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IV.2022.00621

Neuanmeldung nach Einstellung der Rente; PMEDA-Begutachtung belegt weitgehend unveränderten Gesundheitszustand; ein Mindestinvaliditätsgrad von 40 % wird bei voller AF in angepassten Tätigkeiten gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil nicht erreicht (BGE 9C_587/2023)

Zürich SozVersG · 2023-07-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung . Ab 1988 arbei tete er vollzeitig als Gleismonteur und Schienent raktorfahrer ( etwa Urk. 5/1/4 ; Urk. 5/1/28 ; Urk. 5/13/16 f. ) . Nach einer stationären Reh abi litation bei chroni schem lumbospondylogenen Syndrom links ( Urk. 5/1/35 f.) meldete er sich im Juli 1998 wegen Rücken- und Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung

an (Urk.

5/1/1-7).

Die IV-Stelle des Kantons Graubünden gab ein Gutachten bei der MEDAS am Kantonsspital Y.___ in Auftrag, das am 1 8. November 1999 erstattet wurde ( Urk. 5/1/56-71). Mit Verfügung vom 7.

November 2000 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 5/1/97; Erwägungen Urk. 5/1/89 f.). Die gegen jene Verfügung

erhobene Beschwerde (Urk.

5/1/104-106)

zog der Versicherte als bald zurück ( Urk. 5/1/113-115).

Mit Mitteilung vom 1 6. August 2002 b estätigte die IV-Stelle des Kantons Graubünden

den Anspruch auf eine halbe Invaliden rente bei unveränderte m Invaliditätsgrad

(Urk. 5/1/151) . 1. 2

Zum gleichen Ergebnis gelangte die IV-Stelle des Kantons Graubünden

mit

Ver fügung vom 1. November 2004 (Urk.

5/31) , nachdem sie den Versicherte n einen Fragebogen hatte ausfüllen lassen

( Urk. 5/12) und ihr aktuelle medizinische Berichte vorlagen ( Urk. 5/15 , 5/18 und 5/23).

Gegen jene Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 5/32) und im Mai 2005 zudem ein Erhö hungsgesuch stellen ( Urk. 5/44) . In Umsetzung des Einspracheentscheid s

ihres Rechtsdienstes vom 1 4. Dezember 2005 ( Urk. 5/48) s prach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. April 2006

eine Dreiviertelsrente

mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu ( Urk. 5/67) und verfügte am 1 6. November 2006 eine medizinische Abklärung bei der Z.___ GmbH ( Urk. 5/80) . Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 07 3 vom 1 3. März 2007 die Gutachterstelle durch Nichteintreten auf die Beschwerde des Versicherten bestätigt hatte

( Urk. 5/91) , erstattete das Z.___ am 18.

September 2007 s ein

internistische s , psychiatrische s und rheumatologische s Gutachten

( Urk. 8/94).

Gestützt darauf hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Rente des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/99-110) m it Verfügung vom 3.

November 2008 per 1. Januar 2009 auf (Urk.

5/113-114). Die von ihm

dagegen erhob ene Besch werde ( Urk. 5/117) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 08 180 vom 19.

Mai 2009 ab ( Urk. 5/119), welchen Ent scheid das Bundesgericht mit Urteil 9C_798/2009 vom 1 2. Januar 2010 bestätigte (Urk. 5/126). 1.3

Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen, organisiert von der Woh n gemeinde und gemeinnützigen Organisationen ( Urk. 5/157), meldete sich der Versicherte i m August 2011 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/131) . Die IV-Stelle des Kantons Graubünden nahm neue medizinische Unterlagen zu den Akten ( etwa Urk. 5/144, 5/147 und 5/150) und liess den Ver sicherten am

2 6. April und 1. Mai 2012 observieren ( Urk. 5/168-1 70 ).

Der R egi onale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte den Observationsbericht ( Urk. 5/174) und führte am 1 5. Mai und 2 2. Juni 2012 eine eigene psychiatrische Exploration durch ( Urk. 5/183). Gestützt auf seine Beurteilung verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

mit Verfügung vom 1 0. November 2014 einen erneuten Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 5/199). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/20 5 ) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 174 vom 1. Septem ber 2015 ab ( Urk. 5/211). 1.4

Der Versicherte zog nach A.___ um ( Urk. 5/251) und führte mit seiner Tochter und seinem Sohn (dem aktuell nun einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH, vgl. www.zefix.ch ) während mehrere r Jahre ein Restau rant , wobei er als Koch und Geschäftsführer sowie im Service tätig war ( Urk. 5/249/2 , 5/251, 5/253/6 oben , 5/255 und 5/327/306 , 352 ) .

Am 30.

Septem ber 2020 liess er seinem Unfallversicherer melden , er sei zuhause ausgerutscht und habe sich an der rechten Hand, dem rechten Bein und dem linken Ober schenkel verletzt ( Urk. 5/266/2 ; Leistungsübersicht

Urk. 5/282 f. ).

In der Folge meldete er sich w egen

einer Innenmeniskusläsion mit Belastungs- und Ruhe schmerzen im Januar 2021 zur Früherfassung ( Urk. 5/236) und im März 2021 (Urk. 5/253) zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , an . Nachdem neue Arztberichte vorlagen ( Urk. 5/2 5 6 , 5/267, 5/269, 5/270, 5/273 , 5/275 , 5/288 und 5/29 5 ) , gab diese ein ort h opädisch-psy chiatrisches Gutachten bei der C.___ AG in Auftrag ( Urk. 5/316), das am 2 4. Mai 2022 erstellt wurde ( Urk. 5/327 , insbesondere S. 241 ff. ) . Basierend auf diesem stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Juni 2022 in Aussicht , einen neuen Rentenanspruch abermals zu verneinen (Urk. 5/330).

Dagegen liess er unter Beilage ärztlicher Stellungnahmen ( Urk. 5/338) Einwand erheben ( Urk. 5/334 und 5/339). Am 28. Oktober 2022 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm eine Invalidenrente zuzu sprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2023 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Mit Eingabe, auf g egeben bei der Post am 1 5. Mai 2023 ( Urk. 10), reichte der Ver sicherte einen neuen Bericht des Universitätsspitals D.___ , datiert vom 5.

Mai 2023 , ein ( Urk. 11). Hierzu äusserte sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 1. Juni 2023 ( Urk. 13). Ihre Stellungnahme wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). 1.3

Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 8. Oktober 2022 und erging somit nach dem 1. Januar 202 2. Die zu beurteilende Neuanmeldung ging jedoch bereits im März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5/253-254) , womit die sechs monatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Jahr 2021 endete. Während der für den RAD tätige Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. E.___ , sodann in Betracht zog , dass die Schädigung des rechten Kniege lenks überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2020 bestehe und Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil habe ( Urk. 5/329/3) , wurde im C.___ -Gutachten eine gesundheitliche Verschlechterung ab Januar 2022 angenommen. Dies e w urde mit dannzumal bildmorphologisch nachgewiesenen degenerativen spinalen Verände rungen begründet, die zu einem Verlust der bisherigen Restarbeitsfähigkeit als Gleisbauer führe n würden

( Urk. 5/327/265 f. und 5/327/331 ) . Die Wirbelsäulen- Vorbefunde aus dem Jahr 2017 ( Urk. 5/295/1-3) wurden gutachterlich nicht dis kutiert ( Urk. 5/32 7/326-329).

Ob der frühstmögliche Rentenbeginn vor oder nach dem 1. Januar 2022 liegt, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, falls mit der Beschwer degegnerin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen ist. Nachste hend werden die Rechtsvorschriften daher zunächst in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert und angewendet . Anschliessend

wird jeweils erläutert, ob sich diesbezüglich unter der aktuell geltenden Rechtslage neue Aspekte ergeben bzw. inwieweit diese zu einer abweichenden Beurteilung führen.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Nach bisherigem Recht besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem per 1. Januar 2022 in Kraft getre tenen Art. 28b Abs. 1 IVG

wird die Höhe des Rentenanspruchs weiterhin in pro zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt , wobei nach wie vor ein Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vorausgesetzt wird und ab einem Invaliditäts grad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Neu gilt jedoch ein detailliert festgeschriebenes, stufenloses System. 2.2

Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegliche nen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Bestim mung wurde per 1. Januar 2022 nicht geändert. 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG sowohl vor wie auch nach dem 1. Januar 2022 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

2.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. zu einer Renten gewährung nach Neuanmeldung) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (bzw. dem letzten negativen Leistungsentscheid), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 V 9 E. 2.3 ). 2.5

Hervorzuheben ist, dass d ie Rentenrevision (wie gesagt) eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads voraus setzt , mit anderen Worten muss die Sachverhaltsänderung « rentenwirksam » sein . Für eine Renten anpassung genügt es somit noch nicht, dass « irgendeine » Veränderung im Sach verhalt eingetreten ist. Eine hinzu getretene oder weggefallene Diagnose stellt folglich nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_495/2018 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 V 9 E. 5. 2 ) .

Die mit der Neuanmeldung geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung muss demnach letztlich zu einem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % führen, nur so ist sie rentenwirksam. E in Zusammenhang mit den per 1. Januar 2022 in Art.

17 Abs. 1 ATSG verankerten Schwellenwerte für die Revision einer laufenden Rente besteht dabei nicht, weshalb diese keine analoge Anwendung finden kön nen. So kann abhängig vom vorbestehenden Invaliditätsgrad bereits eine kleine Veränderung des Gesundheitszustands zu einer

Viertelsrente führen oder aber eine grössere Veränderung nicht anspruchsbegründend sein. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gestützt auf das C.___ -Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit seit jeher möglich, so dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne. Ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 2). Bezüglich des im Prozess eingereich te n Arztbericht s vom 5. Mai 2023 ergänzte sie mit Eingabe vom 1. Juni 2023, dieser datiere nach Verfügungserlass und erhalte keine Angaben zur Arbeits fähigkeit im Beurteilungszeitraum ( Urk. 13). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er gemäss seinen Behandlern auf grund von Rücken- und Knieschmerzen sowie einer Depression und Posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) auch für (körperlich) leichte Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Es sei eine gutachterliche Stellungnahme zu den im Vorbe scheidverfahren eingereichten Arztberichten nötig. Insbesondere sei die psychi atrische Exploration durch den Gutachter sehr kurz gewesen, während der behandelnde Psychiater ihn nun schon sehr gut kenne ( Urk. 1). 4. 4.1

Grenze des Beurteilungszeitraums bildet

der Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.4). In Anbetracht des in E. 2 Ausgeführten setzt d ie Bejahung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers demnach voraus, dass sich sein

Gesundheitszustand

bis zum 2 8. Oktober 2022

– verglichen mit dem medizinischen Sachverhalt, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 174 vom 1.

September 2015 zugrunde lag

( Urk. 5/211) –

in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. Erforderlich ist

somit sowohl unter bisherige m

wie auch unter neu e m Recht eine veränderte Befundlage, die zugleich zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt. 4.2

In der jüngsten interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 2 4. Mai 2022 kamen die

C.___ -Gutachter zum Schluss, bildmorphologisch bestünden (bei schon an lage bedingt engem Spinalkanal, vgl. Urk. 5/327/328) mehrsegmentale degene rative Veränderungen mit Nachweis einer (neu aufgetretenen, vgl. Urk. 5/327/333) Spinalkanalstenose im Segment L WK 3/L WK 4 ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund . Dementsprechend seien körperlich häufig schwere Arbeiten ungeeignet und bestehe in der ange stammten Tätigkeit als Gleisbauer seit Januar 2022 ( dazu Urk. 5/327/331) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In körperlich leichten bis mittelschweren

Arbeiten , die wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt würden, sei der Beschwer deführer 100 % arbeitsfähig . Auch rückblickend ergäbe sich kein ausreichender Anhalt für eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen

Tätigkeit. Die mögliche Dysthymie (ICD-10: F34.1) habe keine Auswirkungen auf die Belastbarkeit in der angestammten oder einer

so matisch angepassten Tätigkeit ( zum Ganzen: vgl. Urk. 5/327/263-266) .

Die Befunde und Anamnese spräche n nicht für eine namhafte Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, sozialer Integration oder Aktivität ( ergänzend Urk. 5/327/328: genannt würden soziale Kontakte zu Familie und Kollegen, Freizeitaktivitäten wie Spazierengehen, Schwimme n und die Begleitung der Tochter zur Schule wie auch die Übernahme einiger Hausarbeiten ; im Detail zudem Urk. 5/327/352 f. ) . Belastungsfaktoren i n der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich nicht erkennen. Die Plausibilitätsprüfung zeige zudem keinen wirksamen Analgetikaspiegel , was den Angaben zum Schmerzmittelbedarf und zur Schmerz beeinträchtigung widerspreche. Auch habe kein konsistenter schmerzgeplagter klinische r Eindruck bestanden ( vgl. Urk. 5/327/263). 4.3 Ergänzend bzw. präzisierend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entneh men, die angefertigte MRI-Bildgebung beider Kniegelenke beschreibe nur geringe degenerative Veränderungen. Im MRI-Bericht vom 1 3. Januar 2022 sei zudem zervikal ebenfalls kein namhafter Störungsbefund zu erheben gewesen . Aufgrund der bildmorphologischen lumbalen Spinalkanalstenose und zusätzlich hyper trophen Facettengelenksarthrosen in den Segmente n LWK2-5 seien körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten, die ausnahmslos im Stehen und Gehen zu ver richten seien, dauerhaft nicht mehr leistbar. Es sei nicht zu erwarten, dass die vom Behandler im Januar 2022 vorgeschlagene und bis anhin nicht wahrge nommene

epidurale Infiltration bzw. gegebenenfalls

operative Dekompression die Belastbarkeit beeinflusse n würde

(vgl.

Urk.

5/327/328 -330 ). Die im Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2007 genannte Bewertung der Belastbarkeit widerspreche der eigenen gutachterlichen Einschätzung dahingehend, als die Arbeitsfähigkeit in

der körperlich schwer belastenden Tätigkeit als Gleismonteur damals noch mit 5 0%ig bestätigt worden sei (bei ebenfalls voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis regelmässig mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, Urk. 5/327/327 oben ) . Aus aktueller Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , vor allem aufgrund der lumbalen Spinalk a nal - s tenose, indessen 0 %

( vgl. Urk. 5/327/ 328 und 5/327/ 331).

Die ermittelte Diskrepanz im Finger-Boden- und Finger-Zehen-Abstand, für die es keine biomechanische Plausibilität gebe, deute

sodann auf eine bewusstseins nahe Beschwerdedemonstration hin (vgl. Urk. 5/327/ 329 ). 4.4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ferner erörtert , i nsbesondere wirkten Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit allenfalls leichtgradig bzw. nicht beeinträchtigt , so dass e in erhebliches depressives Syndrom derzeit nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren sei, a llenfalls ein subsyndromaler Ver stimmungszustand. Bezüglich einer möglichen affektiven Störung seien zwei abgrenzbare Phasen psychischer Beeinträchtigung zu erfragen – nach dem Unfall im Jahr 1999 und während der selbstständigen Tätigkeit Ende der 2010er-Jahre.

Ein e Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zwar liessen sich biografische Belas tungsfaktoren erfragen, jedoch sei anhand der anamnestischen und akten kundigen Angaben eine zunächst ausreichende psychosoziale Entwicklung gelungen ( vgl. Urk. 5/327/357).

Es bestehe auch keine somatoforme Schmerz störung. Ein den berichteten Schmerzen zugrundliegender , erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Ein Zusammenhang der Symptomatik zur affektiven Störung bz w . Dyst hymie sei aber erkennbar und plausibel (Schmerzverstärkung bei psychischem Stress, vgl. Urk. 5/327/358).

Es fänden sich sodann deutliche Diskrepanzen sowohl bezüglich der geschilderten affektiven Beeinträchtigung und der ausweislich des psychopathologischen Befund es zu objektivierenden Störungen, aber vor allem auch bezogen auf die Schmerzausprägung und -i ntensität: Berichtet würden höchste Schmerzen mit einer Intensität von 8 bis 10 auf der Schmerzskala (VAS), woge ge n klinisch in keiner Weise ein schmerzgeplagter Eindruck bestehe (kein Schonsitzen, keine Schonhaltung, keine vegetativen oder affektiven Schmerzentäusserungen). Dar über hinaus

seien in der Laboruntersuchung keine wirksamen Serumspiegel der angegebenen Schmerzmittel nachweisbar gewesen . Dies ziehe den Beschwerde vortrag insgesamt in Zweifel ( vgl. Urk. 5/327/ 361 ).

Vor dem Hintergrund der zu objektivierenden, insgesamt eher leichtgradig aus geprägten vegetativen und affektiven Beeinträchtigungen und unter Berück sichtigung der genannten Diskrepanzen sei eine höhergradige Einschrä n kung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar. Zu erfragen seien weit gehend erhaltene Ressourcen in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung, inklusive des Führens eines Personenwagens, und des Unternehmens von Fernreisen ( Urk. 5/327/ 361 ).

Der Beschwerdeführer stehe derzeit nicht in psychiatrischer / psycho - therapeutischer Behandlung , die er zurückliegend auch nicht als hilfreich erlebt habe. Eine Psychopharmakaeinnahme werde verneint. Eine zwingende Behandlungsindikation sei nicht zu erkennen ( Urk. 5/327/370 f.)

Aktenkundig fänden sich uneinheitliche Bewertungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ( vgl. im Detail: Urk. 5/327/359 f.) . Hinweise auf das Vor liegen einer rezidivierenden affektiven Störung mit daraus resultierender passa gerer , zumindest partieller Arbeitsunfähigkeit lägen vor ; eine überdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht dokumentiert.

Die genannte somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht invalidisierend bewertet worden . Insbesondere gutachtlich bzw. durch den RAD sei eine überdauernde funktionelle Beeinträchtigung mehrfach verneint worden, so dass sich in der Gesamtschau keine erhebliche Diskrepanz zur aktuel len Einschätzung ergebe (vgl. Urk. 5/327/360). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht sei somit unverändert (vgl. Urk. 5/327/368 unten). 5. 5. 1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 5. 3

Wie sich aus der vorstehenden Zusammenfassung ergibt, erfüllt das jüngste C.___ -Gutachten die vom Bundegericht postulierten beweisrechtlichen Anfor derungen an eine medizinische Beurteilung . Es basiert auf umfassenden eigenen Untersuchungen sowie einer aktuellen Bildgebung . Zudem werden darin die Vorakten ausführlich gewürdigt . Bei nur geringfügigen neuen degenerativen Bildbefunden an Knie und Wirbelsäule (dazu Urk. 5/327/6 f. und 5/327/237 f.) , behandlungsanamnestisch kaum fassbarem Leidensdruck (vgl. Urk. 5/327/352 oben und Urk. 5/327/256 «Laborbefund»), ohne Anhaltspunkte für massgebliche Einschränkungen im Alltag (vgl. Urk. 5/327/352 , 5/327/304 unten und 5/327/315) und Hinweisen auf eine (nach der Observation, etwa Urk. 5/211/25 f.) weiterhin unzuverlässige Beschwerdeschilderung

(vgl. Urk. 5/327/329 Mitte und 5/327/361)

ist die Arbeitsfähigkeitseinschätzung

der C.___ -Gutachter nicht nur nachvollziehbar , vielmehr steht diese schlüssig

weitestgehend im Einklang mit den teils gerichtlich bestätigten medizinischen Einschätzungen anderer externe r Experten ( Gesamtb eurteilung der Z.___ -Gutachter [ Urk. 5/94/22 ff. ] bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2009 vom 1 2. Januar 2009, insbesondere E. 3.3 [Urk. 5/126] ) und fachkundige r RAD-Ärzte

(umfassende RAD- Abklärung im Jahr 2012 [ Urk. 5/183 / 22 ff. ] bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 174 vom 1. September 2015 , insbesondere E. 10a [ Urk. 5/211] ; aktuelle RAD-Stellungnahmen [ Urk. 5/329/3, 5/329/8 und 5/340/3] ). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrach t e, verfängt nicht. 6. 6.1

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens rügte der Beschwerdeführer eine

zu kurze Exploration und stütz t e sich im Übrigen auf den nachträglich beigebrach ten Bericht seines Behandlers (vgl. E. 3.2).

Von

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde dem Beschwerdeführer am 19.

September 2022

nach drei Konsultationen eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) ,

einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) , einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10: F44.7) , einer Panikstörung (ICD-10: F41. 0 ) und anhaltenden Schmerz störung ( ICD-10: F45.40 ) attestiert (vgl. Urk. 5/338/1 -3). 6.2

In Bezug auf die Berichte von behandelnden Arztpersonen ist vorweg auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach p erson einerseits und Begutachtungsauf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 6.3

Es ist deshalb hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer Dr. F.___ nach der C.___ -Begutachtung und vor der Berichterstattung lediglich dreimal aufsuchte. Es kann somit nicht von einer längeren Behandlung gesprochen werden. Ebenso wenig setzte sich Dr. F.___ in seinem Bericht mit den Vorakten auseinander. Die Behauptung, jener habe sich vom Beschwer de führer ein umfassenderes

und bes seres Bild als der C.___ - Gutachter machen können , entbehrt somit jeder Grund lage .

Zudem erlebte der Beschwerdeführer die frühere psychiatrische Behandlung nicht als hilfreich ( vgl. Urk. 5/327/362 oben) und nahm erst

Ende d es letzten Verwaltungsverfahren

wieder eine solche

auf (vgl. auch Urk. 5/280) , was darauf hindeutet , dass dies weniger aufgrund eines entsprechenden Leidensdrucks, son dern mit dem Ziel einer Berentung geschah .

Den im Bericht offensichtlich falschen ( allenfalls bloss vertausch t en ) Date n kommt daneben keine eigenstän dige Bedeutung mehr zu: O b etwa

die letzte Konsultation bei der Berichterstat tung tatsächlich bereits wieder zwei Monate zurücklag oder

die Behandlung sauf nahme

sogar un mittelbar auf den Erhalt des

Vorbescheid s vom 30.

Juni 2022 ( Urk. 5/330) erfolgte, ist insoweit nicht entscheidend. 6 . 4

Was den Inhalt des Berichts von Dr. F.___

anbel angt, ist auf die schlüssige fach ärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.___

vom 2 4. Oktober 2022 zu verweisen . Sie hielt fest, es fehle an einer Anamnese, insbesondere einer Trauma -A namnese, so dass zusammen mit den Vorakten ( mindestens seit dem Jahr 2004) eine PTBS nicht plausibel nachvollziehbar sei. Völlig unklar sei, wie die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung zustande gekommen sei. Auch die Panikstörung könne nicht klar nachvollzogen werden, zumal völlig unklar sei, wie oft die beschriebenen Symptome überhaupt vorkämen und solche in der C.___ -Begutachtung nicht erwähnt worden seien. Wie der Behandler zum Schluss gekommen sei, es bestünden psychisch bedingte Schmerzen, könne nicht nachvollzogen werde. Die (beschriebene) depressive Symptomatik würde zwar einer schweren Depression entsprechen, allerdings sei im Gutachten ledig lich eine mögliche Dysthymie angegeben worden und eine Aggravation oder gar Simulation könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 5/340/3).

Zu ergänzen ist, dass Dr. F.___ auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, nicht nachvollziehbar herleitete. Im ersten Medas -Gutachten vom 2. September 1999 wurde beim Beschwerde führer eine Somatisierungs störung mit depressiv-hypochondrischen Anteilen und Rückzugshaltung diagnostiziert ( Urk. 5/67 f.), im Juni 2004 hielt der Psychiater Dr. H.___ jedoch fest, eine längere depressive Reaktion sei weitgehend remittiert, die depressive Stimmung sei aufgelöst ( Urk. 5/18/1, 5/18/4). Auch die Z.___ Gutachter hielten im September 2007 dafür, der Beschwerdeführer sei nicht mehr depressiv ( Urk. 5/94/15). Im RAD-Gutachten von Mai/Juni 2012 wurde festge halten, es liege keine depressive Störung im Sinne des ICD-10 Kapitels F32/33 vor ( Urk. 5/183, insbes. S. 26). In der Neuanmeldung des Beschwerdeführers von März 2021 findet sich kein Hinweis auf eine psychische Gesundheitsschädigung ( Urk. 5/253), und der Beschwerdeführer verneinte auf Nachfrage der Beschwer degegnerin, dass eine psychiatrische Behandlung stattfinde ( Urk. 5/280 f.). Die behandelnden Ärzte stellten denn im Zusammenhang mit der Neuanmeldung auch keine psychiatrischen Diagnosen ; sie wiesen lediglich darauf hin, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut ( Urk. 5/275/6, 5/288). Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer rezividierenden depressiven Störung setzt voraus, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu depressiven Episoden gekom men ist (vgl. ICD-10 F33), was nach dem Gesagten gerade nicht zutrifft, weshalb diese Diagnose unfundiert ist. 6. 5

Es bleibt anzufügen , dass bei einem psychischen Leiden entsprechend dem berichtet en Ausmass auch Suizidgedanken zu erwarten gewesen wär en , dass sich in Dr. F.___ s Bericht mitunter

Angaben zu einer engmaschigen psychiatrischen und psychopharmakologische n Behandlung finden, und der Beschwerdeführer einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wahrnimmt .

Dr. F.___ s Befunderhebung

lässt sich letztlich nur damit erklären , dass er unkritisch auf die subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten und demonstrier ten Beschwerden abstellte , was er insofern auch einräumte, als er anmerkte, er könne keine simulativen oder aggravativen Tendenzen feststellen (Urk. 5/338/2 unten) .

Dabei fehlt es in seinem Bericht an einer nachvollziehbare n Plausibili tätsprüfun g. Es werden weder

für den Beschwerdeführer schwierige Situationen im Alltag

noch sein Aktivitätenniveau oder seine effektiven sozialen Kontakte thematisiert. Auf die erheblichen Diskrepanzen zu den Vorakten

– sei es mit Bezug auf die Diagnosestellung, das Ausmass des psychischen Leidens oder den wiederhol t massgeblichen Einfluss psychosozialer Faktoren , etwa bei abschlägi gen Rentenbescheiden – ging Dr. F.___ ebenso wenig ein . Im Übrigen

tat er auch keine gesundheitliche Verschlechterung nach der C.___ -Begutachtung dar. V or dem Hintergrund d er zahlreichen aktenkundigen medizinischen Abklä rungen , der sich nach den Rentenbescheiden richtenden Erwerbsbiographie

sowie des behandlungsanamnestisch fragwürdigen Leidensdrucks erscheint ein e solche Berichterstattung

nicht geeignet, um Zweifel am Ergebnis der C.___ - Begutachtung zu wecken. 6. 6

Ferner trifft es zwar zu, dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewen deten Zeit bestimmt , ob eine Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann.

Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes sen von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konsequenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen.

Ein Zeitrahmen für die Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der «Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten» der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom 16.

Juni 2016 nur eine «angemessene» Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2.2.2 und ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen). 6.7

Mit dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 5/94/12 ff.) und der RAD-Abklärung

aus dem Jahr 2012 ( Urk. 5/183) l agen bei der C.___ - Begutachtung bereits zwei umfassende psychiatrische Untersuchungen vor, auch wenn diese l ängere Zeit zurück lagen . Die psychiatrische Exploration des C.___ -Gutachters dauerte gemäss dessen Angaben von 12.00 bis 13.30 Uhr (vgl. Urk. 5/327/366 oben) , womit er sich

durchaus

die Zeit nahm, die Anamnese zu vervollständigen und die aktuelle Befundlage zu eruieren. Insbesondere aber werden im Bericht von Dr. F.___ keine nachvollziehbaren w esentliche n Aspekte

( z.B. konkret es Trauma , näher beschriebene Zwangsideen oder -handlungen, eindeutig einer dissoziativen Stö rung zuzuordnende Symptome oder gar eine im Alltag stark einschränkende Somatisierungsstörung ) dargetan, di e der C.___ -Gutachter übersehen hätte .

Solche

Aspekte ergeben sich erst recht nicht aus den Berichten der übrigen Behandler , die

über keine psychiatrische n Fachkenntnisse verfügen . Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , hielt ohne nähere Begründung fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund der orthopädischen und «psychischen Erkrankungen» ( neben der Aufrechterhaltung der sozialen Strukturen und fami liären Pflichten) nicht

vollzeitig, sondern maximal zwei Stunden ( gemeint wohl pro Tag) in einer angepassten Arbeit tätig sein ( vgl. Urk.

5/338/4). Dr. med. J.___ , pra k tischer Arzt, beschrieb den Beschwerdeführer – ebenfalls ohne Befunde zu nennen –

als «deutlich alteriert–ängstlich-depressiv » ( vgl. Urk.

5/338/5) , was nicht dem von Dr. F.___ gezeichneten Bild ( apathisch, ausdruckslos, starr und psychomotorisch eingeschränkt )

entspricht. 6.8

Aus medizinischer Sicht ist deshalb gestützt auf das C.___ -Gutachten weiterhin nicht von einem invalidisierenden

psychischen Leid en

auszugehen, das

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränken würde (vgl. E.

4.4 letzter Abschnitt) . 7 . 7 .1

Bezüglich der Knie- und Rückenbeschwerden legte der Beschwerdeführer im Ver waltungsverfahren Berichte von Dr. med. I.___

vom 1 3. Juli 2021 ( Urk. 5/33/8/4) und Dr. med. J.___ vom 2. September 2022 ( Urk. 5/338/5 f.) auf, wovon letzterer den C.___ -Gutachtern bekannt war ( Urk. 5/327/235 f. ).

Die darin angetönten Bildbefunde wurden

im C.___ -Gutachten berücksichtigt (vgl.

E. 4.2). Ansonsten

wurde in den Berichten einzig die subjektive Beschwerdeklage wiedergegeben, wonach sitzen oder stehen von mehr als zwei Stunden unange nehm, fast störend sei bzw. verschiedenen Orts Schmerzen bestünden. Dass der Beschwerdeführer über explizit seit dem Unfall bestehende Schmerzen klagt, v er mag indessen weder eine gesundheitliche Verschlechterung seit Aufhebung der Rente zu begründen, noch Zweifel

an der fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsein schätzung im

C.___ -Gutachten zu wecken . Zusätzliche Beschwerden, vorab eine radikuläre Symptomatik, werde n nicht dargetan . Die von Dr. J.___

e rwähnten Leistenhernien beidseits sowie die Nabelhernie bezeichnete jener selbst als «operationswürdig» ; diese sind somit behandelbar. 7.2

Am 2 4. April 2023, also währen d des laufenden Prozesses, liess sich der Beschwerdeführer im Universitätsspital D.___ , Klinik für Rheumatologie, nochmals eingehend abklären . Im Bericht vom 5. Mai 2023 wurde festgehalten, dass nach wie vor ein panvertebrales Schmerzsyndrom bestehe, wobei gemäss klinischer Untersuchung weiterhin primär von einer myofaszialen Herkunft aus zugehen sei. Differentialdiagnostisch sei eine facettäre

« Mitbeteiligung » bei segmentaler Dysfunktion der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 links denkbar und die Möglichkeit einer Facettengelenksinfiltration sei besprochen worden. Bei fehlendem Ansprechen in der Vorgeschichte wolle der Beschwerdeführer damit noch z uwarten (vgl. Urk. 11 S. 2). Mit vordergründig myofaszialen Befunden und erfolglosen Infiltrationen weist der Bericht somit w eniger a uf nennenswerte

Wirbelsäulenbefunde , als vielmehr auf eine Dekonditionierung hin, di e kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko da rstellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E.

5.1).

Dementsprechend empfahlen die Ärzte die Fortführung der Physiotherapie (vgl. Urk. 11 S. 2 unten).

Die chronische Polyarthralgie ( Erstmanifestation der Beschwerden vorwiegend im Jahr 2022) werteten die Ärzte

– bei fehlenden sicheren Hinweisen auf eine ent zündlich e Erklärung in den röntgenradiologischen, sonographischen und Laboruntersuchungen – im Rahmen des « vermuteten » fibromyalgischen Beschwerdebildes und allenfalls beginnend degenerativ (vgl. Urk. 11 S. 2). Der blosse Verdacht auf ein fibromyalgiformes Beschwerdebild bei 18 /18 Tender points (vgl. Urk. 11 S. 2) reicht dabei als Verdachtsdiagnose

grundsätzlich nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 1 9. März 2018 E. 3.2.1) . Dies muss vorlie gend angesichts der bekannten Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers sowie der nachstehenden Erwägungen zum strukturierten Beweisverfahren umso mehr gelten. Die Ärzte schlugen denn auch einen Versuch mit Ergotherapie und Chondrosulf vor ; eine Schmerzmedikation wurde nur für den Bedarfsfall vorge sehen (vgl. Urk. 11 S. 2 f.). 7.3

Im Übrigen wurde im Bericht der Universitätsklinik K.___ vom 2 6. Januar 2022 bloss festgehalten, dass die geklagten Beschwerden am ehesten mit der Spinal kanalstenose L3/4 korrelieren würden ( Urk. 5/327/240), während im Bericht vom 1. April 2022 zum offenen MRI (mit gegenüber dem geschlossenen MRI ver schlechterter Bildqualität) vor allem eine schwere Spinalkanalstenose L2/3 ange geben wurde ( Urk. 5/327/238). 7. 4

Demnach ergibt sich aus den Bericht en der Behandler – insbesondere den vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogenen –

kein schlüssiges organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden und deren Ausmass , dem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im C.___ -Gutachten zu wenig Rechnung getragen worden wäre. Ausgeschlossen sind gemäss gutachter lichem Zumutbarkeitsprofil körperlich schwere Arbeiten und solche, die aus nahmslos im Stehen und Gehen zu verrichten sind (vgl. E. 4.3).

Gestützt wird die gutachterliche Einschätzung durch die fachärztlichen Stellung nahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Er kam am 20.

April 2021 zum Schluss, dass aufgrund der Bild befunde des rechten Knies vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, und ( folglich selbstredend ) auch andere intensiv kniebelastende Arbeiten im Knien, Hocken oder Kauern, nicht mehr zumutbar seien (vgl. Urk.

5/329/3) . In seiner Stellungnahme vom 10.

September 2021 beurteilte er

die bis dahin vorliegenden

Bildbefunde der Lendenwirbelsäule als maximal mässige Degenerationen ohne korrelierenden klinischen Befund (vgl. Urk. 5/329/8). Eine akute Verschlechte rung lässt sich dem späteren MRI vom 1 3. Januar 2022 bei schon an la gebedingt engem Spinalkanal nicht entnehmen (vgl. Urk. 5/327/238).

Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in E. 7 und 3a seines Urteil vom 1.

September 2015 sinngemäss erwog , bestand bei der letzten materiellen Beurteilung i n Ermangelung neuer objektivierbarer Befunde kein Anlass für eine erneute radiologische Abklär ung: D e r physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe seit der Beurteilung im Jahr 2008 keine wesentliche Ver schlechterung erfahren ( vgl. Urk. 5/211/ 24-26) . J ene Beurteilung

beruhe in erster Linie auf dem Z.___ -Gutachten vom 1 8. September 2007 , wonach dem Beschwer deführer leichte bis regelmässig mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar seien (vgl. Urk. 5/211/11).

Damit ist aus somatischer Sicht nur eine geringfügige zusätzliche Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils - nämlich keine Arbeiten im Knien, Hocken, Kauern oder ausschliesslich im Gehen und Stehen – festzustellen. Diese zusätzliche Einschränkung ist nicht mit einschneidenden erwerblichen Auswir kungen verbunden . Insbesondere wies das Bundesgericht wiederholt darauf hin, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 2.2)

auch leichte Hilfsarbeiten

ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen vorwiegend sitzend angeboten w ü rden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021

vom 9. Dezember 2021 E. 6.1), 8. 8.1

Es ist anzufügen, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschied , dass grundsätzlich sämtliche psychischen (wie d i e psychosomatische n)

Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , da sie wegen ihres Mangels an objek tivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeits unfähigkeit nicht zugänglich sind

(E. 6 und 7) . 8.2

D as strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Beweisrechtlich entscheidend ist jeweils der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz», worunter die verhaltensbezogenen Indikatoren «gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» fallen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4; BGE 141 V 281 E. 4.1). 8.3

Auch in dieser Hinsicht vermag das C.___ -Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht höhergradig eingeschränkt sein kann. Wie im C.___ -Gutachten ausgeführt , ist der Beschwerdeführer fami liär und sozial gut eingebunden, im Alltag selbständig, nutzt die öffentlichen Verkehrsmittel und führt den eigenen Personenwangen, hilft im Haushalt mit und geht gerne spazieren (vgl. Urk. 5/327/352).

Ein Leidensdruck lässt sich behandlungsanamnestisch nach drei ausgewiesenen psychiatrischen Konsultationen, deren zeitlicher Konnex zum Vorbescheid dar über hinaus augenfällig ist, nicht bestätigen. Dass die Behandlungsoptionen längst nicht ausgeschöpft sind, versteht sich dabei von selbst. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der Rente trotz der fortwährend geklag ten Beschwerden und abgebrochenen Arbeitsversuche gelungen, über mehrere Jahre mit einem eigenen Restaurant im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (vgl.

Sachverhalt E. 1.3 und 1.4) .

Soweit s chliesslich soziale Belastungen (wie etwa die allgemein bekannte

schwie rige Situation in der Gastronomie während der Covid-19-Pandemie oder die angefochtene IV-V erfügung) direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, müssen sie ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ). Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind zudem im Umfang der vom Beschwerdeführer – etwa aus der Observation (vgl. Urk. 5/211/25 f.), der Gegenüberstellung von C.___ -Gutachten und Dr. F.___ s Bericht oder der gutachterlichen klinischen Unter suchung (vgl.

Urk. 5/327/329) ersichtlichen – Verdeutlichungstendenzen zu bereinigen (zur Aggravation: etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.2). 8.4

Folglich lässt sich auch aus der Optik des Rechtsanwende rs, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer bzw. psychosomatischer Beschwerden bestätigen. 9.

9.1

Nach dem vorstehend Ausgeführten genügend das Ausmass der gesundheitlichen Verschlechterung nicht

für die Bejahung eines Revisionsgrundes im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG , der eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erlauben würde. Es ist davon auszugehen, dass er

weiterhin in körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten , die wechselbelastend (te ils sitzen d ) oder überwiegend sitzend ausgeübt werden, 100 % arbeitsfähig ist. 9.2

Im Übrigen wurden die Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleichs vom Beschwerdeführer nicht bestandet. Für die Festsetzung des Valideneinkommen s stellte die Beschwerdegegnerin nicht auf den von ihm

in der Gastronomie tat sächlich erzielten Lohn ab (maximal Fr. 60‘700.-- , Urk. 5/255 ; ergänzend Urk. 5/251 ) , sondern berücksichtigte zu seinen Gunsten die angestammte Tätig keit als Gleisbaue r, in der seit der ersten Berentung eine anhaltende Arbeitsunfä higkeit von mindestens 50 % besteht . Hierfür stützte sie sich

auf den Zentralwert von Fr. 5‘ 731 .-- gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 20 20 des Bundesamtes für Statistik (BFS), TA1_tirage_skill_level, Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer ( Urk. 2 S. 3 ; Urk. 5/340/4 ).

Für die

Bemessung des Invalideneinkommens erachtete sie zu Recht den

Medianlohn für Hilfsarbeiter gemäss der LSE 20 20 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert , Total 5-96 , Männer) als massgeblich . Dieser beträgt Fr. 5' 261 . -- ( Urk. 5/340/4) . Selbst unter Berücksichtigung eines (für das gutachterlich definierte Belastungsprofil ohnehin nicht angemessenen ) maximalen Abzugs vo n 25 % vom letztgenannten Tabel lenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) resultiert

angesichts dieser Vergleichszahlen kein Mindestinvaliditätsgrad von 40

%. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Rente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 8. Oktober 2022 und erging somit nach dem 1. Januar 202 2. Die zu beurteilende Neuanmeldung ging jedoch bereits im März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5/253-254) , womit die sechs monatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Jahr 2021 endete. Während der für den RAD tätige Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. E.___ , sodann in Betracht zog , dass die Schädigung des rechten Kniege lenks überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2020 bestehe und Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil habe ( Urk. 5/329/3) , wurde im C.___ -Gutachten eine gesundheitliche Verschlechterung ab Januar 2022 angenommen. Dies e w urde mit dannzumal bildmorphologisch nachgewiesenen degenerativen spinalen Verände rungen begründet, die zu einem Verlust der bisherigen Restarbeitsfähigkeit als Gleisbauer führe n würden

( Urk. 5/327/265 f. und 5/327/331 ) . Die Wirbelsäulen- Vorbefunde aus dem Jahr 2017 ( Urk. 5/295/1-3) wurden gutachterlich nicht dis kutiert ( Urk. 5/32 7/326-329).

Ob der frühstmögliche Rentenbeginn vor oder nach dem 1. Januar 2022 liegt, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, falls mit der Beschwer degegnerin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen ist. Nachste hend werden die Rechtsvorschriften daher zunächst in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert und angewendet . Anschliessend

wird jeweils erläutert, ob sich diesbezüglich unter der aktuell geltenden Rechtslage neue Aspekte ergeben bzw. inwieweit diese zu einer abweichenden Beurteilung führen.

2.

E. 1.4 Der Versicherte zog nach A.___ um ( Urk. 5/251) und führte mit seiner Tochter und seinem Sohn (dem aktuell nun einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH, vgl. www.zefix.ch ) während mehrere r Jahre ein Restau rant , wobei er als Koch und Geschäftsführer sowie im Service tätig war ( Urk. 5/249/2 , 5/251, 5/253/6 oben , 5/255 und 5/327/306 , 352 ) .

Am 30.

Septem ber 2020 liess er seinem Unfallversicherer melden , er sei zuhause ausgerutscht und habe sich an der rechten Hand, dem rechten Bein und dem linken Ober schenkel verletzt ( Urk. 5/266/2 ; Leistungsübersicht

Urk. 5/282 f. ).

In der Folge meldete er sich w egen

einer Innenmeniskusläsion mit Belastungs- und Ruhe schmerzen im Januar 2021 zur Früherfassung ( Urk. 5/236) und im März 2021 (Urk. 5/253) zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , an . Nachdem neue Arztberichte vorlagen ( Urk. 5/2

E. 2 6. April und 1. Mai 2012 observieren ( Urk. 5/168-1 70 ).

Der R egi onale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte den Observationsbericht ( Urk. 5/174) und führte am 1 5. Mai und 2 2. Juni 2012 eine eigene psychiatrische Exploration durch ( Urk. 5/183). Gestützt auf seine Beurteilung verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

mit Verfügung vom 1 0. November 2014 einen erneuten Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 5/199). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/20

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.2 Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegliche nen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Bestim mung wurde per 1. Januar 2022 nicht geändert.

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG sowohl vor wie auch nach dem 1. Januar 2022 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

E. 2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. zu einer Renten gewährung nach Neuanmeldung) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (bzw. dem letzten negativen Leistungsentscheid), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 V 9 E. 2.3 ).

E. 2.5 Hervorzuheben ist, dass d ie Rentenrevision (wie gesagt) eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads voraus setzt , mit anderen Worten muss die Sachverhaltsänderung « rentenwirksam » sein . Für eine Renten anpassung genügt es somit noch nicht, dass « irgendeine » Veränderung im Sach verhalt eingetreten ist. Eine hinzu getretene oder weggefallene Diagnose stellt folglich nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_495/2018 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 V 9 E. 5. 2 ) .

Die mit der Neuanmeldung geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung muss demnach letztlich zu einem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % führen, nur so ist sie rentenwirksam. E in Zusammenhang mit den per 1. Januar 2022 in Art.

17 Abs. 1 ATSG verankerten Schwellenwerte für die Revision einer laufenden Rente besteht dabei nicht, weshalb diese keine analoge Anwendung finden kön nen. So kann abhängig vom vorbestehenden Invaliditätsgrad bereits eine kleine Veränderung des Gesundheitszustands zu einer

Viertelsrente führen oder aber eine grössere Veränderung nicht anspruchsbegründend sein. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gestützt auf das C.___ -Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit seit jeher möglich, so dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne. Ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 2). Bezüglich des im Prozess eingereich te n Arztbericht s vom 5. Mai 2023 ergänzte sie mit Eingabe vom 1. Juni 2023, dieser datiere nach Verfügungserlass und erhalte keine Angaben zur Arbeits fähigkeit im Beurteilungszeitraum ( Urk. 13). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er gemäss seinen Behandlern auf grund von Rücken- und Knieschmerzen sowie einer Depression und Posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) auch für (körperlich) leichte Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Es sei eine gutachterliche Stellungnahme zu den im Vorbe scheidverfahren eingereichten Arztberichten nötig. Insbesondere sei die psychi atrische Exploration durch den Gutachter sehr kurz gewesen, während der behandelnde Psychiater ihn nun schon sehr gut kenne ( Urk. 1). 4. 4.1

Grenze des Beurteilungszeitraums bildet

der Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.4). In Anbetracht des in E. 2 Ausgeführten setzt d ie Bejahung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers demnach voraus, dass sich sein

Gesundheitszustand

bis zum 2 8. Oktober 2022

– verglichen mit dem medizinischen Sachverhalt, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 174 vom 1.

September 2015 zugrunde lag

( Urk. 5/211) –

in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. Erforderlich ist

somit sowohl unter bisherige m

wie auch unter neu e m Recht eine veränderte Befundlage, die zugleich zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt. 4.2

In der jüngsten interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 2 4. Mai 2022 kamen die

C.___ -Gutachter zum Schluss, bildmorphologisch bestünden (bei schon an lage bedingt engem Spinalkanal, vgl. Urk. 5/327/328) mehrsegmentale degene rative Veränderungen mit Nachweis einer (neu aufgetretenen, vgl. Urk. 5/327/333) Spinalkanalstenose im Segment L WK 3/L WK 4 ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund . Dementsprechend seien körperlich häufig schwere Arbeiten ungeeignet und bestehe in der ange stammten Tätigkeit als Gleisbauer seit Januar 2022 ( dazu Urk. 5/327/331) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In körperlich leichten bis mittelschweren

Arbeiten , die wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt würden, sei der Beschwer deführer 100 % arbeitsfähig . Auch rückblickend ergäbe sich kein ausreichender Anhalt für eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen

Tätigkeit. Die mögliche Dysthymie (ICD-10: F34.1) habe keine Auswirkungen auf die Belastbarkeit in der angestammten oder einer

so matisch angepassten Tätigkeit ( zum Ganzen: vgl. Urk. 5/327/263-266) .

Die Befunde und Anamnese spräche n nicht für eine namhafte Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, sozialer Integration oder Aktivität ( ergänzend Urk. 5/327/328: genannt würden soziale Kontakte zu Familie und Kollegen, Freizeitaktivitäten wie Spazierengehen, Schwimme n und die Begleitung der Tochter zur Schule wie auch die Übernahme einiger Hausarbeiten ; im Detail zudem Urk. 5/327/352 f. ) . Belastungsfaktoren i n der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich nicht erkennen. Die Plausibilitätsprüfung zeige zudem keinen wirksamen Analgetikaspiegel , was den Angaben zum Schmerzmittelbedarf und zur Schmerz beeinträchtigung widerspreche. Auch habe kein konsistenter schmerzgeplagter klinische r Eindruck bestanden ( vgl. Urk. 5/327/263). 4.3 Ergänzend bzw. präzisierend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entneh men, die angefertigte MRI-Bildgebung beider Kniegelenke beschreibe nur geringe degenerative Veränderungen. Im MRI-Bericht vom 1 3. Januar 2022 sei zudem zervikal ebenfalls kein namhafter Störungsbefund zu erheben gewesen . Aufgrund der bildmorphologischen lumbalen Spinalkanalstenose und zusätzlich hyper trophen Facettengelenksarthrosen in den Segmente n LWK2-5 seien körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten, die ausnahmslos im Stehen und Gehen zu ver richten seien, dauerhaft nicht mehr leistbar. Es sei nicht zu erwarten, dass die vom Behandler im Januar 2022 vorgeschlagene und bis anhin nicht wahrge nommene

epidurale Infiltration bzw. gegebenenfalls

operative Dekompression die Belastbarkeit beeinflusse n würde

(vgl.

Urk.

5/327/328 -330 ). Die im Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2007 genannte Bewertung der Belastbarkeit widerspreche der eigenen gutachterlichen Einschätzung dahingehend, als die Arbeitsfähigkeit in

der körperlich schwer belastenden Tätigkeit als Gleismonteur damals noch mit 5 0%ig bestätigt worden sei (bei ebenfalls voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis regelmässig mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, Urk. 5/327/327 oben ) . Aus aktueller Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , vor allem aufgrund der lumbalen Spinalk a nal - s tenose, indessen 0 %

( vgl. Urk. 5/327/ 328 und 5/327/ 331).

Die ermittelte Diskrepanz im Finger-Boden- und Finger-Zehen-Abstand, für die es keine biomechanische Plausibilität gebe, deute

sodann auf eine bewusstseins nahe Beschwerdedemonstration hin (vgl. Urk. 5/327/ 329 ). 4.4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ferner erörtert , i nsbesondere wirkten Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit allenfalls leichtgradig bzw. nicht beeinträchtigt , so dass e in erhebliches depressives Syndrom derzeit nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren sei, a llenfalls ein subsyndromaler Ver stimmungszustand. Bezüglich einer möglichen affektiven Störung seien zwei abgrenzbare Phasen psychischer Beeinträchtigung zu erfragen – nach dem Unfall im Jahr 1999 und während der selbstständigen Tätigkeit Ende der 2010er-Jahre.

Ein e Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zwar liessen sich biografische Belas tungsfaktoren erfragen, jedoch sei anhand der anamnestischen und akten kundigen Angaben eine zunächst ausreichende psychosoziale Entwicklung gelungen ( vgl. Urk. 5/327/357).

Es bestehe auch keine somatoforme Schmerz störung. Ein den berichteten Schmerzen zugrundliegender , erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Ein Zusammenhang der Symptomatik zur affektiven Störung bz w . Dyst hymie sei aber erkennbar und plausibel (Schmerzverstärkung bei psychischem Stress, vgl. Urk. 5/327/358).

Es fänden sich sodann deutliche Diskrepanzen sowohl bezüglich der geschilderten affektiven Beeinträchtigung und der ausweislich des psychopathologischen Befund es zu objektivierenden Störungen, aber vor allem auch bezogen auf die Schmerzausprägung und -i ntensität: Berichtet würden höchste Schmerzen mit einer Intensität von 8 bis 10 auf der Schmerzskala (VAS), woge ge n klinisch in keiner Weise ein schmerzgeplagter Eindruck bestehe (kein Schonsitzen, keine Schonhaltung, keine vegetativen oder affektiven Schmerzentäusserungen). Dar über hinaus

seien in der Laboruntersuchung keine wirksamen Serumspiegel der angegebenen Schmerzmittel nachweisbar gewesen . Dies ziehe den Beschwerde vortrag insgesamt in Zweifel ( vgl. Urk. 5/327/ 361 ).

Vor dem Hintergrund der zu objektivierenden, insgesamt eher leichtgradig aus geprägten vegetativen und affektiven Beeinträchtigungen und unter Berück sichtigung der genannten Diskrepanzen sei eine höhergradige Einschrä n kung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar. Zu erfragen seien weit gehend erhaltene Ressourcen in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung, inklusive des Führens eines Personenwagens, und des Unternehmens von Fernreisen ( Urk. 5/327/ 361 ).

Der Beschwerdeführer stehe derzeit nicht in psychiatrischer / psycho - therapeutischer Behandlung , die er zurückliegend auch nicht als hilfreich erlebt habe. Eine Psychopharmakaeinnahme werde verneint. Eine zwingende Behandlungsindikation sei nicht zu erkennen ( Urk. 5/327/370 f.)

Aktenkundig fänden sich uneinheitliche Bewertungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ( vgl. im Detail: Urk. 5/327/359 f.) . Hinweise auf das Vor liegen einer rezidivierenden affektiven Störung mit daraus resultierender passa gerer , zumindest partieller Arbeitsunfähigkeit lägen vor ; eine überdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht dokumentiert.

Die genannte somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht invalidisierend bewertet worden . Insbesondere gutachtlich bzw. durch den RAD sei eine überdauernde funktionelle Beeinträchtigung mehrfach verneint worden, so dass sich in der Gesamtschau keine erhebliche Diskrepanz zur aktuel len Einschätzung ergebe (vgl. Urk. 5/327/360). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht sei somit unverändert (vgl. Urk. 5/327/368 unten). 5. 5. 1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 5 ) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 174 vom 1. Septem ber 2015 ab ( Urk. 5/211).

E. 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 5. 3

Wie sich aus der vorstehenden Zusammenfassung ergibt, erfüllt das jüngste C.___ -Gutachten die vom Bundegericht postulierten beweisrechtlichen Anfor derungen an eine medizinische Beurteilung . Es basiert auf umfassenden eigenen Untersuchungen sowie einer aktuellen Bildgebung . Zudem werden darin die Vorakten ausführlich gewürdigt . Bei nur geringfügigen neuen degenerativen Bildbefunden an Knie und Wirbelsäule (dazu Urk. 5/327/6 f. und 5/327/237 f.) , behandlungsanamnestisch kaum fassbarem Leidensdruck (vgl. Urk. 5/327/352 oben und Urk. 5/327/256 «Laborbefund»), ohne Anhaltspunkte für massgebliche Einschränkungen im Alltag (vgl. Urk. 5/327/352 , 5/327/304 unten und 5/327/315) und Hinweisen auf eine (nach der Observation, etwa Urk. 5/211/25 f.) weiterhin unzuverlässige Beschwerdeschilderung

(vgl. Urk. 5/327/329 Mitte und 5/327/361)

ist die Arbeitsfähigkeitseinschätzung

der C.___ -Gutachter nicht nur nachvollziehbar , vielmehr steht diese schlüssig

weitestgehend im Einklang mit den teils gerichtlich bestätigten medizinischen Einschätzungen anderer externe r Experten ( Gesamtb eurteilung der Z.___ -Gutachter [ Urk. 5/94/22 ff. ] bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2009 vom 1 2. Januar 2009, insbesondere E. 3.3 [Urk. 5/126] ) und fachkundige r RAD-Ärzte

(umfassende RAD- Abklärung im Jahr 2012 [ Urk. 5/183 / 22 ff. ] bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 174 vom 1. September 2015 , insbesondere E. 10a [ Urk. 5/211] ; aktuelle RAD-Stellungnahmen [ Urk. 5/329/3, 5/329/8 und 5/340/3] ). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrach t e, verfängt nicht. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens rügte der Beschwerdeführer eine

zu kurze Exploration und stütz t e sich im Übrigen auf den nachträglich beigebrach ten Bericht seines Behandlers (vgl. E. 3.2).

Von

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde dem Beschwerdeführer am 19.

September 2022

nach drei Konsultationen eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) ,

einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) , einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10: F44.7) , einer Panikstörung (ICD-10: F41. 0 ) und anhaltenden Schmerz störung ( ICD-10: F45.40 ) attestiert (vgl. Urk. 5/338/1 -3).

E. 6.2 In Bezug auf die Berichte von behandelnden Arztpersonen ist vorweg auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach p erson einerseits und Begutachtungsauf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

E. 6.3 Es ist deshalb hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer Dr. F.___ nach der C.___ -Begutachtung und vor der Berichterstattung lediglich dreimal aufsuchte. Es kann somit nicht von einer längeren Behandlung gesprochen werden. Ebenso wenig setzte sich Dr. F.___ in seinem Bericht mit den Vorakten auseinander. Die Behauptung, jener habe sich vom Beschwer de führer ein umfassenderes

und bes seres Bild als der C.___ - Gutachter machen können , entbehrt somit jeder Grund lage .

Zudem erlebte der Beschwerdeführer die frühere psychiatrische Behandlung nicht als hilfreich ( vgl. Urk. 5/327/362 oben) und nahm erst

Ende d es letzten Verwaltungsverfahren

wieder eine solche

auf (vgl. auch Urk. 5/280) , was darauf hindeutet , dass dies weniger aufgrund eines entsprechenden Leidensdrucks, son dern mit dem Ziel einer Berentung geschah .

Den im Bericht offensichtlich falschen ( allenfalls bloss vertausch t en ) Date n kommt daneben keine eigenstän dige Bedeutung mehr zu: O b etwa

die letzte Konsultation bei der Berichterstat tung tatsächlich bereits wieder zwei Monate zurücklag oder

die Behandlung sauf nahme

sogar un mittelbar auf den Erhalt des

Vorbescheid s vom 30.

Juni 2022 ( Urk. 5/330) erfolgte, ist insoweit nicht entscheidend. 6 . 4

Was den Inhalt des Berichts von Dr. F.___

anbel angt, ist auf die schlüssige fach ärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.___

vom 2 4. Oktober 2022 zu verweisen . Sie hielt fest, es fehle an einer Anamnese, insbesondere einer Trauma -A namnese, so dass zusammen mit den Vorakten ( mindestens seit dem Jahr 2004) eine PTBS nicht plausibel nachvollziehbar sei. Völlig unklar sei, wie die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung zustande gekommen sei. Auch die Panikstörung könne nicht klar nachvollzogen werden, zumal völlig unklar sei, wie oft die beschriebenen Symptome überhaupt vorkämen und solche in der C.___ -Begutachtung nicht erwähnt worden seien. Wie der Behandler zum Schluss gekommen sei, es bestünden psychisch bedingte Schmerzen, könne nicht nachvollzogen werde. Die (beschriebene) depressive Symptomatik würde zwar einer schweren Depression entsprechen, allerdings sei im Gutachten ledig lich eine mögliche Dysthymie angegeben worden und eine Aggravation oder gar Simulation könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 5/340/3).

Zu ergänzen ist, dass Dr. F.___ auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, nicht nachvollziehbar herleitete. Im ersten Medas -Gutachten vom 2. September 1999 wurde beim Beschwerde führer eine Somatisierungs störung mit depressiv-hypochondrischen Anteilen und Rückzugshaltung diagnostiziert ( Urk. 5/67 f.), im Juni 2004 hielt der Psychiater Dr. H.___ jedoch fest, eine längere depressive Reaktion sei weitgehend remittiert, die depressive Stimmung sei aufgelöst ( Urk. 5/18/1, 5/18/4). Auch die Z.___ Gutachter hielten im September 2007 dafür, der Beschwerdeführer sei nicht mehr depressiv ( Urk. 5/94/15). Im RAD-Gutachten von Mai/Juni 2012 wurde festge halten, es liege keine depressive Störung im Sinne des ICD-10 Kapitels F32/33 vor ( Urk. 5/183, insbes. S. 26). In der Neuanmeldung des Beschwerdeführers von März 2021 findet sich kein Hinweis auf eine psychische Gesundheitsschädigung ( Urk. 5/253), und der Beschwerdeführer verneinte auf Nachfrage der Beschwer degegnerin, dass eine psychiatrische Behandlung stattfinde ( Urk. 5/280 f.). Die behandelnden Ärzte stellten denn im Zusammenhang mit der Neuanmeldung auch keine psychiatrischen Diagnosen ; sie wiesen lediglich darauf hin, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut ( Urk. 5/275/6, 5/288). Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer rezividierenden depressiven Störung setzt voraus, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu depressiven Episoden gekom men ist (vgl. ICD-10 F33), was nach dem Gesagten gerade nicht zutrifft, weshalb diese Diagnose unfundiert ist. 6. 5

Es bleibt anzufügen , dass bei einem psychischen Leiden entsprechend dem berichtet en Ausmass auch Suizidgedanken zu erwarten gewesen wär en , dass sich in Dr. F.___ s Bericht mitunter

Angaben zu einer engmaschigen psychiatrischen und psychopharmakologische n Behandlung finden, und der Beschwerdeführer einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wahrnimmt .

Dr. F.___ s Befunderhebung

lässt sich letztlich nur damit erklären , dass er unkritisch auf die subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten und demonstrier ten Beschwerden abstellte , was er insofern auch einräumte, als er anmerkte, er könne keine simulativen oder aggravativen Tendenzen feststellen (Urk. 5/338/2 unten) .

Dabei fehlt es in seinem Bericht an einer nachvollziehbare n Plausibili tätsprüfun g. Es werden weder

für den Beschwerdeführer schwierige Situationen im Alltag

noch sein Aktivitätenniveau oder seine effektiven sozialen Kontakte thematisiert. Auf die erheblichen Diskrepanzen zu den Vorakten

– sei es mit Bezug auf die Diagnosestellung, das Ausmass des psychischen Leidens oder den wiederhol t massgeblichen Einfluss psychosozialer Faktoren , etwa bei abschlägi gen Rentenbescheiden – ging Dr. F.___ ebenso wenig ein . Im Übrigen

tat er auch keine gesundheitliche Verschlechterung nach der C.___ -Begutachtung dar. V or dem Hintergrund d er zahlreichen aktenkundigen medizinischen Abklä rungen , der sich nach den Rentenbescheiden richtenden Erwerbsbiographie

sowie des behandlungsanamnestisch fragwürdigen Leidensdrucks erscheint ein e solche Berichterstattung

nicht geeignet, um Zweifel am Ergebnis der C.___ - Begutachtung zu wecken. 6. 6

Ferner trifft es zwar zu, dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewen deten Zeit bestimmt , ob eine Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann.

Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes sen von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konsequenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen.

Ein Zeitrahmen für die Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der «Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten» der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom 16.

Juni 2016 nur eine «angemessene» Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2.2.2 und ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 6.7 Mit dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 5/94/12 ff.) und der RAD-Abklärung

aus dem Jahr 2012 ( Urk. 5/183) l agen bei der C.___ - Begutachtung bereits zwei umfassende psychiatrische Untersuchungen vor, auch wenn diese l ängere Zeit zurück lagen . Die psychiatrische Exploration des C.___ -Gutachters dauerte gemäss dessen Angaben von 12.00 bis 13.30 Uhr (vgl. Urk. 5/327/366 oben) , womit er sich

durchaus

die Zeit nahm, die Anamnese zu vervollständigen und die aktuelle Befundlage zu eruieren. Insbesondere aber werden im Bericht von Dr. F.___ keine nachvollziehbaren w esentliche n Aspekte

( z.B. konkret es Trauma , näher beschriebene Zwangsideen oder -handlungen, eindeutig einer dissoziativen Stö rung zuzuordnende Symptome oder gar eine im Alltag stark einschränkende Somatisierungsstörung ) dargetan, di e der C.___ -Gutachter übersehen hätte .

Solche

Aspekte ergeben sich erst recht nicht aus den Berichten der übrigen Behandler , die

über keine psychiatrische n Fachkenntnisse verfügen . Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , hielt ohne nähere Begründung fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund der orthopädischen und «psychischen Erkrankungen» ( neben der Aufrechterhaltung der sozialen Strukturen und fami liären Pflichten) nicht

vollzeitig, sondern maximal zwei Stunden ( gemeint wohl pro Tag) in einer angepassten Arbeit tätig sein ( vgl. Urk.

5/338/4). Dr. med. J.___ , pra k tischer Arzt, beschrieb den Beschwerdeführer – ebenfalls ohne Befunde zu nennen –

als «deutlich alteriert–ängstlich-depressiv » ( vgl. Urk.

5/338/5) , was nicht dem von Dr. F.___ gezeichneten Bild ( apathisch, ausdruckslos, starr und psychomotorisch eingeschränkt )

entspricht.

E. 6.8 Aus medizinischer Sicht ist deshalb gestützt auf das C.___ -Gutachten weiterhin nicht von einem invalidisierenden

psychischen Leid en

auszugehen, das

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränken würde (vgl. E.

4.4 letzter Abschnitt) . 7 . 7 .1

Bezüglich der Knie- und Rückenbeschwerden legte der Beschwerdeführer im Ver waltungsverfahren Berichte von Dr. med. I.___

vom 1 3. Juli 2021 ( Urk. 5/33/8/4) und Dr. med. J.___ vom 2. September 2022 ( Urk. 5/338/5 f.) auf, wovon letzterer den C.___ -Gutachtern bekannt war ( Urk. 5/327/235 f. ).

Die darin angetönten Bildbefunde wurden

im C.___ -Gutachten berücksichtigt (vgl.

E. 4.2). Ansonsten

wurde in den Berichten einzig die subjektive Beschwerdeklage wiedergegeben, wonach sitzen oder stehen von mehr als zwei Stunden unange nehm, fast störend sei bzw. verschiedenen Orts Schmerzen bestünden. Dass der Beschwerdeführer über explizit seit dem Unfall bestehende Schmerzen klagt, v er mag indessen weder eine gesundheitliche Verschlechterung seit Aufhebung der Rente zu begründen, noch Zweifel

an der fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsein schätzung im

C.___ -Gutachten zu wecken . Zusätzliche Beschwerden, vorab eine radikuläre Symptomatik, werde n nicht dargetan . Die von Dr. J.___

e rwähnten Leistenhernien beidseits sowie die Nabelhernie bezeichnete jener selbst als «operationswürdig» ; diese sind somit behandelbar. 7.2

Am 2 4. April 2023, also währen d des laufenden Prozesses, liess sich der Beschwerdeführer im Universitätsspital D.___ , Klinik für Rheumatologie, nochmals eingehend abklären . Im Bericht vom 5. Mai 2023 wurde festgehalten, dass nach wie vor ein panvertebrales Schmerzsyndrom bestehe, wobei gemäss klinischer Untersuchung weiterhin primär von einer myofaszialen Herkunft aus zugehen sei. Differentialdiagnostisch sei eine facettäre

« Mitbeteiligung » bei segmentaler Dysfunktion der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 links denkbar und die Möglichkeit einer Facettengelenksinfiltration sei besprochen worden. Bei fehlendem Ansprechen in der Vorgeschichte wolle der Beschwerdeführer damit noch z uwarten (vgl. Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Nach bisherigem Recht besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem per 1. Januar 2022 in Kraft getre tenen Art. 28b Abs. 1 IVG

wird die Höhe des Rentenanspruchs weiterhin in pro zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt , wobei nach wie vor ein Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vorausgesetzt wird und ab einem Invaliditäts grad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Neu gilt jedoch ein detailliert festgeschriebenes, stufenloses System.

E. 8.1 Es ist anzufügen, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschied , dass grundsätzlich sämtliche psychischen (wie d i e psychosomatische n)

Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , da sie wegen ihres Mangels an objek tivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeits unfähigkeit nicht zugänglich sind

(E. 6 und 7) .

E. 8.2 D as strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Beweisrechtlich entscheidend ist jeweils der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz», worunter die verhaltensbezogenen Indikatoren «gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» fallen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4; BGE 141 V 281 E. 4.1).

E. 8.3 Auch in dieser Hinsicht vermag das C.___ -Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht höhergradig eingeschränkt sein kann. Wie im C.___ -Gutachten ausgeführt , ist der Beschwerdeführer fami liär und sozial gut eingebunden, im Alltag selbständig, nutzt die öffentlichen Verkehrsmittel und führt den eigenen Personenwangen, hilft im Haushalt mit und geht gerne spazieren (vgl. Urk. 5/327/352).

Ein Leidensdruck lässt sich behandlungsanamnestisch nach drei ausgewiesenen psychiatrischen Konsultationen, deren zeitlicher Konnex zum Vorbescheid dar über hinaus augenfällig ist, nicht bestätigen. Dass die Behandlungsoptionen längst nicht ausgeschöpft sind, versteht sich dabei von selbst. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der Rente trotz der fortwährend geklag ten Beschwerden und abgebrochenen Arbeitsversuche gelungen, über mehrere Jahre mit einem eigenen Restaurant im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (vgl.

Sachverhalt E. 1.3 und 1.4) .

Soweit s chliesslich soziale Belastungen (wie etwa die allgemein bekannte

schwie rige Situation in der Gastronomie während der Covid-19-Pandemie oder die angefochtene IV-V erfügung) direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, müssen sie ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ). Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind zudem im Umfang der vom Beschwerdeführer – etwa aus der Observation (vgl. Urk. 5/211/25 f.), der Gegenüberstellung von C.___ -Gutachten und Dr. F.___ s Bericht oder der gutachterlichen klinischen Unter suchung (vgl.

Urk. 5/327/329) ersichtlichen – Verdeutlichungstendenzen zu bereinigen (zur Aggravation: etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.2).

E. 8.4 Folglich lässt sich auch aus der Optik des Rechtsanwende rs, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer bzw. psychosomatischer Beschwerden bestätigen. 9.

9.1

Nach dem vorstehend Ausgeführten genügend das Ausmass der gesundheitlichen Verschlechterung nicht

für die Bejahung eines Revisionsgrundes im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG , der eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erlauben würde. Es ist davon auszugehen, dass er

weiterhin in körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten , die wechselbelastend (te ils sitzen d ) oder überwiegend sitzend ausgeübt werden, 100 % arbeitsfähig ist. 9.2

Im Übrigen wurden die Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleichs vom Beschwerdeführer nicht bestandet. Für die Festsetzung des Valideneinkommen s stellte die Beschwerdegegnerin nicht auf den von ihm

in der Gastronomie tat sächlich erzielten Lohn ab (maximal Fr. 60‘700.-- , Urk. 5/255 ; ergänzend Urk. 5/251 ) , sondern berücksichtigte zu seinen Gunsten die angestammte Tätig keit als Gleisbaue r, in der seit der ersten Berentung eine anhaltende Arbeitsunfä higkeit von mindestens 50 % besteht . Hierfür stützte sie sich

auf den Zentralwert von Fr. 5‘ 731 .-- gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 20 20 des Bundesamtes für Statistik (BFS), TA1_tirage_skill_level, Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer ( Urk. 2 S. 3 ; Urk. 5/340/4 ).

Für die

Bemessung des Invalideneinkommens erachtete sie zu Recht den

Medianlohn für Hilfsarbeiter gemäss der LSE 20 20 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert , Total 5-96 , Männer) als massgeblich . Dieser beträgt Fr. 5' 261 . -- ( Urk. 5/340/4) . Selbst unter Berücksichtigung eines (für das gutachterlich definierte Belastungsprofil ohnehin nicht angemessenen ) maximalen Abzugs vo n 25 % vom letztgenannten Tabel lenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) resultiert

angesichts dieser Vergleichszahlen kein Mindestinvaliditätsgrad von 40

%. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Rente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

E. 11 S. 2 f.). 7.3

Im Übrigen wurde im Bericht der Universitätsklinik K.___ vom 2 6. Januar 2022 bloss festgehalten, dass die geklagten Beschwerden am ehesten mit der Spinal kanalstenose L3/4 korrelieren würden ( Urk. 5/327/240), während im Bericht vom 1. April 2022 zum offenen MRI (mit gegenüber dem geschlossenen MRI ver schlechterter Bildqualität) vor allem eine schwere Spinalkanalstenose L2/3 ange geben wurde ( Urk. 5/327/238). 7. 4

Demnach ergibt sich aus den Bericht en der Behandler – insbesondere den vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogenen –

kein schlüssiges organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden und deren Ausmass , dem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im C.___ -Gutachten zu wenig Rechnung getragen worden wäre. Ausgeschlossen sind gemäss gutachter lichem Zumutbarkeitsprofil körperlich schwere Arbeiten und solche, die aus nahmslos im Stehen und Gehen zu verrichten sind (vgl. E. 4.3).

Gestützt wird die gutachterliche Einschätzung durch die fachärztlichen Stellung nahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Er kam am 20.

April 2021 zum Schluss, dass aufgrund der Bild befunde des rechten Knies vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, und ( folglich selbstredend ) auch andere intensiv kniebelastende Arbeiten im Knien, Hocken oder Kauern, nicht mehr zumutbar seien (vgl. Urk.

5/329/3) . In seiner Stellungnahme vom 10.

September 2021 beurteilte er

die bis dahin vorliegenden

Bildbefunde der Lendenwirbelsäule als maximal mässige Degenerationen ohne korrelierenden klinischen Befund (vgl. Urk. 5/329/8). Eine akute Verschlechte rung lässt sich dem späteren MRI vom 1 3. Januar 2022 bei schon an la gebedingt engem Spinalkanal nicht entnehmen (vgl. Urk. 5/327/238).

Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in E. 7 und 3a seines Urteil vom 1.

September 2015 sinngemäss erwog , bestand bei der letzten materiellen Beurteilung i n Ermangelung neuer objektivierbarer Befunde kein Anlass für eine erneute radiologische Abklär ung: D e r physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe seit der Beurteilung im Jahr 2008 keine wesentliche Ver schlechterung erfahren ( vgl. Urk. 5/211/ 24-26) . J ene Beurteilung

beruhe in erster Linie auf dem Z.___ -Gutachten vom 1 8. September 2007 , wonach dem Beschwer deführer leichte bis regelmässig mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar seien (vgl. Urk. 5/211/11).

Damit ist aus somatischer Sicht nur eine geringfügige zusätzliche Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils - nämlich keine Arbeiten im Knien, Hocken, Kauern oder ausschliesslich im Gehen und Stehen – festzustellen. Diese zusätzliche Einschränkung ist nicht mit einschneidenden erwerblichen Auswir kungen verbunden . Insbesondere wies das Bundesgericht wiederholt darauf hin, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 2.2)

auch leichte Hilfsarbeiten

ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen vorwiegend sitzend angeboten w ü rden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021

vom 9. Dezember 2021 E. 6.1), 8.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung . Ab 1988 arbei tete er vollzeitig als Gleismonteur und Schienent raktorfahrer ( etwa Urk.  5/1/4 ; Urk.  5/1/28 ; Urk.  5/13/16 f. ) . Nach einer stationären Reh abi litation bei chroni schem lumbospondylogenen Syndrom links ( Urk.  5/1/35 f.) meldete er sich im Juli 1998 wegen Rücken- und Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk.   5/1/1-7). Die IV-Stelle des Kantons Graubünden gab ein Gutachten bei der MEDAS am Kantonsspital Y.___ in Auftrag, das am 1
  2. November 1999 erstattet wurde ( Urk.  5/1/56-71). Mit Verfügung vom 7.   November 2000 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab
  3. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk.  5/1/97; Erwägungen Urk.  5/1/89 f.). Die gegen jene Verfügung erhobene Beschwerde (Urk.   5/1/104-106) zog der Versicherte als bald zurück ( Urk.  5/1/113-115). Mit Mitteilung vom 1
  4. August 2002 b estätigte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch auf eine halbe Invaliden rente bei unveränderte m Invaliditätsgrad (Urk. 5/1/151) .
  5. 2      Zum gleichen Ergebnis gelangte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Ver fügung vom
  6. November 2004 (Urk.   5/31) , nachdem sie den Versicherte n einen Fragebogen hatte ausfüllen lassen ( Urk.  5/12) und ihr aktuelle medizinische Berichte vorlagen ( Urk.  5/15 , 5/18 und 5/23). Gegen jene Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk.  5/32) und im Mai 2005 zudem ein Erhö hungsgesuch stellen ( Urk.  5/44) . In Umsetzung des Einspracheentscheid s ihres Rechtsdienstes vom 1
  7. Dezember 2005 ( Urk.  5/48) s prach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  8. April 2006 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab
  9. Januar 2004 zu ( Urk.  5/67) und verfügte am 1
  10. November 2006 eine medizinische Abklärung bei der Z.___ GmbH ( Urk.  5/80) . Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 07 3 vom 1
  11. März 2007 die Gutachterstelle durch Nichteintreten auf die Beschwerde des Versicherten bestätigt hatte ( Urk.  5/91) , erstattete das Z.___ am
  12. September 2007 s ein internistische s , psychiatrische s und rheumatologische s Gutachten ( Urk.  8/94). Gestützt darauf hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Rente des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  5/99-110) m it Verfügung vom 3.   November 2008 per
  13. Januar 2009 auf (Urk.   5/113-114). Die von ihm dagegen erhob ene Besch werde ( Urk.  5/117) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 08 180 vom 19.   Mai 2009 ab ( Urk.  5/119), welchen Ent scheid das Bundesgericht mit Urteil 9C_798/2009 vom 1
  14. Januar 2010 bestätigte (Urk. 5/126). 1.3      Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen, organisiert von der Woh n gemeinde und gemeinnützigen Organisationen ( Urk.  5/157), meldete sich der Versicherte i m August 2011 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk.  5/131) . Die IV-Stelle des Kantons Graubünden nahm neue medizinische Unterlagen zu den Akten ( etwa Urk.  5/144, 5/147 und 5/150) und liess den Ver sicherten am 2
  15. April und
  16. Mai 2012 observieren ( Urk.  5/168-1 70 ). Der R egi onale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte den Observationsbericht ( Urk.  5/174) und führte am 1
  17. Mai und 2
  18. Juni 2012 eine eigene psychiatrische Exploration durch ( Urk.  5/183). Gestützt auf seine Beurteilung verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1
  19. November 2014 einen erneuten Rentenanspruch des Versicherten ( Urk.  5/199). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde ( Urk.  5/20 5 ) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 174 vom 1. Septem ber 2015 ab ( Urk.  5/211). 1.4      Der Versicherte zog nach A.___ um ( Urk.  5/251) und führte mit seiner Tochter und seinem Sohn (dem aktuell nun einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH, vgl. www.zefix.ch ) während mehrere r Jahre ein Restau rant , wobei er als Koch und Geschäftsführer sowie im Service tätig war ( Urk.  5/249/2 , 5/251, 5/253/6 oben , 5/255 und 5/327/306 , 352 ) . Am 30.   Septem ber 2020 liess er seinem Unfallversicherer melden , er sei zuhause ausgerutscht und habe sich an der rechten Hand, dem rechten Bein und dem linken Ober schenkel verletzt ( Urk.  5/266/2 ; Leistungsübersicht Urk.  5/282 f. ). In der Folge meldete er sich w egen einer Innenmeniskusläsion mit Belastungs- und Ruhe schmerzen im Januar 2021 zur Früherfassung ( Urk.  5/236) und im März 2021 (Urk. 5/253) zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , an . Nachdem neue Arztberichte vorlagen ( Urk.  5/2 5 6 , 5/267, 5/269, 5/270, 5/273 , 5/275 , 5/288 und 5/29 5 ) , gab diese ein ort h opädisch-psy chiatrisches Gutachten bei der C.___ AG in Auftrag ( Urk.  5/316), das am 2
  20. Mai 2022 erstellt wurde ( Urk.  5/327 , insbesondere S. 241 ff. ) . Basierend auf diesem stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3
  21. Juni 2022 in Aussicht , einen neuen Rentenanspruch abermals zu verneinen (Urk. 5/330). Dagegen liess er unter Beilage ärztlicher Stellungnahmen ( Urk.  5/338) Einwand erheben ( Urk.  5/334 und 5/339). Am 28. Oktober 2022 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk.  2).
  22. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
  23. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm eine Invalidenrente zuzu sprechen ( Urk.  1). In der Beschwerdeantwort vom 2
  24. Januar 2023 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2
  25. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  7). Mit Eingabe, auf g egeben bei der Post am 1
  26. Mai 2023 ( Urk.  10), reichte der Ver sicherte einen neuen Bericht des Universitätsspitals D.___ , datiert vom 5.   Mai 2023 , ein ( Urk.  11). Hierzu äusserte sich die IV-Stelle mit Eingabe vom
  27. Juni 2023 ( Urk.  13). Ihre Stellungnahme wurde dem Versicherten mit Verfügung vom
  28. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  29. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. 1.2      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). 1.3      Die angefochtene Verfügung datiert vom 2
  30. Oktober 2022 und erging somit nach dem 1. Januar 202
  31. Die zu beurteilende Neuanmeldung ging jedoch bereits im März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5/253-254) , womit die sechs monatige Karenzfrist nach Art.  29 Abs.  1 IVG im Jahr 2021 endete. Während der für den RAD tätige Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr.  med. E.___ , sodann in Betracht zog , dass die Schädigung des rechten Kniege lenks überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2020 bestehe und Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil habe ( Urk.  5/329/3) , wurde im C.___ -Gutachten eine gesundheitliche Verschlechterung ab Januar 2022 angenommen. Dies e w urde mit dannzumal bildmorphologisch nachgewiesenen degenerativen spinalen Verände rungen begründet, die zu einem Verlust der bisherigen Restarbeitsfähigkeit als Gleisbauer führe n würden ( Urk.  5/327/265 f. und 5/327/331 ) . Die Wirbelsäulen- Vorbefunde aus dem Jahr 2017 ( Urk.  5/295/1-3) wurden gutachterlich nicht dis kutiert ( Urk.  5/32 7/326-329).      Ob der frühstmögliche Rentenbeginn vor oder nach dem
  32. Januar 2022 liegt, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, falls mit der Beschwer degegnerin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen ist. Nachste hend werden die Rechtsvorschriften daher zunächst in der bis
  33. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert und angewendet . Anschliessend wird jeweils erläutert, ob sich diesbezüglich unter der aktuell geltenden Rechtslage neue Aspekte ergeben bzw. inwieweit diese zu einer abweichenden Beurteilung führen.
  34. 2.1      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Nach bisherigem Recht besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). Gemäss dem per
  35. Januar 2022 in Kraft getre tenen Art.  28b Abs.  1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs weiterhin in pro zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt , wobei nach wie vor ein Mindestinvaliditätsgrad von 40  % vorausgesetzt wird und ab einem Invaliditäts grad von 70  % Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Neu gilt jedoch ein detailliert festgeschriebenes, stufenloses System. 2.2      Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art.  7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegliche nen Arbeitsmarkt (Abs.  1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.  2 ATSG). Diese Bestim mung wurde per
  36. Januar 2022 nicht geändert. 2.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG sowohl vor wie auch nach dem
  37. Januar 2022 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.4      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art.  17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE  117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).      Anlass zu einer Rentenrevision nach Art.  17 Abs.  1 ATSG (bzw. zu einer Renten gewährung nach Neuanmeldung) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (bzw. dem letzten negativen Leistungsentscheid), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 V 9 E. 2.3 ). 2.5      Hervorzuheben ist, dass d ie Rentenrevision (wie gesagt) eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads voraus setzt , mit anderen Worten muss die Sachverhaltsänderung « rentenwirksam » sein . Für eine Renten anpassung genügt es somit noch nicht, dass « irgendeine » Veränderung im Sach verhalt eingetreten ist. Eine hinzu getretene oder weggefallene Diagnose stellt folglich nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_495/2018 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 V 9 E.
  38. 2 ) .      Die mit der Neuanmeldung geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung muss demnach letztlich zu einem Mindestinvaliditätsgrad von 40  % führen, nur so ist sie rentenwirksam. E in Zusammenhang mit den per
  39. Januar 2022 in Art.   17 Abs.  1 ATSG verankerten Schwellenwerte für die Revision einer laufenden Rente besteht dabei nicht, weshalb diese keine analoge Anwendung finden kön nen. So kann abhängig vom vorbestehenden Invaliditätsgrad bereits eine kleine Veränderung des Gesundheitszustands zu einer Viertelsrente führen oder aber eine grössere Veränderung nicht anspruchsbegründend sein.
  40. 3.1      Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gestützt auf das C.___ -Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit seit jeher möglich, so dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne. Ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar ( Urk.  2). Bezüglich des im Prozess eingereich te n Arztbericht s vom
  41. Mai 2023 ergänzte sie mit Eingabe vom
  42. Juni 2023, dieser datiere nach Verfügungserlass und erhalte keine Angaben zur Arbeits fähigkeit im Beurteilungszeitraum ( Urk.  13). 3.2      Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er gemäss seinen Behandlern auf grund von Rücken- und Knieschmerzen sowie einer Depression und Posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) auch für (körperlich) leichte Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Es sei eine gutachterliche Stellungnahme zu den im Vorbe scheidverfahren eingereichten Arztberichten nötig. Insbesondere sei die psychi atrische Exploration durch den Gutachter sehr kurz gewesen, während der behandelnde Psychiater ihn nun schon sehr gut kenne ( Urk.  1).
  43. 4.1      Grenze des Beurteilungszeitraums bildet der Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom
  44. Juli 2021 E. 4.4). In Anbetracht des in E. 2 Ausgeführten setzt d ie Bejahung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers demnach voraus, dass sich sein Gesundheitszustand bis zum 2
  45. Oktober 2022 – verglichen mit dem medizinischen Sachverhalt, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 174 vom 1.   September 2015 zugrunde lag ( Urk.  5/211) – in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. Erforderlich ist somit sowohl unter bisherige m wie auch unter neu e m Recht eine veränderte Befundlage, die zugleich zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40  % führt. 4.2      In der jüngsten interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 2
  46. Mai 2022 kamen die C.___ -Gutachter zum Schluss, bildmorphologisch bestünden (bei schon an lage bedingt engem Spinalkanal, vgl. Urk.  5/327/328) mehrsegmentale degene rative Veränderungen mit Nachweis einer (neu aufgetretenen, vgl. Urk. 5/327/333) Spinalkanalstenose im Segment L WK 3/L WK 4 ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund . Dementsprechend seien körperlich häufig schwere Arbeiten ungeeignet und bestehe in der ange stammten Tätigkeit als Gleisbauer seit Januar 2022 ( dazu Urk. 5/327/331) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten , die wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt würden, sei der Beschwer deführer 100  % arbeitsfähig . Auch rückblickend ergäbe sich kein ausreichender Anhalt für eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit. Die mögliche Dysthymie (ICD-10: F34.1) habe keine Auswirkungen auf die Belastbarkeit in der angestammten oder einer so matisch angepassten Tätigkeit ( zum Ganzen: vgl. Urk.  5/327/263-266) .      Die Befunde und Anamnese spräche n nicht für eine namhafte Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, sozialer Integration oder Aktivität ( ergänzend Urk.  5/327/328: genannt würden soziale Kontakte zu Familie und Kollegen, Freizeitaktivitäten wie Spazierengehen, Schwimme n und die Begleitung der Tochter zur Schule wie auch die Übernahme einiger Hausarbeiten ; im Detail zudem Urk. 5/327/352 f. ) . Belastungsfaktoren i n der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich nicht erkennen. Die Plausibilitätsprüfung zeige zudem keinen wirksamen Analgetikaspiegel , was den Angaben zum Schmerzmittelbedarf und zur Schmerz beeinträchtigung widerspreche. Auch habe kein konsistenter schmerzgeplagter klinische r Eindruck bestanden ( vgl. Urk.  5/327/263). 4.3 Ergänzend bzw. präzisierend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entneh men, die angefertigte MRI-Bildgebung beider Kniegelenke beschreibe nur geringe degenerative Veränderungen. Im MRI-Bericht vom 1
  47. Januar 2022 sei zudem zervikal ebenfalls kein namhafter Störungsbefund zu erheben gewesen . Aufgrund der bildmorphologischen lumbalen Spinalkanalstenose und zusätzlich hyper trophen Facettengelenksarthrosen in den Segmente n LWK2-5 seien körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten, die ausnahmslos im Stehen und Gehen zu ver richten seien, dauerhaft nicht mehr leistbar. Es sei nicht zu erwarten, dass die vom Behandler im Januar 2022 vorgeschlagene und bis anhin nicht wahrge nommene epidurale Infiltration bzw. gegebenenfalls operative Dekompression die Belastbarkeit beeinflusse n würde (vgl.   Urk.   5/327/328 -330 ). Die im Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2007 genannte Bewertung der Belastbarkeit widerspreche der eigenen gutachterlichen Einschätzung dahingehend, als die Arbeitsfähigkeit in der körperlich schwer belastenden Tätigkeit als Gleismonteur damals noch mit 5 0%ig bestätigt worden sei (bei ebenfalls voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis regelmässig mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, Urk.  5/327/327 oben ) . Aus aktueller Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , vor allem aufgrund der lumbalen Spinalk a nal - s tenose, indessen 0  % ( vgl. Urk.  5/327/ 328 und 5/327/ 331). Die ermittelte Diskrepanz im Finger-Boden- und Finger-Zehen-Abstand, für die es keine biomechanische Plausibilität gebe, deute sodann auf eine bewusstseins nahe Beschwerdedemonstration hin (vgl. Urk.  5/327/ 329 ). 4.4      Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ferner erörtert , i nsbesondere wirkten Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit allenfalls leichtgradig bzw. nicht beeinträchtigt , so dass e in erhebliches depressives Syndrom derzeit nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren sei, a llenfalls ein subsyndromaler Ver stimmungszustand. Bezüglich einer möglichen affektiven Störung seien zwei abgrenzbare Phasen psychischer Beeinträchtigung zu erfragen – nach dem Unfall im Jahr 1999 und während der selbstständigen Tätigkeit Ende der 2010er-Jahre. Ein e Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zwar liessen sich biografische Belas tungsfaktoren erfragen, jedoch sei anhand der anamnestischen und akten kundigen Angaben eine zunächst ausreichende psychosoziale Entwicklung gelungen ( vgl. Urk.  5/327/357). Es bestehe auch keine somatoforme Schmerz störung. Ein den berichteten Schmerzen zugrundliegender , erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Ein Zusammenhang der Symptomatik zur affektiven Störung bz w . Dyst hymie sei aber erkennbar und plausibel (Schmerzverstärkung bei psychischem Stress, vgl. Urk.  5/327/358).      Es fänden sich sodann deutliche Diskrepanzen sowohl bezüglich der geschilderten affektiven Beeinträchtigung und der ausweislich des psychopathologischen Befund es zu objektivierenden Störungen, aber vor allem auch bezogen auf die Schmerzausprägung und -i ntensität: Berichtet würden höchste Schmerzen mit einer Intensität von 8 bis 10 auf der Schmerzskala (VAS), woge ge n klinisch in keiner Weise ein schmerzgeplagter Eindruck bestehe (kein Schonsitzen, keine Schonhaltung, keine vegetativen oder affektiven Schmerzentäusserungen). Dar über hinaus seien in der Laboruntersuchung keine wirksamen Serumspiegel der angegebenen Schmerzmittel nachweisbar gewesen . Dies ziehe den Beschwerde vortrag insgesamt in Zweifel ( vgl. Urk.  5/327/ 361 ).      Vor dem Hintergrund der zu objektivierenden, insgesamt eher leichtgradig aus geprägten vegetativen und affektiven Beeinträchtigungen und unter Berück sichtigung der genannten Diskrepanzen sei eine höhergradige Einschrä n kung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar. Zu erfragen seien weit gehend erhaltene Ressourcen in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung, inklusive des Führens eines Personenwagens, und des Unternehmens von Fernreisen ( Urk.  5/327/ 361 ). Der Beschwerdeführer stehe derzeit nicht in psychiatrischer / psycho - therapeutischer Behandlung , die er zurückliegend auch nicht als hilfreich erlebt habe. Eine Psychopharmakaeinnahme werde verneint. Eine zwingende Behandlungsindikation sei nicht zu erkennen ( Urk.  5/327/370 f.)      Aktenkundig fänden sich uneinheitliche Bewertungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ( vgl. im Detail: Urk.  5/327/359 f.) . Hinweise auf das Vor liegen einer rezidivierenden affektiven Störung mit daraus resultierender passa gerer , zumindest partieller Arbeitsunfähigkeit lägen vor ; eine überdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht dokumentiert. Die genannte somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht invalidisierend bewertet worden . Insbesondere gutachtlich bzw. durch den RAD sei eine überdauernde funktionelle Beeinträchtigung mehrfach verneint worden, so dass sich in der Gesamtschau keine erhebliche Diskrepanz zur aktuel len Einschätzung ergebe (vgl. Urk.  5/327/360). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht sei somit unverändert (vgl. Urk.  5/327/368 unten).
  48. 5. 1      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.2      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
  49. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
  50. 3      Wie sich aus der vorstehenden Zusammenfassung ergibt, erfüllt das jüngste C.___ -Gutachten die vom Bundegericht postulierten beweisrechtlichen Anfor derungen an eine medizinische Beurteilung . Es basiert auf umfassenden eigenen Untersuchungen sowie einer aktuellen Bildgebung . Zudem werden darin die Vorakten ausführlich gewürdigt . Bei nur geringfügigen neuen degenerativen Bildbefunden an Knie und Wirbelsäule (dazu Urk.  5/327/6 f. und 5/327/237 f.) , behandlungsanamnestisch kaum fassbarem Leidensdruck (vgl. Urk.  5/327/352 oben und Urk.  5/327/256 «Laborbefund»), ohne Anhaltspunkte für massgebliche Einschränkungen im Alltag (vgl. Urk.  5/327/352 , 5/327/304 unten und 5/327/315) und Hinweisen auf eine (nach der Observation, etwa Urk.  5/211/25 f.) weiterhin unzuverlässige Beschwerdeschilderung (vgl. Urk.  5/327/329 Mitte und 5/327/361) ist die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der C.___ -Gutachter nicht nur nachvollziehbar , vielmehr steht diese schlüssig weitestgehend im Einklang mit den teils gerichtlich bestätigten medizinischen Einschätzungen anderer externe r Experten ( Gesamtb eurteilung der Z.___ -Gutachter [ Urk.  5/94/22 ff. ] bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2009 vom 1
  51. Januar 2009, insbesondere E. 3.3 [Urk. 5/126] ) und fachkundige r RAD-Ärzte (umfassende RAD- Abklärung im Jahr 2012 [ Urk.  5/183 / 22 ff. ] bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 174 vom
  52. September 2015 , insbesondere E. 10a [ Urk.  5/211] ; aktuelle RAD-Stellungnahmen [ Urk.  5/329/3, 5/329/8 und 5/340/3] ). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrach t e, verfängt nicht.
  53. 6.1      Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens rügte der Beschwerdeführer eine zu kurze Exploration und stütz t e sich im Übrigen auf den nachträglich beigebrach ten Bericht seines Behandlers (vgl. E. 3.2). Von Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde dem Beschwerdeführer am
  54. September 2022 nach drei Konsultationen eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) , einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) , einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10: F44.7) , einer Panikstörung (ICD-10: F41. 0 ) und anhaltenden Schmerz störung ( ICD-10: F45.40 ) attestiert (vgl. Urk.  5/338/1 -3). 6.2      In Bezug auf die Berichte von behandelnden Arztpersonen ist vorweg auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach p erson einerseits und Begutachtungsauf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 6.3      Es ist deshalb hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer Dr.  F.___ nach der C.___ -Begutachtung und vor der Berichterstattung lediglich dreimal aufsuchte. Es kann somit nicht von einer längeren Behandlung gesprochen werden. Ebenso wenig setzte sich Dr.  F.___ in seinem Bericht mit den Vorakten auseinander. Die Behauptung, jener habe sich vom Beschwer de führer ein umfassenderes und bes seres Bild als der C.___ - Gutachter machen können , entbehrt somit jeder Grund lage . Zudem erlebte der Beschwerdeführer die frühere psychiatrische Behandlung nicht als hilfreich ( vgl. Urk.  5/327/362 oben) und nahm erst Ende d es letzten Verwaltungsverfahren wieder eine solche auf (vgl. auch Urk. 5/280) , was darauf hindeutet , dass dies weniger aufgrund eines entsprechenden Leidensdrucks, son dern mit dem Ziel einer Berentung geschah . Den im Bericht offensichtlich falschen ( allenfalls bloss vertausch t en ) Date n kommt daneben keine eigenstän dige Bedeutung mehr zu: O b etwa die letzte Konsultation bei der Berichterstat tung tatsächlich bereits wieder zwei Monate zurücklag oder die Behandlung sauf nahme sogar un mittelbar auf den Erhalt des Vorbescheid s vom 30.   Juni 2022 ( Urk.  5/330) erfolgte, ist insoweit nicht entscheidend. 6 . 4      Was den Inhalt des Berichts von Dr.  F.___ anbel angt, ist auf die schlüssige fach ärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.  med. G.___ vom 2
  55. Oktober 2022 zu verweisen . Sie hielt fest, es fehle an einer Anamnese, insbesondere einer Trauma -A namnese, so dass zusammen mit den Vorakten ( mindestens seit dem Jahr 2004) eine PTBS nicht plausibel nachvollziehbar sei. Völlig unklar sei, wie die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung zustande gekommen sei. Auch die Panikstörung könne nicht klar nachvollzogen werden, zumal völlig unklar sei, wie oft die beschriebenen Symptome überhaupt vorkämen und solche in der C.___ -Begutachtung nicht erwähnt worden seien. Wie der Behandler zum Schluss gekommen sei, es bestünden psychisch bedingte Schmerzen, könne nicht nachvollzogen werde. Die (beschriebene) depressive Symptomatik würde zwar einer schweren Depression entsprechen, allerdings sei im Gutachten ledig lich eine mögliche Dysthymie angegeben worden und eine Aggravation oder gar Simulation könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk.  5/340/3).      Zu ergänzen ist, dass Dr.  F.___ auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, nicht nachvollziehbar herleitete. Im ersten Medas -Gutachten vom
  56. September 1999 wurde beim Beschwerde führer eine Somatisierungs störung mit depressiv-hypochondrischen Anteilen und Rückzugshaltung diagnostiziert ( Urk.  5/67 f.), im Juni 2004 hielt der Psychiater Dr.  H.___ jedoch fest, eine längere depressive Reaktion sei weitgehend remittiert, die depressive Stimmung sei aufgelöst ( Urk.  5/18/1, 5/18/4). Auch die Z.___ Gutachter hielten im September 2007 dafür, der Beschwerdeführer sei nicht mehr depressiv ( Urk.  5/94/15). Im RAD-Gutachten von Mai/Juni 2012 wurde festge halten, es liege keine depressive Störung im Sinne des ICD-10 Kapitels F32/33 vor ( Urk.  5/183, insbes. S. 26). In der Neuanmeldung des Beschwerdeführers von März 2021 findet sich kein Hinweis auf eine psychische Gesundheitsschädigung ( Urk.  5/253), und der Beschwerdeführer verneinte auf Nachfrage der Beschwer degegnerin, dass eine psychiatrische Behandlung stattfinde ( Urk.  5/280 f.). Die behandelnden Ärzte stellten denn im Zusammenhang mit der Neuanmeldung auch keine psychiatrischen Diagnosen ; sie wiesen lediglich darauf hin, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut ( Urk.  5/275/6, 5/288). Die von Dr.  F.___ gestellte Diagnose einer rezividierenden depressiven Störung setzt voraus, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu depressiven Episoden gekom men ist (vgl. ICD-10 F33), was nach dem Gesagten gerade nicht zutrifft, weshalb diese Diagnose unfundiert ist.
  57. 5      Es bleibt anzufügen , dass bei einem psychischen Leiden entsprechend dem berichtet en Ausmass auch Suizidgedanken zu erwarten gewesen wär en , dass sich in Dr.  F.___ s Bericht mitunter Angaben zu einer engmaschigen psychiatrischen und psychopharmakologische n Behandlung finden, und der Beschwerdeführer einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wahrnimmt . Dr.  F.___ s Befunderhebung lässt sich letztlich nur damit erklären , dass er unkritisch auf die subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten und demonstrier ten Beschwerden abstellte , was er insofern auch einräumte, als er anmerkte, er könne keine simulativen oder aggravativen Tendenzen feststellen (Urk. 5/338/2 unten) . Dabei fehlt es in seinem Bericht an einer nachvollziehbare n Plausibili tätsprüfun g. Es werden weder für den Beschwerdeführer schwierige Situationen im Alltag noch sein Aktivitätenniveau oder seine effektiven sozialen Kontakte thematisiert. Auf die erheblichen Diskrepanzen zu den Vorakten – sei es mit Bezug auf die Diagnosestellung, das Ausmass des psychischen Leidens oder den wiederhol t massgeblichen Einfluss psychosozialer Faktoren , etwa bei abschlägi gen Rentenbescheiden – ging Dr.  F.___ ebenso wenig ein . Im Übrigen tat er auch keine gesundheitliche Verschlechterung nach der C.___ -Begutachtung dar. V or dem Hintergrund d er zahlreichen aktenkundigen medizinischen Abklä rungen , der sich nach den Rentenbescheiden richtenden Erwerbsbiographie sowie des behandlungsanamnestisch fragwürdigen Leidensdrucks erscheint ein e solche Berichterstattung nicht geeignet, um Zweifel am Ergebnis der C.___ - Begutachtung zu wecken.
  58. 6      Ferner trifft es zwar zu, dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewen deten Zeit bestimmt , ob eine Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann. Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes sen von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konsequenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen. Ein Zeitrahmen für die Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff.  3 der «Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten» der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom 16.   Juni 2016 nur eine «angemessene» Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2011 vom 1
  59. Februar 2012 E. 2.2.2 und ferner 9C_170/2009 vom
  60. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen). 6.7      Mit dem Z.___ -Gutachten ( Urk.  5/94/12 ff.) und der RAD-Abklärung aus dem Jahr 2012 ( Urk.  5/183) l agen bei der C.___ - Begutachtung bereits zwei umfassende psychiatrische Untersuchungen vor, auch wenn diese l ängere Zeit zurück lagen . Die psychiatrische Exploration des C.___ -Gutachters dauerte gemäss dessen Angaben von 12.00 bis 13.30 Uhr (vgl. Urk.  5/327/366 oben) , womit er sich durchaus die Zeit nahm, die Anamnese zu vervollständigen und die aktuelle Befundlage zu eruieren. Insbesondere aber werden im Bericht von Dr.  F.___ keine nachvollziehbaren w esentliche n Aspekte ( z.B. konkret es Trauma , näher beschriebene Zwangsideen oder -handlungen, eindeutig einer dissoziativen Stö rung zuzuordnende Symptome oder gar eine im Alltag stark einschränkende Somatisierungsstörung ) dargetan, di e der C.___ -Gutachter übersehen hätte .      Solche Aspekte ergeben sich erst recht nicht aus den Berichten der übrigen Behandler , die über keine psychiatrische n Fachkenntnisse verfügen . Dr.  med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , hielt ohne nähere Begründung fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund der orthopädischen und «psychischen Erkrankungen» ( neben der Aufrechterhaltung der sozialen Strukturen und fami liären Pflichten) nicht vollzeitig, sondern maximal zwei Stunden ( gemeint wohl pro Tag) in einer angepassten Arbeit tätig sein ( vgl. Urk.   5/338/4). Dr.  med. J.___ , pra k tischer Arzt, beschrieb den Beschwerdeführer – ebenfalls ohne Befunde zu nennen – als «deutlich alteriert–ängstlich-depressiv » ( vgl. Urk.   5/338/5) , was nicht dem von Dr.  F.___ gezeichneten Bild ( apathisch, ausdruckslos, starr und psychomotorisch eingeschränkt ) entspricht. 6.8      Aus medizinischer Sicht ist deshalb gestützt auf das C.___ -Gutachten weiterhin nicht von einem invalidisierenden psychischen Leid en auszugehen, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränken würde (vgl. E.   4.4 letzter Abschnitt) . 7 . 7 .1      Bezüglich der Knie- und Rückenbeschwerden legte der Beschwerdeführer im Ver waltungsverfahren Berichte von Dr.  med. I.___ vom 1
  61. Juli 2021 ( Urk.  5/33/8/4) und Dr.  med. J.___ vom
  62. September 2022 ( Urk.  5/338/5 f.) auf, wovon letzterer den C.___ -Gutachtern bekannt war ( Urk.  5/327/235 f. ). Die darin angetönten Bildbefunde wurden im C.___ -Gutachten berücksichtigt (vgl.   E. 4.2). Ansonsten wurde in den Berichten einzig die subjektive Beschwerdeklage wiedergegeben, wonach sitzen oder stehen von mehr als zwei Stunden unange nehm, fast störend sei bzw. verschiedenen Orts Schmerzen bestünden. Dass der Beschwerdeführer über explizit seit dem Unfall bestehende Schmerzen klagt, v er mag indessen weder eine gesundheitliche Verschlechterung seit Aufhebung der Rente zu begründen, noch Zweifel an der fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsein schätzung im C.___ -Gutachten zu wecken . Zusätzliche Beschwerden, vorab eine radikuläre Symptomatik, werde n nicht dargetan . Die von Dr.  J.___ e rwähnten Leistenhernien beidseits sowie die Nabelhernie bezeichnete jener selbst als «operationswürdig» ; diese sind somit behandelbar. 7.2      Am 2
  63. April 2023, also währen d des laufenden Prozesses, liess sich der Beschwerdeführer im Universitätsspital D.___ , Klinik für Rheumatologie, nochmals eingehend abklären . Im Bericht vom
  64. Mai 2023 wurde festgehalten, dass nach wie vor ein panvertebrales Schmerzsyndrom bestehe, wobei gemäss klinischer Untersuchung weiterhin primär von einer myofaszialen Herkunft aus zugehen sei. Differentialdiagnostisch sei eine facettäre « Mitbeteiligung » bei segmentaler Dysfunktion der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 links denkbar und die Möglichkeit einer Facettengelenksinfiltration sei besprochen worden. Bei fehlendem Ansprechen in der Vorgeschichte wolle der Beschwerdeführer damit noch z uwarten (vgl. Urk.  11 S. 2). Mit vordergründig myofaszialen Befunden und erfolglosen Infiltrationen weist der Bericht somit w eniger a uf nennenswerte Wirbelsäulenbefunde , als vielmehr auf eine Dekonditionierung hin, di e kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko da rstellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_755/2020 vom
  65. März 2021 E.   5.1). Dementsprechend empfahlen die Ärzte die Fortführung der Physiotherapie (vgl. Urk.  11 S. 2 unten).      Die chronische Polyarthralgie ( Erstmanifestation der Beschwerden vorwiegend im Jahr 2022) werteten die Ärzte – bei fehlenden sicheren Hinweisen auf eine ent zündlich e Erklärung in den röntgenradiologischen, sonographischen und Laboruntersuchungen – im Rahmen des « vermuteten » fibromyalgischen Beschwerdebildes und allenfalls beginnend degenerativ (vgl. Urk.  11 S. 2). Der blosse Verdacht auf ein fibromyalgiformes Beschwerdebild bei 18 /18 Tender points (vgl. Urk.  11 S. 2) reicht dabei als Verdachtsdiagnose grundsätzlich nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 1
  66. März 2018 E. 3.2.1) . Dies muss vorlie gend angesichts der bekannten Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers sowie der nachstehenden Erwägungen zum strukturierten Beweisverfahren umso mehr gelten. Die Ärzte schlugen denn auch einen Versuch mit Ergotherapie und Chondrosulf vor ; eine Schmerzmedikation wurde nur für den Bedarfsfall vorge sehen (vgl. Urk.  11 S. 2 f.). 7.3      Im Übrigen wurde im Bericht der Universitätsklinik K.___ vom 2
  67. Januar 2022 bloss festgehalten, dass die geklagten Beschwerden am ehesten mit der Spinal kanalstenose L3/4 korrelieren würden ( Urk.  5/327/240), während im Bericht vom
  68. April 2022 zum offenen MRI (mit gegenüber dem geschlossenen MRI ver schlechterter Bildqualität) vor allem eine schwere Spinalkanalstenose L2/3 ange geben wurde ( Urk.  5/327/238).
  69. 4      Demnach ergibt sich aus den Bericht en der Behandler – insbesondere den vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogenen – kein schlüssiges organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden und deren Ausmass , dem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im C.___ -Gutachten zu wenig Rechnung getragen worden wäre. Ausgeschlossen sind gemäss gutachter lichem Zumutbarkeitsprofil körperlich schwere Arbeiten und solche, die aus nahmslos im Stehen und Gehen zu verrichten sind (vgl. E. 4.3).      Gestützt wird die gutachterliche Einschätzung durch die fachärztlichen Stellung nahmen des RAD-Arztes Dr.  med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Er kam am 20.   April 2021 zum Schluss, dass aufgrund der Bild befunde des rechten Knies vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, und ( folglich selbstredend ) auch andere intensiv kniebelastende Arbeiten im Knien, Hocken oder Kauern, nicht mehr zumutbar seien (vgl. Urk.   5/329/3) . In seiner Stellungnahme vom 10.   September 2021 beurteilte er die bis dahin vorliegenden Bildbefunde der Lendenwirbelsäule als maximal mässige Degenerationen ohne korrelierenden klinischen Befund (vgl. Urk.  5/329/8). Eine akute Verschlechte rung lässt sich dem späteren MRI vom 1
  70. Januar 2022 bei schon an la gebedingt engem Spinalkanal nicht entnehmen (vgl. Urk. 5/327/238).      Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in E. 7 und 3a seines Urteil vom 1.   September 2015 sinngemäss erwog , bestand bei der letzten materiellen Beurteilung i n Ermangelung neuer objektivierbarer Befunde kein Anlass für eine erneute radiologische Abklär ung: D e r physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe seit der Beurteilung im Jahr 2008 keine wesentliche Ver schlechterung erfahren ( vgl. Urk.  5/211/ 24-26) . J ene Beurteilung beruhe in erster Linie auf dem Z.___ -Gutachten vom 1
  71. September 2007 , wonach dem Beschwer deführer leichte bis regelmässig mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar seien (vgl. Urk.  5/211/11). Damit ist aus somatischer Sicht nur eine geringfügige zusätzliche Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils - nämlich keine Arbeiten im Knien, Hocken, Kauern oder ausschliesslich im Gehen und Stehen – festzustellen. Diese zusätzliche Einschränkung ist nicht mit einschneidenden erwerblichen Auswir kungen verbunden . Insbesondere wies das Bundesgericht wiederholt darauf hin, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 2.2) auch leichte Hilfsarbeiten ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen vorwiegend sitzend angeboten w ü rden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom
  72. Dezember 2021 E. 6.1),
  73. 8.1      Es ist anzufügen, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschied , dass grundsätzlich sämtliche psychischen (wie d i e psychosomatische n) Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , da sie wegen ihres Mangels an objek tivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeits unfähigkeit nicht zugänglich sind (E. 6 und 7) . 8.2      D as strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.   2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1
  74. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Beweisrechtlich entscheidend ist jeweils der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz», worunter die verhaltensbezogenen Indikatoren «gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» fallen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  75. März 2018 E. 7.4; BGE 141 V 281 E. 4.1). 8.3      Auch in dieser Hinsicht vermag das C.___ -Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht höhergradig eingeschränkt sein kann. Wie im C.___ -Gutachten ausgeführt , ist der Beschwerdeführer fami liär und sozial gut eingebunden, im Alltag selbständig, nutzt die öffentlichen Verkehrsmittel und führt den eigenen Personenwangen, hilft im Haushalt mit und geht gerne spazieren (vgl. Urk. 5/327/352).      Ein Leidensdruck lässt sich behandlungsanamnestisch nach drei ausgewiesenen psychiatrischen Konsultationen, deren zeitlicher Konnex zum Vorbescheid dar über hinaus augenfällig ist, nicht bestätigen. Dass die Behandlungsoptionen längst nicht ausgeschöpft sind, versteht sich dabei von selbst. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der Rente trotz der fortwährend geklag ten Beschwerden und abgebrochenen Arbeitsversuche gelungen, über mehrere Jahre mit einem eigenen Restaurant im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (vgl.   Sachverhalt E. 1.3 und 1.4) .      Soweit s chliesslich soziale Belastungen (wie etwa die allgemein bekannte schwie rige Situation in der Gastronomie während der Covid-19-Pandemie oder die angefochtene IV-V erfügung) direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, müssen sie ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ). Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind zudem im Umfang der vom Beschwerdeführer – etwa aus der Observation (vgl. Urk.  5/211/25 f.), der Gegenüberstellung von C.___ -Gutachten und Dr.  F.___ s Bericht oder der gutachterlichen klinischen Unter suchung (vgl. Urk.  5/327/329) ersichtlichen – Verdeutlichungstendenzen zu bereinigen (zur Aggravation: etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 1
  76. Dezember 2019 E. 4.2). 8.4      Folglich lässt sich auch aus der Optik des Rechtsanwende rs, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer bzw. psychosomatischer Beschwerden bestätigen.
  77. 9.1      Nach dem vorstehend Ausgeführten genügend das Ausmass der gesundheitlichen Verschlechterung nicht für die Bejahung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG , der eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erlauben würde. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin in körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten , die wechselbelastend (te ils sitzen d ) oder überwiegend sitzend ausgeübt werden, 100  % arbeitsfähig ist. 9.2      Im Übrigen wurden die Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleichs vom Beschwerdeführer nicht bestandet. Für die Festsetzung des Valideneinkommen s stellte die Beschwerdegegnerin nicht auf den von ihm in der Gastronomie tat sächlich erzielten Lohn ab (maximal Fr.  60‘700.-- , Urk.  5/255 ; ergänzend Urk. 5/251 ) , sondern berücksichtigte zu seinen Gunsten die angestammte Tätig keit als Gleisbaue r, in der seit der ersten Berentung eine anhaltende Arbeitsunfä higkeit von mindestens 50  % besteht . Hierfür stützte sie sich auf den Zentralwert von Fr. 5‘ 731 .-- gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 20 20 des Bundesamtes für Statistik (BFS), TA1_tirage_skill_level, Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer ( Urk.  2 S. 3 ; Urk.  5/340/4 ). Für die Bemessung des Invalideneinkommens erachtete sie zu Recht den Medianlohn für Hilfsarbeiter gemäss der LSE 20 20 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert , Total 5-96 , Männer) als massgeblich . Dieser beträgt Fr. 5' 261 . -- ( Urk.  5/340/4) . Selbst unter Berücksichtigung eines (für das gutachterlich definierte Belastungsprofil ohnehin nicht angemessenen ) maximalen Abzugs vo n 25 % vom letztgenannten Tabel lenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) resultiert angesichts dieser Vergleichszahlen kein Mindestinvaliditätsgrad von 40   %. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Rente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  78. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr.  800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  79. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  80. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  81. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  82. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00621

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

14. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung . Ab 1988 arbei tete er vollzeitig als Gleismonteur und Schienent raktorfahrer ( etwa Urk. 5/1/4 ; Urk. 5/1/28 ; Urk. 5/13/16 f. ) . Nach einer stationären Reh abi litation bei chroni schem lumbospondylogenen Syndrom links ( Urk. 5/1/35 f.) meldete er sich im Juli 1998 wegen Rücken- und Kniebeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung

an (Urk.

5/1/1-7).

Die IV-Stelle des Kantons Graubünden gab ein Gutachten bei der MEDAS am Kantonsspital Y.___ in Auftrag, das am 1 8. November 1999 erstattet wurde ( Urk. 5/1/56-71). Mit Verfügung vom 7.

November 2000 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 5/1/97; Erwägungen Urk. 5/1/89 f.). Die gegen jene Verfügung

erhobene Beschwerde (Urk.

5/1/104-106)

zog der Versicherte als bald zurück ( Urk. 5/1/113-115).

Mit Mitteilung vom 1 6. August 2002 b estätigte die IV-Stelle des Kantons Graubünden

den Anspruch auf eine halbe Invaliden rente bei unveränderte m Invaliditätsgrad

(Urk. 5/1/151) . 1. 2

Zum gleichen Ergebnis gelangte die IV-Stelle des Kantons Graubünden

mit

Ver fügung vom 1. November 2004 (Urk.

5/31) , nachdem sie den Versicherte n einen Fragebogen hatte ausfüllen lassen

( Urk. 5/12) und ihr aktuelle medizinische Berichte vorlagen ( Urk. 5/15 , 5/18 und 5/23).

Gegen jene Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 5/32) und im Mai 2005 zudem ein Erhö hungsgesuch stellen ( Urk. 5/44) . In Umsetzung des Einspracheentscheid s

ihres Rechtsdienstes vom 1 4. Dezember 2005 ( Urk. 5/48) s prach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. April 2006

eine Dreiviertelsrente

mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu ( Urk. 5/67) und verfügte am 1 6. November 2006 eine medizinische Abklärung bei der Z.___ GmbH ( Urk. 5/80) . Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 07 3 vom 1 3. März 2007 die Gutachterstelle durch Nichteintreten auf die Beschwerde des Versicherten bestätigt hatte

( Urk. 5/91) , erstattete das Z.___ am 18.

September 2007 s ein

internistische s , psychiatrische s und rheumatologische s Gutachten

( Urk. 8/94).

Gestützt darauf hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Rente des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/99-110) m it Verfügung vom 3.

November 2008 per 1. Januar 2009 auf (Urk.

5/113-114). Die von ihm

dagegen erhob ene Besch werde ( Urk. 5/117) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 08 180 vom 19.

Mai 2009 ab ( Urk. 5/119), welchen Ent scheid das Bundesgericht mit Urteil 9C_798/2009 vom 1 2. Januar 2010 bestätigte (Urk. 5/126). 1.3

Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen, organisiert von der Woh n gemeinde und gemeinnützigen Organisationen ( Urk. 5/157), meldete sich der Versicherte i m August 2011 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/131) . Die IV-Stelle des Kantons Graubünden nahm neue medizinische Unterlagen zu den Akten ( etwa Urk. 5/144, 5/147 und 5/150) und liess den Ver sicherten am

2 6. April und 1. Mai 2012 observieren ( Urk. 5/168-1 70 ).

Der R egi onale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte den Observationsbericht ( Urk. 5/174) und führte am 1 5. Mai und 2 2. Juni 2012 eine eigene psychiatrische Exploration durch ( Urk. 5/183). Gestützt auf seine Beurteilung verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

mit Verfügung vom 1 0. November 2014 einen erneuten Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 5/199). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/20 5 ) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 174 vom 1. Septem ber 2015 ab ( Urk. 5/211). 1.4

Der Versicherte zog nach A.___ um ( Urk. 5/251) und führte mit seiner Tochter und seinem Sohn (dem aktuell nun einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH, vgl. www.zefix.ch ) während mehrere r Jahre ein Restau rant , wobei er als Koch und Geschäftsführer sowie im Service tätig war ( Urk. 5/249/2 , 5/251, 5/253/6 oben , 5/255 und 5/327/306 , 352 ) .

Am 30.

Septem ber 2020 liess er seinem Unfallversicherer melden , er sei zuhause ausgerutscht und habe sich an der rechten Hand, dem rechten Bein und dem linken Ober schenkel verletzt ( Urk. 5/266/2 ; Leistungsübersicht

Urk. 5/282 f. ).

In der Folge meldete er sich w egen

einer Innenmeniskusläsion mit Belastungs- und Ruhe schmerzen im Januar 2021 zur Früherfassung ( Urk. 5/236) und im März 2021 (Urk. 5/253) zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , an . Nachdem neue Arztberichte vorlagen ( Urk. 5/2 5 6 , 5/267, 5/269, 5/270, 5/273 , 5/275 , 5/288 und 5/29 5 ) , gab diese ein ort h opädisch-psy chiatrisches Gutachten bei der C.___ AG in Auftrag ( Urk. 5/316), das am 2 4. Mai 2022 erstellt wurde ( Urk. 5/327 , insbesondere S. 241 ff. ) . Basierend auf diesem stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Juni 2022 in Aussicht , einen neuen Rentenanspruch abermals zu verneinen (Urk. 5/330).

Dagegen liess er unter Beilage ärztlicher Stellungnahmen ( Urk. 5/338) Einwand erheben ( Urk. 5/334 und 5/339). Am 28. Oktober 2022 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm eine Invalidenrente zuzu sprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2023 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Mit Eingabe, auf g egeben bei der Post am 1 5. Mai 2023 ( Urk. 10), reichte der Ver sicherte einen neuen Bericht des Universitätsspitals D.___ , datiert vom 5.

Mai 2023 , ein ( Urk. 11). Hierzu äusserte sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 1. Juni 2023 ( Urk. 13). Ihre Stellungnahme wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). 1.3

Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 8. Oktober 2022 und erging somit nach dem 1. Januar 202 2. Die zu beurteilende Neuanmeldung ging jedoch bereits im März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5/253-254) , womit die sechs monatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Jahr 2021 endete. Während der für den RAD tätige Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. E.___ , sodann in Betracht zog , dass die Schädigung des rechten Kniege lenks überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2020 bestehe und Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil habe ( Urk. 5/329/3) , wurde im C.___ -Gutachten eine gesundheitliche Verschlechterung ab Januar 2022 angenommen. Dies e w urde mit dannzumal bildmorphologisch nachgewiesenen degenerativen spinalen Verände rungen begründet, die zu einem Verlust der bisherigen Restarbeitsfähigkeit als Gleisbauer führe n würden

( Urk. 5/327/265 f. und 5/327/331 ) . Die Wirbelsäulen- Vorbefunde aus dem Jahr 2017 ( Urk. 5/295/1-3) wurden gutachterlich nicht dis kutiert ( Urk. 5/32 7/326-329).

Ob der frühstmögliche Rentenbeginn vor oder nach dem 1. Januar 2022 liegt, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, falls mit der Beschwer degegnerin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen ist. Nachste hend werden die Rechtsvorschriften daher zunächst in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert und angewendet . Anschliessend

wird jeweils erläutert, ob sich diesbezüglich unter der aktuell geltenden Rechtslage neue Aspekte ergeben bzw. inwieweit diese zu einer abweichenden Beurteilung führen.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Nach bisherigem Recht besteht b ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Gemäss dem per 1. Januar 2022 in Kraft getre tenen Art. 28b Abs. 1 IVG

wird die Höhe des Rentenanspruchs weiterhin in pro zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt , wobei nach wie vor ein Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vorausgesetzt wird und ab einem Invaliditäts grad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Neu gilt jedoch ein detailliert festgeschriebenes, stufenloses System. 2.2

Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegliche nen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Bestim mung wurde per 1. Januar 2022 nicht geändert. 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG sowohl vor wie auch nach dem 1. Januar 2022 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

2.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. zu einer Renten gewährung nach Neuanmeldung) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (bzw. dem letzten negativen Leistungsentscheid), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 V 9 E. 2.3 ). 2.5

Hervorzuheben ist, dass d ie Rentenrevision (wie gesagt) eine für den Rentenan spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads voraus setzt , mit anderen Worten muss die Sachverhaltsänderung « rentenwirksam » sein . Für eine Renten anpassung genügt es somit noch nicht, dass « irgendeine » Veränderung im Sach verhalt eingetreten ist. Eine hinzu getretene oder weggefallene Diagnose stellt folglich nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_495/2018 mit Hinweis insbesondere auf BGE 141 V 9 E. 5. 2 ) .

Die mit der Neuanmeldung geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung muss demnach letztlich zu einem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % führen, nur so ist sie rentenwirksam. E in Zusammenhang mit den per 1. Januar 2022 in Art.

17 Abs. 1 ATSG verankerten Schwellenwerte für die Revision einer laufenden Rente besteht dabei nicht, weshalb diese keine analoge Anwendung finden kön nen. So kann abhängig vom vorbestehenden Invaliditätsgrad bereits eine kleine Veränderung des Gesundheitszustands zu einer

Viertelsrente führen oder aber eine grössere Veränderung nicht anspruchsbegründend sein. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gestützt auf das C.___ -Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit seit jeher möglich, so dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne. Ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 2). Bezüglich des im Prozess eingereich te n Arztbericht s vom 5. Mai 2023 ergänzte sie mit Eingabe vom 1. Juni 2023, dieser datiere nach Verfügungserlass und erhalte keine Angaben zur Arbeits fähigkeit im Beurteilungszeitraum ( Urk. 13). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er gemäss seinen Behandlern auf grund von Rücken- und Knieschmerzen sowie einer Depression und Posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) auch für (körperlich) leichte Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Es sei eine gutachterliche Stellungnahme zu den im Vorbe scheidverfahren eingereichten Arztberichten nötig. Insbesondere sei die psychi atrische Exploration durch den Gutachter sehr kurz gewesen, während der behandelnde Psychiater ihn nun schon sehr gut kenne ( Urk. 1). 4. 4.1

Grenze des Beurteilungszeitraums bildet

der Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.4). In Anbetracht des in E. 2 Ausgeführten setzt d ie Bejahung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers demnach voraus, dass sich sein

Gesundheitszustand

bis zum 2 8. Oktober 2022

– verglichen mit dem medizinischen Sachverhalt, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 174 vom 1.

September 2015 zugrunde lag

( Urk. 5/211) –

in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. Erforderlich ist

somit sowohl unter bisherige m

wie auch unter neu e m Recht eine veränderte Befundlage, die zugleich zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt. 4.2

In der jüngsten interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 2 4. Mai 2022 kamen die

C.___ -Gutachter zum Schluss, bildmorphologisch bestünden (bei schon an lage bedingt engem Spinalkanal, vgl. Urk. 5/327/328) mehrsegmentale degene rative Veränderungen mit Nachweis einer (neu aufgetretenen, vgl. Urk. 5/327/333) Spinalkanalstenose im Segment L WK 3/L WK 4 ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund . Dementsprechend seien körperlich häufig schwere Arbeiten ungeeignet und bestehe in der ange stammten Tätigkeit als Gleisbauer seit Januar 2022 ( dazu Urk. 5/327/331) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In körperlich leichten bis mittelschweren

Arbeiten , die wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt würden, sei der Beschwer deführer 100 % arbeitsfähig . Auch rückblickend ergäbe sich kein ausreichender Anhalt für eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer solchen

Tätigkeit. Die mögliche Dysthymie (ICD-10: F34.1) habe keine Auswirkungen auf die Belastbarkeit in der angestammten oder einer

so matisch angepassten Tätigkeit ( zum Ganzen: vgl. Urk. 5/327/263-266) .

Die Befunde und Anamnese spräche n nicht für eine namhafte Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, sozialer Integration oder Aktivität ( ergänzend Urk. 5/327/328: genannt würden soziale Kontakte zu Familie und Kollegen, Freizeitaktivitäten wie Spazierengehen, Schwimme n und die Begleitung der Tochter zur Schule wie auch die Übernahme einiger Hausarbeiten ; im Detail zudem Urk. 5/327/352 f. ) . Belastungsfaktoren i n der Familie oder im weiteren sozialen Umfeld mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich nicht erkennen. Die Plausibilitätsprüfung zeige zudem keinen wirksamen Analgetikaspiegel , was den Angaben zum Schmerzmittelbedarf und zur Schmerz beeinträchtigung widerspreche. Auch habe kein konsistenter schmerzgeplagter klinische r Eindruck bestanden ( vgl. Urk. 5/327/263). 4.3 Ergänzend bzw. präzisierend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entneh men, die angefertigte MRI-Bildgebung beider Kniegelenke beschreibe nur geringe degenerative Veränderungen. Im MRI-Bericht vom 1 3. Januar 2022 sei zudem zervikal ebenfalls kein namhafter Störungsbefund zu erheben gewesen . Aufgrund der bildmorphologischen lumbalen Spinalkanalstenose und zusätzlich hyper trophen Facettengelenksarthrosen in den Segmente n LWK2-5 seien körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten, die ausnahmslos im Stehen und Gehen zu ver richten seien, dauerhaft nicht mehr leistbar. Es sei nicht zu erwarten, dass die vom Behandler im Januar 2022 vorgeschlagene und bis anhin nicht wahrge nommene

epidurale Infiltration bzw. gegebenenfalls

operative Dekompression die Belastbarkeit beeinflusse n würde

(vgl.

Urk.

5/327/328 -330 ). Die im Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2007 genannte Bewertung der Belastbarkeit widerspreche der eigenen gutachterlichen Einschätzung dahingehend, als die Arbeitsfähigkeit in

der körperlich schwer belastenden Tätigkeit als Gleismonteur damals noch mit 5 0%ig bestätigt worden sei (bei ebenfalls voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis regelmässig mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, Urk. 5/327/327 oben ) . Aus aktueller Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , vor allem aufgrund der lumbalen Spinalk a nal - s tenose, indessen 0 %

( vgl. Urk. 5/327/ 328 und 5/327/ 331).

Die ermittelte Diskrepanz im Finger-Boden- und Finger-Zehen-Abstand, für die es keine biomechanische Plausibilität gebe, deute

sodann auf eine bewusstseins nahe Beschwerdedemonstration hin (vgl. Urk. 5/327/ 329 ). 4.4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ferner erörtert , i nsbesondere wirkten Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit allenfalls leichtgradig bzw. nicht beeinträchtigt , so dass e in erhebliches depressives Syndrom derzeit nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren sei, a llenfalls ein subsyndromaler Ver stimmungszustand. Bezüglich einer möglichen affektiven Störung seien zwei abgrenzbare Phasen psychischer Beeinträchtigung zu erfragen – nach dem Unfall im Jahr 1999 und während der selbstständigen Tätigkeit Ende der 2010er-Jahre.

Ein e Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zwar liessen sich biografische Belas tungsfaktoren erfragen, jedoch sei anhand der anamnestischen und akten kundigen Angaben eine zunächst ausreichende psychosoziale Entwicklung gelungen ( vgl. Urk. 5/327/357).

Es bestehe auch keine somatoforme Schmerz störung. Ein den berichteten Schmerzen zugrundliegender , erheblicher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Ein Zusammenhang der Symptomatik zur affektiven Störung bz w . Dyst hymie sei aber erkennbar und plausibel (Schmerzverstärkung bei psychischem Stress, vgl. Urk. 5/327/358).

Es fänden sich sodann deutliche Diskrepanzen sowohl bezüglich der geschilderten affektiven Beeinträchtigung und der ausweislich des psychopathologischen Befund es zu objektivierenden Störungen, aber vor allem auch bezogen auf die Schmerzausprägung und -i ntensität: Berichtet würden höchste Schmerzen mit einer Intensität von 8 bis 10 auf der Schmerzskala (VAS), woge ge n klinisch in keiner Weise ein schmerzgeplagter Eindruck bestehe (kein Schonsitzen, keine Schonhaltung, keine vegetativen oder affektiven Schmerzentäusserungen). Dar über hinaus

seien in der Laboruntersuchung keine wirksamen Serumspiegel der angegebenen Schmerzmittel nachweisbar gewesen . Dies ziehe den Beschwerde vortrag insgesamt in Zweifel ( vgl. Urk. 5/327/ 361 ).

Vor dem Hintergrund der zu objektivierenden, insgesamt eher leichtgradig aus geprägten vegetativen und affektiven Beeinträchtigungen und unter Berück sichtigung der genannten Diskrepanzen sei eine höhergradige Einschrä n kung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar. Zu erfragen seien weit gehend erhaltene Ressourcen in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung, inklusive des Führens eines Personenwagens, und des Unternehmens von Fernreisen ( Urk. 5/327/ 361 ).

Der Beschwerdeführer stehe derzeit nicht in psychiatrischer / psycho - therapeutischer Behandlung , die er zurückliegend auch nicht als hilfreich erlebt habe. Eine Psychopharmakaeinnahme werde verneint. Eine zwingende Behandlungsindikation sei nicht zu erkennen ( Urk. 5/327/370 f.)

Aktenkundig fänden sich uneinheitliche Bewertungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ( vgl. im Detail: Urk. 5/327/359 f.) . Hinweise auf das Vor liegen einer rezidivierenden affektiven Störung mit daraus resultierender passa gerer , zumindest partieller Arbeitsunfähigkeit lägen vor ; eine überdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht dokumentiert.

Die genannte somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht invalidisierend bewertet worden . Insbesondere gutachtlich bzw. durch den RAD sei eine überdauernde funktionelle Beeinträchtigung mehrfach verneint worden, so dass sich in der Gesamtschau keine erhebliche Diskrepanz zur aktuel len Einschätzung ergebe (vgl. Urk. 5/327/360). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht sei somit unverändert (vgl. Urk. 5/327/368 unten). 5. 5. 1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 5. 3

Wie sich aus der vorstehenden Zusammenfassung ergibt, erfüllt das jüngste C.___ -Gutachten die vom Bundegericht postulierten beweisrechtlichen Anfor derungen an eine medizinische Beurteilung . Es basiert auf umfassenden eigenen Untersuchungen sowie einer aktuellen Bildgebung . Zudem werden darin die Vorakten ausführlich gewürdigt . Bei nur geringfügigen neuen degenerativen Bildbefunden an Knie und Wirbelsäule (dazu Urk. 5/327/6 f. und 5/327/237 f.) , behandlungsanamnestisch kaum fassbarem Leidensdruck (vgl. Urk. 5/327/352 oben und Urk. 5/327/256 «Laborbefund»), ohne Anhaltspunkte für massgebliche Einschränkungen im Alltag (vgl. Urk. 5/327/352 , 5/327/304 unten und 5/327/315) und Hinweisen auf eine (nach der Observation, etwa Urk. 5/211/25 f.) weiterhin unzuverlässige Beschwerdeschilderung

(vgl. Urk. 5/327/329 Mitte und 5/327/361)

ist die Arbeitsfähigkeitseinschätzung

der C.___ -Gutachter nicht nur nachvollziehbar , vielmehr steht diese schlüssig

weitestgehend im Einklang mit den teils gerichtlich bestätigten medizinischen Einschätzungen anderer externe r Experten ( Gesamtb eurteilung der Z.___ -Gutachter [ Urk. 5/94/22 ff. ] bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2009 vom 1 2. Januar 2009, insbesondere E. 3.3 [Urk. 5/126] ) und fachkundige r RAD-Ärzte

(umfassende RAD- Abklärung im Jahr 2012 [ Urk. 5/183 / 22 ff. ] bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 174 vom 1. September 2015 , insbesondere E. 10a [ Urk. 5/211] ; aktuelle RAD-Stellungnahmen [ Urk. 5/329/3, 5/329/8 und 5/340/3] ). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrach t e, verfängt nicht. 6. 6.1

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens rügte der Beschwerdeführer eine

zu kurze Exploration und stütz t e sich im Übrigen auf den nachträglich beigebrach ten Bericht seines Behandlers (vgl. E. 3.2).

Von

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde dem Beschwerdeführer am 19.

September 2022

nach drei Konsultationen eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) ,

einer posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) , einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10: F44.7) , einer Panikstörung (ICD-10: F41. 0 ) und anhaltenden Schmerz störung ( ICD-10: F45.40 ) attestiert (vgl. Urk. 5/338/1 -3). 6.2

In Bezug auf die Berichte von behandelnden Arztpersonen ist vorweg auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs auftrag der therapeutisch tätigen Fach p erson einerseits und Begutachtungsauf trag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 6.3

Es ist deshalb hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer Dr. F.___ nach der C.___ -Begutachtung und vor der Berichterstattung lediglich dreimal aufsuchte. Es kann somit nicht von einer längeren Behandlung gesprochen werden. Ebenso wenig setzte sich Dr. F.___ in seinem Bericht mit den Vorakten auseinander. Die Behauptung, jener habe sich vom Beschwer de führer ein umfassenderes

und bes seres Bild als der C.___ - Gutachter machen können , entbehrt somit jeder Grund lage .

Zudem erlebte der Beschwerdeführer die frühere psychiatrische Behandlung nicht als hilfreich ( vgl. Urk. 5/327/362 oben) und nahm erst

Ende d es letzten Verwaltungsverfahren

wieder eine solche

auf (vgl. auch Urk. 5/280) , was darauf hindeutet , dass dies weniger aufgrund eines entsprechenden Leidensdrucks, son dern mit dem Ziel einer Berentung geschah .

Den im Bericht offensichtlich falschen ( allenfalls bloss vertausch t en ) Date n kommt daneben keine eigenstän dige Bedeutung mehr zu: O b etwa

die letzte Konsultation bei der Berichterstat tung tatsächlich bereits wieder zwei Monate zurücklag oder

die Behandlung sauf nahme

sogar un mittelbar auf den Erhalt des

Vorbescheid s vom 30.

Juni 2022 ( Urk. 5/330) erfolgte, ist insoweit nicht entscheidend. 6 . 4

Was den Inhalt des Berichts von Dr. F.___

anbel angt, ist auf die schlüssige fach ärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.___

vom 2 4. Oktober 2022 zu verweisen . Sie hielt fest, es fehle an einer Anamnese, insbesondere einer Trauma -A namnese, so dass zusammen mit den Vorakten ( mindestens seit dem Jahr 2004) eine PTBS nicht plausibel nachvollziehbar sei. Völlig unklar sei, wie die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung zustande gekommen sei. Auch die Panikstörung könne nicht klar nachvollzogen werden, zumal völlig unklar sei, wie oft die beschriebenen Symptome überhaupt vorkämen und solche in der C.___ -Begutachtung nicht erwähnt worden seien. Wie der Behandler zum Schluss gekommen sei, es bestünden psychisch bedingte Schmerzen, könne nicht nachvollzogen werde. Die (beschriebene) depressive Symptomatik würde zwar einer schweren Depression entsprechen, allerdings sei im Gutachten ledig lich eine mögliche Dysthymie angegeben worden und eine Aggravation oder gar Simulation könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 5/340/3).

Zu ergänzen ist, dass Dr. F.___ auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, nicht nachvollziehbar herleitete. Im ersten Medas -Gutachten vom 2. September 1999 wurde beim Beschwerde führer eine Somatisierungs störung mit depressiv-hypochondrischen Anteilen und Rückzugshaltung diagnostiziert ( Urk. 5/67 f.), im Juni 2004 hielt der Psychiater Dr. H.___ jedoch fest, eine längere depressive Reaktion sei weitgehend remittiert, die depressive Stimmung sei aufgelöst ( Urk. 5/18/1, 5/18/4). Auch die Z.___ Gutachter hielten im September 2007 dafür, der Beschwerdeführer sei nicht mehr depressiv ( Urk. 5/94/15). Im RAD-Gutachten von Mai/Juni 2012 wurde festge halten, es liege keine depressive Störung im Sinne des ICD-10 Kapitels F32/33 vor ( Urk. 5/183, insbes. S. 26). In der Neuanmeldung des Beschwerdeführers von März 2021 findet sich kein Hinweis auf eine psychische Gesundheitsschädigung ( Urk. 5/253), und der Beschwerdeführer verneinte auf Nachfrage der Beschwer degegnerin, dass eine psychiatrische Behandlung stattfinde ( Urk. 5/280 f.). Die behandelnden Ärzte stellten denn im Zusammenhang mit der Neuanmeldung auch keine psychiatrischen Diagnosen ; sie wiesen lediglich darauf hin, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut ( Urk. 5/275/6, 5/288). Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer rezividierenden depressiven Störung setzt voraus, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu depressiven Episoden gekom men ist (vgl. ICD-10 F33), was nach dem Gesagten gerade nicht zutrifft, weshalb diese Diagnose unfundiert ist. 6. 5

Es bleibt anzufügen , dass bei einem psychischen Leiden entsprechend dem berichtet en Ausmass auch Suizidgedanken zu erwarten gewesen wär en , dass sich in Dr. F.___ s Bericht mitunter

Angaben zu einer engmaschigen psychiatrischen und psychopharmakologische n Behandlung finden, und der Beschwerdeführer einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wahrnimmt .

Dr. F.___ s Befunderhebung

lässt sich letztlich nur damit erklären , dass er unkritisch auf die subjektiv vom Beschwerdeführer berichteten und demonstrier ten Beschwerden abstellte , was er insofern auch einräumte, als er anmerkte, er könne keine simulativen oder aggravativen Tendenzen feststellen (Urk. 5/338/2 unten) .

Dabei fehlt es in seinem Bericht an einer nachvollziehbare n Plausibili tätsprüfun g. Es werden weder

für den Beschwerdeführer schwierige Situationen im Alltag

noch sein Aktivitätenniveau oder seine effektiven sozialen Kontakte thematisiert. Auf die erheblichen Diskrepanzen zu den Vorakten

– sei es mit Bezug auf die Diagnosestellung, das Ausmass des psychischen Leidens oder den wiederhol t massgeblichen Einfluss psychosozialer Faktoren , etwa bei abschlägi gen Rentenbescheiden – ging Dr. F.___ ebenso wenig ein . Im Übrigen

tat er auch keine gesundheitliche Verschlechterung nach der C.___ -Begutachtung dar. V or dem Hintergrund d er zahlreichen aktenkundigen medizinischen Abklä rungen , der sich nach den Rentenbescheiden richtenden Erwerbsbiographie

sowie des behandlungsanamnestisch fragwürdigen Leidensdrucks erscheint ein e solche Berichterstattung

nicht geeignet, um Zweifel am Ergebnis der C.___ - Begutachtung zu wecken. 6. 6

Ferner trifft es zwar zu, dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewen deten Zeit bestimmt , ob eine Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann.

Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes sen von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konsequenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen.

Ein Zeitrahmen für die Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der «Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten» der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom 16.

Juni 2016 nur eine «angemessene» Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2.2.2 und ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen). 6.7

Mit dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 5/94/12 ff.) und der RAD-Abklärung

aus dem Jahr 2012 ( Urk. 5/183) l agen bei der C.___ - Begutachtung bereits zwei umfassende psychiatrische Untersuchungen vor, auch wenn diese l ängere Zeit zurück lagen . Die psychiatrische Exploration des C.___ -Gutachters dauerte gemäss dessen Angaben von 12.00 bis 13.30 Uhr (vgl. Urk. 5/327/366 oben) , womit er sich

durchaus

die Zeit nahm, die Anamnese zu vervollständigen und die aktuelle Befundlage zu eruieren. Insbesondere aber werden im Bericht von Dr. F.___ keine nachvollziehbaren w esentliche n Aspekte

( z.B. konkret es Trauma , näher beschriebene Zwangsideen oder -handlungen, eindeutig einer dissoziativen Stö rung zuzuordnende Symptome oder gar eine im Alltag stark einschränkende Somatisierungsstörung ) dargetan, di e der C.___ -Gutachter übersehen hätte .

Solche

Aspekte ergeben sich erst recht nicht aus den Berichten der übrigen Behandler , die

über keine psychiatrische n Fachkenntnisse verfügen . Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , hielt ohne nähere Begründung fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund der orthopädischen und «psychischen Erkrankungen» ( neben der Aufrechterhaltung der sozialen Strukturen und fami liären Pflichten) nicht

vollzeitig, sondern maximal zwei Stunden ( gemeint wohl pro Tag) in einer angepassten Arbeit tätig sein ( vgl. Urk.

5/338/4). Dr. med. J.___ , pra k tischer Arzt, beschrieb den Beschwerdeführer – ebenfalls ohne Befunde zu nennen –

als «deutlich alteriert–ängstlich-depressiv » ( vgl. Urk.

5/338/5) , was nicht dem von Dr. F.___ gezeichneten Bild ( apathisch, ausdruckslos, starr und psychomotorisch eingeschränkt )

entspricht. 6.8

Aus medizinischer Sicht ist deshalb gestützt auf das C.___ -Gutachten weiterhin nicht von einem invalidisierenden

psychischen Leid en

auszugehen, das

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich einschränken würde (vgl. E.

4.4 letzter Abschnitt) . 7 . 7 .1

Bezüglich der Knie- und Rückenbeschwerden legte der Beschwerdeführer im Ver waltungsverfahren Berichte von Dr. med. I.___

vom 1 3. Juli 2021 ( Urk. 5/33/8/4) und Dr. med. J.___ vom 2. September 2022 ( Urk. 5/338/5 f.) auf, wovon letzterer den C.___ -Gutachtern bekannt war ( Urk. 5/327/235 f. ).

Die darin angetönten Bildbefunde wurden

im C.___ -Gutachten berücksichtigt (vgl.

E. 4.2). Ansonsten

wurde in den Berichten einzig die subjektive Beschwerdeklage wiedergegeben, wonach sitzen oder stehen von mehr als zwei Stunden unange nehm, fast störend sei bzw. verschiedenen Orts Schmerzen bestünden. Dass der Beschwerdeführer über explizit seit dem Unfall bestehende Schmerzen klagt, v er mag indessen weder eine gesundheitliche Verschlechterung seit Aufhebung der Rente zu begründen, noch Zweifel

an der fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsein schätzung im

C.___ -Gutachten zu wecken . Zusätzliche Beschwerden, vorab eine radikuläre Symptomatik, werde n nicht dargetan . Die von Dr. J.___

e rwähnten Leistenhernien beidseits sowie die Nabelhernie bezeichnete jener selbst als «operationswürdig» ; diese sind somit behandelbar. 7.2

Am 2 4. April 2023, also währen d des laufenden Prozesses, liess sich der Beschwerdeführer im Universitätsspital D.___ , Klinik für Rheumatologie, nochmals eingehend abklären . Im Bericht vom 5. Mai 2023 wurde festgehalten, dass nach wie vor ein panvertebrales Schmerzsyndrom bestehe, wobei gemäss klinischer Untersuchung weiterhin primär von einer myofaszialen Herkunft aus zugehen sei. Differentialdiagnostisch sei eine facettäre

« Mitbeteiligung » bei segmentaler Dysfunktion der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 links denkbar und die Möglichkeit einer Facettengelenksinfiltration sei besprochen worden. Bei fehlendem Ansprechen in der Vorgeschichte wolle der Beschwerdeführer damit noch z uwarten (vgl. Urk. 11 S. 2). Mit vordergründig myofaszialen Befunden und erfolglosen Infiltrationen weist der Bericht somit w eniger a uf nennenswerte

Wirbelsäulenbefunde , als vielmehr auf eine Dekonditionierung hin, di e kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko da rstellt (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E.

5.1).

Dementsprechend empfahlen die Ärzte die Fortführung der Physiotherapie (vgl. Urk. 11 S. 2 unten).

Die chronische Polyarthralgie ( Erstmanifestation der Beschwerden vorwiegend im Jahr 2022) werteten die Ärzte

– bei fehlenden sicheren Hinweisen auf eine ent zündlich e Erklärung in den röntgenradiologischen, sonographischen und Laboruntersuchungen – im Rahmen des « vermuteten » fibromyalgischen Beschwerdebildes und allenfalls beginnend degenerativ (vgl. Urk. 11 S. 2). Der blosse Verdacht auf ein fibromyalgiformes Beschwerdebild bei 18 /18 Tender points (vgl. Urk. 11 S. 2) reicht dabei als Verdachtsdiagnose

grundsätzlich nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 1 9. März 2018 E. 3.2.1) . Dies muss vorlie gend angesichts der bekannten Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers sowie der nachstehenden Erwägungen zum strukturierten Beweisverfahren umso mehr gelten. Die Ärzte schlugen denn auch einen Versuch mit Ergotherapie und Chondrosulf vor ; eine Schmerzmedikation wurde nur für den Bedarfsfall vorge sehen (vgl. Urk. 11 S. 2 f.). 7.3

Im Übrigen wurde im Bericht der Universitätsklinik K.___ vom 2 6. Januar 2022 bloss festgehalten, dass die geklagten Beschwerden am ehesten mit der Spinal kanalstenose L3/4 korrelieren würden ( Urk. 5/327/240), während im Bericht vom 1. April 2022 zum offenen MRI (mit gegenüber dem geschlossenen MRI ver schlechterter Bildqualität) vor allem eine schwere Spinalkanalstenose L2/3 ange geben wurde ( Urk. 5/327/238). 7. 4

Demnach ergibt sich aus den Bericht en der Behandler – insbesondere den vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogenen –

kein schlüssiges organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden und deren Ausmass , dem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im C.___ -Gutachten zu wenig Rechnung getragen worden wäre. Ausgeschlossen sind gemäss gutachter lichem Zumutbarkeitsprofil körperlich schwere Arbeiten und solche, die aus nahmslos im Stehen und Gehen zu verrichten sind (vgl. E. 4.3).

Gestützt wird die gutachterliche Einschätzung durch die fachärztlichen Stellung nahmen des RAD-Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Er kam am 20.

April 2021 zum Schluss, dass aufgrund der Bild befunde des rechten Knies vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, und ( folglich selbstredend ) auch andere intensiv kniebelastende Arbeiten im Knien, Hocken oder Kauern, nicht mehr zumutbar seien (vgl. Urk.

5/329/3) . In seiner Stellungnahme vom 10.

September 2021 beurteilte er

die bis dahin vorliegenden

Bildbefunde der Lendenwirbelsäule als maximal mässige Degenerationen ohne korrelierenden klinischen Befund (vgl. Urk. 5/329/8). Eine akute Verschlechte rung lässt sich dem späteren MRI vom 1 3. Januar 2022 bei schon an la gebedingt engem Spinalkanal nicht entnehmen (vgl. Urk. 5/327/238).

Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in E. 7 und 3a seines Urteil vom 1.

September 2015 sinngemäss erwog , bestand bei der letzten materiellen Beurteilung i n Ermangelung neuer objektivierbarer Befunde kein Anlass für eine erneute radiologische Abklär ung: D e r physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe seit der Beurteilung im Jahr 2008 keine wesentliche Ver schlechterung erfahren ( vgl. Urk. 5/211/ 24-26) . J ene Beurteilung

beruhe in erster Linie auf dem Z.___ -Gutachten vom 1 8. September 2007 , wonach dem Beschwer deführer leichte bis regelmässig mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar seien (vgl. Urk. 5/211/11).

Damit ist aus somatischer Sicht nur eine geringfügige zusätzliche Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils - nämlich keine Arbeiten im Knien, Hocken, Kauern oder ausschliesslich im Gehen und Stehen – festzustellen. Diese zusätzliche Einschränkung ist nicht mit einschneidenden erwerblichen Auswir kungen verbunden . Insbesondere wies das Bundesgericht wiederholt darauf hin, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 2.2)

auch leichte Hilfsarbeiten

ohne besondere Anforderungen an die Qualifikationen vorwiegend sitzend angeboten w ü rden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021

vom 9. Dezember 2021 E. 6.1), 8. 8.1

Es ist anzufügen, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 entschied , dass grundsätzlich sämtliche psychischen (wie d i e psychosomatische n)

Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , da sie wegen ihres Mangels an objek tivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeits unfähigkeit nicht zugänglich sind

(E. 6 und 7) . 8.2

D as strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Beweisrechtlich entscheidend ist jeweils der verhaltensbezogene Aspekt der «Konsistenz», worunter die verhaltensbezogenen Indikatoren «gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» fallen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4; BGE 141 V 281 E. 4.1). 8.3

Auch in dieser Hinsicht vermag das C.___ -Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht höhergradig eingeschränkt sein kann. Wie im C.___ -Gutachten ausgeführt , ist der Beschwerdeführer fami liär und sozial gut eingebunden, im Alltag selbständig, nutzt die öffentlichen Verkehrsmittel und führt den eigenen Personenwangen, hilft im Haushalt mit und geht gerne spazieren (vgl. Urk. 5/327/352).

Ein Leidensdruck lässt sich behandlungsanamnestisch nach drei ausgewiesenen psychiatrischen Konsultationen, deren zeitlicher Konnex zum Vorbescheid dar über hinaus augenfällig ist, nicht bestätigen. Dass die Behandlungsoptionen längst nicht ausgeschöpft sind, versteht sich dabei von selbst. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer nach Aufhebung der Rente trotz der fortwährend geklag ten Beschwerden und abgebrochenen Arbeitsversuche gelungen, über mehrere Jahre mit einem eigenen Restaurant im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (vgl.

Sachverhalt E. 1.3 und 1.4) .

Soweit s chliesslich soziale Belastungen (wie etwa die allgemein bekannte

schwie rige Situation in der Gastronomie während der Covid-19-Pandemie oder die angefochtene IV-V erfügung) direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, müssen sie ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ). Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind zudem im Umfang der vom Beschwerdeführer – etwa aus der Observation (vgl. Urk. 5/211/25 f.), der Gegenüberstellung von C.___ -Gutachten und Dr. F.___ s Bericht oder der gutachterlichen klinischen Unter suchung (vgl.

Urk. 5/327/329) ersichtlichen – Verdeutlichungstendenzen zu bereinigen (zur Aggravation: etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.2). 8.4

Folglich lässt sich auch aus der Optik des Rechtsanwende rs, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer bzw. psychosomatischer Beschwerden bestätigen. 9.

9.1

Nach dem vorstehend Ausgeführten genügend das Ausmass der gesundheitlichen Verschlechterung nicht

für die Bejahung eines Revisionsgrundes im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG , der eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erlauben würde. Es ist davon auszugehen, dass er

weiterhin in körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten , die wechselbelastend (te ils sitzen d ) oder überwiegend sitzend ausgeübt werden, 100 % arbeitsfähig ist. 9.2

Im Übrigen wurden die Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleichs vom Beschwerdeführer nicht bestandet. Für die Festsetzung des Valideneinkommen s stellte die Beschwerdegegnerin nicht auf den von ihm

in der Gastronomie tat sächlich erzielten Lohn ab (maximal Fr. 60‘700.-- , Urk. 5/255 ; ergänzend Urk. 5/251 ) , sondern berücksichtigte zu seinen Gunsten die angestammte Tätig keit als Gleisbaue r, in der seit der ersten Berentung eine anhaltende Arbeitsunfä higkeit von mindestens 50 % besteht . Hierfür stützte sie sich

auf den Zentralwert von Fr. 5‘ 731 .-- gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 20 20 des Bundesamtes für Statistik (BFS), TA1_tirage_skill_level, Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer ( Urk. 2 S. 3 ; Urk. 5/340/4 ).

Für die

Bemessung des Invalideneinkommens erachtete sie zu Recht den

Medianlohn für Hilfsarbeiter gemäss der LSE 20 20 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert , Total 5-96 , Männer) als massgeblich . Dieser beträgt Fr. 5' 261 . -- ( Urk. 5/340/4) . Selbst unter Berücksichtigung eines (für das gutachterlich definierte Belastungsprofil ohnehin nicht angemessenen ) maximalen Abzugs vo n 25 % vom letztgenannten Tabel lenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) resultiert

angesichts dieser Vergleichszahlen kein Mindestinvaliditätsgrad von 40

%. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Rente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti