Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene X.___, Mutter einer im Jahr 1997 geborenen Tochter, war zuletzt seit Juli 1992 als Sachbearbeiterin bei der Y.___
tätig (Urk. 6 /12). Am 16. Mai 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mangels Erfüllung des War tejahres wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2015 das Leistungs begehren ab (Urk. 6 /21). 1.2
Am 5. Januar 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24-25). Die IV-Stelle erteilte ihr am 25. Februar 2016 im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein Job Coaching (Urk. 6 /37). Am 26. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit, keine weitergehenden Leistungen zu gewähren und ihre Unterstützung abzuschliessen (Urk. 6 /39). Mit Verfügung vom 20. April 2016 (Urk. 6 /45) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.3
Die Versicherte meldete sich am 30. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine Rhi zarthrose, Daumensattelgelenk, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /49). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Ver si cherten am 2.
April 2020 mit, es seien keine Einglie derungsmassnahmen mög lich (Urk. 6 /68). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /69, Urk.
6 /70, Urk. 6 /75) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2020 das Leistungsbe gehren ab (Urk. 6 /77). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom
1. Juni 2021 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV. 2020.00583; Urk. 6 / 86).
1.4
Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen . Mit Schrei ben vom 28. April 2022 (Urk. 6/105) und vom 28. September 2022 (Urk. 6/115) beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen, eventuell Arbeitsvermittlung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107, Urk. 6/111, Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
24. Oktober 2022 einen Leistungs an spruch de r Versicherten (Urk. 6/117 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 21. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom
24. Oktober 2022
(Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine Rente, zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu täti gen (Urk. 1 S. 2). Am
13. Januar 2023 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
16. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da ein Verschlech terungsgesuch de r Beschwerdeführer in vom
30. Dezember 2019 (Urk.
6/49) zu prüfen ist und damit die massgebende Änderung in Anwendung von Art.
88a IVV vor dem 1.
Januar 2022 liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe senen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Rz .
9102) . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
24. Oktober 2022 (Urk.
2) damit, dass insgesamt weder Hinweise auf Veränderungen der gesundheitlichen Situation noch eine rentenbegründende somatische Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Bei der Anfrage der aktuellen Behandler seien keine psychiatrischen Behandler aufgeführt worden. Weitere diesbezügliche Abklärungen seien ebenfalls nicht angezeigt (S. 2) . Die Beschwerdeführerin ver füge über keinen Berufsabschluss. Sie habe bis anhin in verschiedenen Bereichen in der Gastronomie und in der Administration gearbeitet. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % möglich und zumutbar. Bei der eigentlichen Stellensuche bestehe keine Einschränkung. Ein Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen bestehe nicht (S. 3).
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.
1), gemäss IV-Akten seien d ie aktuellen Behandler wie das Kantonsspital Z.___, der Rheumatologe Dr.
A.___
und der Handchirurg Dr.
B.___
nicht um Arzt berichte gebeten worden (S. 4 Ziff. 5) .
Die eingeholten Arztberichte seien aber insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht aussagekräftig. Es falle auf, dass in den Arztberichten ausgeführt worden sei, dass keine Angabe zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne oder die Arbeitsfähigkeit unbekannt sei. Dies bedeute aber entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass sie vollständig arbeitsfähig sei. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin ihrem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen (S. 5 Ziff. 2). Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen, ob eine Invalidität drohe. Insbesondere wären in diesem Zusammenhang berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prü fen gewesen (S. 6 Ziff. 4). Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin auch die Qualifikation abklären müssen (S. 6 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E.
1. 5). 3.
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juni 2021 (IV.2020.00583) wurde die der leistungsverneinenden Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) zugrunde lie gende medizinische Aktenlage (Urk. 6/86 S.
9 f. E. 4) folgendermassen beurteilt (Urk.
6/86 S. 1 5 E. 6.1):
« Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerde geg ne rin im April 2016 stand der psychische Gesundheitszustand der Beschwer de füh rerin im Zentrum. So diagnostizierten die behandelnde Psychiaterin Dr.
C.___
und der Vertrauensarzt Dr. D.___
jeweils eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung sowie akzentuierte Persönlich keitszüge (…). Die Beschwerdegegnerin verneinte dazumal einen Leistungs anspruch mit Verweis auf psychosoziale Faktoren (…). » 4. 4 .1
Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 24. Juli 2020 (Urk. 6/77) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor (vgl. Urk.
6/ 8 6
S. 11 ff. E. 5):
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte mit Bericht vom 12. Dezember 2019 (Urk. 6/55/2) als Diagnose eine aktivierte Rhizarthrose rechtsbetont. Die Beschwerden hätten im Laufe des letzten halben Jahres deutlich zugenommen, dies auch im Zusammenhang mit ihrer neuen beruflichen Tätigkeit in der Gas tronomie, wo sie viel hantieren müsse. Ein operatives Vorgehen sei bespro chen worden. Zwei Infiltrationen durch einen handchirurgischen Kollegen hätten scheinbar zu keiner Verbesserung geführt. Eine nächtliche Daumenschiene trage die Beschwerdeführerin bereits, auch seien mehrere lokale Anwendungen erfolgt. Aktuell sei sie auf perorale Antirheumatika angewiesen. Er habe der Beschwer deführerin eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen, vor allem bezüglich beruflicher Massnahmen. 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Handchirurgie, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Kantonsspital Z.___, berichtete am 16. Januar 2020 (Urk. 6 /55/3-4) über eine gleichentags stattgefundene Sprech stunde und nannte als Diagnose eine symptomatische Rhizarthrose beidseits, rechts grösser links (Stadium III nach Eaton und Litler; S. 1). Aufgrund der vor liegenden Befunde sowie der bisher gescheiterten konservativen beziehungsweise interventionellen Therapie bestehe die Indikation zur Resektionsarthroplastik bei der Daumensattelgelenke. Weitere Therapiealternativen würden eine Daumen sat telgelenksarthrodese oder aber ein endoprothetischer Gelenkflächenersatz sein. Die Beschwerdeführerin lehne eine operative Intervention aber vehement ab, da sie sich eine mehrwöchige beziehungsweise mehrmonatige Ausfallszeit nicht leis ten könne. Als Therapiealternative sei eine Röntgenreizbestrahlung erörtert wor den (S. 2). 4 .3
Oberärztin Stellvertreterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, Chefarzt des Instituts für Radio-Onkologie, Kantonsspital Z.___, berichteten am 13. März 2020 (Urk. 6 /62/6-7 = Urk. 6/84/8-9 = Urk. 6/92/2-3 = Urk. 6/101/16-17) über eine Zuweisung zur analgeti schen Radiotherapie des Daumensattelgelenks rechts und nannten als Diagnose eine Rhizarthrose beidseits rechts mehr als links. Da die Beschwerdeführerin einer Operation gegenüber ablehnend eingestellt sei, werde sie zur analgetischen Bestrahlung zugewiesen. Die Radiotherapie starte am 19. März 2020 und ende voraussichtlich am 1. April 2020 (S. 1). 4 .4
Dr. med. H.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 16. März 2020 (Urk. 6 /61/7-8 = Urk. 6/101/18-19) über ein gleichentags durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und führte aus, es bestünden multisegmentale Facet ten gelenksarthrosen, betont in den beiden unteren Segmenten der LWS ohne wesent liche Änderung zur Voruntersuchung vom 1. April 2015. Es liege eine unver ändert geringe bis mässige, osteodiskoligamentär bedingte rezessale und fora minale Stenose L4/5 vor. Neu zur Voruntersuchung bestehe eine Bulging -Disc beziehungsweise Diskusprotrusion L2/3 und L3/4 ohne Wurzelaffektion (S.
1 f.). 4 .5
Dr. med. I.___, Hausarzt, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, führte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6 /61/1-6) aus, die Beschwerde führerin sei seit 2. März 2020 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 17. März 2020 stattgefunden habe (Ziff. 1.1 f.). Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, vom 16. bis 27. März 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Unter Potential für die Ein gliederung hielt er fest, die bisherige Tätigkeit sei bis zum 17. (März) voll zumut bar gewesen (Ziff. 4.1). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Moment nicht möglich, nach der Therapie solle eine Neubeurteilung erfolgen (Ziff. 4.2). 4 .6
Dr. E.___ führte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6 /62/1-3) aus, die Beschwerdeführerin habe sich einmal in seiner Hand sprechstunde befunden (Ziff. 1.2). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diesbezüglich wären die weiterbehandelnden Kollegen zu befragen (Ziff. 1.3). Zur Prognose der Arbeits fähigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen keine Aus sage getroffen werden (Ziff. 2.7). 4 .7
In einem Eintrag im Feststellungsblatt vom
2. April 2020 (Urk.
6 / 6 7 S. 4) wurde unter dem Titel «Stellungnahme KBE» (= Kundenberater) ausgeführt, es bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (AUF). D ie Beschwerdeführerin arbeite weiterhin, einfach unter Schmerzen, als Kassiererin in ihrem Pensum von 50 % und verdiene somit auch dasselbe wie zuvor, selbst wenn diese Tätigkeit nicht angepasst sei. Es entstehe keine Erwerbseinbusse. Aufgrund fehlendem Wartejahr könne kein Rentenanspruch entstehen. In einer anderen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und somit könne ein rentenausschliessen des Ein kommen erzielt werden.
In einem Eintrag im Feststellungsblatt vom
24. Juli 2020 (Urk. 6 /76 S. 2 f.) wurde unter dem Titel «Stellungnahme KB E » ausgeführt, die Qualifikation sei nie fest gelegt worden, da es bisher nicht notwendig gewesen sei. Das aktuelle Gesuch werde abgewiesen, da kein iv-relevanter Gesundheitsschaden bestehe, so müsse auch hier aktuell die Qualifikation nicht näher abgeklärt werden. Die Beschwer deführerin arbeite nach wie vor in ihrer Tätigkeit, es bestehe keine Arbeitsunfä higkeit. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit ein volles Pensum ausüben könne. 4 . 8
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2020.00583 wurden folgende Berichte eingereicht, welche den Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom
24. Juli 2020 betreffen:
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 6. November 2017 (Urk. 6/84/4 = Urk. 6/92/8) als Diagnose eine aktivierte Rhizarthrose rechts. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Infiltration, sodass er am 2. November 2017 Depo-Medrol und Lidocain infiltriert habe. Am 10. November 2017 müsse die Beschwerdeführerin ihre Arbeit in einem Restau rant antreten, wo Fondue und schwere Pfannen transportiert werden müssten. Ob dies mit diesem Daumen möglich sei, sei noch nicht klar. Die Beschwerdeführerin sei auf diese Stelle offenbar stark angewiesen und möchte auf keinen Fall eine Kündigung riskieren.
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 25. September 2018 (Urk. 6/84/5 = Urk. 6/92/7) aus, die Beschwerdeführerin sei nach der Infiltration vom 2. Novem ber 2017 nie ganz beschwerdefrei gewesen, aber die Spritze habe doch eine gewisse Wirkung gezeigt. In letzter Zeit hätten die Schmerzen erneut zugenom men, dies vor allem an der rechten Hand. Die linke Hand sei weitaus weniger betroffen. Bei der Untersuchung habe er vor allem recht ausgeprägte schmerz hafte Krepitationen im Sattelgelenk gefunden. Es bestehe eine leichte Subluxa tionsstellung des MC I nach radial. Ein operatives Vorgehen oder eine erneute Infiltration wünsche die Beschwerdeführerin vorerst nicht.
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 5. November 2018 (Urk. 6/84/7 = Urk. 6/92/6) aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin beim RAV als arbeitslos gemeldet. Ein operatives Vorge hen könne sie aus diesem Grund nicht planen. Auch Ergotherapie lehne die Beschwerdeführerin ab, da sie den Nutzen nicht sehe. 4 .9
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Ärztezentrum K.___, nannte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6/84/10-11 = Urk. 6/92/4-5) als Diagnosen eine Iliosakralgelenk (ISG) Reizung beidseits und eine Facettenreizung L3-S1 beidseits. Er führte aus, auf grund der chronischen starken Schmerzen sei die Infiltration der Iliosakralgelenke sowie der medialen Äste der Facetten L3-S1 geplant (S. 1). 4.10
Nach Erlass der Verfügung vom
24. Juli 2020 ergingen weitere, im damaligen Beschwerdeverfahren berücksichtigte Arztberichte :
Dr. I.___ führte mit Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 6/82/8-9) aus, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Kassierin zu 100 % arbeitsfähig sei, sei er nicht einverstanden. So stünden der Wirbelsäulenbefund und das MRT einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegen (S. 1 Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei fraglich, allenfalls betrage sie 70 %. Unter angepasste Tätigkeit führte er aus, diese müsse wechsel seitig sein und körperliche Schonung und Bewegung sollten möglich sein (S. 2 Ziff. 5). Eine drohende Invalidität sei nicht vorhanden und weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 2 Ziff. 6). 4 .11
Dr. med. L.___, Praktische Ärztin, führte mit Bericht vom 9. Novem ber 2020 (Urk. 6/82/10-11) aus, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Kassierin zu 100
% arbeitsfähig sei, sei sie nicht einverstanden . Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronisch schmerzenden Daumengelenk rechts trotz Therapie, sie habe Schmerzen beim Trinken, Essen, Schlucken wegen nicht therapierbarer Pharyngitis/Laryngitis und sei psychisch instabil (S. 1 Ziff. 4). Unter angepasste Tätigkeit führte sie aus, keine Computerarbeit (Tastatur) wegen Daumengelenk rechts, kein psychischer Druck (Stress, Arbeiten unter Zeitdruck, entspanntes Team), Teilzeit, um Erholung und Entspannung zu generieren (S. 2 Ziff. 5). Drohende Invalidität sei vorhanden, ein Burnout und ein psychischer Zusammenbruch seien wahrscheinlich (S. 2 Ziff. 6). Es seien weitere Abklärungen, insbesondere eine psychosomatische und Burn-Out-Abklärung, notwendig (S. 2 Ziff. 7). 4 . 12
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1.
Juni 2021 wurde die se medizinische Aktenlage
folgendermassen beurteilt (Urk . 6/86 S.
15 f f. E. 6):
« Nach dem Gesagten liegt keine fachärztliche Beurteilung eines behandelnden Arztes zu den Auswirkungen der Rhizarthrose und den Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit bei den Akten. Insgesamt geht aus den Berichten aber hervor, dass die Ausprägung der Beschwerden derart schwer ist, dass weitere Abklärun gen angezeigt gewesen wären . So hätten die Beschwerden bezüglich der Rhizarth rose deutlich zugenommen, dies auch im Zusammenhang mit der neuen berufli chen Tätigkeit in der Gastronomie (…). Es wurde auch eine Resektionsarthroplas tik beider Daumensattelgelenke als indiziert erachtet (…). Hinzu kamen Rückenbeschwerden, welche offenbar immerhin so stark waren, dass eine Infilt ration geplant war (…). Die Beschwerdegegnerin hat die Akten nicht ihrem Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, was unverständlich ist. (…).
Dement sprechend findet die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, in den medi zinischen Akten keine Stütze (E. 6.4) .
Abklärungen zum psychischen Gesund heitszustand hat die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht nicht getätigt. (…; E. 6.5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) eingetretene Verschlechterung anhand der vor handenen medizinischen Akten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid (E. 6.6) . »
Zuletzt wies das hiesige Gericht darauf hin, dass v ieles darauf hin weise, dass die beschwerdegegnerische Qualifikation eines 60%igen Erwerbspensums nachvoll ziehbar sei . Diese Frage müsse indes vorliegend nicht abschliessend beurteilt wer den und sei weiteren diesbezüglichen Abklärungen seitens der Beschwerdegeg nerin zugänglich (vgl. E. 6.7) . 5 . 5 .1
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 stützte sich unter anderem auf folgende Berichte:
Dr. A.___ (vgl. E. 4.1 vorstehend) nannte mit Bericht vom
26. Januar 2021 (Urk. 6/101/9) zuhanden von Dr. I.___ als Diagnose ein lumbospondyloge nes
S yndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen, im Vorder grund Facettengelenksarthrose (MRI LWS vom 16.
März 2020). Die Beschwerde führerin leide an chronisch wiederkehrenden lumbalen Rückenschmerzen. Infilt rationen im Bereich der Facettengelenke hätten zu keiner Verbesserung geführt. Es sei am 26. Januar 2021
eine Intervention in
Form eines Sakralblocks BV-gesteuert mit regelrechter Nadellade im Bereich des sakralen Spinalkanals durch geführt worden . Bei gutem Verlauf bestehe eine abwartende Haltung. Bei Kom plikationen oder anhaltenden Schmerzen werde sich die Beschwerdeführerin melden. 5.2
Dr. med. M.___, Facharzt für Radiologie, Radiologie N.___, berich tete am
23. März 2021 (Urk. Urk. 6/92/1 = Urk. 6/101/8) zuhanden von Dr. A.___
über ein gleichentags durchgeführtes MRI der LWS und führte betreffend L3/4 aus, es bestehe eine initiale Osteochondrose mit minimaler Diskusprotrusion, zusammen mit der spinalen Lipomatose den Spinalkanal leichtgradig einengend. Betreffend L4/5 bestehe eine initiale Osteochondrose mit Diskusprotrusion und Anulu s riss, die Nervenwurzel L5 rechts mehr als links rezessal irritie rend/komprimierend. Zudem bestehe eine mehrsegmentäre, beginnende hyper trophe Facettengelenksarthrose, diskret aktiviert L3/4 linksbetont und L5/S1 beid seits. 5.3
Dr. med. univ. O.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Oberarzt, Kantonsspital Z.___, Departement Chirur gie, nannte nach einer Sprechstunde vom 4. August 2021 mit Bericht vom 5.
August 2021 (Urk. 6/101/14-15) zuhanden von Dr. I.___ als Diagnose eine symptomatische R h izarthrose beidseits, rechts mehr als links. Zur Anamnese hielt Dr. O.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte, sie habe schlimmere Schmer zen als bei der letzten Vorstellung. Eine operative Versorgung würde nicht in Frage kommen. Es werde eine Kortisoninfiltration empfohlen, gegebenenfalls eine PRP-Behandlung. Die Beschwerdeführerin möchte eine PRP-Behandlung versu chen . Sie werde einen Termin bei Dr. med. P.___
im Fachärztezentrum Q.___
organisieren (S. 1). 5.4
Dr. L.___
(vorstehend E. 4.11) führte mit Bericht vom 23.
Januar 2022 (Urk. 6/96) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die letzte Konsultation habe am 24. November 2020 stattgefunden (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin werde ein Mal pro Jahr gynäkologisch betreut (Ziff. 1.2, Ziff. 2.8). Dr. L.___
nannte keine Diagnosen (Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hiel t sie fest, diese sei unklar (Ziff. 2.7). Zu Fragen zur beruflichen Situation und Eingliederungspotential gab sie an, diese nicht beantworten zu können (vgl.
Ziff. 3 und 4). Zur Frage, was f ür die Beurteilung des Falles ausserdem wichtig sei, gab Dr. L.___ an: «Rheumatologe, Internist, Spezialist für Pharynx und Larynx und Psychiater» (Ziff. 5). 5.5
Dr. med. R.___, Facharzt für Magen- und Darmkrankheiten (Gastroente rologie), Zentrum U.___, berichtete am
25. Januar 2022 (Urk. 6/101/10-13) zuhanden von Dr. I.___
über eine G astro skopie und nannte folgende Diagnosen:
- anamnestisch Status nach Sooroesophagitis (Befund April 2019) - aktuell: Bild einer nicht-erosiven Korpus-betonten Pangastritis - Divertikelkrankheit Typ 0
Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 5.6
Dr. J.___ (vorstehend E. 4.9) führte mit undatiertem Bericht (Urk. 6/97; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 23.
Februar 2022, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/97 und Urk. 6/98) aus, die letzte Behandlung sei am 2. April 2020 erfolgt (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). 5.7
Dr. I.___
(vorstehend E. 4.5 und E. 4.10) führte mit Bericht vom 11.
März 2022 (Urk. 6/101/2-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die letzte Konsul tation sei im November 2021 erfolgt (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Diskusprotrusion L2/L3, L3/L4 - Spi nalkanal L4/5 - R h izarthrose beidseits
Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit
machte er unleserliche Ausführungen (vgl.
Ziff.
2.7). Zu Fragen zur beruflichen Situation und Eingliederungspotential gab er an, diese nicht beantworten zu können (vgl. Ziff.
3 und 4) .
5.8
KD Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physi kalische Medizin und Rehabilitation und
für Rheumatologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom
20. April 2022 (Urk. 6/106/5-6) aus, auffällig sei, dass die somatischen Spezialärzte damals keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten hätten. Dr.
A.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Das MR der LWS vom 16.
März 2021 (richtig: 2020) habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1.
April 2015 Facettenarthrosen ohne wesentliche Veränderung zur Voruntersu chung, unveränderte Stenose L4/5 und neu Bulging -Disc L2/3 und L3/4 ohne Wurzelaffektion gezeigt . Der Handchirurg und der Strahlentherapeut hätten auf Angaben zur Arbeitsunfähig ke it bei einer ausschliesslichen Betrachtung der R h i zarthrose, welche im Rönt g enbild vom 25.
September 2018 mässig ausgeprägt gewesen sei, verzichtet (S. 1 f.) . Der Orthopäde weise hinsichtlich der lumbalen Schmerzen keine Arbeitsunfähigkeit aus. Dr.
L.___ schreibe am 9.
Novem ber 2020, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, im Bericht vom 23.
Januar 2022 schreibe sie dagegen, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit fest gehalten habe. Dr.
I.___ schreibe am 16.
Oktober 2020, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, im Bericht vom 11.
März 2022 dokumentiere er, dass er keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten habe . Auch der Orthopäde Dr.
J.___ dokumentiere keine Arbeitsunfähigkeit. Was den Verlauf betreffe, bestehe für die Kreuzschmerzen eine Abstützung auf die MR LWS vom 1.
April 2015 sowie 16.
März 2021 (richtig: 2020) ohne wesentliche Befundänderung im 6-Jahres-Verlauf. Die Berichte von Dr. L.___, Dr.
J.___ und Dr.
I.___
würden weder Hinweise auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation noch auf eine invalidenversicherungsrechtliche somatische Arbeitsunfähigkeit ergeben
(S. 2). 6 . 6 .1
Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerdegegnerin im April 2016 stand der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zentrum (vgl.
vorstehend E. 3). Aus den der vom hiesigen Gericht aufgehobenen Verfügung vom 24. Juli 2020 zugrundeliegenden Berichten war ersichtlich, dass die Beschwerden bezüglich der Rhizarthrose deutlich zugenommen hätten und auch eine Resektionsarthroplastik beider Daumensattelgelenke als indiziert erachtet wurde . Hinzu kamen Rückenbeschwerden, welche offenbar immerhin so stark waren, dass eine Infiltration geplant war . Das hiesige Gericht bemängelte damals, dass d ie Beschwerdegegnerin die Akten nicht ihrem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (vgl. vorstehend E. 4.12). Dies hat sie nun nachgeholt und ihrem RAD-Arzt Dr. S.___ auch aktuelle medizinische Berichte vorgelegt und sich f ür die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit de r Beschwerdeführer in
auf dessen S tellungnahme vom 20.
April 2022 (vgl. vorste hend E. 5.8) ab gestützt . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (E.
1. 7).
Dr. S.___, welcher als Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifi kation verfügt, konnte sich anhand der ihm zu r Verfügung gestellten Akten grundsätzlich ein Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in machen. Er nahm aber zum aktuellsten MRI vom
23. März 2021 (E. 5.2) keine Stellung. In seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 führte er zwar zunächst diverse Berichte auf, in deren Kenntnis die Stellungnahme erfolgt sei (vgl. Urk. 6/106/5), und führte dabei zwei MR der LWS, Radiologie N.___ vom 16.
März 2021
und 23.
März 2021 auf. In den Akten finde t sich aber kein MR der LWS der Radiologie N.___ vom 16.
März 2021, sondern eines vom
Röntgeninstitut T.___
vom 16.
März 2020 (vgl. vorstehend E. 4.4) und eines von der Radiologie N.___ vom 23.
März 2021 (vgl. vorstehend E. 5.2). Dr. S.___ führte aus, d as MR der LWS vom 16. März 2021 (richtig: 2020) habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1.
April 2015 Facettenarthrosen ohne wesentliche Ver änderung zur Voruntersuchung, unveränderte Stenose L4/5 und neu Bulging -Disc L2/3 und L3/4 ohne Wurzelaffektion gezeigt . Damit spricht er inhaltlich klar das MR T vom
16. März 202 0
(vgl. vorstehend E. 4.4) an. Zum MRI vom
23. März 2021 (E. 5.2) nahm er hingegen nicht Stellung. I m betreffenden Bericht
wurde aber unter anderem erwähnt, b etreffend L4/5 bestehe eine initiale Osteochondrose mit Diskusprotrusion und Anulu s riss, die Nervenwurzel L5 rechts mehr als links rezessal irritierend/komprimierend. Während im Bericht über das MRT der LWS vom 16. März 2020 die Befunde mit der Voruntersuchung vom 1. April 2015 verglichen worden sind (vgl. Urk. 6/101/18), wur de im MRI -Bericht vom 23. März 2021 kein Vergleich zu früheren Bildgebungen gezogen. Eine Stellungnahme des RAD-Arztes zum aktuellsten MRI der LWS vom 23. März 2021 erweist sich somit vorliegend als unerlässlich, zumal darin die Rede von einer Irritati on/Kom pression der Nervenwurzel L5 ist, und es im vorliegenden Fall um die Frage geht, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu April 2016 wesentlich verschlechtert hat.
Damit erweist sich die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach sich
keine Hin weise auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation erg e b en, nicht als gänzlich nachvollziehbar .
Nachdem ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehend E. 1. 7), ist die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.2
Zudem
ist anzufügen, dass auch die im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin erlauben. B ezüglich der R h izarthrose geht aus den Akten her vor, dass keine Resektionsarthroplastik durchgeführt worden ist. Im August 2021 gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen seien schlimmer geworden, aber e ine operative Versorgung käme nicht in Frage . Sie wollte eine PRP-Behandlung versuche n (vgl. vorstehend E. 5.3). Ob eine solche Behandlung (erfolgreich) durchgeführt wurde, ist nicht bekannt. Zudem liegt nach wie vor kein Bericht in den Akten, welcher Stellung dazu nimmt, ob sich die R h izarthrose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. So hat sich
Dr.
O.___, wel cher im August 2021 eine R h izarthrose beidseits, rechts mehr als links, diagnos tiziert hatte, in seinem Bericht zuhanden de s Hausarzt es nicht zur Arbeitsfähig keit geäussert (vgl. vorstehend E. 5.3).
Betreffend die Rückenbeschwerden war gemäss dem Orthopäden Dr. J.___ im März 2020 eine Infiltration der Iliosakralgelenke sowie der medialen Äste der Facetten L3-S1 geplant (vorstehend E. 4.9). Über durchgeführte Infiltrationen im Bereich der Facettengelenke liegt soweit ersichtlich kein Bericht in den Akten. Im Bericht von Dr. A.___
vo m Januar 2021 (vorstehend E. 5.1) wird diesbezüglich einzig festgehalten, Infiltrationen im Bereich der Facettengelenke hätten zu kei ner Verbesserung geführt, nicht aber, wann und wo diese durchgeführt worden sind. Dem aktuellsten Bericht von Dr. J.___ kann diesbezüglich keine Informa tion entnommen werden, da er die Beschwerdeführerin offenbar nur noch bis April 2020 behandelt hat (vgl. vorstehend E. 5.6). Betreffend die Rückenbe schwerden geht aus dem Bericht des Rheumatologen Dr. A.___ weiter hervor, es sei am 26.
Januar 2021 eine Intervention in Form eines Sakralblocks BV-gesteuert mit regelrechter Nadellade im Bereich des sakralen Spinalkanals durch geführt worden. Bei gutem Verlauf bestehe eine abwartende Haltung. Bei Kom plikationen oder anhaltenden Schmerzen werde sich die Beschwerdeführerin mel den (vorstehend E. 5.1). Wie der weitere Verlauf war, geht aus den Akten nicht hervor. Zudem war der neuste MRI-Bericht vom 23.
März 2021 (vorstehend E. 5.2) an Dr. A.___ adressiert, eine sich darauf stützende neue Beurteilung durch Dr. A.___ holte die Beschwerdegegnerin allerdings nicht ein. Fest steht jedenfalls, dass sich auch Dr. A.___
in seinem an den Hausarzt adressierten Bericht vom 26. Januar 2021 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte .
Die Frauenärztin der Beschwerdeführerin, Dr. L.___, gab an, die Fragen zur beruflichen Situation, unter anderem zur Arbeitsfähigkeit, nicht beantworten zu können. Auch d ie Prognose zur Arbeitsfähigkeit erachtete sie als unklar (vgl. vor stehend E. 5.4). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. I.___, gab eben falls an, die Fragen zur beruflichen Situation, unter anderem zur Arbeitsfähigkeit, nicht beantworten zu können (vgl. vorstehend E. 5.7). Der Orthopäde Dr.
J.___ behandelte die Beschwerdeführerin zuletzt im April 2020 und konnte dement sprechend ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (vgl. vorstehend E. 5.6).
6.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.4
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung de s RAD-Arztes nicht gänzlich zu überzeugen. Mithin verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Einschät zung, weshalb rechtsprechungsgemäss nicht auf die Beurteilung abgestellt wer den kann. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, beispielsweise durch einen ärztlichen Untersuch der Beschwerdefüh rerin durch ihren RAD . Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Untersuchungs grundsatz
(Art.
43 Abs.
1 ATSG). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist weiter hin nicht auszuschliessen, dass eine sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auswirkende revisionsrelevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit dem Vergleichszeitpunkt (April 2016) vor liegt. 6.5
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, und d ie Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
insbesondere eine allfällige Veränderung zur Situation im April 2016 und die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit, durch ihren RAD oder ein Gutachten abklärt. Zudem ist auf die Ausfüh rungen im letzten Rückweisungsurteil zu verweisen, wonach aus den Akten her vor geht, dass die Beschwerdeführerin der Tätigkeit in der Gastronomie kaum längerfristig gewachsen ist und diese Tätigkeit eher nicht einer optimal angepass ten Tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 6/86/16 E. 6.4 und vgl. auch Urk. 6/105) . Der RAD hat nach wie vor kein Belastungsprofil festgelegt. Dies ist ebenfalls nachzu holen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls Eingliederungs massnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 6. 6
Ebenfalls offen ist nach wie vor der Status der Beschwerdeführerin. Die Beschwer degegnerin hat diesen wiederum nicht festgelegt und keinen Einkommensver gleich vorgenommen. 6. 7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) eingetretene Verschlechterung anhand der vorhande nen medizinischen Akten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 7. 7 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom
1. Februar 2023 (Urk. 9) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 39.60 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stunden ansatzes von Fr.
220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) wie beantragt auf insgesamt Fr . 1'464.30 (inkl. Barauslagen und MWS T) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
24. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’464 . 30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Diskusprotrusion L2/L3, L3/L4 - Spi nalkanal L4/5 - R h izarthrose beidseits
Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit
machte er unleserliche Ausführungen (vgl.
Ziff.
2.7). Zu Fragen zur beruflichen Situation und Eingliederungspotential gab er an, diese nicht beantworten zu können (vgl. Ziff.
3 und 4) .
5.8
KD Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physi kalische Medizin und Rehabilitation und
für Rheumatologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
24. Oktober 2022 (Urk.
2) damit, dass insgesamt weder Hinweise auf Veränderungen der gesundheitlichen Situation noch eine rentenbegründende somatische Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Bei der Anfrage der aktuellen Behandler seien keine psychiatrischen Behandler aufgeführt worden. Weitere diesbezügliche Abklärungen seien ebenfalls nicht angezeigt (S. 2) . Die Beschwerdeführerin ver füge über keinen Berufsabschluss. Sie habe bis anhin in verschiedenen Bereichen in der Gastronomie und in der Administration gearbeitet. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % möglich und zumutbar. Bei der eigentlichen Stellensuche bestehe keine Einschränkung. Ein Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen bestehe nicht (S. 3).
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.
1), gemäss IV-Akten seien d ie aktuellen Behandler wie das Kantonsspital Z.___, der Rheumatologe Dr.
A.___
und der Handchirurg Dr.
B.___
nicht um Arzt berichte gebeten worden (S. 4 Ziff. 5) .
Die eingeholten Arztberichte seien aber insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht aussagekräftig. Es falle auf, dass in den Arztberichten ausgeführt worden sei, dass keine Angabe zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne oder die Arbeitsfähigkeit unbekannt sei. Dies bedeute aber entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass sie vollständig arbeitsfähig sei. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin ihrem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen (S. 5 Ziff. 2). Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen, ob eine Invalidität drohe. Insbesondere wären in diesem Zusammenhang berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prü fen gewesen (S. 6 Ziff. 4). Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin auch die Qualifikation abklären müssen (S. 6 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E.
1. 5). 3.
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juni 2021 (IV.2020.00583) wurde die der leistungsverneinenden Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) zugrunde lie gende medizinische Aktenlage (Urk. 6/86 S.
E. 6 /77). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom
1. Juni 2021 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV. 2020.00583; Urk. 6 / 86).
E. 6.2 Zudem
ist anzufügen, dass auch die im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin erlauben. B ezüglich der R h izarthrose geht aus den Akten her vor, dass keine Resektionsarthroplastik durchgeführt worden ist. Im August 2021 gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen seien schlimmer geworden, aber e ine operative Versorgung käme nicht in Frage . Sie wollte eine PRP-Behandlung versuche n (vgl. vorstehend E. 5.3). Ob eine solche Behandlung (erfolgreich) durchgeführt wurde, ist nicht bekannt. Zudem liegt nach wie vor kein Bericht in den Akten, welcher Stellung dazu nimmt, ob sich die R h izarthrose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. So hat sich
Dr.
O.___, wel cher im August 2021 eine R h izarthrose beidseits, rechts mehr als links, diagnos tiziert hatte, in seinem Bericht zuhanden de s Hausarzt es nicht zur Arbeitsfähig keit geäussert (vgl. vorstehend E. 5.3).
Betreffend die Rückenbeschwerden war gemäss dem Orthopäden Dr. J.___ im März 2020 eine Infiltration der Iliosakralgelenke sowie der medialen Äste der Facetten L3-S1 geplant (vorstehend E. 4.9). Über durchgeführte Infiltrationen im Bereich der Facettengelenke liegt soweit ersichtlich kein Bericht in den Akten. Im Bericht von Dr. A.___
vo m Januar 2021 (vorstehend E. 5.1) wird diesbezüglich einzig festgehalten, Infiltrationen im Bereich der Facettengelenke hätten zu kei ner Verbesserung geführt, nicht aber, wann und wo diese durchgeführt worden sind. Dem aktuellsten Bericht von Dr. J.___ kann diesbezüglich keine Informa tion entnommen werden, da er die Beschwerdeführerin offenbar nur noch bis April 2020 behandelt hat (vgl. vorstehend E. 5.6). Betreffend die Rückenbe schwerden geht aus dem Bericht des Rheumatologen Dr. A.___ weiter hervor, es sei am 26.
Januar 2021 eine Intervention in Form eines Sakralblocks BV-gesteuert mit regelrechter Nadellade im Bereich des sakralen Spinalkanals durch geführt worden. Bei gutem Verlauf bestehe eine abwartende Haltung. Bei Kom plikationen oder anhaltenden Schmerzen werde sich die Beschwerdeführerin mel den (vorstehend E. 5.1). Wie der weitere Verlauf war, geht aus den Akten nicht hervor. Zudem war der neuste MRI-Bericht vom 23.
März 2021 (vorstehend E. 5.2) an Dr. A.___ adressiert, eine sich darauf stützende neue Beurteilung durch Dr. A.___ holte die Beschwerdegegnerin allerdings nicht ein. Fest steht jedenfalls, dass sich auch Dr. A.___
in seinem an den Hausarzt adressierten Bericht vom 26. Januar 2021 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte .
Die Frauenärztin der Beschwerdeführerin, Dr. L.___, gab an, die Fragen zur beruflichen Situation, unter anderem zur Arbeitsfähigkeit, nicht beantworten zu können. Auch d ie Prognose zur Arbeitsfähigkeit erachtete sie als unklar (vgl. vor stehend E. 5.4). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. I.___, gab eben falls an, die Fragen zur beruflichen Situation, unter anderem zur Arbeitsfähigkeit, nicht beantworten zu können (vgl. vorstehend E. 5.7). Der Orthopäde Dr.
J.___ behandelte die Beschwerdeführerin zuletzt im April 2020 und konnte dement sprechend ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (vgl. vorstehend E. 5.6).
E. 6.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 6.4 Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung de s RAD-Arztes nicht gänzlich zu überzeugen. Mithin verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Einschät zung, weshalb rechtsprechungsgemäss nicht auf die Beurteilung abgestellt wer den kann. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, beispielsweise durch einen ärztlichen Untersuch der Beschwerdefüh rerin durch ihren RAD . Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Untersuchungs grundsatz
(Art.
43 Abs.
1 ATSG). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist weiter hin nicht auszuschliessen, dass eine sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auswirkende revisionsrelevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit dem Vergleichszeitpunkt (April 2016) vor liegt.
E. 6.5 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, und d ie Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
insbesondere eine allfällige Veränderung zur Situation im April 2016 und die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit, durch ihren RAD oder ein Gutachten abklärt. Zudem ist auf die Ausfüh rungen im letzten Rückweisungsurteil zu verweisen, wonach aus den Akten her vor geht, dass die Beschwerdeführerin der Tätigkeit in der Gastronomie kaum längerfristig gewachsen ist und diese Tätigkeit eher nicht einer optimal angepass ten Tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 6/86/16 E. 6.4 und vgl. auch Urk. 6/105) . Der RAD hat nach wie vor kein Belastungsprofil festgelegt. Dies ist ebenfalls nachzu holen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls Eingliederungs massnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 6. 6
Ebenfalls offen ist nach wie vor der Status der Beschwerdeführerin. Die Beschwer degegnerin hat diesen wiederum nicht festgelegt und keinen Einkommensver gleich vorgenommen. 6. 7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) eingetretene Verschlechterung anhand der vorhande nen medizinischen Akten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 7. 7 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom
1. Februar 2023 (Urk. 9) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 39.60 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stunden ansatzes von Fr.
220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) wie beantragt auf insgesamt Fr . 1'464.30 (inkl. Barauslagen und MWS T) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
E. 9 f. E. 4) folgendermassen beurteilt (Urk.
6/86 S. 1 5 E. 6.1):
« Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerde geg ne rin im April 2016 stand der psychische Gesundheitszustand der Beschwer de füh rerin im Zentrum. So diagnostizierten die behandelnde Psychiaterin Dr.
C.___
und der Vertrauensarzt Dr. D.___
jeweils eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung sowie akzentuierte Persönlich keitszüge (…). Die Beschwerdegegnerin verneinte dazumal einen Leistungs anspruch mit Verweis auf psychosoziale Faktoren (…). » 4. 4 .1
Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 24. Juli 2020 (Urk. 6/77) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor (vgl. Urk.
6/ 8 6
S. 11 ff. E. 5):
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte mit Bericht vom 12. Dezember 2019 (Urk. 6/55/2) als Diagnose eine aktivierte Rhizarthrose rechtsbetont. Die Beschwerden hätten im Laufe des letzten halben Jahres deutlich zugenommen, dies auch im Zusammenhang mit ihrer neuen beruflichen Tätigkeit in der Gas tronomie, wo sie viel hantieren müsse. Ein operatives Vorgehen sei bespro chen worden. Zwei Infiltrationen durch einen handchirurgischen Kollegen hätten scheinbar zu keiner Verbesserung geführt. Eine nächtliche Daumenschiene trage die Beschwerdeführerin bereits, auch seien mehrere lokale Anwendungen erfolgt. Aktuell sei sie auf perorale Antirheumatika angewiesen. Er habe der Beschwer deführerin eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen, vor allem bezüglich beruflicher Massnahmen. 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Handchirurgie, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Kantonsspital Z.___, berichtete am 16. Januar 2020 (Urk. 6 /55/3-4) über eine gleichentags stattgefundene Sprech stunde und nannte als Diagnose eine symptomatische Rhizarthrose beidseits, rechts grösser links (Stadium III nach Eaton und Litler; S. 1). Aufgrund der vor liegenden Befunde sowie der bisher gescheiterten konservativen beziehungsweise interventionellen Therapie bestehe die Indikation zur Resektionsarthroplastik bei der Daumensattelgelenke. Weitere Therapiealternativen würden eine Daumen sat telgelenksarthrodese oder aber ein endoprothetischer Gelenkflächenersatz sein. Die Beschwerdeführerin lehne eine operative Intervention aber vehement ab, da sie sich eine mehrwöchige beziehungsweise mehrmonatige Ausfallszeit nicht leis ten könne. Als Therapiealternative sei eine Röntgenreizbestrahlung erörtert wor den (S. 2). 4 .3
Oberärztin Stellvertreterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, Chefarzt des Instituts für Radio-Onkologie, Kantonsspital Z.___, berichteten am 13. März 2020 (Urk. 6 /62/6-7 = Urk. 6/84/8-9 = Urk. 6/92/2-3 = Urk. 6/101/16-17) über eine Zuweisung zur analgeti schen Radiotherapie des Daumensattelgelenks rechts und nannten als Diagnose eine Rhizarthrose beidseits rechts mehr als links. Da die Beschwerdeführerin einer Operation gegenüber ablehnend eingestellt sei, werde sie zur analgetischen Bestrahlung zugewiesen. Die Radiotherapie starte am 19. März 2020 und ende voraussichtlich am 1. April 2020 (S. 1). 4 .4
Dr. med. H.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 16. März 2020 (Urk. 6 /61/7-8 = Urk. 6/101/18-19) über ein gleichentags durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und führte aus, es bestünden multisegmentale Facet ten gelenksarthrosen, betont in den beiden unteren Segmenten der LWS ohne wesent liche Änderung zur Voruntersuchung vom 1. April 2015. Es liege eine unver ändert geringe bis mässige, osteodiskoligamentär bedingte rezessale und fora minale Stenose L4/5 vor. Neu zur Voruntersuchung bestehe eine Bulging -Disc beziehungsweise Diskusprotrusion L2/3 und L3/4 ohne Wurzelaffektion (S.
1 f.). 4 .5
Dr. med. I.___, Hausarzt, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, führte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6 /61/1-6) aus, die Beschwerde führerin sei seit 2. März 2020 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 17. März 2020 stattgefunden habe (Ziff. 1.1 f.). Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, vom 16. bis 27. März 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Unter Potential für die Ein gliederung hielt er fest, die bisherige Tätigkeit sei bis zum 17. (März) voll zumut bar gewesen (Ziff. 4.1). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Moment nicht möglich, nach der Therapie solle eine Neubeurteilung erfolgen (Ziff. 4.2). 4 .6
Dr. E.___ führte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6 /62/1-3) aus, die Beschwerdeführerin habe sich einmal in seiner Hand sprechstunde befunden (Ziff. 1.2). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diesbezüglich wären die weiterbehandelnden Kollegen zu befragen (Ziff. 1.3). Zur Prognose der Arbeits fähigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen keine Aus sage getroffen werden (Ziff. 2.7). 4 .7
In einem Eintrag im Feststellungsblatt vom
2. April 2020 (Urk.
6 / 6 7 S. 4) wurde unter dem Titel «Stellungnahme KBE» (= Kundenberater) ausgeführt, es bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (AUF). D ie Beschwerdeführerin arbeite weiterhin, einfach unter Schmerzen, als Kassiererin in ihrem Pensum von 50 % und verdiene somit auch dasselbe wie zuvor, selbst wenn diese Tätigkeit nicht angepasst sei. Es entstehe keine Erwerbseinbusse. Aufgrund fehlendem Wartejahr könne kein Rentenanspruch entstehen. In einer anderen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und somit könne ein rentenausschliessen des Ein kommen erzielt werden.
In einem Eintrag im Feststellungsblatt vom
24. Juli 2020 (Urk. 6 /76 S. 2 f.) wurde unter dem Titel «Stellungnahme KB E » ausgeführt, die Qualifikation sei nie fest gelegt worden, da es bisher nicht notwendig gewesen sei. Das aktuelle Gesuch werde abgewiesen, da kein iv-relevanter Gesundheitsschaden bestehe, so müsse auch hier aktuell die Qualifikation nicht näher abgeklärt werden. Die Beschwer deführerin arbeite nach wie vor in ihrer Tätigkeit, es bestehe keine Arbeitsunfä higkeit. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit ein volles Pensum ausüben könne. 4 . 8
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2020.00583 wurden folgende Berichte eingereicht, welche den Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom
24. Juli 2020 betreffen:
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 6. November 2017 (Urk. 6/84/4 = Urk. 6/92/8) als Diagnose eine aktivierte Rhizarthrose rechts. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Infiltration, sodass er am 2. November 2017 Depo-Medrol und Lidocain infiltriert habe. Am 10. November 2017 müsse die Beschwerdeführerin ihre Arbeit in einem Restau rant antreten, wo Fondue und schwere Pfannen transportiert werden müssten. Ob dies mit diesem Daumen möglich sei, sei noch nicht klar. Die Beschwerdeführerin sei auf diese Stelle offenbar stark angewiesen und möchte auf keinen Fall eine Kündigung riskieren.
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 25. September 2018 (Urk. 6/84/5 = Urk. 6/92/7) aus, die Beschwerdeführerin sei nach der Infiltration vom 2. Novem ber 2017 nie ganz beschwerdefrei gewesen, aber die Spritze habe doch eine gewisse Wirkung gezeigt. In letzter Zeit hätten die Schmerzen erneut zugenom men, dies vor allem an der rechten Hand. Die linke Hand sei weitaus weniger betroffen. Bei der Untersuchung habe er vor allem recht ausgeprägte schmerz hafte Krepitationen im Sattelgelenk gefunden. Es bestehe eine leichte Subluxa tionsstellung des MC I nach radial. Ein operatives Vorgehen oder eine erneute Infiltration wünsche die Beschwerdeführerin vorerst nicht.
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 5. November 2018 (Urk. 6/84/7 = Urk. 6/92/6) aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin beim RAV als arbeitslos gemeldet. Ein operatives Vorge hen könne sie aus diesem Grund nicht planen. Auch Ergotherapie lehne die Beschwerdeführerin ab, da sie den Nutzen nicht sehe. 4 .9
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Ärztezentrum K.___, nannte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6/84/10-11 = Urk. 6/92/4-5) als Diagnosen eine Iliosakralgelenk (ISG) Reizung beidseits und eine Facettenreizung L3-S1 beidseits. Er führte aus, auf grund der chronischen starken Schmerzen sei die Infiltration der Iliosakralgelenke sowie der medialen Äste der Facetten L3-S1 geplant (S. 1). 4.10
Nach Erlass der Verfügung vom
24. Juli 2020 ergingen weitere, im damaligen Beschwerdeverfahren berücksichtigte Arztberichte :
Dr. I.___ führte mit Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 6/82/8-9) aus, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Kassierin zu 100 % arbeitsfähig sei, sei er nicht einverstanden. So stünden der Wirbelsäulenbefund und das MRT einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegen (S. 1 Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei fraglich, allenfalls betrage sie 70 %. Unter angepasste Tätigkeit führte er aus, diese müsse wechsel seitig sein und körperliche Schonung und Bewegung sollten möglich sein (S. 2 Ziff. 5). Eine drohende Invalidität sei nicht vorhanden und weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 2 Ziff. 6). 4 .11
Dr. med. L.___, Praktische Ärztin, führte mit Bericht vom 9. Novem ber 2020 (Urk. 6/82/10-11) aus, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Kassierin zu 100
% arbeitsfähig sei, sei sie nicht einverstanden . Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronisch schmerzenden Daumengelenk rechts trotz Therapie, sie habe Schmerzen beim Trinken, Essen, Schlucken wegen nicht therapierbarer Pharyngitis/Laryngitis und sei psychisch instabil (S. 1 Ziff. 4). Unter angepasste Tätigkeit führte sie aus, keine Computerarbeit (Tastatur) wegen Daumengelenk rechts, kein psychischer Druck (Stress, Arbeiten unter Zeitdruck, entspanntes Team), Teilzeit, um Erholung und Entspannung zu generieren (S. 2 Ziff. 5). Drohende Invalidität sei vorhanden, ein Burnout und ein psychischer Zusammenbruch seien wahrscheinlich (S. 2 Ziff. 6). Es seien weitere Abklärungen, insbesondere eine psychosomatische und Burn-Out-Abklärung, notwendig (S. 2 Ziff. 7). 4 .
E. 12 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1.
Juni 2021 wurde die se medizinische Aktenlage
folgendermassen beurteilt (Urk . 6/86 S.
E. 15 f f. E. 6):
« Nach dem Gesagten liegt keine fachärztliche Beurteilung eines behandelnden Arztes zu den Auswirkungen der Rhizarthrose und den Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit bei den Akten. Insgesamt geht aus den Berichten aber hervor, dass die Ausprägung der Beschwerden derart schwer ist, dass weitere Abklärun gen angezeigt gewesen wären . So hätten die Beschwerden bezüglich der Rhizarth rose deutlich zugenommen, dies auch im Zusammenhang mit der neuen berufli chen Tätigkeit in der Gastronomie (…). Es wurde auch eine Resektionsarthroplas tik beider Daumensattelgelenke als indiziert erachtet (…). Hinzu kamen Rückenbeschwerden, welche offenbar immerhin so stark waren, dass eine Infilt ration geplant war (…). Die Beschwerdegegnerin hat die Akten nicht ihrem Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, was unverständlich ist. (…).
Dement sprechend findet die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, in den medi zinischen Akten keine Stütze (E. 6.4) .
Abklärungen zum psychischen Gesund heitszustand hat die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht nicht getätigt. (…; E. 6.5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) eingetretene Verschlechterung anhand der vor handenen medizinischen Akten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid (E. 6.6) . »
Zuletzt wies das hiesige Gericht darauf hin, dass v ieles darauf hin weise, dass die beschwerdegegnerische Qualifikation eines 60%igen Erwerbspensums nachvoll ziehbar sei . Diese Frage müsse indes vorliegend nicht abschliessend beurteilt wer den und sei weiteren diesbezüglichen Abklärungen seitens der Beschwerdegeg nerin zugänglich (vgl. E. 6.7) . 5 . 5 .1
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 stützte sich unter anderem auf folgende Berichte:
Dr. A.___ (vgl. E. 4.1 vorstehend) nannte mit Bericht vom
26. Januar 2021 (Urk. 6/101/9) zuhanden von Dr. I.___ als Diagnose ein lumbospondyloge nes
S yndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen, im Vorder grund Facettengelenksarthrose (MRI LWS vom 16.
März 2020). Die Beschwerde führerin leide an chronisch wiederkehrenden lumbalen Rückenschmerzen. Infilt rationen im Bereich der Facettengelenke hätten zu keiner Verbesserung geführt. Es sei am 26. Januar 2021
eine Intervention in
Form eines Sakralblocks BV-gesteuert mit regelrechter Nadellade im Bereich des sakralen Spinalkanals durch geführt worden . Bei gutem Verlauf bestehe eine abwartende Haltung. Bei Kom plikationen oder anhaltenden Schmerzen werde sich die Beschwerdeführerin melden. 5.2
Dr. med. M.___, Facharzt für Radiologie, Radiologie N.___, berich tete am
23. März 2021 (Urk. Urk. 6/92/1 = Urk. 6/101/8) zuhanden von Dr. A.___
über ein gleichentags durchgeführtes MRI der LWS und führte betreffend L3/4 aus, es bestehe eine initiale Osteochondrose mit minimaler Diskusprotrusion, zusammen mit der spinalen Lipomatose den Spinalkanal leichtgradig einengend. Betreffend L4/5 bestehe eine initiale Osteochondrose mit Diskusprotrusion und Anulu s riss, die Nervenwurzel L5 rechts mehr als links rezessal irritie rend/komprimierend. Zudem bestehe eine mehrsegmentäre, beginnende hyper trophe Facettengelenksarthrose, diskret aktiviert L3/4 linksbetont und L5/S1 beid seits. 5.3
Dr. med. univ. O.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Oberarzt, Kantonsspital Z.___, Departement Chirur gie, nannte nach einer Sprechstunde vom 4. August 2021 mit Bericht vom 5.
August 2021 (Urk. 6/101/14-15) zuhanden von Dr. I.___ als Diagnose eine symptomatische R h izarthrose beidseits, rechts mehr als links. Zur Anamnese hielt Dr. O.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte, sie habe schlimmere Schmer zen als bei der letzten Vorstellung. Eine operative Versorgung würde nicht in Frage kommen. Es werde eine Kortisoninfiltration empfohlen, gegebenenfalls eine PRP-Behandlung. Die Beschwerdeführerin möchte eine PRP-Behandlung versu chen . Sie werde einen Termin bei Dr. med. P.___
im Fachärztezentrum Q.___
organisieren (S. 1). 5.4
Dr. L.___
(vorstehend E. 4.11) führte mit Bericht vom 23.
Januar 2022 (Urk. 6/96) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die letzte Konsultation habe am 24. November 2020 stattgefunden (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin werde ein Mal pro Jahr gynäkologisch betreut (Ziff. 1.2, Ziff. 2.8). Dr. L.___
nannte keine Diagnosen (Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hiel t sie fest, diese sei unklar (Ziff. 2.7). Zu Fragen zur beruflichen Situation und Eingliederungspotential gab sie an, diese nicht beantworten zu können (vgl.
Ziff. 3 und 4). Zur Frage, was f ür die Beurteilung des Falles ausserdem wichtig sei, gab Dr. L.___ an: «Rheumatologe, Internist, Spezialist für Pharynx und Larynx und Psychiater» (Ziff. 5). 5.5
Dr. med. R.___, Facharzt für Magen- und Darmkrankheiten (Gastroente rologie), Zentrum U.___, berichtete am
25. Januar 2022 (Urk. 6/101/10-13) zuhanden von Dr. I.___
über eine G astro skopie und nannte folgende Diagnosen:
- anamnestisch Status nach Sooroesophagitis (Befund April 2019) - aktuell: Bild einer nicht-erosiven Korpus-betonten Pangastritis - Divertikelkrankheit Typ 0
Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 5.6
Dr. J.___ (vorstehend E. 4.9) führte mit undatiertem Bericht (Urk. 6/97; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 23.
Februar 2022, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/97 und Urk. 6/98) aus, die letzte Behandlung sei am 2. April 2020 erfolgt (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). 5.7
Dr. I.___
(vorstehend E. 4.5 und E. 4.10) führte mit Bericht vom 11.
März 2022 (Urk. 6/101/2-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die letzte Konsul tation sei im November 2021 erfolgt (Ziff.
E. 20 April 2022 (vgl. vorste hend E. 5.8) ab gestützt . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (E.
1. 7).
Dr. S.___, welcher als Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifi kation verfügt, konnte sich anhand der ihm zu r Verfügung gestellten Akten grundsätzlich ein Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in machen. Er nahm aber zum aktuellsten MRI vom
E. 23 März 2021 (E. 5.2) nahm er hingegen nicht Stellung. I m betreffenden Bericht
wurde aber unter anderem erwähnt, b etreffend L4/5 bestehe eine initiale Osteochondrose mit Diskusprotrusion und Anulu s riss, die Nervenwurzel L5 rechts mehr als links rezessal irritierend/komprimierend. Während im Bericht über das MRT der LWS vom 16. März 2020 die Befunde mit der Voruntersuchung vom 1. April 2015 verglichen worden sind (vgl. Urk. 6/101/18), wur de im MRI -Bericht vom 23. März 2021 kein Vergleich zu früheren Bildgebungen gezogen. Eine Stellungnahme des RAD-Arztes zum aktuellsten MRI der LWS vom 23. März 2021 erweist sich somit vorliegend als unerlässlich, zumal darin die Rede von einer Irritati on/Kom pression der Nervenwurzel L5 ist, und es im vorliegenden Fall um die Frage geht, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu April 2016 wesentlich verschlechtert hat.
Damit erweist sich die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach sich
keine Hin weise auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation erg e b en, nicht als gänzlich nachvollziehbar .
Nachdem ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehend E. 1. 7), ist die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .
E. 24 Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’464 . 30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00612
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
29. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene X.___, Mutter einer im Jahr 1997 geborenen Tochter, war zuletzt seit Juli 1992 als Sachbearbeiterin bei der Y.___
tätig (Urk. 6 /12). Am 16. Mai 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mangels Erfüllung des War tejahres wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2015 das Leistungs begehren ab (Urk. 6 /21). 1.2
Am 5. Januar 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24-25). Die IV-Stelle erteilte ihr am 25. Februar 2016 im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein Job Coaching (Urk. 6 /37). Am 26. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit, keine weitergehenden Leistungen zu gewähren und ihre Unterstützung abzuschliessen (Urk. 6 /39). Mit Verfügung vom 20. April 2016 (Urk. 6 /45) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.3
Die Versicherte meldete sich am 30. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine Rhi zarthrose, Daumensattelgelenk, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /49). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Ver si cherten am 2.
April 2020 mit, es seien keine Einglie derungsmassnahmen mög lich (Urk. 6 /68). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /69, Urk.
6 /70, Urk. 6 /75) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2020 das Leistungsbe gehren ab (Urk. 6 /77). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom
1. Juni 2021 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV. 2020.00583; Urk. 6 / 86).
1.4
Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen . Mit Schrei ben vom 28. April 2022 (Urk. 6/105) und vom 28. September 2022 (Urk. 6/115) beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen, eventuell Arbeitsvermittlung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107, Urk. 6/111, Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
24. Oktober 2022 einen Leistungs an spruch de r Versicherten (Urk. 6/117 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 21. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom
24. Oktober 2022
(Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine Rente, zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu täti gen (Urk. 1 S. 2). Am
13. Januar 2023 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
16. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da ein Verschlech terungsgesuch de r Beschwerdeführer in vom
30. Dezember 2019 (Urk.
6/49) zu prüfen ist und damit die massgebende Änderung in Anwendung von Art.
88a IVV vor dem 1.
Januar 2022 liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe senen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Rz .
9102) . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus set zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
24. Oktober 2022 (Urk.
2) damit, dass insgesamt weder Hinweise auf Veränderungen der gesundheitlichen Situation noch eine rentenbegründende somatische Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Bei der Anfrage der aktuellen Behandler seien keine psychiatrischen Behandler aufgeführt worden. Weitere diesbezügliche Abklärungen seien ebenfalls nicht angezeigt (S. 2) . Die Beschwerdeführerin ver füge über keinen Berufsabschluss. Sie habe bis anhin in verschiedenen Bereichen in der Gastronomie und in der Administration gearbeitet. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei weiterhin zu 100 % möglich und zumutbar. Bei der eigentlichen Stellensuche bestehe keine Einschränkung. Ein Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen bestehe nicht (S. 3).
2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.
1), gemäss IV-Akten seien d ie aktuellen Behandler wie das Kantonsspital Z.___, der Rheumatologe Dr.
A.___
und der Handchirurg Dr.
B.___
nicht um Arzt berichte gebeten worden (S. 4 Ziff. 5) .
Die eingeholten Arztberichte seien aber insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht aussagekräftig. Es falle auf, dass in den Arztberichten ausgeführt worden sei, dass keine Angabe zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne oder die Arbeitsfähigkeit unbekannt sei. Dies bedeute aber entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass sie vollständig arbeitsfähig sei. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin ihrem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen (S. 5 Ziff. 2). Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen, ob eine Invalidität drohe. Insbesondere wären in diesem Zusammenhang berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prü fen gewesen (S. 6 Ziff. 4). Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin auch die Qualifikation abklären müssen (S. 6 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E.
1. 5). 3.
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juni 2021 (IV.2020.00583) wurde die der leistungsverneinenden Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) zugrunde lie gende medizinische Aktenlage (Urk. 6/86 S.
9 f. E. 4) folgendermassen beurteilt (Urk.
6/86 S. 1 5 E. 6.1):
« Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerde geg ne rin im April 2016 stand der psychische Gesundheitszustand der Beschwer de füh rerin im Zentrum. So diagnostizierten die behandelnde Psychiaterin Dr.
C.___
und der Vertrauensarzt Dr. D.___
jeweils eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung sowie akzentuierte Persönlich keitszüge (…). Die Beschwerdegegnerin verneinte dazumal einen Leistungs anspruch mit Verweis auf psychosoziale Faktoren (…). » 4. 4 .1
Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 24. Juli 2020 (Urk. 6/77) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor (vgl. Urk.
6/ 8 6
S. 11 ff. E. 5):
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte mit Bericht vom 12. Dezember 2019 (Urk. 6/55/2) als Diagnose eine aktivierte Rhizarthrose rechtsbetont. Die Beschwerden hätten im Laufe des letzten halben Jahres deutlich zugenommen, dies auch im Zusammenhang mit ihrer neuen beruflichen Tätigkeit in der Gas tronomie, wo sie viel hantieren müsse. Ein operatives Vorgehen sei bespro chen worden. Zwei Infiltrationen durch einen handchirurgischen Kollegen hätten scheinbar zu keiner Verbesserung geführt. Eine nächtliche Daumenschiene trage die Beschwerdeführerin bereits, auch seien mehrere lokale Anwendungen erfolgt. Aktuell sei sie auf perorale Antirheumatika angewiesen. Er habe der Beschwer deführerin eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen, vor allem bezüglich beruflicher Massnahmen. 4 .2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Handchirurgie, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Kantonsspital Z.___, berichtete am 16. Januar 2020 (Urk. 6 /55/3-4) über eine gleichentags stattgefundene Sprech stunde und nannte als Diagnose eine symptomatische Rhizarthrose beidseits, rechts grösser links (Stadium III nach Eaton und Litler; S. 1). Aufgrund der vor liegenden Befunde sowie der bisher gescheiterten konservativen beziehungsweise interventionellen Therapie bestehe die Indikation zur Resektionsarthroplastik bei der Daumensattelgelenke. Weitere Therapiealternativen würden eine Daumen sat telgelenksarthrodese oder aber ein endoprothetischer Gelenkflächenersatz sein. Die Beschwerdeführerin lehne eine operative Intervention aber vehement ab, da sie sich eine mehrwöchige beziehungsweise mehrmonatige Ausfallszeit nicht leis ten könne. Als Therapiealternative sei eine Röntgenreizbestrahlung erörtert wor den (S. 2). 4 .3
Oberärztin Stellvertreterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, Chefarzt des Instituts für Radio-Onkologie, Kantonsspital Z.___, berichteten am 13. März 2020 (Urk. 6 /62/6-7 = Urk. 6/84/8-9 = Urk. 6/92/2-3 = Urk. 6/101/16-17) über eine Zuweisung zur analgeti schen Radiotherapie des Daumensattelgelenks rechts und nannten als Diagnose eine Rhizarthrose beidseits rechts mehr als links. Da die Beschwerdeführerin einer Operation gegenüber ablehnend eingestellt sei, werde sie zur analgetischen Bestrahlung zugewiesen. Die Radiotherapie starte am 19. März 2020 und ende voraussichtlich am 1. April 2020 (S. 1). 4 .4
Dr. med. H.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 16. März 2020 (Urk. 6 /61/7-8 = Urk. 6/101/18-19) über ein gleichentags durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und führte aus, es bestünden multisegmentale Facet ten gelenksarthrosen, betont in den beiden unteren Segmenten der LWS ohne wesent liche Änderung zur Voruntersuchung vom 1. April 2015. Es liege eine unver ändert geringe bis mässige, osteodiskoligamentär bedingte rezessale und fora minale Stenose L4/5 vor. Neu zur Voruntersuchung bestehe eine Bulging -Disc beziehungsweise Diskusprotrusion L2/3 und L3/4 ohne Wurzelaffektion (S.
1 f.). 4 .5
Dr. med. I.___, Hausarzt, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, führte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6 /61/1-6) aus, die Beschwerde führerin sei seit 2. März 2020 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 17. März 2020 stattgefunden habe (Ziff. 1.1 f.). Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, vom 16. bis 27. März 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Unter Potential für die Ein gliederung hielt er fest, die bisherige Tätigkeit sei bis zum 17. (März) voll zumut bar gewesen (Ziff. 4.1). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Moment nicht möglich, nach der Therapie solle eine Neubeurteilung erfolgen (Ziff. 4.2). 4 .6
Dr. E.___ führte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6 /62/1-3) aus, die Beschwerdeführerin habe sich einmal in seiner Hand sprechstunde befunden (Ziff. 1.2). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diesbezüglich wären die weiterbehandelnden Kollegen zu befragen (Ziff. 1.3). Zur Prognose der Arbeits fähigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen keine Aus sage getroffen werden (Ziff. 2.7). 4 .7
In einem Eintrag im Feststellungsblatt vom
2. April 2020 (Urk.
6 / 6 7 S. 4) wurde unter dem Titel «Stellungnahme KBE» (= Kundenberater) ausgeführt, es bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (AUF). D ie Beschwerdeführerin arbeite weiterhin, einfach unter Schmerzen, als Kassiererin in ihrem Pensum von 50 % und verdiene somit auch dasselbe wie zuvor, selbst wenn diese Tätigkeit nicht angepasst sei. Es entstehe keine Erwerbseinbusse. Aufgrund fehlendem Wartejahr könne kein Rentenanspruch entstehen. In einer anderen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und somit könne ein rentenausschliessen des Ein kommen erzielt werden.
In einem Eintrag im Feststellungsblatt vom
24. Juli 2020 (Urk. 6 /76 S. 2 f.) wurde unter dem Titel «Stellungnahme KB E » ausgeführt, die Qualifikation sei nie fest gelegt worden, da es bisher nicht notwendig gewesen sei. Das aktuelle Gesuch werde abgewiesen, da kein iv-relevanter Gesundheitsschaden bestehe, so müsse auch hier aktuell die Qualifikation nicht näher abgeklärt werden. Die Beschwer deführerin arbeite nach wie vor in ihrer Tätigkeit, es bestehe keine Arbeitsunfä higkeit. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit ein volles Pensum ausüben könne. 4 . 8
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2020.00583 wurden folgende Berichte eingereicht, welche den Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom
24. Juli 2020 betreffen:
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 6. November 2017 (Urk. 6/84/4 = Urk. 6/92/8) als Diagnose eine aktivierte Rhizarthrose rechts. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Infiltration, sodass er am 2. November 2017 Depo-Medrol und Lidocain infiltriert habe. Am 10. November 2017 müsse die Beschwerdeführerin ihre Arbeit in einem Restau rant antreten, wo Fondue und schwere Pfannen transportiert werden müssten. Ob dies mit diesem Daumen möglich sei, sei noch nicht klar. Die Beschwerdeführerin sei auf diese Stelle offenbar stark angewiesen und möchte auf keinen Fall eine Kündigung riskieren.
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 25. September 2018 (Urk. 6/84/5 = Urk. 6/92/7) aus, die Beschwerdeführerin sei nach der Infiltration vom 2. Novem ber 2017 nie ganz beschwerdefrei gewesen, aber die Spritze habe doch eine gewisse Wirkung gezeigt. In letzter Zeit hätten die Schmerzen erneut zugenom men, dies vor allem an der rechten Hand. Die linke Hand sei weitaus weniger betroffen. Bei der Untersuchung habe er vor allem recht ausgeprägte schmerz hafte Krepitationen im Sattelgelenk gefunden. Es bestehe eine leichte Subluxa tionsstellung des MC I nach radial. Ein operatives Vorgehen oder eine erneute Infiltration wünsche die Beschwerdeführerin vorerst nicht.
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 5. November 2018 (Urk. 6/84/7 = Urk. 6/92/6) aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin beim RAV als arbeitslos gemeldet. Ein operatives Vorge hen könne sie aus diesem Grund nicht planen. Auch Ergotherapie lehne die Beschwerdeführerin ab, da sie den Nutzen nicht sehe. 4 .9
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Ärztezentrum K.___, nannte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 6/84/10-11 = Urk. 6/92/4-5) als Diagnosen eine Iliosakralgelenk (ISG) Reizung beidseits und eine Facettenreizung L3-S1 beidseits. Er führte aus, auf grund der chronischen starken Schmerzen sei die Infiltration der Iliosakralgelenke sowie der medialen Äste der Facetten L3-S1 geplant (S. 1). 4.10
Nach Erlass der Verfügung vom
24. Juli 2020 ergingen weitere, im damaligen Beschwerdeverfahren berücksichtigte Arztberichte :
Dr. I.___ führte mit Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 6/82/8-9) aus, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Kassierin zu 100 % arbeitsfähig sei, sei er nicht einverstanden. So stünden der Wirbelsäulenbefund und das MRT einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegen (S. 1 Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei fraglich, allenfalls betrage sie 70 %. Unter angepasste Tätigkeit führte er aus, diese müsse wechsel seitig sein und körperliche Schonung und Bewegung sollten möglich sein (S. 2 Ziff. 5). Eine drohende Invalidität sei nicht vorhanden und weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 2 Ziff. 6). 4 .11
Dr. med. L.___, Praktische Ärztin, führte mit Bericht vom 9. Novem ber 2020 (Urk. 6/82/10-11) aus, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Kassierin zu 100
% arbeitsfähig sei, sei sie nicht einverstanden . Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronisch schmerzenden Daumengelenk rechts trotz Therapie, sie habe Schmerzen beim Trinken, Essen, Schlucken wegen nicht therapierbarer Pharyngitis/Laryngitis und sei psychisch instabil (S. 1 Ziff. 4). Unter angepasste Tätigkeit führte sie aus, keine Computerarbeit (Tastatur) wegen Daumengelenk rechts, kein psychischer Druck (Stress, Arbeiten unter Zeitdruck, entspanntes Team), Teilzeit, um Erholung und Entspannung zu generieren (S. 2 Ziff. 5). Drohende Invalidität sei vorhanden, ein Burnout und ein psychischer Zusammenbruch seien wahrscheinlich (S. 2 Ziff. 6). Es seien weitere Abklärungen, insbesondere eine psychosomatische und Burn-Out-Abklärung, notwendig (S. 2 Ziff. 7). 4 . 12
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1.
Juni 2021 wurde die se medizinische Aktenlage
folgendermassen beurteilt (Urk . 6/86 S.
15 f f. E. 6):
« Nach dem Gesagten liegt keine fachärztliche Beurteilung eines behandelnden Arztes zu den Auswirkungen der Rhizarthrose und den Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit bei den Akten. Insgesamt geht aus den Berichten aber hervor, dass die Ausprägung der Beschwerden derart schwer ist, dass weitere Abklärun gen angezeigt gewesen wären . So hätten die Beschwerden bezüglich der Rhizarth rose deutlich zugenommen, dies auch im Zusammenhang mit der neuen berufli chen Tätigkeit in der Gastronomie (…). Es wurde auch eine Resektionsarthroplas tik beider Daumensattelgelenke als indiziert erachtet (…). Hinzu kamen Rückenbeschwerden, welche offenbar immerhin so stark waren, dass eine Infilt ration geplant war (…). Die Beschwerdegegnerin hat die Akten nicht ihrem Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, was unverständlich ist. (…).
Dement sprechend findet die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, in den medi zinischen Akten keine Stütze (E. 6.4) .
Abklärungen zum psychischen Gesund heitszustand hat die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht nicht getätigt. (…; E. 6.5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) eingetretene Verschlechterung anhand der vor handenen medizinischen Akten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid (E. 6.6) . »
Zuletzt wies das hiesige Gericht darauf hin, dass v ieles darauf hin weise, dass die beschwerdegegnerische Qualifikation eines 60%igen Erwerbspensums nachvoll ziehbar sei . Diese Frage müsse indes vorliegend nicht abschliessend beurteilt wer den und sei weiteren diesbezüglichen Abklärungen seitens der Beschwerdegeg nerin zugänglich (vgl. E. 6.7) . 5 . 5 .1
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2022 stützte sich unter anderem auf folgende Berichte:
Dr. A.___ (vgl. E. 4.1 vorstehend) nannte mit Bericht vom
26. Januar 2021 (Urk. 6/101/9) zuhanden von Dr. I.___ als Diagnose ein lumbospondyloge nes
S yndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen, im Vorder grund Facettengelenksarthrose (MRI LWS vom 16.
März 2020). Die Beschwerde führerin leide an chronisch wiederkehrenden lumbalen Rückenschmerzen. Infilt rationen im Bereich der Facettengelenke hätten zu keiner Verbesserung geführt. Es sei am 26. Januar 2021
eine Intervention in
Form eines Sakralblocks BV-gesteuert mit regelrechter Nadellade im Bereich des sakralen Spinalkanals durch geführt worden . Bei gutem Verlauf bestehe eine abwartende Haltung. Bei Kom plikationen oder anhaltenden Schmerzen werde sich die Beschwerdeführerin melden. 5.2
Dr. med. M.___, Facharzt für Radiologie, Radiologie N.___, berich tete am
23. März 2021 (Urk. Urk. 6/92/1 = Urk. 6/101/8) zuhanden von Dr. A.___
über ein gleichentags durchgeführtes MRI der LWS und führte betreffend L3/4 aus, es bestehe eine initiale Osteochondrose mit minimaler Diskusprotrusion, zusammen mit der spinalen Lipomatose den Spinalkanal leichtgradig einengend. Betreffend L4/5 bestehe eine initiale Osteochondrose mit Diskusprotrusion und Anulu s riss, die Nervenwurzel L5 rechts mehr als links rezessal irritie rend/komprimierend. Zudem bestehe eine mehrsegmentäre, beginnende hyper trophe Facettengelenksarthrose, diskret aktiviert L3/4 linksbetont und L5/S1 beid seits. 5.3
Dr. med. univ. O.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Oberarzt, Kantonsspital Z.___, Departement Chirur gie, nannte nach einer Sprechstunde vom 4. August 2021 mit Bericht vom 5.
August 2021 (Urk. 6/101/14-15) zuhanden von Dr. I.___ als Diagnose eine symptomatische R h izarthrose beidseits, rechts mehr als links. Zur Anamnese hielt Dr. O.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte, sie habe schlimmere Schmer zen als bei der letzten Vorstellung. Eine operative Versorgung würde nicht in Frage kommen. Es werde eine Kortisoninfiltration empfohlen, gegebenenfalls eine PRP-Behandlung. Die Beschwerdeführerin möchte eine PRP-Behandlung versu chen . Sie werde einen Termin bei Dr. med. P.___
im Fachärztezentrum Q.___
organisieren (S. 1). 5.4
Dr. L.___
(vorstehend E. 4.11) führte mit Bericht vom 23.
Januar 2022 (Urk. 6/96) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die letzte Konsultation habe am 24. November 2020 stattgefunden (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin werde ein Mal pro Jahr gynäkologisch betreut (Ziff. 1.2, Ziff. 2.8). Dr. L.___
nannte keine Diagnosen (Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hiel t sie fest, diese sei unklar (Ziff. 2.7). Zu Fragen zur beruflichen Situation und Eingliederungspotential gab sie an, diese nicht beantworten zu können (vgl.
Ziff. 3 und 4). Zur Frage, was f ür die Beurteilung des Falles ausserdem wichtig sei, gab Dr. L.___ an: «Rheumatologe, Internist, Spezialist für Pharynx und Larynx und Psychiater» (Ziff. 5). 5.5
Dr. med. R.___, Facharzt für Magen- und Darmkrankheiten (Gastroente rologie), Zentrum U.___, berichtete am
25. Januar 2022 (Urk. 6/101/10-13) zuhanden von Dr. I.___
über eine G astro skopie und nannte folgende Diagnosen:
- anamnestisch Status nach Sooroesophagitis (Befund April 2019) - aktuell: Bild einer nicht-erosiven Korpus-betonten Pangastritis - Divertikelkrankheit Typ 0
Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 5.6
Dr. J.___ (vorstehend E. 4.9) führte mit undatiertem Bericht (Urk. 6/97; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 23.
Februar 2022, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/97 und Urk. 6/98) aus, die letzte Behandlung sei am 2. April 2020 erfolgt (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). 5.7
Dr. I.___
(vorstehend E. 4.5 und E. 4.10) führte mit Bericht vom 11.
März 2022 (Urk. 6/101/2-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die letzte Konsul tation sei im November 2021 erfolgt (Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Diskusprotrusion L2/L3, L3/L4 - Spi nalkanal L4/5 - R h izarthrose beidseits
Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit
machte er unleserliche Ausführungen (vgl.
Ziff.
2.7). Zu Fragen zur beruflichen Situation und Eingliederungspotential gab er an, diese nicht beantworten zu können (vgl. Ziff.
3 und 4) .
5.8
KD Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physi kalische Medizin und Rehabilitation und
für Rheumatologie, RAD, führte mit Stellungnahme vom
20. April 2022 (Urk. 6/106/5-6) aus, auffällig sei, dass die somatischen Spezialärzte damals keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten hätten. Dr.
A.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Das MR der LWS vom 16.
März 2021 (richtig: 2020) habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1.
April 2015 Facettenarthrosen ohne wesentliche Veränderung zur Voruntersu chung, unveränderte Stenose L4/5 und neu Bulging -Disc L2/3 und L3/4 ohne Wurzelaffektion gezeigt . Der Handchirurg und der Strahlentherapeut hätten auf Angaben zur Arbeitsunfähig ke it bei einer ausschliesslichen Betrachtung der R h i zarthrose, welche im Rönt g enbild vom 25.
September 2018 mässig ausgeprägt gewesen sei, verzichtet (S. 1 f.) . Der Orthopäde weise hinsichtlich der lumbalen Schmerzen keine Arbeitsunfähigkeit aus. Dr.
L.___ schreibe am 9.
Novem ber 2020, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, im Bericht vom 23.
Januar 2022 schreibe sie dagegen, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit fest gehalten habe. Dr.
I.___ schreibe am 16.
Oktober 2020, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, im Bericht vom 11.
März 2022 dokumentiere er, dass er keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten habe . Auch der Orthopäde Dr.
J.___ dokumentiere keine Arbeitsunfähigkeit. Was den Verlauf betreffe, bestehe für die Kreuzschmerzen eine Abstützung auf die MR LWS vom 1.
April 2015 sowie 16.
März 2021 (richtig: 2020) ohne wesentliche Befundänderung im 6-Jahres-Verlauf. Die Berichte von Dr. L.___, Dr.
J.___ und Dr.
I.___
würden weder Hinweise auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation noch auf eine invalidenversicherungsrechtliche somatische Arbeitsunfähigkeit ergeben
(S. 2). 6 . 6 .1
Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerdegegnerin im April 2016 stand der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zentrum (vgl.
vorstehend E. 3). Aus den der vom hiesigen Gericht aufgehobenen Verfügung vom 24. Juli 2020 zugrundeliegenden Berichten war ersichtlich, dass die Beschwerden bezüglich der Rhizarthrose deutlich zugenommen hätten und auch eine Resektionsarthroplastik beider Daumensattelgelenke als indiziert erachtet wurde . Hinzu kamen Rückenbeschwerden, welche offenbar immerhin so stark waren, dass eine Infiltration geplant war . Das hiesige Gericht bemängelte damals, dass d ie Beschwerdegegnerin die Akten nicht ihrem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (vgl. vorstehend E. 4.12). Dies hat sie nun nachgeholt und ihrem RAD-Arzt Dr. S.___ auch aktuelle medizinische Berichte vorgelegt und sich f ür die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit de r Beschwerdeführer in
auf dessen S tellungnahme vom 20.
April 2022 (vgl. vorste hend E. 5.8) ab gestützt . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (E.
1. 7).
Dr. S.___, welcher als Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifi kation verfügt, konnte sich anhand der ihm zu r Verfügung gestellten Akten grundsätzlich ein Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in machen. Er nahm aber zum aktuellsten MRI vom
23. März 2021 (E. 5.2) keine Stellung. In seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 führte er zwar zunächst diverse Berichte auf, in deren Kenntnis die Stellungnahme erfolgt sei (vgl. Urk. 6/106/5), und führte dabei zwei MR der LWS, Radiologie N.___ vom 16.
März 2021
und 23.
März 2021 auf. In den Akten finde t sich aber kein MR der LWS der Radiologie N.___ vom 16.
März 2021, sondern eines vom
Röntgeninstitut T.___
vom 16.
März 2020 (vgl. vorstehend E. 4.4) und eines von der Radiologie N.___ vom 23.
März 2021 (vgl. vorstehend E. 5.2). Dr. S.___ führte aus, d as MR der LWS vom 16. März 2021 (richtig: 2020) habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1.
April 2015 Facettenarthrosen ohne wesentliche Ver änderung zur Voruntersuchung, unveränderte Stenose L4/5 und neu Bulging -Disc L2/3 und L3/4 ohne Wurzelaffektion gezeigt . Damit spricht er inhaltlich klar das MR T vom
16. März 202 0
(vgl. vorstehend E. 4.4) an. Zum MRI vom
23. März 2021 (E. 5.2) nahm er hingegen nicht Stellung. I m betreffenden Bericht
wurde aber unter anderem erwähnt, b etreffend L4/5 bestehe eine initiale Osteochondrose mit Diskusprotrusion und Anulu s riss, die Nervenwurzel L5 rechts mehr als links rezessal irritierend/komprimierend. Während im Bericht über das MRT der LWS vom 16. März 2020 die Befunde mit der Voruntersuchung vom 1. April 2015 verglichen worden sind (vgl. Urk. 6/101/18), wur de im MRI -Bericht vom 23. März 2021 kein Vergleich zu früheren Bildgebungen gezogen. Eine Stellungnahme des RAD-Arztes zum aktuellsten MRI der LWS vom 23. März 2021 erweist sich somit vorliegend als unerlässlich, zumal darin die Rede von einer Irritati on/Kom pression der Nervenwurzel L5 ist, und es im vorliegenden Fall um die Frage geht, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu April 2016 wesentlich verschlechtert hat.
Damit erweist sich die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach sich
keine Hin weise auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation erg e b en, nicht als gänzlich nachvollziehbar .
Nachdem ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen bestehen (vgl. vorstehend E. 1. 7), ist die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.2
Zudem
ist anzufügen, dass auch die im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin erlauben. B ezüglich der R h izarthrose geht aus den Akten her vor, dass keine Resektionsarthroplastik durchgeführt worden ist. Im August 2021 gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen seien schlimmer geworden, aber e ine operative Versorgung käme nicht in Frage . Sie wollte eine PRP-Behandlung versuche n (vgl. vorstehend E. 5.3). Ob eine solche Behandlung (erfolgreich) durchgeführt wurde, ist nicht bekannt. Zudem liegt nach wie vor kein Bericht in den Akten, welcher Stellung dazu nimmt, ob sich die R h izarthrose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. So hat sich
Dr.
O.___, wel cher im August 2021 eine R h izarthrose beidseits, rechts mehr als links, diagnos tiziert hatte, in seinem Bericht zuhanden de s Hausarzt es nicht zur Arbeitsfähig keit geäussert (vgl. vorstehend E. 5.3).
Betreffend die Rückenbeschwerden war gemäss dem Orthopäden Dr. J.___ im März 2020 eine Infiltration der Iliosakralgelenke sowie der medialen Äste der Facetten L3-S1 geplant (vorstehend E. 4.9). Über durchgeführte Infiltrationen im Bereich der Facettengelenke liegt soweit ersichtlich kein Bericht in den Akten. Im Bericht von Dr. A.___
vo m Januar 2021 (vorstehend E. 5.1) wird diesbezüglich einzig festgehalten, Infiltrationen im Bereich der Facettengelenke hätten zu kei ner Verbesserung geführt, nicht aber, wann und wo diese durchgeführt worden sind. Dem aktuellsten Bericht von Dr. J.___ kann diesbezüglich keine Informa tion entnommen werden, da er die Beschwerdeführerin offenbar nur noch bis April 2020 behandelt hat (vgl. vorstehend E. 5.6). Betreffend die Rückenbe schwerden geht aus dem Bericht des Rheumatologen Dr. A.___ weiter hervor, es sei am 26.
Januar 2021 eine Intervention in Form eines Sakralblocks BV-gesteuert mit regelrechter Nadellade im Bereich des sakralen Spinalkanals durch geführt worden. Bei gutem Verlauf bestehe eine abwartende Haltung. Bei Kom plikationen oder anhaltenden Schmerzen werde sich die Beschwerdeführerin mel den (vorstehend E. 5.1). Wie der weitere Verlauf war, geht aus den Akten nicht hervor. Zudem war der neuste MRI-Bericht vom 23.
März 2021 (vorstehend E. 5.2) an Dr. A.___ adressiert, eine sich darauf stützende neue Beurteilung durch Dr. A.___ holte die Beschwerdegegnerin allerdings nicht ein. Fest steht jedenfalls, dass sich auch Dr. A.___
in seinem an den Hausarzt adressierten Bericht vom 26. Januar 2021 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte .
Die Frauenärztin der Beschwerdeführerin, Dr. L.___, gab an, die Fragen zur beruflichen Situation, unter anderem zur Arbeitsfähigkeit, nicht beantworten zu können. Auch d ie Prognose zur Arbeitsfähigkeit erachtete sie als unklar (vgl. vor stehend E. 5.4). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. I.___, gab eben falls an, die Fragen zur beruflichen Situation, unter anderem zur Arbeitsfähigkeit, nicht beantworten zu können (vgl. vorstehend E. 5.7). Der Orthopäde Dr.
J.___ behandelte die Beschwerdeführerin zuletzt im April 2020 und konnte dement sprechend ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (vgl. vorstehend E. 5.6).
6.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.4
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung de s RAD-Arztes nicht gänzlich zu überzeugen. Mithin verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Einschät zung, weshalb rechtsprechungsgemäss nicht auf die Beurteilung abgestellt wer den kann. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, beispielsweise durch einen ärztlichen Untersuch der Beschwerdefüh rerin durch ihren RAD . Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Untersuchungs grundsatz
(Art.
43 Abs.
1 ATSG). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist weiter hin nicht auszuschliessen, dass eine sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auswirkende revisionsrelevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit dem Vergleichszeitpunkt (April 2016) vor liegt. 6.5
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, und d ie Sache ist erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin,
insbesondere eine allfällige Veränderung zur Situation im April 2016 und die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit, durch ihren RAD oder ein Gutachten abklärt. Zudem ist auf die Ausfüh rungen im letzten Rückweisungsurteil zu verweisen, wonach aus den Akten her vor geht, dass die Beschwerdeführerin der Tätigkeit in der Gastronomie kaum längerfristig gewachsen ist und diese Tätigkeit eher nicht einer optimal angepass ten Tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 6/86/16 E. 6.4 und vgl. auch Urk. 6/105) . Der RAD hat nach wie vor kein Belastungsprofil festgelegt. Dies ist ebenfalls nachzu holen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls Eingliederungs massnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 6. 6
Ebenfalls offen ist nach wie vor der Status der Beschwerdeführerin. Die Beschwer degegnerin hat diesen wiederum nicht festgelegt und keinen Einkommensver gleich vorgenommen. 6. 7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit Erlass der Verfügung vom 20.
April 2016 (Urk. 6 /45) eingetretene Verschlechterung anhand der vorhande nen medizinischen Akten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 7. 7 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermes sensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom
1. Februar 2023 (Urk. 9) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 39.60 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stunden ansatzes von Fr.
220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) wie beantragt auf insgesamt Fr . 1'464.30 (inkl. Barauslagen und MWS T) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
24. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’464 . 30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller