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IV.2022.00562

Rückweisung zur Abklärung; keine iv-spezifischen Arztberichte vorhanden, sondern einzig Unfallversicherungsakten, die keine Auskunft zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geben

Zürich SozVersG · 2023-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1973 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter eines 2000 geborenen Kindes, war vom 14. Mai 2012 bis zur Arbeitgeberkündigung per 30. April 2021 (vgl. Urk. 6/10 /1 , Urk. 6/14/49) als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt ( 20 Stunden/Woche, vgl. Urk. 6/10 /2; vgl.

demgegenüber Urk. 6/26/17, wonach die Versicherte 28 Stunden pro Woche arbeitete ). Am 24. Februar 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Hamstring

Avulsion (Oberschenkel rechts) bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 6/14/1-217, Urk.

6/19/1-57, Urk. 6/20/1-14, Urk. 6/25/1-3, Urk. 6/26/1-78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29) verneinte sie mit Verfügung vom 27. September 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 19. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2.

Dezember

2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Unterlagen bestehe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Seit August 2021 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % und seit November 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Ausübung einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit vorübergehendem Stehen und Gehen sei ihr vollumfänglich zumutbar. In einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliess endes Ein kommen erzielen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie in der Haushaltsfüh rung nicht erheblich

eingeschränkt sei . Für die berufliche Eingliederung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Mithin bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV (Urk. 2 , vgl. auch Urk. 5 ). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin unter Beilage entsprechender Arztzeug nisse ein, sie sei bis am 22. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 23. Mai 2022 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Leider habe sie noch immer grosse Schmerzen und müsse täglich viele Schmerzmittel einnehmen. Ihre finanzielle Situation sei a ngespannt (Urk. 1, Urk. 3/1-2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin rutschte a m 9. Juli 2020 bei der Arbeit aus und zog sich dadurch eine komplette Hamstring-Avulsion vom Tuber ischiadicum rechts zu

(vgl. Unfallmeldung, Urk. 6/14/217; Arztbericht vom 9. Juli 2020, Urk. 6/14/190; MRI-Befund vom

23. Juli 2020, Urk. 6/14/196 ).

Es wurde ihr

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( vgl.

Urk. 6/14/87). Nach fehlgeschlagener konser vativer Therapie und aufgrund anhaltende r Beschwerden (Schmerzen, Schwäche) erfolgte am 28. Januar 2021 eine operative Refixation

in der Universitätsklinik Z.___

(vgl. Operationsbericht vom 28. Januar 2021 , Urk.

6/1 4 /7 3 ; Austrittsbericht vo m 5. Februar 2021, Urk. 6/14/70 ). Es folgte n eine sta tionäre Therapie in der Klinik A.___

und anschliessende ambulante Phy siotherapie (vgl. Austrittsbericht vom 9. März 2021 , Urk. 6/14/30 ff. , Urk.

6/14/25, Urk. 6/14/22). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/14/211 , vgl. auch Urk. 6/26/54 f. ) . 3.2

Die am 11. August 2021 durchgeführte MR-Tomografie des Oberschenkels und Hüfte rechts

ergab eine intakte Refixation der Hamstrings -Sehnen. Zudem zeigte sich eine vorbestehende moderate Atrophie und Verfettung des Musculus semi tendinosus , des Musculus semimembranosus sowie des Caput longum des Bizeps femoris

und eine Symphysendegeneration (Urk. 6/19/31). Gestützt darauf hielt Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, am 19. August 2021 gut eingeheilte Sehnen und ein gutes Operationsergebnis fest . Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig; neun Monate post operativ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/19/30). Mit Verfügung vom 19. August 2021 teilte die Unfallversicherung der Beschwerde führerin mit, dass sie ab dem 23. August 2021 Anspruch auf ein Taggeld von 50 % habe (Urk. 6/19/18). Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin und den damit eingereichten Bericht des Z.___ vom 12. Oktober 2021, wonach derzeit noch keine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, dies aber ab Januar 2022 möglich sei (Urk. 6/20/10 f.), kam Dr. B.___ am 13. Oktober 2021 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei bis Januar 202 2 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/20/9). Gestützt darauf teilte die Unfallversicherung mit, das Schreiben vom 19.

August

2021 werde «zurückgezogen»; es würden rückwirkend und bis auf Weiteres Tag gelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 6/20/5). 3.3

Anlässlich der postoperativen Jahreskontrolle vom 24. Jan uar 2022 hielt

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und O berarzt, Z.___ ,

als Hauptdiagno sen (1) einen Status nach Refixation

Hamstrings Tuber ischiadicum (3 x Mitek Superquick-Anker) und Neurolyse Nervus ischiadicus rechts vom 28. Januar

2021, (2) Knieschmerzen rechts , (3) Diabetes mellitus Typ II, (4) Adi positas per magna , (5) Rhinit i s allergica sowie (6 ) Asthma bronchiale fest (Urk.

6/26/56). Die Beschwerdeführerin habe eine unveränderte Situation berichtet . Es erfolge wei terhin eine MTT. In objektiver Hinsicht habe die adipöse Beschwerdeführerin einen hinkfreien Barfussgang gezeigt. Die Knieflexionskraft betrage in Bauchlage beidseits M5. Rechts bestehe weiterhin eine um 50-70 % verminderte Kraft. D ie Hüftgelenke und d as Kniegelenk rechts sei en frei beweglich. Es bestehe jedoch eine Druckdolenz im lateralen Gelenkspalt. Die Lage der Knochenanker sei auf grund der bildgebenden Befunde unverändert im Vergleich zur Voraufnahme vom März 2021. E s bestehe ein zufrie denstellender Verlauf ein Jahr postoperativ. «Noch reiche das muskuläre Rehabilitationsdefizit, hier weiter MTT». Die Beschwerdeführerin sei als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin nicht voll belast bar. Ein relevanter Gewichtsverlust sei mit Blick auf die residuellen Muskelbe schwerden sowie zur Entlastung des lateralen Knie gelenks sinnvoll. Ärztlicher seits seien die Kontrollen abzuschliessen (Urk.

6/26/56

f.). Da die Ausführungen zur Muskelkraft als widersprüchlich taxiert wurden , präzisierte Dr. B.___ seine Ausführungen auf kreisärztliche Veranlassung hin (vgl. Stellungnahme von Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin ,

vom 17. Februar 2022, Urk.

6/26/48) wie folgt: Die Kraft für die Knieflexion rechts sei weiterhin schwächer als links (geschätzt 70-80 %). Es bestehe noch ein relevantes muskuläres Rehabilitationsdefizit (vgl. E-Mail vom

25. März 2022, Urk. 6/26/37). 3.4

Auf erneuten Vorhalt kam Dr. C.___

am 27. April 2022 zum Schluss, die Hüft- und Kniebeweglichkeit sei vollumfänglich ausgewiesen und die Kraftverhältnisse seien gut . Die minimale Kraftreduktion rechts sei nicht mehr der initialen Verlet zung geschuldet. Letztere sei ausgeheilt. Da kein funktionelles Defizit bestehe , könne die Beschwerdeführer in ihre Arbeit ab dem 2. Mai 2022 wieder vollum fänglich aufnehmen . Der Wiedereinstieg sei infolge Dekonditionierung

über zwei M onate hinweg schr ittweise umzusetzen (Urk. 6/26/12 ff.). 3.5

Gemäss Verfügung vom 27. April 2022 richtete die Unfallversicherung bis zum 8. Mai 2022 Taggelder auf Basis einer 100%igen und ab dem 9. Mai 2022 auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus; per 27. J uni 2022 wu rden die Tag gelder eingestellt (Urk. 6/26/10 f.). 3 .6

In der internen Stellungnahme vom 23. Mai 2022 hielt Dr. med. D.___ , Fach ärztin FMH für Orthopädie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach intakter Ref ixation der Hamstrings Tuber ischiadicum und Neur olyse Nervus ischiadicus am 28. Januar

2021 fest . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie (1) den Ver dacht auf Überlastungsschmerz am rechten Knie, (2) Adipositas (BMI

39.4), (3) Diabetes mellitus Typ II, (4) Rhinit i s allergica und (5) Asthma bronchiale. Die Beschwerdeführerin habe am 9. Juli 2020 einen Ausriss der drei hinteren Ober schen k e lmuskeln ( Hamstrings ) erlitten. Nach der operativen Fixierung sei eine aufwendige Nachbehandlung erfolgt mit Gips, Entlastung und starker Limitation der Beweglichkeit. Bei Beschwerdepersistenz sei am 11. August 2021 ein Kontroll-MRT durchgeführt worden. Dieses habe ein gutes Opera tionsresultat gezeigt. Allerdings habe zu jenem Zeitpunkt noch ein funktionelles Defizit bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer angestam mten Tätigkeit noch nicht arbei t s fähig gewesen sei. Bezüglich der Restbeschwerden sp iele auch das erheb liche Übergew icht der Beschwerdeführerin eine Rolle. Eine konsequente Gewichtsreduktion würde zur Beschwerdefreiheit beitragen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin habe (laut Kreisarzt) vom 9.

Juli

2020 bis 8. Mai 2022 eine 100%ige und ab dem 9. Mai 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bestand en ; seit dem 27. Juni 2022 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. In einer überwiegend sitzend ausgeübten Verweistätigkeit mit vorübergehendem Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen (Knie n /Bücken)

habe vom 9. Juli 2020 bis 22. August 2021 eine 100%ige, ab dem 23. August 2021 (laut Kreisarzt) eine 50%ige, ab dem 16. September eine 70%ige und ab dem 1. November 2021 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestanden (Urk. 6/28/4 f.). 4.

Der angefochtenen Verfügung vom

27. September 2022 lag weder mit den Bericht en der behandelnden Ärzteschaft des Z.___ noch mit den kreisärztlichen Stellungnahmen ein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrun de . Insbesondere

äusserten sich die Vorgenannten nicht zur Arbeitsfähig keit der B eschwerdeführerin in eine r angepassten Verweistätigkeit und lagen den kreis ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen naturgemäss lediglich die unfall kausalen Beeinträchtigungen zugrunde .

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Stellungnahme von RAD-Fachä rzt in

Dr. D.___ (Urk. 6/28/4 ), welche ohne eig ene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängli che) Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entschei dungsgrundlage nicht zu genügen.

Insbeson dere liess sie unbegründet und ist auch mit Blick auf die übrige Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Ver weistätigkeit seit dem 23. August zu 50 %, seit dem 16. September 2021 zu 70 % und seit dem 1. November 2021 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Unklar ist auch, ob sich Dr. D.___ dabei auf ein Vollzeitpensum bezog. Schliesslich bewirkt eine

Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

Betreffend die ausgewiesene Adipositas beschränkte sich Dr. D.___ auf die Feststellung, das erhebliche Übergewicht spiele «eine Rolle bezüglich der Restbeschwerden»; eine konsequente Gewichtsreduktion würde zur Beschwerdefreiheit beitragen (Urk. 6/28/5).

Nach dem Gesagten ist die Sache zur medizinische n Abklärung des Gesundheits schadens und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin im zeitlichen Verlauf an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die Rück weisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung ; BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis ) ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

27. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1973 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter eines 2000 geborenen Kindes, war vom 14. Mai 2012 bis zur Arbeitgeberkündigung per 30. April 2021 (vgl. Urk. 6/10 /1 , Urk. 6/14/49) als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt ( 20 Stunden/Woche, vgl. Urk. 6/10 /2; vgl.

demgegenüber Urk. 6/26/17, wonach die Versicherte 28 Stunden pro Woche arbeitete ). Am 24. Februar 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Hamstring

Avulsion (Oberschenkel rechts) bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 6/14/1-217, Urk.

6/19/1-57, Urk. 6/20/1-14, Urk. 6/25/1-3, Urk. 6/26/1-78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29) verneinte sie mit Verfügung vom 27. September 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 19. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2.

Dezember

2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Unterlagen bestehe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Seit August 2021 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % und seit November 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Ausübung einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit vorübergehendem Stehen und Gehen sei ihr vollumfänglich zumutbar. In einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliess endes Ein kommen erzielen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie in der Haushaltsfüh rung nicht erheblich

eingeschränkt sei . Für die berufliche Eingliederung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Mithin bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV (Urk. 2 , vgl. auch Urk. 5 ).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin unter Beilage entsprechender Arztzeug nisse ein, sie sei bis am 22. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 23. Mai 2022 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Leider habe sie noch immer grosse Schmerzen und müsse täglich viele Schmerzmittel einnehmen. Ihre finanzielle Situation sei a ngespannt (Urk. 1, Urk. 3/1-2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rutschte a m 9. Juli 2020 bei der Arbeit aus und zog sich dadurch eine komplette Hamstring-Avulsion vom Tuber ischiadicum rechts zu

(vgl. Unfallmeldung, Urk. 6/14/217; Arztbericht vom 9. Juli 2020, Urk. 6/14/190; MRI-Befund vom

23. Juli 2020, Urk. 6/14/196 ).

Es wurde ihr

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( vgl.

Urk. 6/14/87). Nach fehlgeschlagener konser vativer Therapie und aufgrund anhaltende r Beschwerden (Schmerzen, Schwäche) erfolgte am 28. Januar 2021 eine operative Refixation

in der Universitätsklinik Z.___

(vgl. Operationsbericht vom 28. Januar 2021 , Urk.

6/1

E. 3.2 Die am 11. August 2021 durchgeführte MR-Tomografie des Oberschenkels und Hüfte rechts

ergab eine intakte Refixation der Hamstrings -Sehnen. Zudem zeigte sich eine vorbestehende moderate Atrophie und Verfettung des Musculus semi tendinosus , des Musculus semimembranosus sowie des Caput longum des Bizeps femoris

und eine Symphysendegeneration (Urk. 6/19/31). Gestützt darauf hielt Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, am 19. August 2021 gut eingeheilte Sehnen und ein gutes Operationsergebnis fest . Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig; neun Monate post operativ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/19/30). Mit Verfügung vom 19. August 2021 teilte die Unfallversicherung der Beschwerde führerin mit, dass sie ab dem 23. August 2021 Anspruch auf ein Taggeld von 50 % habe (Urk. 6/19/18). Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin und den damit eingereichten Bericht des Z.___ vom 12. Oktober 2021, wonach derzeit noch keine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, dies aber ab Januar 2022 möglich sei (Urk. 6/20/10 f.), kam Dr. B.___ am 13. Oktober 2021 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei bis Januar 202 2 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/20/9). Gestützt darauf teilte die Unfallversicherung mit, das Schreiben vom 19.

August

2021 werde «zurückgezogen»; es würden rückwirkend und bis auf Weiteres Tag gelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 6/20/5).

E. 3.3 Anlässlich der postoperativen Jahreskontrolle vom 24. Jan uar 2022 hielt

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und O berarzt, Z.___ ,

als Hauptdiagno sen (1) einen Status nach Refixation

Hamstrings Tuber ischiadicum (3 x Mitek Superquick-Anker) und Neurolyse Nervus ischiadicus rechts vom 28. Januar

2021, (2) Knieschmerzen rechts , (3) Diabetes mellitus Typ II, (4) Adi positas per magna , (5) Rhinit i s allergica sowie (6 ) Asthma bronchiale fest (Urk.

6/26/56). Die Beschwerdeführerin habe eine unveränderte Situation berichtet . Es erfolge wei terhin eine MTT. In objektiver Hinsicht habe die adipöse Beschwerdeführerin einen hinkfreien Barfussgang gezeigt. Die Knieflexionskraft betrage in Bauchlage beidseits M5. Rechts bestehe weiterhin eine um 50-70 % verminderte Kraft. D ie Hüftgelenke und d as Kniegelenk rechts sei en frei beweglich. Es bestehe jedoch eine Druckdolenz im lateralen Gelenkspalt. Die Lage der Knochenanker sei auf grund der bildgebenden Befunde unverändert im Vergleich zur Voraufnahme vom März 2021. E s bestehe ein zufrie denstellender Verlauf ein Jahr postoperativ. «Noch reiche das muskuläre Rehabilitationsdefizit, hier weiter MTT». Die Beschwerdeführerin sei als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin nicht voll belast bar. Ein relevanter Gewichtsverlust sei mit Blick auf die residuellen Muskelbe schwerden sowie zur Entlastung des lateralen Knie gelenks sinnvoll. Ärztlicher seits seien die Kontrollen abzuschliessen (Urk.

6/26/56

f.). Da die Ausführungen zur Muskelkraft als widersprüchlich taxiert wurden , präzisierte Dr. B.___ seine Ausführungen auf kreisärztliche Veranlassung hin (vgl. Stellungnahme von Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin ,

vom 17. Februar 2022, Urk.

6/26/48) wie folgt: Die Kraft für die Knieflexion rechts sei weiterhin schwächer als links (geschätzt 70-80 %). Es bestehe noch ein relevantes muskuläres Rehabilitationsdefizit (vgl. E-Mail vom

25. März 2022, Urk. 6/26/37).

E. 3.4 Auf erneuten Vorhalt kam Dr. C.___

am 27. April 2022 zum Schluss, die Hüft- und Kniebeweglichkeit sei vollumfänglich ausgewiesen und die Kraftverhältnisse seien gut . Die minimale Kraftreduktion rechts sei nicht mehr der initialen Verlet zung geschuldet. Letztere sei ausgeheilt. Da kein funktionelles Defizit bestehe , könne die Beschwerdeführer in ihre Arbeit ab dem 2. Mai 2022 wieder vollum fänglich aufnehmen . Der Wiedereinstieg sei infolge Dekonditionierung

über zwei M onate hinweg schr ittweise umzusetzen (Urk. 6/26/12 ff.).

E. 3.5 Gemäss Verfügung vom 27. April 2022 richtete die Unfallversicherung bis zum 8. Mai 2022 Taggelder auf Basis einer 100%igen und ab dem 9. Mai 2022 auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus; per 27. J uni 2022 wu rden die Tag gelder eingestellt (Urk. 6/26/10 f.). 3 .6

In der internen Stellungnahme vom 23. Mai 2022 hielt Dr. med. D.___ , Fach ärztin FMH für Orthopädie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach intakter Ref ixation der Hamstrings Tuber ischiadicum und Neur olyse Nervus ischiadicus am 28. Januar

2021 fest . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie (1) den Ver dacht auf Überlastungsschmerz am rechten Knie, (2) Adipositas (BMI

39.4), (3) Diabetes mellitus Typ II, (4) Rhinit i s allergica und (5) Asthma bronchiale. Die Beschwerdeführerin habe am 9. Juli 2020 einen Ausriss der drei hinteren Ober schen k e lmuskeln ( Hamstrings ) erlitten. Nach der operativen Fixierung sei eine aufwendige Nachbehandlung erfolgt mit Gips, Entlastung und starker Limitation der Beweglichkeit. Bei Beschwerdepersistenz sei am 11. August 2021 ein Kontroll-MRT durchgeführt worden. Dieses habe ein gutes Opera tionsresultat gezeigt. Allerdings habe zu jenem Zeitpunkt noch ein funktionelles Defizit bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer angestam mten Tätigkeit noch nicht arbei t s fähig gewesen sei. Bezüglich der Restbeschwerden sp iele auch das erheb liche Übergew icht der Beschwerdeführerin eine Rolle. Eine konsequente Gewichtsreduktion würde zur Beschwerdefreiheit beitragen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin habe (laut Kreisarzt) vom 9.

Juli

2020 bis 8. Mai 2022 eine 100%ige und ab dem 9. Mai 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bestand en ; seit dem 27. Juni 2022 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. In einer überwiegend sitzend ausgeübten Verweistätigkeit mit vorübergehendem Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen (Knie n /Bücken)

habe vom 9. Juli 2020 bis 22. August 2021 eine 100%ige, ab dem 23. August 2021 (laut Kreisarzt) eine 50%ige, ab dem 16. September eine 70%ige und ab dem 1. November 2021 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestanden (Urk. 6/28/4 f.).

E. 4 Der angefochtenen Verfügung vom

27. September 2022 lag weder mit den Bericht en der behandelnden Ärzteschaft des Z.___ noch mit den kreisärztlichen Stellungnahmen ein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrun de . Insbesondere

äusserten sich die Vorgenannten nicht zur Arbeitsfähig keit der B eschwerdeführerin in eine r angepassten Verweistätigkeit und lagen den kreis ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen naturgemäss lediglich die unfall kausalen Beeinträchtigungen zugrunde .

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Stellungnahme von RAD-Fachä rzt in

Dr. D.___ (Urk. 6/28/4 ), welche ohne eig ene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängli che) Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entschei dungsgrundlage nicht zu genügen.

Insbeson dere liess sie unbegründet und ist auch mit Blick auf die übrige Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Ver weistätigkeit seit dem 23. August zu 50 %, seit dem 16. September 2021 zu 70 % und seit dem 1. November 2021 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Unklar ist auch, ob sich Dr. D.___ dabei auf ein Vollzeitpensum bezog. Schliesslich bewirkt eine

Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

Betreffend die ausgewiesene Adipositas beschränkte sich Dr. D.___ auf die Feststellung, das erhebliche Übergewicht spiele «eine Rolle bezüglich der Restbeschwerden»; eine konsequente Gewichtsreduktion würde zur Beschwerdefreiheit beitragen (Urk. 6/28/5).

Nach dem Gesagten ist die Sache zur medizinische n Abklärung des Gesundheits schadens und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin im zeitlichen Verlauf an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die Rück weisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung ; BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis ) ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

27. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00562

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

18. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1973 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung und Mutter eines 2000 geborenen Kindes, war vom 14. Mai 2012 bis zur Arbeitgeberkündigung per 30. April 2021 (vgl. Urk. 6/10 /1 , Urk. 6/14/49) als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt ( 20 Stunden/Woche, vgl. Urk. 6/10 /2; vgl.

demgegenüber Urk. 6/26/17, wonach die Versicherte 28 Stunden pro Woche arbeitete ). Am 24. Februar 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Hamstring

Avulsion (Oberschenkel rechts) bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 6/14/1-217, Urk.

6/19/1-57, Urk. 6/20/1-14, Urk. 6/25/1-3, Urk. 6/26/1-78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29) verneinte sie mit Verfügung vom 27. September 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 19. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2.

Dezember

2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Unterlagen bestehe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Seit August 2021 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % und seit November 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Ausübung einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit vorübergehendem Stehen und Gehen sei ihr vollumfänglich zumutbar. In einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliess endes Ein kommen erzielen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie in der Haushaltsfüh rung nicht erheblich

eingeschränkt sei . Für die berufliche Eingliederung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Mithin bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV (Urk. 2 , vgl. auch Urk. 5 ). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin unter Beilage entsprechender Arztzeug nisse ein, sie sei bis am 22. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 23. Mai 2022 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Leider habe sie noch immer grosse Schmerzen und müsse täglich viele Schmerzmittel einnehmen. Ihre finanzielle Situation sei a ngespannt (Urk. 1, Urk. 3/1-2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin rutschte a m 9. Juli 2020 bei der Arbeit aus und zog sich dadurch eine komplette Hamstring-Avulsion vom Tuber ischiadicum rechts zu

(vgl. Unfallmeldung, Urk. 6/14/217; Arztbericht vom 9. Juli 2020, Urk. 6/14/190; MRI-Befund vom

23. Juli 2020, Urk. 6/14/196 ).

Es wurde ihr

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( vgl.

Urk. 6/14/87). Nach fehlgeschlagener konser vativer Therapie und aufgrund anhaltende r Beschwerden (Schmerzen, Schwäche) erfolgte am 28. Januar 2021 eine operative Refixation

in der Universitätsklinik Z.___

(vgl. Operationsbericht vom 28. Januar 2021 , Urk.

6/1 4 /7 3 ; Austrittsbericht vo m 5. Februar 2021, Urk. 6/14/70 ). Es folgte n eine sta tionäre Therapie in der Klinik A.___

und anschliessende ambulante Phy siotherapie (vgl. Austrittsbericht vom 9. März 2021 , Urk. 6/14/30 ff. , Urk.

6/14/25, Urk. 6/14/22). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/14/211 , vgl. auch Urk. 6/26/54 f. ) . 3.2

Die am 11. August 2021 durchgeführte MR-Tomografie des Oberschenkels und Hüfte rechts

ergab eine intakte Refixation der Hamstrings -Sehnen. Zudem zeigte sich eine vorbestehende moderate Atrophie und Verfettung des Musculus semi tendinosus , des Musculus semimembranosus sowie des Caput longum des Bizeps femoris

und eine Symphysendegeneration (Urk. 6/19/31). Gestützt darauf hielt Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, am 19. August 2021 gut eingeheilte Sehnen und ein gutes Operationsergebnis fest . Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig; neun Monate post operativ sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/19/30). Mit Verfügung vom 19. August 2021 teilte die Unfallversicherung der Beschwerde führerin mit, dass sie ab dem 23. August 2021 Anspruch auf ein Taggeld von 50 % habe (Urk. 6/19/18). Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin und den damit eingereichten Bericht des Z.___ vom 12. Oktober 2021, wonach derzeit noch keine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, dies aber ab Januar 2022 möglich sei (Urk. 6/20/10 f.), kam Dr. B.___ am 13. Oktober 2021 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei bis Januar 202 2 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/20/9). Gestützt darauf teilte die Unfallversicherung mit, das Schreiben vom 19.

August

2021 werde «zurückgezogen»; es würden rückwirkend und bis auf Weiteres Tag gelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 6/20/5). 3.3

Anlässlich der postoperativen Jahreskontrolle vom 24. Jan uar 2022 hielt

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und O berarzt, Z.___ ,

als Hauptdiagno sen (1) einen Status nach Refixation

Hamstrings Tuber ischiadicum (3 x Mitek Superquick-Anker) und Neurolyse Nervus ischiadicus rechts vom 28. Januar

2021, (2) Knieschmerzen rechts , (3) Diabetes mellitus Typ II, (4) Adi positas per magna , (5) Rhinit i s allergica sowie (6 ) Asthma bronchiale fest (Urk.

6/26/56). Die Beschwerdeführerin habe eine unveränderte Situation berichtet . Es erfolge wei terhin eine MTT. In objektiver Hinsicht habe die adipöse Beschwerdeführerin einen hinkfreien Barfussgang gezeigt. Die Knieflexionskraft betrage in Bauchlage beidseits M5. Rechts bestehe weiterhin eine um 50-70 % verminderte Kraft. D ie Hüftgelenke und d as Kniegelenk rechts sei en frei beweglich. Es bestehe jedoch eine Druckdolenz im lateralen Gelenkspalt. Die Lage der Knochenanker sei auf grund der bildgebenden Befunde unverändert im Vergleich zur Voraufnahme vom März 2021. E s bestehe ein zufrie denstellender Verlauf ein Jahr postoperativ. «Noch reiche das muskuläre Rehabilitationsdefizit, hier weiter MTT». Die Beschwerdeführerin sei als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin nicht voll belast bar. Ein relevanter Gewichtsverlust sei mit Blick auf die residuellen Muskelbe schwerden sowie zur Entlastung des lateralen Knie gelenks sinnvoll. Ärztlicher seits seien die Kontrollen abzuschliessen (Urk.

6/26/56

f.). Da die Ausführungen zur Muskelkraft als widersprüchlich taxiert wurden , präzisierte Dr. B.___ seine Ausführungen auf kreisärztliche Veranlassung hin (vgl. Stellungnahme von Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin ,

vom 17. Februar 2022, Urk.

6/26/48) wie folgt: Die Kraft für die Knieflexion rechts sei weiterhin schwächer als links (geschätzt 70-80 %). Es bestehe noch ein relevantes muskuläres Rehabilitationsdefizit (vgl. E-Mail vom

25. März 2022, Urk. 6/26/37). 3.4

Auf erneuten Vorhalt kam Dr. C.___

am 27. April 2022 zum Schluss, die Hüft- und Kniebeweglichkeit sei vollumfänglich ausgewiesen und die Kraftverhältnisse seien gut . Die minimale Kraftreduktion rechts sei nicht mehr der initialen Verlet zung geschuldet. Letztere sei ausgeheilt. Da kein funktionelles Defizit bestehe , könne die Beschwerdeführer in ihre Arbeit ab dem 2. Mai 2022 wieder vollum fänglich aufnehmen . Der Wiedereinstieg sei infolge Dekonditionierung

über zwei M onate hinweg schr ittweise umzusetzen (Urk. 6/26/12 ff.). 3.5

Gemäss Verfügung vom 27. April 2022 richtete die Unfallversicherung bis zum 8. Mai 2022 Taggelder auf Basis einer 100%igen und ab dem 9. Mai 2022 auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus; per 27. J uni 2022 wu rden die Tag gelder eingestellt (Urk. 6/26/10 f.). 3 .6

In der internen Stellungnahme vom 23. Mai 2022 hielt Dr. med. D.___ , Fach ärztin FMH für Orthopädie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach intakter Ref ixation der Hamstrings Tuber ischiadicum und Neur olyse Nervus ischiadicus am 28. Januar

2021 fest . Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie (1) den Ver dacht auf Überlastungsschmerz am rechten Knie, (2) Adipositas (BMI

39.4), (3) Diabetes mellitus Typ II, (4) Rhinit i s allergica und (5) Asthma bronchiale. Die Beschwerdeführerin habe am 9. Juli 2020 einen Ausriss der drei hinteren Ober schen k e lmuskeln ( Hamstrings ) erlitten. Nach der operativen Fixierung sei eine aufwendige Nachbehandlung erfolgt mit Gips, Entlastung und starker Limitation der Beweglichkeit. Bei Beschwerdepersistenz sei am 11. August 2021 ein Kontroll-MRT durchgeführt worden. Dieses habe ein gutes Opera tionsresultat gezeigt. Allerdings habe zu jenem Zeitpunkt noch ein funktionelles Defizit bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer angestam mten Tätigkeit noch nicht arbei t s fähig gewesen sei. Bezüglich der Restbeschwerden sp iele auch das erheb liche Übergew icht der Beschwerdeführerin eine Rolle. Eine konsequente Gewichtsreduktion würde zur Beschwerdefreiheit beitragen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin habe (laut Kreisarzt) vom 9.

Juli

2020 bis 8. Mai 2022 eine 100%ige und ab dem 9. Mai 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit bestand en ; seit dem 27. Juni 2022 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. In einer überwiegend sitzend ausgeübten Verweistätigkeit mit vorübergehendem Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen (Knie n /Bücken)

habe vom 9. Juli 2020 bis 22. August 2021 eine 100%ige, ab dem 23. August 2021 (laut Kreisarzt) eine 50%ige, ab dem 16. September eine 70%ige und ab dem 1. November 2021 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestanden (Urk. 6/28/4 f.). 4.

Der angefochtenen Verfügung vom

27. September 2022 lag weder mit den Bericht en der behandelnden Ärzteschaft des Z.___ noch mit den kreisärztlichen Stellungnahmen ein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrun de . Insbesondere

äusserten sich die Vorgenannten nicht zur Arbeitsfähig keit der B eschwerdeführerin in eine r angepassten Verweistätigkeit und lagen den kreis ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen naturgemäss lediglich die unfall kausalen Beeinträchtigungen zugrunde .

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Stellungnahme von RAD-Fachä rzt in

Dr. D.___ (Urk. 6/28/4 ), welche ohne eig ene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängli che) Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entschei dungsgrundlage nicht zu genügen.

Insbeson dere liess sie unbegründet und ist auch mit Blick auf die übrige Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Ver weistätigkeit seit dem 23. August zu 50 %, seit dem 16. September 2021 zu 70 % und seit dem 1. November 2021 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Unklar ist auch, ob sich Dr. D.___ dabei auf ein Vollzeitpensum bezog. Schliesslich bewirkt eine

Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

Betreffend die ausgewiesene Adipositas beschränkte sich Dr. D.___ auf die Feststellung, das erhebliche Übergewicht spiele «eine Rolle bezüglich der Restbeschwerden»; eine konsequente Gewichtsreduktion würde zur Beschwerdefreiheit beitragen (Urk. 6/28/5).

Nach dem Gesagten ist die Sache zur medizinische n Abklärung des Gesundheits schadens und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin im zeitlichen Verlauf an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die Rück weisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung ; BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis ) ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

27. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger