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IV.2022.00603

Nach Lage der Akten reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass für die Taggeldberechnung vom in einem 80%-Pensum erzielten Einkommen ausgegangen wurde. (hängig)

Zürich SozVersG · 2023-10-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1983 ( Urk. 8/1/1) , meldete sich am 1 6. September 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere Depression mit starken Erschöp fungserscheinungen und psychosomatischen Symptomen seit dem 2 4. April 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/1 , Urk. 8/6 ). Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug arbeitete sie als IT-Beraterin ( Urk. 8/1/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerb li che Abklärungen und übernahm ein internes Job Coaching zur Vorberei tung und Begleitung des Wiedereinstiegs beim Arbeitgeber vom 8. November 2019 bis zum 7. Mai 2020 ( Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass die Versicherte per 1. Mai 2020 einer Tätigkeit im angepassten Rahmen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber im reduzier ten Arbeits pensum von 80 % nachgehen könne und der Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde ( Urk. 8/29).

Mit Zusatzgesuch vom 2 9. September 2021 (Eingangsdatum) teilte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ( Urk. 8/33 , Urk. 8/3 5 ). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und über nahm die Kosten für eine Potentialabklärung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___

vom 3 1. Januar bis zum 2 7. Februar 2022 ( Urk. 8/51) samt Taggeld-Leistungen (Verfügung vom 1 5. Feb ruar 2022, Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 2 1. September 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1 8. Oktober 2022 bis zum 1 5. April 2023 ( Urk. 8/79) und sprach mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 ein Taggeld von Fr. 180.-- pro Tag zu ( Urk. 8/84). 2.

2.1

Die Versicherte stellte am 7. November 2022 ein Wiedererwägungsgesuch bezüg lich der Taggeldverfügung vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk. 8/ 102 ). Am 14. November 2022 erhob sie Beschwerde beim hiesigen Gericht ( Urk.

1) und bean tragte, es sei die Taggeldverfügung vom 1 2. Oktober 2022 aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 1 8. Oktober 2022 bis zum 3 1. Dezember 2022 der gesetzlich korrekt berechnete IV-Taggeldansatz zuzusprechen. Eventualiter sei die Taggeldverfü gung vom 1 2. Oktober 2022 aufzuheben und die Streitsache zur Neuberechnung des Taggeldansatzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

( Urk. 1 S. 2 ) . 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf den Verzicht auf Stellungnahme der Ausgleichskasse Zug auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten ,

Urk. 8/1-105 , sowie des Schreiben s vom 1 0. Januar 2023 der Ausgleichskasse Zug, Urk. 9). 2.3

Nach Einholen der Akten der Ausgleichskasse Zug ( Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-65) wurde die Beschwerdeführer in am 2 1. Februar 2023 über die Be schwerdeantwort in Kennt nis gesetzt ( Urk. 13). 2.4

Mit Beschluss vom 1 8. April 2023 wurde d e r Beschwerdeführer in Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Abänderung der angefochte nen Verfügung vom

12. Oktober 2022 zu ihrem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk.

15) . 2.5

Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom

31. Mai 2023 vernehmen (Urk. 18). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde vom 14.

November 2022 ein lei tend aus, dass sie das Sozialversicherungsgericht über das bei der Beschwerde gegneri n

pe n dente Wiedererwägungsgesuch vom 7.

November 2022 informiere (Urk.

1 S.

4

f. ). Bezüglich dieses Gesuchs (Urk. 8/102) tätig t en die Beschwerde geg nerin und die Ausgleichskasse Zug, welcher die Erstellung der ange fochtenen Tag geldverfügung obl ag (Urk. 7 S. 1, Urk. 9), aber - soweit feststellbar - , abge sehen von der Einakturierung des Gesuchs samt Beilagen

am

8. No vember 2022 (Aktenverzeichnis se zu

Urk. 8/1-105 und zu Urk. 12/1-65 ) ,

noch keine Vor keh ren , bevor die Behandlung der Sache mit Einreichung der Beschwerde vom 14. November 2022 (Urk. 1) auf das Sozialversicherungsgericht übergegangen ist (sog. Devolutiveffekt, vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 133 zu Art. 61). 2. 2 . 1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend die Höhe der Taggeldleistungen ab dem 1 8. Oktober 2022 strittig sind, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

2 . 2

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnah men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen ( lit . a), oder in ihrer Erwerbs tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind ( lit . b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruf lichen Aus bildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen ( lit . a), oder an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenom men haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind ( lit . b). Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( lit . a), oder ihre Ausbildung auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert ( lit . b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe a bis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2 . 3

Gemäss Art. 22 bis Abs. 1 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. D ie Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesund heit liche Einschränkung erzielten Erwerbsein kom mens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG) . Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein kommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG

erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 2 . 4

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m it w eiteren H inweisen ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin setzte in der Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 das Tag geld für den Zeitraum vom 1 8. Oktober bis 3 1. Dezember 2022 sowie ab dem 1. Januar 2023 gestützt auf ein massgebendes Jahreseinkommen in Höhe von Fr.

81'926.-- fest, woraus ein massgebendes Tageseinkommen in Höhe von Fr. 225.-- bezie hungs weise ein Taggeld in Höhe von Fr. 180.-- resultierte ( Urk. 2 S. 1 ). 3.2

Die Beschwerdeführerin liess hiergegen insbesondere vorbringen, dass das Ab stützen auf das höchste AHV-pflichtige Einkommen der letzten Jahre gemäss In dividuellem Konto (IK) den Untersuchungsgrundsatz verletze (Urk.

1 S. 5) . Sie sei erstmals ab dem 2 4. April 2019 bis zum 3 0. April 2020 arbeitsunfähig ge wesen und sei in diesem Zeitpunkt in einem 100 % -Pensum angestellt gewesen (Urk. 1 S. 5-6) . Per 1. Mai 2020 sei das Pensum infolge gesundheitlicher Gründe auf 80 % reduziert worden. Ent sprechend sei auf das AHV-pflichtige Einkommen vor dem 2 4. April 2019 in einem Pensum von 100 % abzustellen. Dieses Jahres salär sei ent spre chend dem Addendum for

workload

increase vom 6. Dezember 2019 auf Fr. 92'888.75 zu er höhen (Urk. 1 S. 6) . Diese Vereinbarung sei rück wirkend per September 2018 unter zeichnet worden, die Lohnkorrektur en

für die Zeit von Sep tember bis November 2019 sei en hingegen im Dezember 2019 verbucht worden (Urk. 1 S. 6) . Zusätzlich sei en ein jährlicher Bonus von Fr. 2'230.-- sowie Health Insurance Benefits (Fr.

5 '530.--) als Lohnbestandteile zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 7, Urk. 18 S. 2 ). So ergebe sich ein für die IV-Taggeldberechnung massgebendes Einkom men in der Höhe von Fr. 100'648.-- ( Urk. 18 S. 2). Auf dieses Einkommen sei abzustellen, denn e s sei keine 100%ige medizi nisch-theoretische Arbeitsfähig keit im Zeitpunkt der Pensumsreduktion p er 1. Mai 2020 ausgewiesen ( Urk. 18 S.

4). Im Bericht vom 8. Juni 2020 habe der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie,

von einer durch gehend mittelgradig depres siven Episode , welche

gegenwärtig ledig lich teilre mittiert sei, gesprochen ( Urk. 18 S. 2 f. ) . Die von ihm attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit habe sich explizit auf das bestehende Arbeitspensum von 80 % bezogen. Folglich habe der seit März (richtig: April, Urk. 8/40/2-3) 2020 behandelnde Facharzt sie zu keinem Zeitpunkt als vollumfänglich arbeits fähig betrachtet. Es sei somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlich keit erstellt , dass sie ihr Arbeitspensum auf E mpfehlung i hres Psychiaters auf grund ihres Gesund heits zustandes verringert habe . Zum vorher gehenden Arztbe richt ihres früheren Psychiaters,

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psycho thera pie, vom 31.

Januar 2020 sei fest zu halten, dass er ihr eine 50%ige (Urk. 8/20/2) Arbeits unfähigkeit attestiert und eine 100%ige Arbeits fä higkeit ab Mai 2020 prog nostiziert habe beziehungsweise dies als Ziel «an visiert» worden sei. Dabei habe es sich aber nicht um eine zeitechte Beurtei lung der me dizinisch-theore tischen Arbeitsfähigkeit, sondern um eine medizi nisch nicht be gründete Ziel for mulierung beziehungsweise eine blosse Prognose gehan delt. Das Ziel habe offensichtlich nicht erreicht werden können

(Urk. 18 S. 3). Es müsse zudem ihre E-Mail-Nachricht vom 17. März 2020 an ihren Arbeitgeber berück sichtigt werden. Darin habe sie festgehalten, es sei zwar geplant,

dass sie ab dem 1. Mai 2020 wieder mit einem Voll zeitpensum ein steige .

W ie im voran gegange nen Gespräch erwähnt ,

möchte sie aber ihr Pensum ab dem 1. Mai 2020 auf 80 % reduzieren , d a sie sich in einem 100 % -Pensum überfordert sehe (Urk. 18 S. 3-4). Daraus gehe ebenfalls hervor, dass sie wegen gesund heit licher Überfor derung und nicht aufgrund eines Bedürfnisses nach mehr Freizeit um eine Pensumsreduktion ersucht habe (Urk. 18 S. 4). Weil somit die Pensumsreduktion von 100 % auf 80 % per 1. Mai 2020 aus ge sundheitlichen Gründen erfolgt sei, sei für die Be rechnung des Taggeldes auf ihr Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchti gungen, mithin auf ein Einkom men in der Höhe von Fr. 100'648.--, abzustellen (Urk.

18 S.

2). 4 . 4 .1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztliche Berichte und Stellung nahmen vor: 4 .2

Dr. A.___ hielt im am 1 3. August 2019

ausgefüllten Formular «Fach arzt mel dung bei Arbeits unfähigkeit» der Krankentaggeldversicherung, der AXA Ver si cherungen AG (nachfolgend: AXA), unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) ein geschränkt sei. Sie könne ihre Arbeit voraussichtlich am 1.

Oktober 2019 wie der aufnehmen (Urk.

8/3/11). Gemäss den Arbeitsunfähig keits zeug nis sen von Dr. A.___ und von Dr. med. B.___ , leitende Ärztin für Psycho somatik, stellvertretende Chef ärztin, Klinik C.___ , w urde der Beschwerde führerin für die Zeitperiode vom 2 4. April bis 3 0. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/3/14-21). 4.3

In der Beurteilung

zuhanden der AXA vo m 9.

September 2019 (Urk.

8/3/6-10) führte die Psychiaterin Dr. D.___

die Diagnose rezidivierende depres sive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), an ( Urk. 8/3/8 ). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. D.___

fest, dass vom 24. April bis 30. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Die Beschwerdeführerin werde erst ab dem 1. Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. Die depressive Symp tomatik sei zwar teilremittiert, aber die Beschwerdeführerin sei bezogen auf ihre letzte Arbeits tätigkeit noch nicht arbeitsfähig. Eine Rückkehr an ihren Arbeits platz setze eine 100%ige Arbeitsfähigkeit voraus, denn sie müsse ein neues Pro jekt ausserhalb des Unternehmens für einen neuen, ihr noch unbekannten Kun den leiten können. Das werde sie überfordern und die Symptomatik ver stärken (Urk. 8/3/9). 4. 4

Beim Telefongespräch vom 2 4. Januar 2020 mit dem von der Beschwerde geg ne rin eingesetzten Job Coach hielt Dr. A.___ fest, er gehe davon aus, dass bis Sommer 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgebaut werden könne (Urk. 8/28/

8 f. ). 4. 5

Alsdann notierte Dr. A.___ im Arztbericht vom 3 1. Januar 2020, dass bei der Beschwer deführerin bei der Erstkonsul t ation vom 9. April 2019 das sympto ma ti sche Vollbild einer schweren depressiven Episode bestanden habe. Die Beschwer deführerin sei vom 9. Mai (richtig: April) bis 3 0. November 2019 zu 100

% arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe er ihr für die Zeitperiode vom 1. De zember 2019 bis 31. Januar 2020 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der zeit (letzte Kon trolle am 2 8. Januar 2020) befinde sich die depressive Störung in Teilremission , doch bestünden noch Stimmungstiefs, eine innere Unruhe, eine Grübelneigung, Gedanken kreisen sowie eine Konzentrationsstörung ( Urk. 8/20 /

2). Die Beschwerde führerin arbeite in einem 40%-Pensum . Es werde eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1.

Mai 2020 anvisiert (Urk. 8/20/3). Die Prognose zur Ein - gliederung sei gut. Einer Ein gliederung stehe nichts im Wege (Urk. 8/20/5). 4. 6

Im Bericht zuhanden der AXA vom 8. Juni 2020 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/92/3 ) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert (ICD-10: F33.1) - Verdacht auf primär abhängige, selbstunsichere Persönlichkeitsakzen tuie rung, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti gung (ICD-10: F10.1)

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte er aus, dass sie «mit dem 80%-Arbeitspensum» aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine andere Erwerbs tätig keit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer reduzierten kognitiv-mentalen Ausdauer und der stark herabgesetzten körperlichen Belastbarkeit mit grossen Pausenbedarf nicht zumutbar

( Urk. 8/92/3 ). 4. 7

Am 5. August 2021 untersuchte Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin im Auftrag der AXA . Dabei befragte sie die Beschwerdeführerin unter anderem zu ihren aktuellen psychischen Be schwerden. Dazu hielt Dr. E.___ in ihre r Beurteilung vom 13. August 2021 zusam mengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Jahr 2019 schon einen ähnlichen Zustand beziehungsweise eine Krise gehabt habe. Sie sei damals auch in der Klinik C.___ gewesen und (bei der Arbeit) für mehrere Monate ausge fallen. Erst im Dezember 2019 sei sie mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin mit einem Job Coach zu ihrer damaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt. Dort habe sie eine ange passte Tätigkeit in der Buchhaltung aus geübt. Zu Beginn der «Corona-Situation» (im März 2020) sei es

zunächst gut ge gangen und sie habe ihr Gesamtpensum um 20% auf 80% reduziert. Die Be schwerdeführerin habe ferner angegeben , dass sie sich seit 2019 durchgehend in einer psychiatrischen Behandlung befinde. Vorgängig sei sie bereits vor 8 Jahren sporadisch in einer psychiatrischen Behandlung gewesen. Ab März 2021 sei es ihr erneut schlechter gegangen. Sie habe sich sehr gefordert und teilweise auch überfordert gefühlt. Sie habe damals auch erfahren, dass ihre Stelle nach Ungarn ausgelagert worden sei, wobei sie sich noch um eine adäquate Übergabe bemüht habe. Ihr sei jedoch in der Folge im April 2021 gekündigt worden, was bei ihr zu einem Zusammenbruch geführt habe. Es sei ihr gesagt worden, dass man auf grund ihrer Fähigkeiten derzeit in der Firma keine adäquate Position finden könne (Urk. 8/42/3). 4. 8

Im Bericht vom 8. November 2021 führte Dr. Z.___

die nachfolgenden Diag nosen an: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung/Störung (abhän gige, selbstunsichere) [ICD-10: F61] - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1)

Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. April 2021 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/40/2 , vgl. dazu auch seine

Arbeitsun fähigkeits zeugnisse für die Zeitperiode vom 30.

April bis 30. September 2021, Urk.

8/32 ).

Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit arbeitslos (Urk.

8/40/5). 5. 5.1

Nachdem die 1983 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/1) im Jahr 2010 die Maturitätsschule für Erwachsene absolviert hatte, begann sie im September des selben Jahres an der Universität F.___

mit eine m

Studium der Wirtschafts wis senschaften (Urk. 8/1/5) . Im April 2011 wurde sie von der G.___ AG (nachfolgend: G.___ ) eingestellt (Urk.

8/73/1) , für welche sie in der Folge verschiedene Tätigkeiten ausübte. Dort ar beitete sie zu nächst bis Okto ber 2013 in einem 40%-Pensum als Assistentin im Bereich Executive Finance and Administration. Im Jahr 2013 begab sich die Beschwerdeführerin wegen einer mittelschweren Depression aufgrund von Prob lemen mit dem Teilzeitjob erstmals in eine ambulante psychiatrische Behandlung

( Urk. 8/28/5).

Bei der G.___

folgte - bei unverändertem Arbeitspensum - bis September 2014 eine weitere Tätigkeit als

Assistentin (Urk. 8/73/1), bevor sie dort

ab Oktober 2014 als Marke ting and Sales E x e cutive (Urk. 8/7 2 / 2 ) arbeitete . Ab dem 1.

Januar 201 6 erhöhte sie ihr Arbeits pensum auf 60 % ( Urk. 8/73/1). Am 26.

Oktober 2016 schloss d ie Beschwerdeführer ihr Studium mit dem Bachelor of Arts in Wirt schafts wissen schaften - Business Administration ab ( Urk. 8/1/5). Sie blieb bei der G.___

angestellt. Per 1. Januar 2017 erfolgte die Erhöhung des Arbeits pen sums auf 80 % ( Urk. 8/73/1).

Hernach trat d ie Beschwerdeführerin gemäss eige nen Anga ben ca. Ende 2017 in eine langdauernde depressive Phase mit schleichendem Be ginn ein (Urk.

8/28/1). Ab dem 1. September 2018 arbeitete sie für die G.___ in einem 100%-Pensum als Quality Engineering and Assurance Test Analyst be ziehungsweise IT-Beraterin und wurde vor Ort in einer Schweizer

Grossb ank ein ge setzt ( Urk. 8/1/6, Urk.

8/28/5, Urk. 8/73/1, Urk. 8/73/2). Alsdann wurde die Be schwerde führerin von Dr. A.___ wegen einer schweren depres siven Episode ab 24. April 2019 zu 100% a rbeitsunfähig g e schrieben (E. 4.2) . Von 4. Juni bis 2 3. Juli 2019 befand sie sich zur stationären Behandlung in der Klinik C.___ ( Urk. 8/3/ 17-18, Urk. 8/28/1).

In der Stellungnahme zu han den der

AXA vom 13.

August 2019 ging Dr. A.___

da von aus, dass die Beschwerde führerin bereits am 1.

Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (E.

4.2). Dieser Be urteilung schloss sich die Psychiaterin Dr. D.___ , welche die Beschwer deführerin am 29.

August 2019 unter suchte (Urk. 8/3/ 6 ) und hernach eine rezidi vierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

diagnostizierte , an (E.

4.3). Dr. A.___ attes tierte der Beschwerde füh rerin da raufhin aber bis und mit 30. November 2019 eine 100 % A rbeitsun fähig keit (E. 4. 5 ) . Die AXA stellte auf die Beurteilung von Dr. D.___

ab , richtete aber als Entgegenkommen für die Beschwerde führerin bis Ende Novem ber 2019 Krankentaggelder aus (Urk. 8/19/11 ) . Am 1. Dezember 2019 begann der berufli che Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin im Support Finanz buch haltung bei der G.___ (Urk. 8/19/2 , Urk. 8/72/2, Urk. 8/73/2 ), wobei sie vom 8. No vember 2019 bis zum 7. Mai 2020 durch einen Job Coach der Beschwerde gegnerin un terstützt wurde ( Urk. 8/15) . Die Beschwerdeführerin startete mit einem 40%-Pen sum (verteilt auf einen Tag und zwei Halbtage , Urk. 8/19/2 ) . Laut Arztbericht von Dr. A.___ vom 31. Januar 2020

be stand in der Zeitperiode vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit . Im selben Bericht hielt der behandelnde Psychiater

fest, dass zusam men mit der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 ins Auge gefasst werde (E.

4. 5 ) . Diese Be urteilung steht somit im Einklang mit seiner Einschätzung, welche er einige Tage zuvor beim Telefongespräch mit dem Job Coach der Beschwerdeführerin abgab (E. 4. 4 ). Der Job Coach hielt im Verlaufsprotokoll vom 1 6. Juni 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe beim Gespräch vom 3 .

März 2020 angegeben, dass sie nun in einem 60%-Pensum arbeite (Urk.

8/28/10). Beim Gespräch vom 24.

März 2020 habe sie ausgeführt, dass sie ihr Arbeitspensum im April

2020 auf 7 0 %

st e igern wolle . Wenn dies geling e, möchte sie ab Mai zu 80

% arbeiten und den Arbeitsvertrag auf dieses Pensum anpassen (Urk. 8/28/10), da sie nicht mehr in einem 100%-Pensum arbeiten möchte (Urk.

8/28/1). In der E-Mail-Nachricht an ihre Arbeitgeberin vom 1 7. März 2020 führte die Beschwer de führerin aus , dass sie ihr Pensum ab 1. Mai 2020 auf 80 % reduzieren möchte, da sie sich mit einem 100%-Pensum überfordert sehe ( Urk. 3/4). Dies spricht für sich allein aber noch nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nur zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre. Tatsache ist, dass die Beschwerde führerin - wie aus geführt - auch nach dem Abschluss ihres Studiums zunächst nur in einem 80%-Pensum arbeitet e ; ein 100%-Pensum übte sie lediglich ab 1. September 2018 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2019 aus.

I m Bericht vom 8. Juni 2020 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus eigenem Antrieb von 100 % auf 80 % reduziert habe (Urk. 8/92/4).

Die Beschwer de füh rerin kann somit auch aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach Lage der Akten ist d ie Reduktion des Arbeits pensums von 100 % auf 80 % per Mai 2020 nicht als überwiegend wahr scheinlich gesundheitlich bedingt zu beur teilen . Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 30. April 2021 erneut aus ps ychischen Gründen

zu 100 %

a rbeits un fähig wurde (E.

4. 8 ). Zuvor hatte die G.___

das Arbeitsverhältnis gekündigt, woraufhin die Beschwerdeführerin psychisch dekompensierte (E. 4. 7 ). 5.2

Auch der Grund für die Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der G.___ ist hier nicht unbeachtlich , hat doch die Beschwerdeführerin ihre Stelle nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit , sondern bereits vorher aufgrund einer von der Arbeitgeberin umgesetzten betrieblichen Umstruk turierung (E. 4. 8 ) verloren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent spricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbsein kommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG -

abgesehen vom Fest setzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invali di tätsbemessung nach der Einkommens vergleichsmethode. Immer hin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauer leis tung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwick lung kein allzu stren ger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (Urteil des Bundes gerichts I 732/06 vom 2.

Mai 2007 E.

2.1 mit Hinweis).

Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt sich das Ein kom men ohne Invalidität ( Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbsein kommen starken Schwan kungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnitts einkommen abgestellt. Kann das tatsächlich er zielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Abs . 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und ent sprechenden berufli chen Verhältnissen festgelegt ( Art. 26 Abs. 4 IVV). Wohl kann vorliegend - wie ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der G.___ gearbeitet hätte. Aufgrund ihrer Aus bildung dürfte die Beschwerdeführerin bei einer ande ren Arbeitgeberin aber zu mindest ein Einkommen in der Grössenordnung des bei der G.___ erzielten erreicht haben . Laut IK-Auszug vom 21.

Oktober 2021 (Urk.

8/37) nahm der Lohn der Beschwerdeführerin bei der G.___ von 2011 bis 2018 stetig zu , was sich aber dadurch, dass die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum ihr Arbeits pensum laufend erhöhte (E.

5.1) ,

erklärt .

Die Beschwerdegegnerin übernahm - offenbar praxisgemäss (vgl. Urk. 3.2) - den Lohn für die Bemessung des Taggeldes (Fr.

81'926.--)

vom Krankentaggeldversicherer (vgl. Urk. 12/9) . Dies ist , jedenfalls aus der Optik der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden, hat sie doch gemäss IK-Auszug vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 8/37) dieses Einkommen in keinem Jahr erreicht und betrug ihr Salär ab dem 1. Mai 2020 bei einem 80 % -Pensum ledig lich Fr.

74'311.20 ( Urk. 8/93). Ansonsten blieb die Taggeldberechnung unbestrit ten. 5.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 (Urk. 2) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1983 ( Urk. 8/1/1) , meldete sich am 1 6. September 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere Depression mit starken Erschöp fungserscheinungen und psychosomatischen Symptomen seit dem 2 4. April 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/1 , Urk. 8/6 ). Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug arbeitete sie als IT-Beraterin ( Urk. 8/1/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerb li che Abklärungen und übernahm ein internes Job Coaching zur Vorberei tung und Begleitung des Wiedereinstiegs beim Arbeitgeber vom 8. November 2019 bis zum 7. Mai 2020 ( Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass die Versicherte per 1. Mai 2020 einer Tätigkeit im angepassten Rahmen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber im reduzier ten Arbeits pensum von 80 % nachgehen könne und der Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde ( Urk. 8/29).

Mit Zusatzgesuch vom 2 9. September 2021 (Eingangsdatum) teilte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ( Urk. 8/33 , Urk. 8/3

E. 5 ). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und über nahm die Kosten für eine Potentialabklärung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___

vom 3 1. Januar bis zum 2 7. Februar 2022 ( Urk. 8/51) samt Taggeld-Leistungen (Verfügung vom 1 5. Feb ruar 2022, Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 2 1. September 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1 8. Oktober 2022 bis zum 1 5. April 2023 ( Urk. 8/79) und sprach mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 ein Taggeld von Fr. 180.-- pro Tag zu ( Urk. 8/84). 2.

2.1

Die Versicherte stellte am 7. November 2022 ein Wiedererwägungsgesuch bezüg lich der Taggeldverfügung vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk. 8/ 102 ). Am 14. November 2022 erhob sie Beschwerde beim hiesigen Gericht ( Urk.

1) und bean tragte, es sei die Taggeldverfügung vom 1 2. Oktober 2022 aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 1 8. Oktober 2022 bis zum 3 1. Dezember 2022 der gesetzlich korrekt berechnete IV-Taggeldansatz zuzusprechen. Eventualiter sei die Taggeldverfü gung vom 1 2. Oktober 2022 aufzuheben und die Streitsache zur Neuberechnung des Taggeldansatzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

( Urk. 1 S. 2 ) . 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf den Verzicht auf Stellungnahme der Ausgleichskasse Zug auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 5.1 Nachdem die 1983 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/1) im Jahr 2010 die Maturitätsschule für Erwachsene absolviert hatte, begann sie im September des selben Jahres an der Universität F.___

mit eine m

Studium der Wirtschafts wis senschaften (Urk. 8/1/5) . Im April 2011 wurde sie von der G.___ AG (nachfolgend: G.___ ) eingestellt (Urk.

8/73/1) , für welche sie in der Folge verschiedene Tätigkeiten ausübte. Dort ar beitete sie zu nächst bis Okto ber 2013 in einem 40%-Pensum als Assistentin im Bereich Executive Finance and Administration. Im Jahr 2013 begab sich die Beschwerdeführerin wegen einer mittelschweren Depression aufgrund von Prob lemen mit dem Teilzeitjob erstmals in eine ambulante psychiatrische Behandlung

( Urk. 8/28/5).

Bei der G.___

folgte - bei unverändertem Arbeitspensum - bis September 2014 eine weitere Tätigkeit als

Assistentin (Urk. 8/73/1), bevor sie dort

ab Oktober 2014 als Marke ting and Sales E x e cutive (Urk. 8/7 2 / 2 ) arbeitete . Ab dem 1.

Januar 201 6 erhöhte sie ihr Arbeits pensum auf 60 % ( Urk. 8/73/1). Am 26.

Oktober 2016 schloss d ie Beschwerdeführer ihr Studium mit dem Bachelor of Arts in Wirt schafts wissen schaften - Business Administration ab ( Urk. 8/1/5). Sie blieb bei der G.___

angestellt. Per 1. Januar 2017 erfolgte die Erhöhung des Arbeits pen sums auf 80 % ( Urk. 8/73/1).

Hernach trat d ie Beschwerdeführerin gemäss eige nen Anga ben ca. Ende 2017 in eine langdauernde depressive Phase mit schleichendem Be ginn ein (Urk.

8/28/1). Ab dem 1. September 2018 arbeitete sie für die G.___ in einem 100%-Pensum als Quality Engineering and Assurance Test Analyst be ziehungsweise IT-Beraterin und wurde vor Ort in einer Schweizer

Grossb ank ein ge setzt ( Urk. 8/1/6, Urk.

8/28/5, Urk. 8/73/1, Urk. 8/73/2). Alsdann wurde die Be schwerde führerin von Dr. A.___ wegen einer schweren depres siven Episode ab 24. April 2019 zu 100% a rbeitsunfähig g e schrieben (E. 4.2) . Von 4. Juni bis 2 3. Juli 2019 befand sie sich zur stationären Behandlung in der Klinik C.___ ( Urk. 8/3/ 17-18, Urk. 8/28/1).

In der Stellungnahme zu han den der

AXA vom 13.

August 2019 ging Dr. A.___

da von aus, dass die Beschwerde führerin bereits am 1.

Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (E.

4.2). Dieser Be urteilung schloss sich die Psychiaterin Dr. D.___ , welche die Beschwer deführerin am 29.

August 2019 unter suchte (Urk. 8/3/ 6 ) und hernach eine rezidi vierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

diagnostizierte , an (E.

4.3). Dr. A.___ attes tierte der Beschwerde füh rerin da raufhin aber bis und mit 30. November 2019 eine 100 % A rbeitsun fähig keit (E. 4. 5 ) . Die AXA stellte auf die Beurteilung von Dr. D.___

ab , richtete aber als Entgegenkommen für die Beschwerde führerin bis Ende Novem ber 2019 Krankentaggelder aus (Urk. 8/19/11 ) . Am 1. Dezember 2019 begann der berufli che Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin im Support Finanz buch haltung bei der G.___ (Urk. 8/19/2 , Urk. 8/72/2, Urk. 8/73/2 ), wobei sie vom 8. No vember 2019 bis zum 7. Mai 2020 durch einen Job Coach der Beschwerde gegnerin un terstützt wurde ( Urk. 8/15) . Die Beschwerdeführerin startete mit einem 40%-Pen sum (verteilt auf einen Tag und zwei Halbtage , Urk. 8/19/2 ) . Laut Arztbericht von Dr. A.___ vom 31. Januar 2020

be stand in der Zeitperiode vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit . Im selben Bericht hielt der behandelnde Psychiater

fest, dass zusam men mit der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 ins Auge gefasst werde (E.

4. 5 ) . Diese Be urteilung steht somit im Einklang mit seiner Einschätzung, welche er einige Tage zuvor beim Telefongespräch mit dem Job Coach der Beschwerdeführerin abgab (E. 4. 4 ). Der Job Coach hielt im Verlaufsprotokoll vom 1 6. Juni 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe beim Gespräch vom 3 .

März 2020 angegeben, dass sie nun in einem 60%-Pensum arbeite (Urk.

8/28/10). Beim Gespräch vom 24.

März 2020 habe sie ausgeführt, dass sie ihr Arbeitspensum im April

2020 auf 7 0 %

st e igern wolle . Wenn dies geling e, möchte sie ab Mai zu 80

% arbeiten und den Arbeitsvertrag auf dieses Pensum anpassen (Urk. 8/28/10), da sie nicht mehr in einem 100%-Pensum arbeiten möchte (Urk.

8/28/1). In der E-Mail-Nachricht an ihre Arbeitgeberin vom 1 7. März 2020 führte die Beschwer de führerin aus , dass sie ihr Pensum ab 1. Mai 2020 auf 80 % reduzieren möchte, da sie sich mit einem 100%-Pensum überfordert sehe ( Urk. 3/4). Dies spricht für sich allein aber noch nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nur zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre. Tatsache ist, dass die Beschwerde führerin - wie aus geführt - auch nach dem Abschluss ihres Studiums zunächst nur in einem 80%-Pensum arbeitet e ; ein 100%-Pensum übte sie lediglich ab 1. September 2018 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2019 aus.

I m Bericht vom 8. Juni 2020 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus eigenem Antrieb von 100 % auf 80 % reduziert habe (Urk. 8/92/4).

Die Beschwer de füh rerin kann somit auch aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach Lage der Akten ist d ie Reduktion des Arbeits pensums von 100 % auf 80 % per Mai 2020 nicht als überwiegend wahr scheinlich gesundheitlich bedingt zu beur teilen . Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 30. April 2021 erneut aus ps ychischen Gründen

zu 100 %

a rbeits un fähig wurde (E.

4. 8 ). Zuvor hatte die G.___

das Arbeitsverhältnis gekündigt, woraufhin die Beschwerdeführerin psychisch dekompensierte (E. 4. 7 ).

E. 5.2 Auch der Grund für die Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der G.___ ist hier nicht unbeachtlich , hat doch die Beschwerdeführerin ihre Stelle nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit , sondern bereits vorher aufgrund einer von der Arbeitgeberin umgesetzten betrieblichen Umstruk turierung (E. 4. 8 ) verloren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent spricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbsein kommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG -

abgesehen vom Fest setzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invali di tätsbemessung nach der Einkommens vergleichsmethode. Immer hin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauer leis tung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwick lung kein allzu stren ger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (Urteil des Bundes gerichts I 732/06 vom 2.

Mai 2007 E.

2.1 mit Hinweis).

Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt sich das Ein kom men ohne Invalidität ( Art.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 (Urk. 2) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 7 unter Beilage ihrer Akten ,

Urk. 8/1-105 , sowie des Schreiben s vom 1 0. Januar 2023 der Ausgleichskasse Zug, Urk. 9). 2.3

Nach Einholen der Akten der Ausgleichskasse Zug ( Urk. 10, Urk.

E. 11 und Urk. 12/1-65) wurde die Beschwerdeführer in am 2 1. Februar 2023 über die Be schwerdeantwort in Kennt nis gesetzt ( Urk. 13). 2.4

Mit Beschluss vom 1 8. April 2023 wurde d e r Beschwerdeführer in Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Abänderung der angefochte nen Verfügung vom

12. Oktober 2022 zu ihrem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk.

15) . 2.5

Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom

31. Mai 2023 vernehmen (Urk. 18). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde vom 14.

November 2022 ein lei tend aus, dass sie das Sozialversicherungsgericht über das bei der Beschwerde gegneri n

pe n dente Wiedererwägungsgesuch vom 7.

November 2022 informiere (Urk.

1 S.

4

f. ). Bezüglich dieses Gesuchs (Urk. 8/102) tätig t en die Beschwerde geg nerin und die Ausgleichskasse Zug, welcher die Erstellung der ange fochtenen Tag geldverfügung obl ag (Urk. 7 S. 1, Urk. 9), aber - soweit feststellbar - , abge sehen von der Einakturierung des Gesuchs samt Beilagen

am

8. No vember 2022 (Aktenverzeichnis se zu

Urk. 8/1-105 und zu Urk. 12/1-65 ) ,

noch keine Vor keh ren , bevor die Behandlung der Sache mit Einreichung der Beschwerde vom 14. November 2022 (Urk. 1) auf das Sozialversicherungsgericht übergegangen ist (sog. Devolutiveffekt, vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 133 zu Art. 61). 2. 2 . 1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend die Höhe der Taggeldleistungen ab dem 1 8. Oktober 2022 strittig sind, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

2 . 2

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnah men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen ( lit . a), oder in ihrer Erwerbs tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind ( lit . b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruf lichen Aus bildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen ( lit . a), oder an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenom men haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind ( lit . b). Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( lit . a), oder ihre Ausbildung auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert ( lit . b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe a bis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2 . 3

Gemäss Art. 22 bis Abs. 1 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. D ie Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesund heit liche Einschränkung erzielten Erwerbsein kom mens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG) . Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein kommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG

erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 2 . 4

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m it w eiteren H inweisen ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin setzte in der Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 das Tag geld für den Zeitraum vom 1 8. Oktober bis 3 1. Dezember 2022 sowie ab dem 1. Januar 2023 gestützt auf ein massgebendes Jahreseinkommen in Höhe von Fr.

81'926.-- fest, woraus ein massgebendes Tageseinkommen in Höhe von Fr. 225.-- bezie hungs weise ein Taggeld in Höhe von Fr. 180.-- resultierte ( Urk. 2 S. 1 ). 3.2

Die Beschwerdeführerin liess hiergegen insbesondere vorbringen, dass das Ab stützen auf das höchste AHV-pflichtige Einkommen der letzten Jahre gemäss In dividuellem Konto (IK) den Untersuchungsgrundsatz verletze (Urk.

1 S. 5) . Sie sei erstmals ab dem 2 4. April 2019 bis zum 3 0. April 2020 arbeitsunfähig ge wesen und sei in diesem Zeitpunkt in einem 100 % -Pensum angestellt gewesen (Urk. 1 S. 5-6) . Per 1. Mai 2020 sei das Pensum infolge gesundheitlicher Gründe auf 80 % reduziert worden. Ent sprechend sei auf das AHV-pflichtige Einkommen vor dem 2 4. April 2019 in einem Pensum von 100 % abzustellen. Dieses Jahres salär sei ent spre chend dem Addendum for

workload

increase vom 6. Dezember 2019 auf Fr. 92'888.75 zu er höhen (Urk. 1 S. 6) . Diese Vereinbarung sei rück wirkend per September 2018 unter zeichnet worden, die Lohnkorrektur en

für die Zeit von Sep tember bis November 2019 sei en hingegen im Dezember 2019 verbucht worden (Urk. 1 S. 6) . Zusätzlich sei en ein jährlicher Bonus von Fr. 2'230.-- sowie Health Insurance Benefits (Fr.

5 '530.--) als Lohnbestandteile zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 7, Urk. 18 S. 2 ). So ergebe sich ein für die IV-Taggeldberechnung massgebendes Einkom men in der Höhe von Fr. 100'648.-- ( Urk. 18 S. 2). Auf dieses Einkommen sei abzustellen, denn e s sei keine 100%ige medizi nisch-theoretische Arbeitsfähig keit im Zeitpunkt der Pensumsreduktion p er 1. Mai 2020 ausgewiesen ( Urk. 18 S.

4). Im Bericht vom 8. Juni 2020 habe der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie,

von einer durch gehend mittelgradig depres siven Episode , welche

gegenwärtig ledig lich teilre mittiert sei, gesprochen ( Urk. 18 S. 2 f. ) . Die von ihm attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit habe sich explizit auf das bestehende Arbeitspensum von 80 % bezogen. Folglich habe der seit März (richtig: April, Urk. 8/40/2-3) 2020 behandelnde Facharzt sie zu keinem Zeitpunkt als vollumfänglich arbeits fähig betrachtet. Es sei somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlich keit erstellt , dass sie ihr Arbeitspensum auf E mpfehlung i hres Psychiaters auf grund ihres Gesund heits zustandes verringert habe . Zum vorher gehenden Arztbe richt ihres früheren Psychiaters,

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psycho thera pie, vom 31.

Januar 2020 sei fest zu halten, dass er ihr eine 50%ige (Urk. 8/20/2) Arbeits unfähigkeit attestiert und eine 100%ige Arbeits fä higkeit ab Mai 2020 prog nostiziert habe beziehungsweise dies als Ziel «an visiert» worden sei. Dabei habe es sich aber nicht um eine zeitechte Beurtei lung der me dizinisch-theore tischen Arbeitsfähigkeit, sondern um eine medizi nisch nicht be gründete Ziel for mulierung beziehungsweise eine blosse Prognose gehan delt. Das Ziel habe offensichtlich nicht erreicht werden können

(Urk. 18 S. 3). Es müsse zudem ihre E-Mail-Nachricht vom 17. März 2020 an ihren Arbeitgeber berück sichtigt werden. Darin habe sie festgehalten, es sei zwar geplant,

dass sie ab dem 1. Mai 2020 wieder mit einem Voll zeitpensum ein steige .

W ie im voran gegange nen Gespräch erwähnt ,

möchte sie aber ihr Pensum ab dem 1. Mai 2020 auf 80 % reduzieren , d a sie sich in einem 100 % -Pensum überfordert sehe (Urk. 18 S. 3-4). Daraus gehe ebenfalls hervor, dass sie wegen gesund heit licher Überfor derung und nicht aufgrund eines Bedürfnisses nach mehr Freizeit um eine Pensumsreduktion ersucht habe (Urk. 18 S. 4). Weil somit die Pensumsreduktion von 100 % auf 80 % per 1. Mai 2020 aus ge sundheitlichen Gründen erfolgt sei, sei für die Be rechnung des Taggeldes auf ihr Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchti gungen, mithin auf ein Einkom men in der Höhe von Fr. 100'648.--, abzustellen (Urk.

18 S.

2). 4 . 4 .1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztliche Berichte und Stellung nahmen vor: 4 .2

Dr. A.___ hielt im am 1 3. August 2019

ausgefüllten Formular «Fach arzt mel dung bei Arbeits unfähigkeit» der Krankentaggeldversicherung, der AXA Ver si cherungen AG (nachfolgend: AXA), unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) ein geschränkt sei. Sie könne ihre Arbeit voraussichtlich am 1.

Oktober 2019 wie der aufnehmen (Urk.

8/3/11). Gemäss den Arbeitsunfähig keits zeug nis sen von Dr. A.___ und von Dr. med. B.___ , leitende Ärztin für Psycho somatik, stellvertretende Chef ärztin, Klinik C.___ , w urde der Beschwerde führerin für die Zeitperiode vom 2 4. April bis 3 0. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/3/14-21). 4.3

In der Beurteilung

zuhanden der AXA vo m 9.

September 2019 (Urk.

8/3/6-10) führte die Psychiaterin Dr. D.___

die Diagnose rezidivierende depres sive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), an ( Urk. 8/3/8 ). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. D.___

fest, dass vom 24. April bis 30. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Die Beschwerdeführerin werde erst ab dem 1. Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. Die depressive Symp tomatik sei zwar teilremittiert, aber die Beschwerdeführerin sei bezogen auf ihre letzte Arbeits tätigkeit noch nicht arbeitsfähig. Eine Rückkehr an ihren Arbeits platz setze eine 100%ige Arbeitsfähigkeit voraus, denn sie müsse ein neues Pro jekt ausserhalb des Unternehmens für einen neuen, ihr noch unbekannten Kun den leiten können. Das werde sie überfordern und die Symptomatik ver stärken (Urk. 8/3/9). 4. 4

Beim Telefongespräch vom 2 4. Januar 2020 mit dem von der Beschwerde geg ne rin eingesetzten Job Coach hielt Dr. A.___ fest, er gehe davon aus, dass bis Sommer 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgebaut werden könne (Urk. 8/28/

8 f. ). 4. 5

Alsdann notierte Dr. A.___ im Arztbericht vom 3 1. Januar 2020, dass bei der Beschwer deführerin bei der Erstkonsul t ation vom 9. April 2019 das sympto ma ti sche Vollbild einer schweren depressiven Episode bestanden habe. Die Beschwer deführerin sei vom 9. Mai (richtig: April) bis 3 0. November 2019 zu 100

% arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe er ihr für die Zeitperiode vom 1. De zember 2019 bis 31. Januar 2020 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der zeit (letzte Kon trolle am 2 8. Januar 2020) befinde sich die depressive Störung in Teilremission , doch bestünden noch Stimmungstiefs, eine innere Unruhe, eine Grübelneigung, Gedanken kreisen sowie eine Konzentrationsstörung ( Urk. 8/20 /

2). Die Beschwerde führerin arbeite in einem 40%-Pensum . Es werde eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1.

Mai 2020 anvisiert (Urk. 8/20/3). Die Prognose zur Ein - gliederung sei gut. Einer Ein gliederung stehe nichts im Wege (Urk. 8/20/5). 4. 6

Im Bericht zuhanden der AXA vom 8. Juni 2020 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/92/3 ) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert (ICD-10: F33.1) - Verdacht auf primär abhängige, selbstunsichere Persönlichkeitsakzen tuie rung, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti gung (ICD-10: F10.1)

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte er aus, dass sie «mit dem 80%-Arbeitspensum» aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine andere Erwerbs tätig keit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer reduzierten kognitiv-mentalen Ausdauer und der stark herabgesetzten körperlichen Belastbarkeit mit grossen Pausenbedarf nicht zumutbar

( Urk. 8/92/3 ). 4. 7

Am 5. August 2021 untersuchte Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin im Auftrag der AXA . Dabei befragte sie die Beschwerdeführerin unter anderem zu ihren aktuellen psychischen Be schwerden. Dazu hielt Dr. E.___ in ihre r Beurteilung vom 13. August 2021 zusam mengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Jahr 2019 schon einen ähnlichen Zustand beziehungsweise eine Krise gehabt habe. Sie sei damals auch in der Klinik C.___ gewesen und (bei der Arbeit) für mehrere Monate ausge fallen. Erst im Dezember 2019 sei sie mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin mit einem Job Coach zu ihrer damaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt. Dort habe sie eine ange passte Tätigkeit in der Buchhaltung aus geübt. Zu Beginn der «Corona-Situation» (im März 2020) sei es

zunächst gut ge gangen und sie habe ihr Gesamtpensum um 20% auf 80% reduziert. Die Be schwerdeführerin habe ferner angegeben , dass sie sich seit 2019 durchgehend in einer psychiatrischen Behandlung befinde. Vorgängig sei sie bereits vor 8 Jahren sporadisch in einer psychiatrischen Behandlung gewesen. Ab März 2021 sei es ihr erneut schlechter gegangen. Sie habe sich sehr gefordert und teilweise auch überfordert gefühlt. Sie habe damals auch erfahren, dass ihre Stelle nach Ungarn ausgelagert worden sei, wobei sie sich noch um eine adäquate Übergabe bemüht habe. Ihr sei jedoch in der Folge im April 2021 gekündigt worden, was bei ihr zu einem Zusammenbruch geführt habe. Es sei ihr gesagt worden, dass man auf grund ihrer Fähigkeiten derzeit in der Firma keine adäquate Position finden könne (Urk. 8/42/3). 4. 8

Im Bericht vom 8. November 2021 führte Dr. Z.___

die nachfolgenden Diag nosen an: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung/Störung (abhän gige, selbstunsichere) [ICD-10: F61] - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1)

Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. April 2021 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/40/2 , vgl. dazu auch seine

Arbeitsun fähigkeits zeugnisse für die Zeitperiode vom 30.

April bis 30. September 2021, Urk.

8/32 ).

Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit arbeitslos (Urk.

8/40/5). 5.

E. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbsein kommen starken Schwan kungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnitts einkommen abgestellt. Kann das tatsächlich er zielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Abs . 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und ent sprechenden berufli chen Verhältnissen festgelegt ( Art. 26 Abs. 4 IVV). Wohl kann vorliegend - wie ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der G.___ gearbeitet hätte. Aufgrund ihrer Aus bildung dürfte die Beschwerdeführerin bei einer ande ren Arbeitgeberin aber zu mindest ein Einkommen in der Grössenordnung des bei der G.___ erzielten erreicht haben . Laut IK-Auszug vom 21.

Oktober 2021 (Urk.

8/37) nahm der Lohn der Beschwerdeführerin bei der G.___ von 2011 bis 2018 stetig zu , was sich aber dadurch, dass die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum ihr Arbeits pensum laufend erhöhte (E.

5.1) ,

erklärt .

Die Beschwerdegegnerin übernahm - offenbar praxisgemäss (vgl. Urk. 3.2) - den Lohn für die Bemessung des Taggeldes (Fr.

81'926.--)

vom Krankentaggeldversicherer (vgl. Urk. 12/9) . Dies ist , jedenfalls aus der Optik der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden, hat sie doch gemäss IK-Auszug vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 8/37) dieses Einkommen in keinem Jahr erreicht und betrug ihr Salär ab dem 1. Mai 2020 bei einem 80 % -Pensum ledig lich Fr.

74'311.20 ( Urk. 8/93). Ansonsten blieb die Taggeldberechnung unbestrit ten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00603

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. Oktober 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1983 ( Urk. 8/1/1) , meldete sich am 1 6. September 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere Depression mit starken Erschöp fungserscheinungen und psychosomatischen Symptomen seit dem 2 4. April 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 8/1 , Urk. 8/6 ). Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug arbeitete sie als IT-Beraterin ( Urk. 8/1/6). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerb li che Abklärungen und übernahm ein internes Job Coaching zur Vorberei tung und Begleitung des Wiedereinstiegs beim Arbeitgeber vom 8. November 2019 bis zum 7. Mai 2020 ( Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 1 9. Juni 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass die Versicherte per 1. Mai 2020 einer Tätigkeit im angepassten Rahmen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber im reduzier ten Arbeits pensum von 80 % nachgehen könne und der Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde ( Urk. 8/29).

Mit Zusatzgesuch vom 2 9. September 2021 (Eingangsdatum) teilte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ( Urk. 8/33 , Urk. 8/3 5 ). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und über nahm die Kosten für eine Potentialabklärung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___

vom 3 1. Januar bis zum 2 7. Februar 2022 ( Urk. 8/51) samt Taggeld-Leistungen (Verfügung vom 1 5. Feb ruar 2022, Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 2 1. September 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1 8. Oktober 2022 bis zum 1 5. April 2023 ( Urk. 8/79) und sprach mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 ein Taggeld von Fr. 180.-- pro Tag zu ( Urk. 8/84). 2.

2.1

Die Versicherte stellte am 7. November 2022 ein Wiedererwägungsgesuch bezüg lich der Taggeldverfügung vom 1 2. Oktober 2022 ( Urk. 8/ 102 ). Am 14. November 2022 erhob sie Beschwerde beim hiesigen Gericht ( Urk.

1) und bean tragte, es sei die Taggeldverfügung vom 1 2. Oktober 2022 aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 1 8. Oktober 2022 bis zum 3 1. Dezember 2022 der gesetzlich korrekt berechnete IV-Taggeldansatz zuzusprechen. Eventualiter sei die Taggeldverfü gung vom 1 2. Oktober 2022 aufzuheben und die Streitsache zur Neuberechnung des Taggeldansatzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

( Urk. 1 S. 2 ) . 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf den Verzicht auf Stellungnahme der Ausgleichskasse Zug auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten ,

Urk. 8/1-105 , sowie des Schreiben s vom 1 0. Januar 2023 der Ausgleichskasse Zug, Urk. 9). 2.3

Nach Einholen der Akten der Ausgleichskasse Zug ( Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-65) wurde die Beschwerdeführer in am 2 1. Februar 2023 über die Be schwerdeantwort in Kennt nis gesetzt ( Urk. 13). 2.4

Mit Beschluss vom 1 8. April 2023 wurde d e r Beschwerdeführer in Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Abänderung der angefochte nen Verfügung vom

12. Oktober 2022 zu ihrem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk.

15) . 2.5

Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom

31. Mai 2023 vernehmen (Urk. 18). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde vom 14.

November 2022 ein lei tend aus, dass sie das Sozialversicherungsgericht über das bei der Beschwerde gegneri n

pe n dente Wiedererwägungsgesuch vom 7.

November 2022 informiere (Urk.

1 S.

4

f. ). Bezüglich dieses Gesuchs (Urk. 8/102) tätig t en die Beschwerde geg nerin und die Ausgleichskasse Zug, welcher die Erstellung der ange fochtenen Tag geldverfügung obl ag (Urk. 7 S. 1, Urk. 9), aber - soweit feststellbar - , abge sehen von der Einakturierung des Gesuchs samt Beilagen

am

8. No vember 2022 (Aktenverzeichnis se zu

Urk. 8/1-105 und zu Urk. 12/1-65 ) ,

noch keine Vor keh ren , bevor die Behandlung der Sache mit Einreichung der Beschwerde vom 14. November 2022 (Urk. 1) auf das Sozialversicherungsgericht übergegangen ist (sog. Devolutiveffekt, vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 133 zu Art. 61). 2. 2 . 1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend die Höhe der Taggeldleistungen ab dem 1 8. Oktober 2022 strittig sind, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

2 . 2

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnah men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen ( lit . a), oder in ihrer Erwerbs tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind ( lit . b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruf lichen Aus bildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen ( lit . a), oder an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenom men haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind ( lit . b). Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( lit . a), oder ihre Ausbildung auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert ( lit . b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe a bis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 2 . 3

Gemäss Art. 22 bis Abs. 1 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. D ie Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesund heit liche Einschränkung erzielten Erwerbsein kom mens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG) . Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsein kommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG

erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 2 . 4

Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m it w eiteren H inweisen ). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin setzte in der Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 das Tag geld für den Zeitraum vom 1 8. Oktober bis 3 1. Dezember 2022 sowie ab dem 1. Januar 2023 gestützt auf ein massgebendes Jahreseinkommen in Höhe von Fr.

81'926.-- fest, woraus ein massgebendes Tageseinkommen in Höhe von Fr. 225.-- bezie hungs weise ein Taggeld in Höhe von Fr. 180.-- resultierte ( Urk. 2 S. 1 ). 3.2

Die Beschwerdeführerin liess hiergegen insbesondere vorbringen, dass das Ab stützen auf das höchste AHV-pflichtige Einkommen der letzten Jahre gemäss In dividuellem Konto (IK) den Untersuchungsgrundsatz verletze (Urk.

1 S. 5) . Sie sei erstmals ab dem 2 4. April 2019 bis zum 3 0. April 2020 arbeitsunfähig ge wesen und sei in diesem Zeitpunkt in einem 100 % -Pensum angestellt gewesen (Urk. 1 S. 5-6) . Per 1. Mai 2020 sei das Pensum infolge gesundheitlicher Gründe auf 80 % reduziert worden. Ent sprechend sei auf das AHV-pflichtige Einkommen vor dem 2 4. April 2019 in einem Pensum von 100 % abzustellen. Dieses Jahres salär sei ent spre chend dem Addendum for

workload

increase vom 6. Dezember 2019 auf Fr. 92'888.75 zu er höhen (Urk. 1 S. 6) . Diese Vereinbarung sei rück wirkend per September 2018 unter zeichnet worden, die Lohnkorrektur en

für die Zeit von Sep tember bis November 2019 sei en hingegen im Dezember 2019 verbucht worden (Urk. 1 S. 6) . Zusätzlich sei en ein jährlicher Bonus von Fr. 2'230.-- sowie Health Insurance Benefits (Fr.

5 '530.--) als Lohnbestandteile zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 7, Urk. 18 S. 2 ). So ergebe sich ein für die IV-Taggeldberechnung massgebendes Einkom men in der Höhe von Fr. 100'648.-- ( Urk. 18 S. 2). Auf dieses Einkommen sei abzustellen, denn e s sei keine 100%ige medizi nisch-theoretische Arbeitsfähig keit im Zeitpunkt der Pensumsreduktion p er 1. Mai 2020 ausgewiesen ( Urk. 18 S.

4). Im Bericht vom 8. Juni 2020 habe der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie,

von einer durch gehend mittelgradig depres siven Episode , welche

gegenwärtig ledig lich teilre mittiert sei, gesprochen ( Urk. 18 S. 2 f. ) . Die von ihm attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit habe sich explizit auf das bestehende Arbeitspensum von 80 % bezogen. Folglich habe der seit März (richtig: April, Urk. 8/40/2-3) 2020 behandelnde Facharzt sie zu keinem Zeitpunkt als vollumfänglich arbeits fähig betrachtet. Es sei somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlich keit erstellt , dass sie ihr Arbeitspensum auf E mpfehlung i hres Psychiaters auf grund ihres Gesund heits zustandes verringert habe . Zum vorher gehenden Arztbe richt ihres früheren Psychiaters,

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psycho thera pie, vom 31.

Januar 2020 sei fest zu halten, dass er ihr eine 50%ige (Urk. 8/20/2) Arbeits unfähigkeit attestiert und eine 100%ige Arbeits fä higkeit ab Mai 2020 prog nostiziert habe beziehungsweise dies als Ziel «an visiert» worden sei. Dabei habe es sich aber nicht um eine zeitechte Beurtei lung der me dizinisch-theore tischen Arbeitsfähigkeit, sondern um eine medizi nisch nicht be gründete Ziel for mulierung beziehungsweise eine blosse Prognose gehan delt. Das Ziel habe offensichtlich nicht erreicht werden können

(Urk. 18 S. 3). Es müsse zudem ihre E-Mail-Nachricht vom 17. März 2020 an ihren Arbeitgeber berück sichtigt werden. Darin habe sie festgehalten, es sei zwar geplant,

dass sie ab dem 1. Mai 2020 wieder mit einem Voll zeitpensum ein steige .

W ie im voran gegange nen Gespräch erwähnt ,

möchte sie aber ihr Pensum ab dem 1. Mai 2020 auf 80 % reduzieren , d a sie sich in einem 100 % -Pensum überfordert sehe (Urk. 18 S. 3-4). Daraus gehe ebenfalls hervor, dass sie wegen gesund heit licher Überfor derung und nicht aufgrund eines Bedürfnisses nach mehr Freizeit um eine Pensumsreduktion ersucht habe (Urk. 18 S. 4). Weil somit die Pensumsreduktion von 100 % auf 80 % per 1. Mai 2020 aus ge sundheitlichen Gründen erfolgt sei, sei für die Be rechnung des Taggeldes auf ihr Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchti gungen, mithin auf ein Einkom men in der Höhe von Fr. 100'648.--, abzustellen (Urk.

18 S.

2). 4 . 4 .1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztliche Berichte und Stellung nahmen vor: 4 .2

Dr. A.___ hielt im am 1 3. August 2019

ausgefüllten Formular «Fach arzt mel dung bei Arbeits unfähigkeit» der Krankentaggeldversicherung, der AXA Ver si cherungen AG (nachfolgend: AXA), unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) ein geschränkt sei. Sie könne ihre Arbeit voraussichtlich am 1.

Oktober 2019 wie der aufnehmen (Urk.

8/3/11). Gemäss den Arbeitsunfähig keits zeug nis sen von Dr. A.___ und von Dr. med. B.___ , leitende Ärztin für Psycho somatik, stellvertretende Chef ärztin, Klinik C.___ , w urde der Beschwerde führerin für die Zeitperiode vom 2 4. April bis 3 0. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/3/14-21). 4.3

In der Beurteilung

zuhanden der AXA vo m 9.

September 2019 (Urk.

8/3/6-10) führte die Psychiaterin Dr. D.___

die Diagnose rezidivierende depres sive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), an ( Urk. 8/3/8 ). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. D.___

fest, dass vom 24. April bis 30. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Die Beschwerdeführerin werde erst ab dem 1. Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. Die depressive Symp tomatik sei zwar teilremittiert, aber die Beschwerdeführerin sei bezogen auf ihre letzte Arbeits tätigkeit noch nicht arbeitsfähig. Eine Rückkehr an ihren Arbeits platz setze eine 100%ige Arbeitsfähigkeit voraus, denn sie müsse ein neues Pro jekt ausserhalb des Unternehmens für einen neuen, ihr noch unbekannten Kun den leiten können. Das werde sie überfordern und die Symptomatik ver stärken (Urk. 8/3/9). 4. 4

Beim Telefongespräch vom 2 4. Januar 2020 mit dem von der Beschwerde geg ne rin eingesetzten Job Coach hielt Dr. A.___ fest, er gehe davon aus, dass bis Sommer 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgebaut werden könne (Urk. 8/28/

8 f. ). 4. 5

Alsdann notierte Dr. A.___ im Arztbericht vom 3 1. Januar 2020, dass bei der Beschwer deführerin bei der Erstkonsul t ation vom 9. April 2019 das sympto ma ti sche Vollbild einer schweren depressiven Episode bestanden habe. Die Beschwer deführerin sei vom 9. Mai (richtig: April) bis 3 0. November 2019 zu 100

% arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe er ihr für die Zeitperiode vom 1. De zember 2019 bis 31. Januar 2020 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der zeit (letzte Kon trolle am 2 8. Januar 2020) befinde sich die depressive Störung in Teilremission , doch bestünden noch Stimmungstiefs, eine innere Unruhe, eine Grübelneigung, Gedanken kreisen sowie eine Konzentrationsstörung ( Urk. 8/20 /

2). Die Beschwerde führerin arbeite in einem 40%-Pensum . Es werde eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1.

Mai 2020 anvisiert (Urk. 8/20/3). Die Prognose zur Ein - gliederung sei gut. Einer Ein gliederung stehe nichts im Wege (Urk. 8/20/5). 4. 6

Im Bericht zuhanden der AXA vom 8. Juni 2020 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/92/3 ) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert (ICD-10: F33.1) - Verdacht auf primär abhängige, selbstunsichere Persönlichkeitsakzen tuie rung, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti gung (ICD-10: F10.1)

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte er aus, dass sie «mit dem 80%-Arbeitspensum» aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine andere Erwerbs tätig keit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer reduzierten kognitiv-mentalen Ausdauer und der stark herabgesetzten körperlichen Belastbarkeit mit grossen Pausenbedarf nicht zumutbar

( Urk. 8/92/3 ). 4. 7

Am 5. August 2021 untersuchte Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin im Auftrag der AXA . Dabei befragte sie die Beschwerdeführerin unter anderem zu ihren aktuellen psychischen Be schwerden. Dazu hielt Dr. E.___ in ihre r Beurteilung vom 13. August 2021 zusam mengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Jahr 2019 schon einen ähnlichen Zustand beziehungsweise eine Krise gehabt habe. Sie sei damals auch in der Klinik C.___ gewesen und (bei der Arbeit) für mehrere Monate ausge fallen. Erst im Dezember 2019 sei sie mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin mit einem Job Coach zu ihrer damaligen Arbeitgeberin zurückgekehrt. Dort habe sie eine ange passte Tätigkeit in der Buchhaltung aus geübt. Zu Beginn der «Corona-Situation» (im März 2020) sei es

zunächst gut ge gangen und sie habe ihr Gesamtpensum um 20% auf 80% reduziert. Die Be schwerdeführerin habe ferner angegeben , dass sie sich seit 2019 durchgehend in einer psychiatrischen Behandlung befinde. Vorgängig sei sie bereits vor 8 Jahren sporadisch in einer psychiatrischen Behandlung gewesen. Ab März 2021 sei es ihr erneut schlechter gegangen. Sie habe sich sehr gefordert und teilweise auch überfordert gefühlt. Sie habe damals auch erfahren, dass ihre Stelle nach Ungarn ausgelagert worden sei, wobei sie sich noch um eine adäquate Übergabe bemüht habe. Ihr sei jedoch in der Folge im April 2021 gekündigt worden, was bei ihr zu einem Zusammenbruch geführt habe. Es sei ihr gesagt worden, dass man auf grund ihrer Fähigkeiten derzeit in der Firma keine adäquate Position finden könne (Urk. 8/42/3). 4. 8

Im Bericht vom 8. November 2021 führte Dr. Z.___

die nachfolgenden Diag nosen an: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung/Störung (abhän gige, selbstunsichere) [ICD-10: F61] - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F10.1)

Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 3 0. April 2021 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/40/2 , vgl. dazu auch seine

Arbeitsun fähigkeits zeugnisse für die Zeitperiode vom 30.

April bis 30. September 2021, Urk.

8/32 ).

Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit arbeitslos (Urk.

8/40/5). 5. 5.1

Nachdem die 1983 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/1) im Jahr 2010 die Maturitätsschule für Erwachsene absolviert hatte, begann sie im September des selben Jahres an der Universität F.___

mit eine m

Studium der Wirtschafts wis senschaften (Urk. 8/1/5) . Im April 2011 wurde sie von der G.___ AG (nachfolgend: G.___ ) eingestellt (Urk.

8/73/1) , für welche sie in der Folge verschiedene Tätigkeiten ausübte. Dort ar beitete sie zu nächst bis Okto ber 2013 in einem 40%-Pensum als Assistentin im Bereich Executive Finance and Administration. Im Jahr 2013 begab sich die Beschwerdeführerin wegen einer mittelschweren Depression aufgrund von Prob lemen mit dem Teilzeitjob erstmals in eine ambulante psychiatrische Behandlung

( Urk. 8/28/5).

Bei der G.___

folgte - bei unverändertem Arbeitspensum - bis September 2014 eine weitere Tätigkeit als

Assistentin (Urk. 8/73/1), bevor sie dort

ab Oktober 2014 als Marke ting and Sales E x e cutive (Urk. 8/7 2 / 2 ) arbeitete . Ab dem 1.

Januar 201 6 erhöhte sie ihr Arbeits pensum auf 60 % ( Urk. 8/73/1). Am 26.

Oktober 2016 schloss d ie Beschwerdeführer ihr Studium mit dem Bachelor of Arts in Wirt schafts wissen schaften - Business Administration ab ( Urk. 8/1/5). Sie blieb bei der G.___

angestellt. Per 1. Januar 2017 erfolgte die Erhöhung des Arbeits pen sums auf 80 % ( Urk. 8/73/1).

Hernach trat d ie Beschwerdeführerin gemäss eige nen Anga ben ca. Ende 2017 in eine langdauernde depressive Phase mit schleichendem Be ginn ein (Urk.

8/28/1). Ab dem 1. September 2018 arbeitete sie für die G.___ in einem 100%-Pensum als Quality Engineering and Assurance Test Analyst be ziehungsweise IT-Beraterin und wurde vor Ort in einer Schweizer

Grossb ank ein ge setzt ( Urk. 8/1/6, Urk.

8/28/5, Urk. 8/73/1, Urk. 8/73/2). Alsdann wurde die Be schwerde führerin von Dr. A.___ wegen einer schweren depres siven Episode ab 24. April 2019 zu 100% a rbeitsunfähig g e schrieben (E. 4.2) . Von 4. Juni bis 2 3. Juli 2019 befand sie sich zur stationären Behandlung in der Klinik C.___ ( Urk. 8/3/ 17-18, Urk. 8/28/1).

In der Stellungnahme zu han den der

AXA vom 13.

August 2019 ging Dr. A.___

da von aus, dass die Beschwerde führerin bereits am 1.

Oktober 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (E.

4.2). Dieser Be urteilung schloss sich die Psychiaterin Dr. D.___ , welche die Beschwer deführerin am 29.

August 2019 unter suchte (Urk. 8/3/ 6 ) und hernach eine rezidi vierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

diagnostizierte , an (E.

4.3). Dr. A.___ attes tierte der Beschwerde füh rerin da raufhin aber bis und mit 30. November 2019 eine 100 % A rbeitsun fähig keit (E. 4. 5 ) . Die AXA stellte auf die Beurteilung von Dr. D.___

ab , richtete aber als Entgegenkommen für die Beschwerde führerin bis Ende Novem ber 2019 Krankentaggelder aus (Urk. 8/19/11 ) . Am 1. Dezember 2019 begann der berufli che Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin im Support Finanz buch haltung bei der G.___ (Urk. 8/19/2 , Urk. 8/72/2, Urk. 8/73/2 ), wobei sie vom 8. No vember 2019 bis zum 7. Mai 2020 durch einen Job Coach der Beschwerde gegnerin un terstützt wurde ( Urk. 8/15) . Die Beschwerdeführerin startete mit einem 40%-Pen sum (verteilt auf einen Tag und zwei Halbtage , Urk. 8/19/2 ) . Laut Arztbericht von Dr. A.___ vom 31. Januar 2020

be stand in der Zeitperiode vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit . Im selben Bericht hielt der behandelnde Psychiater

fest, dass zusam men mit der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2020 ins Auge gefasst werde (E.

4. 5 ) . Diese Be urteilung steht somit im Einklang mit seiner Einschätzung, welche er einige Tage zuvor beim Telefongespräch mit dem Job Coach der Beschwerdeführerin abgab (E. 4. 4 ). Der Job Coach hielt im Verlaufsprotokoll vom 1 6. Juni 2020 fest, die Beschwerdeführerin habe beim Gespräch vom 3 .

März 2020 angegeben, dass sie nun in einem 60%-Pensum arbeite (Urk.

8/28/10). Beim Gespräch vom 24.

März 2020 habe sie ausgeführt, dass sie ihr Arbeitspensum im April

2020 auf 7 0 %

st e igern wolle . Wenn dies geling e, möchte sie ab Mai zu 80

% arbeiten und den Arbeitsvertrag auf dieses Pensum anpassen (Urk. 8/28/10), da sie nicht mehr in einem 100%-Pensum arbeiten möchte (Urk.

8/28/1). In der E-Mail-Nachricht an ihre Arbeitgeberin vom 1 7. März 2020 führte die Beschwer de führerin aus , dass sie ihr Pensum ab 1. Mai 2020 auf 80 % reduzieren möchte, da sie sich mit einem 100%-Pensum überfordert sehe ( Urk. 3/4). Dies spricht für sich allein aber noch nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nur zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre. Tatsache ist, dass die Beschwerde führerin - wie aus geführt - auch nach dem Abschluss ihres Studiums zunächst nur in einem 80%-Pensum arbeitet e ; ein 100%-Pensum übte sie lediglich ab 1. September 2018 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2019 aus.

I m Bericht vom 8. Juni 2020 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus eigenem Antrieb von 100 % auf 80 % reduziert habe (Urk. 8/92/4).

Die Beschwer de füh rerin kann somit auch aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach Lage der Akten ist d ie Reduktion des Arbeits pensums von 100 % auf 80 % per Mai 2020 nicht als überwiegend wahr scheinlich gesundheitlich bedingt zu beur teilen . Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 30. April 2021 erneut aus ps ychischen Gründen

zu 100 %

a rbeits un fähig wurde (E.

4. 8 ). Zuvor hatte die G.___

das Arbeitsverhältnis gekündigt, woraufhin die Beschwerdeführerin psychisch dekompensierte (E. 4. 7 ). 5.2

Auch der Grund für die Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der G.___ ist hier nicht unbeachtlich , hat doch die Beschwerdeführerin ihre Stelle nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit , sondern bereits vorher aufgrund einer von der Arbeitgeberin umgesetzten betrieblichen Umstruk turierung (E. 4. 8 ) verloren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent spricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbsein kommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG -

abgesehen vom Fest setzungszeitpunkt - dem Valideneinkommen bei der Invali di tätsbemessung nach der Einkommens vergleichsmethode. Immer hin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauer leis tung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwick lung kein allzu stren ger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (Urteil des Bundes gerichts I 732/06 vom 2.

Mai 2007 E.

2.1 mit Hinweis).

Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt sich das Ein kom men ohne Invalidität ( Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsäch lich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbsein kommen starken Schwan kungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnitts einkommen abgestellt. Kann das tatsächlich er zielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Abs . 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und ent sprechenden berufli chen Verhältnissen festgelegt ( Art. 26 Abs. 4 IVV). Wohl kann vorliegend - wie ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der G.___ gearbeitet hätte. Aufgrund ihrer Aus bildung dürfte die Beschwerdeführerin bei einer ande ren Arbeitgeberin aber zu mindest ein Einkommen in der Grössenordnung des bei der G.___ erzielten erreicht haben . Laut IK-Auszug vom 21.

Oktober 2021 (Urk.

8/37) nahm der Lohn der Beschwerdeführerin bei der G.___ von 2011 bis 2018 stetig zu , was sich aber dadurch, dass die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum ihr Arbeits pensum laufend erhöhte (E.

5.1) ,

erklärt .

Die Beschwerdegegnerin übernahm - offenbar praxisgemäss (vgl. Urk. 3.2) - den Lohn für die Bemessung des Taggeldes (Fr.

81'926.--)

vom Krankentaggeldversicherer (vgl. Urk. 12/9) . Dies ist , jedenfalls aus der Optik der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden, hat sie doch gemäss IK-Auszug vom 2 1. Oktober 2021 (Urk. 8/37) dieses Einkommen in keinem Jahr erreicht und betrug ihr Salär ab dem 1. Mai 2020 bei einem 80 % -Pensum ledig lich Fr.

74'311.20 ( Urk. 8/93). Ansonsten blieb die Taggeldberechnung unbestrit ten. 5.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 2. Oktober 2022 (Urk. 2) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher