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IV.2022.00604

Verlängerung medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG für Psychotherapie: nach 8 Jahren liegt eine Dauerbehandlung vor, instabiler Verlauf und keine gute Prognose, Leidensbehandlung, Abweisung rechtens, Gewährung UP

Zürich SozVersG · 2023-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 2009 geborene X.___ wurde am 1 9. Februar 2014 von seiner Bei ständin unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet ( Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte für die Zeit von 1 2. April 2014 bis 3 0. April 2016 ( Urk. 10/19) Kosten gutsprache für eine ambulante Psychotherapie, welche jeweils um zwei Jahre

bis 3 0. April 2022 verlängert wurde ( Urk. 10/25; Urk. 10/31; Urk. 10/37). Mit Arzt bericht vom 12.

Mai 2022 stellte seine Psychotherapeutin ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie (Urk.

10/38). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und stellte am 1 6. August 2022 die Abweisung der Kostengutsprache für die Psychotherapie in Aussicht ( Urk. 10/41), wogegen der Beistand des Versicherten Einwand erhob ( Urk. 10/45). Mit Verfü gung vom 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

2) wies die IV-Stelle das Leis t ungsgesuch des Versicherten ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch die Mutter, am 14.

No vember 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

2) sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin Kostengutsprache für Psycho therapie und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2023 ( Urk. 11) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Mutter des

Versicherten

am 1 7. Ja nuar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Anspruch auf medizinische Massnahmen vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwend bar. 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli gatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Be rücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). 1.3

Die Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen stützt sich auf Art. 12 IVG, wonach nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, die «nicht auf die Behandlung des Leidens an sich», also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behand lung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigier baren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinwei sen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behand lung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleich zeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbil dung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/ 2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 4.2). 1.4

Rechtsprechungsgemäss kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversi cherung auch bei Versicherten unter 20 Jahren nicht in Betracht, wenn sich sol che Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft ge bessert werden können. Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Versicherten unter 20 Jahren fällt aber nicht schon deshalb aus ser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen von

Art. 12 IVG

bei nichterwerb stätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmass nahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit an dauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie je doch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Mass nahme

regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Be rufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Rz . 645–647/ 845–847.5 des Kreisschreiben s über die medizinischen Ein-gliederungsmassnahmen der IV (KSME), g ültig ab 1. Januar 2022, S tand: 1. Juli 2022 , sind d ie Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie aus nahmsweise gegeben , wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztli cher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kos tengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Rele vanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen . Psychothera peutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbe stimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich un begrenzter Dauer darstellt (vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_354/2016 vom 1 8. Juli 2016) . 1.6

Sodann ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgaben bereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Un fallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Ver letzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit Hinweis). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk.

2), dass beim Versicherten

die Diagnose einer reaktiven Bindungsstörung des Kindsal t ers, eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung, eine einfach e Ak t ivitäts- und Auf merksamkeitsstörung und eine unterdurchschnittliche Intelligenz

vorlägen . Seit dem 1 2. April seien die Kosten für die Psychotherapie nach Art. 12 IVG über nommen worden. Die lange Zeitdauer der Psychotherapie sei durch die Bindungs störung im frühen Kindesalter nachvollziehbar. Die medizinischen Unterlagen zeigten nun klar, wie vulnerabel der Versicherte auf Alltagsveränderungen rea giere , sodass neben der unterdurchschnittlichen Kognition und dem aus der Bin dungsstörung resultierenden ADHS (Komorbidität) eine instabile Krankheitssitu ation im Sinne einer Leidensbehandlung bestehe. Die Psychotherapie stelle somit nicht mehr eine Massnahme dar, welche sich unmittelbar auf die Eingliederung richte . Weiter werde die Prognose der Eingliederung durch die Fortsetzung der Psychotherapie und weiteren flankierenden Unterstützungsmassnahmen als ver halten positiv beurteilt. Bei deutlich unsicher beschriebene r Prognose einer ge lingenden Eingliederung seien die Voraussetzungen für die Kosten übernahme nicht erfüllt . Die Leidensbehandlung stehe aktuell im Fokus (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass er auf die Psychotherapie angewiesen sei, um später beruflich eingegliedert werden zu kön nen. Er verwies dabei auf einige Auszüge aus zwei Schreiben seiner Behandler, wonach er Fortschritte mache und sich eine deutliche psychische Stabilis i erung mit Verbesserung der Symptome zeige (S. 4- 5) . Aus all den Äusserungen der Be hand l er gehe klar hervor, dass die Therapie den Zweck der Eingliederung und nicht die Behandlung des Leidens an sich verfolge. Zwar werde eine verhalten positive Prognose gestellt, es gehe aber auch klar hervor, dass ohne eine solche Therapie eine Eingliederung nicht möglich sein werde. Eine weitere Kostenüber nahme der Psychotherapie sei deshalb klar angezeigt (S. 7). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH für Kinder- und Jungend psychiatrie und Psychothe rapie, sowie lic. phil. B.___ ,

eidg. anerkannte Psychotherapeutin , führten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2022 ( Urk. 10/38) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Reaktive Bindungsstörung des Kindesalter s ICD-10 F94.1, April 2013 - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung ICD-10 F43.8, April 2013 - Einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor dem Hintergrund der reaktiven Bindungsstörung und -traumatisierung ICD-10 F90.0, Okto ber 2018 - Unterdurchschnittliche Intelligenz IQ 70-84 (WICS-V-76)

Sie führten aus, dass

für den Versicherten

alle sozialen Wechsel und Übergänge aufgrund seiner Geschichte eine erhebliche Destabilisierung und Verunsicherung darstellten, welche gut begleitet werden müss t e n (S. 3) . Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 sei ein unerwarteter Lehrerwechsel in der Sonderschule erfolgt, auf den der Versicherte emotional stark reagiert habe . Gleichzeitig habe sich das Familienleben in der Pflegefamilie zunehmend erschwert. Durch die strukturelle Vergrösserung der Pflegefamilie sei der Versicherte überfordert gewesen , weswe gen entschieden wurde, ihn im Sommer 2021 in ein Sonderschulheim zu platzie ren , was alte bindungstraumatische Erfahrungen aufgerissen habe . Er habe über mehrere Monate hinweg die Symptome einer Retraumatisierung gezeigt (S. 1) . Es habe leider lange Zeit keine geeignete Schule gefunden werden können , in denen sich der Versicherte habe integrieren lassen. Erst kurz vor den Frühlingsferien 2022 - nach einem fast einjährigen Schulunterb r uch - habe ein passender Schul platz in einer Sonderschule gefunden werden können (S. 2).

Die Therapie finde seit mehreren Monaten wieder regelmässig statt und der Ver sicherte mache deutliche Fortschritte. Die Situation stabilisiere sich zunehmend, er sei interessiert und möchte es in die Oberstufe schaffen und später eine Lehre machen (S. 3 ). Erfahrungsgemäss dauere eine Reaktion auf diese Form der Belas tung mehrere Jahre, sei bei störungsspezifischer Behandlung und stabiler Pflege familie (was nun wieder gegeben sei) aber wesentlich besserungsfähig (S.

4). 3.2

Dieselben Fachpersonen erwähnten im Bericht vom 1 1. September 2022 ( Urk. 10/45), dass die Therapie seit dem Kindergartenalter immer einen direkten Einfluss auf die schulische Integrationsfähigkeit gehabt habe. Deren stetige r Aus bau habe daher zu jedem Zeitpunkt im Zentrum der Therapie gestanden und es sei unmittelbar die Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit angestrebt worden (S. 1). Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich über lange Phasen deutlich stabilisiert. Dass Eingliederungsziele im Zentrum der Therapie gestanden hätten, habe allein der Umstand gezeigt, dass der Versicherte nach der Wieder aufnahme der kurzzeitig verweigerten

Psychotherapie im Herbst 2021 sukzessive wieder dazu befähigt worden sei , eine Schule zu besuchen. Die Rückmeldungen der Schule und seiner Patentante seien deutlich positiver. Insofern führe die Kor rektur der Defekte (die sich beim Versicherten in den beschriebenen Störungsbil dern zeigten, welche wiederum zu schulischen Funktionsausfällen führten) dazu, dass er überhaupt wieder eingliederungsfähig geworden sei (S. 2). Seit dem Be richt vom Mai 2022 hätten weitere Therapieerfolge erzielt werden können. Die Eingliederungsfähigkeit und die Integration hätten in dieser Zeit deutlich verbessert werden können. Bei Weiterführung der regelmässigen wöchentlichen Psychotherapie, der weiteren Sonderbeschulung sowie bei späteren beruflichen Massnahmen sei die Prognose verhalten positiv, was auf eine deutliche Verbesse rung der Symptome hinweise. Ohne weitere therapeutische Begleitung sei die Prognose für eine gelingende schulische Integration negativ (S. 3). 3.3

RAD-Arzt Dr. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, führt e in seiner Stellungnahme vom 2 9. Juli 2022 ( Urk. 10/40/2) aus, dass die lange Dauer der Psychotherapie durch die Bindungsstörung im frühen Kindsalter nachvollziehbar sei. De r Bericht der Behandler zeige jedoch nun auch klar, wie vulnerabel der Versicherte auf Alltagsveränderungen reagiere, sodass eine insta bile Krankheitssituation im Sinne einer Leidensbehandlung bestehe. 3.4

In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 ( Urk. 10/54) ergänzte derselbe, dass die Psychotherapie nicht ausschliesslich eingliederungsrelevante Inhalte habe, sondern auch Inhalte der Leidensbehandlung . Auch sei die Prognose der Einglie derung durch die Fortsetzung der Therapie und weiterer flankierende r Massnah men als «verhalten positiv» beurteilt worden . Zudem werde von einem nach vollziehbar instabile n Verlauf der Erkrankung bzw. Störung berichtet (S. 1). Zusammengefasst sei daher eine weitere Verlängerung der Kostenübernahme bei deutlich als unsicher beschriebene r Prognose einer gelingenden Eingliederung nicht zu empfehlen, da die Leidensbehandlung aktuell im Fokus der Behandlung stehe (S. 2). 4. 4.1

Aktenkundig ist, dass dem Versicherten bereits seit dem 1 2. April 2014 therapeu tische Massnahmen nach Art. 12 IVG gesprochen worden waren . Wie im Bericht von Dr. A.___ aufgeführt, findet die Therapie fortlaufend seit dem 1 2. April 2013 statt ( Urk. 10/38/2).

Bereits mit Blick auf die Dauer der Massnahme stellt sich somit die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Behandlung ausge gangen werden kann oder ob nicht eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer vorliegt (E. 1.4) . So stellt gemäss bundesgerichtlicher Recht spre chung eine Psychotherapie, die bereits während vo lle n sechs Jahren als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG gewährt wurde und aller Wahrschein lichkeit nach über weitere Jahre hin erbracht werden müsste , eine Dauerbehand lung dar (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_430/2010 vom 23. November 2010 E.

3.4). Vorliegend wurde die Psychotherapie des Versicherten als medizinische Massnahm e nach Art. 12 IVG bereits mehr als acht Jahre gewährt und sie ist aller Wahrscheinlichkeit nach über weitere Jahre notwendig , denn wie aus den Berich ten der Behandler hervorgeht, dauert die Behandlung der vorliegenden schweren Form der Belastung in der Kindheit mehrere Jahre, weswegen auch die Verlänge rung um mindestens zwei weitere Jahre beantragt wurde ( Urk. 10 /38/5). Insge samt ist somit davon auszugehen, dass es sich nunmehr um eine Dauerbehand lung handelt, welche nicht unter Art. 12 IVG fällt, auch wenn die Therapie für den Versicherten unerlässlich ist, um weiterhin die Schule zu besuchen und er in den letzten Monate n

F ortschritte gemacht hat (vgl. Urk. 10 /45/2). 4.2

Des Weiteren wird a us den Berichten der Fachpersonen deutlich, dass beim Ver sicherten ein instabiler Verlauf vorliegt. Insbesondere führen soziale Wechsel und Übergänge jeweils zu einer erheblichen Destabilisierung und Verunsicherung ( Urk. 10/38/3). Mit Blick auf die medizinischen Berichte ist somit nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass bei unsicherer Prognose und instabiler Krankheitssituation die Leidensbehandlung im Vorder grund steh t .

Dass es sich bei der emotionalen Störung des Versicherten

um ein labiles patho logisches Geschehen handelt, dessen Behandlung im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG rechtsprechungsgemäss nicht in den Zuständigkeitsbereich der Inva liden-, sondern der Krankenversicherung fällt (E. 1 .4 und E. 1 .6), ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Versicherte

sehr vulnerabel auf sich verändernde

All tagssituationen reagiert. So wurde von den Fachpersonen beschrieben, dass er auf einen unerwarteten Lehrerwechsel stark reagiert habe, genauso wie auf

die strukturelle Vergrösserung seiner Pflegefamilie .

Beides

überforderte ihn und riss mit der im Anschluss stattfindenden Umplatzierung in ein Sonderschulheim schliesslich a lte bindungstraumatische Erfahrungen auf ( Urk. 10/38/1) . Vor die sem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Behandler lediglich von einer verhalten positiven Prognose ausgehen (Urk.

10/45/3). Insofern ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert werden kann (E. 1.5). Für die Kos t enübernahme der medizinischen Massnahmen nach Art.

12 IVG wird jedoch eine positive Prognose vorausgesetzt (vgl. E. 1.4), weshalb auch aus diesem Grund keine Kostenüber nahme durch die Invalidenversicherung erfolgen kann. 4.3

Zusammengefasst

erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine im Vordergrund stehende Leidensbehandlung als zutreffend. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen das Kind gefällt wird und auch

dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird, sondern einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversicherungen, hier derjenige der Invali denversicherung von de m jenigen der

Krankenversicherung (E. 1.6), Rechnung ge tragen wird. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegen den Versicherten

aufzuerlegen. 5.2

Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die gesetzliche Vertrete rin des Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angewiesen ist (vgl. Urk. 3/5 ) und das von ihr gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzu stufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 4 00.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. D er

Versicherte ist zur Nachzahlung verpflich tet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2022 wird d em Beschwerdeführe r die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

2) wies die IV-Stelle das Leis t ungsgesuch des Versicherten ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Anspruch auf medizinische Massnahmen vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwend bar.

E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli gatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Be rücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

E. 1.3 Die Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen stützt sich auf Art. 12 IVG, wonach nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, die «nicht auf die Behandlung des Leidens an sich», also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behand lung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigier baren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinwei sen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behand lung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleich zeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbil dung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/ 2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 4.2).

E. 1.4 Rechtsprechungsgemäss kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversi cherung auch bei Versicherten unter 20 Jahren nicht in Betracht, wenn sich sol che Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft ge bessert werden können. Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Versicherten unter 20 Jahren fällt aber nicht schon deshalb aus ser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen von

Art. 12 IVG

bei nichterwerb stätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmass nahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit an dauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie je doch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Mass nahme

regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Be rufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Rz . 645–647/ 845–847.5 des Kreisschreiben s über die medizinischen Ein-gliederungsmassnahmen der IV (KSME), g ültig ab 1. Januar 2022, S tand: 1. Juli 2022 , sind d ie Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie aus nahmsweise gegeben , wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztli cher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kos tengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Rele vanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen . Psychothera peutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbe stimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich un begrenzter Dauer darstellt (vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_354/2016 vom 1 8. Juli 2016) .

E. 1.6 Sodann ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgaben bereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Un fallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Ver letzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit Hinweis).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch die Mutter, am 14.

No vember 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

2) sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin Kostengutsprache für Psycho therapie und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2023 ( Urk. 11) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Mutter des

Versicherten

am 1 7. Ja nuar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk.

2), dass beim Versicherten

die Diagnose einer reaktiven Bindungsstörung des Kindsal t ers, eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung, eine einfach e Ak t ivitäts- und Auf merksamkeitsstörung und eine unterdurchschnittliche Intelligenz

vorlägen . Seit dem 1 2. April seien die Kosten für die Psychotherapie nach Art. 12 IVG über nommen worden. Die lange Zeitdauer der Psychotherapie sei durch die Bindungs störung im frühen Kindesalter nachvollziehbar. Die medizinischen Unterlagen zeigten nun klar, wie vulnerabel der Versicherte auf Alltagsveränderungen rea giere , sodass neben der unterdurchschnittlichen Kognition und dem aus der Bin dungsstörung resultierenden ADHS (Komorbidität) eine instabile Krankheitssitu ation im Sinne einer Leidensbehandlung bestehe. Die Psychotherapie stelle somit nicht mehr eine Massnahme dar, welche sich unmittelbar auf die Eingliederung richte . Weiter werde die Prognose der Eingliederung durch die Fortsetzung der Psychotherapie und weiteren flankierenden Unterstützungsmassnahmen als ver halten positiv beurteilt. Bei deutlich unsicher beschriebene r Prognose einer ge lingenden Eingliederung seien die Voraussetzungen für die Kosten übernahme nicht erfüllt . Die Leidensbehandlung stehe aktuell im Fokus (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass er auf die Psychotherapie angewiesen sei, um später beruflich eingegliedert werden zu kön nen. Er verwies dabei auf einige Auszüge aus zwei Schreiben seiner Behandler, wonach er Fortschritte mache und sich eine deutliche psychische Stabilis i erung mit Verbesserung der Symptome zeige (S.

E. 4 5) . Aus all den Äusserungen der Be hand l er gehe klar hervor, dass die Therapie den Zweck der Eingliederung und nicht die Behandlung des Leidens an sich verfolge. Zwar werde eine verhalten positive Prognose gestellt, es gehe aber auch klar hervor, dass ohne eine solche Therapie eine Eingliederung nicht möglich sein werde. Eine weitere Kostenüber nahme der Psychotherapie sei deshalb klar angezeigt (S. 7). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH für Kinder- und Jungend psychiatrie und Psychothe rapie, sowie lic. phil. B.___ ,

eidg. anerkannte Psychotherapeutin , führten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2022 ( Urk. 10/38) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Reaktive Bindungsstörung des Kindesalter s ICD-10 F94.1, April 2013 - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung ICD-10 F43.8, April 2013 - Einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor dem Hintergrund der reaktiven Bindungsstörung und -traumatisierung ICD-10 F90.0, Okto ber 2018 - Unterdurchschnittliche Intelligenz IQ 70-84 (WICS-V-76)

Sie führten aus, dass

für den Versicherten

alle sozialen Wechsel und Übergänge aufgrund seiner Geschichte eine erhebliche Destabilisierung und Verunsicherung darstellten, welche gut begleitet werden müss t e n (S. 3) . Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 sei ein unerwarteter Lehrerwechsel in der Sonderschule erfolgt, auf den der Versicherte emotional stark reagiert habe . Gleichzeitig habe sich das Familienleben in der Pflegefamilie zunehmend erschwert. Durch die strukturelle Vergrösserung der Pflegefamilie sei der Versicherte überfordert gewesen , weswe gen entschieden wurde, ihn im Sommer 2021 in ein Sonderschulheim zu platzie ren , was alte bindungstraumatische Erfahrungen aufgerissen habe . Er habe über mehrere Monate hinweg die Symptome einer Retraumatisierung gezeigt (S. 1) . Es habe leider lange Zeit keine geeignete Schule gefunden werden können , in denen sich der Versicherte habe integrieren lassen. Erst kurz vor den Frühlingsferien 2022 - nach einem fast einjährigen Schulunterb r uch - habe ein passender Schul platz in einer Sonderschule gefunden werden können (S. 2).

Die Therapie finde seit mehreren Monaten wieder regelmässig statt und der Ver sicherte mache deutliche Fortschritte. Die Situation stabilisiere sich zunehmend, er sei interessiert und möchte es in die Oberstufe schaffen und später eine Lehre machen (S. 3 ). Erfahrungsgemäss dauere eine Reaktion auf diese Form der Belas tung mehrere Jahre, sei bei störungsspezifischer Behandlung und stabiler Pflege familie (was nun wieder gegeben sei) aber wesentlich besserungsfähig (S.

4). 3.2

Dieselben Fachpersonen erwähnten im Bericht vom 1 1. September 2022 ( Urk. 10/45), dass die Therapie seit dem Kindergartenalter immer einen direkten Einfluss auf die schulische Integrationsfähigkeit gehabt habe. Deren stetige r Aus bau habe daher zu jedem Zeitpunkt im Zentrum der Therapie gestanden und es sei unmittelbar die Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit angestrebt worden (S. 1). Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich über lange Phasen deutlich stabilisiert. Dass Eingliederungsziele im Zentrum der Therapie gestanden hätten, habe allein der Umstand gezeigt, dass der Versicherte nach der Wieder aufnahme der kurzzeitig verweigerten

Psychotherapie im Herbst 2021 sukzessive wieder dazu befähigt worden sei , eine Schule zu besuchen. Die Rückmeldungen der Schule und seiner Patentante seien deutlich positiver. Insofern führe die Kor rektur der Defekte (die sich beim Versicherten in den beschriebenen Störungsbil dern zeigten, welche wiederum zu schulischen Funktionsausfällen führten) dazu, dass er überhaupt wieder eingliederungsfähig geworden sei (S. 2). Seit dem Be richt vom Mai 2022 hätten weitere Therapieerfolge erzielt werden können. Die Eingliederungsfähigkeit und die Integration hätten in dieser Zeit deutlich verbessert werden können. Bei Weiterführung der regelmässigen wöchentlichen Psychotherapie, der weiteren Sonderbeschulung sowie bei späteren beruflichen Massnahmen sei die Prognose verhalten positiv, was auf eine deutliche Verbesse rung der Symptome hinweise. Ohne weitere therapeutische Begleitung sei die Prognose für eine gelingende schulische Integration negativ (S. 3). 3.3

RAD-Arzt Dr. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, führt e in seiner Stellungnahme vom 2 9. Juli 2022 ( Urk. 10/40/2) aus, dass die lange Dauer der Psychotherapie durch die Bindungsstörung im frühen Kindsalter nachvollziehbar sei. De r Bericht der Behandler zeige jedoch nun auch klar, wie vulnerabel der Versicherte auf Alltagsveränderungen reagiere, sodass eine insta bile Krankheitssituation im Sinne einer Leidensbehandlung bestehe. 3.4

In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 ( Urk. 10/54) ergänzte derselbe, dass die Psychotherapie nicht ausschliesslich eingliederungsrelevante Inhalte habe, sondern auch Inhalte der Leidensbehandlung . Auch sei die Prognose der Einglie derung durch die Fortsetzung der Therapie und weiterer flankierende r Massnah men als «verhalten positiv» beurteilt worden . Zudem werde von einem nach vollziehbar instabile n Verlauf der Erkrankung bzw. Störung berichtet (S. 1). Zusammengefasst sei daher eine weitere Verlängerung der Kostenübernahme bei deutlich als unsicher beschriebene r Prognose einer gelingenden Eingliederung nicht zu empfehlen, da die Leidensbehandlung aktuell im Fokus der Behandlung stehe (S. 2).

E. 4.1 Aktenkundig ist, dass dem Versicherten bereits seit dem 1 2. April 2014 therapeu tische Massnahmen nach Art. 12 IVG gesprochen worden waren . Wie im Bericht von Dr. A.___ aufgeführt, findet die Therapie fortlaufend seit dem 1 2. April 2013 statt ( Urk. 10/38/2).

Bereits mit Blick auf die Dauer der Massnahme stellt sich somit die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Behandlung ausge gangen werden kann oder ob nicht eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer vorliegt (E. 1.4) . So stellt gemäss bundesgerichtlicher Recht spre chung eine Psychotherapie, die bereits während vo lle n sechs Jahren als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG gewährt wurde und aller Wahrschein lichkeit nach über weitere Jahre hin erbracht werden müsste , eine Dauerbehand lung dar (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_430/2010 vom 23. November 2010 E.

3.4). Vorliegend wurde die Psychotherapie des Versicherten als medizinische Massnahm e nach Art. 12 IVG bereits mehr als acht Jahre gewährt und sie ist aller Wahrscheinlichkeit nach über weitere Jahre notwendig , denn wie aus den Berich ten der Behandler hervorgeht, dauert die Behandlung der vorliegenden schweren Form der Belastung in der Kindheit mehrere Jahre, weswegen auch die Verlänge rung um mindestens zwei weitere Jahre beantragt wurde ( Urk. 10 /38/5). Insge samt ist somit davon auszugehen, dass es sich nunmehr um eine Dauerbehand lung handelt, welche nicht unter Art. 12 IVG fällt, auch wenn die Therapie für den Versicherten unerlässlich ist, um weiterhin die Schule zu besuchen und er in den letzten Monate n

F ortschritte gemacht hat (vgl. Urk. 10 /45/2).

E. 4.2 Des Weiteren wird a us den Berichten der Fachpersonen deutlich, dass beim Ver sicherten ein instabiler Verlauf vorliegt. Insbesondere führen soziale Wechsel und Übergänge jeweils zu einer erheblichen Destabilisierung und Verunsicherung ( Urk. 10/38/3). Mit Blick auf die medizinischen Berichte ist somit nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass bei unsicherer Prognose und instabiler Krankheitssituation die Leidensbehandlung im Vorder grund steh t .

Dass es sich bei der emotionalen Störung des Versicherten

um ein labiles patho logisches Geschehen handelt, dessen Behandlung im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG rechtsprechungsgemäss nicht in den Zuständigkeitsbereich der Inva liden-, sondern der Krankenversicherung fällt (E. 1 .4 und E. 1 .6), ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Versicherte

sehr vulnerabel auf sich verändernde

All tagssituationen reagiert. So wurde von den Fachpersonen beschrieben, dass er auf einen unerwarteten Lehrerwechsel stark reagiert habe, genauso wie auf

die strukturelle Vergrösserung seiner Pflegefamilie .

Beides

überforderte ihn und riss mit der im Anschluss stattfindenden Umplatzierung in ein Sonderschulheim schliesslich a lte bindungstraumatische Erfahrungen auf ( Urk. 10/38/1) . Vor die sem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Behandler lediglich von einer verhalten positiven Prognose ausgehen (Urk.

10/45/3). Insofern ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert werden kann (E. 1.5). Für die Kos t enübernahme der medizinischen Massnahmen nach Art.

12 IVG wird jedoch eine positive Prognose vorausgesetzt (vgl. E. 1.4), weshalb auch aus diesem Grund keine Kostenüber nahme durch die Invalidenversicherung erfolgen kann.

E. 4.3 Zusammengefasst

erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine im Vordergrund stehende Leidensbehandlung als zutreffend. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen das Kind gefällt wird und auch

dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird, sondern einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversicherungen, hier derjenige der Invali denversicherung von de m jenigen der

Krankenversicherung (E. 1.6), Rechnung ge tragen wird.

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegen den Versicherten

aufzuerlegen.

E. 5.2 Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die gesetzliche Vertrete rin des Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angewiesen ist (vgl. Urk. 3/5 ) und das von ihr gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzu stufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 4 00.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. D er

Versicherte ist zur Nachzahlung verpflich tet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2022 wird d em Beschwerdeführe r die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00604

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

20. März 2023 in Sachen X.___ , geb. 2009 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Z.___ , Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 2009 geborene X.___ wurde am 1 9. Februar 2014 von seiner Bei ständin unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet ( Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte für die Zeit von 1 2. April 2014 bis 3 0. April 2016 ( Urk. 10/19) Kosten gutsprache für eine ambulante Psychotherapie, welche jeweils um zwei Jahre

bis 3 0. April 2022 verlängert wurde ( Urk. 10/25; Urk. 10/31; Urk. 10/37). Mit Arzt bericht vom 12.

Mai 2022 stellte seine Psychotherapeutin ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie (Urk.

10/38). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und stellte am 1 6. August 2022 die Abweisung der Kostengutsprache für die Psychotherapie in Aussicht ( Urk. 10/41), wogegen der Beistand des Versicherten Einwand erhob ( Urk. 10/45). Mit Verfü gung vom 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

2) wies die IV-Stelle das Leis t ungsgesuch des Versicherten ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch die Mutter, am 14.

No vember 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 4. Oktober 2022 ( Urk.

2) sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin Kostengutsprache für Psycho therapie und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2023 ( Urk. 11) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Mutter des

Versicherten

am 1 7. Ja nuar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Anspruch auf medizinische Massnahmen vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwend bar. 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli gatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Be rücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). 1.3

Die Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen stützt sich auf Art. 12 IVG, wonach nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, die «nicht auf die Behandlung des Leidens an sich», also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behand lung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigier baren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinwei sen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behand lung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleich zeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbil dung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/ 2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 4.2). 1.4

Rechtsprechungsgemäss kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversi cherung auch bei Versicherten unter 20 Jahren nicht in Betracht, wenn sich sol che Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft ge bessert werden können. Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Versicherten unter 20 Jahren fällt aber nicht schon deshalb aus ser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen von

Art. 12 IVG

bei nichterwerb stätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmass nahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit an dauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie je doch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Mass nahme

regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Be rufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Rz . 645–647/ 845–847.5 des Kreisschreiben s über die medizinischen Ein-gliederungsmassnahmen der IV (KSME), g ültig ab 1. Januar 2022, S tand: 1. Juli 2022 , sind d ie Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie aus nahmsweise gegeben , wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztli cher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kos tengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Rele vanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen . Psychothera peutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbe stimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich un begrenzter Dauer darstellt (vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_354/2016 vom 1 8. Juli 2016) . 1.6

Sodann ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgaben bereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Un fallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Ver letzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit Hinweis). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk.

2), dass beim Versicherten

die Diagnose einer reaktiven Bindungsstörung des Kindsal t ers, eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung, eine einfach e Ak t ivitäts- und Auf merksamkeitsstörung und eine unterdurchschnittliche Intelligenz

vorlägen . Seit dem 1 2. April seien die Kosten für die Psychotherapie nach Art. 12 IVG über nommen worden. Die lange Zeitdauer der Psychotherapie sei durch die Bindungs störung im frühen Kindesalter nachvollziehbar. Die medizinischen Unterlagen zeigten nun klar, wie vulnerabel der Versicherte auf Alltagsveränderungen rea giere , sodass neben der unterdurchschnittlichen Kognition und dem aus der Bin dungsstörung resultierenden ADHS (Komorbidität) eine instabile Krankheitssitu ation im Sinne einer Leidensbehandlung bestehe. Die Psychotherapie stelle somit nicht mehr eine Massnahme dar, welche sich unmittelbar auf die Eingliederung richte . Weiter werde die Prognose der Eingliederung durch die Fortsetzung der Psychotherapie und weiteren flankierenden Unterstützungsmassnahmen als ver halten positiv beurteilt. Bei deutlich unsicher beschriebene r Prognose einer ge lingenden Eingliederung seien die Voraussetzungen für die Kosten übernahme nicht erfüllt . Die Leidensbehandlung stehe aktuell im Fokus (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass er auf die Psychotherapie angewiesen sei, um später beruflich eingegliedert werden zu kön nen. Er verwies dabei auf einige Auszüge aus zwei Schreiben seiner Behandler, wonach er Fortschritte mache und sich eine deutliche psychische Stabilis i erung mit Verbesserung der Symptome zeige (S. 4- 5) . Aus all den Äusserungen der Be hand l er gehe klar hervor, dass die Therapie den Zweck der Eingliederung und nicht die Behandlung des Leidens an sich verfolge. Zwar werde eine verhalten positive Prognose gestellt, es gehe aber auch klar hervor, dass ohne eine solche Therapie eine Eingliederung nicht möglich sein werde. Eine weitere Kostenüber nahme der Psychotherapie sei deshalb klar angezeigt (S. 7). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH für Kinder- und Jungend psychiatrie und Psychothe rapie, sowie lic. phil. B.___ ,

eidg. anerkannte Psychotherapeutin , führten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2022 ( Urk. 10/38) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Reaktive Bindungsstörung des Kindesalter s ICD-10 F94.1, April 2013 - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung ICD-10 F43.8, April 2013 - Einfach e Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor dem Hintergrund der reaktiven Bindungsstörung und -traumatisierung ICD-10 F90.0, Okto ber 2018 - Unterdurchschnittliche Intelligenz IQ 70-84 (WICS-V-76)

Sie führten aus, dass

für den Versicherten

alle sozialen Wechsel und Übergänge aufgrund seiner Geschichte eine erhebliche Destabilisierung und Verunsicherung darstellten, welche gut begleitet werden müss t e n (S. 3) . Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 sei ein unerwarteter Lehrerwechsel in der Sonderschule erfolgt, auf den der Versicherte emotional stark reagiert habe . Gleichzeitig habe sich das Familienleben in der Pflegefamilie zunehmend erschwert. Durch die strukturelle Vergrösserung der Pflegefamilie sei der Versicherte überfordert gewesen , weswe gen entschieden wurde, ihn im Sommer 2021 in ein Sonderschulheim zu platzie ren , was alte bindungstraumatische Erfahrungen aufgerissen habe . Er habe über mehrere Monate hinweg die Symptome einer Retraumatisierung gezeigt (S. 1) . Es habe leider lange Zeit keine geeignete Schule gefunden werden können , in denen sich der Versicherte habe integrieren lassen. Erst kurz vor den Frühlingsferien 2022 - nach einem fast einjährigen Schulunterb r uch - habe ein passender Schul platz in einer Sonderschule gefunden werden können (S. 2).

Die Therapie finde seit mehreren Monaten wieder regelmässig statt und der Ver sicherte mache deutliche Fortschritte. Die Situation stabilisiere sich zunehmend, er sei interessiert und möchte es in die Oberstufe schaffen und später eine Lehre machen (S. 3 ). Erfahrungsgemäss dauere eine Reaktion auf diese Form der Belas tung mehrere Jahre, sei bei störungsspezifischer Behandlung und stabiler Pflege familie (was nun wieder gegeben sei) aber wesentlich besserungsfähig (S.

4). 3.2

Dieselben Fachpersonen erwähnten im Bericht vom 1 1. September 2022 ( Urk. 10/45), dass die Therapie seit dem Kindergartenalter immer einen direkten Einfluss auf die schulische Integrationsfähigkeit gehabt habe. Deren stetige r Aus bau habe daher zu jedem Zeitpunkt im Zentrum der Therapie gestanden und es sei unmittelbar die Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit angestrebt worden (S. 1). Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich über lange Phasen deutlich stabilisiert. Dass Eingliederungsziele im Zentrum der Therapie gestanden hätten, habe allein der Umstand gezeigt, dass der Versicherte nach der Wieder aufnahme der kurzzeitig verweigerten

Psychotherapie im Herbst 2021 sukzessive wieder dazu befähigt worden sei , eine Schule zu besuchen. Die Rückmeldungen der Schule und seiner Patentante seien deutlich positiver. Insofern führe die Kor rektur der Defekte (die sich beim Versicherten in den beschriebenen Störungsbil dern zeigten, welche wiederum zu schulischen Funktionsausfällen führten) dazu, dass er überhaupt wieder eingliederungsfähig geworden sei (S. 2). Seit dem Be richt vom Mai 2022 hätten weitere Therapieerfolge erzielt werden können. Die Eingliederungsfähigkeit und die Integration hätten in dieser Zeit deutlich verbessert werden können. Bei Weiterführung der regelmässigen wöchentlichen Psychotherapie, der weiteren Sonderbeschulung sowie bei späteren beruflichen Massnahmen sei die Prognose verhalten positiv, was auf eine deutliche Verbesse rung der Symptome hinweise. Ohne weitere therapeutische Begleitung sei die Prognose für eine gelingende schulische Integration negativ (S. 3). 3.3

RAD-Arzt Dr. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, führt e in seiner Stellungnahme vom 2 9. Juli 2022 ( Urk. 10/40/2) aus, dass die lange Dauer der Psychotherapie durch die Bindungsstörung im frühen Kindsalter nachvollziehbar sei. De r Bericht der Behandler zeige jedoch nun auch klar, wie vulnerabel der Versicherte auf Alltagsveränderungen reagiere, sodass eine insta bile Krankheitssituation im Sinne einer Leidensbehandlung bestehe. 3.4

In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 ( Urk. 10/54) ergänzte derselbe, dass die Psychotherapie nicht ausschliesslich eingliederungsrelevante Inhalte habe, sondern auch Inhalte der Leidensbehandlung . Auch sei die Prognose der Einglie derung durch die Fortsetzung der Therapie und weiterer flankierende r Massnah men als «verhalten positiv» beurteilt worden . Zudem werde von einem nach vollziehbar instabile n Verlauf der Erkrankung bzw. Störung berichtet (S. 1). Zusammengefasst sei daher eine weitere Verlängerung der Kostenübernahme bei deutlich als unsicher beschriebene r Prognose einer gelingenden Eingliederung nicht zu empfehlen, da die Leidensbehandlung aktuell im Fokus der Behandlung stehe (S. 2). 4. 4.1

Aktenkundig ist, dass dem Versicherten bereits seit dem 1 2. April 2014 therapeu tische Massnahmen nach Art. 12 IVG gesprochen worden waren . Wie im Bericht von Dr. A.___ aufgeführt, findet die Therapie fortlaufend seit dem 1 2. April 2013 statt ( Urk. 10/38/2).

Bereits mit Blick auf die Dauer der Massnahme stellt sich somit die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Behandlung ausge gangen werden kann oder ob nicht eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer vorliegt (E. 1.4) . So stellt gemäss bundesgerichtlicher Recht spre chung eine Psychotherapie, die bereits während vo lle n sechs Jahren als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG gewährt wurde und aller Wahrschein lichkeit nach über weitere Jahre hin erbracht werden müsste , eine Dauerbehand lung dar (vgl. Urteil des Bundesgericht s 9C_430/2010 vom 23. November 2010 E.

3.4). Vorliegend wurde die Psychotherapie des Versicherten als medizinische Massnahm e nach Art. 12 IVG bereits mehr als acht Jahre gewährt und sie ist aller Wahrscheinlichkeit nach über weitere Jahre notwendig , denn wie aus den Berich ten der Behandler hervorgeht, dauert die Behandlung der vorliegenden schweren Form der Belastung in der Kindheit mehrere Jahre, weswegen auch die Verlänge rung um mindestens zwei weitere Jahre beantragt wurde ( Urk. 10 /38/5). Insge samt ist somit davon auszugehen, dass es sich nunmehr um eine Dauerbehand lung handelt, welche nicht unter Art. 12 IVG fällt, auch wenn die Therapie für den Versicherten unerlässlich ist, um weiterhin die Schule zu besuchen und er in den letzten Monate n

F ortschritte gemacht hat (vgl. Urk. 10 /45/2). 4.2

Des Weiteren wird a us den Berichten der Fachpersonen deutlich, dass beim Ver sicherten ein instabiler Verlauf vorliegt. Insbesondere führen soziale Wechsel und Übergänge jeweils zu einer erheblichen Destabilisierung und Verunsicherung ( Urk. 10/38/3). Mit Blick auf die medizinischen Berichte ist somit nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass bei unsicherer Prognose und instabiler Krankheitssituation die Leidensbehandlung im Vorder grund steh t .

Dass es sich bei der emotionalen Störung des Versicherten

um ein labiles patho logisches Geschehen handelt, dessen Behandlung im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG rechtsprechungsgemäss nicht in den Zuständigkeitsbereich der Inva liden-, sondern der Krankenversicherung fällt (E. 1 .4 und E. 1 .6), ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Versicherte

sehr vulnerabel auf sich verändernde

All tagssituationen reagiert. So wurde von den Fachpersonen beschrieben, dass er auf einen unerwarteten Lehrerwechsel stark reagiert habe, genauso wie auf

die strukturelle Vergrösserung seiner Pflegefamilie .

Beides

überforderte ihn und riss mit der im Anschluss stattfindenden Umplatzierung in ein Sonderschulheim schliesslich a lte bindungstraumatische Erfahrungen auf ( Urk. 10/38/1) . Vor die sem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Behandler lediglich von einer verhalten positiven Prognose ausgehen (Urk.

10/45/3). Insofern ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert werden kann (E. 1.5). Für die Kos t enübernahme der medizinischen Massnahmen nach Art.

12 IVG wird jedoch eine positive Prognose vorausgesetzt (vgl. E. 1.4), weshalb auch aus diesem Grund keine Kostenüber nahme durch die Invalidenversicherung erfolgen kann. 4.3

Zusammengefasst

erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine im Vordergrund stehende Leidensbehandlung als zutreffend. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen das Kind gefällt wird und auch

dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird, sondern einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversicherungen, hier derjenige der Invali denversicherung von de m jenigen der

Krankenversicherung (E. 1.6), Rechnung ge tragen wird. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegen den Versicherten

aufzuerlegen. 5.2

Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die gesetzliche Vertrete rin des Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angewiesen ist (vgl. Urk. 3/5 ) und das von ihr gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzu stufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 4 00.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. D er

Versicherte ist zur Nachzahlung verpflich tet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2022 wird d em Beschwerdeführe r die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone