen PTBS sowie einer kombinierten Persönlich keitsstörung stellte und unter Hinweis auf eine schwere und traumatisierende Kindheit von erheblichen sozioemotionalen Entwicklungsdefiziten aus ging, wel che in hierarchischen Strukturen ein aggressives Verhalten auslösen würden. Im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte der Experte eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, wobei ein Behandlungsfall und damit keine rentenrelevante psychische Stö rung vorliege (vgl. E. 3.1 und 3.4). 4.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

vom 28. Februar 2022 inklusive Ergänzung vom 5. Oktober 2022 ist nicht schlüssig. Aus der Expertise erhellt nicht, wie Dr. Z.___ die Diagnosen der komplexen PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung herleitete, da allein aufgrund des erhobenen psychopa thologischen Befunds nicht darauf geschlossen werden kann.

Zudem finden sich in der Expertise nur rudimentäre Ausführungen betreffend die aktuellen Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers. Der Gutachter befragte ihn nur kurz zur momentanen Situation, wobei detaillierte Angaben bezüglich des Tagesablaufs und des sozialen Kontexts fehlen. Zentral für die Anforderungen an die medizinischen Grundlagen ist aus juristischer Sicht zudem insbesondere, dass durch den medizinischen Experten der Zusammenhang

plausibel gemacht wird zwischen dem diagnostizierten Gesundheitsschaden und den Limitierungen, die aus diesem resultieren. Diesbezüglich mangelt es der psychiatrischen Exper tise an einer nachvollziehbaren Herleitung der statuierten

100%igen Arbeits un fähigkeit, wobei Dr. Z.___

insbesondere nicht darlegte, unter welchen konkreten Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführer leidet und weshalb er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zumindest in einem reduzierte n Umfang arbeitsfähig ist. Der pauschale Hinweis des Gutachters, wonach in hie rarchischen Strukturen

aufgrund der sozioemotionalen Entwicklungsdefizite des Beschwerdeführer s

ein aggressives Verhalten ausgelöst werde, vermag die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig zu erklären. Darüber hinaus enthält das Gutachten keine umfassenden Angaben zu den im Regelfall beachtli chen Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen, weshalb eine Würdi gung seiner Einschätzung auch unter diesem Aspekt nicht möglich ist (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281 E. 4.3-4.4).

Schliesslich ist es widersprüchlich oder zumindest unsachgemäss, dass der Gut achter grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, gleich zeitig aber betont, dass im Hinblick auf das Rentenverfahren keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es einzig, die gesund heitlichen Beeinträchtigungen entsprechend dem aktuellen Entwicklungs stand der Medizin zu diagnostizieren und sich insbesondere zu den Leistungs einschrän kungen und dem noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen zu äus sern. Die Beantwortung der Frage, welche Relevanz diese medizinischen Feststel lungen für einen sozialversicherungsrechtliche n Leistungsentscheid haben, obliegt hingegen ausschliesslich den rechtsanwende n den Behörde n . 4.3

Im Lichte der obigen Erwägungen stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage

keine beweiskräftige Ent scheidgrundlage dar (vgl. E. 1. 6). Für die Beurteilung der medizinischen Situation (Diagnose, Leistungsfähigkeit) kann auch nicht auf die Einschätzung des behan delnden Psychiaters Dr. B.___ abgestellt werden, da dieser die von ihm gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Fehlentwicklung sowie von rezidivierenden depressiven Episoden leichten bis mittleren Grads nicht nachvoll ziehbar anhand der Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems herleitete und konkrete Angaben über das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwer deführers

ver missen lässt (vgl. Urk. 7/14). 5. 5.1

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt, wobei es neben einer nachvollziehbaren Diagnostik insbesondere an einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Herleitung der Arbeitsfähigkei t fehlt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin - die ihre gesetzliche Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hat - zurückzuweisen, damit diese den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechts genüglich abkläre und hernach über seinen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung neu entscheide . In diesem Zusammenhang wird die Beschwer degegnerin neben den genannten Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» auch prüfen müssen, ob gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind. Dies gilt auch mit Bezug auf eine allfällige neue Schadenminderungspflicht, nachdem die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 auferlegten Massnahmen (Urk. 7/31) auf dem nicht beweiskräftigen Gut achten von Dr. Z.___ beruhte n . 5.2

Die angefochtene Verfügung vom

1. November 2022 (Urk. 2) ist demnach aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beur teilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge.

Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung - trotz des diesbezüglich irrefüh renden Wortlauts von Art.

28 Abs.

1 lit

a

IVG - nicht per se ausschliesst (BGE

143

V

409 E.

4.2.1, 127

V

294 E.

4b).

Namentlich ist es nicht zutreffend, dass ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung vor Durchführung der medi zinischen Behandlung gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach Geltend machung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmass nahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Therapierbarkeit und/oder prognos tizierte Besserungsfähigkeit eines Gesundheitsschadens stehen auch der Ausrich tung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leis tungsanspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeits un fähigkeit von 40

% während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und danach Erwerbsunfä higkeit von mindestens 40

%, Art.

28 Abs.

1 lit.

b und c

IVG). 6.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137

V 210 E. 7.1, 137

V

57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2022 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1990 geborene X.___, ohne berufliche A usbildung, meldete sich am 6. November 2020 unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende Depressio nen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 26. Januar 2021 mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/15). In der Folge veranlasste sie bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begutachtung (Exper tise vom 28. F ebruar 2022, Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom 6. April 2022 (Urk. 7/31) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwir kungspflicht an, sich einer Behandlung mit impuls modellierenden Präparaten sowie eine r zwei - bis dreimonatigen stationären Psychotherapie mit anschlies sender ambulanter Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom gleichen Datum (Urk. 7/32) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 23. Mai 2022 Einwand (Urk. 7/36, Urk. 7/40) erhob. Am 5. Oktober 2022 (Urk. 7/50) beantwortete der psychiatrische Gutachter die von der IV-Stelle am 4. u nd 15. Juli 2022 (Urk. 7/42, Urk. 7/45 in Verbindung mit Urk. 7/44) gestellten Rückfragen. Mit Verfügung vom 1.

November 2022 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis

IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2

IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .

E. 1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.

E. 2 D agegen erhob der Versicherte am 30. November 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. November 2022 aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten . H ernach sei erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. Im Weiteren sei festzustellen, ob die aufer legte Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer umzusetzen sei. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 (Urk. 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die ausgewiesenen Diagnosen gemäss den medizinischen Abklärungen keine länger andauernde n oder bleibende n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hät ten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, es handle sich indes aus IV-rechtlicher Sicht bloss um eine vorübergehende und behandel bare Einschränkung, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten von Dr. Z.___ sei insofern widersprüchlich, als dieser da s Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vernein e, gleichzeitig aber nach Durchführung einer sechsmonatigen Therapie eine 50%ige Arbeitsfä higkeit respektive nach weiteren sechs Monaten eine solche von

100 % statuiere. Der Beschwerdeführer sei gemäss gutachterlicher Einschätzung zu 100 % arbeits unfähig, wobei nach einem Jahr nach Durchführung medizinischer Massnahmen prognostisch von der Erlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine solche Prognose könne keinen direkten Einfluss auf einen Anspruchsentscheid haben, vielmehr wäre zwingend eine Verlaufsbegutachtung betreffend den tatsächlichen Eintritt der erwarteten Arbeitsfähigkeit durchzufüh ren (S. 6 f. Ziff. 4 ff.). Im Weiteren habe der Gutachter die Einschätzung des behandelnden Psychiaters als nachvollziehbar und widerspruchsfrei beurteilt, gleichzeitig aber festgehalten, dass der Arztbericht betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibel sei. Auch hier sei das Gutachten widersprüchlich (S. 7 Ziff. 9). Im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Vergangenheit über einen längeren Zeit raum Medikamente eingenommen;

ferner habe der behandelnde Psychiater einen stationären Aufenthalt nicht als erfolg versprechend erachtet

(S. 8 Ziff. 10). Zusammengefasst könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, weshalb wei tere medizinische Abklärungen zu tätigen seien. Dabei sei auch festzustellen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Schadenminderungspflicht weiterhin Gül tigkeit habe oder der Inhalt einer allfälligen Schadenminderungspflicht im Rah men eines weiteren Gutachtens erneut geklärt werden müsse (S. 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (anamnestisch Alkohol und Kokain, seit 2011 abstinent; ICD-10 F19.1) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Misshandlungen in der Kindheit und Jugend; ICD-10 F43.1) - kombinierte Persönlichkeit sstörungen (ICD-10 F61.0)

Der Experte führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein weitgehend normaler psy chischer Befund festgestellt worden und es habe sich insbesondere keine relevante depressive Symptomatik gefunden. Der Beschwerdeführer habe eine schwere und traumatisierende Kindheit durchlebt, weshalb bei ihm erhebliche sozi o emotionale Entwicklungsdefizite bestünden, die in hierarchischen Strukturen aggressives Verhalten «triggern» würden, welches während der kriminellen Phase seines Lebens «eingeübt» worden sei

(S. 9).

Psychotherapie alle ein bis zwei Wochen sei zur Behandlung nicht ausreichend und es bestehe aktuell keine medikamentöse Behandlung. Indiziert sei eine zwei- bis dreimonatige stationäre Psychotherapie, die ambulant fortgeführt werden müsse, und es sei eine medikamentöse Behandlung mit impulsmodulierenden Präpar a ten zu erwägen. Nach sechs Monaten Therapie bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei 50% iger Leistung für einfache angelernte Tätigkei ten. Nach weiteren sechs Monaten konsequenter ambulanter Fortsetzung der sta tionären Therapie bestehe eine 100 %ige Leistung. Die therapeutischen Massnah men seien dem Beschwerdeführer zumutbar und es bestehe betreffend Therapie adhärenz keine krankheitsbedingte Unfähigkeit (S. 10).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betonte Dr. Z.___, dass bis anhin durchgehend ein Behandlungsfall bestanden habe (S. 10). 3.2

Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2022 (Urk. 7/30/3-5) unter anderem fest, dass das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2022 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Ein Gesundheitsschaden, welcher eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne, sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/ 30 /4). 3.3

Der behandelnde Psychiater Dr.

B.___

führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2022 zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/39) aus, dass die von Dr.

Z.___

genannten erheblichen sozioemotionalen Entwicklungsdefizite eine der Hauptursachen für die massive Anpassungsstörung mit konsekutiver A rbeitsun fähigkeit seien. Eine weitere Ursache für die Integrationsunfähigkeit des Beschwerdeführers liege in seiner Persönlichkeitsstörung vor einem soziokultu rellen Hintergrund (wiederholte gescheiterte Integrationsversuche). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass eine stationäre Behandlung beim Beschwer deführer vor dem Hintergrund seiner psychischen Problematik von Anfang an zum Scheitern verurteilt sei und medikamentöse Versuche mit drei verschiedenen Antidepressiv a und Neuroleptika keine positive Wirkung gezeigt hätten (S. 1 f .). 3. 4

In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 zu den Rückfragen der Beschwer degeg n erin (Urk. 7/50) führte Dr. Z.___ aus, dass sich sein Hinweis auf einen weitgehend normalen psychisch e n Befund auf die IV-Anmeldung und die darin genannte Angabe einer jahrelangen Depression bezogen habe (S. 2).

Relevant für die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörungen und PTBS seien unter anderem die spezielle Anamnese und Krankheitsentwicklung sowie die beschriebene Delinquenz (S. 2).

Es sei kein vollständig normaler psychischer Befund erhoben w o rden, wobei die beschriebenen Besonderheiten mit den psychiatrischen Diagnosen ohne Auswir kung en

(kombinierte Persönlichkeitsstörungen, komplexe PTBS) konkordant seien: Die Misshandlungen durch den Vater habe der Beschwerdeführer ohne Ver änderung der Affektlage beschrieben, Gestik und Mimik seien eher selten einge setzt worden und die affektive Schwingungsfähigkeit sowie die mimische Beweg lichkeit seien nur leicht reduziert gewesen. Fremdanamnestisch habe die Mutter berichtet, dass vom Beschwerdeführer keine Eigeninitiative betreffend eine kon struktive Veränderung seiner Lebenssituation ausgehe. Ein stark auffälliger Befund sei bei den gestellten Diagnosen typischerweise nicht zu beobachten. Dr. B.___ habe angeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2017 erstmals eine Beziehung gehabt habe, welche nach einem Jahr auseinandergebrochen sei, was er als traumatisierend erlebt habe. Damit sei ein erneuter Versuch einer gesellschaftlichen Integration gescheitert .

Seither wohne er bei seiner Mutter und führe ein ruhigeres Leben mit gelegentlichen depressiven Schüben. Dies habe die Mobilisierung der Symptome einer komplexen PTBS sowie der kombinierten Per sönlichkeitsstörung zur Folge gehabt. Somit handle es sich um eine reaktive Stö rung, wobei weiterhin ein Behandlungsfall vorliege und keine rentenrelevante psychische Störung (S. 2).

Der Umstand, dass er in seinem Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, beziehe sich auf das Ren tenverfahren. Wegen der akuten Störung respektive Mobilisierung der Symptome der komplexen PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung würden the rapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Die genannte Prognose – 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei 50%iger Leistung nach sechs Monaten Therapie und

100%ige Arbeitsfähigkeit bei 100%iger Leistung – sei offensichtlich nicht richtig verstanden worden. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit liege bei 100 %, dies bei einem aktuellen Behandlungsfall (S. 3). 3. 5

Am 14. Oktober 2022 (Urk. 7/54/3-5) äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt unter anderem fest, dass bei den vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen an der Verminderung der Belastung der PTBS und den dysfunktionalen Verhaltensmustern der kombinier ten Persönlichkeits störung gearbeitet würde. Die beim Beschwerdeführer auf grund der Entwicklungsdefizite bestehenden dysfunktionalen Muster seien behandelbar und es sei bezüglich eines Belastungsprofils von keinen dauerhaften Einschränkungen auszugehen (Urk. 7/54/ 5).

4.

E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 1. November 2022 (Urk. 2) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, wel cher die Diagnosen einer komplexen PTBS sowie einer kombinierten Persönlich keitsstörung stellte und unter Hinweis auf eine schwere und traumatisierende Kindheit von erheblichen sozioemotionalen Entwicklungsdefiziten aus ging, wel che in hierarchischen Strukturen ein aggressives Verhalten auslösen würden. Im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte der Experte eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, wobei ein Behandlungsfall und damit keine rentenrelevante psychische Stö rung vorliege (vgl. E. 3.1 und 3.4).

E. 4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

vom 28. Februar 2022 inklusive Ergänzung vom 5. Oktober 2022 ist nicht schlüssig. Aus der Expertise erhellt nicht, wie Dr. Z.___ die Diagnosen der komplexen PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung herleitete, da allein aufgrund des erhobenen psychopa thologischen Befunds nicht darauf geschlossen werden kann.

Zudem finden sich in der Expertise nur rudimentäre Ausführungen betreffend die aktuellen Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers. Der Gutachter befragte ihn nur kurz zur momentanen Situation, wobei detaillierte Angaben bezüglich des Tagesablaufs und des sozialen Kontexts fehlen. Zentral für die Anforderungen an die medizinischen Grundlagen ist aus juristischer Sicht zudem insbesondere, dass durch den medizinischen Experten der Zusammenhang

plausibel gemacht wird zwischen dem diagnostizierten Gesundheitsschaden und den Limitierungen, die aus diesem resultieren. Diesbezüglich mangelt es der psychiatrischen Exper tise an einer nachvollziehbaren Herleitung der statuierten

100%igen Arbeits un fähigkeit, wobei Dr. Z.___

insbesondere nicht darlegte, unter welchen konkreten Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführer leidet und weshalb er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zumindest in einem reduzierte n Umfang arbeitsfähig ist. Der pauschale Hinweis des Gutachters, wonach in hie rarchischen Strukturen

aufgrund der sozioemotionalen Entwicklungsdefizite des Beschwerdeführer s

ein aggressives Verhalten ausgelöst werde, vermag die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig zu erklären. Darüber hinaus enthält das Gutachten keine umfassenden Angaben zu den im Regelfall beachtli chen Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen, weshalb eine Würdi gung seiner Einschätzung auch unter diesem Aspekt nicht möglich ist (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281 E. 4.3-4.4).

Schliesslich ist es widersprüchlich oder zumindest unsachgemäss, dass der Gut achter grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, gleich zeitig aber betont, dass im Hinblick auf das Rentenverfahren keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es einzig, die gesund heitlichen Beeinträchtigungen entsprechend dem aktuellen Entwicklungs stand der Medizin zu diagnostizieren und sich insbesondere zu den Leistungs einschrän kungen und dem noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen zu äus sern. Die Beantwortung der Frage, welche Relevanz diese medizinischen Feststel lungen für einen sozialversicherungsrechtliche n Leistungsentscheid haben, obliegt hingegen ausschliesslich den rechtsanwende n den Behörde n .

E. 4.3 Im Lichte der obigen Erwägungen stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage

keine beweiskräftige Ent scheidgrundlage dar (vgl. E. 1.

E. 6 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137

V 210 E. 7.1, 137

V

57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2022 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00625

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

28. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1990 geborene X.___, ohne berufliche A usbildung, meldete sich am 6. November 2020 unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende Depressio nen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 26. Januar 2021 mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 7/15). In der Folge veranlasste sie bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begutachtung (Exper tise vom 28. F ebruar 2022, Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom 6. April 2022 (Urk. 7/31) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwir kungspflicht an, sich einer Behandlung mit impuls modellierenden Präparaten sowie eine r zwei - bis dreimonatigen stationären Psychotherapie mit anschlies sender ambulanter Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom gleichen Datum (Urk. 7/32) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 23. Mai 2022 Einwand (Urk. 7/36, Urk. 7/40) erhob. Am 5. Oktober 2022 (Urk. 7/50) beantwortete der psychiatrische Gutachter die von der IV-Stelle am 4. u nd 15. Juli 2022 (Urk. 7/42, Urk. 7/45 in Verbindung mit Urk. 7/44) gestellten Rückfragen. Mit Verfügung vom 1.

November 2022 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver sicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2.

D agegen erhob der Versicherte am 30. November 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. November 2022 aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten . H ernach sei erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. Im Weiteren sei festzustellen, ob die aufer legte Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer umzusetzen sei. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 (Urk. 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis

IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2

IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125

V

351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134

V

231 E. 5.1, 125

V

351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10.

Juni 2021 E.

3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die ausgewiesenen Diagnosen gemäss den medizinischen Abklärungen keine länger andauernde n oder bleibende n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hät ten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, es handle sich indes aus IV-rechtlicher Sicht bloss um eine vorübergehende und behandel bare Einschränkung, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten von Dr. Z.___ sei insofern widersprüchlich, als dieser da s Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vernein e, gleichzeitig aber nach Durchführung einer sechsmonatigen Therapie eine 50%ige Arbeitsfä higkeit respektive nach weiteren sechs Monaten eine solche von

100 % statuiere. Der Beschwerdeführer sei gemäss gutachterlicher Einschätzung zu 100 % arbeits unfähig, wobei nach einem Jahr nach Durchführung medizinischer Massnahmen prognostisch von der Erlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine solche Prognose könne keinen direkten Einfluss auf einen Anspruchsentscheid haben, vielmehr wäre zwingend eine Verlaufsbegutachtung betreffend den tatsächlichen Eintritt der erwarteten Arbeitsfähigkeit durchzufüh ren (S. 6 f. Ziff. 4 ff.). Im Weiteren habe der Gutachter die Einschätzung des behandelnden Psychiaters als nachvollziehbar und widerspruchsfrei beurteilt, gleichzeitig aber festgehalten, dass der Arztbericht betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibel sei. Auch hier sei das Gutachten widersprüchlich (S. 7 Ziff. 9). Im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Vergangenheit über einen längeren Zeit raum Medikamente eingenommen;

ferner habe der behandelnde Psychiater einen stationären Aufenthalt nicht als erfolg versprechend erachtet

(S. 8 Ziff. 10). Zusammengefasst könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, weshalb wei tere medizinische Abklärungen zu tätigen seien. Dabei sei auch festzustellen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Schadenminderungspflicht weiterhin Gül tigkeit habe oder der Inhalt einer allfälligen Schadenminderungspflicht im Rah men eines weiteren Gutachtens erneut geklärt werden müsse (S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (anamnestisch Alkohol und Kokain, seit 2011 abstinent; ICD-10 F19.1) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Misshandlungen in der Kindheit und Jugend; ICD-10 F43.1) - kombinierte Persönlichkeit sstörungen (ICD-10 F61.0)

Der Experte führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein weitgehend normaler psy chischer Befund festgestellt worden und es habe sich insbesondere keine relevante depressive Symptomatik gefunden. Der Beschwerdeführer habe eine schwere und traumatisierende Kindheit durchlebt, weshalb bei ihm erhebliche sozi o emotionale Entwicklungsdefizite bestünden, die in hierarchischen Strukturen aggressives Verhalten «triggern» würden, welches während der kriminellen Phase seines Lebens «eingeübt» worden sei

(S. 9).

Psychotherapie alle ein bis zwei Wochen sei zur Behandlung nicht ausreichend und es bestehe aktuell keine medikamentöse Behandlung. Indiziert sei eine zwei- bis dreimonatige stationäre Psychotherapie, die ambulant fortgeführt werden müsse, und es sei eine medikamentöse Behandlung mit impulsmodulierenden Präpar a ten zu erwägen. Nach sechs Monaten Therapie bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei 50% iger Leistung für einfache angelernte Tätigkei ten. Nach weiteren sechs Monaten konsequenter ambulanter Fortsetzung der sta tionären Therapie bestehe eine 100 %ige Leistung. Die therapeutischen Massnah men seien dem Beschwerdeführer zumutbar und es bestehe betreffend Therapie adhärenz keine krankheitsbedingte Unfähigkeit (S. 10).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betonte Dr. Z.___, dass bis anhin durchgehend ein Behandlungsfall bestanden habe (S. 10). 3.2

Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2022 (Urk. 7/30/3-5) unter anderem fest, dass das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2022 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Ein Gesundheitsschaden, welcher eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne, sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/ 30 /4). 3.3

Der behandelnde Psychiater Dr.

B.___

führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2022 zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/39) aus, dass die von Dr.

Z.___

genannten erheblichen sozioemotionalen Entwicklungsdefizite eine der Hauptursachen für die massive Anpassungsstörung mit konsekutiver A rbeitsun fähigkeit seien. Eine weitere Ursache für die Integrationsunfähigkeit des Beschwerdeführers liege in seiner Persönlichkeitsstörung vor einem soziokultu rellen Hintergrund (wiederholte gescheiterte Integrationsversuche). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass eine stationäre Behandlung beim Beschwer deführer vor dem Hintergrund seiner psychischen Problematik von Anfang an zum Scheitern verurteilt sei und medikamentöse Versuche mit drei verschiedenen Antidepressiv a und Neuroleptika keine positive Wirkung gezeigt hätten (S. 1 f .). 3. 4

In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 zu den Rückfragen der Beschwer degeg n erin (Urk. 7/50) führte Dr. Z.___ aus, dass sich sein Hinweis auf einen weitgehend normalen psychisch e n Befund auf die IV-Anmeldung und die darin genannte Angabe einer jahrelangen Depression bezogen habe (S. 2).

Relevant für die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörungen und PTBS seien unter anderem die spezielle Anamnese und Krankheitsentwicklung sowie die beschriebene Delinquenz (S. 2).

Es sei kein vollständig normaler psychischer Befund erhoben w o rden, wobei die beschriebenen Besonderheiten mit den psychiatrischen Diagnosen ohne Auswir kung en

(kombinierte Persönlichkeitsstörungen, komplexe PTBS) konkordant seien: Die Misshandlungen durch den Vater habe der Beschwerdeführer ohne Ver änderung der Affektlage beschrieben, Gestik und Mimik seien eher selten einge setzt worden und die affektive Schwingungsfähigkeit sowie die mimische Beweg lichkeit seien nur leicht reduziert gewesen. Fremdanamnestisch habe die Mutter berichtet, dass vom Beschwerdeführer keine Eigeninitiative betreffend eine kon struktive Veränderung seiner Lebenssituation ausgehe. Ein stark auffälliger Befund sei bei den gestellten Diagnosen typischerweise nicht zu beobachten. Dr. B.___ habe angeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2017 erstmals eine Beziehung gehabt habe, welche nach einem Jahr auseinandergebrochen sei, was er als traumatisierend erlebt habe. Damit sei ein erneuter Versuch einer gesellschaftlichen Integration gescheitert .

Seither wohne er bei seiner Mutter und führe ein ruhigeres Leben mit gelegentlichen depressiven Schüben. Dies habe die Mobilisierung der Symptome einer komplexen PTBS sowie der kombinierten Per sönlichkeitsstörung zur Folge gehabt. Somit handle es sich um eine reaktive Stö rung, wobei weiterhin ein Behandlungsfall vorliege und keine rentenrelevante psychische Störung (S. 2).

Der Umstand, dass er in seinem Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, beziehe sich auf das Ren tenverfahren. Wegen der akuten Störung respektive Mobilisierung der Symptome der komplexen PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung würden the rapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Die genannte Prognose – 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei 50%iger Leistung nach sechs Monaten Therapie und

100%ige Arbeitsfähigkeit bei 100%iger Leistung – sei offensichtlich nicht richtig verstanden worden. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit liege bei 100 %, dies bei einem aktuellen Behandlungsfall (S. 3). 3. 5

Am 14. Oktober 2022 (Urk. 7/54/3-5) äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt unter anderem fest, dass bei den vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen an der Verminderung der Belastung der PTBS und den dysfunktionalen Verhaltensmustern der kombinier ten Persönlichkeits störung gearbeitet würde. Die beim Beschwerdeführer auf grund der Entwicklungsdefizite bestehenden dysfunktionalen Muster seien behandelbar und es sei bezüglich eines Belastungsprofils von keinen dauerhaften Einschränkungen auszugehen (Urk. 7/54/ 5).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 1. November 2022 (Urk. 2) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, wel cher die Diagnosen einer komplexen PTBS sowie einer kombinierten Persönlich keitsstörung stellte und unter Hinweis auf eine schwere und traumatisierende Kindheit von erheblichen sozioemotionalen Entwicklungsdefiziten aus ging, wel che in hierarchischen Strukturen ein aggressives Verhalten auslösen würden. Im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte der Experte eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, wobei ein Behandlungsfall und damit keine rentenrelevante psychische Stö rung vorliege (vgl. E. 3.1 und 3.4). 4.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

vom 28. Februar 2022 inklusive Ergänzung vom 5. Oktober 2022 ist nicht schlüssig. Aus der Expertise erhellt nicht, wie Dr. Z.___ die Diagnosen der komplexen PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung herleitete, da allein aufgrund des erhobenen psychopa thologischen Befunds nicht darauf geschlossen werden kann.

Zudem finden sich in der Expertise nur rudimentäre Ausführungen betreffend die aktuellen Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers. Der Gutachter befragte ihn nur kurz zur momentanen Situation, wobei detaillierte Angaben bezüglich des Tagesablaufs und des sozialen Kontexts fehlen. Zentral für die Anforderungen an die medizinischen Grundlagen ist aus juristischer Sicht zudem insbesondere, dass durch den medizinischen Experten der Zusammenhang

plausibel gemacht wird zwischen dem diagnostizierten Gesundheitsschaden und den Limitierungen, die aus diesem resultieren. Diesbezüglich mangelt es der psychiatrischen Exper tise an einer nachvollziehbaren Herleitung der statuierten

100%igen Arbeits un fähigkeit, wobei Dr. Z.___

insbesondere nicht darlegte, unter welchen konkreten Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführer leidet und weshalb er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zumindest in einem reduzierte n Umfang arbeitsfähig ist. Der pauschale Hinweis des Gutachters, wonach in hie rarchischen Strukturen

aufgrund der sozioemotionalen Entwicklungsdefizite des Beschwerdeführer s

ein aggressives Verhalten ausgelöst werde, vermag die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig zu erklären. Darüber hinaus enthält das Gutachten keine umfassenden Angaben zu den im Regelfall beachtli chen Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen, weshalb eine Würdi gung seiner Einschätzung auch unter diesem Aspekt nicht möglich ist (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281 E. 4.3-4.4).

Schliesslich ist es widersprüchlich oder zumindest unsachgemäss, dass der Gut achter grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, gleich zeitig aber betont, dass im Hinblick auf das Rentenverfahren keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es einzig, die gesund heitlichen Beeinträchtigungen entsprechend dem aktuellen Entwicklungs stand der Medizin zu diagnostizieren und sich insbesondere zu den Leistungs einschrän kungen und dem noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen zu äus sern. Die Beantwortung der Frage, welche Relevanz diese medizinischen Feststel lungen für einen sozialversicherungsrechtliche n Leistungsentscheid haben, obliegt hingegen ausschliesslich den rechtsanwende n den Behörde n . 4.3

Im Lichte der obigen Erwägungen stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___

für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage

keine beweiskräftige Ent scheidgrundlage dar (vgl. E. 1. 6). Für die Beurteilung der medizinischen Situation (Diagnose, Leistungsfähigkeit) kann auch nicht auf die Einschätzung des behan delnden Psychiaters Dr. B.___ abgestellt werden, da dieser die von ihm gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Fehlentwicklung sowie von rezidivierenden depressiven Episoden leichten bis mittleren Grads nicht nachvoll ziehbar anhand der Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems herleitete und konkrete Angaben über das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwer deführers

ver missen lässt (vgl. Urk. 7/14). 5. 5.1

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt, wobei es neben einer nachvollziehbaren Diagnostik insbesondere an einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Herleitung der Arbeitsfähigkei t fehlt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin - die ihre gesetzliche Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hat - zurückzuweisen, damit diese den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechts genüglich abkläre und hernach über seinen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung neu entscheide . In diesem Zusammenhang wird die Beschwer degegnerin neben den genannten Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» auch prüfen müssen, ob gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind. Dies gilt auch mit Bezug auf eine allfällige neue Schadenminderungspflicht, nachdem die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 auferlegten Massnahmen (Urk. 7/31) auf dem nicht beweiskräftigen Gut achten von Dr. Z.___ beruhte n . 5.2

Die angefochtene Verfügung vom

1. November 2022 (Urk. 2) ist demnach aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beur teilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge.

Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung - trotz des diesbezüglich irrefüh renden Wortlauts von Art.

28 Abs.

1 lit

a

IVG - nicht per se ausschliesst (BGE

143

V

409 E.

4.2.1, 127

V

294 E.

4b).

Namentlich ist es nicht zutreffend, dass ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung vor Durchführung der medi zinischen Behandlung gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach Geltend machung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmass nahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Therapierbarkeit und/oder prognos tizierte Besserungsfähigkeit eines Gesundheitsschadens stehen auch der Ausrich tung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leis tungsanspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeits un fähigkeit von 40

% während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und danach Erwerbsunfä higkeit von mindestens 40

%, Art.

28 Abs.

1 lit.

b und c

IVG). 6.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137

V 210 E. 7.1, 137

V

57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2022 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais