Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, war v on 1994 bis 201 3 bei diversen Arbeit gebern als Servicefachangestellte und zuletzt von Januar 201 4 bis Februar 2015 bei der Z.___
als Betriebsleiterin des Personalrestaurants der A.___ tätig (Urk. 7/10; Urk. 7/13 S. 3 oben). Im April 2011 erfolgte die Geburt ihres ersten, im Dezember 2016 ihres zweiten Kindes (Urk. 7/9 Ziff. 3).
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 25. Dezember 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/18-25) mit Verfügung vom
19. Oktober 2022 einen Renten anspruch mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens (Urk. 7/31
= Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
16. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. Januar 202 3
(Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
5. Januar 202 3
mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über ihren Antrag auf unent geltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschie den werde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu un ter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 8
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung en durch ihre RAD -Ärztin
(vgl. nachstehend E. 3.3 und E. 3.6) davon aus, es liege bei der Beschwerdeführerin kein gesundheitliches Leiden vor, das einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnte. Vorliegend seien die Belastungen aus dem privaten Umfeld im Vordergrund (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie sei mit der Schlussfolgerung durch die RAD-Ärztin nicht einverstanden, wonach die vorlie genden Berichte eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund der depressiven Episode hinwiesen und weiterhin von einer Anpassungsstörung aus gegangen werden könne (S. 6 Ziff. 4).
Es sei unbestritten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren insbesondere in der Vergangenheit vorgelegen hätten und wahrscheinlich ursächlich für die einge tretene Arbeitsunfähigkeit seien. Es würden indes keine Ausführungen dazu gemacht, dass bei Besserung der persönlichen Situation plötzlich eine Arbeits fähigkeit vorhanden sein sollte. Vielmehr werde von einer seit Jahren bestehen den Arbeitsunfähigkeit gesprochen und der Gesundheitszustand als chronifiziert beurteilt (S. 6 Ziff. 5). Es werde beanstandet, dass das Leistungsbegehren ohne persönliche Untersuchung oder Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen abgelehnt worden sei. Sollten den vorliegenden Berichten Inkonsistenzen zu ent nehmen sein, so hätten diese durch allfällige Rückfragen geklärt werden können. Auch könne daraus nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 6 Ziff. 6). Trotz vollzogener Tren nung und getrennter Wohnsituation sowie regelmässiger fachärztlicher Behand lung habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden können (S. 6 Ziff. 7). Entsprechend werde beantragt, ihren Gesundheitszustand weiter abzu klären und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu befinden (S. 6 unten). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) auf den Standpunkt, im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ würden viele Befunde dargelegt, die subjektiv geklagten Beschwerden seien aber nur in geringem Mass objektiviert. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin bei der Haus haltsführung nicht eingeschränkt und die Kinderbetreuung durch sie gewähr leistet. Dieser Umstand spreche gegen ein Vorliegen einer schweren depressiven Episode, es fehle eine schlüssige Begründung der Diagnosen (S. 2 Ziff. 2). Aus dem Austrittsbericht der D.___ ergebe sich sodann, dass die Beschwerdeführerin im Abschlussgespräch vom 5. Oktober 2020 über subjektives Wohlbefinden berichtet habe, was ebenfalls auf einen geringen Schweregrad des Leidens hinweise. Zudem handle es sich bei der bei der Beschwerdeführerin fest gestellten Diagnose definitionsgemäss um ein vorübergehendes psychisches Leiden (S. 2 Ziff. 3).
Abgesehen davon, dass das psychische Leiden nicht nachvollziehbar begründet worden sei, seien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen entscheidend, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen (S. 2 Ziff. 5). Dr. B.___ bene n ne nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit funktionell eingeschränkt sein solle. Entsprechende objektive Befunde seien nicht vorhanden. Der nicht nachvollziehbaren Einschät zung zur Arbeitsfähigkeit des Dr. B.___ stünden die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Alltag gegenüber, welche keine funktionellen Einschrän kungen aufwiesen. Im Rahmen des Standortgesprächs vom Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Tagesablauf berichtet, sie stehe um 7 Uhr auf, um ihre beiden Kinder auf die Schule vorzubereiten. Sie mache Frühstück und koche auch das Mittagessen, gehe mit den Kindern nach draussen, helfe dem älteren Sohn mit den Hausaufgaben, mache den Haushalt und gehe einkaufen (S. 2 f. Ziff. 7).
Soweit psychische Leiden vorhanden seien, seien diese vordergründig
von den psychosozialen Belastungen abhängig. Erst anfangs 2019 habe die Beschwerde führerin die psychiatrische Behandlung aufgenommen, dies aufgrund der Ehe konflikte. Nach der Trennung vom Ehemann Ende 2019 sei es ihr besser gegan gen. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe eine erneute Krise in der Familie zu einer starken Destabilisierung des Wohlbefindens geführt, die Beschwerde führerin habe ohne Hilfe nicht mehr mit der Situation zurechtkommen können. Ab Mai 2020 habe sich ihre Stimmung verbessert. Während des Standort gesprächs im Januar 2022 habe sie ausführlich über die schwierige private Situation gesprochen. Sie sei nun im Scheidungsprozess und ihr Ehemann willige nicht in die Scheidung ein (S. 3 Ziff. 8). Die belastenden Lebensumstände hätten somit einen direkten Einfluss auf das Wohlbefinden. Insgesamt lägen Befunde vor, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden. Ein verselbständigter Gesundheitsschaden liege nicht vor (S. 3 Ziff. 10).
2.4
Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerde führerin. Insbesondere wird zu klären sein, ob eine ver selbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (E. 1.5) und ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Sachverhalt genügend abge klärt hat. 3. 3.1
Im Protokoll («Leitfaden») des Standortgesprächs vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/13) hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem
8. März 2019 aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs zu 100
% krankgeschrieben und seither in wöchentlicher psychiatrischer Behand lung. Sie habe durch die Situation 40 kg zugenommen. Ein stationärer Aufenthalt sei seitens der Behandlerin nicht thematisiert worden und komme für die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Kinderbetreuung nicht in Frage (S. 2 Mitte Ziff. 1).
Ein soziales Netz sei vorhanden, die Hauptunterstützung erfolge durch Freunde. Sie stehe um 7 Uhr auf, mache Frühstück und bereite die Kinder für die Schule vor. Der Kleine sei im 1. Kindergarten (Betreuung am Montag und Donnerstag durch den Hort), der Grössere gehe in die Schule und habe Mittwoch- und Donnerstagnachmittag frei. Am Montagnachmittag mache sie ihre Termine (Psychotherapie et cetera). Am Donnerstagnachmittag habe der grössere Sohn Termine in der Psychotherapie sowie bei Ärzten und sie helfe ihm bei den Haus aufgaben. Zudem koche sie und gehe mit den Kindern hinaus. Am Mittwoch nachmittag habe ihr Noch-Ehemann, von dem sie sich im Oktober 2019 getrennt habe, ein begleitetes Besuchsrecht, er tauche jedoch nicht immer auf. Der grosse Sohn wolle aktuell keinen Kontakt zum Vater, nur der Kleine gehe an die Besuche. In dieser Zeit kümmere sie sich um den grösseren Sohn. Wenn es zeitlich möglich sei, versuche sie noch zu schlafen, wenn die Kinder in der Schule seien, weil sie aufgrund der Schlafstörungen müde sei. Sie mache auch den Haushalt, gehe ein kaufen et cetera (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin habe ausführlich über ihre schwierige private Situation berichtet. Sie befinde sich aktuell im Scheidungsprozess, ihr Noch-Ehemann willige nicht in die Scheidung ein, er habe ein Alkohol- und Drogenproblem. Aufgrund der schwierigen Situation habe ihr Sohn im Jahre 2019 einen Suizid versuch unternommen und sei seither mehrmals stationär in Behandlung gewesen. Nach der – aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten (vgl. S. 3 Mitte Ziff. 2) – Kündigung im Jahr 2015 habe sie 480 Bewerbungen geschrieben. Es sei jedoch schwierig, im Gastronomiebereich eine Stelle zu finden. Aktuell habe sie keine Energie für die Jobsuche (S. 4 Ziff. 6). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (seit 3. August 2022; vgl. Gesundheitsberufeplattform
MedReg), nannte in seinem Bericht vom 4. März 2022 (Urk. 7/15/3-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Angst- und Panikstörung (F41.0)
Beide Diagnosen bestünden seit lange m, seien aber erst im Jahr 2019 festgestellt worden. Die Behandlung durch ihn erfolge seit dem 1. Januar 2022. Frühere Konsultationen seien durch Dr. med. C.___ in den D.__ in den Jahren 2019 und 2020 und in deren aktuellen Praxis am E.___ im Jahr 2021 erfolgt (Ziff. 1.1). Die Therapiestunde finde gegenwärtig wöchentlich statt (Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. Januar 2022 bis auf Weiteres. Die Arbeitsunfähigkeit sei seit 2019 und aktuell für jeg liche Tätigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren Depression, die basierend auf Vorgeschichte, Dauer und Intensität einen chronischen Verlauf entwickelt habe. Die depressive Symptomatik habe sie erst seit 2018-2019 infolge von Ehekon flikten. Der Ehemann leide unter Alkoholismus und einer Traumafolgestörung. Er habe sie betrogen und verlassen. Die Beschwerdeführerin beanspruche aktuell Sozialhilfe, was als alleinerziehende Mutter ein zusätzlicher Stressfaktor sei. Der Ex-Mann besuche die Kinder nur selten, was beim ältesten Sohn eine massive emotionale Belastung verursacht habe . Er befinde sich s eit 2020 in kinderpsy chiatrischer Behandlung. Die Trennung vom Ehemann und die Erkrankung des ältesten Sohns hätten den Zustand der Beschwerdeführerin verschlimmert. Die Psychotherapie, begleitet von Psychopharmakotherapie, habe ihr geholfen, jedoch nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf zudem soma tische Beschwerden wie Magenbeschwerden, Kopfschmerzen, Gewichts schwankungen und oftmals Herzrasen entwickelt. Der Schlaf sei sowohl qualita tiv als auch quantitativ prekär (Ziff. 2.1).
Unter dem Titel «aktuelle medizinische Symptomatik und Situation» hielt Dr. B.___ fest (Ziff. 2.2), d ie Beschwerdeführerin leide unter einer gedrück ten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien ebenfalls vermindert. Sie beklage sich über
ausgeprägte Müdigkeit, die nach jeder kleinsten Anstrengung auftrete. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt, sie berichte von Gedanken über eigene Wertlosigkeit. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf die Lebensumstände. Die Beschwerdeführerin beklage auch Interessensverlust an Hobbys, Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtverlust, Libidoverlust, Gedächtnisverlust und Haarausfall. Sie vermeide Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könn ten .
S ie habe eine ständige Angst vor Menschenmassen, jedoch mache ihr auch das Alleinsein Angst, die von täglichen somatischen Beschwerden im Sinne von Atemnot, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Erschöpfungs gefühl, Schwachzustand und neulich Blutdruckschwankungen begleitet werde . Ausserdem beklage sie sich über immer häufiger wiederkehrende schwere Angstattacken (und Panik). Die letzte Panikattacke habe sie vor einer Woche bekommen. Neben den Atembeschwerden beziehungsweise der Hyperventilation beschreibe sie auch andere Symptome wie plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle und Schwindel. Oftmals entstehe auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, «wahnsinnig» zu werden .
Die aktuelle Medikation bestehe in 20 mg Cipralex und 10
mg Zolpidem (Ziff. 2.3).
Als objektive Befunde hielt Dr. B.___ fest (Ziff. 2.4), es bestehe eine Beein trächtigung der geistigen Klarheit in Bezug auf das gesamte Erleben und Verhal ten. Die Fähigkeit, Aspekte zu verstehen, sinnvoll miteinander zu verbinden, sich mitzuteilen und sinnvoll zu handeln, gehe verloren. Das gesamte Erleben und Verhalten seien eingeengt im Sinne einer Fokussierung auf ein bestimmtes Thema. Das Bewusstsein sei im Gegensatz zum sonstigen normalen Tages bewusstsein verändert und die Wahrnehmung von Raum, Zeit und Sinnempfin dungen sei intensiviert . Die Beschwerdeführerin sei verlangsamt und in der Informationsverarbeitung eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Fähigkeit, sich ausdauernd konzentriert einer Tätigkeit oder einem Thema zuzu w enden. Ebenfalls eruierbar seien Merkfähigkeitsstörungen im Sinne von verminderter oder aufgehobener Fähigkeit, sich neue Inhalte über einen Zeitraum von zirka zehn Minuten zu merken. Unwesentliches könne im Gespräch nicht von Wesent lichem getrennt werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang sei jedoch vorhanden. Sie fühle sich dem Druck immer neuer Einfälle und Gedanken ausgeliefert, die « er » nicht ordnen oder beherrschen könne. Sie habe Zukunftsängste und existen zielle Ängste. Angst, das Haus zu verlassen, sei stark vorhanden . Im Affekt sei sie gedrückt, hoffnungslos, resigniert, der Antrieb sei reduziert bei fehlende m Interesse, psychomotorisch sei sie angespannt. Die Anzahl der gezeigten Gefühle sei vermindert, die Beschwerdeführerin wirke gleichgültig, habe Mangel an Ener gie, Initiative, Elan und Anteilnahme mit spärlicher spontaner Motorik. Die Beschwerdeführerin wirke in sich selbst versunken und ziehe sich häufig im Ver lauf immer mehr von der Aussenwelt zurück . Sie wolle etwas Bestimmtes machen, schaffe es aber nicht, breche ab, fühle sich blockiert und gebremst, raffe sich wieder auf und blamiere sich selbst .
Die Wiedereingliederung in gleiche oder ähnliche Tätigkeiten könnte nach Re mission der depressiven Episoden zumutbar sein. Die Hauptbedingung sollten eine harmonische Arbeitsatmosphäre und geregelte Arbeitszeiten sein. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wären medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre nach Remission der Symptomatik möglich. Aufgrund der Dauer der depressiven Phase bestehe ein chronifizierter Krankheits verlauf. Eine 100%ige Tätigkeit werde höchstwahrscheinlich lange oder gar nicht mehr zumutbar werden. Die Dauer der gesundheitlichen Stabilisierung sei schwer einzuschätzen, vor allem weil die körperliche Belastung ein Verschlechterungs faktor betreffend den psychischen Zustand sei (Ziff. 2.7). Derzeit sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.1-2).
Funktionseinschränkungen bestünden in einer objektivierbaren gedrückten Stim mung, Angst- und Panikstörung, Belastbarkeitsminderung, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Vergesslichkeit und massiven Schlafstörungen. Zudem bestehe eine massive Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit, eine Erschöpfbarkeit und psychotische Symptomatik (Ziff. 3.4). 3.3
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2022 (Urk. 7/17 S. 3) aus, aktuell wäre die Jobsuche im Gastronomiebereich sicher einfach. Es würden dringend Leute gesucht und die Arbeitsbedingungen seien zum Teil flexibilisiert worden . Im Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2022 würden alle erdenklichen depres siven Symptome aufgezählt, allerdings auch Symptome, die zum Beispiel zu einem Substanzkonsum oder zu einer (Hypo-)Manie passen könnten, was nicht wirklich nachvollziehbar sei. Es sei zum Beispiel auch ein Appetit- und Gewichts verlust beschrieben worden, im Gesprächsleitfaden sei aber eine Gewichts zunahme von 40 kg festgehalten worden, was eine Inkonsistenz darstelle. Insgesamt sei nicht klar, welche Befunde berichtet oder interpretiert und welche tatsächlich erhoben worden seien, weshalb nicht wirklich auf den Bericht abge stellt werden könne. Die im einzigen Arztbericht angegebenen Diagnosen seien nicht plausibel nachzuvollziehen. Am ehesten könne von einer Anpassungs störung bei psychosozialen Belastungsfaktoren ausgegangen werden. Diese könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhanden seien. Grundsätz lich sei aber eine Anpassungsstörung per Definition zeitlich begrenzt . Ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen. 3.4
Nach ergangenem Vorbescheid vom 11. August 2022 (Urk. 7/18) und erhobenem Einwand durch die Beschwerdeführerin vom 2. September 2022 (Urk. 7/22) holte die Beschwerdegegnerin am 8. September 2022 medizinische Unterlagen bei der D.___ betreffend den Behandlungszeitraum 2019 bis 2020 ein (Urk. 7/24). 3.5
Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, Leitende Ärztin H.___, erstattete am 14. September 2022 den Austrittsbericht über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 8. März 2019 bis 18. Oktober 2020 (Urk. 7/25/1-2). Als Diagnose (S. 1 oben) nannte sie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2), Differentialdiagnose (DD) F33.
Beim Erstgespräch habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit über 2 Jahren unter einer depressiven Symptomatik und anhaltenden Konflikten (Ehemann Konsumverhalten Noxen, beide Söhne krank) zu leiden. Sie denke daran, sich scheiden zu lassen (S. 1 oben).
Zum psychopathologischen Befund (S. 1 Mitte) wurde unter anderem festgehal ten: In Aufmerksamkeit und Gedächtnisfunktionen intakt. Formales Denken geordnet und kohärent. Im Affekt in depressiver Grundstimmung. Antrieb und Psychomotorik gemindert, Schlafstörungen vorhanden. Interessenlosigkeit, Gewichtszunahme (15 kg in den letzten Monaten), Libidoverlust seit 2 Jahren, Freudlosigkeit.
Die ausgeprägten Differenzen mit dem Ehemann hätten zum Jahresende 2019 zur Trennung geführt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine allgemeine Beru higung erlebt und zu einer ausgeglicheneren Stimmungslage mit reduzierten depressiven Schwankungen gefunden. Die eingesetzten Antidepressiva hätten sich effizient und gut verträglich gezeigt. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe sie jedoch erneut eine starke Destabilisierung infolge eines Suizidversuchs ihres 7-jährigen Sohnes erlebt. Sie habe über eine «akute Krise» berichtet, sie könne mit der Situation nicht mehr ohne Hilfe zurechtkommen, sie brauche moralischen Support, weil sie dieser belastende und angespannte Zustand kaputt mache. Sie habe viel zu viel Stress mit allen Behörden und nun einen Sohn stationär in der Psychiatrie. Sie habe dabei das Gefühl eines Morgentiefs, Energiemangel, eine Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit, fehlenden Antrieb, Appe titschwankungen mit Gewichtszunahme infolge emotionaler Essensangewohn heiten. Sie esse nur nachts, wenn ihr Sohn schlafe, sonst sei sie «nur unter Strom». Die Beschwerdeführerin habe über eigene Gereiztheit berichtet, über innere Unruhe, nicht mehr Nachgehen der Hobbys und fehlende Tagesstruktur, ausser sich um die Kinder und Behörden zu kümmern. Angstzustände und Panikattacken seien verneint worden (S. 1 f .). Ab Mai 2020 habe sich die Stimmung ansatzweise verbessert (S. 2 Mitte).
Als diagnostisches Fazit resultiere eine spürbar depressiv verstimmte Patientin mit den initial typischen Symptomen einer schweren depressiven Episode, sozia len Ängsten und ausgeprägten Selbstzweifeln. Vor dem Hintergrund von mindes tens 2 weiteren zeitlich abgrenzbaren depressiven Episoden in der Adoleszenz müsse in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Im Abschlussgespräch vom 5. Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin über subjektives Wohlbefinden berichtet (S. 2 unten).
Beigelegt waren dem Bericht von Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 8. März 2019 bis 17. November 2020 bescheinigende Arbeitsunfähigkeits zeugnisse, ausgestellt von Dr. med. C.___ (Urk. 7/25/4-14). 3.6
RAD-Ärztin Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2022 (Urk. 7/30 S. 3 f.) aus, der psychopathologische Befund im Bericht der H.___ vom 14. September 2022 lasse keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Der Bericht weise erneut eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund der «depressiven Ein brüche» hin. Es könne weiterhin von einer Anpassungsstörung ausgegangen wer den. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit März 2019 in psychopharmakologi scher sowie in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, welche wöchentlich stattfindet. Sowohl seitens des aktuellen Psychiaters Dr. B.___ als auch seitens der von März 2019 bis Oktober 2020 behandeln den Psychiaterin wurde bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert (E. 3.2, E. 3.5).
Der RAD-Ärztin Dr. F.___ (E. 3.6) ist insofern zuzustimmen, als dass der von Dr. G.___ festgehaltene psychopathologische Befund nicht zu einer schweren Ausprägung der depressiven Symptomatik und somit nicht zur von letzterer genannten Diagnose einer schweren depressiven Episode passt. Indes nannte Dr. G.___ als Differentialdiagnose die ICD-10-Codierung F.33.1, was einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, entspricht. Entsprechend hielt Dr. G.___ abschliessend fest, als diagnostisches Fazit resultiere eine spürbar depressiv verstimmte Patientin mit den initial typischen Symptomen einer schweren depressiven Episode, vor dem Hintergrund von mindestens 2 wei teren zeitlich abgrenzbaren depressiven Episoden in der Adoleszenz müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden (E. 3.5). Die Aus führungen von Dr. G.___ weisen somit auf eine anfänglich schwere, insgesamt aber wohl eher mittelgradig ausgeprägte depressive Episode hin. Weshalb diese diagnostische Einordnung nicht korrekt sein sollte, vermochte Dr. F.___ nicht aufzuzeigen, indem sie lediglich auf den scheinbaren Widerspruch zwischen einer schweren depressiven Symptomatik und dem psychopathologischen Befund hin wies.
Entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) vermag auch das am 5. Oktober 2020 von der Beschwerdeführerin berichtete subjektive Wohlbefinden (E. 3.5) nichts über ihren heutigen Gesundheitszustand und isoliert betrachtet wenig über ihre damalige Verfassung auszusagen, nachdem die Stimmung innerhalb einer depressiven Episode bekanntlich Schwankungen unterworfen ist. Bei diesen Schwankungen können selbstredend auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen, worauf die Aussage von Dr. G.___ hinweist, durch die Trennung vom Ehemann zum Jahresende 2019 habe die Beschwerdeführerin zu einer ausgegli chenere n Stimmungslage mit reduzierten Schwankungen gefunden, worauf der Suizidversuch ihres Sohnes wieder zu einer starken Destabilisierung geführt habe (E. 3.5). Dies schliesst jedoch einen verselbständigten Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. dazu auch nachstehend E. 4.5).
Es erstaunt, dass die Beschwerdegegnerin trotz des Hinweises von Dr. B.___ auf im Jahr 2021 stattgehabte Konsultationen bei Dr. C.___ in der Praxis am E.___ (vgl. E. 3.2) sich darauf beschränkte, einen Bericht bei den Behandlern von 2019 bis 2020 einzuholen und auch Dr. F.___ weitere medizinische Abklärungen nicht als angezeigt erachtete (E. 3.6). 4.2
Der Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2022 (E. 3.2) ist nicht frei von Widersprüchen. Zu Recht wies Dr. F.___ (E. 3.3) auf die doch sehr zahlreichen aufgezählten depressiven Symptome sowie auf den Widerspruch betreffend von Dr. B.___ festgehaltener Gewichtsabnahme trotz anderweitig dokumen tierter Gewichtszunahme (vgl. E. 3.1; E. 3.5) hin. Isoliert im Raum steh en auch die Befunde
eines Vermeidungsverhalten betreffend ein nicht näher bezeichnetes Trauma oder der Bewusstseinsveränderung unter intensivierter Wahrnehmung von Raum, Zeit und Sinnesempfindungen. Schwer nachzuvollziehen ist, weshalb Dr. B.___ eine psychotische Symptomatik als Funktionseinschränkung bezeichnet e, diese aber nirgend näher beschr ieb und als Diagnose eine schwere depressive Episode gerade ohne psychotische Symptome nannte. Es entsteht der Eindruck, es seien hier zumindest teilweise nur unzulänglich bearbeitete Text blöcke aus anderen Berichten oder sonstigen Vorlagen übernommen worden. Darauf weist auch die – vom Verfasser ohnehin ungenügend eingeordnete – An gabe hin, die Beschwerdeführerin fühle sich dem Druck immer neuer Einfälle und Gedanken ausgeliefert, die «er» nicht ordnen oder beherrschen könne.
Nicht zugestimmt werden kann der Beschwerdegegnerin indes darin, dass Dr. B.___ nicht benenne, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bis herigen Tätigkeit funktionell eingeschränkt sein solle (E. 2.3). So führte er explizit aus, Funktionseinschränkungen bestünden in objektivierbar gedrückte r Stim mung, Belastbarkeitsminderung, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Vergesslichkeit, massiven Schlafstörungen und massive r Verminderung der kon zentrativen Ausdauerfähigkeit (E. 3.2) .
Angesichts der genannten Unstimmigkeiten ist es insgesamt
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den Bericht von Dr. B.___ abstellen wollte. Dies ändert nichts daran, dass sich aus der von ihm geschilderten ausge prägten psychischen Beeinträchtigung im Verbund mit de n
von Dr. F.___ nicht schlüssig entkräfteten Diagnosen und Einschätzungen im Bericht der Vorbehand ler
und insbesondere mit der seit März 2019 in Anspruch genommenen, fortge setzten und relativ hochfrequenten psychiatrisch- psychothepeutischen Behand lung mit psychopharmakologischer Unterstützung relevante Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben. 4.3
Zu weit geht die Beschwerdegegnerin, wenn sie eine Anpassungsstörung als die «bei der Beschwerdeführerin festgestellte Diagnose» bezeichnet (E. 2.3). Effektiv vermutete Dr. F.___
lediglich eine Anpassungsstörung (E. 3.3, E. 3.6). Sie t a t dies, ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht und befragt zu haben und ohne dass
diese Diagnose durch einen Facharzt genannt wurde, der die Beschwerde führerin effektiv untersucht und befragt hätte . Dies überzeugt nicht, umso weni ger, weil sich Dr. F.___
zudem selber widersprach, indem sie einerseits ang ab, die Anpassungsstörung könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhan den seien, andererseits aber ausführt e, eine Anpassungsstörung sei zeitlich begrenzt (E. 3.3). Es drängt sich die unbeantwortete Anschlussfrage auf, welche Diagnose gemäss Dr. F.___ nach dieser zeitlichen Begrenzung zu stellen wäre. 4.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Das Vorliegen einer solchen, von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störung ist unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (E. 1.5).
Die Würdigung durch die Beschwerdegegnerin, wonach die belastenden Lebens umstände einen direkten Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin hätten und insgesamt Befunde vorlägen, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, wird fachärztlich nicht gestützt und ist daher nicht nachvollziehbar. Weder Dr. B.___ noch Dr. G.___ noch Dr. F.___ äus serten sich dahingehend explizit. Immerhin vertrat Dr. F.___ die Auffassung, die «Anpassungsstörung» könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vor handen seien (E. 3.3). Wie sie diese Beurteilung ohne eigene Untersuchung und entgegen von zwei anderslautenden Arztberichten vornehmen konnte, erhellt indes nicht.
4.5
A ffektive Störungen können aus einer Belastungssituation heraus entstehen und sich danach mit beziehungsweise in Abhängigkeit von dieser verstärken oder abschwächen . Dies entspricht einer Erfahrungstatsache und sagt für sich gesehen noch nichts darüber aus, ob eine verselbständigte psychische Störung vorliegt oder nicht. Wie das Bundesgericht explizit festhielt, können psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mithin mittelbar eine Invalidität begründen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Ele menten bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen (E. 1.5).
Eine differenzierte Ausklammerung von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umständen wurde von Dr. F.___ und somit von der Beschwerde gegnerin nicht vorgenommen. Es reicht nach dem Gesagten nicht, auf gewisse Kongruenzen zwischen dem Ausprägungsgrad der psychischen Problematik und demjenigen der psychosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (E. 2.3). 4.6
Schliesslich scheint die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (E. 2.3) eine Indikatorenprüfung vornehmen zu wollen, was angesichts dessen, dass sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden verneint, erstaunt. Nicht zu verfan gen vermag dabei ihr Hinweis auf das Niveau der Aktivitäten der Beschwerde führerin, welche in erster Linie die Kinderbetreuung und den Haushalt umfassen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich einer Erwerbstätigkeit in der Regel andere Anforderungen gestellt werden und auch bereits eine teilweise Erwerbs unfähigkeit rentenbegründend sein kann. Das Vorliegen einer schweren depres siven Episode ist hierfür keineswegs zwingend erforderlich. 4.7
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. F.___ und den da raus abgeleiteten Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin. Der medizinische Sachverhalt lässt sich entsprechend nicht erstellen. Es sind ergänzende Abklä rungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt sowie im Verlauf seit März 2019 vorzunehmen (E. 1. 9). Diese Frage erweist sich als vollständig ungeklärt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) .
Dies führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (E. 1.9). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2) erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (18 Absätze)
E. 3 bei diversen Arbeit gebern als Servicefachangestellte und zuletzt von Januar 201
E. 3.1 Im Protokoll («Leitfaden») des Standortgesprächs vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/13) hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem
8. März 2019 aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs zu 100
% krankgeschrieben und seither in wöchentlicher psychiatrischer Behand lung. Sie habe durch die Situation 40 kg zugenommen. Ein stationärer Aufenthalt sei seitens der Behandlerin nicht thematisiert worden und komme für die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Kinderbetreuung nicht in Frage (S. 2 Mitte Ziff. 1).
Ein soziales Netz sei vorhanden, die Hauptunterstützung erfolge durch Freunde. Sie stehe um 7 Uhr auf, mache Frühstück und bereite die Kinder für die Schule vor. Der Kleine sei im 1. Kindergarten (Betreuung am Montag und Donnerstag durch den Hort), der Grössere gehe in die Schule und habe Mittwoch- und Donnerstagnachmittag frei. Am Montagnachmittag mache sie ihre Termine (Psychotherapie et cetera). Am Donnerstagnachmittag habe der grössere Sohn Termine in der Psychotherapie sowie bei Ärzten und sie helfe ihm bei den Haus aufgaben. Zudem koche sie und gehe mit den Kindern hinaus. Am Mittwoch nachmittag habe ihr Noch-Ehemann, von dem sie sich im Oktober 2019 getrennt habe, ein begleitetes Besuchsrecht, er tauche jedoch nicht immer auf. Der grosse Sohn wolle aktuell keinen Kontakt zum Vater, nur der Kleine gehe an die Besuche. In dieser Zeit kümmere sie sich um den grösseren Sohn. Wenn es zeitlich möglich sei, versuche sie noch zu schlafen, wenn die Kinder in der Schule seien, weil sie aufgrund der Schlafstörungen müde sei. Sie mache auch den Haushalt, gehe ein kaufen et cetera (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin habe ausführlich über ihre schwierige private Situation berichtet. Sie befinde sich aktuell im Scheidungsprozess, ihr Noch-Ehemann willige nicht in die Scheidung ein, er habe ein Alkohol- und Drogenproblem. Aufgrund der schwierigen Situation habe ihr Sohn im Jahre 2019 einen Suizid versuch unternommen und sei seither mehrmals stationär in Behandlung gewesen. Nach der – aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten (vgl. S. 3 Mitte Ziff. 2) – Kündigung im Jahr 2015 habe sie 480 Bewerbungen geschrieben. Es sei jedoch schwierig, im Gastronomiebereich eine Stelle zu finden. Aktuell habe sie keine Energie für die Jobsuche (S. 4 Ziff. 6).
E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (seit 3. August 2022; vgl. Gesundheitsberufeplattform
MedReg), nannte in seinem Bericht vom 4. März 2022 (Urk. 7/15/3-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Angst- und Panikstörung (F41.0)
Beide Diagnosen bestünden seit lange m, seien aber erst im Jahr 2019 festgestellt worden. Die Behandlung durch ihn erfolge seit dem 1. Januar 2022. Frühere Konsultationen seien durch Dr. med. C.___ in den D.__ in den Jahren 2019 und 2020 und in deren aktuellen Praxis am E.___ im Jahr 2021 erfolgt (Ziff. 1.1). Die Therapiestunde finde gegenwärtig wöchentlich statt (Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. Januar 2022 bis auf Weiteres. Die Arbeitsunfähigkeit sei seit 2019 und aktuell für jeg liche Tätigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren Depression, die basierend auf Vorgeschichte, Dauer und Intensität einen chronischen Verlauf entwickelt habe. Die depressive Symptomatik habe sie erst seit 2018-2019 infolge von Ehekon flikten. Der Ehemann leide unter Alkoholismus und einer Traumafolgestörung. Er habe sie betrogen und verlassen. Die Beschwerdeführerin beanspruche aktuell Sozialhilfe, was als alleinerziehende Mutter ein zusätzlicher Stressfaktor sei. Der Ex-Mann besuche die Kinder nur selten, was beim ältesten Sohn eine massive emotionale Belastung verursacht habe . Er befinde sich s eit 2020 in kinderpsy chiatrischer Behandlung. Die Trennung vom Ehemann und die Erkrankung des ältesten Sohns hätten den Zustand der Beschwerdeführerin verschlimmert. Die Psychotherapie, begleitet von Psychopharmakotherapie, habe ihr geholfen, jedoch nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf zudem soma tische Beschwerden wie Magenbeschwerden, Kopfschmerzen, Gewichts schwankungen und oftmals Herzrasen entwickelt. Der Schlaf sei sowohl qualita tiv als auch quantitativ prekär (Ziff. 2.1).
Unter dem Titel «aktuelle medizinische Symptomatik und Situation» hielt Dr. B.___ fest (Ziff. 2.2), d ie Beschwerdeführerin leide unter einer gedrück ten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien ebenfalls vermindert. Sie beklage sich über
ausgeprägte Müdigkeit, die nach jeder kleinsten Anstrengung auftrete. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt, sie berichte von Gedanken über eigene Wertlosigkeit. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf die Lebensumstände. Die Beschwerdeführerin beklage auch Interessensverlust an Hobbys, Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtverlust, Libidoverlust, Gedächtnisverlust und Haarausfall. Sie vermeide Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könn ten .
S ie habe eine ständige Angst vor Menschenmassen, jedoch mache ihr auch das Alleinsein Angst, die von täglichen somatischen Beschwerden im Sinne von Atemnot, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Erschöpfungs gefühl, Schwachzustand und neulich Blutdruckschwankungen begleitet werde . Ausserdem beklage sie sich über immer häufiger wiederkehrende schwere Angstattacken (und Panik). Die letzte Panikattacke habe sie vor einer Woche bekommen. Neben den Atembeschwerden beziehungsweise der Hyperventilation beschreibe sie auch andere Symptome wie plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle und Schwindel. Oftmals entstehe auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, «wahnsinnig» zu werden .
Die aktuelle Medikation bestehe in 20 mg Cipralex und 10
mg Zolpidem (Ziff. 2.3).
Als objektive Befunde hielt Dr. B.___ fest (Ziff. 2.4), es bestehe eine Beein trächtigung der geistigen Klarheit in Bezug auf das gesamte Erleben und Verhal ten. Die Fähigkeit, Aspekte zu verstehen, sinnvoll miteinander zu verbinden, sich mitzuteilen und sinnvoll zu handeln, gehe verloren. Das gesamte Erleben und Verhalten seien eingeengt im Sinne einer Fokussierung auf ein bestimmtes Thema. Das Bewusstsein sei im Gegensatz zum sonstigen normalen Tages bewusstsein verändert und die Wahrnehmung von Raum, Zeit und Sinnempfin dungen sei intensiviert . Die Beschwerdeführerin sei verlangsamt und in der Informationsverarbeitung eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Fähigkeit, sich ausdauernd konzentriert einer Tätigkeit oder einem Thema zuzu w enden. Ebenfalls eruierbar seien Merkfähigkeitsstörungen im Sinne von verminderter oder aufgehobener Fähigkeit, sich neue Inhalte über einen Zeitraum von zirka zehn Minuten zu merken. Unwesentliches könne im Gespräch nicht von Wesent lichem getrennt werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang sei jedoch vorhanden. Sie fühle sich dem Druck immer neuer Einfälle und Gedanken ausgeliefert, die « er » nicht ordnen oder beherrschen könne. Sie habe Zukunftsängste und existen zielle Ängste. Angst, das Haus zu verlassen, sei stark vorhanden . Im Affekt sei sie gedrückt, hoffnungslos, resigniert, der Antrieb sei reduziert bei fehlende m Interesse, psychomotorisch sei sie angespannt. Die Anzahl der gezeigten Gefühle sei vermindert, die Beschwerdeführerin wirke gleichgültig, habe Mangel an Ener gie, Initiative, Elan und Anteilnahme mit spärlicher spontaner Motorik. Die Beschwerdeführerin wirke in sich selbst versunken und ziehe sich häufig im Ver lauf immer mehr von der Aussenwelt zurück . Sie wolle etwas Bestimmtes machen, schaffe es aber nicht, breche ab, fühle sich blockiert und gebremst, raffe sich wieder auf und blamiere sich selbst .
Die Wiedereingliederung in gleiche oder ähnliche Tätigkeiten könnte nach Re mission der depressiven Episoden zumutbar sein. Die Hauptbedingung sollten eine harmonische Arbeitsatmosphäre und geregelte Arbeitszeiten sein. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wären medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre nach Remission der Symptomatik möglich. Aufgrund der Dauer der depressiven Phase bestehe ein chronifizierter Krankheits verlauf. Eine 100%ige Tätigkeit werde höchstwahrscheinlich lange oder gar nicht mehr zumutbar werden. Die Dauer der gesundheitlichen Stabilisierung sei schwer einzuschätzen, vor allem weil die körperliche Belastung ein Verschlechterungs faktor betreffend den psychischen Zustand sei (Ziff. 2.7). Derzeit sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.1-2).
Funktionseinschränkungen bestünden in einer objektivierbaren gedrückten Stim mung, Angst- und Panikstörung, Belastbarkeitsminderung, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Vergesslichkeit und massiven Schlafstörungen. Zudem bestehe eine massive Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit, eine Erschöpfbarkeit und psychotische Symptomatik (Ziff. 3.4).
E. 3.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2022 (Urk. 7/17 S. 3) aus, aktuell wäre die Jobsuche im Gastronomiebereich sicher einfach. Es würden dringend Leute gesucht und die Arbeitsbedingungen seien zum Teil flexibilisiert worden . Im Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2022 würden alle erdenklichen depres siven Symptome aufgezählt, allerdings auch Symptome, die zum Beispiel zu einem Substanzkonsum oder zu einer (Hypo-)Manie passen könnten, was nicht wirklich nachvollziehbar sei. Es sei zum Beispiel auch ein Appetit- und Gewichts verlust beschrieben worden, im Gesprächsleitfaden sei aber eine Gewichts zunahme von 40 kg festgehalten worden, was eine Inkonsistenz darstelle. Insgesamt sei nicht klar, welche Befunde berichtet oder interpretiert und welche tatsächlich erhoben worden seien, weshalb nicht wirklich auf den Bericht abge stellt werden könne. Die im einzigen Arztbericht angegebenen Diagnosen seien nicht plausibel nachzuvollziehen. Am ehesten könne von einer Anpassungs störung bei psychosozialen Belastungsfaktoren ausgegangen werden. Diese könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhanden seien. Grundsätz lich sei aber eine Anpassungsstörung per Definition zeitlich begrenzt . Ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen.
E. 3.4 Nach ergangenem Vorbescheid vom 11. August 2022 (Urk. 7/18) und erhobenem Einwand durch die Beschwerdeführerin vom 2. September 2022 (Urk. 7/22) holte die Beschwerdegegnerin am 8. September 2022 medizinische Unterlagen bei der D.___ betreffend den Behandlungszeitraum 2019 bis 2020 ein (Urk. 7/24).
E. 3.5 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, Leitende Ärztin H.___, erstattete am 14. September 2022 den Austrittsbericht über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 8. März 2019 bis 18. Oktober 2020 (Urk. 7/25/1-2). Als Diagnose (S. 1 oben) nannte sie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2), Differentialdiagnose (DD) F33.
Beim Erstgespräch habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit über 2 Jahren unter einer depressiven Symptomatik und anhaltenden Konflikten (Ehemann Konsumverhalten Noxen, beide Söhne krank) zu leiden. Sie denke daran, sich scheiden zu lassen (S. 1 oben).
Zum psychopathologischen Befund (S. 1 Mitte) wurde unter anderem festgehal ten: In Aufmerksamkeit und Gedächtnisfunktionen intakt. Formales Denken geordnet und kohärent. Im Affekt in depressiver Grundstimmung. Antrieb und Psychomotorik gemindert, Schlafstörungen vorhanden. Interessenlosigkeit, Gewichtszunahme (15 kg in den letzten Monaten), Libidoverlust seit 2 Jahren, Freudlosigkeit.
Die ausgeprägten Differenzen mit dem Ehemann hätten zum Jahresende 2019 zur Trennung geführt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine allgemeine Beru higung erlebt und zu einer ausgeglicheneren Stimmungslage mit reduzierten depressiven Schwankungen gefunden. Die eingesetzten Antidepressiva hätten sich effizient und gut verträglich gezeigt. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe sie jedoch erneut eine starke Destabilisierung infolge eines Suizidversuchs ihres 7-jährigen Sohnes erlebt. Sie habe über eine «akute Krise» berichtet, sie könne mit der Situation nicht mehr ohne Hilfe zurechtkommen, sie brauche moralischen Support, weil sie dieser belastende und angespannte Zustand kaputt mache. Sie habe viel zu viel Stress mit allen Behörden und nun einen Sohn stationär in der Psychiatrie. Sie habe dabei das Gefühl eines Morgentiefs, Energiemangel, eine Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit, fehlenden Antrieb, Appe titschwankungen mit Gewichtszunahme infolge emotionaler Essensangewohn heiten. Sie esse nur nachts, wenn ihr Sohn schlafe, sonst sei sie «nur unter Strom». Die Beschwerdeführerin habe über eigene Gereiztheit berichtet, über innere Unruhe, nicht mehr Nachgehen der Hobbys und fehlende Tagesstruktur, ausser sich um die Kinder und Behörden zu kümmern. Angstzustände und Panikattacken seien verneint worden (S. 1 f .). Ab Mai 2020 habe sich die Stimmung ansatzweise verbessert (S. 2 Mitte).
Als diagnostisches Fazit resultiere eine spürbar depressiv verstimmte Patientin mit den initial typischen Symptomen einer schweren depressiven Episode, sozia len Ängsten und ausgeprägten Selbstzweifeln. Vor dem Hintergrund von mindes tens 2 weiteren zeitlich abgrenzbaren depressiven Episoden in der Adoleszenz müsse in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Im Abschlussgespräch vom 5. Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin über subjektives Wohlbefinden berichtet (S. 2 unten).
Beigelegt waren dem Bericht von Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 8. März 2019 bis 17. November 2020 bescheinigende Arbeitsunfähigkeits zeugnisse, ausgestellt von Dr. med. C.___ (Urk. 7/25/4-14).
E. 3.6 RAD-Ärztin Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2022 (Urk. 7/30 S. 3 f.) aus, der psychopathologische Befund im Bericht der H.___ vom 14. September 2022 lasse keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Der Bericht weise erneut eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund der «depressiven Ein brüche» hin. Es könne weiterhin von einer Anpassungsstörung ausgegangen wer den. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. 4.
E. 4 bis Februar 2015 bei der Z.___
als Betriebsleiterin des Personalrestaurants der A.___ tätig (Urk. 7/10; Urk. 7/13 S. 3 oben). Im April 2011 erfolgte die Geburt ihres ersten, im Dezember 2016 ihres zweiten Kindes (Urk. 7/9 Ziff. 3).
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 25. Dezember 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/18-25) mit Verfügung vom
19. Oktober 2022 einen Renten anspruch mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens (Urk. 7/31
= Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
16. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. Januar 202 3
(Urk.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit März 2019 in psychopharmakologi scher sowie in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, welche wöchentlich stattfindet. Sowohl seitens des aktuellen Psychiaters Dr. B.___ als auch seitens der von März 2019 bis Oktober 2020 behandeln den Psychiaterin wurde bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert (E. 3.2, E. 3.5).
Der RAD-Ärztin Dr. F.___ (E. 3.6) ist insofern zuzustimmen, als dass der von Dr. G.___ festgehaltene psychopathologische Befund nicht zu einer schweren Ausprägung der depressiven Symptomatik und somit nicht zur von letzterer genannten Diagnose einer schweren depressiven Episode passt. Indes nannte Dr. G.___ als Differentialdiagnose die ICD-10-Codierung F.33.1, was einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, entspricht. Entsprechend hielt Dr. G.___ abschliessend fest, als diagnostisches Fazit resultiere eine spürbar depressiv verstimmte Patientin mit den initial typischen Symptomen einer schweren depressiven Episode, vor dem Hintergrund von mindestens 2 wei teren zeitlich abgrenzbaren depressiven Episoden in der Adoleszenz müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden (E. 3.5). Die Aus führungen von Dr. G.___ weisen somit auf eine anfänglich schwere, insgesamt aber wohl eher mittelgradig ausgeprägte depressive Episode hin. Weshalb diese diagnostische Einordnung nicht korrekt sein sollte, vermochte Dr. F.___ nicht aufzuzeigen, indem sie lediglich auf den scheinbaren Widerspruch zwischen einer schweren depressiven Symptomatik und dem psychopathologischen Befund hin wies.
Entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) vermag auch das am 5. Oktober 2020 von der Beschwerdeführerin berichtete subjektive Wohlbefinden (E. 3.5) nichts über ihren heutigen Gesundheitszustand und isoliert betrachtet wenig über ihre damalige Verfassung auszusagen, nachdem die Stimmung innerhalb einer depressiven Episode bekanntlich Schwankungen unterworfen ist. Bei diesen Schwankungen können selbstredend auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen, worauf die Aussage von Dr. G.___ hinweist, durch die Trennung vom Ehemann zum Jahresende 2019 habe die Beschwerdeführerin zu einer ausgegli chenere n Stimmungslage mit reduzierten Schwankungen gefunden, worauf der Suizidversuch ihres Sohnes wieder zu einer starken Destabilisierung geführt habe (E. 3.5). Dies schliesst jedoch einen verselbständigten Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. dazu auch nachstehend E. 4.5).
Es erstaunt, dass die Beschwerdegegnerin trotz des Hinweises von Dr. B.___ auf im Jahr 2021 stattgehabte Konsultationen bei Dr. C.___ in der Praxis am E.___ (vgl. E. 3.2) sich darauf beschränkte, einen Bericht bei den Behandlern von 2019 bis 2020 einzuholen und auch Dr. F.___ weitere medizinische Abklärungen nicht als angezeigt erachtete (E. 3.6).
E. 4.2 Der Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2022 (E. 3.2) ist nicht frei von Widersprüchen. Zu Recht wies Dr. F.___ (E. 3.3) auf die doch sehr zahlreichen aufgezählten depressiven Symptome sowie auf den Widerspruch betreffend von Dr. B.___ festgehaltener Gewichtsabnahme trotz anderweitig dokumen tierter Gewichtszunahme (vgl. E. 3.1; E. 3.5) hin. Isoliert im Raum steh en auch die Befunde
eines Vermeidungsverhalten betreffend ein nicht näher bezeichnetes Trauma oder der Bewusstseinsveränderung unter intensivierter Wahrnehmung von Raum, Zeit und Sinnesempfindungen. Schwer nachzuvollziehen ist, weshalb Dr. B.___ eine psychotische Symptomatik als Funktionseinschränkung bezeichnet e, diese aber nirgend näher beschr ieb und als Diagnose eine schwere depressive Episode gerade ohne psychotische Symptome nannte. Es entsteht der Eindruck, es seien hier zumindest teilweise nur unzulänglich bearbeitete Text blöcke aus anderen Berichten oder sonstigen Vorlagen übernommen worden. Darauf weist auch die – vom Verfasser ohnehin ungenügend eingeordnete – An gabe hin, die Beschwerdeführerin fühle sich dem Druck immer neuer Einfälle und Gedanken ausgeliefert, die «er» nicht ordnen oder beherrschen könne.
Nicht zugestimmt werden kann der Beschwerdegegnerin indes darin, dass Dr. B.___ nicht benenne, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bis herigen Tätigkeit funktionell eingeschränkt sein solle (E. 2.3). So führte er explizit aus, Funktionseinschränkungen bestünden in objektivierbar gedrückte r Stim mung, Belastbarkeitsminderung, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Vergesslichkeit, massiven Schlafstörungen und massive r Verminderung der kon zentrativen Ausdauerfähigkeit (E. 3.2) .
Angesichts der genannten Unstimmigkeiten ist es insgesamt
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den Bericht von Dr. B.___ abstellen wollte. Dies ändert nichts daran, dass sich aus der von ihm geschilderten ausge prägten psychischen Beeinträchtigung im Verbund mit de n
von Dr. F.___ nicht schlüssig entkräfteten Diagnosen und Einschätzungen im Bericht der Vorbehand ler
und insbesondere mit der seit März 2019 in Anspruch genommenen, fortge setzten und relativ hochfrequenten psychiatrisch- psychothepeutischen Behand lung mit psychopharmakologischer Unterstützung relevante Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben.
E. 4.3 Zu weit geht die Beschwerdegegnerin, wenn sie eine Anpassungsstörung als die «bei der Beschwerdeführerin festgestellte Diagnose» bezeichnet (E. 2.3). Effektiv vermutete Dr. F.___
lediglich eine Anpassungsstörung (E. 3.3, E. 3.6). Sie t a t dies, ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht und befragt zu haben und ohne dass
diese Diagnose durch einen Facharzt genannt wurde, der die Beschwerde führerin effektiv untersucht und befragt hätte . Dies überzeugt nicht, umso weni ger, weil sich Dr. F.___
zudem selber widersprach, indem sie einerseits ang ab, die Anpassungsstörung könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhan den seien, andererseits aber ausführt e, eine Anpassungsstörung sei zeitlich begrenzt (E. 3.3). Es drängt sich die unbeantwortete Anschlussfrage auf, welche Diagnose gemäss Dr. F.___ nach dieser zeitlichen Begrenzung zu stellen wäre.
E. 4.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Das Vorliegen einer solchen, von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störung ist unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (E. 1.5).
Die Würdigung durch die Beschwerdegegnerin, wonach die belastenden Lebens umstände einen direkten Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin hätten und insgesamt Befunde vorlägen, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, wird fachärztlich nicht gestützt und ist daher nicht nachvollziehbar. Weder Dr. B.___ noch Dr. G.___ noch Dr. F.___ äus serten sich dahingehend explizit. Immerhin vertrat Dr. F.___ die Auffassung, die «Anpassungsstörung» könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vor handen seien (E. 3.3). Wie sie diese Beurteilung ohne eigene Untersuchung und entgegen von zwei anderslautenden Arztberichten vornehmen konnte, erhellt indes nicht.
E. 4.5 A ffektive Störungen können aus einer Belastungssituation heraus entstehen und sich danach mit beziehungsweise in Abhängigkeit von dieser verstärken oder abschwächen . Dies entspricht einer Erfahrungstatsache und sagt für sich gesehen noch nichts darüber aus, ob eine verselbständigte psychische Störung vorliegt oder nicht. Wie das Bundesgericht explizit festhielt, können psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mithin mittelbar eine Invalidität begründen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Ele menten bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen (E. 1.5).
Eine differenzierte Ausklammerung von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umständen wurde von Dr. F.___ und somit von der Beschwerde gegnerin nicht vorgenommen. Es reicht nach dem Gesagten nicht, auf gewisse Kongruenzen zwischen dem Ausprägungsgrad der psychischen Problematik und demjenigen der psychosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (E. 2.3).
E. 4.6 Schliesslich scheint die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (E. 2.3) eine Indikatorenprüfung vornehmen zu wollen, was angesichts dessen, dass sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden verneint, erstaunt. Nicht zu verfan gen vermag dabei ihr Hinweis auf das Niveau der Aktivitäten der Beschwerde führerin, welche in erster Linie die Kinderbetreuung und den Haushalt umfassen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich einer Erwerbstätigkeit in der Regel andere Anforderungen gestellt werden und auch bereits eine teilweise Erwerbs unfähigkeit rentenbegründend sein kann. Das Vorliegen einer schweren depres siven Episode ist hierfür keineswegs zwingend erforderlich.
E. 4.7 Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. F.___ und den da raus abgeleiteten Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin. Der medizinische Sachverhalt lässt sich entsprechend nicht erstellen. Es sind ergänzende Abklä rungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt sowie im Verlauf seit März 2019 vorzunehmen (E. 1.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
5. Januar 202 3
mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über ihren Antrag auf unent geltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschie den werde (Urk.
E. 8 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung en durch ihre RAD -Ärztin
(vgl. nachstehend E. 3.3 und E. 3.6) davon aus, es liege bei der Beschwerdeführerin kein gesundheitliches Leiden vor, das einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnte. Vorliegend seien die Belastungen aus dem privaten Umfeld im Vordergrund (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie sei mit der Schlussfolgerung durch die RAD-Ärztin nicht einverstanden, wonach die vorlie genden Berichte eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund der depressiven Episode hinwiesen und weiterhin von einer Anpassungsstörung aus gegangen werden könne (S. 6 Ziff. 4).
Es sei unbestritten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren insbesondere in der Vergangenheit vorgelegen hätten und wahrscheinlich ursächlich für die einge tretene Arbeitsunfähigkeit seien. Es würden indes keine Ausführungen dazu gemacht, dass bei Besserung der persönlichen Situation plötzlich eine Arbeits fähigkeit vorhanden sein sollte. Vielmehr werde von einer seit Jahren bestehen den Arbeitsunfähigkeit gesprochen und der Gesundheitszustand als chronifiziert beurteilt (S. 6 Ziff. 5). Es werde beanstandet, dass das Leistungsbegehren ohne persönliche Untersuchung oder Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen abgelehnt worden sei. Sollten den vorliegenden Berichten Inkonsistenzen zu ent nehmen sein, so hätten diese durch allfällige Rückfragen geklärt werden können. Auch könne daraus nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 6 Ziff. 6). Trotz vollzogener Tren nung und getrennter Wohnsituation sowie regelmässiger fachärztlicher Behand lung habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden können (S. 6 Ziff. 7). Entsprechend werde beantragt, ihren Gesundheitszustand weiter abzu klären und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu befinden (S. 6 unten). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) auf den Standpunkt, im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ würden viele Befunde dargelegt, die subjektiv geklagten Beschwerden seien aber nur in geringem Mass objektiviert. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin bei der Haus haltsführung nicht eingeschränkt und die Kinderbetreuung durch sie gewähr leistet. Dieser Umstand spreche gegen ein Vorliegen einer schweren depressiven Episode, es fehle eine schlüssige Begründung der Diagnosen (S. 2 Ziff. 2). Aus dem Austrittsbericht der D.___ ergebe sich sodann, dass die Beschwerdeführerin im Abschlussgespräch vom 5. Oktober 2020 über subjektives Wohlbefinden berichtet habe, was ebenfalls auf einen geringen Schweregrad des Leidens hinweise. Zudem handle es sich bei der bei der Beschwerdeführerin fest gestellten Diagnose definitionsgemäss um ein vorübergehendes psychisches Leiden (S. 2 Ziff. 3).
Abgesehen davon, dass das psychische Leiden nicht nachvollziehbar begründet worden sei, seien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen entscheidend, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen (S. 2 Ziff. 5). Dr. B.___ bene n ne nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit funktionell eingeschränkt sein solle. Entsprechende objektive Befunde seien nicht vorhanden. Der nicht nachvollziehbaren Einschät zung zur Arbeitsfähigkeit des Dr. B.___ stünden die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Alltag gegenüber, welche keine funktionellen Einschrän kungen aufwiesen. Im Rahmen des Standortgesprächs vom Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Tagesablauf berichtet, sie stehe um 7 Uhr auf, um ihre beiden Kinder auf die Schule vorzubereiten. Sie mache Frühstück und koche auch das Mittagessen, gehe mit den Kindern nach draussen, helfe dem älteren Sohn mit den Hausaufgaben, mache den Haushalt und gehe einkaufen (S. 2 f. Ziff. 7).
Soweit psychische Leiden vorhanden seien, seien diese vordergründig
von den psychosozialen Belastungen abhängig. Erst anfangs 2019 habe die Beschwerde führerin die psychiatrische Behandlung aufgenommen, dies aufgrund der Ehe konflikte. Nach der Trennung vom Ehemann Ende 2019 sei es ihr besser gegan gen. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe eine erneute Krise in der Familie zu einer starken Destabilisierung des Wohlbefindens geführt, die Beschwerde führerin habe ohne Hilfe nicht mehr mit der Situation zurechtkommen können. Ab Mai 2020 habe sich ihre Stimmung verbessert. Während des Standort gesprächs im Januar 2022 habe sie ausführlich über die schwierige private Situation gesprochen. Sie sei nun im Scheidungsprozess und ihr Ehemann willige nicht in die Scheidung ein (S. 3 Ziff. 8). Die belastenden Lebensumstände hätten somit einen direkten Einfluss auf das Wohlbefinden. Insgesamt lägen Befunde vor, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden. Ein verselbständigter Gesundheitsschaden liege nicht vor (S. 3 Ziff. 10).
2.4
Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerde führerin. Insbesondere wird zu klären sein, ob eine ver selbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (E. 1.5) und ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Sachverhalt genügend abge klärt hat. 3.
E. 9 ). Diese Frage erweist sich als vollständig ungeklärt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) .
Dies führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (E. 1.9). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2) erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00605
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
15. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, war v on 1994 bis 201 3 bei diversen Arbeit gebern als Servicefachangestellte und zuletzt von Januar 201 4 bis Februar 2015 bei der Z.___
als Betriebsleiterin des Personalrestaurants der A.___ tätig (Urk. 7/10; Urk. 7/13 S. 3 oben). Im April 2011 erfolgte die Geburt ihres ersten, im Dezember 2016 ihres zweiten Kindes (Urk. 7/9 Ziff. 3).
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versicherte am 25. Dezember 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/18-25) mit Verfügung vom
19. Oktober 2022 einen Renten anspruch mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens (Urk. 7/31
= Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
16. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. Januar 202 3
(Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
5. Januar 202 3
mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über ihren Antrag auf unent geltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschie den werde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu un ter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 8
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.9
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung en durch ihre RAD -Ärztin
(vgl. nachstehend E. 3.3 und E. 3.6) davon aus, es liege bei der Beschwerdeführerin kein gesundheitliches Leiden vor, das einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnte. Vorliegend seien die Belastungen aus dem privaten Umfeld im Vordergrund (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie sei mit der Schlussfolgerung durch die RAD-Ärztin nicht einverstanden, wonach die vorlie genden Berichte eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund der depressiven Episode hinwiesen und weiterhin von einer Anpassungsstörung aus gegangen werden könne (S. 6 Ziff. 4).
Es sei unbestritten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren insbesondere in der Vergangenheit vorgelegen hätten und wahrscheinlich ursächlich für die einge tretene Arbeitsunfähigkeit seien. Es würden indes keine Ausführungen dazu gemacht, dass bei Besserung der persönlichen Situation plötzlich eine Arbeits fähigkeit vorhanden sein sollte. Vielmehr werde von einer seit Jahren bestehen den Arbeitsunfähigkeit gesprochen und der Gesundheitszustand als chronifiziert beurteilt (S. 6 Ziff. 5). Es werde beanstandet, dass das Leistungsbegehren ohne persönliche Untersuchung oder Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen abgelehnt worden sei. Sollten den vorliegenden Berichten Inkonsistenzen zu ent nehmen sein, so hätten diese durch allfällige Rückfragen geklärt werden können. Auch könne daraus nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 6 Ziff. 6). Trotz vollzogener Tren nung und getrennter Wohnsituation sowie regelmässiger fachärztlicher Behand lung habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden können (S. 6 Ziff. 7). Entsprechend werde beantragt, ihren Gesundheitszustand weiter abzu klären und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu befinden (S. 6 unten). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) auf den Standpunkt, im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ würden viele Befunde dargelegt, die subjektiv geklagten Beschwerden seien aber nur in geringem Mass objektiviert. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin bei der Haus haltsführung nicht eingeschränkt und die Kinderbetreuung durch sie gewähr leistet. Dieser Umstand spreche gegen ein Vorliegen einer schweren depressiven Episode, es fehle eine schlüssige Begründung der Diagnosen (S. 2 Ziff. 2). Aus dem Austrittsbericht der D.___ ergebe sich sodann, dass die Beschwerdeführerin im Abschlussgespräch vom 5. Oktober 2020 über subjektives Wohlbefinden berichtet habe, was ebenfalls auf einen geringen Schweregrad des Leidens hinweise. Zudem handle es sich bei der bei der Beschwerdeführerin fest gestellten Diagnose definitionsgemäss um ein vorübergehendes psychisches Leiden (S. 2 Ziff. 3).
Abgesehen davon, dass das psychische Leiden nicht nachvollziehbar begründet worden sei, seien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen entscheidend, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen (S. 2 Ziff. 5). Dr. B.___ bene n ne nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit funktionell eingeschränkt sein solle. Entsprechende objektive Befunde seien nicht vorhanden. Der nicht nachvollziehbaren Einschät zung zur Arbeitsfähigkeit des Dr. B.___ stünden die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Alltag gegenüber, welche keine funktionellen Einschrän kungen aufwiesen. Im Rahmen des Standortgesprächs vom Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Tagesablauf berichtet, sie stehe um 7 Uhr auf, um ihre beiden Kinder auf die Schule vorzubereiten. Sie mache Frühstück und koche auch das Mittagessen, gehe mit den Kindern nach draussen, helfe dem älteren Sohn mit den Hausaufgaben, mache den Haushalt und gehe einkaufen (S. 2 f. Ziff. 7).
Soweit psychische Leiden vorhanden seien, seien diese vordergründig
von den psychosozialen Belastungen abhängig. Erst anfangs 2019 habe die Beschwerde führerin die psychiatrische Behandlung aufgenommen, dies aufgrund der Ehe konflikte. Nach der Trennung vom Ehemann Ende 2019 sei es ihr besser gegan gen. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe eine erneute Krise in der Familie zu einer starken Destabilisierung des Wohlbefindens geführt, die Beschwerde führerin habe ohne Hilfe nicht mehr mit der Situation zurechtkommen können. Ab Mai 2020 habe sich ihre Stimmung verbessert. Während des Standort gesprächs im Januar 2022 habe sie ausführlich über die schwierige private Situation gesprochen. Sie sei nun im Scheidungsprozess und ihr Ehemann willige nicht in die Scheidung ein (S. 3 Ziff. 8). Die belastenden Lebensumstände hätten somit einen direkten Einfluss auf das Wohlbefinden. Insgesamt lägen Befunde vor, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden. Ein verselbständigter Gesundheitsschaden liege nicht vor (S. 3 Ziff. 10).
2.4
Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerde führerin. Insbesondere wird zu klären sein, ob eine ver selbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (E. 1.5) und ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Sachverhalt genügend abge klärt hat. 3. 3.1
Im Protokoll («Leitfaden») des Standortgesprächs vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/13) hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem
8. März 2019 aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs zu 100
% krankgeschrieben und seither in wöchentlicher psychiatrischer Behand lung. Sie habe durch die Situation 40 kg zugenommen. Ein stationärer Aufenthalt sei seitens der Behandlerin nicht thematisiert worden und komme für die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Kinderbetreuung nicht in Frage (S. 2 Mitte Ziff. 1).
Ein soziales Netz sei vorhanden, die Hauptunterstützung erfolge durch Freunde. Sie stehe um 7 Uhr auf, mache Frühstück und bereite die Kinder für die Schule vor. Der Kleine sei im 1. Kindergarten (Betreuung am Montag und Donnerstag durch den Hort), der Grössere gehe in die Schule und habe Mittwoch- und Donnerstagnachmittag frei. Am Montagnachmittag mache sie ihre Termine (Psychotherapie et cetera). Am Donnerstagnachmittag habe der grössere Sohn Termine in der Psychotherapie sowie bei Ärzten und sie helfe ihm bei den Haus aufgaben. Zudem koche sie und gehe mit den Kindern hinaus. Am Mittwoch nachmittag habe ihr Noch-Ehemann, von dem sie sich im Oktober 2019 getrennt habe, ein begleitetes Besuchsrecht, er tauche jedoch nicht immer auf. Der grosse Sohn wolle aktuell keinen Kontakt zum Vater, nur der Kleine gehe an die Besuche. In dieser Zeit kümmere sie sich um den grösseren Sohn. Wenn es zeitlich möglich sei, versuche sie noch zu schlafen, wenn die Kinder in der Schule seien, weil sie aufgrund der Schlafstörungen müde sei. Sie mache auch den Haushalt, gehe ein kaufen et cetera (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin habe ausführlich über ihre schwierige private Situation berichtet. Sie befinde sich aktuell im Scheidungsprozess, ihr Noch-Ehemann willige nicht in die Scheidung ein, er habe ein Alkohol- und Drogenproblem. Aufgrund der schwierigen Situation habe ihr Sohn im Jahre 2019 einen Suizid versuch unternommen und sei seither mehrmals stationär in Behandlung gewesen. Nach der – aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten (vgl. S. 3 Mitte Ziff. 2) – Kündigung im Jahr 2015 habe sie 480 Bewerbungen geschrieben. Es sei jedoch schwierig, im Gastronomiebereich eine Stelle zu finden. Aktuell habe sie keine Energie für die Jobsuche (S. 4 Ziff. 6). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (seit 3. August 2022; vgl. Gesundheitsberufeplattform
MedReg), nannte in seinem Bericht vom 4. März 2022 (Urk. 7/15/3-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Angst- und Panikstörung (F41.0)
Beide Diagnosen bestünden seit lange m, seien aber erst im Jahr 2019 festgestellt worden. Die Behandlung durch ihn erfolge seit dem 1. Januar 2022. Frühere Konsultationen seien durch Dr. med. C.___ in den D.__ in den Jahren 2019 und 2020 und in deren aktuellen Praxis am E.___ im Jahr 2021 erfolgt (Ziff. 1.1). Die Therapiestunde finde gegenwärtig wöchentlich statt (Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit 1. Januar 2022 bis auf Weiteres. Die Arbeitsunfähigkeit sei seit 2019 und aktuell für jeg liche Tätigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren Depression, die basierend auf Vorgeschichte, Dauer und Intensität einen chronischen Verlauf entwickelt habe. Die depressive Symptomatik habe sie erst seit 2018-2019 infolge von Ehekon flikten. Der Ehemann leide unter Alkoholismus und einer Traumafolgestörung. Er habe sie betrogen und verlassen. Die Beschwerdeführerin beanspruche aktuell Sozialhilfe, was als alleinerziehende Mutter ein zusätzlicher Stressfaktor sei. Der Ex-Mann besuche die Kinder nur selten, was beim ältesten Sohn eine massive emotionale Belastung verursacht habe . Er befinde sich s eit 2020 in kinderpsy chiatrischer Behandlung. Die Trennung vom Ehemann und die Erkrankung des ältesten Sohns hätten den Zustand der Beschwerdeführerin verschlimmert. Die Psychotherapie, begleitet von Psychopharmakotherapie, habe ihr geholfen, jedoch nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf zudem soma tische Beschwerden wie Magenbeschwerden, Kopfschmerzen, Gewichts schwankungen und oftmals Herzrasen entwickelt. Der Schlaf sei sowohl qualita tiv als auch quantitativ prekär (Ziff. 2.1).
Unter dem Titel «aktuelle medizinische Symptomatik und Situation» hielt Dr. B.___ fest (Ziff. 2.2), d ie Beschwerdeführerin leide unter einer gedrück ten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien ebenfalls vermindert. Sie beklage sich über
ausgeprägte Müdigkeit, die nach jeder kleinsten Anstrengung auftrete. Der Schlaf sei meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt, sie berichte von Gedanken über eigene Wertlosigkeit. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf die Lebensumstände. Die Beschwerdeführerin beklage auch Interessensverlust an Hobbys, Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtverlust, Libidoverlust, Gedächtnisverlust und Haarausfall. Sie vermeide Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könn ten .
S ie habe eine ständige Angst vor Menschenmassen, jedoch mache ihr auch das Alleinsein Angst, die von täglichen somatischen Beschwerden im Sinne von Atemnot, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Erschöpfungs gefühl, Schwachzustand und neulich Blutdruckschwankungen begleitet werde . Ausserdem beklage sie sich über immer häufiger wiederkehrende schwere Angstattacken (und Panik). Die letzte Panikattacke habe sie vor einer Woche bekommen. Neben den Atembeschwerden beziehungsweise der Hyperventilation beschreibe sie auch andere Symptome wie plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle und Schwindel. Oftmals entstehe auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, «wahnsinnig» zu werden .
Die aktuelle Medikation bestehe in 20 mg Cipralex und 10
mg Zolpidem (Ziff. 2.3).
Als objektive Befunde hielt Dr. B.___ fest (Ziff. 2.4), es bestehe eine Beein trächtigung der geistigen Klarheit in Bezug auf das gesamte Erleben und Verhal ten. Die Fähigkeit, Aspekte zu verstehen, sinnvoll miteinander zu verbinden, sich mitzuteilen und sinnvoll zu handeln, gehe verloren. Das gesamte Erleben und Verhalten seien eingeengt im Sinne einer Fokussierung auf ein bestimmtes Thema. Das Bewusstsein sei im Gegensatz zum sonstigen normalen Tages bewusstsein verändert und die Wahrnehmung von Raum, Zeit und Sinnempfin dungen sei intensiviert . Die Beschwerdeführerin sei verlangsamt und in der Informationsverarbeitung eingeschränkt. Es bestehe eine verminderte Fähigkeit, sich ausdauernd konzentriert einer Tätigkeit oder einem Thema zuzu w enden. Ebenfalls eruierbar seien Merkfähigkeitsstörungen im Sinne von verminderter oder aufgehobener Fähigkeit, sich neue Inhalte über einen Zeitraum von zirka zehn Minuten zu merken. Unwesentliches könne im Gespräch nicht von Wesent lichem getrennt werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang sei jedoch vorhanden. Sie fühle sich dem Druck immer neuer Einfälle und Gedanken ausgeliefert, die « er » nicht ordnen oder beherrschen könne. Sie habe Zukunftsängste und existen zielle Ängste. Angst, das Haus zu verlassen, sei stark vorhanden . Im Affekt sei sie gedrückt, hoffnungslos, resigniert, der Antrieb sei reduziert bei fehlende m Interesse, psychomotorisch sei sie angespannt. Die Anzahl der gezeigten Gefühle sei vermindert, die Beschwerdeführerin wirke gleichgültig, habe Mangel an Ener gie, Initiative, Elan und Anteilnahme mit spärlicher spontaner Motorik. Die Beschwerdeführerin wirke in sich selbst versunken und ziehe sich häufig im Ver lauf immer mehr von der Aussenwelt zurück . Sie wolle etwas Bestimmtes machen, schaffe es aber nicht, breche ab, fühle sich blockiert und gebremst, raffe sich wieder auf und blamiere sich selbst .
Die Wiedereingliederung in gleiche oder ähnliche Tätigkeiten könnte nach Re mission der depressiven Episoden zumutbar sein. Die Hauptbedingung sollten eine harmonische Arbeitsatmosphäre und geregelte Arbeitszeiten sein. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, wären medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre nach Remission der Symptomatik möglich. Aufgrund der Dauer der depressiven Phase bestehe ein chronifizierter Krankheits verlauf. Eine 100%ige Tätigkeit werde höchstwahrscheinlich lange oder gar nicht mehr zumutbar werden. Die Dauer der gesundheitlichen Stabilisierung sei schwer einzuschätzen, vor allem weil die körperliche Belastung ein Verschlechterungs faktor betreffend den psychischen Zustand sei (Ziff. 2.7). Derzeit sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.1-2).
Funktionseinschränkungen bestünden in einer objektivierbaren gedrückten Stim mung, Angst- und Panikstörung, Belastbarkeitsminderung, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Vergesslichkeit und massiven Schlafstörungen. Zudem bestehe eine massive Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit, eine Erschöpfbarkeit und psychotische Symptomatik (Ziff. 3.4). 3.3
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2022 (Urk. 7/17 S. 3) aus, aktuell wäre die Jobsuche im Gastronomiebereich sicher einfach. Es würden dringend Leute gesucht und die Arbeitsbedingungen seien zum Teil flexibilisiert worden . Im Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2022 würden alle erdenklichen depres siven Symptome aufgezählt, allerdings auch Symptome, die zum Beispiel zu einem Substanzkonsum oder zu einer (Hypo-)Manie passen könnten, was nicht wirklich nachvollziehbar sei. Es sei zum Beispiel auch ein Appetit- und Gewichts verlust beschrieben worden, im Gesprächsleitfaden sei aber eine Gewichts zunahme von 40 kg festgehalten worden, was eine Inkonsistenz darstelle. Insgesamt sei nicht klar, welche Befunde berichtet oder interpretiert und welche tatsächlich erhoben worden seien, weshalb nicht wirklich auf den Bericht abge stellt werden könne. Die im einzigen Arztbericht angegebenen Diagnosen seien nicht plausibel nachzuvollziehen. Am ehesten könne von einer Anpassungs störung bei psychosozialen Belastungsfaktoren ausgegangen werden. Diese könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhanden seien. Grundsätz lich sei aber eine Anpassungsstörung per Definition zeitlich begrenzt . Ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen. 3.4
Nach ergangenem Vorbescheid vom 11. August 2022 (Urk. 7/18) und erhobenem Einwand durch die Beschwerdeführerin vom 2. September 2022 (Urk. 7/22) holte die Beschwerdegegnerin am 8. September 2022 medizinische Unterlagen bei der D.___ betreffend den Behandlungszeitraum 2019 bis 2020 ein (Urk. 7/24). 3.5
Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, Leitende Ärztin H.___, erstattete am 14. September 2022 den Austrittsbericht über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 8. März 2019 bis 18. Oktober 2020 (Urk. 7/25/1-2). Als Diagnose (S. 1 oben) nannte sie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2), Differentialdiagnose (DD) F33.
Beim Erstgespräch habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit über 2 Jahren unter einer depressiven Symptomatik und anhaltenden Konflikten (Ehemann Konsumverhalten Noxen, beide Söhne krank) zu leiden. Sie denke daran, sich scheiden zu lassen (S. 1 oben).
Zum psychopathologischen Befund (S. 1 Mitte) wurde unter anderem festgehal ten: In Aufmerksamkeit und Gedächtnisfunktionen intakt. Formales Denken geordnet und kohärent. Im Affekt in depressiver Grundstimmung. Antrieb und Psychomotorik gemindert, Schlafstörungen vorhanden. Interessenlosigkeit, Gewichtszunahme (15 kg in den letzten Monaten), Libidoverlust seit 2 Jahren, Freudlosigkeit.
Die ausgeprägten Differenzen mit dem Ehemann hätten zum Jahresende 2019 zur Trennung geführt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine allgemeine Beru higung erlebt und zu einer ausgeglicheneren Stimmungslage mit reduzierten depressiven Schwankungen gefunden. Die eingesetzten Antidepressiva hätten sich effizient und gut verträglich gezeigt. Zum Jahreswechsel 2019/2020 habe sie jedoch erneut eine starke Destabilisierung infolge eines Suizidversuchs ihres 7-jährigen Sohnes erlebt. Sie habe über eine «akute Krise» berichtet, sie könne mit der Situation nicht mehr ohne Hilfe zurechtkommen, sie brauche moralischen Support, weil sie dieser belastende und angespannte Zustand kaputt mache. Sie habe viel zu viel Stress mit allen Behörden und nun einen Sohn stationär in der Psychiatrie. Sie habe dabei das Gefühl eines Morgentiefs, Energiemangel, eine Verminderung der konzentrativen Ausdauerfähigkeit, fehlenden Antrieb, Appe titschwankungen mit Gewichtszunahme infolge emotionaler Essensangewohn heiten. Sie esse nur nachts, wenn ihr Sohn schlafe, sonst sei sie «nur unter Strom». Die Beschwerdeführerin habe über eigene Gereiztheit berichtet, über innere Unruhe, nicht mehr Nachgehen der Hobbys und fehlende Tagesstruktur, ausser sich um die Kinder und Behörden zu kümmern. Angstzustände und Panikattacken seien verneint worden (S. 1 f .). Ab Mai 2020 habe sich die Stimmung ansatzweise verbessert (S. 2 Mitte).
Als diagnostisches Fazit resultiere eine spürbar depressiv verstimmte Patientin mit den initial typischen Symptomen einer schweren depressiven Episode, sozia len Ängsten und ausgeprägten Selbstzweifeln. Vor dem Hintergrund von mindes tens 2 weiteren zeitlich abgrenzbaren depressiven Episoden in der Adoleszenz müsse in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Im Abschlussgespräch vom 5. Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin über subjektives Wohlbefinden berichtet (S. 2 unten).
Beigelegt waren dem Bericht von Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 8. März 2019 bis 17. November 2020 bescheinigende Arbeitsunfähigkeits zeugnisse, ausgestellt von Dr. med. C.___ (Urk. 7/25/4-14). 3.6
RAD-Ärztin Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2022 (Urk. 7/30 S. 3 f.) aus, der psychopathologische Befund im Bericht der H.___ vom 14. September 2022 lasse keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Der Bericht weise erneut eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren als Grund der «depressiven Ein brüche» hin. Es könne weiterhin von einer Anpassungsstörung ausgegangen wer den. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit März 2019 in psychopharmakologi scher sowie in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, welche wöchentlich stattfindet. Sowohl seitens des aktuellen Psychiaters Dr. B.___ als auch seitens der von März 2019 bis Oktober 2020 behandeln den Psychiaterin wurde bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert (E. 3.2, E. 3.5).
Der RAD-Ärztin Dr. F.___ (E. 3.6) ist insofern zuzustimmen, als dass der von Dr. G.___ festgehaltene psychopathologische Befund nicht zu einer schweren Ausprägung der depressiven Symptomatik und somit nicht zur von letzterer genannten Diagnose einer schweren depressiven Episode passt. Indes nannte Dr. G.___ als Differentialdiagnose die ICD-10-Codierung F.33.1, was einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, entspricht. Entsprechend hielt Dr. G.___ abschliessend fest, als diagnostisches Fazit resultiere eine spürbar depressiv verstimmte Patientin mit den initial typischen Symptomen einer schweren depressiven Episode, vor dem Hintergrund von mindestens 2 wei teren zeitlich abgrenzbaren depressiven Episoden in der Adoleszenz müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden (E. 3.5). Die Aus führungen von Dr. G.___ weisen somit auf eine anfänglich schwere, insgesamt aber wohl eher mittelgradig ausgeprägte depressive Episode hin. Weshalb diese diagnostische Einordnung nicht korrekt sein sollte, vermochte Dr. F.___ nicht aufzuzeigen, indem sie lediglich auf den scheinbaren Widerspruch zwischen einer schweren depressiven Symptomatik und dem psychopathologischen Befund hin wies.
Entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) vermag auch das am 5. Oktober 2020 von der Beschwerdeführerin berichtete subjektive Wohlbefinden (E. 3.5) nichts über ihren heutigen Gesundheitszustand und isoliert betrachtet wenig über ihre damalige Verfassung auszusagen, nachdem die Stimmung innerhalb einer depressiven Episode bekanntlich Schwankungen unterworfen ist. Bei diesen Schwankungen können selbstredend auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen, worauf die Aussage von Dr. G.___ hinweist, durch die Trennung vom Ehemann zum Jahresende 2019 habe die Beschwerdeführerin zu einer ausgegli chenere n Stimmungslage mit reduzierten Schwankungen gefunden, worauf der Suizidversuch ihres Sohnes wieder zu einer starken Destabilisierung geführt habe (E. 3.5). Dies schliesst jedoch einen verselbständigten Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. dazu auch nachstehend E. 4.5).
Es erstaunt, dass die Beschwerdegegnerin trotz des Hinweises von Dr. B.___ auf im Jahr 2021 stattgehabte Konsultationen bei Dr. C.___ in der Praxis am E.___ (vgl. E. 3.2) sich darauf beschränkte, einen Bericht bei den Behandlern von 2019 bis 2020 einzuholen und auch Dr. F.___ weitere medizinische Abklärungen nicht als angezeigt erachtete (E. 3.6). 4.2
Der Bericht von Dr. B.___ vom 4. März 2022 (E. 3.2) ist nicht frei von Widersprüchen. Zu Recht wies Dr. F.___ (E. 3.3) auf die doch sehr zahlreichen aufgezählten depressiven Symptome sowie auf den Widerspruch betreffend von Dr. B.___ festgehaltener Gewichtsabnahme trotz anderweitig dokumen tierter Gewichtszunahme (vgl. E. 3.1; E. 3.5) hin. Isoliert im Raum steh en auch die Befunde
eines Vermeidungsverhalten betreffend ein nicht näher bezeichnetes Trauma oder der Bewusstseinsveränderung unter intensivierter Wahrnehmung von Raum, Zeit und Sinnesempfindungen. Schwer nachzuvollziehen ist, weshalb Dr. B.___ eine psychotische Symptomatik als Funktionseinschränkung bezeichnet e, diese aber nirgend näher beschr ieb und als Diagnose eine schwere depressive Episode gerade ohne psychotische Symptome nannte. Es entsteht der Eindruck, es seien hier zumindest teilweise nur unzulänglich bearbeitete Text blöcke aus anderen Berichten oder sonstigen Vorlagen übernommen worden. Darauf weist auch die – vom Verfasser ohnehin ungenügend eingeordnete – An gabe hin, die Beschwerdeführerin fühle sich dem Druck immer neuer Einfälle und Gedanken ausgeliefert, die «er» nicht ordnen oder beherrschen könne.
Nicht zugestimmt werden kann der Beschwerdegegnerin indes darin, dass Dr. B.___ nicht benenne, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer bis herigen Tätigkeit funktionell eingeschränkt sein solle (E. 2.3). So führte er explizit aus, Funktionseinschränkungen bestünden in objektivierbar gedrückte r Stim mung, Belastbarkeitsminderung, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Vergesslichkeit, massiven Schlafstörungen und massive r Verminderung der kon zentrativen Ausdauerfähigkeit (E. 3.2) .
Angesichts der genannten Unstimmigkeiten ist es insgesamt
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den Bericht von Dr. B.___ abstellen wollte. Dies ändert nichts daran, dass sich aus der von ihm geschilderten ausge prägten psychischen Beeinträchtigung im Verbund mit de n
von Dr. F.___ nicht schlüssig entkräfteten Diagnosen und Einschätzungen im Bericht der Vorbehand ler
und insbesondere mit der seit März 2019 in Anspruch genommenen, fortge setzten und relativ hochfrequenten psychiatrisch- psychothepeutischen Behand lung mit psychopharmakologischer Unterstützung relevante Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben. 4.3
Zu weit geht die Beschwerdegegnerin, wenn sie eine Anpassungsstörung als die «bei der Beschwerdeführerin festgestellte Diagnose» bezeichnet (E. 2.3). Effektiv vermutete Dr. F.___
lediglich eine Anpassungsstörung (E. 3.3, E. 3.6). Sie t a t dies, ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht und befragt zu haben und ohne dass
diese Diagnose durch einen Facharzt genannt wurde, der die Beschwerde führerin effektiv untersucht und befragt hätte . Dies überzeugt nicht, umso weni ger, weil sich Dr. F.___
zudem selber widersprach, indem sie einerseits ang ab, die Anpassungsstörung könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vorhan den seien, andererseits aber ausführt e, eine Anpassungsstörung sei zeitlich begrenzt (E. 3.3). Es drängt sich die unbeantwortete Anschlussfrage auf, welche Diagnose gemäss Dr. F.___ nach dieser zeitlichen Begrenzung zu stellen wäre. 4.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Das Vorliegen einer solchen, von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störung ist unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (E. 1.5).
Die Würdigung durch die Beschwerdegegnerin, wonach die belastenden Lebens umstände einen direkten Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin hätten und insgesamt Befunde vorlägen, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, wird fachärztlich nicht gestützt und ist daher nicht nachvollziehbar. Weder Dr. B.___ noch Dr. G.___ noch Dr. F.___ äus serten sich dahingehend explizit. Immerhin vertrat Dr. F.___ die Auffassung, die «Anpassungsstörung» könne solange anhalten, wie die Belastungsfaktoren vor handen seien (E. 3.3). Wie sie diese Beurteilung ohne eigene Untersuchung und entgegen von zwei anderslautenden Arztberichten vornehmen konnte, erhellt indes nicht.
4.5
A ffektive Störungen können aus einer Belastungssituation heraus entstehen und sich danach mit beziehungsweise in Abhängigkeit von dieser verstärken oder abschwächen . Dies entspricht einer Erfahrungstatsache und sagt für sich gesehen noch nichts darüber aus, ob eine verselbständigte psychische Störung vorliegt oder nicht. Wie das Bundesgericht explizit festhielt, können psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mithin mittelbar eine Invalidität begründen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Ele menten bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen (E. 1.5).
Eine differenzierte Ausklammerung von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umständen wurde von Dr. F.___ und somit von der Beschwerde gegnerin nicht vorgenommen. Es reicht nach dem Gesagten nicht, auf gewisse Kongruenzen zwischen dem Ausprägungsgrad der psychischen Problematik und demjenigen der psychosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (E. 2.3). 4.6
Schliesslich scheint die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (E. 2.3) eine Indikatorenprüfung vornehmen zu wollen, was angesichts dessen, dass sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden verneint, erstaunt. Nicht zu verfan gen vermag dabei ihr Hinweis auf das Niveau der Aktivitäten der Beschwerde führerin, welche in erster Linie die Kinderbetreuung und den Haushalt umfassen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich einer Erwerbstätigkeit in der Regel andere Anforderungen gestellt werden und auch bereits eine teilweise Erwerbs unfähigkeit rentenbegründend sein kann. Das Vorliegen einer schweren depres siven Episode ist hierfür keineswegs zwingend erforderlich. 4.7
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. F.___ und den da raus abgeleiteten Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin. Der medizinische Sachverhalt lässt sich entsprechend nicht erstellen. Es sind ergänzende Abklä rungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt sowie im Verlauf seit März 2019 vorzunehmen (E. 1. 9). Diese Frage erweist sich als vollständig ungeklärt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) .
Dies führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (E. 1.9). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2) erweist sich bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro