Sachverhalt
1.
1.1
D ie als Pflegeassistentin in einem Alte r szentrum arbeitende
X.___, geboren 1982 und Mutter eines 2009 geborenen Sohnes (Urk. 7/1), meldete sich am 16. Januar 2011 unter Hinweis auf Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) und eines Schleudertraumas nach einem Autounfall bei der Invalidenversi cher ung zur Früherfassung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sah nach getätigter Abklärung von einer formalen IV-Anmel dung ab und erachtete sich als nicht zuständig (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2011, Urk. 7/6). Am 20. Juli 2013 gebar die Versicherte einen weiteren Sohn (Urk. 7/7/5).
Wegen gesundheitlichen Problemen ihres Mannes und den sich dadurch erge benden finanziellen Schwierigkeiten sowie aufgrund ihrer eigenen gesund heit lichen Beeinträchtigung
erfolgte am 29. Juni 2015 eine A nmeldung zum Leistungs bezug
(vgl. Urk. 7/11) .
Die IV-Stelle gewährte der Versicherten beruf liche Massnahmen in Form eines vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 dauernden Arbeitsversuchs beim Arbeitgeber (Job Coaching; vgl. Mitteilung en vom
11. August 2015, Urk. 7/23, und
1. März 2016, Urk. 7/47). 1.2
Am 9. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf diverse psychische und physische Beschwerden
erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/54). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor, wozu auch der Beizug ein es zuhanden der Vorsorgeeinrichtung erstellten psychiatrischen Gutachtens gehörte (Urk. 7/69), und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1. Oktober 2021 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/154).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/165; Urk. 7/174; Urk. 7/180-181) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 der Versicherten bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % rückwirkend ab 1. Mai 2019 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/183 sowie Urk. 7/187 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 29. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente der Invalidenver sicherung, eventuell einer Dreiviertelsrente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 6
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.
27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.
27 bis Abs. 4 IVV). 1.7
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art.
159 Abs.
2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art.
272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom
31. Oktober 2022 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige 50%ige Tätigkeit auf g rund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag, mithin zehn Stunden in der Woche, was ein 24
%-Pensum ergebe. In einer angepassten Tätigkeit in dem zumutbaren 24
%-Pensum könnte sie ein Ein kommen von jährlich Fr. 13'350.10 erzielen. Für die Berechnung des Validen einkommens sei auf den Durchschnitt d erjenigen Einkommen als Pflegeas sis tentin abzustellen, die sie in den Jahren 2015-2017 erzielt habe. Es sei von einem Einkommen in einem vollzeitlichen Pensum in der Höhe von Fr. 74'628.56 auszugehen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Im zumutbaren 24%-Pensum sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Einkommen von Fr. 13'350.10 zu erzielen, was zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 % führe. Da anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit weiterhin in einem Pensum von 50 % arbeiten würde, fielen die restlichen 50
% in den Haushaltsbereich, wobei die Beschwerdeführerin in der Haushalts führung nicht eingeschränkt sei, was einen (Teil-) IV-Grad von 0
% ergebe und somit in Anwendung der gemischten Methode zu einem Invaliditätsgrad von 41
% führe (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) bei unbe strittenem, von der Beschwerdegegnerin ermittelten, Invaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 82 % und von 0
% im Haushaltsbereich (vgl. S. 2 Ziff. 3 f.) geltend, dass sie bei guter Gesundheit, fehlender Betreuungsbedürftigkeit des Ehepartners und nach zwischenzeitlich altersbedingtem Wegfall von Kinderbetreuungs pflich ten das Arbeitspensum auf 100 % gesteigert hätte, beziehungsweise bereits aus den aktenkundig ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen dazu gezwungen gewesen wäre. In Korrektur des (bis auf die Einstufung korrekt vorgenommenen) Einkommensvergleichs ergebe sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 82 % beziehungsweise bei Einstufung im Erwerb mit 80 % ein
Teilinvalidi tätsgrad von 65.6
%, aus
welche m auch für den Fall, dass auf eine fehlende Einschränkung im Haushalt abgestellt würde, ein Invaliditätsgrad von 66 % resultiere (S. 6 Ziff. 8
f.). Dementsprechend habe sie ab dem 1. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehungsweise eventuell auf eine Dreiviertelsrente (S. 8 Ziff. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach die Statusfrage der Beschwerdeführerin, namentlich die Qualifikation der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt. 3.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich d as Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2019 (Urk. 7 /69), d ie Berichte der Ärzte von der
Klinik Z.___ vom 15. Mai 2019 (Urk. 7/ 95/7-9),
16. April 2020 (Urk. 7/128/4-5),
27. April 2020 (Urk. 7 / 128/6-8) und 9. April 2021 (Urk . 7 /151) und der integrierten Psychiatrie A.___ vom 26. August 2019 (Urk . 7/ 103/7-14), 27. Januar 2020 (Urk. 7/123/294-295) und 27. Juni 2020 (Urk. 7 /138)
sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juni 2021 (Urk. 7/162/9), besteht bei der Beschwerde führerin bei bestehenden Wirbelsäulenschmerzen (axiale Spondylarthritis mit Morbus Crohn)
in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka zwei Stunden pro Tag, wobei gemäss RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die bisherige Tätigkeit im Pflegeberuf auf Dauer nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/162/9).
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. Y.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und zwanghaften Zügen, erachtete aber die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit als nicht eingeschränkt (Urk. 7/69 S. 19, S. 22 f. und S. 25). Die Ärzte der A.___
diagnostizierten anfänglich eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),
mit einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag bei zu erwarte nder Verbesserung
innert sechs Monaten gemäss Bericht vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/138). Die
ambulante psychiatrische Behandlung wurde sodann gemäss Mitteilung vom 19. Oktober 2021 per 10. Dezember 2020 abge schlossen (Urk. 7/157) .
Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit als Pflegeassistentin seit 28. März 2018 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 7/162/8 oben und Urk. 7/162/9 Mitte) . In einer angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin im Umfang von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, was einem zumutbaren Erwerbspensum von 24 % entspricht (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1) .
Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten und wird von der Beschwerdeführerin auch anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Weiterungen erübrigen sich damit. 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid gestützt auf die Angaben der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom
1. Oktober 2021 (Urk. 7/154) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige aus (vgl. vorstehend E.
2.1). Demgegenüber machte die Beschwer deführerin geltend, sie wäre im Gesundheitsfall schon allein aus wirt schaft lichen Gründen gezwungen, 80- 100
% zu arbeiten (vgl. vorstehend E.
2.2). 4 .2
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E.
1. 7).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.3
Nach am
23. September 2021 vor Ort durchgeführter Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin begründete die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom
1. Oktober 2021 (Urk. 7/154) die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige damit, dass gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen sei, dass durch ihren Beruf als Pflegeassistentin (Kündigung der Arbeitsstelle per 31. Juli 2019, derzeit infolge Krankheit nicht auf aktive r Stellensuche, vgl. Urk. 7/154 S. 4 Ziff. 3.2 f.) mit den verschiedenen Schichtdiensten inklusive Wochenenddienst dieses Pensum gut mit der Familie vereinbar sei. Die Kinder seien früher in der Kita und Hort betreut gewesen, heute könne dies der Ehemann selber übernehmen und auch die finanzielle Situation sei mit den Renten und Ergänzungsleistung en des Ehemannes stabil (Urk. 7/154 S. 4
f. Ziff. 3.4 ff.) .
4.4
Gemäss Abklärungsbericht bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin seit April 2018 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/154 S. 3 Ziff. 2.2; vgl. auch Urk. 7/168 /2) . Dadurch kann er im Haushalt vermehrt mithelfen, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Aufgabenbereich korrekt berücksichtigt und von der Beschwerdeführerin überdies auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Jedoch verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, dies müsse sich auch bei der Einschätzung ihres Arbeitspensums im Gesundheitsfall nieder schlagen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 f.), nicht. Denn aus der Beschreibung der Situation der Familie geht deutlich hervor, dass die Krankheit ihres Ehemannes noch immer viel Raum einnimmt, wobei hier das Monitoring in der Na cht beziehungsweise auch tagsüber sowie drei Mal wöchentliche Termine in der Rehabilitation und - wegen der vererbbaren Erkrankung - die regelmässige Kontrolle der Herzen ihrer gemeinsamen Kinder aktenkundig sind
(Urk. 7/154 S. 3 Ziff. 2.2) . Bei Festlegung des Status sind jedoch nur die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegzudenken . Das heisst, dieser ist nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen sie sich befinden würde, wenn die Beschwerdeführerin nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und erwerblichen Situation, festzulegen . Ein wichti ges Indiz ist dabei jene Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheits schadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde.
Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt zwar, dass sie unter anderen Umständen in einem höheren Pensum arbeiten würde . So arbeitete sie ab 1. Februar 2005 in einem Vollzeitpensum, welches dann per 1. Februar 2010 auf 80 % reduziert, während einer befristeten Zeit (1. September 2010 bis 31. März 2011) auf 90 % erhöht und per 1. Juli 2012 aufgrund der Erkrankung des Ehemannes auf Antrag der Beschwerdeführerin auf 60 % reduziert wurde. Eben falls wegen der Erkrankung des Ehemannes sowie aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes reduzierte die Beschwerdeführerin ab
1. Dezember 2013 ihr Pen sum auf 50 %. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin wegen ihrer eigenen Erkrankung ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 noch zu 40
% (Urk. 7/179; Urk. 7/183/ 3). In Anbetracht der von Dr. Y.___ diagnostizierten mannigfachen psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 7/69 S. 24), bestätigt durch die Behand ler der A.___ (Urk. 7/76/9), und de s Umstand es, wonach die Beschwerdeführerin von Mai bis Mitte Juni 2018 unbezahlten Urlaub genommen hat, um etwas Luft zu kriegen (Urk. 7/50/3), erscheint ihre Angabe, wonach sie im Gesundheitsfall zu 50
% arbeiten würde, als nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, wonach gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht der Fussball für die ganze Familie ein grosses Hobby und eine Leidenschaft geworden sei und die Fussballtrainings sowie die Fussballspiele der beiden Söhne zeitin tensiv seien (Urk. 7/154 S. 8 Ziff. 6.5), was ebenfalls für die Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung spricht.
Sodann machte die Beschwerdeführerin erst in ihrem Einwand vom 6. April 2022 (Urk. 7/174) geltend, dass sie als zu 80 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Dass sie bei guter Gesundheit gar einer Voll zeit erwerbstätigkeit nachgehen würde, äusserte sie demnach erstmals im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 ff.). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).
Insgesamt ist damit die von der Abklärungsperson am
1. Oktober 2021 festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu
5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige nicht zu beanstanden und wurde nachvollziehbar begründet.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Situation nicht genügt, um die Vermutung einer Vollzeit erwerbstätigkeit zu begründen. Für die Wahl der anwendbaren Bemessungs methode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19.
August 2002 E.
2.2). Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich auch fest, dass die Familie von Invalidenrente n des Ehemannes und Kinderrenten der beiden Söhne sowie von Ergänzungsleistungen lebe (Urk. 7/154 Ziff. 2.3). 4.5
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich
zu 5 0
% im Erwerbs bereich
und zu 5 0
% im Aufgabenbereich tätig wäre .
Unstrittig ist dabei die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt und eine volle Leistungsfähigkeit gegeben ist, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt
(Urk. 7/154 S. 9 Ziff. 6.6 ff.; Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). 5. 5.1
Bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige (v gl. vorstehend E. 4.5) ist der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per
1. Mai 2019 (vgl. Art.
29 Abs.
1
IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art.
28a Abs.
3 IVG zu bemessen (vgl. vorstehend E.
1 .6). 5.2
Die Vergleichseinkommen für die Invaliditätsbemessung (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1; Urk. 7/161) blieben unbestritten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Da vorliegend von einer generellen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von 76 % auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 3) beziehungsweise einem unbestritten gebliebenem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 %, beträgt der im mit 50 % gewichteten Erwerbsreich resultierende Teili nvaliditätsgrad 41 % und beim mit 50
% gewichtete n Haus halts bereich 0 %, womit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % resultiert. Bei diesem Ergebnis bleibt es beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente .
Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
E. 1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.
E. 1.7 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art.
159 Abs.
2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art.
272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom
31. Oktober 2022 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige 50%ige Tätigkeit auf g rund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag, mithin zehn Stunden in der Woche, was ein 24
%-Pensum ergebe. In einer angepassten Tätigkeit in dem zumutbaren 24
%-Pensum könnte sie ein Ein kommen von jährlich Fr. 13'350.10 erzielen. Für die Berechnung des Validen einkommens sei auf den Durchschnitt d erjenigen Einkommen als Pflegeas sis tentin abzustellen, die sie in den Jahren 2015-2017 erzielt habe. Es sei von einem Einkommen in einem vollzeitlichen Pensum in der Höhe von Fr. 74'628.56 auszugehen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Im zumutbaren 24%-Pensum sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Einkommen von Fr. 13'350.10 zu erzielen, was zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 % führe. Da anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit weiterhin in einem Pensum von 50 % arbeiten würde, fielen die restlichen 50
% in den Haushaltsbereich, wobei die Beschwerdeführerin in der Haushalts führung nicht eingeschränkt sei, was einen (Teil-) IV-Grad von 0
% ergebe und somit in Anwendung der gemischten Methode zu einem Invaliditätsgrad von 41
% führe (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) bei unbe strittenem, von der Beschwerdegegnerin ermittelten, Invaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 82 % und von 0
% im Haushaltsbereich (vgl. S. 2 Ziff. 3 f.) geltend, dass sie bei guter Gesundheit, fehlender Betreuungsbedürftigkeit des Ehepartners und nach zwischenzeitlich altersbedingtem Wegfall von Kinderbetreuungs pflich ten das Arbeitspensum auf 100 % gesteigert hätte, beziehungsweise bereits aus den aktenkundig ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen dazu gezwungen gewesen wäre. In Korrektur des (bis auf die Einstufung korrekt vorgenommenen) Einkommensvergleichs ergebe sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 82 % beziehungsweise bei Einstufung im Erwerb mit 80 % ein
Teilinvalidi tätsgrad von 65.6
%, aus
welche m auch für den Fall, dass auf eine fehlende Einschränkung im Haushalt abgestellt würde, ein Invaliditätsgrad von 66 % resultiere (S. 6 Ziff. 8
f.). Dementsprechend habe sie ab dem 1. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehungsweise eventuell auf eine Dreiviertelsrente (S. 8 Ziff. 14).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Statusfrage der Beschwerdeführerin, namentlich die Qualifikation der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt. 3.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich d as Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2019 (Urk. 7 /69), d ie Berichte der Ärzte von der
Klinik Z.___ vom 15. Mai 2019 (Urk. 7/ 95/7-9),
16. April 2020 (Urk. 7/128/4-5),
27. April 2020 (Urk. 7 / 128/6-8) und 9. April 2021 (Urk . 7 /151) und der integrierten Psychiatrie A.___ vom 26. August 2019 (Urk . 7/ 103/7-14), 27. Januar 2020 (Urk. 7/123/294-295) und 27. Juni 2020 (Urk. 7 /138)
sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juni 2021 (Urk. 7/162/9), besteht bei der Beschwerde führerin bei bestehenden Wirbelsäulenschmerzen (axiale Spondylarthritis mit Morbus Crohn)
in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka zwei Stunden pro Tag, wobei gemäss RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die bisherige Tätigkeit im Pflegeberuf auf Dauer nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/162/9).
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. Y.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und zwanghaften Zügen, erachtete aber die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit als nicht eingeschränkt (Urk. 7/69 S. 19, S. 22 f. und S. 25). Die Ärzte der A.___
diagnostizierten anfänglich eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),
mit einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag bei zu erwarte nder Verbesserung
innert sechs Monaten gemäss Bericht vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/138). Die
ambulante psychiatrische Behandlung wurde sodann gemäss Mitteilung vom 19. Oktober 2021 per 10. Dezember 2020 abge schlossen (Urk. 7/157) .
Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit als Pflegeassistentin seit 28. März 2018 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 7/162/8 oben und Urk. 7/162/9 Mitte) . In einer angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin im Umfang von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, was einem zumutbaren Erwerbspensum von 24 % entspricht (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1) .
Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten und wird von der Beschwerdeführerin auch anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Weiterungen erübrigen sich damit. 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid gestützt auf die Angaben der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom
1. Oktober 2021 (Urk. 7/154) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige aus (vgl. vorstehend E.
2.1). Demgegenüber machte die Beschwer deführerin geltend, sie wäre im Gesundheitsfall schon allein aus wirt schaft lichen Gründen gezwungen, 80- 100
% zu arbeiten (vgl. vorstehend E.
2.2). 4 .2
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E.
1. 7).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.3
Nach am
23. September 2021 vor Ort durchgeführter Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin begründete die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom
1. Oktober 2021 (Urk. 7/154) die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige damit, dass gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen sei, dass durch ihren Beruf als Pflegeassistentin (Kündigung der Arbeitsstelle per 31. Juli 2019, derzeit infolge Krankheit nicht auf aktive r Stellensuche, vgl. Urk. 7/154 S. 4 Ziff. 3.2 f.) mit den verschiedenen Schichtdiensten inklusive Wochenenddienst dieses Pensum gut mit der Familie vereinbar sei. Die Kinder seien früher in der Kita und Hort betreut gewesen, heute könne dies der Ehemann selber übernehmen und auch die finanzielle Situation sei mit den Renten und Ergänzungsleistung en des Ehemannes stabil (Urk. 7/154 S. 4
f. Ziff. 3.4 ff.) .
4.4
Gemäss Abklärungsbericht bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin seit April 2018 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/154 S. 3 Ziff. 2.2; vgl. auch Urk. 7/168 /2) . Dadurch kann er im Haushalt vermehrt mithelfen, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Aufgabenbereich korrekt berücksichtigt und von der Beschwerdeführerin überdies auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Jedoch verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, dies müsse sich auch bei der Einschätzung ihres Arbeitspensums im Gesundheitsfall nieder schlagen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 f.), nicht. Denn aus der Beschreibung der Situation der Familie geht deutlich hervor, dass die Krankheit ihres Ehemannes noch immer viel Raum einnimmt, wobei hier das Monitoring in der Na cht beziehungsweise auch tagsüber sowie drei Mal wöchentliche Termine in der Rehabilitation und - wegen der vererbbaren Erkrankung - die regelmässige Kontrolle der Herzen ihrer gemeinsamen Kinder aktenkundig sind
(Urk. 7/154 S. 3 Ziff. 2.2) . Bei Festlegung des Status sind jedoch nur die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegzudenken . Das heisst, dieser ist nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen sie sich befinden würde, wenn die Beschwerdeführerin nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und erwerblichen Situation, festzulegen . Ein wichti ges Indiz ist dabei jene Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheits schadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde.
Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt zwar, dass sie unter anderen Umständen in einem höheren Pensum arbeiten würde . So arbeitete sie ab 1. Februar 2005 in einem Vollzeitpensum, welches dann per 1. Februar 2010 auf 80 % reduziert, während einer befristeten Zeit (1. September 2010 bis 31. März 2011) auf 90 % erhöht und per 1. Juli 2012 aufgrund der Erkrankung des Ehemannes auf Antrag der Beschwerdeführerin auf 60 % reduziert wurde. Eben falls wegen der Erkrankung des Ehemannes sowie aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes reduzierte die Beschwerdeführerin ab
1. Dezember 2013 ihr Pen sum auf 50 %. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin wegen ihrer eigenen Erkrankung ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 noch zu 40
% (Urk. 7/179; Urk. 7/183/ 3). In Anbetracht der von Dr. Y.___ diagnostizierten mannigfachen psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 7/69 S. 24), bestätigt durch die Behand ler der A.___ (Urk. 7/76/9), und de s Umstand es, wonach die Beschwerdeführerin von Mai bis Mitte Juni 2018 unbezahlten Urlaub genommen hat, um etwas Luft zu kriegen (Urk. 7/50/3), erscheint ihre Angabe, wonach sie im Gesundheitsfall zu 50
% arbeiten würde, als nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, wonach gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht der Fussball für die ganze Familie ein grosses Hobby und eine Leidenschaft geworden sei und die Fussballtrainings sowie die Fussballspiele der beiden Söhne zeitin tensiv seien (Urk. 7/154 S. 8 Ziff. 6.5), was ebenfalls für die Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung spricht.
Sodann machte die Beschwerdeführerin erst in ihrem Einwand vom 6. April 2022 (Urk. 7/174) geltend, dass sie als zu 80 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Dass sie bei guter Gesundheit gar einer Voll zeit erwerbstätigkeit nachgehen würde, äusserte sie demnach erstmals im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 ff.). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).
Insgesamt ist damit die von der Abklärungsperson am
1. Oktober 2021 festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu
5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige nicht zu beanstanden und wurde nachvollziehbar begründet.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Situation nicht genügt, um die Vermutung einer Vollzeit erwerbstätigkeit zu begründen. Für die Wahl der anwendbaren Bemessungs methode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19.
August 2002 E.
2.2). Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich auch fest, dass die Familie von Invalidenrente n des Ehemannes und Kinderrenten der beiden Söhne sowie von Ergänzungsleistungen lebe (Urk. 7/154 Ziff. 2.3). 4.5
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich
zu 5 0
% im Erwerbs bereich
und zu 5 0
% im Aufgabenbereich tätig wäre .
Unstrittig ist dabei die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt und eine volle Leistungsfähigkeit gegeben ist, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt
(Urk. 7/154 S. 9 Ziff. 6.6 ff.; Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). 5. 5.1
Bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige (v gl. vorstehend E. 4.5) ist der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per
1. Mai 2019 (vgl. Art.
29 Abs.
1
IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art.
28a Abs.
3 IVG zu bemessen (vgl. vorstehend E.
1 .6). 5.2
Die Vergleichseinkommen für die Invaliditätsbemessung (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1; Urk. 7/161) blieben unbestritten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Da vorliegend von einer generellen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von 76 % auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 3) beziehungsweise einem unbestritten gebliebenem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 %, beträgt der im mit 50 % gewichteten Erwerbsreich resultierende Teili nvaliditätsgrad 41 % und beim mit 50
% gewichtete n Haus halts bereich 0 %, womit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % resultiert. Bei diesem Ergebnis bleibt es beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente .
Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
E. 6 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.
27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.
27 bis Abs. 4 IVV).
E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00622
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
26. Oktober 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
D ie als Pflegeassistentin in einem Alte r szentrum arbeitende
X.___, geboren 1982 und Mutter eines 2009 geborenen Sohnes (Urk. 7/1), meldete sich am 16. Januar 2011 unter Hinweis auf Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) und eines Schleudertraumas nach einem Autounfall bei der Invalidenversi cher ung zur Früherfassung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sah nach getätigter Abklärung von einer formalen IV-Anmel dung ab und erachtete sich als nicht zuständig (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2011, Urk. 7/6). Am 20. Juli 2013 gebar die Versicherte einen weiteren Sohn (Urk. 7/7/5).
Wegen gesundheitlichen Problemen ihres Mannes und den sich dadurch erge benden finanziellen Schwierigkeiten sowie aufgrund ihrer eigenen gesund heit lichen Beeinträchtigung
erfolgte am 29. Juni 2015 eine A nmeldung zum Leistungs bezug
(vgl. Urk. 7/11) .
Die IV-Stelle gewährte der Versicherten beruf liche Massnahmen in Form eines vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 dauernden Arbeitsversuchs beim Arbeitgeber (Job Coaching; vgl. Mitteilung en vom
11. August 2015, Urk. 7/23, und
1. März 2016, Urk. 7/47). 1.2
Am 9. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf diverse psychische und physische Beschwerden
erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 7/54). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor, wozu auch der Beizug ein es zuhanden der Vorsorgeeinrichtung erstellten psychiatrischen Gutachtens gehörte (Urk. 7/69), und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1. Oktober 2021 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/154).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/165; Urk. 7/174; Urk. 7/180-181) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 der Versicherten bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % rückwirkend ab 1. Mai 2019 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/183 sowie Urk. 7/187 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 29. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente der Invalidenver sicherung, eventuell einer Dreiviertelsrente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 6
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.
27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.
27 bis Abs. 4 IVV). 1.7
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirt schaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art.
159 Abs.
2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art.
272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwert bar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom
31. Oktober 2022 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige 50%ige Tätigkeit auf g rund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag, mithin zehn Stunden in der Woche, was ein 24
%-Pensum ergebe. In einer angepassten Tätigkeit in dem zumutbaren 24
%-Pensum könnte sie ein Ein kommen von jährlich Fr. 13'350.10 erzielen. Für die Berechnung des Validen einkommens sei auf den Durchschnitt d erjenigen Einkommen als Pflegeas sis tentin abzustellen, die sie in den Jahren 2015-2017 erzielt habe. Es sei von einem Einkommen in einem vollzeitlichen Pensum in der Höhe von Fr. 74'628.56 auszugehen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Im zumutbaren 24%-Pensum sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Einkommen von Fr. 13'350.10 zu erzielen, was zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 % führe. Da anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit weiterhin in einem Pensum von 50 % arbeiten würde, fielen die restlichen 50
% in den Haushaltsbereich, wobei die Beschwerdeführerin in der Haushalts führung nicht eingeschränkt sei, was einen (Teil-) IV-Grad von 0
% ergebe und somit in Anwendung der gemischten Methode zu einem Invaliditätsgrad von 41
% führe (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) bei unbe strittenem, von der Beschwerdegegnerin ermittelten, Invaliditätsgrad im Erwerbs bereich von 82 % und von 0
% im Haushaltsbereich (vgl. S. 2 Ziff. 3 f.) geltend, dass sie bei guter Gesundheit, fehlender Betreuungsbedürftigkeit des Ehepartners und nach zwischenzeitlich altersbedingtem Wegfall von Kinderbetreuungs pflich ten das Arbeitspensum auf 100 % gesteigert hätte, beziehungsweise bereits aus den aktenkundig ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen dazu gezwungen gewesen wäre. In Korrektur des (bis auf die Einstufung korrekt vorgenommenen) Einkommensvergleichs ergebe sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 82 % beziehungsweise bei Einstufung im Erwerb mit 80 % ein
Teilinvalidi tätsgrad von 65.6
%, aus
welche m auch für den Fall, dass auf eine fehlende Einschränkung im Haushalt abgestellt würde, ein Invaliditätsgrad von 66 % resultiere (S. 6 Ziff. 8
f.). Dementsprechend habe sie ab dem 1. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehungsweise eventuell auf eine Dreiviertelsrente (S. 8 Ziff. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach die Statusfrage der Beschwerdeführerin, namentlich die Qualifikation der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt. 3.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich d as Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2019 (Urk. 7 /69), d ie Berichte der Ärzte von der
Klinik Z.___ vom 15. Mai 2019 (Urk. 7/ 95/7-9),
16. April 2020 (Urk. 7/128/4-5),
27. April 2020 (Urk. 7 / 128/6-8) und 9. April 2021 (Urk . 7 /151) und der integrierten Psychiatrie A.___ vom 26. August 2019 (Urk . 7/ 103/7-14), 27. Januar 2020 (Urk. 7/123/294-295) und 27. Juni 2020 (Urk. 7 /138)
sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juni 2021 (Urk. 7/162/9), besteht bei der Beschwerde führerin bei bestehenden Wirbelsäulenschmerzen (axiale Spondylarthritis mit Morbus Crohn)
in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka zwei Stunden pro Tag, wobei gemäss RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die bisherige Tätigkeit im Pflegeberuf auf Dauer nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/162/9).
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. Y.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und zwanghaften Zügen, erachtete aber die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit als nicht eingeschränkt (Urk. 7/69 S. 19, S. 22 f. und S. 25). Die Ärzte der A.___
diagnostizierten anfänglich eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),
mit einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag bei zu erwarte nder Verbesserung
innert sechs Monaten gemäss Bericht vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/138). Die
ambulante psychiatrische Behandlung wurde sodann gemäss Mitteilung vom 19. Oktober 2021 per 10. Dezember 2020 abge schlossen (Urk. 7/157) .
Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in der bishe rigen Tätigkeit als Pflegeassistentin seit 28. März 2018 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 7/162/8 oben und Urk. 7/162/9 Mitte) . In einer angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin im Umfang von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, was einem zumutbaren Erwerbspensum von 24 % entspricht (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1) .
Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten und wird von der Beschwerdeführerin auch anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Weiterungen erübrigen sich damit. 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid gestützt auf die Angaben der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom
1. Oktober 2021 (Urk. 7/154) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige aus (vgl. vorstehend E.
2.1). Demgegenüber machte die Beschwer deführerin geltend, sie wäre im Gesundheitsfall schon allein aus wirt schaft lichen Gründen gezwungen, 80- 100
% zu arbeiten (vgl. vorstehend E.
2.2). 4 .2
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E.
1. 7).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.3
Nach am
23. September 2021 vor Ort durchgeführter Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin begründete die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom
1. Oktober 2021 (Urk. 7/154) die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige damit, dass gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen sei, dass durch ihren Beruf als Pflegeassistentin (Kündigung der Arbeitsstelle per 31. Juli 2019, derzeit infolge Krankheit nicht auf aktive r Stellensuche, vgl. Urk. 7/154 S. 4 Ziff. 3.2 f.) mit den verschiedenen Schichtdiensten inklusive Wochenenddienst dieses Pensum gut mit der Familie vereinbar sei. Die Kinder seien früher in der Kita und Hort betreut gewesen, heute könne dies der Ehemann selber übernehmen und auch die finanzielle Situation sei mit den Renten und Ergänzungsleistung en des Ehemannes stabil (Urk. 7/154 S. 4
f. Ziff. 3.4 ff.) .
4.4
Gemäss Abklärungsbericht bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin seit April 2018 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/154 S. 3 Ziff. 2.2; vgl. auch Urk. 7/168 /2) . Dadurch kann er im Haushalt vermehrt mithelfen, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Aufgabenbereich korrekt berücksichtigt und von der Beschwerdeführerin überdies auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Jedoch verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, dies müsse sich auch bei der Einschätzung ihres Arbeitspensums im Gesundheitsfall nieder schlagen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 f.), nicht. Denn aus der Beschreibung der Situation der Familie geht deutlich hervor, dass die Krankheit ihres Ehemannes noch immer viel Raum einnimmt, wobei hier das Monitoring in der Na cht beziehungsweise auch tagsüber sowie drei Mal wöchentliche Termine in der Rehabilitation und - wegen der vererbbaren Erkrankung - die regelmässige Kontrolle der Herzen ihrer gemeinsamen Kinder aktenkundig sind
(Urk. 7/154 S. 3 Ziff. 2.2) . Bei Festlegung des Status sind jedoch nur die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegzudenken . Das heisst, dieser ist nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen sie sich befinden würde, wenn die Beschwerdeführerin nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und erwerblichen Situation, festzulegen . Ein wichti ges Indiz ist dabei jene Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheits schadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde.
Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt zwar, dass sie unter anderen Umständen in einem höheren Pensum arbeiten würde . So arbeitete sie ab 1. Februar 2005 in einem Vollzeitpensum, welches dann per 1. Februar 2010 auf 80 % reduziert, während einer befristeten Zeit (1. September 2010 bis 31. März 2011) auf 90 % erhöht und per 1. Juli 2012 aufgrund der Erkrankung des Ehemannes auf Antrag der Beschwerdeführerin auf 60 % reduziert wurde. Eben falls wegen der Erkrankung des Ehemannes sowie aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes reduzierte die Beschwerdeführerin ab
1. Dezember 2013 ihr Pen sum auf 50 %. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin wegen ihrer eigenen Erkrankung ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 noch zu 40
% (Urk. 7/179; Urk. 7/183/ 3). In Anbetracht der von Dr. Y.___ diagnostizierten mannigfachen psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 7/69 S. 24), bestätigt durch die Behand ler der A.___ (Urk. 7/76/9), und de s Umstand es, wonach die Beschwerdeführerin von Mai bis Mitte Juni 2018 unbezahlten Urlaub genommen hat, um etwas Luft zu kriegen (Urk. 7/50/3), erscheint ihre Angabe, wonach sie im Gesundheitsfall zu 50
% arbeiten würde, als nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, wonach gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht der Fussball für die ganze Familie ein grosses Hobby und eine Leidenschaft geworden sei und die Fussballtrainings sowie die Fussballspiele der beiden Söhne zeitin tensiv seien (Urk. 7/154 S. 8 Ziff. 6.5), was ebenfalls für die Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung spricht.
Sodann machte die Beschwerdeführerin erst in ihrem Einwand vom 6. April 2022 (Urk. 7/174) geltend, dass sie als zu 80 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Dass sie bei guter Gesundheit gar einer Voll zeit erwerbstätigkeit nachgehen würde, äusserte sie demnach erstmals im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 ff.). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H .).
Insgesamt ist damit die von der Abklärungsperson am
1. Oktober 2021 festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu
5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige nicht zu beanstanden und wurde nachvollziehbar begründet.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Situation nicht genügt, um die Vermutung einer Vollzeit erwerbstätigkeit zu begründen. Für die Wahl der anwendbaren Bemessungs methode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19.
August 2002 E.
2.2). Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich auch fest, dass die Familie von Invalidenrente n des Ehemannes und Kinderrenten der beiden Söhne sowie von Ergänzungsleistungen lebe (Urk. 7/154 Ziff. 2.3). 4.5
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwer deführerin bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich
zu 5 0
% im Erwerbs bereich
und zu 5 0
% im Aufgabenbereich tätig wäre .
Unstrittig ist dabei die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt und eine volle Leistungsfähigkeit gegeben ist, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt
(Urk. 7/154 S. 9 Ziff. 6.6 ff.; Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). 5. 5.1
Bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 5 0
% Erwerbstätige und zu 5 0
% im Haushalt Tätige (v gl. vorstehend E. 4.5) ist der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per
1. Mai 2019 (vgl. Art.
29 Abs.
1
IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art.
28a Abs.
3 IVG zu bemessen (vgl. vorstehend E.
1 .6). 5.2
Die Vergleichseinkommen für die Invaliditätsbemessung (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1; Urk. 7/161) blieben unbestritten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Da vorliegend von einer generellen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von 76 % auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 3) beziehungsweise einem unbestritten gebliebenem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 %, beträgt der im mit 50 % gewichteten Erwerbsreich resultierende Teili nvaliditätsgrad 41 % und beim mit 50
% gewichtete n Haus halts bereich 0 %, womit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % resultiert. Bei diesem Ergebnis bleibt es beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente .
Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
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BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler