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IV.2022.00546

Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2022-12-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1974,

meldete sich u nter Hinweis auf eine Rückenoperation am

20. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 5/32) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch.

Ab

1. September 2012 arbeitete der Versicherte bei der Y.___ als Bauarbeiter in einem Vollpensum .

Er zog sich am 24. Februar 2017 bei der Arbeit eine Ver letzung am rechten Oberarm zu (Urk. 5/49/3), welche eine längere Arbeitsunfä higkeit nach sich zog (vgl. Urk. 5/47). Am 11. April 2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis Urk. 5/1-139 Nr. 0045) meldete er sich erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/45). Nachdem der Versicherte die Arbeit am 4. Juni 2018 wieder im Vollpensum aufgenommen hatte (vgl. Urk. 5/64 S. 2), teilte ihm die IV-Stelle am

30. August 2018 (Urk. 5/66) mit, dass er rentenaus schliessend eingegliedert sei und keine weiteren Leistungen geprüft würden.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis hatte der Versicherte seinen letzten Arbeitstag bei der Y.___ am 6. Dezember 2019 (vgl. Urk. 5/74/1-10 S. 1). 1.2

Am 2. September 2020 (Urk. 5/68) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine n verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. D ie behandelnde n Ärzte diagnostizierten unter anderem eine chronische inflammatorische demyelinisierende

Polyneuropathie (CIDP; vgl. Urk. 5/72). Die IV-Stelle klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab . Eine vom 15. März bis 13. Juni 2021 geplante berufliche Abklärung bei der

Z.___ in Winterthur wurde aus gesundheitlichen Gründen per 21. Mai 2021 vorzeitig beendet (Mitteilungen vom

3. März und vom 25. Mai 2021 [ Urk. 5/ 80 und Urk. 5/ 91 ]; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 25. Mai

2021 [Urk. 5/92]). Die IV-Stelle legte die eingeholten Berichte dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom 2. Mai 2022; Urk. 5/117 S. 6-9) .

Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (vgl. Urk. 5/11 8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

8. September 2022

(Urk. 2) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch.

Am

24. September 2022 (Urk. 5/136) reichte die Hausärztin des Versicher ten der IV-Stelle zwei aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 5/134-135). 2.

Der Versicherte erhob am 6. Oktober 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 8. September 2022 und beantragte, ihm sei ab Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als seinen unen tgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

14. November

2022 (Urk . 4), die Beschwerde sei im Sinne eine r Rückweisung zur weiteren Abklärung teilweise gutzuheissen. In seiner Stellungnahme zum Rückweisungsbegehren der IV-Stelle beantrag t e der Beschwerdeführer am 23. November 2022 (Urk. 7), das von der Beschwerdegegnerin gestellte Begehren sei zu verwerfen und die Sache sei zur umfassenden Neuprüfung an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 1). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2022 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit wei teren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte d ie angefochtene Verfügung (Urk.

2) auf die aktenges tützten Stellungnahmen der RAD-Ä rzt in Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom

2. Mai 2022 (Urk. 5/117 S. 6-9), welche gemäss versiche rungsinternem Feststellungsblatt vom 7. Juni 2022 (Urk. 5/117 S. 3-9) auf den Berichten der Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,

aus der Zeit vom 31. Januar 2020

bis 18. August 2021 (Urk. 5/72/1- 3, Urk. 5/94/11-12, Urk. 5/94/39-40, Urk. 5/9 9), des Muskelzent rums des Kantonsspitals D.___

aus der Zeit vom 29. März 2018 bis 22. Februar 2022 (Urk. 5/75, Urk. 5/94/41-43, Urk. 5/106/1-21), der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals E.___ vom 19. August 2020 (Urk. 5/72/4-5), der Gastroenterologie des E.___ vom 5. Mai

2021 (Urk. 5/94/9-10)

über ein en Ultraschall des Abdomen s

am

E.___ vom 27. April 2021 (Urk. 5/94/13-14), von Dr. med. F.___, Facharzt FHM für Neu rologie, vom 10. Juli 2017 (Urk. 5/115) und von Dr. med. G.___, Fach ärztin FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, aus der Zeit vom 5. Juni

2017 bis

7. März 2022 (Urk. 5/107 -11 4)

beruhte n .

Dr. B.___

nannte als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine CIDP (Urk. 5/117 S. 6). Daneben n annte Dr. B.___ als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine n Status nach Bandscheiben prola p s 2006 und 2007, einen Status nach einer passageren Fussheberschwäche links, einen Status nach Hepatopa t hie bei vermehrtem Alkoh o lkonsum (Leber werte normalisiert), einen Status nach Rippenserienfraktur und Periar t hropat h i a

humer o scapularis-ten d opathica links nach Stur z am 6. Januar 2020, Oberbauch schmerzen bei unauffälliger Gastroskopie und Histologie im Mai 2021 und eine arterielle Hypertonie (S. 6). Dr. B.___

attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 16. September 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils (S. 7). 2.2

Dr. C.___ reichte der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur RAD-Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2. Mai 2022 am 24. September 2022 (Urk. 5/136) einen Bericht von PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 19. September 2022 (Urk. 5/135) und einen Bericht von ihr selbst vom 23. September 2022 (Urk. 5/134) ein. PD Dr. H.___ berichtete, dass aufgrund von seit drei Monaten geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Computertom o graphie veranlasst worden sei, welche den Bruch der bei der Spon dylodese (Wirbelsäulenversteifung) im Jahr 2008 eingesetzten Schraube beim Wirbelkörper S1 nachweise;

es stelle sich die Frage, ob der Schraubenbruch auch zu einer Pseudarthrose im fusionierten Segment L5/S1 geführt haben könnte. Dr. C.___ hielt deshalb eine Revisionsoperation mit Entfernung des Osteosynthesematerials und erneuter Spondylodese für notwendig und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 5/134). 3. 3.1

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu welchen Stellungnahmen des RAD zählen, so sind ergänzende Abklärung en vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 .2

Nachdem RAD-Ärztin Dr. B.___

kein e Kenntnis von der Problematik im Zusam menhang mit dem Bruch der Schraube S1 links hatte, welche anlässlich der Spon dylodese

im Jahr 2008 eingesetzt worden war, und dies

demnach bei ihrer Beur teilung nicht berücksichtig t e, stellt ihre aktengestützte Stellungnahme vom 2. Mai 2022

- welche damit selbstredend keine Funktionsdiagnose enthält, wel cher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2) -

keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . Zwar datieren die Berichte über den Schraubenbruch aus der Zeit Monate nach der Beurteilung von Dr. B.___, gar nach dem Verfügungszeitpunkt vom 8. September

2022, jedoch ist anzunehmen, dass die damit im Zusammenhang stehenden, seit längerer Zeit beklagten Schmerzen und allfällige zusätzliche funktionelle Ein schränkungen ihre Wirkung bereits Monate vorher

- allenfalls bereits zum Zeit punkt der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. B.___

- gezeigt haben. D ies haben

der Beschwerdefü hrer

in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 3) und die Beschwer degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend erkannt (Urk. 4). Allein gestützt auf die vorliegenden Berichte der Behandler lässt sich die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers und deren Verlauf auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit zuverlässig festlegen. Abgesehen von dem Umstand, dass die Tatsache des Schraubenbruchs noch zum Teil gänzlich unbe kannt war, äusser ten

sich die Behandler einerseits teilweise nicht zur Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit, soweit überhaupt eine entsprechende Stellung nahme vorliegt, andererseits attestier t en sie teils einfach pauschal eine Arbeits unfähigkeit, ohne diese nachvollziehbar herzuleiten respektive im Einzelnen auf zuzeigen, welche funktionellen Einschränkung en in welchem Ausmass aufgrund welcher Leiden in welchen Zeiten bestanden beziehungsweise fort bestehen

(vgl. im Einzelnen die unter E. 2.1 vorstehend aufgeführten Berichte); insbesondere etwa auch Dr. C.___, welche in ihrem Bericht vom 23. September 2022 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit ohne weiteres allein aufgrund des Bruchs der Schraube eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestierte (E. 2.2) .

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 8 . September 202 2 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden, umfassenden Abklärungen zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich daher als gegen standslos. 4 .2

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .3

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§

34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8 . September 202 2 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 ).

E. 1.1 X.___, geboren 1974,

meldete sich u nter Hinweis auf eine Rückenoperation am

20. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 5/32) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch.

Ab

1. September 2012 arbeitete der Versicherte bei der Y.___ als Bauarbeiter in einem Vollpensum .

Er zog sich am 24. Februar 2017 bei der Arbeit eine Ver letzung am rechten Oberarm zu (Urk. 5/49/3), welche eine längere Arbeitsunfä higkeit nach sich zog (vgl. Urk. 5/47). Am 11. April 2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis Urk. 5/1-139 Nr. 0045) meldete er sich erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/45). Nachdem der Versicherte die Arbeit am 4. Juni 2018 wieder im Vollpensum aufgenommen hatte (vgl. Urk. 5/64 S. 2), teilte ihm die IV-Stelle am

30. August 2018 (Urk. 5/66) mit, dass er rentenaus schliessend eingegliedert sei und keine weiteren Leistungen geprüft würden.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis hatte der Versicherte seinen letzten Arbeitstag bei der Y.___ am 6. Dezember 2019 (vgl. Urk. 5/74/1-10 S.

E. 1.2 Am 2. September 2020 (Urk. 5/68) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine n verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. D ie behandelnde n Ärzte diagnostizierten unter anderem eine chronische inflammatorische demyelinisierende

Polyneuropathie (CIDP; vgl. Urk. 5/72). Die IV-Stelle klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab . Eine vom 15. März bis 13. Juni 2021 geplante berufliche Abklärung bei der

Z.___ in Winterthur wurde aus gesundheitlichen Gründen per 21. Mai 2021 vorzeitig beendet (Mitteilungen vom

3. März und vom 25. Mai 2021 [ Urk. 5/ 80 und Urk. 5/ 91 ]; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 25. Mai

2021 [Urk. 5/92]). Die IV-Stelle legte die eingeholten Berichte dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom 2. Mai 2022; Urk. 5/117 S. 6-9) .

Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (vgl. Urk. 5/11 8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

8. September 2022

(Urk. 2) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch.

Am

24. September 2022 (Urk. 5/136) reichte die Hausärztin des Versicher ten der IV-Stelle zwei aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 5/134-135).

E. 2 Der Versicherte erhob am 6. Oktober 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 8. September 2022 und beantragte, ihm sei ab Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als seinen unen tgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

14. November

2022 (Urk . 4), die Beschwerde sei im Sinne eine r Rückweisung zur weiteren Abklärung teilweise gutzuheissen. In seiner Stellungnahme zum Rückweisungsbegehren der IV-Stelle beantrag t e der Beschwerdeführer am 23. November 2022 (Urk. 7), das von der Beschwerdegegnerin gestellte Begehren sei zu verwerfen und die Sache sei zur umfassenden Neuprüfung an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 1). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2022 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit wei teren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte d ie angefochtene Verfügung (Urk.

2) auf die aktenges tützten Stellungnahmen der RAD-Ä rzt in Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom

2. Mai 2022 (Urk. 5/117 S. 6-9), welche gemäss versiche rungsinternem Feststellungsblatt vom 7. Juni 2022 (Urk. 5/117 S. 3-9) auf den Berichten der Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,

aus der Zeit vom 31. Januar 2020

bis 18. August 2021 (Urk. 5/72/1-

E. 2.2 Dr. C.___ reichte der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur RAD-Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2. Mai 2022 am 24. September 2022 (Urk. 5/136) einen Bericht von PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 19. September 2022 (Urk. 5/135) und einen Bericht von ihr selbst vom 23. September 2022 (Urk. 5/134) ein. PD Dr. H.___ berichtete, dass aufgrund von seit drei Monaten geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Computertom o graphie veranlasst worden sei, welche den Bruch der bei der Spon dylodese (Wirbelsäulenversteifung) im Jahr 2008 eingesetzten Schraube beim Wirbelkörper S1 nachweise;

es stelle sich die Frage, ob der Schraubenbruch auch zu einer Pseudarthrose im fusionierten Segment L5/S1 geführt haben könnte. Dr. C.___ hielt deshalb eine Revisionsoperation mit Entfernung des Osteosynthesematerials und erneuter Spondylodese für notwendig und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 5/134). 3.

E. 3 , Urk. 5/94/11-12, Urk. 5/94/39-40, Urk. 5/9 9), des Muskelzent rums des Kantonsspitals D.___

aus der Zeit vom 29. März 2018 bis 22. Februar 2022 (Urk. 5/75, Urk. 5/94/41-43, Urk. 5/106/1-21), der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals E.___ vom 19. August 2020 (Urk. 5/72/4-5), der Gastroenterologie des E.___ vom 5. Mai

2021 (Urk. 5/94/9-10)

über ein en Ultraschall des Abdomen s

am

E.___ vom 27. April 2021 (Urk. 5/94/13-14), von Dr. med. F.___, Facharzt FHM für Neu rologie, vom 10. Juli 2017 (Urk. 5/115) und von Dr. med. G.___, Fach ärztin FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, aus der Zeit vom 5. Juni

2017 bis

7. März 2022 (Urk. 5/107 -11

E. 3.1 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu welchen Stellungnahmen des RAD zählen, so sind ergänzende Abklärung en vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 .2

Nachdem RAD-Ärztin Dr. B.___

kein e Kenntnis von der Problematik im Zusam menhang mit dem Bruch der Schraube S1 links hatte, welche anlässlich der Spon dylodese

im Jahr 2008 eingesetzt worden war, und dies

demnach bei ihrer Beur teilung nicht berücksichtig t e, stellt ihre aktengestützte Stellungnahme vom 2. Mai 2022

- welche damit selbstredend keine Funktionsdiagnose enthält, wel cher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2) -

keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . Zwar datieren die Berichte über den Schraubenbruch aus der Zeit Monate nach der Beurteilung von Dr. B.___, gar nach dem Verfügungszeitpunkt vom 8. September

2022, jedoch ist anzunehmen, dass die damit im Zusammenhang stehenden, seit längerer Zeit beklagten Schmerzen und allfällige zusätzliche funktionelle Ein schränkungen ihre Wirkung bereits Monate vorher

- allenfalls bereits zum Zeit punkt der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. B.___

- gezeigt haben. D ies haben

der Beschwerdefü hrer

in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 3) und die Beschwer degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend erkannt (Urk. 4). Allein gestützt auf die vorliegenden Berichte der Behandler lässt sich die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers und deren Verlauf auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit zuverlässig festlegen. Abgesehen von dem Umstand, dass die Tatsache des Schraubenbruchs noch zum Teil gänzlich unbe kannt war, äusser ten

sich die Behandler einerseits teilweise nicht zur Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit, soweit überhaupt eine entsprechende Stellung nahme vorliegt, andererseits attestier t en sie teils einfach pauschal eine Arbeits unfähigkeit, ohne diese nachvollziehbar herzuleiten respektive im Einzelnen auf zuzeigen, welche funktionellen Einschränkung en in welchem Ausmass aufgrund welcher Leiden in welchen Zeiten bestanden beziehungsweise fort bestehen

(vgl. im Einzelnen die unter E. 2.1 vorstehend aufgeführten Berichte); insbesondere etwa auch Dr. C.___, welche in ihrem Bericht vom 23. September 2022 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit ohne weiteres allein aufgrund des Bruchs der Schraube eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestierte (E. 2.2) .

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom

E. 4 )

beruhte n .

Dr. B.___

nannte als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine CIDP (Urk. 5/117 S. 6). Daneben n annte Dr. B.___ als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine n Status nach Bandscheiben prola p s 2006 und 2007, einen Status nach einer passageren Fussheberschwäche links, einen Status nach Hepatopa t hie bei vermehrtem Alkoh o lkonsum (Leber werte normalisiert), einen Status nach Rippenserienfraktur und Periar t hropat h i a

humer o scapularis-ten d opathica links nach Stur z am 6. Januar 2020, Oberbauch schmerzen bei unauffälliger Gastroskopie und Histologie im Mai 2021 und eine arterielle Hypertonie (S. 6). Dr. B.___

attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 16. September 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils (S. 7).

E. 8 . September 202 2 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00546

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

29. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1974,

meldete sich u nter Hinweis auf eine Rückenoperation am

20. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 5/32) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch.

Ab

1. September 2012 arbeitete der Versicherte bei der Y.___ als Bauarbeiter in einem Vollpensum .

Er zog sich am 24. Februar 2017 bei der Arbeit eine Ver letzung am rechten Oberarm zu (Urk. 5/49/3), welche eine längere Arbeitsunfä higkeit nach sich zog (vgl. Urk. 5/47). Am 11. April 2018 (vgl. Inhaltsverzeichnis Urk. 5/1-139 Nr. 0045) meldete er sich erneut zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/45). Nachdem der Versicherte die Arbeit am 4. Juni 2018 wieder im Vollpensum aufgenommen hatte (vgl. Urk. 5/64 S. 2), teilte ihm die IV-Stelle am

30. August 2018 (Urk. 5/66) mit, dass er rentenaus schliessend eingegliedert sei und keine weiteren Leistungen geprüft würden.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis hatte der Versicherte seinen letzten Arbeitstag bei der Y.___ am 6. Dezember 2019 (vgl. Urk. 5/74/1-10 S. 1). 1.2

Am 2. September 2020 (Urk. 5/68) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine n verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. D ie behandelnde n Ärzte diagnostizierten unter anderem eine chronische inflammatorische demyelinisierende

Polyneuropathie (CIDP; vgl. Urk. 5/72). Die IV-Stelle klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab . Eine vom 15. März bis 13. Juni 2021 geplante berufliche Abklärung bei der

Z.___ in Winterthur wurde aus gesundheitlichen Gründen per 21. Mai 2021 vorzeitig beendet (Mitteilungen vom

3. März und vom 25. Mai 2021 [ Urk. 5/ 80 und Urk. 5/ 91 ]; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 25. Mai

2021 [Urk. 5/92]). Die IV-Stelle legte die eingeholten Berichte dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom 2. Mai 2022; Urk. 5/117 S. 6-9) .

Nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (vgl. Urk. 5/11 8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

8. September 2022

(Urk. 2) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch.

Am

24. September 2022 (Urk. 5/136) reichte die Hausärztin des Versicher ten der IV-Stelle zwei aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 5/134-135). 2.

Der Versicherte erhob am 6. Oktober 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfü gung vom 8. September 2022 und beantragte, ihm sei ab Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestel lung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als seinen unen tgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

14. November

2022 (Urk . 4), die Beschwerde sei im Sinne eine r Rückweisung zur weiteren Abklärung teilweise gutzuheissen. In seiner Stellungnahme zum Rückweisungsbegehren der IV-Stelle beantrag t e der Beschwerdeführer am 23. November 2022 (Urk. 7), das von der Beschwerdegegnerin gestellte Begehren sei zu verwerfen und die Sache sei zur umfassenden Neuprüfung an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 1). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2022 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von A mtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismass nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Ver zicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit wei teren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentli che Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte d ie angefochtene Verfügung (Urk.

2) auf die aktenges tützten Stellungnahmen der RAD-Ä rzt in Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom

2. Mai 2022 (Urk. 5/117 S. 6-9), welche gemäss versiche rungsinternem Feststellungsblatt vom 7. Juni 2022 (Urk. 5/117 S. 3-9) auf den Berichten der Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,

aus der Zeit vom 31. Januar 2020

bis 18. August 2021 (Urk. 5/72/1- 3, Urk. 5/94/11-12, Urk. 5/94/39-40, Urk. 5/9 9), des Muskelzent rums des Kantonsspitals D.___

aus der Zeit vom 29. März 2018 bis 22. Februar 2022 (Urk. 5/75, Urk. 5/94/41-43, Urk. 5/106/1-21), der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals E.___ vom 19. August 2020 (Urk. 5/72/4-5), der Gastroenterologie des E.___ vom 5. Mai

2021 (Urk. 5/94/9-10)

über ein en Ultraschall des Abdomen s

am

E.___ vom 27. April 2021 (Urk. 5/94/13-14), von Dr. med. F.___, Facharzt FHM für Neu rologie, vom 10. Juli 2017 (Urk. 5/115) und von Dr. med. G.___, Fach ärztin FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, aus der Zeit vom 5. Juni

2017 bis

7. März 2022 (Urk. 5/107 -11 4)

beruhte n .

Dr. B.___

nannte als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine CIDP (Urk. 5/117 S. 6). Daneben n annte Dr. B.___ als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine n Status nach Bandscheiben prola p s 2006 und 2007, einen Status nach einer passageren Fussheberschwäche links, einen Status nach Hepatopa t hie bei vermehrtem Alkoh o lkonsum (Leber werte normalisiert), einen Status nach Rippenserienfraktur und Periar t hropat h i a

humer o scapularis-ten d opathica links nach Stur z am 6. Januar 2020, Oberbauch schmerzen bei unauffälliger Gastroskopie und Histologie im Mai 2021 und eine arterielle Hypertonie (S. 6). Dr. B.___

attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 16. September 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils (S. 7). 2.2

Dr. C.___ reichte der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur RAD-Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2. Mai 2022 am 24. September 2022 (Urk. 5/136) einen Bericht von PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 19. September 2022 (Urk. 5/135) und einen Bericht von ihr selbst vom 23. September 2022 (Urk. 5/134) ein. PD Dr. H.___ berichtete, dass aufgrund von seit drei Monaten geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Computertom o graphie veranlasst worden sei, welche den Bruch der bei der Spon dylodese (Wirbelsäulenversteifung) im Jahr 2008 eingesetzten Schraube beim Wirbelkörper S1 nachweise;

es stelle sich die Frage, ob der Schraubenbruch auch zu einer Pseudarthrose im fusionierten Segment L5/S1 geführt haben könnte. Dr. C.___ hielt deshalb eine Revisionsoperation mit Entfernung des Osteosynthesematerials und erneuter Spondylodese für notwendig und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 5/134). 3. 3.1

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu welchen Stellungnahmen des RAD zählen, so sind ergänzende Abklärung en vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 .2

Nachdem RAD-Ärztin Dr. B.___

kein e Kenntnis von der Problematik im Zusam menhang mit dem Bruch der Schraube S1 links hatte, welche anlässlich der Spon dylodese

im Jahr 2008 eingesetzt worden war, und dies

demnach bei ihrer Beur teilung nicht berücksichtig t e, stellt ihre aktengestützte Stellungnahme vom 2. Mai 2022

- welche damit selbstredend keine Funktionsdiagnose enthält, wel cher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E.

4.2.2) -

keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann . Zwar datieren die Berichte über den Schraubenbruch aus der Zeit Monate nach der Beurteilung von Dr. B.___, gar nach dem Verfügungszeitpunkt vom 8. September

2022, jedoch ist anzunehmen, dass die damit im Zusammenhang stehenden, seit längerer Zeit beklagten Schmerzen und allfällige zusätzliche funktionelle Ein schränkungen ihre Wirkung bereits Monate vorher

- allenfalls bereits zum Zeit punkt der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. B.___

- gezeigt haben. D ies haben

der Beschwerdefü hrer

in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 3) und die Beschwer degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend erkannt (Urk. 4). Allein gestützt auf die vorliegenden Berichte der Behandler lässt sich die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers und deren Verlauf auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit zuverlässig festlegen. Abgesehen von dem Umstand, dass die Tatsache des Schraubenbruchs noch zum Teil gänzlich unbe kannt war, äusser ten

sich die Behandler einerseits teilweise nicht zur Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit, soweit überhaupt eine entsprechende Stellung nahme vorliegt, andererseits attestier t en sie teils einfach pauschal eine Arbeits unfähigkeit, ohne diese nachvollziehbar herzuleiten respektive im Einzelnen auf zuzeigen, welche funktionellen Einschränkung en in welchem Ausmass aufgrund welcher Leiden in welchen Zeiten bestanden beziehungsweise fort bestehen

(vgl. im Einzelnen die unter E. 2.1 vorstehend aufgeführten Berichte); insbesondere etwa auch Dr. C.___, welche in ihrem Bericht vom 23. September 2022 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit ohne weiteres allein aufgrund des Bruchs der Schraube eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestierte (E. 2.2) .

Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 8 . September 202 2 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden, umfassenden Abklärungen zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich daher als gegen standslos. 4 .2

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fest zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .3

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§

34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8 . September 202 2 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller