Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ (in zweiter Ehe verheiratet, nun getrennt lebend und Vater von vier Kindern, geboren 1988, 1990, 19 9 1 und 2004 ; vgl. Urk. 7/76 ) reiste 1988 aus der Türkei in die Schweiz ein und arbeitete seither als an gelernter Plattenleger, ab 2004 angestellt bei den Bodenleger-Firmen seiner Ehefrau, jeweils bei einem 100%-Pensum . Am
2. Juli 2015
erlitt er unter anderem eine HWS (Halswirbelsäulen) -Distorsion bei einer PW-Seitenkollision von rechts , woraufhin d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( SUVA )
als Unfall versicherung auf den Schaden eintrat und Heilbehandlung
sowie Taggeld gewährte (Urk. 7/14 ) .
Am
30. November 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum
Leistungsbezug an (Urk. 7/10 ). In der Folge tätigte
die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit E-Mail vom 9. Februar 2016 teilte X.___
der IV-Stelle mit, dass er wieder zu 100 % arbeite und sein Unfall-Dossier abgeschlossen sei (Urk. 7/21). Am 16. März 2016 stürzte der Versicherte auf der Baustelle die Treppe runter und zog sich dabei eine Distorsion und Kontusion der LWS und des Gesässes zu. Die SUVA trat wiederum auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld ( Urk. 7/25, Urk. 7/28 und Urk. 7/33 ) . Mit Schreiben vom 30. September 2016 teilte der Versicherte der IV- S telle mit, dass es ihm seit dem Sommer körperl i ch wieder etwas besser gehe und er die IV-Anmeldung zurückziehe (Urk. 7/32) , reichte aber das erbetene unterzeichnete Rückzugs formular nicht ein (Urk. 7/34) . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 22. September 2016 (Urk. 7/33 S. 104) stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen per 26. Sep tember 2016 ein (Urk. 7/33 S. 108 f.). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass kein lang andau ernder Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 7/38). 1.2
Am 23. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug an, nachdem er am 19. Dezember 2017 wieder einen Unfall (ausgerutscht mit Arbeitsmaterial auf eisigem Boden) erlitten hatte, wobei er sich den Rücken und die linke Hand verletzte (Urk. 7/44). Die SUVA trat wiederum auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld (Urk. 7/49). Am 14. August 2018 (Eingangsdatum) meldete der Versicherte ergän zend, dass er am 16. Juni 2018 erneut einen Autounfall gehabt habe , in dem sein Wagen durch eine Auffahrkollision in den vor ihm stehenden Wagen gestossen worden sei ( Urk. 7/58 und Urk. 7/72 S. 3). Die SUVA trat wiederum auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld (Urk. 7/ 72 ) . Am 6. November 2018 erfolgte eine Operation an d er linken Hand ( Urk. 7/73 S. 174 f.). Mit Schreiben vom 30. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 7/71). Die SUVA liess beim Versicherten in der Rehaklinik Y.___
eine Evaluation de r funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und ein HWS-Assessment durchführen ( EFL-Bericht vom 2. Juli 2019, Urk. 7/85 , und Assessment-Bericht vom 6. Juni 2019, Urk. 7/84 S. 15-24 ). Gestützt darauf stellte die SUVA die Heilkostenleistungen per 1. August 2019 und die Taggeld leistungen mit einer dreimonatigen Übergangsfrist per 31. Oktober 2019 ein und verwies den Versicherten an die Arbeitslosen versicherung (Urk. 7/87). Mit Verfü gung vom 25. Juli 2019 sprach die SUVA X.___ bei einem Invaliditäts grad von 31 % eine
Invalidenrente sowie bei einem Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'230.-- zu ( Urk. 7/92). Auf entsprechende Anfrage hin (Urk. 7/93) teilte der Versicherte der IV-Stelle die Behandler mit (Urk. 7/94), woraufhin dort aktuelle Arztberichte eingeholt wurden (Urk. 7/100, Urk. 7/108 , Urk. 7/ 111 und Urk. 7/119) . Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 8. Juli 2020 als berufliche Massnahme eine vom 3 1. August bis 2 5. September 2020 dauernde bidisziplinäre
Befas -Abklärung im A.___
zu (Urk. 7/144 samt Taggeld , vgl. Befas -Schlussbericht vom 7. Oktober 2020, Urk. 7/156). Nachdem die medizinische Aktenlage aktualisiert worden war, nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 5. August 202 1 Stellung dazu und empfahl zur Abklärung von Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit die Einho lung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Mai 2022, Urk. 7/226 S. 13 f.). Das polydisziplinäre ( internistische, orthopä dische und psychiatrische )
C.___ -Gutachten wurde am 27. April 2022 erstattet (Urk. 7/224). Gestützt auf die versicherungsmedizinische RAD-Beurteilung vom
9. Mai 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Mai 2022, Urk. 78/226 S. 1 5
f f.) stellte die IV - Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom
13. Mai 2022 die Zusprache einer vo m
1. Dezember 2018 bis 31. März 202 0 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht
(Urk. 7/229 ) . Dagegen erhob X.___ am 23. Mai respektive 16. Juni 2022 Einwand (Urk. 7/234 und Urk. 7/238). Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022
sprach die IV - Stelle wie vorbeschieden eine vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2021 befristete ganze Invalidenrente zu ( Invaliditätsgrad: 34 %, Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob
X.___ am
10. November 2022 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm unter Aufhebung der Verfügung vom
11. Oktober 2022 ab 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2020 eine ganze IV-Rente und ab 1. April 2020 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab 1. April 2020 und zur Durchführung dies bezüglicher ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
6. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Tonauf nahme des Gutachtensinterviews auf Datenträger sowie ihrer
Akten, Urk. 6 und Urk. 7 /1- 258 ), was de m Beschwerdeführer am
9. Januar 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Renten anspruch und die fragliche Aufhebung bzw. Abänderung derselben vorliegend in die Zeit vor dem 1. Januar 2022
fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 1.5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
IV221130 Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext 02.2022 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 1.5.2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
11. Oktober 2022 (Urk. 2)
gestützt auf das C.___ -Gutachten vom
27. April 2022 davon aus, dass de r Beschwerdeführer per Ablauf des Wartejahres im Dezember 2018 weiterhin für alle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei , sich sein Gesund heitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihm seit Januar 2020
eine optimal angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2018 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis
31. März 2020
habe der Beschwerdeführer
demnach Anspruch auf eine befristete ganze Invaliden rente.
Für
den nachfolgenden Zeitraum (ab 1. April 2020 )
ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung des Einkommensvergleichs einen renten ausschliessenden I nvaliditätsgrad von 34 %. 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei vielmehr auf das konsistente Abklärungsergebnis der BEFAS abzustellen, wonach er in einer angepassten Tätigkeit nur zu 60 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges aufgrund der grossen Einschränkung der dominanten linken Hand ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Sollte gestützt auf das C.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, würde sich unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 40 % ergeben. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen (Urk. 2). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Fachärztin Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. August 2018 (Urk. 7/72 S. 52-54) zuhanden der SUVA eine HWS-Distorsion QTF 2° und hielt in ihrer Beurteilung fest, dass sich klinisch-neurologisch Zeichen einer HWS-Distorsion 2° mit deutlichen schmerzhaften Bewegungseinschränkun gen im Bereich der HWS und druckdolenter Schulter-/Nackenmuskulatur ohne weitere neurologische Defizite, weiterhin Schmerzen der radialseitigen Handwur zel links nach Traumata ohne klinische Anhaltspunkte für eine neurogene Schädigung zeigten. Am linken Bein finde sich eine leichte Hypästhesie der linken Sohle
bei Hinweisen auf ein abgelaufenes lumboradikuläres Schmerzsyndrom , am ehesten einem leichten sensiblen Ausfallsyndrom nach S1-Wurzelkompression links entsprechend, allenfalls traumatisch akzentuiert bei vermutlich vorbe stehende n degenerativen Bandscheibenveränderungen. B ei inzwischen guter Beschwerderückbildung und minimsten Ausfällen sei eine Bildgebung hier nicht zwingend notwendig, da dies ohne weitere therapeutische Konsequenz verbleibe. Von neurologischer Seite sei keine weitere Diag n ostik notwendig, sinnvoll sei weitere Physio- und Ergotherapie mit auch vermehrten Eigenübungen und sobald als möglich Beginn der beruflichen Reintegration. Hinsichtlich der Handgelenks beschwerden sei der Beschwerdeführer in chirurgischer weitere r Abklärung. 3.2
Die behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in ihre m Bericht vom 21. Dezember 2018 (Urk. 7/74) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Handfunktionsstörung links seit dem 19. Dezember 2017 sowie ein lumbosakrales und radikuläres Schmerzsyndrom, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ausserdem leide der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren an COPD und übe einen Nikotinabusus aus. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Dezember 2017 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, wobei noch keine Prognose gestellt werden könne. 3.3
3.3.1
In der auftrags der SUVA in der Rehaklinik Y.___
veranlassten EFL vom 1. April 2019 (Urk. 7/85) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
-
Unfall vom 19. Dezember 2017: Beim Abladen von Schle i fmaschine auf
Schnee ausgerutscht
-
S k aphoid -Fraktur links
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig
nektrotischen Arealen und
konsolidierter S k aphoid -Fraktur mit Nekrosezone der linken Hand
-
Kontusion Rücken und Gesäss
-
Unfall vom 16. Juni 2018: Heckk o ll i sion
-
HWS-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force ( QTF)
-
Spannungskopfschmerz und Migräneartiger Kopfschmerz gemischt
-
Unfall vom 2. Juli 2015: PW-Seitenkollision rechts
-
HW S -D i storsion QTF II
-
Akute Exazerbation eines chronischen, lumbovertebralen
Schmerzsyndroms
-
Chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Asthma bronchiale (Erstdiagnose am 7. März 2019)
Aktuelle Probleme seien
eine eingeschränkte Beweglichkeit bei belastungsabhän gige n Schmerzen sowie eine reduzierte Kraft des Handgelenkes links, b ewegungs- und b elastungsverstärkte Nackenbeschwerden linksbetont sowie occipital betonte Kopfschmerzen, teilweise ausstrahlend in den gesamten Kopf. Bezüglich der linken Hand sei die Fortführung d er geplanten Verlaufskontrollen empfohlen. Zukünftig sei noch eine leichte Arbeit zumutbar, mit zusätzlich speziellen Einschränkungen betreffend die linke Hand. Bezüglich der Behandlung der Beschwerden im Bereich der HWS sei auf das ambulante Assessment vom
6. Juni 2019 verwiesen, wobei unfallkausal keine Einschränkungen attestiert würden. Aus unfallfremder Sicht müssten unter anderem die Kompression des Myelons auf Höhe HWK5/6 und die neuroforaminale Stenose mit möglicher leichter Kompression der C6-Wurzel beidseits bezüglich der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. I nfolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstest für die Beurteilung d er zumutbaren Belastbarkeit im Rahmen der Eingliederungsperspektive nur teilweise verwertbar. E s sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können als bei den Leistungstests gezeigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizin-theoretisch nicht begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger sei nicht zumutbar; so seien die Anforderungen zu hoch, da es sich um eine schwere Arbeit mit wiederholtem Krafteinsatz handle. Andere berufliche leichte Tätigkeiten seien ganztags zumutbar. Als spezielle Einschrän kungen gälten für die linke Hand , dass Vibrationsbelastung und Schläge, wieder holte r Krafteinsatz und häufige Handgelenksbewegungen zu vermeiden seien . Betreffend d ie HWS (unfallfremd) sei eine Zumutbarkeit für Arbeiten ohne Tätig keiten länger dauernd über Schulterhöhe und ohne häufige Zwangshaltungen im Nackenbereich gegeben. 3.3.2
Im ambulanten Assessmentbe r icht der Rehaklinik Y.___
vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/84 S. 15-24) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
-
Unfall vom 16. Juni 2018: Heckk o ll i sion
-
HWS-Distorsion Grad II nach QTF
-
Spannungskopfschmerz und m igräneartiger Kopfschmerz gemischt
-
Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2
-
Status nach Exazerbation eins neu diagnostizierten Asthmas bronchiale
(Erstdiagnose am 7. März 2019)
-
Unfall vom 19. Dezember 2017: Beim Abladen von Schleifmaschine auf
Schnee ausgerutscht
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig nektrotischen Arealen und
konsolidierter Skaphoid -Fraktur mit Nekrosezone der linken Hand
Beim Assessment sei für aktive Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe eine mässige Leistungsbereitschaft in den probeweise instruierten Bewegungs- und Trainingsübungen gezeigt. In den Belastungstests sei die Leistungsbereitschaft ebenfalls fraglich gewesen. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden. Aufgrund d er Abklärungsergeb nisse sei die Aufnahme einer medizinisch geleiteten Trainingstherapie (MTT) zur Kräftigung der n acken- und r umpfstabilisierenden Muskulatur sowie Physiothe rapie empfohlen. Der Beschwerdeführer habe keine abgeschlossene Berufsausbil dung. Bisher sei er als Bodenleger tätig gewesen. Den Arbeitsvertrag habe er noch. Gerne würde er wieder in seinem Beruf tätig sein, doch sehe er sich derzeit nicht in der Lage dazu . Insgesamt sollte einer Wiederaufnahme einer leichteren Arbeit nichts im Wege stehen. Die Tätigkeit als Bodenleger dürfte sich aufgrund der schlechten Funktion der linken Hand aktuell als schwierig erweisen. Aus unfall kausaler Sicht sei von einer grundsätzlich guten Prognose auszugehen, angesichts der abzeichnenden, erheblichen Symptomausweitung müsse die Prognose jedoch insgesamt als ungewiss eingestuft werden. 3.4
Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/108) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose :
-
gemischtes Asthma mit COPD bei langjährigem Nikotinabusus
(rezidivierend sistiert) und bei allergischer Komponente mit Status nach
rezidivierenden Exazerbationen, zuletzt im März 2019 mit erniedrigter
Spontansättigung im Sinne einer deutlichen Gasaustauschstörung,
differentialdiagnostisch: Lungenparenchym er krankung bei chronischem
Kontakt mit Lösungsmitteln als Bodenleger
-
Schlafstörung bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom
-
Diabetes mellitus Typ 2 unter Diabetesdiät
Im Verlauf falle auf, dass der Beschwerdeführer mit den vielen Erkrankungen und damit zusammenhängender Abklärungen stark überfordert sei. Es sei auch eine Überweisung an einen Psychiater diskutiert worden, da der Beschwerdeführer zunehmend depressiver geworden sei. Eine grosse Rolle spiele dabei auch der Verlauf der Handverletzung mit konsekutiver Ausbildung einer Lunatum -Pseudoarthrose und später nötigen Neurotomie. Diese Verletzung führe zu einer Funktionsstörung der linken Hand im Alltag, was den ehemaligen Plattenleger und Handwerker psychisch sehr stark unter Druck setze und zu depressiven Reaktionen führe. Es bestehe aber auch eine Compliance-Problematik, da der Beschwerdeführer schwer zugänglich sei bezüglich regelmässiger Medikation und Wahrnehmung von regelmässigen Terminen. Die Arbeitsfähigkeit im angestamm ten Beruf als Plattenleger sei aus den genannten Gründen nicht mehr möglich. Der ständige Kontakt zu Lösungsmitteln sei aus Asthmagründen zu vermeiden. Arbeiten draussen seien ebenfalls zu vermeiden. A ktuell bestehe eine depressive Entwicklung und ein weitere r Abklärungsbedarf bei Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe mit nächtlicher Hypoxie, weshalb Nacht- und Schichtarbeit zu vermeiden seien. Auch Arbeiten als Berufsfahrer könnten zurzeit nicht empfohlen werden. Ausgeschlafen und ohne Leistungsdruck könne der Beschwerdeführer aber Auto
fahren. Es bedürfe weitere r pneumologischer und psychiatrischer Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit; bis dahin sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. 3.5
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Kantonsspitals F.___
vom 23. Dezember 2019 (Urk. 7/111) wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:
-
Lunatum -Pseudoar th rose mit anteilig-nekrotischen Arealen und
konsol i dierter Skaphoid -Faktur mit Nekrosezone
der linken Hand nach
-
Sturz auf das Handgelenk am 1 9. Dezember 2017
-
erneutem Trauma nach Auffahrunfall im Juni 2018
-
proximaler row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior
Neuro to mie links am 6. November 2018
-
im Verlauf regredienter Schmerzexazerba t ion nach
Mobilisationsaufnahme
Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Rehaklinik Y.___ sowie der SUVA-Kreisärztin seien als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu betrachten. Der medizinische Endzustand sei erreicht, jedoch sei anzumerken, dass ein Rückfall zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer seine ergothera peutischen Übungen nicht regelmässig durchführ t
e. Das Zumutbarkeitsprofil mit leichter Arbeit, ganztags, ohne Vibrationsbelastung und Schlägen, ohne wieder holten Krafteinsatz und ohne häufige Handgelenksbewegungen sei als zutreffend zu würdigen. Nach Fallabschluss reiche eine jährliche Arztkontrolle, jedoch seien vier Physio- beziehungsweise Ergotherapie-Serien eher spärlich, weil ein Rückfall bei Sistierung der intensiven Therapien zu erwarten sei. Der Integritätsschaden von geschätzt 15 % erscheine nachvollziehbar. Der Verkehrsunfall vom Juni 2018 habe sicher zu Ex azerb ation der Klinik geführt, welche zur Operation geführt habe. Prätraumatisch habe die konservative Behandlung einer Skaphoid -Fraktur stattgefunden, jedoch hätten keine dermassen einschränkenden Beschwerden bestanden, dass eine operative Integration angedacht worden sei. Aufgrund dessen sei der Unfall von Juni 2018 als richtungsgebende Verschlimmerung der Vorzustandes zu betrachten. 3.6
Im Schlussbericht der bidisziplinären B EFAS -Abklärung vom 7. Oktober 2020 ( Urk. 7/156) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende invalidisierende Diagnosen/Funktionseinschränkungen genannt:
-
Status nach mehreren Unfällen mit chronischen Rücken-, Nacken-, Bein-
und Handschmerzen
-
Status nach Skaphoid -Fraktur links bei Sturz am 19. Dezember 2017 und
Auffahrunfall am 16. Juni 2018
-
Status nach proximaler row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior Neurotomie links am 6. November 2018
-
Asthma bronchiale (Erstdiagnose im März 2 0 19)
-
differentialdiagnostisch: Asthma-COPD Overlap -Syndrom bei
Nikotinabusus und mit allergischer Komponente sowie langjähriger
Exposition zu toxischen Substanzen als Parkettleger
-
Status nach rezidivierenden Exzerbationen , letztmals im März 2019
Als nicht invalidisierende Diagnosen verblieben f olgende:
-
Epicondylitis
lateralis rechter Ellbogen
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Arterielle Hypertonie
-
Hypercholesterinämie
-
Nicht stenosier e nde koronare Herzkrankheit
-
Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Zur allgemeinärztlichen Situation wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer in der Türkei während fünf Jahren die Schule besucht habe. In der Schweiz habe er während zwei Jahren ein «Praktikum» absolviert, bei dem ihm alles beigebracht worden sei, was er als Bodenleger wissen müsse. Aktuell ständen vor allem die Schmerzen im linken Handgelenk im Vordergrund (als Linkshänder). Beweglich keit und Kraft fehlten praktisch vollständig. Weder Faustschluss noch Pinzetten griff seien mit der linken Hand möglich. Die Schmerzen würden als B rennen beschrieben. Zudem klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des rechten Epicondylitis
lateralis am Ellbogen. Bei schnellem Gehen gerate er rasch in Atemnot. Nachts erwache er manchmal durch Panikattacken (circa 2-3 Mal pro Woche), die jeweils nach 15 Minuten auf ein Sedativum ansprächen. Bis zum Wirkungseintritt unterstützten ihn manchmal die Nachbarn. Allgemein fühle sich der Beschwerdeführer sehr müde. Er sei al s freundlicher und motivierter, aber durch Depression und Schmerzen eingeschränkter Klient erlebt worden. Seine eingeschränkten Deutschkenntnisse erschwerten teilweise die Kommunikation. Im Laufe der Abklärung habe der Beschwerdeführer immer wieder über Schmer zen im linken Handgelenk und im Bereich des rechten Ellbogens geklagt, teilweise auch im Bereich der Wirbelsäule. Zudem habe er regemässig schlechten Schlaf (häufige Unterbrechungen, nur kurze Schlafzeiten, jedoch keine Panikattacken) erwähnt. Wiederholt sei der Beschwerdeführer für Arztbesuche abwesend gewesen. Vonseiten de s Diabetes mellitus sei er immer asymptomatisch gewesen. Im PACT-Test (Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten) habe der Beschwerdeführer lediglich 61 von maximal 200 Punkten erreicht, was nicht einmal einem sitzenden Arbeitsbelastungsniveau mit seltenem Heben von 5 Kilogramm pro T ag entspreche. Die Schilderung der Beschwerden sei sicher durch die Depression geprägt (S. 15) .
In psychiatrischer Sicht wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer kurdischer Nationalität
und in der Türkei als jüngstes von acht Kindern geboren worden sei. Er habe zwei Schwestern und fünf Brüder. Die Brüder seien ebenfalls emigriert und lebten in Deutschland und in der Schweiz. Der älteste Bruder sei mittlerweile verstorben. Die beiden Schwestern lebten in er Türkei. Betreffend Geburt und frühkindliche Entwicklung habe er sich keiner Besonderheiten erinnern können. Sein Vater sei gestorben als er sechs Monate alt gewesen sei und er hab e seinen ältesten Bruder für seinen Vater gehalten. Der Vater sei lau t Erzählungen häufig gewalttätig gewesen . E r habe in der Türkei di e Schule absolviert, Türkisch gelernt und gute Schulnoten und auch immer Kollegen gehabt. Vor dem Militärdienst sei er beginnend im 15. Lebensjahr mehrfach verhaftet und auf verschiedene Weisen gefoltert worden, da er verdächtigt
worden sei , mit der PKK und zu kommunis tischen Organisationen Kontakt gehabt zu haben. In der Tat habe er sich als Sympathisant betätigt. Nach dem Ableiste n des Militärs sei er mit 19 Jahren aus politischen Gründen in die Schwei z
geflohen . E r habe auf diese Weise die türkische Staatsangehörigkeit
verloren und sei aktuell immer n och staatenlos. Sei ne Mutter sei im Rahmen des militärischen Konflikts zwischen der türkischen Zentralregierung und aufständischen Kurden durch die Einwirkung einer türkischen Bombe gestorben . Aufgrund seiner Staatenlosigkeit habe er nicht an die Beisetzung reisen können. E r habe eigene Kinder aus zwei langjährigen Beziehungen . Die erste E he hab e zu drei Kindern geführt und habe nach vier Jahren sehr konflikthaft geendet, sodass er aktuell keinen Kontakt zur Exfrau und den Kindern pflege. Die Beziehungen würden als tiefzerrüttet beschrieben und es offenbare sich eine grosse Enttäuschung und Kränkung in diesem Zusammen hang. E i ne weitere Beziehung zu einer tschechischen Frau, mit der er eine 15-jährige Tochter habe, habe vor einem Dreivierteljahr geendet. Diese F rau sei zurück nach Tschechien gezogen und habe die Tochter mitgenommen. Zu dieser Exfrau bestehe weiterhin sporadischer Kontakt, vor allem jedoch zur Tochter . Diese neuerliche T r ennung sei sehr schmerzhaft für ihn. In d er Schweiz habe er Arbeit als Bodenleger gefunden. I nnerhalb von zwei Jahr en hab e er sich die nötigen Kenntnisse im Sinne d es « le ar ning on the
job » angeeignet. In diesem Bereich habe er dann die folgenden 32 Jahre in verschiedenen Unternehmen ge ar b ei tet und habe so eine Vorabeiterfu n ktion erarbeiten und teilweise auch eine eigene Firma betreiben
können. Durch die verschiedenen Unfälle, vor allem seine Arbeitshand betreffend, habe er die Arbeitsfähigkeit als Bodenleger eingebüsst, wobei auch die pulmonale Situation wichtig sei. Die Auseinandersetzungen mit der Unfallversicherung un d den
verschiedenen
involvierten Versicherungen und Behörden erlebe er als äusserst belastend, fühle sich nicht ausreichend ernstge nommen und zeige auch Mühe , die Entscheidungs-Algorithmen zu verstehen. So habe er auch viele Probleme mit dem Sozialdienst seiner Gemeinde. Mit der Sozialbehörde habe er die Zusammenarbeit abgebrochen und leihe sich aktuell Geld von Freunden, da er mit den Leistungen der Unfallversicherung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Diagnostisch sei von einer chronifizierten Traumafolgestörung auszugehen, die seit den Unfällen und dem Verlust der körperlichen Integrität und in der Folge d e r Existenzgrundlage und der Ehefrau exazerbiert sei. Auf der Symptomeben e lägen depressive Symptome, eine Impuls kon t rollstörung, aggressive Phantasien, Gereiztheit, mangelnde Stress- und insbesondere Frustrat i onstoleranz, Schlafstörungen mit Albträumen und konse kutiven Flashbacks und daraus resultierenden Panikattacken vor. Als Person sei der Beschwerdeführer verbittert und fühle sich von vielen Seiten nicht aus reichend in seinem Leid gewürdigt. Seine limitierten Deutschkenntnisse und der einfach e Bildungshorizont trägen hierzu auch bei und führten zu häufigen Miss verständnissen. Für die Diagnosestellung der andauernden Persönlichkeitsände rung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Exfrauen und diversen anderen Bezugspersonen und Autoritäten schwere Konflikte gehabt habe und habe. Es sei nicht untypisch, dass traumatisierte Menschen durch eine gute Integration in die Arbeitswelt sich stabilisieren könnten und Jahre später durch eine Belastung oder durch einen Verlust aus der Bahn geworfen würden und auf einmal mit PTBS-Symptom en konfrontiert würden. Dies sei aus psychi atrischer Sicht beim Beschwerdeführer geschehen durch die Unfälle und all deren Folgen für sein Leben . Rückblickend sei aus psychiatrischer Sicht zu vermuten, dass die hausärztliche Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen auf die paranoiden Symptome und die nächtlichen Flashbacks Be z ug nehme und lediglich anders klassifiziert worden sei. Während der B EFAS -A b klärung hätten keine schweren depressiven Symptome
vorgelegen , sondern diese erfüllten die Kriter ie n für leicht-mittelgradig e . Aufgrund der Gesamtschau erscheine es am korrektesten , den gesamten Symptomkomplex im Sinne d er Persönlichkeitsän d eru n g zu diagnostizieren . E ine einzel n e Diagnosestellung der Symptome (Depression, Panikstörung, Impulskontrollstörung, kognitive Störung) wäre diskutabel, erschien e aber wenig zielführend und im Hinblick auf die Ätiologie weniger korrekt. Die gegenwärtige regelmässige psychiatrisch-psycho therapeutische Therapie sei zu begrüssen und sollte fortgesetzt werden ; die aktuelle Medikation sei angemessen. Differentialdiagnostisch sei ein obstruktives Schlafapn oe -Syndrom diagnostiziert worden, welches aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen werden sollte, wobei als Screeningmethode in i tial eine aktino metrische Domizilabklärung genügen sollte (S. 15 ff.).
Im Bericht wurde sodann dargelegt, aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Parkettleger definitiv ausgeschlossen. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung der Gesamt s ituation wenig wahrscheinlich . Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine einge schränkte Eingliederungsfähigkeit, die psychische Verfassung des Beschwerde führers lasse aktuell kein volles Arbeitspensum zu. U nter adaptierten Bedingungen sei eine Tätigkeit in eine m zeitlichen Rahmen von circa 60 % vorstellbar. Aus berufsberaterischer Sicht müsse ebenfalls von einer dauerhaft eingeschränkten Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. E ine Weiterbildung sei nicht zweckmässig beziehungsweise eingliederungswirk sam. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 60 % wäre nach psychischer Stabilisierung grundsätzlich möglich, jedoch würde es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln. Aus somatischer Sicht müssten für eine behinderungsangepasste Tätigkeit folgende
Kriterien erfüllt sein: leichte Tätigkeit mit
wech s e l ndem Einsatz der
Hände und ohne Krafteinsatz d e r li n ken Hand und oh n e Zwangshaltunge n , ohne längeres Gehen oder
Treppenstei ge n, in sauberer Umgebung (ohne Dämpfe oder Staub ), keine Schichtarbeit , regelmässige Möglichkeiten für kurze Pause, stressfreies und wohlwollendes Umfeld mit Arbeiten ohne grossem Instruktionsaufwand. Aus psychiatrischer Sicht sei ein wohlwollendes, stressarmes und repetitives Arbeitsumfeld empfohlen. Die Flexi bilität und Umstellfähigkeit sowie die Konzentrations- und Lernfähigkeit seien stark eingeschränkt, sodass keine komplexen Tätigkeiten erlernt werden könnten. Tätigkeiten mit Publikums- beziehungsweise Kundenkontakt erschienen möglich. Eine Ausbildung oder anspruchsvollere Aufqualifizierung könne aus psychiat rischer Sicht in der derzeitigen Situation nicht empfohlen werden. Es sollten einfachere Hilfsarbeitertätigkeiten gesucht werden. Sowohl aus allgemeinärzt licher als auch aus psychiatrischer Sicht könne mittelfristig ein 60%-Pensum angestrebt werden. Aus berufsberaterischer Sicht werde die Installation eines 6 bis 8-monatigen, strukturierten Aufbautrainings in einem wohlwollenden Umfeld und nach Stabilisierung ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt (zum Beispiel Nischenarbeit s platz) empfohlen . das Aufbautraining sollte ein Pensum von 60 % umfassen, verteilt über fünf Tage die Woche (vorzugsweise am Vormittag) in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. An d er Eingliederungswilligkeit und Motivation gebe es keine Zweifel . Die während der B EFAS -Abklärung beobach tete Tendenz zur Selbstlimitation beziehungsweise Verdeutlichung sei auf die aktuelle umfassende Belastungssituation zurückzuführen. Als behinderungs fremde Faktoren mit Ei n fluss
auf die Eingliederung seien die Fremdsprachigkeit beziehungsweise die eingeschränkten Deutschkenntnisse und die geringe Schulbildung sowie das Fehlen einer formalen Berufsausbildung zu nennen. Erwähnenswert seien zudem das fehlende familiäre Umfeld sowie die finanziellen Probleme . 3.7
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für
Physikalische Medizin & Rehabi litation , verwies in ihrem Arztbericht vom 1 4. April 2021 (Urk. 7/181) zuhanden der Beschwerdegegnerin insbesondere auf die beigelegten Berichte vom 1 7. Februar und 2 3. März 2021 (S. 13-16) zuhanden der behandelnden Haus ärztin Dr. E.___ , worin folgende Diagnosen aufgeführt wurden:
-
Epicondylitis
humeri
lateralis rechts
-
Par t ialruptur der gemeinsamen Ursprungssehne der
Unterarmextensoren, degenerative Veränderungen am proxi m alen
lateralen ulnaren Kollateralband
-
Beginnende Dupuytren’schen Kontraktur Dig . IV links
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig nekrotischen Arealen und
konsolidierter Skaphoid -Fraktur mit Nekrose an der link e n H and
-
Status nach Sturz auf das Handgelenk am 19. Dezember 2017
-
erneutem Trauma nach Auffahrunfall im Juni 2018
-
proximale row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior
Neurotomie links am 6. November 2018
-
Im Verlauf regrediente Schmerzexazerbation nach
Mobilisationsaufnahme
-
Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
-
Myofasziale Verspannung im Musculus Trapezius rechts
Der Beschwerdeführer sei als Plattenleger zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei er stellenlos und beziehe eine 31%ige SUVA-Rente. Im Rahmen der bestehen den Unfallrente sei er für angepasste Tätigkeiten arbeitsfähig. Es sei auf eine Besse rung der Beschwerden zu hoffen, die Belastbarkeit werde sich aber nicht ändern. Es gebe keine Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege ständen. 3.8
Dr. med. univ. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit März 2020 psychiatrisch
behandelt , diagnos tizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2021 (Urk. 7/184) zuhanden der Beschwer degegnerin eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), welche zumindest seit Behandlungsbeginn bestehe, der Beginn sei aber schon zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen . Arbeitsun fähigkeitszeugnisse habe er nicht ausgestellt, doch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Bodenleger sei de m Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei bei einem positiven Verlauf mittel- bis langfristig eventuell zu einem Pensum von 50 % möglich . 3.9
Im polydisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) C.___ -Gutachten vom 27. April 2022 (Urk. 7/224)
wurden im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Diabetes mellitus Typ 2, suboptimal kontrolliert, HbA1c vom 15. Februar
2022 6.8 % mit Polyneuropathie
-
Teilcarpektomie links (am 6.
November 2018) mit Funktionsstörungen und
Belastungseinschränkungen an der linken Hand
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgenden Diagnosen:
-
Präadipositas , BMI 28.06 kg/m 2
-
G emäss Akten gemischtes Asthma bronchiale mit COPD
-
M ögliches Schlafapnoesyndrom
-
E rstgradiger Morbus Dupuytren 4. Strahl links
-
Geringe Skoliose bei Beinverkürzung rechts: 1 cm
-
B il dmorphologische degenerative Bandscheibenveränderungen und
Arthrose der kleinen Wirbelgelenke der LWS
-
Dysthymie (ICD-10: F34.1)
-
Spezifische (isolierte) Phobie: Klaustrophobie (ICD-10: F42.0)
Der als Bodenleger ausgebildete Beschwerdeführer habe vornehmlich über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks sowie psychische Beschwerden berichtet. Aus allgemein-internistischer Sicht habe ein suboptimal kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2 imponiert. Darüber hinaus bestehe ein Asthma bron chiale. Im klinischen Status hätten sich internistischerseits Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie bei reduziertem Vibrationsempfinden ergeben , welche s
insbesondere auf der rechten Seite ausgeprägt sei. Laborchemisch habe ein erhöhter HbA1c-Wert imponiert. Zudem z eigten sich auskultativ ein expira torisches Giemen. In der Lungenfunktion hätten sich keine Hinweise auf eine schwere Obstruktion ergeben. Im Alltag sei der Beschwerdeführer selbständig, pulmonale Einschränkungen im Alltag seien verneint worden. Auch hätten sich während der Begutachtung keine Hinweise auf pneumologische Einschränkungen ergeben. Zur Konsistenz und Plausibilität hielt der internistische Gutachter fest, dass d ie angegebene Medikation nicht im therapeutischen Serumspiegel nachge wiesen habe können. Arbeiten in der H öhe (auf Leitern oder Gerüsten) sowie das Bedienen von Maschinen mit den Füssen sch ie den aufgrund des unkontrollierten Diabetes mellitus mit wahrscheinlich rezidivierenden Hypoglykämien und den bereits eingetretenen Sekundärfolgen (Polyneuropathie) auf Dauer aus. Dies spätestens seit der a ktuellen Untersuchung (18. Januar 2022) und auf Dauer geltend. Entsprechend scheide die angestammte Tätigkeit als Parkettleger auf Dauer aus. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit w ie se keine Arbei ten in der Höhe (Leitern/Gerüste), kein
Bedienen von Maschinen mit den Füssen, regelmässige Pausen mit der Möglichkeit der regelmässigen Nahrungsaufnahme und gegebenenfalls Blutzuckermessungen auf . Aus allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine solche angepasste Tätigkeit zu 100 % und entsprechend 9 Stunden/Tag arbeitsfähig. Der bereits eingetretene Sekundärscha den im Rahmen eines Diabetes mellitus sei irreversibel. Zum Erhalt der Arbeits fähigkeit sei eine Optimierung des Blutzuckers anzustreben, um weiter S e kund ä r kom p likationen zu vermeiden. Die bereits eingetretene Polyneuropathie könne nicht mehr verbessert werden . N eben einer Gewich t sreduktion sei eine Optimie rung des Lebensrhythmus mit einer Diabetes-adaptierten, gesunden und ausge wogenen Ernährung sowie regelmässigen Zeiten für die Medikamenteneinnahme empfohlen. Darüber hinaus seien regelmässige pneumologische Kontrollen im Hinblick auf das Asthma bronchiale - allenfalls mit einer inhalativen Dauerthe rapie - und eine weitergehende Abklärung eines möglichen Schlafapnoesyndroms empfohlen. In der vorliegenden Aktensammlung seien bis anhin keine möglichen Sekundärkomplikationen des bekannten Diabetes mellitus Typ 2 genannt gewesen. Spätestens ab dem aktuellen Begutachtungszeitpunkt sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 71 f f.).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Rücken schmerzen im unteren Rückenbereich, gelegentliche Kopfschmerzen, Beschwer den im Bereich der linken Hand mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust sowie aktuell vor allem über belastungsabhängige Schmerzen an der Streckseite des rechten Handgelenks geklagt. Die Schmerzen würden die Stärke VAS 6-7 bei Belastung erreichen. N ach der Einnahme der Schmerztabletten habe er keine Schmerzen mehr. Die linke Hand sei bewegungseingeschränkt, nicht belastbar und es fehle die Kraft. Das grösste Problem sei jedoch die Psyche; er habe kein Einkommen mehr und Schulden. Die letzten orthopädischen Behandlungen am rechten Ellengelenk mit Physiotherapie und Ergotherapie seien vor zwei Monaten erfolgt. Der Behandlungsabschluss der Unfallfolgen am linken Handgelenk vom 19. Dezember 2017 nach der Operation vom 6. November 2018 sei dann im Dezember 2019 gewesen. D ie vorgenommene orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers vom normosomen bis athletischen Konstitutionstyp habe einen normalen spinalen Befund ohne Anzeichen für eine Nervenwurzelreiz- oder Nervenwurzelkompressionssymptomatik an den oberen und unteren Extremitä ten ergeben. D ie leichtgradige Skoliose der W irbelsäule bedinge keine Leistungs einbussen für das Stamms ke lett. Die Untersuchung der unteren Extremitäten habe eine normale Funktion der Hüft-, Knie- und Fussgelenke mit seitengleichen unauffälligen Muskel- und Weichteilbewegungen der unteren Extremitäten ergeben. Die ausgeprägte, seitengleiche Beschwerung der Füsse sei ein Hinweis für eine ungestörte Alltagsbeanspruchung der unteren Extremitäten und Beleg für eine rege Aktivität. Die aktenkundigen degener a tiven
Veränderungen im Bereich der LWS in der MRI-Bildgebung hätten ohne ein pathologisches Unter suchungsbefundkorrelat kein en Krankheitswert, da diese in der Normalpopula tion hochpräv a lent seien. An den oberen Extremitäten bestehe eine freie Schu l terge l enkbewe g lichkeit beidseits und eine sei t engleiche Muskel- und Weichteilbelegung der Arme als Beleg für eine normale Alltagsbeanspruchung. Diese Einschätzung werde auch gestützt durch die hier beobachtete nahezu sei t engleich ausgeprägte vermehrte Beschwielung beider Hohlhände mit zahl reichen Rhagaden und einer
( subungalen ) leichten Verschmutzung der Nägel beider Hände. Auch dies weise auf eine normale Alltagsbeanspruchung hin und spreche gegen eine Schonung des rechten Ellengel e nks oder der linken Hand. Am rechten Ellengelenk bestehe aktuell eine Epicondylitis
humeri
radialis -Sympto matik («sogenannter «Tennisarm») in le ichtgradiger Ausprägung. Dieses
Überlas t ungs
- und Feh l belastungssyndrom der Sehnenursprünge der H and- und Unter armstreckmuskulatur sei eine funktionelle Störung und bei sachgerechter Be handlung binnen weniger Monate erfolgreich therapierbar. Im Bereich der linken Hohlhand bestehe ein le ichtg ra diger Morbus Dupuytren mit knotiger Verdickung der Palparaneurose, jedoch ohne Gelenkkontrakturen des 4.
Fingers. Aus dieser Gesundheitsstörung leite sich jedoch keine Leistungseinbusse ab. Der orthopädische Hauptbefund beim Beschwerdeführer bestehe im Bereich der linken Hand, wo die Folgen einer Frakturverletzung der linken Handwurzel an Kahn- und Mondbein vom 19. Dezember 2017 am 6. November 2018 operativ durch eine Teilentfernung von Handwurzelknochen d er körpernahen Handwurzel kochenreihen bei einsetzendem carpalem Kollaps behandelt worden seien. Ausserdem sei eine sogenannte Denervierung nach Wilhelm zur nervalen Schmerzausschaltung durchgeführt worden. Die gesamte Behandlung der linken Hand sei seit Dezember 2019 abgeschlossen. Verblieben sei eine demonstrierte leichtgradige Kraftminderung der linken Hand und eine ausgeprägte Bewegungs störung der linken Hand im Handgelenk für die Bewegungen der Hand nach handrücken- und hohlhandwärts sowie für die Abkippung der linken Hand nach ellen- und speichenwärts . Bei Linksdominanz des Beschwerdeführers resultierten aus dieser dauerhaften Fu n ktionsstörung der linken Hand Leistungseinbussen für besondere und kraftaufwendige Greif- und Haltearbeiten der linken Hand sowie für alle Tätigkeiten mit einem freien Bewegungsanspruch der li n ken Hand im Handgelenk . Längere Greif- und Haltearbeiten sowie Vibrations- und Stossbelas tungen seien dauerhaft nicht zumutbar. Somit bestehe seit dem orthopädisch begründeten Krankheitsbeginn im Dezember 2017 mit den unfallbedingten Frak turfolgen der Handwurzel eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Plattenleger. Eine angepasste Tätigkeit (ohne besonderen Leistungsanspruch an die linke Hand, ohne wiederholten höheren Krafteinsatz der linken Hand, ohne häufige ausgeprägtere Handgelenksbewegungen sowie Vibrationsbelastungen und Schlägen für das linke Handgelenk) sei jedoch seit dem Behandlungsabschluss an d er linken Hand im Dezember 2019 als zu 100 % leistbar anzusehen. Dies stehe in keinem Gegensatz zu den aktenkundigen chirurgischen Vorbewertungen. Diese Einschätzung werde gestützt durch die hier gemachte Beobachtung einer seitengleichen Muskelbelegung d er Arme, der ausgeprägten seitengleichen Hohlhandbeschwielung mit Rhagaden und Nagel verschmutzung als eindeutiger Hinweis auf eine durchschnittliche bis überdurch schnittliche Beanspruchung beider Hände (S. 113 ff.) .
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass beim AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine gereizte, dysthyme Verstimmung aufgefallen sei und der Beschwerdeführer vorwurfsvoll, anklagend und verbittert gewirkt habe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei zum negativen Pol hin eingeengt, die Auslen k ung zum positiven Pol gelinge vereinzelt. Eine Antriebsstörung sei nicht zu eruieren. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf subjektiv erlebte Kränkungen infolge des Arbeitsunfalles von 201 7. ICD-10-konform sei vom Vorliegen einer Dysthymie auszugehen, einer chronisch depressiven Verstimmung , die nach Schweregrad und Dauer nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradig rezidivierende depressive Störung erfülle. Der Beschwerdefüh rer fühle sich müde und depressiv, alles bedeute für ihn eine Anstrengung, er grüble und beklage sich, schlafe schlecht und fühle sich unzulänglich, sei aber in der Lage , mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertigzuwer den. Die Dysthymie werde mitunterhalten durch psychosoziale Probleme (geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, finanzielle Sorgen und Betreibungen). Es würden Panikattacken berichtet mit ausschliesslichem Auftreten von Atemnot ohne weitere Symptome. Die diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung seien nicht erfüllt. Die Symptome seien der dysthymen Verstimmung zuzuordnen. Die Auffälligkeiten im 3-Begriffe-Test und im Subtraktionstest seien gleichrangig wahrscheinlich auf eine mangelhafte Mitarbeit zurückzuführen. Eine Dysthymie begründe keine Arbeitsunfähigkeit, da definitionsgemäss keine höhergradige Depressivität vorliege. Hinzu kämen Hinweise auf eine nicht plausible Beschwer depräsentation: das Labor weise keine wirksamen Spiegel der geprüften Medika tion aus, ein erheblicher Leidensdruck sei mithin nicht belegt. Die mögliche Klaustrophobie schränke den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung nicht namhaft ein und sei zudem einer Behandlung zugänglich. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung finde sich kein Anhalt: eine Angst- oder Zwangser krankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumfolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-10-konform zu diagnos tizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor : ein den Schmerzen zugrunde liegender erheb licher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden (bei Angabe einer Schmerzstärke von VAS 8-9). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese psychiatrische Einschätzung gelte uneingeschränkt und auch retrospektiv. Die anderslautenden Beurteilungen im Rahmen der B EFAS -Abklärung von 60 % und gemäss Dr. H.___ von 100 % seit Behandlungsbeginn im März 2020 sei en aus gutachterlicher Sicht nicht plausibel (S. 159 ff.).
In der interdisziplinären Zusammenschau (S. 16 f.) wurde zu den funktionellen Auswirkungen der befundenen Diagnosen festgehalten, der unzureichend kontrollierte Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeschäden einer Polyneuropathie und die Teilcarpektomie links bedingten eine nicht mehr gegebene Belastbarkeit in der mit hohen händischen Anforderungen einhergehenden angestammten Tätig keit. Für eine Persönlichkeitsstörung ergebe sich anhand der aktenkundigen Vorbewertungen, der Biografie, der psychiatrischen Exploration sowie der hiesigen Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Plausibilitätsprüfung ergebe keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikamente, was den Angaben zur Beeinträchtigung widerspreche. Auch habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden. Die Indikatorenprüfung ergebe objektive Zeichen einer erhaltenen regen Alltagsselbständigkeit, eine Selbstversorgungsfähigkeit und soziale Aktivität, was die Annahme einer Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit schütze. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage dauer haft 0 %. Gesundheitsstörungen, die eine dauerhafte Einschränkung in körperlich leichten Arbeiten bedingten, seien anhand objektiver Befunde nicht zu erheben gewesen. Eine additive Zusammenziehung von behinderungsrelevanten Gesund heitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten ergebe sich nicht. 3.10
Am 9. Mai 2022 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ Stellung zum interdisziplinären C.___ -Gutachten ( Urk. 7/226 S.14 ff.) und kam in seiner versicherungsmedi zinischen Beurteilung zum Schluss, dass aus somatischer Sicht die Leistungs fähigkeit durch die Funktionseinschränkung der linken Hand, Wirbelsäulen- und Ellenbogenbeschwerden sowie dem Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneu ropathie beeinträchtigt sei. Die angestammte Tätigkeit sei deshalb seit dem Unfall im Dezember 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosekriterien und funktionellen Fähigkeiten und Beeinträchtigun gen plausibel dargestellt und die abweichende Beurteilung zu den Vorberichten nachvollziehbar begründet worden. Aufgrund der Gebrauchsspuren an Händen und Füssen habe ein regelmässiger Einsatz im Alltag nachgewiesen werden können. Unter Berücksichtigung von funktionellen Einschränkungen und Ressourcen sei eine namhafte andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch nicht begründbar. Die Beurteilung könne seit Abschluss der handchirurgischen Behandlung im Dezember 2019 angenommen werden. Das Belastungsprofil laute wie folgt: Kraftaufwendige oder längere Greif- und Haltearbeit beidseits, Tätigkeiten mit freier Bewegungsbean spruchung im linken Handgelenk sowie Vibrations- und Stossbelastungen der linken Hand seien ungeeignet. Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung, Arbeiten in der Höhe oder Bedienen von Maschinen mit den Füssen sowie unregelmässige Arbeitszeiten seien zu vermeiden. Leichte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeiten ohne Belastung der linken Hand mit regelmäs sigen Pausen seien zumutbar. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und
gemäss Aktenlage
ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden
in seiner ange stammten Tätigkeit als Plattenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Das inter disziplinäre C.___ -Gutachten vom
27. April 2022 (Urk. 7/224 ) basiert auf einer umfassenden
internistischen ,
orthopädisch en und psychiatrischen
Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo m Beschwerdefüh rer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem inter disziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 6 ). 4.3
Die Gutachter stellten schlüssig fest, dass mit de m suboptimal kontrollierte s Diabetes mellitus Typ 2 und dessen Sekundärfolge Polyneuropathie sowie der Funktionsstörungen und Belastungseinschränkungen der dominanten linken Hand ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beein trächtigt, ausgewiesen ist. So erachteten sie eine 100%ige Einschränkung für die bisherige Tätigkeit als Plattenleger als gegeben , was sich mit der medizinischen Aktenlage deckt (so auch E. 4.1). Aufgrund der polyneuropathischen Einschrän kungen sowie der Funktionsstörung der linken Hand formulierten die fachärzt lichen Gutachter in d er interdisziplinären Zusammenschau ein entsprechendes Belastungsprofil für eine solche angepasste Tätigkeit : keine Arbeiten in der Höhe (Leitern/Gerüste), kein Bedienen von Maschinen mit den Füssen, regelmässige Pausen mit der Möglichkeit der regelmässigen Nahrungsaufnahme und gegebe nenfalls Blutzuckermessungen ,
ohne besonderen Leistungsanspruch an die linke Hand, ohne wiederholten höheren Krafteinsatz der linken Hand, ohne häufige ausgeprägtere Handgelenksbewegungen sowie Vibrationsbelastungen und Schlägen für das linke Handgelenk . Dies erscheint plausibel und nachvollziehbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil deckt sich weitgehend mit dem Abklärungsergebnis der EFL, wonach zukünftig leichte Arbeiten mit speziellen Einschränkungen für die f unktionsbeeinträchtigte linke Hand möglich seien (vgl. E. 3.3.1) ,
sowie mit der Beurteilung der handchirurgischen Spezialisten des Kantonsspitals F.___
(vgl. E. 3.5) . Auch Dr. G.___ erachtet e den Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig (vgl. E. 3.7). Wenn die behandelnde Hauärztin Dr. E.___
dem Beschwerdeführer eine
vollständige Arbeits un fähigkeit
in jeglicher Tätigkeit
attestierte
(vgl. E. 3. 2 und E. 3.4 ), ist auf die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt
behandelnde
Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),
weshalb diese mit Vorsicht zu würdigen
sind.
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass mit einer Dysthymie zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, diese aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe. So schloss der psychiatrische Gutach ter mangels Vorliegens der ICD-Kriterien eine Depression explizit aus, was sich aus der dargelegten Befundlage ergibt. Zudem konnte bei einem nicht nachge wiesenen Medikamentenspiegel nachvollziehbar ein erheblicher Leidensdruck aufgrund einer depressiven Störung verneint werden. Zudem setzte er sich detailliert mit den in den Vorberichten aufgeführten anderslautenden Diagnosen auseinander und legte seine Schlussfolgerung überzeugend dar ( vgl. Urk. 7/224 S. 159 ff.). Da
gestützt auf das überzeugende psychiatrische Teilg utachten keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt,
erübrigt sich
auch eine Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281.
Auch RAD-Arzt Dr. B.___ erachtete das interdisziplinäre C.___ -Gutachten als valide (Urk. 7/226 S. 14 ff.) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab. 4. 4
An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 6 ff.)
nichts zu ändern:
Wenn auch die Anamnesewiedergabe in Form eines vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens im C.___ -Gutachten nicht optimal eingescannt in den Akten liegt, so ist diese dennoch nicht unleserlich. Die Fragebogen lagen denn den begutachtenden Fachärzten zur Begutachtung ohne Zweifel im Original vor, woraus die wesentlichen Angaben entnommen werden und Eingang in das erstellte Gutachten finden konnten.
Eine höhere Gewichtung der B EFAS -Abklärun g gegenüber der Einschätzung im C.___ -Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) rechtfertigt sich nicht, zumal das Gutach ten wesentlich aktueller ist und auch die sich aus dem Diabetes mellitus entwickelte Polyneuropathie mitberücksichtigt, was zugunsten des Beschwerde führers ausfällt. So fanden diese - zur Funktionsstörung der linken Hand zusätz lich vorliegenden - polyneuropathischen Einschränkungen im qualitativ enger formulierten Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten Eingang. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtig ausführt (vgl. Urk. 2 S. 2) , flossen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sämtliche vorhanden medizinischen Unterlagen in die Einschätzung mit ein. 4. 5
Soweit der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen verlangt (Urk. 1), ist darauf
in antizipierter Beweiswürdigung
zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten , insbesondere des
voll beweiskräftigen inter disziplinären C.___ -Gutachtens (Urk. 7/224 ), hinreichend
abgeklärt sind. 4. 6
Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im inter disziplinären C.___ -Gutachten vom 27. April 2022 (Urk. 7/224 ) mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest , dass der Beschwerdeführer
ab
dem
19. Dezember 2017 sowohl in seiner angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem
1. Januar 20 20 ist ih m eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit zumutbar. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2
Beim Einkommensvergleich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungs fähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 128 V 222). 5 .3
5.3.1
Wie bereits festgestellt (vgl. E. 4. 5 ), war der Beschwerdeführer
von Dezember 201 7 bis Dezember 2019 aus orthopädischer Sicht
in jeglicher Tätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach hat der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.3.2
Für die
weitere
Zeit ab 1. April 2020 , nachdem sich sein Gesundheits zustand gebessert hatte und ih m wieder eine 10 0 %ige Arbeitsfähig keit in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar war , ist nachfolgend eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen:
Dabei sind die von der Beschwerde gegnerin für die Invaliditätsbemessung
verwendeten Bemessungsfaktoren
(vgl. Einkom mensvergleich vom
1 3 . Mai 2022, Urk. 7/ 225 ) nur insofern gerügt worden, dass
der Beschw e rdeführer
aufgrund der grossen Einschränkungen der dominanten linken Hand einen Leidensabzug von 10 % verlangt.
Für die die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Arbeitgeberbogen vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/50) ab, passte das dort angegebene Einkommen für das Jahr 2017 der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 an (Einkommensvergleich vom 1 3. Mai 2022, Urk. 7/225). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dem so ermittelten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 102’309.-- stellte sie den «Lohn für Hilfsarbeiter» in Höhe von Fr. 67'766.65, ermittelt anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2018 (TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art] Männer), angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, als Invalideneinkommen gegenüber. 5.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Belastungsprofils sowohl in körper licher als auch handwerklicher Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 lediglich reduziert belastbar und einsatzfähig. Hinzu kommt ein notwendiger erhöhter Pausenbedarf. Unter diesen Bedingungen erscheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer auch im hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist bzw. wäre, den Median wert des Tabellenlohnes zu erzielen. Es ist daher ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Leidensabzug von 10 % als angemessen erscheint. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 40 % ([ Fr. 102'309.-- - Fr. 67'766.65 x 0.9 ] : Fr. 102'309.--) und einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2020 . 6. 6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisions weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätz lich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen] und 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.1). 6.2
Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortge schrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbstein gliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und übte jahrzehntelang die angelernte Tätigkeit als selbstän diger Plattenleger aus, die ihm aus körperlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Ein Umsatteln auf eine andere Erwerbstätigkeit ist unter diesen Prämissen kein Selbstläufer. Aufgrund der Akten ist auch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Im Gegenteil wurde im Schlussbericht der bidisziplinären BEFAS-Abklärung vom 7. Oktober 2020, worin ein 6- bis 8-monatiges Aufbautraining empfohlen wurde, festgehalten, dass es an der Eingliederungswilligkeit und Motivation des Beschwerdeführers keinen Zweifel gebe (E. 3.6). Damit ist die Rentenaufhebung (bzw. Herabsetzung) mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungs massnahmen an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat daher einstweilen als erwerbsunfähig zu gelten und weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7 . 7.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2020 verneint wird und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückge wiesen. Der Beschwerdeführer hat einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Stellung dazu und empfahl zur Abklärung von Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit die Einho lung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Mai 2022, Urk. 7/226 S. 13 f.). Das polydisziplinäre ( internistische, orthopä dische und psychiatrische )
C.___ -Gutachten wurde am 27. April 2022 erstattet (Urk. 7/224). Gestützt auf die versicherungsmedizinische RAD-Beurteilung vom
9. Mai 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Mai 2022, Urk. 78/226 S. 1
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Renten anspruch und die fragliche Aufhebung bzw. Abänderung derselben vorliegend in die Zeit vor dem 1. Januar 2022
fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
IV221130 Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext 02.2022 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
11. Oktober 2022 (Urk. 2)
gestützt auf das C.___ -Gutachten vom
27. April 2022 davon aus, dass de r Beschwerdeführer per Ablauf des Wartejahres im Dezember 2018 weiterhin für alle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei , sich sein Gesund heitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihm seit Januar 2020
eine optimal angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2018 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis
31. März 2020
habe der Beschwerdeführer
demnach Anspruch auf eine befristete ganze Invaliden rente.
Für
den nachfolgenden Zeitraum (ab 1. April 2020 )
ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung des Einkommensvergleichs einen renten ausschliessenden I nvaliditätsgrad von 34 %. 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei vielmehr auf das konsistente Abklärungsergebnis der BEFAS abzustellen, wonach er in einer angepassten Tätigkeit nur zu 60 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges aufgrund der grossen Einschränkung der dominanten linken Hand ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Sollte gestützt auf das C.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, würde sich unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 40 % ergeben. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen (Urk. 2). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Fachärztin Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. August 2018 (Urk. 7/72 S. 52-54) zuhanden der SUVA eine HWS-Distorsion QTF 2° und hielt in ihrer Beurteilung fest, dass sich klinisch-neurologisch Zeichen einer HWS-Distorsion 2° mit deutlichen schmerzhaften Bewegungseinschränkun gen im Bereich der HWS und druckdolenter Schulter-/Nackenmuskulatur ohne weitere neurologische Defizite, weiterhin Schmerzen der radialseitigen Handwur zel links nach Traumata ohne klinische Anhaltspunkte für eine neurogene Schädigung zeigten. Am linken Bein finde sich eine leichte Hypästhesie der linken Sohle
bei Hinweisen auf ein abgelaufenes lumboradikuläres Schmerzsyndrom , am ehesten einem leichten sensiblen Ausfallsyndrom nach S1-Wurzelkompression links entsprechend, allenfalls traumatisch akzentuiert bei vermutlich vorbe stehende n degenerativen Bandscheibenveränderungen. B ei inzwischen guter Beschwerderückbildung und minimsten Ausfällen sei eine Bildgebung hier nicht zwingend notwendig, da dies ohne weitere therapeutische Konsequenz verbleibe. Von neurologischer Seite sei keine weitere Diag n ostik notwendig, sinnvoll sei weitere Physio- und Ergotherapie mit auch vermehrten Eigenübungen und sobald als möglich Beginn der beruflichen Reintegration. Hinsichtlich der Handgelenks beschwerden sei der Beschwerdeführer in chirurgischer weitere r Abklärung. 3.2
Die behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in ihre m Bericht vom 21. Dezember 2018 (Urk. 7/74) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Handfunktionsstörung links seit dem 19. Dezember 2017 sowie ein lumbosakrales und radikuläres Schmerzsyndrom, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ausserdem leide der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren an COPD und übe einen Nikotinabusus aus. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Dezember 2017 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, wobei noch keine Prognose gestellt werden könne. 3.3
3.3.1
In der auftrags der SUVA in der Rehaklinik Y.___
veranlassten EFL vom 1. April 2019 (Urk. 7/85) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
-
Unfall vom 19. Dezember 2017: Beim Abladen von Schle i fmaschine auf
Schnee ausgerutscht
-
S k aphoid -Fraktur links
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig
nektrotischen Arealen und
konsolidierter S k aphoid -Fraktur mit Nekrosezone der linken Hand
-
Kontusion Rücken und Gesäss
-
Unfall vom 16. Juni 2018: Heckk o ll i sion
-
HWS-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force ( QTF)
-
Spannungskopfschmerz und Migräneartiger Kopfschmerz gemischt
-
Unfall vom 2. Juli 2015: PW-Seitenkollision rechts
-
HW S -D i storsion QTF II
-
Akute Exazerbation eines chronischen, lumbovertebralen
Schmerzsyndroms
-
Chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Asthma bronchiale (Erstdiagnose am 7. März 2019)
Aktuelle Probleme seien
eine eingeschränkte Beweglichkeit bei belastungsabhän gige n Schmerzen sowie eine reduzierte Kraft des Handgelenkes links, b ewegungs- und b elastungsverstärkte Nackenbeschwerden linksbetont sowie occipital betonte Kopfschmerzen, teilweise ausstrahlend in den gesamten Kopf. Bezüglich der linken Hand sei die Fortführung d er geplanten Verlaufskontrollen empfohlen. Zukünftig sei noch eine leichte Arbeit zumutbar, mit zusätzlich speziellen Einschränkungen betreffend die linke Hand. Bezüglich der Behandlung der Beschwerden im Bereich der HWS sei auf das ambulante Assessment vom
6. Juni 2019 verwiesen, wobei unfallkausal keine Einschränkungen attestiert würden. Aus unfallfremder Sicht müssten unter anderem die Kompression des Myelons auf Höhe HWK5/6 und die neuroforaminale Stenose mit möglicher leichter Kompression der C6-Wurzel beidseits bezüglich der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. I nfolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstest für die Beurteilung d er zumutbaren Belastbarkeit im Rahmen der Eingliederungsperspektive nur teilweise verwertbar. E s sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können als bei den Leistungstests gezeigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizin-theoretisch nicht begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger sei nicht zumutbar; so seien die Anforderungen zu hoch, da es sich um eine schwere Arbeit mit wiederholtem Krafteinsatz handle. Andere berufliche leichte Tätigkeiten seien ganztags zumutbar. Als spezielle Einschrän kungen gälten für die linke Hand , dass Vibrationsbelastung und Schläge, wieder holte r Krafteinsatz und häufige Handgelenksbewegungen zu vermeiden seien . Betreffend d ie HWS (unfallfremd) sei eine Zumutbarkeit für Arbeiten ohne Tätig keiten länger dauernd über Schulterhöhe und ohne häufige Zwangshaltungen im Nackenbereich gegeben. 3.3.2
Im ambulanten Assessmentbe r icht der Rehaklinik Y.___
vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/84 S. 15-24) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
-
Unfall vom 16. Juni 2018: Heckk o ll i sion
-
HWS-Distorsion Grad II nach QTF
-
Spannungskopfschmerz und m igräneartiger Kopfschmerz gemischt
-
Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2
-
Status nach Exazerbation eins neu diagnostizierten Asthmas bronchiale
(Erstdiagnose am 7. März 2019)
-
Unfall vom 19. Dezember 2017: Beim Abladen von Schleifmaschine auf
Schnee ausgerutscht
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig nektrotischen Arealen und
konsolidierter Skaphoid -Fraktur mit Nekrosezone der linken Hand
Beim Assessment sei für aktive Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe eine mässige Leistungsbereitschaft in den probeweise instruierten Bewegungs- und Trainingsübungen gezeigt. In den Belastungstests sei die Leistungsbereitschaft ebenfalls fraglich gewesen. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden. Aufgrund d er Abklärungsergeb nisse sei die Aufnahme einer medizinisch geleiteten Trainingstherapie (MTT) zur Kräftigung der n acken- und r umpfstabilisierenden Muskulatur sowie Physiothe rapie empfohlen. Der Beschwerdeführer habe keine abgeschlossene Berufsausbil dung. Bisher sei er als Bodenleger tätig gewesen. Den Arbeitsvertrag habe er noch. Gerne würde er wieder in seinem Beruf tätig sein, doch sehe er sich derzeit nicht in der Lage dazu . Insgesamt sollte einer Wiederaufnahme einer leichteren Arbeit nichts im Wege stehen. Die Tätigkeit als Bodenleger dürfte sich aufgrund der schlechten Funktion der linken Hand aktuell als schwierig erweisen. Aus unfall kausaler Sicht sei von einer grundsätzlich guten Prognose auszugehen, angesichts der abzeichnenden, erheblichen Symptomausweitung müsse die Prognose jedoch insgesamt als ungewiss eingestuft werden. 3.4
Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/108) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose :
-
gemischtes Asthma mit COPD bei langjährigem Nikotinabusus
(rezidivierend sistiert) und bei allergischer Komponente mit Status nach
rezidivierenden Exazerbationen, zuletzt im März 2019 mit erniedrigter
Spontansättigung im Sinne einer deutlichen Gasaustauschstörung,
differentialdiagnostisch: Lungenparenchym er krankung bei chronischem
Kontakt mit Lösungsmitteln als Bodenleger
-
Schlafstörung bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom
-
Diabetes mellitus Typ 2 unter Diabetesdiät
Im Verlauf falle auf, dass der Beschwerdeführer mit den vielen Erkrankungen und damit zusammenhängender Abklärungen stark überfordert sei. Es sei auch eine Überweisung an einen Psychiater diskutiert worden, da der Beschwerdeführer zunehmend depressiver geworden sei. Eine grosse Rolle spiele dabei auch der Verlauf der Handverletzung mit konsekutiver Ausbildung einer Lunatum -Pseudoarthrose und später nötigen Neurotomie. Diese Verletzung führe zu einer Funktionsstörung der linken Hand im Alltag, was den ehemaligen Plattenleger und Handwerker psychisch sehr stark unter Druck setze und zu depressiven Reaktionen führe. Es bestehe aber auch eine Compliance-Problematik, da der Beschwerdeführer schwer zugänglich sei bezüglich regelmässiger Medikation und Wahrnehmung von regelmässigen Terminen. Die Arbeitsfähigkeit im angestamm ten Beruf als Plattenleger sei aus den genannten Gründen nicht mehr möglich. Der ständige Kontakt zu Lösungsmitteln sei aus Asthmagründen zu vermeiden. Arbeiten draussen seien ebenfalls zu vermeiden. A ktuell bestehe eine depressive Entwicklung und ein weitere r Abklärungsbedarf bei Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe mit nächtlicher Hypoxie, weshalb Nacht- und Schichtarbeit zu vermeiden seien. Auch Arbeiten als Berufsfahrer könnten zurzeit nicht empfohlen werden. Ausgeschlafen und ohne Leistungsdruck könne der Beschwerdeführer aber Auto
fahren. Es bedürfe weitere r pneumologischer und psychiatrischer Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit; bis dahin sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. 3.5
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Kantonsspitals F.___
vom 23. Dezember 2019 (Urk. 7/111) wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:
-
Lunatum -Pseudoar th rose mit anteilig-nekrotischen Arealen und
konsol i dierter Skaphoid -Faktur mit Nekrosezone
der linken Hand nach
-
Sturz auf das Handgelenk am 1 9. Dezember 2017
-
erneutem Trauma nach Auffahrunfall im Juni 2018
-
proximaler row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior
Neuro to mie links am 6. November 2018
-
im Verlauf regredienter Schmerzexazerba t ion nach
Mobilisationsaufnahme
Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Rehaklinik Y.___ sowie der SUVA-Kreisärztin seien als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu betrachten. Der medizinische Endzustand sei erreicht, jedoch sei anzumerken, dass ein Rückfall zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer seine ergothera peutischen Übungen nicht regelmässig durchführ t
e. Das Zumutbarkeitsprofil mit leichter Arbeit, ganztags, ohne Vibrationsbelastung und Schlägen, ohne wieder holten Krafteinsatz und ohne häufige Handgelenksbewegungen sei als zutreffend zu würdigen. Nach Fallabschluss reiche eine jährliche Arztkontrolle, jedoch seien vier Physio- beziehungsweise Ergotherapie-Serien eher spärlich, weil ein Rückfall bei Sistierung der intensiven Therapien zu erwarten sei. Der Integritätsschaden von geschätzt 15 % erscheine nachvollziehbar. Der Verkehrsunfall vom Juni 2018 habe sicher zu Ex azerb ation der Klinik geführt, welche zur Operation geführt habe. Prätraumatisch habe die konservative Behandlung einer Skaphoid -Fraktur stattgefunden, jedoch hätten keine dermassen einschränkenden Beschwerden bestanden, dass eine operative Integration angedacht worden sei. Aufgrund dessen sei der Unfall von Juni 2018 als richtungsgebende Verschlimmerung der Vorzustandes zu betrachten. 3.6
Im Schlussbericht der bidisziplinären B EFAS -Abklärung vom 7. Oktober 2020 ( Urk. 7/156) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende invalidisierende Diagnosen/Funktionseinschränkungen genannt:
-
Status nach mehreren Unfällen mit chronischen Rücken-, Nacken-, Bein-
und Handschmerzen
-
Status nach Skaphoid -Fraktur links bei Sturz am 19. Dezember 2017 und
Auffahrunfall am 16. Juni 2018
-
Status nach proximaler row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior Neurotomie links am 6. November 2018
-
Asthma bronchiale (Erstdiagnose im März 2 0 19)
-
differentialdiagnostisch: Asthma-COPD Overlap -Syndrom bei
Nikotinabusus und mit allergischer Komponente sowie langjähriger
Exposition zu toxischen Substanzen als Parkettleger
-
Status nach rezidivierenden Exzerbationen , letztmals im März 2019
Als nicht invalidisierende Diagnosen verblieben f olgende:
-
Epicondylitis
lateralis rechter Ellbogen
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Arterielle Hypertonie
-
Hypercholesterinämie
-
Nicht stenosier e nde koronare Herzkrankheit
-
Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Zur allgemeinärztlichen Situation wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer in der Türkei während fünf Jahren die Schule besucht habe. In der Schweiz habe er während zwei Jahren ein «Praktikum» absolviert, bei dem ihm alles beigebracht worden sei, was er als Bodenleger wissen müsse. Aktuell ständen vor allem die Schmerzen im linken Handgelenk im Vordergrund (als Linkshänder). Beweglich keit und Kraft fehlten praktisch vollständig. Weder Faustschluss noch Pinzetten griff seien mit der linken Hand möglich. Die Schmerzen würden als B rennen beschrieben. Zudem klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des rechten Epicondylitis
lateralis am Ellbogen. Bei schnellem Gehen gerate er rasch in Atemnot. Nachts erwache er manchmal durch Panikattacken (circa 2-3 Mal pro Woche), die jeweils nach 15 Minuten auf ein Sedativum ansprächen. Bis zum Wirkungseintritt unterstützten ihn manchmal die Nachbarn. Allgemein fühle sich der Beschwerdeführer sehr müde. Er sei al s freundlicher und motivierter, aber durch Depression und Schmerzen eingeschränkter Klient erlebt worden. Seine eingeschränkten Deutschkenntnisse erschwerten teilweise die Kommunikation. Im Laufe der Abklärung habe der Beschwerdeführer immer wieder über Schmer zen im linken Handgelenk und im Bereich des rechten Ellbogens geklagt, teilweise auch im Bereich der Wirbelsäule. Zudem habe er regemässig schlechten Schlaf (häufige Unterbrechungen, nur kurze Schlafzeiten, jedoch keine Panikattacken) erwähnt. Wiederholt sei der Beschwerdeführer für Arztbesuche abwesend gewesen. Vonseiten de s Diabetes mellitus sei er immer asymptomatisch gewesen. Im PACT-Test (Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten) habe der Beschwerdeführer lediglich 61 von maximal 200 Punkten erreicht, was nicht einmal einem sitzenden Arbeitsbelastungsniveau mit seltenem Heben von 5 Kilogramm pro T ag entspreche. Die Schilderung der Beschwerden sei sicher durch die Depression geprägt (S. 15) .
In psychiatrischer Sicht wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer kurdischer Nationalität
und in der Türkei als jüngstes von acht Kindern geboren worden sei. Er habe zwei Schwestern und fünf Brüder. Die Brüder seien ebenfalls emigriert und lebten in Deutschland und in der Schweiz. Der älteste Bruder sei mittlerweile verstorben. Die beiden Schwestern lebten in er Türkei. Betreffend Geburt und frühkindliche Entwicklung habe er sich keiner Besonderheiten erinnern können. Sein Vater sei gestorben als er sechs Monate alt gewesen sei und er hab e seinen ältesten Bruder für seinen Vater gehalten. Der Vater sei lau t Erzählungen häufig gewalttätig gewesen . E r habe in der Türkei di e Schule absolviert, Türkisch gelernt und gute Schulnoten und auch immer Kollegen gehabt. Vor dem Militärdienst sei er beginnend im 15. Lebensjahr mehrfach verhaftet und auf verschiedene Weisen gefoltert worden, da er verdächtigt
worden sei , mit der PKK und zu kommunis tischen Organisationen Kontakt gehabt zu haben. In der Tat habe er sich als Sympathisant betätigt. Nach dem Ableiste n des Militärs sei er mit 19 Jahren aus politischen Gründen in die Schwei z
geflohen . E r habe auf diese Weise die türkische Staatsangehörigkeit
verloren und sei aktuell immer n och staatenlos. Sei ne Mutter sei im Rahmen des militärischen Konflikts zwischen der türkischen Zentralregierung und aufständischen Kurden durch die Einwirkung einer türkischen Bombe gestorben . Aufgrund seiner Staatenlosigkeit habe er nicht an die Beisetzung reisen können. E r habe eigene Kinder aus zwei langjährigen Beziehungen . Die erste E he hab e zu drei Kindern geführt und habe nach vier Jahren sehr konflikthaft geendet, sodass er aktuell keinen Kontakt zur Exfrau und den Kindern pflege. Die Beziehungen würden als tiefzerrüttet beschrieben und es offenbare sich eine grosse Enttäuschung und Kränkung in diesem Zusammen hang. E i ne weitere Beziehung zu einer tschechischen Frau, mit der er eine 15-jährige Tochter habe, habe vor einem Dreivierteljahr geendet. Diese F rau sei zurück nach Tschechien gezogen und habe die Tochter mitgenommen. Zu dieser Exfrau bestehe weiterhin sporadischer Kontakt, vor allem jedoch zur Tochter . Diese neuerliche T r ennung sei sehr schmerzhaft für ihn. In d er Schweiz habe er Arbeit als Bodenleger gefunden. I nnerhalb von zwei Jahr en hab e er sich die nötigen Kenntnisse im Sinne d es « le ar ning on the
job » angeeignet. In diesem Bereich habe er dann die folgenden 32 Jahre in verschiedenen Unternehmen ge ar b ei tet und habe so eine Vorabeiterfu n ktion erarbeiten und teilweise auch eine eigene Firma betreiben
können. Durch die verschiedenen Unfälle, vor allem seine Arbeitshand betreffend, habe er die Arbeitsfähigkeit als Bodenleger eingebüsst, wobei auch die pulmonale Situation wichtig sei. Die Auseinandersetzungen mit der Unfallversicherung un d den
verschiedenen
involvierten Versicherungen und Behörden erlebe er als äusserst belastend, fühle sich nicht ausreichend ernstge nommen und zeige auch Mühe , die Entscheidungs-Algorithmen zu verstehen. So habe er auch viele Probleme mit dem Sozialdienst seiner Gemeinde. Mit der Sozialbehörde habe er die Zusammenarbeit abgebrochen und leihe sich aktuell Geld von Freunden, da er mit den Leistungen der Unfallversicherung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Diagnostisch sei von einer chronifizierten Traumafolgestörung auszugehen, die seit den Unfällen und dem Verlust der körperlichen Integrität und in der Folge d e r Existenzgrundlage und der Ehefrau exazerbiert sei. Auf der Symptomeben e lägen depressive Symptome, eine Impuls kon t rollstörung, aggressive Phantasien, Gereiztheit, mangelnde Stress- und insbesondere Frustrat i onstoleranz, Schlafstörungen mit Albträumen und konse kutiven Flashbacks und daraus resultierenden Panikattacken vor. Als Person sei der Beschwerdeführer verbittert und fühle sich von vielen Seiten nicht aus reichend in seinem Leid gewürdigt. Seine limitierten Deutschkenntnisse und der einfach e Bildungshorizont trägen hierzu auch bei und führten zu häufigen Miss verständnissen. Für die Diagnosestellung der andauernden Persönlichkeitsände rung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Exfrauen und diversen anderen Bezugspersonen und Autoritäten schwere Konflikte gehabt habe und habe. Es sei nicht untypisch, dass traumatisierte Menschen durch eine gute Integration in die Arbeitswelt sich stabilisieren könnten und Jahre später durch eine Belastung oder durch einen Verlust aus der Bahn geworfen würden und auf einmal mit PTBS-Symptom en konfrontiert würden. Dies sei aus psychi atrischer Sicht beim Beschwerdeführer geschehen durch die Unfälle und all deren Folgen für sein Leben . Rückblickend sei aus psychiatrischer Sicht zu vermuten, dass die hausärztliche Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen auf die paranoiden Symptome und die nächtlichen Flashbacks Be z ug nehme und lediglich anders klassifiziert worden sei. Während der B EFAS -A b klärung hätten keine schweren depressiven Symptome
vorgelegen , sondern diese erfüllten die Kriter ie n für leicht-mittelgradig e . Aufgrund der Gesamtschau erscheine es am korrektesten , den gesamten Symptomkomplex im Sinne d er Persönlichkeitsän d eru n g zu diagnostizieren . E ine einzel n e Diagnosestellung der Symptome (Depression, Panikstörung, Impulskontrollstörung, kognitive Störung) wäre diskutabel, erschien e aber wenig zielführend und im Hinblick auf die Ätiologie weniger korrekt. Die gegenwärtige regelmässige psychiatrisch-psycho therapeutische Therapie sei zu begrüssen und sollte fortgesetzt werden ; die aktuelle Medikation sei angemessen. Differentialdiagnostisch sei ein obstruktives Schlafapn oe -Syndrom diagnostiziert worden, welches aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen werden sollte, wobei als Screeningmethode in i tial eine aktino metrische Domizilabklärung genügen sollte (S. 15 ff.).
Im Bericht wurde sodann dargelegt, aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Parkettleger definitiv ausgeschlossen. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung der Gesamt s ituation wenig wahrscheinlich . Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine einge schränkte Eingliederungsfähigkeit, die psychische Verfassung des Beschwerde führers lasse aktuell kein volles Arbeitspensum zu. U nter adaptierten Bedingungen sei eine Tätigkeit in eine m zeitlichen Rahmen von circa 60 % vorstellbar. Aus berufsberaterischer Sicht müsse ebenfalls von einer dauerhaft eingeschränkten Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. E ine Weiterbildung sei nicht zweckmässig beziehungsweise eingliederungswirk sam. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 60 % wäre nach psychischer Stabilisierung grundsätzlich möglich, jedoch würde es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln. Aus somatischer Sicht müssten für eine behinderungsangepasste Tätigkeit folgende
Kriterien erfüllt sein: leichte Tätigkeit mit
wech s e l ndem Einsatz der
Hände und ohne Krafteinsatz d e r li n ken Hand und oh n e Zwangshaltunge n , ohne längeres Gehen oder
Treppenstei ge n, in sauberer Umgebung (ohne Dämpfe oder Staub ), keine Schichtarbeit , regelmässige Möglichkeiten für kurze Pause, stressfreies und wohlwollendes Umfeld mit Arbeiten ohne grossem Instruktionsaufwand. Aus psychiatrischer Sicht sei ein wohlwollendes, stressarmes und repetitives Arbeitsumfeld empfohlen. Die Flexi bilität und Umstellfähigkeit sowie die Konzentrations- und Lernfähigkeit seien stark eingeschränkt, sodass keine komplexen Tätigkeiten erlernt werden könnten. Tätigkeiten mit Publikums- beziehungsweise Kundenkontakt erschienen möglich. Eine Ausbildung oder anspruchsvollere Aufqualifizierung könne aus psychiat rischer Sicht in der derzeitigen Situation nicht empfohlen werden. Es sollten einfachere Hilfsarbeitertätigkeiten gesucht werden. Sowohl aus allgemeinärzt licher als auch aus psychiatrischer Sicht könne mittelfristig ein 60%-Pensum angestrebt werden. Aus berufsberaterischer Sicht werde die Installation eines 6 bis 8-monatigen, strukturierten Aufbautrainings in einem wohlwollenden Umfeld und nach Stabilisierung ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt (zum Beispiel Nischenarbeit s platz) empfohlen . das Aufbautraining sollte ein Pensum von 60 % umfassen, verteilt über fünf Tage die Woche (vorzugsweise am Vormittag) in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. An d er Eingliederungswilligkeit und Motivation gebe es keine Zweifel . Die während der B EFAS -Abklärung beobach tete Tendenz zur Selbstlimitation beziehungsweise Verdeutlichung sei auf die aktuelle umfassende Belastungssituation zurückzuführen. Als behinderungs fremde Faktoren mit Ei n fluss
auf die Eingliederung seien die Fremdsprachigkeit beziehungsweise die eingeschränkten Deutschkenntnisse und die geringe Schulbildung sowie das Fehlen einer formalen Berufsausbildung zu nennen. Erwähnenswert seien zudem das fehlende familiäre Umfeld sowie die finanziellen Probleme . 3.7
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für
Physikalische Medizin & Rehabi litation , verwies in ihrem Arztbericht vom 1 4. April 2021 (Urk. 7/181) zuhanden der Beschwerdegegnerin insbesondere auf die beigelegten Berichte vom 1 7. Februar und 2 3. März 2021 (S. 13-16) zuhanden der behandelnden Haus ärztin Dr. E.___ , worin folgende Diagnosen aufgeführt wurden:
-
Epicondylitis
humeri
lateralis rechts
-
Par t ialruptur der gemeinsamen Ursprungssehne der
Unterarmextensoren, degenerative Veränderungen am proxi m alen
lateralen ulnaren Kollateralband
-
Beginnende Dupuytren’schen Kontraktur Dig . IV links
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig nekrotischen Arealen und
konsolidierter Skaphoid -Fraktur mit Nekrose an der link e n H and
-
Status nach Sturz auf das Handgelenk am 19. Dezember 2017
-
erneutem Trauma nach Auffahrunfall im Juni 2018
-
proximale row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior
Neurotomie links am 6. November 2018
-
Im Verlauf regrediente Schmerzexazerbation nach
Mobilisationsaufnahme
-
Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
-
Myofasziale Verspannung im Musculus Trapezius rechts
Der Beschwerdeführer sei als Plattenleger zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei er stellenlos und beziehe eine 31%ige SUVA-Rente. Im Rahmen der bestehen den Unfallrente sei er für angepasste Tätigkeiten arbeitsfähig. Es sei auf eine Besse rung der Beschwerden zu hoffen, die Belastbarkeit werde sich aber nicht ändern. Es gebe keine Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege ständen. 3.8
Dr. med. univ. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit März 2020 psychiatrisch
behandelt , diagnos tizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2021 (Urk. 7/184) zuhanden der Beschwer degegnerin eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), welche zumindest seit Behandlungsbeginn bestehe, der Beginn sei aber schon zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen . Arbeitsun fähigkeitszeugnisse habe er nicht ausgestellt, doch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Bodenleger sei de m Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei bei einem positiven Verlauf mittel- bis langfristig eventuell zu einem Pensum von 50 % möglich . 3.9
Im polydisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) C.___ -Gutachten vom 27. April 2022 (Urk. 7/224)
wurden im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Diabetes mellitus Typ 2, suboptimal kontrolliert, HbA1c vom 15. Februar
2022 6.8 % mit Polyneuropathie
-
Teilcarpektomie links (am 6.
November 2018) mit Funktionsstörungen und
Belastungseinschränkungen an der linken Hand
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgenden Diagnosen:
-
Präadipositas , BMI 28.06 kg/m 2
-
G emäss Akten gemischtes Asthma bronchiale mit COPD
-
M ögliches Schlafapnoesyndrom
-
E rstgradiger Morbus Dupuytren 4. Strahl links
-
Geringe Skoliose bei Beinverkürzung rechts: 1 cm
-
B il dmorphologische degenerative Bandscheibenveränderungen und
Arthrose der kleinen Wirbelgelenke der LWS
-
Dysthymie (ICD-10: F34.1)
-
Spezifische (isolierte) Phobie: Klaustrophobie (ICD-10: F42.0)
Der als Bodenleger ausgebildete Beschwerdeführer habe vornehmlich über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks sowie psychische Beschwerden berichtet. Aus allgemein-internistischer Sicht habe ein suboptimal kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2 imponiert. Darüber hinaus bestehe ein Asthma bron chiale. Im klinischen Status hätten sich internistischerseits Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie bei reduziertem Vibrationsempfinden ergeben , welche s
insbesondere auf der rechten Seite ausgeprägt sei. Laborchemisch habe ein erhöhter HbA1c-Wert imponiert. Zudem z eigten sich auskultativ ein expira torisches Giemen. In der Lungenfunktion hätten sich keine Hinweise auf eine schwere Obstruktion ergeben. Im Alltag sei der Beschwerdeführer selbständig, pulmonale Einschränkungen im Alltag seien verneint worden. Auch hätten sich während der Begutachtung keine Hinweise auf pneumologische Einschränkungen ergeben. Zur Konsistenz und Plausibilität hielt der internistische Gutachter fest, dass d ie angegebene Medikation nicht im therapeutischen Serumspiegel nachge wiesen habe können. Arbeiten in der H öhe (auf Leitern oder Gerüsten) sowie das Bedienen von Maschinen mit den Füssen sch ie den aufgrund des unkontrollierten Diabetes mellitus mit wahrscheinlich rezidivierenden Hypoglykämien und den bereits eingetretenen Sekundärfolgen (Polyneuropathie) auf Dauer aus. Dies spätestens seit der a ktuellen Untersuchung (18. Januar 2022) und auf Dauer geltend. Entsprechend scheide die angestammte Tätigkeit als Parkettleger auf Dauer aus. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit w ie se keine Arbei ten in der Höhe (Leitern/Gerüste), kein
Bedienen von Maschinen mit den Füssen, regelmässige Pausen mit der Möglichkeit der regelmässigen Nahrungsaufnahme und gegebenenfalls Blutzuckermessungen auf . Aus allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine solche angepasste Tätigkeit zu 100 % und entsprechend 9 Stunden/Tag arbeitsfähig. Der bereits eingetretene Sekundärscha den im Rahmen eines Diabetes mellitus sei irreversibel. Zum Erhalt der Arbeits fähigkeit sei eine Optimierung des Blutzuckers anzustreben, um weiter S e kund ä r kom p likationen zu vermeiden. Die bereits eingetretene Polyneuropathie könne nicht mehr verbessert werden . N eben einer Gewich t sreduktion sei eine Optimie rung des Lebensrhythmus mit einer Diabetes-adaptierten, gesunden und ausge wogenen Ernährung sowie regelmässigen Zeiten für die Medikamenteneinnahme empfohlen. Darüber hinaus seien regelmässige pneumologische Kontrollen im Hinblick auf das Asthma bronchiale - allenfalls mit einer inhalativen Dauerthe rapie - und eine weitergehende Abklärung eines möglichen Schlafapnoesyndroms empfohlen. In der vorliegenden Aktensammlung seien bis anhin keine möglichen Sekundärkomplikationen des bekannten Diabetes mellitus Typ 2 genannt gewesen. Spätestens ab dem aktuellen Begutachtungszeitpunkt sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 71 f f.).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Rücken schmerzen im unteren Rückenbereich, gelegentliche Kopfschmerzen, Beschwer den im Bereich der linken Hand mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust sowie aktuell vor allem über belastungsabhängige Schmerzen an der Streckseite des rechten Handgelenks geklagt. Die Schmerzen würden die Stärke VAS 6-7 bei Belastung erreichen. N ach der Einnahme der Schmerztabletten habe er keine Schmerzen mehr. Die linke Hand sei bewegungseingeschränkt, nicht belastbar und es fehle die Kraft. Das grösste Problem sei jedoch die Psyche; er habe kein Einkommen mehr und Schulden. Die letzten orthopädischen Behandlungen am rechten Ellengelenk mit Physiotherapie und Ergotherapie seien vor zwei Monaten erfolgt. Der Behandlungsabschluss der Unfallfolgen am linken Handgelenk vom 19. Dezember 2017 nach der Operation vom 6. November 2018 sei dann im Dezember 2019 gewesen. D ie vorgenommene orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers vom normosomen bis athletischen Konstitutionstyp habe einen normalen spinalen Befund ohne Anzeichen für eine Nervenwurzelreiz- oder Nervenwurzelkompressionssymptomatik an den oberen und unteren Extremitä ten ergeben. D ie leichtgradige Skoliose der W irbelsäule bedinge keine Leistungs einbussen für das Stamms ke lett. Die Untersuchung der unteren Extremitäten habe eine normale Funktion der Hüft-, Knie- und Fussgelenke mit seitengleichen unauffälligen Muskel- und Weichteilbewegungen der unteren Extremitäten ergeben. Die ausgeprägte, seitengleiche Beschwerung der Füsse sei ein Hinweis für eine ungestörte Alltagsbeanspruchung der unteren Extremitäten und Beleg für eine rege Aktivität. Die aktenkundigen degener a tiven
Veränderungen im Bereich der LWS in der MRI-Bildgebung hätten ohne ein pathologisches Unter suchungsbefundkorrelat kein en Krankheitswert, da diese in der Normalpopula tion hochpräv a lent seien. An den oberen Extremitäten bestehe eine freie Schu l terge l enkbewe g lichkeit beidseits und eine sei t engleiche Muskel- und Weichteilbelegung der Arme als Beleg für eine normale Alltagsbeanspruchung. Diese Einschätzung werde auch gestützt durch die hier beobachtete nahezu sei t engleich ausgeprägte vermehrte Beschwielung beider Hohlhände mit zahl reichen Rhagaden und einer
( subungalen ) leichten Verschmutzung der Nägel beider Hände. Auch dies weise auf eine normale Alltagsbeanspruchung hin und spreche gegen eine Schonung des rechten Ellengel e nks oder der linken Hand. Am rechten Ellengelenk bestehe aktuell eine Epicondylitis
humeri
radialis -Sympto matik («sogenannter «Tennisarm») in le ichtgradiger Ausprägung. Dieses
Überlas t ungs
- und Feh l belastungssyndrom der Sehnenursprünge der H and- und Unter armstreckmuskulatur sei eine funktionelle Störung und bei sachgerechter Be handlung binnen weniger Monate erfolgreich therapierbar. Im Bereich der linken Hohlhand bestehe ein le ichtg ra diger Morbus Dupuytren mit knotiger Verdickung der Palparaneurose, jedoch ohne Gelenkkontrakturen des 4.
Fingers. Aus dieser Gesundheitsstörung leite sich jedoch keine Leistungseinbusse ab. Der orthopädische Hauptbefund beim Beschwerdeführer bestehe im Bereich der linken Hand, wo die Folgen einer Frakturverletzung der linken Handwurzel an Kahn- und Mondbein vom 19. Dezember 2017 am 6. November 2018 operativ durch eine Teilentfernung von Handwurzelknochen d er körpernahen Handwurzel kochenreihen bei einsetzendem carpalem Kollaps behandelt worden seien. Ausserdem sei eine sogenannte Denervierung nach Wilhelm zur nervalen Schmerzausschaltung durchgeführt worden. Die gesamte Behandlung der linken Hand sei seit Dezember 2019 abgeschlossen. Verblieben sei eine demonstrierte leichtgradige Kraftminderung der linken Hand und eine ausgeprägte Bewegungs störung der linken Hand im Handgelenk für die Bewegungen der Hand nach handrücken- und hohlhandwärts sowie für die Abkippung der linken Hand nach ellen- und speichenwärts . Bei Linksdominanz des Beschwerdeführers resultierten aus dieser dauerhaften Fu n ktionsstörung der linken Hand Leistungseinbussen für besondere und kraftaufwendige Greif- und Haltearbeiten der linken Hand sowie für alle Tätigkeiten mit einem freien Bewegungsanspruch der li n ken Hand im Handgelenk . Längere Greif- und Haltearbeiten sowie Vibrations- und Stossbelas tungen seien dauerhaft nicht zumutbar. Somit bestehe seit dem orthopädisch begründeten Krankheitsbeginn im Dezember 2017 mit den unfallbedingten Frak turfolgen der Handwurzel eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Plattenleger. Eine angepasste Tätigkeit (ohne besonderen Leistungsanspruch an die linke Hand, ohne wiederholten höheren Krafteinsatz der linken Hand, ohne häufige ausgeprägtere Handgelenksbewegungen sowie Vibrationsbelastungen und Schlägen für das linke Handgelenk) sei jedoch seit dem Behandlungsabschluss an d er linken Hand im Dezember 2019 als zu 100 % leistbar anzusehen. Dies stehe in keinem Gegensatz zu den aktenkundigen chirurgischen Vorbewertungen. Diese Einschätzung werde gestützt durch die hier gemachte Beobachtung einer seitengleichen Muskelbelegung d er Arme, der ausgeprägten seitengleichen Hohlhandbeschwielung mit Rhagaden und Nagel verschmutzung als eindeutiger Hinweis auf eine durchschnittliche bis überdurch schnittliche Beanspruchung beider Hände (S. 113 ff.) .
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass beim AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine gereizte, dysthyme Verstimmung aufgefallen sei und der Beschwerdeführer vorwurfsvoll, anklagend und verbittert gewirkt habe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei zum negativen Pol hin eingeengt, die Auslen k ung zum positiven Pol gelinge vereinzelt. Eine Antriebsstörung sei nicht zu eruieren. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf subjektiv erlebte Kränkungen infolge des Arbeitsunfalles von 201 7. ICD-10-konform sei vom Vorliegen einer Dysthymie auszugehen, einer chronisch depressiven Verstimmung , die nach Schweregrad und Dauer nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradig rezidivierende depressive Störung erfülle. Der Beschwerdefüh rer fühle sich müde und depressiv, alles bedeute für ihn eine Anstrengung, er grüble und beklage sich, schlafe schlecht und fühle sich unzulänglich, sei aber in der Lage , mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertigzuwer den. Die Dysthymie werde mitunterhalten durch psychosoziale Probleme (geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, finanzielle Sorgen und Betreibungen). Es würden Panikattacken berichtet mit ausschliesslichem Auftreten von Atemnot ohne weitere Symptome. Die diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung seien nicht erfüllt. Die Symptome seien der dysthymen Verstimmung zuzuordnen. Die Auffälligkeiten im 3-Begriffe-Test und im Subtraktionstest seien gleichrangig wahrscheinlich auf eine mangelhafte Mitarbeit zurückzuführen. Eine Dysthymie begründe keine Arbeitsunfähigkeit, da definitionsgemäss keine höhergradige Depressivität vorliege. Hinzu kämen Hinweise auf eine nicht plausible Beschwer depräsentation: das Labor weise keine wirksamen Spiegel der geprüften Medika tion aus, ein erheblicher Leidensdruck sei mithin nicht belegt. Die mögliche Klaustrophobie schränke den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung nicht namhaft ein und sei zudem einer Behandlung zugänglich. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung finde sich kein Anhalt: eine Angst- oder Zwangser krankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumfolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-10-konform zu diagnos tizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor : ein den Schmerzen zugrunde liegender erheb licher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden (bei Angabe einer Schmerzstärke von VAS 8-9). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese psychiatrische Einschätzung gelte uneingeschränkt und auch retrospektiv. Die anderslautenden Beurteilungen im Rahmen der B EFAS -Abklärung von 60 % und gemäss Dr. H.___ von 100 % seit Behandlungsbeginn im März 2020 sei en aus gutachterlicher Sicht nicht plausibel (S. 159 ff.).
In der interdisziplinären Zusammenschau (S. 16 f.) wurde zu den funktionellen Auswirkungen der befundenen Diagnosen festgehalten, der unzureichend kontrollierte Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeschäden einer Polyneuropathie und die Teilcarpektomie links bedingten eine nicht mehr gegebene Belastbarkeit in der mit hohen händischen Anforderungen einhergehenden angestammten Tätig keit. Für eine Persönlichkeitsstörung ergebe sich anhand der aktenkundigen Vorbewertungen, der Biografie, der psychiatrischen Exploration sowie der hiesigen Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Plausibilitätsprüfung ergebe keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikamente, was den Angaben zur Beeinträchtigung widerspreche. Auch habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden. Die Indikatorenprüfung ergebe objektive Zeichen einer erhaltenen regen Alltagsselbständigkeit, eine Selbstversorgungsfähigkeit und soziale Aktivität, was die Annahme einer Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit schütze. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage dauer haft 0 %. Gesundheitsstörungen, die eine dauerhafte Einschränkung in körperlich leichten Arbeiten bedingten, seien anhand objektiver Befunde nicht zu erheben gewesen. Eine additive Zusammenziehung von behinderungsrelevanten Gesund heitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten ergebe sich nicht. 3.10
Am 9. Mai 2022 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ Stellung zum interdisziplinären C.___ -Gutachten ( Urk. 7/226 S.14 ff.) und kam in seiner versicherungsmedi zinischen Beurteilung zum Schluss, dass aus somatischer Sicht die Leistungs fähigkeit durch die Funktionseinschränkung der linken Hand, Wirbelsäulen- und Ellenbogenbeschwerden sowie dem Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneu ropathie beeinträchtigt sei. Die angestammte Tätigkeit sei deshalb seit dem Unfall im Dezember 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosekriterien und funktionellen Fähigkeiten und Beeinträchtigun gen plausibel dargestellt und die abweichende Beurteilung zu den Vorberichten nachvollziehbar begründet worden. Aufgrund der Gebrauchsspuren an Händen und Füssen habe ein regelmässiger Einsatz im Alltag nachgewiesen werden können. Unter Berücksichtigung von funktionellen Einschränkungen und Ressourcen sei eine namhafte andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch nicht begründbar. Die Beurteilung könne seit Abschluss der handchirurgischen Behandlung im Dezember 2019 angenommen werden. Das Belastungsprofil laute wie folgt: Kraftaufwendige oder längere Greif- und Haltearbeit beidseits, Tätigkeiten mit freier Bewegungsbean spruchung im linken Handgelenk sowie Vibrations- und Stossbelastungen der linken Hand seien ungeeignet. Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung, Arbeiten in der Höhe oder Bedienen von Maschinen mit den Füssen sowie unregelmässige Arbeitszeiten seien zu vermeiden. Leichte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeiten ohne Belastung der linken Hand mit regelmäs sigen Pausen seien zumutbar. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und
gemäss Aktenlage
ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden
in seiner ange stammten Tätigkeit als Plattenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Das inter disziplinäre C.___ -Gutachten vom
27. April 2022 (Urk. 7/224 ) basiert auf einer umfassenden
internistischen ,
orthopädisch en und psychiatrischen
Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo m Beschwerdefüh rer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem inter disziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 6 ). 4.3
Die Gutachter stellten schlüssig fest, dass mit de m suboptimal kontrollierte s Diabetes mellitus Typ 2 und dessen Sekundärfolge Polyneuropathie sowie der Funktionsstörungen und Belastungseinschränkungen der dominanten linken Hand ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beein trächtigt, ausgewiesen ist. So erachteten sie eine 100%ige Einschränkung für die bisherige Tätigkeit als Plattenleger als gegeben , was sich mit der medizinischen Aktenlage deckt (so auch E. 4.1). Aufgrund der polyneuropathischen Einschrän kungen sowie der Funktionsstörung der linken Hand formulierten die fachärzt lichen Gutachter in d er interdisziplinären Zusammenschau ein entsprechendes Belastungsprofil für eine solche angepasste Tätigkeit : keine Arbeiten in der Höhe (Leitern/Gerüste), kein Bedienen von Maschinen mit den Füssen, regelmässige Pausen mit der Möglichkeit der regelmässigen Nahrungsaufnahme und gegebe nenfalls Blutzuckermessungen ,
ohne besonderen Leistungsanspruch an die linke Hand, ohne wiederholten höheren Krafteinsatz der linken Hand, ohne häufige ausgeprägtere Handgelenksbewegungen sowie Vibrationsbelastungen und Schlägen für das linke Handgelenk . Dies erscheint plausibel und nachvollziehbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil deckt sich weitgehend mit dem Abklärungsergebnis der EFL, wonach zukünftig leichte Arbeiten mit speziellen Einschränkungen für die f unktionsbeeinträchtigte linke Hand möglich seien (vgl. E. 3.3.1) ,
sowie mit der Beurteilung der handchirurgischen Spezialisten des Kantonsspitals F.___
(vgl. E. 3.5) . Auch Dr. G.___ erachtet e den Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig (vgl. E. 3.7). Wenn die behandelnde Hauärztin Dr. E.___
dem Beschwerdeführer eine
vollständige Arbeits un fähigkeit
in jeglicher Tätigkeit
attestierte
(vgl. E. 3. 2 und E. 3.4 ), ist auf die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt
behandelnde
Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),
weshalb diese mit Vorsicht zu würdigen
sind.
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass mit einer Dysthymie zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, diese aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe. So schloss der psychiatrische Gutach ter mangels Vorliegens der ICD-Kriterien eine Depression explizit aus, was sich aus der dargelegten Befundlage ergibt. Zudem konnte bei einem nicht nachge wiesenen Medikamentenspiegel nachvollziehbar ein erheblicher Leidensdruck aufgrund einer depressiven Störung verneint werden. Zudem setzte er sich detailliert mit den in den Vorberichten aufgeführten anderslautenden Diagnosen auseinander und legte seine Schlussfolgerung überzeugend dar ( vgl. Urk. 7/224 S. 159 ff.). Da
gestützt auf das überzeugende psychiatrische Teilg utachten keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt,
erübrigt sich
auch eine Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281.
Auch RAD-Arzt Dr. B.___ erachtete das interdisziplinäre C.___ -Gutachten als valide (Urk. 7/226 S. 14 ff.) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab. 4. 4
An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 6 ff.)
nichts zu ändern:
Wenn auch die Anamnesewiedergabe in Form eines vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens im C.___ -Gutachten nicht optimal eingescannt in den Akten liegt, so ist diese dennoch nicht unleserlich. Die Fragebogen lagen denn den begutachtenden Fachärzten zur Begutachtung ohne Zweifel im Original vor, woraus die wesentlichen Angaben entnommen werden und Eingang in das erstellte Gutachten finden konnten.
Eine höhere Gewichtung der B EFAS -Abklärun g gegenüber der Einschätzung im C.___ -Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) rechtfertigt sich nicht, zumal das Gutach ten wesentlich aktueller ist und auch die sich aus dem Diabetes mellitus entwickelte Polyneuropathie mitberücksichtigt, was zugunsten des Beschwerde führers ausfällt. So fanden diese - zur Funktionsstörung der linken Hand zusätz lich vorliegenden - polyneuropathischen Einschränkungen im qualitativ enger formulierten Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten Eingang. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtig ausführt (vgl. Urk. 2 S. 2) , flossen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sämtliche vorhanden medizinischen Unterlagen in die Einschätzung mit ein. 4. 5
Soweit der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen verlangt (Urk. 1), ist darauf
in antizipierter Beweiswürdigung
zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten , insbesondere des
voll beweiskräftigen inter disziplinären C.___ -Gutachtens (Urk. 7/224 ), hinreichend
abgeklärt sind. 4. 6
Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im inter disziplinären C.___ -Gutachten vom 27. April 2022 (Urk. 7/224 ) mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest , dass der Beschwerdeführer
ab
dem
19. Dezember 2017 sowohl in seiner angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem
1. Januar 20 20 ist ih m eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit zumutbar. 5.
E. 5 f f.) stellte die IV - Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom
13. Mai 2022 die Zusprache einer vo m
1. Dezember 2018 bis 31. März 202 0 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht
(Urk. 7/229 ) . Dagegen erhob X.___ am 23. Mai respektive 16. Juni 2022 Einwand (Urk. 7/234 und Urk. 7/238). Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022
sprach die IV - Stelle wie vorbeschieden eine vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2021 befristete ganze Invalidenrente zu ( Invaliditätsgrad: 34 %, Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob
X.___ am
10. November 2022 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm unter Aufhebung der Verfügung vom
11. Oktober 2022 ab 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2020 eine ganze IV-Rente und ab 1. April 2020 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab 1. April 2020 und zur Durchführung dies bezüglicher ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
6. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Tonauf nahme des Gutachtensinterviews auf Datenträger sowie ihrer
Akten, Urk. 6 und Urk. 7 /1- 258 ), was de m Beschwerdeführer am
9. Januar 2023 mitgeteilt wurde (Urk.
E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 5.2 Beim Einkommensvergleich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungs fähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 128 V 222). 5 .3
5.3.1
Wie bereits festgestellt (vgl. E. 4. 5 ), war der Beschwerdeführer
von Dezember 201 7 bis Dezember 2019 aus orthopädischer Sicht
in jeglicher Tätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach hat der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.3.2
Für die
weitere
Zeit ab 1. April 2020 , nachdem sich sein Gesundheits zustand gebessert hatte und ih m wieder eine
E. 8 ). 3.
Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 0 %ige Arbeitsfähig keit in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar war , ist nachfolgend eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen:
Dabei sind die von der Beschwerde gegnerin für die Invaliditätsbemessung
verwendeten Bemessungsfaktoren
(vgl. Einkom mensvergleich vom
1 3 . Mai 2022, Urk. 7/ 225 ) nur insofern gerügt worden, dass
der Beschw e rdeführer
aufgrund der grossen Einschränkungen der dominanten linken Hand einen Leidensabzug von 10 % verlangt.
Für die die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Arbeitgeberbogen vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/50) ab, passte das dort angegebene Einkommen für das Jahr 2017 der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 an (Einkommensvergleich vom 1 3. Mai 2022, Urk. 7/225). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dem so ermittelten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 102’309.-- stellte sie den «Lohn für Hilfsarbeiter» in Höhe von Fr. 67'766.65, ermittelt anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2018 (TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art] Männer), angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, als Invalideneinkommen gegenüber. 5.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Belastungsprofils sowohl in körper licher als auch handwerklicher Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 lediglich reduziert belastbar und einsatzfähig. Hinzu kommt ein notwendiger erhöhter Pausenbedarf. Unter diesen Bedingungen erscheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer auch im hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist bzw. wäre, den Median wert des Tabellenlohnes zu erzielen. Es ist daher ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Leidensabzug von 10 % als angemessen erscheint. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 40 % ([ Fr. 102'309.-- - Fr. 67'766.65 x 0.9 ] : Fr. 102'309.--) und einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2020 . 6. 6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisions weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätz lich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen] und 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.1). 6.2
Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortge schrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbstein gliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und übte jahrzehntelang die angelernte Tätigkeit als selbstän diger Plattenleger aus, die ihm aus körperlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Ein Umsatteln auf eine andere Erwerbstätigkeit ist unter diesen Prämissen kein Selbstläufer. Aufgrund der Akten ist auch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Im Gegenteil wurde im Schlussbericht der bidisziplinären BEFAS-Abklärung vom 7. Oktober 2020, worin ein 6- bis 8-monatiges Aufbautraining empfohlen wurde, festgehalten, dass es an der Eingliederungswilligkeit und Motivation des Beschwerdeführers keinen Zweifel gebe (E. 3.6). Damit ist die Rentenaufhebung (bzw. Herabsetzung) mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungs massnahmen an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat daher einstweilen als erwerbsunfähig zu gelten und weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7 . 7.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2020 verneint wird und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückge wiesen. Der Beschwerdeführer hat einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00595
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
31. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ (in zweiter Ehe verheiratet, nun getrennt lebend und Vater von vier Kindern, geboren 1988, 1990, 19 9 1 und 2004 ; vgl. Urk. 7/76 ) reiste 1988 aus der Türkei in die Schweiz ein und arbeitete seither als an gelernter Plattenleger, ab 2004 angestellt bei den Bodenleger-Firmen seiner Ehefrau, jeweils bei einem 100%-Pensum . Am
2. Juli 2015
erlitt er unter anderem eine HWS (Halswirbelsäulen) -Distorsion bei einer PW-Seitenkollision von rechts , woraufhin d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( SUVA )
als Unfall versicherung auf den Schaden eintrat und Heilbehandlung
sowie Taggeld gewährte (Urk. 7/14 ) .
Am
30. November 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum
Leistungsbezug an (Urk. 7/10 ). In der Folge tätigte
die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit E-Mail vom 9. Februar 2016 teilte X.___
der IV-Stelle mit, dass er wieder zu 100 % arbeite und sein Unfall-Dossier abgeschlossen sei (Urk. 7/21). Am 16. März 2016 stürzte der Versicherte auf der Baustelle die Treppe runter und zog sich dabei eine Distorsion und Kontusion der LWS und des Gesässes zu. Die SUVA trat wiederum auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld ( Urk. 7/25, Urk. 7/28 und Urk. 7/33 ) . Mit Schreiben vom 30. September 2016 teilte der Versicherte der IV- S telle mit, dass es ihm seit dem Sommer körperl i ch wieder etwas besser gehe und er die IV-Anmeldung zurückziehe (Urk. 7/32) , reichte aber das erbetene unterzeichnete Rückzugs formular nicht ein (Urk. 7/34) . Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 22. September 2016 (Urk. 7/33 S. 104) stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen per 26. Sep tember 2016 ein (Urk. 7/33 S. 108 f.). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass kein lang andau ernder Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 7/38). 1.2
Am 23. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug an, nachdem er am 19. Dezember 2017 wieder einen Unfall (ausgerutscht mit Arbeitsmaterial auf eisigem Boden) erlitten hatte, wobei er sich den Rücken und die linke Hand verletzte (Urk. 7/44). Die SUVA trat wiederum auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld (Urk. 7/49). Am 14. August 2018 (Eingangsdatum) meldete der Versicherte ergän zend, dass er am 16. Juni 2018 erneut einen Autounfall gehabt habe , in dem sein Wagen durch eine Auffahrkollision in den vor ihm stehenden Wagen gestossen worden sei ( Urk. 7/58 und Urk. 7/72 S. 3). Die SUVA trat wiederum auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und leistete Taggeld (Urk. 7/ 72 ) . Am 6. November 2018 erfolgte eine Operation an d er linken Hand ( Urk. 7/73 S. 174 f.). Mit Schreiben vom 30. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 7/71). Die SUVA liess beim Versicherten in der Rehaklinik Y.___
eine Evaluation de r funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und ein HWS-Assessment durchführen ( EFL-Bericht vom 2. Juli 2019, Urk. 7/85 , und Assessment-Bericht vom 6. Juni 2019, Urk. 7/84 S. 15-24 ). Gestützt darauf stellte die SUVA die Heilkostenleistungen per 1. August 2019 und die Taggeld leistungen mit einer dreimonatigen Übergangsfrist per 31. Oktober 2019 ein und verwies den Versicherten an die Arbeitslosen versicherung (Urk. 7/87). Mit Verfü gung vom 25. Juli 2019 sprach die SUVA X.___ bei einem Invaliditäts grad von 31 % eine
Invalidenrente sowie bei einem Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'230.-- zu ( Urk. 7/92). Auf entsprechende Anfrage hin (Urk. 7/93) teilte der Versicherte der IV-Stelle die Behandler mit (Urk. 7/94), woraufhin dort aktuelle Arztberichte eingeholt wurden (Urk. 7/100, Urk. 7/108 , Urk. 7/ 111 und Urk. 7/119) . Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 8. Juli 2020 als berufliche Massnahme eine vom 3 1. August bis 2 5. September 2020 dauernde bidisziplinäre
Befas -Abklärung im A.___
zu (Urk. 7/144 samt Taggeld , vgl. Befas -Schlussbericht vom 7. Oktober 2020, Urk. 7/156). Nachdem die medizinische Aktenlage aktualisiert worden war, nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 5. August 202 1 Stellung dazu und empfahl zur Abklärung von Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit die Einho lung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Mai 2022, Urk. 7/226 S. 13 f.). Das polydisziplinäre ( internistische, orthopä dische und psychiatrische )
C.___ -Gutachten wurde am 27. April 2022 erstattet (Urk. 7/224). Gestützt auf die versicherungsmedizinische RAD-Beurteilung vom
9. Mai 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Mai 2022, Urk. 78/226 S. 1 5
f f.) stellte die IV - Stelle de m Versicherten mit Vorbescheid vom
13. Mai 2022 die Zusprache einer vo m
1. Dezember 2018 bis 31. März 202 0 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht
(Urk. 7/229 ) . Dagegen erhob X.___ am 23. Mai respektive 16. Juni 2022 Einwand (Urk. 7/234 und Urk. 7/238). Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022
sprach die IV - Stelle wie vorbeschieden eine vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2021 befristete ganze Invalidenrente zu ( Invaliditätsgrad: 34 %, Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob
X.___ am
10. November 2022 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm unter Aufhebung der Verfügung vom
11. Oktober 2022 ab 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2020 eine ganze IV-Rente und ab 1. April 2020 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab 1. April 2020 und zur Durchführung dies bezüglicher ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
6. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Tonauf nahme des Gutachtensinterviews auf Datenträger sowie ihrer
Akten, Urk. 6 und Urk. 7 /1- 258 ), was de m Beschwerdeführer am
9. Januar 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die V orbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Renten anspruch und die fragliche Aufhebung bzw. Abänderung derselben vorliegend in die Zeit vor dem 1. Januar 2022
fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 1.5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
IV221130 Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext 02.2022 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 1.5.2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
11. Oktober 2022 (Urk. 2)
gestützt auf das C.___ -Gutachten vom
27. April 2022 davon aus, dass de r Beschwerdeführer per Ablauf des Wartejahres im Dezember 2018 weiterhin für alle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei , sich sein Gesund heitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihm seit Januar 2020
eine optimal angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Dezember 2018 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis
31. März 2020
habe der Beschwerdeführer
demnach Anspruch auf eine befristete ganze Invaliden rente.
Für
den nachfolgenden Zeitraum (ab 1. April 2020 )
ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung des Einkommensvergleichs einen renten ausschliessenden I nvaliditätsgrad von 34 %. 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre C.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es sei vielmehr auf das konsistente Abklärungsergebnis der BEFAS abzustellen, wonach er in einer angepassten Tätigkeit nur zu 60 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges aufgrund der grossen Einschränkung der dominanten linken Hand ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Sollte gestützt auf das C.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, würde sich unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 40 % ergeben. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen (Urk. 2). 3. 3.1
Dr. med. D.___ , Fachärztin Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. August 2018 (Urk. 7/72 S. 52-54) zuhanden der SUVA eine HWS-Distorsion QTF 2° und hielt in ihrer Beurteilung fest, dass sich klinisch-neurologisch Zeichen einer HWS-Distorsion 2° mit deutlichen schmerzhaften Bewegungseinschränkun gen im Bereich der HWS und druckdolenter Schulter-/Nackenmuskulatur ohne weitere neurologische Defizite, weiterhin Schmerzen der radialseitigen Handwur zel links nach Traumata ohne klinische Anhaltspunkte für eine neurogene Schädigung zeigten. Am linken Bein finde sich eine leichte Hypästhesie der linken Sohle
bei Hinweisen auf ein abgelaufenes lumboradikuläres Schmerzsyndrom , am ehesten einem leichten sensiblen Ausfallsyndrom nach S1-Wurzelkompression links entsprechend, allenfalls traumatisch akzentuiert bei vermutlich vorbe stehende n degenerativen Bandscheibenveränderungen. B ei inzwischen guter Beschwerderückbildung und minimsten Ausfällen sei eine Bildgebung hier nicht zwingend notwendig, da dies ohne weitere therapeutische Konsequenz verbleibe. Von neurologischer Seite sei keine weitere Diag n ostik notwendig, sinnvoll sei weitere Physio- und Ergotherapie mit auch vermehrten Eigenübungen und sobald als möglich Beginn der beruflichen Reintegration. Hinsichtlich der Handgelenks beschwerden sei der Beschwerdeführer in chirurgischer weitere r Abklärung. 3.2
Die behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in ihre m Bericht vom 21. Dezember 2018 (Urk. 7/74) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Handfunktionsstörung links seit dem 19. Dezember 2017 sowie ein lumbosakrales und radikuläres Schmerzsyndrom, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ausserdem leide der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren an COPD und übe einen Nikotinabusus aus. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Dezember 2017 für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, wobei noch keine Prognose gestellt werden könne. 3.3
3.3.1
In der auftrags der SUVA in der Rehaklinik Y.___
veranlassten EFL vom 1. April 2019 (Urk. 7/85) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
-
Unfall vom 19. Dezember 2017: Beim Abladen von Schle i fmaschine auf
Schnee ausgerutscht
-
S k aphoid -Fraktur links
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig
nektrotischen Arealen und
konsolidierter S k aphoid -Fraktur mit Nekrosezone der linken Hand
-
Kontusion Rücken und Gesäss
-
Unfall vom 16. Juni 2018: Heckk o ll i sion
-
HWS-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force ( QTF)
-
Spannungskopfschmerz und Migräneartiger Kopfschmerz gemischt
-
Unfall vom 2. Juli 2015: PW-Seitenkollision rechts
-
HW S -D i storsion QTF II
-
Akute Exazerbation eines chronischen, lumbovertebralen
Schmerzsyndroms
-
Chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Asthma bronchiale (Erstdiagnose am 7. März 2019)
Aktuelle Probleme seien
eine eingeschränkte Beweglichkeit bei belastungsabhän gige n Schmerzen sowie eine reduzierte Kraft des Handgelenkes links, b ewegungs- und b elastungsverstärkte Nackenbeschwerden linksbetont sowie occipital betonte Kopfschmerzen, teilweise ausstrahlend in den gesamten Kopf. Bezüglich der linken Hand sei die Fortführung d er geplanten Verlaufskontrollen empfohlen. Zukünftig sei noch eine leichte Arbeit zumutbar, mit zusätzlich speziellen Einschränkungen betreffend die linke Hand. Bezüglich der Behandlung der Beschwerden im Bereich der HWS sei auf das ambulante Assessment vom
6. Juni 2019 verwiesen, wobei unfallkausal keine Einschränkungen attestiert würden. Aus unfallfremder Sicht müssten unter anderem die Kompression des Myelons auf Höhe HWK5/6 und die neuroforaminale Stenose mit möglicher leichter Kompression der C6-Wurzel beidseits bezüglich der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. I nfolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstest für die Beurteilung d er zumutbaren Belastbarkeit im Rahmen der Eingliederungsperspektive nur teilweise verwertbar. E s sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können als bei den Leistungstests gezeigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizin-theoretisch nicht begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger sei nicht zumutbar; so seien die Anforderungen zu hoch, da es sich um eine schwere Arbeit mit wiederholtem Krafteinsatz handle. Andere berufliche leichte Tätigkeiten seien ganztags zumutbar. Als spezielle Einschrän kungen gälten für die linke Hand , dass Vibrationsbelastung und Schläge, wieder holte r Krafteinsatz und häufige Handgelenksbewegungen zu vermeiden seien . Betreffend d ie HWS (unfallfremd) sei eine Zumutbarkeit für Arbeiten ohne Tätig keiten länger dauernd über Schulterhöhe und ohne häufige Zwangshaltungen im Nackenbereich gegeben. 3.3.2
Im ambulanten Assessmentbe r icht der Rehaklinik Y.___
vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/84 S. 15-24) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
-
Unfall vom 16. Juni 2018: Heckk o ll i sion
-
HWS-Distorsion Grad II nach QTF
-
Spannungskopfschmerz und m igräneartiger Kopfschmerz gemischt
-
Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2
-
Status nach Exazerbation eins neu diagnostizierten Asthmas bronchiale
(Erstdiagnose am 7. März 2019)
-
Unfall vom 19. Dezember 2017: Beim Abladen von Schleifmaschine auf
Schnee ausgerutscht
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig nektrotischen Arealen und
konsolidierter Skaphoid -Fraktur mit Nekrosezone der linken Hand
Beim Assessment sei für aktive Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe eine mässige Leistungsbereitschaft in den probeweise instruierten Bewegungs- und Trainingsübungen gezeigt. In den Belastungstests sei die Leistungsbereitschaft ebenfalls fraglich gewesen. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden. Aufgrund d er Abklärungsergeb nisse sei die Aufnahme einer medizinisch geleiteten Trainingstherapie (MTT) zur Kräftigung der n acken- und r umpfstabilisierenden Muskulatur sowie Physiothe rapie empfohlen. Der Beschwerdeführer habe keine abgeschlossene Berufsausbil dung. Bisher sei er als Bodenleger tätig gewesen. Den Arbeitsvertrag habe er noch. Gerne würde er wieder in seinem Beruf tätig sein, doch sehe er sich derzeit nicht in der Lage dazu . Insgesamt sollte einer Wiederaufnahme einer leichteren Arbeit nichts im Wege stehen. Die Tätigkeit als Bodenleger dürfte sich aufgrund der schlechten Funktion der linken Hand aktuell als schwierig erweisen. Aus unfall kausaler Sicht sei von einer grundsätzlich guten Prognose auszugehen, angesichts der abzeichnenden, erheblichen Symptomausweitung müsse die Prognose jedoch insgesamt als ungewiss eingestuft werden. 3.4
Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/108) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose :
-
gemischtes Asthma mit COPD bei langjährigem Nikotinabusus
(rezidivierend sistiert) und bei allergischer Komponente mit Status nach
rezidivierenden Exazerbationen, zuletzt im März 2019 mit erniedrigter
Spontansättigung im Sinne einer deutlichen Gasaustauschstörung,
differentialdiagnostisch: Lungenparenchym er krankung bei chronischem
Kontakt mit Lösungsmitteln als Bodenleger
-
Schlafstörung bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom
-
Diabetes mellitus Typ 2 unter Diabetesdiät
Im Verlauf falle auf, dass der Beschwerdeführer mit den vielen Erkrankungen und damit zusammenhängender Abklärungen stark überfordert sei. Es sei auch eine Überweisung an einen Psychiater diskutiert worden, da der Beschwerdeführer zunehmend depressiver geworden sei. Eine grosse Rolle spiele dabei auch der Verlauf der Handverletzung mit konsekutiver Ausbildung einer Lunatum -Pseudoarthrose und später nötigen Neurotomie. Diese Verletzung führe zu einer Funktionsstörung der linken Hand im Alltag, was den ehemaligen Plattenleger und Handwerker psychisch sehr stark unter Druck setze und zu depressiven Reaktionen führe. Es bestehe aber auch eine Compliance-Problematik, da der Beschwerdeführer schwer zugänglich sei bezüglich regelmässiger Medikation und Wahrnehmung von regelmässigen Terminen. Die Arbeitsfähigkeit im angestamm ten Beruf als Plattenleger sei aus den genannten Gründen nicht mehr möglich. Der ständige Kontakt zu Lösungsmitteln sei aus Asthmagründen zu vermeiden. Arbeiten draussen seien ebenfalls zu vermeiden. A ktuell bestehe eine depressive Entwicklung und ein weitere r Abklärungsbedarf bei Verdacht auf obstruktive Schlafapnoe mit nächtlicher Hypoxie, weshalb Nacht- und Schichtarbeit zu vermeiden seien. Auch Arbeiten als Berufsfahrer könnten zurzeit nicht empfohlen werden. Ausgeschlafen und ohne Leistungsdruck könne der Beschwerdeführer aber Auto
fahren. Es bedürfe weitere r pneumologischer und psychiatrischer Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit; bis dahin sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. 3.5
Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Kantonsspitals F.___
vom 23. Dezember 2019 (Urk. 7/111) wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:
-
Lunatum -Pseudoar th rose mit anteilig-nekrotischen Arealen und
konsol i dierter Skaphoid -Faktur mit Nekrosezone
der linken Hand nach
-
Sturz auf das Handgelenk am 1 9. Dezember 2017
-
erneutem Trauma nach Auffahrunfall im Juni 2018
-
proximaler row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior
Neuro to mie links am 6. November 2018
-
im Verlauf regredienter Schmerzexazerba t ion nach
Mobilisationsaufnahme
Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Rehaklinik Y.___ sowie der SUVA-Kreisärztin seien als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig zu betrachten. Der medizinische Endzustand sei erreicht, jedoch sei anzumerken, dass ein Rückfall zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer seine ergothera peutischen Übungen nicht regelmässig durchführ t
e. Das Zumutbarkeitsprofil mit leichter Arbeit, ganztags, ohne Vibrationsbelastung und Schlägen, ohne wieder holten Krafteinsatz und ohne häufige Handgelenksbewegungen sei als zutreffend zu würdigen. Nach Fallabschluss reiche eine jährliche Arztkontrolle, jedoch seien vier Physio- beziehungsweise Ergotherapie-Serien eher spärlich, weil ein Rückfall bei Sistierung der intensiven Therapien zu erwarten sei. Der Integritätsschaden von geschätzt 15 % erscheine nachvollziehbar. Der Verkehrsunfall vom Juni 2018 habe sicher zu Ex azerb ation der Klinik geführt, welche zur Operation geführt habe. Prätraumatisch habe die konservative Behandlung einer Skaphoid -Fraktur stattgefunden, jedoch hätten keine dermassen einschränkenden Beschwerden bestanden, dass eine operative Integration angedacht worden sei. Aufgrund dessen sei der Unfall von Juni 2018 als richtungsgebende Verschlimmerung der Vorzustandes zu betrachten. 3.6
Im Schlussbericht der bidisziplinären B EFAS -Abklärung vom 7. Oktober 2020 ( Urk. 7/156) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende invalidisierende Diagnosen/Funktionseinschränkungen genannt:
-
Status nach mehreren Unfällen mit chronischen Rücken-, Nacken-, Bein-
und Handschmerzen
-
Status nach Skaphoid -Fraktur links bei Sturz am 19. Dezember 2017 und
Auffahrunfall am 16. Juni 2018
-
Status nach proximaler row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior Neurotomie links am 6. November 2018
-
Asthma bronchiale (Erstdiagnose im März 2 0 19)
-
differentialdiagnostisch: Asthma-COPD Overlap -Syndrom bei
Nikotinabusus und mit allergischer Komponente sowie langjähriger
Exposition zu toxischen Substanzen als Parkettleger
-
Status nach rezidivierenden Exzerbationen , letztmals im März 2019
Als nicht invalidisierende Diagnosen verblieben f olgende:
-
Epicondylitis
lateralis rechter Ellbogen
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Arterielle Hypertonie
-
Hypercholesterinämie
-
Nicht stenosier e nde koronare Herzkrankheit
-
Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Zur allgemeinärztlichen Situation wurde festgehalten, dass d er Beschwerdeführer in der Türkei während fünf Jahren die Schule besucht habe. In der Schweiz habe er während zwei Jahren ein «Praktikum» absolviert, bei dem ihm alles beigebracht worden sei, was er als Bodenleger wissen müsse. Aktuell ständen vor allem die Schmerzen im linken Handgelenk im Vordergrund (als Linkshänder). Beweglich keit und Kraft fehlten praktisch vollständig. Weder Faustschluss noch Pinzetten griff seien mit der linken Hand möglich. Die Schmerzen würden als B rennen beschrieben. Zudem klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des rechten Epicondylitis
lateralis am Ellbogen. Bei schnellem Gehen gerate er rasch in Atemnot. Nachts erwache er manchmal durch Panikattacken (circa 2-3 Mal pro Woche), die jeweils nach 15 Minuten auf ein Sedativum ansprächen. Bis zum Wirkungseintritt unterstützten ihn manchmal die Nachbarn. Allgemein fühle sich der Beschwerdeführer sehr müde. Er sei al s freundlicher und motivierter, aber durch Depression und Schmerzen eingeschränkter Klient erlebt worden. Seine eingeschränkten Deutschkenntnisse erschwerten teilweise die Kommunikation. Im Laufe der Abklärung habe der Beschwerdeführer immer wieder über Schmer zen im linken Handgelenk und im Bereich des rechten Ellbogens geklagt, teilweise auch im Bereich der Wirbelsäule. Zudem habe er regemässig schlechten Schlaf (häufige Unterbrechungen, nur kurze Schlafzeiten, jedoch keine Panikattacken) erwähnt. Wiederholt sei der Beschwerdeführer für Arztbesuche abwesend gewesen. Vonseiten de s Diabetes mellitus sei er immer asymptomatisch gewesen. Im PACT-Test (Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten) habe der Beschwerdeführer lediglich 61 von maximal 200 Punkten erreicht, was nicht einmal einem sitzenden Arbeitsbelastungsniveau mit seltenem Heben von 5 Kilogramm pro T ag entspreche. Die Schilderung der Beschwerden sei sicher durch die Depression geprägt (S. 15) .
In psychiatrischer Sicht wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer kurdischer Nationalität
und in der Türkei als jüngstes von acht Kindern geboren worden sei. Er habe zwei Schwestern und fünf Brüder. Die Brüder seien ebenfalls emigriert und lebten in Deutschland und in der Schweiz. Der älteste Bruder sei mittlerweile verstorben. Die beiden Schwestern lebten in er Türkei. Betreffend Geburt und frühkindliche Entwicklung habe er sich keiner Besonderheiten erinnern können. Sein Vater sei gestorben als er sechs Monate alt gewesen sei und er hab e seinen ältesten Bruder für seinen Vater gehalten. Der Vater sei lau t Erzählungen häufig gewalttätig gewesen . E r habe in der Türkei di e Schule absolviert, Türkisch gelernt und gute Schulnoten und auch immer Kollegen gehabt. Vor dem Militärdienst sei er beginnend im 15. Lebensjahr mehrfach verhaftet und auf verschiedene Weisen gefoltert worden, da er verdächtigt
worden sei , mit der PKK und zu kommunis tischen Organisationen Kontakt gehabt zu haben. In der Tat habe er sich als Sympathisant betätigt. Nach dem Ableiste n des Militärs sei er mit 19 Jahren aus politischen Gründen in die Schwei z
geflohen . E r habe auf diese Weise die türkische Staatsangehörigkeit
verloren und sei aktuell immer n och staatenlos. Sei ne Mutter sei im Rahmen des militärischen Konflikts zwischen der türkischen Zentralregierung und aufständischen Kurden durch die Einwirkung einer türkischen Bombe gestorben . Aufgrund seiner Staatenlosigkeit habe er nicht an die Beisetzung reisen können. E r habe eigene Kinder aus zwei langjährigen Beziehungen . Die erste E he hab e zu drei Kindern geführt und habe nach vier Jahren sehr konflikthaft geendet, sodass er aktuell keinen Kontakt zur Exfrau und den Kindern pflege. Die Beziehungen würden als tiefzerrüttet beschrieben und es offenbare sich eine grosse Enttäuschung und Kränkung in diesem Zusammen hang. E i ne weitere Beziehung zu einer tschechischen Frau, mit der er eine 15-jährige Tochter habe, habe vor einem Dreivierteljahr geendet. Diese F rau sei zurück nach Tschechien gezogen und habe die Tochter mitgenommen. Zu dieser Exfrau bestehe weiterhin sporadischer Kontakt, vor allem jedoch zur Tochter . Diese neuerliche T r ennung sei sehr schmerzhaft für ihn. In d er Schweiz habe er Arbeit als Bodenleger gefunden. I nnerhalb von zwei Jahr en hab e er sich die nötigen Kenntnisse im Sinne d es « le ar ning on the
job » angeeignet. In diesem Bereich habe er dann die folgenden 32 Jahre in verschiedenen Unternehmen ge ar b ei tet und habe so eine Vorabeiterfu n ktion erarbeiten und teilweise auch eine eigene Firma betreiben
können. Durch die verschiedenen Unfälle, vor allem seine Arbeitshand betreffend, habe er die Arbeitsfähigkeit als Bodenleger eingebüsst, wobei auch die pulmonale Situation wichtig sei. Die Auseinandersetzungen mit der Unfallversicherung un d den
verschiedenen
involvierten Versicherungen und Behörden erlebe er als äusserst belastend, fühle sich nicht ausreichend ernstge nommen und zeige auch Mühe , die Entscheidungs-Algorithmen zu verstehen. So habe er auch viele Probleme mit dem Sozialdienst seiner Gemeinde. Mit der Sozialbehörde habe er die Zusammenarbeit abgebrochen und leihe sich aktuell Geld von Freunden, da er mit den Leistungen der Unfallversicherung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Diagnostisch sei von einer chronifizierten Traumafolgestörung auszugehen, die seit den Unfällen und dem Verlust der körperlichen Integrität und in der Folge d e r Existenzgrundlage und der Ehefrau exazerbiert sei. Auf der Symptomeben e lägen depressive Symptome, eine Impuls kon t rollstörung, aggressive Phantasien, Gereiztheit, mangelnde Stress- und insbesondere Frustrat i onstoleranz, Schlafstörungen mit Albträumen und konse kutiven Flashbacks und daraus resultierenden Panikattacken vor. Als Person sei der Beschwerdeführer verbittert und fühle sich von vielen Seiten nicht aus reichend in seinem Leid gewürdigt. Seine limitierten Deutschkenntnisse und der einfach e Bildungshorizont trägen hierzu auch bei und führten zu häufigen Miss verständnissen. Für die Diagnosestellung der andauernden Persönlichkeitsände rung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Exfrauen und diversen anderen Bezugspersonen und Autoritäten schwere Konflikte gehabt habe und habe. Es sei nicht untypisch, dass traumatisierte Menschen durch eine gute Integration in die Arbeitswelt sich stabilisieren könnten und Jahre später durch eine Belastung oder durch einen Verlust aus der Bahn geworfen würden und auf einmal mit PTBS-Symptom en konfrontiert würden. Dies sei aus psychi atrischer Sicht beim Beschwerdeführer geschehen durch die Unfälle und all deren Folgen für sein Leben . Rückblickend sei aus psychiatrischer Sicht zu vermuten, dass die hausärztliche Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen auf die paranoiden Symptome und die nächtlichen Flashbacks Be z ug nehme und lediglich anders klassifiziert worden sei. Während der B EFAS -A b klärung hätten keine schweren depressiven Symptome
vorgelegen , sondern diese erfüllten die Kriter ie n für leicht-mittelgradig e . Aufgrund der Gesamtschau erscheine es am korrektesten , den gesamten Symptomkomplex im Sinne d er Persönlichkeitsän d eru n g zu diagnostizieren . E ine einzel n e Diagnosestellung der Symptome (Depression, Panikstörung, Impulskontrollstörung, kognitive Störung) wäre diskutabel, erschien e aber wenig zielführend und im Hinblick auf die Ätiologie weniger korrekt. Die gegenwärtige regelmässige psychiatrisch-psycho therapeutische Therapie sei zu begrüssen und sollte fortgesetzt werden ; die aktuelle Medikation sei angemessen. Differentialdiagnostisch sei ein obstruktives Schlafapn oe -Syndrom diagnostiziert worden, welches aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen werden sollte, wobei als Screeningmethode in i tial eine aktino metrische Domizilabklärung genügen sollte (S. 15 ff.).
Im Bericht wurde sodann dargelegt, aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Parkettleger definitiv ausgeschlossen. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei unter Berücksichtigung der Gesamt s ituation wenig wahrscheinlich . Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine einge schränkte Eingliederungsfähigkeit, die psychische Verfassung des Beschwerde führers lasse aktuell kein volles Arbeitspensum zu. U nter adaptierten Bedingungen sei eine Tätigkeit in eine m zeitlichen Rahmen von circa 60 % vorstellbar. Aus berufsberaterischer Sicht müsse ebenfalls von einer dauerhaft eingeschränkten Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. E ine Weiterbildung sei nicht zweckmässig beziehungsweise eingliederungswirk sam. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 60 % wäre nach psychischer Stabilisierung grundsätzlich möglich, jedoch würde es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln. Aus somatischer Sicht müssten für eine behinderungsangepasste Tätigkeit folgende
Kriterien erfüllt sein: leichte Tätigkeit mit
wech s e l ndem Einsatz der
Hände und ohne Krafteinsatz d e r li n ken Hand und oh n e Zwangshaltunge n , ohne längeres Gehen oder
Treppenstei ge n, in sauberer Umgebung (ohne Dämpfe oder Staub ), keine Schichtarbeit , regelmässige Möglichkeiten für kurze Pause, stressfreies und wohlwollendes Umfeld mit Arbeiten ohne grossem Instruktionsaufwand. Aus psychiatrischer Sicht sei ein wohlwollendes, stressarmes und repetitives Arbeitsumfeld empfohlen. Die Flexi bilität und Umstellfähigkeit sowie die Konzentrations- und Lernfähigkeit seien stark eingeschränkt, sodass keine komplexen Tätigkeiten erlernt werden könnten. Tätigkeiten mit Publikums- beziehungsweise Kundenkontakt erschienen möglich. Eine Ausbildung oder anspruchsvollere Aufqualifizierung könne aus psychiat rischer Sicht in der derzeitigen Situation nicht empfohlen werden. Es sollten einfachere Hilfsarbeitertätigkeiten gesucht werden. Sowohl aus allgemeinärzt licher als auch aus psychiatrischer Sicht könne mittelfristig ein 60%-Pensum angestrebt werden. Aus berufsberaterischer Sicht werde die Installation eines 6 bis 8-monatigen, strukturierten Aufbautrainings in einem wohlwollenden Umfeld und nach Stabilisierung ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt (zum Beispiel Nischenarbeit s platz) empfohlen . das Aufbautraining sollte ein Pensum von 60 % umfassen, verteilt über fünf Tage die Woche (vorzugsweise am Vormittag) in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. An d er Eingliederungswilligkeit und Motivation gebe es keine Zweifel . Die während der B EFAS -Abklärung beobach tete Tendenz zur Selbstlimitation beziehungsweise Verdeutlichung sei auf die aktuelle umfassende Belastungssituation zurückzuführen. Als behinderungs fremde Faktoren mit Ei n fluss
auf die Eingliederung seien die Fremdsprachigkeit beziehungsweise die eingeschränkten Deutschkenntnisse und die geringe Schulbildung sowie das Fehlen einer formalen Berufsausbildung zu nennen. Erwähnenswert seien zudem das fehlende familiäre Umfeld sowie die finanziellen Probleme . 3.7
Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für
Physikalische Medizin & Rehabi litation , verwies in ihrem Arztbericht vom 1 4. April 2021 (Urk. 7/181) zuhanden der Beschwerdegegnerin insbesondere auf die beigelegten Berichte vom 1 7. Februar und 2 3. März 2021 (S. 13-16) zuhanden der behandelnden Haus ärztin Dr. E.___ , worin folgende Diagnosen aufgeführt wurden:
-
Epicondylitis
humeri
lateralis rechts
-
Par t ialruptur der gemeinsamen Ursprungssehne der
Unterarmextensoren, degenerative Veränderungen am proxi m alen
lateralen ulnaren Kollateralband
-
Beginnende Dupuytren’schen Kontraktur Dig . IV links
-
Lunatum -Pseudoarthrose mit anteilig nekrotischen Arealen und
konsolidierter Skaphoid -Fraktur mit Nekrose an der link e n H and
-
Status nach Sturz auf das Handgelenk am 19. Dezember 2017
-
erneutem Trauma nach Auffahrunfall im Juni 2018
-
proximale row
carpectomy mit Nervus
interosseus
posterior
Neurotomie links am 6. November 2018
-
Im Verlauf regrediente Schmerzexazerbation nach
Mobilisationsaufnahme
-
Cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
-
Myofasziale Verspannung im Musculus Trapezius rechts
Der Beschwerdeführer sei als Plattenleger zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei er stellenlos und beziehe eine 31%ige SUVA-Rente. Im Rahmen der bestehen den Unfallrente sei er für angepasste Tätigkeiten arbeitsfähig. Es sei auf eine Besse rung der Beschwerden zu hoffen, die Belastbarkeit werde sich aber nicht ändern. Es gebe keine Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege ständen. 3.8
Dr. med. univ. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit März 2020 psychiatrisch
behandelt , diagnos tizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2021 (Urk. 7/184) zuhanden der Beschwer degegnerin eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), welche zumindest seit Behandlungsbeginn bestehe, der Beginn sei aber schon zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen . Arbeitsun fähigkeitszeugnisse habe er nicht ausgestellt, doch sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Bodenleger sei de m Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei bei einem positiven Verlauf mittel- bis langfristig eventuell zu einem Pensum von 50 % möglich . 3.9
Im polydisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) C.___ -Gutachten vom 27. April 2022 (Urk. 7/224)
wurden im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Diabetes mellitus Typ 2, suboptimal kontrolliert, HbA1c vom 15. Februar
2022 6.8 % mit Polyneuropathie
-
Teilcarpektomie links (am 6.
November 2018) mit Funktionsstörungen und
Belastungseinschränkungen an der linken Hand
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgenden Diagnosen:
-
Präadipositas , BMI 28.06 kg/m 2
-
G emäss Akten gemischtes Asthma bronchiale mit COPD
-
M ögliches Schlafapnoesyndrom
-
E rstgradiger Morbus Dupuytren 4. Strahl links
-
Geringe Skoliose bei Beinverkürzung rechts: 1 cm
-
B il dmorphologische degenerative Bandscheibenveränderungen und
Arthrose der kleinen Wirbelgelenke der LWS
-
Dysthymie (ICD-10: F34.1)
-
Spezifische (isolierte) Phobie: Klaustrophobie (ICD-10: F42.0)
Der als Bodenleger ausgebildete Beschwerdeführer habe vornehmlich über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks sowie psychische Beschwerden berichtet. Aus allgemein-internistischer Sicht habe ein suboptimal kontrollierter Diabetes mellitus Typ 2 imponiert. Darüber hinaus bestehe ein Asthma bron chiale. Im klinischen Status hätten sich internistischerseits Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie bei reduziertem Vibrationsempfinden ergeben , welche s
insbesondere auf der rechten Seite ausgeprägt sei. Laborchemisch habe ein erhöhter HbA1c-Wert imponiert. Zudem z eigten sich auskultativ ein expira torisches Giemen. In der Lungenfunktion hätten sich keine Hinweise auf eine schwere Obstruktion ergeben. Im Alltag sei der Beschwerdeführer selbständig, pulmonale Einschränkungen im Alltag seien verneint worden. Auch hätten sich während der Begutachtung keine Hinweise auf pneumologische Einschränkungen ergeben. Zur Konsistenz und Plausibilität hielt der internistische Gutachter fest, dass d ie angegebene Medikation nicht im therapeutischen Serumspiegel nachge wiesen habe können. Arbeiten in der H öhe (auf Leitern oder Gerüsten) sowie das Bedienen von Maschinen mit den Füssen sch ie den aufgrund des unkontrollierten Diabetes mellitus mit wahrscheinlich rezidivierenden Hypoglykämien und den bereits eingetretenen Sekundärfolgen (Polyneuropathie) auf Dauer aus. Dies spätestens seit der a ktuellen Untersuchung (18. Januar 2022) und auf Dauer geltend. Entsprechend scheide die angestammte Tätigkeit als Parkettleger auf Dauer aus. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit w ie se keine Arbei ten in der Höhe (Leitern/Gerüste), kein
Bedienen von Maschinen mit den Füssen, regelmässige Pausen mit der Möglichkeit der regelmässigen Nahrungsaufnahme und gegebenenfalls Blutzuckermessungen auf . Aus allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine solche angepasste Tätigkeit zu 100 % und entsprechend 9 Stunden/Tag arbeitsfähig. Der bereits eingetretene Sekundärscha den im Rahmen eines Diabetes mellitus sei irreversibel. Zum Erhalt der Arbeits fähigkeit sei eine Optimierung des Blutzuckers anzustreben, um weiter S e kund ä r kom p likationen zu vermeiden. Die bereits eingetretene Polyneuropathie könne nicht mehr verbessert werden . N eben einer Gewich t sreduktion sei eine Optimie rung des Lebensrhythmus mit einer Diabetes-adaptierten, gesunden und ausge wogenen Ernährung sowie regelmässigen Zeiten für die Medikamenteneinnahme empfohlen. Darüber hinaus seien regelmässige pneumologische Kontrollen im Hinblick auf das Asthma bronchiale - allenfalls mit einer inhalativen Dauerthe rapie - und eine weitergehende Abklärung eines möglichen Schlafapnoesyndroms empfohlen. In der vorliegenden Aktensammlung seien bis anhin keine möglichen Sekundärkomplikationen des bekannten Diabetes mellitus Typ 2 genannt gewesen. Spätestens ab dem aktuellen Begutachtungszeitpunkt sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 71 f f.).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Rücken schmerzen im unteren Rückenbereich, gelegentliche Kopfschmerzen, Beschwer den im Bereich der linken Hand mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust sowie aktuell vor allem über belastungsabhängige Schmerzen an der Streckseite des rechten Handgelenks geklagt. Die Schmerzen würden die Stärke VAS 6-7 bei Belastung erreichen. N ach der Einnahme der Schmerztabletten habe er keine Schmerzen mehr. Die linke Hand sei bewegungseingeschränkt, nicht belastbar und es fehle die Kraft. Das grösste Problem sei jedoch die Psyche; er habe kein Einkommen mehr und Schulden. Die letzten orthopädischen Behandlungen am rechten Ellengelenk mit Physiotherapie und Ergotherapie seien vor zwei Monaten erfolgt. Der Behandlungsabschluss der Unfallfolgen am linken Handgelenk vom 19. Dezember 2017 nach der Operation vom 6. November 2018 sei dann im Dezember 2019 gewesen. D ie vorgenommene orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers vom normosomen bis athletischen Konstitutionstyp habe einen normalen spinalen Befund ohne Anzeichen für eine Nervenwurzelreiz- oder Nervenwurzelkompressionssymptomatik an den oberen und unteren Extremitä ten ergeben. D ie leichtgradige Skoliose der W irbelsäule bedinge keine Leistungs einbussen für das Stamms ke lett. Die Untersuchung der unteren Extremitäten habe eine normale Funktion der Hüft-, Knie- und Fussgelenke mit seitengleichen unauffälligen Muskel- und Weichteilbewegungen der unteren Extremitäten ergeben. Die ausgeprägte, seitengleiche Beschwerung der Füsse sei ein Hinweis für eine ungestörte Alltagsbeanspruchung der unteren Extremitäten und Beleg für eine rege Aktivität. Die aktenkundigen degener a tiven
Veränderungen im Bereich der LWS in der MRI-Bildgebung hätten ohne ein pathologisches Unter suchungsbefundkorrelat kein en Krankheitswert, da diese in der Normalpopula tion hochpräv a lent seien. An den oberen Extremitäten bestehe eine freie Schu l terge l enkbewe g lichkeit beidseits und eine sei t engleiche Muskel- und Weichteilbelegung der Arme als Beleg für eine normale Alltagsbeanspruchung. Diese Einschätzung werde auch gestützt durch die hier beobachtete nahezu sei t engleich ausgeprägte vermehrte Beschwielung beider Hohlhände mit zahl reichen Rhagaden und einer
( subungalen ) leichten Verschmutzung der Nägel beider Hände. Auch dies weise auf eine normale Alltagsbeanspruchung hin und spreche gegen eine Schonung des rechten Ellengel e nks oder der linken Hand. Am rechten Ellengelenk bestehe aktuell eine Epicondylitis
humeri
radialis -Sympto matik («sogenannter «Tennisarm») in le ichtgradiger Ausprägung. Dieses
Überlas t ungs
- und Feh l belastungssyndrom der Sehnenursprünge der H and- und Unter armstreckmuskulatur sei eine funktionelle Störung und bei sachgerechter Be handlung binnen weniger Monate erfolgreich therapierbar. Im Bereich der linken Hohlhand bestehe ein le ichtg ra diger Morbus Dupuytren mit knotiger Verdickung der Palparaneurose, jedoch ohne Gelenkkontrakturen des 4.
Fingers. Aus dieser Gesundheitsstörung leite sich jedoch keine Leistungseinbusse ab. Der orthopädische Hauptbefund beim Beschwerdeführer bestehe im Bereich der linken Hand, wo die Folgen einer Frakturverletzung der linken Handwurzel an Kahn- und Mondbein vom 19. Dezember 2017 am 6. November 2018 operativ durch eine Teilentfernung von Handwurzelknochen d er körpernahen Handwurzel kochenreihen bei einsetzendem carpalem Kollaps behandelt worden seien. Ausserdem sei eine sogenannte Denervierung nach Wilhelm zur nervalen Schmerzausschaltung durchgeführt worden. Die gesamte Behandlung der linken Hand sei seit Dezember 2019 abgeschlossen. Verblieben sei eine demonstrierte leichtgradige Kraftminderung der linken Hand und eine ausgeprägte Bewegungs störung der linken Hand im Handgelenk für die Bewegungen der Hand nach handrücken- und hohlhandwärts sowie für die Abkippung der linken Hand nach ellen- und speichenwärts . Bei Linksdominanz des Beschwerdeführers resultierten aus dieser dauerhaften Fu n ktionsstörung der linken Hand Leistungseinbussen für besondere und kraftaufwendige Greif- und Haltearbeiten der linken Hand sowie für alle Tätigkeiten mit einem freien Bewegungsanspruch der li n ken Hand im Handgelenk . Längere Greif- und Haltearbeiten sowie Vibrations- und Stossbelas tungen seien dauerhaft nicht zumutbar. Somit bestehe seit dem orthopädisch begründeten Krankheitsbeginn im Dezember 2017 mit den unfallbedingten Frak turfolgen der Handwurzel eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Plattenleger. Eine angepasste Tätigkeit (ohne besonderen Leistungsanspruch an die linke Hand, ohne wiederholten höheren Krafteinsatz der linken Hand, ohne häufige ausgeprägtere Handgelenksbewegungen sowie Vibrationsbelastungen und Schlägen für das linke Handgelenk) sei jedoch seit dem Behandlungsabschluss an d er linken Hand im Dezember 2019 als zu 100 % leistbar anzusehen. Dies stehe in keinem Gegensatz zu den aktenkundigen chirurgischen Vorbewertungen. Diese Einschätzung werde gestützt durch die hier gemachte Beobachtung einer seitengleichen Muskelbelegung d er Arme, der ausgeprägten seitengleichen Hohlhandbeschwielung mit Rhagaden und Nagel verschmutzung als eindeutiger Hinweis auf eine durchschnittliche bis überdurch schnittliche Beanspruchung beider Hände (S. 113 ff.) .
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass beim AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine gereizte, dysthyme Verstimmung aufgefallen sei und der Beschwerdeführer vorwurfsvoll, anklagend und verbittert gewirkt habe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei zum negativen Pol hin eingeengt, die Auslen k ung zum positiven Pol gelinge vereinzelt. Eine Antriebsstörung sei nicht zu eruieren. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf subjektiv erlebte Kränkungen infolge des Arbeitsunfalles von 201 7. ICD-10-konform sei vom Vorliegen einer Dysthymie auszugehen, einer chronisch depressiven Verstimmung , die nach Schweregrad und Dauer nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradig rezidivierende depressive Störung erfülle. Der Beschwerdefüh rer fühle sich müde und depressiv, alles bedeute für ihn eine Anstrengung, er grüble und beklage sich, schlafe schlecht und fühle sich unzulänglich, sei aber in der Lage , mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertigzuwer den. Die Dysthymie werde mitunterhalten durch psychosoziale Probleme (geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, finanzielle Sorgen und Betreibungen). Es würden Panikattacken berichtet mit ausschliesslichem Auftreten von Atemnot ohne weitere Symptome. Die diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung seien nicht erfüllt. Die Symptome seien der dysthymen Verstimmung zuzuordnen. Die Auffälligkeiten im 3-Begriffe-Test und im Subtraktionstest seien gleichrangig wahrscheinlich auf eine mangelhafte Mitarbeit zurückzuführen. Eine Dysthymie begründe keine Arbeitsunfähigkeit, da definitionsgemäss keine höhergradige Depressivität vorliege. Hinzu kämen Hinweise auf eine nicht plausible Beschwer depräsentation: das Labor weise keine wirksamen Spiegel der geprüften Medika tion aus, ein erheblicher Leidensdruck sei mithin nicht belegt. Die mögliche Klaustrophobie schränke den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung nicht namhaft ein und sei zudem einer Behandlung zugänglich. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung finde sich kein Anhalt: eine Angst- oder Zwangser krankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumfolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht ICD-10-konform zu diagnos tizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor : ein den Schmerzen zugrunde liegender erheb licher und unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden (bei Angabe einer Schmerzstärke von VAS 8-9). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese psychiatrische Einschätzung gelte uneingeschränkt und auch retrospektiv. Die anderslautenden Beurteilungen im Rahmen der B EFAS -Abklärung von 60 % und gemäss Dr. H.___ von 100 % seit Behandlungsbeginn im März 2020 sei en aus gutachterlicher Sicht nicht plausibel (S. 159 ff.).
In der interdisziplinären Zusammenschau (S. 16 f.) wurde zu den funktionellen Auswirkungen der befundenen Diagnosen festgehalten, der unzureichend kontrollierte Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeschäden einer Polyneuropathie und die Teilcarpektomie links bedingten eine nicht mehr gegebene Belastbarkeit in der mit hohen händischen Anforderungen einhergehenden angestammten Tätig keit. Für eine Persönlichkeitsstörung ergebe sich anhand der aktenkundigen Vorbewertungen, der Biografie, der psychiatrischen Exploration sowie der hiesigen Verhaltensbeobachtung kein Anhalt. Die Plausibilitätsprüfung ergebe keine wirksamen Spiegel der geprüften Medikamente, was den Angaben zur Beeinträchtigung widerspreche. Auch habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck bestanden. Die Indikatorenprüfung ergebe objektive Zeichen einer erhaltenen regen Alltagsselbständigkeit, eine Selbstversorgungsfähigkeit und soziale Aktivität, was die Annahme einer Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit schütze. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage dauer haft 0 %. Gesundheitsstörungen, die eine dauerhafte Einschränkung in körperlich leichten Arbeiten bedingten, seien anhand objektiver Befunde nicht zu erheben gewesen. Eine additive Zusammenziehung von behinderungsrelevanten Gesund heitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten ergebe sich nicht. 3.10
Am 9. Mai 2022 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ Stellung zum interdisziplinären C.___ -Gutachten ( Urk. 7/226 S.14 ff.) und kam in seiner versicherungsmedi zinischen Beurteilung zum Schluss, dass aus somatischer Sicht die Leistungs fähigkeit durch die Funktionseinschränkung der linken Hand, Wirbelsäulen- und Ellenbogenbeschwerden sowie dem Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneu ropathie beeinträchtigt sei. Die angestammte Tätigkeit sei deshalb seit dem Unfall im Dezember 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosekriterien und funktionellen Fähigkeiten und Beeinträchtigun gen plausibel dargestellt und die abweichende Beurteilung zu den Vorberichten nachvollziehbar begründet worden. Aufgrund der Gebrauchsspuren an Händen und Füssen habe ein regelmässiger Einsatz im Alltag nachgewiesen werden können. Unter Berücksichtigung von funktionellen Einschränkungen und Ressourcen sei eine namhafte andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch nicht begründbar. Die Beurteilung könne seit Abschluss der handchirurgischen Behandlung im Dezember 2019 angenommen werden. Das Belastungsprofil laute wie folgt: Kraftaufwendige oder längere Greif- und Haltearbeit beidseits, Tätigkeiten mit freier Bewegungsbean spruchung im linken Handgelenk sowie Vibrations- und Stossbelastungen der linken Hand seien ungeeignet. Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung, Arbeiten in der Höhe oder Bedienen von Maschinen mit den Füssen sowie unregelmässige Arbeitszeiten seien zu vermeiden. Leichte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeiten ohne Belastung der linken Hand mit regelmäs sigen Pausen seien zumutbar. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und
gemäss Aktenlage
ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden
in seiner ange stammten Tätigkeit als Plattenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Streitig ist dagegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.2
Das inter disziplinäre C.___ -Gutachten vom
27. April 2022 (Urk. 7/224 ) basiert auf einer umfassenden
internistischen ,
orthopädisch en und psychiatrischen
Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvoll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vo m Beschwerdefüh rer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem inter disziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 6 ). 4.3
Die Gutachter stellten schlüssig fest, dass mit de m suboptimal kontrollierte s Diabetes mellitus Typ 2 und dessen Sekundärfolge Polyneuropathie sowie der Funktionsstörungen und Belastungseinschränkungen der dominanten linken Hand ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beein trächtigt, ausgewiesen ist. So erachteten sie eine 100%ige Einschränkung für die bisherige Tätigkeit als Plattenleger als gegeben , was sich mit der medizinischen Aktenlage deckt (so auch E. 4.1). Aufgrund der polyneuropathischen Einschrän kungen sowie der Funktionsstörung der linken Hand formulierten die fachärzt lichen Gutachter in d er interdisziplinären Zusammenschau ein entsprechendes Belastungsprofil für eine solche angepasste Tätigkeit : keine Arbeiten in der Höhe (Leitern/Gerüste), kein Bedienen von Maschinen mit den Füssen, regelmässige Pausen mit der Möglichkeit der regelmässigen Nahrungsaufnahme und gegebe nenfalls Blutzuckermessungen ,
ohne besonderen Leistungsanspruch an die linke Hand, ohne wiederholten höheren Krafteinsatz der linken Hand, ohne häufige ausgeprägtere Handgelenksbewegungen sowie Vibrationsbelastungen und Schlägen für das linke Handgelenk . Dies erscheint plausibel und nachvollziehbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil deckt sich weitgehend mit dem Abklärungsergebnis der EFL, wonach zukünftig leichte Arbeiten mit speziellen Einschränkungen für die f unktionsbeeinträchtigte linke Hand möglich seien (vgl. E. 3.3.1) ,
sowie mit der Beurteilung der handchirurgischen Spezialisten des Kantonsspitals F.___
(vgl. E. 3.5) . Auch Dr. G.___ erachtet e den Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig (vgl. E. 3.7). Wenn die behandelnde Hauärztin Dr. E.___
dem Beschwerdeführer eine
vollständige Arbeits un fähigkeit
in jeglicher Tätigkeit
attestierte
(vgl. E. 3. 2 und E. 3.4 ), ist auf die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt
behandelnde
Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),
weshalb diese mit Vorsicht zu würdigen
sind.
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass mit einer Dysthymie zwar eine psychische Beeinträchtigung des Wohlbefindens vorliege, diese aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe. So schloss der psychiatrische Gutach ter mangels Vorliegens der ICD-Kriterien eine Depression explizit aus, was sich aus der dargelegten Befundlage ergibt. Zudem konnte bei einem nicht nachge wiesenen Medikamentenspiegel nachvollziehbar ein erheblicher Leidensdruck aufgrund einer depressiven Störung verneint werden. Zudem setzte er sich detailliert mit den in den Vorberichten aufgeführten anderslautenden Diagnosen auseinander und legte seine Schlussfolgerung überzeugend dar ( vgl. Urk. 7/224 S. 159 ff.). Da
gestützt auf das überzeugende psychiatrische Teilg utachten keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt,
erübrigt sich
auch eine Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281.
Auch RAD-Arzt Dr. B.___ erachtete das interdisziplinäre C.___ -Gutachten als valide (Urk. 7/226 S. 14 ff.) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab. 4. 4
An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 6 ff.)
nichts zu ändern:
Wenn auch die Anamnesewiedergabe in Form eines vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens im C.___ -Gutachten nicht optimal eingescannt in den Akten liegt, so ist diese dennoch nicht unleserlich. Die Fragebogen lagen denn den begutachtenden Fachärzten zur Begutachtung ohne Zweifel im Original vor, woraus die wesentlichen Angaben entnommen werden und Eingang in das erstellte Gutachten finden konnten.
Eine höhere Gewichtung der B EFAS -Abklärun g gegenüber der Einschätzung im C.___ -Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) rechtfertigt sich nicht, zumal das Gutach ten wesentlich aktueller ist und auch die sich aus dem Diabetes mellitus entwickelte Polyneuropathie mitberücksichtigt, was zugunsten des Beschwerde führers ausfällt. So fanden diese - zur Funktionsstörung der linken Hand zusätz lich vorliegenden - polyneuropathischen Einschränkungen im qualitativ enger formulierten Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten Eingang. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtig ausführt (vgl. Urk. 2 S. 2) , flossen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sämtliche vorhanden medizinischen Unterlagen in die Einschätzung mit ein. 4. 5
Soweit der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen verlangt (Urk. 1), ist darauf
in antizipierter Beweiswürdigung
zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten , insbesondere des
voll beweiskräftigen inter disziplinären C.___ -Gutachtens (Urk. 7/224 ), hinreichend
abgeklärt sind. 4. 6
Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im inter disziplinären C.___ -Gutachten vom 27. April 2022 (Urk. 7/224 ) mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest , dass der Beschwerdeführer
ab
dem
19. Dezember 2017 sowohl in seiner angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem
1. Januar 20 20 ist ih m eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit zumutbar. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.2
Beim Einkommensvergleich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungs fähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 128 V 222). 5 .3
5.3.1
Wie bereits festgestellt (vgl. E. 4. 5 ), war der Beschwerdeführer
von Dezember 201 7 bis Dezember 2019 aus orthopädischer Sicht
in jeglicher Tätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach hat der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2020 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.3.2
Für die
weitere
Zeit ab 1. April 2020 , nachdem sich sein Gesundheits zustand gebessert hatte und ih m wieder eine 10 0 %ige Arbeitsfähig keit in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar war , ist nachfolgend eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen:
Dabei sind die von der Beschwerde gegnerin für die Invaliditätsbemessung
verwendeten Bemessungsfaktoren
(vgl. Einkom mensvergleich vom
1 3 . Mai 2022, Urk. 7/ 225 ) nur insofern gerügt worden, dass
der Beschw e rdeführer
aufgrund der grossen Einschränkungen der dominanten linken Hand einen Leidensabzug von 10 % verlangt.
Für die die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Arbeitgeberbogen vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/50) ab, passte das dort angegebene Einkommen für das Jahr 2017 der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 an (Einkommensvergleich vom 1 3. Mai 2022, Urk. 7/225). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dem so ermittelten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 102’309.-- stellte sie den «Lohn für Hilfsarbeiter» in Höhe von Fr. 67'766.65, ermittelt anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2018 (TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art] Männer), angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, als Invalideneinkommen gegenüber. 5.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliege nder erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Belastungsprofils sowohl in körper licher als auch handwerklicher Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 lediglich reduziert belastbar und einsatzfähig. Hinzu kommt ein notwendiger erhöhter Pausenbedarf. Unter diesen Bedingungen erscheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer auch im hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist bzw. wäre, den Median wert des Tabellenlohnes zu erzielen. Es ist daher ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Leidensabzug von 10 % als angemessen erscheint. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 40 % ([ Fr. 102'309.-- - Fr. 67'766.65 x 0.9 ] : Fr. 102'309.--) und einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2020 . 6. 6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfe stellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweis last dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisions weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätz lich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen] und 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.1). 6.2
Eine Ausnahme von der nach einer befristeten Rentenzusprache bei fortge schrittenem Alter grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbstein gliederung, aufgrund derer auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und übte jahrzehntelang die angelernte Tätigkeit als selbstän diger Plattenleger aus, die ihm aus körperlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Ein Umsatteln auf eine andere Erwerbstätigkeit ist unter diesen Prämissen kein Selbstläufer. Aufgrund der Akten ist auch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Im Gegenteil wurde im Schlussbericht der bidisziplinären BEFAS-Abklärung vom 7. Oktober 2020, worin ein 6- bis 8-monatiges Aufbautraining empfohlen wurde, festgehalten, dass es an der Eingliederungswilligkeit und Motivation des Beschwerdeführers keinen Zweifel gebe (E. 3.6). Damit ist die Rentenaufhebung (bzw. Herabsetzung) mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungs massnahmen an die Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer hat daher einstweilen als erwerbsunfähig zu gelten und weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7 . 7.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist, wobei ein Betrag von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2020 verneint wird und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückge wiesen. Der Beschwerdeführer hat einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger