Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, wurden nach seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 27. Juli 1989 (Urk. 9/5) unter Hinweis auf eine Morbus Crohn-Erkrankung (Urk. 9/4/1) von der Eidgenössischen Invalidenversicherung zunächst berufliche Massnahmen in der Form einer kauf män nischen Umschulung zu gesprochen (Urk. 9/16, Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30). Alsdann hielt die Invalidenversicherung in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 1992 fest, dass nach durchgeführten gezielten beruflichen Eingliede rungsmassnahmen von insgesamt dreijähriger Dauer die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und geeignete Arbeitsplatzvermittlung vorhanden seien. Die beruflichen Massnah men würden somit abgeschlossen (Urk. 9/36/1). In der Folge sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 1997 wegen der erwerblichen Aus wirkungen seiner Morbus Crohn-Erkrankung (Urk. 9/54) bei einem IV-Grad von 100 % rück wirkend ab dem 1. Januar 1996 eine ordentliche einfache In vali denrente, eine or dentliche Zusatz rente für die Ehegattin und eine ordent liche einfache Kinder rente (zur Rente des Vaters) zu (Urk. 9/55). Nach der Geburt seines zweiten Kindes, wurde dem Versicherten ab dem 1. Mai 1998 eine weitere or dentliche einfache Kinderrente (zur Rente des Vaters) ausgerichtet (Verfügung vom 19. Juni 1998, Urk. 9/59). 1.2
Hernach unterzog d ie IV-Stelle den Renten anspruch des Versicherten einer periodischen Über prü fung. Nach den in den Jahren 1999, 2004, 2008 und 2012 abgeschlos senen Rentenrevisionen teilte sie dem Ver sicherten jeweils mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine renten beeinflussende Änderung er geben habe, wes halb weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bis herigen Invali ditätsgrades bestehe (Verfügung vom 26. März 1999, Urk. 9/62 , so wie Mitteilungen vom 10. Mai 2004, 13. No vember 2008 und 12. Januar 2012, Urk. 9/68, Urk. 9/77, Urk. 9/84). 1.3
Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein . Im am 8.
Juni 2015 ausgefüllten Fragebogen gab der Versicherte unter anderem an, dass er je nach Wohlbefinden 1-2 Stunden pro Tag als Fahrer für die Y.___ GmbH ( heute: Z.___ AG , nachfolgend: Z.___ ) arbeite (Urk. 9/87/3 , Urk. 9/87/6 ). Mit dem Frage bogen re i chte er Arztberichte (Urk. 9/87/9) ein . Im Zuge ihrer weiteren A bklärungen zog die IV-Stelle insbesondere die Akten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (Urk. 9/91-92) bei . Sie tätig t e überdies Abklärungen bei der Z.___
(Urk. 9/93). Am 27.
August 2015 nahm Dr. med. A.___ , orthopädische Chirurgie , vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/95/3). Hernach ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 90 % , wobei sie beim Einkommensvergleich als Invali den ein kommen das von der Z.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. Juni 2015 an gegebene Einkommen einsetzte ( Urk. 9/93/2, Urk. 9/ 95/3 ). Sie teilte dem Ver sicherten am 11. September 2015 mit, dass beim festgestellten IV-Grad von 90 % weiterhin Anspruch auf die bis herige ganze Rente bestehe (Urk. 9/97). 1. 4
Im weiteren Verlauf erhielt die IV-Stelle anonyme Hinweise, dass der Ver sicherte bei der Z.___ in einem 100%-Pensum arbeite ( vgl. Urk. 9/109/2, Urk. 9/111/1 , Urk. 9/183/3 ). Es folgte die Meldung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 26. Au gust 2016 betreffend Verdacht auf Schwarzarbeit samt Beilagen (Urk. 9/110/5-13). Deswegen liess die IV-Stelle den Versicherten im Zeitraum vom 10. April bis 25. Mai 2017 von der B.___
AG observieren (Urk. 9/111-113). Die weiteren Abklärungen der IV-Stelle nach dem Eingang des Observationsbericht s bestanden insbesondere darin, dass s ie RAD-Arzt Dr. A.___
das Observationsmaterial zur Beurteilung vor legte ,
welcher am 2 5. Juli 2017 Stellung nahm (Urk. 9/122/2-3), und die Akten des Strassen verkehrsamtes des Kantons Zürich zu den Fahrtauglich keitsuntersuchungen bei zog (Urk. 9/114/2-6) . Alsdann lud s ie den Versicherten am 18. April 2018 zum Gespräch ein und konfrontierte ihn mit dem Observationsmaterial (Urk. 9/108, Urk. 9/11 5 ). Gleichentags kündigte sie ihm die Sistierung der Invalidenrente per 30. April 2018 an (Urk. 9/109). Nach der Prüfung der Stellungnahme des Ver sicherten vom 2. Mai 2018 (Urk. 9/119) verfügte die IV-Stelle am 9. Mai 2018 wie vorbeschieden (Urk. 9/123). Die Ver fügung blieb unange fochten. Zu den weiteren Abklärungen der IV-Stelle gehörte, dass sie bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzte n Ver laufs berichte einholte ( Urk. 9/124 -125, Urk. 9/127 , Urk. 9/130 , Urk. 9/134). S ie veranlasste überdies eine polydisziplinäre Unter suchung durch Fachpersonen der Fachrich tungen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Urologie, Rheu matologie und Psychiatrie und Psychotherapie. Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprin zip an d as
Begutachtungsinstitut C.___
GmbH (nachfolgend: C.___ ) ver geben (Urk. 9/142/1). Das C.___ erstattete sein Gutachten am 25. Februar 2019 (Urk. 9/162). RAD-Arzt Dr. A.___ empfahl der IV-Stelle am 1 2. April 2019, auf dieses Gutachten abzustellen ( Urk. 9/173/7). RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie befand, dass das psychia trische Teilgutachten nicht vollständig nachvollzogen werden könne, weshalb sie am 12.
April 2019 eine ergänzende psychiatrische Stel lung nahme verfasste (Urk.
9/173/8). Die IV-Stelle führte überdies einen Ein kommens ver gleich durch, bei welchem ein IV-Grad von 53
% resultierte (Urk. 9/ 172). Mit Vorbescheid vom 1 4. April 2019 kündigte sie dem Ver sicher ten an, dass sie mit der vorgesehenen Verfügung die bisherige ganze Rente infolge der festgestellten Meldepflichtverletzung rück wirkend per 1. Oktober 2015 auf eine halbe Rente herabsetzen werde. Zudem werde sie die in der Zeit von 1.
Oktober 2015 bis 30.
April 2018 zu Unrecht bezogenen Leistun gen zurückzu fordern seien ( Urk. 9/ 174).
Dagegen erhob der Versicherte am 30.
August 2019 Einwand (Urk.
9/177).
RAD-Arzt Dr. A.___ äusserte sich a m 2 2. August 2020 zu den vom Versicherten im Einwandverfahren aufgelegten Arztberichten (Urk.
9/186, Urk.
9/188, Urk.
9/190, Urk.
9/192) . Er hielt fest, dass sich d adurch keine Änderungen in der bisherigen versicherungs medizinischen Beurteilung vom 12.
April 2019 mit einer 50%igen Arbeitsfähig keit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit er gäben , welche überwiegend wahrschein lich bereits ab Oktober 2015 bestanden habe ,
(Urk.
9/ 197/3 ).
Alsdann wurde das Dossier dem Rechtsdienst der IV-Stelle vor gelegt. Dieser stellte fest, dass im Rahmen der Observation vom April/Mai 2017 eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert worden sei.
Der Ein kommensvergleich habe einen IV-Grad von 49
% ergeben (Urk.
9/198/6-7) . In f olgedessen erliess die IV-Stelle am 2.
Oktober 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Ver sicherten die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit Wir kung ab 1.
April 2017 und die Rück forderung der von 1.
April 2017 bis 30.
April 2018 unrechtmässig bezogenen Leistun gen ankündigte (Urk.
9/1199/2 und Urk. 9/199/5). Am 5.
November 2020 erhob der Ver sicherte auch gegen diesen Vorbescheid Einwand (Urk.
9/205, unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr.
med. E.___
vom 1.
No vember 2020, Urk.
9/203, und derjenigen des be handelnden Gastro entero logen Prof. Dr. med. Dr. phil. F.___
vom 27.
Oktober 2020, Urk.
9/204 ) . Alsdann stellte Prof . F.___ der IV-Stelle mit Schreiben vom 15.
Juni 2021 die angeforderten Labordaten der letzten 12 Monate zu. Dazu führte er aus, dass es dem Versicher ten m omentan trotz vermein t licher «guten» Werte schlecht gehe , mit vielen Stuhlgängen und Bauchkrämpfen ( Urk. 9/208 ).
Am 17. August 2021 berichtete er ein weiteres Mal (Urk.
9/212). Der Ver sicherte reichte sodann den Bericht de s Universitätsspitals G.___ , Institut für komplementäre und integrative Medizin, vom 5.
Januar 2022 (Urk. 9/214) ein.
Die IV-Stelle befand den Einwand vom 5.
November 2020 gegen ihren Einkom mensvergleich als teil weise berechtigt (Urk. 9/218/10) und sie berech nete selber neu einen IV-Grad von 50 % (Urk. 9/217). Aus diesem Grund wurde dem Versicherten am 9. März 2022 vorbeschieden, dass die bi sherige ganze Rente infolge der fest gestellten Melde pflichtverletzung rückwirkend per 1. April 201 7 auf eine halbe Rente herab ge setz t werde. S ie werde z udem die in der Zeit von 1. Ap r il 201 7 bis 30. April 2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück fordern (Urk. 9/ 219 ).
Hier gegen erhob der Versicherte am 4 . April 20 22
Einwand (Urk. 9/ 225 , unter Beilage einer undatierten Stellung nahme des Inhabers/Geschäftsführers der Z.___ , Urk. 9/223, und des Berichts der Klinik für Gastro enterologie und Hepatologie des Universitätsspitals G.___ vom 7. Dezember 2021, Urk. 9/224 ). In der Folge ging der IV-Stelle de r
Arzt bericht von Dr. E.___ vom 8. Juli 2022 ( Urk. 9/ 230) zu . Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 9/232) verfügte die IV-Stelle am 29. August 2022 wie am 9. März 2022 vorbeschieden die Herab setzung der bisherigen ganzen ganze Rente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2017 und die Rückforderung der von
1. April 2017 bis 3 0. April 2018 unrecht mässig bezogenen Leistungen (Urk. 2, Ver fügungsteil 2 S.
1).
Mit der selben Verfügung verrechnete sie ihre
Rückforderung in der Höhe von Fr.
37'986.-- mit dem
Guthaben des Versicherten aus Nach zahlung von Invali denleistungen (Urk.
2 S.
2). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ am 29. September 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese anzu weisen, dem Beschwerdeführer ab 1.4.2017 bzw. über den 31.3.2017 hinaus eine ganze Rente, ohne Verrechnung eines Rückforderungsbetrags in Höhe von Fr. 37'986. -- , auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerde führer ab 1.10.2022, ohne Verrechnung eines Rückforderungsbetrags in Höhe von Fr. 37'986. -- , eine Rente zufolge eines Invaliditätsgrads von 65% aus zu richten. 3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des zur Verrechnung gebrachten Betrags in Höhe von Fr. 37'986.-- auf zuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Renten nach zahlung in un geschmälertem Umfang auszurichten. 4. Sub- Subeventualiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechts genüg lich abzuklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2
Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor dert eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (Urk. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-245, dem Abklärungsbericht der B.___ AG vom 31. Mai 2017, Urk. 10, sowie einer CD mit Observationsmaterial, Urk. 11). 2.4
Die Parteien hielten replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 17) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Duplik (Urk. 19). 2.5
In seiner Eingabe vom 11. April 2023 führte der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen aus, der Bundesrat beabsichtigte, Art. 26 bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) neu zu fassen und pauschal und generell einen Abzug von 10 % in sämtlichen Fällen zuzulassen, in denen der IV-Grad aufgrund statistischer Werte festgelegt werde (Urk. 18 S. 1). Auch wenn das neue Recht frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten werde, sei dessen Beachtung im vorliegenden Verfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich und zudem aus prozessökono mischen Überlegungen geboten (Urk. 18 S.
1-2). 2.6
Dazu nahm die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 25. April 2023 Stellung (Urk. 20). Dem Beschwerde führer wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 21). 2. 7
Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Urk. 22) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote (Urk. 23) ein. 2.8
Der Beschwerdeführer legte sodann mit Eingabe vom 1 2. Juli 2023 ( Urk.
24) seinen Arbeitsvertrag mit der Z.___ vom 3 0. März 2023 (Urk. 25) auf . Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2022 führte die Beschwerde gegnerin zum Vorliegen eines Revisionsgrunds im Wesentlichen aus, dass es ge mäss den Ausführungen im C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen sei. Hinzu komme, dass auch in er werblicher Sicht eine Veränderung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeit seit der letzten Revision im Jahr 2015 erheblich ausbauen können. Dies habe die Observation vom April/Mai 2017 aufgedeckt. Ein Revisionsgrund würde selbst dann vorliegen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch eine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern durch eine Angewöhnung und Anpassung an die Arbeitstätigkeit erhöht habe (Urk. 2, Verfügungs teil 2, S. 2). Ab der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes/der Er werbsfähigkeit im April 2017 resultiere beim Ein kommensvergleich eine Erwerbs einbusse von 50 %. Die bisherige ganze Rente sei somit rückwirkend per 1. April 2017 auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3 ). Indem der Beschwerdeführer ihr die wesentliche Ände rung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Es resultiere eine Rück forde rung in der Höhe von total Fr. 37'986.--, welche mit den Rentennachzahlungen und den Ver zugszinsen wegen verspäteter Aus zahlung verrechnet werde (Urk. 2 S. 2). Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass in Abweichung vom Grundsatz der Selbsteingliederung Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien, wenn die ver sicherte Person das 55. Altersjahr zurück gelegt oder mehr als 15 Jahre lang eine Rente bezogen habe. Im Zeitpunkt, auf welchen die Rente aufgehoben werde (April 2017), habe der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber seit April 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Er habe sich mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ bereits erfolgreich selber ins Erwerbsleben eingegliedert (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 3-4). Dadurch habe er gezeigt, dass er nicht auf Ein gliederungs massnahmen angewiesen sei. Hinzu komme, dass die Z.___ positive Rück mel dun gen und Empfehlungen zum Beschwerdeführer abgegeben habe. Mit diesen Referenzen könnte er eine dem Belastungsprofil entsprechende Stelle finden. Der Beschwer deführer könne seine Restarbeitsfähigkeit damit selber ver werten (Urk. 2, Verfü gungs teil 2, S. 4). 1.2
Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass das C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 den von der bundesgerichtlichen Rechtspre chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen nicht genüge, da eine eigentliche Auseinan der setzung mit vor gängigen medizinischen Ein schät zungen unterblieben sei (Urk. 1 S. 17). Gegen den Beweiswert dieser Expertise spreche sodann auch, dass offensichtlich auch keine oder keine eingehende Konsensbeur teilung stattgefunden habe (Urk. 1 S.
18). Die Beschwerdegegnerin habe de n Untersuchungsgrundsatz verletzt, in dem sie auf das C.___ -Gutachten vom 25. Feb ruar 2019 abgestellt und keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Die ange fochtene Verfügung sei auf zu heben und der Sachverhalt rechtsgenüglich abzu klären (Urk. 1 S. 19). Alsdann sei seit Jahren bekannt, dass das Beschwerdebild bei Morbus Crohn starken Schwankungen unterworfen sei. In seiner letzten Stellungnahme habe der RAD diesen Umstand dergestalt berücksichtigt, dass er von einer 50%igen Arbeits fähigkeit im Langzeitverlauf ausgehe. Dies möge medizinisch-theoretisch logisch sein, ergebe aber im Lichte der Leistungs anfor derungen eines durchschnittlichen Arbeitgebers - auch auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt - keinen Sinn. Ein potentieller Arbeitgeber könne sich weder gegen kurzfristige noch gegen lang fristige Ausfälle absichern. Auf grund der unkal kulierbare n Arbeitsausfälle würden zudem unrealistische Anforde rungen an die Arbeits organisation gestellt (Urk. 1 S. 8-9). Die Restarbeitsfähigkeit sei somit nicht verwertbar (Urk. 1 S. 8, S. 19). Zu seiner Stelle bei der Z.___ sei festzu halten, dass diese Stelle eigens für ihn geschaffen worden sei. Damit sei vor allem seine men tale Stabilisierung und Sozialisierung bezweckt worden (Urk. 1 S. 9). Die bei der Observation beobachteten Verhältnisse würden dem hinlänglich be kannten Beschwerdebild und seinen entsprechenden Schilderungen zur Ausgestaltung des Arbeits verhältnisses entsprechen (Urk. 1 S. 9-10). Folglich könne daher auch nicht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit, die auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte, ausgegangen werden (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerde gegnerin habe so oder anders die 90tä g ige Frist zur Gel tendmachung des Revisionsgrundes verstreichen lassen. Zwischen der Kenntnis nahme der Observationsergebnisse und der Rentensistierung sei ein Jahr ver gan gen. Die relevanten medizinischen Abklärungsergebnisse hätten bereits anfangs 2018 vor liegen können. Die Beschwerdegegnerin habe die Frist zur Geltend machung des Revisionsgrundes somit nicht eingehalten (Urk. 15 S. 3). Zur behaupteten Melde pflichtverletzung sei festzuhalten, dass er im Juni 2015 anläss lich der damals durchgeführten Rentenrevision de klariert habe, in einem Pensum von 1 bis 2 Stunden täglich arbeitstätig zu sein. Dieses Pensum sei ihm seitens seiner behandelnden Ärzte empfohlen worden beziehungs weise sei von diesen als therapeutisch wertvoll angesehen worden (Urk. 1 S. 10). Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV sei vorliegend nicht anwendbar, denn es könne ihm keine Meldepflicht ver letzung unterstellt wer den. Sofern von einem Revisions grund ausgegangen werde und die Rente reduziert werden sollte, könne dies in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV frühestens per 1. Oktober 2022 erfol gen (Urk. 1 S. 12). Bezüglich der Geltendmachung des Rück for de rungs anspruches sei auf das Folgende hinzu weisen: Die Beschwerdegeg nerin habe im Ver fahrens verlauf bislang drei Vorbe scheide erlassen, wobei die ersteren zwei durch den letzten Vorbescheid vom 9. März 2022 aufgehoben und ersetzt worden seien. Eine Rückforderung wäre in diesem Zeitpunkt demnach lediglich für Leistungen mög lich gewesen, die bis zu drei Jahre davor erbracht wurden (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Da die Zahlungen an den Beschwerdeführer bereits im 2018 sistiert wor den seien und er seit dann keine Rente mehr bezogen habe, würden keine rück ers tat tungsfähigen Leistungen vor liegen (Urk. 1 S. 13). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch die Invaliditäts bemessung in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 14 ff. und Urk. 15 S. 4 f.). 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der IVV in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2.
Für Fälle erst maliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der mass gebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ( vgl. Rz . 9102 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV ) vom 1. Januar 2022 ; KSIR ).
Strittig ist die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. April 2017 gestützt auf ein Gutachten aus dem Jahre 2019, weshalb vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften anwendbar sind, welche nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 .6 2.6.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 6 .2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 6 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. April 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat . 3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 3.3 3.3.1
Der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist die Mitteilung vom am 11. September 201 5. Mit jenem Schreiben tat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer kund, dass gemäss ihren medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen und ihrem Einkommensvergleich im Revisionsverfahren ein IV-Grad von 90 % festgestellt worden sei, womit Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 9/97). 3.3.2
Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals G.___ vom 3. Juni 2015 wurde die Hauptdiagnose schwerer fistulierender Morbus Crohn (Erstdiag nose 1992) mit Crohn-Kolitis festgehalten. Dazu führte Prof. F.___ unter ande rem aus, dass der Zustand des Beschwerdeführers zwar noch eingeschränkt, je doch im Vergleich zu den vergangenen Jahren zumindest stabil sei. Eine Ver schlechterung sei unter der Remicade -Therapie nicht mehr eingetreten. Die Gelenkschmerzen würden mit Lodine
ret . behandelt. Das Remicade sei auf eine Gabe alle 6 Wochen gesteigert worden, da die 8-Wochen-Abstände zu lange gewesen seien und zwischendurch Beschwerden aufgetreten seien ( Urk. 9/87/11).
RAD-Arzt Dr. A.___ entnahm diesem Bericht von Prof. F.___
des Universitätsspitals G.___
so wie dem Revisionsfragebogen und weiteren Arztberichten , dass beim Beschwerdeführer als Funktionseinschränkungen korrigierte Seheinschränkun gen, rezidivierende Darm- und Blasenstörungen mit heftigem Toilettendrang und eine verminderte Belastbarkeit von Stamm- und Extremitätengelenken durch chronische Entzün dungen sowie Knochenschwund bestünden (Urk.
9/95/3).
Hie rauf abgestützt, so Dr. A.___ weiter, sei von einem seit dem letzten Ent scheid im Januar 2012
- gemeint ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 12.
Januar 2012, wonach die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine renten beeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bis herigen Invali ditätsgrades hab e (Urk. 9/84) -
unveränderten respektive fachärztlich stabil ausgewiesenen soma tischen Gesundheitsschaden mit der bisherigen Beurteilung der Arbeits fähigkeit (100% Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten, Urk.
9/83/1) aus zugehen . Da es sich bei diesem Krank heits bild erfahrungsgemäss um einen schubweise verlaufenden Gesund heitsschaden handle, sei bei relativem Wohlbefinden medizinisch-theore tisch auch stufenweise eine höhere Arbeitsfähigkeit denkbar, jedoch dann ohne An spruch auf Dauer haftigkeit. Die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessernde Ver än derungen des Gesundheitszustandes seien eher nicht zu erwarten (Urk. 9/96/3). 3.4 3.4.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das C.___ -Gutachten vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 9/162) und die Stellungnahmen des RAD ab ( Urk. 9/173/7-8, Urk. 9/197/3, Urk.
9/232/1, Urk.
9/232 /4 , Urk. 9/243/79 ) . 3.4.2
RAD-Arzt Dr. A.___ hielt am 2 5. Juli 2017 fest, dass unter besonderer Berücksichtigung des gezeigten Leistungsvermögens in den Fremdbeobachtungen medizinisch-theoretisch eine Restleistungsfähigkeit von mindestens 5-6 Stunden täglich in angestammter (Handelsschule) und angepasster Tätigkeit mindestens ab Obser vationsbeginn am 1 0. April 2017 gegeben sei . Es bestehe das folgende Belastungsprofil: Körperlich wechselbelastende leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Ein Toilettengang müsse jederzeit möglich sein Urk. 9/243/79). 3.4.3
Am C.___ -Gutachten vom 25.
Februar 2019 (Urk. 9/162) waren die Dres . med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, A.
Uhl, FMH Urolo gie, I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, R. Fried, FMH Gastro enterologie, und J.___ , FMH Rheumatologie, beteiligt ( Urk. 9/162/14). Die C.___ -Gutachter stellten die folgenden (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/162/9): - Morbus Crohn, Erstdiagnose (ED:) 1992 (ICD-10: K50.9) - Enteropathische Spondylarthritis bei Morbus Crohn (ICD-10: M54/K50) - Chronisches myotendinotisch bedingtes, zervikal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Aktivierte Coxarthrose beidseits links betont (ICD-10: M16) - Agorapho b ie mit Panikattacken (ICD-10: F40.0 )
Als (Haupt-)Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/162/9-10): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei Morbus Crohn (ICD-10: F54) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.25) - Steroidinduzierte Osteopenie (ICD-10: M85) - Medial betonte geringe Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17) - Rezidivierende Nephrolithiasis (ICD-10: N20.2) - Leichtgradige Niereninsuffizenz (ICD-10: N19) - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.0) - Anamnestisch: Dyslipidämie (ICD-10: I78.0) - Hyperurikämie (ICD-10: E79.0)
In der interdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seit bald 30 Jahren an einem Morbus Crohn leide. Trotz regelmässiger Behandlung mit verschiedenen Medikamenten seien immer wieder Schübe aufgetreten. Es habe sich zudem eine Spondylarthritis entwickelt. Bei der gastroenterologischen Untersuchung sei eine immer noch vorhandene entzündliche Aktivität bestätigt worden. Einschränkungen bei der Arbeits fähig keit bestünden aufgrund der wiederholten Durchfälle und Toilettengänge. Auch bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine entzündliche Aktivität in der Wirbelsäule und verschiedenen Gelenken festgestellt worden. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei d adurch erheblich vermindert. Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Agora phobie mit Panikattacken festgestellt worden. Dies vermindere die allgemeine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers etwas. Eine rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig nur leicht ausgeprägt. Es habe auch eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei Morbus Crohn erhoben werden können. Der Beschwerdeführer fühle sich dadurch verstärkt arbeitsunfähig. Bei der urolo gischen und allgemeininternistischen Untersuchung sei ein kompensierter Ge sundheitszustand festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Diag nosen in diesen Fachgebieten nicht eingeschränkt (Urk. 9/162/10).
Des Weiteren äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass sie bei ihren Unter suchungen gewisse Inkonsistenzen festgestellt hätten, indem die vom Beschwer deführer angegebenen Einschränkungen nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden erklärt werden könnten. Es seien zum Beispiel bei keiner der Untersuchungen gehäufte Toilettengänge zu beobachten gewesen. Dasselbe gelte für die Angaben der Aktivitäten im Alltag. Diese stünden in Kontrast zu der vom Beschwerdeführer an gegebenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/162/ 10 f. ).
D ie Gutachter formulierten das folgende Zumutbarkeitsprofil für an gepasste Tätigkeiten : Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen. Eine Toilette müsse regelmässig erreichbar sein. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer - bezogen auf den freien Arbeitsmarkt und ein 100%-Pensum - zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 9/162/11).
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass genaue Angaben zum Langzeitverlauf schwierig seien. Es seien immer wieder Phasen mit hoher oder weniger starker Aktivität des Morbus Crohn aufgetreten. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestan den, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 bestätigt werden (Urk. 9/162/11). 3.4.4
In seiner Stellungnahme vom 1 2. April 2019 bemerkte RAD-Arzt A.___ , dass sich zu den Observationsunterlagen keine Widersprüche ergäben. In den beschwerdeärmeren Zeiten seien die beobachteten Aktivitäten mit den medizinischen Diagnosen vereinbar. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar, da die Erkrankung schubweise verlaufe und nicht immer die gleichen Einschränkungen verursache. In den abgebildeten Observations unterlagen könnten keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen er kannt werden, welche aber wie erwähnt nicht dauerhaft vorhanden seien. Er zog das Fazit, dass das Gutachten auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig und umfassend erscheine und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige, weshalb empfohlen werde, darauf abzustellen (Urk. 9/173/6-7).
Am selben Tag hielt RAD-Ärztin Dr. D.___ zum C.___ -Gutachten vom 25. Feb ruar 2019 (Urk. 9/162) fest, das psychiatrische Teilgutachten k önne in dieser Form nicht vollständig nachvollzogen werden. Die psychiatrischen Diag nosen s eien nicht klar nachvollziehbar. Bei der Aussage, dass sich der Beschwerde führer aufgrund des Morbus Crohn eingeschränkt und nicht mehr arbeitsfähig fühle, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsache der Gutachter ein erhöhtes Ausmass an Einschränkungen erkenne, immerhin habe der Beschwerdeführer tat sächlich gearbeitet. Aus RAD-Sicht könne anerkannt werden, dass der B e schwer deführer wegen des Morbus Crohns eingeschränkt sei. D ass er sich nicht mehr arbeitsfähig fühl e , ha be aber nichts mit einer dysfunktionalen Krankheitsverar beitung ( ICD-10: F54) zu tun. Eine subjektive Krankheitsüberzeugung k önne , m üsse aber nicht , somatisch objektiviert werden.
Der Gutachter habe überdies festgehal ten, dass die Panikstörung sowie die Agoraphobie geringgradig ausgeprägt seien. Er habe sie aber trotzdem unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Auch dies könne nicht nachvollzogen werden. Gleiches gelte für die Begründung der rezidivierende n depressive n Störung ( ICD-10: F33) aufgrund von psychosozialen Faktoren. Eine anhaltende, leicht depressive Stimmungslage oder eine depressive Reaktion (= Anpassungsstörung oder normalpsychologischer Vorgang) könne nicht als r ezidivierende depressive Störung diagnostiziert wer den . Das gelte umso mehr, wenn berücksichtigt werde, dass der Gutachter später selber eine Anpassungsstörung beschr ieben habe . Die Einschränkungen seien nicht konsequent geschildert worden. So habe der Beschwerdeführer von Angst attacken berichtet, die ihn im Alltag ein schränken würden .
G leichzeitig sei in seinen Schilderungen der Alltagsaktivitäten nicht ersichtlich gewesen, dass er da bei durch irgendwelche Ängste eingeschränkt sei. Das Gefühl, manchmal beob a chtet zu werden, habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Dies sei im Rahmen der schon vorbestehenden, erhöhten Ängstlichkeit einzuordnen. Wider sprüchlich sei en sodann die Ausführungen, dass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe, wenn gleichzeitig festge halten werde, es hätten keine psychischen Einschränkungen festgestellt werden können. Folglich könne die vom Gutachter angegebene 80%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der leichten Agora phobie mit Panikstörung ( ICD-10: F40.0), einer chro nisch leicht depressiven Stim mungslage ( ICD-10: F43.2) vorwiegend aufgrund psychosozialer Belastungs faktoren und einer Benzodiazepinabhängigkeit ( ICD-10: F13.25) nur knapp nach vollzogen werden ( Urk. 9/173/8) . 3.4.5
Am 22. August 2020 hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, dass den vom Ver sicherten im Einwandverfahren aufgelegten Arztberichten (Urk. 9/186, Urk. 9/188, Urk. 9/190, Urk. 9/192) keine
neuen Diagnosen mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen seien.
Dadurch er gäben sich auch keine Änderungen in der bisherigen ver sicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. April 2019 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit, welche überwiegend wahrschein lich bereits ab Oktober 2015 bestanden habe (Urk. 9/197/3). 3.4.6
Am 9. Februar 2021 befasste sich RAD-Ärztin Dr. D.___ mit de r Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 1. November 2020 ( Urk. 9/203) . Sie führte Folgendes aus : Im Arztbericht vom 4. Juni 2018 (Urk.
9/127)
habe Dr. E.___ fest gehalten , dass die Therapie bezüglich Agoraphobie mit Panikstö rung (ICD-10: F40.01) im Jahr 2011 habe beendet werden können, nachdem die Angststörung mit befriedigtem Ergebnis behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich erst im Jahr 2018 wieder beim Psychiater vorgestellt, nachdem er erfahren habe, dass er observiert worden sei. Damals habe er eine verschlim merte Angst symptomatik, was als Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10: F40.01) codiert worden sei , und ein depressives Zu standsbild gezeigt , weswegen eine Anpas sungsstörung (ICD-10: F43.20)
diagnostiziert worden sei . I n der Stellungnahme vom 1.
November 2020 (Urk. 9/203) habe Dr. E.___ dann aber angegeben , dass die früheren Therapieinterventionen eine nur beschränkte Nachhaltigkeit gezeigt hätten, was nicht plausibel nachvollzogen werden könne . Nicht nachvollzieh bar sei zudem , was die Angaben « der Versicherte fühle sich in der Garage (der Z.___ ) verstanden, er erfahre dort eine Wertschätzung und er werde nicht unter Druck gesetzt » aussagen sollen. Eine Agoraphobie werde weder bei Wert schätzung noch bei fehlendem Druck usw. verbessert. Nach einer Observation durch die Behörden sei eine Angst symptomatik und nach Sistierung der IV-Rente ein depressives Zustandsbild eher als Reaktion, denn als eigenständiges Krankheitsbild zu beurteil en . Schlussend lich habe der Behandler die Arbeits unfähigkeit offensichtlich im Zusammenhang mit den somatischen Problemen gesehen, was als fachfremd zu beurteilen sei . Immerhin hab e der Versicherte zwischen 2011 und 2018 , trotz Morbus Crohn, ohne psychiatrische Unterstützung auskommen können . Da im aktuellen Bericht im Übrigen keine neuen medizinischen Fakten genannt würden , k ö nn e weiterhin auf die psychiatrische RAD-Stellungnahme vom 1 2. April 2018 (richtig: 2019) abgestellt werden ( Urk. 9/218/5) . 3.4.7
Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___
vom 27.
September 2021 ist zu entnehmen , dass die von Prof. F.___ im Bericht vom 17. August 2021 (vgl. Urk.
9/212/4 , Urk. 9/212/7 ) angeführt e Diagnose «aktuell symptomatische narbige Kolonstenose bei M. Crohn»
einen temporär tendenziell verschlech terten Gesundheitszustand
bezeichne . Dieser pass e zur bisherigen Annahme im Lang zeitverlauf, dass immer Phasen mit höherer oder weniger starker Aktivität auf treten würden . In den Akte n könne nachgelesen werden, dass aktuell keine Operationsindikation bestehe . Der b ehand e l nd e A r zt habe weiter festgehalten , dass er selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hab e. Aus
m e dizinisch- theoretisch er Sicht sei d aran fest zu halten, dass körperlich leichte, wechsel belastende Tätig keiten ohne repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen möglich seien, aber eine Toilette regelmässig erreichbar sein m ü ss e . Die Arbeits fähigkeit in einer solchen Tätigkeit ,
bezogen auf den freien Arbeitsmarkt und ein 100% - Pensum , w erde im Langzeitverlauf, unter Ausnahme bei Phasen mit starker Aktivität, weiter hin auf 50 %
eingeschätzt. Dies entspreche einer 100% ige A rbeitsfähigkeit abzüglich einer 50% ige Arbeitsunfähigkeit wegen Leistungs minderung und ver mehrter Pausen m it /b ei Schmerzen, zusätzlichen Toiletten gängen, körperliche n Wechselhaltungen (Urk. 9/218/9 ) . 3.4.8
Mit Bezug auf den Bericht von Dr. E.___ vom 8. Juli 2022 ( Urk. 9/230) hielt RAD-Ärztin Dr.
D.___
am 1 8. Juli 2022 fest, dass darin von nur sporadischen Konsultationen, die alle paar Wochen bis Monate stattfinden würden, die Rede sei. Bei dieser Behandlungsfrequenz könne der Krankheitsverlauf kaum beurteilt werden. Zudem würden vorwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren und soma tische Krankheiten beschrieben. Da im neuen Arztbericht somit keine neuen rele vanten Aussagen gemacht worden seien, könne weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 1 2. April 2018 (richtig: 2019; Urk. 9/218/9) abgestellt werden ( Urk. 9/232/4) . 4.
4. 1
Die C.___ -Gutachter habe n i hr Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk.
9/162/16-20). Sie haben den Beschwerdeführer untersucht und ihn zu seinen Beschwerden be fragt ( Urk.
9/162/23-25, Urk.
9/162/30-33, Urk.
9/162/ 42 - 4 3 , Urk. 9/162/50-51, Urk. 9/162/55-56). Der RAD und in der Folge die Beschwerdegegnerin stellten grundsätzlich darauf ab. Daran ändert auch nichts, dass RAD-Ärztin Dr. D.___ eine Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht ver neinte und mit überzeugenden Argumenten in ihren Stellungnahmen aufzeigte, weshalb das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ vom 1 9. November 2018, worin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeder beruflichen Tätigkeit an erkannt wurde (Urk. 9/162/30.40), nicht schlüssig ist (E . 3.4.4, E. 3.4.6, E. 3.4.8), änderte doch diese Abweichung vom psychiatrischen Gutachten nichts an der polydisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter bzw. den RAD (vgl. E.3.4.5 und E. 3.4.7) . Ebenso folgenlos - da ohne Einfluss auf den vor genommenen Einkommensvergleich - blieb, dass der gastroenterologische Gut achter die Angaben zur früheren beruflichen Tätigkeit falsch verstanden oder un richtig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat nach Lage der Akten nicht 20 Jahre lang bei der K.___
gearbeitet und dort überwiegend Büroarbeit ver richtet
(Urk. 9/162/51). Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich Beweis kraft zu. 4.2
Näher zu prüfen ist die Frage des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Die C.___ -Gutachter hielten dazu fest, dass genaue Angaben zum Langzeitverlauf schwierig seien. Es seien immer wieder Phasen mit hoher oder weniger starker Aktivität des Morbus Crohn aufgetreten. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestanden, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungs zeitpunkt im November 2018 bestätigt werden (E. 3.4.3). Detaillierte genaue chronologische Angaben seien aus den Akten nicht möglich. Da die Erkrankung des Morbus Crohn schubweise verlaufe, ergäben sich zu den Observations unterlagen keine Widersprüche. In beschwerdearmen Zeiten seien die beobachteten Aktivitäten mit den medizinischen Diagnosen vereinbar, weshalb auch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 1 8. April 2018 - worin er auf Vorhalt der beobachteten Tätigkeiten erklärt hatte, dass diese ihm an guten Tagen absolut möglich seien, an schlechten Tagen, wo alles nur noch schmerze, aber nicht (Urk. 9/162/11) - nachvollziehbar seien. In den ab gebildeten Observationsunterlagen könnten keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen erkannt werden, welche aber auch nicht dauerhaft vorhanden seien (Urk. 9/162/12-13).
Anhand dieser gutachterlichen Angaben erscheint die Annahme einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 nicht als überwiegend wahrschein lich. 4.3
Der Beschwerdeführer bringt gegen das C.___ -Gutachten
unter anderem vor, dass der behandelnde Gastro enterologe noch im Juni 2018 von einer Aktivität des Morbus Crohn und einer aktiven Entzündung Ende April 2018 berichtet habe (Urk. 1 S. 8, Urk. 9/130/5-6). Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es nicht zu über zeugen vermag, wenn der der Gastroenterologe Prof. F.___ im besagten Bericht vom 22. Juni 2018 ausführte, die «Situation mit Denunziation und Privatdetektiv» habe sowohl den psychischen als auch den somatischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert (Urk. 9/130/5). Alsdann lag dieser Bericht - was der Beschwerde führer zu Recht nicht in Frage stellt (Urk. 1 S. 8, Urk. 1 S. 17-18) - den C.___ -Gutachtern vor (Urk. 9/162/16) und der gastro enterologische Gutachter hat sich zu diesem Bericht geäussert (Urk. 9/162/53). Die Tatsache allein, dass die Fach ärzte anhand der dort erwähnten Befunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders als der Beschwer de führer selber (Urk. 1 S. 8, S. 17-18) beur teilten, begründet noch keinen Zweifel am C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 9/162). Gleiches gilt für das unbegründete Vorbringen des Beschwer deführers, die C.___ -Gutachter hätten gastroentero logi sche Krankheitsaspekte in ihrer Konsensbeurteilung nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 18-19). 4.4
Demnach ist gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 9/162) davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer spätestens seit
November 2018 in einer leidensan ge pass ten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist . Angesichts des sen, dass gemäss der der Mit teilung vom 11. September 2015 zugrundeliegenden Beurteilung noch keine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand (E. 3.3.2), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit seither wesentlich steigern konnte. 4.5 4.5.1
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Im Regelfall ist für die Zukunft (pro futuro ) abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.3.1).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus. Auf die Einräumung einer Warte dauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die « sofortige » Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeit punkt der Begutachtung festgesetzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 2 1. August 2023 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.5.2
Die Gutachter hielten fest, die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestanden, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 bestätigt werden. Detaillierte genaue chronologische Angaben seien aus den Akten nicht möglich
(E. 4.2). Mithin konnte sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht genau bestimmen lassen und sich die Arbeitsfähigkeit erst gestützt auf das Gutachten bzw. auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Unter suchungen verbindlich einschätzen lassen, obwohl zu vermuten war, dass sie be reits früher bestanden hatte. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist daher ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung, d.h. ab November bzw. mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 zu berücksichtigen. 5.
Weil ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (E. 2.5.1).
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der ärztlich attestierte n
Arbeits fähigkeit festzustellen. 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5 .2
Was das Valideneinkommen betrifft, so sind sich die Parteien insoweit einig, dass dieses ausgehend vom Tabellenlohn für Handel und Reparatur von Motorfahr zeugen (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Ziff. 45-46) und dem Kompetenz niveau 2 (Praktische
Tätig keiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten/ Sicher heits dienst/Fahrdienst) zu ermitteln ist (Urk.
1 S.
15, Urk.
9/217/2). Die Morbus Crohn-Erkrankung wurde erstmals im Jahr 1992 diag nostiziert (E.
3.4.3). Dem Beschwerdeführer wurde aber bereits zuvor wegen Colonbeschwerden ab dem 17.
Januar 1989 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.
9/10/1). Nach Lage der Akten kann der Beschwerdeführer eine Automechaniker-Anlehre vor weisen, welche rund zwei Jahre dauerte (Urk.
9/1). Danach arbeitete er bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ca. ein halbes Jahr als Hilfs automechaniker (Urk. 9/1) und je rund eineinhalb Jahre als Servicemann in einem Unternehmen für Mietwagen (Urk. 9/3) und als Chauffeur (Urk. 9/2). Im Schreiben seines damaligen Hausarztes zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer als ausgesprochen intelligenter junger Mann, welcher von seinen Eltern um eine vollständige Schulbildung gebracht worden sei, be schrieben (Urk. 9/4/1). Auch wenn die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen Berufsab schluss voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien auf den eingangs er wähnten Tabellenlohn abgestellt haben, denn der Beschwer deführer hat vor Ein tritt des Gesund heits schadens gezeigt, dass er verschiedene mit Autos zusam men hängende Tätigkeiten ausüben konnte. Die Beschwer degegnerin ging sodann da von aus, dass im Gesundheitsfall weitere Berufserfahrung dazuge kommen wäre (Urk.
9/217/2), was ebenso wenig Anlass zu r Beanstandung gibt. 5.3 5 .3 .1
Bezüglich des Invalideneinkommens beziehungsweise der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für einen poten tiellen Arbeitgeber aufgrund seiner (durch die Morbus Crohn-Erkrankungen) gesundheits bedingten Einschränkungen und Ausfälle nicht attraktiv sei. Dem zu folge werde er seine hypothetische Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit geringem Erfolg umsetzen können (Urk. 1 S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) massgeblich ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet. Er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuel len Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf das von den C.___ -Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.3 ) nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht an ge boten werden sollten. 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich des Invalideneinkommens auf den sel ben Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen ab (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Umstritten ist, ob dabei eben falls vom Kompetenzniveau 2 oder aber vom Kompe tenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) auszu gehen ist (Urk. 1 S. 15). Dass der Beschwerdeführer nicht mehr für längere Zeit als Chauffeur auf der Strasse unterwegs sein kann, ist einsichtig, denn gemäss dem von den C.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil sind ihm nur noch wechselbelastende Tätig keiten ohne Zwangshaltungen zumutbar, zudem muss eine Toilette regelmässig erreichbar sein (E. 3.4.3). Kürzere Strecken mit einer Wegzeit von 20 bis 40 Minuten meisterte der Beschwerdeführer allerdings bereits in der Zeit vom 10. April bis 24. Mai 2017, als er von der Beschwerde gegnerin observiert wurde, problemlos und sogar mehrmals am selben Tag, wie sich aus dem Observationsbericht vom 31. Mai 2017 ergibt (Urk. 10 S. 5, S. 7 ff.). Am 6. August 2020 wurde von Dr. med. L.___ , praktischer Arzt, zuhanden des Strassenver kehr samtes überdies bescheinigt, dass beim Beschwer deführer keine verkehrs medizinisch relevanten Erkrankungen bestün den (Urk. 9/245/10). Im besagten Umfang kann der Beschwerdeführer somit weiterhin Fahrdienste (E. 5.2)
übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat so dann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihr finanzierte kauf männische Umschulung (Urk. 9/16, Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30) einem potentiellen Arbeitgeber - zum Beispiel einem Garagenbetrieb - einen Mehrwert bieten könne (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Dagegen wendet der Beschwerde führer ein, dass die er wähnte kaufmännische Ausbildung auf eine berufliche Massnahme anfangs Neunzigerjahre zurück gehe. Er habe auch nie auf diesem Beruf gearbeitet (Urk. 1 S. 15). Letzteres trifft nicht zu. Der Beschwerde führer arbeitete im kaufmän nischen Bereich für die M.___
AG (Urk. 9/13) und er absolvierte bei der K.___ ein kaufmännisches Prak tikum (Urk. 9/30, Urk. 9/32). Es ist somit nicht zu bean stan den, dass die Beschwerde gegnerin auch beim Invalideneinkommen das Kompe tenzniveau 2 herange zogen hat. 5.3.3
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Abzug vom Tabellenlohn verzichtet hat. Diesbezüglich ist zunächst zu sagen, dass kein Anlass für einen sogenannten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht, da die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich im von den C.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.3) enthalten sind. Die C.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.4.3). Mit Urteil 9C_288/2021 vom 30. November 2021 erwog das Bundesgericht, dass grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen sei, wenn ein Ver si cherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig ein setzen könne, weil Teil zeit arbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichs weise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit. Der Ent scheid darüber habe sich stets nach dem konkreten Beschäftigungs grad und den jeweils aktuellen Werten zu richten (E. 5.2 jenes Urteils unter Hinweise auf BGE 142 V 178 E. 2.5.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Laut Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, be ruflicher Stellung und Geschlecht) des BFS für das Jahr 201 8 bestand bei Män nern ohne Kader funktion zwischen dem Mediandurchschnittslohn bei einem Teil zeit pen sum von 50-74 % pro portional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘8 97 .--) und dem Medianlohn bei einem Vollzeit pensum (Fr. 6‘1 44 .--) eine Diffe renz von Fr. 2 47 .-- beziehungsweise 4 %. Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung ist die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn bei einer Lohnein busse in dieser Grössenordnung aber nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich weiter vor, es sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass gemäss dem nunmehr gültigen Art. 26 bis Abs. 3 IVV bei Teilzeitarbeit in jedem Fall ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 16). Die für Sach verhalte ab 1. Ja nuar 2022 anwendbare Norm kommt - wie festgehalten (E. 2.1) - vorliegend aber nicht zum Zug.
Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich. 5.3.4
Mit seiner Eingabe vom 11. April 2023 führte der Beschwerdeführer ferner aus, dass der Bundesrat beabsichtige, Art. 26 bis Abs. 3 IVV neu zu fassen und pauschal und generell einen Abzug von 10 % in sämtlichen Fällen zuzulassen, in denen der IV-Grad aufgrund von statistischen Werte festgelegt werde. Auch wenn das neue Recht frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten werde, könne dieses bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen (Urk. 18 S. 1). Gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung könne eine Gesetzesrevision bei der Auslegung des bisherigen Rechts beachtet werden, insbesondere dann, wann das neue Recht eine Konkretisierung des Rechtszustandes angestrebt werden (Urk. 18 S. 1-2). Nach der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Gesetz esentwürfen, die noch nicht in Kraft getreten sind, bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um eine strenge Berück sich tigung von Materialien im historischen Sinn, sondern um eine Art geltungs zeitlicher Auslegung im Hinblick auf die veränderten Umstände oder ein gewan deltes Rechtsverständnis. Die Auslegung anhand von Vorarbeiten zu Gesetzes ent würfen rechtfertigt sich vor allem dann, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert werden soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechts zu standes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (BGE 124 II 193 E. 5d mit weiteren Hinweisen). Sollte vom Verord nungsgeber dereinst ein pauschaler und genereller Abzug von 10 % in sämtlichen Fällen, in denen der IV-Grad aufgrund von statistischen Werte festgelegt wird, eingeführt werden (vgl. dazu den im Internet einsehbaren erläuternden Bericht des Bundesrates zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] Um setzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads»), so wird es um eine grundsätzliche Änderung des heute geltende n Systems zur Invaliditätsbemessung gehen (vgl. dazu etwa S. 5 und S. 13 f. des erwähnten Berichts des Bundesrates). Die Auslegung anhand von Vor arbeiten zu Gesetzes entwürfen gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist vorliegend somit nicht möglich. Kommt hinzu, dass gemäss der vom Bundesrat vorgesehenen Übergangsbestimmung der neue Pauschalabzug bei Renten bezügern, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht hatten, nicht angewendet werden könnte (vgl. dazu etwa S. 5 und S. 13 f. des erwähnten Berichts des Bundesrates). Das würde somit auch den 1964 (Urk. 9/1/1) geborenen Beschwer deführer betreffen. 5 .4
Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind und es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen Abzug vom Tabel len lohn verzichtete, entspricht der IV-Grad vorliegend der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.4.3) und beträgt 50 %. 6. 6 .1
Zu prüfen ist weiter, mit Wirkung ab welchem Zeitpunkt die ganze auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist. 6 .2
Die Herabsetzung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach gekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 6 .3
Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Aus füllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versiche rungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invaliden versicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen ex pli ziten Nieder schlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Ver hältnisse, unverzüg lich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzel falles. Massge bend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der melde pflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungs stand abzu stellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person un zweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungs verfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (Urteil des Sozial versicherungs ge richts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 29. September 2021 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). 6 .4
Der Beschwerdeführer wurde mit der Mitteilung vom 11. September 2015, wo nach weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe, unter anderem darauf hingewiesen, dass er Veränderungen des Gesundheitszustandes un ver züglich mitzuteilen habe (Urk. 9/97/1). Im am 8. Juni 2015 ausgefüllten Frage bogen gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er nach Wohlbefinden 1-2 Stunden pro Tag als Fahrer für die Z.___ arbeite (Urk. 9/87/3, Urk. 9/87/6). Gemäss dem Observationsbericht hielt sich der Beschwerdeführer am 10. April 2017 mindestens 6 Stunden, am 25. April 2017 mindestens 7 Stunden, am 12. Mai 2017 mindestens 6 ¾ Stunden und am 24. Mai 2017 mindestens 3 ½ Stunden bei der Z.___ auf beziehungsweise er lenkte und transportierte für dieses Unter nehmen diverse Fahrzeuge (Urk. 1 S. 5). Der in den Akten als ausgesprochen intelligent be schriebene Beschwerdeführer (E. 5 .2) muss somit spätestens im April 2017 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit darüber im Klaren gewesen sein, dass er bei der Z.___
- zumindest tageweise - mehr als nur 1-2 Stunden pro Tag arbeiten kann. Er hätte diese Verbesserung seiner Arbeits fähig keit der Beschwerdegegnerin unverzüglich melden müssen. Es ist daher von einer Melde pflichtverletzung auszugehen und die rückwirkende Anpassung der Invaliden rente ist gerechtfertigt.
6.5
An dieser Meldeplichtverletzung ändert auch nichts, dass die Gutachter eine leistungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands erst zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen im November 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen konnten. Eine rückwirkende Fest stellung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ist regelmässig mit Beweisschwierigkeiten verbunden und überdies ist eine versicherte Person gar nicht in der Lage und ist es auch gar nicht ihre Aufgabe, ihre eigene Arbeitsfähigkeit fachgerecht zu beurteilen. Entsprechend sind nicht nur Änderungen der Verhältnisse meldepflichtig, die bei nachfolgender Abklärung durch die Verwaltung effektiv zu einer Anpassung der Leistung führen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 ATSG bereits «jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen» meldepflichtig. Diese Formulierung umfasst damit bereits Änderungen der Ver hältnisse in einem Ausmass, die der versicherten Person eine Leistungsanpassung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als im realistischen Bereich des Möglichen erscheinen lassen müssen (ebenso im Resultat Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 7.2). 6.6
Es ist daher von einer Melde pflichtverletzung auszugehen und die rückwirkende Anpassung der Invalidenrente ist ab dem 1. Dezember 2018 gerechtfertigt. An der Rückwirkung der Rentenherabsetzung ändert auch die Sistierungsverfügung , er gangen bereits am 9. Mai 2018 , nichts, da die Sistierung einer Dauerleistung ihrem Charakter nach von vornherein nicht Aufhebungs- bzw. Abänderungs zeitpunkt bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 1 5. Februar 2018
E. 7.3). 6.7
Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin trotz eines Rentenbezugs von über 15 Jahren (vgl. Sachverhalt Ziff.
1) hier richtigerweise auf die Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen verzichtet hat, da sich der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für die Z.___ bereits selber wieder ins Erwerbsleben integriert hatte (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3-4). 6.8
Z usammenfassend ist die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers ab mass gebender Veränderung der Verhältnisse (vgl. E. 4.5.2) rückwirkend per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herab zusetzen. 7.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Ver fügung vom 2 9. August 2022 insoweit aufzuheben, als damit die bisherige ganze Rente bereits vor dem 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde und Rentenbetreffnisse zurückgefordert wurden. Der Beschwerdeführer hat bis zum 3 0. November 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze und anschliessend Anspruch auf eine halbe Rente. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat zu einem geringen, wenngleich nicht unerheblichen Ausmass obsiegt. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu Dreiviertel ihm und zu einem Viertel der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 1 7. Mai 2023 einen Aufwand von 20.10 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 162.81 geltend (Urk. 23). Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für patentierte Rechts anwältinnen und Rechtsanwälte hat der Beschwerdeführer damit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'231.30 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. August 2022 insoweit aufgehoben, als damit die bisherige ganze Rente bereits vor dem 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde und Rentenbetreffnisse zurückgefordert wurden. Der Beschwerdeführer hat bis zum 30. November 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze und anschliessend Anspruch auf eine halbe Rente. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu Dreiviertel und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'131.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2022 führte die Beschwerde gegnerin zum Vorliegen eines Revisionsgrunds im Wesentlichen aus, dass es ge mäss den Ausführungen im C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen sei. Hinzu komme, dass auch in er werblicher Sicht eine Veränderung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeit seit der letzten Revision im Jahr 2015 erheblich ausbauen können. Dies habe die Observation vom April/Mai 2017 aufgedeckt. Ein Revisionsgrund würde selbst dann vorliegen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch eine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern durch eine Angewöhnung und Anpassung an die Arbeitstätigkeit erhöht habe (Urk. 2, Verfügungs teil 2, S. 2). Ab der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes/der Er werbsfähigkeit im April 2017 resultiere beim Ein kommensvergleich eine Erwerbs einbusse von 50 %. Die bisherige ganze Rente sei somit rückwirkend per 1. April 2017 auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3 ). Indem der Beschwerdeführer ihr die wesentliche Ände rung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Es resultiere eine Rück forde rung in der Höhe von total Fr. 37'986.--, welche mit den Rentennachzahlungen und den Ver zugszinsen wegen verspäteter Aus zahlung verrechnet werde (Urk. 2 S. 2). Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass in Abweichung vom Grundsatz der Selbsteingliederung Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien, wenn die ver sicherte Person das 55. Altersjahr zurück gelegt oder mehr als 15 Jahre lang eine Rente bezogen habe. Im Zeitpunkt, auf welchen die Rente aufgehoben werde (April 2017), habe der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber seit April 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Er habe sich mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ bereits erfolgreich selber ins Erwerbsleben eingegliedert (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 3-4). Dadurch habe er gezeigt, dass er nicht auf Ein gliederungs massnahmen angewiesen sei. Hinzu komme, dass die Z.___ positive Rück mel dun gen und Empfehlungen zum Beschwerdeführer abgegeben habe. Mit diesen Referenzen könnte er eine dem Belastungsprofil entsprechende Stelle finden. Der Beschwer deführer könne seine Restarbeitsfähigkeit damit selber ver werten (Urk. 2, Verfü gungs teil 2, S. 4).
E. 1.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass das C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 den von der bundesgerichtlichen Rechtspre chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen nicht genüge, da eine eigentliche Auseinan der setzung mit vor gängigen medizinischen Ein schät zungen unterblieben sei (Urk. 1 S. 17). Gegen den Beweiswert dieser Expertise spreche sodann auch, dass offensichtlich auch keine oder keine eingehende Konsensbeur teilung stattgefunden habe (Urk. 1 S.
18). Die Beschwerdegegnerin habe de n Untersuchungsgrundsatz verletzt, in dem sie auf das C.___ -Gutachten vom 25. Feb ruar 2019 abgestellt und keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Die ange fochtene Verfügung sei auf zu heben und der Sachverhalt rechtsgenüglich abzu klären (Urk. 1 S. 19). Alsdann sei seit Jahren bekannt, dass das Beschwerdebild bei Morbus Crohn starken Schwankungen unterworfen sei. In seiner letzten Stellungnahme habe der RAD diesen Umstand dergestalt berücksichtigt, dass er von einer 50%igen Arbeits fähigkeit im Langzeitverlauf ausgehe. Dies möge medizinisch-theoretisch logisch sein, ergebe aber im Lichte der Leistungs anfor derungen eines durchschnittlichen Arbeitgebers - auch auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt - keinen Sinn. Ein potentieller Arbeitgeber könne sich weder gegen kurzfristige noch gegen lang fristige Ausfälle absichern. Auf grund der unkal kulierbare n Arbeitsausfälle würden zudem unrealistische Anforde rungen an die Arbeits organisation gestellt (Urk. 1 S. 8-9). Die Restarbeitsfähigkeit sei somit nicht verwertbar (Urk. 1 S. 8, S. 19). Zu seiner Stelle bei der Z.___ sei festzu halten, dass diese Stelle eigens für ihn geschaffen worden sei. Damit sei vor allem seine men tale Stabilisierung und Sozialisierung bezweckt worden (Urk. 1 S. 9). Die bei der Observation beobachteten Verhältnisse würden dem hinlänglich be kannten Beschwerdebild und seinen entsprechenden Schilderungen zur Ausgestaltung des Arbeits verhältnisses entsprechen (Urk. 1 S. 9-10). Folglich könne daher auch nicht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit, die auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte, ausgegangen werden (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerde gegnerin habe so oder anders die 90tä g ige Frist zur Gel tendmachung des Revisionsgrundes verstreichen lassen. Zwischen der Kenntnis nahme der Observationsergebnisse und der Rentensistierung sei ein Jahr ver gan gen. Die relevanten medizinischen Abklärungsergebnisse hätten bereits anfangs 2018 vor liegen können. Die Beschwerdegegnerin habe die Frist zur Geltend machung des Revisionsgrundes somit nicht eingehalten (Urk. 15 S. 3). Zur behaupteten Melde pflichtverletzung sei festzuhalten, dass er im Juni 2015 anläss lich der damals durchgeführten Rentenrevision de klariert habe, in einem Pensum von 1 bis 2 Stunden täglich arbeitstätig zu sein. Dieses Pensum sei ihm seitens seiner behandelnden Ärzte empfohlen worden beziehungs weise sei von diesen als therapeutisch wertvoll angesehen worden (Urk. 1 S. 10). Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV sei vorliegend nicht anwendbar, denn es könne ihm keine Meldepflicht ver letzung unterstellt wer den. Sofern von einem Revisions grund ausgegangen werde und die Rente reduziert werden sollte, könne dies in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV frühestens per 1. Oktober 2022 erfol gen (Urk. 1 S. 12). Bezüglich der Geltendmachung des Rück for de rungs anspruches sei auf das Folgende hinzu weisen: Die Beschwerdegeg nerin habe im Ver fahrens verlauf bislang drei Vorbe scheide erlassen, wobei die ersteren zwei durch den letzten Vorbescheid vom 9. März 2022 aufgehoben und ersetzt worden seien. Eine Rückforderung wäre in diesem Zeitpunkt demnach lediglich für Leistungen mög lich gewesen, die bis zu drei Jahre davor erbracht wurden (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Da die Zahlungen an den Beschwerdeführer bereits im 2018 sistiert wor den seien und er seit dann keine Rente mehr bezogen habe, würden keine rück ers tat tungsfähigen Leistungen vor liegen (Urk. 1 S. 13). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch die Invaliditäts bemessung in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 14 ff. und Urk. 15 S. 4 f.). 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der IVV in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2.
Für Fälle erst maliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der mass gebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ( vgl. Rz . 9102 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV ) vom 1. Januar 2022 ; KSIR ).
Strittig ist die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. April 2017 gestützt auf ein Gutachten aus dem Jahre 2019, weshalb vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften anwendbar sind, welche nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 .6 2.6.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 6 .2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 6 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. April 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat . 3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 3.3 3.3.1
Der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist die Mitteilung vom am 11. September 201 5. Mit jenem Schreiben tat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer kund, dass gemäss ihren medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen und ihrem Einkommensvergleich im Revisionsverfahren ein IV-Grad von 90 % festgestellt worden sei, womit Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 9/97). 3.3.2
Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals G.___ vom 3. Juni 2015 wurde die Hauptdiagnose schwerer fistulierender Morbus Crohn (Erstdiag nose 1992) mit Crohn-Kolitis festgehalten. Dazu führte Prof. F.___ unter ande rem aus, dass der Zustand des Beschwerdeführers zwar noch eingeschränkt, je doch im Vergleich zu den vergangenen Jahren zumindest stabil sei. Eine Ver schlechterung sei unter der Remicade -Therapie nicht mehr eingetreten. Die Gelenkschmerzen würden mit Lodine
ret . behandelt. Das Remicade sei auf eine Gabe alle 6 Wochen gesteigert worden, da die 8-Wochen-Abstände zu lange gewesen seien und zwischendurch Beschwerden aufgetreten seien ( Urk. 9/87/11).
RAD-Arzt Dr. A.___ entnahm diesem Bericht von Prof. F.___
des Universitätsspitals G.___
so wie dem Revisionsfragebogen und weiteren Arztberichten , dass beim Beschwerdeführer als Funktionseinschränkungen korrigierte Seheinschränkun gen, rezidivierende Darm- und Blasenstörungen mit heftigem Toilettendrang und eine verminderte Belastbarkeit von Stamm- und Extremitätengelenken durch chronische Entzün dungen sowie Knochenschwund bestünden (Urk.
9/95/3).
Hie rauf abgestützt, so Dr. A.___ weiter, sei von einem seit dem letzten Ent scheid im Januar 2012
- gemeint ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 12.
Januar 2012, wonach die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine renten beeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bis herigen Invali ditätsgrades hab e (Urk. 9/84) -
unveränderten respektive fachärztlich stabil ausgewiesenen soma tischen Gesundheitsschaden mit der bisherigen Beurteilung der Arbeits fähigkeit (100% Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten, Urk.
9/83/1) aus zugehen . Da es sich bei diesem Krank heits bild erfahrungsgemäss um einen schubweise verlaufenden Gesund heitsschaden handle, sei bei relativem Wohlbefinden medizinisch-theore tisch auch stufenweise eine höhere Arbeitsfähigkeit denkbar, jedoch dann ohne An spruch auf Dauer haftigkeit. Die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessernde Ver än derungen des Gesundheitszustandes seien eher nicht zu erwarten (Urk. 9/96/3). 3.4 3.4.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das C.___ -Gutachten vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 9/162) und die Stellungnahmen des RAD ab ( Urk. 9/173/7-8, Urk. 9/197/3, Urk.
9/232/1, Urk.
9/232 /4 , Urk. 9/243/79 ) . 3.4.2
RAD-Arzt Dr. A.___ hielt am 2 5. Juli 2017 fest, dass unter besonderer Berücksichtigung des gezeigten Leistungsvermögens in den Fremdbeobachtungen medizinisch-theoretisch eine Restleistungsfähigkeit von mindestens 5-6 Stunden täglich in angestammter (Handelsschule) und angepasster Tätigkeit mindestens ab Obser vationsbeginn am 1 0. April 2017 gegeben sei . Es bestehe das folgende Belastungsprofil: Körperlich wechselbelastende leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Ein Toilettengang müsse jederzeit möglich sein Urk. 9/243/79). 3.4.3
Am C.___ -Gutachten vom 25.
Februar 2019 (Urk. 9/162) waren die Dres . med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, A.
Uhl, FMH Urolo gie, I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, R. Fried, FMH Gastro enterologie, und J.___ , FMH Rheumatologie, beteiligt ( Urk. 9/162/14). Die C.___ -Gutachter stellten die folgenden (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/162/9): - Morbus Crohn, Erstdiagnose (ED:) 1992 (ICD-10: K50.9) - Enteropathische Spondylarthritis bei Morbus Crohn (ICD-10: M54/K50) - Chronisches myotendinotisch bedingtes, zervikal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Aktivierte Coxarthrose beidseits links betont (ICD-10: M16) - Agorapho b ie mit Panikattacken (ICD-10: F40.0 )
Als (Haupt-)Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/162/9-10): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei Morbus Crohn (ICD-10: F54) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.25) - Steroidinduzierte Osteopenie (ICD-10: M85) - Medial betonte geringe Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17) - Rezidivierende Nephrolithiasis (ICD-10: N20.2) - Leichtgradige Niereninsuffizenz (ICD-10: N19) - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.0) - Anamnestisch: Dyslipidämie (ICD-10: I78.0) - Hyperurikämie (ICD-10: E79.0)
In der interdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seit bald 30 Jahren an einem Morbus Crohn leide. Trotz regelmässiger Behandlung mit verschiedenen Medikamenten seien immer wieder Schübe aufgetreten. Es habe sich zudem eine Spondylarthritis entwickelt. Bei der gastroenterologischen Untersuchung sei eine immer noch vorhandene entzündliche Aktivität bestätigt worden. Einschränkungen bei der Arbeits fähig keit bestünden aufgrund der wiederholten Durchfälle und Toilettengänge. Auch bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine entzündliche Aktivität in der Wirbelsäule und verschiedenen Gelenken festgestellt worden. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei d adurch erheblich vermindert. Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Agora phobie mit Panikattacken festgestellt worden. Dies vermindere die allgemeine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers etwas. Eine rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig nur leicht ausgeprägt. Es habe auch eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei Morbus Crohn erhoben werden können. Der Beschwerdeführer fühle sich dadurch verstärkt arbeitsunfähig. Bei der urolo gischen und allgemeininternistischen Untersuchung sei ein kompensierter Ge sundheitszustand festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Diag nosen in diesen Fachgebieten nicht eingeschränkt (Urk. 9/162/10).
Des Weiteren äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass sie bei ihren Unter suchungen gewisse Inkonsistenzen festgestellt hätten, indem die vom Beschwer deführer angegebenen Einschränkungen nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden erklärt werden könnten. Es seien zum Beispiel bei keiner der Untersuchungen gehäufte Toilettengänge zu beobachten gewesen. Dasselbe gelte für die Angaben der Aktivitäten im Alltag. Diese stünden in Kontrast zu der vom Beschwerdeführer an gegebenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/162/
E. 1.3 Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein . Im am 8.
Juni 2015 ausgefüllten Fragebogen gab der Versicherte unter anderem an, dass er je nach Wohlbefinden 1-2 Stunden pro Tag als Fahrer für die Y.___ GmbH ( heute: Z.___ AG , nachfolgend: Z.___ ) arbeite (Urk. 9/87/3 , Urk. 9/87/6 ). Mit dem Frage bogen re i chte er Arztberichte (Urk. 9/87/9) ein . Im Zuge ihrer weiteren A bklärungen zog die IV-Stelle insbesondere die Akten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (Urk. 9/91-92) bei . Sie tätig t e überdies Abklärungen bei der Z.___
(Urk. 9/93). Am 27.
August 2015 nahm Dr. med. A.___ , orthopädische Chirurgie , vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/95/3). Hernach ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 90 % , wobei sie beim Einkommensvergleich als Invali den ein kommen das von der Z.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. Juni 2015 an gegebene Einkommen einsetzte ( Urk. 9/93/2, Urk. 9/ 95/3 ). Sie teilte dem Ver sicherten am 11. September 2015 mit, dass beim festgestellten IV-Grad von 90 % weiterhin Anspruch auf die bis herige ganze Rente bestehe (Urk. 9/97).
E. 4 Im weiteren Verlauf erhielt die IV-Stelle anonyme Hinweise, dass der Ver sicherte bei der Z.___ in einem 100%-Pensum arbeite ( vgl. Urk. 9/109/2, Urk. 9/111/1 , Urk. 9/183/3 ). Es folgte die Meldung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 26. Au gust 2016 betreffend Verdacht auf Schwarzarbeit samt Beilagen (Urk. 9/110/5-13). Deswegen liess die IV-Stelle den Versicherten im Zeitraum vom 10. April bis 25. Mai 2017 von der B.___
AG observieren (Urk. 9/111-113). Die weiteren Abklärungen der IV-Stelle nach dem Eingang des Observationsbericht s bestanden insbesondere darin, dass s ie RAD-Arzt Dr. A.___
das Observationsmaterial zur Beurteilung vor legte ,
welcher am 2 5. Juli 2017 Stellung nahm (Urk. 9/122/2-3), und die Akten des Strassen verkehrsamtes des Kantons Zürich zu den Fahrtauglich keitsuntersuchungen bei zog (Urk. 9/114/2-6) . Alsdann lud s ie den Versicherten am 18. April 2018 zum Gespräch ein und konfrontierte ihn mit dem Observationsmaterial (Urk. 9/108, Urk. 9/11
E. 4.2 Näher zu prüfen ist die Frage des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Die C.___ -Gutachter hielten dazu fest, dass genaue Angaben zum Langzeitverlauf schwierig seien. Es seien immer wieder Phasen mit hoher oder weniger starker Aktivität des Morbus Crohn aufgetreten. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestanden, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungs zeitpunkt im November 2018 bestätigt werden (E. 3.4.3). Detaillierte genaue chronologische Angaben seien aus den Akten nicht möglich. Da die Erkrankung des Morbus Crohn schubweise verlaufe, ergäben sich zu den Observations unterlagen keine Widersprüche. In beschwerdearmen Zeiten seien die beobachteten Aktivitäten mit den medizinischen Diagnosen vereinbar, weshalb auch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 1 8. April 2018 - worin er auf Vorhalt der beobachteten Tätigkeiten erklärt hatte, dass diese ihm an guten Tagen absolut möglich seien, an schlechten Tagen, wo alles nur noch schmerze, aber nicht (Urk. 9/162/11) - nachvollziehbar seien. In den ab gebildeten Observationsunterlagen könnten keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen erkannt werden, welche aber auch nicht dauerhaft vorhanden seien (Urk. 9/162/12-13).
Anhand dieser gutachterlichen Angaben erscheint die Annahme einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 nicht als überwiegend wahrschein lich.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen das C.___ -Gutachten
unter anderem vor, dass der behandelnde Gastro enterologe noch im Juni 2018 von einer Aktivität des Morbus Crohn und einer aktiven Entzündung Ende April 2018 berichtet habe (Urk. 1 S. 8, Urk. 9/130/5-6). Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es nicht zu über zeugen vermag, wenn der der Gastroenterologe Prof. F.___ im besagten Bericht vom 22. Juni 2018 ausführte, die «Situation mit Denunziation und Privatdetektiv» habe sowohl den psychischen als auch den somatischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert (Urk. 9/130/5). Alsdann lag dieser Bericht - was der Beschwerde führer zu Recht nicht in Frage stellt (Urk. 1 S. 8, Urk. 1 S. 17-18) - den C.___ -Gutachtern vor (Urk. 9/162/16) und der gastro enterologische Gutachter hat sich zu diesem Bericht geäussert (Urk. 9/162/53). Die Tatsache allein, dass die Fach ärzte anhand der dort erwähnten Befunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders als der Beschwer de führer selber (Urk. 1 S. 8, S. 17-18) beur teilten, begründet noch keinen Zweifel am C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 9/162). Gleiches gilt für das unbegründete Vorbringen des Beschwer deführers, die C.___ -Gutachter hätten gastroentero logi sche Krankheitsaspekte in ihrer Konsensbeurteilung nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 18-19).
E. 4.4 Demnach ist gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 9/162) davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer spätestens seit
November 2018 in einer leidensan ge pass ten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist . Angesichts des sen, dass gemäss der der Mit teilung vom 11. September 2015 zugrundeliegenden Beurteilung noch keine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand (E. 3.3.2), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit seither wesentlich steigern konnte.
E. 4.5.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Im Regelfall ist für die Zukunft (pro futuro ) abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.3.1).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus. Auf die Einräumung einer Warte dauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die « sofortige » Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeit punkt der Begutachtung festgesetzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 2 1. August 2023 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4.5.2 Die Gutachter hielten fest, die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestanden, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 bestätigt werden. Detaillierte genaue chronologische Angaben seien aus den Akten nicht möglich
(E. 4.2). Mithin konnte sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht genau bestimmen lassen und sich die Arbeitsfähigkeit erst gestützt auf das Gutachten bzw. auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Unter suchungen verbindlich einschätzen lassen, obwohl zu vermuten war, dass sie be reits früher bestanden hatte. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist daher ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung, d.h. ab November bzw. mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 zu berücksichtigen. 5.
Weil ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (E. 2.5.1).
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der ärztlich attestierte n
Arbeits fähigkeit festzustellen. 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5 .2
Was das Valideneinkommen betrifft, so sind sich die Parteien insoweit einig, dass dieses ausgehend vom Tabellenlohn für Handel und Reparatur von Motorfahr zeugen (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Ziff. 45-46) und dem Kompetenz niveau 2 (Praktische
Tätig keiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten/ Sicher heits dienst/Fahrdienst) zu ermitteln ist (Urk.
1 S.
15, Urk.
9/217/2). Die Morbus Crohn-Erkrankung wurde erstmals im Jahr 1992 diag nostiziert (E.
3.4.3). Dem Beschwerdeführer wurde aber bereits zuvor wegen Colonbeschwerden ab dem 17.
Januar 1989 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.
9/10/1). Nach Lage der Akten kann der Beschwerdeführer eine Automechaniker-Anlehre vor weisen, welche rund zwei Jahre dauerte (Urk.
9/1). Danach arbeitete er bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ca. ein halbes Jahr als Hilfs automechaniker (Urk. 9/1) und je rund eineinhalb Jahre als Servicemann in einem Unternehmen für Mietwagen (Urk. 9/3) und als Chauffeur (Urk. 9/2). Im Schreiben seines damaligen Hausarztes zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer als ausgesprochen intelligenter junger Mann, welcher von seinen Eltern um eine vollständige Schulbildung gebracht worden sei, be schrieben (Urk. 9/4/1). Auch wenn die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen Berufsab schluss voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien auf den eingangs er wähnten Tabellenlohn abgestellt haben, denn der Beschwer deführer hat vor Ein tritt des Gesund heits schadens gezeigt, dass er verschiedene mit Autos zusam men hängende Tätigkeiten ausüben konnte. Die Beschwer degegnerin ging sodann da von aus, dass im Gesundheitsfall weitere Berufserfahrung dazuge kommen wäre (Urk.
9/217/2), was ebenso wenig Anlass zu r Beanstandung gibt.
E. 5 ). Gleichentags kündigte sie ihm die Sistierung der Invalidenrente per 30. April 2018 an (Urk. 9/109). Nach der Prüfung der Stellungnahme des Ver sicherten vom 2. Mai 2018 (Urk. 9/119) verfügte die IV-Stelle am 9. Mai 2018 wie vorbeschieden (Urk. 9/123). Die Ver fügung blieb unange fochten. Zu den weiteren Abklärungen der IV-Stelle gehörte, dass sie bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzte n Ver laufs berichte einholte ( Urk. 9/124 -125, Urk. 9/127 , Urk. 9/130 , Urk. 9/134). S ie veranlasste überdies eine polydisziplinäre Unter suchung durch Fachpersonen der Fachrich tungen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Urologie, Rheu matologie und Psychiatrie und Psychotherapie. Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprin zip an d as
Begutachtungsinstitut C.___
GmbH (nachfolgend: C.___ ) ver geben (Urk. 9/142/1). Das C.___ erstattete sein Gutachten am 25. Februar 2019 (Urk. 9/162). RAD-Arzt Dr. A.___ empfahl der IV-Stelle am 1 2. April 2019, auf dieses Gutachten abzustellen ( Urk. 9/173/7). RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie befand, dass das psychia trische Teilgutachten nicht vollständig nachvollzogen werden könne, weshalb sie am 12.
April 2019 eine ergänzende psychiatrische Stel lung nahme verfasste (Urk.
9/173/8). Die IV-Stelle führte überdies einen Ein kommens ver gleich durch, bei welchem ein IV-Grad von 53
% resultierte (Urk. 9/ 172). Mit Vorbescheid vom 1 4. April 2019 kündigte sie dem Ver sicher ten an, dass sie mit der vorgesehenen Verfügung die bisherige ganze Rente infolge der festgestellten Meldepflichtverletzung rück wirkend per 1. Oktober 2015 auf eine halbe Rente herabsetzen werde. Zudem werde sie die in der Zeit von 1.
Oktober 2015 bis 30.
April 2018 zu Unrecht bezogenen Leistun gen zurückzu fordern seien ( Urk. 9/ 174).
Dagegen erhob der Versicherte am 30.
August 2019 Einwand (Urk.
9/177).
RAD-Arzt Dr. A.___ äusserte sich a m 2 2. August 2020 zu den vom Versicherten im Einwandverfahren aufgelegten Arztberichten (Urk.
9/186, Urk.
9/188, Urk.
9/190, Urk.
9/192) . Er hielt fest, dass sich d adurch keine Änderungen in der bisherigen versicherungs medizinischen Beurteilung vom 12.
April 2019 mit einer 50%igen Arbeitsfähig keit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit er gäben , welche überwiegend wahrschein lich bereits ab Oktober 2015 bestanden habe ,
(Urk.
9/ 197/3 ).
Alsdann wurde das Dossier dem Rechtsdienst der IV-Stelle vor gelegt. Dieser stellte fest, dass im Rahmen der Observation vom April/Mai 2017 eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert worden sei.
Der Ein kommensvergleich habe einen IV-Grad von 49
% ergeben (Urk.
9/198/6-7) . In f olgedessen erliess die IV-Stelle am 2.
Oktober 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Ver sicherten die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit Wir kung ab 1.
April 2017 und die Rück forderung der von 1.
April 2017 bis 30.
April 2018 unrechtmässig bezogenen Leistun gen ankündigte (Urk.
9/1199/2 und Urk. 9/199/5). Am 5.
November 2020 erhob der Ver sicherte auch gegen diesen Vorbescheid Einwand (Urk.
9/205, unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr.
med. E.___
vom 1.
No vember 2020, Urk.
9/203, und derjenigen des be handelnden Gastro entero logen Prof. Dr. med. Dr. phil. F.___
vom 27.
Oktober 2020, Urk.
9/204 ) . Alsdann stellte Prof . F.___ der IV-Stelle mit Schreiben vom 15.
Juni 2021 die angeforderten Labordaten der letzten 12 Monate zu. Dazu führte er aus, dass es dem Versicher ten m omentan trotz vermein t licher «guten» Werte schlecht gehe , mit vielen Stuhlgängen und Bauchkrämpfen ( Urk. 9/208 ).
Am 17. August 2021 berichtete er ein weiteres Mal (Urk.
9/212). Der Ver sicherte reichte sodann den Bericht de s Universitätsspitals G.___ , Institut für komplementäre und integrative Medizin, vom 5.
Januar 2022 (Urk. 9/214) ein.
Die IV-Stelle befand den Einwand vom 5.
November 2020 gegen ihren Einkom mensvergleich als teil weise berechtigt (Urk. 9/218/10) und sie berech nete selber neu einen IV-Grad von 50 % (Urk. 9/217). Aus diesem Grund wurde dem Versicherten am 9. März 2022 vorbeschieden, dass die bi sherige ganze Rente infolge der fest gestellten Melde pflichtverletzung rückwirkend per 1. April 201
E. 5.3 5 .3 .1
Bezüglich des Invalideneinkommens beziehungsweise der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für einen poten tiellen Arbeitgeber aufgrund seiner (durch die Morbus Crohn-Erkrankungen) gesundheits bedingten Einschränkungen und Ausfälle nicht attraktiv sei. Dem zu folge werde er seine hypothetische Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit geringem Erfolg umsetzen können (Urk. 1 S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) massgeblich ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet. Er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuel len Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf das von den C.___ -Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.3 ) nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht an ge boten werden sollten.
E. 5.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich des Invalideneinkommens auf den sel ben Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen ab (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Umstritten ist, ob dabei eben falls vom Kompetenzniveau 2 oder aber vom Kompe tenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) auszu gehen ist (Urk. 1 S. 15). Dass der Beschwerdeführer nicht mehr für längere Zeit als Chauffeur auf der Strasse unterwegs sein kann, ist einsichtig, denn gemäss dem von den C.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil sind ihm nur noch wechselbelastende Tätig keiten ohne Zwangshaltungen zumutbar, zudem muss eine Toilette regelmässig erreichbar sein (E. 3.4.3). Kürzere Strecken mit einer Wegzeit von 20 bis 40 Minuten meisterte der Beschwerdeführer allerdings bereits in der Zeit vom 10. April bis 24. Mai 2017, als er von der Beschwerde gegnerin observiert wurde, problemlos und sogar mehrmals am selben Tag, wie sich aus dem Observationsbericht vom 31. Mai 2017 ergibt (Urk. 10 S. 5, S. 7 ff.). Am 6. August 2020 wurde von Dr. med. L.___ , praktischer Arzt, zuhanden des Strassenver kehr samtes überdies bescheinigt, dass beim Beschwer deführer keine verkehrs medizinisch relevanten Erkrankungen bestün den (Urk. 9/245/10). Im besagten Umfang kann der Beschwerdeführer somit weiterhin Fahrdienste (E. 5.2)
übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat so dann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihr finanzierte kauf männische Umschulung (Urk. 9/16, Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30) einem potentiellen Arbeitgeber - zum Beispiel einem Garagenbetrieb - einen Mehrwert bieten könne (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Dagegen wendet der Beschwerde führer ein, dass die er wähnte kaufmännische Ausbildung auf eine berufliche Massnahme anfangs Neunzigerjahre zurück gehe. Er habe auch nie auf diesem Beruf gearbeitet (Urk. 1 S. 15). Letzteres trifft nicht zu. Der Beschwerde führer arbeitete im kaufmän nischen Bereich für die M.___
AG (Urk. 9/13) und er absolvierte bei der K.___ ein kaufmännisches Prak tikum (Urk. 9/30, Urk. 9/32). Es ist somit nicht zu bean stan den, dass die Beschwerde gegnerin auch beim Invalideneinkommen das Kompe tenzniveau 2 herange zogen hat.
E. 5.3.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Abzug vom Tabellenlohn verzichtet hat. Diesbezüglich ist zunächst zu sagen, dass kein Anlass für einen sogenannten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht, da die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich im von den C.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.3) enthalten sind. Die C.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.4.3). Mit Urteil 9C_288/2021 vom 30. November 2021 erwog das Bundesgericht, dass grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen sei, wenn ein Ver si cherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig ein setzen könne, weil Teil zeit arbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichs weise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit. Der Ent scheid darüber habe sich stets nach dem konkreten Beschäftigungs grad und den jeweils aktuellen Werten zu richten (E. 5.2 jenes Urteils unter Hinweise auf BGE 142 V 178 E. 2.5.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Laut Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, be ruflicher Stellung und Geschlecht) des BFS für das Jahr 201 8 bestand bei Män nern ohne Kader funktion zwischen dem Mediandurchschnittslohn bei einem Teil zeit pen sum von 50-74 % pro portional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘8 97 .--) und dem Medianlohn bei einem Vollzeit pensum (Fr. 6‘1 44 .--) eine Diffe renz von Fr. 2 47 .-- beziehungsweise 4 %. Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung ist die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn bei einer Lohnein busse in dieser Grössenordnung aber nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich weiter vor, es sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass gemäss dem nunmehr gültigen Art. 26 bis Abs. 3 IVV bei Teilzeitarbeit in jedem Fall ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 16). Die für Sach verhalte ab 1. Ja nuar 2022 anwendbare Norm kommt - wie festgehalten (E. 2.1) - vorliegend aber nicht zum Zug.
Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich.
E. 5.3.4 Mit seiner Eingabe vom 11. April 2023 führte der Beschwerdeführer ferner aus, dass der Bundesrat beabsichtige, Art. 26 bis Abs. 3 IVV neu zu fassen und pauschal und generell einen Abzug von 10 % in sämtlichen Fällen zuzulassen, in denen der IV-Grad aufgrund von statistischen Werte festgelegt werde. Auch wenn das neue Recht frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten werde, könne dieses bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen (Urk. 18 S. 1). Gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung könne eine Gesetzesrevision bei der Auslegung des bisherigen Rechts beachtet werden, insbesondere dann, wann das neue Recht eine Konkretisierung des Rechtszustandes angestrebt werden (Urk. 18 S. 1-2). Nach der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Gesetz esentwürfen, die noch nicht in Kraft getreten sind, bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um eine strenge Berück sich tigung von Materialien im historischen Sinn, sondern um eine Art geltungs zeitlicher Auslegung im Hinblick auf die veränderten Umstände oder ein gewan deltes Rechtsverständnis. Die Auslegung anhand von Vorarbeiten zu Gesetzes ent würfen rechtfertigt sich vor allem dann, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert werden soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechts zu standes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (BGE 124 II 193 E. 5d mit weiteren Hinweisen). Sollte vom Verord nungsgeber dereinst ein pauschaler und genereller Abzug von 10 % in sämtlichen Fällen, in denen der IV-Grad aufgrund von statistischen Werte festgelegt wird, eingeführt werden (vgl. dazu den im Internet einsehbaren erläuternden Bericht des Bundesrates zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] Um setzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads»), so wird es um eine grundsätzliche Änderung des heute geltende n Systems zur Invaliditätsbemessung gehen (vgl. dazu etwa S. 5 und S. 13 f. des erwähnten Berichts des Bundesrates). Die Auslegung anhand von Vor arbeiten zu Gesetzes entwürfen gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist vorliegend somit nicht möglich. Kommt hinzu, dass gemäss der vom Bundesrat vorgesehenen Übergangsbestimmung der neue Pauschalabzug bei Renten bezügern, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht hatten, nicht angewendet werden könnte (vgl. dazu etwa S. 5 und S. 13 f. des erwähnten Berichts des Bundesrates). Das würde somit auch den 1964 (Urk. 9/1/1) geborenen Beschwer deführer betreffen. 5 .4
Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind und es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen Abzug vom Tabel len lohn verzichtete, entspricht der IV-Grad vorliegend der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.4.3) und beträgt 50 %. 6. 6 .1
Zu prüfen ist weiter, mit Wirkung ab welchem Zeitpunkt die ganze auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist. 6 .2
Die Herabsetzung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach gekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 6 .3
Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Aus füllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versiche rungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invaliden versicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen ex pli ziten Nieder schlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Ver hältnisse, unverzüg lich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzel falles. Massge bend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der melde pflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungs stand abzu stellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person un zweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungs verfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (Urteil des Sozial versicherungs ge richts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 29. September 2021 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). 6 .4
Der Beschwerdeführer wurde mit der Mitteilung vom 11. September 2015, wo nach weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe, unter anderem darauf hingewiesen, dass er Veränderungen des Gesundheitszustandes un ver züglich mitzuteilen habe (Urk. 9/97/1). Im am 8. Juni 2015 ausgefüllten Frage bogen gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er nach Wohlbefinden 1-2 Stunden pro Tag als Fahrer für die Z.___ arbeite (Urk. 9/87/3, Urk. 9/87/6). Gemäss dem Observationsbericht hielt sich der Beschwerdeführer am 10. April 2017 mindestens 6 Stunden, am 25. April 2017 mindestens 7 Stunden, am 12. Mai 2017 mindestens 6 ¾ Stunden und am 24. Mai 2017 mindestens 3 ½ Stunden bei der Z.___ auf beziehungsweise er lenkte und transportierte für dieses Unter nehmen diverse Fahrzeuge (Urk. 1 S. 5). Der in den Akten als ausgesprochen intelligent be schriebene Beschwerdeführer (E. 5 .2) muss somit spätestens im April 2017 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit darüber im Klaren gewesen sein, dass er bei der Z.___
- zumindest tageweise - mehr als nur 1-2 Stunden pro Tag arbeiten kann. Er hätte diese Verbesserung seiner Arbeits fähig keit der Beschwerdegegnerin unverzüglich melden müssen. Es ist daher von einer Melde pflichtverletzung auszugehen und die rückwirkende Anpassung der Invaliden rente ist gerechtfertigt.
6.5
An dieser Meldeplichtverletzung ändert auch nichts, dass die Gutachter eine leistungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands erst zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen im November 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen konnten. Eine rückwirkende Fest stellung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ist regelmässig mit Beweisschwierigkeiten verbunden und überdies ist eine versicherte Person gar nicht in der Lage und ist es auch gar nicht ihre Aufgabe, ihre eigene Arbeitsfähigkeit fachgerecht zu beurteilen. Entsprechend sind nicht nur Änderungen der Verhältnisse meldepflichtig, die bei nachfolgender Abklärung durch die Verwaltung effektiv zu einer Anpassung der Leistung führen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 ATSG bereits «jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen» meldepflichtig. Diese Formulierung umfasst damit bereits Änderungen der Ver hältnisse in einem Ausmass, die der versicherten Person eine Leistungsanpassung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als im realistischen Bereich des Möglichen erscheinen lassen müssen (ebenso im Resultat Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 7.2). 6.6
Es ist daher von einer Melde pflichtverletzung auszugehen und die rückwirkende Anpassung der Invalidenrente ist ab dem 1. Dezember 2018 gerechtfertigt. An der Rückwirkung der Rentenherabsetzung ändert auch die Sistierungsverfügung , er gangen bereits am 9. Mai 2018 , nichts, da die Sistierung einer Dauerleistung ihrem Charakter nach von vornherein nicht Aufhebungs- bzw. Abänderungs zeitpunkt bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 1 5. Februar 2018
E. 7.3). 6.7
Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin trotz eines Rentenbezugs von über 15 Jahren (vgl. Sachverhalt Ziff.
1) hier richtigerweise auf die Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen verzichtet hat, da sich der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für die Z.___ bereits selber wieder ins Erwerbsleben integriert hatte (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3-4). 6.8
Z usammenfassend ist die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers ab mass gebender Veränderung der Verhältnisse (vgl. E. 4.5.2) rückwirkend per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herab zusetzen. 7.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Ver fügung vom 2 9. August 2022 insoweit aufzuheben, als damit die bisherige ganze Rente bereits vor dem 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde und Rentenbetreffnisse zurückgefordert wurden. Der Beschwerdeführer hat bis zum 3 0. November 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze und anschliessend Anspruch auf eine halbe Rente. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat zu einem geringen, wenngleich nicht unerheblichen Ausmass obsiegt. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu Dreiviertel ihm und zu einem Viertel der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 1 7. Mai 2023 einen Aufwand von 20.10 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 162.81 geltend (Urk. 23). Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für patentierte Rechts anwältinnen und Rechtsanwälte hat der Beschwerdeführer damit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'231.30 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. August 2022 insoweit aufgehoben, als damit die bisherige ganze Rente bereits vor dem 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde und Rentenbetreffnisse zurückgefordert wurden. Der Beschwerdeführer hat bis zum 30. November 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze und anschliessend Anspruch auf eine halbe Rente. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu Dreiviertel und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'131.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Urk. 22) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote (Urk. 23) ein. 2.8
Der Beschwerdeführer legte sodann mit Eingabe vom 1 2. Juli 2023 ( Urk.
24) seinen Arbeitsvertrag mit der Z.___ vom 3 0. März 2023 (Urk. 25) auf . Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 f. ).
D ie Gutachter formulierten das folgende Zumutbarkeitsprofil für an gepasste Tätigkeiten : Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen. Eine Toilette müsse regelmässig erreichbar sein. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer - bezogen auf den freien Arbeitsmarkt und ein 100%-Pensum - zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 9/162/11).
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass genaue Angaben zum Langzeitverlauf schwierig seien. Es seien immer wieder Phasen mit hoher oder weniger starker Aktivität des Morbus Crohn aufgetreten. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestan den, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 bestätigt werden (Urk. 9/162/11). 3.4.4
In seiner Stellungnahme vom 1 2. April 2019 bemerkte RAD-Arzt A.___ , dass sich zu den Observationsunterlagen keine Widersprüche ergäben. In den beschwerdeärmeren Zeiten seien die beobachteten Aktivitäten mit den medizinischen Diagnosen vereinbar. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar, da die Erkrankung schubweise verlaufe und nicht immer die gleichen Einschränkungen verursache. In den abgebildeten Observations unterlagen könnten keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen er kannt werden, welche aber wie erwähnt nicht dauerhaft vorhanden seien. Er zog das Fazit, dass das Gutachten auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig und umfassend erscheine und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige, weshalb empfohlen werde, darauf abzustellen (Urk. 9/173/6-7).
Am selben Tag hielt RAD-Ärztin Dr. D.___ zum C.___ -Gutachten vom 25. Feb ruar 2019 (Urk. 9/162) fest, das psychiatrische Teilgutachten k önne in dieser Form nicht vollständig nachvollzogen werden. Die psychiatrischen Diag nosen s eien nicht klar nachvollziehbar. Bei der Aussage, dass sich der Beschwerde führer aufgrund des Morbus Crohn eingeschränkt und nicht mehr arbeitsfähig fühle, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsache der Gutachter ein erhöhtes Ausmass an Einschränkungen erkenne, immerhin habe der Beschwerdeführer tat sächlich gearbeitet. Aus RAD-Sicht könne anerkannt werden, dass der B e schwer deführer wegen des Morbus Crohns eingeschränkt sei. D ass er sich nicht mehr arbeitsfähig fühl e , ha be aber nichts mit einer dysfunktionalen Krankheitsverar beitung ( ICD-10: F54) zu tun. Eine subjektive Krankheitsüberzeugung k önne , m üsse aber nicht , somatisch objektiviert werden.
Der Gutachter habe überdies festgehal ten, dass die Panikstörung sowie die Agoraphobie geringgradig ausgeprägt seien. Er habe sie aber trotzdem unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Auch dies könne nicht nachvollzogen werden. Gleiches gelte für die Begründung der rezidivierende n depressive n Störung ( ICD-10: F33) aufgrund von psychosozialen Faktoren. Eine anhaltende, leicht depressive Stimmungslage oder eine depressive Reaktion (= Anpassungsstörung oder normalpsychologischer Vorgang) könne nicht als r ezidivierende depressive Störung diagnostiziert wer den . Das gelte umso mehr, wenn berücksichtigt werde, dass der Gutachter später selber eine Anpassungsstörung beschr ieben habe . Die Einschränkungen seien nicht konsequent geschildert worden. So habe der Beschwerdeführer von Angst attacken berichtet, die ihn im Alltag ein schränken würden .
G leichzeitig sei in seinen Schilderungen der Alltagsaktivitäten nicht ersichtlich gewesen, dass er da bei durch irgendwelche Ängste eingeschränkt sei. Das Gefühl, manchmal beob a chtet zu werden, habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Dies sei im Rahmen der schon vorbestehenden, erhöhten Ängstlichkeit einzuordnen. Wider sprüchlich sei en sodann die Ausführungen, dass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe, wenn gleichzeitig festge halten werde, es hätten keine psychischen Einschränkungen festgestellt werden können. Folglich könne die vom Gutachter angegebene 80%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der leichten Agora phobie mit Panikstörung ( ICD-10: F40.0), einer chro nisch leicht depressiven Stim mungslage ( ICD-10: F43.2) vorwiegend aufgrund psychosozialer Belastungs faktoren und einer Benzodiazepinabhängigkeit ( ICD-10: F13.25) nur knapp nach vollzogen werden ( Urk. 9/173/8) . 3.4.5
Am 22. August 2020 hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, dass den vom Ver sicherten im Einwandverfahren aufgelegten Arztberichten (Urk. 9/186, Urk. 9/188, Urk. 9/190, Urk. 9/192) keine
neuen Diagnosen mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen seien.
Dadurch er gäben sich auch keine Änderungen in der bisherigen ver sicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. April 2019 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit, welche überwiegend wahrschein lich bereits ab Oktober 2015 bestanden habe (Urk. 9/197/3). 3.4.6
Am 9. Februar 2021 befasste sich RAD-Ärztin Dr. D.___ mit de r Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 1. November 2020 ( Urk. 9/203) . Sie führte Folgendes aus : Im Arztbericht vom 4. Juni 2018 (Urk.
9/127)
habe Dr. E.___ fest gehalten , dass die Therapie bezüglich Agoraphobie mit Panikstö rung (ICD-10: F40.01) im Jahr 2011 habe beendet werden können, nachdem die Angststörung mit befriedigtem Ergebnis behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich erst im Jahr 2018 wieder beim Psychiater vorgestellt, nachdem er erfahren habe, dass er observiert worden sei. Damals habe er eine verschlim merte Angst symptomatik, was als Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10: F40.01) codiert worden sei , und ein depressives Zu standsbild gezeigt , weswegen eine Anpas sungsstörung (ICD-10: F43.20)
diagnostiziert worden sei . I n der Stellungnahme vom 1.
November 2020 (Urk. 9/203) habe Dr. E.___ dann aber angegeben , dass die früheren Therapieinterventionen eine nur beschränkte Nachhaltigkeit gezeigt hätten, was nicht plausibel nachvollzogen werden könne . Nicht nachvollzieh bar sei zudem , was die Angaben « der Versicherte fühle sich in der Garage (der Z.___ ) verstanden, er erfahre dort eine Wertschätzung und er werde nicht unter Druck gesetzt » aussagen sollen. Eine Agoraphobie werde weder bei Wert schätzung noch bei fehlendem Druck usw. verbessert. Nach einer Observation durch die Behörden sei eine Angst symptomatik und nach Sistierung der IV-Rente ein depressives Zustandsbild eher als Reaktion, denn als eigenständiges Krankheitsbild zu beurteil en . Schlussend lich habe der Behandler die Arbeits unfähigkeit offensichtlich im Zusammenhang mit den somatischen Problemen gesehen, was als fachfremd zu beurteilen sei . Immerhin hab e der Versicherte zwischen 2011 und 2018 , trotz Morbus Crohn, ohne psychiatrische Unterstützung auskommen können . Da im aktuellen Bericht im Übrigen keine neuen medizinischen Fakten genannt würden , k ö nn e weiterhin auf die psychiatrische RAD-Stellungnahme vom 1 2. April 2018 (richtig: 2019) abgestellt werden ( Urk. 9/218/5) . 3.4.7
Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___
vom 27.
September 2021 ist zu entnehmen , dass die von Prof. F.___ im Bericht vom 17. August 2021 (vgl. Urk.
9/212/4 , Urk. 9/212/7 ) angeführt e Diagnose «aktuell symptomatische narbige Kolonstenose bei M. Crohn»
einen temporär tendenziell verschlech terten Gesundheitszustand
bezeichne . Dieser pass e zur bisherigen Annahme im Lang zeitverlauf, dass immer Phasen mit höherer oder weniger starker Aktivität auf treten würden . In den Akte n könne nachgelesen werden, dass aktuell keine Operationsindikation bestehe . Der b ehand e l nd e A r zt habe weiter festgehalten , dass er selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hab e. Aus
m e dizinisch- theoretisch er Sicht sei d aran fest zu halten, dass körperlich leichte, wechsel belastende Tätig keiten ohne repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen möglich seien, aber eine Toilette regelmässig erreichbar sein m ü ss e . Die Arbeits fähigkeit in einer solchen Tätigkeit ,
bezogen auf den freien Arbeitsmarkt und ein 100% - Pensum , w erde im Langzeitverlauf, unter Ausnahme bei Phasen mit starker Aktivität, weiter hin auf 50 %
eingeschätzt. Dies entspreche einer 100% ige A rbeitsfähigkeit abzüglich einer 50% ige Arbeitsunfähigkeit wegen Leistungs minderung und ver mehrter Pausen m it /b ei Schmerzen, zusätzlichen Toiletten gängen, körperliche n Wechselhaltungen (Urk. 9/218/9 ) . 3.4.8
Mit Bezug auf den Bericht von Dr. E.___ vom 8. Juli 2022 ( Urk. 9/230) hielt RAD-Ärztin Dr.
D.___
am 1 8. Juli 2022 fest, dass darin von nur sporadischen Konsultationen, die alle paar Wochen bis Monate stattfinden würden, die Rede sei. Bei dieser Behandlungsfrequenz könne der Krankheitsverlauf kaum beurteilt werden. Zudem würden vorwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren und soma tische Krankheiten beschrieben. Da im neuen Arztbericht somit keine neuen rele vanten Aussagen gemacht worden seien, könne weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 1 2. April 2018 (richtig: 2019; Urk. 9/218/9) abgestellt werden ( Urk. 9/232/4) . 4.
4. 1
Die C.___ -Gutachter habe n i hr Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk.
9/162/16-20). Sie haben den Beschwerdeführer untersucht und ihn zu seinen Beschwerden be fragt ( Urk.
9/162/23-25, Urk.
9/162/30-33, Urk.
9/162/ 42 - 4 3 , Urk. 9/162/50-51, Urk. 9/162/55-56). Der RAD und in der Folge die Beschwerdegegnerin stellten grundsätzlich darauf ab. Daran ändert auch nichts, dass RAD-Ärztin Dr. D.___ eine Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht ver neinte und mit überzeugenden Argumenten in ihren Stellungnahmen aufzeigte, weshalb das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ vom 1 9. November 2018, worin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeder beruflichen Tätigkeit an erkannt wurde (Urk. 9/162/30.40), nicht schlüssig ist (E . 3.4.4, E. 3.4.6, E. 3.4.8), änderte doch diese Abweichung vom psychiatrischen Gutachten nichts an der polydisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter bzw. den RAD (vgl. E.3.4.5 und E. 3.4.7) . Ebenso folgenlos - da ohne Einfluss auf den vor genommenen Einkommensvergleich - blieb, dass der gastroenterologische Gut achter die Angaben zur früheren beruflichen Tätigkeit falsch verstanden oder un richtig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat nach Lage der Akten nicht 20 Jahre lang bei der K.___
gearbeitet und dort überwiegend Büroarbeit ver richtet
(Urk. 9/162/51). Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich Beweis kraft zu.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00535
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
7. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, wurden nach seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 27. Juli 1989 (Urk. 9/5) unter Hinweis auf eine Morbus Crohn-Erkrankung (Urk. 9/4/1) von der Eidgenössischen Invalidenversicherung zunächst berufliche Massnahmen in der Form einer kauf män nischen Umschulung zu gesprochen (Urk. 9/16, Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30). Alsdann hielt die Invalidenversicherung in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 1992 fest, dass nach durchgeführten gezielten beruflichen Eingliede rungsmassnahmen von insgesamt dreijähriger Dauer die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und geeignete Arbeitsplatzvermittlung vorhanden seien. Die beruflichen Massnah men würden somit abgeschlossen (Urk. 9/36/1). In der Folge sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 1997 wegen der erwerblichen Aus wirkungen seiner Morbus Crohn-Erkrankung (Urk. 9/54) bei einem IV-Grad von 100 % rück wirkend ab dem 1. Januar 1996 eine ordentliche einfache In vali denrente, eine or dentliche Zusatz rente für die Ehegattin und eine ordent liche einfache Kinder rente (zur Rente des Vaters) zu (Urk. 9/55). Nach der Geburt seines zweiten Kindes, wurde dem Versicherten ab dem 1. Mai 1998 eine weitere or dentliche einfache Kinderrente (zur Rente des Vaters) ausgerichtet (Verfügung vom 19. Juni 1998, Urk. 9/59). 1.2
Hernach unterzog d ie IV-Stelle den Renten anspruch des Versicherten einer periodischen Über prü fung. Nach den in den Jahren 1999, 2004, 2008 und 2012 abgeschlos senen Rentenrevisionen teilte sie dem Ver sicherten jeweils mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine renten beeinflussende Änderung er geben habe, wes halb weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bis herigen Invali ditätsgrades bestehe (Verfügung vom 26. März 1999, Urk. 9/62 , so wie Mitteilungen vom 10. Mai 2004, 13. No vember 2008 und 12. Januar 2012, Urk. 9/68, Urk. 9/77, Urk. 9/84). 1.3
Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein . Im am 8.
Juni 2015 ausgefüllten Fragebogen gab der Versicherte unter anderem an, dass er je nach Wohlbefinden 1-2 Stunden pro Tag als Fahrer für die Y.___ GmbH ( heute: Z.___ AG , nachfolgend: Z.___ ) arbeite (Urk. 9/87/3 , Urk. 9/87/6 ). Mit dem Frage bogen re i chte er Arztberichte (Urk. 9/87/9) ein . Im Zuge ihrer weiteren A bklärungen zog die IV-Stelle insbesondere die Akten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (Urk. 9/91-92) bei . Sie tätig t e überdies Abklärungen bei der Z.___
(Urk. 9/93). Am 27.
August 2015 nahm Dr. med. A.___ , orthopädische Chirurgie , vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/95/3). Hernach ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 90 % , wobei sie beim Einkommensvergleich als Invali den ein kommen das von der Z.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. Juni 2015 an gegebene Einkommen einsetzte ( Urk. 9/93/2, Urk. 9/ 95/3 ). Sie teilte dem Ver sicherten am 11. September 2015 mit, dass beim festgestellten IV-Grad von 90 % weiterhin Anspruch auf die bis herige ganze Rente bestehe (Urk. 9/97). 1. 4
Im weiteren Verlauf erhielt die IV-Stelle anonyme Hinweise, dass der Ver sicherte bei der Z.___ in einem 100%-Pensum arbeite ( vgl. Urk. 9/109/2, Urk. 9/111/1 , Urk. 9/183/3 ). Es folgte die Meldung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 26. Au gust 2016 betreffend Verdacht auf Schwarzarbeit samt Beilagen (Urk. 9/110/5-13). Deswegen liess die IV-Stelle den Versicherten im Zeitraum vom 10. April bis 25. Mai 2017 von der B.___
AG observieren (Urk. 9/111-113). Die weiteren Abklärungen der IV-Stelle nach dem Eingang des Observationsbericht s bestanden insbesondere darin, dass s ie RAD-Arzt Dr. A.___
das Observationsmaterial zur Beurteilung vor legte ,
welcher am 2 5. Juli 2017 Stellung nahm (Urk. 9/122/2-3), und die Akten des Strassen verkehrsamtes des Kantons Zürich zu den Fahrtauglich keitsuntersuchungen bei zog (Urk. 9/114/2-6) . Alsdann lud s ie den Versicherten am 18. April 2018 zum Gespräch ein und konfrontierte ihn mit dem Observationsmaterial (Urk. 9/108, Urk. 9/11 5 ). Gleichentags kündigte sie ihm die Sistierung der Invalidenrente per 30. April 2018 an (Urk. 9/109). Nach der Prüfung der Stellungnahme des Ver sicherten vom 2. Mai 2018 (Urk. 9/119) verfügte die IV-Stelle am 9. Mai 2018 wie vorbeschieden (Urk. 9/123). Die Ver fügung blieb unange fochten. Zu den weiteren Abklärungen der IV-Stelle gehörte, dass sie bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzte n Ver laufs berichte einholte ( Urk. 9/124 -125, Urk. 9/127 , Urk. 9/130 , Urk. 9/134). S ie veranlasste überdies eine polydisziplinäre Unter suchung durch Fachpersonen der Fachrich tungen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Urologie, Rheu matologie und Psychiatrie und Psychotherapie. Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprin zip an d as
Begutachtungsinstitut C.___
GmbH (nachfolgend: C.___ ) ver geben (Urk. 9/142/1). Das C.___ erstattete sein Gutachten am 25. Februar 2019 (Urk. 9/162). RAD-Arzt Dr. A.___ empfahl der IV-Stelle am 1 2. April 2019, auf dieses Gutachten abzustellen ( Urk. 9/173/7). RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie befand, dass das psychia trische Teilgutachten nicht vollständig nachvollzogen werden könne, weshalb sie am 12.
April 2019 eine ergänzende psychiatrische Stel lung nahme verfasste (Urk.
9/173/8). Die IV-Stelle führte überdies einen Ein kommens ver gleich durch, bei welchem ein IV-Grad von 53
% resultierte (Urk. 9/ 172). Mit Vorbescheid vom 1 4. April 2019 kündigte sie dem Ver sicher ten an, dass sie mit der vorgesehenen Verfügung die bisherige ganze Rente infolge der festgestellten Meldepflichtverletzung rück wirkend per 1. Oktober 2015 auf eine halbe Rente herabsetzen werde. Zudem werde sie die in der Zeit von 1.
Oktober 2015 bis 30.
April 2018 zu Unrecht bezogenen Leistun gen zurückzu fordern seien ( Urk. 9/ 174).
Dagegen erhob der Versicherte am 30.
August 2019 Einwand (Urk.
9/177).
RAD-Arzt Dr. A.___ äusserte sich a m 2 2. August 2020 zu den vom Versicherten im Einwandverfahren aufgelegten Arztberichten (Urk.
9/186, Urk.
9/188, Urk.
9/190, Urk.
9/192) . Er hielt fest, dass sich d adurch keine Änderungen in der bisherigen versicherungs medizinischen Beurteilung vom 12.
April 2019 mit einer 50%igen Arbeitsfähig keit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit er gäben , welche überwiegend wahrschein lich bereits ab Oktober 2015 bestanden habe ,
(Urk.
9/ 197/3 ).
Alsdann wurde das Dossier dem Rechtsdienst der IV-Stelle vor gelegt. Dieser stellte fest, dass im Rahmen der Observation vom April/Mai 2017 eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert worden sei.
Der Ein kommensvergleich habe einen IV-Grad von 49
% ergeben (Urk.
9/198/6-7) . In f olgedessen erliess die IV-Stelle am 2.
Oktober 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Ver sicherten die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit Wir kung ab 1.
April 2017 und die Rück forderung der von 1.
April 2017 bis 30.
April 2018 unrechtmässig bezogenen Leistun gen ankündigte (Urk.
9/1199/2 und Urk. 9/199/5). Am 5.
November 2020 erhob der Ver sicherte auch gegen diesen Vorbescheid Einwand (Urk.
9/205, unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr.
med. E.___
vom 1.
No vember 2020, Urk.
9/203, und derjenigen des be handelnden Gastro entero logen Prof. Dr. med. Dr. phil. F.___
vom 27.
Oktober 2020, Urk.
9/204 ) . Alsdann stellte Prof . F.___ der IV-Stelle mit Schreiben vom 15.
Juni 2021 die angeforderten Labordaten der letzten 12 Monate zu. Dazu führte er aus, dass es dem Versicher ten m omentan trotz vermein t licher «guten» Werte schlecht gehe , mit vielen Stuhlgängen und Bauchkrämpfen ( Urk. 9/208 ).
Am 17. August 2021 berichtete er ein weiteres Mal (Urk.
9/212). Der Ver sicherte reichte sodann den Bericht de s Universitätsspitals G.___ , Institut für komplementäre und integrative Medizin, vom 5.
Januar 2022 (Urk. 9/214) ein.
Die IV-Stelle befand den Einwand vom 5.
November 2020 gegen ihren Einkom mensvergleich als teil weise berechtigt (Urk. 9/218/10) und sie berech nete selber neu einen IV-Grad von 50 % (Urk. 9/217). Aus diesem Grund wurde dem Versicherten am 9. März 2022 vorbeschieden, dass die bi sherige ganze Rente infolge der fest gestellten Melde pflichtverletzung rückwirkend per 1. April 201 7 auf eine halbe Rente herab ge setz t werde. S ie werde z udem die in der Zeit von 1. Ap r il 201 7 bis 30. April 2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück fordern (Urk. 9/ 219 ).
Hier gegen erhob der Versicherte am 4 . April 20 22
Einwand (Urk. 9/ 225 , unter Beilage einer undatierten Stellung nahme des Inhabers/Geschäftsführers der Z.___ , Urk. 9/223, und des Berichts der Klinik für Gastro enterologie und Hepatologie des Universitätsspitals G.___ vom 7. Dezember 2021, Urk. 9/224 ). In der Folge ging der IV-Stelle de r
Arzt bericht von Dr. E.___ vom 8. Juli 2022 ( Urk. 9/ 230) zu . Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 9/232) verfügte die IV-Stelle am 29. August 2022 wie am 9. März 2022 vorbeschieden die Herab setzung der bisherigen ganzen ganze Rente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2017 und die Rückforderung der von
1. April 2017 bis 3 0. April 2018 unrecht mässig bezogenen Leistungen (Urk. 2, Ver fügungsteil 2 S.
1).
Mit der selben Verfügung verrechnete sie ihre
Rückforderung in der Höhe von Fr.
37'986.-- mit dem
Guthaben des Versicherten aus Nach zahlung von Invali denleistungen (Urk.
2 S.
2). 2. 2.1
Dagegen erhob X.___ am 29. September 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese anzu weisen, dem Beschwerdeführer ab 1.4.2017 bzw. über den 31.3.2017 hinaus eine ganze Rente, ohne Verrechnung eines Rückforderungsbetrags in Höhe von Fr. 37'986. -- , auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerde führer ab 1.10.2022, ohne Verrechnung eines Rückforderungsbetrags in Höhe von Fr. 37'986. -- , eine Rente zufolge eines Invaliditätsgrads von 65% aus zu richten. 3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des zur Verrechnung gebrachten Betrags in Höhe von Fr. 37'986.-- auf zuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Renten nach zahlung in un geschmälertem Umfang auszurichten. 4. Sub- Subeventualiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechts genüg lich abzuklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2
Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor dert eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (Urk. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-245, dem Abklärungsbericht der B.___ AG vom 31. Mai 2017, Urk. 10, sowie einer CD mit Observationsmaterial, Urk. 11). 2.4
Die Parteien hielten replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 17) jeweils an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Duplik (Urk. 19). 2.5
In seiner Eingabe vom 11. April 2023 führte der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen aus, der Bundesrat beabsichtigte, Art. 26 bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) neu zu fassen und pauschal und generell einen Abzug von 10 % in sämtlichen Fällen zuzulassen, in denen der IV-Grad aufgrund statistischer Werte festgelegt werde (Urk. 18 S. 1). Auch wenn das neue Recht frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten werde, sei dessen Beachtung im vorliegenden Verfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich und zudem aus prozessökono mischen Überlegungen geboten (Urk. 18 S.
1-2). 2.6
Dazu nahm die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 25. April 2023 Stellung (Urk. 20). Dem Beschwerde führer wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 21). 2. 7
Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Urk. 22) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote (Urk. 23) ein. 2.8
Der Beschwerdeführer legte sodann mit Eingabe vom 1 2. Juli 2023 ( Urk.
24) seinen Arbeitsvertrag mit der Z.___ vom 3 0. März 2023 (Urk. 25) auf . Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2022 führte die Beschwerde gegnerin zum Vorliegen eines Revisionsgrunds im Wesentlichen aus, dass es ge mäss den Ausführungen im C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen sei. Hinzu komme, dass auch in er werblicher Sicht eine Veränderung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeit seit der letzten Revision im Jahr 2015 erheblich ausbauen können. Dies habe die Observation vom April/Mai 2017 aufgedeckt. Ein Revisionsgrund würde selbst dann vorliegen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch eine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern durch eine Angewöhnung und Anpassung an die Arbeitstätigkeit erhöht habe (Urk. 2, Verfügungs teil 2, S. 2). Ab der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes/der Er werbsfähigkeit im April 2017 resultiere beim Ein kommensvergleich eine Erwerbs einbusse von 50 %. Die bisherige ganze Rente sei somit rückwirkend per 1. April 2017 auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3 ). Indem der Beschwerdeführer ihr die wesentliche Ände rung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Es resultiere eine Rück forde rung in der Höhe von total Fr. 37'986.--, welche mit den Rentennachzahlungen und den Ver zugszinsen wegen verspäteter Aus zahlung verrechnet werde (Urk. 2 S. 2). Und schliesslich sei zu berücksichtigen, dass in Abweichung vom Grundsatz der Selbsteingliederung Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien, wenn die ver sicherte Person das 55. Altersjahr zurück gelegt oder mehr als 15 Jahre lang eine Rente bezogen habe. Im Zeitpunkt, auf welchen die Rente aufgehoben werde (April 2017), habe der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber seit April 2017 wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Er habe sich mit seiner Tätigkeit bei der Z.___ bereits erfolgreich selber ins Erwerbsleben eingegliedert (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 3-4). Dadurch habe er gezeigt, dass er nicht auf Ein gliederungs massnahmen angewiesen sei. Hinzu komme, dass die Z.___ positive Rück mel dun gen und Empfehlungen zum Beschwerdeführer abgegeben habe. Mit diesen Referenzen könnte er eine dem Belastungsprofil entsprechende Stelle finden. Der Beschwer deführer könne seine Restarbeitsfähigkeit damit selber ver werten (Urk. 2, Verfü gungs teil 2, S. 4). 1.2
Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass das C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 den von der bundesgerichtlichen Rechtspre chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen nicht genüge, da eine eigentliche Auseinan der setzung mit vor gängigen medizinischen Ein schät zungen unterblieben sei (Urk. 1 S. 17). Gegen den Beweiswert dieser Expertise spreche sodann auch, dass offensichtlich auch keine oder keine eingehende Konsensbeur teilung stattgefunden habe (Urk. 1 S.
18). Die Beschwerdegegnerin habe de n Untersuchungsgrundsatz verletzt, in dem sie auf das C.___ -Gutachten vom 25. Feb ruar 2019 abgestellt und keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Die ange fochtene Verfügung sei auf zu heben und der Sachverhalt rechtsgenüglich abzu klären (Urk. 1 S. 19). Alsdann sei seit Jahren bekannt, dass das Beschwerdebild bei Morbus Crohn starken Schwankungen unterworfen sei. In seiner letzten Stellungnahme habe der RAD diesen Umstand dergestalt berücksichtigt, dass er von einer 50%igen Arbeits fähigkeit im Langzeitverlauf ausgehe. Dies möge medizinisch-theoretisch logisch sein, ergebe aber im Lichte der Leistungs anfor derungen eines durchschnittlichen Arbeitgebers - auch auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt - keinen Sinn. Ein potentieller Arbeitgeber könne sich weder gegen kurzfristige noch gegen lang fristige Ausfälle absichern. Auf grund der unkal kulierbare n Arbeitsausfälle würden zudem unrealistische Anforde rungen an die Arbeits organisation gestellt (Urk. 1 S. 8-9). Die Restarbeitsfähigkeit sei somit nicht verwertbar (Urk. 1 S. 8, S. 19). Zu seiner Stelle bei der Z.___ sei festzu halten, dass diese Stelle eigens für ihn geschaffen worden sei. Damit sei vor allem seine men tale Stabilisierung und Sozialisierung bezweckt worden (Urk. 1 S. 9). Die bei der Observation beobachteten Verhältnisse würden dem hinlänglich be kannten Beschwerdebild und seinen entsprechenden Schilderungen zur Ausgestaltung des Arbeits verhältnisses entsprechen (Urk. 1 S. 9-10). Folglich könne daher auch nicht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit, die auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte, ausgegangen werden (Urk. 1 S. 10). Die Beschwerde gegnerin habe so oder anders die 90tä g ige Frist zur Gel tendmachung des Revisionsgrundes verstreichen lassen. Zwischen der Kenntnis nahme der Observationsergebnisse und der Rentensistierung sei ein Jahr ver gan gen. Die relevanten medizinischen Abklärungsergebnisse hätten bereits anfangs 2018 vor liegen können. Die Beschwerdegegnerin habe die Frist zur Geltend machung des Revisionsgrundes somit nicht eingehalten (Urk. 15 S. 3). Zur behaupteten Melde pflichtverletzung sei festzuhalten, dass er im Juni 2015 anläss lich der damals durchgeführten Rentenrevision de klariert habe, in einem Pensum von 1 bis 2 Stunden täglich arbeitstätig zu sein. Dieses Pensum sei ihm seitens seiner behandelnden Ärzte empfohlen worden beziehungs weise sei von diesen als therapeutisch wertvoll angesehen worden (Urk. 1 S. 10). Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV sei vorliegend nicht anwendbar, denn es könne ihm keine Meldepflicht ver letzung unterstellt wer den. Sofern von einem Revisions grund ausgegangen werde und die Rente reduziert werden sollte, könne dies in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV frühestens per 1. Oktober 2022 erfol gen (Urk. 1 S. 12). Bezüglich der Geltendmachung des Rück for de rungs anspruches sei auf das Folgende hinzu weisen: Die Beschwerdegeg nerin habe im Ver fahrens verlauf bislang drei Vorbe scheide erlassen, wobei die ersteren zwei durch den letzten Vorbescheid vom 9. März 2022 aufgehoben und ersetzt worden seien. Eine Rückforderung wäre in diesem Zeitpunkt demnach lediglich für Leistungen mög lich gewesen, die bis zu drei Jahre davor erbracht wurden (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Da die Zahlungen an den Beschwerdeführer bereits im 2018 sistiert wor den seien und er seit dann keine Rente mehr bezogen habe, würden keine rück ers tat tungsfähigen Leistungen vor liegen (Urk. 1 S. 13). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch die Invaliditäts bemessung in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 14 ff. und Urk. 15 S. 4 f.). 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der IVV in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2.
Für Fälle erst maliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der mass gebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ( vgl. Rz . 9102 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV ) vom 1. Januar 2022 ; KSIR ).
Strittig ist die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. April 2017 gestützt auf ein Gutachten aus dem Jahre 2019, weshalb vorliegend die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften anwendbar sind, welche nachfolgend - soweit nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2 .6 2.6.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 6 .2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 6 .3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. April 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat . 3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 3.3 3.3.1
Der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist die Mitteilung vom am 11. September 201 5. Mit jenem Schreiben tat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer kund, dass gemäss ihren medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen und ihrem Einkommensvergleich im Revisionsverfahren ein IV-Grad von 90 % festgestellt worden sei, womit Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 9/97). 3.3.2
Im Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals G.___ vom 3. Juni 2015 wurde die Hauptdiagnose schwerer fistulierender Morbus Crohn (Erstdiag nose 1992) mit Crohn-Kolitis festgehalten. Dazu führte Prof. F.___ unter ande rem aus, dass der Zustand des Beschwerdeführers zwar noch eingeschränkt, je doch im Vergleich zu den vergangenen Jahren zumindest stabil sei. Eine Ver schlechterung sei unter der Remicade -Therapie nicht mehr eingetreten. Die Gelenkschmerzen würden mit Lodine
ret . behandelt. Das Remicade sei auf eine Gabe alle 6 Wochen gesteigert worden, da die 8-Wochen-Abstände zu lange gewesen seien und zwischendurch Beschwerden aufgetreten seien ( Urk. 9/87/11).
RAD-Arzt Dr. A.___ entnahm diesem Bericht von Prof. F.___
des Universitätsspitals G.___
so wie dem Revisionsfragebogen und weiteren Arztberichten , dass beim Beschwerdeführer als Funktionseinschränkungen korrigierte Seheinschränkun gen, rezidivierende Darm- und Blasenstörungen mit heftigem Toilettendrang und eine verminderte Belastbarkeit von Stamm- und Extremitätengelenken durch chronische Entzün dungen sowie Knochenschwund bestünden (Urk.
9/95/3).
Hie rauf abgestützt, so Dr. A.___ weiter, sei von einem seit dem letzten Ent scheid im Januar 2012
- gemeint ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 12.
Januar 2012, wonach die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine renten beeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bis herigen Invali ditätsgrades hab e (Urk. 9/84) -
unveränderten respektive fachärztlich stabil ausgewiesenen soma tischen Gesundheitsschaden mit der bisherigen Beurteilung der Arbeits fähigkeit (100% Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten, Urk.
9/83/1) aus zugehen . Da es sich bei diesem Krank heits bild erfahrungsgemäss um einen schubweise verlaufenden Gesund heitsschaden handle, sei bei relativem Wohlbefinden medizinisch-theore tisch auch stufenweise eine höhere Arbeitsfähigkeit denkbar, jedoch dann ohne An spruch auf Dauer haftigkeit. Die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessernde Ver än derungen des Gesundheitszustandes seien eher nicht zu erwarten (Urk. 9/96/3). 3.4 3.4.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das C.___ -Gutachten vom 2 5. Februar 2019 (Urk. 9/162) und die Stellungnahmen des RAD ab ( Urk. 9/173/7-8, Urk. 9/197/3, Urk.
9/232/1, Urk.
9/232 /4 , Urk. 9/243/79 ) . 3.4.2
RAD-Arzt Dr. A.___ hielt am 2 5. Juli 2017 fest, dass unter besonderer Berücksichtigung des gezeigten Leistungsvermögens in den Fremdbeobachtungen medizinisch-theoretisch eine Restleistungsfähigkeit von mindestens 5-6 Stunden täglich in angestammter (Handelsschule) und angepasster Tätigkeit mindestens ab Obser vationsbeginn am 1 0. April 2017 gegeben sei . Es bestehe das folgende Belastungsprofil: Körperlich wechselbelastende leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Ein Toilettengang müsse jederzeit möglich sein Urk. 9/243/79). 3.4.3
Am C.___ -Gutachten vom 25.
Februar 2019 (Urk. 9/162) waren die Dres . med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, A.
Uhl, FMH Urolo gie, I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, R. Fried, FMH Gastro enterologie, und J.___ , FMH Rheumatologie, beteiligt ( Urk. 9/162/14). Die C.___ -Gutachter stellten die folgenden (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/162/9): - Morbus Crohn, Erstdiagnose (ED:) 1992 (ICD-10: K50.9) - Enteropathische Spondylarthritis bei Morbus Crohn (ICD-10: M54/K50) - Chronisches myotendinotisch bedingtes, zervikal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - Aktivierte Coxarthrose beidseits links betont (ICD-10: M16) - Agorapho b ie mit Panikattacken (ICD-10: F40.0 )
Als (Haupt-)Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/162/9-10): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei Morbus Crohn (ICD-10: F54) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.25) - Steroidinduzierte Osteopenie (ICD-10: M85) - Medial betonte geringe Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17) - Rezidivierende Nephrolithiasis (ICD-10: N20.2) - Leichtgradige Niereninsuffizenz (ICD-10: N19) - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.0) - Anamnestisch: Dyslipidämie (ICD-10: I78.0) - Hyperurikämie (ICD-10: E79.0)
In der interdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seit bald 30 Jahren an einem Morbus Crohn leide. Trotz regelmässiger Behandlung mit verschiedenen Medikamenten seien immer wieder Schübe aufgetreten. Es habe sich zudem eine Spondylarthritis entwickelt. Bei der gastroenterologischen Untersuchung sei eine immer noch vorhandene entzündliche Aktivität bestätigt worden. Einschränkungen bei der Arbeits fähig keit bestünden aufgrund der wiederholten Durchfälle und Toilettengänge. Auch bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine entzündliche Aktivität in der Wirbelsäule und verschiedenen Gelenken festgestellt worden. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei d adurch erheblich vermindert. Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Agora phobie mit Panikattacken festgestellt worden. Dies vermindere die allgemeine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers etwas. Eine rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig nur leicht ausgeprägt. Es habe auch eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung bei Morbus Crohn erhoben werden können. Der Beschwerdeführer fühle sich dadurch verstärkt arbeitsunfähig. Bei der urolo gischen und allgemeininternistischen Untersuchung sei ein kompensierter Ge sundheitszustand festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Diag nosen in diesen Fachgebieten nicht eingeschränkt (Urk. 9/162/10).
Des Weiteren äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass sie bei ihren Unter suchungen gewisse Inkonsistenzen festgestellt hätten, indem die vom Beschwer deführer angegebenen Einschränkungen nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden erklärt werden könnten. Es seien zum Beispiel bei keiner der Untersuchungen gehäufte Toilettengänge zu beobachten gewesen. Dasselbe gelte für die Angaben der Aktivitäten im Alltag. Diese stünden in Kontrast zu der vom Beschwerdeführer an gegebenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/162/ 10 f. ).
D ie Gutachter formulierten das folgende Zumutbarkeitsprofil für an gepasste Tätigkeiten : Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen. Eine Toilette müsse regelmässig erreichbar sein. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer - bezogen auf den freien Arbeitsmarkt und ein 100%-Pensum - zu 50 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 9/162/11).
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass genaue Angaben zum Langzeitverlauf schwierig seien. Es seien immer wieder Phasen mit hoher oder weniger starker Aktivität des Morbus Crohn aufgetreten. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestan den, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 bestätigt werden (Urk. 9/162/11). 3.4.4
In seiner Stellungnahme vom 1 2. April 2019 bemerkte RAD-Arzt A.___ , dass sich zu den Observationsunterlagen keine Widersprüche ergäben. In den beschwerdeärmeren Zeiten seien die beobachteten Aktivitäten mit den medizinischen Diagnosen vereinbar. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar, da die Erkrankung schubweise verlaufe und nicht immer die gleichen Einschränkungen verursache. In den abgebildeten Observations unterlagen könnten keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen er kannt werden, welche aber wie erwähnt nicht dauerhaft vorhanden seien. Er zog das Fazit, dass das Gutachten auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig und umfassend erscheine und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige, weshalb empfohlen werde, darauf abzustellen (Urk. 9/173/6-7).
Am selben Tag hielt RAD-Ärztin Dr. D.___ zum C.___ -Gutachten vom 25. Feb ruar 2019 (Urk. 9/162) fest, das psychiatrische Teilgutachten k önne in dieser Form nicht vollständig nachvollzogen werden. Die psychiatrischen Diag nosen s eien nicht klar nachvollziehbar. Bei der Aussage, dass sich der Beschwerde führer aufgrund des Morbus Crohn eingeschränkt und nicht mehr arbeitsfähig fühle, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsache der Gutachter ein erhöhtes Ausmass an Einschränkungen erkenne, immerhin habe der Beschwerdeführer tat sächlich gearbeitet. Aus RAD-Sicht könne anerkannt werden, dass der B e schwer deführer wegen des Morbus Crohns eingeschränkt sei. D ass er sich nicht mehr arbeitsfähig fühl e , ha be aber nichts mit einer dysfunktionalen Krankheitsverar beitung ( ICD-10: F54) zu tun. Eine subjektive Krankheitsüberzeugung k önne , m üsse aber nicht , somatisch objektiviert werden.
Der Gutachter habe überdies festgehal ten, dass die Panikstörung sowie die Agoraphobie geringgradig ausgeprägt seien. Er habe sie aber trotzdem unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Auch dies könne nicht nachvollzogen werden. Gleiches gelte für die Begründung der rezidivierende n depressive n Störung ( ICD-10: F33) aufgrund von psychosozialen Faktoren. Eine anhaltende, leicht depressive Stimmungslage oder eine depressive Reaktion (= Anpassungsstörung oder normalpsychologischer Vorgang) könne nicht als r ezidivierende depressive Störung diagnostiziert wer den . Das gelte umso mehr, wenn berücksichtigt werde, dass der Gutachter später selber eine Anpassungsstörung beschr ieben habe . Die Einschränkungen seien nicht konsequent geschildert worden. So habe der Beschwerdeführer von Angst attacken berichtet, die ihn im Alltag ein schränken würden .
G leichzeitig sei in seinen Schilderungen der Alltagsaktivitäten nicht ersichtlich gewesen, dass er da bei durch irgendwelche Ängste eingeschränkt sei. Das Gefühl, manchmal beob a chtet zu werden, habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Dies sei im Rahmen der schon vorbestehenden, erhöhten Ängstlichkeit einzuordnen. Wider sprüchlich sei en sodann die Ausführungen, dass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe, wenn gleichzeitig festge halten werde, es hätten keine psychischen Einschränkungen festgestellt werden können. Folglich könne die vom Gutachter angegebene 80%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der leichten Agora phobie mit Panikstörung ( ICD-10: F40.0), einer chro nisch leicht depressiven Stim mungslage ( ICD-10: F43.2) vorwiegend aufgrund psychosozialer Belastungs faktoren und einer Benzodiazepinabhängigkeit ( ICD-10: F13.25) nur knapp nach vollzogen werden ( Urk. 9/173/8) . 3.4.5
Am 22. August 2020 hielt RAD-Arzt Dr. A.___ fest, dass den vom Ver sicherten im Einwandverfahren aufgelegten Arztberichten (Urk. 9/186, Urk. 9/188, Urk. 9/190, Urk. 9/192) keine
neuen Diagnosen mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen seien.
Dadurch er gäben sich auch keine Änderungen in der bisherigen ver sicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. April 2019 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit, welche überwiegend wahrschein lich bereits ab Oktober 2015 bestanden habe (Urk. 9/197/3). 3.4.6
Am 9. Februar 2021 befasste sich RAD-Ärztin Dr. D.___ mit de r Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 1. November 2020 ( Urk. 9/203) . Sie führte Folgendes aus : Im Arztbericht vom 4. Juni 2018 (Urk.
9/127)
habe Dr. E.___ fest gehalten , dass die Therapie bezüglich Agoraphobie mit Panikstö rung (ICD-10: F40.01) im Jahr 2011 habe beendet werden können, nachdem die Angststörung mit befriedigtem Ergebnis behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich erst im Jahr 2018 wieder beim Psychiater vorgestellt, nachdem er erfahren habe, dass er observiert worden sei. Damals habe er eine verschlim merte Angst symptomatik, was als Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10: F40.01) codiert worden sei , und ein depressives Zu standsbild gezeigt , weswegen eine Anpas sungsstörung (ICD-10: F43.20)
diagnostiziert worden sei . I n der Stellungnahme vom 1.
November 2020 (Urk. 9/203) habe Dr. E.___ dann aber angegeben , dass die früheren Therapieinterventionen eine nur beschränkte Nachhaltigkeit gezeigt hätten, was nicht plausibel nachvollzogen werden könne . Nicht nachvollzieh bar sei zudem , was die Angaben « der Versicherte fühle sich in der Garage (der Z.___ ) verstanden, er erfahre dort eine Wertschätzung und er werde nicht unter Druck gesetzt » aussagen sollen. Eine Agoraphobie werde weder bei Wert schätzung noch bei fehlendem Druck usw. verbessert. Nach einer Observation durch die Behörden sei eine Angst symptomatik und nach Sistierung der IV-Rente ein depressives Zustandsbild eher als Reaktion, denn als eigenständiges Krankheitsbild zu beurteil en . Schlussend lich habe der Behandler die Arbeits unfähigkeit offensichtlich im Zusammenhang mit den somatischen Problemen gesehen, was als fachfremd zu beurteilen sei . Immerhin hab e der Versicherte zwischen 2011 und 2018 , trotz Morbus Crohn, ohne psychiatrische Unterstützung auskommen können . Da im aktuellen Bericht im Übrigen keine neuen medizinischen Fakten genannt würden , k ö nn e weiterhin auf die psychiatrische RAD-Stellungnahme vom 1 2. April 2018 (richtig: 2019) abgestellt werden ( Urk. 9/218/5) . 3.4.7
Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___
vom 27.
September 2021 ist zu entnehmen , dass die von Prof. F.___ im Bericht vom 17. August 2021 (vgl. Urk.
9/212/4 , Urk. 9/212/7 ) angeführt e Diagnose «aktuell symptomatische narbige Kolonstenose bei M. Crohn»
einen temporär tendenziell verschlech terten Gesundheitszustand
bezeichne . Dieser pass e zur bisherigen Annahme im Lang zeitverlauf, dass immer Phasen mit höherer oder weniger starker Aktivität auf treten würden . In den Akte n könne nachgelesen werden, dass aktuell keine Operationsindikation bestehe . Der b ehand e l nd e A r zt habe weiter festgehalten , dass er selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hab e. Aus
m e dizinisch- theoretisch er Sicht sei d aran fest zu halten, dass körperlich leichte, wechsel belastende Tätig keiten ohne repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen möglich seien, aber eine Toilette regelmässig erreichbar sein m ü ss e . Die Arbeits fähigkeit in einer solchen Tätigkeit ,
bezogen auf den freien Arbeitsmarkt und ein 100% - Pensum , w erde im Langzeitverlauf, unter Ausnahme bei Phasen mit starker Aktivität, weiter hin auf 50 %
eingeschätzt. Dies entspreche einer 100% ige A rbeitsfähigkeit abzüglich einer 50% ige Arbeitsunfähigkeit wegen Leistungs minderung und ver mehrter Pausen m it /b ei Schmerzen, zusätzlichen Toiletten gängen, körperliche n Wechselhaltungen (Urk. 9/218/9 ) . 3.4.8
Mit Bezug auf den Bericht von Dr. E.___ vom 8. Juli 2022 ( Urk. 9/230) hielt RAD-Ärztin Dr.
D.___
am 1 8. Juli 2022 fest, dass darin von nur sporadischen Konsultationen, die alle paar Wochen bis Monate stattfinden würden, die Rede sei. Bei dieser Behandlungsfrequenz könne der Krankheitsverlauf kaum beurteilt werden. Zudem würden vorwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren und soma tische Krankheiten beschrieben. Da im neuen Arztbericht somit keine neuen rele vanten Aussagen gemacht worden seien, könne weiterhin auf ihre Stellungnahme vom 1 2. April 2018 (richtig: 2019; Urk. 9/218/9) abgestellt werden ( Urk. 9/232/4) . 4.
4. 1
Die C.___ -Gutachter habe n i hr Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk.
9/162/16-20). Sie haben den Beschwerdeführer untersucht und ihn zu seinen Beschwerden be fragt ( Urk.
9/162/23-25, Urk.
9/162/30-33, Urk.
9/162/ 42 - 4 3 , Urk. 9/162/50-51, Urk. 9/162/55-56). Der RAD und in der Folge die Beschwerdegegnerin stellten grundsätzlich darauf ab. Daran ändert auch nichts, dass RAD-Ärztin Dr. D.___ eine Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht ver neinte und mit überzeugenden Argumenten in ihren Stellungnahmen aufzeigte, weshalb das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ vom 1 9. November 2018, worin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeder beruflichen Tätigkeit an erkannt wurde (Urk. 9/162/30.40), nicht schlüssig ist (E . 3.4.4, E. 3.4.6, E. 3.4.8), änderte doch diese Abweichung vom psychiatrischen Gutachten nichts an der polydisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter bzw. den RAD (vgl. E.3.4.5 und E. 3.4.7) . Ebenso folgenlos - da ohne Einfluss auf den vor genommenen Einkommensvergleich - blieb, dass der gastroenterologische Gut achter die Angaben zur früheren beruflichen Tätigkeit falsch verstanden oder un richtig wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer hat nach Lage der Akten nicht 20 Jahre lang bei der K.___
gearbeitet und dort überwiegend Büroarbeit ver richtet
(Urk. 9/162/51). Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich Beweis kraft zu. 4.2
Näher zu prüfen ist die Frage des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Die C.___ -Gutachter hielten dazu fest, dass genaue Angaben zum Langzeitverlauf schwierig seien. Es seien immer wieder Phasen mit hoher oder weniger starker Aktivität des Morbus Crohn aufgetreten. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestanden, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungs zeitpunkt im November 2018 bestätigt werden (E. 3.4.3). Detaillierte genaue chronologische Angaben seien aus den Akten nicht möglich. Da die Erkrankung des Morbus Crohn schubweise verlaufe, ergäben sich zu den Observations unterlagen keine Widersprüche. In beschwerdearmen Zeiten seien die beobachteten Aktivitäten mit den medizinischen Diagnosen vereinbar, weshalb auch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 1 8. April 2018 - worin er auf Vorhalt der beobachteten Tätigkeiten erklärt hatte, dass diese ihm an guten Tagen absolut möglich seien, an schlechten Tagen, wo alles nur noch schmerze, aber nicht (Urk. 9/162/11) - nachvollziehbar seien. In den ab gebildeten Observationsunterlagen könnten keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen erkannt werden, welche aber auch nicht dauerhaft vorhanden seien (Urk. 9/162/12-13).
Anhand dieser gutachterlichen Angaben erscheint die Annahme einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 nicht als überwiegend wahrschein lich. 4.3
Der Beschwerdeführer bringt gegen das C.___ -Gutachten
unter anderem vor, dass der behandelnde Gastro enterologe noch im Juni 2018 von einer Aktivität des Morbus Crohn und einer aktiven Entzündung Ende April 2018 berichtet habe (Urk. 1 S. 8, Urk. 9/130/5-6). Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es nicht zu über zeugen vermag, wenn der der Gastroenterologe Prof. F.___ im besagten Bericht vom 22. Juni 2018 ausführte, die «Situation mit Denunziation und Privatdetektiv» habe sowohl den psychischen als auch den somatischen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert (Urk. 9/130/5). Alsdann lag dieser Bericht - was der Beschwerde führer zu Recht nicht in Frage stellt (Urk. 1 S. 8, Urk. 1 S. 17-18) - den C.___ -Gutachtern vor (Urk. 9/162/16) und der gastro enterologische Gutachter hat sich zu diesem Bericht geäussert (Urk. 9/162/53). Die Tatsache allein, dass die Fach ärzte anhand der dort erwähnten Befunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders als der Beschwer de führer selber (Urk. 1 S. 8, S. 17-18) beur teilten, begründet noch keinen Zweifel am C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 9/162). Gleiches gilt für das unbegründete Vorbringen des Beschwer deführers, die C.___ -Gutachter hätten gastroentero logi sche Krankheitsaspekte in ihrer Konsensbeurteilung nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 18-19). 4.4
Demnach ist gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 9/162) davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer spätestens seit
November 2018 in einer leidensan ge pass ten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist . Angesichts des sen, dass gemäss der der Mit teilung vom 11. September 2015 zugrundeliegenden Beurteilung noch keine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand (E. 3.3.2), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit seither wesentlich steigern konnte. 4.5 4.5.1
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Im Regelfall ist für die Zukunft (pro futuro ) abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 1 6. Mai 2013 E. 3.3.1).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus. Auf die Einräumung einer Warte dauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die « sofortige » Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeit punkt der Begutachtung festgesetzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 2 1. August 2023 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.5.2
Die Gutachter hielten fest, die festgestellte Arbeitsfähigkeit habe möglicherweise seit Oktober 2015 bestanden, könne wahrscheinlich mindestens seit Anfang 2018 angenommen werden und könne sicher ab dem Untersuchungszeitpunkt im November 2018 bestätigt werden. Detaillierte genaue chronologische Angaben seien aus den Akten nicht möglich
(E. 4.2). Mithin konnte sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht genau bestimmen lassen und sich die Arbeitsfähigkeit erst gestützt auf das Gutachten bzw. auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Unter suchungen verbindlich einschätzen lassen, obwohl zu vermuten war, dass sie be reits früher bestanden hatte. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist daher ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung, d.h. ab November bzw. mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 zu berücksichtigen. 5.
Weil ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (E. 2.5.1).
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der ärztlich attestierte n
Arbeits fähigkeit festzustellen. 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5 .2
Was das Valideneinkommen betrifft, so sind sich die Parteien insoweit einig, dass dieses ausgehend vom Tabellenlohn für Handel und Reparatur von Motorfahr zeugen (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Ziff. 45-46) und dem Kompetenz niveau 2 (Praktische
Tätig keiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten/ Sicher heits dienst/Fahrdienst) zu ermitteln ist (Urk.
1 S.
15, Urk.
9/217/2). Die Morbus Crohn-Erkrankung wurde erstmals im Jahr 1992 diag nostiziert (E.
3.4.3). Dem Beschwerdeführer wurde aber bereits zuvor wegen Colonbeschwerden ab dem 17.
Januar 1989 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk.
9/10/1). Nach Lage der Akten kann der Beschwerdeführer eine Automechaniker-Anlehre vor weisen, welche rund zwei Jahre dauerte (Urk.
9/1). Danach arbeitete er bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ca. ein halbes Jahr als Hilfs automechaniker (Urk. 9/1) und je rund eineinhalb Jahre als Servicemann in einem Unternehmen für Mietwagen (Urk. 9/3) und als Chauffeur (Urk. 9/2). Im Schreiben seines damaligen Hausarztes zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer als ausgesprochen intelligenter junger Mann, welcher von seinen Eltern um eine vollständige Schulbildung gebracht worden sei, be schrieben (Urk. 9/4/1). Auch wenn die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen Berufsab schluss voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien auf den eingangs er wähnten Tabellenlohn abgestellt haben, denn der Beschwer deführer hat vor Ein tritt des Gesund heits schadens gezeigt, dass er verschiedene mit Autos zusam men hängende Tätigkeiten ausüben konnte. Die Beschwer degegnerin ging sodann da von aus, dass im Gesundheitsfall weitere Berufserfahrung dazuge kommen wäre (Urk.
9/217/2), was ebenso wenig Anlass zu r Beanstandung gibt. 5.3 5 .3 .1
Bezüglich des Invalideneinkommens beziehungsweise der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für einen poten tiellen Arbeitgeber aufgrund seiner (durch die Morbus Crohn-Erkrankungen) gesundheits bedingten Einschränkungen und Ausfälle nicht attraktiv sei. Dem zu folge werde er seine hypothetische Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit geringem Erfolg umsetzen können (Urk. 1 S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) massgeblich ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet. Er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuel len Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen er scheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf das von den C.___ -Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.3 ) nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht an ge boten werden sollten. 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich des Invalideneinkommens auf den sel ben Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen ab (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Umstritten ist, ob dabei eben falls vom Kompetenzniveau 2 oder aber vom Kompe tenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) auszu gehen ist (Urk. 1 S. 15). Dass der Beschwerdeführer nicht mehr für längere Zeit als Chauffeur auf der Strasse unterwegs sein kann, ist einsichtig, denn gemäss dem von den C.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil sind ihm nur noch wechselbelastende Tätig keiten ohne Zwangshaltungen zumutbar, zudem muss eine Toilette regelmässig erreichbar sein (E. 3.4.3). Kürzere Strecken mit einer Wegzeit von 20 bis 40 Minuten meisterte der Beschwerdeführer allerdings bereits in der Zeit vom 10. April bis 24. Mai 2017, als er von der Beschwerde gegnerin observiert wurde, problemlos und sogar mehrmals am selben Tag, wie sich aus dem Observationsbericht vom 31. Mai 2017 ergibt (Urk. 10 S. 5, S. 7 ff.). Am 6. August 2020 wurde von Dr. med. L.___ , praktischer Arzt, zuhanden des Strassenver kehr samtes überdies bescheinigt, dass beim Beschwer deführer keine verkehrs medizinisch relevanten Erkrankungen bestün den (Urk. 9/245/10). Im besagten Umfang kann der Beschwerdeführer somit weiterhin Fahrdienste (E. 5.2)
übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat so dann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihr finanzierte kauf männische Umschulung (Urk. 9/16, Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30) einem potentiellen Arbeitgeber - zum Beispiel einem Garagenbetrieb - einen Mehrwert bieten könne (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Dagegen wendet der Beschwerde führer ein, dass die er wähnte kaufmännische Ausbildung auf eine berufliche Massnahme anfangs Neunzigerjahre zurück gehe. Er habe auch nie auf diesem Beruf gearbeitet (Urk. 1 S. 15). Letzteres trifft nicht zu. Der Beschwerde führer arbeitete im kaufmän nischen Bereich für die M.___
AG (Urk. 9/13) und er absolvierte bei der K.___ ein kaufmännisches Prak tikum (Urk. 9/30, Urk. 9/32). Es ist somit nicht zu bean stan den, dass die Beschwerde gegnerin auch beim Invalideneinkommen das Kompe tenzniveau 2 herange zogen hat. 5.3.3
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Abzug vom Tabellenlohn verzichtet hat. Diesbezüglich ist zunächst zu sagen, dass kein Anlass für einen sogenannten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht, da die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich im von den C.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.3) enthalten sind. Die C.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.4.3). Mit Urteil 9C_288/2021 vom 30. November 2021 erwog das Bundesgericht, dass grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen sei, wenn ein Ver si cherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig ein setzen könne, weil Teil zeit arbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichs weise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit. Der Ent scheid darüber habe sich stets nach dem konkreten Beschäftigungs grad und den jeweils aktuellen Werten zu richten (E. 5.2 jenes Urteils unter Hinweise auf BGE 142 V 178 E. 2.5.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Laut Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, be ruflicher Stellung und Geschlecht) des BFS für das Jahr 201 8 bestand bei Män nern ohne Kader funktion zwischen dem Mediandurchschnittslohn bei einem Teil zeit pen sum von 50-74 % pro portional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘8 97 .--) und dem Medianlohn bei einem Vollzeit pensum (Fr. 6‘1 44 .--) eine Diffe renz von Fr. 2 47 .-- beziehungsweise 4 %. Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung ist die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn bei einer Lohnein busse in dieser Grössenordnung aber nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich weiter vor, es sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass gemäss dem nunmehr gültigen Art. 26 bis Abs. 3 IVV bei Teilzeitarbeit in jedem Fall ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 16). Die für Sach verhalte ab 1. Ja nuar 2022 anwendbare Norm kommt - wie festgehalten (E. 2.1) - vorliegend aber nicht zum Zug.
Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich. 5.3.4
Mit seiner Eingabe vom 11. April 2023 führte der Beschwerdeführer ferner aus, dass der Bundesrat beabsichtige, Art. 26 bis Abs. 3 IVV neu zu fassen und pauschal und generell einen Abzug von 10 % in sämtlichen Fällen zuzulassen, in denen der IV-Grad aufgrund von statistischen Werte festgelegt werde. Auch wenn das neue Recht frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten werde, könne dieses bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen (Urk. 18 S. 1). Gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung könne eine Gesetzesrevision bei der Auslegung des bisherigen Rechts beachtet werden, insbesondere dann, wann das neue Recht eine Konkretisierung des Rechtszustandes angestrebt werden (Urk. 18 S. 1-2). Nach der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Vorarbeiten zu Gesetz esentwürfen, die noch nicht in Kraft getreten sind, bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um eine strenge Berück sich tigung von Materialien im historischen Sinn, sondern um eine Art geltungs zeitlicher Auslegung im Hinblick auf die veränderten Umstände oder ein gewan deltes Rechtsverständnis. Die Auslegung anhand von Vorarbeiten zu Gesetzes ent würfen rechtfertigt sich vor allem dann, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert werden soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechts zu standes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (BGE 124 II 193 E. 5d mit weiteren Hinweisen). Sollte vom Verord nungsgeber dereinst ein pauschaler und genereller Abzug von 10 % in sämtlichen Fällen, in denen der IV-Grad aufgrund von statistischen Werte festgelegt wird, eingeführt werden (vgl. dazu den im Internet einsehbaren erläuternden Bericht des Bundesrates zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] Um setzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads»), so wird es um eine grundsätzliche Änderung des heute geltende n Systems zur Invaliditätsbemessung gehen (vgl. dazu etwa S. 5 und S. 13 f. des erwähnten Berichts des Bundesrates). Die Auslegung anhand von Vor arbeiten zu Gesetzes entwürfen gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundes gerichts ist vorliegend somit nicht möglich. Kommt hinzu, dass gemäss der vom Bundesrat vorgesehenen Übergangsbestimmung der neue Pauschalabzug bei Renten bezügern, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht hatten, nicht angewendet werden könnte (vgl. dazu etwa S. 5 und S. 13 f. des erwähnten Berichts des Bundesrates). Das würde somit auch den 1964 (Urk. 9/1/1) geborenen Beschwer deführer betreffen. 5 .4
Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind und es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen Abzug vom Tabel len lohn verzichtete, entspricht der IV-Grad vorliegend der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.4.3) und beträgt 50 %. 6. 6 .1
Zu prüfen ist weiter, mit Wirkung ab welchem Zeitpunkt die ganze auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist. 6 .2
Die Herabsetzung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach gekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 6 .3
Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Aus füllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versiche rungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invaliden versicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen ex pli ziten Nieder schlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Ver hältnisse, unverzüg lich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzel falles. Massge bend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der melde pflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungs stand abzu stellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person un zweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungs verfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (Urteil des Sozial versicherungs ge richts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 29. September 2021 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). 6 .4
Der Beschwerdeführer wurde mit der Mitteilung vom 11. September 2015, wo nach weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe, unter anderem darauf hingewiesen, dass er Veränderungen des Gesundheitszustandes un ver züglich mitzuteilen habe (Urk. 9/97/1). Im am 8. Juni 2015 ausgefüllten Frage bogen gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er nach Wohlbefinden 1-2 Stunden pro Tag als Fahrer für die Z.___ arbeite (Urk. 9/87/3, Urk. 9/87/6). Gemäss dem Observationsbericht hielt sich der Beschwerdeführer am 10. April 2017 mindestens 6 Stunden, am 25. April 2017 mindestens 7 Stunden, am 12. Mai 2017 mindestens 6 ¾ Stunden und am 24. Mai 2017 mindestens 3 ½ Stunden bei der Z.___ auf beziehungsweise er lenkte und transportierte für dieses Unter nehmen diverse Fahrzeuge (Urk. 1 S. 5). Der in den Akten als ausgesprochen intelligent be schriebene Beschwerdeführer (E. 5 .2) muss somit spätestens im April 2017 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit darüber im Klaren gewesen sein, dass er bei der Z.___
- zumindest tageweise - mehr als nur 1-2 Stunden pro Tag arbeiten kann. Er hätte diese Verbesserung seiner Arbeits fähig keit der Beschwerdegegnerin unverzüglich melden müssen. Es ist daher von einer Melde pflichtverletzung auszugehen und die rückwirkende Anpassung der Invaliden rente ist gerechtfertigt.
6.5
An dieser Meldeplichtverletzung ändert auch nichts, dass die Gutachter eine leistungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands erst zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen im November 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen konnten. Eine rückwirkende Fest stellung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ist regelmässig mit Beweisschwierigkeiten verbunden und überdies ist eine versicherte Person gar nicht in der Lage und ist es auch gar nicht ihre Aufgabe, ihre eigene Arbeitsfähigkeit fachgerecht zu beurteilen. Entsprechend sind nicht nur Änderungen der Verhältnisse meldepflichtig, die bei nachfolgender Abklärung durch die Verwaltung effektiv zu einer Anpassung der Leistung führen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 ATSG bereits «jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen» meldepflichtig. Diese Formulierung umfasst damit bereits Änderungen der Ver hältnisse in einem Ausmass, die der versicherten Person eine Leistungsanpassung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als im realistischen Bereich des Möglichen erscheinen lassen müssen (ebenso im Resultat Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 7.2). 6.6
Es ist daher von einer Melde pflichtverletzung auszugehen und die rückwirkende Anpassung der Invalidenrente ist ab dem 1. Dezember 2018 gerechtfertigt. An der Rückwirkung der Rentenherabsetzung ändert auch die Sistierungsverfügung , er gangen bereits am 9. Mai 2018 , nichts, da die Sistierung einer Dauerleistung ihrem Charakter nach von vornherein nicht Aufhebungs- bzw. Abänderungs zeitpunkt bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 1 5. Februar 2018
E. 7.3). 6.7
Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin trotz eines Rentenbezugs von über 15 Jahren (vgl. Sachverhalt Ziff.
1) hier richtigerweise auf die Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen verzichtet hat, da sich der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für die Z.___ bereits selber wieder ins Erwerbsleben integriert hatte (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3-4). 6.8
Z usammenfassend ist die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers ab mass gebender Veränderung der Verhältnisse (vgl. E. 4.5.2) rückwirkend per 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herab zusetzen. 7.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Ver fügung vom 2 9. August 2022 insoweit aufzuheben, als damit die bisherige ganze Rente bereits vor dem 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde und Rentenbetreffnisse zurückgefordert wurden. Der Beschwerdeführer hat bis zum 3 0. November 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze und anschliessend Anspruch auf eine halbe Rente. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat zu einem geringen, wenngleich nicht unerheblichen Ausmass obsiegt. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu Dreiviertel ihm und zu einem Viertel der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 1 7. Mai 2023 einen Aufwand von 20.10 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 162.81 geltend (Urk. 23). Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für patentierte Rechts anwältinnen und Rechtsanwälte hat der Beschwerdeführer damit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'231.30 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. August 2022 insoweit aufgehoben, als damit die bisherige ganze Rente bereits vor dem 1. Dezember 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde und Rentenbetreffnisse zurückgefordert wurden. Der Beschwerdeführer hat bis zum 30. November 2018 weiterhin Anspruch auf eine ganze und anschliessend Anspruch auf eine halbe Rente. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu Dreiviertel und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'131.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher