Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, Zoologe (Urk. 6 /15) , war vom 15. Dezember 2014 bis 30. Juni 2016 bei der Universität C.___ als Geschäftsführer des Departe ments « Biomedical Engineering »
tätig (Urk. 6/15/1 , Urk. 6/55/5-6, Urk. 6/79 und Urk. 6/67/1-9 Ziff.
2.1 ), als er sich am
26. Februar 2018 mit dem Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 6/4 Ziff. 6.1) durch eine Multiple Sklerose (Urk. 6/4 Ziff.
6.2)
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/4 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 26. Juli 2018 (Urk. 6/27) Frühinterventions massnahmen im Sinne eines Businesscoachings zu. Im Rahmen des Businesscoachings wurde ein Quereinstieg als Sekundarleh r er avisiert , nach dem sich Bemühungen, in einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein regelmässiges Einkommen zu erwirtschaften, nicht verwirklichen liessen (Urk. 6 /34 S. 5
f.). Die A usbildung für Quereinsteiger zum Sekundarlehrer musste Anfang 2020 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (Urk. 6 /100). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2019 (Urk. 6/58) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ver neinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 16. September 2019 (Urk. 6/65) dagegen Einwand erhoben hatte, liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 und ergänzende Stellungnahme vom 14. Dezember 2021; Urk. 6/112/1-88 und Urk. 6/152). 1.2
Mit Verfügungen vom
14. Oktober 2022 (Urk. 6/184 und Urk. 6/164 = Urk. 2/1 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. September 2018 eine halbe Invalidenrente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 6/183 = Urk. 2/2 ) sprach sie für die Kinder des Versicherten ,
die Beige - ladene 1, Y.___ , geboren am 2. Februar 1999 (Urk. 6/1), und d ie Beigeladene 3, A.___ , geboren am 10. September 2002 (Urk. 6/4 Ziff. 3), für die Zeit vom 1. September 2018 bis
31. Juli 2021 Kinderrenten zur Rente des Vaters zu, und ordnete an, dass die Kinderrenten antragsgemäss an die Beigeladene 2, die Kindsmutter Z.___ ,
auszubezahlen seien (S.
1), und dass eine Nach zahlung im Betrag von Fr. 15'295 .-
- auf Grund der eingereichten Belege betreffend geleistete Unterhaltsbeiträge an den Versicherten (S. 2) auszubezahlen seien. 1.3
Mit Verfügung vom
18. Oktober 2022 (Urk. 6/186 = Urk. 2/3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Beigeladene 1 für die Zeit ab 1. Februar 2022 eine Kinderrente zur Rente ihres Vaters zu, wobei die Nachzahlung der Kinderrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2022 im Betrag von Fr. 3'474 .-- auf Antrag direkt der Beigeladenen 1 auszubezahlen sei. 2. 2.1
Gegen die Verfügungen vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) und
18. Oktober 2022 (Urk. 2/3) erhob der Versicherte am 14. November 2022 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung , die Zusprache einer ganzen Rente mit ent sprechender Anpassung der Kinderrenten , eine Herabsetzung der Ver rechnungs forderung der AXA Versicherungen AG verbunden mit einer höhere n Nach zahlung der Hauptrente. Des Weiteren sei ihm in Anbetracht der von ihm tatsächlich geleisteten Unterhalts zahlungen eine höhere Nachzahlung der Kinderrenten auszurichten (S. 2). 2.2
Mit Verfügungen vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2) hob die IV-Stelle aufgrund eingereichter Ausbildungsnachweise betreffend die Töchter und einer Aufstellung über vom Versicherten geleistete Unterhaltszahlungen die Verfügung vom 14. Oktober 2022 betreffend Kinderrenten (Urk. 2/2) wieder erwägungsweise lit e pendente auf .
Mit der Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Beigeladene 1 (Urk. 9/2/ 2 ) sprach die IV-Stelle wiedererwägungsweise für die Zeit vom
1. September 2018 bis 31. Dezember 2022
sowie ab 1. Januar 2023 eine Kinderrente zur Rente des Vaters zu, stellte fest, dass auf Grund einer von den Kindseltern gemeinsam unterzeichneten Aufstellung von Unterhalts zahlungen des Versicherten vom 29. Oktober 2022 von einer vollumfänglichen Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Versicherten auszugehen sei,
und ordnete ent sprechend eine direkte Ausrich tung der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 12'693 .--
an den Versicherten an. Nach Anrechnung bereits entrichteter Leistungen
– im Umfang von Fr. 12'693 .-- an den Versicher ten und im Umfang von Fr. 3'860 .-
- an die Beigeladene 1 – resultierte ein Saldo von 0. Die von der Hauptleistung getrennte Ausrichtung der Kinderrente wurde auch in der Wiedererwägungsverfügung vorgemerkt
(S. 2) .
Mit der Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Beigeladene 3 (Urk. 9/2/ 1 ) sprach die IV-Stelle wiedererwägungsweise für die Zeit ab 1. Septem ber 2018 eine Kinderrente zur Rente des Vaters zu, stellte fest, dass auf Grund einer von den Kindseltern gemeinsam unterzeichneten Aufstellung von Unter haltszahlungen des Versicherten vom 29. Oktober 2022 von einer vollumfäng lichen Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Versicherten auszugehen sei, und ordnete entsprechend eine direkte Ausrichtung der
Nachzahlung für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 17 ’660 .--
an den Versicherten an. Für den Nachzahlungszeitraum bereits dem Versicherten entrichtete Kinderrentenbetreffnisse rechnete die IV-Stelle an, womit ein offener Salo von 0 resultierte. Die von der Hauptleistung getrennte Ausrichtung der Kinderrente wurde auch in der Wiedererwägungsverfügung vorgemerkt
(S. 2). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 (Urk. 5 und Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde vom 14. November 2022 . 2. 4
Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 ( Urk . 1 in Prozess Nr. IV.2023.00021 = Urk.
9/1) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente mit entsprechender Anpassung der Kinderrenten. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm zusätzlich ein en Betrag von Fr. 3'860 .-- , entsprechend der zu Unrecht der Beigeladenen 1 ausbezahlten Kinderrentennachzahlung (S. 6), auszubezahlen (S. 2). 2.5
Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Urk. 10) wurde der Prozess Nr. IV.2023.00021 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und Y.___ , Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen. 2.6
Mit Replik vom 1. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die AXA Versicherungen AG zwischenzeitlich einen Betrag von Fr. 17'200.70 ausbezahlt habe, weshalb die entsprechende Verrechnung nicht zu beanstanden sei. Aus diesem Grunde ziehe er sein beschwerdeweise gestellte s Rechtsbegehren, wonach die Verrechnungsforderung der AXA herabzusetzen sei, zurück. 2.7
Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 25), wovon dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 26). 2.8
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 27) wurde die Pensionskasse B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Universität C.___ versichert war (Urk. 6/67 S. 7), zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete nach Sichtung des Schriftenwechsels auf Stellungnahme (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da dem Beschwerdeführer mit der angefochtene Rentenverfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1) eine halbe Rente ab 1. September 2018 zugesprochen wurde , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 a IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 5
Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist recht sprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil e des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019
E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
14. Oktober 2023 betreffend Invalidenrente (Urk. 2 /1 ) davon aus, dass de m Beschwerdeführer
die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als CEO einer Abteilung der Universität C.___
nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss der medizi nischen Aktenlage noch im Umfang von 50 % zuzumuten sei, wobei die angestammte Tätigkeit überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer im Rahmen einer etablierten Routine umfasse und mehrheitlich selbstorganisierbar sei, weshalb es sich dabei im zumutbaren Umfang um eine angepasste Tätigkeit handle. Demgegenüber habe es sich bei der nach Eintritt der Behinderung vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Sekundarlehrperson nicht um eine ihm in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Tätigkeit gehandelt, weshalb die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf Grundlage des Verdienstes der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen habe. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___
vom
17. Februar 2021
(Urk. 6/112) nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 ff.) . Vielmehr sei auf die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ vom 22. April 2021 (Urk. 6/134) abzustellen, wonach ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit bei der Universität C.___ nicht mehr zuzumuten sei, und wonach ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch lediglich in einem Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 1 S. 16). Danach sowie bei einer Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage eines Tabellenlohnes resultiere ein Invaliditätsgrad von 78.3 % und mithin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 17). In seiner Duplik (Urk. 19) legte er ergänzend dar, er arbeite seit August 2022 in einem 50%-Pensum als Klassen assistenz an der Oberstufenschule F.___ und er erziele in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 39'763.50. Dieses Einkommen dürfe gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden, da noch nicht von einem besonders stabilen Arbeits verhältnis ausgegangen werden könne. Selbst wenn man es jedoch in die Berechnung der Erwerbseinbusse einsetze, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 4 f.) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
29. Novem ber 2022 betreffend die Kinderrente der Beigeladenen 1 (Urk. 9/2/2) davon aus , dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen sei, weshalb die nachzuzahlenden Kinderrentenbetreffnisse vollständig dem Beschwerdeführer auszubezahlen sei en . Da indes die Kinderrente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 3'860 .-
- direkt der Beige ladenen 1 ausbezahlt worden sei, sei en die Kinderrentenbetreffnisse in diesem Umfang mit der Nachzahlung der Kinderrente zu verrechnen (Urk. 9/2/2 S. 2 , Urk. 7 und Urk. 2/3). 2.4
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der von ihm bezahlten Unterhaltsleistungen eine Verrechnung mit den der Beigeladenen 1 (für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022) ausbezahlten Kinderrentenbetreffnissen im Betrag von Fr. 3'860 .-- nicht zulässig sei. Vielmehr seien die Kinderrenten in diesem Umfang ihm selbst auszubezahlen (Urk. 9/1 S. 6 f.). 3. 3.1
Im F olgenden gilt es die für die Invalid i tätsbemessung massgebenden medizi nischen Akten zu prüfen. 3.2
Die Ärzte des Universitätsspitals G.___ , Neurologisch-Neurochirurgische Poliklini k ,
diagnostizierten in ihrem Bericht vom
15. September 2015 (Urk. 20/10-12) eine M ultiple Sklerose, sekundär progredient, bei einer Erstdiagnose im August 2015 (S. 1) und erwähnten, dass sich die Beinparese nach einer hochdosierten Steroidabgabe deutlich verbessert habe, und dass die Durch führung einer immunmodulatorischen Therapie mit Rituximab vorgesehen sei (S. 2).
Mit Bericht vom 5. September 2017 (Urk . 6/18) stellten die Ärzte des G.___ einen s tabile n Verlauf einer schubförmigen Multiplen Sklerose mit möglicher sekun därer Progression seit 2012 , unter Behandlung mit Rituximab seit September 2015 , fest (S. 2).
Am
19. März 2018 (Urk. 6/19) stellten die Ärzte des G.___ die folgende Diagnose (S. 1): - schubförmige Multiple Sklerose, mögliche sekundäre Progression seit 2012, mit/bei: - Erstmanifestation ungefähr im Jahr 2005 mit Retrobulbärneuritis links, seit 2012 schleichende Verschlechterung der Gehfähigkeit - Erstdiagnose am 7. August 2015 mit multiplen demyelisierenden Läsionen in der Magnetresonanztomographie (MRI) - immunmodulierende Therapie mit Rituximab seit 2015
Die Ärzte führten aus, dass anamnestisch von einem stabilen Verlauf auszugehen sei, dass sich klinisch-neurologisch ein unveränderten EDSS-Wert ( Expanded Disability Status Scale )
von 2.5 Punkten ( minimale Behinderung in zwei funk tionellen Systemen ) gezeigt habe, und dass ein durchgeführtes zerebrales MRI keine neuen Läsionen ergeben habe (S. 2). 3.3
In ihrem Bericht vom 29. April 2019 (Urk. 6/50) erwähnten die Ärzte des G.___ , dass sie den Beschwerdeführer einmal im Jahr untersuch t en, und dass sie dem Beschwerdeführer gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (S. 1). D ie Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer durch die Multiple Sklerose insbesondere für länger andauernde motorische und körperliche Tätigkeiten eingeschränkt sei . Da im Rahmen der letzten Konsultation die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Fokus gestanden sei, könnten sie hiezu nicht eingehend Stellung nehmen . Es sei indes bekannt, dass Patienten mit einer Multiple Sklerose insb esondere bei längeren Tätigkeiten unter einer relevanten Fatigue - Symptomatik (motorisch und kognitiv) litten . Die Ausübung der vom Beschwer deführer gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sei ihm im Umfang eines Arbeits pensums von 40 % zuzumuten (S. 4). Da sich der Beschwerdeführer im kommen den Herbst zum Lehrer umschulen möchte, müss t e die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit neu evaluiert werden. Der Verlauf einer schubförmigen Multiplen Sklerose sei nicht sicher vorhersehbar (S. 3). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie) , diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/68/2-3) eine Multiple Sklerose (Ziff. 1.2) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer durch eine Einschränkung in der Gehfunktion, durch eine Lähmung im linken Bein, durch Koordinationsprobleme beim Stehen und durch eine reduzierte kognitive Belast barkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.3). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen, nicht angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % (Ziff. 2.2) und die Ausübung ein er angepa s ste n Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zuzumuten. Der Gesundheitszustand sei stabil, wobei mit einer Verbesserung nicht zu rechnen sei (Ziff. 3.3). 3.5
Die Ärzte der MEDAS D.___
hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom
17. Februar 2021 (Urk. 6/112) fest , dass der Beschwerdeführer am 14., 17. und 28. Juli sowie am 9. September 2020 neurologisch, psychiatrisch, internistisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (Urk. 6/112/2) und stellten die folgen den Diagnosen (Urk. 6/112/5 f. ): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Enzephalomyelitis
disseminata (Erstdiagnose im September 2015, Erst symptomatik im Jahre 2005) mit/bei: - schubförmiger Verlauf, mit leichtem Residuum - leichter spastisch-ataktischer Störung linksbetont, - motorischer und kognitiver Fatigue-Symptomatik (MS-assoziiert) - seit Therapie mit Ri t uximab (seit September 2015) schubfrei - leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis und Exekutivfunktionen mit/bei: - reduzierter kognitiver Belastbarkeit - subjektiv schwerer kognitiver Fatigue - im Rahmen der Multiplen Sklerose Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10 Z73)
Die neurologische Untersuchung habe eine Enzephalomyelitis
disseminata
(Multiple Sklerose, MS) mit sowohl zerebralem als auch spinalem Befall ergeben, wobei anamnestisch bereits seit dem Jahre 2005 erste Schubsymptome aufgetre ten seien. Erst im September 2015 sei aber mit einer hochwirksamen Behandlung mit Rituximab begonnen worden. Seitdem seien keine schubförmigen Ereignisse mehr aufgetreten. Verblieben seien aber in Anbetracht eines zehn Jahre dauern den unbehandelten Verlaufs insbesondere leichte spastisch ataktische Störungen, links- und beinbetont, sowie MS-assoziierte Fatigue-Symptome, im Sinne einer teilweise leichtgradig en motorische n Fatigue und einer
kognitiven Fatigue. Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass die Läsionslas t, insbesondere auch mit spinalen
Läsionen, erheblich sei, was mit einer höheren MS-assoziierten
Fatigue-Disposition einhergeh e . Auf Grund der langjährig ausgebliebene n korrekte n Diagnosestellung und der spät erfolgte n Therapie sei von einem gewisse n residuale n Defizit auszugehen (Urk. 6/112/37). Unter Einschränkungen auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik leide der Beschwerdeführer insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten . Auf G rund der leichten spastisch-ataktischen linksbetonten Störung seien zudem Arbeiten mit langem Gehen oder
Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätig keiten auf Leitern und Gerüsten nicht geeignet. Es sollte auch eine übermässige Wärmeexposition vermieden werden (Urk. 6/112/38 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose von Probleme n mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung gestellt worden. Das Fatigue-Syndrom sei Folge der MS-Erkrankung und werde von dieser Diagnose nicht umfasst. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich nicht um eine eigenstän dige psychiatrische Erkrankung, wenngleich die Trauer des Beschwerdeführers über den Verlust seiner Arbeitsplätze und das Auseinanderbrechen seines Lebens konzeptes durch die MS durchaus verständlich sei . Obwohl in der Vergangenheit anamnestisch depressive Störungen vorgelegen hätten, bestehe gegenwärtig keine das Mass der natürlichen Trauer über die Einschränkungen seiner Lebensmöglichkeit übersteigende depressive Störung (Urk. 6/112/50). Aus psychiatrischer Sicht sei es beim Beschwerdeführer bis anhin nicht zu einer Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen gekommen (Urk. 6/112/51).
Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis sowie Exekutivfunk tionen mit einer reduzierten kognitiven Belastbarkeit und mit einer subjektiv schweren kognitiven Fatigue im Rahmen der MS ergeben (Urk.
6/112/83). Der Beschwerdeführer werde in erster Linie durch die kognitive Fatigue beeinträch tig t . Diese führe zu einem raschen Erschöpfungsgefühl bei konzentrierten Tätig keiten und sei in der Regel nachmittags sowie bei einem Nachlassen von Stress stärker ausgeprägt. Pausen könnten keine vollständige Erholung bewirken. Zudem bestehe von kognitiver Seite her eine teilweise Verlangsamung bei komplexeren Aufgaben, insbesondere dann, wenn auf mehrere Reize gleichzeitig zu achten sei und wenn Irrelevantes auszublenden ist. Zu einer Verlangsamung komme es auch im zeitlichen Verlauf (Urk. 6/112/84 f.). Da der Beschwerdeführer mehr Pausen einhalten müsse und mehr Zeit für komplexere Aufgaben benötige, sei in der bisherigen Tätigkeit von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % auszugehen (Urk. 6/12/ 85). Die Ausübung angepasster Tätig keiten, mit der Möglichkeit vermehrter Pausen, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, ohne konzentrativ besonders anspruchsvolle Arbeiten und ohne häufige Aufgabenwechsel oder Multitasking, sei dem Beschwerdeführe r indes bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit möglich. Selbst bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit könne die zeitliche Belastbarkeit nur minimal gesteigert werden (Urk. 6/ 1 12/86).
Hinweise auf mangelnde Kooperation fänden sich nicht. Die Integrations erschwernis s e seien krankheitsbedingt zu werten (Urk. 6/112/8) .
Im Rahmen der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 2016 , seit Stabilisierung durch die Erstbehandlung, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit insgesamt in einem Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten gewesen sei (Urk. 6/ 1 12/7). 3.6
In seine r Stellungnahme vom 22. April 2021 (Urk. 6/134) führte D r. E.___ aus, dass die Fatigue-Symptomatik beim Beschwerdeführer zu einem Erschöpfungs gefühl bei
Tätigkeiten, welche eine Konzentration erforder ten, führe, welches vor allem am Nachmittag ausgeprägt sei. Dabei führten Pausen zu einer gewisse n , jedoch nicht zu einer vollständige n Erholung . Schwierigkeiten bestünden auch bei der Verarbeitung mehrerer verbaler Informationen und Aufgaben (S. 1). Der Beschwerdeführer müsse nach einer Konzentration von 2.5 Stunden eine Pause einlegen . Ausserdem habe er Mühe , besonders anspruchsvolle Aufgaben zu erfüllen. Es sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Universität C.___ höchste
Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt habe , da er für die Sicherheit , für ein Gebäude, für interne und öffentliche Veranstaltungen, für den Kontakt mit Medien, für Sitzungen, für die
Erstellung von Protokolle n und für Mitarbeitende zuständig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe ein hohes Mass an Multitasking beinhaltet sowie eine konzentrierte, ausdauernde und organisierte Arbeitsweise erfordert .
Es sei sodann davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Universität C.___
deutlich fordernder gewesen sei , als eine Tätigkeit als Sekundarlehrer, wofür der Beschwerdeführer eine Ausbildung begonnen habe . Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ daher nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zuzumuten (S. 2). 3.7
Am
14. Dezember 2021 nahm der fallführende Gutachter, der Verfasser des neurologischen Teil s des Gutachtens der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021, Dr. med. H.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie), zu den Ausführungen von Dr. E.___ vom
22. April 2021 ( vorstehend E. 3.6) Stellung (Urk. 6/152) und führte aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführe r s als CEO eines Departements der Universität C.___ um eine dem Beschwerdeführe bereits bekannte und gewohnte Tätigkeit, in welcher er bereits erhebliche Routinen entwickelt ha be , handle. G emäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die Tätigkeit als CEO sodann überwiegend
administrative Arbeiten am Computer, manc hmal auch Meetings mit Treffen ausser Haus und Präsentationen umfasst. Demzufolge habe es sich dabei überwiegend um eine administrative Tätigkeit am Computer gehandelt, welche meist ens unter Ausschaltung von äusseren
Störquellen und auf eine Aufgabe fokussiert auszuüben gewesen sei . Zudem habe es sich bei dieser Tätig keit zum grössten Teil um selbstorganisierbar e Arbeit gehandelt .
Demgegenüber handle es sich bei einer Tätigkeit im Lehramt beziehungsweise als Sekundarlehr person um eine weitgehend neue, in welcher der Beschwerdeführer eher
wenig auf seine Ressourcen und Routinen aus früheren Tätigkeiten zurückgreifen könne . Somit sei d er Grad der
Unsicherheit bei der neu en Materie und damit auch das Stressniveau entsprechend deutlich höher
einzuschätzen als in einer angestamm ten Tätigkeit mit hoher Routine. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit im Lehramt vergleichsweise meist ein deutlich höheres Ausmass
von geteilter Aufmerksamkeit erforder e , um beispielsweise die Einzel- und Gruppen dynamiken von 20-30 Kindern und
Jugendlichen im Auge zu behalten, zu managen und unterstützend lenken zu können, als eine administrative Office-Tätigkeit. Dr. E.___ könne daher nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht vertreten habe, dass die angestammte
Tätigkeit bei der Universität C.___
höher komplex sei als die Tätigkeit einer Sekundarschullehr person. Mit einer Arbeits fähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und einer solche von 60 % in
einer angepassten Tätigkeit sollten dem Beschwerdeführer genügend Möglich keiten der Rekompensation über Pausen oder langsamere Arbeitsgeschwindigkeit möglich sein. Insbesondere könn t e sich der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit so organisieren, dass er anspruchsvollere Arbeiten, wie insbesondere Meetings, eher in den Vormittagsstunden und einfachere Routinearbeiten eher am Nachmittag ausüben könne. Bei der angestammten Tätigkeit des Beschwer deführers handle es sich insbesondere wegen der darin verfügbaren hohen Routine, dem überwiegenden Anteil der auch in ruhigem Arbeitsumfeld durch führbaren Arbeiten, der teilweise n Möglichkeit zur Selbstorganisatio n und zur selbständigen Einteilung und Verteilung der Aufgaben, insgesamt überwiegend um eine angepasste Tätigkeit (S. 3). 3.8
PD Dr. med. univ. I.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie), r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 (Urk. 6/161/5) zur Beurteilung durch Dr. H.___ vom
14. Dezember 2021 Stellung und erwähnte, dass dessen Beurtei lung, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführe r s als CEO bei einem Departement der Universität C.___ auf Grund de r Umst ände , dass diese Tätigkeit zu eine m grossen Teil aus etablierte n Routinetätigkeiten und überwiegend administrative n Tätigkeiten am Computer bestehe und zu einem grossen Teil selbstorganisierbar sei,
sowie des Umstandes, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers erst nach rund 2.5 Stunden ununterbrochener Arbeitstätigkeit einbrechen würden , wobei bei einem aus reichende n Pausenmanagement von einer deutlich längere n Leistungs fähigkeit auszugehen sei, grundsätzlich um eine angepasste Tätigkeit handle, nachvollzieh bar sei. Demgegenüber würde eine Tätigkeit als Sekundarlehrer primär profes sionelles
Neuland darstellen . Aus diesem Grund sowie auf Grund der Unsicherheit in der neuen Materie und auf Grund belastender gruppen dynamische r Prozesse mit zwanzig bis dreissig Schülern , sei eine Tätigkeit als Sekundarlehrperson für den Beschwerdeführer mit deutlich mehr Belastungen verbunden, sodass es sich dabei nicht um eine angepasste Tätigkeit hand le . 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerde führer erstmals im August (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise im September 2015 (vorstehend E. 3.5) eine E nzephalomyelitis
disseminata
beziehungsweise eine Multiple Sklerose diagnostiziert wurde , wobei nach Aufnahme einer medikamentösen Behandlung mit Rituximab keine schubförmigen Ereignisse mehr auftraten und ein stabile r Verlauf bestand (vorstehend E. 3.2 ) . Während Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen, nicht ange passten Tätigkeit bei der Universität C.___ im Umfang von 50 % und eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zuzumuten sei, vertrat er in seiner Stellungnahme vom 22. April 2021 ( vorstehend E. 3.6 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ , bei welcher es sich um eine im Vergleich zur Tätigkeit als Sekundarlehr person deutlich anspruchsvollere Tätigkeit gehandelt habe, nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch
im Umfang von 50 % zumutbar sei. Demgegenüber gingen d ie Gutachter der MEDAS D.___
in ihrem Gutachten vom
17. Februar 2021 ( vorstehend E. 3.5 )
davon aus , dass der Beschwerdeführer auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten beeinträchtigt sei, und dass ihm Tätigkeiten mit langem Gehen oder Gehen auf unebe nem Untergrund , auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten sei en . Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ s eit dem Jahre 2016 im Umfang von 50 % und die Ausübung einer ange passten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten gewesen . In Ergänzung zum Gutachten v om 17. Februar 2021 führte der neuro logische Teilgutachter, Dr. H.___ , in seiner Stellungnahme vom
14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) aus, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der Universität C.___
zu einem grossen Teil aus etablierten Routinetätigkeiten bestanden und überwiegend admi nistrative Tätigkeiten am Computer umfasst habe und zu weiten Teilen selbstorganisierbar gewesen sei . Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dabei anspruchsvollere Arbeiten eher am Vormittag und einfache Routinetätigkeiten eher am Nachmittag habe erledigen könne n , auf Grund des hohen Anteils an Routineaufgaben sowie des hohen Anteils an in einem ruhigen Arbeitsumfeld am Computer durchzu führenden Arbeiten sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten. 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___
vom
17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) erfüllt die praxis gemässen Anforderungen für eine beweis kräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämt licher massgeblicher medizinischer Vorakten , berücksichtigten in angemessener Weise die Ergebnisse der von ihnen veranlass ten neuropsychologischen Untersuchung , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schluss folge rungen in nachvollziehbarer Weise . Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Kompo nenten des Beschwerdebildes, unter wel chen d er Beschwerdeführer leidet, angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwer deführer auf Grund von MS-assoziierte n Fatigue-Symptome n im Sinne einer teilweise leichtgradigen motorischen Fatigue und einer kognitiven Fatigue insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass ihm die vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements der Universität C.___ weiterhin noch in einem Umfang von 50 % möglich wäre und eine angepasste Tätigkeit in einem solchen von 60 % zuzumuten sei. 4.3
Des Gleichen erfüllt auch die die Ergebnisse im Gutachten vom 17. Februar 2021 erläuternde Stellungnahme von Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) die erwähnten praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage . Daran ändert nichts, dass seine Stellungnahme keine Konsensbeurteilung der übrigen am Gutachten vom 17. Februar 2021 beteiligten Teilgutachter enthält. Denn dem Gutachten vom
17. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch die Folgen einer Enzephalomyelitis
disseminata beziehungsweise einer Multiplen Sklerose und mithin durch einen Gesundheitsschaden aus dem Bereich der Neurologie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt w erde . Dr. H.___ verfügte als neurologischer Teilgutachte r damit über die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Spezialisierung. Seine Stellungnahme vom 14. Februar 2021 vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn der neurologische Experte nahm darin in überzeugender Weise zu den Einschränkungen, welche auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik des Beschwerdeführers bei einer Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäfts führer eines Departements bei der Universität C.___ ab dem Jahre 2016 zu erwarten waren, Stellung. Dabei begründete er in nachvollziehbarer Weise die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ , wonach dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten sei, weil diese Tätigkeit einen hohen Anteil an etablierten Routinetätigkeiten
und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasst e und zu weiten Teilen selbstorganisierbar sei . Zudem vermag zu über zeugen, dass Dr. H.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer, welcher auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik insbesondere in kognitiv anspruchsvollen und stressbelasteten Tätigkeiten beeinträchtigt sei , die nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sekundar lehrperson in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumuten sei , weil es sich bei dieser Tätigkeit für den Beschwerdeführer um eine weitgehend neue Tätigkeit handle , weil diese Tätigkeit nur einen geringen Anteil an etablierten Routinetätigkeiten und in ruhigem Arbeitsumfeld zu absolvierende Aufgaben umfasse, und weil diese Tätigkeit insbesondere ein deutlich höheres Ausmass von geteilter Aufmerk samkeit, als um beispielsweise die Einzel- und Gruppendynamiken von 20-30 Kindern und Jugendlichen im Auge zu behalten, erfordere. Die Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei der Universität C.___ und der Arbeitsfähigkeit der im Rahmen der Eingliederung zunächst angestrebten Tätigkeit als Sekundarlehrperson ist aufgrund der von den Gutachtern geschilderten Einschränkungen plausibel. Die Tätigkeit bei der Universität C.___ vermag ohne weiteres insgesamt anspruchsvoller gewesen sein, doch beinhaltet die Lehrertätigkeit spezifische Herausforderungen, deren Bewältigung gerade die krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerde führers entge genstehen.
So hat der Beschwerdeführer insbesondere Schwierig keiten, mehrere gleichzeitig auftretende Reize zu filtern und zu priorisieren, was einer Tätigkeit im Klassenzimmer entgegensteht (vorstehend E. 3.5) . Insoweit vermögen die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachte r der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und die diese ergänzende, schlüssige Beurteilung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.4
Das Bild abzurunden vermag die nachvollziehbare Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch PD Dr. I.___ vom
28. Dezember 2021 ( vorstehend E. 3.8 ) . Insbe sondere vermag zu überzeugen, dass Dr. I.___
gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___
vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherige n Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements
der Universität C.___ , welche zu einem grossen Teil aus etablierte n Routinetätigkeiten bestanden und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasst habe und welche grösstenteils selbstorganisierbar gewesen sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in dem von den Gutachte r n beurteilten Umfang (von 50 %) zuzumuten gewesen sei . Sodann vermag zu überzeugen und erscheint als schlüssig, dass Dr. I.___
dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit als Sekundarlehrer auf Grund der Unsicherheit in der neuen Materie und auf Grund belastender gruppendyna mischer Prozesse bei zwanzig bis dreissig Schülern nicht zumuten wollte . 4.5
Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch Dr. E.___
vom
22. April 2021 (vorstehend E. 3.6 ). Denn es lässt sich dieser keine nachvoll ziehbare Begründung entnehmen, aus welchen Gründen Dr. E.___ darin im Gegensatz zu seiner vorherigen Beurteilung vom 2. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.4 ), als er dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen, nicht angepassten Tätig keit bei der Universität C.___ im Umfang von 50 % und
die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zumute n wollte und von einem stabilen Gesundheitszustand ausging, nunmehr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nurmehr in einem Umfang von 50 % zumuten wollte .
Diesbezüglich erscheint die Arbeits fähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ als widersprüchlich und vermag mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht zu überzeugen. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. E.___ vom
22. April 2021 auch insoweit, als dieser darin die Ansicht vertrat, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Universität C.___
in kognitiver Hinsicht deutlich fordernder gewesen sei, als eine Tätigkeit als Sekundarlehrer, wofür der Beschwerdeführer eine Ausbildung begonnen habe. Wie bereits dargelegt, vermag die angestammte Tätigkeit in den meisten Aspekten anspruchsvoller als eine Lehrertätigkeit gewesen sein, aber eben gerade nicht in den mit Blick auf den Gesundheitsschaden relevanten Aspekten (vgl. vorstehend E. 4.3) .
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da dem Beschwerdeführer mit der angefochtene Rentenverfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1) eine halbe Rente ab 1. September 2018 zugesprochen wurde , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 a IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ).
E. 1.4 ). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämt licher massgeblicher medizinischer Vorakten , berücksichtigten in angemessener Weise die Ergebnisse der von ihnen veranlass ten neuropsychologischen Untersuchung , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schluss folge rungen in nachvollziehbarer Weise . Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Kompo nenten des Beschwerdebildes, unter wel chen d er Beschwerdeführer leidet, angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwer deführer auf Grund von MS-assoziierte n Fatigue-Symptome n im Sinne einer teilweise leichtgradigen motorischen Fatigue und einer kognitiven Fatigue insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass ihm die vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements der Universität C.___ weiterhin noch in einem Umfang von 50 % möglich wäre und eine angepasste Tätigkeit in einem solchen von 60 % zuzumuten sei. 4.3
Des Gleichen erfüllt auch die die Ergebnisse im Gutachten vom 17. Februar 2021 erläuternde Stellungnahme von Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) die erwähnten praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage . Daran ändert nichts, dass seine Stellungnahme keine Konsensbeurteilung der übrigen am Gutachten vom 17. Februar 2021 beteiligten Teilgutachter enthält. Denn dem Gutachten vom
E. 6 /100). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2019 (Urk. 6/58) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ver neinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 16. September 2019 (Urk. 6/65) dagegen Einwand erhoben hatte, liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 und ergänzende Stellungnahme vom 14. Dezember 2021; Urk. 6/112/1-88 und Urk. 6/152).
E. 10 Z73)
Die neurologische Untersuchung habe eine Enzephalomyelitis
disseminata
(Multiple Sklerose, MS) mit sowohl zerebralem als auch spinalem Befall ergeben, wobei anamnestisch bereits seit dem Jahre 2005 erste Schubsymptome aufgetre ten seien. Erst im September 2015 sei aber mit einer hochwirksamen Behandlung mit Rituximab begonnen worden. Seitdem seien keine schubförmigen Ereignisse mehr aufgetreten. Verblieben seien aber in Anbetracht eines zehn Jahre dauern den unbehandelten Verlaufs insbesondere leichte spastisch ataktische Störungen, links- und beinbetont, sowie MS-assoziierte Fatigue-Symptome, im Sinne einer teilweise leichtgradig en motorische n Fatigue und einer
kognitiven Fatigue. Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass die Läsionslas t, insbesondere auch mit spinalen
Läsionen, erheblich sei, was mit einer höheren MS-assoziierten
Fatigue-Disposition einhergeh e . Auf Grund der langjährig ausgebliebene n korrekte n Diagnosestellung und der spät erfolgte n Therapie sei von einem gewisse n residuale n Defizit auszugehen (Urk. 6/112/37). Unter Einschränkungen auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik leide der Beschwerdeführer insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten . Auf G rund der leichten spastisch-ataktischen linksbetonten Störung seien zudem Arbeiten mit langem Gehen oder
Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätig keiten auf Leitern und Gerüsten nicht geeignet. Es sollte auch eine übermässige Wärmeexposition vermieden werden (Urk. 6/112/38 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose von Probleme n mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung gestellt worden. Das Fatigue-Syndrom sei Folge der MS-Erkrankung und werde von dieser Diagnose nicht umfasst. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich nicht um eine eigenstän dige psychiatrische Erkrankung, wenngleich die Trauer des Beschwerdeführers über den Verlust seiner Arbeitsplätze und das Auseinanderbrechen seines Lebens konzeptes durch die MS durchaus verständlich sei . Obwohl in der Vergangenheit anamnestisch depressive Störungen vorgelegen hätten, bestehe gegenwärtig keine das Mass der natürlichen Trauer über die Einschränkungen seiner Lebensmöglichkeit übersteigende depressive Störung (Urk. 6/112/50). Aus psychiatrischer Sicht sei es beim Beschwerdeführer bis anhin nicht zu einer Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen gekommen (Urk. 6/112/51).
Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis sowie Exekutivfunk tionen mit einer reduzierten kognitiven Belastbarkeit und mit einer subjektiv schweren kognitiven Fatigue im Rahmen der MS ergeben (Urk.
6/112/83). Der Beschwerdeführer werde in erster Linie durch die kognitive Fatigue beeinträch tig t . Diese führe zu einem raschen Erschöpfungsgefühl bei konzentrierten Tätig keiten und sei in der Regel nachmittags sowie bei einem Nachlassen von Stress stärker ausgeprägt. Pausen könnten keine vollständige Erholung bewirken. Zudem bestehe von kognitiver Seite her eine teilweise Verlangsamung bei komplexeren Aufgaben, insbesondere dann, wenn auf mehrere Reize gleichzeitig zu achten sei und wenn Irrelevantes auszublenden ist. Zu einer Verlangsamung komme es auch im zeitlichen Verlauf (Urk. 6/112/84 f.). Da der Beschwerdeführer mehr Pausen einhalten müsse und mehr Zeit für komplexere Aufgaben benötige, sei in der bisherigen Tätigkeit von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % auszugehen (Urk. 6/12/ 85). Die Ausübung angepasster Tätig keiten, mit der Möglichkeit vermehrter Pausen, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, ohne konzentrativ besonders anspruchsvolle Arbeiten und ohne häufige Aufgabenwechsel oder Multitasking, sei dem Beschwerdeführe r indes bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit möglich. Selbst bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit könne die zeitliche Belastbarkeit nur minimal gesteigert werden (Urk. 6/ 1 12/86).
Hinweise auf mangelnde Kooperation fänden sich nicht. Die Integrations erschwernis s e seien krankheitsbedingt zu werten (Urk. 6/112/8) .
Im Rahmen der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 2016 , seit Stabilisierung durch die Erstbehandlung, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit insgesamt in einem Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten gewesen sei (Urk. 6/ 1 12/7). 3.6
In seine r Stellungnahme vom 22. April 2021 (Urk. 6/134) führte D r. E.___ aus, dass die Fatigue-Symptomatik beim Beschwerdeführer zu einem Erschöpfungs gefühl bei
Tätigkeiten, welche eine Konzentration erforder ten, führe, welches vor allem am Nachmittag ausgeprägt sei. Dabei führten Pausen zu einer gewisse n , jedoch nicht zu einer vollständige n Erholung . Schwierigkeiten bestünden auch bei der Verarbeitung mehrerer verbaler Informationen und Aufgaben (S. 1). Der Beschwerdeführer müsse nach einer Konzentration von 2.5 Stunden eine Pause einlegen . Ausserdem habe er Mühe , besonders anspruchsvolle Aufgaben zu erfüllen. Es sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Universität C.___ höchste
Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt habe , da er für die Sicherheit , für ein Gebäude, für interne und öffentliche Veranstaltungen, für den Kontakt mit Medien, für Sitzungen, für die
Erstellung von Protokolle n und für Mitarbeitende zuständig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe ein hohes Mass an Multitasking beinhaltet sowie eine konzentrierte, ausdauernde und organisierte Arbeitsweise erfordert .
Es sei sodann davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Universität C.___
deutlich fordernder gewesen sei , als eine Tätigkeit als Sekundarlehrer, wofür der Beschwerdeführer eine Ausbildung begonnen habe . Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ daher nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zuzumuten (S. 2). 3.7
Am
E. 14 Dezember 2021 Stellung und erwähnte, dass dessen Beurtei lung, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführe r s als CEO bei einem Departement der Universität C.___ auf Grund de r Umst ände , dass diese Tätigkeit zu eine m grossen Teil aus etablierte n Routinetätigkeiten und überwiegend administrative n Tätigkeiten am Computer bestehe und zu einem grossen Teil selbstorganisierbar sei,
sowie des Umstandes, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers erst nach rund 2.5 Stunden ununterbrochener Arbeitstätigkeit einbrechen würden , wobei bei einem aus reichende n Pausenmanagement von einer deutlich längere n Leistungs fähigkeit auszugehen sei, grundsätzlich um eine angepasste Tätigkeit handle, nachvollzieh bar sei. Demgegenüber würde eine Tätigkeit als Sekundarlehrer primär profes sionelles
Neuland darstellen . Aus diesem Grund sowie auf Grund der Unsicherheit in der neuen Materie und auf Grund belastender gruppen dynamische r Prozesse mit zwanzig bis dreissig Schülern , sei eine Tätigkeit als Sekundarlehrperson für den Beschwerdeführer mit deutlich mehr Belastungen verbunden, sodass es sich dabei nicht um eine angepasste Tätigkeit hand le . 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerde führer erstmals im August (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise im September 2015 (vorstehend E. 3.5) eine E nzephalomyelitis
disseminata
beziehungsweise eine Multiple Sklerose diagnostiziert wurde , wobei nach Aufnahme einer medikamentösen Behandlung mit Rituximab keine schubförmigen Ereignisse mehr auftraten und ein stabile r Verlauf bestand (vorstehend E. 3.2 ) . Während Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen, nicht ange passten Tätigkeit bei der Universität C.___ im Umfang von 50 % und eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zuzumuten sei, vertrat er in seiner Stellungnahme vom 22. April 2021 ( vorstehend E. 3.6 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ , bei welcher es sich um eine im Vergleich zur Tätigkeit als Sekundarlehr person deutlich anspruchsvollere Tätigkeit gehandelt habe, nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch
im Umfang von 50 % zumutbar sei. Demgegenüber gingen d ie Gutachter der MEDAS D.___
in ihrem Gutachten vom
E. 17 Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch die Folgen einer Enzephalomyelitis
disseminata beziehungsweise einer Multiplen Sklerose und mithin durch einen Gesundheitsschaden aus dem Bereich der Neurologie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt w erde . Dr. H.___ verfügte als neurologischer Teilgutachte r damit über die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Spezialisierung. Seine Stellungnahme vom 14. Februar 2021 vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn der neurologische Experte nahm darin in überzeugender Weise zu den Einschränkungen, welche auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik des Beschwerdeführers bei einer Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäfts führer eines Departements bei der Universität C.___ ab dem Jahre 2016 zu erwarten waren, Stellung. Dabei begründete er in nachvollziehbarer Weise die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ , wonach dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten sei, weil diese Tätigkeit einen hohen Anteil an etablierten Routinetätigkeiten
und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasst e und zu weiten Teilen selbstorganisierbar sei . Zudem vermag zu über zeugen, dass Dr. H.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer, welcher auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik insbesondere in kognitiv anspruchsvollen und stressbelasteten Tätigkeiten beeinträchtigt sei , die nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sekundar lehrperson in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumuten sei , weil es sich bei dieser Tätigkeit für den Beschwerdeführer um eine weitgehend neue Tätigkeit handle , weil diese Tätigkeit nur einen geringen Anteil an etablierten Routinetätigkeiten und in ruhigem Arbeitsumfeld zu absolvierende Aufgaben umfasse, und weil diese Tätigkeit insbesondere ein deutlich höheres Ausmass von geteilter Aufmerk samkeit, als um beispielsweise die Einzel- und Gruppendynamiken von 20-30 Kindern und Jugendlichen im Auge zu behalten, erfordere. Die Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei der Universität C.___ und der Arbeitsfähigkeit der im Rahmen der Eingliederung zunächst angestrebten Tätigkeit als Sekundarlehrperson ist aufgrund der von den Gutachtern geschilderten Einschränkungen plausibel. Die Tätigkeit bei der Universität C.___ vermag ohne weiteres insgesamt anspruchsvoller gewesen sein, doch beinhaltet die Lehrertätigkeit spezifische Herausforderungen, deren Bewältigung gerade die krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerde führers entge genstehen.
So hat der Beschwerdeführer insbesondere Schwierig keiten, mehrere gleichzeitig auftretende Reize zu filtern und zu priorisieren, was einer Tätigkeit im Klassenzimmer entgegensteht (vorstehend E. 3.5) . Insoweit vermögen die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachte r der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und die diese ergänzende, schlüssige Beurteilung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.4
Das Bild abzurunden vermag die nachvollziehbare Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch PD Dr. I.___ vom
28. Dezember 2021 ( vorstehend E. 3.8 ) . Insbe sondere vermag zu überzeugen, dass Dr. I.___
gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___
vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherige n Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements
der Universität C.___ , welche zu einem grossen Teil aus etablierte n Routinetätigkeiten bestanden und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasst habe und welche grösstenteils selbstorganisierbar gewesen sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in dem von den Gutachte r n beurteilten Umfang (von 50 %) zuzumuten gewesen sei . Sodann vermag zu überzeugen und erscheint als schlüssig, dass Dr. I.___
dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit als Sekundarlehrer auf Grund der Unsicherheit in der neuen Materie und auf Grund belastender gruppendyna mischer Prozesse bei zwanzig bis dreissig Schülern nicht zumuten wollte . 4.5
Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch Dr. E.___
vom
E. 22 April 2021 auch insoweit, als dieser darin die Ansicht vertrat, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Universität C.___
in kognitiver Hinsicht deutlich fordernder gewesen sei, als eine Tätigkeit als Sekundarlehrer, wofür der Beschwerdeführer eine Ausbildung begonnen habe. Wie bereits dargelegt, vermag die angestammte Tätigkeit in den meisten Aspekten anspruchsvoller als eine Lehrertätigkeit gewesen sein, aber eben gerade nicht in den mit Blick auf den Gesundheitsschaden relevanten Aspekten (vgl. vorstehend E. 4.3) .
Dispositiv
- Februar 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/4) , und da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind für die Invaliditätsbemessung die Verhältnisse im Jahre 2018 massgebend. 6 . 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades beim Validen- und Invalideneinkommen von der gleichen Basis , dem Lohn des Beschwerdeführers als Geschäftsführer eines Departement s der Universität C.___ , ausgegangen. Entsprechend errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 50 %, welcher exakt der gutachterlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entspricht (Urk. 2/1). Sie hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit zurückgegriffen. Diese Lösung traf sie, nachdem sie bei der Ermittlung des möglichen Invalideneinkommens basierend auf einer angepassten Tätigkeit von 60 % auf die Lohnstrukturerhebung 2016, Zentralwert für p raktische Tätig keiten , abgestellt hatte, was ein erheblich tieferes Einkommen , ein Einkommen von Fr. 40 '231.50 ergeben hatte (Urk. 6/118). 6.3 Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 festgesetzte Validen einkommen von Fr. 121'654 .- - ist unbestritten (Urk. 1 S. 17) und nicht zu beanstan den. Aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund des Protokolls zum Mitarbei tergespräch vom 17. August 2015 (Urk. 20/5), darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung krankheitsbedingt verlor. Die seitens des Departementvorstehers bemängelten Punkte stehen zu weiten Teilen im Einklang mit den im Gutachten geschilderten krankheitsbedingten Einschränkun gen. Insbesondere wurde im Rahmen des Mitarbeitergesprächs angeführt, der Beschwerdeführer könne Gesprächen mit mehreren Personen schlecht folgen. Dieses Defizit widerspiegelt die im Rahmen der Begutachtung festgestellte Verlangsamung bei der Bewältigung komplexer Aufgaben, insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Reize (E. 3.5). Strittig und zu prüfen ist die Festsetzung des Invalideneinkommens. 6 . 4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 . 5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen als Geschäftsführer des Departements Biomedical Engineering bei der Universität C.___ im Vollzeitpensum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen war, weshalb das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde (Urk. 6/79 und Urk. 20/5). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit in reduziertem Pensum offen stünde. Da er die Tätigkeit als Geschäftsführer im universitären Umfeld bis zur Freistellung im Dezember 2015 nur ein Jahr ausgeübt hatte (Urk. 6 /55/5) und das Anstellungsverhältnis auch insgesamt, gemäss Arbeitszeugnis (Urk. 6 /15) , nur anderthalb Jahre dauerte , darf nicht ohne Beizug von Tabellenlöhnen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein zum Valideneinkommen äquivalentes – nur pensumsbedingt reduziertes – Invalideneinkommen erzielen könnte (Urk. 6 /16). Zur Festsetzung des Invalideneinkommens muss vorliegend auf Tabellenlöhne zurückgegriffen werden. 6 . 6 Gemäss dem Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) wäre dem Beschwerdeführer , wie erwähnt (vgl. vor stehend E. 5.1 ) , die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsfüh r er eines Departements bei der Universität C.___ vom Tätigkeitsprofil her ab dem Jahre 2016 weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten gewesen . Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sind die LSE 2018 heranzuziehen. Wollte man vorlie gend – wie üblich – auf die Tabelle TA1, Total Männer , abstellen, wäre diese Tätigkeit im Bereich des Kompetenzniveaus 3, «Komplexe praktische Tätigkeit» , einzuordnen . Eine Einordung im Kompetenzniveau 4 ist deshalb auszuschliessen, da die Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit davon ausgingen, dass darin ein hoher Anteil an Routinearbeiten enthalten sei (vorstehend E. 3.7). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergäbe sich für das Jahr 2018 bei einem Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 89‘934 .-- (Fr. 7‘189 . -- x 12 : 40 x 41.7). Dieses Einkommen – ein Einkommen das den durchschnittlichen in angestammter Tätigkeit zu erwartenden Lohn vor Vornahme eines allfälligen gesundheits bedingten Abzugs abbilden soll - liegt weit vom Valideneinkommen entfernt und eignet sich somit nicht für die Vergleichsrechnung , da auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit abzustellen ist . Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, auf die Tabelle T17 zurückzugreifen , die den Monatslohn nach Berufsgruppen im privaten und öffentlichen Sektor angibt. Dies ist zulässig, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsbiographie (Urk. 6/16) eine Tätig keit im öffentlichen Sektor ohne weiteres offensteht (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_735/2021 E. 4.1 vom 17. März 2022 ) . Der Totalwert für Naturwissen schafter beläuft sich gemäss Tabelle T17 im Jahr 2018 auf Fr. 8‘561 .- -, was bei einem Vollzeitpensum einem Jahreseinkommen von Fr. 107‘098 .-- entspricht (Fr. 8‘561 .-- x 12 : 40 x 41,7). Dem Beschwer d efüh r er ist die angestammte Tätigkeit jedoch nur noch zu 50 % möglich , was ein en durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 53‘549 .-- ergibt . Es stellt sich die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Abzüge von diesem auf Tabellenwerten basierenden Lohn vorzunehmen sind. 6.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). 6.8 Da der Versicherte seine angestammte Tätigkeit nur noch zu 50 % ausüben kann, ist ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (vorstehend E. 6.7). Die weiteren Einschränkungen – die gesundheitlichen Einschränkungen – sind vorliegend bereits in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und können sich nicht zusätzlich in einem leidensbedingten Abzug niederschlagen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2018 von Fr. 4 8 ‘1 94 .-- (Fr. 53‘549 .—x 0, 9 ). 6.9 Die Gegenüberstellung des Validen einkommens von rund Fr. 121'654 .-- und des Invalideneinkommens von rund Fr. 4 8 ' 1 94 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 6 0,4 % , was einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2018 entspricht. Die Verfügung en vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1, Hauptrente) sowie vom
- Oktober 2022 (Urk. 2/3, Kinderrente) und vom
- November 2022 ( Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2, Kinderrenten) sind entsprechend in teilweiser G utheissung der Beschwerde auf zuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab
- September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Dieser Anspruch korrespondiert mit dem Anspruch, der sich bei Berück sichtigung der seit 1. August 2022 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Klassen assis tenz ergebe (E. 2.2). 7 . 7 .1 Zu prüfen bleibt die gegen die Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Kinderrente der Beigeladenen 1 (Urk. 9/2/2) erhoben e Beschwerde. 7 .2 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (Urk. 2/3) sprach die Beschwerdegegnerin für die am 2. Februar 1999 geborene Beigeladene 1 eine Kinderrente zur Rente des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. Februar bis 30. September 2022 zu und hielt darin fest, dass die Kinderrente auf Antrag der Beigeladenen 1 direkt dieser ausbezahlt werde. An einer Auszahlung der Kinderrente an die Beigeladene 1 hielt die Beschwerdegegnerin in der wiedererwägungsweise die Verfügung vom
- Dezember 2022 (Urk. 2/3) aufhebenden Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/2) grundsätzlich fest. Sie verfügte jedoch , die Au szahlung der Nach zahlung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. November 2022 im Umfang von Fr. 12'693 .-- sei dem Beschwerdeführer auszurichten, da dieser dokumentiert habe, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Töchtern im fraglichen Zeitraum vollumfänglich erfüllt habe. Die Kinderrente für die Beigela dene 1 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022 im Umfang von insgesamt Fr. 3'860 .-- sei jedoch bereits der Beigeladenen 1 ausbezahlt worden, weshalb sie trotz dokumentierter Erfüllung der Unterhaltspflicht mit dem Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers verrechnet werde. 7 .3 Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV gelten für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige die Artikel 71, 71 ter , 72, 73 und 75 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) sinngemäss. 7 .4 Gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht renten berechtigten Elternteil auszuzahlen , wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben , und wenn dem nicht rentenberechtigten Elternteil die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt , wobei a bweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten sind . Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt deren Abs. 1 auch für die Nachzahlung von Kinderrenten , wobei dem renten berechtigte n Elternteil , welcher seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat , die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu steht . Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, wenn das Kind volljährig wird , es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber , wobei a bweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten bleiben. 7 .5 Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 143 V 305 E. 5) hat der Bundesrat den am
- Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 71 ter Abs. 3 AHVV erlassen , weil die bisher geltende, überholte Rechtsprechung ( BGE 134 V 15 ; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 ), wonach die Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind nicht zulässig war, in der Praxis unbefriedi gende Ergebnisse gezeigt habe. 7 .6 Gemäss der Verwaltungsweisung von Rz . 10004 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (RWL) sind die Kinderrenten grund sätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen, wobei volljährige Kinder in Ausbildung die Auszahlung der Kinderrente auf Gesuch hin an sich selbst verlangen können. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnun gen oder solche des Kindes- oder Erwachsenenschutzes. 7 . 7 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 8 . 8 .1 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin hat die Beigeladene 1, welche volljährig und in Ausbildung ist, eine Auszahlung der Kinderrente an sich selbst beantragt (vgl. Urk. 2/3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 9/1). 8 .2 Nach Gesagtem konnte die Beschwerdegegnerin die Kinderrenten grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die Beigeladene 1 ausbezahlen, da ihr die Aufstellung über geleistete Unterhaltszahlungen vom 29. Oktober 2022 (Urk. 8/3) im Zeit punkt der Auszahlung der vorschüssig entrichteten Kinderrentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2022 noch nicht vorlag . Die Beschwerde ist diesbezüglich aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren jedoch ohnehin gegenstandslos, da die Verteilung der Nachzahlung aufgrund des veränderten Invaliditätsgrades und damit auch veränderten Rentenanspruchs neu zu prüfen und festzusetzen sein wird , dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aufstellung über die seitens des Beschwerdeführers geleisteten Unterhalts zahlungen (Urk. 8/3) . Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben.
- 9 . 1 In vorliegendem Verfahren geht es weit überwiegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen , weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist . Von der Kostenpflicht ausgenommen ist das Verfahren lediglich insoweit, als es die Drittauszahlung von Kinderrenten betrifft (vgl. BGE 129 V 362 und 121 V 17). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden Obsiegens ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ’ 8
- -- zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- Die Verfügungen vom 14. Oktober 2022 (Hauptrente) sowie vom 18. Oktober 2022 ( Kinderrente) und vom 29. November 2022 (Kinderrenten) werden in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und es wird fest gestellt , dass der Beschwerde führer ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung hat . Im weiteren Umfang wird das Verfahren als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben .
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 8 00 .-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg , unter Beilage eine r Kopie von Urk. 29 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 29 - Y.___ - Z.___ - A.___ - Pensionskasse B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00601 damit vereinigt IV.2023.00021
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
29. Februar 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Y.___ Beigeladene 2.
Z.___ Beigeladene 3.
A.___ Beigeladene 4.
Pensionskasse B.___
Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, Zoologe (Urk. 6 /15) , war vom 15. Dezember 2014 bis 30. Juni 2016 bei der Universität C.___ als Geschäftsführer des Departe ments « Biomedical Engineering »
tätig (Urk. 6/15/1 , Urk. 6/55/5-6, Urk. 6/79 und Urk. 6/67/1-9 Ziff.
2.1 ), als er sich am
26. Februar 2018 mit dem Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 6/4 Ziff. 6.1) durch eine Multiple Sklerose (Urk. 6/4 Ziff.
6.2)
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/4 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 26. Juli 2018 (Urk. 6/27) Frühinterventions massnahmen im Sinne eines Businesscoachings zu. Im Rahmen des Businesscoachings wurde ein Quereinstieg als Sekundarleh r er avisiert , nach dem sich Bemühungen, in einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein regelmässiges Einkommen zu erwirtschaften, nicht verwirklichen liessen (Urk. 6 /34 S. 5
f.). Die A usbildung für Quereinsteiger zum Sekundarlehrer musste Anfang 2020 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (Urk. 6 /100). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2019 (Urk. 6/58) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ver neinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 16. September 2019 (Urk. 6/65) dagegen Einwand erhoben hatte, liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 und ergänzende Stellungnahme vom 14. Dezember 2021; Urk. 6/112/1-88 und Urk. 6/152). 1.2
Mit Verfügungen vom
14. Oktober 2022 (Urk. 6/184 und Urk. 6/164 = Urk. 2/1 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. September 2018 eine halbe Invalidenrente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 6/183 = Urk. 2/2 ) sprach sie für die Kinder des Versicherten ,
die Beige - ladene 1, Y.___ , geboren am 2. Februar 1999 (Urk. 6/1), und d ie Beigeladene 3, A.___ , geboren am 10. September 2002 (Urk. 6/4 Ziff. 3), für die Zeit vom 1. September 2018 bis
31. Juli 2021 Kinderrenten zur Rente des Vaters zu, und ordnete an, dass die Kinderrenten antragsgemäss an die Beigeladene 2, die Kindsmutter Z.___ ,
auszubezahlen seien (S.
1), und dass eine Nach zahlung im Betrag von Fr. 15'295 .-
- auf Grund der eingereichten Belege betreffend geleistete Unterhaltsbeiträge an den Versicherten (S. 2) auszubezahlen seien. 1.3
Mit Verfügung vom
18. Oktober 2022 (Urk. 6/186 = Urk. 2/3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Beigeladene 1 für die Zeit ab 1. Februar 2022 eine Kinderrente zur Rente ihres Vaters zu, wobei die Nachzahlung der Kinderrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2022 im Betrag von Fr. 3'474 .-- auf Antrag direkt der Beigeladenen 1 auszubezahlen sei. 2. 2.1
Gegen die Verfügungen vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) und
18. Oktober 2022 (Urk. 2/3) erhob der Versicherte am 14. November 2022 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung , die Zusprache einer ganzen Rente mit ent sprechender Anpassung der Kinderrenten , eine Herabsetzung der Ver rechnungs forderung der AXA Versicherungen AG verbunden mit einer höhere n Nach zahlung der Hauptrente. Des Weiteren sei ihm in Anbetracht der von ihm tatsächlich geleisteten Unterhalts zahlungen eine höhere Nachzahlung der Kinderrenten auszurichten (S. 2). 2.2
Mit Verfügungen vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2) hob die IV-Stelle aufgrund eingereichter Ausbildungsnachweise betreffend die Töchter und einer Aufstellung über vom Versicherten geleistete Unterhaltszahlungen die Verfügung vom 14. Oktober 2022 betreffend Kinderrenten (Urk. 2/2) wieder erwägungsweise lit e pendente auf .
Mit der Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Beigeladene 1 (Urk. 9/2/ 2 ) sprach die IV-Stelle wiedererwägungsweise für die Zeit vom
1. September 2018 bis 31. Dezember 2022
sowie ab 1. Januar 2023 eine Kinderrente zur Rente des Vaters zu, stellte fest, dass auf Grund einer von den Kindseltern gemeinsam unterzeichneten Aufstellung von Unterhalts zahlungen des Versicherten vom 29. Oktober 2022 von einer vollumfänglichen Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Versicherten auszugehen sei,
und ordnete ent sprechend eine direkte Ausrich tung der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 12'693 .--
an den Versicherten an. Nach Anrechnung bereits entrichteter Leistungen
– im Umfang von Fr. 12'693 .-- an den Versicher ten und im Umfang von Fr. 3'860 .-
- an die Beigeladene 1 – resultierte ein Saldo von 0. Die von der Hauptleistung getrennte Ausrichtung der Kinderrente wurde auch in der Wiedererwägungsverfügung vorgemerkt
(S. 2) .
Mit der Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Beigeladene 3 (Urk. 9/2/ 1 ) sprach die IV-Stelle wiedererwägungsweise für die Zeit ab 1. Septem ber 2018 eine Kinderrente zur Rente des Vaters zu, stellte fest, dass auf Grund einer von den Kindseltern gemeinsam unterzeichneten Aufstellung von Unter haltszahlungen des Versicherten vom 29. Oktober 2022 von einer vollumfäng lichen Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Versicherten auszugehen sei, und ordnete entsprechend eine direkte Ausrichtung der
Nachzahlung für den Zeitraum von 1. September 2018 bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 17 ’660 .--
an den Versicherten an. Für den Nachzahlungszeitraum bereits dem Versicherten entrichtete Kinderrentenbetreffnisse rechnete die IV-Stelle an, womit ein offener Salo von 0 resultierte. Die von der Hauptleistung getrennte Ausrichtung der Kinderrente wurde auch in der Wiedererwägungsverfügung vorgemerkt
(S. 2). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 (Urk. 5 und Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde vom 14. November 2022 . 2. 4
Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 ( Urk . 1 in Prozess Nr. IV.2023.00021 = Urk.
9/1) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente mit entsprechender Anpassung der Kinderrenten. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm zusätzlich ein en Betrag von Fr. 3'860 .-- , entsprechend der zu Unrecht der Beigeladenen 1 ausbezahlten Kinderrentennachzahlung (S. 6), auszubezahlen (S. 2). 2.5
Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Urk. 10) wurde der Prozess Nr. IV.2023.00021 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und Y.___ , Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen. 2.6
Mit Replik vom 1. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die AXA Versicherungen AG zwischenzeitlich einen Betrag von Fr. 17'200.70 ausbezahlt habe, weshalb die entsprechende Verrechnung nicht zu beanstanden sei. Aus diesem Grunde ziehe er sein beschwerdeweise gestellte s Rechtsbegehren, wonach die Verrechnungsforderung der AXA herabzusetzen sei, zurück. 2.7
Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 25), wovon dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 26). 2.8
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 27) wurde die Pensionskasse B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Universität C.___ versichert war (Urk. 6/67 S. 7), zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete nach Sichtung des Schriftenwechsels auf Stellungnahme (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da dem Beschwerdeführer mit der angefochtene Rentenverfügung vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1) eine halbe Rente ab 1. September 2018 zugesprochen wurde , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 a IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 5
Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist recht sprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil e des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019
E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
14. Oktober 2023 betreffend Invalidenrente (Urk. 2 /1 ) davon aus, dass de m Beschwerdeführer
die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als CEO einer Abteilung der Universität C.___
nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss der medizi nischen Aktenlage noch im Umfang von 50 % zuzumuten sei, wobei die angestammte Tätigkeit überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer im Rahmen einer etablierten Routine umfasse und mehrheitlich selbstorganisierbar sei, weshalb es sich dabei im zumutbaren Umfang um eine angepasste Tätigkeit handle. Demgegenüber habe es sich bei der nach Eintritt der Behinderung vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Sekundarlehrperson nicht um eine ihm in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Tätigkeit gehandelt, weshalb die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf Grundlage des Verdienstes der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen habe. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___
vom
17. Februar 2021
(Urk. 6/112) nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 ff.) . Vielmehr sei auf die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ vom 22. April 2021 (Urk. 6/134) abzustellen, wonach ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit bei der Universität C.___ nicht mehr zuzumuten sei, und wonach ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch lediglich in einem Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 1 S. 16). Danach sowie bei einer Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage eines Tabellenlohnes resultiere ein Invaliditätsgrad von 78.3 % und mithin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 17). In seiner Duplik (Urk. 19) legte er ergänzend dar, er arbeite seit August 2022 in einem 50%-Pensum als Klassen assistenz an der Oberstufenschule F.___ und er erziele in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 39'763.50. Dieses Einkommen dürfe gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden, da noch nicht von einem besonders stabilen Arbeits verhältnis ausgegangen werden könne. Selbst wenn man es jedoch in die Berechnung der Erwerbseinbusse einsetze, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 4 f.) . 2.3
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
29. Novem ber 2022 betreffend die Kinderrente der Beigeladenen 1 (Urk. 9/2/2) davon aus , dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen sei, weshalb die nachzuzahlenden Kinderrentenbetreffnisse vollständig dem Beschwerdeführer auszubezahlen sei en . Da indes die Kinderrente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022 im Betrag von Fr. 3'860 .-
- direkt der Beige ladenen 1 ausbezahlt worden sei, sei en die Kinderrentenbetreffnisse in diesem Umfang mit der Nachzahlung der Kinderrente zu verrechnen (Urk. 9/2/2 S. 2 , Urk. 7 und Urk. 2/3). 2.4
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der von ihm bezahlten Unterhaltsleistungen eine Verrechnung mit den der Beigeladenen 1 (für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022) ausbezahlten Kinderrentenbetreffnissen im Betrag von Fr. 3'860 .-- nicht zulässig sei. Vielmehr seien die Kinderrenten in diesem Umfang ihm selbst auszubezahlen (Urk. 9/1 S. 6 f.). 3. 3.1
Im F olgenden gilt es die für die Invalid i tätsbemessung massgebenden medizi nischen Akten zu prüfen. 3.2
Die Ärzte des Universitätsspitals G.___ , Neurologisch-Neurochirurgische Poliklini k ,
diagnostizierten in ihrem Bericht vom
15. September 2015 (Urk. 20/10-12) eine M ultiple Sklerose, sekundär progredient, bei einer Erstdiagnose im August 2015 (S. 1) und erwähnten, dass sich die Beinparese nach einer hochdosierten Steroidabgabe deutlich verbessert habe, und dass die Durch führung einer immunmodulatorischen Therapie mit Rituximab vorgesehen sei (S. 2).
Mit Bericht vom 5. September 2017 (Urk . 6/18) stellten die Ärzte des G.___ einen s tabile n Verlauf einer schubförmigen Multiplen Sklerose mit möglicher sekun därer Progression seit 2012 , unter Behandlung mit Rituximab seit September 2015 , fest (S. 2).
Am
19. März 2018 (Urk. 6/19) stellten die Ärzte des G.___ die folgende Diagnose (S. 1): - schubförmige Multiple Sklerose, mögliche sekundäre Progression seit 2012, mit/bei: - Erstmanifestation ungefähr im Jahr 2005 mit Retrobulbärneuritis links, seit 2012 schleichende Verschlechterung der Gehfähigkeit - Erstdiagnose am 7. August 2015 mit multiplen demyelisierenden Läsionen in der Magnetresonanztomographie (MRI) - immunmodulierende Therapie mit Rituximab seit 2015
Die Ärzte führten aus, dass anamnestisch von einem stabilen Verlauf auszugehen sei, dass sich klinisch-neurologisch ein unveränderten EDSS-Wert ( Expanded Disability Status Scale )
von 2.5 Punkten ( minimale Behinderung in zwei funk tionellen Systemen ) gezeigt habe, und dass ein durchgeführtes zerebrales MRI keine neuen Läsionen ergeben habe (S. 2). 3.3
In ihrem Bericht vom 29. April 2019 (Urk. 6/50) erwähnten die Ärzte des G.___ , dass sie den Beschwerdeführer einmal im Jahr untersuch t en, und dass sie dem Beschwerdeführer gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (S. 1). D ie Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer durch die Multiple Sklerose insbesondere für länger andauernde motorische und körperliche Tätigkeiten eingeschränkt sei . Da im Rahmen der letzten Konsultation die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Fokus gestanden sei, könnten sie hiezu nicht eingehend Stellung nehmen . Es sei indes bekannt, dass Patienten mit einer Multiple Sklerose insb esondere bei längeren Tätigkeiten unter einer relevanten Fatigue - Symptomatik (motorisch und kognitiv) litten . Die Ausübung der vom Beschwer deführer gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sei ihm im Umfang eines Arbeits pensums von 40 % zuzumuten (S. 4). Da sich der Beschwerdeführer im kommen den Herbst zum Lehrer umschulen möchte, müss t e die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit neu evaluiert werden. Der Verlauf einer schubförmigen Multiplen Sklerose sei nicht sicher vorhersehbar (S. 3). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie) , diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/68/2-3) eine Multiple Sklerose (Ziff. 1.2) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer durch eine Einschränkung in der Gehfunktion, durch eine Lähmung im linken Bein, durch Koordinationsprobleme beim Stehen und durch eine reduzierte kognitive Belast barkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.3). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen, nicht angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % (Ziff. 2.2) und die Ausübung ein er angepa s ste n Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zuzumuten. Der Gesundheitszustand sei stabil, wobei mit einer Verbesserung nicht zu rechnen sei (Ziff. 3.3). 3.5
Die Ärzte der MEDAS D.___
hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom
17. Februar 2021 (Urk. 6/112) fest , dass der Beschwerdeführer am 14., 17. und 28. Juli sowie am 9. September 2020 neurologisch, psychiatrisch, internistisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (Urk. 6/112/2) und stellten die folgen den Diagnosen (Urk. 6/112/5 f. ): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Enzephalomyelitis
disseminata (Erstdiagnose im September 2015, Erst symptomatik im Jahre 2005) mit/bei: - schubförmiger Verlauf, mit leichtem Residuum - leichter spastisch-ataktischer Störung linksbetont, - motorischer und kognitiver Fatigue-Symptomatik (MS-assoziiert) - seit Therapie mit Ri t uximab (seit September 2015) schubfrei - leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis und Exekutivfunktionen mit/bei: - reduzierter kognitiver Belastbarkeit - subjektiv schwerer kognitiver Fatigue - im Rahmen der Multiplen Sklerose Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD 10 Z73)
Die neurologische Untersuchung habe eine Enzephalomyelitis
disseminata
(Multiple Sklerose, MS) mit sowohl zerebralem als auch spinalem Befall ergeben, wobei anamnestisch bereits seit dem Jahre 2005 erste Schubsymptome aufgetre ten seien. Erst im September 2015 sei aber mit einer hochwirksamen Behandlung mit Rituximab begonnen worden. Seitdem seien keine schubförmigen Ereignisse mehr aufgetreten. Verblieben seien aber in Anbetracht eines zehn Jahre dauern den unbehandelten Verlaufs insbesondere leichte spastisch ataktische Störungen, links- und beinbetont, sowie MS-assoziierte Fatigue-Symptome, im Sinne einer teilweise leichtgradig en motorische n Fatigue und einer
kognitiven Fatigue. Diesbezüglich gelte es zu berücksichtigen, dass die Läsionslas t, insbesondere auch mit spinalen
Läsionen, erheblich sei, was mit einer höheren MS-assoziierten
Fatigue-Disposition einhergeh e . Auf Grund der langjährig ausgebliebene n korrekte n Diagnosestellung und der spät erfolgte n Therapie sei von einem gewisse n residuale n Defizit auszugehen (Urk. 6/112/37). Unter Einschränkungen auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik leide der Beschwerdeführer insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten . Auf G rund der leichten spastisch-ataktischen linksbetonten Störung seien zudem Arbeiten mit langem Gehen oder
Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätig keiten auf Leitern und Gerüsten nicht geeignet. Es sollte auch eine übermässige Wärmeexposition vermieden werden (Urk. 6/112/38 f.).
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose von Probleme n mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung gestellt worden. Das Fatigue-Syndrom sei Folge der MS-Erkrankung und werde von dieser Diagnose nicht umfasst. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich nicht um eine eigenstän dige psychiatrische Erkrankung, wenngleich die Trauer des Beschwerdeführers über den Verlust seiner Arbeitsplätze und das Auseinanderbrechen seines Lebens konzeptes durch die MS durchaus verständlich sei . Obwohl in der Vergangenheit anamnestisch depressive Störungen vorgelegen hätten, bestehe gegenwärtig keine das Mass der natürlichen Trauer über die Einschränkungen seiner Lebensmöglichkeit übersteigende depressive Störung (Urk. 6/112/50). Aus psychiatrischer Sicht sei es beim Beschwerdeführer bis anhin nicht zu einer Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen gekommen (Urk. 6/112/51).
Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis sowie Exekutivfunk tionen mit einer reduzierten kognitiven Belastbarkeit und mit einer subjektiv schweren kognitiven Fatigue im Rahmen der MS ergeben (Urk.
6/112/83). Der Beschwerdeführer werde in erster Linie durch die kognitive Fatigue beeinträch tig t . Diese führe zu einem raschen Erschöpfungsgefühl bei konzentrierten Tätig keiten und sei in der Regel nachmittags sowie bei einem Nachlassen von Stress stärker ausgeprägt. Pausen könnten keine vollständige Erholung bewirken. Zudem bestehe von kognitiver Seite her eine teilweise Verlangsamung bei komplexeren Aufgaben, insbesondere dann, wenn auf mehrere Reize gleichzeitig zu achten sei und wenn Irrelevantes auszublenden ist. Zu einer Verlangsamung komme es auch im zeitlichen Verlauf (Urk. 6/112/84 f.). Da der Beschwerdeführer mehr Pausen einhalten müsse und mehr Zeit für komplexere Aufgaben benötige, sei in der bisherigen Tätigkeit von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % auszugehen (Urk. 6/12/ 85). Die Ausübung angepasster Tätig keiten, mit der Möglichkeit vermehrter Pausen, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, ohne konzentrativ besonders anspruchsvolle Arbeiten und ohne häufige Aufgabenwechsel oder Multitasking, sei dem Beschwerdeführe r indes bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit möglich. Selbst bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit könne die zeitliche Belastbarkeit nur minimal gesteigert werden (Urk. 6/ 1 12/86).
Hinweise auf mangelnde Kooperation fänden sich nicht. Die Integrations erschwernis s e seien krankheitsbedingt zu werten (Urk. 6/112/8) .
Im Rahmen der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 2016 , seit Stabilisierung durch die Erstbehandlung, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit insgesamt in einem Umfang von 50 % und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten gewesen sei (Urk. 6/ 1 12/7). 3.6
In seine r Stellungnahme vom 22. April 2021 (Urk. 6/134) führte D r. E.___ aus, dass die Fatigue-Symptomatik beim Beschwerdeführer zu einem Erschöpfungs gefühl bei
Tätigkeiten, welche eine Konzentration erforder ten, führe, welches vor allem am Nachmittag ausgeprägt sei. Dabei führten Pausen zu einer gewisse n , jedoch nicht zu einer vollständige n Erholung . Schwierigkeiten bestünden auch bei der Verarbeitung mehrerer verbaler Informationen und Aufgaben (S. 1). Der Beschwerdeführer müsse nach einer Konzentration von 2.5 Stunden eine Pause einlegen . Ausserdem habe er Mühe , besonders anspruchsvolle Aufgaben zu erfüllen. Es sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Universität C.___ höchste
Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt habe , da er für die Sicherheit , für ein Gebäude, für interne und öffentliche Veranstaltungen, für den Kontakt mit Medien, für Sitzungen, für die
Erstellung von Protokolle n und für Mitarbeitende zuständig gewesen sei. Diese Tätigkeit habe ein hohes Mass an Multitasking beinhaltet sowie eine konzentrierte, ausdauernde und organisierte Arbeitsweise erfordert .
Es sei sodann davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Universität C.___
deutlich fordernder gewesen sei , als eine Tätigkeit als Sekundarlehrer, wofür der Beschwerdeführer eine Ausbildung begonnen habe . Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ daher nicht mehr zuzumuten. Demgegenüber sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % zuzumuten (S. 2). 3.7
Am
14. Dezember 2021 nahm der fallführende Gutachter, der Verfasser des neurologischen Teil s des Gutachtens der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021, Dr. med. H.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie), zu den Ausführungen von Dr. E.___ vom
22. April 2021 ( vorstehend E. 3.6) Stellung (Urk. 6/152) und führte aus, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführe r s als CEO eines Departements der Universität C.___ um eine dem Beschwerdeführe bereits bekannte und gewohnte Tätigkeit, in welcher er bereits erhebliche Routinen entwickelt ha be , handle. G emäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die Tätigkeit als CEO sodann überwiegend
administrative Arbeiten am Computer, manc hmal auch Meetings mit Treffen ausser Haus und Präsentationen umfasst. Demzufolge habe es sich dabei überwiegend um eine administrative Tätigkeit am Computer gehandelt, welche meist ens unter Ausschaltung von äusseren
Störquellen und auf eine Aufgabe fokussiert auszuüben gewesen sei . Zudem habe es sich bei dieser Tätig keit zum grössten Teil um selbstorganisierbar e Arbeit gehandelt .
Demgegenüber handle es sich bei einer Tätigkeit im Lehramt beziehungsweise als Sekundarlehr person um eine weitgehend neue, in welcher der Beschwerdeführer eher
wenig auf seine Ressourcen und Routinen aus früheren Tätigkeiten zurückgreifen könne . Somit sei d er Grad der
Unsicherheit bei der neu en Materie und damit auch das Stressniveau entsprechend deutlich höher
einzuschätzen als in einer angestamm ten Tätigkeit mit hoher Routine. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit im Lehramt vergleichsweise meist ein deutlich höheres Ausmass
von geteilter Aufmerksamkeit erforder e , um beispielsweise die Einzel- und Gruppen dynamiken von 20-30 Kindern und
Jugendlichen im Auge zu behalten, zu managen und unterstützend lenken zu können, als eine administrative Office-Tätigkeit. Dr. E.___ könne daher nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht vertreten habe, dass die angestammte
Tätigkeit bei der Universität C.___
höher komplex sei als die Tätigkeit einer Sekundarschullehr person. Mit einer Arbeits fähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und einer solche von 60 % in
einer angepassten Tätigkeit sollten dem Beschwerdeführer genügend Möglich keiten der Rekompensation über Pausen oder langsamere Arbeitsgeschwindigkeit möglich sein. Insbesondere könn t e sich der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit so organisieren, dass er anspruchsvollere Arbeiten, wie insbesondere Meetings, eher in den Vormittagsstunden und einfachere Routinearbeiten eher am Nachmittag ausüben könne. Bei der angestammten Tätigkeit des Beschwer deführers handle es sich insbesondere wegen der darin verfügbaren hohen Routine, dem überwiegenden Anteil der auch in ruhigem Arbeitsumfeld durch führbaren Arbeiten, der teilweise n Möglichkeit zur Selbstorganisatio n und zur selbständigen Einteilung und Verteilung der Aufgaben, insgesamt überwiegend um eine angepasste Tätigkeit (S. 3). 3.8
PD Dr. med. univ. I.___ , Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie), r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 (Urk. 6/161/5) zur Beurteilung durch Dr. H.___ vom
14. Dezember 2021 Stellung und erwähnte, dass dessen Beurtei lung, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführe r s als CEO bei einem Departement der Universität C.___ auf Grund de r Umst ände , dass diese Tätigkeit zu eine m grossen Teil aus etablierte n Routinetätigkeiten und überwiegend administrative n Tätigkeiten am Computer bestehe und zu einem grossen Teil selbstorganisierbar sei,
sowie des Umstandes, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers erst nach rund 2.5 Stunden ununterbrochener Arbeitstätigkeit einbrechen würden , wobei bei einem aus reichende n Pausenmanagement von einer deutlich längere n Leistungs fähigkeit auszugehen sei, grundsätzlich um eine angepasste Tätigkeit handle, nachvollzieh bar sei. Demgegenüber würde eine Tätigkeit als Sekundarlehrer primär profes sionelles
Neuland darstellen . Aus diesem Grund sowie auf Grund der Unsicherheit in der neuen Materie und auf Grund belastender gruppen dynamische r Prozesse mit zwanzig bis dreissig Schülern , sei eine Tätigkeit als Sekundarlehrperson für den Beschwerdeführer mit deutlich mehr Belastungen verbunden, sodass es sich dabei nicht um eine angepasste Tätigkeit hand le . 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerde führer erstmals im August (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise im September 2015 (vorstehend E. 3.5) eine E nzephalomyelitis
disseminata
beziehungsweise eine Multiple Sklerose diagnostiziert wurde , wobei nach Aufnahme einer medikamentösen Behandlung mit Rituximab keine schubförmigen Ereignisse mehr auftraten und ein stabile r Verlauf bestand (vorstehend E. 3.2 ) . Während Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen, nicht ange passten Tätigkeit bei der Universität C.___ im Umfang von 50 % und eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zuzumuten sei, vertrat er in seiner Stellungnahme vom 22. April 2021 ( vorstehend E. 3.6 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ , bei welcher es sich um eine im Vergleich zur Tätigkeit als Sekundarlehr person deutlich anspruchsvollere Tätigkeit gehandelt habe, nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit noch
im Umfang von 50 % zumutbar sei. Demgegenüber gingen d ie Gutachter der MEDAS D.___
in ihrem Gutachten vom
17. Februar 2021 ( vorstehend E. 3.5 )
davon aus , dass der Beschwerdeführer auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten beeinträchtigt sei, und dass ihm Tätigkeiten mit langem Gehen oder Gehen auf unebe nem Untergrund , auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten sei en . Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ s eit dem Jahre 2016 im Umfang von 50 % und die Ausübung einer ange passten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten gewesen . In Ergänzung zum Gutachten v om 17. Februar 2021 führte der neuro logische Teilgutachter, Dr. H.___ , in seiner Stellungnahme vom
14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) aus, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der Universität C.___
zu einem grossen Teil aus etablierten Routinetätigkeiten bestanden und überwiegend admi nistrative Tätigkeiten am Computer umfasst habe und zu weiten Teilen selbstorganisierbar gewesen sei . Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dabei anspruchsvollere Arbeiten eher am Vormittag und einfache Routinetätigkeiten eher am Nachmittag habe erledigen könne n , auf Grund des hohen Anteils an Routineaufgaben sowie des hohen Anteils an in einem ruhigen Arbeitsumfeld am Computer durchzu führenden Arbeiten sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten. 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___
vom
17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) erfüllt die praxis gemässen Anforderungen für eine beweis kräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämt licher massgeblicher medizinischer Vorakten , berücksichtigten in angemessener Weise die Ergebnisse der von ihnen veranlass ten neuropsychologischen Untersuchung , setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten ihre Schluss folge rungen in nachvollziehbarer Weise . Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Kompo nenten des Beschwerdebildes, unter wel chen d er Beschwerdeführer leidet, angezeigten fach ärztlichen Aus- und Weiter bildungen. In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwer deführer auf Grund von MS-assoziierte n Fatigue-Symptome n im Sinne einer teilweise leichtgradigen motorischen Fatigue und einer kognitiven Fatigue insbesondere in kognitiv anspruchsvollen, stressbelasteten Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, und dass ihm die vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements der Universität C.___ weiterhin noch in einem Umfang von 50 % möglich wäre und eine angepasste Tätigkeit in einem solchen von 60 % zuzumuten sei. 4.3
Des Gleichen erfüllt auch die die Ergebnisse im Gutachten vom 17. Februar 2021 erläuternde Stellungnahme von Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) die erwähnten praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage . Daran ändert nichts, dass seine Stellungnahme keine Konsensbeurteilung der übrigen am Gutachten vom 17. Februar 2021 beteiligten Teilgutachter enthält. Denn dem Gutachten vom
17. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch die Folgen einer Enzephalomyelitis
disseminata beziehungsweise einer Multiplen Sklerose und mithin durch einen Gesundheitsschaden aus dem Bereich der Neurologie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt w erde . Dr. H.___ verfügte als neurologischer Teilgutachte r damit über die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Spezialisierung. Seine Stellungnahme vom 14. Februar 2021 vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn der neurologische Experte nahm darin in überzeugender Weise zu den Einschränkungen, welche auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik des Beschwerdeführers bei einer Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäfts führer eines Departements bei der Universität C.___ ab dem Jahre 2016 zu erwarten waren, Stellung. Dabei begründete er in nachvollziehbarer Weise die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ , wonach dem Beschwerde führer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Universität C.___ nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten sei, weil diese Tätigkeit einen hohen Anteil an etablierten Routinetätigkeiten
und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasst e und zu weiten Teilen selbstorganisierbar sei . Zudem vermag zu über zeugen, dass Dr. H.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer, welcher auf Grund der kognitiven Fatigue-Symptomatik insbesondere in kognitiv anspruchsvollen und stressbelasteten Tätigkeiten beeinträchtigt sei , die nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sekundar lehrperson in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumuten sei , weil es sich bei dieser Tätigkeit für den Beschwerdeführer um eine weitgehend neue Tätigkeit handle , weil diese Tätigkeit nur einen geringen Anteil an etablierten Routinetätigkeiten und in ruhigem Arbeitsumfeld zu absolvierende Aufgaben umfasse, und weil diese Tätigkeit insbesondere ein deutlich höheres Ausmass von geteilter Aufmerk samkeit, als um beispielsweise die Einzel- und Gruppendynamiken von 20-30 Kindern und Jugendlichen im Auge zu behalten, erfordere. Die Differenzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei der Universität C.___ und der Arbeitsfähigkeit der im Rahmen der Eingliederung zunächst angestrebten Tätigkeit als Sekundarlehrperson ist aufgrund der von den Gutachtern geschilderten Einschränkungen plausibel. Die Tätigkeit bei der Universität C.___ vermag ohne weiteres insgesamt anspruchsvoller gewesen sein, doch beinhaltet die Lehrertätigkeit spezifische Herausforderungen, deren Bewältigung gerade die krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerde führers entge genstehen.
So hat der Beschwerdeführer insbesondere Schwierig keiten, mehrere gleichzeitig auftretende Reize zu filtern und zu priorisieren, was einer Tätigkeit im Klassenzimmer entgegensteht (vorstehend E. 3.5) . Insoweit vermögen die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachte r der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und die diese ergänzende, schlüssige Beurteilung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.4
Das Bild abzurunden vermag die nachvollziehbare Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch PD Dr. I.___ vom
28. Dezember 2021 ( vorstehend E. 3.8 ) . Insbe sondere vermag zu überzeugen, dass Dr. I.___
gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___
vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherige n Tätigkeit als Geschäftsführer eines Departements
der Universität C.___ , welche zu einem grossen Teil aus etablierte n Routinetätigkeiten bestanden und überwiegend administrative Tätigkeiten am Computer umfasst habe und welche grösstenteils selbstorganisierbar gewesen sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in dem von den Gutachte r n beurteilten Umfang (von 50 %) zuzumuten gewesen sei . Sodann vermag zu überzeugen und erscheint als schlüssig, dass Dr. I.___
dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit als Sekundarlehrer auf Grund der Unsicherheit in der neuen Materie und auf Grund belastender gruppendyna mischer Prozesse bei zwanzig bis dreissig Schülern nicht zumuten wollte . 4.5
Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch Dr. E.___
vom
22. April 2021 (vorstehend E. 3.6 ). Denn es lässt sich dieser keine nachvoll ziehbare Begründung entnehmen, aus welchen Gründen Dr. E.___ darin im Gegensatz zu seiner vorherigen Beurteilung vom 2. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.4 ), als er dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen, nicht angepassten Tätig keit bei der Universität C.___ im Umfang von 50 % und
die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zumute n wollte und von einem stabilen Gesundheitszustand ausging, nunmehr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nurmehr in einem Umfang von 50 % zumuten wollte .
Diesbezüglich erscheint die Arbeits fähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ als widersprüchlich und vermag mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht zu überzeugen. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. E.___ vom
22. April 2021 auch insoweit, als dieser darin die Ansicht vertrat, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Universität C.___
in kognitiver Hinsicht deutlich fordernder gewesen sei, als eine Tätigkeit als Sekundarlehrer, wofür der Beschwerdeführer eine Ausbildung begonnen habe. Wie bereits dargelegt, vermag die angestammte Tätigkeit in den meisten Aspekten anspruchsvoller als eine Lehrertätigkeit gewesen sein, aber eben gerade nicht in den mit Blick auf den Gesundheitsschaden relevanten Aspekten (vgl. vorstehend E. 4.3) . Aus diesen Gründen kann vorliegend daher nicht darauf abgestellt werden. 5 . 5 .1
Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte n, nachvoll ziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachten s der Ärzte der MEDAS D.___
vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) darzutun, weshalb rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1.5 ). Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___
in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und durch Dr. H.___ in dessen erläuternden Ergänzung vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 ) , ist vorliegend demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem Jahre 2016 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als CEO bei einem Departement der Universität C.___ weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten wäre , dass ihm dagegen die Ausübung der nach Eintritt des Gesundheitsschadens in einem teilzeitlichen Umfang von 50 % tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Sekundarlehr person ( vgl. Urk. 20/6) aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist . Sodann ist gestützt darauf davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war.
5 .2
Nachfolgend sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen. Da sich der Beschwer deführer nach Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im August beziehungsweise September 2015 erst am
26. Februar 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/4) , und da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind für die Invaliditätsbemessung die Verhältnisse im Jahre 2018
massgebend. 6 .
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2
Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades beim Validen- und Invalideneinkommen von der gleichen Basis , dem Lohn des Beschwerdeführers als Geschäftsführer eines Departement s der Universität C.___ , ausgegangen. Entsprechend errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 50 %, welcher exakt der gutachterlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entspricht (Urk. 2/1). Sie hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit zurückgegriffen. Diese Lösung traf sie, nachdem sie bei der Ermittlung des möglichen Invalideneinkommens basierend auf einer angepassten Tätigkeit von 60 % auf die Lohnstrukturerhebung
2016, Zentralwert für p raktische Tätig keiten , abgestellt hatte, was ein erheblich tieferes Einkommen , ein Einkommen von Fr. 40 '231.50 ergeben hatte (Urk. 6/118). 6.3
Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 festgesetzte Validen einkommen von Fr. 121'654 .- - ist unbestritten (Urk. 1 S. 17) und nicht zu beanstan den.
Aufgrund der Akten, insbesondere aufgrund des Protokolls zum Mitarbei tergespräch vom 17. August 2015 (Urk. 20/5), darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung krankheitsbedingt verlor. Die seitens des Departementvorstehers bemängelten Punkte stehen zu weiten Teilen im Einklang mit den im Gutachten geschilderten krankheitsbedingten Einschränkun gen. Insbesondere wurde im Rahmen des Mitarbeitergesprächs angeführt, der Beschwerdeführer könne Gesprächen mit mehreren Personen schlecht folgen. Dieses Defizit widerspiegelt die im Rahmen der Begutachtung festgestellte Verlangsamung bei der Bewältigung komplexer Aufgaben, insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Reize (E. 3.5). Strittig und zu prüfen ist die Festsetzung des Invalideneinkommens. 6 . 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 . 5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen als Geschäftsführer des Departements Biomedical Engineering bei der Universität C.___
im Vollzeitpensum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen war, weshalb das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde (Urk. 6/79 und Urk. 20/5). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit in reduziertem Pensum offen stünde. Da er die Tätigkeit als Geschäftsführer im universitären Umfeld bis zur Freistellung im Dezember 2015 nur ein Jahr ausgeübt hatte (Urk. 6 /55/5) und das Anstellungsverhältnis auch insgesamt, gemäss Arbeitszeugnis (Urk. 6 /15) , nur anderthalb Jahre dauerte , darf nicht ohne Beizug von Tabellenlöhnen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein zum
Valideneinkommen
äquivalentes – nur pensumsbedingt reduziertes – Invalideneinkommen erzielen könnte
(Urk. 6 /16).
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens muss vorliegend auf Tabellenlöhne zurückgegriffen werden. 6 . 6
Gemäss dem Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 17. Februar 2021 (vorstehend E. 3.5 ) und dessen Ergänzung durch Dr. H.___ vom 14. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7 )
wäre dem Beschwerdeführer , wie erwähnt (vgl. vor stehend E.
5.1 ) , die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsfüh r er
eines Departements bei der Universität C.___
vom Tätigkeitsprofil her ab dem Jahre 2016 weiterhin in einem Umfang von 50 % zuzumuten gewesen . Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sind die LSE 2018 heranzuziehen.
Wollte man vorlie gend – wie üblich – auf die Tabelle TA1, Total Männer , abstellen,
wäre diese Tätigkeit im Bereich des Kompetenzniveaus 3, «Komplexe praktische Tätigkeit» , einzuordnen . Eine Einordung im Kompetenzniveau 4 ist deshalb auszuschliessen, da die Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit davon ausgingen, dass darin ein hoher Anteil an Routinearbeiten enthalten sei (vorstehend E. 3.7).
Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergäbe sich für das Jahr 2018 bei einem Vollzeitpensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 89‘934 .-- (Fr. 7‘189 . --
x 12 : 40 x 41.7). Dieses Einkommen – ein Einkommen das den durchschnittlichen in angestammter Tätigkeit zu erwartenden Lohn vor Vornahme eines allfälligen gesundheits bedingten Abzugs abbilden soll - liegt weit vom Valideneinkommen entfernt und eignet sich somit nicht für die Vergleichsrechnung , da auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit abzustellen ist . Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, auf die Tabelle T17 zurückzugreifen , die den Monatslohn nach Berufsgruppen im privaten und öffentlichen Sektor angibt. Dies ist zulässig, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsbiographie (Urk. 6/16) eine Tätig keit im öffentlichen Sektor ohne weiteres offensteht (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_735/2021 E. 4.1 vom 17. März 2022 ) .
Der Totalwert für Naturwissen schafter beläuft sich gemäss Tabelle T17 im Jahr 2018 auf Fr. 8‘561 .- -, was bei einem Vollzeitpensum einem Jahreseinkommen von Fr. 107‘098 .-- entspricht (Fr. 8‘561 .-- x 12 : 40 x 41,7).
Dem Beschwer d efüh r er ist die angestammte Tätigkeit jedoch nur noch zu 50 % möglich , was ein en durchschnittlichen Jahreslohn von Fr.
53‘549 .-- ergibt . Es stellt sich die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Abzüge von diesem auf Tabellenwerten basierenden Lohn vorzunehmen sind. 6.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). 6.8
Da der Versicherte seine angestammte Tätigkeit nur noch zu 50 % ausüben kann, ist ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (vorstehend E. 6.7). Die weiteren Einschränkungen – die gesundheitlichen Einschränkungen – sind vorliegend bereits in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und können sich nicht zusätzlich in einem leidensbedingten Abzug niederschlagen.
Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahr 2018 von Fr. 4 8 ‘1 94 .-- (Fr. 53‘549 .—x 0, 9 ). 6.9
Die Gegenüberstellung des Validen einkommens von rund Fr. 121'654 .--
und des Invalideneinkommens von rund Fr. 4 8 ' 1 94 .-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 6 0,4 % , was einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
ab 1. September 2018 entspricht.
Die Verfügung en vom 14. Oktober 2022 (Urk. 2/1, Hauptrente) sowie vom
18. Oktober 2022 (Urk. 2/3, Kinderrente) und vom
29. November 2022 ( Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/2, Kinderrenten) sind entsprechend in teilweiser G utheissung der Beschwerde auf zuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab
1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Dieser Anspruch korrespondiert mit dem Anspruch, der sich bei Berück sichtigung der seit 1. August 2022 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Klassen assis tenz ergebe (E. 2.2).
7 . 7 .1
Zu prüfen bleibt die gegen die Verfügung vom 29. November 2022 betreffend die Kinderrente der Beigeladenen 1 (Urk. 9/2/2) erhoben e Beschwerde. 7 .2
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (Urk. 2/3) sprach die Beschwerdegegnerin für die am 2. Februar 1999 geborene Beigeladene 1 eine Kinderrente zur Rente des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. Februar bis 30. September 2022 zu und hielt darin fest, dass die Kinderrente auf Antrag der Beigeladenen 1 direkt dieser ausbezahlt werde. An einer Auszahlung der Kinderrente an die Beigeladene 1 hielt die Beschwerdegegnerin in der wiedererwägungsweise die Verfügung vom
18. Dezember 2022 (Urk. 2/3) aufhebenden Verfügung vom 29. November 2022 (Urk. 9/2/2) grundsätzlich fest. Sie verfügte jedoch , die Au szahlung der Nach zahlung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. November 2022 im Umfang von Fr. 12'693 .-- sei dem Beschwerdeführer auszurichten, da dieser dokumentiert habe, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Töchtern im fraglichen Zeitraum vollumfänglich erfüllt habe. Die Kinderrente für die Beigela dene 1 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2022 im Umfang von insgesamt Fr. 3'860 .-- sei jedoch bereits der Beigeladenen 1 ausbezahlt worden, weshalb sie trotz dokumentierter Erfüllung der Unterhaltspflicht mit dem Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers verrechnet werde. 7 .3
Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV gelten für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige die Artikel 71, 71 ter , 72, 73 und 75 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) sinngemäss. 7 .4
Gemäss Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht renten berechtigten Elternteil auszuzahlen , wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben , und wenn dem nicht rentenberechtigten Elternteil die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt , wobei a bweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten sind . Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt deren Abs. 1 auch für die Nachzahlung von Kinderrenten , wobei dem renten berechtigte n Elternteil , welcher seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat , die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu steht . Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, wenn das Kind volljährig wird , es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber , wobei a bweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten bleiben. 7 .5
Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 143 V 305 E. 5) hat der Bundesrat den am
1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 71 ter Abs. 3 AHVV erlassen , weil die bisher geltende, überholte Rechtsprechung ( BGE 134 V 15 ; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 ), wonach die Auszahlung der Kinderrente an das mündige Kind nicht zulässig war, in der Praxis unbefriedi gende Ergebnisse gezeigt habe. 7 .6
Gemäss der Verwaltungsweisung von Rz . 10004 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (RWL) sind die Kinderrenten grund sätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen, wobei volljährige Kinder in Ausbildung die Auszahlung der Kinderrente auf Gesuch hin an sich selbst verlangen können. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnun gen oder solche des Kindes- oder Erwachsenenschutzes. 7 . 7
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 8 . 8 .1
Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin hat die Beigeladene 1, welche volljährig und in Ausbildung ist, eine Auszahlung der Kinderrente an sich selbst beantragt (vgl. Urk. 2/3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 9/1). 8 .2
Nach Gesagtem konnte die Beschwerdegegnerin die Kinderrenten grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die Beigeladene 1 ausbezahlen, da ihr die Aufstellung über geleistete Unterhaltszahlungen vom 29. Oktober 2022 (Urk. 8/3) im Zeit punkt der Auszahlung der vorschüssig entrichteten Kinderrentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2022 noch nicht vorlag . Die Beschwerde ist diesbezüglich aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren jedoch ohnehin gegenstandslos, da die Verteilung der Nachzahlung aufgrund des veränderten Invaliditätsgrades und damit auch veränderten Rentenanspruchs neu zu prüfen und festzusetzen sein wird , dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aufstellung über die seitens des Beschwerdeführers geleisteten Unterhalts zahlungen (Urk. 8/3) .
Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben. 9. 9 . 1
In vorliegendem Verfahren geht es weit überwiegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen , weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist . Von der Kostenpflicht ausgenommen ist das Verfahren lediglich insoweit, als es die Drittauszahlung von Kinderrenten betrifft (vgl. BGE 129 V 362 und 121 V 17). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen.
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden Obsiegens ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ’ 8 00. --
zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Verfügungen vom 14. Oktober 2022 (Hauptrente) sowie vom 18. Oktober 2022 ( Kinderrente) und vom 29. November 2022 (Kinderrenten) werden in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und es wird fest gestellt , dass der Beschwerde führer ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung hat . Im weiteren Umfang wird das Verfahren als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2' 8 00 .-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg , unter Beilage eine r
Kopie von Urk. 29 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 29 - Y.___ - Z.___ - A.___ - Pensionskasse B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz