Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 86 (Urk. 13/ 3 /1), erlangte nach der obligatorischen Schulzeit in Serbien keinen Berufsabschluss (Urk. 13/ 3 / 5). Sie reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein (Urk. 13/ 3/1) . Hierzulande war sie
unter anderem als Hilfs ar beiterin im Detailfachhandel und
als Lageristin für die Y.___ tätig (Urk. 13/7, Urk. 13/ 22/1). Am 22 . Oktober 20 18
fiel ihr bei der Arbeit im Lager ein Karton auf den rechten Fuss, wodurch sie eine Prellung erlitt (Urk. 13/ 1 /1).
In der Folge bezog X.___ wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab 28. August 2021 Krankentaggeldleistungen der Schweize rischen Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar, Urk. 13/25/2). Am 25. Februar 2022 (Ein gangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Ereignis
vom 22. Oktober 2018 bestehende Fuss- und Knie schmerzen (Urk. 13/ 3 / 6 -7) bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/3, Urk. 13/ 8). Die Y.___ löste das Arbeits verhältnis mit X.___ per 3 0. April 2022 auf (Urk. 13/25/2). Die IV-Stelle holte zu r Abklärung des medizinischen Sachverhalt s
die Bericht e des Hausarztes der Ver sicherte n, Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheuma tologie, vom 1 2. April und 2 9. Juli 2022 (Urk. 13/ 13/ 1-6, Urk. 13/20/1-6) und den unda tierten, bei ihr am 2 6. Juli 2022 einge gangenen Bericht von
Dr. med. (BE) A.___, stellvertretender Oberarzt, Hüftchirurgie und Kniechirurgie, Klinik B.___, ein (Urk. 13/19, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-39) . Im gleichen Zeitraum nahm sie überdies diverse Berichte der Klinik B.___ zu den dor ti gen Unter suchungen und Behandlungen der von der Versicherten gekla gten Fuss- und Kniebeschwerden sowie zwei Berichte der Klinik für Pneumologie des Universi tätsspitals C.___
betreffend
wegen der Asthma-Erkrankung der Ver sicher ten durchgeführten Untersuchungen zu den Akten (Urk. 13 - 14, Urk. 13/16-1 8). Alsdann sandte die Mobiliar der IV-Stelle mit Schreiben vom 3 0. August 2022 (Urk. 13/25/1) das von ihr eingeholte Assess ment Orthopädie/Traumatologie der D.___ AG vom 1 2. August 2022 (Urk. 13/25/4-11) zu. Am 3 1. August 2022 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 13/26/6). Gestützt darauf
kündigte die IV-Stelle der Ver sicherten m it Vorbescheid vom 5. September 2022 die Abweisung ihres Leis tungs begehren s an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss ihren Abklärungen keine länger andauernde oder bleibende Arbeitsunfähigkeit vor liege (Urk. 13/27/2). Dagegen erhob die Versicherte innert Frist keinen Ein wand, weshalb die IV-Stelle am 17. Oktober 2022 wie vor beschie den verfügte (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 24 . Oktober 2022 Beschwerde
(Urk.
1; Über weisung durch die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. November 2022, Urk. 4) .
Mit ihrer Eingabe beantragte d ie Beschwerdeführerin, dass ihr Fall nochmals zu prüfen sei (Urk.
1) . 2.2
In der Folge liess die Beschwerdegegnerin dem Sozial versicherungsgericht m it Eingabe vom 1 4. November 2022 (Urk.
7) die von der Beschwerdeführerin bei ihr eingereichten Arztberichte (Urk. 8/1-28) zukommen. Darüber hinaus ging beim hiesigen Gericht am 9. Dezember 2022 der die Beschwerdeführerin betreffende Verlaufs bericht der Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik B.___ vom 1. Dezember 2022 ein (Urk. 10). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 13/ 1 39), was der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Akten e insichtnahme am Sozialversicherungsgericht - mit Verfügung vom 1 6. Dezem ber 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 2. 4
Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht kom mentarlos weitere Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Klinik B.___ (Urk. 15/1-6, Urk. 18-19) ein. Das hiesige Gericht nahm diese Unterlagen am 1 3. Januar 2023 und 1. März 2023 zu den Akten und liess der Beschwerde gegnerin jeweils Kopien dieser Eingaben zukommen (Urk. 16, Urk. 20). 2.5
Am 6. April und 6. Juni 2023 ging en beim Sozialversicherungsgericht ein Bericht und Zeugnisse von Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, Klinik B.___, ein
(Urk. 21, Urk. 22/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversiche rung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG, und Art. 2 ATSG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Sind die
Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss IVG Anspruch auf Leistungen bei Invalidität, namentlich Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art wie zum Beispiel eine Umschulung (Art. 17 IVG), welche rechtsprechungsgemäss eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von rund 20 % voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frü hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psy chischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invaliden leis tungen hat. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 führte die Beschwerde gegnerin insbesondere aus, i hre medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine länger andauernde oder bleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliege . Somit bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrer Beschwerde vom 2 4. Oktober 2022 im Wesentlichen vor, dass ihre Schmerzen sie bei der Fortbewegung und bei anderen Funktionen einschränken würden. Sie werde seit mehr als einem Jahr täglich stark sediert. Mit der sich verschlechternden Situation am rechten Bein steige auch die Medikamentendosis. Sie sei seit Jahren in den Abteilungen für Knie chi rurgie, Fusschirurgie und Rheumatologie der Klinik B.___ in Behandlung . Seit dem 28. August 2021 sei sie krankge schrie ben. Das aktuelle Arztzeugnis sei bis 3 0. November 2022 ausgestellt worden. In den folgenden Monaten seien wei tere Kontrollen, neue Unter suchun gen, verschiedene Behandlungen und wahr scheinlich eine Operation vorgesehen . Angesichts dessen ersuche sie um eine nochmalige Prüfung ihres Gesuchs um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 1).
3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen
medizinischen Unterlagen vor: 3.2
Der als stellvertretender Oberarzt in der Hüftchirurgie und Kniechirurgie der Klinik B.___ tätig gewesene Dr. A.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 2 0. August 2021 fest, dass er von der Beschwerdeführerin wegen persistie renden Kniebeschwerden konsultiert worden sei (Urk. 13/19/7). Radiologisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt. Klinisch bestehe eher ein diffuses Schmerz bild mit jedoch am ehesten retropatellär betonter Symptomatik und Krepita tionen. Aus den MRI -Bildern aus dem Jahr 2019 sei diesbezüglich eine beginnende Chondromalazie
ersichtlich . Aufgrund der seither progredienten Schmerzsymp to matik empfehle er eine Auffrischung der Bildgebung mittels MRI (Urk. 13/19/8).
Nach der MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. August 2021 führte Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 3 0. August 2021 aus, dass sich bei dieser Untersuchung eine retropatelläre Chondropathie mit - im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahre 2019 - allenfalls leichter Progredienz gezeigt habe. Er habe mit der Beschwerdeführer in
die Durchführ ung einer Kniegelenks infiltration besprochen. Darüber hinaus habe er ihr für drei Wochen eine Arbeits unfähigkeit attestiert, welche anschliessend durch den Hausarzt zu evaluieren sei. Der Schlüssel zum Erfolg liege in der Beinachsen- und kniestabilisierenden Beübung mittels Physio therapie. Er habe dies der Beschwerdeführerin ausdrück lich und ausführlich erklärt (Urk. 13/19/10).
In der Folge notierte Dr. A.___ im Sprechstundenbericht vom 1 6. Februar 2022, dass sich unter konservativer Therapie eine Beschwerdelinderung gezeigt habe. Er würde deshalb mit dem weiteren Kraftaufbau und den Dehnübungen sowie dem konservativen Vorgehen fortfahren. Bei nicht ausreichender Beschwerdelin derung würde er eine ACP-Infiltrationstherapie befürworten. Zudem würde er bei nicht ausreichender Linderung eine Zuweisung zur Rheumatologie der Klinik B.___ organisieren. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit im körperlich belastenden Beruf der Beschwerdeführerin noch nicht gegeben. Er habe ihr jedoch erklärt, dass es nach vier Wochen nicht automatisch eine Verlängerung des Arbeitsun fähigkeitsattestes geben werde. Er empfehle sodann eine berufliche Umschulung hin zu einer Tätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung (Urk. 13/19/16).
Nach der Sprechstunde vom 1 6. Mai 2022 wurde die Behandlung bei Dr. A.___ abgeschlossen. Er empfahl der Beschwerdeführerin, den weiteren Behandlungs ablauf mit der Rheumatologie der Klinik B.___ zu vereinbaren (Urk.
13/19/20).
In seinem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2022 zugegangenen Bericht hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit bei dieser schmerzempfindlichen Patientin
zur Zeit nicht gegeben und auf längere Sicht schwierig zu eva luieren sei (Urk. 13/19/1) .
Laut diesem Bericht attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin insgesamt für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 20. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 13/19/2). 3.3
Der Rheumatologie Dr. F.___
erhob bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022 die folgenden Befunde (Urk. 13/16/1): «Diffuse Druckdolenz am Gelenkspalt des rechten Knies medialbetont . Fragliche leichte Schwellung im Recessus suprapatellaris keine tanzende Patella. Kein Fle xion s
- oder Extensionsdefizit, bei jedoch leichten Endphasenschmerzen bei maximaler Extension ab ca. 150°. Keine Rötung, keine Überwärmung, Hüftgelenk frei beweglich.» Unter Hinweis auf das nur kurzzeitige Ansprechen auf die Glu kokortikoid- und Hyaluron säurein filtration und die regel mässig durchgeführte Physiotherapie, sah Dr. F.___ die Indikation für eine Behandlung mit ACP als gegeben an (Urk. 13/16/2 = Urk. 8/24 S. 2).
Alsdann stellte Dr. F.___
in seinem Bericht zuhanden des Vertrauensarztes der Mobiliar vom 2 7. Juni 2022 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/20/ 7 = Urk. 8/21 S. 1): - Belastungsabhängige Kniegelenkbeschwerden rechts mit/bei: - retropatelläre r Chondropathie Grad III - Ansatztendinopathie
Pes anserinus - Behandlung mit ACP Mai bis Juni 2022 - Persistierendes Sinus
tarsi -Syndrom (OSG) bei Status nach Sprungge lenksdistorsion/-kontusion am 2 2. Oktober 2018 mit/bei: - (Partial)-Ruptur LFTA, LFC, Zerrung Ligamentum deltoideum und Springligament - Synovitis OSG, anteriores OSG- Impingement - Kurzzeitige Besserung auf Glukokor tikoid- und Hyaluronsäureinfil tra tion - Behandlung mit ACP Mai 2022
Dr. F.___ führte dazu unter anderem aus, dass am Tag der Berichter stat tung die dritte Knieinfiltration (5 ml ACP intraartikulär unter sonographischer Steue rung) durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 7. Juli 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verlaufskontrolle sei in ca. drei Monaten vorge sehen (Urk. 13/20/7 = Urk. 8/21 S. 1).
Mit seinem Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. Juli 2022 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin sodann für die Zeitperiode vom 1 8. Juli bis 2 7. September 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/18). 3. 4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, hielt in seinem Bericht vom 29. Juli 2022 zusammengefasst fest, dass ihn die Beschwerdeführerin bei Bedarf konsul tiere. Die Behandlung finde in der Klinik B.___ statt, wo auch die Arbeitsun fähigkeitszeugnisse ausgestellt würden. Zum Verlauf der bisher attes tierten Arbeitsunfähigkeit könne er festhalten, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Lageristin dem ab 28. August 2021 und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 13/20/2). Das weitere Vor ge hen richte sich nach Massgabe der Klinik B.___ respektive der Psychiaterin (Urk. 13/20/3). 3. 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ AG, hielt in seinem Assess ment Orthopädie/Traumatologie vom 1 2. August 2022 (Urk. 13/25/4-11) die folgenden Diagnosen fest (Urk. 13/25/8): - Schmerzen des rechten Kniegelenks unklarer Genese mit/bei: - im MRI Chondropathie retropatellär - keine Hinweise für sonstige Kniebinnenschädigungen - ohne Bewegungseinschränkung, ohne Instabilität - seitengleiche Muskulatur beider Ober- und Unterschenkel - Prellung/Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) ohne zu objektivierende Residuen
Dazu führte Dr. G.___ in seiner Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Unfall erlitten habe, als ihr ein 30 bis 40 kg schweres Paket auf den (rechten) Fuss respektive auf das (rechte)
OSG gefallen sei. Eine Arbeits un fähigkeit habe nicht bestanden. Etwa ein Jahr später dann habe sie nach eige nen Angaben Schmerzen des rechten Kniegelenks bemerkt. Im weiteren Verlauf hät ten sich sowohl die Schmerzen des rechten Kniegelenkes als auch des rechten OSG verstärkt. Am 2 8. August 2021 (richtig wohl: 2 0. August 2021, vgl. Urk. 13/19/7) sei sie zu einem Kniespezialisten in der Klinik B.___
in Behandlung gegangen . Dieser habe s ie (ab 2 8. August 2021, vgl. E. 3.2 vorste hend) durchgehend krankgeschr i eben. I m Rahmen einer MRI Untersuchung seien Knorpelschäden retropatel l är gesichert
worden . Diese würden jedoch nicht mit dem klinischen Untersuchungsbefund, der vollständig unauf fällig sei,
korrelieren .
Es f ä nden sich klinisch keine Hinweise für eine Pathologie des rechten Kniege lenks und keine Hin weise für eine Ursache der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwer den. Auffällig sei i nsbesondere, dass im Seltenvergleich k eine Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels besteh
e. D ies sei ein eindeutiger Hinweis für eine seitengleiche Belastung und Benutzung der unteren Extremitäten. Ebenfalls auffällig sei, dass nach d en Anga ben der Beschwerdeführerin eine regelmässige Medikation mittels Tramadol (2x 100 mg) sowie Voltaren täglich stattfinde. Dies sei vor dem Hintergrund der voll ständig unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar (Urk. 13/25/9) .
Dr. G.___ hielt weiter fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine patho logi schen Veränderung auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet zu obje kti vieren seien. Insofern seien weder die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin noch deren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 13/25/9). 3. 6
RAD-Arzt Dr. E.___
führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3 1. August 2022 aus, dass sich aus den Akten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine geradezu diametrale Einschätzung seitens der Behandler einerseits und des Gutachters Dr. G.___ andererseits ergäbe : In den Berichten von Dr. Z.___ und in einigen Berichten der Klinik B.___ sei von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit die Rede .
G emäss de m Gutachter sei die Beschwer de führerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Aus versicherungsmedizinisch-orthopä discher Sicht sei an gesichts des im Assessment von Dr. G.___ beschriebenen klinischen Befundes die gut achterliche Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in bis heriger als auch angepasster Tätigkeit durchaus plausibel . Demgegenüber seien die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den aktuellen Berichten der Klinik B.___ nicht mit entsprechende n, patholo gische n, klini sche n Befunde begründet worden . Aus ver siche rungsmedizinisch-orthopä discher Sicht sei für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lageristin, unter der Prämisse, dass es sich hierbei um eine fast ausschliesslich im Stehen und Gehen zu verrichtende Arbeit gehandelt habe, im Sinne der «normativen Kraft des Faktischen» für die Zeitperiode vom 2 8. August 2021 bis 1. August 2022 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar. Ab dem 2. August 20 22 sei aber von einer 100%igen A rbeits fähigkeit auszu gehen . Für eine leidensan gepasste Tätigkeit (körperlich leicht und mittelschwer, überwiegend sitzend) sei medizin theoretisch auch retrospektiv von einer durch gehend erhaltenen 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/26/5). 3. 7
Am 2 7. September 2022 attestierte Dr. F.___ der Beschwerde führerin für den Zeitraum vom 2 8. September bis 3 0. November 2022 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/2). Der Rheumatologe notierte in seinem Sprech stunden be richt vom selben Tag, die Beschwerdeführer in habe bei der gleichentags statt ge fundenen Verlaufskontrolle drei Monate nach der durchgeführten Behand lung mit ACP am rechten Knie berichtet, dass sie noch keine wesentliche Besserung bemerkt habe. Vor ca. vier Wochen sei sie auf der Treppe gestürzt, was zu einer erneuten Schmerz exazerbation geführt habe. In der klinischen Untersuchung habe weiterhin eine leichte Schwellung suprapatellär rechts und eine ausgeprägte Krepitation der Patella bei Flexion und Extension des Kniegelenks sowie eine Druckdolenz
suprapatellär und medial an der Patella festgestellt werden können. Sonografisch habe sich ein mässig vermehrter Erguss und leichte synoviale Proli ferationen beider Kniegelenke rechtsbetont gezeigt (Urk. 8/22 S. 1). Die Beschwer deführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Lageristin schmerzbedingt weiterhin arbeitsunfähig. Die Klinik interpretiere er weiterhin im Rahmen der be kannten retropatellären Chondropathie mit dazu passenden klinischen, sono gra fischen und MR-tomografischen Befunden. Bei klaren Befunden habe er nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin simuliere (Urk. 8/22 S. 2).
4.
4.1
Die Würdigung der hiervor zusammengefassten B erichte
der behandelnden Ärzte, des Gutachten s von Dr. G.___ vom 12. August 2022 und der RAD-Stellung nahme vom 31. August 2022 erfolgt insbesondere eingedenk dessen, dass der Behand lungs a uftrag von therapeutisch tätigen Fach p erson en und Begut ach tungsauftrag von amtlich bestellten fachmedizinischen Experten verschieden sind. Im vorliegenden Fall besteht insoweit keine Abwei chung zwi schen de n Beurteilung en
der behandelnden Knie spezialisten und Rheu mato logen der Klinik B.___ und der versicherungsmedizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___, als dieser
die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. A.___ und Dr. F.___ (E.
3.2-3.3) für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 1.
August 2022 für seine Stellungnahme übernahm (E.
3.5) . Für die Zeit danach stellte Dr.
E.___ aber auf die Beurteilung des o rthopädischen versicherungs - internen Gut achter s Dr. G.___
ab. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 (Urk. 13/25/4) .
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ hielt Dr. E.___ weiter
fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem Tag der Untersuchung in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin zu 100 % arbeits fähig gewesen sei (E. 3.5). Zum versicherungsinternen Gutachten von Dr. G.___ ist zu sagen, dass dieser für die Mobiliar die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Ver wei sungstätigkeit zu beurteilen hatte, womit es auch für die Prüfung der sich hier stellenden Fragen herangezogenen werden kann . Für die Erstellung seiner Exper tise erhielt Dr. G.___ das Dossier der Mobiliar (Urk. 13/25/4). Wie festgehalten untersuchte er die Beschwerde führerin
am 2. August 2022 persönlich, wobei er sie auch zu ihren Beschwerden befragte (Urk. 13/25/6). Er konnte sich für seine Beurteilung mithin auf seine eigenen Untersuchungsbefunde stützen (Urk. 13/25/4 -5) . Darüber hinaus hat er die Befunde der bildgebenden Unter su chungen berücksichtigt (Urk. 13/25/ 8). Gestützt darauf hat der Gutachter eine schlüssige und überzeugende Beurteilung abgegeben. Dabei gilt es insbesondere hervorzuheben, dass Dr. G.___ beim rechten Bein im Vergleich zum linken Bein
keine Muskelminderung festgestellt hat (E. 3.4). Dies spricht gegen eine über mäs sige Schonung des rechten Beins, was wiederum für die Beurteilung von Dr. G.___, wonach die Belastbarkeit d ies es Beins nicht eingeschränkt sei (E. 3.4), spricht . Dieses Gutachten verliert seinen Beweiswert nicht
allein dadurch, dass sich in den früheren und späte ren Berichten der Klinik B.___
davon abweichende Arbeits un fähig keit satteste finden lassen. Anders verhielte es sich bei von den Feststel lungen des Gutachters abweichende n Befunde n respektive bei Anhaltspunkten, die au c h nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. G.___ machten . Solche sind in den Berichten aus der Knie chirurgie und der Rheumato logie der Klinik B.___ jedoch nicht aus zu machen. Zu ergänzen ist, dass ge mäss den bei den Akten liegenden Berichte n
durch die Fusschirurgie der Klinik B.___ aus dem Zeitraum vom 2 5. Juni 2019 bis 1 0. Oktober 2022 der Beschwer deführerin zu keiner Zeit eine Arbeitsun fähig keit attes tiert wurde (vgl. die Sprechstunden b erichte vom 2 5. Juni 2019,
Urk. 13/14/21 -22; vom 2 7. August 2019,
Urk. 13/14/19 -20; vom 1 0. De zember 2019,
Urk. 13/14/17-18;
vom 1 4. Februar 2020,
Urk. 13/14/15-16; vom 6. März 2020,
Urk. 13/14/13-14; vom 1 1. Septem ber 2020,
Urk. 13/14/11-12; vom 2 3. Oktober 2020,
Urk. 13/14/9-10; vom 5. Februar 2021,
Urk. 13/14/7-8; vom 2 1. Mai 2021,
Urk. 13/14/5-6; vom 1 0. Dezember 2021,
Urk. 13/14/3-4; vom 1 6. Februar 2022,
Urk. 13/14/1-2; vom 1 6. Mai 2022,
Urk. 8/25 und vom 1 0. Oktober 2022, Urk. 8/26). Es vermag somit zu überzeugen, dass der RAD-Arzt auf die Beurteilung des Dr. G.___ abgestellt hat (E. 3.5). Folglich hat auch die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 31. August 2022 (E.
3.5)
Beweiswert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres RAD abgestellt hat. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Nach Lage der Akten begab sich d ie Beschwerdeführerin just am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 (Urk. 2) auf grund wieder zu nehmender Knieschmerzen, welche sich vor allem beim Treppen steigen äussern würden, erneut in die Hüft chirurgie und Kniechirurgie der Klinik B.___ (Urk. 8/19). Bei der radiolo gischen Untersuchung vom selben Tag wurde ein diskreter Osteophyt laterale Trochlea beziehungsweise Patellafa cette festgestellt. Ansonsten waren die Befunde unauffällig. Gleiches gilt für d ie Befunde der ebenfalls am
1 7. Oktober 2022 durchgeführten klinischen Unter suchung (Urk. 8/19). Aus dem Sprech stundenbericht vom 1 7. Oktober 2022 lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
D en Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) und den von ihr nach Einreichung der Beschwerde vom 24 . Oktober 2022 (Urk. 1) aufgelegten Unterlagen (Urk. 10, Urk. 15/2-6, Urk. 18) ist weiter zu entnehmen, dass
die Behandlung en in der Klinik B.___
danach fortgeführt w u rden .
Dr. F.___ attestierte ihr für den Zeitraum vom 9. Januar bis
3 1. Juli 2023 eine Arbeitsun fähigkeit von 80 % (Urk. 15/1, Urk. 19, Urk. 21, Urk. 22/1-2) . Diese Berichte und Arbeitsun fähig keitsatteste sind vom Sozialversicherungsgericht nicht zu prüfen. Allfällige Ver änderung en des medizinischen Sachverhalts und der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
17. Oktober 2022 (Urk. 2)
sind, wie festgehalten, für das vorliegenden Verfahren nicht rele vant. 4. 3
D er Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass bei der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ein nicht-eosinophiles Asthma bron chiale diagnostiziert wurde (Urk. 13/13/22). Die Lungenfunktionsprüfungen im C.___ vom 2 0. August 2021 und 1 8. Februar 2022 ergaben aber normale Lungen volumina (Urk.
13/13/22) und es wurde im Bericht der dortigen Klinik für Pneu mologie festgehalten, dass das Asthma bronchiale gut kontrolliert sei (Urk.
13/13/23). Nach der Unter su chung vom 5. März 2022 wurde der Beschwerde führerin wegen des Asthmas keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 13/13/23). Zur vom Hausarzt der Beschwerdeführerin im Bericht vom
29. Juli 2022 erwähnten, im Februar 2022 diag nosti zierten reaktiven Depression und der Behandlung durch eine Psychia te rin (Urk. 13/20/3) finden sich schliesslich weder in übrigen Arzt berichte n noch in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Anhaltspunkte. Weitere Abklä rungen dazu sind daher nicht nötig.
4.4
Somit ist z usammenfassend festzuhaltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss der beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ vom
31. August 2022 vom 28. August 2021 bis 1. August 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.5). Dies begründet keinen Anspruch auf eine befristete Rente, weil die Beschwerdeführe rin das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.3) nicht bestanden hat. Ab de m
2. August 2022 wäre die Beschwerdeführerin sodann aus versicherungsmedizinischer Sicht auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lager i stin nicht mehr eingeschränkt gewe sen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Invalidenleistungen zu Recht verneint. 5.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 86 (Urk. 13/
E. 1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversiche rung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG, und Art. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Sind die
Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss IVG Anspruch auf Leistungen bei Invalidität, namentlich Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art wie zum Beispiel eine Umschulung (Art. 17 IVG), welche rechtsprechungsgemäss eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von rund 20 % voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frü hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
E. 1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psy chischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invaliden leis tungen hat. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 führte die Beschwerde gegnerin insbesondere aus, i hre medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine länger andauernde oder bleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliege . Somit bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrer Beschwerde vom 2 4. Oktober 2022 im Wesentlichen vor, dass ihre Schmerzen sie bei der Fortbewegung und bei anderen Funktionen einschränken würden. Sie werde seit mehr als einem Jahr täglich stark sediert. Mit der sich verschlechternden Situation am rechten Bein steige auch die Medikamentendosis. Sie sei seit Jahren in den Abteilungen für Knie chi rurgie, Fusschirurgie und Rheumatologie der Klinik B.___ in Behandlung . Seit dem 28. August 2021 sei sie krankge schrie ben. Das aktuelle Arztzeugnis sei bis 3 0. November 2022 ausgestellt worden. In den folgenden Monaten seien wei tere Kontrollen, neue Unter suchun gen, verschiedene Behandlungen und wahr scheinlich eine Operation vorgesehen . Angesichts dessen ersuche sie um eine nochmalige Prüfung ihres Gesuchs um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 1).
3.
E. 3 /
E. 3.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen
medizinischen Unterlagen vor:
E. 3.2 Der als stellvertretender Oberarzt in der Hüftchirurgie und Kniechirurgie der Klinik B.___ tätig gewesene Dr. A.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 2 0. August 2021 fest, dass er von der Beschwerdeführerin wegen persistie renden Kniebeschwerden konsultiert worden sei (Urk. 13/19/7). Radiologisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt. Klinisch bestehe eher ein diffuses Schmerz bild mit jedoch am ehesten retropatellär betonter Symptomatik und Krepita tionen. Aus den MRI -Bildern aus dem Jahr 2019 sei diesbezüglich eine beginnende Chondromalazie
ersichtlich . Aufgrund der seither progredienten Schmerzsymp to matik empfehle er eine Auffrischung der Bildgebung mittels MRI (Urk. 13/19/8).
Nach der MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. August 2021 führte Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 3 0. August 2021 aus, dass sich bei dieser Untersuchung eine retropatelläre Chondropathie mit - im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahre 2019 - allenfalls leichter Progredienz gezeigt habe. Er habe mit der Beschwerdeführer in
die Durchführ ung einer Kniegelenks infiltration besprochen. Darüber hinaus habe er ihr für drei Wochen eine Arbeits unfähigkeit attestiert, welche anschliessend durch den Hausarzt zu evaluieren sei. Der Schlüssel zum Erfolg liege in der Beinachsen- und kniestabilisierenden Beübung mittels Physio therapie. Er habe dies der Beschwerdeführerin ausdrück lich und ausführlich erklärt (Urk. 13/19/10).
In der Folge notierte Dr. A.___ im Sprechstundenbericht vom 1 6. Februar 2022, dass sich unter konservativer Therapie eine Beschwerdelinderung gezeigt habe. Er würde deshalb mit dem weiteren Kraftaufbau und den Dehnübungen sowie dem konservativen Vorgehen fortfahren. Bei nicht ausreichender Beschwerdelin derung würde er eine ACP-Infiltrationstherapie befürworten. Zudem würde er bei nicht ausreichender Linderung eine Zuweisung zur Rheumatologie der Klinik B.___ organisieren. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit im körperlich belastenden Beruf der Beschwerdeführerin noch nicht gegeben. Er habe ihr jedoch erklärt, dass es nach vier Wochen nicht automatisch eine Verlängerung des Arbeitsun fähigkeitsattestes geben werde. Er empfehle sodann eine berufliche Umschulung hin zu einer Tätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung (Urk. 13/19/16).
Nach der Sprechstunde vom 1 6. Mai 2022 wurde die Behandlung bei Dr. A.___ abgeschlossen. Er empfahl der Beschwerdeführerin, den weiteren Behandlungs ablauf mit der Rheumatologie der Klinik B.___ zu vereinbaren (Urk.
13/19/20).
In seinem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2022 zugegangenen Bericht hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit bei dieser schmerzempfindlichen Patientin
zur Zeit nicht gegeben und auf längere Sicht schwierig zu eva luieren sei (Urk. 13/19/1) .
Laut diesem Bericht attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin insgesamt für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 20. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 13/19/2).
E. 3.3 Der Rheumatologie Dr. F.___
erhob bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022 die folgenden Befunde (Urk. 13/16/1): «Diffuse Druckdolenz am Gelenkspalt des rechten Knies medialbetont . Fragliche leichte Schwellung im Recessus suprapatellaris keine tanzende Patella. Kein Fle xion s
- oder Extensionsdefizit, bei jedoch leichten Endphasenschmerzen bei maximaler Extension ab ca. 150°. Keine Rötung, keine Überwärmung, Hüftgelenk frei beweglich.» Unter Hinweis auf das nur kurzzeitige Ansprechen auf die Glu kokortikoid- und Hyaluron säurein filtration und die regel mässig durchgeführte Physiotherapie, sah Dr. F.___ die Indikation für eine Behandlung mit ACP als gegeben an (Urk. 13/16/2 = Urk. 8/24 S. 2).
Alsdann stellte Dr. F.___
in seinem Bericht zuhanden des Vertrauensarztes der Mobiliar vom 2 7. Juni 2022 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/20/ 7 = Urk. 8/21 S. 1): - Belastungsabhängige Kniegelenkbeschwerden rechts mit/bei: - retropatelläre r Chondropathie Grad III - Ansatztendinopathie
Pes anserinus - Behandlung mit ACP Mai bis Juni 2022 - Persistierendes Sinus
tarsi -Syndrom (OSG) bei Status nach Sprungge lenksdistorsion/-kontusion am 2 2. Oktober 2018 mit/bei: - (Partial)-Ruptur LFTA, LFC, Zerrung Ligamentum deltoideum und Springligament - Synovitis OSG, anteriores OSG- Impingement - Kurzzeitige Besserung auf Glukokor tikoid- und Hyaluronsäureinfil tra tion - Behandlung mit ACP Mai 2022
Dr. F.___ führte dazu unter anderem aus, dass am Tag der Berichter stat tung die dritte Knieinfiltration (5 ml ACP intraartikulär unter sonographischer Steue rung) durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 7. Juli 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verlaufskontrolle sei in ca. drei Monaten vorge sehen (Urk. 13/20/7 = Urk. 8/21 S. 1).
Mit seinem Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. Juli 2022 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin sodann für die Zeitperiode vom 1 8. Juli bis 2 7. September 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/18). 3. 4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, hielt in seinem Bericht vom 29. Juli 2022 zusammengefasst fest, dass ihn die Beschwerdeführerin bei Bedarf konsul tiere. Die Behandlung finde in der Klinik B.___ statt, wo auch die Arbeitsun fähigkeitszeugnisse ausgestellt würden. Zum Verlauf der bisher attes tierten Arbeitsunfähigkeit könne er festhalten, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Lageristin dem ab 28. August 2021 und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 13/20/2). Das weitere Vor ge hen richte sich nach Massgabe der Klinik B.___ respektive der Psychiaterin (Urk. 13/20/3). 3. 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ AG, hielt in seinem Assess ment Orthopädie/Traumatologie vom 1 2. August 2022 (Urk. 13/25/4-11) die folgenden Diagnosen fest (Urk. 13/25/8): - Schmerzen des rechten Kniegelenks unklarer Genese mit/bei: - im MRI Chondropathie retropatellär - keine Hinweise für sonstige Kniebinnenschädigungen - ohne Bewegungseinschränkung, ohne Instabilität - seitengleiche Muskulatur beider Ober- und Unterschenkel - Prellung/Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) ohne zu objektivierende Residuen
Dazu führte Dr. G.___ in seiner Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Unfall erlitten habe, als ihr ein 30 bis 40 kg schweres Paket auf den (rechten) Fuss respektive auf das (rechte)
OSG gefallen sei. Eine Arbeits un fähigkeit habe nicht bestanden. Etwa ein Jahr später dann habe sie nach eige nen Angaben Schmerzen des rechten Kniegelenks bemerkt. Im weiteren Verlauf hät ten sich sowohl die Schmerzen des rechten Kniegelenkes als auch des rechten OSG verstärkt. Am 2 8. August 2021 (richtig wohl: 2 0. August 2021, vgl. Urk. 13/19/7) sei sie zu einem Kniespezialisten in der Klinik B.___
in Behandlung gegangen . Dieser habe s ie (ab 2 8. August 2021, vgl. E. 3.2 vorste hend) durchgehend krankgeschr i eben. I m Rahmen einer MRI Untersuchung seien Knorpelschäden retropatel l är gesichert
worden . Diese würden jedoch nicht mit dem klinischen Untersuchungsbefund, der vollständig unauf fällig sei,
korrelieren .
Es f ä nden sich klinisch keine Hinweise für eine Pathologie des rechten Kniege lenks und keine Hin weise für eine Ursache der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwer den. Auffällig sei i nsbesondere, dass im Seltenvergleich k eine Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels besteh
e. D ies sei ein eindeutiger Hinweis für eine seitengleiche Belastung und Benutzung der unteren Extremitäten. Ebenfalls auffällig sei, dass nach d en Anga ben der Beschwerdeführerin eine regelmässige Medikation mittels Tramadol (2x 100 mg) sowie Voltaren täglich stattfinde. Dies sei vor dem Hintergrund der voll ständig unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar (Urk. 13/25/9) .
Dr. G.___ hielt weiter fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine patho logi schen Veränderung auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet zu obje kti vieren seien. Insofern seien weder die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin noch deren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 13/25/9). 3. 6
RAD-Arzt Dr. E.___
führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3 1. August 2022 aus, dass sich aus den Akten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine geradezu diametrale Einschätzung seitens der Behandler einerseits und des Gutachters Dr. G.___ andererseits ergäbe : In den Berichten von Dr. Z.___ und in einigen Berichten der Klinik B.___ sei von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit die Rede .
G emäss de m Gutachter sei die Beschwer de führerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Aus versicherungsmedizinisch-orthopä discher Sicht sei an gesichts des im Assessment von Dr. G.___ beschriebenen klinischen Befundes die gut achterliche Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in bis heriger als auch angepasster Tätigkeit durchaus plausibel . Demgegenüber seien die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den aktuellen Berichten der Klinik B.___ nicht mit entsprechende n, patholo gische n, klini sche n Befunde begründet worden . Aus ver siche rungsmedizinisch-orthopä discher Sicht sei für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lageristin, unter der Prämisse, dass es sich hierbei um eine fast ausschliesslich im Stehen und Gehen zu verrichtende Arbeit gehandelt habe, im Sinne der «normativen Kraft des Faktischen» für die Zeitperiode vom 2 8. August 2021 bis 1. August 2022 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar. Ab dem 2. August 20 22 sei aber von einer 100%igen A rbeits fähigkeit auszu gehen . Für eine leidensan gepasste Tätigkeit (körperlich leicht und mittelschwer, überwiegend sitzend) sei medizin theoretisch auch retrospektiv von einer durch gehend erhaltenen 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/26/5). 3. 7
Am 2 7. September 2022 attestierte Dr. F.___ der Beschwerde führerin für den Zeitraum vom 2 8. September bis 3 0. November 2022 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/2). Der Rheumatologe notierte in seinem Sprech stunden be richt vom selben Tag, die Beschwerdeführer in habe bei der gleichentags statt ge fundenen Verlaufskontrolle drei Monate nach der durchgeführten Behand lung mit ACP am rechten Knie berichtet, dass sie noch keine wesentliche Besserung bemerkt habe. Vor ca. vier Wochen sei sie auf der Treppe gestürzt, was zu einer erneuten Schmerz exazerbation geführt habe. In der klinischen Untersuchung habe weiterhin eine leichte Schwellung suprapatellär rechts und eine ausgeprägte Krepitation der Patella bei Flexion und Extension des Kniegelenks sowie eine Druckdolenz
suprapatellär und medial an der Patella festgestellt werden können. Sonografisch habe sich ein mässig vermehrter Erguss und leichte synoviale Proli ferationen beider Kniegelenke rechtsbetont gezeigt (Urk. 8/22 S. 1). Die Beschwer deführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Lageristin schmerzbedingt weiterhin arbeitsunfähig. Die Klinik interpretiere er weiterhin im Rahmen der be kannten retropatellären Chondropathie mit dazu passenden klinischen, sono gra fischen und MR-tomografischen Befunden. Bei klaren Befunden habe er nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin simuliere (Urk. 8/22 S. 2).
4.
4.1
Die Würdigung der hiervor zusammengefassten B erichte
der behandelnden Ärzte, des Gutachten s von Dr. G.___ vom 12. August 2022 und der RAD-Stellung nahme vom 31. August 2022 erfolgt insbesondere eingedenk dessen, dass der Behand lungs a uftrag von therapeutisch tätigen Fach p erson en und Begut ach tungsauftrag von amtlich bestellten fachmedizinischen Experten verschieden sind. Im vorliegenden Fall besteht insoweit keine Abwei chung zwi schen de n Beurteilung en
der behandelnden Knie spezialisten und Rheu mato logen der Klinik B.___ und der versicherungsmedizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___, als dieser
die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. A.___ und Dr. F.___ (E.
3.2-3.3) für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 1.
August 2022 für seine Stellungnahme übernahm (E.
3.5) . Für die Zeit danach stellte Dr.
E.___ aber auf die Beurteilung des o rthopädischen versicherungs - internen Gut achter s Dr. G.___
ab. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 (Urk. 13/25/4) .
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ hielt Dr. E.___ weiter
fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem Tag der Untersuchung in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin zu 100 % arbeits fähig gewesen sei (E. 3.5). Zum versicherungsinternen Gutachten von Dr. G.___ ist zu sagen, dass dieser für die Mobiliar die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Ver wei sungstätigkeit zu beurteilen hatte, womit es auch für die Prüfung der sich hier stellenden Fragen herangezogenen werden kann . Für die Erstellung seiner Exper tise erhielt Dr. G.___ das Dossier der Mobiliar (Urk. 13/25/4). Wie festgehalten untersuchte er die Beschwerde führerin
am 2. August 2022 persönlich, wobei er sie auch zu ihren Beschwerden befragte (Urk. 13/25/6). Er konnte sich für seine Beurteilung mithin auf seine eigenen Untersuchungsbefunde stützen (Urk. 13/25/4 -5) . Darüber hinaus hat er die Befunde der bildgebenden Unter su chungen berücksichtigt (Urk. 13/25/
E. 5 ). Sie reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein (Urk. 13/ 3/1) . Hierzulande war sie
unter anderem als Hilfs ar beiterin im Detailfachhandel und
als Lageristin für die Y.___ tätig (Urk. 13/7, Urk. 13/ 22/1). Am 22 . Oktober 20 18
fiel ihr bei der Arbeit im Lager ein Karton auf den rechten Fuss, wodurch sie eine Prellung erlitt (Urk. 13/ 1 /1).
In der Folge bezog X.___ wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab 28. August 2021 Krankentaggeldleistungen der Schweize rischen Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar, Urk. 13/25/2). Am 25. Februar 2022 (Ein gangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Ereignis
vom 22. Oktober 2018 bestehende Fuss- und Knie schmerzen (Urk. 13/ 3 /
E. 6 -7) bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/3, Urk. 13/ 8). Die Y.___ löste das Arbeits verhältnis mit X.___ per 3 0. April 2022 auf (Urk. 13/25/2). Die IV-Stelle holte zu r Abklärung des medizinischen Sachverhalt s
die Bericht e des Hausarztes der Ver sicherte n, Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheuma tologie, vom 1 2. April und 2 9. Juli 2022 (Urk. 13/ 13/ 1-6, Urk. 13/20/1-6) und den unda tierten, bei ihr am 2 6. Juli 2022 einge gangenen Bericht von
Dr. med. (BE) A.___, stellvertretender Oberarzt, Hüftchirurgie und Kniechirurgie, Klinik B.___, ein (Urk. 13/19, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-39) . Im gleichen Zeitraum nahm sie überdies diverse Berichte der Klinik B.___ zu den dor ti gen Unter suchungen und Behandlungen der von der Versicherten gekla gten Fuss- und Kniebeschwerden sowie zwei Berichte der Klinik für Pneumologie des Universi tätsspitals C.___
betreffend
wegen der Asthma-Erkrankung der Ver sicher ten durchgeführten Untersuchungen zu den Akten (Urk. 13 - 14, Urk. 13/16-1
E. 8 ). Gestützt darauf hat der Gutachter eine schlüssige und überzeugende Beurteilung abgegeben. Dabei gilt es insbesondere hervorzuheben, dass Dr. G.___ beim rechten Bein im Vergleich zum linken Bein
keine Muskelminderung festgestellt hat (E. 3.4). Dies spricht gegen eine über mäs sige Schonung des rechten Beins, was wiederum für die Beurteilung von Dr. G.___, wonach die Belastbarkeit d ies es Beins nicht eingeschränkt sei (E. 3.4), spricht . Dieses Gutachten verliert seinen Beweiswert nicht
allein dadurch, dass sich in den früheren und späte ren Berichten der Klinik B.___
davon abweichende Arbeits un fähig keit satteste finden lassen. Anders verhielte es sich bei von den Feststel lungen des Gutachters abweichende n Befunde n respektive bei Anhaltspunkten, die au c h nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. G.___ machten . Solche sind in den Berichten aus der Knie chirurgie und der Rheumato logie der Klinik B.___ jedoch nicht aus zu machen. Zu ergänzen ist, dass ge mäss den bei den Akten liegenden Berichte n
durch die Fusschirurgie der Klinik B.___ aus dem Zeitraum vom 2 5. Juni 2019 bis 1 0. Oktober 2022 der Beschwer deführerin zu keiner Zeit eine Arbeitsun fähig keit attes tiert wurde (vgl. die Sprechstunden b erichte vom 2 5. Juni 2019,
Urk. 13/14/21 -22; vom 2 7. August 2019,
Urk. 13/14/19 -20; vom 1 0. De zember 2019,
Urk. 13/14/17-18;
vom 1 4. Februar 2020,
Urk. 13/14/15-16; vom 6. März 2020,
Urk. 13/14/13-14; vom 1 1. Septem ber 2020,
Urk. 13/14/11-12; vom 2 3. Oktober 2020,
Urk. 13/14/9-10; vom 5. Februar 2021,
Urk. 13/14/7-8; vom 2 1. Mai 2021,
Urk. 13/14/5-6; vom 1 0. Dezember 2021,
Urk. 13/14/3-4; vom 1 6. Februar 2022,
Urk. 13/14/1-2; vom 1 6. Mai 2022,
Urk. 8/25 und vom 1 0. Oktober 2022, Urk. 8/26). Es vermag somit zu überzeugen, dass der RAD-Arzt auf die Beurteilung des Dr. G.___ abgestellt hat (E. 3.5). Folglich hat auch die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 31. August 2022 (E.
3.5)
Beweiswert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres RAD abgestellt hat. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Nach Lage der Akten begab sich d ie Beschwerdeführerin just am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 (Urk. 2) auf grund wieder zu nehmender Knieschmerzen, welche sich vor allem beim Treppen steigen äussern würden, erneut in die Hüft chirurgie und Kniechirurgie der Klinik B.___ (Urk. 8/19). Bei der radiolo gischen Untersuchung vom selben Tag wurde ein diskreter Osteophyt laterale Trochlea beziehungsweise Patellafa cette festgestellt. Ansonsten waren die Befunde unauffällig. Gleiches gilt für d ie Befunde der ebenfalls am
1 7. Oktober 2022 durchgeführten klinischen Unter suchung (Urk. 8/19). Aus dem Sprech stundenbericht vom 1 7. Oktober 2022 lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
D en Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) und den von ihr nach Einreichung der Beschwerde vom 24 . Oktober 2022 (Urk. 1) aufgelegten Unterlagen (Urk. 10, Urk. 15/2-6, Urk. 18) ist weiter zu entnehmen, dass
die Behandlung en in der Klinik B.___
danach fortgeführt w u rden .
Dr. F.___ attestierte ihr für den Zeitraum vom 9. Januar bis
3 1. Juli 2023 eine Arbeitsun fähigkeit von 80 % (Urk. 15/1, Urk. 19, Urk. 21, Urk. 22/1-2) . Diese Berichte und Arbeitsun fähig keitsatteste sind vom Sozialversicherungsgericht nicht zu prüfen. Allfällige Ver änderung en des medizinischen Sachverhalts und der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
17. Oktober 2022 (Urk. 2)
sind, wie festgehalten, für das vorliegenden Verfahren nicht rele vant. 4. 3
D er Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass bei der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ein nicht-eosinophiles Asthma bron chiale diagnostiziert wurde (Urk. 13/13/22). Die Lungenfunktionsprüfungen im C.___ vom 2 0. August 2021 und 1 8. Februar 2022 ergaben aber normale Lungen volumina (Urk.
13/13/22) und es wurde im Bericht der dortigen Klinik für Pneu mologie festgehalten, dass das Asthma bronchiale gut kontrolliert sei (Urk.
13/13/23). Nach der Unter su chung vom 5. März 2022 wurde der Beschwerde führerin wegen des Asthmas keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 13/13/23). Zur vom Hausarzt der Beschwerdeführerin im Bericht vom
29. Juli 2022 erwähnten, im Februar 2022 diag nosti zierten reaktiven Depression und der Behandlung durch eine Psychia te rin (Urk. 13/20/3) finden sich schliesslich weder in übrigen Arzt berichte n noch in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Anhaltspunkte. Weitere Abklä rungen dazu sind daher nicht nötig.
4.4
Somit ist z usammenfassend festzuhaltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss der beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ vom
31. August 2022 vom 28. August 2021 bis 1. August 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.5). Dies begründet keinen Anspruch auf eine befristete Rente, weil die Beschwerdeführe rin das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.3) nicht bestanden hat. Ab de m
2. August 2022 wäre die Beschwerdeführerin sodann aus versicherungsmedizinischer Sicht auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lager i stin nicht mehr eingeschränkt gewe sen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Invalidenleistungen zu Recht verneint. 5.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00590
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. Juni 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 86 (Urk. 13/ 3 /1), erlangte nach der obligatorischen Schulzeit in Serbien keinen Berufsabschluss (Urk. 13/ 3 / 5). Sie reiste im Jahr 2013 in die Schweiz ein (Urk. 13/ 3/1) . Hierzulande war sie
unter anderem als Hilfs ar beiterin im Detailfachhandel und
als Lageristin für die Y.___ tätig (Urk. 13/7, Urk. 13/ 22/1). Am 22 . Oktober 20 18
fiel ihr bei der Arbeit im Lager ein Karton auf den rechten Fuss, wodurch sie eine Prellung erlitt (Urk. 13/ 1 /1).
In der Folge bezog X.___ wegen einer Arbeitsunfähigkeit ab 28. August 2021 Krankentaggeldleistungen der Schweize rischen Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar, Urk. 13/25/2). Am 25. Februar 2022 (Ein gangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Ereignis
vom 22. Oktober 2018 bestehende Fuss- und Knie schmerzen (Urk. 13/ 3 / 6 -7) bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/3, Urk. 13/ 8). Die Y.___ löste das Arbeits verhältnis mit X.___ per 3 0. April 2022 auf (Urk. 13/25/2). Die IV-Stelle holte zu r Abklärung des medizinischen Sachverhalt s
die Bericht e des Hausarztes der Ver sicherte n, Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheuma tologie, vom 1 2. April und 2 9. Juli 2022 (Urk. 13/ 13/ 1-6, Urk. 13/20/1-6) und den unda tierten, bei ihr am 2 6. Juli 2022 einge gangenen Bericht von
Dr. med. (BE) A.___, stellvertretender Oberarzt, Hüftchirurgie und Kniechirurgie, Klinik B.___, ein (Urk. 13/19, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-39) . Im gleichen Zeitraum nahm sie überdies diverse Berichte der Klinik B.___ zu den dor ti gen Unter suchungen und Behandlungen der von der Versicherten gekla gten Fuss- und Kniebeschwerden sowie zwei Berichte der Klinik für Pneumologie des Universi tätsspitals C.___
betreffend
wegen der Asthma-Erkrankung der Ver sicher ten durchgeführten Untersuchungen zu den Akten (Urk. 13 - 14, Urk. 13/16-1 8). Alsdann sandte die Mobiliar der IV-Stelle mit Schreiben vom 3 0. August 2022 (Urk. 13/25/1) das von ihr eingeholte Assess ment Orthopädie/Traumatologie der D.___ AG vom 1 2. August 2022 (Urk. 13/25/4-11) zu. Am 3 1. August 2022 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 13/26/6). Gestützt darauf
kündigte die IV-Stelle der Ver sicherten m it Vorbescheid vom 5. September 2022 die Abweisung ihres Leis tungs begehren s an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss ihren Abklärungen keine länger andauernde oder bleibende Arbeitsunfähigkeit vor liege (Urk. 13/27/2). Dagegen erhob die Versicherte innert Frist keinen Ein wand, weshalb die IV-Stelle am 17. Oktober 2022 wie vor beschie den verfügte (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 24 . Oktober 2022 Beschwerde
(Urk.
1; Über weisung durch die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. November 2022, Urk. 4) .
Mit ihrer Eingabe beantragte d ie Beschwerdeführerin, dass ihr Fall nochmals zu prüfen sei (Urk.
1) . 2.2
In der Folge liess die Beschwerdegegnerin dem Sozial versicherungsgericht m it Eingabe vom 1 4. November 2022 (Urk.
7) die von der Beschwerdeführerin bei ihr eingereichten Arztberichte (Urk. 8/1-28) zukommen. Darüber hinaus ging beim hiesigen Gericht am 9. Dezember 2022 der die Beschwerdeführerin betreffende Verlaufs bericht der Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik B.___ vom 1. Dezember 2022 ein (Urk. 10). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 13/ 1 39), was der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Akten e insichtnahme am Sozialversicherungsgericht - mit Verfügung vom 1 6. Dezem ber 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 2. 4
Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht kom mentarlos weitere Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Klinik B.___ (Urk. 15/1-6, Urk. 18-19) ein. Das hiesige Gericht nahm diese Unterlagen am 1 3. Januar 2023 und 1. März 2023 zu den Akten und liess der Beschwerde gegnerin jeweils Kopien dieser Eingaben zukommen (Urk. 16, Urk. 20). 2.5
Am 6. April und 6. Juni 2023 ging en beim Sozialversicherungsgericht ein Bericht und Zeugnisse von Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, Klinik B.___, ein
(Urk. 21, Urk. 22/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversiche rung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG, und Art. 2 ATSG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Sind die
Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss IVG Anspruch auf Leistungen bei Invalidität, namentlich Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art wie zum Beispiel eine Umschulung (Art. 17 IVG), welche rechtsprechungsgemäss eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von rund 20 % voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frü hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.4
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psy chischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invaliden leis tungen hat. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 führte die Beschwerde gegnerin insbesondere aus, i hre medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine länger andauernde oder bleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliege . Somit bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrer Beschwerde vom 2 4. Oktober 2022 im Wesentlichen vor, dass ihre Schmerzen sie bei der Fortbewegung und bei anderen Funktionen einschränken würden. Sie werde seit mehr als einem Jahr täglich stark sediert. Mit der sich verschlechternden Situation am rechten Bein steige auch die Medikamentendosis. Sie sei seit Jahren in den Abteilungen für Knie chi rurgie, Fusschirurgie und Rheumatologie der Klinik B.___ in Behandlung . Seit dem 28. August 2021 sei sie krankge schrie ben. Das aktuelle Arztzeugnis sei bis 3 0. November 2022 ausgestellt worden. In den folgenden Monaten seien wei tere Kontrollen, neue Unter suchun gen, verschiedene Behandlungen und wahr scheinlich eine Operation vorgesehen . Angesichts dessen ersuche sie um eine nochmalige Prüfung ihres Gesuchs um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 1).
3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen
medizinischen Unterlagen vor: 3.2
Der als stellvertretender Oberarzt in der Hüftchirurgie und Kniechirurgie der Klinik B.___ tätig gewesene Dr. A.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 2 0. August 2021 fest, dass er von der Beschwerdeführerin wegen persistie renden Kniebeschwerden konsultiert worden sei (Urk. 13/19/7). Radiologisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt. Klinisch bestehe eher ein diffuses Schmerz bild mit jedoch am ehesten retropatellär betonter Symptomatik und Krepita tionen. Aus den MRI -Bildern aus dem Jahr 2019 sei diesbezüglich eine beginnende Chondromalazie
ersichtlich . Aufgrund der seither progredienten Schmerzsymp to matik empfehle er eine Auffrischung der Bildgebung mittels MRI (Urk. 13/19/8).
Nach der MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 7. August 2021 führte Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 3 0. August 2021 aus, dass sich bei dieser Untersuchung eine retropatelläre Chondropathie mit - im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahre 2019 - allenfalls leichter Progredienz gezeigt habe. Er habe mit der Beschwerdeführer in
die Durchführ ung einer Kniegelenks infiltration besprochen. Darüber hinaus habe er ihr für drei Wochen eine Arbeits unfähigkeit attestiert, welche anschliessend durch den Hausarzt zu evaluieren sei. Der Schlüssel zum Erfolg liege in der Beinachsen- und kniestabilisierenden Beübung mittels Physio therapie. Er habe dies der Beschwerdeführerin ausdrück lich und ausführlich erklärt (Urk. 13/19/10).
In der Folge notierte Dr. A.___ im Sprechstundenbericht vom 1 6. Februar 2022, dass sich unter konservativer Therapie eine Beschwerdelinderung gezeigt habe. Er würde deshalb mit dem weiteren Kraftaufbau und den Dehnübungen sowie dem konservativen Vorgehen fortfahren. Bei nicht ausreichender Beschwerdelin derung würde er eine ACP-Infiltrationstherapie befürworten. Zudem würde er bei nicht ausreichender Linderung eine Zuweisung zur Rheumatologie der Klinik B.___ organisieren. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit im körperlich belastenden Beruf der Beschwerdeführerin noch nicht gegeben. Er habe ihr jedoch erklärt, dass es nach vier Wochen nicht automatisch eine Verlängerung des Arbeitsun fähigkeitsattestes geben werde. Er empfehle sodann eine berufliche Umschulung hin zu einer Tätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung (Urk. 13/19/16).
Nach der Sprechstunde vom 1 6. Mai 2022 wurde die Behandlung bei Dr. A.___ abgeschlossen. Er empfahl der Beschwerdeführerin, den weiteren Behandlungs ablauf mit der Rheumatologie der Klinik B.___ zu vereinbaren (Urk.
13/19/20).
In seinem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2022 zugegangenen Bericht hielt Dr. A.___ unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit bei dieser schmerzempfindlichen Patientin
zur Zeit nicht gegeben und auf längere Sicht schwierig zu eva luieren sei (Urk. 13/19/1) .
Laut diesem Bericht attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin insgesamt für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 20. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 13/19/2). 3.3
Der Rheumatologie Dr. F.___
erhob bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022 die folgenden Befunde (Urk. 13/16/1): «Diffuse Druckdolenz am Gelenkspalt des rechten Knies medialbetont . Fragliche leichte Schwellung im Recessus suprapatellaris keine tanzende Patella. Kein Fle xion s
- oder Extensionsdefizit, bei jedoch leichten Endphasenschmerzen bei maximaler Extension ab ca. 150°. Keine Rötung, keine Überwärmung, Hüftgelenk frei beweglich.» Unter Hinweis auf das nur kurzzeitige Ansprechen auf die Glu kokortikoid- und Hyaluron säurein filtration und die regel mässig durchgeführte Physiotherapie, sah Dr. F.___ die Indikation für eine Behandlung mit ACP als gegeben an (Urk. 13/16/2 = Urk. 8/24 S. 2).
Alsdann stellte Dr. F.___
in seinem Bericht zuhanden des Vertrauensarztes der Mobiliar vom 2 7. Juni 2022 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/20/ 7 = Urk. 8/21 S. 1): - Belastungsabhängige Kniegelenkbeschwerden rechts mit/bei: - retropatelläre r Chondropathie Grad III - Ansatztendinopathie
Pes anserinus - Behandlung mit ACP Mai bis Juni 2022 - Persistierendes Sinus
tarsi -Syndrom (OSG) bei Status nach Sprungge lenksdistorsion/-kontusion am 2 2. Oktober 2018 mit/bei: - (Partial)-Ruptur LFTA, LFC, Zerrung Ligamentum deltoideum und Springligament - Synovitis OSG, anteriores OSG- Impingement - Kurzzeitige Besserung auf Glukokor tikoid- und Hyaluronsäureinfil tra tion - Behandlung mit ACP Mai 2022
Dr. F.___ führte dazu unter anderem aus, dass am Tag der Berichter stat tung die dritte Knieinfiltration (5 ml ACP intraartikulär unter sonographischer Steue rung) durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 2 7. Juli 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verlaufskontrolle sei in ca. drei Monaten vorge sehen (Urk. 13/20/7 = Urk. 8/21 S. 1).
Mit seinem Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. Juli 2022 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin sodann für die Zeitperiode vom 1 8. Juli bis 2 7. September 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/18). 3. 4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, hielt in seinem Bericht vom 29. Juli 2022 zusammengefasst fest, dass ihn die Beschwerdeführerin bei Bedarf konsul tiere. Die Behandlung finde in der Klinik B.___ statt, wo auch die Arbeitsun fähigkeitszeugnisse ausgestellt würden. Zum Verlauf der bisher attes tierten Arbeitsunfähigkeit könne er festhalten, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Lageristin dem ab 28. August 2021 und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 13/20/2). Das weitere Vor ge hen richte sich nach Massgabe der Klinik B.___ respektive der Psychiaterin (Urk. 13/20/3). 3. 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ AG, hielt in seinem Assess ment Orthopädie/Traumatologie vom 1 2. August 2022 (Urk. 13/25/4-11) die folgenden Diagnosen fest (Urk. 13/25/8): - Schmerzen des rechten Kniegelenks unklarer Genese mit/bei: - im MRI Chondropathie retropatellär - keine Hinweise für sonstige Kniebinnenschädigungen - ohne Bewegungseinschränkung, ohne Instabilität - seitengleiche Muskulatur beider Ober- und Unterschenkel - Prellung/Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) ohne zu objektivierende Residuen
Dazu führte Dr. G.___ in seiner Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Unfall erlitten habe, als ihr ein 30 bis 40 kg schweres Paket auf den (rechten) Fuss respektive auf das (rechte)
OSG gefallen sei. Eine Arbeits un fähigkeit habe nicht bestanden. Etwa ein Jahr später dann habe sie nach eige nen Angaben Schmerzen des rechten Kniegelenks bemerkt. Im weiteren Verlauf hät ten sich sowohl die Schmerzen des rechten Kniegelenkes als auch des rechten OSG verstärkt. Am 2 8. August 2021 (richtig wohl: 2 0. August 2021, vgl. Urk. 13/19/7) sei sie zu einem Kniespezialisten in der Klinik B.___
in Behandlung gegangen . Dieser habe s ie (ab 2 8. August 2021, vgl. E. 3.2 vorste hend) durchgehend krankgeschr i eben. I m Rahmen einer MRI Untersuchung seien Knorpelschäden retropatel l är gesichert
worden . Diese würden jedoch nicht mit dem klinischen Untersuchungsbefund, der vollständig unauf fällig sei,
korrelieren .
Es f ä nden sich klinisch keine Hinweise für eine Pathologie des rechten Kniege lenks und keine Hin weise für eine Ursache der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwer den. Auffällig sei i nsbesondere, dass im Seltenvergleich k eine Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels besteh
e. D ies sei ein eindeutiger Hinweis für eine seitengleiche Belastung und Benutzung der unteren Extremitäten. Ebenfalls auffällig sei, dass nach d en Anga ben der Beschwerdeführerin eine regelmässige Medikation mittels Tramadol (2x 100 mg) sowie Voltaren täglich stattfinde. Dies sei vor dem Hintergrund der voll ständig unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar (Urk. 13/25/9) .
Dr. G.___ hielt weiter fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine patho logi schen Veränderung auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet zu obje kti vieren seien. Insofern seien weder die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin noch deren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 13/25/9). 3. 6
RAD-Arzt Dr. E.___
führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3 1. August 2022 aus, dass sich aus den Akten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine geradezu diametrale Einschätzung seitens der Behandler einerseits und des Gutachters Dr. G.___ andererseits ergäbe : In den Berichten von Dr. Z.___ und in einigen Berichten der Klinik B.___ sei von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit die Rede .
G emäss de m Gutachter sei die Beschwer de führerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Aus versicherungsmedizinisch-orthopä discher Sicht sei an gesichts des im Assessment von Dr. G.___ beschriebenen klinischen Befundes die gut achterliche Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in bis heriger als auch angepasster Tätigkeit durchaus plausibel . Demgegenüber seien die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den aktuellen Berichten der Klinik B.___ nicht mit entsprechende n, patholo gische n, klini sche n Befunde begründet worden . Aus ver siche rungsmedizinisch-orthopä discher Sicht sei für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lageristin, unter der Prämisse, dass es sich hierbei um eine fast ausschliesslich im Stehen und Gehen zu verrichtende Arbeit gehandelt habe, im Sinne der «normativen Kraft des Faktischen» für die Zeitperiode vom 2 8. August 2021 bis 1. August 2022 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar. Ab dem 2. August 20 22 sei aber von einer 100%igen A rbeits fähigkeit auszu gehen . Für eine leidensan gepasste Tätigkeit (körperlich leicht und mittelschwer, überwiegend sitzend) sei medizin theoretisch auch retrospektiv von einer durch gehend erhaltenen 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 13/26/5). 3. 7
Am 2 7. September 2022 attestierte Dr. F.___ der Beschwerde führerin für den Zeitraum vom 2 8. September bis 3 0. November 2022 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/2). Der Rheumatologe notierte in seinem Sprech stunden be richt vom selben Tag, die Beschwerdeführer in habe bei der gleichentags statt ge fundenen Verlaufskontrolle drei Monate nach der durchgeführten Behand lung mit ACP am rechten Knie berichtet, dass sie noch keine wesentliche Besserung bemerkt habe. Vor ca. vier Wochen sei sie auf der Treppe gestürzt, was zu einer erneuten Schmerz exazerbation geführt habe. In der klinischen Untersuchung habe weiterhin eine leichte Schwellung suprapatellär rechts und eine ausgeprägte Krepitation der Patella bei Flexion und Extension des Kniegelenks sowie eine Druckdolenz
suprapatellär und medial an der Patella festgestellt werden können. Sonografisch habe sich ein mässig vermehrter Erguss und leichte synoviale Proli ferationen beider Kniegelenke rechtsbetont gezeigt (Urk. 8/22 S. 1). Die Beschwer deführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Lageristin schmerzbedingt weiterhin arbeitsunfähig. Die Klinik interpretiere er weiterhin im Rahmen der be kannten retropatellären Chondropathie mit dazu passenden klinischen, sono gra fischen und MR-tomografischen Befunden. Bei klaren Befunden habe er nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin simuliere (Urk. 8/22 S. 2).
4.
4.1
Die Würdigung der hiervor zusammengefassten B erichte
der behandelnden Ärzte, des Gutachten s von Dr. G.___ vom 12. August 2022 und der RAD-Stellung nahme vom 31. August 2022 erfolgt insbesondere eingedenk dessen, dass der Behand lungs a uftrag von therapeutisch tätigen Fach p erson en und Begut ach tungsauftrag von amtlich bestellten fachmedizinischen Experten verschieden sind. Im vorliegenden Fall besteht insoweit keine Abwei chung zwi schen de n Beurteilung en
der behandelnden Knie spezialisten und Rheu mato logen der Klinik B.___ und der versicherungsmedizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___, als dieser
die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. A.___ und Dr. F.___ (E.
3.2-3.3) für die Zeitperiode vom 28. August 2021 bis 1.
August 2022 für seine Stellungnahme übernahm (E.
3.5) . Für die Zeit danach stellte Dr.
E.___ aber auf die Beurteilung des o rthopädischen versicherungs - internen Gut achter s Dr. G.___
ab. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. August 2022 (Urk. 13/25/4) .
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ hielt Dr. E.___ weiter
fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem Tag der Untersuchung in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin zu 100 % arbeits fähig gewesen sei (E. 3.5). Zum versicherungsinternen Gutachten von Dr. G.___ ist zu sagen, dass dieser für die Mobiliar die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Ver wei sungstätigkeit zu beurteilen hatte, womit es auch für die Prüfung der sich hier stellenden Fragen herangezogenen werden kann . Für die Erstellung seiner Exper tise erhielt Dr. G.___ das Dossier der Mobiliar (Urk. 13/25/4). Wie festgehalten untersuchte er die Beschwerde führerin
am 2. August 2022 persönlich, wobei er sie auch zu ihren Beschwerden befragte (Urk. 13/25/6). Er konnte sich für seine Beurteilung mithin auf seine eigenen Untersuchungsbefunde stützen (Urk. 13/25/4 -5) . Darüber hinaus hat er die Befunde der bildgebenden Unter su chungen berücksichtigt (Urk. 13/25/ 8). Gestützt darauf hat der Gutachter eine schlüssige und überzeugende Beurteilung abgegeben. Dabei gilt es insbesondere hervorzuheben, dass Dr. G.___ beim rechten Bein im Vergleich zum linken Bein
keine Muskelminderung festgestellt hat (E. 3.4). Dies spricht gegen eine über mäs sige Schonung des rechten Beins, was wiederum für die Beurteilung von Dr. G.___, wonach die Belastbarkeit d ies es Beins nicht eingeschränkt sei (E. 3.4), spricht . Dieses Gutachten verliert seinen Beweiswert nicht
allein dadurch, dass sich in den früheren und späte ren Berichten der Klinik B.___
davon abweichende Arbeits un fähig keit satteste finden lassen. Anders verhielte es sich bei von den Feststel lungen des Gutachters abweichende n Befunde n respektive bei Anhaltspunkten, die au c h nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. G.___ machten . Solche sind in den Berichten aus der Knie chirurgie und der Rheumato logie der Klinik B.___ jedoch nicht aus zu machen. Zu ergänzen ist, dass ge mäss den bei den Akten liegenden Berichte n
durch die Fusschirurgie der Klinik B.___ aus dem Zeitraum vom 2 5. Juni 2019 bis 1 0. Oktober 2022 der Beschwer deführerin zu keiner Zeit eine Arbeitsun fähig keit attes tiert wurde (vgl. die Sprechstunden b erichte vom 2 5. Juni 2019,
Urk. 13/14/21 -22; vom 2 7. August 2019,
Urk. 13/14/19 -20; vom 1 0. De zember 2019,
Urk. 13/14/17-18;
vom 1 4. Februar 2020,
Urk. 13/14/15-16; vom 6. März 2020,
Urk. 13/14/13-14; vom 1 1. Septem ber 2020,
Urk. 13/14/11-12; vom 2 3. Oktober 2020,
Urk. 13/14/9-10; vom 5. Februar 2021,
Urk. 13/14/7-8; vom 2 1. Mai 2021,
Urk. 13/14/5-6; vom 1 0. Dezember 2021,
Urk. 13/14/3-4; vom 1 6. Februar 2022,
Urk. 13/14/1-2; vom 1 6. Mai 2022,
Urk. 8/25 und vom 1 0. Oktober 2022, Urk. 8/26). Es vermag somit zu überzeugen, dass der RAD-Arzt auf die Beurteilung des Dr. G.___ abgestellt hat (E. 3.5). Folglich hat auch die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. E.___ vom 31. August 2022 (E.
3.5)
Beweiswert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres RAD abgestellt hat. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Nach Lage der Akten begab sich d ie Beschwerdeführerin just am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 (Urk. 2) auf grund wieder zu nehmender Knieschmerzen, welche sich vor allem beim Treppen steigen äussern würden, erneut in die Hüft chirurgie und Kniechirurgie der Klinik B.___ (Urk. 8/19). Bei der radiolo gischen Untersuchung vom selben Tag wurde ein diskreter Osteophyt laterale Trochlea beziehungsweise Patellafa cette festgestellt. Ansonsten waren die Befunde unauffällig. Gleiches gilt für d ie Befunde der ebenfalls am
1 7. Oktober 2022 durchgeführten klinischen Unter suchung (Urk. 8/19). Aus dem Sprech stundenbericht vom 1 7. Oktober 2022 lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
D en Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) und den von ihr nach Einreichung der Beschwerde vom 24 . Oktober 2022 (Urk. 1) aufgelegten Unterlagen (Urk. 10, Urk. 15/2-6, Urk. 18) ist weiter zu entnehmen, dass
die Behandlung en in der Klinik B.___
danach fortgeführt w u rden .
Dr. F.___ attestierte ihr für den Zeitraum vom 9. Januar bis
3 1. Juli 2023 eine Arbeitsun fähigkeit von 80 % (Urk. 15/1, Urk. 19, Urk. 21, Urk. 22/1-2) . Diese Berichte und Arbeitsun fähig keitsatteste sind vom Sozialversicherungsgericht nicht zu prüfen. Allfällige Ver änderung en des medizinischen Sachverhalts und der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
17. Oktober 2022 (Urk. 2)
sind, wie festgehalten, für das vorliegenden Verfahren nicht rele vant. 4. 3
D er Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass bei der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ein nicht-eosinophiles Asthma bron chiale diagnostiziert wurde (Urk. 13/13/22). Die Lungenfunktionsprüfungen im C.___ vom 2 0. August 2021 und 1 8. Februar 2022 ergaben aber normale Lungen volumina (Urk.
13/13/22) und es wurde im Bericht der dortigen Klinik für Pneu mologie festgehalten, dass das Asthma bronchiale gut kontrolliert sei (Urk.
13/13/23). Nach der Unter su chung vom 5. März 2022 wurde der Beschwerde führerin wegen des Asthmas keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 13/13/23). Zur vom Hausarzt der Beschwerdeführerin im Bericht vom
29. Juli 2022 erwähnten, im Februar 2022 diag nosti zierten reaktiven Depression und der Behandlung durch eine Psychia te rin (Urk. 13/20/3) finden sich schliesslich weder in übrigen Arzt berichte n noch in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Anhaltspunkte. Weitere Abklä rungen dazu sind daher nicht nötig.
4.4
Somit ist z usammenfassend festzuhaltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss der beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ vom
31. August 2022 vom 28. August 2021 bis 1. August 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.5). Dies begründet keinen Anspruch auf eine befristete Rente, weil die Beschwerdeführe rin das sogenannte Wartejahr (vgl. E. 1.3) nicht bestanden hat. Ab de m
2. August 2022 wäre die Beschwerdeführerin sodann aus versicherungsmedizinischer Sicht auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lager i stin nicht mehr eingeschränkt gewe sen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Invalidenleistungen zu Recht verneint. 5.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher