Sachverhalt
1.
Die 1977 geborene X.___ , Gründungsmitglied , Verwaltungs rätin und Teilhaberin der 2010 gegründeten Z.___
AG ( Urk. 10/4-10/6 , 14 ) und für dieselbe ab Januar 2011 als Art Director tätig ( Urk. 7/2/6, 7/5/2), meldet e sich am 2 0. Mai 2018 unter Hinw eis auf einen toten Knochen und Zysten im rechten Handgelenk zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Am 2 5. September 2018 unterzog sie sich einer operativen Rekonstruktion des Hand gelenks mit Knorpel-Knochen-Transplantat vom Knie ( Urk. 7/17/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen
und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers
bei ( Urk. 7/12-16, 7/22, 7/25, 7/28) . Per 3 1. Mai 2019 trat die Versicherte als Verwaltungsrätin, Partnerin und Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG zurück ( Urk. 10/12). Per 3 0. April 2020 erhielt sie die Kündigung ( Urk. 7/72/1). Am 2 2. Oktober 2020 unterzog sich die Versicherte ein em weitere n operative n Eingriff am rechten Handgelenk ( Urk. 7/71 ) . Nachdem die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2021 die Zuspr echung einer vom 1. Januar 2019 bis 3 1. März 2021 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 7/78) , ersetzte sie diesen Vorbescheid mit demjenigen vom 1 7. März 2021 , wobei sie sich nunmehr für einen voraussichtlichen Anspruch auf eine ganze Rente
vom 1. Januar bis 3 0. November 2019 und einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 aussprach ( Urk. 7/90). Im Einwandverfahren (Einwand der Versicherten vom 2 9. März 2021, Urk. 7/93) ergänzte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage unter anderem durch ein orthopädisch/handchirurgisches Gutachten der A.___
AG (Expertise vom 1 5. Oktober 2021, Urk. 7/125).
Nach neuerlich
durchgeführtem Vorbescheid verfahren
( Urk. 7/132 , 7/139, 7/145, 7/149, 7/154) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2. September 2022 eine vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/170 [ Begründung in Urk. 7/161 ] = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr im Anschluss an die ganze Rente eine unbefristete Viertels rente auszurichten, dies unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfü gung ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 1. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 8. November 2022 änderte die Beschwerde führerin ihren Beschwerdeantrag unter Einreichung diverser Unterlagen zur erwerblichen Situation ( Urk. 10/4-13) dahingehend, als ihr
- im Anschluss an die ganze Rente - eine unbefristete
Dreiviertelsrente zuzusprechen sei ( Urk. 9). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu vom 1 6. Januar 2023 ( Urk.
12) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Am1 8. April 2023 zog das Gericht von Amtes wegen den Internet auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich zur Z.___ AG bei ( Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da mit der ange fochtenen Verfügung eine Rente vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 zugesprochen wurde und die Befristung derselben im
Streite steht, mithin eine massgebende Änderung nach Art. 88a IVV im Jahr 2019 , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zuspr echung und Befristung der ganzen Invalidenrente im angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeantwort zusammen gefasst damit , dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit (3 1. Januar 2019, vgl. Urk. 7/158/4) bis 2 3. Februar 2019 auch in einer angepass ten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei , was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2019 führe. Seit 2 4. Februar 2019 sei sie in eine r angepassten Tätigkeit gemäss insoweit widerspruchsfreier medizinischer Aktenlage wieder ohne wesentlichen Unterbruch zu 100 % arbeitsfähig und könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Für einen leidensbeding ten Abzug vom Tabellenlohn bestehe kein Anlass ( Urk. 2 S. 3, Urk. 6).
2.2
Die Beschwerdeführerin vert r at dagegen im Wesentlichen den Standpunkt, dass
die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % von derjenigen des behandelnden PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chi rurgie, speziell Handchirurgie, welcher von einer lediglich noch 20%igen Arbeits fähigkeit ausgehe, abweiche, jedoch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit grundsätzlich übereinstimme ( Urk. 1 S. 5 f.) . In Bezug auf die Bemessung der Vergleichseinkommen sei von Seiten des Invalidenein kommen s zu berücksichtigen, dass ihre rechte Hand lediglich noch als Hilfshand einsetzbar sei, weshalb der maximal mögliche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 7). In Bezug auf das Valideneinkommen
machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 2 8. November 2022 geltend ( Urk. 9), dass die Gewinne der Z.___ AG jeweils in Form einer Gratifikation auf die Verwaltungsratsmitglieder verteilt worden seien, sie ( die Beschwerdeführerin ) jedoch, nachdem die Handgelenksbeschwerden im Jahr 2017 begonnen hätten, 2017 keine Gratifikation und 2018 nur noch eine kleine von Fr. 5'000.-- erhalten h abe . Im Gesundheitsfall hätte sie überwiegend wahrscheinlich weiterhin Grati fikationen in der Höhe der Jahre 2014 bis 2016 erhalten, mithin durchschnittlich Fr. 43'000.--, was zum Basislohn von Fr. 78'000.-- hinzuzurechnen sei ( Urk. 9). 2.3
Zu Le t zterem ergänzte die Beschwerdegegnerin am 1 6. Januar 2023, zwar erhell ten die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen den behaupteten Gratifikations bezu g . Doch sei nicht erstellt, dass die Z.___ AG auch in Zukunft gleich hohe Gewinne erwirtschaftet hätte. Angemessen ersch ein e vielmehr, auf d en Durchschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug abzustellen, zumal sich der Grundlohn der Beschwerdeführerin verändert habe. Auch sei es angesichts der Qualifikation der Beschwerdeführerin als unselbständig Erwerbende nicht ange zeigt, die ersten Geschäftsjahre der Z.___ AG auszuklammern ( Urk. 12). 2.4
Strittig zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 201 9. Da die
angefochtene Verfügung einerseits die Zusprechung der befristeten Rente und andererseits deren Aufhebung umfasst , bildet sie insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt
integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413 E. 2d , 131 V 164 E. 2.2 ). Entsprechend gilt es im Folgenden nicht nur die Recht mässigkeit der Rentenbefristung und des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2019 zu überprüfen, sondern auch diejenige der Zuspr echung der befristeten Rente. 3. 3.1
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
stellten die verantwort lich zeichnenden Gutachter i n der
bidisziplinären Gesamtbeurteilung
im Gutach ten der A.___ vom 1 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/125) folgende ( S. 6): STT-Arthrose rechts nach mikrovas k ulärem Anschluss eines Knorpel-/Knochentransplantats am 2 5. September 2018 und Entfernung des Oste osynthesematerials
sowie arthroskopischer TFCC-Glättung am 2 2. Oktober 2020 bei aseptischer Skap h oidnekrose mit beginnender Destruk tion.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dem Entnah medefekt Knochen-Knorpelspan rechtes Knie, dem Status nach Rotatorenman schettennaht recht e Schulter, demjenigen nach Tibiakopffraktur links un d dem Status nach konservativ behandelter Diskushernie HWS bei (S. 6).
Von orthopädischer Seite hätten sich keine Diagnosen mit funktionellen Ein schränkungen auf die angestammte Tätigkeit ergeben (vgl. orthopädisch-trauma tologisches Gutachten von Dr. med. C.___ , S. 24 ). Ideal angepasst sei eine Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Überkopftätigkeiten und Arbei ten in Zwangshaltungen oder Vorneige, keine knieenden Tätigkeiten, kein Erstei gen von Leitern und Gerüsten. Ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sollte ausführbar sein (S. 26).
Der auf Handchirurgie spezialisierte Facharzt Dr. med. D.___
führte zur Herlei tung seiner Diagnose an, dass nach Auftreten einer aseptischen Skaphoidnek rose rechts (Morbus Prei s er ) Anfang 2017 mit Progredienz der Beschwerden über ein Jahr im Mai 2018 erstmals die Diagnose mit entsprechender Bildgebung gesichert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits eine Destruktion des Skaphoids und nekrotische Anteile vorgelegen. Nach dem operativen Eingriff vom 2 5. September 2018 sei in der Folgezeit eine deutliche Besserung der Durchblutungs situation im Skaphoid eingetreten. Nach Entfernung des Osteosynthese materials 10/2020 sei keine wesentliche Verbesserung von Funktion und Beschwerdesymptomatik mehr eingetreten. Im röntgenologischen Verlauf zeige sich eine progrediente SKK-Arthrose mit überwiegend belastungs abhängiger Beschwerdesymptomatik (S. 34 f.).
In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung um 50 % , es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei Auftreten von Handgelenksschmerzen rechts nach zirka 20 bis 30 Minuten Arbeit am Computer mit der Maus. Diese Einschätzung gelte ab der handchirurgischen Beurteilung am 1 0. Dezember 2019 bis zur zwei ten Operation vom 2 2. Oktober 2020, danach habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bis 2 1. Dezember 2020 mit anschliessend wieder 50%iger Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 37).
In einer ideal angepassten Tätigkeit ohne jegliche Anforderungen an die Beweg lichkeit des rechten Handgelenks sowie an häufiges Heben, Halten und Hantieren mit mittelschweren Gegenständen rechts bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte retrospektiv durchgehend bis auf den Zeitraum vom 2 5. September 2018 (erste Operation) bis 2 3. Februar 2019 sowie vom 2 2. Oktober 2020 (zweite Operation) bis 2 1. Dezember 2020, in welchen Zeiten jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 38).
Gesamtgutachterlich schlossen die Experten auf die in den Fachgutachten fest gestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit . Durch eine totale Handge lenks-Denervierung wie auch durch eine Resektion der proximalen Handwurzel reihe sei eine namhafte Verbesserung der Schmerzhaftigkeit zu erwarten (S. 8 f.). 3.2
PD Dr. B.___ schloss sich der im Gutachten gestellten Hauptdiagnose einer Arthrose des STT-Gelenks im rechten Handgelenk in seinem Schreiben vom 3 0. Mai 2022 nicht an, sei doch der Hauptbefund eindeutig die Arthrose zwischen Kahnbein und der Speiche, gemäss medizinischer Terminologie eine Radiocarpa larthrose. Die Entwicklung derselben stelle das Hauptproblem der zugrunde lie genden Krankheit Morbus Preiser dar. Gemäss seiner Beurteilung müsse von einer kompletten arthrotischen Destruktion des Radiocarpalgelenks gesprochen wer den. Dieser Schweregrad fände in der Diagnoseliste im Gutachten keine Würdi gung. Aufgrund der zunehmend angegebenen Schmerzhaftigkeit erachte er die Arbeit als Grafik Art Director bei Betroffenheit der dominanten rechten Hand zwar vollzeitlich, aber bezüglich der Leistung zu maximal 20 % zumutbar. Eine «ideal angepasste Tätigkeit ohne jegliche Anforderung an die Beweglichkeit des rechten Handgelenks» könne auch aus seiner Sicht vollumfänglich erfüllt werden . Eine Stabilisierung des Handgelenks mittels Schiene während belastenden Tätig keiten könnte die Schmerzhaftigkeit vermindern. Die operativen Optionen sollten bei entsprechendem Leidensdruck sowohl die Schmerzhaftigkeit verbessern als auch die berufliche Belastbarkeit der rechten Hand in der angestammten Tätigkeit ermöglichen ( Urk. 7/153). 3.3
Dr. med. E.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), verwies in seiner Stellung nahme vom 1. Juli 2022 (Ur. 7/158/2 f.) auf seine Beurteilung vom 3. November 2021, gemäss welcher vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen sei ( Urk. 7/130/5). Die Stellungnahme von PD Dr. B.___
(E. 3.2) ändere nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Nachdem sowohl im Gutachten als auch von Dr. B.___ eine «totale Handgelenksdenervierung » oder auch eine «Resektion der proximalen Handwurzelreihe» als therapeutische Möglichkeit zur Verminderung der Schmerzen empfohlen worden sei en , erscheine es als berechtigt, vorerst tatsächlich ab Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 20 % auszugehen, jedoch eine vorzeitige medizi nische Beurteilung in anderthalb Jahren vorzunehmen. 4. 4.1
Mit Blick auf den mit der angefochtenen Verfügung bejahten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 drängen sich im Lichte der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 7/125 S. 11 bis 17) , in deren Kenntnis die gutachterliche Verlaufsbeurteilung erging, keine Zweifel an der im A.___ -Gutachten attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Nach gang zur Operation vom 2 5. September 2018 bis 2 3. Februar 2019 auf. Sodann eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die ab 3 1. Januar 2018 attestier ten Arbeitsunfähigkeit en (vgl.
dazu: Zusammenstellung von Dr. E.___ in: Urk. 7/76/ 6 und 7/76/7 sowie Urk. 7/130/5 ) die Wartezeit zu Recht per 3 1. Januar 2018 und beurteilte das Wartejahr am 3 0. Januar 2019 als erfüllt ( Urk. 7/158/3). Entsprechend drängen sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestim mungen zum Beginn eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b in Ver bindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG sowie zum - nach Massgabe des analog anwend baren Art. 88a Abs. 1 IVV - festzusetzenden Zeitpunkt der Anspruchsänderung (E. 1.4) k eine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Rentenzuspr echung für die Zeit bis am 3 1. Mai 2019 auf. 4.2
Was die Beurteilun g
des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2019 und damit die Recht mässigkeit der Rentenbefristung per 3 1. Mai 2019 anbelangt, erhob die Beschwerde führerin keine Einwände gegen die gutachterlich festgestellte uneinge schränkte Restarbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit ab 2 3. Februar 2019 mit achtwöchigem Unterbruch durch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit nach dem Eingriff vom 2 2. Oktober 2020 bis 2 1. Dezember 202 0. PD Dr. B.___ wich zwar in der Diagnostik vom A.___ -Gutachten ab und ging hauptbefundlich
und -diagnostisch von einer Radiocar palarthrose anstatt einer Arthrose des STT-Gelenks aus, schloss sich aber der gut achterlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit an (E. 3.2). Nachdem es invaliden versicherungsrechtlich letztlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1) , bestätigt die Beurteilung von PD Dr. B.___ insoweit die gutachterliche Einschätzung und drängen sich an derselben auch aufgrund der Aktenlage keine Zweifel auf .
Was die abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit von 50 % durch die A.___ -Gutachter gegenüber 20 % durch PD. Dr. B.___ anbelangt, welcher lediglich im Hinblick auf einen höhe ren als 50%igen Rentenanspruch Bedeutung zukäme, begründete der Behandler die attestierte hohe Einschränkung von 80 % letztlich einzig mit der Schmerzhaf tigkeit der Handgelenksarthrose , dies ohne sich mit der gutachterlichen Einschät zung auseinanderzusetzen. Der L etzteren lag jedoch nicht nur eine eingehende Anamnese inklusive Erhebungen mittels Fragebogen zu unter anderem den Ein schränkungen am bisherigen Arbeitsplatz ( Urk. 7/125/42-43) und ein sorgfältig erhobener Befund inklusive bildgebender Abklärungen zugrunde ( Urk. 7/125 S. 33 f.). Sie deckt sich insbesondere auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwerde führerin
( Urk. 7/125 S. 32) . Aus dem Umstand, dass sowohl Dr. D.___ als auch PD Dr. B.___ als therapeutische Möglichkeit zur Verminderung der Schmerzen eine totale Handgelenksdenervierung
oder eine Resektion der proxi malen Handwurzelreihe als erfolgsversprechend erachteten ( Urk. 7/125 S. 39, 7/153 S. 2), lässt sich sodann entgegen der diesbezüglichen Annahme von Dr. E.___
auch nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
in angestammt er Tätigkeit schliessen. Vielmehr fehlen konkrete Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit der Expertise des A.___
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen ) . Diese r ist entsprechend auch diesbezüglich Beweiskraft beizumessen. 4.3
Anzufügen bleibt i n diesem Zusammenhang, dass der Aktenlage nicht zu entneh men ist, ob sich die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2. September 2022 einer
operativen Massnahme am rechten Handgelenk unterzogen hat und sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entsprechend der ärztlichen Prognose verbessert hat. Auch blieb von der Beschwerdegegnerin bis anhin ungeklärt, ob, inwieweit und innert welchem Zeit rahmen allenfalls eine Angewöhnu ng an das (zeitweise) Bedienen der Maus und der Tastatur mit der linken adominanten Hand die angestammte Tätigkeit als Art
Director erleichtern könnte .
5. 5.1
Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 7/125 S. 9; 100%ige Restarbeitsfähigkeit ab 2 4. Februar 2019) gilt es , die erwerbliche Seite der Invaliditäts bemessung zu prüfen . 5.2
5.2.1
Umstritten ist zunächst die Höhe des von der Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens . Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 79'173.90 ( Urk. 2 S. 3 ) und stützte sich dabei auf die Angaben der Z.___ AG zum seit 1. Januar 2017 angeblich erzielten Lohn der Beschwerdeführerin als Designerin von Fr.
78'000.-- ( Urk. 7/72/4, vgl. auch: Urk. 7/1/2, 7/5/2) , welchen sie der Teuerung bis 2019 (Rentenbefristung) anpasste ( Urk. 7/129/2, 7/158/4) . Unberücksichtigt blieb dabei, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 1 1. Juni 2018 in den Jahren 2011 bis 2016, mithin vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme am rechten Handgelenk (vgl. dazu: Urk. 7/8/7 ) und während ihrer Tätigkeit als Art Director in Personalunion mit de n Funktionen als Geschäftsführerin , Teilha berin und Verwaltungsrätin der Z.___ AG , stets höhere Einkommen erzielt hatte , nämlich zwischen Fr.
83’260. -- ( 2012 ) und Fr.
116'404. -- ( 2015 ) ( Urk. 7/6) .
5 .2.3 Wie den insoweit nachvollziehbaren und teilweise belegten Angaben der Beschwerde führerin in ihrer Eingabe vom 2 8. November 2022 zu entnehmen ist, wurde der Gewinn der Z.___ AG jeweils in Form von Gratifikationen an die Gründungsmitglieder respektive Verwaltungsräte aufgeteilt ( Urk. 9 S. 2). Dabei wurden die Gratifikationen zusätzlich zum Grundl ohn ausbezahlt
und beliefen sich für die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Lohnausweisen im Jahr 2012 auf Fr.
11'260.--, 2013 auf Fr.
12'275 .-- , 2014 auf Fr. 37'000.--, 2015 auf Fr.
52'000.-- und 2016 auf Fr.
40'000. --, dies bei einem Basislohn von Fr. 72'000.- . Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäss dem eingereich ten Lohnausweis keine Gratifikation ausbezahlt, 2018 eine solche von Fr. 5'000.-- und 2019, im Jahr ihres Rücktritts aus dem Verwaltungsrat, der Geschäfts leitung und der Teilhaberschaft der Z.___ AG ( Urk. 10/12), wiederum keine . Der Basis jahres lohn betrug in diesen Jahren Fr. 78'000.-- , wobei die Taggeldzahlun gen des Krankentaggeldversicherers
an den Lohn angerechnet wurden ( Urk. 10/10 , 10/11 ). Die beiden ander e n
amtierenden Verwaltungsräte der Z.___ A G., M.
R. und S. H., erhielten gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen für Dezember 2018 im Jahr 2018 Gratifikatio nen von Fr.
30'000.-- und Fr. 45'000.-- ( Urk. 10/11) . F ür 2017, 2019 und die Folgejahre sind den Akten keine Angaben zu den Gratifikationszahlungen an M. R. und S. H. zu entnehmen. Auch tätigte die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Geschäftsverlauf der Z.___ AG. 5 .2.4
Die Beschwerdegegnerin stellte i n i hrer Stellungnahme vom 1 6. Januar 2023 ( Urk. 12) weder den Lohncharakter der Gratifikationen in Frage noch , dass die Beschwerdeführerin ihr Amt als Verwaltungsrätin und die Teilhaberschaft sowie ihre Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG per 3 1. Mai 2019 gesundheitsbedingt aufgegeben hatte (vgl. dazu: Urk. 10/ 12) . Anhaltspunkte, welche dagegensprächen, dass sie diese Tätigkeit bei uneingeschränkter Gesund heit überwiegend wahrscheinlich weitergeführt hätte und bei entsprechender Geschäftslage auch weiterhin in Form von Gratifikationszahlungen am Gewinn beteiligt gewesen wäre , fehlen in den vorliegenden Akten . 5 .2.5
Was die Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschwerde führerin anbelangt, gingen beide Parteien davon aus, die
Beschwerdeführerin sei invalidenversicherungsrechtlich als u ns elbständig E rwerbende zu qualifizieren, was mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundes gerichts 8C_12/2021 vom 2 2. Dezember 2021 E. 4. 3 und E. 4.4.1 mit Hinweisen) und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als eine von mehreren kollektivzeichnungs berechtigten Verwaltungsräten nicht alleine über das Gesell schaftskapital verfügen oder sämtliche Entscheidungen des Unternehmens treffen konnte, nicht zu beanstanden ist. 5 .2.6
Entsprechend gilt es zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, die der Beschwerdeführerin bis 2018 ausbezahlten Gratifikationen als Lohnbestandteil in näher zu bestim mender Höhe im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksich tigen . Dies ist im Regelfall bei nur unregelmässig ausbezahlten und arbeitsver traglich nicht zugesicherten Gratifikationen nicht der Fall (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Hingegen erschiene eine grundsätzliche Nichtberücksichtigung der Gratifikationen alleine aufgrund der unregelmässigen Höhe im Falle der Beschwerdeführerin angesichts der Regelmässigkeit der Zahlungen und deren Verhältnis zum Lohn als unbillig. Auch besteht aufgrund der aktuellen Aktenlage kein Anlass, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei uneingeschränkter Gesundheit nicht weiterhin am Gewinn in Form der Gratifikationen beteiligt worden. Hiervon ging offen sichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus, in soweit sie es als angemessen erach tet e , zur Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt aller Einkom men gemäss IK-Auszug abzustellen ( Urk. 12 S. 2).
Ob und in welcher Höhe sich eine Berücksichtigung der Gratifikationen letztlich rechtfertigt, lässt sich jedoch gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. So fehlen jegliche Angaben zur Höhe der Gratifikati onszahlungen an die Verwaltungsräte M.
R. und S.
H. in den Jahren 2017 und 2019 bis 202 2. Auch liegen keine Geschäfts u nterlagen/Berichte in den Akten, aus welchen auf den Geschäftsgang der Z.___ AG in diesen Jahren
geschlossen und aus denen die mutmassliche Höhe der Gratifikationszahlungen an die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle abgeleitet werden könnte . Weiter lässt sich nicht überwiegend wahrscheinlich feststellen , dass der Ausfall der Gratifika tionszahlungen 2017 und 2019, aber auch die Gratifikation von nur Fr. 5'000.-- im Jahr 2018 tatsächlich gesundheitsbedingt war . Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende Abklärungen zu treffen haben .
Ob sich letztlich die Berücksichtigung einer Gratifikation überhaupt rechtfertigt und falls ja, in welcher Höhe respektive gestützt auf den Durchschnitt welche r Jahre diese zu berechnen ist , lässt sich bei der aktuellen Aktenlage noch nicht abschliessend feststellen. So wird auch erst nach Ergänzung der Aktenlage
beur teil bar sein, ob es sich rechtfertigt, die ( im Vergleich zu den Jahren 2014 bis 2016 tiefe re
n) IK-Einkommen respektive Gratifikationen der Beschwerdeführerin der Jahre 2011 bis 2013 mit zu berücksichtigen. 5.3
Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumut barerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zog die Beschwerde gegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) , konkret derjenigen von 2018 bei , was von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten blieb, nach dem sie in ihrer bis 3 0. April 2020 nur noch teilweise ausgeübten Tätigkeit als Designerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft e , keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und deshalb nicht auf ihren tatsächlich erzielten Verdiens t als Invalidenlohn abgestellt werden kann
( BGE
148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2, 135 V 297 E. 5.2 ) .
Was den beigezogenen Totalwert für Frauen gemäss LSE 2018 anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Kompetenzniveau 1 ( Urk. 2 S. 3, 7/129/1) und die zwi schen den Parteien insbesondere strittige Frage anbelangt , ob ein behinderungs bedingt begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist , ist mit Blick auf die erforderlichen Abklärungen zum Valideneinkommen von einer abschliessen den Beurteilung abzusehen.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang aber darauf , dass der Beizug des Kompetenzniveaus 1 jedenfalls einer näheren Prüfung zu unterziehen wäre, ver fügt die Beschwerdeführerin doch mit ihrem Studienabschluss der Zürcher Hoch schule der Künste ( Urk. 7/2/5) und ihrer Berufserfahrung als Art Director und Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG sowie der vorangehenden zehnjähri gen Anstellung bei de r
F.___
AG ( Urk. 7/6/1) , über welche den Akten keine näheren Angaben zu entnehmen sind,
vermutlich über Fertigkeiten und Kenntnisse zum Beispiel im Bereich Geschäfts leitung und Mitarbeiterführung sowie konzeptioneller Arbeit , welche ihr auch unter Berücksichtigung des gut achterlichen Belastungsprofil s die Erzielung des Durchschnittslohns (Total) gemäss dem LSE-Kompetenzniveau 2 ermöglichen dürften (Urteil des Bundes gerichts 8C_5/2020 vom 2 2. April 2020 E. 5.3.2). Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch hierzu weitere Abklärungen zu tätigen haben. Ob mit Bezug auf die so in Betracht fallenden Tätigkeiten
bei ausgeglichener Arbeits marktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen und sich ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 rechtfertigt, wird in Würdigung sämtlicher Umstände und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug bei versicherten Personen mit Einschränkungen der dominanten Hand zu beurteilen sein (vgl. unter anderem Urteile des Bundes gerichts 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2, je mit diversen Hinweisen). 5.4
Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 verneint wird , und die Sache ist zu ergänzenden , insbesondere erwerblichen Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen notwendig sein werden (vgl. E. 4.3), ist beim jetzigen Akten- und Verfahrensstand nicht abschliessend beur teilbar. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinwei s), sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Entsprechend hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 verneint wird , und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1977 geborene X.___ , Gründungsmitglied , Verwaltungs rätin und Teilhaberin der 2010 gegründeten Z.___
AG ( Urk. 10/4-10/6 , 14 ) und für dieselbe ab Januar 2011 als Art Director tätig ( Urk. 7/2/6, 7/5/2), meldet e sich am 2 0. Mai 2018 unter Hinw eis auf einen toten Knochen und Zysten im rechten Handgelenk zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Am 2 5. September 2018 unterzog sie sich einer operativen Rekonstruktion des Hand gelenks mit Knorpel-Knochen-Transplantat vom Knie ( Urk. 7/17/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen
und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers
bei ( Urk. 7/12-16, 7/22, 7/25, 7/28) . Per 3 1. Mai 2019 trat die Versicherte als Verwaltungsrätin, Partnerin und Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG zurück ( Urk. 10/12). Per 3 0. April 2020 erhielt sie die Kündigung ( Urk. 7/72/1). Am
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da mit der ange fochtenen Verfügung eine Rente vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 zugesprochen wurde und die Befristung derselben im
Streite steht, mithin eine massgebende Änderung nach Art. 88a IVV im Jahr 2019 , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
E. 2 2. Oktober 2020 unterzog sich die Versicherte ein em weitere n operative n Eingriff am rechten Handgelenk ( Urk. 7/71 ) . Nachdem die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2021 die Zuspr echung einer vom 1. Januar 2019 bis 3 1. März 2021 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 7/78) , ersetzte sie diesen Vorbescheid mit demjenigen vom 1 7. März 2021 , wobei sie sich nunmehr für einen voraussichtlichen Anspruch auf eine ganze Rente
vom 1. Januar bis 3 0. November 2019 und einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2019 bis
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zuspr echung und Befristung der ganzen Invalidenrente im angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeantwort zusammen gefasst damit , dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit (3 1. Januar 2019, vgl. Urk. 7/158/4) bis 2 3. Februar 2019 auch in einer angepass ten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei , was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2019 führe. Seit 2 4. Februar 2019 sei sie in eine r angepassten Tätigkeit gemäss insoweit widerspruchsfreier medizinischer Aktenlage wieder ohne wesentlichen Unterbruch zu 100 % arbeitsfähig und könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Für einen leidensbeding ten Abzug vom Tabellenlohn bestehe kein Anlass ( Urk. 2 S. 3, Urk. 6).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vert r at dagegen im Wesentlichen den Standpunkt, dass
die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % von derjenigen des behandelnden PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chi rurgie, speziell Handchirurgie, welcher von einer lediglich noch 20%igen Arbeits fähigkeit ausgehe, abweiche, jedoch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit grundsätzlich übereinstimme ( Urk. 1 S. 5 f.) . In Bezug auf die Bemessung der Vergleichseinkommen sei von Seiten des Invalidenein kommen s zu berücksichtigen, dass ihre rechte Hand lediglich noch als Hilfshand einsetzbar sei, weshalb der maximal mögliche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 7). In Bezug auf das Valideneinkommen
machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 2 8. November 2022 geltend ( Urk. 9), dass die Gewinne der Z.___ AG jeweils in Form einer Gratifikation auf die Verwaltungsratsmitglieder verteilt worden seien, sie ( die Beschwerdeführerin ) jedoch, nachdem die Handgelenksbeschwerden im Jahr 2017 begonnen hätten, 2017 keine Gratifikation und 2018 nur noch eine kleine von Fr. 5'000.-- erhalten h abe . Im Gesundheitsfall hätte sie überwiegend wahrscheinlich weiterhin Grati fikationen in der Höhe der Jahre 2014 bis 2016 erhalten, mithin durchschnittlich Fr. 43'000.--, was zum Basislohn von Fr. 78'000.-- hinzuzurechnen sei ( Urk. 9).
E. 2.3 Zu Le t zterem ergänzte die Beschwerdegegnerin am 1 6. Januar 2023, zwar erhell ten die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen den behaupteten Gratifikations bezu g . Doch sei nicht erstellt, dass die Z.___ AG auch in Zukunft gleich hohe Gewinne erwirtschaftet hätte. Angemessen ersch ein e vielmehr, auf d en Durchschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug abzustellen, zumal sich der Grundlohn der Beschwerdeführerin verändert habe. Auch sei es angesichts der Qualifikation der Beschwerdeführerin als unselbständig Erwerbende nicht ange zeigt, die ersten Geschäftsjahre der Z.___ AG auszuklammern ( Urk. 12).
E. 2.4 Strittig zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 201 9. Da die
angefochtene Verfügung einerseits die Zusprechung der befristeten Rente und andererseits deren Aufhebung umfasst , bildet sie insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt
integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413 E. 2d , 131 V 164 E. 2.2 ). Entsprechend gilt es im Folgenden nicht nur die Recht mässigkeit der Rentenbefristung und des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2019 zu überprüfen, sondern auch diejenige der Zuspr echung der befristeten Rente. 3.
E. 3 1. März 2021 aussprach ( Urk. 7/90). Im Einwandverfahren (Einwand der Versicherten vom 2 9. März 2021, Urk. 7/93) ergänzte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage unter anderem durch ein orthopädisch/handchirurgisches Gutachten der A.___
AG (Expertise vom 1 5. Oktober 2021, Urk. 7/125).
Nach neuerlich
durchgeführtem Vorbescheid verfahren
( Urk. 7/132 , 7/139, 7/145, 7/149, 7/154) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2. September 2022 eine vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/170 [ Begründung in Urk. 7/161 ] = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr im Anschluss an die ganze Rente eine unbefristete Viertels rente auszurichten, dies unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfü gung ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 1. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 8. November 2022 änderte die Beschwerde führerin ihren Beschwerdeantrag unter Einreichung diverser Unterlagen zur erwerblichen Situation ( Urk. 10/4-13) dahingehend, als ihr
- im Anschluss an die ganze Rente - eine unbefristete
Dreiviertelsrente zuzusprechen sei ( Urk. 9). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu vom 1 6. Januar 2023 ( Urk.
12) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Am1 8. April 2023 zog das Gericht von Amtes wegen den Internet auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich zur Z.___ AG bei ( Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
stellten die verantwort lich zeichnenden Gutachter i n der
bidisziplinären Gesamtbeurteilung
im Gutach ten der A.___ vom 1 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/125) folgende ( S. 6): STT-Arthrose rechts nach mikrovas k ulärem Anschluss eines Knorpel-/Knochentransplantats am 2 5. September 2018 und Entfernung des Oste osynthesematerials
sowie arthroskopischer TFCC-Glättung am 2 2. Oktober 2020 bei aseptischer Skap h oidnekrose mit beginnender Destruk tion.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dem Entnah medefekt Knochen-Knorpelspan rechtes Knie, dem Status nach Rotatorenman schettennaht recht e Schulter, demjenigen nach Tibiakopffraktur links un d dem Status nach konservativ behandelter Diskushernie HWS bei (S. 6).
Von orthopädischer Seite hätten sich keine Diagnosen mit funktionellen Ein schränkungen auf die angestammte Tätigkeit ergeben (vgl. orthopädisch-trauma tologisches Gutachten von Dr. med. C.___ , S. 24 ). Ideal angepasst sei eine Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Überkopftätigkeiten und Arbei ten in Zwangshaltungen oder Vorneige, keine knieenden Tätigkeiten, kein Erstei gen von Leitern und Gerüsten. Ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sollte ausführbar sein (S. 26).
Der auf Handchirurgie spezialisierte Facharzt Dr. med. D.___
führte zur Herlei tung seiner Diagnose an, dass nach Auftreten einer aseptischen Skaphoidnek rose rechts (Morbus Prei s er ) Anfang 2017 mit Progredienz der Beschwerden über ein Jahr im Mai 2018 erstmals die Diagnose mit entsprechender Bildgebung gesichert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits eine Destruktion des Skaphoids und nekrotische Anteile vorgelegen. Nach dem operativen Eingriff vom 2 5. September 2018 sei in der Folgezeit eine deutliche Besserung der Durchblutungs situation im Skaphoid eingetreten. Nach Entfernung des Osteosynthese materials 10/2020 sei keine wesentliche Verbesserung von Funktion und Beschwerdesymptomatik mehr eingetreten. Im röntgenologischen Verlauf zeige sich eine progrediente SKK-Arthrose mit überwiegend belastungs abhängiger Beschwerdesymptomatik (S. 34 f.).
In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung um 50 % , es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei Auftreten von Handgelenksschmerzen rechts nach zirka 20 bis 30 Minuten Arbeit am Computer mit der Maus. Diese Einschätzung gelte ab der handchirurgischen Beurteilung am 1 0. Dezember 2019 bis zur zwei ten Operation vom 2 2. Oktober 2020, danach habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bis 2 1. Dezember 2020 mit anschliessend wieder 50%iger Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 37).
In einer ideal angepassten Tätigkeit ohne jegliche Anforderungen an die Beweg lichkeit des rechten Handgelenks sowie an häufiges Heben, Halten und Hantieren mit mittelschweren Gegenständen rechts bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte retrospektiv durchgehend bis auf den Zeitraum vom 2 5. September 2018 (erste Operation) bis 2 3. Februar 2019 sowie vom 2 2. Oktober 2020 (zweite Operation) bis 2 1. Dezember 2020, in welchen Zeiten jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 38).
Gesamtgutachterlich schlossen die Experten auf die in den Fachgutachten fest gestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit . Durch eine totale Handge lenks-Denervierung wie auch durch eine Resektion der proximalen Handwurzel reihe sei eine namhafte Verbesserung der Schmerzhaftigkeit zu erwarten (S. 8 f.).
E. 3.2 PD Dr. B.___ schloss sich der im Gutachten gestellten Hauptdiagnose einer Arthrose des STT-Gelenks im rechten Handgelenk in seinem Schreiben vom 3 0. Mai 2022 nicht an, sei doch der Hauptbefund eindeutig die Arthrose zwischen Kahnbein und der Speiche, gemäss medizinischer Terminologie eine Radiocarpa larthrose. Die Entwicklung derselben stelle das Hauptproblem der zugrunde lie genden Krankheit Morbus Preiser dar. Gemäss seiner Beurteilung müsse von einer kompletten arthrotischen Destruktion des Radiocarpalgelenks gesprochen wer den. Dieser Schweregrad fände in der Diagnoseliste im Gutachten keine Würdi gung. Aufgrund der zunehmend angegebenen Schmerzhaftigkeit erachte er die Arbeit als Grafik Art Director bei Betroffenheit der dominanten rechten Hand zwar vollzeitlich, aber bezüglich der Leistung zu maximal 20 % zumutbar. Eine «ideal angepasste Tätigkeit ohne jegliche Anforderung an die Beweglichkeit des rechten Handgelenks» könne auch aus seiner Sicht vollumfänglich erfüllt werden . Eine Stabilisierung des Handgelenks mittels Schiene während belastenden Tätig keiten könnte die Schmerzhaftigkeit vermindern. Die operativen Optionen sollten bei entsprechendem Leidensdruck sowohl die Schmerzhaftigkeit verbessern als auch die berufliche Belastbarkeit der rechten Hand in der angestammten Tätigkeit ermöglichen ( Urk. 7/153).
E. 3.3 Dr. med. E.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), verwies in seiner Stellung nahme vom 1. Juli 2022 (Ur. 7/158/2 f.) auf seine Beurteilung vom 3. November 2021, gemäss welcher vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen sei ( Urk. 7/130/5). Die Stellungnahme von PD Dr. B.___
(E. 3.2) ändere nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Nachdem sowohl im Gutachten als auch von Dr. B.___ eine «totale Handgelenksdenervierung » oder auch eine «Resektion der proximalen Handwurzelreihe» als therapeutische Möglichkeit zur Verminderung der Schmerzen empfohlen worden sei en , erscheine es als berechtigt, vorerst tatsächlich ab Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 20 % auszugehen, jedoch eine vorzeitige medizi nische Beurteilung in anderthalb Jahren vorzunehmen. 4. 4.1
Mit Blick auf den mit der angefochtenen Verfügung bejahten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 drängen sich im Lichte der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 7/125 S. 11 bis 17) , in deren Kenntnis die gutachterliche Verlaufsbeurteilung erging, keine Zweifel an der im A.___ -Gutachten attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Nach gang zur Operation vom 2 5. September 2018 bis 2 3. Februar 2019 auf. Sodann eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die ab 3 1. Januar 2018 attestier ten Arbeitsunfähigkeit en (vgl.
dazu: Zusammenstellung von Dr. E.___ in: Urk. 7/76/ 6 und 7/76/7 sowie Urk. 7/130/5 ) die Wartezeit zu Recht per 3 1. Januar 2018 und beurteilte das Wartejahr am 3 0. Januar 2019 als erfüllt ( Urk. 7/158/3). Entsprechend drängen sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestim mungen zum Beginn eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b in Ver bindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG sowie zum - nach Massgabe des analog anwend baren Art. 88a Abs. 1 IVV - festzusetzenden Zeitpunkt der Anspruchsänderung (E. 1.4) k eine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Rentenzuspr echung für die Zeit bis am 3 1. Mai 2019 auf. 4.2
Was die Beurteilun g
des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2019 und damit die Recht mässigkeit der Rentenbefristung per 3 1. Mai 2019 anbelangt, erhob die Beschwerde führerin keine Einwände gegen die gutachterlich festgestellte uneinge schränkte Restarbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit ab 2 3. Februar 2019 mit achtwöchigem Unterbruch durch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit nach dem Eingriff vom 2 2. Oktober 2020 bis 2 1. Dezember 202 0. PD Dr. B.___ wich zwar in der Diagnostik vom A.___ -Gutachten ab und ging hauptbefundlich
und -diagnostisch von einer Radiocar palarthrose anstatt einer Arthrose des STT-Gelenks aus, schloss sich aber der gut achterlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit an (E. 3.2). Nachdem es invaliden versicherungsrechtlich letztlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1) , bestätigt die Beurteilung von PD Dr. B.___ insoweit die gutachterliche Einschätzung und drängen sich an derselben auch aufgrund der Aktenlage keine Zweifel auf .
Was die abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit von 50 % durch die A.___ -Gutachter gegenüber 20 % durch PD. Dr. B.___ anbelangt, welcher lediglich im Hinblick auf einen höhe ren als 50%igen Rentenanspruch Bedeutung zukäme, begründete der Behandler die attestierte hohe Einschränkung von 80 % letztlich einzig mit der Schmerzhaf tigkeit der Handgelenksarthrose , dies ohne sich mit der gutachterlichen Einschät zung auseinanderzusetzen. Der L etzteren lag jedoch nicht nur eine eingehende Anamnese inklusive Erhebungen mittels Fragebogen zu unter anderem den Ein schränkungen am bisherigen Arbeitsplatz ( Urk. 7/125/42-43) und ein sorgfältig erhobener Befund inklusive bildgebender Abklärungen zugrunde ( Urk. 7/125 S. 33 f.). Sie deckt sich insbesondere auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwerde führerin
( Urk. 7/125 S. 32) . Aus dem Umstand, dass sowohl Dr. D.___ als auch PD Dr. B.___ als therapeutische Möglichkeit zur Verminderung der Schmerzen eine totale Handgelenksdenervierung
oder eine Resektion der proxi malen Handwurzelreihe als erfolgsversprechend erachteten ( Urk. 7/125 S. 39, 7/153 S. 2), lässt sich sodann entgegen der diesbezüglichen Annahme von Dr. E.___
auch nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
in angestammt er Tätigkeit schliessen. Vielmehr fehlen konkrete Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit der Expertise des A.___
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen ) . Diese r ist entsprechend auch diesbezüglich Beweiskraft beizumessen. 4.3
Anzufügen bleibt i n diesem Zusammenhang, dass der Aktenlage nicht zu entneh men ist, ob sich die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2. September 2022 einer
operativen Massnahme am rechten Handgelenk unterzogen hat und sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entsprechend der ärztlichen Prognose verbessert hat. Auch blieb von der Beschwerdegegnerin bis anhin ungeklärt, ob, inwieweit und innert welchem Zeit rahmen allenfalls eine Angewöhnu ng an das (zeitweise) Bedienen der Maus und der Tastatur mit der linken adominanten Hand die angestammte Tätigkeit als Art
Director erleichtern könnte .
5. 5.1
Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 7/125 S. 9; 100%ige Restarbeitsfähigkeit ab 2 4. Februar 2019) gilt es , die erwerbliche Seite der Invaliditäts bemessung zu prüfen . 5.2
5.2.1
Umstritten ist zunächst die Höhe des von der Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens . Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 79'173.90 ( Urk. 2 S. 3 ) und stützte sich dabei auf die Angaben der Z.___ AG zum seit 1. Januar 2017 angeblich erzielten Lohn der Beschwerdeführerin als Designerin von Fr.
78'000.-- ( Urk. 7/72/4, vgl. auch: Urk. 7/1/2, 7/5/2) , welchen sie der Teuerung bis 2019 (Rentenbefristung) anpasste ( Urk. 7/129/2, 7/158/4) . Unberücksichtigt blieb dabei, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 1 1. Juni 2018 in den Jahren 2011 bis 2016, mithin vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme am rechten Handgelenk (vgl. dazu: Urk. 7/8/7 ) und während ihrer Tätigkeit als Art Director in Personalunion mit de n Funktionen als Geschäftsführerin , Teilha berin und Verwaltungsrätin der Z.___ AG , stets höhere Einkommen erzielt hatte , nämlich zwischen Fr.
83’260. -- ( 2012 ) und Fr.
116'404. -- ( 2015 ) ( Urk. 7/6) .
5 .2.3 Wie den insoweit nachvollziehbaren und teilweise belegten Angaben der Beschwerde führerin in ihrer Eingabe vom 2 8. November 2022 zu entnehmen ist, wurde der Gewinn der Z.___ AG jeweils in Form von Gratifikationen an die Gründungsmitglieder respektive Verwaltungsräte aufgeteilt ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 S. 2). Dabei wurden die Gratifikationen zusätzlich zum Grundl ohn ausbezahlt
und beliefen sich für die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Lohnausweisen im Jahr 2012 auf Fr.
11'260.--, 2013 auf Fr.
12'275 .-- , 2014 auf Fr. 37'000.--, 2015 auf Fr.
52'000.-- und 2016 auf Fr.
40'000. --, dies bei einem Basislohn von Fr. 72'000.- . Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäss dem eingereich ten Lohnausweis keine Gratifikation ausbezahlt, 2018 eine solche von Fr. 5'000.-- und 2019, im Jahr ihres Rücktritts aus dem Verwaltungsrat, der Geschäfts leitung und der Teilhaberschaft der Z.___ AG ( Urk. 10/12), wiederum keine . Der Basis jahres lohn betrug in diesen Jahren Fr. 78'000.-- , wobei die Taggeldzahlun gen des Krankentaggeldversicherers
an den Lohn angerechnet wurden ( Urk. 10/10 , 10/11 ). Die beiden ander e n
amtierenden Verwaltungsräte der Z.___ A G., M.
R. und S. H., erhielten gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen für Dezember 2018 im Jahr 2018 Gratifikatio nen von Fr.
30'000.-- und Fr. 45'000.-- ( Urk. 10/11) . F ür 2017, 2019 und die Folgejahre sind den Akten keine Angaben zu den Gratifikationszahlungen an M. R. und S. H. zu entnehmen. Auch tätigte die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Geschäftsverlauf der Z.___ AG. 5 .2.4
Die Beschwerdegegnerin stellte i n i hrer Stellungnahme vom 1 6. Januar 2023 ( Urk. 12) weder den Lohncharakter der Gratifikationen in Frage noch , dass die Beschwerdeführerin ihr Amt als Verwaltungsrätin und die Teilhaberschaft sowie ihre Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG per 3 1. Mai 2019 gesundheitsbedingt aufgegeben hatte (vgl. dazu: Urk. 10/ 12) . Anhaltspunkte, welche dagegensprächen, dass sie diese Tätigkeit bei uneingeschränkter Gesund heit überwiegend wahrscheinlich weitergeführt hätte und bei entsprechender Geschäftslage auch weiterhin in Form von Gratifikationszahlungen am Gewinn beteiligt gewesen wäre , fehlen in den vorliegenden Akten . 5 .2.5
Was die Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschwerde führerin anbelangt, gingen beide Parteien davon aus, die
Beschwerdeführerin sei invalidenversicherungsrechtlich als u ns elbständig E rwerbende zu qualifizieren, was mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundes gerichts 8C_12/2021 vom 2 2. Dezember 2021 E. 4. 3 und E. 4.4.1 mit Hinweisen) und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als eine von mehreren kollektivzeichnungs berechtigten Verwaltungsräten nicht alleine über das Gesell schaftskapital verfügen oder sämtliche Entscheidungen des Unternehmens treffen konnte, nicht zu beanstanden ist. 5 .2.6
Entsprechend gilt es zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, die der Beschwerdeführerin bis 2018 ausbezahlten Gratifikationen als Lohnbestandteil in näher zu bestim mender Höhe im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksich tigen . Dies ist im Regelfall bei nur unregelmässig ausbezahlten und arbeitsver traglich nicht zugesicherten Gratifikationen nicht der Fall (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Hingegen erschiene eine grundsätzliche Nichtberücksichtigung der Gratifikationen alleine aufgrund der unregelmässigen Höhe im Falle der Beschwerdeführerin angesichts der Regelmässigkeit der Zahlungen und deren Verhältnis zum Lohn als unbillig. Auch besteht aufgrund der aktuellen Aktenlage kein Anlass, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei uneingeschränkter Gesundheit nicht weiterhin am Gewinn in Form der Gratifikationen beteiligt worden. Hiervon ging offen sichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus, in soweit sie es als angemessen erach tet e , zur Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt aller Einkom men gemäss IK-Auszug abzustellen ( Urk.
E. 12 S. 2).
Ob und in welcher Höhe sich eine Berücksichtigung der Gratifikationen letztlich rechtfertigt, lässt sich jedoch gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. So fehlen jegliche Angaben zur Höhe der Gratifikati onszahlungen an die Verwaltungsräte M.
R. und S.
H. in den Jahren 2017 und 2019 bis 202 2. Auch liegen keine Geschäfts u nterlagen/Berichte in den Akten, aus welchen auf den Geschäftsgang der Z.___ AG in diesen Jahren
geschlossen und aus denen die mutmassliche Höhe der Gratifikationszahlungen an die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle abgeleitet werden könnte . Weiter lässt sich nicht überwiegend wahrscheinlich feststellen , dass der Ausfall der Gratifika tionszahlungen 2017 und 2019, aber auch die Gratifikation von nur Fr. 5'000.-- im Jahr 2018 tatsächlich gesundheitsbedingt war . Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende Abklärungen zu treffen haben .
Ob sich letztlich die Berücksichtigung einer Gratifikation überhaupt rechtfertigt und falls ja, in welcher Höhe respektive gestützt auf den Durchschnitt welche r Jahre diese zu berechnen ist , lässt sich bei der aktuellen Aktenlage noch nicht abschliessend feststellen. So wird auch erst nach Ergänzung der Aktenlage
beur teil bar sein, ob es sich rechtfertigt, die ( im Vergleich zu den Jahren 2014 bis 2016 tiefe re
n) IK-Einkommen respektive Gratifikationen der Beschwerdeführerin der Jahre 2011 bis 2013 mit zu berücksichtigen. 5.3
Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumut barerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zog die Beschwerde gegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) , konkret derjenigen von 2018 bei , was von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten blieb, nach dem sie in ihrer bis 3 0. April 2020 nur noch teilweise ausgeübten Tätigkeit als Designerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft e , keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und deshalb nicht auf ihren tatsächlich erzielten Verdiens t als Invalidenlohn abgestellt werden kann
( BGE
148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2, 135 V 297 E. 5.2 ) .
Was den beigezogenen Totalwert für Frauen gemäss LSE 2018 anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Kompetenzniveau 1 ( Urk. 2 S. 3, 7/129/1) und die zwi schen den Parteien insbesondere strittige Frage anbelangt , ob ein behinderungs bedingt begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist , ist mit Blick auf die erforderlichen Abklärungen zum Valideneinkommen von einer abschliessen den Beurteilung abzusehen.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang aber darauf , dass der Beizug des Kompetenzniveaus 1 jedenfalls einer näheren Prüfung zu unterziehen wäre, ver fügt die Beschwerdeführerin doch mit ihrem Studienabschluss der Zürcher Hoch schule der Künste ( Urk. 7/2/5) und ihrer Berufserfahrung als Art Director und Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG sowie der vorangehenden zehnjähri gen Anstellung bei de r
F.___
AG ( Urk. 7/6/1) , über welche den Akten keine näheren Angaben zu entnehmen sind,
vermutlich über Fertigkeiten und Kenntnisse zum Beispiel im Bereich Geschäfts leitung und Mitarbeiterführung sowie konzeptioneller Arbeit , welche ihr auch unter Berücksichtigung des gut achterlichen Belastungsprofil s die Erzielung des Durchschnittslohns (Total) gemäss dem LSE-Kompetenzniveau 2 ermöglichen dürften (Urteil des Bundes gerichts 8C_5/2020 vom 2 2. April 2020 E. 5.3.2). Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch hierzu weitere Abklärungen zu tätigen haben. Ob mit Bezug auf die so in Betracht fallenden Tätigkeiten
bei ausgeglichener Arbeits marktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen und sich ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 rechtfertigt, wird in Würdigung sämtlicher Umstände und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug bei versicherten Personen mit Einschränkungen der dominanten Hand zu beurteilen sein (vgl. unter anderem Urteile des Bundes gerichts 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2, je mit diversen Hinweisen). 5.4
Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 verneint wird , und die Sache ist zu ergänzenden , insbesondere erwerblichen Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen notwendig sein werden (vgl. E. 4.3), ist beim jetzigen Akten- und Verfahrensstand nicht abschliessend beur teilbar. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinwei s), sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Entsprechend hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 verneint wird , und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00540
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
25. Mai 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic.
iur . Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1977 geborene X.___ , Gründungsmitglied , Verwaltungs rätin und Teilhaberin der 2010 gegründeten Z.___
AG ( Urk. 10/4-10/6 , 14 ) und für dieselbe ab Januar 2011 als Art Director tätig ( Urk. 7/2/6, 7/5/2), meldet e sich am 2 0. Mai 2018 unter Hinw eis auf einen toten Knochen und Zysten im rechten Handgelenk zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Am 2 5. September 2018 unterzog sie sich einer operativen Rekonstruktion des Hand gelenks mit Knorpel-Knochen-Transplantat vom Knie ( Urk. 7/17/7). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen
und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers
bei ( Urk. 7/12-16, 7/22, 7/25, 7/28) . Per 3 1. Mai 2019 trat die Versicherte als Verwaltungsrätin, Partnerin und Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG zurück ( Urk. 10/12). Per 3 0. April 2020 erhielt sie die Kündigung ( Urk. 7/72/1). Am 2 2. Oktober 2020 unterzog sich die Versicherte ein em weitere n operative n Eingriff am rechten Handgelenk ( Urk. 7/71 ) . Nachdem die IV-Stelle der Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 3. Februar 2021 die Zuspr echung einer vom 1. Januar 2019 bis 3 1. März 2021 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 7/78) , ersetzte sie diesen Vorbescheid mit demjenigen vom 1 7. März 2021 , wobei sie sich nunmehr für einen voraussichtlichen Anspruch auf eine ganze Rente
vom 1. Januar bis 3 0. November 2019 und einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. März 2021 aussprach ( Urk. 7/90). Im Einwandverfahren (Einwand der Versicherten vom 2 9. März 2021, Urk. 7/93) ergänzte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage unter anderem durch ein orthopädisch/handchirurgisches Gutachten der A.___
AG (Expertise vom 1 5. Oktober 2021, Urk. 7/125).
Nach neuerlich
durchgeführtem Vorbescheid verfahren
( Urk. 7/132 , 7/139, 7/145, 7/149, 7/154) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2. September 2022 eine vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/170 [ Begründung in Urk. 7/161 ] = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr im Anschluss an die ganze Rente eine unbefristete Viertels rente auszurichten, dies unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfü gung ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 1. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 8. November 2022 änderte die Beschwerde führerin ihren Beschwerdeantrag unter Einreichung diverser Unterlagen zur erwerblichen Situation ( Urk. 10/4-13) dahingehend, als ihr
- im Anschluss an die ganze Rente - eine unbefristete
Dreiviertelsrente zuzusprechen sei ( Urk. 9). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu vom 1 6. Januar 2023 ( Urk.
12) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Am1 8. April 2023 zog das Gericht von Amtes wegen den Internet auszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich zur Z.___ AG bei ( Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da mit der ange fochtenen Verfügung eine Rente vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 zugesprochen wurde und die Befristung derselben im
Streite steht, mithin eine massgebende Änderung nach Art. 88a IVV im Jahr 2019 , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zuspr echung und Befristung der ganzen Invalidenrente im angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeantwort zusammen gefasst damit , dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit (3 1. Januar 2019, vgl. Urk. 7/158/4) bis 2 3. Februar 2019 auch in einer angepass ten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei , was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2019 führe. Seit 2 4. Februar 2019 sei sie in eine r angepassten Tätigkeit gemäss insoweit widerspruchsfreier medizinischer Aktenlage wieder ohne wesentlichen Unterbruch zu 100 % arbeitsfähig und könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Für einen leidensbeding ten Abzug vom Tabellenlohn bestehe kein Anlass ( Urk. 2 S. 3, Urk. 6).
2.2
Die Beschwerdeführerin vert r at dagegen im Wesentlichen den Standpunkt, dass
die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % von derjenigen des behandelnden PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chi rurgie, speziell Handchirurgie, welcher von einer lediglich noch 20%igen Arbeits fähigkeit ausgehe, abweiche, jedoch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit grundsätzlich übereinstimme ( Urk. 1 S. 5 f.) . In Bezug auf die Bemessung der Vergleichseinkommen sei von Seiten des Invalidenein kommen s zu berücksichtigen, dass ihre rechte Hand lediglich noch als Hilfshand einsetzbar sei, weshalb der maximal mögliche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren sei ( Urk. 1 S. 7). In Bezug auf das Valideneinkommen
machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 2 8. November 2022 geltend ( Urk. 9), dass die Gewinne der Z.___ AG jeweils in Form einer Gratifikation auf die Verwaltungsratsmitglieder verteilt worden seien, sie ( die Beschwerdeführerin ) jedoch, nachdem die Handgelenksbeschwerden im Jahr 2017 begonnen hätten, 2017 keine Gratifikation und 2018 nur noch eine kleine von Fr. 5'000.-- erhalten h abe . Im Gesundheitsfall hätte sie überwiegend wahrscheinlich weiterhin Grati fikationen in der Höhe der Jahre 2014 bis 2016 erhalten, mithin durchschnittlich Fr. 43'000.--, was zum Basislohn von Fr. 78'000.-- hinzuzurechnen sei ( Urk. 9). 2.3
Zu Le t zterem ergänzte die Beschwerdegegnerin am 1 6. Januar 2023, zwar erhell ten die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen den behaupteten Gratifikations bezu g . Doch sei nicht erstellt, dass die Z.___ AG auch in Zukunft gleich hohe Gewinne erwirtschaftet hätte. Angemessen ersch ein e vielmehr, auf d en Durchschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug abzustellen, zumal sich der Grundlohn der Beschwerdeführerin verändert habe. Auch sei es angesichts der Qualifikation der Beschwerdeführerin als unselbständig Erwerbende nicht ange zeigt, die ersten Geschäftsjahre der Z.___ AG auszuklammern ( Urk. 12). 2.4
Strittig zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 201 9. Da die
angefochtene Verfügung einerseits die Zusprechung der befristeten Rente und andererseits deren Aufhebung umfasst , bildet sie insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt
integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413 E. 2d , 131 V 164 E. 2.2 ). Entsprechend gilt es im Folgenden nicht nur die Recht mässigkeit der Rentenbefristung und des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2019 zu überprüfen, sondern auch diejenige der Zuspr echung der befristeten Rente. 3. 3.1
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
stellten die verantwort lich zeichnenden Gutachter i n der
bidisziplinären Gesamtbeurteilung
im Gutach ten der A.___ vom 1 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/125) folgende ( S. 6): STT-Arthrose rechts nach mikrovas k ulärem Anschluss eines Knorpel-/Knochentransplantats am 2 5. September 2018 und Entfernung des Oste osynthesematerials
sowie arthroskopischer TFCC-Glättung am 2 2. Oktober 2020 bei aseptischer Skap h oidnekrose mit beginnender Destruk tion.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dem Entnah medefekt Knochen-Knorpelspan rechtes Knie, dem Status nach Rotatorenman schettennaht recht e Schulter, demjenigen nach Tibiakopffraktur links un d dem Status nach konservativ behandelter Diskushernie HWS bei (S. 6).
Von orthopädischer Seite hätten sich keine Diagnosen mit funktionellen Ein schränkungen auf die angestammte Tätigkeit ergeben (vgl. orthopädisch-trauma tologisches Gutachten von Dr. med. C.___ , S. 24 ). Ideal angepasst sei eine Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Überkopftätigkeiten und Arbei ten in Zwangshaltungen oder Vorneige, keine knieenden Tätigkeiten, kein Erstei gen von Leitern und Gerüsten. Ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sollte ausführbar sein (S. 26).
Der auf Handchirurgie spezialisierte Facharzt Dr. med. D.___
führte zur Herlei tung seiner Diagnose an, dass nach Auftreten einer aseptischen Skaphoidnek rose rechts (Morbus Prei s er ) Anfang 2017 mit Progredienz der Beschwerden über ein Jahr im Mai 2018 erstmals die Diagnose mit entsprechender Bildgebung gesichert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits eine Destruktion des Skaphoids und nekrotische Anteile vorgelegen. Nach dem operativen Eingriff vom 2 5. September 2018 sei in der Folgezeit eine deutliche Besserung der Durchblutungs situation im Skaphoid eingetreten. Nach Entfernung des Osteosynthese materials 10/2020 sei keine wesentliche Verbesserung von Funktion und Beschwerdesymptomatik mehr eingetreten. Im röntgenologischen Verlauf zeige sich eine progrediente SKK-Arthrose mit überwiegend belastungs abhängiger Beschwerdesymptomatik (S. 34 f.).
In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung um 50 % , es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf bei Auftreten von Handgelenksschmerzen rechts nach zirka 20 bis 30 Minuten Arbeit am Computer mit der Maus. Diese Einschätzung gelte ab der handchirurgischen Beurteilung am 1 0. Dezember 2019 bis zur zwei ten Operation vom 2 2. Oktober 2020, danach habe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bis 2 1. Dezember 2020 mit anschliessend wieder 50%iger Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 37).
In einer ideal angepassten Tätigkeit ohne jegliche Anforderungen an die Beweg lichkeit des rechten Handgelenks sowie an häufiges Heben, Halten und Hantieren mit mittelschweren Gegenständen rechts bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte retrospektiv durchgehend bis auf den Zeitraum vom 2 5. September 2018 (erste Operation) bis 2 3. Februar 2019 sowie vom 2 2. Oktober 2020 (zweite Operation) bis 2 1. Dezember 2020, in welchen Zeiten jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 38).
Gesamtgutachterlich schlossen die Experten auf die in den Fachgutachten fest gestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit . Durch eine totale Handge lenks-Denervierung wie auch durch eine Resektion der proximalen Handwurzel reihe sei eine namhafte Verbesserung der Schmerzhaftigkeit zu erwarten (S. 8 f.). 3.2
PD Dr. B.___ schloss sich der im Gutachten gestellten Hauptdiagnose einer Arthrose des STT-Gelenks im rechten Handgelenk in seinem Schreiben vom 3 0. Mai 2022 nicht an, sei doch der Hauptbefund eindeutig die Arthrose zwischen Kahnbein und der Speiche, gemäss medizinischer Terminologie eine Radiocarpa larthrose. Die Entwicklung derselben stelle das Hauptproblem der zugrunde lie genden Krankheit Morbus Preiser dar. Gemäss seiner Beurteilung müsse von einer kompletten arthrotischen Destruktion des Radiocarpalgelenks gesprochen wer den. Dieser Schweregrad fände in der Diagnoseliste im Gutachten keine Würdi gung. Aufgrund der zunehmend angegebenen Schmerzhaftigkeit erachte er die Arbeit als Grafik Art Director bei Betroffenheit der dominanten rechten Hand zwar vollzeitlich, aber bezüglich der Leistung zu maximal 20 % zumutbar. Eine «ideal angepasste Tätigkeit ohne jegliche Anforderung an die Beweglichkeit des rechten Handgelenks» könne auch aus seiner Sicht vollumfänglich erfüllt werden . Eine Stabilisierung des Handgelenks mittels Schiene während belastenden Tätig keiten könnte die Schmerzhaftigkeit vermindern. Die operativen Optionen sollten bei entsprechendem Leidensdruck sowohl die Schmerzhaftigkeit verbessern als auch die berufliche Belastbarkeit der rechten Hand in der angestammten Tätigkeit ermöglichen ( Urk. 7/153). 3.3
Dr. med. E.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), verwies in seiner Stellung nahme vom 1. Juli 2022 (Ur. 7/158/2 f.) auf seine Beurteilung vom 3. November 2021, gemäss welcher vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen sei ( Urk. 7/130/5). Die Stellungnahme von PD Dr. B.___
(E. 3.2) ändere nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Nachdem sowohl im Gutachten als auch von Dr. B.___ eine «totale Handgelenksdenervierung » oder auch eine «Resektion der proximalen Handwurzelreihe» als therapeutische Möglichkeit zur Verminderung der Schmerzen empfohlen worden sei en , erscheine es als berechtigt, vorerst tatsächlich ab Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 20 % auszugehen, jedoch eine vorzeitige medizi nische Beurteilung in anderthalb Jahren vorzunehmen. 4. 4.1
Mit Blick auf den mit der angefochtenen Verfügung bejahten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 drängen sich im Lichte der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 7/125 S. 11 bis 17) , in deren Kenntnis die gutachterliche Verlaufsbeurteilung erging, keine Zweifel an der im A.___ -Gutachten attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Nach gang zur Operation vom 2 5. September 2018 bis 2 3. Februar 2019 auf. Sodann eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die ab 3 1. Januar 2018 attestier ten Arbeitsunfähigkeit en (vgl.
dazu: Zusammenstellung von Dr. E.___ in: Urk. 7/76/ 6 und 7/76/7 sowie Urk. 7/130/5 ) die Wartezeit zu Recht per 3 1. Januar 2018 und beurteilte das Wartejahr am 3 0. Januar 2019 als erfüllt ( Urk. 7/158/3). Entsprechend drängen sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestim mungen zum Beginn eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b in Ver bindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG sowie zum - nach Massgabe des analog anwend baren Art. 88a Abs. 1 IVV - festzusetzenden Zeitpunkt der Anspruchsänderung (E. 1.4) k eine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Rentenzuspr echung für die Zeit bis am 3 1. Mai 2019 auf. 4.2
Was die Beurteilun g
des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2019 und damit die Recht mässigkeit der Rentenbefristung per 3 1. Mai 2019 anbelangt, erhob die Beschwerde führerin keine Einwände gegen die gutachterlich festgestellte uneinge schränkte Restarbeitsfähigkeit in ideal angepasster Tätigkeit ab 2 3. Februar 2019 mit achtwöchigem Unterbruch durch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit nach dem Eingriff vom 2 2. Oktober 2020 bis 2 1. Dezember 202 0. PD Dr. B.___ wich zwar in der Diagnostik vom A.___ -Gutachten ab und ging hauptbefundlich
und -diagnostisch von einer Radiocar palarthrose anstatt einer Arthrose des STT-Gelenks aus, schloss sich aber der gut achterlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit an (E. 3.2). Nachdem es invaliden versicherungsrechtlich letztlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1) , bestätigt die Beurteilung von PD Dr. B.___ insoweit die gutachterliche Einschätzung und drängen sich an derselben auch aufgrund der Aktenlage keine Zweifel auf .
Was die abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit von 50 % durch die A.___ -Gutachter gegenüber 20 % durch PD. Dr. B.___ anbelangt, welcher lediglich im Hinblick auf einen höhe ren als 50%igen Rentenanspruch Bedeutung zukäme, begründete der Behandler die attestierte hohe Einschränkung von 80 % letztlich einzig mit der Schmerzhaf tigkeit der Handgelenksarthrose , dies ohne sich mit der gutachterlichen Einschät zung auseinanderzusetzen. Der L etzteren lag jedoch nicht nur eine eingehende Anamnese inklusive Erhebungen mittels Fragebogen zu unter anderem den Ein schränkungen am bisherigen Arbeitsplatz ( Urk. 7/125/42-43) und ein sorgfältig erhobener Befund inklusive bildgebender Abklärungen zugrunde ( Urk. 7/125 S. 33 f.). Sie deckt sich insbesondere auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwerde führerin
( Urk. 7/125 S. 32) . Aus dem Umstand, dass sowohl Dr. D.___ als auch PD Dr. B.___ als therapeutische Möglichkeit zur Verminderung der Schmerzen eine totale Handgelenksdenervierung
oder eine Resektion der proxi malen Handwurzelreihe als erfolgsversprechend erachteten ( Urk. 7/125 S. 39, 7/153 S. 2), lässt sich sodann entgegen der diesbezüglichen Annahme von Dr. E.___
auch nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
in angestammt er Tätigkeit schliessen. Vielmehr fehlen konkrete Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit der Expertise des A.___
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen ) . Diese r ist entsprechend auch diesbezüglich Beweiskraft beizumessen. 4.3
Anzufügen bleibt i n diesem Zusammenhang, dass der Aktenlage nicht zu entneh men ist, ob sich die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2. September 2022 einer
operativen Massnahme am rechten Handgelenk unterzogen hat und sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entsprechend der ärztlichen Prognose verbessert hat. Auch blieb von der Beschwerdegegnerin bis anhin ungeklärt, ob, inwieweit und innert welchem Zeit rahmen allenfalls eine Angewöhnu ng an das (zeitweise) Bedienen der Maus und der Tastatur mit der linken adominanten Hand die angestammte Tätigkeit als Art
Director erleichtern könnte .
5. 5.1
Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 7/125 S. 9; 100%ige Restarbeitsfähigkeit ab 2 4. Februar 2019) gilt es , die erwerbliche Seite der Invaliditäts bemessung zu prüfen . 5.2
5.2.1
Umstritten ist zunächst die Höhe des von der Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens . Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 79'173.90 ( Urk. 2 S. 3 ) und stützte sich dabei auf die Angaben der Z.___ AG zum seit 1. Januar 2017 angeblich erzielten Lohn der Beschwerdeführerin als Designerin von Fr.
78'000.-- ( Urk. 7/72/4, vgl. auch: Urk. 7/1/2, 7/5/2) , welchen sie der Teuerung bis 2019 (Rentenbefristung) anpasste ( Urk. 7/129/2, 7/158/4) . Unberücksichtigt blieb dabei, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 1 1. Juni 2018 in den Jahren 2011 bis 2016, mithin vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme am rechten Handgelenk (vgl. dazu: Urk. 7/8/7 ) und während ihrer Tätigkeit als Art Director in Personalunion mit de n Funktionen als Geschäftsführerin , Teilha berin und Verwaltungsrätin der Z.___ AG , stets höhere Einkommen erzielt hatte , nämlich zwischen Fr.
83’260. -- ( 2012 ) und Fr.
116'404. -- ( 2015 ) ( Urk. 7/6) .
5 .2.3 Wie den insoweit nachvollziehbaren und teilweise belegten Angaben der Beschwerde führerin in ihrer Eingabe vom 2 8. November 2022 zu entnehmen ist, wurde der Gewinn der Z.___ AG jeweils in Form von Gratifikationen an die Gründungsmitglieder respektive Verwaltungsräte aufgeteilt ( Urk. 9 S. 2). Dabei wurden die Gratifikationen zusätzlich zum Grundl ohn ausbezahlt
und beliefen sich für die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Lohnausweisen im Jahr 2012 auf Fr.
11'260.--, 2013 auf Fr.
12'275 .-- , 2014 auf Fr. 37'000.--, 2015 auf Fr.
52'000.-- und 2016 auf Fr.
40'000. --, dies bei einem Basislohn von Fr. 72'000.- . Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäss dem eingereich ten Lohnausweis keine Gratifikation ausbezahlt, 2018 eine solche von Fr. 5'000.-- und 2019, im Jahr ihres Rücktritts aus dem Verwaltungsrat, der Geschäfts leitung und der Teilhaberschaft der Z.___ AG ( Urk. 10/12), wiederum keine . Der Basis jahres lohn betrug in diesen Jahren Fr. 78'000.-- , wobei die Taggeldzahlun gen des Krankentaggeldversicherers
an den Lohn angerechnet wurden ( Urk. 10/10 , 10/11 ). Die beiden ander e n
amtierenden Verwaltungsräte der Z.___ A G., M.
R. und S. H., erhielten gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen für Dezember 2018 im Jahr 2018 Gratifikatio nen von Fr.
30'000.-- und Fr. 45'000.-- ( Urk. 10/11) . F ür 2017, 2019 und die Folgejahre sind den Akten keine Angaben zu den Gratifikationszahlungen an M. R. und S. H. zu entnehmen. Auch tätigte die Beschwerdeführerin keine Angaben zum Geschäftsverlauf der Z.___ AG. 5 .2.4
Die Beschwerdegegnerin stellte i n i hrer Stellungnahme vom 1 6. Januar 2023 ( Urk. 12) weder den Lohncharakter der Gratifikationen in Frage noch , dass die Beschwerdeführerin ihr Amt als Verwaltungsrätin und die Teilhaberschaft sowie ihre Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG per 3 1. Mai 2019 gesundheitsbedingt aufgegeben hatte (vgl. dazu: Urk. 10/ 12) . Anhaltspunkte, welche dagegensprächen, dass sie diese Tätigkeit bei uneingeschränkter Gesund heit überwiegend wahrscheinlich weitergeführt hätte und bei entsprechender Geschäftslage auch weiterhin in Form von Gratifikationszahlungen am Gewinn beteiligt gewesen wäre , fehlen in den vorliegenden Akten . 5 .2.5
Was die Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschwerde führerin anbelangt, gingen beide Parteien davon aus, die
Beschwerdeführerin sei invalidenversicherungsrechtlich als u ns elbständig E rwerbende zu qualifizieren, was mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundes gerichts 8C_12/2021 vom 2 2. Dezember 2021 E. 4. 3 und E. 4.4.1 mit Hinweisen) und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als eine von mehreren kollektivzeichnungs berechtigten Verwaltungsräten nicht alleine über das Gesell schaftskapital verfügen oder sämtliche Entscheidungen des Unternehmens treffen konnte, nicht zu beanstanden ist. 5 .2.6
Entsprechend gilt es zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, die der Beschwerdeführerin bis 2018 ausbezahlten Gratifikationen als Lohnbestandteil in näher zu bestim mender Höhe im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksich tigen . Dies ist im Regelfall bei nur unregelmässig ausbezahlten und arbeitsver traglich nicht zugesicherten Gratifikationen nicht der Fall (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Hingegen erschiene eine grundsätzliche Nichtberücksichtigung der Gratifikationen alleine aufgrund der unregelmässigen Höhe im Falle der Beschwerdeführerin angesichts der Regelmässigkeit der Zahlungen und deren Verhältnis zum Lohn als unbillig. Auch besteht aufgrund der aktuellen Aktenlage kein Anlass, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre bei uneingeschränkter Gesundheit nicht weiterhin am Gewinn in Form der Gratifikationen beteiligt worden. Hiervon ging offen sichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus, in soweit sie es als angemessen erach tet e , zur Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt aller Einkom men gemäss IK-Auszug abzustellen ( Urk. 12 S. 2).
Ob und in welcher Höhe sich eine Berücksichtigung der Gratifikationen letztlich rechtfertigt, lässt sich jedoch gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. So fehlen jegliche Angaben zur Höhe der Gratifikati onszahlungen an die Verwaltungsräte M.
R. und S.
H. in den Jahren 2017 und 2019 bis 202 2. Auch liegen keine Geschäfts u nterlagen/Berichte in den Akten, aus welchen auf den Geschäftsgang der Z.___ AG in diesen Jahren
geschlossen und aus denen die mutmassliche Höhe der Gratifikationszahlungen an die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle abgeleitet werden könnte . Weiter lässt sich nicht überwiegend wahrscheinlich feststellen , dass der Ausfall der Gratifika tionszahlungen 2017 und 2019, aber auch die Gratifikation von nur Fr. 5'000.-- im Jahr 2018 tatsächlich gesundheitsbedingt war . Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ergänzende Abklärungen zu treffen haben .
Ob sich letztlich die Berücksichtigung einer Gratifikation überhaupt rechtfertigt und falls ja, in welcher Höhe respektive gestützt auf den Durchschnitt welche r Jahre diese zu berechnen ist , lässt sich bei der aktuellen Aktenlage noch nicht abschliessend feststellen. So wird auch erst nach Ergänzung der Aktenlage
beur teil bar sein, ob es sich rechtfertigt, die ( im Vergleich zu den Jahren 2014 bis 2016 tiefe re
n) IK-Einkommen respektive Gratifikationen der Beschwerdeführerin der Jahre 2011 bis 2013 mit zu berücksichtigen. 5.3
Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumut barerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zog die Beschwerde gegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) , konkret derjenigen von 2018 bei , was von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten blieb, nach dem sie in ihrer bis 3 0. April 2020 nur noch teilweise ausgeübten Tätigkeit als Designerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft e , keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und deshalb nicht auf ihren tatsächlich erzielten Verdiens t als Invalidenlohn abgestellt werden kann
( BGE
148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2, 135 V 297 E. 5.2 ) .
Was den beigezogenen Totalwert für Frauen gemäss LSE 2018 anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Kompetenzniveau 1 ( Urk. 2 S. 3, 7/129/1) und die zwi schen den Parteien insbesondere strittige Frage anbelangt , ob ein behinderungs bedingt begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist , ist mit Blick auf die erforderlichen Abklärungen zum Valideneinkommen von einer abschliessen den Beurteilung abzusehen.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang aber darauf , dass der Beizug des Kompetenzniveaus 1 jedenfalls einer näheren Prüfung zu unterziehen wäre, ver fügt die Beschwerdeführerin doch mit ihrem Studienabschluss der Zürcher Hoch schule der Künste ( Urk. 7/2/5) und ihrer Berufserfahrung als Art Director und Geschäftsleitungsmitglied der Z.___ AG sowie der vorangehenden zehnjähri gen Anstellung bei de r
F.___
AG ( Urk. 7/6/1) , über welche den Akten keine näheren Angaben zu entnehmen sind,
vermutlich über Fertigkeiten und Kenntnisse zum Beispiel im Bereich Geschäfts leitung und Mitarbeiterführung sowie konzeptioneller Arbeit , welche ihr auch unter Berücksichtigung des gut achterlichen Belastungsprofil s die Erzielung des Durchschnittslohns (Total) gemäss dem LSE-Kompetenzniveau 2 ermöglichen dürften (Urteil des Bundes gerichts 8C_5/2020 vom 2 2. April 2020 E. 5.3.2). Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch hierzu weitere Abklärungen zu tätigen haben. Ob mit Bezug auf die so in Betracht fallenden Tätigkeiten
bei ausgeglichener Arbeits marktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen und sich ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 rechtfertigt, wird in Würdigung sämtlicher Umstände und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Tabellenlohnabzug bei versicherten Personen mit Einschränkungen der dominanten Hand zu beurteilen sein (vgl. unter anderem Urteile des Bundes gerichts 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2, je mit diversen Hinweisen). 5.4
Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 verneint wird , und die Sache ist zu ergänzenden , insbesondere erwerblichen Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen notwendig sein werden (vgl. E. 4.3), ist beim jetzigen Akten- und Verfahrensstand nicht abschliessend beur teilbar. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinwei s), sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Entsprechend hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 verneint wird , und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer