Sachverhalt
1. 1.1
Der 1981 geborene X.___ wurde am .. . ...
2016 Opfer eines Schuss waffenangriffes. Unter Hinweis auf die Folgen dieses Angriffes meldete er sich am 4. Oktober 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 und 10/8). Die IV-Stelle unternahm An strengungen zur beruflichen Eingliederung des Versicherten (Urk. 10/14, 10/16, 10/27, 10/28, 10/29, 10/32, 10/46), zog die Akten des in vol vier ten Un fall ver sicherers (Suva) bei (Urk. 10/10, 10/65) und erteilte Kosten gut sprache für eine Po tentialabklärung des Versicherten (Urk. 10/34), welche durch die sen vorzeitig be endet wurde (Urk. 10/48 S. 1). Nachdem die bisherige Arbeit ge berin, die Y.___ , von einem Arbeitsversuch absah (Urk. 10 /74, 10 /76, 10 /77), verlangte der Versicherte einen Entscheid hinsichtlich des Renten an spruchs respektive den Erlass einer Rentenverfügung und die Zu sprache einer ganz en Rente der Invali denversicherung (Urk. 10 /75 , 10 /87 , 10/99 ). Mit E-Mail vom 2. August 2018 ersuchte der Versicherte um Un ter stützung für einen thera peu tischen Arbeitsversuch (Urk. 10 /91) , woraufhin ihm die IV-Stelle
mitteilte, sie werde den Sachverhalt nach Vorlage des durch die Suva eingeholten Gut achtens weiter abklären; da er überdies die nieder schwelligen Anforderungen bei der Poten tialabklärung nicht habe einhalten kön nen, seien berufliche Ein glie de rungs mass nahmen zurzeit nicht zielführend (Urk. 10/82, 10/94, 10/101) .
Die hiergegen vom Versicherten am 17. August 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 10 /103) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. September 2018 ab (Verfahrens-Nr. IV.2018.00663, Urk. 10/109). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2018 (Urk. 10 /111) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_709/2018 vom 8. November 2018 ab (Urk. 10 /116). 1.2
Am 12. Oktober 2018 veranlasste die Suva bei der Z.___
die interdisziplinäre Begutachtung des Ver sicherten in den Fachrichtungen Psy chiatrie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Neu ropsychologie (Urk. 10/110 ,
10/117) ; d ie
Gut achter
erstattet en ihr Gutachten am 6. Juni
2019 (Urk. 10 /119 S. 11-133).
M it E-Mail vom 12. Juli 2019 beantragte der Versicherte erneut eine Verfügung über eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/121), woraufhin ihm die IV-Stelle am 19. Juli 2019 mitteilte, sie erwarte die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und koordiniere anschliessend mit der Suva (Urk. 10 /124; vgl. auch Urk. 10 /128). Am 19. Novem ber 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie prüfe pa rallel zur medizinischen Auflage einer min destens sechs mo na tigen psychiatrischen und störungsspezifischen psycho thera peuti schen Behand lung erneut berufliche Einglie de rungs mass nah men und werde nach Abschluss der Be handlungen die Abklärungen wieder auf nehmen (Urk. 10/127).
Nachdem die IV-Stelle i n der Folge erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen vor genommen (Urk. 10/145, 10/157, 10/158, 10/159, 10/175), Kostengutsprache für ein Be last barkeitstraining erteilt (Urk. 10/187) und für die Dauer dieser Mass nah me Tag gelder aus gerichtet hatte (Urk. 10/188, 10/206) , teilte sie dem Ver si cher ten am
12. März 2020 mit, dass die Eingliederungsmassnahme
vorzeitig abge brochen werde (Urk. 10/218 ; vgl. auch Urk. 10/220 ). 1.3
Am 25. September 2019 verfügte die Suva, basierend auf einer Ver einbarung vom 20. August 2019, eine Invalidenrente im Umfang von 70 % (Urk. 10 /132). Darauf hin verlangte der Versicherte mit mehreren Schreiben von der IV-Stelle eine Ren tenverfügung (Urk. 10/136, 10/139, 10/142 , 10/146 S. 5-6 )
sowie die Zustellung der vollständigen Akten (Urk. 10 /162 S. 6-7) und mahnte a m 6. Januar 2020 mit Hinweis auf die Folgen der Rechts ver weigerung die Renten verfügung erneut an (Urk. 10 /167).
Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 liess der Versicherte der IV-Stelle die Stel lungnahme der A.___ vom 31. Dezem ber 2019 zu den Chancen und Risiken des Belastbarkeitstrainings aus fach ärztlicher Sicht zukommen. Die IV-Stelle orientierte den Versicherten am 14. Januar
2020 darüber, dass aufgrund der fehlenden Bindungswirkung an die Ver fügung des Unfallversicherers keine Koordination mit diesem erfolge und sie aktuell den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe. Einen all fälligen Ren ten anspruch werde sie erst nach Durchführung der beruflichen Ein gliederung prü fen. Gemäss Stellungnahmen des RAD vom 19. Dezember 2019 und vom 14. Januar 2020 könne aus medizinischer Sicht nicht von einer Über forderung für die vorgesehenen beruflichen und therapeutischen Massnahmen ausgegangen wer den, weshalb sie an ihrem bisherigen Vorgehen und an der medizinischen Auf lage festhalte (Urk. 10 /197).
Die daraufhin vom Versicherten am 21. Januar 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 10/204 S. 3-27 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2020 ab (Ver fah rens-Nr. IV.2020.00046 , Urk. 10/ 226 ). Die dagegen beim Bundesgericht er hobene Be schwer de (Urk. 10/227) zog der Versicherte mit Schreiben vom 12. Ok tober 2020 zurück (Urteil 9C_473/2020 vom 19. Oktober 2020 , Urk. 10/237, vgl. auch Urk. 10 / 233 -236 ). 1.4
Am 8. Dezember 2020 veranlasste die IV-Stelle zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten zunächst eine psychiatrische Begut ach tung (Urk. 10/238- 270 )
sowie anschliessend eine neuropsychologische Begut ach tung (Urk. 10/271- 285 ) . PD
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie , und Dr. med. C.___ , Universitäts s pital D.___ , Klinik für Konsiliar psychiatrie und Psychosomatik, erstatteten das
psy chia trische Gutachten am
24. Dezember 2021 (Urk. 10/ 291 ) , Dipl. psych. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie, er stat tete das neuropsychologische Gutachten am
12. Oktober 2021 ( Urk. 10/292 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Mai 2022 [Urk. 10/306]; Einwand vom 2. Juni 2022 [ Urk. 10/315 -317 ]) verneinte die IV-Stel le mit Verfügung vom 1. September 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 10/321]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es se i
fest zu stellen, dass das Verwaltungsverfahren gesetzwidrig langsam geführt worden sei , der an ge fochtene Entscheid mithin Verfassungsrecht respektive den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe, unter Kosten- und Entschädi gungs fol gen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht legte der da ma lige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guido Brusa, mit so fortiger Wirkung sein Mandat nieder und beantragte zugleich die
Gewäh rung der un entgeltlichen Rechtspflege sowie die gerichtliche B estellung eines Rechts ver tre ters ( Urk. 1).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 teilte das Gericht dem Be schwerde führer mit , es stehe ihm frei, selbst eine Rechtsvertretung zu beauf tra gen, zumal das Gericht praxisgemäss
keine Rechtsvertreter vermittle
und
vor lie gend kein Fall von Unvermögen einer Partei im Sinne von Art. 69 der
Zivilpro zess ordnung (ZPO) vorliege (Urk. 4). In Nachachtung dieser Verfü gung reichte der Be schwerdeführer mit Ein gabe vom 24. Oktober 2022 das For mu lar zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1- 7 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Novem ber
2022 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die In va li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE
146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Ren ten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche In va li den ren ten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab
dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundes amtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entsteh ung
eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, im psychiatrischen Gut achten , auf welches abzustellen sei, seien die Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Über fall mit Verletzungsfolge gestellt worden, beide Diagnosen seien jedoch teil re mit tiert. Entsprechend lägen keine psychiatrischen Symptome vor, welche einer Rück kehr in den bisherigen Beruf oder in eine angepasste Tätigkeit ent gegenstünden .
Auch aufgrund der Ressourcenprüfung könne nicht von einer lang an dau ernden psy chiatrischen Einschränkung ausgegangen werden, zumal der Ver si cherte sowohl soziale Kontakte pflegen als auch trotz Angstzuständen den öffent lichen Verkehr benützen sowie öffentliche Lokale besuchen könne.
Die se attes tierte vollständige Arbeitsfähigkeit gelte seit Juni 2019 . Das Gutachten der Z.___ habe überdies aus soma ti scher Sicht in einer angepasste n Tätigkeit ab 17. Ja nuar 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der vor ge nom mene Einkommensvergleich habe keine Erwerbseinbusse ergeben , weshalb für die Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zuständig sei. Angesichts d es Umstandes, dass
der Entscheid der Suva auf einem Vergleich basiere, sei dieser
für die Invalidenversicherung nicht bindend . Was schliesslich die lange Dauer des Verfahrens anbelange, so sei diese
durch die Prüfung der beruflichen Massnahmen, die anfängliche Koor di na tion mit der Suva, die Einholung der Gutachten, die wiederholten Gesuche um Akten einsicht
sowie durch die Beschwerden an da s Sozialversicherungsgericht so wie an da s Bundesgericht bedingt
( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, seit dem Schusswaffen angriff im Jahre 2016 sei er vollständig arbeitsunfähig, da die Verletzungsfol gen
blei benden Charakter hätten. Die von der Suva veranlasste Begutachtung habe eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, hauptsächlich begrün det durch die schwere posttraumatische psychische Gesundheitsbe einträch ti gung. Nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters würde sich an
der attes tier ten Arbeitsunfähigkeit von 70 % selbst bei einer Stabilisierung des Gesund heitszustandes nichts ändern. Demgegenüber sei die IV-Stelle noch nicht von ei nem Endzustand ausgegangen und habe ihr Ziel, die Ablehnung des Leis tungs be gehrens, durch eine psychiatrische Begutachtung zu e r reichen versucht.
Un ge achtet der begründeten Ablehnung des Gutachters sei die Begutachtung durch die sen durchgeführt worden mit dem von der IV-Stelle gewünschten Resultat ei ner vollständigen Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten sei jedoch wertlos, zumal die Gutachter sich nicht mit dem Gutachten der Z.___ auseinandergesetzt hätten und « der Charakter als Gefälligkeitserklärung » offensichtlich sei. Er habe jedoch An spruch auf eine ganze Invalidenrente, spätestens seit Ende 2019 und dem Vor lie gen des Gutachtens der Z.___ . Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer sei anzu merken, dass derartig lange Verfahren eigentliche « Sozialamtszuwei sungsverfah ren » seien; die « administrative Verfahrens torpedierung » sei mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vereinbar , weshalb die versicherte Person zu beurteilen sei, wie wenn die hintertriebenen Abklärungen die weiterhin besteh ende Arbeits unfähigkeit erwiesen hätte n (Urk. 1 und 3/3 ) . 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in somatischer Hin sicht auf das Gutachten der Z.___ vom
6. Juni 2019 ( Urk. 10/119 S. 11-133 ) und in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ vom
24. Dezember 2021 (Urk. 10/291 ) sowie auf das neuropsycho lo gische Gutachten von Dipl. psych. E.___ (Urk. 10/292). 3.2 3.2.1
Die Gutachter der Z.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, PD Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates,
Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Neurologie, sowie Prof. Dr. rer . nat. med. habil. Dipl. Psych. I.___ , führten die folgenden Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit auf ( Urk. 10/119 S. 20 f. ): - Status nach Schussverletzung Knie links vom 19.12.2016 : Status nach un dislozierter Fraktur des lateralen Femurkondylus mit ausgedehntem Bone
bruise der lateralen Femurkondyle und des anteromedialen
Tibia pla teaus sowie Hämorrhagie Musculus
vastus
lateralis bei - am ehesten vorbestehender leichter Pangonarthrose mit Knorpel schä den femoropatelläres Gleitlager, medialer Femurkondylus (bereits ab grenz bar auf MRI 20.12.2016) - Status nach Arthrotomie und Jet- Lavage linkes Knie am 20.12.2016 - Status nach Infiltration des linken Kniegelenkes (Beschwerdefreiheit für drei Tage) am 8.9.2017 - Status nach Kniearthroskopie links, Glättung Knorpelschäden, Resek tion der peripatellären Verwachsungen, Glättung medialer Meniskus am 12.10.2017 - Status nach Schussverletzung Knie rechts vom 19.12.2016 mit Durch schuss medialseitig am Knie rechts ohne Eröffnung des Knie ge lenkes mit MR-diagnostisch Knochenmarködem im medialen Tibia pla teau . Sub ku ta ne s Ödem/Hämorrhagie semizirkumferent medial. Dege ne rative Verän de rungen der patellaren Gelenkfacette - Status nach Ex plo ration, Wunddébridement rechtes Knie am 20.12.2016 - Chronische Lumbago bei radiologisch minimalen degenerativen Verände run gen ohne radikuläre Symptome - Posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert (ICD-10: F43.1) - begleitend diskrete Minderleistungen der kognitiven Leistungsfähig keit, insbesondere die partiellen Gedächtnis- und Flexibilitätsleistun gen betreffend - Abwesenheit von engen Familienangehörigen aus wirtschaftlich-poli ti schen Gründen (ICD-10: Z63) 3.2. 2
In der versicherungsmedizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, nach vollziehbar seien am rechten Kniegelenk die vom Versicherten angegebene Hypästhesie im Narbenbereich sowie gewisse moderate weichteilige Schmerzen im Bereich des ehemaligen Durchschusskanals, welche auf Weichteilver nar bungen zurückzuführen seien. Am linken Kniegelenk sei eine intraartikuläre Schmerz genese anzunehmen, was am ehesten auf die traumabedingten Ver nar bun gen des Gelenkraumes zurückzuführen sei. Die degenerativen Verände run gen seien wenig ausgeprägt und für die festgestellten Einschränkungen und Be schwer den nicht erklärend. Ebenfalls nachvollziehbar und traumabedingt sei die ge schilderte Wetterfühligkeit und Abhängigkeit der Schmerzintensität von Um ge bungsfaktoren. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass die morphologisch sicht baren Traumafolgen die massiven Beschwerden und Einschränkungen des Ver sicherten bei weitem nicht erklären würden. Es sei von einer massiven Über la gerung mit einer psychischen Symptomatik auszugehen. Konsistent dazu schil dere der Versicherte selbst, dass die Beschwerden verschlimmert würden durch Ge danken an den Schusswechsel und das Sehen des Täters vor dem inneren Auge. Aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass die Trauma ti sie rung res pektive Retraumatisierung immer noch relativ frisch sei , sich gesamthaft im letz ten Jahr unter der Behandlung ,
trotz der Symptomausweitung und der sich chro nifizierenden Verbitterung, welche nicht den diagnostizierten psychia tri schen Störungen zugeordnet werden könne, ein doch positiver Verlauf darstelle.
Durch eine Intensivierung der Therapie und die Umsetzung einer geschützten Arbeit mit dem Aufbau weiterer Perspektiven könne eine relevante klinische Ver bes serung durchaus erreicht werden. Die erkennbare Verbitterung und Chro nifizie rung stelle einen gegenläufigen Risi kofaktor dar, dennoch würden in Anbetracht des Ressourcenprofils Möglichkeiten gesehen, es bestehe folglich weiterhin das Potential, erfolgreich an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/119 S. 21-25). 3.2. 3
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie ab 17.
Januar
2018 eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dabei seien gehende und ste hende Tätigkeiten, das Heben und Tragen von Lasten, das Laufen auf un ebe nem Boden, repetitives Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und die Ein nah me von Zwangshaltungen bezüglich der Kniegelenke nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, jedoch mit der Mög lichkeit intermittierend die Position zu wechseln, sei hingegen vollum fäng lich zumutbar (Urk. 10/119 S. 25 und 31 ) .
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, da noch kein Behandlungs ab schluss gegeben sei, entfalle die Beurteilung der Einschränkungen der beruf li chen Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt . Ohne weiteren therapeutischen Vorlauf sei der Versicherte aktuell nicht aus rei chend in der Lage, aus eigener Kraft eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Ar beits markt umzusetzen. Es sei zielführender, zunächst eine Tagesstruktur im ge schütz ten Bereich anzustreben, was nach dem sich bisher dar ge stellten Verlauf mit deut licher Remission in den letzten zwölf Monaten sinnvoll er scheine. Der Versicherte ge rate indes immer mehr in ein rigides, wenig funk tio nales Krankheitskonzept, was einer engen therapeutischen Führung und Be glei tung in guter Koordination und Absprache mit der beruflichen Integration be dürfe. Dies sei im aktuellen Set ting nicht gewährleistet. Unter einer solchen Flan kierung könnten die Ressourcen des Versicherten zu einer Berufstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt führen (Urk. 10/119 S. 2 3-26 ). Ergänzend hielt der psy chia trische Gutachter hinsichtlich der von der IV-Stelle gestellte n Zusatzfrage nach der Arbeitsfähigkeit fest , dass von einem Verbesserungspotential ausge gan gen werden könn e; er äusserte sich hin gegen nicht konkret zu r Arbeitsfähigkeit
in der angestammten oder in einer an gepassten Tätigkeit ( Urk. 10/119 S. 31 , vgl. auch Urk. 10/119 S. 97 ). 3. 3 3.3.1
PD Dr.
B.___ und Dr. C.___ führten in ihrem Gutachten vom 24. Dezem ber 2021 aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/291 S. 103 ) : - Teilremittierte Major Depression beziehungsweise mittelgradige depres sive Episode in Teilremission (DSM-5/ICD-10: F32.1) - Teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall mit Ver let zungsfolgen am 20.12.2016 (DSM-5/ICD-10: F43.1) 3.3.2
Die Gutachter führten aus, die Diagnose eines Vollbildes einer Major Depression ge mäss DSM-5, welche einer depressiven Episode gemäss ICD-10 entspreche,
sei
zur zeit nicht mehr gerechtfertigt. Im Rahmen der stationären Rehabilita tion
im Jahr 2017 sei von einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt aus gegangen worden, in sämtlichen psychiatrischen Arztberichten im weiteren Ver lauf wie auch im Vorgutachten aus dem Jahr 2019 sei hingegen bloss noch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden.
Erst im Ja nuar 2020 hätten die ambulanten Behandler erstmals die Diagnose einer mit tel gradigen depressiven Episode gestellt. Unter der Annahme, dass damals wirk lich das Vollbild einer Major Depression vorgelegen habe, heute jedoch nicht mehr, sei von einer Teilremission auszugehen. Sicher sei, dass sich das depressive Zu standsbild seit Januar 2020 nicht weiter verschlechtert habe. Die Diagnose eines Vollbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung sei ebenfalls nicht ge recht fertigt. Es werde in fast sämtlichen Arztberichten übereinstimmend von
einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen, der Vorgutachter be ur teilte diese im Juni 2019 erstmals als teilremittiert. Im Arztbericht aus dem Jahr 2020 führ ten die ambulanten Behandler diese Diagnose zwar weiterhin auf, aller dings feh le eine vertiefte Begründung, es würden bei der Beurteilung der Arbeits fä higkeit in erster Linie die starke posttraumatische Vermeidung, die Einengung auf die Schmerzen und kognitive Defizite als leistungsmindern d aufge führt, wes halb da von auszugehen sei, dass auch im Januar 2020 bloss noch
eine sub syn dro mal aus geprägte posttraumatische Belastungsstörung vor gelegen habe. Ob eine so ma tische Belastungsstörung vorliege, könne ange sichts
der nicht authen ti schen Prä sen tation der Beschwerden nicht verlässlich beurteilt werden, aller dings sei die Dia gnose einer somatoformen Schmerzstö rung
im Vorgutachten im Jahr 2019 als nicht gerechtfertigt beurteilt worden.
Überdies spreche die bis herige Lebens ge stal tung gegen eine manifeste Per sön lichkeitsstörung beim Ver sicherten, zu mal Hin weise dahingehend fehlten, dass überdauernde abweichende Persön lich keits mus ter in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträch tigungen in so zia len, beruflichen oder anderen wichti gen Funktionsbereichen führen wür den. So sei der Versicherte bis zum Ereignis im Jahr 2016 in vollem Arbeits pen sum an mehr jährigen gleichen Anstellungen tätig, in fester Partner schaft und in der Schweiz gut integriert gewesen (Urk. 10/291 S. 105- 111). Die vom Ver si cher ten ge schilderten Beschwerden ent sprächen weitgehend denjeni gen, welche in der Ak tenlage dokumentiert seien. Die Art und Weise, wie er sie demonstriere, wirke in des überzeichnet, was nicht als authentischer Ausdruck der vorliegenden Symp tome, sondern als übertrieben dargestellt interpretiert werde. Der Umstand, dass der Versicherte sein Verhalten auf eine entsprechende Rück meldung hin ver än dert und sich dieses auch in den Pausen nicht gezeigt habe, weise auf eine relativ be wusste Steuerungsmöglichkeit dieses Verhaltens hin.
Bereits anlässlich des zwei ten stationären Rehabilitations aufenthaltes sei eine erhebliche Symp tom aus wei tung beobachten worden, welche durch die körper lichen Verletzungsfolgen nicht hätte erklärt werden können; gleichermassen seien in den un fall chi rur gi schen Verlaufskontrollen die weiterhin beklagten Schmerzen als appellativ beur teilt worden. Auch wenn das psycho soziale Funk tionsniveau im Alltag als weit ge hend konsistent erachtet werde, da
der Ver sicherte sozial deutlich zurück ge zo ge ner lebe und bis auf tägliche Spaziergänge und gelegentliches Kaffee trinken kei ne Freizeitaktivitäten mehr ausübe, stünden die in den letzten Monaten durch ge führten Reisen nach England und Nairobi in
einem gewissen Kontrast dazu. Auch bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten psychischen und physischen Beein trächtigungen und der Inan spruchnahme therapeutischer Hil fe, es sei bisher weder eine teil- noch eine sta tionäre psychiatrische Therapie durch geführt worden, obwohl eine solche auch von den Behandlern als sinnvoll er achtet worden sei. Die psychopharma kologische Therapie nehme der Ver si cher te bloss unregelmässig ein und umfasse keine antidepressive Medikation, was in des beim
aktuellen Störungsbild ange zeigt wäre (Urk. 10/291 S. 116 f.). Aus neu ro psychologischer Sicht könne auf Basis der grösstenteils unauffälligen Vor be funde aus dem Jahr 2019 zweifellos davon aus gegangen werden, dass die An stren gungsbereitschaft in der aktuellen Untersu chung sehr deutlich herab gesetzt g e wesen sei und die erhobenen Befunde somit weder konsistent noch plausibel seien. Die Befunde würden mindestens auf Aggravation hinweisen,
vereinzelt sei en zudem Fehlleistungen simuliert worden . Kontrastierend zu den teilweise nahe zu absurd schlechten Leistungen in einem Grossteil der durch ge führten Tests sei en die Leistungen in einem mehrstufigen Performanzvali dierungstest
auffällig un auffällig gewesen, was mit einer Infor miertheit zu der artigen Verfahren er klär bar sein könnte (Urk. 10/291 S. 117 f.) .
Ergänzend führte Dipl. psych. E.___ im neuropsychologischen Gutachten aus, die Untersuchung habe deutliche Einschränkungen in nahezu allen kognitiven ein schliesslich intellektuellen Leistungen gezeigt, lediglich bei einzelnen Ge dächt nisfunktionen und visuell-räumlichen Aufgaben seien die Ergebnisse un auf fällig gewesen. Das Ausmass der Defizite sei vor dem Hintergrund
der
Lebens ge schichte, der Bildungs- und Berufsbiografie sowie dem klini schen
Eindruck und dem Sprachniveau nicht plausibel, weshalb für die grob kursorische Schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit auf den Vorbefund aus
dem Jahr
2019 ver wie sen werden müsse. Da seither keine weiteren Krankheitsfaktoren hin zugekommen seien, werde davon ausgegangen, dass sich
auch die kognitive Leis tungsfähigkeit nicht wesentlich verändert habe. Entsprechend könne die abschliessende Be ur tei lung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter erfolgen (Urk. 10/292 S. 30-32). 3.3.3
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter fest, die meisten vorliegenden Symptome würden entweder nicht zu relevanten funk tionellen Beeinträchtigungen führen oder diese seien willentlich gut kom pen sierbar. Erschwerend für die Beurteilung sei das überzeichnete (aggra vierte) Krank heitsverhalten. Das teilweise fast grotesk wirkende Verhalten sowohl in der
aktuellen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung als auch in den Integrationsmassnahmen führe dazu, dass die Eigenangaben bezüglich Aus mass der Symptome wenig verlässlich erscheinen würden. Das Beschwer de bild schei ne vor allem durch die kognitive Fehlinterpretation der Folgen des Er eig nis ses vom Dezember 2016 auf die Gesundheit des Versicher ten
gekenn zeich net. Sol che posttraumatisch bedingten kognitiven Fehlüber zeugungen seien je doch in ge wissem Masse korrigierbar, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit be grün den wür den. Dass beim Versicherten praktisch keiner lei
Bemühungen zu
erkennen sei en, diese Fehlbewertungen zu reflektieren und zu korrigieren, sei
durch ein mög licherweise auch soziokulturell bedingtes passives Krankheits ver halten sowie die fehlende Bereitschaft, sich aktiv um die
berufliche Wieder ein gliederung zu be mühen, bedingt . Einzig die Ermüd barkeit und die Kraft lo sig keit hätten bei einer schweren Ausprägung das Potential einer relativen Be ein träch tigung der Ar beits fä higkeit, eine solche Ausprägung müsste sich indes so wohl in der Untersuchung als auch im Alltag manifestieren, was jedoch vor lie gend nicht der Fall sei, zumal der Versicherte das dreistündige Untersuchungs ge spräch problemlos habe durch hal ten können und das tiefe All tagsfunktions ni veau vor allem durch sein aus ge präg tes Schonverhalten in Kom bination mit der fast vollständigen Entbindung von Haushaltsarbeiten durch die Partnerin bedingt zu sein schein e . Entsprechend sei nicht von einer relevanten psychiatrisch be ding ten Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Die Dis krepanz zu
den Ein schätzungen der Behand ler lasse sich primär dadurch erklären, dass die Ein schätzung der theoretischen Ar beits fähigkeit sehr schwierig sei, wenn eine aggra vierende Symptompräsen tation vor liege, ein passives Krankheitsver halten zum tie fen Funktionsniveau im Alltag be itrage und kognitive Fehlüberzeu gungen im Be schwerdebild eine starke Rolle spielten. Die Bewertung, ob kognitive Fehl über zeu gungen eher als Ausdruck einer Selbst limitierung oder als ein die Arbeits un fä higkeit begründendes Symp tom zu beurteilen seien, habe einen recht grossen Er messensspielraum, was mög licherweise ein Grund dafür sei, dass die Vorgut achter im Jahr 2019 sich bezüg lich der Arbeitsfähigkeit nicht festgelegt h ä tten.
Da das derzeitige Zustandsbild sehr ähnlich erscheine wie beim Vor gutachten aus dem Jahr 2019, sei davon auszugehen, dass zwischen damals und heute keine re levante Einschränkung der Arbeits fähig keit vorgelegen habe, eine retrospektive ge nauere Quantifizierung sei jedoch nicht möglich (Urk. 10/291 S. 119 -121 ). 4. 4.1
Sowohl das Gutachten der Z.___ als auch die Gutachten von PD Dr. B.___ , Dr. C.___ und Dipl. Psych. E.___ beruh en auf allseitigen Unter su chun gen, be rücksichtig en die geklagten Beschwerden und setz en sich mit diesen ausein ander. Die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 10/ 119 S. 34-54, Urk. 10/291 S. 6-88, Urk. 10/292 S. 3- 17 ) und
erfolgten in Aus einander set zung m it den Vorakten , was insbesondere für das Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ gilt .
So nahm PD. Dr. B.___
– ent gegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – im Rahmen der Her leitung sei ner gestellten Diagnosen umfassend Bezug auf die Vorakten , insbe sondere auf das Gutachten der Z.___ ( Urk. 10/291 S. 105 und S. 110 ) , und erläu terte bei der Be antwortung der Fragen ausführlich den Grund der Diskre panz
zwi schen der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit und der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auf Seiten der Behandler (Urk. 10/291 S. 121) . Die Gutachten beant worten über dies die gestellten Fragen (Urk. 10/119 S. 20-27 , Urk. 10/291 S. 119-124, Urk. 10/292 S. 32 f. ) wie auch die Zusatzfragen ( Urk. 10/119 S. 27-31 ) ,
er schei nen in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam men hänge als ein leuch tend und begründen die Schlussfolgerungen in nach voll zieh barer Weise. Schliesslich legte n die Gutachter auch offen, aus welchen Gründen ihnen die Be ant wortung verschiedener Fragen nicht möglich respektive bloss ein ge schränkt mög lich war; so hielt Dr. H.___ im Gutachten der Z.___
fest , aus wel chen Gründen er aus psychiatrischer Sicht die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend be antworten und keine entsprechende Einschätzung
tätigen
kon nte (Urk. 10/119 S. 94-97) und Dipl. Psych. E.___ führte aus, weshalb sie sich im Rahmen ihrer Be urteilung weitgehend auf den Vorbefund aus dem Jahr 2019 stüt zen musste (Urk. 10/292 S. 30-33). 4.2
An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___
nichts zu ändern. So ist zunächst dem psychiatrischen Teil gut achten der Z.___ kei ne attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu entnehmen .
V ielmehr hielt Dr. H.___ fest, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entfalle, da noch kein Be hand lungsabschluss gegeben sei , und führte zugleich aus, es sei da von aus zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorhandenen Res sour cen unter flan kierenden Massnahmen mittelfristig einer Berufstätigkeit auf dem frei en Arbeits markt nachgehen könne (Urk. 10/119 S. 24-26).
Die dem Be schwer de füh rer von der Suva zugesprochene Invalidenrente in der Höhe von 70 % (Urk. 10/132) ba siert denn auch nicht auf einer medizinischen Ein schät zung sei ner Ar beits un fä higkeit, sondern auf einem rein juristischen Vergleich (vgl. Urk. 10/ 228 S. 21 0 f. ). Entsprechend vermag der Be schwer deführer mit sei nem Ver weis auf das psychiatrische Teilgut achten der Z.___ nichts zu seinen Guns ten ab zuleiten. Vielmehr ist auf das Gut achten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ ab zu stel len, welches einerseits den Verlauf der Gesundheitsbe ein träch tigung seit Er statten des Gutachtens der Z.___ im Jahr 20 19 berücksich tigt
und andererseits sowohl die versicherungsmedizinische Kurz beur teilung des Su va-Kreisarztes (Urk. 10/228 S. 15-17) als auch die in der Zwi schenzeit ver fassten Arztberichte der Behandler miteinbezieht.
Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim Gutachten von
PD Dr. B.___ und Dr. C.___
um ein Gefälligkeitsgutachten handeln sollte, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht substantiiert begründet. Den Ak ten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass mittels Zwischenverfügung über die Ein setzung von PD Dr. B.___ als psychiatrischer Gutachter entschieden wurde, diese Zwischenverfügung vom Beschwerdeführer jedoch nicht ange foch ten wurde ( Urk. 10/ 261-266 und Urk. 10/269 ).
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde ver fah rens eingereichten Arztberichte (Urk. 8/1-6 ) anbelangt, so ist zunächst daran zu er innern, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung ein getretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mit hin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin wurde ein Grossteil dieser Berichte (Urk. 8/2-4) von der IV-Stelle bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt und auch den Be rich ten des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, sind keine Diagnosen zu entnehmen, welche im Gut ach ten der Z.___ und in den Gutachten von PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___ nicht berück sichtigt worden wären (Urk. 8/ 5 f.).
So
attes tier ten bereits die Gutachter der Z.___ in Kenntnis der Knieverletzungen und der chro ni schen Lumbago dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2) und PD. Dr. B.___ sowie Dr. C.___ äusserten sich ausführlich zur post traumatischen Belastungsstörung, massen dieser jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu (vgl. E. 3.3). 4.3
Nach dem Gesagten erfüll en das Gutachten der Z.___ wie auch das Gutachten von
PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___ die formellen An for derungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4) . Entsprechend ist aus
so matischer Sicht auf das Gutachten der Z.___ und aus psychiatrischer Sicht auf dasjenige von PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___
ab zu stellen, wovon auch RAD-Ärztin Dr. med. K.___ , Fach ärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, ausging (Urk. 10/ 303 S. 24- 26 und Urk. 10/320 S. 5 f. ). 4.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden,
wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Vorliegend massen PD. Dr. B.___ und Dr. C.___
den psychiatrischen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu.
Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter die Diagnosen nachvollziehbar und
ausführlich herleiteten (Urk. 10/ 291 S. 104-111), bei ihrer Einschätzung sowohl die persönlichen als auch die familiären und sozialen Aktivitäten mit ein bezogen (Urk. 10/ 291 S. 91-94) und sich hinsichtlich der therapeutischen Bemüh ungen so wie zur Konsistenz, den Belastungsfaktoren und den Ressourcen äus ser ten (Urk. 10/ 291 S. 114-118), kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von
einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt,
als
eine hö here Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikato renprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November
2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4. 5
Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit
– unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. E. 3.2.3) – vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit am 19 . Dezember 2016 auszugehen ist ( vgl. E. 3.2.1 ) und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am
4. Ok tober 2017 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten an spruch des Beschwerdeführers frühestens im April 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Inva li di täts be mes sung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in
Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 28. Juni 2022 (Urk. 10/319) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen effek tiven Jahreslohn von Fr. 55'944.-- erzielte. Angepasst an die Nominallohn ent wicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 (0.4 % im Jahr 2017 und 0.5 % im Jahr 2018, vgl. Nominallohnindex, Männer, 2010-2020, T39) resultiert ein Vali den einkommen von Fr. 56’449 .-- (vgl. auch Urk. 10/302) . 5. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Ta bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch heraus ge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug er folgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach
Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist
(vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Vorliegend zog die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die
LSE-Tabelle 2018 heran, wobei sie auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfs ar beiten (Männer) abstellte (Fr. 5’417.--) und die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2018 be rück sich tigte (41.7 Stunden, vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts ab tei lungen in Stunden pro Woche, Total, A-S, 2018). Ent sprechend er mit telte sie für das Jahr 2018 e in Invalideneinkommen von Fr. 67’767 .-- (Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41.7) für ein vollschichtiges Arbeitspensum , was nicht zu beanstanden ist . 5. 5
Aus der Gegenüberstellun g der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 56’449.--; Invalideneinkommen Fr. 67’767.-- ) resultierte k eine Erwerbsein busse, was ein em rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 0 % entspricht (vgl. E. 1.3) . 6.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer gerügte lange Verfahrensdauer anbe langt (vgl. E. 2.2) , sind den Akten vorliegend keine Hinweise zu ent nehmen, dass die IV-Stelle das Verfahren in genereller Weise und ins be son dere seit dem letzten Urteil des hie sigen Gerichts aus dem Jahr 2020 absichtlich in die Länge gezogen hätte , weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen .
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1. September 2022 (Urk. 2) somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechts ver tre ters (Urk. 1 S. 5 f.). Überdies beantragte er eine angemessene Entschädigung, so weit die Kosten des Verfahrens sowie des Rechtsvertreters nicht über die Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege geregelt werden (Urk. 1 S. 8). 7.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). 7. 3
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Ak ten (Urk. 6-8/1-7). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus gewiesen; da der Prozess überdies nicht aussichtslos erscheint, ist ihm die un ent geltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 6. Okto ber
2022 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es stehe ihm frei, selbst eine Rechts vertretung zu beauftragen, welche ihrerseits das Gesuch um unent geltliche Rechts vertretung am Gericht stellen und dieses be gründen könne. Das Gericht ver mittle praxisgemäss keine Rechtsvertre ter, auch liege kein Fall von Un ver mö gen einer Partei im Sinne von Art. 69 ZPO vor (Urk. 4) . In der Folge mandatierte der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter, wes halb sich das Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandlos erweist. 7. 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7 . 5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gerichts (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er lassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 29. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die un ent gelt liche Prozessführung bewilligt;
das Gesuch um Bestellung einer un ent gelt liche n Rechts ver tre tung
erweist sich als gegenstandslos, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die In va li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE
146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Ren ten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche In va li den ren ten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab
dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundes amtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entsteh ung
eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es se i
fest zu stellen, dass das Verwaltungsverfahren gesetzwidrig langsam geführt worden sei , der an ge fochtene Entscheid mithin Verfassungsrecht respektive den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe, unter Kosten- und Entschädi gungs fol gen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht legte der da ma lige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guido Brusa, mit so fortiger Wirkung sein Mandat nieder und beantragte zugleich die
Gewäh rung der un entgeltlichen Rechtspflege sowie die gerichtliche B estellung eines Rechts ver tre ters ( Urk. 1).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 teilte das Gericht dem Be schwerde führer mit , es stehe ihm frei, selbst eine Rechtsvertretung zu beauf tra gen, zumal das Gericht praxisgemäss
keine Rechtsvertreter vermittle
und
vor lie gend kein Fall von Unvermögen einer Partei im Sinne von Art. 69 der
Zivilpro zess ordnung (ZPO) vorliege (Urk. 4). In Nachachtung dieser Verfü gung reichte der Be schwerdeführer mit Ein gabe vom 24. Oktober 2022 das For mu lar zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1-
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, im psychiatrischen Gut achten , auf welches abzustellen sei, seien die Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Über fall mit Verletzungsfolge gestellt worden, beide Diagnosen seien jedoch teil re mit tiert. Entsprechend lägen keine psychiatrischen Symptome vor, welche einer Rück kehr in den bisherigen Beruf oder in eine angepasste Tätigkeit ent gegenstünden .
Auch aufgrund der Ressourcenprüfung könne nicht von einer lang an dau ernden psy chiatrischen Einschränkung ausgegangen werden, zumal der Ver si cherte sowohl soziale Kontakte pflegen als auch trotz Angstzuständen den öffent lichen Verkehr benützen sowie öffentliche Lokale besuchen könne.
Die se attes tierte vollständige Arbeitsfähigkeit gelte seit Juni 2019 . Das Gutachten der Z.___ habe überdies aus soma ti scher Sicht in einer angepasste n Tätigkeit ab 17. Ja nuar 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der vor ge nom mene Einkommensvergleich habe keine Erwerbseinbusse ergeben , weshalb für die Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zuständig sei. Angesichts d es Umstandes, dass
der Entscheid der Suva auf einem Vergleich basiere, sei dieser
für die Invalidenversicherung nicht bindend . Was schliesslich die lange Dauer des Verfahrens anbelange, so sei diese
durch die Prüfung der beruflichen Massnahmen, die anfängliche Koor di na tion mit der Suva, die Einholung der Gutachten, die wiederholten Gesuche um Akten einsicht
sowie durch die Beschwerden an da s Sozialversicherungsgericht so wie an da s Bundesgericht bedingt
( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, seit dem Schusswaffen angriff im Jahre 2016 sei er vollständig arbeitsunfähig, da die Verletzungsfol gen
blei benden Charakter hätten. Die von der Suva veranlasste Begutachtung habe eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, hauptsächlich begrün det durch die schwere posttraumatische psychische Gesundheitsbe einträch ti gung. Nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters würde sich an
der attes tier ten Arbeitsunfähigkeit von 70 % selbst bei einer Stabilisierung des Gesund heitszustandes nichts ändern. Demgegenüber sei die IV-Stelle noch nicht von ei nem Endzustand ausgegangen und habe ihr Ziel, die Ablehnung des Leis tungs be gehrens, durch eine psychiatrische Begutachtung zu e r reichen versucht.
Un ge achtet der begründeten Ablehnung des Gutachters sei die Begutachtung durch die sen durchgeführt worden mit dem von der IV-Stelle gewünschten Resultat ei ner vollständigen Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten sei jedoch wertlos, zumal die Gutachter sich nicht mit dem Gutachten der Z.___ auseinandergesetzt hätten und « der Charakter als Gefälligkeitserklärung » offensichtlich sei. Er habe jedoch An spruch auf eine ganze Invalidenrente, spätestens seit Ende 2019 und dem Vor lie gen des Gutachtens der Z.___ . Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer sei anzu merken, dass derartig lange Verfahren eigentliche « Sozialamtszuwei sungsverfah ren » seien; die « administrative Verfahrens torpedierung » sei mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vereinbar , weshalb die versicherte Person zu beurteilen sei, wie wenn die hintertriebenen Abklärungen die weiterhin besteh ende Arbeits unfähigkeit erwiesen hätte n (Urk. 1 und 3/3 ) . 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in somatischer Hin sicht auf das Gutachten der Z.___ vom
6. Juni 2019 ( Urk. 10/119 S. 11-133 ) und in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ vom
24. Dezember 2021 (Urk. 10/291 ) sowie auf das neuropsycho lo gische Gutachten von Dipl. psych. E.___ (Urk. 10/292). 3.2 3.2.1
Die Gutachter der Z.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, PD Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates,
Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Neurologie, sowie Prof. Dr. rer . nat. med. habil. Dipl. Psych. I.___ , führten die folgenden Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit auf ( Urk. 10/119 S. 20 f. ): - Status nach Schussverletzung Knie links vom 19.12.2016 : Status nach un dislozierter Fraktur des lateralen Femurkondylus mit ausgedehntem Bone
bruise der lateralen Femurkondyle und des anteromedialen
Tibia pla teaus sowie Hämorrhagie Musculus
vastus
lateralis bei - am ehesten vorbestehender leichter Pangonarthrose mit Knorpel schä den femoropatelläres Gleitlager, medialer Femurkondylus (bereits ab grenz bar auf MRI 20.12.2016) - Status nach Arthrotomie und Jet- Lavage linkes Knie am 20.12.2016 - Status nach Infiltration des linken Kniegelenkes (Beschwerdefreiheit für drei Tage) am 8.9.2017 - Status nach Kniearthroskopie links, Glättung Knorpelschäden, Resek tion der peripatellären Verwachsungen, Glättung medialer Meniskus am 12.10.2017 - Status nach Schussverletzung Knie rechts vom 19.12.2016 mit Durch schuss medialseitig am Knie rechts ohne Eröffnung des Knie ge lenkes mit MR-diagnostisch Knochenmarködem im medialen Tibia pla teau . Sub ku ta ne s Ödem/Hämorrhagie semizirkumferent medial. Dege ne rative Verän de rungen der patellaren Gelenkfacette - Status nach Ex plo ration, Wunddébridement rechtes Knie am 20.12.2016 - Chronische Lumbago bei radiologisch minimalen degenerativen Verände run gen ohne radikuläre Symptome - Posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert (ICD-10: F43.1) - begleitend diskrete Minderleistungen der kognitiven Leistungsfähig keit, insbesondere die partiellen Gedächtnis- und Flexibilitätsleistun gen betreffend - Abwesenheit von engen Familienangehörigen aus wirtschaftlich-poli ti schen Gründen (ICD-10: Z63) 3.2. 2
In der versicherungsmedizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, nach vollziehbar seien am rechten Kniegelenk die vom Versicherten angegebene Hypästhesie im Narbenbereich sowie gewisse moderate weichteilige Schmerzen im Bereich des ehemaligen Durchschusskanals, welche auf Weichteilver nar bungen zurückzuführen seien. Am linken Kniegelenk sei eine intraartikuläre Schmerz genese anzunehmen, was am ehesten auf die traumabedingten Ver nar bun gen des Gelenkraumes zurückzuführen sei. Die degenerativen Verände run gen seien wenig ausgeprägt und für die festgestellten Einschränkungen und Be schwer den nicht erklärend. Ebenfalls nachvollziehbar und traumabedingt sei die ge schilderte Wetterfühligkeit und Abhängigkeit der Schmerzintensität von Um ge bungsfaktoren. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass die morphologisch sicht baren Traumafolgen die massiven Beschwerden und Einschränkungen des Ver sicherten bei weitem nicht erklären würden. Es sei von einer massiven Über la gerung mit einer psychischen Symptomatik auszugehen. Konsistent dazu schil dere der Versicherte selbst, dass die Beschwerden verschlimmert würden durch Ge danken an den Schusswechsel und das Sehen des Täters vor dem inneren Auge. Aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass die Trauma ti sie rung res pektive Retraumatisierung immer noch relativ frisch sei , sich gesamthaft im letz ten Jahr unter der Behandlung ,
trotz der Symptomausweitung und der sich chro nifizierenden Verbitterung, welche nicht den diagnostizierten psychia tri schen Störungen zugeordnet werden könne, ein doch positiver Verlauf darstelle.
Durch eine Intensivierung der Therapie und die Umsetzung einer geschützten Arbeit mit dem Aufbau weiterer Perspektiven könne eine relevante klinische Ver bes serung durchaus erreicht werden. Die erkennbare Verbitterung und Chro nifizie rung stelle einen gegenläufigen Risi kofaktor dar, dennoch würden in Anbetracht des Ressourcenprofils Möglichkeiten gesehen, es bestehe folglich weiterhin das Potential, erfolgreich an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/119 S. 21-25). 3.2. 3
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie ab 17.
Januar
2018 eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dabei seien gehende und ste hende Tätigkeiten, das Heben und Tragen von Lasten, das Laufen auf un ebe nem Boden, repetitives Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und die Ein nah me von Zwangshaltungen bezüglich der Kniegelenke nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, jedoch mit der Mög lichkeit intermittierend die Position zu wechseln, sei hingegen vollum fäng lich zumutbar (Urk. 10/119 S. 25 und 31 ) .
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, da noch kein Behandlungs ab schluss gegeben sei, entfalle die Beurteilung der Einschränkungen der beruf li chen Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt . Ohne weiteren therapeutischen Vorlauf sei der Versicherte aktuell nicht aus rei chend in der Lage, aus eigener Kraft eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Ar beits markt umzusetzen. Es sei zielführender, zunächst eine Tagesstruktur im ge schütz ten Bereich anzustreben, was nach dem sich bisher dar ge stellten Verlauf mit deut licher Remission in den letzten zwölf Monaten sinnvoll er scheine. Der Versicherte ge rate indes immer mehr in ein rigides, wenig funk tio nales Krankheitskonzept, was einer engen therapeutischen Führung und Be glei tung in guter Koordination und Absprache mit der beruflichen Integration be dürfe. Dies sei im aktuellen Set ting nicht gewährleistet. Unter einer solchen Flan kierung könnten die Ressourcen des Versicherten zu einer Berufstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt führen (Urk. 10/119 S. 2 3-26 ). Ergänzend hielt der psy chia trische Gutachter hinsichtlich der von der IV-Stelle gestellte n Zusatzfrage nach der Arbeitsfähigkeit fest , dass von einem Verbesserungspotential ausge gan gen werden könn e; er äusserte sich hin gegen nicht konkret zu r Arbeitsfähigkeit
in der angestammten oder in einer an gepassten Tätigkeit ( Urk. 10/119 S. 31 , vgl. auch Urk. 10/119 S. 97 ). 3. 3 3.3.1
PD Dr.
B.___ und Dr. C.___ führten in ihrem Gutachten vom 24. Dezem ber 2021 aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/291 S. 103 ) : - Teilremittierte Major Depression beziehungsweise mittelgradige depres sive Episode in Teilremission (DSM-5/ICD-10: F32.1) - Teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall mit Ver let zungsfolgen am 20.12.2016 (DSM-5/ICD-10: F43.1) 3.3.2
Die Gutachter führten aus, die Diagnose eines Vollbildes einer Major Depression ge mäss DSM-5, welche einer depressiven Episode gemäss ICD-10 entspreche,
sei
zur zeit nicht mehr gerechtfertigt. Im Rahmen der stationären Rehabilita tion
im Jahr 2017 sei von einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt aus gegangen worden, in sämtlichen psychiatrischen Arztberichten im weiteren Ver lauf wie auch im Vorgutachten aus dem Jahr 2019 sei hingegen bloss noch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden.
Erst im Ja nuar 2020 hätten die ambulanten Behandler erstmals die Diagnose einer mit tel gradigen depressiven Episode gestellt. Unter der Annahme, dass damals wirk lich das Vollbild einer Major Depression vorgelegen habe, heute jedoch nicht mehr, sei von einer Teilremission auszugehen. Sicher sei, dass sich das depressive Zu standsbild seit Januar 2020 nicht weiter verschlechtert habe. Die Diagnose eines Vollbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung sei ebenfalls nicht ge recht fertigt. Es werde in fast sämtlichen Arztberichten übereinstimmend von
einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen, der Vorgutachter be ur teilte diese im Juni 2019 erstmals als teilremittiert. Im Arztbericht aus dem Jahr 2020 führ ten die ambulanten Behandler diese Diagnose zwar weiterhin auf, aller dings feh le eine vertiefte Begründung, es würden bei der Beurteilung der Arbeits fä higkeit in erster Linie die starke posttraumatische Vermeidung, die Einengung auf die Schmerzen und kognitive Defizite als leistungsmindern d aufge führt, wes halb da von auszugehen sei, dass auch im Januar 2020 bloss noch
eine sub syn dro mal aus geprägte posttraumatische Belastungsstörung vor gelegen habe. Ob eine so ma tische Belastungsstörung vorliege, könne ange sichts
der nicht authen ti schen Prä sen tation der Beschwerden nicht verlässlich beurteilt werden, aller dings sei die Dia gnose einer somatoformen Schmerzstö rung
im Vorgutachten im Jahr 2019 als nicht gerechtfertigt beurteilt worden.
Überdies spreche die bis herige Lebens ge stal tung gegen eine manifeste Per sön lichkeitsstörung beim Ver sicherten, zu mal Hin weise dahingehend fehlten, dass überdauernde abweichende Persön lich keits mus ter in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträch tigungen in so zia len, beruflichen oder anderen wichti gen Funktionsbereichen führen wür den. So sei der Versicherte bis zum Ereignis im Jahr 2016 in vollem Arbeits pen sum an mehr jährigen gleichen Anstellungen tätig, in fester Partner schaft und in der Schweiz gut integriert gewesen (Urk. 10/291 S. 105- 111). Die vom Ver si cher ten ge schilderten Beschwerden ent sprächen weitgehend denjeni gen, welche in der Ak tenlage dokumentiert seien. Die Art und Weise, wie er sie demonstriere, wirke in des überzeichnet, was nicht als authentischer Ausdruck der vorliegenden Symp tome, sondern als übertrieben dargestellt interpretiert werde. Der Umstand, dass der Versicherte sein Verhalten auf eine entsprechende Rück meldung hin ver än dert und sich dieses auch in den Pausen nicht gezeigt habe, weise auf eine relativ be wusste Steuerungsmöglichkeit dieses Verhaltens hin.
Bereits anlässlich des zwei ten stationären Rehabilitations aufenthaltes sei eine erhebliche Symp tom aus wei tung beobachten worden, welche durch die körper lichen Verletzungsfolgen nicht hätte erklärt werden können; gleichermassen seien in den un fall chi rur gi schen Verlaufskontrollen die weiterhin beklagten Schmerzen als appellativ beur teilt worden. Auch wenn das psycho soziale Funk tionsniveau im Alltag als weit ge hend konsistent erachtet werde, da
der Ver sicherte sozial deutlich zurück ge zo ge ner lebe und bis auf tägliche Spaziergänge und gelegentliches Kaffee trinken kei ne Freizeitaktivitäten mehr ausübe, stünden die in den letzten Monaten durch ge führten Reisen nach England und Nairobi in
einem gewissen Kontrast dazu. Auch bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten psychischen und physischen Beein trächtigungen und der Inan spruchnahme therapeutischer Hil fe, es sei bisher weder eine teil- noch eine sta tionäre psychiatrische Therapie durch geführt worden, obwohl eine solche auch von den Behandlern als sinnvoll er achtet worden sei. Die psychopharma kologische Therapie nehme der Ver si cher te bloss unregelmässig ein und umfasse keine antidepressive Medikation, was in des beim
aktuellen Störungsbild ange zeigt wäre (Urk. 10/291 S. 116 f.). Aus neu ro psychologischer Sicht könne auf Basis der grösstenteils unauffälligen Vor be funde aus dem Jahr 2019 zweifellos davon aus gegangen werden, dass die An stren gungsbereitschaft in der aktuellen Untersu chung sehr deutlich herab gesetzt g e wesen sei und die erhobenen Befunde somit weder konsistent noch plausibel seien. Die Befunde würden mindestens auf Aggravation hinweisen,
vereinzelt sei en zudem Fehlleistungen simuliert worden . Kontrastierend zu den teilweise nahe zu absurd schlechten Leistungen in einem Grossteil der durch ge führten Tests sei en die Leistungen in einem mehrstufigen Performanzvali dierungstest
auffällig un auffällig gewesen, was mit einer Infor miertheit zu der artigen Verfahren er klär bar sein könnte (Urk. 10/291 S. 117 f.) .
Ergänzend führte Dipl. psych. E.___ im neuropsychologischen Gutachten aus, die Untersuchung habe deutliche Einschränkungen in nahezu allen kognitiven ein schliesslich intellektuellen Leistungen gezeigt, lediglich bei einzelnen Ge dächt nisfunktionen und visuell-räumlichen Aufgaben seien die Ergebnisse un auf fällig gewesen. Das Ausmass der Defizite sei vor dem Hintergrund
der
Lebens ge schichte, der Bildungs- und Berufsbiografie sowie dem klini schen
Eindruck und dem Sprachniveau nicht plausibel, weshalb für die grob kursorische Schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit auf den Vorbefund aus
dem Jahr
2019 ver wie sen werden müsse. Da seither keine weiteren Krankheitsfaktoren hin zugekommen seien, werde davon ausgegangen, dass sich
auch die kognitive Leis tungsfähigkeit nicht wesentlich verändert habe. Entsprechend könne die abschliessende Be ur tei lung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter erfolgen (Urk. 10/292 S. 30-32). 3.3.3
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter fest, die meisten vorliegenden Symptome würden entweder nicht zu relevanten funk tionellen Beeinträchtigungen führen oder diese seien willentlich gut kom pen sierbar. Erschwerend für die Beurteilung sei das überzeichnete (aggra vierte) Krank heitsverhalten. Das teilweise fast grotesk wirkende Verhalten sowohl in der
aktuellen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung als auch in den Integrationsmassnahmen führe dazu, dass die Eigenangaben bezüglich Aus mass der Symptome wenig verlässlich erscheinen würden. Das Beschwer de bild schei ne vor allem durch die kognitive Fehlinterpretation der Folgen des Er eig nis ses vom Dezember 2016 auf die Gesundheit des Versicher ten
gekenn zeich net. Sol che posttraumatisch bedingten kognitiven Fehlüber zeugungen seien je doch in ge wissem Masse korrigierbar, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit be grün den wür den. Dass beim Versicherten praktisch keiner lei
Bemühungen zu
erkennen sei en, diese Fehlbewertungen zu reflektieren und zu korrigieren, sei
durch ein mög licherweise auch soziokulturell bedingtes passives Krankheits ver halten sowie die fehlende Bereitschaft, sich aktiv um die
berufliche Wieder ein gliederung zu be mühen, bedingt . Einzig die Ermüd barkeit und die Kraft lo sig keit hätten bei einer schweren Ausprägung das Potential einer relativen Be ein träch tigung der Ar beits fä higkeit, eine solche Ausprägung müsste sich indes so wohl in der Untersuchung als auch im Alltag manifestieren, was jedoch vor lie gend nicht der Fall sei, zumal der Versicherte das dreistündige Untersuchungs ge spräch problemlos habe durch hal ten können und das tiefe All tagsfunktions ni veau vor allem durch sein aus ge präg tes Schonverhalten in Kom bination mit der fast vollständigen Entbindung von Haushaltsarbeiten durch die Partnerin bedingt zu sein schein e . Entsprechend sei nicht von einer relevanten psychiatrisch be ding ten Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Die Dis krepanz zu
den Ein schätzungen der Behand ler lasse sich primär dadurch erklären, dass die Ein schätzung der theoretischen Ar beits fähigkeit sehr schwierig sei, wenn eine aggra vierende Symptompräsen tation vor liege, ein passives Krankheitsver halten zum tie fen Funktionsniveau im Alltag be itrage und kognitive Fehlüberzeu gungen im Be schwerdebild eine starke Rolle spielten. Die Bewertung, ob kognitive Fehl über zeu gungen eher als Ausdruck einer Selbst limitierung oder als ein die Arbeits un fä higkeit begründendes Symp tom zu beurteilen seien, habe einen recht grossen Er messensspielraum, was mög licherweise ein Grund dafür sei, dass die Vorgut achter im Jahr 2019 sich bezüg lich der Arbeitsfähigkeit nicht festgelegt h ä tten.
Da das derzeitige Zustandsbild sehr ähnlich erscheine wie beim Vor gutachten aus dem Jahr 2019, sei davon auszugehen, dass zwischen damals und heute keine re levante Einschränkung der Arbeits fähig keit vorgelegen habe, eine retrospektive ge nauere Quantifizierung sei jedoch nicht möglich (Urk. 10/291 S. 119 -121 ). 4. 4.1
Sowohl das Gutachten der Z.___ als auch die Gutachten von PD Dr. B.___ , Dr. C.___ und Dipl. Psych. E.___ beruh en auf allseitigen Unter su chun gen, be rücksichtig en die geklagten Beschwerden und setz en sich mit diesen ausein ander. Die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 10/ 119 S. 34-54, Urk. 10/291 S. 6-88, Urk. 10/292 S. 3- 17 ) und
erfolgten in Aus einander set zung m it den Vorakten , was insbesondere für das Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ gilt .
So nahm PD. Dr. B.___
– ent gegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – im Rahmen der Her leitung sei ner gestellten Diagnosen umfassend Bezug auf die Vorakten , insbe sondere auf das Gutachten der Z.___ ( Urk. 10/291 S. 105 und S. 110 ) , und erläu terte bei der Be antwortung der Fragen ausführlich den Grund der Diskre panz
zwi schen der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit und der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auf Seiten der Behandler (Urk. 10/291 S. 121) . Die Gutachten beant worten über dies die gestellten Fragen (Urk. 10/119 S. 20-27 , Urk. 10/291 S. 119-124, Urk. 10/292 S. 32 f. ) wie auch die Zusatzfragen ( Urk. 10/119 S. 27-31 ) ,
er schei nen in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam men hänge als ein leuch tend und begründen die Schlussfolgerungen in nach voll zieh barer Weise. Schliesslich legte n die Gutachter auch offen, aus welchen Gründen ihnen die Be ant wortung verschiedener Fragen nicht möglich respektive bloss ein ge schränkt mög lich war; so hielt Dr. H.___ im Gutachten der Z.___
fest , aus wel chen Gründen er aus psychiatrischer Sicht die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend be antworten und keine entsprechende Einschätzung
tätigen
kon nte (Urk. 10/119 S. 94-97) und Dipl. Psych. E.___ führte aus, weshalb sie sich im Rahmen ihrer Be urteilung weitgehend auf den Vorbefund aus dem Jahr 2019 stüt zen musste (Urk. 10/292 S. 30-33). 4.2
An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___
nichts zu ändern. So ist zunächst dem psychiatrischen Teil gut achten der Z.___ kei ne attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu entnehmen .
V ielmehr hielt Dr. H.___ fest, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entfalle, da noch kein Be hand lungsabschluss gegeben sei , und führte zugleich aus, es sei da von aus zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorhandenen Res sour cen unter flan kierenden Massnahmen mittelfristig einer Berufstätigkeit auf dem frei en Arbeits markt nachgehen könne (Urk. 10/119 S. 24-26).
Die dem Be schwer de füh rer von der Suva zugesprochene Invalidenrente in der Höhe von 70 % (Urk. 10/132) ba siert denn auch nicht auf einer medizinischen Ein schät zung sei ner Ar beits un fä higkeit, sondern auf einem rein juristischen Vergleich (vgl. Urk. 10/ 228 S. 21 0 f. ). Entsprechend vermag der Be schwer deführer mit sei nem Ver weis auf das psychiatrische Teilgut achten der Z.___ nichts zu seinen Guns ten ab zuleiten. Vielmehr ist auf das Gut achten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ ab zu stel len, welches einerseits den Verlauf der Gesundheitsbe ein träch tigung seit Er statten des Gutachtens der Z.___ im Jahr 20 19 berücksich tigt
und andererseits sowohl die versicherungsmedizinische Kurz beur teilung des Su va-Kreisarztes (Urk. 10/228 S. 15-17) als auch die in der Zwi schenzeit ver fassten Arztberichte der Behandler miteinbezieht.
Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim Gutachten von
PD Dr. B.___ und Dr. C.___
um ein Gefälligkeitsgutachten handeln sollte, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht substantiiert begründet. Den Ak ten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass mittels Zwischenverfügung über die Ein setzung von PD Dr. B.___ als psychiatrischer Gutachter entschieden wurde, diese Zwischenverfügung vom Beschwerdeführer jedoch nicht ange foch ten wurde ( Urk. 10/ 261-266 und Urk. 10/269 ).
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde ver fah rens eingereichten Arztberichte (Urk. 8/1-6 ) anbelangt, so ist zunächst daran zu er innern, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung ein getretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mit hin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin wurde ein Grossteil dieser Berichte (Urk. 8/2-4) von der IV-Stelle bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt und auch den Be rich ten des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, sind keine Diagnosen zu entnehmen, welche im Gut ach ten der Z.___ und in den Gutachten von PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___ nicht berück sichtigt worden wären (Urk. 8/ 5 f.).
So
attes tier ten bereits die Gutachter der Z.___ in Kenntnis der Knieverletzungen und der chro ni schen Lumbago dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2) und PD. Dr. B.___ sowie Dr. C.___ äusserten sich ausführlich zur post traumatischen Belastungsstörung, massen dieser jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu (vgl. E. 3.3). 4.3
Nach dem Gesagten erfüll en das Gutachten der Z.___ wie auch das Gutachten von
PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___ die formellen An for derungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4) . Entsprechend ist aus
so matischer Sicht auf das Gutachten der Z.___ und aus psychiatrischer Sicht auf dasjenige von PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___
ab zu stellen, wovon auch RAD-Ärztin Dr. med. K.___ , Fach ärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, ausging (Urk. 10/ 303 S. 24- 26 und Urk. 10/320 S. 5 f. ). 4.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden,
wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Vorliegend massen PD. Dr. B.___ und Dr. C.___
den psychiatrischen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu.
Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter die Diagnosen nachvollziehbar und
ausführlich herleiteten (Urk. 10/ 291 S. 104-111), bei ihrer Einschätzung sowohl die persönlichen als auch die familiären und sozialen Aktivitäten mit ein bezogen (Urk. 10/ 291 S. 91-94) und sich hinsichtlich der therapeutischen Bemüh ungen so wie zur Konsistenz, den Belastungsfaktoren und den Ressourcen äus ser ten (Urk. 10/ 291 S. 114-118), kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von
einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt,
als
eine hö here Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikato renprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November
2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4. 5
Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit
– unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. E. 3.2.3) – vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit am 19 . Dezember 2016 auszugehen ist ( vgl. E. 3.2.1 ) und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am
4. Ok tober 2017 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten an spruch des Beschwerdeführers frühestens im April 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Inva li di täts be mes sung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in
Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 28. Juni 2022 (Urk. 10/319) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen effek tiven Jahreslohn von Fr. 55'944.-- erzielte. Angepasst an die Nominallohn ent wicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 (0.4 % im Jahr 2017 und 0.5 % im Jahr 2018, vgl. Nominallohnindex, Männer, 2010-2020, T39) resultiert ein Vali den einkommen von Fr. 56’449 .-- (vgl. auch Urk. 10/302) . 5. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Ta bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch heraus ge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug er folgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach
Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist
(vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Vorliegend zog die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die
LSE-Tabelle 2018 heran, wobei sie auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfs ar beiten (Männer) abstellte (Fr. 5’417.--) und die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2018 be rück sich tigte (41.7 Stunden, vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts ab tei lungen in Stunden pro Woche, Total, A-S, 2018). Ent sprechend er mit telte sie für das Jahr 2018 e in Invalideneinkommen von Fr. 67’767 .-- (Fr. 5’417 .-- x
E. 7 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Novem ber
2022 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechts ver tre ters (Urk. 1 S. 5 f.). Überdies beantragte er eine angemessene Entschädigung, so weit die Kosten des Verfahrens sowie des Rechtsvertreters nicht über die Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege geregelt werden (Urk. 1 S. 8).
E. 7.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). 7. 3
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Ak ten (Urk. 6-8/1-7). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus gewiesen; da der Prozess überdies nicht aussichtslos erscheint, ist ihm die un ent geltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 6. Okto ber
2022 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es stehe ihm frei, selbst eine Rechts vertretung zu beauftragen, welche ihrerseits das Gesuch um unent geltliche Rechts vertretung am Gericht stellen und dieses be gründen könne. Das Gericht ver mittle praxisgemäss keine Rechtsvertre ter, auch liege kein Fall von Un ver mö gen einer Partei im Sinne von Art. 69 ZPO vor (Urk. 4) . In der Folge mandatierte der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter, wes halb sich das Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandlos erweist. 7. 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7 . 5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gerichts (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er lassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 29. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die un ent gelt liche Prozessführung bewilligt;
das Gesuch um Bestellung einer un ent gelt liche n Rechts ver tre tung
erweist sich als gegenstandslos, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG).
E. 12 : 40 x 41.7) für ein vollschichtiges Arbeitspensum , was nicht zu beanstanden ist . 5. 5
Aus der Gegenüberstellun g der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 56’449.--; Invalideneinkommen Fr. 67’767.-- ) resultierte k eine Erwerbsein busse, was ein em rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 0 % entspricht (vgl. E. 1.3) . 6.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer gerügte lange Verfahrensdauer anbe langt (vgl. E. 2.2) , sind den Akten vorliegend keine Hinweise zu ent nehmen, dass die IV-Stelle das Verfahren in genereller Weise und ins be son dere seit dem letzten Urteil des hie sigen Gerichts aus dem Jahr 2020 absichtlich in die Länge gezogen hätte , weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen .
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1. September 2022 (Urk. 2) somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00536
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
4. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1981 geborene X.___ wurde am .. . ...
2016 Opfer eines Schuss waffenangriffes. Unter Hinweis auf die Folgen dieses Angriffes meldete er sich am 4. Oktober 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 und 10/8). Die IV-Stelle unternahm An strengungen zur beruflichen Eingliederung des Versicherten (Urk. 10/14, 10/16, 10/27, 10/28, 10/29, 10/32, 10/46), zog die Akten des in vol vier ten Un fall ver sicherers (Suva) bei (Urk. 10/10, 10/65) und erteilte Kosten gut sprache für eine Po tentialabklärung des Versicherten (Urk. 10/34), welche durch die sen vorzeitig be endet wurde (Urk. 10/48 S. 1). Nachdem die bisherige Arbeit ge berin, die Y.___ , von einem Arbeitsversuch absah (Urk. 10 /74, 10 /76, 10 /77), verlangte der Versicherte einen Entscheid hinsichtlich des Renten an spruchs respektive den Erlass einer Rentenverfügung und die Zu sprache einer ganz en Rente der Invali denversicherung (Urk. 10 /75 , 10 /87 , 10/99 ). Mit E-Mail vom 2. August 2018 ersuchte der Versicherte um Un ter stützung für einen thera peu tischen Arbeitsversuch (Urk. 10 /91) , woraufhin ihm die IV-Stelle
mitteilte, sie werde den Sachverhalt nach Vorlage des durch die Suva eingeholten Gut achtens weiter abklären; da er überdies die nieder schwelligen Anforderungen bei der Poten tialabklärung nicht habe einhalten kön nen, seien berufliche Ein glie de rungs mass nahmen zurzeit nicht zielführend (Urk. 10/82, 10/94, 10/101) .
Die hiergegen vom Versicherten am 17. August 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 10 /103) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. September 2018 ab (Verfahrens-Nr. IV.2018.00663, Urk. 10/109). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2018 (Urk. 10 /111) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_709/2018 vom 8. November 2018 ab (Urk. 10 /116). 1.2
Am 12. Oktober 2018 veranlasste die Suva bei der Z.___
die interdisziplinäre Begutachtung des Ver sicherten in den Fachrichtungen Psy chiatrie, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Neu ropsychologie (Urk. 10/110 ,
10/117) ; d ie
Gut achter
erstattet en ihr Gutachten am 6. Juni
2019 (Urk. 10 /119 S. 11-133).
M it E-Mail vom 12. Juli 2019 beantragte der Versicherte erneut eine Verfügung über eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/121), woraufhin ihm die IV-Stelle am 19. Juli 2019 mitteilte, sie erwarte die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und koordiniere anschliessend mit der Suva (Urk. 10 /124; vgl. auch Urk. 10 /128). Am 19. Novem ber 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie prüfe pa rallel zur medizinischen Auflage einer min destens sechs mo na tigen psychiatrischen und störungsspezifischen psycho thera peuti schen Behand lung erneut berufliche Einglie de rungs mass nah men und werde nach Abschluss der Be handlungen die Abklärungen wieder auf nehmen (Urk. 10/127).
Nachdem die IV-Stelle i n der Folge erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen vor genommen (Urk. 10/145, 10/157, 10/158, 10/159, 10/175), Kostengutsprache für ein Be last barkeitstraining erteilt (Urk. 10/187) und für die Dauer dieser Mass nah me Tag gelder aus gerichtet hatte (Urk. 10/188, 10/206) , teilte sie dem Ver si cher ten am
12. März 2020 mit, dass die Eingliederungsmassnahme
vorzeitig abge brochen werde (Urk. 10/218 ; vgl. auch Urk. 10/220 ). 1.3
Am 25. September 2019 verfügte die Suva, basierend auf einer Ver einbarung vom 20. August 2019, eine Invalidenrente im Umfang von 70 % (Urk. 10 /132). Darauf hin verlangte der Versicherte mit mehreren Schreiben von der IV-Stelle eine Ren tenverfügung (Urk. 10/136, 10/139, 10/142 , 10/146 S. 5-6 )
sowie die Zustellung der vollständigen Akten (Urk. 10 /162 S. 6-7) und mahnte a m 6. Januar 2020 mit Hinweis auf die Folgen der Rechts ver weigerung die Renten verfügung erneut an (Urk. 10 /167).
Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 liess der Versicherte der IV-Stelle die Stel lungnahme der A.___ vom 31. Dezem ber 2019 zu den Chancen und Risiken des Belastbarkeitstrainings aus fach ärztlicher Sicht zukommen. Die IV-Stelle orientierte den Versicherten am 14. Januar
2020 darüber, dass aufgrund der fehlenden Bindungswirkung an die Ver fügung des Unfallversicherers keine Koordination mit diesem erfolge und sie aktuell den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe. Einen all fälligen Ren ten anspruch werde sie erst nach Durchführung der beruflichen Ein gliederung prü fen. Gemäss Stellungnahmen des RAD vom 19. Dezember 2019 und vom 14. Januar 2020 könne aus medizinischer Sicht nicht von einer Über forderung für die vorgesehenen beruflichen und therapeutischen Massnahmen ausgegangen wer den, weshalb sie an ihrem bisherigen Vorgehen und an der medizinischen Auf lage festhalte (Urk. 10 /197).
Die daraufhin vom Versicherten am 21. Januar 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 10/204 S. 3-27 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2020 ab (Ver fah rens-Nr. IV.2020.00046 , Urk. 10/ 226 ). Die dagegen beim Bundesgericht er hobene Be schwer de (Urk. 10/227) zog der Versicherte mit Schreiben vom 12. Ok tober 2020 zurück (Urteil 9C_473/2020 vom 19. Oktober 2020 , Urk. 10/237, vgl. auch Urk. 10 / 233 -236 ). 1.4
Am 8. Dezember 2020 veranlasste die IV-Stelle zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten zunächst eine psychiatrische Begut ach tung (Urk. 10/238- 270 )
sowie anschliessend eine neuropsychologische Begut ach tung (Urk. 10/271- 285 ) . PD
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie , und Dr. med. C.___ , Universitäts s pital D.___ , Klinik für Konsiliar psychiatrie und Psychosomatik, erstatteten das
psy chia trische Gutachten am
24. Dezember 2021 (Urk. 10/ 291 ) , Dipl. psych. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie, er stat tete das neuropsychologische Gutachten am
12. Oktober 2021 ( Urk. 10/292 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Mai 2022 [Urk. 10/306]; Einwand vom 2. Juni 2022 [ Urk. 10/315 -317 ]) verneinte die IV-Stel le mit Verfügung vom 1. September 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 10/321]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es se i
fest zu stellen, dass das Verwaltungsverfahren gesetzwidrig langsam geführt worden sei , der an ge fochtene Entscheid mithin Verfassungsrecht respektive den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe, unter Kosten- und Entschädi gungs fol gen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht legte der da ma lige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guido Brusa, mit so fortiger Wirkung sein Mandat nieder und beantragte zugleich die
Gewäh rung der un entgeltlichen Rechtspflege sowie die gerichtliche B estellung eines Rechts ver tre ters ( Urk. 1).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 teilte das Gericht dem Be schwerde führer mit , es stehe ihm frei, selbst eine Rechtsvertretung zu beauf tra gen, zumal das Gericht praxisgemäss
keine Rechtsvertreter vermittle
und
vor lie gend kein Fall von Unvermögen einer Partei im Sinne von Art. 69 der
Zivilpro zess ordnung (ZPO) vorliege (Urk. 4). In Nachachtung dieser Verfü gung reichte der Be schwerdeführer mit Ein gabe vom 24. Oktober 2022 das For mu lar zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6-8/1- 7 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Novem ber
2022 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die In va li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha ben (BGE
146 V 364 E. 7.1 ; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Ren ten an spruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die In validität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche In va li den ren ten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab
dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundes amtes für So zialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entsteh ung
eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, im psychiatrischen Gut achten , auf welches abzustellen sei, seien die Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Über fall mit Verletzungsfolge gestellt worden, beide Diagnosen seien jedoch teil re mit tiert. Entsprechend lägen keine psychiatrischen Symptome vor, welche einer Rück kehr in den bisherigen Beruf oder in eine angepasste Tätigkeit ent gegenstünden .
Auch aufgrund der Ressourcenprüfung könne nicht von einer lang an dau ernden psy chiatrischen Einschränkung ausgegangen werden, zumal der Ver si cherte sowohl soziale Kontakte pflegen als auch trotz Angstzuständen den öffent lichen Verkehr benützen sowie öffentliche Lokale besuchen könne.
Die se attes tierte vollständige Arbeitsfähigkeit gelte seit Juni 2019 . Das Gutachten der Z.___ habe überdies aus soma ti scher Sicht in einer angepasste n Tätigkeit ab 17. Ja nuar 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der vor ge nom mene Einkommensvergleich habe keine Erwerbseinbusse ergeben , weshalb für die Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zuständig sei. Angesichts d es Umstandes, dass
der Entscheid der Suva auf einem Vergleich basiere, sei dieser
für die Invalidenversicherung nicht bindend . Was schliesslich die lange Dauer des Verfahrens anbelange, so sei diese
durch die Prüfung der beruflichen Massnahmen, die anfängliche Koor di na tion mit der Suva, die Einholung der Gutachten, die wiederholten Gesuche um Akten einsicht
sowie durch die Beschwerden an da s Sozialversicherungsgericht so wie an da s Bundesgericht bedingt
( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, seit dem Schusswaffen angriff im Jahre 2016 sei er vollständig arbeitsunfähig, da die Verletzungsfol gen
blei benden Charakter hätten. Die von der Suva veranlasste Begutachtung habe eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, hauptsächlich begrün det durch die schwere posttraumatische psychische Gesundheitsbe einträch ti gung. Nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters würde sich an
der attes tier ten Arbeitsunfähigkeit von 70 % selbst bei einer Stabilisierung des Gesund heitszustandes nichts ändern. Demgegenüber sei die IV-Stelle noch nicht von ei nem Endzustand ausgegangen und habe ihr Ziel, die Ablehnung des Leis tungs be gehrens, durch eine psychiatrische Begutachtung zu e r reichen versucht.
Un ge achtet der begründeten Ablehnung des Gutachters sei die Begutachtung durch die sen durchgeführt worden mit dem von der IV-Stelle gewünschten Resultat ei ner vollständigen Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten sei jedoch wertlos, zumal die Gutachter sich nicht mit dem Gutachten der Z.___ auseinandergesetzt hätten und « der Charakter als Gefälligkeitserklärung » offensichtlich sei. Er habe jedoch An spruch auf eine ganze Invalidenrente, spätestens seit Ende 2019 und dem Vor lie gen des Gutachtens der Z.___ . Hinsichtlich der langen Verfahrensdauer sei anzu merken, dass derartig lange Verfahren eigentliche « Sozialamtszuwei sungsverfah ren » seien; die « administrative Verfahrens torpedierung » sei mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vereinbar , weshalb die versicherte Person zu beurteilen sei, wie wenn die hintertriebenen Abklärungen die weiterhin besteh ende Arbeits unfähigkeit erwiesen hätte n (Urk. 1 und 3/3 ) . 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in somatischer Hin sicht auf das Gutachten der Z.___ vom
6. Juni 2019 ( Urk. 10/119 S. 11-133 ) und in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ vom
24. Dezember 2021 (Urk. 10/291 ) sowie auf das neuropsycho lo gische Gutachten von Dipl. psych. E.___ (Urk. 10/292). 3.2 3.2.1
Die Gutachter der Z.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, PD Dr. med. G.___ , Fachärztin für Orthopädie und Trau ma to logie des Bewegungsapparates,
Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Neurologie, sowie Prof. Dr. rer . nat. med. habil. Dipl. Psych. I.___ , führten die folgenden Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit auf ( Urk. 10/119 S. 20 f. ): - Status nach Schussverletzung Knie links vom 19.12.2016 : Status nach un dislozierter Fraktur des lateralen Femurkondylus mit ausgedehntem Bone
bruise der lateralen Femurkondyle und des anteromedialen
Tibia pla teaus sowie Hämorrhagie Musculus
vastus
lateralis bei - am ehesten vorbestehender leichter Pangonarthrose mit Knorpel schä den femoropatelläres Gleitlager, medialer Femurkondylus (bereits ab grenz bar auf MRI 20.12.2016) - Status nach Arthrotomie und Jet- Lavage linkes Knie am 20.12.2016 - Status nach Infiltration des linken Kniegelenkes (Beschwerdefreiheit für drei Tage) am 8.9.2017 - Status nach Kniearthroskopie links, Glättung Knorpelschäden, Resek tion der peripatellären Verwachsungen, Glättung medialer Meniskus am 12.10.2017 - Status nach Schussverletzung Knie rechts vom 19.12.2016 mit Durch schuss medialseitig am Knie rechts ohne Eröffnung des Knie ge lenkes mit MR-diagnostisch Knochenmarködem im medialen Tibia pla teau . Sub ku ta ne s Ödem/Hämorrhagie semizirkumferent medial. Dege ne rative Verän de rungen der patellaren Gelenkfacette - Status nach Ex plo ration, Wunddébridement rechtes Knie am 20.12.2016 - Chronische Lumbago bei radiologisch minimalen degenerativen Verände run gen ohne radikuläre Symptome - Posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert (ICD-10: F43.1) - begleitend diskrete Minderleistungen der kognitiven Leistungsfähig keit, insbesondere die partiellen Gedächtnis- und Flexibilitätsleistun gen betreffend - Abwesenheit von engen Familienangehörigen aus wirtschaftlich-poli ti schen Gründen (ICD-10: Z63) 3.2. 2
In der versicherungsmedizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, nach vollziehbar seien am rechten Kniegelenk die vom Versicherten angegebene Hypästhesie im Narbenbereich sowie gewisse moderate weichteilige Schmerzen im Bereich des ehemaligen Durchschusskanals, welche auf Weichteilver nar bungen zurückzuführen seien. Am linken Kniegelenk sei eine intraartikuläre Schmerz genese anzunehmen, was am ehesten auf die traumabedingten Ver nar bun gen des Gelenkraumes zurückzuführen sei. Die degenerativen Verände run gen seien wenig ausgeprägt und für die festgestellten Einschränkungen und Be schwer den nicht erklärend. Ebenfalls nachvollziehbar und traumabedingt sei die ge schilderte Wetterfühligkeit und Abhängigkeit der Schmerzintensität von Um ge bungsfaktoren. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass die morphologisch sicht baren Traumafolgen die massiven Beschwerden und Einschränkungen des Ver sicherten bei weitem nicht erklären würden. Es sei von einer massiven Über la gerung mit einer psychischen Symptomatik auszugehen. Konsistent dazu schil dere der Versicherte selbst, dass die Beschwerden verschlimmert würden durch Ge danken an den Schusswechsel und das Sehen des Täters vor dem inneren Auge. Aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass die Trauma ti sie rung res pektive Retraumatisierung immer noch relativ frisch sei , sich gesamthaft im letz ten Jahr unter der Behandlung ,
trotz der Symptomausweitung und der sich chro nifizierenden Verbitterung, welche nicht den diagnostizierten psychia tri schen Störungen zugeordnet werden könne, ein doch positiver Verlauf darstelle.
Durch eine Intensivierung der Therapie und die Umsetzung einer geschützten Arbeit mit dem Aufbau weiterer Perspektiven könne eine relevante klinische Ver bes serung durchaus erreicht werden. Die erkennbare Verbitterung und Chro nifizie rung stelle einen gegenläufigen Risi kofaktor dar, dennoch würden in Anbetracht des Ressourcenprofils Möglichkeiten gesehen, es bestehe folglich weiterhin das Potential, erfolgreich an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/119 S. 21-25). 3.2. 3
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie ab 17.
Januar
2018 eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dabei seien gehende und ste hende Tätigkeiten, das Heben und Tragen von Lasten, das Laufen auf un ebe nem Boden, repetitives Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und die Ein nah me von Zwangshaltungen bezüglich der Kniegelenke nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, jedoch mit der Mög lichkeit intermittierend die Position zu wechseln, sei hingegen vollum fäng lich zumutbar (Urk. 10/119 S. 25 und 31 ) .
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, da noch kein Behandlungs ab schluss gegeben sei, entfalle die Beurteilung der Einschränkungen der beruf li chen Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt . Ohne weiteren therapeutischen Vorlauf sei der Versicherte aktuell nicht aus rei chend in der Lage, aus eigener Kraft eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Ar beits markt umzusetzen. Es sei zielführender, zunächst eine Tagesstruktur im ge schütz ten Bereich anzustreben, was nach dem sich bisher dar ge stellten Verlauf mit deut licher Remission in den letzten zwölf Monaten sinnvoll er scheine. Der Versicherte ge rate indes immer mehr in ein rigides, wenig funk tio nales Krankheitskonzept, was einer engen therapeutischen Führung und Be glei tung in guter Koordination und Absprache mit der beruflichen Integration be dürfe. Dies sei im aktuellen Set ting nicht gewährleistet. Unter einer solchen Flan kierung könnten die Ressourcen des Versicherten zu einer Berufstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt führen (Urk. 10/119 S. 2 3-26 ). Ergänzend hielt der psy chia trische Gutachter hinsichtlich der von der IV-Stelle gestellte n Zusatzfrage nach der Arbeitsfähigkeit fest , dass von einem Verbesserungspotential ausge gan gen werden könn e; er äusserte sich hin gegen nicht konkret zu r Arbeitsfähigkeit
in der angestammten oder in einer an gepassten Tätigkeit ( Urk. 10/119 S. 31 , vgl. auch Urk. 10/119 S. 97 ). 3. 3 3.3.1
PD Dr.
B.___ und Dr. C.___ führten in ihrem Gutachten vom 24. Dezem ber 2021 aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/291 S. 103 ) : - Teilremittierte Major Depression beziehungsweise mittelgradige depres sive Episode in Teilremission (DSM-5/ICD-10: F32.1) - Teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall mit Ver let zungsfolgen am 20.12.2016 (DSM-5/ICD-10: F43.1) 3.3.2
Die Gutachter führten aus, die Diagnose eines Vollbildes einer Major Depression ge mäss DSM-5, welche einer depressiven Episode gemäss ICD-10 entspreche,
sei
zur zeit nicht mehr gerechtfertigt. Im Rahmen der stationären Rehabilita tion
im Jahr 2017 sei von einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt aus gegangen worden, in sämtlichen psychiatrischen Arztberichten im weiteren Ver lauf wie auch im Vorgutachten aus dem Jahr 2019 sei hingegen bloss noch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden.
Erst im Ja nuar 2020 hätten die ambulanten Behandler erstmals die Diagnose einer mit tel gradigen depressiven Episode gestellt. Unter der Annahme, dass damals wirk lich das Vollbild einer Major Depression vorgelegen habe, heute jedoch nicht mehr, sei von einer Teilremission auszugehen. Sicher sei, dass sich das depressive Zu standsbild seit Januar 2020 nicht weiter verschlechtert habe. Die Diagnose eines Vollbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung sei ebenfalls nicht ge recht fertigt. Es werde in fast sämtlichen Arztberichten übereinstimmend von
einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen, der Vorgutachter be ur teilte diese im Juni 2019 erstmals als teilremittiert. Im Arztbericht aus dem Jahr 2020 führ ten die ambulanten Behandler diese Diagnose zwar weiterhin auf, aller dings feh le eine vertiefte Begründung, es würden bei der Beurteilung der Arbeits fä higkeit in erster Linie die starke posttraumatische Vermeidung, die Einengung auf die Schmerzen und kognitive Defizite als leistungsmindern d aufge führt, wes halb da von auszugehen sei, dass auch im Januar 2020 bloss noch
eine sub syn dro mal aus geprägte posttraumatische Belastungsstörung vor gelegen habe. Ob eine so ma tische Belastungsstörung vorliege, könne ange sichts
der nicht authen ti schen Prä sen tation der Beschwerden nicht verlässlich beurteilt werden, aller dings sei die Dia gnose einer somatoformen Schmerzstö rung
im Vorgutachten im Jahr 2019 als nicht gerechtfertigt beurteilt worden.
Überdies spreche die bis herige Lebens ge stal tung gegen eine manifeste Per sön lichkeitsstörung beim Ver sicherten, zu mal Hin weise dahingehend fehlten, dass überdauernde abweichende Persön lich keits mus ter in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträch tigungen in so zia len, beruflichen oder anderen wichti gen Funktionsbereichen führen wür den. So sei der Versicherte bis zum Ereignis im Jahr 2016 in vollem Arbeits pen sum an mehr jährigen gleichen Anstellungen tätig, in fester Partner schaft und in der Schweiz gut integriert gewesen (Urk. 10/291 S. 105- 111). Die vom Ver si cher ten ge schilderten Beschwerden ent sprächen weitgehend denjeni gen, welche in der Ak tenlage dokumentiert seien. Die Art und Weise, wie er sie demonstriere, wirke in des überzeichnet, was nicht als authentischer Ausdruck der vorliegenden Symp tome, sondern als übertrieben dargestellt interpretiert werde. Der Umstand, dass der Versicherte sein Verhalten auf eine entsprechende Rück meldung hin ver än dert und sich dieses auch in den Pausen nicht gezeigt habe, weise auf eine relativ be wusste Steuerungsmöglichkeit dieses Verhaltens hin.
Bereits anlässlich des zwei ten stationären Rehabilitations aufenthaltes sei eine erhebliche Symp tom aus wei tung beobachten worden, welche durch die körper lichen Verletzungsfolgen nicht hätte erklärt werden können; gleichermassen seien in den un fall chi rur gi schen Verlaufskontrollen die weiterhin beklagten Schmerzen als appellativ beur teilt worden. Auch wenn das psycho soziale Funk tionsniveau im Alltag als weit ge hend konsistent erachtet werde, da
der Ver sicherte sozial deutlich zurück ge zo ge ner lebe und bis auf tägliche Spaziergänge und gelegentliches Kaffee trinken kei ne Freizeitaktivitäten mehr ausübe, stünden die in den letzten Monaten durch ge führten Reisen nach England und Nairobi in
einem gewissen Kontrast dazu. Auch bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten psychischen und physischen Beein trächtigungen und der Inan spruchnahme therapeutischer Hil fe, es sei bisher weder eine teil- noch eine sta tionäre psychiatrische Therapie durch geführt worden, obwohl eine solche auch von den Behandlern als sinnvoll er achtet worden sei. Die psychopharma kologische Therapie nehme der Ver si cher te bloss unregelmässig ein und umfasse keine antidepressive Medikation, was in des beim
aktuellen Störungsbild ange zeigt wäre (Urk. 10/291 S. 116 f.). Aus neu ro psychologischer Sicht könne auf Basis der grösstenteils unauffälligen Vor be funde aus dem Jahr 2019 zweifellos davon aus gegangen werden, dass die An stren gungsbereitschaft in der aktuellen Untersu chung sehr deutlich herab gesetzt g e wesen sei und die erhobenen Befunde somit weder konsistent noch plausibel seien. Die Befunde würden mindestens auf Aggravation hinweisen,
vereinzelt sei en zudem Fehlleistungen simuliert worden . Kontrastierend zu den teilweise nahe zu absurd schlechten Leistungen in einem Grossteil der durch ge führten Tests sei en die Leistungen in einem mehrstufigen Performanzvali dierungstest
auffällig un auffällig gewesen, was mit einer Infor miertheit zu der artigen Verfahren er klär bar sein könnte (Urk. 10/291 S. 117 f.) .
Ergänzend führte Dipl. psych. E.___ im neuropsychologischen Gutachten aus, die Untersuchung habe deutliche Einschränkungen in nahezu allen kognitiven ein schliesslich intellektuellen Leistungen gezeigt, lediglich bei einzelnen Ge dächt nisfunktionen und visuell-räumlichen Aufgaben seien die Ergebnisse un auf fällig gewesen. Das Ausmass der Defizite sei vor dem Hintergrund
der
Lebens ge schichte, der Bildungs- und Berufsbiografie sowie dem klini schen
Eindruck und dem Sprachniveau nicht plausibel, weshalb für die grob kursorische Schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit auf den Vorbefund aus
dem Jahr
2019 ver wie sen werden müsse. Da seither keine weiteren Krankheitsfaktoren hin zugekommen seien, werde davon ausgegangen, dass sich
auch die kognitive Leis tungsfähigkeit nicht wesentlich verändert habe. Entsprechend könne die abschliessende Be ur tei lung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter erfolgen (Urk. 10/292 S. 30-32). 3.3.3
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter fest, die meisten vorliegenden Symptome würden entweder nicht zu relevanten funk tionellen Beeinträchtigungen führen oder diese seien willentlich gut kom pen sierbar. Erschwerend für die Beurteilung sei das überzeichnete (aggra vierte) Krank heitsverhalten. Das teilweise fast grotesk wirkende Verhalten sowohl in der
aktuellen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung als auch in den Integrationsmassnahmen führe dazu, dass die Eigenangaben bezüglich Aus mass der Symptome wenig verlässlich erscheinen würden. Das Beschwer de bild schei ne vor allem durch die kognitive Fehlinterpretation der Folgen des Er eig nis ses vom Dezember 2016 auf die Gesundheit des Versicher ten
gekenn zeich net. Sol che posttraumatisch bedingten kognitiven Fehlüber zeugungen seien je doch in ge wissem Masse korrigierbar, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit be grün den wür den. Dass beim Versicherten praktisch keiner lei
Bemühungen zu
erkennen sei en, diese Fehlbewertungen zu reflektieren und zu korrigieren, sei
durch ein mög licherweise auch soziokulturell bedingtes passives Krankheits ver halten sowie die fehlende Bereitschaft, sich aktiv um die
berufliche Wieder ein gliederung zu be mühen, bedingt . Einzig die Ermüd barkeit und die Kraft lo sig keit hätten bei einer schweren Ausprägung das Potential einer relativen Be ein träch tigung der Ar beits fä higkeit, eine solche Ausprägung müsste sich indes so wohl in der Untersuchung als auch im Alltag manifestieren, was jedoch vor lie gend nicht der Fall sei, zumal der Versicherte das dreistündige Untersuchungs ge spräch problemlos habe durch hal ten können und das tiefe All tagsfunktions ni veau vor allem durch sein aus ge präg tes Schonverhalten in Kom bination mit der fast vollständigen Entbindung von Haushaltsarbeiten durch die Partnerin bedingt zu sein schein e . Entsprechend sei nicht von einer relevanten psychiatrisch be ding ten Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen. Die Dis krepanz zu
den Ein schätzungen der Behand ler lasse sich primär dadurch erklären, dass die Ein schätzung der theoretischen Ar beits fähigkeit sehr schwierig sei, wenn eine aggra vierende Symptompräsen tation vor liege, ein passives Krankheitsver halten zum tie fen Funktionsniveau im Alltag be itrage und kognitive Fehlüberzeu gungen im Be schwerdebild eine starke Rolle spielten. Die Bewertung, ob kognitive Fehl über zeu gungen eher als Ausdruck einer Selbst limitierung oder als ein die Arbeits un fä higkeit begründendes Symp tom zu beurteilen seien, habe einen recht grossen Er messensspielraum, was mög licherweise ein Grund dafür sei, dass die Vorgut achter im Jahr 2019 sich bezüg lich der Arbeitsfähigkeit nicht festgelegt h ä tten.
Da das derzeitige Zustandsbild sehr ähnlich erscheine wie beim Vor gutachten aus dem Jahr 2019, sei davon auszugehen, dass zwischen damals und heute keine re levante Einschränkung der Arbeits fähig keit vorgelegen habe, eine retrospektive ge nauere Quantifizierung sei jedoch nicht möglich (Urk. 10/291 S. 119 -121 ). 4. 4.1
Sowohl das Gutachten der Z.___ als auch die Gutachten von PD Dr. B.___ , Dr. C.___ und Dipl. Psych. E.___ beruh en auf allseitigen Unter su chun gen, be rücksichtig en die geklagten Beschwerden und setz en sich mit diesen ausein ander. Die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 10/ 119 S. 34-54, Urk. 10/291 S. 6-88, Urk. 10/292 S. 3- 17 ) und
erfolgten in Aus einander set zung m it den Vorakten , was insbesondere für das Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ gilt .
So nahm PD. Dr. B.___
– ent gegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – im Rahmen der Her leitung sei ner gestellten Diagnosen umfassend Bezug auf die Vorakten , insbe sondere auf das Gutachten der Z.___ ( Urk. 10/291 S. 105 und S. 110 ) , und erläu terte bei der Be antwortung der Fragen ausführlich den Grund der Diskre panz
zwi schen der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit und der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auf Seiten der Behandler (Urk. 10/291 S. 121) . Die Gutachten beant worten über dies die gestellten Fragen (Urk. 10/119 S. 20-27 , Urk. 10/291 S. 119-124, Urk. 10/292 S. 32 f. ) wie auch die Zusatzfragen ( Urk. 10/119 S. 27-31 ) ,
er schei nen in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam men hänge als ein leuch tend und begründen die Schlussfolgerungen in nach voll zieh barer Weise. Schliesslich legte n die Gutachter auch offen, aus welchen Gründen ihnen die Be ant wortung verschiedener Fragen nicht möglich respektive bloss ein ge schränkt mög lich war; so hielt Dr. H.___ im Gutachten der Z.___
fest , aus wel chen Gründen er aus psychiatrischer Sicht die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend be antworten und keine entsprechende Einschätzung
tätigen
kon nte (Urk. 10/119 S. 94-97) und Dipl. Psych. E.___ führte aus, weshalb sie sich im Rahmen ihrer Be urteilung weitgehend auf den Vorbefund aus dem Jahr 2019 stüt zen musste (Urk. 10/292 S. 30-33). 4.2
An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___
nichts zu ändern. So ist zunächst dem psychiatrischen Teil gut achten der Z.___ kei ne attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu entnehmen .
V ielmehr hielt Dr. H.___ fest, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entfalle, da noch kein Be hand lungsabschluss gegeben sei , und führte zugleich aus, es sei da von aus zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorhandenen Res sour cen unter flan kierenden Massnahmen mittelfristig einer Berufstätigkeit auf dem frei en Arbeits markt nachgehen könne (Urk. 10/119 S. 24-26).
Die dem Be schwer de füh rer von der Suva zugesprochene Invalidenrente in der Höhe von 70 % (Urk. 10/132) ba siert denn auch nicht auf einer medizinischen Ein schät zung sei ner Ar beits un fä higkeit, sondern auf einem rein juristischen Vergleich (vgl. Urk. 10/ 228 S. 21 0 f. ). Entsprechend vermag der Be schwer deführer mit sei nem Ver weis auf das psychiatrische Teilgut achten der Z.___ nichts zu seinen Guns ten ab zuleiten. Vielmehr ist auf das Gut achten von PD Dr. B.___ und Dr. C.___ ab zu stel len, welches einerseits den Verlauf der Gesundheitsbe ein träch tigung seit Er statten des Gutachtens der Z.___ im Jahr 20 19 berücksich tigt
und andererseits sowohl die versicherungsmedizinische Kurz beur teilung des Su va-Kreisarztes (Urk. 10/228 S. 15-17) als auch die in der Zwi schenzeit ver fassten Arztberichte der Behandler miteinbezieht.
Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim Gutachten von
PD Dr. B.___ und Dr. C.___
um ein Gefälligkeitsgutachten handeln sollte, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht substantiiert begründet. Den Ak ten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass mittels Zwischenverfügung über die Ein setzung von PD Dr. B.___ als psychiatrischer Gutachter entschieden wurde, diese Zwischenverfügung vom Beschwerdeführer jedoch nicht ange foch ten wurde ( Urk. 10/ 261-266 und Urk. 10/269 ).
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde ver fah rens eingereichten Arztberichte (Urk. 8/1-6 ) anbelangt, so ist zunächst daran zu er innern, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung ein getretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mit hin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin wurde ein Grossteil dieser Berichte (Urk. 8/2-4) von der IV-Stelle bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt und auch den Be rich ten des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, sind keine Diagnosen zu entnehmen, welche im Gut ach ten der Z.___ und in den Gutachten von PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___ nicht berück sichtigt worden wären (Urk. 8/ 5 f.).
So
attes tier ten bereits die Gutachter der Z.___ in Kenntnis der Knieverletzungen und der chro ni schen Lumbago dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in ei ner angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2) und PD. Dr. B.___ sowie Dr. C.___ äusserten sich ausführlich zur post traumatischen Belastungsstörung, massen dieser jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu (vgl. E. 3.3). 4.3
Nach dem Gesagten erfüll en das Gutachten der Z.___ wie auch das Gutachten von
PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___ die formellen An for derungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4) . Entsprechend ist aus
so matischer Sicht auf das Gutachten der Z.___ und aus psychiatrischer Sicht auf dasjenige von PD. Dr. B.___ , Dr. C.___ sowie Dipl. Psych. E.___
ab zu stellen, wovon auch RAD-Ärztin Dr. med. K.___ , Fach ärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, ausging (Urk. 10/ 303 S. 24- 26 und Urk. 10/320 S. 5 f. ). 4.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von der Durchführung ei nes strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abgesehen werden,
wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt da her entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).
Vorliegend massen PD. Dr. B.___ und Dr. C.___
den psychiatrischen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu.
Angesichts des Umstandes, dass die Gutachter die Diagnosen nachvollziehbar und
ausführlich herleiteten (Urk. 10/ 291 S. 104-111), bei ihrer Einschätzung sowohl die persönlichen als auch die familiären und sozialen Aktivitäten mit ein bezogen (Urk. 10/ 291 S. 91-94) und sich hinsichtlich der therapeutischen Bemüh ungen so wie zur Konsistenz, den Belastungsfaktoren und den Ressourcen äus ser ten (Urk. 10/ 291 S. 114-118), kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von
einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, was umso mehr gilt,
als
eine hö here Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikato renprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteile 8C_629/2019 vom 8. November
2019 E. 4.2.4; 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.3). 4. 5
Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit
– unter Berücksichtigung des umschriebenen Belastungsprofils (vgl. E. 3.2.3) – vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da vorliegend von einem Beginn der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit am 19 . Dezember 2016 auszugehen ist ( vgl. E. 3.2.1 ) und weil der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch erstmals am
4. Ok tober 2017 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG), konnte ein Renten an spruch des Beschwerdeführers frühestens im April 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Inva li di täts be mes sung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in
Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bis herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
145 V 141 E. 5.2.1 ; 139 V 28 E. 3.3.2 ; 135 V 58 E. 3.1 ; 134 V 322 E. 4.1).
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 28. Juni 2022 (Urk. 10/319) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen effek tiven Jahreslohn von Fr. 55'944.-- erzielte. Angepasst an die Nominallohn ent wicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 (0.4 % im Jahr 2017 und 0.5 % im Jahr 2018, vgl. Nominallohnindex, Männer, 2010-2020, T39) resultiert ein Vali den einkommen von Fr. 56’449 .-- (vgl. auch Urk. 10/302) . 5. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Ta bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch heraus ge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug er folgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach
Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist
(vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Vorliegend zog die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die
LSE-Tabelle 2018 heran, wobei sie auf den lohnmässigen Zentralwert für Hilfs ar beiten (Männer) abstellte (Fr. 5’417.--) und die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2018 be rück sich tigte (41.7 Stunden, vgl. BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts ab tei lungen in Stunden pro Woche, Total, A-S, 2018). Ent sprechend er mit telte sie für das Jahr 2018 e in Invalideneinkommen von Fr. 67’767 .-- (Fr. 5’417 .-- x 12 : 40 x 41.7) für ein vollschichtiges Arbeitspensum , was nicht zu beanstanden ist . 5. 5
Aus der Gegenüberstellun g der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 56’449.--; Invalideneinkommen Fr. 67’767.-- ) resultierte k eine Erwerbsein busse, was ein em rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 0 % entspricht (vgl. E. 1.3) . 6.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer gerügte lange Verfahrensdauer anbe langt (vgl. E. 2.2) , sind den Akten vorliegend keine Hinweise zu ent nehmen, dass die IV-Stelle das Verfahren in genereller Weise und ins be son dere seit dem letzten Urteil des hie sigen Gerichts aus dem Jahr 2020 absichtlich in die Länge gezogen hätte , weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen .
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 1. September 2022 (Urk. 2) somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechts ver tre ters (Urk. 1 S. 5 f.). Überdies beantragte er eine angemessene Entschädigung, so weit die Kosten des Verfahrens sowie des Rechtsvertreters nicht über die Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege geregelt werden (Urk. 1 S. 8). 7.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). 7. 3
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Ak ten (Urk. 6-8/1-7). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus gewiesen; da der Prozess überdies nicht aussichtslos erscheint, ist ihm die un ent geltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 6. Okto ber
2022 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es stehe ihm frei, selbst eine Rechts vertretung zu beauftragen, welche ihrerseits das Gesuch um unent geltliche Rechts vertretung am Gericht stellen und dieses be gründen könne. Das Gericht ver mittle praxisgemäss keine Rechtsvertre ter, auch liege kein Fall von Un ver mö gen einer Partei im Sinne von Art. 69 ZPO vor (Urk. 4) . In der Folge mandatierte der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter, wes halb sich das Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandlos erweist. 7. 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7 . 5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungs gerichts (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm er lassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 29. September 2022 wird dem Beschwerdeführer die un ent gelt liche Prozessführung bewilligt;
das Gesuch um Bestellung einer un ent gelt liche n Rechts ver tre tung
erweist sich als gegenstandslos, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme