Sachverhalt
1.
Die 1961 im Kosovo geborene X.___ meldete sich am
7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) wegen Kniebeschwerden erst mals bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug an ( Urk. 7 / 14 ). Gleich zeitig meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/15). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizini scher Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23 . Februar 2017 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7 / 30 ). Mit Verfügung vom 25. April 2017 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung ( Urk. 7 /38). Die gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. September 2018 ab ( Urk. 7/42).
Am
17. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/43). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 20. April 2021 vorerst nicht auf das neue Begehren ein, da eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 7/51). Nach Einreichung eines Arztberichte s
des Spitals Z.___
vom 5. Mai 2021 ( Urk. 7/5 2 ) trat sie schliesslich
doch auf das Gesuch ein ( Urk. 7/53) und tätigte beruf lich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom
1. Juni 2022 [ Urk. 7 / 70 ]; Ein wand vom 2 8 . Juni 2022 [ Urk. 7 / 73 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
30. Sep tember 202 2 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7 / 79 ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei eine polydis ziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 7. Dezember 2022 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge schäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ). 1. 4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führerin vorübergehend in ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe eingeschränkt gewesen sei. Inzwischen sei es ihr aber wieder möglich, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu arbeiten. Sie sei in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte nicht mehr arbeitsfähig sei und auch nicht zu erwarten sei, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit in Zukunft wiedererlangen werde ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an Kniebeschwerden. Am 9. Februar 2021 wurde im Kniegelenk rechts aufgrund eines fokalen Knorpelschadens ein Knorpeldébridement und eine Pridiebohrung am medialen Femur kondylus durchgeführt ( Urk. 7/54/19 f.). Am
20. Juli 2021 folgte bei fortge schrittener Varusgonarthrose eine Operation am linken Knie ( Knietotal endo pro these , Urk. 7/59/3 f.). 3.2
RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2022 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diag nosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Folgende: - St. n. Knorpeldébridement und Pridiebohrung medialer Femurkondylus Kniegel e nk rechts am 09.02.2021 bei medial betonter Gonarthrose - St. n. Knietotalendoprothese links bei Varusgonarthrose am 20.07.2021 - Retropatellare Chondropathie beidseits - Chronisches Schmerzsyndrom - Chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen - Adipositas BMI 34 - Chronisches Handekzem - Arterielle Hypertonie - Autoimmunhypothyreose - Refluxösophagitis - Osteopenie - Nebennierenadenom
Sie stellte fest, dass Einschränkungen für ständig kniende Tätigkeiten vorliegen würden. Lange Gehstrecken und häufiges Treppensteigen sollten nicht erfolgen. Für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körper haltung sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n
oder
angepasste n Tätigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Weiter hielt sie fest, dass bei der Beschwerdeführer in auch nach Implantation einer T otal endoprothese linkes Knie Juli 2021 und einer Knorpelanbohrung recht e s Knie Februar 2021 nicht nur dort weiterhin B eschwerden bestünden, sondern auch lumbal, an beiden Unterschenkel- und Oberschenkelaussenseiten. Sitzen sei für 30 Minuten, Gehen für 15 Minuten möglich. Die Beschwerdeführerin bewege sich an Unterarmgehstützen. Eine entzündlich - rheumatische Erkrankung sei im Dezember 2021 ausgeschlossen worden. Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei frei. Es bestehe ein Druckschmerz. Auffällig sei, dass die Implantation des künst lichen Kniegelenkes keine rlei Änderung des Schmerzzustandes gebracht habe. Das sei ungewöhnlich. Auch der Rheumatologe stufe die Beschwerden eher als unspezifisches chronifiziertes Schmerzsyndrom ein. Dabei spiele auch häufig die Ernährung eine Rolle. Die Umstellung auf eine basische Ernährung könne eine Besserung der entzündlichen Komponente bewirken und führe ausserdem zu einer Gewichtsreduktion ( Urk. 7/69/5 f.). 3.3
A m 8. Juli 2022 nahm die RAD-Ärztin zu den neu mit dem Einwand eingereich ten Arztberichten Stellung. So würden die Beschwerden im Bericht der B.___ AG vom 28. März 2022 als Mischbild von Konditionierung, bindege webigen Schmerzfaktoren und möglichen anteiligen neuropathischen Schmerz komponenten eingestuft. Ergänzend würde ein Befundbericht vorgelegt, welche r über erhöhte CRP und CK sowie lgG , Gamma-GT und HbA1c berichte. E s
würde n diätetische Massnahmen empfohlen , um so Gamma-GT und HBA1c zu senken. Diätetische Massnahmen
hätten das Ziel , die gesamte Stoffwechsellage nachhal tig zu verbessern und damit die Beschwerden zu beheben. Die Beschwerdeführe rin weise eine Adipositas Grad II au f . Dabei könnten insbesondere folgende – bei der Beschwerdeführerin bestehende – Erkrankungen in Folge mit höherem Risiko auftreten: Bluthockdruck, Insulinresistenz, Diabetes Typ II, Fettleber, einge schränkte Beweglichkeit, Rücken- und Gelenkbeschwerden. Es sei bekannt, dass das Fettgewebe sich chronisch entzünden könne. So sei das CRP der Beschwer deführerin 2021 zum Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung noch unauf fällig gewe s en, aktuell sei es erhöht. Biomarker der chronischen Fettgewebe entzündung sei das C-r e aktive Protein, welches hauptsächlich in der Leber gebildet und bei entzündlichen Erkrankungen als unspezifischer Parameter in das Blut abgegeben werde. Wissenschaftlich sei bewiesen, dass bei Übergewichtigen das CRP im Blut erhöht sei. Das vom Fettgewebe sezernierte CRP korreliere mit dem viszeralen Fettanteil, dem Taillenumfang und dem BMI. Die Diagnose der Fettleber sei bei der Beschwerdeführerin nicht belegt, jedoch sei es wahrschein lich, da die Gamma-GT erhöht sei. Aus den vorliegenden Befunden sei zu erkennen, wie der Teufelskreis des Ü bergewichtes immer mehr das Befinden der Beschwerdeführerin beeinflusse. In diesem Zusammenhang müsse auch die erhöhte CK gesehen werden. Die Gesamt-CK sei ein Parameter für Muskelzellen im Allgemeinen. Eine weitere Differenzierung sei möglich. Im Fall der Beschwer deführerin wäre die Unterbestimmung der CK-MM erforderlich. Diese sei ein Parameter für den Abbau der Muskelzellen des Bewegungsapparates. Diese steige bei einem Muskelschwund. Er könne bei einer Mangelernährung, im höheren Alter oder bei anhaltender körperlicher Inaktivität auftreten. Von einer deutlich redu z ierten körperlichen Aktivität könne bei der Beschwerdeführerin ausgegan gen werden. Erhöhtes Körpergewicht und die zunehmende Stoffwechselstörung zeigten die Wichtigkeit, das Körpergewicht zu senken und dadurch die Schmerzen zu lindern. Aktuell habe die Beschwerdeführerin etwa 25
kg Übergewicht. Eine Gewichtsreduktion führe auch zu einer besseren mechanischen Belastung der Gelenke. Ein weiterer Laborwert sei d as erhöhte lgG bezüglich Borreliose. Allerdings sei dieser Parameter typisch für eine Durchseuchung und deute für sich alleine nicht auf eine klinisch manifeste Infektion hin, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könne. Schliesslich sei auch noch die Konditio nierung zu betrachten. Dieser Lerneffekt führe dazu, dass Schmerzen auftreten würden, obwohl kein direkter Auslöser mehr da sei. Der Schmerz werde schon vorweggenommen. Dies führe dann zu Muskelverspannungen und -anspannun gen, die wiederum Schmerzen auslösen würden. Dies könne sich immer weiter ausdehnen. Die Laborparameter müssten kontrolliert werden, um andere Differentialdiagnosen auszuschli e ssen. Jedoch sei es sehr wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihren Leben s wandel verändere. Gewichtsreduktion mit Umstellung der Ernährung und vermehrter Bewegung könnten innerhalb weniger Wochen die Beschwerden positiv beeinflussen. Nach versicherungsmedizinischer Einschätzung sei die vorgeschlagene Lifestyle-Umgewöhnung geeignet, eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken. Ein Gesund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Eine polydis ziplinäre Beurteil ung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erforder lic h . Die Beschwerdeführerin sei von den behandelnden Ärzten umfangreich abgeklärt worden ( Urk. 7/78/2 f . ). 4. 4.1
Der Entscheid vom 30. September 2022 ( Urk.
2) erfolgte gestützt auf die Beur tei lungen des RAD. Danach ist der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung vollum f änglich zumutbar , wobei sowohl kniende Tätigkeiten als auch lange Gehstrecken und häufiges Treppensteigen zu vermeiden sind (E. 3 .2 und 3.3 ). Insofern der RAD auch die angestammte Tätigkeit als vollschichtig möglich erachtete, scheint er übersehen zu haben, dass die Beschwerdeführerin angestammt als Küchengehilfin tätig war , welche Arbeit zum grössten Teil im Gehen oder Stehen vorgenommen werden muss und teilweise auch schwere körperliche Tätigkeit en beinhaltet (vgl. Urk. 7/20/3) . Das vom RAD f estgelegte Belastungsprofil ist mit dieser Arbeit nicht vereinbar . Folgerichtig kann in der angestammten Tätigkeit daher nicht mehr von einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.2
Die Schlussfolgerung en de r RAD- Ärztin Dr. A.___ beruh en auf der Würdigung sämt licher vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hier bei ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch aus gewiesenen Einschränkungen
– in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit – von derjenigen der behandelnden Ärzte grund sätzlich nicht ab weicht. Einzig der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei ( Urk. 7/68/4 f., 7/ 72/2 f. ). Diese Einschätzung erfolgte allerdings ohne nähere Begründung und abgesehen vom Umstand, dass sie sich nicht mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte deckt, welche grundsätzlich lediglich eine Einschränkung in Bezug auf die angestammte Arbeitstätigkeit attestierten (vgl. beispielsweise Bericht von Dr.
med. D.___ , Fachärztin für Or th opädische C hirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , in welchem von Einschränkungen in Bezug auf einen stehenden Beruf die Rede ist, Urk. 7/72/4 f.), ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden, allenfalls vornehmlich sitzenden, leichten oder mittel schweren Tätigkeit eingeschränkt sein soll.
Namentlich konnte trotz umfang reicher Abklärungen auch keine rheuma tologische Erkrankung (vgl. Bericht von Dr.
med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Dezember 2021 : chronifiziertes , nicht - entzündliches , multi faktoriell bedingtes , mittlerweile sicher auch mit einer relevanten Dekonditionie rung einhergehendes, Schmerzsyndrom ,
Urk. 7/68/27 f.) und kein erheblicher Befund an der Lendenwirbelsäule (MR LWS nativ vom 21. Dezember 2021: kein Nachweis einer signifikanten Diskushernie, keine signifikante Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina , minimaler Erguss der Facettengelenke in den unteren drei Segmenten der LWS, jedoch keine aktivierte Arthrose, Urk. 7/68/29) festgestellt werden. Vielmehr wurden die von der Beschwerdefüh rerin beklagten Beschwerden auch von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, B.___ AG, mit Bericht vom 28. März 2022 als ein Mischbild von Konditionierung, bindegewebigen Schmerz faktoren und möglichen anteiligen neuropathischen Schmerzkomponenten
– bei Ausschluss einer radikulären Symp t omatik – eingestuft und die Durchführung von diätetischen Massnahmen empfohlen ( Urk. 7/72/8 ff.). Gemäss der Einschät zung des RAD kann dadurch die gesamte Stoffwechsellage nachhaltig verbessert , das Gewicht reduziert , die mechanische Belastung der Gelenke optimiert und die Beschwerden positiv beeinflusst werden ( Urk. 7/78/2 f.) . Auch Dr.
med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie und Oberärztin Schmerzmedizin im Spital Z.___ , führte in ihre n Bericht en vom
5. Oktober und
21. Dezember 2021 aus, dass ihres Erachtens ein Grossteil der vorliegenden Beschwerden durch eine Überlastung der Haltemuskulatur verursacht sei und eine Haltungsverbesserung und forcierte Beübung erforderlich sei, um die Beschwerden langfristig beherrschen zu können. Hierzu sei eine vorgängig e akute Symptomlinderung vorzunehmen, diesbezüglich bestehe aber ein schwieriges Therapie- beziehungs weise Einnahmeverhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/68/20 ff. , 7/68/3 1 f. ).
In Bezug auf die Beurteilung von Dr. C.___
ist schliesslich auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
4.3
Vorliegend führte die RAD-Ärztin zwar keine eigene Untersuchung durch. Ihr standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung und sie setzte sich mit diesen genügend auseinander. Die gezogenen Schlüsse begründete sie in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt sie als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beur tei lung de r im Vordergrund stehenden Beschwerden am Bewegungsapparat angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme n von Dr. A.___ vom
26. April und 8. Juli 2022 (vor stehend E. 3. 2 und 3. 3 ) erfüll en daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, zumal weder die aktenkundigen Arztberichte noch die Beschwerdeführerin Aspekte aufzu zeigen vermögen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer ärztlichen Feststellungen beziehungsweise an einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufkommen lassen würden (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Gestützt auf die Beurteilung en durch RAD-Ärztin Dr. A.___ ist daher davon auszu gehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit besteht. 4.4
Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Veranlassung eines polydisziplinären Gutach tens ( Urk. 1 S. 2 ), sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungs grundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die in angestammter Tätigkeit einge schränkte Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3
Vorliegend sind das Valideneinkommen ( der Arbeitgeber reduzierte das Pensum im Jahr 2015 aus wirtschaftlichen Gründen , vgl. Urk. 7/20, 7/24 ) und das Invali deneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert (Hilfsarbeitertätigkeit) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Da i n einer angepassten Erwerbstätig keit keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorliegt, besteht vorliegend
– unabhängig von der Höhe eines allenfalls zu berücksichtigenden Leidensabzuges – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
30. September 2022 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerdeführer in aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 1961 im Kosovo geborene X.___ meldete sich am
7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) wegen Kniebeschwerden erst mals bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug an ( Urk. 7 / 14 ). Gleich zeitig meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/15). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizini scher Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23 . Februar 2017 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7 / 30 ). Mit Verfügung vom 25. April 2017 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung ( Urk. 7 /38). Die gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. September 2018 ab ( Urk. 7/42).
Am
17. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/43). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 20. April 2021 vorerst nicht auf das neue Begehren ein, da eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 7/51). Nach Einreichung eines Arztberichte s
des Spitals Z.___
vom 5. Mai 2021 ( Urk. 7/5
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge schäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ). 1. 4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
E. 2 ) trat sie schliesslich
doch auf das Gesuch ein ( Urk. 7/53) und tätigte beruf lich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom
1. Juni 2022 [ Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führerin vorübergehend in ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe eingeschränkt gewesen sei. Inzwischen sei es ihr aber wieder möglich, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu arbeiten. Sie sei in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte nicht mehr arbeitsfähig sei und auch nicht zu erwarten sei, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit in Zukunft wiedererlangen werde ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an Kniebeschwerden. Am 9. Februar 2021 wurde im Kniegelenk rechts aufgrund eines fokalen Knorpelschadens ein Knorpeldébridement und eine Pridiebohrung am medialen Femur kondylus durchgeführt ( Urk. 7/54/19 f.). Am
20. Juli 2021 folgte bei fortge schrittener Varusgonarthrose eine Operation am linken Knie ( Knietotal endo pro these , Urk. 7/59/3 f.). 3.2
RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2022 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diag nosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Folgende: - St. n. Knorpeldébridement und Pridiebohrung medialer Femurkondylus Kniegel e nk rechts am 09.02.2021 bei medial betonter Gonarthrose - St. n. Knietotalendoprothese links bei Varusgonarthrose am 20.07.2021 - Retropatellare Chondropathie beidseits - Chronisches Schmerzsyndrom - Chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen - Adipositas BMI 34 - Chronisches Handekzem - Arterielle Hypertonie - Autoimmunhypothyreose - Refluxösophagitis - Osteopenie - Nebennierenadenom
Sie stellte fest, dass Einschränkungen für ständig kniende Tätigkeiten vorliegen würden. Lange Gehstrecken und häufiges Treppensteigen sollten nicht erfolgen. Für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körper haltung sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n
oder
angepasste n Tätigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Weiter hielt sie fest, dass bei der Beschwerdeführer in auch nach Implantation einer T otal endoprothese linkes Knie Juli 2021 und einer Knorpelanbohrung recht e s Knie Februar 2021 nicht nur dort weiterhin B eschwerden bestünden, sondern auch lumbal, an beiden Unterschenkel- und Oberschenkelaussenseiten. Sitzen sei für 30 Minuten, Gehen für 15 Minuten möglich. Die Beschwerdeführerin bewege sich an Unterarmgehstützen. Eine entzündlich - rheumatische Erkrankung sei im Dezember 2021 ausgeschlossen worden. Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei frei. Es bestehe ein Druckschmerz. Auffällig sei, dass die Implantation des künst lichen Kniegelenkes keine rlei Änderung des Schmerzzustandes gebracht habe. Das sei ungewöhnlich. Auch der Rheumatologe stufe die Beschwerden eher als unspezifisches chronifiziertes Schmerzsyndrom ein. Dabei spiele auch häufig die Ernährung eine Rolle. Die Umstellung auf eine basische Ernährung könne eine Besserung der entzündlichen Komponente bewirken und führe ausserdem zu einer Gewichtsreduktion ( Urk. 7/69/5 f.). 3.3
A m 8. Juli 2022 nahm die RAD-Ärztin zu den neu mit dem Einwand eingereich ten Arztberichten Stellung. So würden die Beschwerden im Bericht der B.___ AG vom 28. März 2022 als Mischbild von Konditionierung, bindege webigen Schmerzfaktoren und möglichen anteiligen neuropathischen Schmerz komponenten eingestuft. Ergänzend würde ein Befundbericht vorgelegt, welche r über erhöhte CRP und CK sowie lgG , Gamma-GT und HbA1c berichte. E s
würde n diätetische Massnahmen empfohlen , um so Gamma-GT und HBA1c zu senken. Diätetische Massnahmen
hätten das Ziel , die gesamte Stoffwechsellage nachhal tig zu verbessern und damit die Beschwerden zu beheben. Die Beschwerdeführe rin weise eine Adipositas Grad II au f . Dabei könnten insbesondere folgende – bei der Beschwerdeführerin bestehende – Erkrankungen in Folge mit höherem Risiko auftreten: Bluthockdruck, Insulinresistenz, Diabetes Typ II, Fettleber, einge schränkte Beweglichkeit, Rücken- und Gelenkbeschwerden. Es sei bekannt, dass das Fettgewebe sich chronisch entzünden könne. So sei das CRP der Beschwer deführerin 2021 zum Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung noch unauf fällig gewe s en, aktuell sei es erhöht. Biomarker der chronischen Fettgewebe entzündung sei das C-r e aktive Protein, welches hauptsächlich in der Leber gebildet und bei entzündlichen Erkrankungen als unspezifischer Parameter in das Blut abgegeben werde. Wissenschaftlich sei bewiesen, dass bei Übergewichtigen das CRP im Blut erhöht sei. Das vom Fettgewebe sezernierte CRP korreliere mit dem viszeralen Fettanteil, dem Taillenumfang und dem BMI. Die Diagnose der Fettleber sei bei der Beschwerdeführerin nicht belegt, jedoch sei es wahrschein lich, da die Gamma-GT erhöht sei. Aus den vorliegenden Befunden sei zu erkennen, wie der Teufelskreis des Ü bergewichtes immer mehr das Befinden der Beschwerdeführerin beeinflusse. In diesem Zusammenhang müsse auch die erhöhte CK gesehen werden. Die Gesamt-CK sei ein Parameter für Muskelzellen im Allgemeinen. Eine weitere Differenzierung sei möglich. Im Fall der Beschwer deführerin wäre die Unterbestimmung der CK-MM erforderlich. Diese sei ein Parameter für den Abbau der Muskelzellen des Bewegungsapparates. Diese steige bei einem Muskelschwund. Er könne bei einer Mangelernährung, im höheren Alter oder bei anhaltender körperlicher Inaktivität auftreten. Von einer deutlich redu z ierten körperlichen Aktivität könne bei der Beschwerdeführerin ausgegan gen werden. Erhöhtes Körpergewicht und die zunehmende Stoffwechselstörung zeigten die Wichtigkeit, das Körpergewicht zu senken und dadurch die Schmerzen zu lindern. Aktuell habe die Beschwerdeführerin etwa 25
kg Übergewicht. Eine Gewichtsreduktion führe auch zu einer besseren mechanischen Belastung der Gelenke. Ein weiterer Laborwert sei d as erhöhte lgG bezüglich Borreliose. Allerdings sei dieser Parameter typisch für eine Durchseuchung und deute für sich alleine nicht auf eine klinisch manifeste Infektion hin, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könne. Schliesslich sei auch noch die Konditio nierung zu betrachten. Dieser Lerneffekt führe dazu, dass Schmerzen auftreten würden, obwohl kein direkter Auslöser mehr da sei. Der Schmerz werde schon vorweggenommen. Dies führe dann zu Muskelverspannungen und -anspannun gen, die wiederum Schmerzen auslösen würden. Dies könne sich immer weiter ausdehnen. Die Laborparameter müssten kontrolliert werden, um andere Differentialdiagnosen auszuschli e ssen. Jedoch sei es sehr wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihren Leben s wandel verändere. Gewichtsreduktion mit Umstellung der Ernährung und vermehrter Bewegung könnten innerhalb weniger Wochen die Beschwerden positiv beeinflussen. Nach versicherungsmedizinischer Einschätzung sei die vorgeschlagene Lifestyle-Umgewöhnung geeignet, eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken. Ein Gesund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Eine polydis ziplinäre Beurteil ung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erforder lic h . Die Beschwerdeführerin sei von den behandelnden Ärzten umfangreich abgeklärt worden ( Urk. 7/78/2 f . ). 4. 4.1
Der Entscheid vom 30. September 2022 ( Urk.
2) erfolgte gestützt auf die Beur tei lungen des RAD. Danach ist der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung vollum f änglich zumutbar , wobei sowohl kniende Tätigkeiten als auch lange Gehstrecken und häufiges Treppensteigen zu vermeiden sind (E. 3 .2 und 3.3 ). Insofern der RAD auch die angestammte Tätigkeit als vollschichtig möglich erachtete, scheint er übersehen zu haben, dass die Beschwerdeführerin angestammt als Küchengehilfin tätig war , welche Arbeit zum grössten Teil im Gehen oder Stehen vorgenommen werden muss und teilweise auch schwere körperliche Tätigkeit en beinhaltet (vgl. Urk. 7/20/3) . Das vom RAD f estgelegte Belastungsprofil ist mit dieser Arbeit nicht vereinbar . Folgerichtig kann in der angestammten Tätigkeit daher nicht mehr von einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.2
Die Schlussfolgerung en de r RAD- Ärztin Dr. A.___ beruh en auf der Würdigung sämt licher vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hier bei ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch aus gewiesenen Einschränkungen
– in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit – von derjenigen der behandelnden Ärzte grund sätzlich nicht ab weicht. Einzig der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei ( Urk. 7/68/4 f., 7/ 72/2 f. ). Diese Einschätzung erfolgte allerdings ohne nähere Begründung und abgesehen vom Umstand, dass sie sich nicht mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte deckt, welche grundsätzlich lediglich eine Einschränkung in Bezug auf die angestammte Arbeitstätigkeit attestierten (vgl. beispielsweise Bericht von Dr.
med. D.___ , Fachärztin für Or th opädische C hirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , in welchem von Einschränkungen in Bezug auf einen stehenden Beruf die Rede ist, Urk. 7/72/4 f.), ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden, allenfalls vornehmlich sitzenden, leichten oder mittel schweren Tätigkeit eingeschränkt sein soll.
Namentlich konnte trotz umfang reicher Abklärungen auch keine rheuma tologische Erkrankung (vgl. Bericht von Dr.
med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Dezember 2021 : chronifiziertes , nicht - entzündliches , multi faktoriell bedingtes , mittlerweile sicher auch mit einer relevanten Dekonditionie rung einhergehendes, Schmerzsyndrom ,
Urk. 7/68/27 f.) und kein erheblicher Befund an der Lendenwirbelsäule (MR LWS nativ vom 21. Dezember 2021: kein Nachweis einer signifikanten Diskushernie, keine signifikante Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina , minimaler Erguss der Facettengelenke in den unteren drei Segmenten der LWS, jedoch keine aktivierte Arthrose, Urk. 7/68/29) festgestellt werden. Vielmehr wurden die von der Beschwerdefüh rerin beklagten Beschwerden auch von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, B.___ AG, mit Bericht vom 28. März 2022 als ein Mischbild von Konditionierung, bindegewebigen Schmerz faktoren und möglichen anteiligen neuropathischen Schmerzkomponenten
– bei Ausschluss einer radikulären Symp t omatik – eingestuft und die Durchführung von diätetischen Massnahmen empfohlen ( Urk. 7/72/8 ff.). Gemäss der Einschät zung des RAD kann dadurch die gesamte Stoffwechsellage nachhaltig verbessert , das Gewicht reduziert , die mechanische Belastung der Gelenke optimiert und die Beschwerden positiv beeinflusst werden ( Urk. 7/78/2 f.) . Auch Dr.
med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie und Oberärztin Schmerzmedizin im Spital Z.___ , führte in ihre n Bericht en vom
5. Oktober und
21. Dezember 2021 aus, dass ihres Erachtens ein Grossteil der vorliegenden Beschwerden durch eine Überlastung der Haltemuskulatur verursacht sei und eine Haltungsverbesserung und forcierte Beübung erforderlich sei, um die Beschwerden langfristig beherrschen zu können. Hierzu sei eine vorgängig e akute Symptomlinderung vorzunehmen, diesbezüglich bestehe aber ein schwieriges Therapie- beziehungs weise Einnahmeverhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/68/20 ff. , 7/68/3 1 f. ).
In Bezug auf die Beurteilung von Dr. C.___
ist schliesslich auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
4.3
Vorliegend führte die RAD-Ärztin zwar keine eigene Untersuchung durch. Ihr standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung und sie setzte sich mit diesen genügend auseinander. Die gezogenen Schlüsse begründete sie in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt sie als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beur tei lung de r im Vordergrund stehenden Beschwerden am Bewegungsapparat angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme n von Dr. A.___ vom
26. April und 8. Juli 2022 (vor stehend E. 3. 2 und 3. 3 ) erfüll en daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, zumal weder die aktenkundigen Arztberichte noch die Beschwerdeführerin Aspekte aufzu zeigen vermögen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer ärztlichen Feststellungen beziehungsweise an einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufkommen lassen würden (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Gestützt auf die Beurteilung en durch RAD-Ärztin Dr. A.___ ist daher davon auszu gehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit besteht. 4.4
Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Veranlassung eines polydisziplinären Gutach tens ( Urk. 1 S. 2 ), sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungs grundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die in angestammter Tätigkeit einge schränkte Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3
Vorliegend sind das Valideneinkommen ( der Arbeitgeber reduzierte das Pensum im Jahr 2015 aus wirtschaftlichen Gründen , vgl. Urk. 7/20, 7/24 ) und das Invali deneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert (Hilfsarbeitertätigkeit) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Da i n einer angepassten Erwerbstätig keit keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorliegt, besteht vorliegend
– unabhängig von der Höhe eines allenfalls zu berücksichtigenden Leidensabzuges – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
30. September 2022 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerdeführer in aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 7 / 70 ]; Ein wand vom 2
E. 8 . Juni 2022 [ Urk. 7 / 73 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
30. Sep tember 202 2 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7 / 79 ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei eine polydis ziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 7. Dezember 2022 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00571
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
28. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch MLaw
Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1961 im Kosovo geborene X.___ meldete sich am
7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) wegen Kniebeschwerden erst mals bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug an ( Urk. 7 / 14 ). Gleich zeitig meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 7/15). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizini scher Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23 . Februar 2017 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7 / 30 ). Mit Verfügung vom 25. April 2017 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung ( Urk. 7 /38). Die gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. September 2018 ab ( Urk. 7/42).
Am
17. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut wegen Kniebeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/43). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 20. April 2021 vorerst nicht auf das neue Begehren ein, da eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 7/51). Nach Einreichung eines Arztberichte s
des Spitals Z.___
vom 5. Mai 2021 ( Urk. 7/5 2 ) trat sie schliesslich
doch auf das Gesuch ein ( Urk. 7/53) und tätigte beruf lich-erwerb liche sowie medizinische Abklärun gen. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom
1. Juni 2022 [ Urk. 7 / 70 ]; Ein wand vom 2 8 . Juni 2022 [ Urk. 7 / 73 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
30. Sep tember 202 2 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 7 / 79 ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei eine polydis ziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 7. Dezember 2022 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge schäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ). 1. 4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führerin vorübergehend in ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe eingeschränkt gewesen sei. Inzwischen sei es ihr aber wieder möglich, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu arbeiten. Sie sei in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte nicht mehr arbeitsfähig sei und auch nicht zu erwarten sei, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit in Zukunft wiedererlangen werde ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an Kniebeschwerden. Am 9. Februar 2021 wurde im Kniegelenk rechts aufgrund eines fokalen Knorpelschadens ein Knorpeldébridement und eine Pridiebohrung am medialen Femur kondylus durchgeführt ( Urk. 7/54/19 f.). Am
20. Juli 2021 folgte bei fortge schrittener Varusgonarthrose eine Operation am linken Knie ( Knietotal endo pro these , Urk. 7/59/3 f.). 3.2
RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2022 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diag nosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Folgende: - St. n. Knorpeldébridement und Pridiebohrung medialer Femurkondylus Kniegel e nk rechts am 09.02.2021 bei medial betonter Gonarthrose - St. n. Knietotalendoprothese links bei Varusgonarthrose am 20.07.2021 - Retropatellare Chondropathie beidseits - Chronisches Schmerzsyndrom - Chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen - Adipositas BMI 34 - Chronisches Handekzem - Arterielle Hypertonie - Autoimmunhypothyreose - Refluxösophagitis - Osteopenie - Nebennierenadenom
Sie stellte fest, dass Einschränkungen für ständig kniende Tätigkeiten vorliegen würden. Lange Gehstrecken und häufiges Treppensteigen sollten nicht erfolgen. Für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körper haltung sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n
oder
angepasste n Tätigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Weiter hielt sie fest, dass bei der Beschwerdeführer in auch nach Implantation einer T otal endoprothese linkes Knie Juli 2021 und einer Knorpelanbohrung recht e s Knie Februar 2021 nicht nur dort weiterhin B eschwerden bestünden, sondern auch lumbal, an beiden Unterschenkel- und Oberschenkelaussenseiten. Sitzen sei für 30 Minuten, Gehen für 15 Minuten möglich. Die Beschwerdeführerin bewege sich an Unterarmgehstützen. Eine entzündlich - rheumatische Erkrankung sei im Dezember 2021 ausgeschlossen worden. Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei frei. Es bestehe ein Druckschmerz. Auffällig sei, dass die Implantation des künst lichen Kniegelenkes keine rlei Änderung des Schmerzzustandes gebracht habe. Das sei ungewöhnlich. Auch der Rheumatologe stufe die Beschwerden eher als unspezifisches chronifiziertes Schmerzsyndrom ein. Dabei spiele auch häufig die Ernährung eine Rolle. Die Umstellung auf eine basische Ernährung könne eine Besserung der entzündlichen Komponente bewirken und führe ausserdem zu einer Gewichtsreduktion ( Urk. 7/69/5 f.). 3.3
A m 8. Juli 2022 nahm die RAD-Ärztin zu den neu mit dem Einwand eingereich ten Arztberichten Stellung. So würden die Beschwerden im Bericht der B.___ AG vom 28. März 2022 als Mischbild von Konditionierung, bindege webigen Schmerzfaktoren und möglichen anteiligen neuropathischen Schmerz komponenten eingestuft. Ergänzend würde ein Befundbericht vorgelegt, welche r über erhöhte CRP und CK sowie lgG , Gamma-GT und HbA1c berichte. E s
würde n diätetische Massnahmen empfohlen , um so Gamma-GT und HBA1c zu senken. Diätetische Massnahmen
hätten das Ziel , die gesamte Stoffwechsellage nachhal tig zu verbessern und damit die Beschwerden zu beheben. Die Beschwerdeführe rin weise eine Adipositas Grad II au f . Dabei könnten insbesondere folgende – bei der Beschwerdeführerin bestehende – Erkrankungen in Folge mit höherem Risiko auftreten: Bluthockdruck, Insulinresistenz, Diabetes Typ II, Fettleber, einge schränkte Beweglichkeit, Rücken- und Gelenkbeschwerden. Es sei bekannt, dass das Fettgewebe sich chronisch entzünden könne. So sei das CRP der Beschwer deführerin 2021 zum Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung noch unauf fällig gewe s en, aktuell sei es erhöht. Biomarker der chronischen Fettgewebe entzündung sei das C-r e aktive Protein, welches hauptsächlich in der Leber gebildet und bei entzündlichen Erkrankungen als unspezifischer Parameter in das Blut abgegeben werde. Wissenschaftlich sei bewiesen, dass bei Übergewichtigen das CRP im Blut erhöht sei. Das vom Fettgewebe sezernierte CRP korreliere mit dem viszeralen Fettanteil, dem Taillenumfang und dem BMI. Die Diagnose der Fettleber sei bei der Beschwerdeführerin nicht belegt, jedoch sei es wahrschein lich, da die Gamma-GT erhöht sei. Aus den vorliegenden Befunden sei zu erkennen, wie der Teufelskreis des Ü bergewichtes immer mehr das Befinden der Beschwerdeführerin beeinflusse. In diesem Zusammenhang müsse auch die erhöhte CK gesehen werden. Die Gesamt-CK sei ein Parameter für Muskelzellen im Allgemeinen. Eine weitere Differenzierung sei möglich. Im Fall der Beschwer deführerin wäre die Unterbestimmung der CK-MM erforderlich. Diese sei ein Parameter für den Abbau der Muskelzellen des Bewegungsapparates. Diese steige bei einem Muskelschwund. Er könne bei einer Mangelernährung, im höheren Alter oder bei anhaltender körperlicher Inaktivität auftreten. Von einer deutlich redu z ierten körperlichen Aktivität könne bei der Beschwerdeführerin ausgegan gen werden. Erhöhtes Körpergewicht und die zunehmende Stoffwechselstörung zeigten die Wichtigkeit, das Körpergewicht zu senken und dadurch die Schmerzen zu lindern. Aktuell habe die Beschwerdeführerin etwa 25
kg Übergewicht. Eine Gewichtsreduktion führe auch zu einer besseren mechanischen Belastung der Gelenke. Ein weiterer Laborwert sei d as erhöhte lgG bezüglich Borreliose. Allerdings sei dieser Parameter typisch für eine Durchseuchung und deute für sich alleine nicht auf eine klinisch manifeste Infektion hin, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könne. Schliesslich sei auch noch die Konditio nierung zu betrachten. Dieser Lerneffekt führe dazu, dass Schmerzen auftreten würden, obwohl kein direkter Auslöser mehr da sei. Der Schmerz werde schon vorweggenommen. Dies führe dann zu Muskelverspannungen und -anspannun gen, die wiederum Schmerzen auslösen würden. Dies könne sich immer weiter ausdehnen. Die Laborparameter müssten kontrolliert werden, um andere Differentialdiagnosen auszuschli e ssen. Jedoch sei es sehr wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihren Leben s wandel verändere. Gewichtsreduktion mit Umstellung der Ernährung und vermehrter Bewegung könnten innerhalb weniger Wochen die Beschwerden positiv beeinflussen. Nach versicherungsmedizinischer Einschätzung sei die vorgeschlagene Lifestyle-Umgewöhnung geeignet, eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bewirken. Ein Gesund heitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, könne nicht festgestellt werden. Eine polydis ziplinäre Beurteil ung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erforder lic h . Die Beschwerdeführerin sei von den behandelnden Ärzten umfangreich abgeklärt worden ( Urk. 7/78/2 f . ). 4. 4.1
Der Entscheid vom 30. September 2022 ( Urk.
2) erfolgte gestützt auf die Beur tei lungen des RAD. Danach ist der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittel schwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung vollum f änglich zumutbar , wobei sowohl kniende Tätigkeiten als auch lange Gehstrecken und häufiges Treppensteigen zu vermeiden sind (E. 3 .2 und 3.3 ). Insofern der RAD auch die angestammte Tätigkeit als vollschichtig möglich erachtete, scheint er übersehen zu haben, dass die Beschwerdeführerin angestammt als Küchengehilfin tätig war , welche Arbeit zum grössten Teil im Gehen oder Stehen vorgenommen werden muss und teilweise auch schwere körperliche Tätigkeit en beinhaltet (vgl. Urk. 7/20/3) . Das vom RAD f estgelegte Belastungsprofil ist mit dieser Arbeit nicht vereinbar . Folgerichtig kann in der angestammten Tätigkeit daher nicht mehr von einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.2
Die Schlussfolgerung en de r RAD- Ärztin Dr. A.___ beruh en auf der Würdigung sämt licher vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hier bei ist festzuhalten, dass ihre Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch aus gewiesenen Einschränkungen
– in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit – von derjenigen der behandelnden Ärzte grund sätzlich nicht ab weicht. Einzig der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei ( Urk. 7/68/4 f., 7/ 72/2 f. ). Diese Einschätzung erfolgte allerdings ohne nähere Begründung und abgesehen vom Umstand, dass sie sich nicht mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte deckt, welche grundsätzlich lediglich eine Einschränkung in Bezug auf die angestammte Arbeitstätigkeit attestierten (vgl. beispielsweise Bericht von Dr.
med. D.___ , Fachärztin für Or th opädische C hirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , in welchem von Einschränkungen in Bezug auf einen stehenden Beruf die Rede ist, Urk. 7/72/4 f.), ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden, allenfalls vornehmlich sitzenden, leichten oder mittel schweren Tätigkeit eingeschränkt sein soll.
Namentlich konnte trotz umfang reicher Abklärungen auch keine rheuma tologische Erkrankung (vgl. Bericht von Dr.
med. E.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Dezember 2021 : chronifiziertes , nicht - entzündliches , multi faktoriell bedingtes , mittlerweile sicher auch mit einer relevanten Dekonditionie rung einhergehendes, Schmerzsyndrom ,
Urk. 7/68/27 f.) und kein erheblicher Befund an der Lendenwirbelsäule (MR LWS nativ vom 21. Dezember 2021: kein Nachweis einer signifikanten Diskushernie, keine signifikante Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina , minimaler Erguss der Facettengelenke in den unteren drei Segmenten der LWS, jedoch keine aktivierte Arthrose, Urk. 7/68/29) festgestellt werden. Vielmehr wurden die von der Beschwerdefüh rerin beklagten Beschwerden auch von Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, B.___ AG, mit Bericht vom 28. März 2022 als ein Mischbild von Konditionierung, bindegewebigen Schmerz faktoren und möglichen anteiligen neuropathischen Schmerzkomponenten
– bei Ausschluss einer radikulären Symp t omatik – eingestuft und die Durchführung von diätetischen Massnahmen empfohlen ( Urk. 7/72/8 ff.). Gemäss der Einschät zung des RAD kann dadurch die gesamte Stoffwechsellage nachhaltig verbessert , das Gewicht reduziert , die mechanische Belastung der Gelenke optimiert und die Beschwerden positiv beeinflusst werden ( Urk. 7/78/2 f.) . Auch Dr.
med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie und Oberärztin Schmerzmedizin im Spital Z.___ , führte in ihre n Bericht en vom
5. Oktober und
21. Dezember 2021 aus, dass ihres Erachtens ein Grossteil der vorliegenden Beschwerden durch eine Überlastung der Haltemuskulatur verursacht sei und eine Haltungsverbesserung und forcierte Beübung erforderlich sei, um die Beschwerden langfristig beherrschen zu können. Hierzu sei eine vorgängig e akute Symptomlinderung vorzunehmen, diesbezüglich bestehe aber ein schwieriges Therapie- beziehungs weise Einnahmeverhalten der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/68/20 ff. , 7/68/3 1 f. ).
In Bezug auf die Beurteilung von Dr. C.___
ist schliesslich auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
4.3
Vorliegend führte die RAD-Ärztin zwar keine eigene Untersuchung durch. Ihr standen aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung und sie setzte sich mit diesen genügend auseinander. Die gezogenen Schlüsse begründete sie in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügt sie als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beur tei lung de r im Vordergrund stehenden Beschwerden am Bewegungsapparat angezeigte medizinische Weiterbildung. Die Stellungnahme n von Dr. A.___ vom
26. April und 8. Juli 2022 (vor stehend E. 3. 2 und 3. 3 ) erfüll en daher die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, zumal weder die aktenkundigen Arztberichte noch die Beschwerdeführerin Aspekte aufzu zeigen vermögen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer ärztlichen Feststellungen beziehungsweise an einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufkommen lassen würden (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Gestützt auf die Beurteilung en durch RAD-Ärztin Dr. A.___ ist daher davon auszu gehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit besteht. 4.4
Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Veranlassung eines polydisziplinären Gutach tens ( Urk. 1 S. 2 ), sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist. Eine Verlet zung des Untersuchungs grundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aus zumachen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die in angestammter Tätigkeit einge schränkte Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt. 5.3
Vorliegend sind das Valideneinkommen ( der Arbeitgeber reduzierte das Pensum im Jahr 2015 aus wirtschaftlichen Gründen , vgl. Urk. 7/20, 7/24 ) und das Invali deneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert (Hilfsarbeitertätigkeit) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesge richts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen «Prozent ver gleich» im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Da i n einer angepassten Erwerbstätig keit keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vorliegt, besteht vorliegend
– unabhängig von der Höhe eines allenfalls zu berücksichtigenden Leidensabzuges – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom
30. September 2022 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerdeführer in aufzu erle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling