Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt bis April 201 5 als Assistentin Administration (Urk. 10/4/2-3). Am 1 3. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Diese nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 10/13, Urk. 10/18, Urk. 10/19, Urk. 10/22). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2022 einen Leistungs anspruch
der Versicherten (Urk. 2; Urk. 10/29, Urk. 10/31, Urk. 10/37, Urk. 10/42, Urk. 10/43). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem
1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach be stehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Leistungsanspruchs im Wesentlichen, bei der Beschwerdeführerin bes tehe eine langjährige Abhängigkeit von Opioid - und Diazepam -Substitutionen. Trotzdem sei es ihr gelungen, eine Ausbildung abzuschliessen und über Jahre berufstätig zu sein. Die Arbeitszeugnisse beschrieben durchwegs gute Leistungen. Es sei so mit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem Beruf erwerbstätig sein könne (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie leide an den Folgen einer früheren Drogensucht, der sie bereits als Teenagerin verfallen sei. Dank Methadon-Substitution habe sie eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte absolvieren und danach erwerbstätig sein können. Schon seit langem sei ihr Gesundheitszustand jedoch eingeschränkt. In den letzten Jahren habe sie auf grund einer Pilzerkrankung im Mund massiv an Gewicht verloren. Heute habe sie einen BMI von ca. 1 5. Wegen der überbordenden körperlichen und psychischen Beschwerden habe sie sich im April 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Aufgrund der Be richte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie unter erheblichen psychischen und somatischen Beschwerden leide. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit sei die Einholung eines Gutachtens notwendig (Urk. 1) . 3. 3.1
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 1 5. September 2021 einen Verdacht auf Coenästhesien
(bestehend seit 2020), eine substituierte Diazepamabhängigkeit (bestehend seit 1992) und eine substituierte Opioid abhängigkeit (bestehend seit 1992). Er führte aus, ihm sei die Beschwerdeführerin im Juni 2020 aufgrund eines Verdachts auf eine Depression zugewiesen worden. Im Verlauf der Therapie habe sie von bestehenden, für ihn nicht einzuordnenden Wahrnehmungen im Mund berichtet, die sie dazu gebracht hätten, bis zu 2 Stunden täglich die Zähne zu putzen, eine restriktive Nahrungsauswahl zu treffen und immer wieder den Mundraum abzutasten. Dies sei in einem Ausmass geschehen, dass es zu Gewichtsverlust und Erschöpfung gekommen sei. Dr. Y.___ erachtete die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Therapie für notwendig, wobei er eine Umstellung der Opiatsubstitution postulierte, damit eine Psychopharmakatherapie möglich werde. Das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit verneinte er und hielt explizit fest, dass eine poly disziplinäre Begutachtung unverzichtbar erscheine (Urk. 10 /18). 3.2
Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 2 3. September 2021 eine Polytoxikomanie, eine Depression, Persönlichkeitsstörungen und eine X erostomie als Diagnosen. Unter Verweis auf schwerwiegende psychische Probleme der Beschwerdeführerin hiel t er eine Arbeitsaufnahme für unrealistisch, wobei er die Ausübung eine r
leichten Tätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Woche in einem geschützten Umfeld nicht ausschloss (Urk. 10/19). 3.3
Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie A.___ stellten im Bericht vom 1 9. November 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :
• psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (seit 2003) • psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom episodischer Substanzgebrauch (seit 2003) • rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit 2021) • psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent • abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (seit 2003)
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Arbeits lebens von Heroin, Kokain und Benzodiazepinen abhängig gewesen. Zwischen zeitlich habe es immer wieder Phasen mit vollständiger Abstinenz gegeben. Dieses Doppelleben habe die Beschwerdeführerin viel Zeit, Kraft, Durchhaltevermögen und Gesundheit gekostet. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Jugendjahren, bedingt durch den Kokainkonsum, ihre Nasenscheidewand beschädigt. In der Ver gangenheit habe sie unter Hepatitis C gelitten, jedoch sei es zu einer Selbstheilung gekommen. Aktuell leide sie unter der Wahrnehmung eines sehr trockenen Munds. Dies führe dazu, dass sie bis zu zwei Stunden pro Tag die Zähne putze und eine restriktive Nahrungsauswahl treffe. Aufgrund dieser Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Hilfe bei diversen Ärzten gesucht, die ihr aber bis heute nicht hätten helfen können. Das Ausmass der Beschwerden führe dazu, dass sie unter starkem Gewichtsverlust und Erschöpfung leide. Zudem leide sie unter Lichen sclerosis und unter Angst vor Erblindung bei Augenleiden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der langjährigen Abhängigkeits erkrankung in Kombination mit psychiatrischen Me hr fachdiagnosen sei mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die bisherige Tätigkeit. Die physischen und psychischen Ein schränkungen verunmöglichten eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Urk. 10/22). 3.4
Dr. med.
B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2022, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, sei nicht feststellbar. Bei der nun 49jährigen Beschwerdeführerin bestünden seit 1992 substituierte Abhängigkeiten von Opioiden und Diazepam. Trotzdem sei es ihr gelungen, ihre Ausbildung ab zuschliessen und über lange Jahre berufstätig zu sein. Die Arbeitszeugnisse beschrieben durchwegs gute Leistungen. Die Beschwerdeführerin werde als sediert, vermindert schwingungsfähig und ängstlich vermeidend beschrieben. Es bestünden Probleme beim Einhalten von Terminen. Dabei könne die hohe Diazepamdosis eine grosse Rolle spielen. Allenfalls sollte eine Diazepamentzugs therapie erfolgen (Urk. 10/28/4-5). 4. 4.1
Die Beschwerdege gnerin ging, wie dargelegt (E. 2 .1), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihre r RAD- Ärztin Dr. B.___ (Urk. 10/28/5). 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 4.3
Die Einschätzung von Dr. B.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter suchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde wurden von ih r gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.4
Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ als auch die Ärzte de r
A.___ attestierten
der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Davon, dass im ersten Arbeitsmarkt keine Rest arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ging auch der Hausarzt Dr. Z.___ aus (E. 3.2) . Demgegenüber postulierte Dr. B.___, welche Fachärztin für Orthopädie, aber nicht für Psychiatrie ist, eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dies begründete sie damit, dass kein Gesundheitsschaden mit längerfristige r Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen ihrer Einschätzung setzte sie sich nicht nur in keiner Weise mit den abweichenden Beurteilungen der be handelnden Ärzte auseinander, sondern es ergibt sich aus ihrer Stellungnahme auch nicht, ob bzw. in welcher Weise sie die Leistungsfähigkeit unter Berück sichtigung der Standardindikatoren beurteilt hat (vgl. E. 1.3). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bis April 2015 erwerbstätig war. Jedoch übte sie die Erwerbstätigkeit ab 2007 überwiegend in einem reduzierten Pensum, meist in einem 50 %
- oder 60 % -Pensum, aus, was gemäss ihren Angaben durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt war (Urk. 10/4/6,
Urk. 10/12/4,
Urk. 10/ 28/4). Die Abhängigkeit von Opioid- und Diazepam-Substitutionen be steht bereits seit 200 3. L aut de n behandelnden Ärzte n sind weitere psychiatrische Diagnosen dazugekommen. Dr. Y.___ diagnostizierte einen Ver dacht auf Coenästhesien, bestehend seit 2020, und die Ärzte de r
A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2021 (Urk. 10/18, Urk. 10/19). Zudem hat sich der physische Gesundheits zustand aufgrund des starken Gewichtsverlusts und der damit einhergehenden Erschöpfung den Angaben der Ärzte zufolge offen bar verschlechtert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. 4.5
Gestützt auf die übrigen Berichte lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht rechtsgenügend feststellen, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sowohl psychische als auch physische Beschwerden vorliegen, dürfte sich eine polydisziplinäre Begutachtung aufdrängen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1 ' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzus e tzen. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefoc htene Verfügung vom 1 9. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt bis April 201
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem
1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach be stehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Leistungsanspruchs im Wesentlichen, bei der Beschwerdeführerin bes tehe eine langjährige Abhängigkeit von Opioid - und Diazepam -Substitutionen. Trotzdem sei es ihr gelungen, eine Ausbildung abzuschliessen und über Jahre berufstätig zu sein. Die Arbeitszeugnisse beschrieben durchwegs gute Leistungen. Es sei so mit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem Beruf erwerbstätig sein könne (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie leide an den Folgen einer früheren Drogensucht, der sie bereits als Teenagerin verfallen sei. Dank Methadon-Substitution habe sie eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte absolvieren und danach erwerbstätig sein können. Schon seit langem sei ihr Gesundheitszustand jedoch eingeschränkt. In den letzten Jahren habe sie auf grund einer Pilzerkrankung im Mund massiv an Gewicht verloren. Heute habe sie einen BMI von ca. 1 5. Wegen der überbordenden körperlichen und psychischen Beschwerden habe sie sich im April 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Aufgrund der Be richte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie unter erheblichen psychischen und somatischen Beschwerden leide. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit sei die Einholung eines Gutachtens notwendig (Urk. 1) . 3. 3.1
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 1 5. September 2021 einen Verdacht auf Coenästhesien
(bestehend seit 2020), eine substituierte Diazepamabhängigkeit (bestehend seit 1992) und eine substituierte Opioid abhängigkeit (bestehend seit 1992). Er führte aus, ihm sei die Beschwerdeführerin im Juni 2020 aufgrund eines Verdachts auf eine Depression zugewiesen worden. Im Verlauf der Therapie habe sie von bestehenden, für ihn nicht einzuordnenden Wahrnehmungen im Mund berichtet, die sie dazu gebracht hätten, bis zu 2 Stunden täglich die Zähne zu putzen, eine restriktive Nahrungsauswahl zu treffen und immer wieder den Mundraum abzutasten. Dies sei in einem Ausmass geschehen, dass es zu Gewichtsverlust und Erschöpfung gekommen sei. Dr. Y.___ erachtete die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Therapie für notwendig, wobei er eine Umstellung der Opiatsubstitution postulierte, damit eine Psychopharmakatherapie möglich werde. Das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit verneinte er und hielt explizit fest, dass eine poly disziplinäre Begutachtung unverzichtbar erscheine (Urk.
E. 5 als Assistentin Administration (Urk. 10/4/2-3). Am 1 3. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Diese nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 10/13, Urk. 10/18, Urk. 10/19, Urk. 10/22). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2022 einen Leistungs anspruch
der Versicherten (Urk. 2; Urk. 10/29, Urk. 10/31, Urk. 10/37, Urk. 10/42, Urk. 10/43). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1 ' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzus e tzen.
E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefoc htene Verfügung vom 1 9. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
E. 10 /18). 3.2
Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 2 3. September 2021 eine Polytoxikomanie, eine Depression, Persönlichkeitsstörungen und eine X erostomie als Diagnosen. Unter Verweis auf schwerwiegende psychische Probleme der Beschwerdeführerin hiel t er eine Arbeitsaufnahme für unrealistisch, wobei er die Ausübung eine r
leichten Tätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Woche in einem geschützten Umfeld nicht ausschloss (Urk. 10/19). 3.3
Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie A.___ stellten im Bericht vom 1 9. November 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :
• psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (seit 2003) • psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom episodischer Substanzgebrauch (seit 2003) • rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit 2021) • psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent • abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (seit 2003)
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Arbeits lebens von Heroin, Kokain und Benzodiazepinen abhängig gewesen. Zwischen zeitlich habe es immer wieder Phasen mit vollständiger Abstinenz gegeben. Dieses Doppelleben habe die Beschwerdeführerin viel Zeit, Kraft, Durchhaltevermögen und Gesundheit gekostet. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Jugendjahren, bedingt durch den Kokainkonsum, ihre Nasenscheidewand beschädigt. In der Ver gangenheit habe sie unter Hepatitis C gelitten, jedoch sei es zu einer Selbstheilung gekommen. Aktuell leide sie unter der Wahrnehmung eines sehr trockenen Munds. Dies führe dazu, dass sie bis zu zwei Stunden pro Tag die Zähne putze und eine restriktive Nahrungsauswahl treffe. Aufgrund dieser Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Hilfe bei diversen Ärzten gesucht, die ihr aber bis heute nicht hätten helfen können. Das Ausmass der Beschwerden führe dazu, dass sie unter starkem Gewichtsverlust und Erschöpfung leide. Zudem leide sie unter Lichen sclerosis und unter Angst vor Erblindung bei Augenleiden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der langjährigen Abhängigkeits erkrankung in Kombination mit psychiatrischen Me hr fachdiagnosen sei mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die bisherige Tätigkeit. Die physischen und psychischen Ein schränkungen verunmöglichten eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Urk. 10/22). 3.4
Dr. med.
B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2022, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, sei nicht feststellbar. Bei der nun 49jährigen Beschwerdeführerin bestünden seit 1992 substituierte Abhängigkeiten von Opioiden und Diazepam. Trotzdem sei es ihr gelungen, ihre Ausbildung ab zuschliessen und über lange Jahre berufstätig zu sein. Die Arbeitszeugnisse beschrieben durchwegs gute Leistungen. Die Beschwerdeführerin werde als sediert, vermindert schwingungsfähig und ängstlich vermeidend beschrieben. Es bestünden Probleme beim Einhalten von Terminen. Dabei könne die hohe Diazepamdosis eine grosse Rolle spielen. Allenfalls sollte eine Diazepamentzugs therapie erfolgen (Urk. 10/28/4-5). 4. 4.1
Die Beschwerdege gnerin ging, wie dargelegt (E. 2 .1), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihre r RAD- Ärztin Dr. B.___ (Urk. 10/28/5). 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 4.3
Die Einschätzung von Dr. B.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter suchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde wurden von ih r gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.4
Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ als auch die Ärzte de r
A.___ attestierten
der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Davon, dass im ersten Arbeitsmarkt keine Rest arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ging auch der Hausarzt Dr. Z.___ aus (E. 3.2) . Demgegenüber postulierte Dr. B.___, welche Fachärztin für Orthopädie, aber nicht für Psychiatrie ist, eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dies begründete sie damit, dass kein Gesundheitsschaden mit längerfristige r Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen ihrer Einschätzung setzte sie sich nicht nur in keiner Weise mit den abweichenden Beurteilungen der be handelnden Ärzte auseinander, sondern es ergibt sich aus ihrer Stellungnahme auch nicht, ob bzw. in welcher Weise sie die Leistungsfähigkeit unter Berück sichtigung der Standardindikatoren beurteilt hat (vgl. E. 1.3). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bis April 2015 erwerbstätig war. Jedoch übte sie die Erwerbstätigkeit ab 2007 überwiegend in einem reduzierten Pensum, meist in einem 50 %
- oder 60 % -Pensum, aus, was gemäss ihren Angaben durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt war (Urk. 10/4/6,
Urk. 10/12/4,
Urk. 10/ 28/4). Die Abhängigkeit von Opioid- und Diazepam-Substitutionen be steht bereits seit 200 3. L aut de n behandelnden Ärzte n sind weitere psychiatrische Diagnosen dazugekommen. Dr. Y.___ diagnostizierte einen Ver dacht auf Coenästhesien, bestehend seit 2020, und die Ärzte de r
A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2021 (Urk. 10/18, Urk. 10/19). Zudem hat sich der physische Gesundheits zustand aufgrund des starken Gewichtsverlusts und der damit einhergehenden Erschöpfung den Angaben der Ärzte zufolge offen bar verschlechtert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. 4.5
Gestützt auf die übrigen Berichte lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht rechtsgenügend feststellen, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sowohl psychische als auch physische Beschwerden vorliegen, dürfte sich eine polydisziplinäre Begutachtung aufdrängen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00564
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
11. April 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt bis April 201 5 als Assistentin Administration (Urk. 10/4/2-3). Am 1 3. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Diese nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 10/13, Urk. 10/18, Urk. 10/19, Urk. 10/22). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2022 einen Leistungs anspruch
der Versicherten (Urk. 2; Urk. 10/29, Urk. 10/31, Urk. 10/37, Urk. 10/42, Urk. 10/43). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Sache sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem
1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 A TSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsum störungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn f ür eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach be stehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E.
7). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Leistungsanspruchs im Wesentlichen, bei der Beschwerdeführerin bes tehe eine langjährige Abhängigkeit von Opioid - und Diazepam -Substitutionen. Trotzdem sei es ihr gelungen, eine Ausbildung abzuschliessen und über Jahre berufstätig zu sein. Die Arbeitszeugnisse beschrieben durchwegs gute Leistungen. Es sei so mit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem Beruf erwerbstätig sein könne (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie leide an den Folgen einer früheren Drogensucht, der sie bereits als Teenagerin verfallen sei. Dank Methadon-Substitution habe sie eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte absolvieren und danach erwerbstätig sein können. Schon seit langem sei ihr Gesundheitszustand jedoch eingeschränkt. In den letzten Jahren habe sie auf grund einer Pilzerkrankung im Mund massiv an Gewicht verloren. Heute habe sie einen BMI von ca. 1 5. Wegen der überbordenden körperlichen und psychischen Beschwerden habe sie sich im April 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Aufgrund der Be richte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie unter erheblichen psychischen und somatischen Beschwerden leide. Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit sei die Einholung eines Gutachtens notwendig (Urk. 1) . 3. 3.1
Der behandelnde Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 1 5. September 2021 einen Verdacht auf Coenästhesien
(bestehend seit 2020), eine substituierte Diazepamabhängigkeit (bestehend seit 1992) und eine substituierte Opioid abhängigkeit (bestehend seit 1992). Er führte aus, ihm sei die Beschwerdeführerin im Juni 2020 aufgrund eines Verdachts auf eine Depression zugewiesen worden. Im Verlauf der Therapie habe sie von bestehenden, für ihn nicht einzuordnenden Wahrnehmungen im Mund berichtet, die sie dazu gebracht hätten, bis zu 2 Stunden täglich die Zähne zu putzen, eine restriktive Nahrungsauswahl zu treffen und immer wieder den Mundraum abzutasten. Dies sei in einem Ausmass geschehen, dass es zu Gewichtsverlust und Erschöpfung gekommen sei. Dr. Y.___ erachtete die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Therapie für notwendig, wobei er eine Umstellung der Opiatsubstitution postulierte, damit eine Psychopharmakatherapie möglich werde. Das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit verneinte er und hielt explizit fest, dass eine poly disziplinäre Begutachtung unverzichtbar erscheine (Urk. 10 /18). 3.2
Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 2 3. September 2021 eine Polytoxikomanie, eine Depression, Persönlichkeitsstörungen und eine X erostomie als Diagnosen. Unter Verweis auf schwerwiegende psychische Probleme der Beschwerdeführerin hiel t er eine Arbeitsaufnahme für unrealistisch, wobei er die Ausübung eine r
leichten Tätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Woche in einem geschützten Umfeld nicht ausschloss (Urk. 10/19). 3.3
Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie A.___ stellten im Bericht vom 1 9. November 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :
• psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (seit 2003) • psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom episodischer Substanzgebrauch (seit 2003) • rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit 2021) • psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent • abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (seit 2003)
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Arbeits lebens von Heroin, Kokain und Benzodiazepinen abhängig gewesen. Zwischen zeitlich habe es immer wieder Phasen mit vollständiger Abstinenz gegeben. Dieses Doppelleben habe die Beschwerdeführerin viel Zeit, Kraft, Durchhaltevermögen und Gesundheit gekostet. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Jugendjahren, bedingt durch den Kokainkonsum, ihre Nasenscheidewand beschädigt. In der Ver gangenheit habe sie unter Hepatitis C gelitten, jedoch sei es zu einer Selbstheilung gekommen. Aktuell leide sie unter der Wahrnehmung eines sehr trockenen Munds. Dies führe dazu, dass sie bis zu zwei Stunden pro Tag die Zähne putze und eine restriktive Nahrungsauswahl treffe. Aufgrund dieser Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Hilfe bei diversen Ärzten gesucht, die ihr aber bis heute nicht hätten helfen können. Das Ausmass der Beschwerden führe dazu, dass sie unter starkem Gewichtsverlust und Erschöpfung leide. Zudem leide sie unter Lichen sclerosis und unter Angst vor Erblindung bei Augenleiden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der langjährigen Abhängigkeits erkrankung in Kombination mit psychiatrischen Me hr fachdiagnosen sei mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die bisherige Tätigkeit. Die physischen und psychischen Ein schränkungen verunmöglichten eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Urk. 10/22). 3.4
Dr. med.
B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2022, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, sei nicht feststellbar. Bei der nun 49jährigen Beschwerdeführerin bestünden seit 1992 substituierte Abhängigkeiten von Opioiden und Diazepam. Trotzdem sei es ihr gelungen, ihre Ausbildung ab zuschliessen und über lange Jahre berufstätig zu sein. Die Arbeitszeugnisse beschrieben durchwegs gute Leistungen. Die Beschwerdeführerin werde als sediert, vermindert schwingungsfähig und ängstlich vermeidend beschrieben. Es bestünden Probleme beim Einhalten von Terminen. Dabei könne die hohe Diazepamdosis eine grosse Rolle spielen. Allenfalls sollte eine Diazepamentzugs therapie erfolgen (Urk. 10/28/4-5). 4. 4.1
Die Beschwerdege gnerin ging, wie dargelegt (E. 2 .1), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihre r RAD- Ärztin Dr. B.___ (Urk. 10/28/5). 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 4.3
Die Einschätzung von Dr. B.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter suchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde wurden von ih r gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.4
Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ als auch die Ärzte de r
A.___ attestierten
der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Davon, dass im ersten Arbeitsmarkt keine Rest arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ging auch der Hausarzt Dr. Z.___ aus (E. 3.2) . Demgegenüber postulierte Dr. B.___, welche Fachärztin für Orthopädie, aber nicht für Psychiatrie ist, eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dies begründete sie damit, dass kein Gesundheitsschaden mit längerfristige r Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen ihrer Einschätzung setzte sie sich nicht nur in keiner Weise mit den abweichenden Beurteilungen der be handelnden Ärzte auseinander, sondern es ergibt sich aus ihrer Stellungnahme auch nicht, ob bzw. in welcher Weise sie die Leistungsfähigkeit unter Berück sichtigung der Standardindikatoren beurteilt hat (vgl. E. 1.3). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bis April 2015 erwerbstätig war. Jedoch übte sie die Erwerbstätigkeit ab 2007 überwiegend in einem reduzierten Pensum, meist in einem 50 %
- oder 60 % -Pensum, aus, was gemäss ihren Angaben durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt war (Urk. 10/4/6,
Urk. 10/12/4,
Urk. 10/ 28/4). Die Abhängigkeit von Opioid- und Diazepam-Substitutionen be steht bereits seit 200 3. L aut de n behandelnden Ärzte n sind weitere psychiatrische Diagnosen dazugekommen. Dr. Y.___ diagnostizierte einen Ver dacht auf Coenästhesien, bestehend seit 2020, und die Ärzte de r
A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 2021 (Urk. 10/18, Urk. 10/19). Zudem hat sich der physische Gesundheits zustand aufgrund des starken Gewichtsverlusts und der damit einhergehenden Erschöpfung den Angaben der Ärzte zufolge offen bar verschlechtert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. 4.5
Gestützt auf die übrigen Berichte lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht rechtsgenügend feststellen, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sowohl psychische als auch physische Beschwerden vorliegen, dürfte sich eine polydisziplinäre Begutachtung aufdrängen. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1 ' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzus e tzen. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefoc htene Verfügung vom 1 9. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger