Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___, in Serbien ausgebildete Technikerin für anorganische Chemie und Mutter zweier 1994 und 1999 geborener Kinder, reiste 1992 in Schweiz ein und arbeitete seit dem 1. Juni 1996 als Maschinenführerin Nahrungsmittel bei der Y.___ AG, seit Januar 2018 als Chemiel aborantin in Z.___ (Urk. 7/20/ 18 f.) . Am 1 7. Dezember 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 7/15, Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 10.
Februar 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Auf deren Ein wände hin (Urk.
7/28,
Urk. 7/30) tätigte
die
IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre
Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/ Orthopädie/ Psychiatrie)
der
A.___ GmbH, vom 1 6. Juni 2022 (Urk. 7/53/1-
92; mit Ergänzung vom 15.
Juli 2022, Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen mit, sie habe sich zur Verbesse rung/Behandlung der Depression einer leitliniengerechten medi ka men tösen Therapie für mindestens 6 Monate zu unterziehen (Urk. 7/60). Zeit gleich
wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Verfügung vom 6. Oktober 2022, Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. November 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember
2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130
V
396
E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 14 3 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - g leichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung ent spre chenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Admini strativ gut achten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der getä tigten Abklärungen sei der Beschwerdeführerin bereits seit 1 9. August 2019
sowohl die bisherige bei einem anderen Arbeitgeber als auch eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Zudem seien die Beschwerden auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen und sei von einer leitliniengetreuen medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Nach Umsetzung der Massnahme sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Mithin bestehe kein Ansp ruch auf IV-Leistungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, gestützt auf das Gutachten sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Verweis tätig keit zu 40 % arbeitsunfähig. Da auch das Warte jahr erfüllt sei, habe sie einen Rentenanspruch. Das
Valideneinkommen
lasse sich bei de n vorliegenden Akten nicht genau ermitteln, weshalb die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1). 3.
Im polydisziplinären Gutachten vom 1 6. Juni 2022 diagnostizierten die begu t achten den Fachärzte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel g ra dige depressive Episode ohne s omatisches Syndrom (ICD-10: F32.10). Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als Hauptdiagnosen (1) eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), (2) chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G 44.2), (3) den Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopf schmerz (ICD-10: G 44.4), (4) ein chronisches zerviko
- und thora kovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2/M54.6), (5) eine chronische rechtsseitige Dorsalgie bis Glutealgie (ICD-10: M54.5/M79.65), (6) arterielle Hy pertonie (ICD-
10: E78.0), (7) Dy slipidämie (ICD-10: R32), (8) Mischurininkontinenz (ICD-
10: R32) sowie (9) eine subklinische Hypothyreose fest (ICD-10: E02, Urk. 7/53/ 8 f.).
Gegenüber dem fall führenden Internisten berichtete die Beschwerdeführerin vor allem Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsprobleme, Depressionen, Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und Herzrhythmusstörungen. Aus objek tiver Si cht bestünden eine arterielle Hyp er t onie, Dyslipidämie und seit der Kündigung eine Urinkontinenz, welche sich vor allem bei Aufregung und Nervosität verstärke. Die subklinische Hypothyreose wirke sich nicht ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit
aus . Die psychiatrischen Beschwerden sowie Kopf- und Nackenschmerzen stünden sicherlich im Vordergrund. Aus all gemein medizinischer Sicht ergäben sich jedenfalls keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/21 ff., Urk. 7/53/25).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte d ie Beschwerdeführerin aus, es gehe nicht so gut. Sie fühle sich wertlos. Zuvor habe sie jahrelang 100 % gearbeitet, auch nachdem sie ihre Kinder geboren habe. Bei der Geburt ihres Sohnes habe in Serbien Krieg geherrscht. Dies sowie eine nach der Geburt bei ihrem Sohn bestehende Niereninsuffizienz habe sie belastet . Nach drei Mona ten sei die Entwarnung gekommen; die Niere habe wieder gut gearbeitet. In der Folge sei es zu weiteren Belastungen gekommen. Ihre Tochter habe unter nächtlichen Ängsten gelitten und deshalb bis zum Alter von 5 Jahren
im elterlichen Bett geschlafen . Deshalb habe sie (die Beschwerdeführerin) stets schlech t geschlafen, am Morgen aber gle ichwohl zur Arbeit gehen müssen. Alsdann sei ihr Ehemann von einem Nachbar beschuldigt worden, dessen Tochter sexuell belästigt zu haben. Eines Morgens sei die Polizei um 5 Uhr in der Früh erschienen, habe alle aus dem Haus geholt und den Ehemann verhaftet. Am gleichen Abend hätten alle wieder nach Hause gehen können. Es habe sich herausgestellt, dass die Beschul digung nicht wahr sei. Dennoch habe dies Stress ausgelöst. Sie sei weiterhin «mit Druck vorwärtsgegangen », habe den Lebensunterhalt für sich und die Kinder verdient. An der zuletzt innegehabten Stelle sei sie nach erfolgreicher Probezeit gelobt worden. Später habe man angefangen, sie zu mobbe n . So habe man etwa Pause gemacht, ohne sie dazu einzuladen. Sie sei wie «auf die Seite gedrückt» worden. Sie habe die Z ähne zusammengebi ssen, weitergearbeitet und sich für andere eingesetzt . Sie selbst habe aber keine Hilfe bekommen. Alsdann seien ihr vom Chef Fehler zur Last gelegt worden, die an Tagen passiert sein sollen, an denen sie gar nic ht gearbeitet habe. Er habe sie nicht respektvoll behandelt. Schliesslich sei ihr gekündigt worden. Dies sei für sie wirklich ein Weltuntergang gewesen. Die Kündigung habe man damit begründet, die Teamkollegen würden sie nicht mehr im Team haben wollen. Es sei ihr eine alternative T ätigkeit vorge schlagen worden; das Mittagessen V erteilen im Restaurant. Dieses Angebot habe sie nicht angenommen. Nach der Kündigung hätten die Kopfschmerzen zuge nommen. Da sie unter grossem Stress und Suizidgedanken gelitten habe, sei ihr hausärztlicherseits eine P sycho therapie empfohlen worden. Seither sei sie in ambulanter Behandlung. Zudem nehme sie täglich Duloxetin
(1 x 60 mg) und Trittico
(2 x 50 mg) ein . D arunter sei es ihr besser
gegangen und habe sie im Alltag besser funktioniert. Mit dem Ableben ihres Vaters im Herbst 2021 sei es ihr wieder schlechter gegangen. Zudem seien ihr Ehemann und ihre Tochter operiert worden. Dies habe sie belastet. Aktuell sei ihre Stimmung wiederholt niedergedrückt und der Antrieb reduziert. Sozial pflege sie ledigli ch den Kontakt zu ihrem Ehemann, ihren Kindern sowie zur Schwägerin. Nachts wache sie wie derholt auf, sie müsse mehrmals auf s WC. Im Schnitt schlafe sie 7 bis 8 Stunden, da sie jeweils bis am Mittag im Bett bleibe. Sie esse ungesund, vor allem viel Schokolade und Brot, was zu einer Gewichtszunahme von 10 kg geführt habe. Zudem habe sie wenig Motivation zur Körperpflege. Sie habe Angst vor «Leuten», möge keine Leute sehen und befürchte zudem, dass jemand in ihrer Familie sterben könnte. Wohl sei es ihr nur zu Hause mit ihrer Familie. Insgesamt gehe es ihr schon etwas besser, aber nicht so, dass sie wieder arbeiten könnte (Urk. 7/53/29 ff.). In objektiver Hinsicht habe bei der äusserlich gepflegten Beschwerdeführer in, welche angemessen gekleidet gewesen sei und sich die Haare selber färbe, ein depressiver Habitus mit reduzierter Mimik bestanden. Ihre Stimme sei hingegen kräftig und das Sprechverhalten unauffällig. Der Blick kontakt habe aufrechterhalten werden können; das Kontaktverhalten der Beschwerdeführer in sei offen und freundlich. Die Konzentration habe während der Dauer des 80-minütigen Gesprächs aufrechterhalten werden können. Es hätten sich auch keine Hinweise auf Störungen der Auffassungs-, Merk- oder Gedächtnis fähigkeit ergeben. Die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch
adäquat folgen können; f ormalgedanklich sei sie
klar und kohärent und psycho motorisch ruhig. Bis auf eine leichte Umständlichkeit bestünden keine Auffällig keiten, insbesondere keine Verlangsamung. Affektiv sei die Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig niedergestimmt; der Rapport sei herstellbar, die Schwin gungsfähigkeit hingegen reduziert (Urk. 7/53/33). Eine mittelgradig depressive Episode könne bestätigt werden. Dass seitens der Behandler trotz mehrfach postulierte r mittel- bis gar schwergradiger depressiver Episode lediglich mit 60
mg D u loxetin behandelt werde, könne – gerade bei Symptompersistenz resp. mangelndem Ansprechen – nicht nachvollzogen werden. Insbesondere begüns tige eine inadäquate antidepressive Behandlung eine Chronifizierung. Alsdann figurierten die als eingenommen angegebenen Antidepressiva knapp (Duloxetin) resp. deutlich (Trazodon) unterhalb des therapeutischen Bereichs. Eine leitlinien orientierte Behan dlung sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/53/35 f.). Infolge der man gelnden Anpassungsfähigkeit sowie des erhöhten Pausenbedarfs sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Ende 2019 zu 50 % arbeits unfähig; in einer klar strukturierten Tätigkeit in einem kleinen Team bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Nach durchgeführter leitl inienorientierte r medikamen töse r Behandlung sei nach spätestens 12 Monaten ein Verlaufsgutachten zu veranlassen (Urk. 7/53/36 f.).
Im Rahmen der orthopädischen Exploration berichtete die Beschwerdeführerin chronische Beschwerden auf Höhe des zervikothorakalen Übergangs mit Aus strahlung in den gesamten Kopf. Bereits als Kind habe sie Kopfschmerzen gehabt. Die Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule sei etwa im Alter von 25 Jahren dazugekommen. In der Folge sei es zu einer steten Schmerzzunahme gekommen. Die bedarfsweise in erheblicher Dosierung eingenommene n Anal getika zeitigten zeitweise eine gute und dann wieder keine Wirkung. Ketamin infusionen hätten auch keine Besserung gebracht. Das G angbild inkl usiv der geprüften Varianten sei regelrecht und d ie Beweglichkeit der Wirbel säule unter Gegenhalten in sämt lichen A bschnitten eingeschränkt . Die bei der expliziten Prüfung praktisch aufge hobene Kopfrota t ion sei bei der ausserhalb der Prüfung gezeigten
zügigen, freien und offenbar vo llständig schmerzlosen Drehung in beide Richtungen zu relati viere n . Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich . Bildgegend seien mehrsegmentale zervikale Diskopathien mit Affektion der Nerven wurzel C6 links weniger rechts dokumentiert . Der Befund an den Iliosakral
- und Hüftgelenken sei bis auf eine mögliche beginnende Degeneration der rechten Hüfte unauffällig. Zusammen fassen d könnten die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde nicht vollständig erkl ä rt werden. Dezidiert nachvollziehbar sei ein gewisser Leidendruck bei erheb licher Fehlhaltung im Sinne eines Rund rückens mit ausgeprägter Protraktion von Kopf und Schultern samt entsprechend erhöhtem Muskeltonus. Doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation mit erheblichen Inkons isten zen an eine massive nicht organische Beschwerdekomponente denken. Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne wie derholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangs haltungen des Kopfes und des Rumpfes seit
jeher uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/53/44
f., Urk. 7/53/46 f.) .
Gegenüber dem neurologischen G utachter führte die Beschwerdeführerin aus, Kopfschmerzen seien « ihr Standard». Sie habe seit der Pubertät immer Kopfweh. Anfänglich seien diese, ausgelöst durch körperliche Aktivität, Aufregung und Stress, gekommen und wiederge gangen . Seit der Kündigung 2019 habe sie täg lich Kopfweh und es gehe ihr ganz schlecht, auch p s ychisch. Aktuell se i sie gerade gestresst, weil ihre Tochter kürzlich wegen eines Teratoms am Eierstock operiert worden sei . Die Kopfschmerzen seien massiv und von pochendem Charakter, initial halbseitig lokalisiert, begleitet von einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize, ohne relevante vegetative Z eichen und mit einer Dauer von derzeit zwei bis drei Tagen. Pro Monat habe sie ein bis zwei Attacken. In objektiver Hinsicht sei
gestützt auf die internationale Klassifikation von Kopfschmerzerkrankungen (IHS-Kriterien) eine seit der Jugendzeit bestehende Migräne ohne Aura zu dia gnostizieren.
Alsdann bestehe offenbar vor allem seit der Kündigung 2019 ein druckartiges Kopfweh mit einer Intensität von VAS 2-3, vom Nacken nach oben ausstrahlen d und symmetrisch ausgeprägt. Phänomenologisch handle es sich dabei um Spannungstyp-Kopfweh, welche s aufgrund der Häufigkeit als chronisch zu taxieren sei. Aufgrund dieser Kopfschmerzen nehme die Beschwerdeführerin auch täglich Analgetika ein, derzeit aber «nur» Dafalgan 1 -2 Gramm . Relevant sei die psychische Überlagerung der Kopfschmerzen, auch laut Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin. Die Kopfschmerzsituation exazerbiere und bessere sich parallel zum psychischen Befinden. Mithin stehe die psychische Seite im Vorder grund und hange die Prognose massgeblich von psychischen Faktoren ab. Folglich bestehe auch keine Indikation für den Einsatz einer Migräne-Basis therapie. Die medikamentöse Behandlung chronischer Spannungskopfschmerzen bestehe im Einsatz von Anti depressiva, wie bereits erfolgt (Urk. 7/53/50 ff., Urk. 7/53/54 f.). Zwar könne eine Migräneattacke kurzfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Daraus ergebe sich, auch mit Blick auf die niedrige Attacken frequenz von 1-2 Mal pro Monat, keine prinzipielle Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Dasselbe gelte für den Spannungstyp-Kopfschmerz. Folglich bestünden aus rein neurologischer Sicht keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/55).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensualberatung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit August 2019 zu 50 % arbeitsfähig. In einer klar strukturierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes und des Rumpfes bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit . Die Arbeitsunfähigkeit sei rein psychiatrisch bedingt (Urk. 7/53/9 f.).
Auf entsprechende Rückfrage (vgl. Schreiben vom 2 1. Juni 2022, Urk. 7/54) führten die Gutachter am 1 5. Juli 2022 aus, die erstmals 2019 dokumentierte depressive Symptomatik sei unter Behandlung bereits teilremittiert. Nach Opti mierun g der Behandlung sei von einer Vollr emission mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/55). 4.
4.1
Das A.___ -Gutachten vom 1 6. Juni 2022 erging in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinischen sowie (Labor-)Untersuchungen. Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Zudem haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und
– soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (vgl. Urk. 7/53/34 f., Urk. 7/53/52). Damit genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ges tellten Anforderungen (vgl. hievor E. 1.7), was auch unbestritten verblieb.
Strittig ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch unter juris tischen Gesichtspunkt zu prüfen ist (vgl. hievor E. 1.3 f.). 4.2
Aus dem Gutachten erhellt zunächst, dass die Ausprägung der somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Es ergaben sich im Wesentlichen ein hochthorakaler Rundrücken mit erheblicher Protraktion von Kopf und Schultern, (teilweise diffusen) Druckdolenzen im Bereich der HWS und der Hüfte sowie
bildgebend ausgewiesene Diskopathie n mit Affektion der Nervenwurzel C6 (Urk. 7/53/42, Urk. 7/53/44). Im Übrigen hielten die Gutachter erhebliche Inkonsistenzen fest . So
ergab sich eine Diskrepanz zwischen der anlässlich der Prüfung praktisch aufgehobenen Kopf rotation und der ansonsten gezeigten freien, schmerzlosen Drehung des Kopfes beidseits (Urk. 7/53/45); eine zuverlässige Kraftprüfung war während der neuro logischen Untersuchung auf grund der Schmerzangaben der Beschwerde führerin nicht möglich. Zudem habe L etztere beim Finger-Nasen-Versuch wiederholt gezielt daneben gezeigt (Urk. 7/53/53).
Entsprechend kamen die somatischen Gutachter zum begründeten Schluss, die beklagten Beschwerden liessen sich aufgrun d der bildgebenden und klinische n Bef unde nicht hinreichend erklären (Urk. 7/53/45).
Vielmehr bestünden ei ne psychische Überlagerung und IV-frem de Belastungsfaktoren (Kündigung, Arbeitslosigkeit, Krankheit der Familien mitglieder, finanziell e Probleme, vgl. Urk. 7/53/54).
Dazu passend war die Beschwerdeführerin auch nicht in somatisch-spezialärztlicher Beha ndlung (Urk. 7/53/40). Hervorzuheben ist zudem, dass die beklagten Kopf- und Nacken schmerzen seit der Jugend resp. seit dem 2 5. Altersjahr vorbestanden; die S ymp tomatik am B ecken bestand ebenfalls seit Jahren, ohne fassba re Ursache (vgl.
Urk. 7/53/40). Bei alle dem ergaben sich für körperlich leichte Verricht ungen, ohne Zwangshaltungen, wozu freilich auch die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehört, keine Einschränkungen (Urk. 7/53/53).
Darüber hinaus
fällt auf, dass die Beschwerde führerin ungeachtet der berichteten (Rücken -)Besch werden offenbar in der Lage war, täglich staubzusaugen (Urk. 7/53/32). Die aus
gesamtmedizinische r Sicht
festgehaltenen
quantitativen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit stützten sich ausschliesslich auf das psychi atrische Teilgutachten ab.
In psychiatrisch- objektiver Hinsicht ergaben sich im Wesentlichen
ein depressiver Habitus mit reduzierter Mimik, eine leicht- bis mittelgradige affektive Niedergestimmtheit sowie reduzierte Schwingungs fähig keit (Urk. 7/53/33). Nebst de r d epressiven Symptomatik wurden
a n dere psychische E rkrankungen ausdrücklich verneint, insbesondere auch die seitens der behandelnden Psychiaterin postulierte post traumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit Erlebnissen am letzten Arbeitsplatz (vgl. Bericht vom 3. März 2021, Urk. 7/30/1; Urk. 7/53/35) .
Das Ausmass der
aus psychiatrischer Sicht (und gesamtmedizinisch) postulierte n Arbeitsunfähigkeit wirft bereits mit B lick auf die objektiven Befunde Fragen auf (vgl. Urk. 7/53/36 f.). In Abwesenheit objektivierbarer Konzentrationsstörungen und/oder einer anlässlich der Begut achtung festgestellten erhöhten Ermüdbarkeit ist auch
nicht einzusehen, weshalb und inwiefern bei der Beschwerdeführerin ein deutlich erhöhter Pausenbedarf resp. ein reduziertes Rendement bestehen soll . Schliesslich steht die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch im Wider spruch zur
– wenn auc h eher rudimentär - durchgeführten I ndikatoren prüfung . Der begutachtende Psychiater hielt fest, der Beschwerdeführerin gelinge trotz verschiedener Beschwer den ein weitgehend unauffälliger Tagesablauf; sie tätige Haushalts arbeiten, gehe selbständig einkaufen und spazieren, informiere sich über das Weltgescheh e n, nehm e Te rm in e wahr und fahre Auto. Es würden zahlreiche Fähigkeiten und Ressourcen vorliegen . Probleme bestünden bei der – anlässlich der Untersuchung nicht objektivierbaren (vgl. weiter unten) – Körper pflege. Zudem meide die Beschwerdeführerin soziale Kontakte ausserhalb der Familie und könne sie sich beim Lesen (subjektiv) nicht gut konzentrieren (Urk. 7/53/34, U rk. 7/53/36). Auf Ressourcenseite ergibt sich aus dem ansonsten hinreichend aufschlussreichen Gutac hten zunächst, dass die Beschwerdeführerin
über eine in
der Schweiz a nerkannte Berufsausbildung sowie solide Deutsch kenntnisse verfügt .
Sie lebt
zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einer Vierzimmerwohnung; zum Haushalt gehört auch eine K atze, um welche sich
die Beschwerdeführerin gern kümmer t und d ie für sie «wie ein Medikament» ist (U rk. 7/53/32, Urk. 7/53/41). Zudem pflegt die Beschwerde führerin Kontakt zu ihrer Schwägerin . Zwar
beschränkt sich die
soziale Teilhabe
der Beschwerde führerin damit seit dem Wegfall ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit auf die Familie. In diesem R ahme n verfügt sie indes
über gute, unterstützende und tragende Beziehungen; die Familie gibt ihr nach eigenen Angaben Halt (Urk. 7/53/32, Urk. 7/53/40). Soweit sich die B eschwerdeführerin ausserfamiliär sozi al zurück zog, fusst dies auf ihren Schamgefühlen infolge Arbeitslosigkeit. So gab sie an, sie habe Angst vor Leuten resp. davor, nach ihrer Berufstätigkeit gefragt zu werden
(Urk. 7/53/41). Weiter ist die Beschwerdeführerin
in der Lage, Haushalts arbeiten zu tätigen
(Urk. 7 / 53/23). Namentlich staubsaugt sie täglich, geht selb ständig einkaufen, macht
die W äsche und bereitet einfache Gerichte zu. Zudem geht die Beschwerdeführerin morgens und abends
je 15 bis 30 Minuten spazieren und (Urk. 7/53/23) führt,
« w enn es ihr Zustand erlaub t e», zweimal täglich ein Heim programm durch (Urk. 7/53/40). Entgegen der berichteten fehlenden Mo ti vation zur Körperpflege präsentierte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls anlässlich der Exploration gepflegt, leicht geschminkt, mit selber gefärb ten Haaren und angemessen gekleidet.
Ausserdem
vermochte sie der 80 Minuten dauernden
psychiatrischen Exploration ohne Probleme zu folgen. Gegen rele vante Konze ntrationsprobleme spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, regelmässig kurze Strecken mit dem Auto zu fahren und sich über das Welt geschehen
zu informieren.
Störungen der Merk-, Auffassungs- und Gedächtnis fähigkeit wurden ausdrücklich verneint. Zu erwähnen ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin
im Stande war,
mehrmals pro Jahr F lugzeug reise n in ihre Heimat zu unternehmen (Urk. 7/53/32) . Insgesamt ergeben sich
damit unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Dia gnosen (vgl. E. 1.2). Davon abgesehen steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 jeweils in Gefolgschaft IV-fremder Belastungsfaktoren psychisch dekom pensierte (Kündigung, Ableben des Vaters, gesundheitliche Probleme des Ehemannes und der Tochter; vgl. auch die psychiatrische Kurzbeurteilu ng vom 1. März
2020, wonach die depressive Symptomatik ausdrücklich auf Demütig ungen durch den V orgesetzten am Arbeitsplatz bzw. die erfolgte Kündigung zurück geführt wurde, Urk. 7/15/3) und sich - selbst bei der wiederholt unterhalb des therapeutischen Bereichs im Serum gemessenen Wirkstoffkonzentration der einge nommenen Psychopharmaka (vgl. Urk. 7/53/35, Urk. 7/15/3)
– zwischen zeitlich Teilremissionen einstellten (Urk. 7/53/23 und U rk. 7/53/30, wonach die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zwischenzeitlich «besser funktioniert» habe und «in letzter Zeit wieder angefangen» habe, den Haushalt zu übernehmen; vgl. auch Urk. 7/55). Die
anfangs 2022 auf eigene Initiative aufgegleiste berufliche Wiedereingliederung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls infolge psychosozialer Belastungen abgebrochen (Urk. 7/53/ 31). Soweit psychiatrische Befunde ihre hinreichende Erklärung im Wesentlichen in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist allerdings kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das
A.___ - Gutachten vom 1 6. Juni 2022 mit dem
im Sozialversicherungs recht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa h r scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit jeher sowohl die zuletzt ausgeübte als auch jede andere
– näher umschriebene - körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist . Daran vermag
– entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 7 f .) - auch die seitens der Kranken tag geld versicherung veranlasste psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1. März 2020, worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkei ten postuliert wird, nichts zu ändern (Urk. 7/15/4). Davon abgesehen, dass es sich dabei nicht um eine aktu e lle Entscheidungsgrundlage handelt,
die psychischen Leiden mit den zwischen menschlichen Problemen am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz sowie der schliesslich erfolgten Kündigung erklärt wurden
(Urk. 7/15/3) und sich inzwisc hen sowohl subjektiv als auch objektiv eine Verbesserung eingestellt hat
(Urk. 7/53/30, Urk. 7/53/34, Urk. 7/55), erging die Arb eitsfähigkeitsbeurteilung der
psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1. März 2020 ohne jegliche Ausei nan der setzung mit den zu prüfenden Indikatoren .
Dasselbe gilt für den beschwer de weise bemühten Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. November 2019, worin diese ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtli che Tätigkeiten postulierte (Urk. 7/20/41). Ko mmt hinzu, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrati v- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).
Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkommens vergleichs.
Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 7. Dezember 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 7/15, Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 10.
Februar 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Auf deren Ein wände hin (Urk.
7/28,
Urk. 7/30) tätigte
die
IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre
Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/ Orthopädie/ Psychiatrie)
der
A.___ GmbH, vom 1 6. Juni 2022 (Urk. 7/53/1-
92; mit Ergänzung vom 15.
Juli 2022, Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen mit, sie habe sich zur Verbesse rung/Behandlung der Depression einer leitliniengerechten medi ka men tösen Therapie für mindestens 6 Monate zu unterziehen (Urk. 7/60). Zeit gleich
wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Verfügung vom 6. Oktober 2022, Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130
V
396
E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 14
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - g leichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. November 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember
2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der getä tigten Abklärungen sei der Beschwerdeführerin bereits seit 1 9. August 2019
sowohl die bisherige bei einem anderen Arbeitgeber als auch eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Zudem seien die Beschwerden auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen und sei von einer leitliniengetreuen medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Nach Umsetzung der Massnahme sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Mithin bestehe kein Ansp ruch auf IV-Leistungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, gestützt auf das Gutachten sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Verweis tätig keit zu 40 % arbeitsunfähig. Da auch das Warte jahr erfüllt sei, habe sie einen Rentenanspruch. Das
Valideneinkommen
lasse sich bei de n vorliegenden Akten nicht genau ermitteln, weshalb die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1). 3.
Im polydisziplinären Gutachten vom 1 6. Juni 2022 diagnostizierten die begu t achten den Fachärzte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel g ra dige depressive Episode ohne s omatisches Syndrom (ICD-10: F32.10). Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als Hauptdiagnosen (1) eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), (2) chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G 44.2), (3) den Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopf schmerz (ICD-10: G 44.4), (4) ein chronisches zerviko
- und thora kovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2/M54.6), (5) eine chronische rechtsseitige Dorsalgie bis Glutealgie (ICD-10: M54.5/M79.65), (6) arterielle Hy pertonie (ICD-
10: E78.0), (7) Dy slipidämie (ICD-10: R32), (8) Mischurininkontinenz (ICD-
10: R32) sowie (9) eine subklinische Hypothyreose fest (ICD-10: E02, Urk. 7/53/
E. 3 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 f.).
Gegenüber dem fall führenden Internisten berichtete die Beschwerdeführerin vor allem Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsprobleme, Depressionen, Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und Herzrhythmusstörungen. Aus objek tiver Si cht bestünden eine arterielle Hyp er t onie, Dyslipidämie und seit der Kündigung eine Urinkontinenz, welche sich vor allem bei Aufregung und Nervosität verstärke. Die subklinische Hypothyreose wirke sich nicht ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit
aus . Die psychiatrischen Beschwerden sowie Kopf- und Nackenschmerzen stünden sicherlich im Vordergrund. Aus all gemein medizinischer Sicht ergäben sich jedenfalls keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/21 ff., Urk. 7/53/25).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte d ie Beschwerdeführerin aus, es gehe nicht so gut. Sie fühle sich wertlos. Zuvor habe sie jahrelang 100 % gearbeitet, auch nachdem sie ihre Kinder geboren habe. Bei der Geburt ihres Sohnes habe in Serbien Krieg geherrscht. Dies sowie eine nach der Geburt bei ihrem Sohn bestehende Niereninsuffizienz habe sie belastet . Nach drei Mona ten sei die Entwarnung gekommen; die Niere habe wieder gut gearbeitet. In der Folge sei es zu weiteren Belastungen gekommen. Ihre Tochter habe unter nächtlichen Ängsten gelitten und deshalb bis zum Alter von 5 Jahren
im elterlichen Bett geschlafen . Deshalb habe sie (die Beschwerdeführerin) stets schlech t geschlafen, am Morgen aber gle ichwohl zur Arbeit gehen müssen. Alsdann sei ihr Ehemann von einem Nachbar beschuldigt worden, dessen Tochter sexuell belästigt zu haben. Eines Morgens sei die Polizei um 5 Uhr in der Früh erschienen, habe alle aus dem Haus geholt und den Ehemann verhaftet. Am gleichen Abend hätten alle wieder nach Hause gehen können. Es habe sich herausgestellt, dass die Beschul digung nicht wahr sei. Dennoch habe dies Stress ausgelöst. Sie sei weiterhin «mit Druck vorwärtsgegangen », habe den Lebensunterhalt für sich und die Kinder verdient. An der zuletzt innegehabten Stelle sei sie nach erfolgreicher Probezeit gelobt worden. Später habe man angefangen, sie zu mobbe n . So habe man etwa Pause gemacht, ohne sie dazu einzuladen. Sie sei wie «auf die Seite gedrückt» worden. Sie habe die Z ähne zusammengebi ssen, weitergearbeitet und sich für andere eingesetzt . Sie selbst habe aber keine Hilfe bekommen. Alsdann seien ihr vom Chef Fehler zur Last gelegt worden, die an Tagen passiert sein sollen, an denen sie gar nic ht gearbeitet habe. Er habe sie nicht respektvoll behandelt. Schliesslich sei ihr gekündigt worden. Dies sei für sie wirklich ein Weltuntergang gewesen. Die Kündigung habe man damit begründet, die Teamkollegen würden sie nicht mehr im Team haben wollen. Es sei ihr eine alternative T ätigkeit vorge schlagen worden; das Mittagessen V erteilen im Restaurant. Dieses Angebot habe sie nicht angenommen. Nach der Kündigung hätten die Kopfschmerzen zuge nommen. Da sie unter grossem Stress und Suizidgedanken gelitten habe, sei ihr hausärztlicherseits eine P sycho therapie empfohlen worden. Seither sei sie in ambulanter Behandlung. Zudem nehme sie täglich Duloxetin
(1 x 60 mg) und Trittico
(2 x 50 mg) ein . D arunter sei es ihr besser
gegangen und habe sie im Alltag besser funktioniert. Mit dem Ableben ihres Vaters im Herbst 2021 sei es ihr wieder schlechter gegangen. Zudem seien ihr Ehemann und ihre Tochter operiert worden. Dies habe sie belastet. Aktuell sei ihre Stimmung wiederholt niedergedrückt und der Antrieb reduziert. Sozial pflege sie ledigli ch den Kontakt zu ihrem Ehemann, ihren Kindern sowie zur Schwägerin. Nachts wache sie wie derholt auf, sie müsse mehrmals auf s WC. Im Schnitt schlafe sie 7 bis 8 Stunden, da sie jeweils bis am Mittag im Bett bleibe. Sie esse ungesund, vor allem viel Schokolade und Brot, was zu einer Gewichtszunahme von 10 kg geführt habe. Zudem habe sie wenig Motivation zur Körperpflege. Sie habe Angst vor «Leuten», möge keine Leute sehen und befürchte zudem, dass jemand in ihrer Familie sterben könnte. Wohl sei es ihr nur zu Hause mit ihrer Familie. Insgesamt gehe es ihr schon etwas besser, aber nicht so, dass sie wieder arbeiten könnte (Urk. 7/53/29 ff.). In objektiver Hinsicht habe bei der äusserlich gepflegten Beschwerdeführer in, welche angemessen gekleidet gewesen sei und sich die Haare selber färbe, ein depressiver Habitus mit reduzierter Mimik bestanden. Ihre Stimme sei hingegen kräftig und das Sprechverhalten unauffällig. Der Blick kontakt habe aufrechterhalten werden können; das Kontaktverhalten der Beschwerdeführer in sei offen und freundlich. Die Konzentration habe während der Dauer des 80-minütigen Gesprächs aufrechterhalten werden können. Es hätten sich auch keine Hinweise auf Störungen der Auffassungs-, Merk- oder Gedächtnis fähigkeit ergeben. Die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch
adäquat folgen können; f ormalgedanklich sei sie
klar und kohärent und psycho motorisch ruhig. Bis auf eine leichte Umständlichkeit bestünden keine Auffällig keiten, insbesondere keine Verlangsamung. Affektiv sei die Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig niedergestimmt; der Rapport sei herstellbar, die Schwin gungsfähigkeit hingegen reduziert (Urk. 7/53/33). Eine mittelgradig depressive Episode könne bestätigt werden. Dass seitens der Behandler trotz mehrfach postulierte r mittel- bis gar schwergradiger depressiver Episode lediglich mit 60
mg D u loxetin behandelt werde, könne – gerade bei Symptompersistenz resp. mangelndem Ansprechen – nicht nachvollzogen werden. Insbesondere begüns tige eine inadäquate antidepressive Behandlung eine Chronifizierung. Alsdann figurierten die als eingenommen angegebenen Antidepressiva knapp (Duloxetin) resp. deutlich (Trazodon) unterhalb des therapeutischen Bereichs. Eine leitlinien orientierte Behan dlung sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/53/35 f.). Infolge der man gelnden Anpassungsfähigkeit sowie des erhöhten Pausenbedarfs sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Ende 2019 zu 50 % arbeits unfähig; in einer klar strukturierten Tätigkeit in einem kleinen Team bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Nach durchgeführter leitl inienorientierte r medikamen töse r Behandlung sei nach spätestens 12 Monaten ein Verlaufsgutachten zu veranlassen (Urk. 7/53/36 f.).
Im Rahmen der orthopädischen Exploration berichtete die Beschwerdeführerin chronische Beschwerden auf Höhe des zervikothorakalen Übergangs mit Aus strahlung in den gesamten Kopf. Bereits als Kind habe sie Kopfschmerzen gehabt. Die Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule sei etwa im Alter von 25 Jahren dazugekommen. In der Folge sei es zu einer steten Schmerzzunahme gekommen. Die bedarfsweise in erheblicher Dosierung eingenommene n Anal getika zeitigten zeitweise eine gute und dann wieder keine Wirkung. Ketamin infusionen hätten auch keine Besserung gebracht. Das G angbild inkl usiv der geprüften Varianten sei regelrecht und d ie Beweglichkeit der Wirbel säule unter Gegenhalten in sämt lichen A bschnitten eingeschränkt . Die bei der expliziten Prüfung praktisch aufge hobene Kopfrota t ion sei bei der ausserhalb der Prüfung gezeigten
zügigen, freien und offenbar vo llständig schmerzlosen Drehung in beide Richtungen zu relati viere n . Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich . Bildgegend seien mehrsegmentale zervikale Diskopathien mit Affektion der Nerven wurzel C6 links weniger rechts dokumentiert . Der Befund an den Iliosakral
- und Hüftgelenken sei bis auf eine mögliche beginnende Degeneration der rechten Hüfte unauffällig. Zusammen fassen d könnten die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde nicht vollständig erkl ä rt werden. Dezidiert nachvollziehbar sei ein gewisser Leidendruck bei erheb licher Fehlhaltung im Sinne eines Rund rückens mit ausgeprägter Protraktion von Kopf und Schultern samt entsprechend erhöhtem Muskeltonus. Doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation mit erheblichen Inkons isten zen an eine massive nicht organische Beschwerdekomponente denken. Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne wie derholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangs haltungen des Kopfes und des Rumpfes seit
jeher uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/53/44
f., Urk. 7/53/46 f.) .
Gegenüber dem neurologischen G utachter führte die Beschwerdeführerin aus, Kopfschmerzen seien « ihr Standard». Sie habe seit der Pubertät immer Kopfweh. Anfänglich seien diese, ausgelöst durch körperliche Aktivität, Aufregung und Stress, gekommen und wiederge gangen . Seit der Kündigung 2019 habe sie täg lich Kopfweh und es gehe ihr ganz schlecht, auch p s ychisch. Aktuell se i sie gerade gestresst, weil ihre Tochter kürzlich wegen eines Teratoms am Eierstock operiert worden sei . Die Kopfschmerzen seien massiv und von pochendem Charakter, initial halbseitig lokalisiert, begleitet von einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize, ohne relevante vegetative Z eichen und mit einer Dauer von derzeit zwei bis drei Tagen. Pro Monat habe sie ein bis zwei Attacken. In objektiver Hinsicht sei
gestützt auf die internationale Klassifikation von Kopfschmerzerkrankungen (IHS-Kriterien) eine seit der Jugendzeit bestehende Migräne ohne Aura zu dia gnostizieren.
Alsdann bestehe offenbar vor allem seit der Kündigung 2019 ein druckartiges Kopfweh mit einer Intensität von VAS 2-3, vom Nacken nach oben ausstrahlen d und symmetrisch ausgeprägt. Phänomenologisch handle es sich dabei um Spannungstyp-Kopfweh, welche s aufgrund der Häufigkeit als chronisch zu taxieren sei. Aufgrund dieser Kopfschmerzen nehme die Beschwerdeführerin auch täglich Analgetika ein, derzeit aber «nur» Dafalgan 1 -2 Gramm . Relevant sei die psychische Überlagerung der Kopfschmerzen, auch laut Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin. Die Kopfschmerzsituation exazerbiere und bessere sich parallel zum psychischen Befinden. Mithin stehe die psychische Seite im Vorder grund und hange die Prognose massgeblich von psychischen Faktoren ab. Folglich bestehe auch keine Indikation für den Einsatz einer Migräne-Basis therapie. Die medikamentöse Behandlung chronischer Spannungskopfschmerzen bestehe im Einsatz von Anti depressiva, wie bereits erfolgt (Urk. 7/53/50 ff., Urk. 7/53/54 f.). Zwar könne eine Migräneattacke kurzfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Daraus ergebe sich, auch mit Blick auf die niedrige Attacken frequenz von 1-2 Mal pro Monat, keine prinzipielle Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Dasselbe gelte für den Spannungstyp-Kopfschmerz. Folglich bestünden aus rein neurologischer Sicht keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/55).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensualberatung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit August 2019 zu 50 % arbeitsfähig. In einer klar strukturierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes und des Rumpfes bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit . Die Arbeitsunfähigkeit sei rein psychiatrisch bedingt (Urk. 7/53/9 f.).
Auf entsprechende Rückfrage (vgl. Schreiben vom 2 1. Juni 2022, Urk. 7/54) führten die Gutachter am 1 5. Juli 2022 aus, die erstmals 2019 dokumentierte depressive Symptomatik sei unter Behandlung bereits teilremittiert. Nach Opti mierun g der Behandlung sei von einer Vollr emission mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/55). 4.
4.1
Das A.___ -Gutachten vom 1 6. Juni 2022 erging in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinischen sowie (Labor-)Untersuchungen. Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Zudem haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und
– soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (vgl. Urk. 7/53/34 f., Urk. 7/53/52). Damit genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ges tellten Anforderungen (vgl. hievor E. 1.7), was auch unbestritten verblieb.
Strittig ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch unter juris tischen Gesichtspunkt zu prüfen ist (vgl. hievor E. 1.3 f.). 4.2
Aus dem Gutachten erhellt zunächst, dass die Ausprägung der somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Es ergaben sich im Wesentlichen ein hochthorakaler Rundrücken mit erheblicher Protraktion von Kopf und Schultern, (teilweise diffusen) Druckdolenzen im Bereich der HWS und der Hüfte sowie
bildgebend ausgewiesene Diskopathie n mit Affektion der Nervenwurzel C6 (Urk. 7/53/42, Urk. 7/53/44). Im Übrigen hielten die Gutachter erhebliche Inkonsistenzen fest . So
ergab sich eine Diskrepanz zwischen der anlässlich der Prüfung praktisch aufgehobenen Kopf rotation und der ansonsten gezeigten freien, schmerzlosen Drehung des Kopfes beidseits (Urk. 7/53/45); eine zuverlässige Kraftprüfung war während der neuro logischen Untersuchung auf grund der Schmerzangaben der Beschwerde führerin nicht möglich. Zudem habe L etztere beim Finger-Nasen-Versuch wiederholt gezielt daneben gezeigt (Urk. 7/53/53).
Entsprechend kamen die somatischen Gutachter zum begründeten Schluss, die beklagten Beschwerden liessen sich aufgrun d der bildgebenden und klinische n Bef unde nicht hinreichend erklären (Urk. 7/53/45).
Vielmehr bestünden ei ne psychische Überlagerung und IV-frem de Belastungsfaktoren (Kündigung, Arbeitslosigkeit, Krankheit der Familien mitglieder, finanziell e Probleme, vgl. Urk. 7/53/54).
Dazu passend war die Beschwerdeführerin auch nicht in somatisch-spezialärztlicher Beha ndlung (Urk. 7/53/40). Hervorzuheben ist zudem, dass die beklagten Kopf- und Nacken schmerzen seit der Jugend resp. seit dem 2 5. Altersjahr vorbestanden; die S ymp tomatik am B ecken bestand ebenfalls seit Jahren, ohne fassba re Ursache (vgl.
Urk. 7/53/40). Bei alle dem ergaben sich für körperlich leichte Verricht ungen, ohne Zwangshaltungen, wozu freilich auch die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehört, keine Einschränkungen (Urk. 7/53/53).
Darüber hinaus
fällt auf, dass die Beschwerde führerin ungeachtet der berichteten (Rücken -)Besch werden offenbar in der Lage war, täglich staubzusaugen (Urk. 7/53/32). Die aus
gesamtmedizinische r Sicht
festgehaltenen
quantitativen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit stützten sich ausschliesslich auf das psychi atrische Teilgutachten ab.
In psychiatrisch- objektiver Hinsicht ergaben sich im Wesentlichen
ein depressiver Habitus mit reduzierter Mimik, eine leicht- bis mittelgradige affektive Niedergestimmtheit sowie reduzierte Schwingungs fähig keit (Urk. 7/53/33). Nebst de r d epressiven Symptomatik wurden
a n dere psychische E rkrankungen ausdrücklich verneint, insbesondere auch die seitens der behandelnden Psychiaterin postulierte post traumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit Erlebnissen am letzten Arbeitsplatz (vgl. Bericht vom 3. März 2021, Urk. 7/30/1; Urk. 7/53/35) .
Das Ausmass der
aus psychiatrischer Sicht (und gesamtmedizinisch) postulierte n Arbeitsunfähigkeit wirft bereits mit B lick auf die objektiven Befunde Fragen auf (vgl. Urk. 7/53/36 f.). In Abwesenheit objektivierbarer Konzentrationsstörungen und/oder einer anlässlich der Begut achtung festgestellten erhöhten Ermüdbarkeit ist auch
nicht einzusehen, weshalb und inwiefern bei der Beschwerdeführerin ein deutlich erhöhter Pausenbedarf resp. ein reduziertes Rendement bestehen soll . Schliesslich steht die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch im Wider spruch zur
– wenn auc h eher rudimentär - durchgeführten I ndikatoren prüfung . Der begutachtende Psychiater hielt fest, der Beschwerdeführerin gelinge trotz verschiedener Beschwer den ein weitgehend unauffälliger Tagesablauf; sie tätige Haushalts arbeiten, gehe selbständig einkaufen und spazieren, informiere sich über das Weltgescheh e n, nehm e Te rm in e wahr und fahre Auto. Es würden zahlreiche Fähigkeiten und Ressourcen vorliegen . Probleme bestünden bei der – anlässlich der Untersuchung nicht objektivierbaren (vgl. weiter unten) – Körper pflege. Zudem meide die Beschwerdeführerin soziale Kontakte ausserhalb der Familie und könne sie sich beim Lesen (subjektiv) nicht gut konzentrieren (Urk. 7/53/34, U rk. 7/53/36). Auf Ressourcenseite ergibt sich aus dem ansonsten hinreichend aufschlussreichen Gutac hten zunächst, dass die Beschwerdeführerin
über eine in
der Schweiz a nerkannte Berufsausbildung sowie solide Deutsch kenntnisse verfügt .
Sie lebt
zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einer Vierzimmerwohnung; zum Haushalt gehört auch eine K atze, um welche sich
die Beschwerdeführerin gern kümmer t und d ie für sie «wie ein Medikament» ist (U rk. 7/53/32, Urk. 7/53/41). Zudem pflegt die Beschwerde führerin Kontakt zu ihrer Schwägerin . Zwar
beschränkt sich die
soziale Teilhabe
der Beschwerde führerin damit seit dem Wegfall ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit auf die Familie. In diesem R ahme n verfügt sie indes
über gute, unterstützende und tragende Beziehungen; die Familie gibt ihr nach eigenen Angaben Halt (Urk. 7/53/32, Urk. 7/53/40). Soweit sich die B eschwerdeführerin ausserfamiliär sozi al zurück zog, fusst dies auf ihren Schamgefühlen infolge Arbeitslosigkeit. So gab sie an, sie habe Angst vor Leuten resp. davor, nach ihrer Berufstätigkeit gefragt zu werden
(Urk. 7/53/41). Weiter ist die Beschwerdeführerin
in der Lage, Haushalts arbeiten zu tätigen
(Urk. 7 / 53/23). Namentlich staubsaugt sie täglich, geht selb ständig einkaufen, macht
die W äsche und bereitet einfache Gerichte zu. Zudem geht die Beschwerdeführerin morgens und abends
je 15 bis 30 Minuten spazieren und (Urk. 7/53/23) führt,
« w enn es ihr Zustand erlaub t e», zweimal täglich ein Heim programm durch (Urk. 7/53/40). Entgegen der berichteten fehlenden Mo ti vation zur Körperpflege präsentierte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls anlässlich der Exploration gepflegt, leicht geschminkt, mit selber gefärb ten Haaren und angemessen gekleidet.
Ausserdem
vermochte sie der 80 Minuten dauernden
psychiatrischen Exploration ohne Probleme zu folgen. Gegen rele vante Konze ntrationsprobleme spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, regelmässig kurze Strecken mit dem Auto zu fahren und sich über das Welt geschehen
zu informieren.
Störungen der Merk-, Auffassungs- und Gedächtnis fähigkeit wurden ausdrücklich verneint. Zu erwähnen ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin
im Stande war,
mehrmals pro Jahr F lugzeug reise n in ihre Heimat zu unternehmen (Urk. 7/53/32) . Insgesamt ergeben sich
damit unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Dia gnosen (vgl. E. 1.2). Davon abgesehen steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 jeweils in Gefolgschaft IV-fremder Belastungsfaktoren psychisch dekom pensierte (Kündigung, Ableben des Vaters, gesundheitliche Probleme des Ehemannes und der Tochter; vgl. auch die psychiatrische Kurzbeurteilu ng vom 1. März
2020, wonach die depressive Symptomatik ausdrücklich auf Demütig ungen durch den V orgesetzten am Arbeitsplatz bzw. die erfolgte Kündigung zurück geführt wurde, Urk. 7/15/3) und sich - selbst bei der wiederholt unterhalb des therapeutischen Bereichs im Serum gemessenen Wirkstoffkonzentration der einge nommenen Psychopharmaka (vgl. Urk. 7/53/35, Urk. 7/15/3)
– zwischen zeitlich Teilremissionen einstellten (Urk. 7/53/23 und U rk. 7/53/30, wonach die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zwischenzeitlich «besser funktioniert» habe und «in letzter Zeit wieder angefangen» habe, den Haushalt zu übernehmen; vgl. auch Urk. 7/55). Die
anfangs 2022 auf eigene Initiative aufgegleiste berufliche Wiedereingliederung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls infolge psychosozialer Belastungen abgebrochen (Urk. 7/53/ 31). Soweit psychiatrische Befunde ihre hinreichende Erklärung im Wesentlichen in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist allerdings kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das
A.___ - Gutachten vom 1 6. Juni 2022 mit dem
im Sozialversicherungs recht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa h r scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit jeher sowohl die zuletzt ausgeübte als auch jede andere
– näher umschriebene - körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist . Daran vermag
– entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 7 f .) - auch die seitens der Kranken tag geld versicherung veranlasste psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1. März 2020, worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkei ten postuliert wird, nichts zu ändern (Urk. 7/15/4). Davon abgesehen, dass es sich dabei nicht um eine aktu e lle Entscheidungsgrundlage handelt,
die psychischen Leiden mit den zwischen menschlichen Problemen am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz sowie der schliesslich erfolgten Kündigung erklärt wurden
(Urk. 7/15/3) und sich inzwisc hen sowohl subjektiv als auch objektiv eine Verbesserung eingestellt hat
(Urk. 7/53/30, Urk. 7/53/34, Urk. 7/55), erging die Arb eitsfähigkeitsbeurteilung der
psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1. März 2020 ohne jegliche Ausei nan der setzung mit den zu prüfenden Indikatoren .
Dasselbe gilt für den beschwer de weise bemühten Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. November 2019, worin diese ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtli che Tätigkeiten postulierte (Urk. 7/20/41). Ko mmt hinzu, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrati v- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).
Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkommens vergleichs.
Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00587
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
7. Februar 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___, in Serbien ausgebildete Technikerin für anorganische Chemie und Mutter zweier 1994 und 1999 geborener Kinder, reiste 1992 in Schweiz ein und arbeitete seit dem 1. Juni 1996 als Maschinenführerin Nahrungsmittel bei der Y.___ AG, seit Januar 2018 als Chemiel aborantin in Z.___ (Urk. 7/20/ 18 f.) . Am 1 7. Dezember 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 7/15, Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 10.
Februar 2021 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Auf deren Ein wände hin (Urk.
7/28,
Urk. 7/30) tätigte
die
IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre
Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/ Orthopädie/ Psychiatrie)
der
A.___ GmbH, vom 1 6. Juni 2022 (Urk. 7/53/1-
92; mit Ergänzung vom 15.
Juli 2022, Urk. 7/55). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen mit, sie habe sich zur Verbesse rung/Behandlung der Depression einer leitliniengerechten medi ka men tösen Therapie für mindestens 6 Monate zu unterziehen (Urk. 7/60). Zeit gleich
wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Verfügung vom 6. Oktober 2022, Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. November 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember
2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130
V
396
E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 14 3 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - g leichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung ent spre chenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Admini strativ gut achten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der getä tigten Abklärungen sei der Beschwerdeführerin bereits seit 1 9. August 2019
sowohl die bisherige bei einem anderen Arbeitgeber als auch eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Zudem seien die Beschwerden auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen und sei von einer leitliniengetreuen medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Nach Umsetzung der Massnahme sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Mithin bestehe kein Ansp ruch auf IV-Leistungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, gestützt auf das Gutachten sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Verweis tätig keit zu 40 % arbeitsunfähig. Da auch das Warte jahr erfüllt sei, habe sie einen Rentenanspruch. Das
Valideneinkommen
lasse sich bei de n vorliegenden Akten nicht genau ermitteln, weshalb die Sache zur Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1). 3.
Im polydisziplinären Gutachten vom 1 6. Juni 2022 diagnostizierten die begu t achten den Fachärzte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel g ra dige depressive Episode ohne s omatisches Syndrom (ICD-10: F32.10). Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als Hauptdiagnosen (1) eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), (2) chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G 44.2), (3) den Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopf schmerz (ICD-10: G 44.4), (4) ein chronisches zerviko
- und thora kovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2/M54.6), (5) eine chronische rechtsseitige Dorsalgie bis Glutealgie (ICD-10: M54.5/M79.65), (6) arterielle Hy pertonie (ICD-
10: E78.0), (7) Dy slipidämie (ICD-10: R32), (8) Mischurininkontinenz (ICD-
10: R32) sowie (9) eine subklinische Hypothyreose fest (ICD-10: E02, Urk. 7/53/ 8 f.).
Gegenüber dem fall führenden Internisten berichtete die Beschwerdeführerin vor allem Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsprobleme, Depressionen, Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und Herzrhythmusstörungen. Aus objek tiver Si cht bestünden eine arterielle Hyp er t onie, Dyslipidämie und seit der Kündigung eine Urinkontinenz, welche sich vor allem bei Aufregung und Nervosität verstärke. Die subklinische Hypothyreose wirke sich nicht ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit
aus . Die psychiatrischen Beschwerden sowie Kopf- und Nackenschmerzen stünden sicherlich im Vordergrund. Aus all gemein medizinischer Sicht ergäben sich jedenfalls keinerlei Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/21 ff., Urk. 7/53/25).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte d ie Beschwerdeführerin aus, es gehe nicht so gut. Sie fühle sich wertlos. Zuvor habe sie jahrelang 100 % gearbeitet, auch nachdem sie ihre Kinder geboren habe. Bei der Geburt ihres Sohnes habe in Serbien Krieg geherrscht. Dies sowie eine nach der Geburt bei ihrem Sohn bestehende Niereninsuffizienz habe sie belastet . Nach drei Mona ten sei die Entwarnung gekommen; die Niere habe wieder gut gearbeitet. In der Folge sei es zu weiteren Belastungen gekommen. Ihre Tochter habe unter nächtlichen Ängsten gelitten und deshalb bis zum Alter von 5 Jahren
im elterlichen Bett geschlafen . Deshalb habe sie (die Beschwerdeführerin) stets schlech t geschlafen, am Morgen aber gle ichwohl zur Arbeit gehen müssen. Alsdann sei ihr Ehemann von einem Nachbar beschuldigt worden, dessen Tochter sexuell belästigt zu haben. Eines Morgens sei die Polizei um 5 Uhr in der Früh erschienen, habe alle aus dem Haus geholt und den Ehemann verhaftet. Am gleichen Abend hätten alle wieder nach Hause gehen können. Es habe sich herausgestellt, dass die Beschul digung nicht wahr sei. Dennoch habe dies Stress ausgelöst. Sie sei weiterhin «mit Druck vorwärtsgegangen », habe den Lebensunterhalt für sich und die Kinder verdient. An der zuletzt innegehabten Stelle sei sie nach erfolgreicher Probezeit gelobt worden. Später habe man angefangen, sie zu mobbe n . So habe man etwa Pause gemacht, ohne sie dazu einzuladen. Sie sei wie «auf die Seite gedrückt» worden. Sie habe die Z ähne zusammengebi ssen, weitergearbeitet und sich für andere eingesetzt . Sie selbst habe aber keine Hilfe bekommen. Alsdann seien ihr vom Chef Fehler zur Last gelegt worden, die an Tagen passiert sein sollen, an denen sie gar nic ht gearbeitet habe. Er habe sie nicht respektvoll behandelt. Schliesslich sei ihr gekündigt worden. Dies sei für sie wirklich ein Weltuntergang gewesen. Die Kündigung habe man damit begründet, die Teamkollegen würden sie nicht mehr im Team haben wollen. Es sei ihr eine alternative T ätigkeit vorge schlagen worden; das Mittagessen V erteilen im Restaurant. Dieses Angebot habe sie nicht angenommen. Nach der Kündigung hätten die Kopfschmerzen zuge nommen. Da sie unter grossem Stress und Suizidgedanken gelitten habe, sei ihr hausärztlicherseits eine P sycho therapie empfohlen worden. Seither sei sie in ambulanter Behandlung. Zudem nehme sie täglich Duloxetin
(1 x 60 mg) und Trittico
(2 x 50 mg) ein . D arunter sei es ihr besser
gegangen und habe sie im Alltag besser funktioniert. Mit dem Ableben ihres Vaters im Herbst 2021 sei es ihr wieder schlechter gegangen. Zudem seien ihr Ehemann und ihre Tochter operiert worden. Dies habe sie belastet. Aktuell sei ihre Stimmung wiederholt niedergedrückt und der Antrieb reduziert. Sozial pflege sie ledigli ch den Kontakt zu ihrem Ehemann, ihren Kindern sowie zur Schwägerin. Nachts wache sie wie derholt auf, sie müsse mehrmals auf s WC. Im Schnitt schlafe sie 7 bis 8 Stunden, da sie jeweils bis am Mittag im Bett bleibe. Sie esse ungesund, vor allem viel Schokolade und Brot, was zu einer Gewichtszunahme von 10 kg geführt habe. Zudem habe sie wenig Motivation zur Körperpflege. Sie habe Angst vor «Leuten», möge keine Leute sehen und befürchte zudem, dass jemand in ihrer Familie sterben könnte. Wohl sei es ihr nur zu Hause mit ihrer Familie. Insgesamt gehe es ihr schon etwas besser, aber nicht so, dass sie wieder arbeiten könnte (Urk. 7/53/29 ff.). In objektiver Hinsicht habe bei der äusserlich gepflegten Beschwerdeführer in, welche angemessen gekleidet gewesen sei und sich die Haare selber färbe, ein depressiver Habitus mit reduzierter Mimik bestanden. Ihre Stimme sei hingegen kräftig und das Sprechverhalten unauffällig. Der Blick kontakt habe aufrechterhalten werden können; das Kontaktverhalten der Beschwerdeführer in sei offen und freundlich. Die Konzentration habe während der Dauer des 80-minütigen Gesprächs aufrechterhalten werden können. Es hätten sich auch keine Hinweise auf Störungen der Auffassungs-, Merk- oder Gedächtnis fähigkeit ergeben. Die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch
adäquat folgen können; f ormalgedanklich sei sie
klar und kohärent und psycho motorisch ruhig. Bis auf eine leichte Umständlichkeit bestünden keine Auffällig keiten, insbesondere keine Verlangsamung. Affektiv sei die Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradig niedergestimmt; der Rapport sei herstellbar, die Schwin gungsfähigkeit hingegen reduziert (Urk. 7/53/33). Eine mittelgradig depressive Episode könne bestätigt werden. Dass seitens der Behandler trotz mehrfach postulierte r mittel- bis gar schwergradiger depressiver Episode lediglich mit 60
mg D u loxetin behandelt werde, könne – gerade bei Symptompersistenz resp. mangelndem Ansprechen – nicht nachvollzogen werden. Insbesondere begüns tige eine inadäquate antidepressive Behandlung eine Chronifizierung. Alsdann figurierten die als eingenommen angegebenen Antidepressiva knapp (Duloxetin) resp. deutlich (Trazodon) unterhalb des therapeutischen Bereichs. Eine leitlinien orientierte Behan dlung sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/53/35 f.). Infolge der man gelnden Anpassungsfähigkeit sowie des erhöhten Pausenbedarfs sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Ende 2019 zu 50 % arbeits unfähig; in einer klar strukturierten Tätigkeit in einem kleinen Team bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Nach durchgeführter leitl inienorientierte r medikamen töse r Behandlung sei nach spätestens 12 Monaten ein Verlaufsgutachten zu veranlassen (Urk. 7/53/36 f.).
Im Rahmen der orthopädischen Exploration berichtete die Beschwerdeführerin chronische Beschwerden auf Höhe des zervikothorakalen Übergangs mit Aus strahlung in den gesamten Kopf. Bereits als Kind habe sie Kopfschmerzen gehabt. Die Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule sei etwa im Alter von 25 Jahren dazugekommen. In der Folge sei es zu einer steten Schmerzzunahme gekommen. Die bedarfsweise in erheblicher Dosierung eingenommene n Anal getika zeitigten zeitweise eine gute und dann wieder keine Wirkung. Ketamin infusionen hätten auch keine Besserung gebracht. Das G angbild inkl usiv der geprüften Varianten sei regelrecht und d ie Beweglichkeit der Wirbel säule unter Gegenhalten in sämt lichen A bschnitten eingeschränkt . Die bei der expliziten Prüfung praktisch aufge hobene Kopfrota t ion sei bei der ausserhalb der Prüfung gezeigten
zügigen, freien und offenbar vo llständig schmerzlosen Drehung in beide Richtungen zu relati viere n . Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich . Bildgegend seien mehrsegmentale zervikale Diskopathien mit Affektion der Nerven wurzel C6 links weniger rechts dokumentiert . Der Befund an den Iliosakral
- und Hüftgelenken sei bis auf eine mögliche beginnende Degeneration der rechten Hüfte unauffällig. Zusammen fassen d könnten die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde nicht vollständig erkl ä rt werden. Dezidiert nachvollziehbar sei ein gewisser Leidendruck bei erheb licher Fehlhaltung im Sinne eines Rund rückens mit ausgeprägter Protraktion von Kopf und Schultern samt entsprechend erhöhtem Muskeltonus. Doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation mit erheblichen Inkons isten zen an eine massive nicht organische Beschwerdekomponente denken. Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne wie derholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangs haltungen des Kopfes und des Rumpfes seit
jeher uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/53/44
f., Urk. 7/53/46 f.) .
Gegenüber dem neurologischen G utachter führte die Beschwerdeführerin aus, Kopfschmerzen seien « ihr Standard». Sie habe seit der Pubertät immer Kopfweh. Anfänglich seien diese, ausgelöst durch körperliche Aktivität, Aufregung und Stress, gekommen und wiederge gangen . Seit der Kündigung 2019 habe sie täg lich Kopfweh und es gehe ihr ganz schlecht, auch p s ychisch. Aktuell se i sie gerade gestresst, weil ihre Tochter kürzlich wegen eines Teratoms am Eierstock operiert worden sei . Die Kopfschmerzen seien massiv und von pochendem Charakter, initial halbseitig lokalisiert, begleitet von einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize, ohne relevante vegetative Z eichen und mit einer Dauer von derzeit zwei bis drei Tagen. Pro Monat habe sie ein bis zwei Attacken. In objektiver Hinsicht sei
gestützt auf die internationale Klassifikation von Kopfschmerzerkrankungen (IHS-Kriterien) eine seit der Jugendzeit bestehende Migräne ohne Aura zu dia gnostizieren.
Alsdann bestehe offenbar vor allem seit der Kündigung 2019 ein druckartiges Kopfweh mit einer Intensität von VAS 2-3, vom Nacken nach oben ausstrahlen d und symmetrisch ausgeprägt. Phänomenologisch handle es sich dabei um Spannungstyp-Kopfweh, welche s aufgrund der Häufigkeit als chronisch zu taxieren sei. Aufgrund dieser Kopfschmerzen nehme die Beschwerdeführerin auch täglich Analgetika ein, derzeit aber «nur» Dafalgan 1 -2 Gramm . Relevant sei die psychische Überlagerung der Kopfschmerzen, auch laut Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin. Die Kopfschmerzsituation exazerbiere und bessere sich parallel zum psychischen Befinden. Mithin stehe die psychische Seite im Vorder grund und hange die Prognose massgeblich von psychischen Faktoren ab. Folglich bestehe auch keine Indikation für den Einsatz einer Migräne-Basis therapie. Die medikamentöse Behandlung chronischer Spannungskopfschmerzen bestehe im Einsatz von Anti depressiva, wie bereits erfolgt (Urk. 7/53/50 ff., Urk. 7/53/54 f.). Zwar könne eine Migräneattacke kurzfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Daraus ergebe sich, auch mit Blick auf die niedrige Attacken frequenz von 1-2 Mal pro Monat, keine prinzipielle Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Dasselbe gelte für den Spannungstyp-Kopfschmerz. Folglich bestünden aus rein neurologischer Sicht keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/55).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensualberatung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit August 2019 zu 50 % arbeitsfähig. In einer klar strukturierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Kopfes und des Rumpfes bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit . Die Arbeitsunfähigkeit sei rein psychiatrisch bedingt (Urk. 7/53/9 f.).
Auf entsprechende Rückfrage (vgl. Schreiben vom 2 1. Juni 2022, Urk. 7/54) führten die Gutachter am 1 5. Juli 2022 aus, die erstmals 2019 dokumentierte depressive Symptomatik sei unter Behandlung bereits teilremittiert. Nach Opti mierun g der Behandlung sei von einer Vollr emission mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/55). 4.
4.1
Das A.___ -Gutachten vom 1 6. Juni 2022 erging in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinischen sowie (Labor-)Untersuchungen. Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Zudem haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und
– soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (vgl. Urk. 7/53/34 f., Urk. 7/53/52). Damit genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ges tellten Anforderungen (vgl. hievor E. 1.7), was auch unbestritten verblieb.
Strittig ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch unter juris tischen Gesichtspunkt zu prüfen ist (vgl. hievor E. 1.3 f.). 4.2
Aus dem Gutachten erhellt zunächst, dass die Ausprägung der somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Es ergaben sich im Wesentlichen ein hochthorakaler Rundrücken mit erheblicher Protraktion von Kopf und Schultern, (teilweise diffusen) Druckdolenzen im Bereich der HWS und der Hüfte sowie
bildgebend ausgewiesene Diskopathie n mit Affektion der Nervenwurzel C6 (Urk. 7/53/42, Urk. 7/53/44). Im Übrigen hielten die Gutachter erhebliche Inkonsistenzen fest . So
ergab sich eine Diskrepanz zwischen der anlässlich der Prüfung praktisch aufgehobenen Kopf rotation und der ansonsten gezeigten freien, schmerzlosen Drehung des Kopfes beidseits (Urk. 7/53/45); eine zuverlässige Kraftprüfung war während der neuro logischen Untersuchung auf grund der Schmerzangaben der Beschwerde führerin nicht möglich. Zudem habe L etztere beim Finger-Nasen-Versuch wiederholt gezielt daneben gezeigt (Urk. 7/53/53).
Entsprechend kamen die somatischen Gutachter zum begründeten Schluss, die beklagten Beschwerden liessen sich aufgrun d der bildgebenden und klinische n Bef unde nicht hinreichend erklären (Urk. 7/53/45).
Vielmehr bestünden ei ne psychische Überlagerung und IV-frem de Belastungsfaktoren (Kündigung, Arbeitslosigkeit, Krankheit der Familien mitglieder, finanziell e Probleme, vgl. Urk. 7/53/54).
Dazu passend war die Beschwerdeführerin auch nicht in somatisch-spezialärztlicher Beha ndlung (Urk. 7/53/40). Hervorzuheben ist zudem, dass die beklagten Kopf- und Nacken schmerzen seit der Jugend resp. seit dem 2 5. Altersjahr vorbestanden; die S ymp tomatik am B ecken bestand ebenfalls seit Jahren, ohne fassba re Ursache (vgl.
Urk. 7/53/40). Bei alle dem ergaben sich für körperlich leichte Verricht ungen, ohne Zwangshaltungen, wozu freilich auch die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehört, keine Einschränkungen (Urk. 7/53/53).
Darüber hinaus
fällt auf, dass die Beschwerde führerin ungeachtet der berichteten (Rücken -)Besch werden offenbar in der Lage war, täglich staubzusaugen (Urk. 7/53/32). Die aus
gesamtmedizinische r Sicht
festgehaltenen
quantitativen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit stützten sich ausschliesslich auf das psychi atrische Teilgutachten ab.
In psychiatrisch- objektiver Hinsicht ergaben sich im Wesentlichen
ein depressiver Habitus mit reduzierter Mimik, eine leicht- bis mittelgradige affektive Niedergestimmtheit sowie reduzierte Schwingungs fähig keit (Urk. 7/53/33). Nebst de r d epressiven Symptomatik wurden
a n dere psychische E rkrankungen ausdrücklich verneint, insbesondere auch die seitens der behandelnden Psychiaterin postulierte post traumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit Erlebnissen am letzten Arbeitsplatz (vgl. Bericht vom 3. März 2021, Urk. 7/30/1; Urk. 7/53/35) .
Das Ausmass der
aus psychiatrischer Sicht (und gesamtmedizinisch) postulierte n Arbeitsunfähigkeit wirft bereits mit B lick auf die objektiven Befunde Fragen auf (vgl. Urk. 7/53/36 f.). In Abwesenheit objektivierbarer Konzentrationsstörungen und/oder einer anlässlich der Begut achtung festgestellten erhöhten Ermüdbarkeit ist auch
nicht einzusehen, weshalb und inwiefern bei der Beschwerdeführerin ein deutlich erhöhter Pausenbedarf resp. ein reduziertes Rendement bestehen soll . Schliesslich steht die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch im Wider spruch zur
– wenn auc h eher rudimentär - durchgeführten I ndikatoren prüfung . Der begutachtende Psychiater hielt fest, der Beschwerdeführerin gelinge trotz verschiedener Beschwer den ein weitgehend unauffälliger Tagesablauf; sie tätige Haushalts arbeiten, gehe selbständig einkaufen und spazieren, informiere sich über das Weltgescheh e n, nehm e Te rm in e wahr und fahre Auto. Es würden zahlreiche Fähigkeiten und Ressourcen vorliegen . Probleme bestünden bei der – anlässlich der Untersuchung nicht objektivierbaren (vgl. weiter unten) – Körper pflege. Zudem meide die Beschwerdeführerin soziale Kontakte ausserhalb der Familie und könne sie sich beim Lesen (subjektiv) nicht gut konzentrieren (Urk. 7/53/34, U rk. 7/53/36). Auf Ressourcenseite ergibt sich aus dem ansonsten hinreichend aufschlussreichen Gutac hten zunächst, dass die Beschwerdeführerin
über eine in
der Schweiz a nerkannte Berufsausbildung sowie solide Deutsch kenntnisse verfügt .
Sie lebt
zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einer Vierzimmerwohnung; zum Haushalt gehört auch eine K atze, um welche sich
die Beschwerdeführerin gern kümmer t und d ie für sie «wie ein Medikament» ist (U rk. 7/53/32, Urk. 7/53/41). Zudem pflegt die Beschwerde führerin Kontakt zu ihrer Schwägerin . Zwar
beschränkt sich die
soziale Teilhabe
der Beschwerde führerin damit seit dem Wegfall ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit auf die Familie. In diesem R ahme n verfügt sie indes
über gute, unterstützende und tragende Beziehungen; die Familie gibt ihr nach eigenen Angaben Halt (Urk. 7/53/32, Urk. 7/53/40). Soweit sich die B eschwerdeführerin ausserfamiliär sozi al zurück zog, fusst dies auf ihren Schamgefühlen infolge Arbeitslosigkeit. So gab sie an, sie habe Angst vor Leuten resp. davor, nach ihrer Berufstätigkeit gefragt zu werden
(Urk. 7/53/41). Weiter ist die Beschwerdeführerin
in der Lage, Haushalts arbeiten zu tätigen
(Urk. 7 / 53/23). Namentlich staubsaugt sie täglich, geht selb ständig einkaufen, macht
die W äsche und bereitet einfache Gerichte zu. Zudem geht die Beschwerdeführerin morgens und abends
je 15 bis 30 Minuten spazieren und (Urk. 7/53/23) führt,
« w enn es ihr Zustand erlaub t e», zweimal täglich ein Heim programm durch (Urk. 7/53/40). Entgegen der berichteten fehlenden Mo ti vation zur Körperpflege präsentierte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls anlässlich der Exploration gepflegt, leicht geschminkt, mit selber gefärb ten Haaren und angemessen gekleidet.
Ausserdem
vermochte sie der 80 Minuten dauernden
psychiatrischen Exploration ohne Probleme zu folgen. Gegen rele vante Konze ntrationsprobleme spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, regelmässig kurze Strecken mit dem Auto zu fahren und sich über das Welt geschehen
zu informieren.
Störungen der Merk-, Auffassungs- und Gedächtnis fähigkeit wurden ausdrücklich verneint. Zu erwähnen ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin
im Stande war,
mehrmals pro Jahr F lugzeug reise n in ihre Heimat zu unternehmen (Urk. 7/53/32) . Insgesamt ergeben sich
damit unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Dia gnosen (vgl. E. 1.2). Davon abgesehen steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 jeweils in Gefolgschaft IV-fremder Belastungsfaktoren psychisch dekom pensierte (Kündigung, Ableben des Vaters, gesundheitliche Probleme des Ehemannes und der Tochter; vgl. auch die psychiatrische Kurzbeurteilu ng vom 1. März
2020, wonach die depressive Symptomatik ausdrücklich auf Demütig ungen durch den V orgesetzten am Arbeitsplatz bzw. die erfolgte Kündigung zurück geführt wurde, Urk. 7/15/3) und sich - selbst bei der wiederholt unterhalb des therapeutischen Bereichs im Serum gemessenen Wirkstoffkonzentration der einge nommenen Psychopharmaka (vgl. Urk. 7/53/35, Urk. 7/15/3)
– zwischen zeitlich Teilremissionen einstellten (Urk. 7/53/23 und U rk. 7/53/30, wonach die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zwischenzeitlich «besser funktioniert» habe und «in letzter Zeit wieder angefangen» habe, den Haushalt zu übernehmen; vgl. auch Urk. 7/55). Die
anfangs 2022 auf eigene Initiative aufgegleiste berufliche Wiedereingliederung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls infolge psychosozialer Belastungen abgebrochen (Urk. 7/53/ 31). Soweit psychiatrische Befunde ihre hinreichende Erklärung im Wesentlichen in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist allerdings kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das
A.___ - Gutachten vom 1 6. Juni 2022 mit dem
im Sozialversicherungs recht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa h r scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit jeher sowohl die zuletzt ausgeübte als auch jede andere
– näher umschriebene - körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten ist . Daran vermag
– entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 7 f .) - auch die seitens der Kranken tag geld versicherung veranlasste psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1. März 2020, worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkei ten postuliert wird, nichts zu ändern (Urk. 7/15/4). Davon abgesehen, dass es sich dabei nicht um eine aktu e lle Entscheidungsgrundlage handelt,
die psychischen Leiden mit den zwischen menschlichen Problemen am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz sowie der schliesslich erfolgten Kündigung erklärt wurden
(Urk. 7/15/3) und sich inzwisc hen sowohl subjektiv als auch objektiv eine Verbesserung eingestellt hat
(Urk. 7/53/30, Urk. 7/53/34, Urk. 7/55), erging die Arb eitsfähigkeitsbeurteilung der
psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1. März 2020 ohne jegliche Ausei nan der setzung mit den zu prüfenden Indikatoren .
Dasselbe gilt für den beschwer de weise bemühten Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. November 2019, worin diese ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtli che Tätigkeiten postulierte (Urk. 7/20/41). Ko mmt hinzu, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrati v- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5).
Bei diesem Beweisergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkommens vergleichs.
Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger