Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1992, schloss im August 2012 eine Berufslehre als Motor r admechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab und arbeitete anschliessend bis Ende Februar 2013 im Lehrbetrieb weiter (Urk. 5/2/4 -5 ). In der Folge war er kurze Zeit als Aushilf e auf Abruf in einer Druckerei angestellt und war danach in vom Sozialamt vermittelten Einsätzen beim S chweizerischen Arbeiterhilfswerk und dem Zweckverband A.___ ( Mai 2016 bis November 2018 ) beschäftigt (Urk. 5/2/ 2-3 , Urk. 5/7 [IK-Auszug] ,
Urk. 5/10 und Urk. 5/16 ). Am 17. September 2019 meldete er sich ü ber den Sozial dienst der Gemeinde Y.___ u nter Angabe von seit
kurz nach Lehrbeginn bestehende n Depressionen zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 5/4 und Urk. 5/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab . Am 16. September 2020 teilte sie X.___
mit, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 5/15 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/43 ) verneinte sie mit Verfügung vom 9 . September 2022 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 202 2 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die gesundheitliche Situation sei umfassender durch einen Arzt des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) abzuklären und es seien allfällige Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen. Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 17. November 2022 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Am 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung nahme (Urk. 7) und diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 8/ 1-30 ) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da indes die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor diesem Datum in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2) damit, dass medizinische Unterlagen bei den Behandlern eingeholt und dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden seien. Gemäss dem RAD sei keine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ausserdem gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rent e , wonach ein Renten anspruch so lange nicht bestehe , als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne. Aus Sicht des RAD und der behandelnden Ärztin seien Eingliederungsmassnahmen zumutbar und würden empfohlen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liege somit nicht vor. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1) , zu Beginn der Abklärungsphase seien Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerde gegne rin aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt worden. Zudem habe er seinen Mitwirkungspflichten nur bedingt nach kommen können , da seine psychische Verfassung stark unter den damaligen Umständen ( Corona-Krise, Lockdown usw. ) ge litt en habe .
Seine gesundheitliche Situation habe sich gemäss seiner behandelnden Psycho login seit der Anmeldung für IV-Leistungen zunehmend verschlechtert. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu m Abklärungsergebnis der IV-Stelle, wonach
anhand der eingeholten medizinische n Unterlagen keine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Es lägen auch mehrere Zeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in den vergangenen drei Jahre n vor, weshalb die Abklärungen von Seiten der IV-Stelle nicht als vollständig zu betrachten seien (vgl. auch Urk. 7) . 3. 3.1
Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B.___
führte im Bericht vom 16. Dez ember 2018 (U rk. 5/1/2) aus, der Beschw erdeführer sei zwischen dem 2 2 . März und 19. April 2018 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie zu vier Gesprächen gekommen. Zu drei weiteren Terminen sei er nicht mehr erschienen. Anhand von E-Mails und einem telefonischen Kontakt sei zu schliessen, dass es ihm schlechter gehe. Die Gründe der reduzierten Arbeitsfähigkeit seien eine reduzierte Belastbarkeit, somatische und psychosomatische Beschwerden, ein Rückzug, Ängste, eine depressive Stimmung und
grosse Mühe mit dem Umgang eines belastenden Ereignisses sowie ein Verdacht auf eine längere depressive Reaktion. Aufgrund therapeutischer Überschneidungen habe sie die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung an einen Kollegen über geben, welcher ab 19. Dezember 2018 wöchentlich e Gespräche, wahrscheinlich in Begleitung einer medikamentösen Therapie , durchführen werde. 3.2
Im Bericht des Sanatorium s
C.___
vom 27. Mai 2020 (Urk. 5/13) hielten Ober arzt Dr. med. D.___
und Assistenzärztin E.___
eine mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 )
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Ziff. 2.5). Sie führten aus , d er Beschwerdeführer stehe seit 18. November 2019 in ihrer Behandlung, gegenwärtig mit einer Sitzung alle zwei bis drei Wochen , zuletzt am 15. Mai 2020. Es erfolge keine medikamentöse Therapie (Ziff. 1.1, 1.2 und 2 .3 ). Er sei seit Janua r 2019 nicht mehr berufstätig,
habe ursprünglich eine vierjährige Lehre zum Mo torradmechaniker absolviert und danach noch ein halbes Jahr im Betrieb gearbeitet. Seither habe er nur noch ph asenweise tempo räre Stellen gehabt und bis Januar 2019 habe er für eineinhalb Jahre an einem Projekt zur Wiederein gliederung in einer Umzugsfirma teilgenommen (Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer habe b ei Eintritt in die ambulante Behandlung eine mittel gradige Antriebsminderung, eine depressive Stimmungslage und einen mittelgra digen Verlust von Interesse und Freude beklagt. Er gebe an , s ein e Angst habe zugenommen und er
fürchte am meisten das Alleinsein und die Einsamkeit. Die Symptomatik habe im Januar 2019 derart zugeno mmen, dass er die eineinhalb jährige berufliche Massnahme zur Wiedereingliederung abgebrochen habe. Im Vorfeld der aktuellen depressiven Episode habe er unter dem Verlust des besten Freundes ,
den er seit Kindheit gehabt habe, gelitten. Dieser sei
vor zwei Jahre n
völlig unerwartet verstorben und für ihn wie ein Bruder ge wesen . Dieses Erlebnis habe zur Entwicklung starker Verlustängs te geführt (Ziff. 2.1). Der Beschwerde führer zeige sich i m psychopathologischen Befund wach, in allen vier Qualitäten voll orientiert sowie angemessen im Kontaktverhalten. Die Mnestik sei unbeein trächtigt, die Sprache klar verständlich und moduliert. Die Aufmerksamkeit sowie die Konzentrationsfähigkeit seien reduziert. Das Denken sei formalgedanklich geordnet, leicht verlangsamt, teils blockiert. Es seien Zukunftsängste vorhanden, jedoch keine Zwänge, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Störungen des Ich-Erlebens oder der Wahrnehmung. Die Stimmungslage sei reduziert bei erhaltener Schwingungsfähigkeit. Der Schlaf sei teilweise leicht gestört ,
der Appetit ungestört und d er Antrieb reduziert. Es bestünden keine Su izidgedanken oder Suizidpläne und k ein Anhalt für akut fremdgefährdendes Verhalten (Ziff. 2.4) .
Anhand des Mini-ICF zeigten sich folgende Einschränkungen (Ziff. 3.4) : - Planung und Strukturierung von Aufgaben: Leicht bis mittelgradig einge schränkt, bei durchgehend reduziertem Funktionsniveau während depressiver Episode. - F lexibilität und Umstellungsfähigkeit: Mi ttelgradige bis star ke Beeinträchti gung, bei sehr schlechtem Befinden. Deutlich e Einschränkung der Anpassung an die Umgebung . - Durchhaltefähigkei t: Mittelgradige Beeinträchtigung, durchg ehend reduziertes Funktionsni veau während depressiver Episode. - Selbstbehauptungsfähig keit: Mittelgradig eingeschränkt, bei depressiver Symptomatik wie
Verlust von Selbstwert und Vermeidung sverhalten bei Angstsymptomatik. - Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten: Mittelgradig eingeschränkt, bei Tendenz zu sozialem
Rü ckzug und aufgeben von Hobbies. Zu
den Ressourcen , die für eine Eing liederung hilfreich sein können , führten die Ärzte aus, b ei besserem Befinden ver suche der Beschwerdeführer seine sozialen Kontakte zu Familie und Freunden zu
pflegen (Ziff. 3.5). Nach dem langen Erwerbsausfall und bei noch vorhandener depressiver Restsymptomatik sei ein Wiedereinstieg zu einem Teilprozent, beispielsweise von 20 % , zu empfehlen und die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf schrittweise zu erhöhen (Ziff. 4.1). Zumut bar sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag (Ziff. 4.2). Die Prognose bei erfolgreicher Behandlung der depressiven Symptomatik sei gut und der Beschwerdeführer sei motiviert für eine Eingliederung (Ziff. 4.3). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 18. November 2019 bis 31. M ai 2020 attestiert (Ziff. 1.3). 3.3
Im Bericht des Ambulatoriums F.___ , Zentrum für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3. Juni 2021 (Urk. 5/30) führt en
dipl. Ärztin E.___ und Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die ambulante Behandlung finde seit 18. Januar 2021 mit letzte r Konsultation vom 18. Mai 2021 und mit Sitzungen im Abstand von 14 Tagen statt. Früher sei der Beschwerdeführer bei dipl. Ärztin E.___
während ca. fünf Monaten anfangs 2020 im Sanatorium C.___
in Behandlung gewesen (Ziff. 1.1 und 1.2). Eine Medikation erfolge keine (Ziff. 2.3). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine e motional-instabile Störung vom Borderline Typ
( ICD-10 F60.31 , Erstdiag nose April 2021; Ziff. 2.5). Aktuell leide d er Beschwerdeführer unter einer Antriebslosigkeit und teils leicht depressiver Verstimmung. In der Wahrnehmung und im Denken zeige er eine Tendenz , das Schlimmste zu befürchten und zuerst das Negative zu betrachten. Dies um gewisse Emotionen und emotionale Zustände, welche schwer aushaltbar seien, zu vermeiden. Emotionale Vernach lässigung und verschiedene Verlusterlebnisse hätten die Tendenz zur Emotions vermeidung verstärkt, sodass der therapeutische Schwerpunkt in der Aufarbei tung traumatischer Erlebnisse und Förderung der gesunden Emotionsregulation und Selbstfürsorge bestehe (Ziff. 2.2).
Zum psychopathologischen Befund hielt en die Ärzte fest (Ziff. 2.4 ), der Beschwer deführer zeige sich in altersgemässem Kleidungsstil und sei im Kontak t freund lich, mitteilungsbereit und
zugewandt. D ie Stimme sei in unauffälliger Lautstärke und dabei wirke die Sprachmodulation unauffällig. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sei intakt, aber die Konzentrati on subjektiv und objektiv leicht bis mittelgradig reduziert. Die Auffassung sei ungestört und das formale Denken kohärent, geo rd net und von unauffälliger Geschwindigkeit. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, inhaltliche D enkstörungen und Ich-Störungen. Es seien Ängste (Existenz, Zukunft) mittelgradig vorhanden und es
seien
Zwänge auffällig (Ordnung , Reinigung u.a.). Die Stimmung sei subjektiv und objektiv leicht reduziert , die affektive Schwingungsfähigkeit sei vorhanden. Der Antrieb sei mittelgradig reduziert und Interesse und F reudempfinden seien leicht reduziert. Psychomotorisch sei er unauffällig und es bestünden k eine Suizidgedanken und -i ntentionen. Die Krankheitse insicht und Behandlungsbereitschaft sei gegeben.
Nach einer ausführlichen diagnostischen Abkläru ng inklusive SKID 2 - Testung und anschliessendem Interview habe die Diagnose einer e motional-instab ilen Störung vom Typ Borderline im April 2021 gestellt werden können. Dabei handle es sich nicht um eine schwere strukturelle Störung, da der Beschwerdeführer gelernt habe , mit suizid alen Krisen umzugehen , keine akuten Eigen- oder Fremd gefährdungsaspekte bestünden und es ihm auch möglich gewesen sei ,
gesunde freundschaftliche Beziehungen aufz ubauen und ü ber Jah re aufrecht zu erhalten. Trotz j ahrelangem Stress und starken Kommunikationsschwierigke iten im Kontakt zu seinem Vater zeigten sich auch in dieser Beziehung positive Verän derungen. Mittlerweile sei es ihm immer häufiger möglich, offen zu kommuni zieren. Die Einschränkungen auf zwischenmenschlicher Ebene zeigten sich eher im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Beziehungen. Weiter bestünden Schwierigkeiten im Verhalten im Zusammenhang mit Emotionsregulation und einem negativ gefärbten Denkmuster und einer Tendenz , in unsicheren Situationen stets d as Schlimmste zu befürchten . Dabei handle es sich um starke und schwer aushaltbare Gefühlszustände und es bestehe die Tendenz , die Unsicherheit, welche Emotionen auslösten, über Zwänge zu kompensieren.
Hinsichtlich der Prognose zur Eingliederung führten die Ärzte aus, b ei einer emotional-instabilen Störung vom Borderline Typ gebe es unterschiedliche Schwereg rade. Der Beschwerdeführer weise in diesem Sinne keine schwere strukturelle Störung auf und habe keine Tendenzen , sich selbst zu verletzen und keine komorbide Abhängigkeits erkrankung. Die Einschränkungen zeig t en sich auf der zwischenmenschlichen Ebene, in der Wahrnehmung und im Denken,
selten im Verhalten. Therapeutisch sei er in diesen P unkten zugänglich und er habe Besprochenes um gesetzt und ein sehr gesundes Mass an Selbstreflexion gezeigt . Prognostisch handle es sich u m ein behandelbares Störungsbild , sodass er im Rahmen einer Integrationsmassnahme und unter therapeutischer Begleitung in einem
angemessenen Zeitrahmen auf dem ersten Arb eitsmarkt integriert werden könne (Ziff. 4.3). Von einer Integrationsmassnahme in angepasster Tätig keit könnte d er Beschwerdeführer profitieren. Dabei sei die schrittweise Steige rung der Arbeitsfähigkeit unter Begleitung eines Job C oaches denkbar. Da er seit mehreren Jahren krankheitsbed ingt nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und zur Überforderung tendiere , sei ein Einstieg mit 20 bis maximal 40 % realistisch (Ziff. 4.2). Es wurde für die Zeit ab 18. Januar 2021 (Behandlungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). 3.4
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie FMH , vom RAD der Beschwerdegegnerin führte in der Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 5/41/5 f.) aus, der im B ericht des Sanatoriums C.___ vom 27. Mai 2020 aufgeführte psychopathologische Befund mit reduzierte r Konzentrationsfähig keit, reduzierter Stimmungslage, reduziertem Antrieb und leicht gestörtem Schlaf lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10 - Kriterien erkennen.
Sodann könne die im B eri cht des Ambulatoriums F.___
vom 3. Juni 2021 aufgeführte Diagnose einer e motional instabilen Persönlichkeitsstörung v om Typ Borderline
( ICD-10 F60.31 )
nicht alleine aufgrund einer SKID 2-Testung gestellt werden. D a über keine Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter berichtet worden sei , sei höchstens von möglichen akzentuierten Persönlichkeitszügen ( ICD-10 Z73.1) auszugehen. Da die Behand lerin selber darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um eine schw ere strukturelle Störung handle , und aufgrund des psychopathologischen Befundes könne eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eher leichten Einschränkungen nicht plausibel nachvollzogen werden. Am eheste n könnte noch von einer leichten Depression ( ICD-10 F32.0) ausgegangen werden.
Die RAD-Ärztin schlussfolgerte, a ktuell könne kein Gesundheitsschaden erkannt werden, der eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Es stelle sich allerdings die Frage, warum der Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung selber angebe, dass er seit dem 1. Januar 2017 zu 100 % arbeits unfähig sei. Dazu sollten wenn möglich weitere Unterlagen eingeholt werden, eventuell auch beim letzten Arbeitgeber und vom Beschäftigungsprogramm , bei dem der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2016 bis 30. November 2018 gearbeitet habe. 4. 4.1
Die Akten ergeben, dass der Beschwerdeführer
nach seinem Lehrabschluss als Motor r admechaniker im August 2012 und dem Weiterverbleib im Lehrb etrieb bis Ende Februar 2013 auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen konnte. So war er lediglich noch kurze Zeit als Aushilf e in einer Druckerei und danach nur noch in vom Sozialamt vermittelten Projekten zur Wiedereingliederung tätig (Sachverhalt Ziff. 1 ). Den medizinischen B erichten ist zu entnehmen, dass er unter psychi schen Beeinträchtigungen leidet, wobei er
jedenfalls vom 2 2 . März bis 1 9 . April 2018, vom 18. November 2019 bis 15. Mai 2020 und ab
18. Januar 2021 in ambulanter
Behandlung stand. Im Zusammenhang mit der
psychischen Symptomatik sind
sodann 100%ige Arbeitsunfähigkeiten vom 18.
November 2019 bis
31. Juli 2020 , vom 1. September bis 15. Oktober 2020 und vom
18. Januar 2021 bis
31. Oktober 2022 aktenkundig (E. 3.2 und E. 3.3 , Urk. 8 ).
Mit der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und der emotional-instabilen Störung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) liegen psychiatrische Diagnosen vor , welc he anlässlich von ambulanten Behandlungen und gestützt auf die hierbei erhobenen Befunde von fachärztlicher Seite gestellt und
als die Arbeitsfähigkeit
einschränkend eingestuft wurden . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung des medizinischen Sachver halts insbesondere auf die Beurteilung von Dr. H.___ vom RAD vom 7. Oktober 2021 (E. 3.4) .
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweis eignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3
Die Auffassung der RAD-Ärztin Dr. H.___ ,
wonach
die aufgeführten psychopa thologische n Befund e keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen liessen und im Zusammenhang mit der diagnostizierte n emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline über keine Auffälligkeiten im K indes- und Jugendalter berichtet werde , weshalb höchstens
auf akzentuierte Persönlich keitszüge zu schliessen und angesichts der beschriebenen eher leichten Einschränkungen eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (E. 3.4) , erscheint zwar nicht abwegig. Die RAD-Ärztin hat aber den Beschwer deführer nicht selber untersucht , sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen , welche überdies knapp ausgefallen ist . Die abweichende Einschät zung gegenüber den Behandlern vermag bereits aus diesem Grund keine tragfähige medizinische Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes und der
A rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
bilden. Aus der Aussage de r RAD -Ärztin «A ktuell kann kein Gesundheitsschaden erkannt werden, der eine anhal tende 100%ige AU F begründen könnte » folgt denn auch nicht ohne Weiteres , wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht , dass mithin gar keine Arbeits unfähigkeit vorliegt . D iese Meinung vertrat offensichtlich auch die RAD-Ä rztin nicht , erachtete sie doch weitere Unterlagen ,
namentlich des letzten A rbeitgebers und betreffend das Beschäftigungsprogramm ,
in
dem sich der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis November 2018 befunden hat, für die genauere Einschätzung als erforderlich. Entsprechende Unterlagen wurden indes nicht eingeholt und der Fall wurde auch nicht mehr dem RAD vorgelegt (vgl. Urk. 5/41/6 f. ) , sodass die Erkenntnisse aus dem immerhin zweieinhalb Jahre dauernden Beschäftigungs programm unberücksichtigt blieben . Insofern ist nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, den es allein im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen gälte. Die Erstellung des medizi nischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig.
Es kann indes auch nicht auf die Einschätzung der behandelnden (Fach-) Ärzte abgestellt werden, da anhand der geschilderten Psychopathologie eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit
nic ht nachvollzieh bar ist. Überdies ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen , dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausä rzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2 ). 4. 4
Nachdem Hinweise vorliegen, dass den Einschränkungen eine psychis che Symp tomatik zu Grunde liegt , die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte , und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine hinreichenden Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 4.2 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen. Die Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Motorradmechaniker und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Inwieweit der Beschwerdeführer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt, kann erst nach einer abschliessenden Einschätzung der gesundheitlichen Situa tion beurteilt werden. 5 .
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefocht ene Verfügung vom 9 . September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1992, schloss im August 2012 eine Berufslehre als Motor r admechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab und arbeitete anschliessend bis Ende Februar 2013 im Lehrbetrieb weiter (Urk. 5/2/4 -5 ). In der Folge war er kurze Zeit als Aushilf e auf Abruf in einer Druckerei angestellt und war danach in vom Sozialamt vermittelten Einsätzen beim S chweizerischen Arbeiterhilfswerk und dem Zweckverband A.___ ( Mai 2016 bis November 2018 ) beschäftigt (Urk. 5/2/ 2-3 , Urk. 5/7 [IK-Auszug] ,
Urk. 5/10 und Urk. 5/16 ). Am 17. September 2019 meldete er sich ü ber den Sozial dienst der Gemeinde Y.___ u nter Angabe von seit
kurz nach Lehrbeginn bestehende n Depressionen zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 5/4 und Urk. 5/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab . Am 16. September 2020 teilte sie X.___
mit, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 5/15 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/43 ) verneinte sie mit Verfügung vom 9 . September 2022 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da indes die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor diesem Datum in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.
E. 1.2 und 2 .3 ). Er sei seit Janua r 2019 nicht mehr berufstätig,
habe ursprünglich eine vierjährige Lehre zum Mo torradmechaniker absolviert und danach noch ein halbes Jahr im Betrieb gearbeitet. Seither habe er nur noch ph asenweise tempo räre Stellen gehabt und bis Januar 2019 habe er für eineinhalb Jahre an einem Projekt zur Wiederein gliederung in einer Umzugsfirma teilgenommen (Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer habe b ei Eintritt in die ambulante Behandlung eine mittel gradige Antriebsminderung, eine depressive Stimmungslage und einen mittelgra digen Verlust von Interesse und Freude beklagt. Er gebe an , s ein e Angst habe zugenommen und er
fürchte am meisten das Alleinsein und die Einsamkeit. Die Symptomatik habe im Januar 2019 derart zugeno mmen, dass er die eineinhalb jährige berufliche Massnahme zur Wiedereingliederung abgebrochen habe. Im Vorfeld der aktuellen depressiven Episode habe er unter dem Verlust des besten Freundes ,
den er seit Kindheit gehabt habe, gelitten. Dieser sei
vor zwei Jahre n
völlig unerwartet verstorben und für ihn wie ein Bruder ge wesen . Dieses Erlebnis habe zur Entwicklung starker Verlustängs te geführt (Ziff. 2.1). Der Beschwerde führer zeige sich i m psychopathologischen Befund wach, in allen vier Qualitäten voll orientiert sowie angemessen im Kontaktverhalten. Die Mnestik sei unbeein trächtigt, die Sprache klar verständlich und moduliert. Die Aufmerksamkeit sowie die Konzentrationsfähigkeit seien reduziert. Das Denken sei formalgedanklich geordnet, leicht verlangsamt, teils blockiert. Es seien Zukunftsängste vorhanden, jedoch keine Zwänge, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Störungen des Ich-Erlebens oder der Wahrnehmung. Die Stimmungslage sei reduziert bei erhaltener Schwingungsfähigkeit. Der Schlaf sei teilweise leicht gestört ,
der Appetit ungestört und d er Antrieb reduziert. Es bestünden keine Su izidgedanken oder Suizidpläne und k ein Anhalt für akut fremdgefährdendes Verhalten (Ziff. 2.4) .
Anhand des Mini-ICF zeigten sich folgende Einschränkungen (Ziff. 3.4) : - Planung und Strukturierung von Aufgaben: Leicht bis mittelgradig einge schränkt, bei durchgehend reduziertem Funktionsniveau während depressiver Episode. - F lexibilität und Umstellungsfähigkeit: Mi ttelgradige bis star ke Beeinträchti gung, bei sehr schlechtem Befinden. Deutlich e Einschränkung der Anpassung an die Umgebung . - Durchhaltefähigkei t: Mittelgradige Beeinträchtigung, durchg ehend reduziertes Funktionsni veau während depressiver Episode. - Selbstbehauptungsfähig keit: Mittelgradig eingeschränkt, bei depressiver Symptomatik wie
Verlust von Selbstwert und Vermeidung sverhalten bei Angstsymptomatik. - Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten: Mittelgradig eingeschränkt, bei Tendenz zu sozialem
Rü ckzug und aufgeben von Hobbies. Zu
den Ressourcen , die für eine Eing liederung hilfreich sein können , führten die Ärzte aus, b ei besserem Befinden ver suche der Beschwerdeführer seine sozialen Kontakte zu Familie und Freunden zu
pflegen (Ziff. 3.5). Nach dem langen Erwerbsausfall und bei noch vorhandener depressiver Restsymptomatik sei ein Wiedereinstieg zu einem Teilprozent, beispielsweise von 20 % , zu empfehlen und die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf schrittweise zu erhöhen (Ziff. 4.1). Zumut bar sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag (Ziff. 4.2). Die Prognose bei erfolgreicher Behandlung der depressiven Symptomatik sei gut und der Beschwerdeführer sei motiviert für eine Eingliederung (Ziff. 4.3). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 18. November 2019 bis 31. M ai 2020 attestiert (Ziff. 1.3).
E. 2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2) damit, dass medizinische Unterlagen bei den Behandlern eingeholt und dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden seien. Gemäss dem RAD sei keine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ausserdem gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rent e , wonach ein Renten anspruch so lange nicht bestehe , als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne. Aus Sicht des RAD und der behandelnden Ärztin seien Eingliederungsmassnahmen zumutbar und würden empfohlen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liege somit nicht vor.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1) , zu Beginn der Abklärungsphase seien Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerde gegne rin aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt worden. Zudem habe er seinen Mitwirkungspflichten nur bedingt nach kommen können , da seine psychische Verfassung stark unter den damaligen Umständen ( Corona-Krise, Lockdown usw. ) ge litt en habe .
Seine gesundheitliche Situation habe sich gemäss seiner behandelnden Psycho login seit der Anmeldung für IV-Leistungen zunehmend verschlechtert. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu m Abklärungsergebnis der IV-Stelle, wonach
anhand der eingeholten medizinische n Unterlagen keine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Es lägen auch mehrere Zeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in den vergangenen drei Jahre n vor, weshalb die Abklärungen von Seiten der IV-Stelle nicht als vollständig zu betrachten seien (vgl. auch Urk. 7) . 3.
E. 2.4 ), der Beschwer deführer zeige sich in altersgemässem Kleidungsstil und sei im Kontak t freund lich, mitteilungsbereit und
zugewandt. D ie Stimme sei in unauffälliger Lautstärke und dabei wirke die Sprachmodulation unauffällig. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sei intakt, aber die Konzentrati on subjektiv und objektiv leicht bis mittelgradig reduziert. Die Auffassung sei ungestört und das formale Denken kohärent, geo rd net und von unauffälliger Geschwindigkeit. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, inhaltliche D enkstörungen und Ich-Störungen. Es seien Ängste (Existenz, Zukunft) mittelgradig vorhanden und es
seien
Zwänge auffällig (Ordnung , Reinigung u.a.). Die Stimmung sei subjektiv und objektiv leicht reduziert , die affektive Schwingungsfähigkeit sei vorhanden. Der Antrieb sei mittelgradig reduziert und Interesse und F reudempfinden seien leicht reduziert. Psychomotorisch sei er unauffällig und es bestünden k eine Suizidgedanken und -i ntentionen. Die Krankheitse insicht und Behandlungsbereitschaft sei gegeben.
Nach einer ausführlichen diagnostischen Abkläru ng inklusive SKID 2 - Testung und anschliessendem Interview habe die Diagnose einer e motional-instab ilen Störung vom Typ Borderline im April 2021 gestellt werden können. Dabei handle es sich nicht um eine schwere strukturelle Störung, da der Beschwerdeführer gelernt habe , mit suizid alen Krisen umzugehen , keine akuten Eigen- oder Fremd gefährdungsaspekte bestünden und es ihm auch möglich gewesen sei ,
gesunde freundschaftliche Beziehungen aufz ubauen und ü ber Jah re aufrecht zu erhalten. Trotz j ahrelangem Stress und starken Kommunikationsschwierigke iten im Kontakt zu seinem Vater zeigten sich auch in dieser Beziehung positive Verän derungen. Mittlerweile sei es ihm immer häufiger möglich, offen zu kommuni zieren. Die Einschränkungen auf zwischenmenschlicher Ebene zeigten sich eher im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Beziehungen. Weiter bestünden Schwierigkeiten im Verhalten im Zusammenhang mit Emotionsregulation und einem negativ gefärbten Denkmuster und einer Tendenz , in unsicheren Situationen stets d as Schlimmste zu befürchten . Dabei handle es sich um starke und schwer aushaltbare Gefühlszustände und es bestehe die Tendenz , die Unsicherheit, welche Emotionen auslösten, über Zwänge zu kompensieren.
Hinsichtlich der Prognose zur Eingliederung führten die Ärzte aus, b ei einer emotional-instabilen Störung vom Borderline Typ gebe es unterschiedliche Schwereg rade. Der Beschwerdeführer weise in diesem Sinne keine schwere strukturelle Störung auf und habe keine Tendenzen , sich selbst zu verletzen und keine komorbide Abhängigkeits erkrankung. Die Einschränkungen zeig t en sich auf der zwischenmenschlichen Ebene, in der Wahrnehmung und im Denken,
selten im Verhalten. Therapeutisch sei er in diesen P unkten zugänglich und er habe Besprochenes um gesetzt und ein sehr gesundes Mass an Selbstreflexion gezeigt . Prognostisch handle es sich u m ein behandelbares Störungsbild , sodass er im Rahmen einer Integrationsmassnahme und unter therapeutischer Begleitung in einem
angemessenen Zeitrahmen auf dem ersten Arb eitsmarkt integriert werden könne (Ziff. 4.3). Von einer Integrationsmassnahme in angepasster Tätig keit könnte d er Beschwerdeführer profitieren. Dabei sei die schrittweise Steige rung der Arbeitsfähigkeit unter Begleitung eines Job C oaches denkbar. Da er seit mehreren Jahren krankheitsbed ingt nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und zur Überforderung tendiere , sei ein Einstieg mit 20 bis maximal 40 % realistisch (Ziff. 4.2). Es wurde für die Zeit ab 18. Januar 2021 (Behandlungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3).
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 3.1 Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B.___
führte im Bericht vom 16. Dez ember 2018 (U rk. 5/1/2) aus, der Beschw erdeführer sei zwischen dem 2 2 . März und 19. April 2018 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie zu vier Gesprächen gekommen. Zu drei weiteren Terminen sei er nicht mehr erschienen. Anhand von E-Mails und einem telefonischen Kontakt sei zu schliessen, dass es ihm schlechter gehe. Die Gründe der reduzierten Arbeitsfähigkeit seien eine reduzierte Belastbarkeit, somatische und psychosomatische Beschwerden, ein Rückzug, Ängste, eine depressive Stimmung und
grosse Mühe mit dem Umgang eines belastenden Ereignisses sowie ein Verdacht auf eine längere depressive Reaktion. Aufgrund therapeutischer Überschneidungen habe sie die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung an einen Kollegen über geben, welcher ab 19. Dezember 2018 wöchentlich e Gespräche, wahrscheinlich in Begleitung einer medikamentösen Therapie , durchführen werde.
E. 3.2 Im Bericht des Sanatorium s
C.___
vom 27. Mai 2020 (Urk. 5/13) hielten Ober arzt Dr. med. D.___
und Assistenzärztin E.___
eine mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 )
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Ziff. 2.5). Sie führten aus , d er Beschwerdeführer stehe seit 18. November 2019 in ihrer Behandlung, gegenwärtig mit einer Sitzung alle zwei bis drei Wochen , zuletzt am 15. Mai 2020. Es erfolge keine medikamentöse Therapie (Ziff. 1.1,
E. 3.3 Im Bericht des Ambulatoriums F.___ , Zentrum für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3. Juni 2021 (Urk. 5/30) führt en
dipl. Ärztin E.___ und Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die ambulante Behandlung finde seit 18. Januar 2021 mit letzte r Konsultation vom 18. Mai 2021 und mit Sitzungen im Abstand von 14 Tagen statt. Früher sei der Beschwerdeführer bei dipl. Ärztin E.___
während ca. fünf Monaten anfangs 2020 im Sanatorium C.___
in Behandlung gewesen (Ziff. 1.1 und 1.2). Eine Medikation erfolge keine (Ziff. 2.3). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine e motional-instabile Störung vom Borderline Typ
( ICD-10 F60.31 , Erstdiag nose April 2021; Ziff. 2.5). Aktuell leide d er Beschwerdeführer unter einer Antriebslosigkeit und teils leicht depressiver Verstimmung. In der Wahrnehmung und im Denken zeige er eine Tendenz , das Schlimmste zu befürchten und zuerst das Negative zu betrachten. Dies um gewisse Emotionen und emotionale Zustände, welche schwer aushaltbar seien, zu vermeiden. Emotionale Vernach lässigung und verschiedene Verlusterlebnisse hätten die Tendenz zur Emotions vermeidung verstärkt, sodass der therapeutische Schwerpunkt in der Aufarbei tung traumatischer Erlebnisse und Förderung der gesunden Emotionsregulation und Selbstfürsorge bestehe (Ziff. 2.2).
Zum psychopathologischen Befund hielt en die Ärzte fest (Ziff.
E. 3.4 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie FMH , vom RAD der Beschwerdegegnerin führte in der Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 5/41/5 f.) aus, der im B ericht des Sanatoriums C.___ vom 27. Mai 2020 aufgeführte psychopathologische Befund mit reduzierte r Konzentrationsfähig keit, reduzierter Stimmungslage, reduziertem Antrieb und leicht gestörtem Schlaf lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10 - Kriterien erkennen.
Sodann könne die im B eri cht des Ambulatoriums F.___
vom 3. Juni 2021 aufgeführte Diagnose einer e motional instabilen Persönlichkeitsstörung v om Typ Borderline
( ICD-10 F60.31 )
nicht alleine aufgrund einer SKID 2-Testung gestellt werden. D a über keine Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter berichtet worden sei , sei höchstens von möglichen akzentuierten Persönlichkeitszügen ( ICD-10 Z73.1) auszugehen. Da die Behand lerin selber darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um eine schw ere strukturelle Störung handle , und aufgrund des psychopathologischen Befundes könne eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eher leichten Einschränkungen nicht plausibel nachvollzogen werden. Am eheste n könnte noch von einer leichten Depression ( ICD-10 F32.0) ausgegangen werden.
Die RAD-Ärztin schlussfolgerte, a ktuell könne kein Gesundheitsschaden erkannt werden, der eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Es stelle sich allerdings die Frage, warum der Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung selber angebe, dass er seit dem 1. Januar 2017 zu 100 % arbeits unfähig sei. Dazu sollten wenn möglich weitere Unterlagen eingeholt werden, eventuell auch beim letzten Arbeitgeber und vom Beschäftigungsprogramm , bei dem der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2016 bis 30. November 2018 gearbeitet habe.
E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.
E. 4.1 Die Akten ergeben, dass der Beschwerdeführer
nach seinem Lehrabschluss als Motor r admechaniker im August 2012 und dem Weiterverbleib im Lehrb etrieb bis Ende Februar 2013 auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen konnte. So war er lediglich noch kurze Zeit als Aushilf e in einer Druckerei und danach nur noch in vom Sozialamt vermittelten Projekten zur Wiedereingliederung tätig (Sachverhalt Ziff. 1 ). Den medizinischen B erichten ist zu entnehmen, dass er unter psychi schen Beeinträchtigungen leidet, wobei er
jedenfalls vom 2 2 . März bis 1
E. 4.2 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen. Die Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Motorradmechaniker und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Inwieweit der Beschwerdeführer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt, kann erst nach einer abschliessenden Einschätzung der gesundheitlichen Situa tion beurteilt werden. 5 .
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefocht ene Verfügung vom 9 . September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 4.3 Die Auffassung der RAD-Ärztin Dr. H.___ ,
wonach
die aufgeführten psychopa thologische n Befund e keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen liessen und im Zusammenhang mit der diagnostizierte n emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline über keine Auffälligkeiten im K indes- und Jugendalter berichtet werde , weshalb höchstens
auf akzentuierte Persönlich keitszüge zu schliessen und angesichts der beschriebenen eher leichten Einschränkungen eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (E. 3.4) , erscheint zwar nicht abwegig. Die RAD-Ärztin hat aber den Beschwer deführer nicht selber untersucht , sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen , welche überdies knapp ausgefallen ist . Die abweichende Einschät zung gegenüber den Behandlern vermag bereits aus diesem Grund keine tragfähige medizinische Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes und der
A rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
bilden. Aus der Aussage de r RAD -Ärztin «A ktuell kann kein Gesundheitsschaden erkannt werden, der eine anhal tende 100%ige AU F begründen könnte » folgt denn auch nicht ohne Weiteres , wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht , dass mithin gar keine Arbeits unfähigkeit vorliegt . D iese Meinung vertrat offensichtlich auch die RAD-Ä rztin nicht , erachtete sie doch weitere Unterlagen ,
namentlich des letzten A rbeitgebers und betreffend das Beschäftigungsprogramm ,
in
dem sich der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis November 2018 befunden hat, für die genauere Einschätzung als erforderlich. Entsprechende Unterlagen wurden indes nicht eingeholt und der Fall wurde auch nicht mehr dem RAD vorgelegt (vgl. Urk. 5/41/6 f. ) , sodass die Erkenntnisse aus dem immerhin zweieinhalb Jahre dauernden Beschäftigungs programm unberücksichtigt blieben . Insofern ist nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, den es allein im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen gälte. Die Erstellung des medizi nischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig.
Es kann indes auch nicht auf die Einschätzung der behandelnden (Fach-) Ärzte abgestellt werden, da anhand der geschilderten Psychopathologie eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit
nic ht nachvollzieh bar ist. Überdies ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen , dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausä rzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2 ). 4. 4
Nachdem Hinweise vorliegen, dass den Einschränkungen eine psychis che Symp tomatik zu Grunde liegt , die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte , und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine hinreichenden Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E.
E. 9 . April 2018, vom 18. November 2019 bis 15. Mai 2020 und ab
18. Januar 2021 in ambulanter
Behandlung stand. Im Zusammenhang mit der
psychischen Symptomatik sind
sodann 100%ige Arbeitsunfähigkeiten vom 18.
November 2019 bis
31. Juli 2020 , vom 1. September bis 15. Oktober 2020 und vom
18. Januar 2021 bis
31. Oktober 2022 aktenkundig (E. 3.2 und E. 3.3 , Urk. 8 ).
Mit der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und der emotional-instabilen Störung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) liegen psychiatrische Diagnosen vor , welc he anlässlich von ambulanten Behandlungen und gestützt auf die hierbei erhobenen Befunde von fachärztlicher Seite gestellt und
als die Arbeitsfähigkeit
einschränkend eingestuft wurden .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00548
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
19. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde Y.___ Sozialdienst, Herr Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1992, schloss im August 2012 eine Berufslehre als Motor r admechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab und arbeitete anschliessend bis Ende Februar 2013 im Lehrbetrieb weiter (Urk. 5/2/4 -5 ). In der Folge war er kurze Zeit als Aushilf e auf Abruf in einer Druckerei angestellt und war danach in vom Sozialamt vermittelten Einsätzen beim S chweizerischen Arbeiterhilfswerk und dem Zweckverband A.___ ( Mai 2016 bis November 2018 ) beschäftigt (Urk. 5/2/ 2-3 , Urk. 5/7 [IK-Auszug] ,
Urk. 5/10 und Urk. 5/16 ). Am 17. September 2019 meldete er sich ü ber den Sozial dienst der Gemeinde Y.___ u nter Angabe von seit
kurz nach Lehrbeginn bestehende n Depressionen zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 5/4 und Urk. 5/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab . Am 16. September 2020 teilte sie X.___
mit, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 5/15 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/43 ) verneinte sie mit Verfügung vom 9 . September 2022 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 202 2 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die gesundheitliche Situation sei umfassender durch einen Arzt des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) abzuklären und es seien allfällige Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen. Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 17. November 2022 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Am 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung nahme (Urk. 7) und diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 8/ 1-30 ) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da indes die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor diesem Datum in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2) damit, dass medizinische Unterlagen bei den Behandlern eingeholt und dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden seien. Gemäss dem RAD sei keine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ausserdem gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rent e , wonach ein Renten anspruch so lange nicht bestehe , als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne. Aus Sicht des RAD und der behandelnden Ärztin seien Eingliederungsmassnahmen zumutbar und würden empfohlen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liege somit nicht vor. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1) , zu Beginn der Abklärungsphase seien Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerde gegne rin aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt worden. Zudem habe er seinen Mitwirkungspflichten nur bedingt nach kommen können , da seine psychische Verfassung stark unter den damaligen Umständen ( Corona-Krise, Lockdown usw. ) ge litt en habe .
Seine gesundheitliche Situation habe sich gemäss seiner behandelnden Psycho login seit der Anmeldung für IV-Leistungen zunehmend verschlechtert. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu m Abklärungsergebnis der IV-Stelle, wonach
anhand der eingeholten medizinische n Unterlagen keine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Es lägen auch mehrere Zeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in den vergangenen drei Jahre n vor, weshalb die Abklärungen von Seiten der IV-Stelle nicht als vollständig zu betrachten seien (vgl. auch Urk. 7) . 3. 3.1
Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B.___
führte im Bericht vom 16. Dez ember 2018 (U rk. 5/1/2) aus, der Beschw erdeführer sei zwischen dem 2 2 . März und 19. April 2018 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie zu vier Gesprächen gekommen. Zu drei weiteren Terminen sei er nicht mehr erschienen. Anhand von E-Mails und einem telefonischen Kontakt sei zu schliessen, dass es ihm schlechter gehe. Die Gründe der reduzierten Arbeitsfähigkeit seien eine reduzierte Belastbarkeit, somatische und psychosomatische Beschwerden, ein Rückzug, Ängste, eine depressive Stimmung und
grosse Mühe mit dem Umgang eines belastenden Ereignisses sowie ein Verdacht auf eine längere depressive Reaktion. Aufgrund therapeutischer Überschneidungen habe sie die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung an einen Kollegen über geben, welcher ab 19. Dezember 2018 wöchentlich e Gespräche, wahrscheinlich in Begleitung einer medikamentösen Therapie , durchführen werde. 3.2
Im Bericht des Sanatorium s
C.___
vom 27. Mai 2020 (Urk. 5/13) hielten Ober arzt Dr. med. D.___
und Assistenzärztin E.___
eine mittelgradige depressive Episode ( ICD-10 F32.1 )
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Ziff. 2.5). Sie führten aus , d er Beschwerdeführer stehe seit 18. November 2019 in ihrer Behandlung, gegenwärtig mit einer Sitzung alle zwei bis drei Wochen , zuletzt am 15. Mai 2020. Es erfolge keine medikamentöse Therapie (Ziff. 1.1, 1.2 und 2 .3 ). Er sei seit Janua r 2019 nicht mehr berufstätig,
habe ursprünglich eine vierjährige Lehre zum Mo torradmechaniker absolviert und danach noch ein halbes Jahr im Betrieb gearbeitet. Seither habe er nur noch ph asenweise tempo räre Stellen gehabt und bis Januar 2019 habe er für eineinhalb Jahre an einem Projekt zur Wiederein gliederung in einer Umzugsfirma teilgenommen (Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer habe b ei Eintritt in die ambulante Behandlung eine mittel gradige Antriebsminderung, eine depressive Stimmungslage und einen mittelgra digen Verlust von Interesse und Freude beklagt. Er gebe an , s ein e Angst habe zugenommen und er
fürchte am meisten das Alleinsein und die Einsamkeit. Die Symptomatik habe im Januar 2019 derart zugeno mmen, dass er die eineinhalb jährige berufliche Massnahme zur Wiedereingliederung abgebrochen habe. Im Vorfeld der aktuellen depressiven Episode habe er unter dem Verlust des besten Freundes ,
den er seit Kindheit gehabt habe, gelitten. Dieser sei
vor zwei Jahre n
völlig unerwartet verstorben und für ihn wie ein Bruder ge wesen . Dieses Erlebnis habe zur Entwicklung starker Verlustängs te geführt (Ziff. 2.1). Der Beschwerde führer zeige sich i m psychopathologischen Befund wach, in allen vier Qualitäten voll orientiert sowie angemessen im Kontaktverhalten. Die Mnestik sei unbeein trächtigt, die Sprache klar verständlich und moduliert. Die Aufmerksamkeit sowie die Konzentrationsfähigkeit seien reduziert. Das Denken sei formalgedanklich geordnet, leicht verlangsamt, teils blockiert. Es seien Zukunftsängste vorhanden, jedoch keine Zwänge, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Störungen des Ich-Erlebens oder der Wahrnehmung. Die Stimmungslage sei reduziert bei erhaltener Schwingungsfähigkeit. Der Schlaf sei teilweise leicht gestört ,
der Appetit ungestört und d er Antrieb reduziert. Es bestünden keine Su izidgedanken oder Suizidpläne und k ein Anhalt für akut fremdgefährdendes Verhalten (Ziff. 2.4) .
Anhand des Mini-ICF zeigten sich folgende Einschränkungen (Ziff. 3.4) : - Planung und Strukturierung von Aufgaben: Leicht bis mittelgradig einge schränkt, bei durchgehend reduziertem Funktionsniveau während depressiver Episode. - F lexibilität und Umstellungsfähigkeit: Mi ttelgradige bis star ke Beeinträchti gung, bei sehr schlechtem Befinden. Deutlich e Einschränkung der Anpassung an die Umgebung . - Durchhaltefähigkei t: Mittelgradige Beeinträchtigung, durchg ehend reduziertes Funktionsni veau während depressiver Episode. - Selbstbehauptungsfähig keit: Mittelgradig eingeschränkt, bei depressiver Symptomatik wie
Verlust von Selbstwert und Vermeidung sverhalten bei Angstsymptomatik. - Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten: Mittelgradig eingeschränkt, bei Tendenz zu sozialem
Rü ckzug und aufgeben von Hobbies. Zu
den Ressourcen , die für eine Eing liederung hilfreich sein können , führten die Ärzte aus, b ei besserem Befinden ver suche der Beschwerdeführer seine sozialen Kontakte zu Familie und Freunden zu
pflegen (Ziff. 3.5). Nach dem langen Erwerbsausfall und bei noch vorhandener depressiver Restsymptomatik sei ein Wiedereinstieg zu einem Teilprozent, beispielsweise von 20 % , zu empfehlen und die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf schrittweise zu erhöhen (Ziff. 4.1). Zumut bar sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag (Ziff. 4.2). Die Prognose bei erfolgreicher Behandlung der depressiven Symptomatik sei gut und der Beschwerdeführer sei motiviert für eine Eingliederung (Ziff. 4.3). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 18. November 2019 bis 31. M ai 2020 attestiert (Ziff. 1.3). 3.3
Im Bericht des Ambulatoriums F.___ , Zentrum für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 3. Juni 2021 (Urk. 5/30) führt en
dipl. Ärztin E.___ und Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die ambulante Behandlung finde seit 18. Januar 2021 mit letzte r Konsultation vom 18. Mai 2021 und mit Sitzungen im Abstand von 14 Tagen statt. Früher sei der Beschwerdeführer bei dipl. Ärztin E.___
während ca. fünf Monaten anfangs 2020 im Sanatorium C.___
in Behandlung gewesen (Ziff. 1.1 und 1.2). Eine Medikation erfolge keine (Ziff. 2.3). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine e motional-instabile Störung vom Borderline Typ
( ICD-10 F60.31 , Erstdiag nose April 2021; Ziff. 2.5). Aktuell leide d er Beschwerdeführer unter einer Antriebslosigkeit und teils leicht depressiver Verstimmung. In der Wahrnehmung und im Denken zeige er eine Tendenz , das Schlimmste zu befürchten und zuerst das Negative zu betrachten. Dies um gewisse Emotionen und emotionale Zustände, welche schwer aushaltbar seien, zu vermeiden. Emotionale Vernach lässigung und verschiedene Verlusterlebnisse hätten die Tendenz zur Emotions vermeidung verstärkt, sodass der therapeutische Schwerpunkt in der Aufarbei tung traumatischer Erlebnisse und Förderung der gesunden Emotionsregulation und Selbstfürsorge bestehe (Ziff. 2.2).
Zum psychopathologischen Befund hielt en die Ärzte fest (Ziff. 2.4 ), der Beschwer deführer zeige sich in altersgemässem Kleidungsstil und sei im Kontak t freund lich, mitteilungsbereit und
zugewandt. D ie Stimme sei in unauffälliger Lautstärke und dabei wirke die Sprachmodulation unauffällig. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sei intakt, aber die Konzentrati on subjektiv und objektiv leicht bis mittelgradig reduziert. Die Auffassung sei ungestört und das formale Denken kohärent, geo rd net und von unauffälliger Geschwindigkeit. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, inhaltliche D enkstörungen und Ich-Störungen. Es seien Ängste (Existenz, Zukunft) mittelgradig vorhanden und es
seien
Zwänge auffällig (Ordnung , Reinigung u.a.). Die Stimmung sei subjektiv und objektiv leicht reduziert , die affektive Schwingungsfähigkeit sei vorhanden. Der Antrieb sei mittelgradig reduziert und Interesse und F reudempfinden seien leicht reduziert. Psychomotorisch sei er unauffällig und es bestünden k eine Suizidgedanken und -i ntentionen. Die Krankheitse insicht und Behandlungsbereitschaft sei gegeben.
Nach einer ausführlichen diagnostischen Abkläru ng inklusive SKID 2 - Testung und anschliessendem Interview habe die Diagnose einer e motional-instab ilen Störung vom Typ Borderline im April 2021 gestellt werden können. Dabei handle es sich nicht um eine schwere strukturelle Störung, da der Beschwerdeführer gelernt habe , mit suizid alen Krisen umzugehen , keine akuten Eigen- oder Fremd gefährdungsaspekte bestünden und es ihm auch möglich gewesen sei ,
gesunde freundschaftliche Beziehungen aufz ubauen und ü ber Jah re aufrecht zu erhalten. Trotz j ahrelangem Stress und starken Kommunikationsschwierigke iten im Kontakt zu seinem Vater zeigten sich auch in dieser Beziehung positive Verän derungen. Mittlerweile sei es ihm immer häufiger möglich, offen zu kommuni zieren. Die Einschränkungen auf zwischenmenschlicher Ebene zeigten sich eher im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Beziehungen. Weiter bestünden Schwierigkeiten im Verhalten im Zusammenhang mit Emotionsregulation und einem negativ gefärbten Denkmuster und einer Tendenz , in unsicheren Situationen stets d as Schlimmste zu befürchten . Dabei handle es sich um starke und schwer aushaltbare Gefühlszustände und es bestehe die Tendenz , die Unsicherheit, welche Emotionen auslösten, über Zwänge zu kompensieren.
Hinsichtlich der Prognose zur Eingliederung führten die Ärzte aus, b ei einer emotional-instabilen Störung vom Borderline Typ gebe es unterschiedliche Schwereg rade. Der Beschwerdeführer weise in diesem Sinne keine schwere strukturelle Störung auf und habe keine Tendenzen , sich selbst zu verletzen und keine komorbide Abhängigkeits erkrankung. Die Einschränkungen zeig t en sich auf der zwischenmenschlichen Ebene, in der Wahrnehmung und im Denken,
selten im Verhalten. Therapeutisch sei er in diesen P unkten zugänglich und er habe Besprochenes um gesetzt und ein sehr gesundes Mass an Selbstreflexion gezeigt . Prognostisch handle es sich u m ein behandelbares Störungsbild , sodass er im Rahmen einer Integrationsmassnahme und unter therapeutischer Begleitung in einem
angemessenen Zeitrahmen auf dem ersten Arb eitsmarkt integriert werden könne (Ziff. 4.3). Von einer Integrationsmassnahme in angepasster Tätig keit könnte d er Beschwerdeführer profitieren. Dabei sei die schrittweise Steige rung der Arbeitsfähigkeit unter Begleitung eines Job C oaches denkbar. Da er seit mehreren Jahren krankheitsbed ingt nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und zur Überforderung tendiere , sei ein Einstieg mit 20 bis maximal 40 % realistisch (Ziff. 4.2). Es wurde für die Zeit ab 18. Januar 2021 (Behandlungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). 3.4
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie FMH , vom RAD der Beschwerdegegnerin führte in der Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 5/41/5 f.) aus, der im B ericht des Sanatoriums C.___ vom 27. Mai 2020 aufgeführte psychopathologische Befund mit reduzierte r Konzentrationsfähig keit, reduzierter Stimmungslage, reduziertem Antrieb und leicht gestörtem Schlaf lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10 - Kriterien erkennen.
Sodann könne die im B eri cht des Ambulatoriums F.___
vom 3. Juni 2021 aufgeführte Diagnose einer e motional instabilen Persönlichkeitsstörung v om Typ Borderline
( ICD-10 F60.31 )
nicht alleine aufgrund einer SKID 2-Testung gestellt werden. D a über keine Auffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter berichtet worden sei , sei höchstens von möglichen akzentuierten Persönlichkeitszügen ( ICD-10 Z73.1) auszugehen. Da die Behand lerin selber darauf hingewiesen habe, dass es sich nicht um eine schw ere strukturelle Störung handle , und aufgrund des psychopathologischen Befundes könne eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eher leichten Einschränkungen nicht plausibel nachvollzogen werden. Am eheste n könnte noch von einer leichten Depression ( ICD-10 F32.0) ausgegangen werden.
Die RAD-Ärztin schlussfolgerte, a ktuell könne kein Gesundheitsschaden erkannt werden, der eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Es stelle sich allerdings die Frage, warum der Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung selber angebe, dass er seit dem 1. Januar 2017 zu 100 % arbeits unfähig sei. Dazu sollten wenn möglich weitere Unterlagen eingeholt werden, eventuell auch beim letzten Arbeitgeber und vom Beschäftigungsprogramm , bei dem der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2016 bis 30. November 2018 gearbeitet habe. 4. 4.1
Die Akten ergeben, dass der Beschwerdeführer
nach seinem Lehrabschluss als Motor r admechaniker im August 2012 und dem Weiterverbleib im Lehrb etrieb bis Ende Februar 2013 auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen konnte. So war er lediglich noch kurze Zeit als Aushilf e in einer Druckerei und danach nur noch in vom Sozialamt vermittelten Projekten zur Wiedereingliederung tätig (Sachverhalt Ziff. 1 ). Den medizinischen B erichten ist zu entnehmen, dass er unter psychi schen Beeinträchtigungen leidet, wobei er
jedenfalls vom 2 2 . März bis 1 9 . April 2018, vom 18. November 2019 bis 15. Mai 2020 und ab
18. Januar 2021 in ambulanter
Behandlung stand. Im Zusammenhang mit der
psychischen Symptomatik sind
sodann 100%ige Arbeitsunfähigkeiten vom 18.
November 2019 bis
31. Juli 2020 , vom 1. September bis 15. Oktober 2020 und vom
18. Januar 2021 bis
31. Oktober 2022 aktenkundig (E. 3.2 und E. 3.3 , Urk. 8 ).
Mit der mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und der emotional-instabilen Störung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) liegen psychiatrische Diagnosen vor , welc he anlässlich von ambulanten Behandlungen und gestützt auf die hierbei erhobenen Befunde von fachärztlicher Seite gestellt und
als die Arbeitsfähigkeit
einschränkend eingestuft wurden . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung des medizinischen Sachver halts insbesondere auf die Beurteilung von Dr. H.___ vom RAD vom 7. Oktober 2021 (E. 3.4) .
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweis eignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3
Die Auffassung der RAD-Ärztin Dr. H.___ ,
wonach
die aufgeführten psychopa thologische n Befund e keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen liessen und im Zusammenhang mit der diagnostizierte n emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline über keine Auffälligkeiten im K indes- und Jugendalter berichtet werde , weshalb höchstens
auf akzentuierte Persönlich keitszüge zu schliessen und angesichts der beschriebenen eher leichten Einschränkungen eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (E. 3.4) , erscheint zwar nicht abwegig. Die RAD-Ärztin hat aber den Beschwer deführer nicht selber untersucht , sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen , welche überdies knapp ausgefallen ist . Die abweichende Einschät zung gegenüber den Behandlern vermag bereits aus diesem Grund keine tragfähige medizinische Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes und der
A rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
bilden. Aus der Aussage de r RAD -Ärztin «A ktuell kann kein Gesundheitsschaden erkannt werden, der eine anhal tende 100%ige AU F begründen könnte » folgt denn auch nicht ohne Weiteres , wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht , dass mithin gar keine Arbeits unfähigkeit vorliegt . D iese Meinung vertrat offensichtlich auch die RAD-Ä rztin nicht , erachtete sie doch weitere Unterlagen ,
namentlich des letzten A rbeitgebers und betreffend das Beschäftigungsprogramm ,
in
dem sich der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis November 2018 befunden hat, für die genauere Einschätzung als erforderlich. Entsprechende Unterlagen wurden indes nicht eingeholt und der Fall wurde auch nicht mehr dem RAD vorgelegt (vgl. Urk. 5/41/6 f. ) , sodass die Erkenntnisse aus dem immerhin zweieinhalb Jahre dauernden Beschäftigungs programm unberücksichtigt blieben . Insofern ist nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, den es allein im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu würdigen gälte. Die Erstellung des medizi nischen Sachverhalts allein aufgrund einer Aktenbeurteilung ist deshalb unzulässig.
Es kann indes auch nicht auf die Einschätzung der behandelnden (Fach-) Ärzte abgestellt werden, da anhand der geschilderten Psychopathologie eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit
nic ht nachvollzieh bar ist. Überdies ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen , dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausä rzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.2.2 ). 4. 4
Nachdem Hinweise vorliegen, dass den Einschränkungen eine psychis che Symp tomatik zu Grunde liegt , die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte , und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine hinreichenden Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 4.2 hiervor) an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen. Die Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Motorradmechaniker und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Inwieweit der Beschwerdeführer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt, kann erst nach einer abschliessenden Einschätzung der gesundheitlichen Situa tion beurteilt werden. 5 .
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefocht ene Verfügung vom 9 . September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef