Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___, von Beruf Köchin und Mutter eines 1989 geborenen Kindes, arbeitete seit dem 4. April 2011 als Verkäuferin bei der Metzgerei Y.___
AG, Z.___
(80 %, Urk. 8/16). Am 11. Juni 2021 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit des K nies sowie eine missglückte Knieoperation bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/6/1-12, Urk. 8/19 ff.). Am 9.
August 2021 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 8/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 21. September 2022 Besch werde und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2022 eine IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdean twort vom 31. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 22.
September 2022 zu den Akten gegeben (Urk. 5), welches der Beschwer degegnerin während la ufende r
Vernehmlassungsfrist zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.
59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 IVV).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für di e medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge üb er den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzuf assen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlich en medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinisc her Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannte n versicherungsinternen Beurtei lun -gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin sei seit dem 28. Dezember 2020 gesundheitlich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahrs habe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in einer Metzgerei . In einer ange passten Verweistätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode (ausserhäuslicher Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 8.8 %; d a die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei davon auszugehen, dass sie auch im Haushalts bereich nicht eingeschränkt sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe eine Knieprothese und könne das Knie nur bis 80-90° biegen. Dies bedeute, sie könne weder auf Treppen gehen noch länger stehen oder sitzen. Es fange an zu schwellen und schmerzen. Sie habe ihr Pensum vo n 80 % auf 50 % reduziert. L eider gehe Ende Jahr das Taggeld zu Ende. Sie sei allein, ihr Partner sei Ende April verstorben. Sie wisse nicht mehr, wie sie das alleine schaffe. Sie würde so gerne arbeiten, aber wer würde so jemand en einstellen. Im Haushalt ihrer 1.5- Zimmerwohnung helfe ihr die Tochter, da sie (die Beschwerdeführerin) keine Arbeiten auf den Knien machen könne. Alsdann seien die Vergleichseinkommen unter Hinweis auf die beigeleg ten Lohnausweise falsch ermittelt worden. Der von der IV-Stelle ermittelte IV-Grad von 8.8 % verstehe sie nicht, weil sie ja immer 50 % von 80 % gearbeitet habe (Urk. 1). 3. 3.1
Gestützt auf den Bericht des seit Oktober 2011 behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge einer schweren G onarthrose am 4. Januar 2021 am linken K nie operiert (Knie-T otalend o prothese [TE P ]). Der postoperative Verlauf habe sich kompliziert gestalte t
und es hätten sich persistierende Funktionsein schränkungen in Form von schmerz haften Bewegungseinschränkungen ergeben . Es bestehe auch rechts eine ausgeprägte Gonarthrose mit Operationsindikation. Im Übrigen verwies Dr. B.___ auf die Berichte der Klinik C.___
und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
(vgl. Urk. 8/15). 3.2
Dr. med.
D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Oberarzt, Klinik C.___, hielt im Sprechstundenbericht vom 16. April 2021 Restbes chwerden bei Status nach Knie-TE P links (
4. Januar 2021) fest. Nach initial unauffälligem Ver lauf habe sich im weiteren Geschehen eine Verschlechterung der Flexion gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches Engegefühl, wie ein S ch raubstock, berichtet. Klinisch habe sich im Wesentlichen ein flüssiges Gangbild mit deutli chem Schonhinken sowie eine eingeschränkte Flexion/Extension (80/5/0°) ergeben; MR-tomographisch zeigte sich am 15. April 2021 ein Status nach Arthro tomie mit grösstenteils in Kontinuität erhaltener Sehne und eine mittel gradige kleine Baker-Zyste. Zusätzlich sei eine praktisch vollständige Lähmung der Knie strecker und H üft beuger auf der operierten S eite aufgefallen, wobei die neurolo gische Abklärung keine Nervenläsionen ergeben habe . Die Beschwerde führerin sei bis Ende A pril zu 100 % und danach wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/13/ 9 f.). 3.3
Da sich unter konservativer Therapie keine Besserung einstellte, wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 in der Klinik C.___
erneut am linken Knie operiert (arthoskopische
A rthrolyse); intraoperativ ergab sich eine Arthro fibrose nach Knie T E P links (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/30). Im weiteren Ver lauf habe
sie eine Steifheit der gesamten linken unteren Extremität berichtet . Treppensteigen sei nicht möglich. Zudem bereite ihr langes Stehen B eschwerden; nach vier Stunden komme es zu einer deutlichen Schwellneigung sowie Schmer zen. Dr. A.___
hielt als Diagnose eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach Knie-TP links vom 4. Januar 2021 mit arthroskopischer Arthro lyse vom 22. Juni 2021 fest. Klinisch habe sich eine Mobilisation unter leichtem Schonhinken links,
eine eingeschränkte Beweglichkeit (Flexion /Extension aktiv 85/5/0°, passiv 90/0/0°) sowie deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur gezeigt . Insgesamt sei es zwar zu einer Beschwerdeverbesserung gekommen. Allerdings werde weiterhin eine intensive Physiotherapie und Komplexbehand lung empfohlen mit MTT und NSAR. Mit einer leichten Beschwerdeverbesserung nach Abklingen der Schwellneigung werde noch gerechnet. Eine weitere Steige rung der aktuell 50 % igen A rbeitsfähig keit in der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit
als Verkäuferin in einer Me tzgerei sei derzeit nicht möglich und auch für die Zukunft ungewiss, zumal es nach vier Stunden Arbeit zu einer deutlichen Schwellneigung und zu Schmerzen komme (Sprechstundenberichte vom 26.
Juli
2021, 13. August 2021, 17. September 2021, 25. November 2021; vgl.
auch Ver sicherungsbericht vom 31. März 2022, Urk. 8/32 ff.). 3.4
Auf entsprechenden Vorhalt hielt Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Ortho pädie, RAD, mit interner Stellungnahme vom 27. April 2022 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung bei Status nach Knie-Totalendoprothese links vom 4. Januar 2021 mit arthroskopischer Arthrolyse wegen Arthrofibrose am 22. Juni 2021 und (2) eine Gonarthrose rechts fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28.
Dezember
2020 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig . Eine überwiegend stehende Tätigkeit könne nicht durchgeführt werden. Auch sei das Heben und Tragen von Lasten auf Gewichte bis 5 kg eingeschränkt. Die Gehstre cke betrage maximal 1 km. Aus dem Belast barkeitsprofil auszuschliessen sei auch regelmässiges Treppensteigen. Eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit vorübergehenden Tätigkeiten im Gehen und Stehen sei indes uneingeschränkt zumutbar . Dies gelte seit dem 1 2.
April 2021, wobei im Rahmen der postoperati ven Rekonvaleszenz vom 22. Juni bis 24. Juli 2021 vorübergehend
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/40/5 f.). 3.5
Im einwandweise eingereichten Schreiben vom 8./
9. Juni 2022 hob Dr. A.___ hervor, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung des Kniegelenks mit nur knapp 90%iger Flexionsfähigkeit und deut licher Schwellneigung und Schmerzzunahme nach längerer Einnahme gleichblei bender Positionen. Daher sei auch eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise im Büro mit wechselnd sitzender und stehender Tätigkeit, im 100%-Pensum illuso risch. Hier sei höchstens von einer 60-70%igen Arbeitsfähigkeit mit Pausen alle zwei Stunden à je 15 Minuten auszugehen (Urk. 8/43/1; vgl. das beschwerdeweise eingereichte Schreiben von Dr. A.___ vom 22. September 2022, worin diese erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit in Abrede stellte, Urk. 6).
Gestützt darauf kam die Sachbearbeiterin der IV-Stelle mit interner Stellung nahme vom 25. August 2022 zum Schluss, es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Das Schreiben von Dr. A.___ vom 8. /9. Juni 2022 sei schon vor Erlass des Vorbescheids [vom 1. Juni 202 2, Urk. 8/41 ] aktenkundig gewesen (Urk.
8/5 1 /2). 4.
4.1
Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten lässt sich insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei feststellen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die interne Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___
vom 22.
April
2022 ab, welche diese vor und damit in Unkenntnis des einwandweise eingereich ten Schreibens von Dr. A.___ vom 8. /9. Juni 2022 abgegeben hatte. Dem
RAD wurde dieses Schreiben, worin sich Dr. A.___
erstmals aus fach ärztlicher Sicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin i n einer angepassten Tätigkeit äus sert e, im Einwandverfahren
nicht zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Dies
ungeachtet dessen, dass es dem RAD obliegt und auch vorbehalten ist, den medizinischen Sachverhalt zu wür digen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei (vgl. E. 1.3) . Mithin ge nügt es nicht, wenn eine Sachbearbeiterin ohne medizinische Ausbildung dafürh ä lt, es liege aufgrund des Schreibens von Dr. A.___ vom 8./9. Juni 2022 kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Im Übrigen ergeben
sich gestützt d arauf ganz im Gegenteil zumindest konkrete Anhalts punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über das von Dr. E.___ am 22.
April 2022 festgestellte Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Hinweise auf mögliche Einschränkungen nach längerem Sitzen ergeben
sich auch aus dem Bericht vom
7. April 2022 (Frage/Antwort 3.6, Urk. 8/38/5). 4.3
Nach dem Gesagten lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Damit ist die S ache zur medizinischen Abklärung, zumindest erneuten Vorlage an den RAD, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Dies steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage näher abzuklären haben. Dass sie die
– jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – alleinste hende Beschwerdeführerin, welche in einer 1.5 Zimmerwohnnung lebte und deren 1989 geborene Tochter erwachsen war, als teilzeiterwerbstätige Hausfrau mit einem Aufgabenbereich qualifiziert e, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres nach vollziehbar (vgl. 8/16, Urk. 2).
Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere medizinische Abklärungen zu täti gen hat, kann darüber hinaus vorliegend offenblieben, wie es sich mit der Inva liditätsbemessung im Detail verhält. Es bleibt
immerhin darauf hinzuweisen, dass – soweit für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) heranzuziehen wären (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b)
- nicht auf den Tabellenlohn im Detailhandel in Höhe von Fr. 4’425.-- (LSE 2018, TA 1 Ziff. 47, Detailhandel) abgestellt werden könnte (vgl. Urk. 8/39/1, Urk. 2),
d ürften doch Tätigkeiten im Detailhandel vor nehmlich längeres Stehen und Gehen erfordern und wurde der Beschwerdeführe rin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin anhaltend eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert.
Zudem sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 4.4
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom
8. September 2022 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und danach erneut über das Renten be gehren entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
8. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___, von Beruf Köchin und Mutter eines 1989 geborenen Kindes, arbeitete seit dem 4. April 2011 als Verkäuferin bei der Metzgerei Y.___
AG, Z.___
(80 %, Urk. 8/16). Am 11. Juni 2021 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit des K nies sowie eine missglückte Knieoperation bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/6/1-12, Urk. 8/19 ff.). Am 9.
August 2021 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 8/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.
59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 IVV).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für di e medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge üb er den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzuf assen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlich en medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinisc her Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannte n versicherungsinternen Beurtei lun -gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 21. September 2022 Besch werde und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2022 eine IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdean twort vom 31. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 22.
September 2022 zu den Akten gegeben (Urk. 5), welches der Beschwer degegnerin während la ufende r
Vernehmlassungsfrist zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin sei seit dem 28. Dezember 2020 gesundheitlich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahrs habe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in einer Metzgerei . In einer ange passten Verweistätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode (ausserhäuslicher Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 8.8 %; d a die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei davon auszugehen, dass sie auch im Haushalts bereich nicht eingeschränkt sei (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe eine Knieprothese und könne das Knie nur bis 80-90° biegen. Dies bedeute, sie könne weder auf Treppen gehen noch länger stehen oder sitzen. Es fange an zu schwellen und schmerzen. Sie habe ihr Pensum vo n 80 % auf 50 % reduziert. L eider gehe Ende Jahr das Taggeld zu Ende. Sie sei allein, ihr Partner sei Ende April verstorben. Sie wisse nicht mehr, wie sie das alleine schaffe. Sie würde so gerne arbeiten, aber wer würde so jemand en einstellen. Im Haushalt ihrer 1.5- Zimmerwohnung helfe ihr die Tochter, da sie (die Beschwerdeführerin) keine Arbeiten auf den Knien machen könne. Alsdann seien die Vergleichseinkommen unter Hinweis auf die beigeleg ten Lohnausweise falsch ermittelt worden. Der von der IV-Stelle ermittelte IV-Grad von 8.8 % verstehe sie nicht, weil sie ja immer 50 % von 80 % gearbeitet habe (Urk. 1).
E. 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 3.1 Gestützt auf den Bericht des seit Oktober 2011 behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge einer schweren G onarthrose am 4. Januar 2021 am linken K nie operiert (Knie-T otalend o prothese [TE P ]). Der postoperative Verlauf habe sich kompliziert gestalte t
und es hätten sich persistierende Funktionsein schränkungen in Form von schmerz haften Bewegungseinschränkungen ergeben . Es bestehe auch rechts eine ausgeprägte Gonarthrose mit Operationsindikation. Im Übrigen verwies Dr. B.___ auf die Berichte der Klinik C.___
und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
(vgl. Urk. 8/15).
E. 3.2 Dr. med.
D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Oberarzt, Klinik C.___, hielt im Sprechstundenbericht vom 16. April 2021 Restbes chwerden bei Status nach Knie-TE P links (
E. 3.3 Da sich unter konservativer Therapie keine Besserung einstellte, wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 in der Klinik C.___
erneut am linken Knie operiert (arthoskopische
A rthrolyse); intraoperativ ergab sich eine Arthro fibrose nach Knie T E P links (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/30). Im weiteren Ver lauf habe
sie eine Steifheit der gesamten linken unteren Extremität berichtet . Treppensteigen sei nicht möglich. Zudem bereite ihr langes Stehen B eschwerden; nach vier Stunden komme es zu einer deutlichen Schwellneigung sowie Schmer zen. Dr. A.___
hielt als Diagnose eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach Knie-TP links vom 4. Januar 2021 mit arthroskopischer Arthro lyse vom 22. Juni 2021 fest. Klinisch habe sich eine Mobilisation unter leichtem Schonhinken links,
eine eingeschränkte Beweglichkeit (Flexion /Extension aktiv 85/5/0°, passiv 90/0/0°) sowie deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur gezeigt . Insgesamt sei es zwar zu einer Beschwerdeverbesserung gekommen. Allerdings werde weiterhin eine intensive Physiotherapie und Komplexbehand lung empfohlen mit MTT und NSAR. Mit einer leichten Beschwerdeverbesserung nach Abklingen der Schwellneigung werde noch gerechnet. Eine weitere Steige rung der aktuell 50 % igen A rbeitsfähig keit in der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit
als Verkäuferin in einer Me tzgerei sei derzeit nicht möglich und auch für die Zukunft ungewiss, zumal es nach vier Stunden Arbeit zu einer deutlichen Schwellneigung und zu Schmerzen komme (Sprechstundenberichte vom 26.
Juli
2021, 13. August 2021, 17. September 2021, 25. November 2021; vgl.
auch Ver sicherungsbericht vom 31. März 2022, Urk. 8/32 ff.).
E. 3.4 Auf entsprechenden Vorhalt hielt Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Ortho pädie, RAD, mit interner Stellungnahme vom 27. April 2022 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung bei Status nach Knie-Totalendoprothese links vom 4. Januar 2021 mit arthroskopischer Arthrolyse wegen Arthrofibrose am 22. Juni 2021 und (2) eine Gonarthrose rechts fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28.
Dezember
2020 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig . Eine überwiegend stehende Tätigkeit könne nicht durchgeführt werden. Auch sei das Heben und Tragen von Lasten auf Gewichte bis 5 kg eingeschränkt. Die Gehstre cke betrage maximal 1 km. Aus dem Belast barkeitsprofil auszuschliessen sei auch regelmässiges Treppensteigen. Eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit vorübergehenden Tätigkeiten im Gehen und Stehen sei indes uneingeschränkt zumutbar . Dies gelte seit dem 1 2.
April 2021, wobei im Rahmen der postoperati ven Rekonvaleszenz vom 22. Juni bis 24. Juli 2021 vorübergehend
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/40/5 f.).
E. 3.5 Im einwandweise eingereichten Schreiben vom 8./
E. 4 Januar 2021) fest. Nach initial unauffälligem Ver lauf habe sich im weiteren Geschehen eine Verschlechterung der Flexion gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches Engegefühl, wie ein S ch raubstock, berichtet. Klinisch habe sich im Wesentlichen ein flüssiges Gangbild mit deutli chem Schonhinken sowie eine eingeschränkte Flexion/Extension (80/5/0°) ergeben; MR-tomographisch zeigte sich am 15. April 2021 ein Status nach Arthro tomie mit grösstenteils in Kontinuität erhaltener Sehne und eine mittel gradige kleine Baker-Zyste. Zusätzlich sei eine praktisch vollständige Lähmung der Knie strecker und H üft beuger auf der operierten S eite aufgefallen, wobei die neurolo gische Abklärung keine Nervenläsionen ergeben habe . Die Beschwerde führerin sei bis Ende A pril zu 100 % und danach wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/13/
E. 4.1 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten lässt sich insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei feststellen.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die interne Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___
vom 22.
April
2022 ab, welche diese vor und damit in Unkenntnis des einwandweise eingereich ten Schreibens von Dr. A.___ vom 8. /9. Juni 2022 abgegeben hatte. Dem
RAD wurde dieses Schreiben, worin sich Dr. A.___
erstmals aus fach ärztlicher Sicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin i n einer angepassten Tätigkeit äus sert e, im Einwandverfahren
nicht zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Dies
ungeachtet dessen, dass es dem RAD obliegt und auch vorbehalten ist, den medizinischen Sachverhalt zu wür digen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei (vgl. E. 1.3) . Mithin ge nügt es nicht, wenn eine Sachbearbeiterin ohne medizinische Ausbildung dafürh ä lt, es liege aufgrund des Schreibens von Dr. A.___ vom 8./9. Juni 2022 kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Im Übrigen ergeben
sich gestützt d arauf ganz im Gegenteil zumindest konkrete Anhalts punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über das von Dr. E.___ am 22.
April 2022 festgestellte Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Hinweise auf mögliche Einschränkungen nach längerem Sitzen ergeben
sich auch aus dem Bericht vom
7. April 2022 (Frage/Antwort 3.6, Urk. 8/38/5).
E. 4.3 Nach dem Gesagten lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Damit ist die S ache zur medizinischen Abklärung, zumindest erneuten Vorlage an den RAD, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Dies steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage näher abzuklären haben. Dass sie die
– jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – alleinste hende Beschwerdeführerin, welche in einer 1.5 Zimmerwohnnung lebte und deren 1989 geborene Tochter erwachsen war, als teilzeiterwerbstätige Hausfrau mit einem Aufgabenbereich qualifiziert e, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres nach vollziehbar (vgl. 8/16, Urk. 2).
Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere medizinische Abklärungen zu täti gen hat, kann darüber hinaus vorliegend offenblieben, wie es sich mit der Inva liditätsbemessung im Detail verhält. Es bleibt
immerhin darauf hinzuweisen, dass – soweit für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) heranzuziehen wären (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b)
- nicht auf den Tabellenlohn im Detailhandel in Höhe von Fr. 4’425.-- (LSE 2018, TA 1 Ziff. 47, Detailhandel) abgestellt werden könnte (vgl. Urk. 8/39/1, Urk. 2),
d ürften doch Tätigkeiten im Detailhandel vor nehmlich längeres Stehen und Gehen erfordern und wurde der Beschwerdeführe rin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin anhaltend eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert.
Zudem sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
E. 4.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom
8. September 2022 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und danach erneut über das Renten be gehren entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
8. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 9 Juni 2022 hob Dr. A.___ hervor, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung des Kniegelenks mit nur knapp 90%iger Flexionsfähigkeit und deut licher Schwellneigung und Schmerzzunahme nach längerer Einnahme gleichblei bender Positionen. Daher sei auch eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise im Büro mit wechselnd sitzender und stehender Tätigkeit, im 100%-Pensum illuso risch. Hier sei höchstens von einer 60-70%igen Arbeitsfähigkeit mit Pausen alle zwei Stunden à je 15 Minuten auszugehen (Urk. 8/43/1; vgl. das beschwerdeweise eingereichte Schreiben von Dr. A.___ vom 22. September 2022, worin diese erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit in Abrede stellte, Urk. 6).
Gestützt darauf kam die Sachbearbeiterin der IV-Stelle mit interner Stellung nahme vom 25. August 2022 zum Schluss, es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Das Schreiben von Dr. A.___ vom 8. /9. Juni 2022 sei schon vor Erlass des Vorbescheids [vom 1. Juni 202 2, Urk. 8/41 ] aktenkundig gewesen (Urk.
8/5 1 /2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00526
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
9. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___, von Beruf Köchin und Mutter eines 1989 geborenen Kindes, arbeitete seit dem 4. April 2011 als Verkäuferin bei der Metzgerei Y.___
AG, Z.___
(80 %, Urk. 8/16). Am 11. Juni 2021 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit des K nies sowie eine missglückte Knieoperation bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/6/1-12, Urk. 8/19 ff.). Am 9.
August 2021 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 8/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 21. September 2022 Besch werde und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2022 eine IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdean twort vom 31. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 22.
September 2022 zu den Akten gegeben (Urk. 5), welches der Beschwer degegnerin während la ufende r
Vernehmlassungsfrist zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art.
59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Sie beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 49 IVV).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für di e medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge üb er den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzuf assen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlich en medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinisc her Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannte n versicherungsinternen Beurtei lun -gen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin sei seit dem 28. Dezember 2020 gesundheitlich eingeschränkt. Nach Ablauf des Wartejahrs habe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in einer Metzgerei . In einer ange passten Verweistätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode (ausserhäuslicher Erwerb: 80 %, Haushalt: 20 %) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 8.8 %; d a die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei davon auszugehen, dass sie auch im Haushalts bereich nicht eingeschränkt sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe eine Knieprothese und könne das Knie nur bis 80-90° biegen. Dies bedeute, sie könne weder auf Treppen gehen noch länger stehen oder sitzen. Es fange an zu schwellen und schmerzen. Sie habe ihr Pensum vo n 80 % auf 50 % reduziert. L eider gehe Ende Jahr das Taggeld zu Ende. Sie sei allein, ihr Partner sei Ende April verstorben. Sie wisse nicht mehr, wie sie das alleine schaffe. Sie würde so gerne arbeiten, aber wer würde so jemand en einstellen. Im Haushalt ihrer 1.5- Zimmerwohnung helfe ihr die Tochter, da sie (die Beschwerdeführerin) keine Arbeiten auf den Knien machen könne. Alsdann seien die Vergleichseinkommen unter Hinweis auf die beigeleg ten Lohnausweise falsch ermittelt worden. Der von der IV-Stelle ermittelte IV-Grad von 8.8 % verstehe sie nicht, weil sie ja immer 50 % von 80 % gearbeitet habe (Urk. 1). 3. 3.1
Gestützt auf den Bericht des seit Oktober 2011 behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge einer schweren G onarthrose am 4. Januar 2021 am linken K nie operiert (Knie-T otalend o prothese [TE P ]). Der postoperative Verlauf habe sich kompliziert gestalte t
und es hätten sich persistierende Funktionsein schränkungen in Form von schmerz haften Bewegungseinschränkungen ergeben . Es bestehe auch rechts eine ausgeprägte Gonarthrose mit Operationsindikation. Im Übrigen verwies Dr. B.___ auf die Berichte der Klinik C.___
und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
(vgl. Urk. 8/15). 3.2
Dr. med.
D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Oberarzt, Klinik C.___, hielt im Sprechstundenbericht vom 16. April 2021 Restbes chwerden bei Status nach Knie-TE P links (
4. Januar 2021) fest. Nach initial unauffälligem Ver lauf habe sich im weiteren Geschehen eine Verschlechterung der Flexion gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches Engegefühl, wie ein S ch raubstock, berichtet. Klinisch habe sich im Wesentlichen ein flüssiges Gangbild mit deutli chem Schonhinken sowie eine eingeschränkte Flexion/Extension (80/5/0°) ergeben; MR-tomographisch zeigte sich am 15. April 2021 ein Status nach Arthro tomie mit grösstenteils in Kontinuität erhaltener Sehne und eine mittel gradige kleine Baker-Zyste. Zusätzlich sei eine praktisch vollständige Lähmung der Knie strecker und H üft beuger auf der operierten S eite aufgefallen, wobei die neurolo gische Abklärung keine Nervenläsionen ergeben habe . Die Beschwerde führerin sei bis Ende A pril zu 100 % und danach wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/13/ 9 f.). 3.3
Da sich unter konservativer Therapie keine Besserung einstellte, wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 in der Klinik C.___
erneut am linken Knie operiert (arthoskopische
A rthrolyse); intraoperativ ergab sich eine Arthro fibrose nach Knie T E P links (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/30). Im weiteren Ver lauf habe
sie eine Steifheit der gesamten linken unteren Extremität berichtet . Treppensteigen sei nicht möglich. Zudem bereite ihr langes Stehen B eschwerden; nach vier Stunden komme es zu einer deutlichen Schwellneigung sowie Schmer zen. Dr. A.___
hielt als Diagnose eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach Knie-TP links vom 4. Januar 2021 mit arthroskopischer Arthro lyse vom 22. Juni 2021 fest. Klinisch habe sich eine Mobilisation unter leichtem Schonhinken links,
eine eingeschränkte Beweglichkeit (Flexion /Extension aktiv 85/5/0°, passiv 90/0/0°) sowie deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur gezeigt . Insgesamt sei es zwar zu einer Beschwerdeverbesserung gekommen. Allerdings werde weiterhin eine intensive Physiotherapie und Komplexbehand lung empfohlen mit MTT und NSAR. Mit einer leichten Beschwerdeverbesserung nach Abklingen der Schwellneigung werde noch gerechnet. Eine weitere Steige rung der aktuell 50 % igen A rbeitsfähig keit in der körperlich anspruchsvollen Tätigkeit
als Verkäuferin in einer Me tzgerei sei derzeit nicht möglich und auch für die Zukunft ungewiss, zumal es nach vier Stunden Arbeit zu einer deutlichen Schwellneigung und zu Schmerzen komme (Sprechstundenberichte vom 26.
Juli
2021, 13. August 2021, 17. September 2021, 25. November 2021; vgl.
auch Ver sicherungsbericht vom 31. März 2022, Urk. 8/32 ff.). 3.4
Auf entsprechenden Vorhalt hielt Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Ortho pädie, RAD, mit interner Stellungnahme vom 27. April 2022 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung bei Status nach Knie-Totalendoprothese links vom 4. Januar 2021 mit arthroskopischer Arthrolyse wegen Arthrofibrose am 22. Juni 2021 und (2) eine Gonarthrose rechts fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28.
Dezember
2020 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig . Eine überwiegend stehende Tätigkeit könne nicht durchgeführt werden. Auch sei das Heben und Tragen von Lasten auf Gewichte bis 5 kg eingeschränkt. Die Gehstre cke betrage maximal 1 km. Aus dem Belast barkeitsprofil auszuschliessen sei auch regelmässiges Treppensteigen. Eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit vorübergehenden Tätigkeiten im Gehen und Stehen sei indes uneingeschränkt zumutbar . Dies gelte seit dem 1 2.
April 2021, wobei im Rahmen der postoperati ven Rekonvaleszenz vom 22. Juni bis 24. Juli 2021 vorübergehend
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/40/5 f.). 3.5
Im einwandweise eingereichten Schreiben vom 8./
9. Juni 2022 hob Dr. A.___ hervor, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung des Kniegelenks mit nur knapp 90%iger Flexionsfähigkeit und deut licher Schwellneigung und Schmerzzunahme nach längerer Einnahme gleichblei bender Positionen. Daher sei auch eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise im Büro mit wechselnd sitzender und stehender Tätigkeit, im 100%-Pensum illuso risch. Hier sei höchstens von einer 60-70%igen Arbeitsfähigkeit mit Pausen alle zwei Stunden à je 15 Minuten auszugehen (Urk. 8/43/1; vgl. das beschwerdeweise eingereichte Schreiben von Dr. A.___ vom 22. September 2022, worin diese erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit in Abrede stellte, Urk. 6).
Gestützt darauf kam die Sachbearbeiterin der IV-Stelle mit interner Stellung nahme vom 25. August 2022 zum Schluss, es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Das Schreiben von Dr. A.___ vom 8. /9. Juni 2022 sei schon vor Erlass des Vorbescheids [vom 1. Juni 202 2, Urk. 8/41 ] aktenkundig gewesen (Urk.
8/5 1 /2). 4.
4.1
Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten lässt sich insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei feststellen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die interne Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___
vom 22.
April
2022 ab, welche diese vor und damit in Unkenntnis des einwandweise eingereich ten Schreibens von Dr. A.___ vom 8. /9. Juni 2022 abgegeben hatte. Dem
RAD wurde dieses Schreiben, worin sich Dr. A.___
erstmals aus fach ärztlicher Sicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin i n einer angepassten Tätigkeit äus sert e, im Einwandverfahren
nicht zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Dies
ungeachtet dessen, dass es dem RAD obliegt und auch vorbehalten ist, den medizinischen Sachverhalt zu wür digen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei (vgl. E. 1.3) . Mithin ge nügt es nicht, wenn eine Sachbearbeiterin ohne medizinische Ausbildung dafürh ä lt, es liege aufgrund des Schreibens von Dr. A.___ vom 8./9. Juni 2022 kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Im Übrigen ergeben
sich gestützt d arauf ganz im Gegenteil zumindest konkrete Anhalts punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über das von Dr. E.___ am 22.
April 2022 festgestellte Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Hinweise auf mögliche Einschränkungen nach längerem Sitzen ergeben
sich auch aus dem Bericht vom
7. April 2022 (Frage/Antwort 3.6, Urk. 8/38/5). 4.3
Nach dem Gesagten lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklär ter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Damit ist die S ache zur medizinischen Abklärung, zumindest erneuten Vorlage an den RAD, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Dies steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage näher abzuklären haben. Dass sie die
– jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – alleinste hende Beschwerdeführerin, welche in einer 1.5 Zimmerwohnnung lebte und deren 1989 geborene Tochter erwachsen war, als teilzeiterwerbstätige Hausfrau mit einem Aufgabenbereich qualifiziert e, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres nach vollziehbar (vgl. 8/16, Urk. 2).
Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere medizinische Abklärungen zu täti gen hat, kann darüber hinaus vorliegend offenblieben, wie es sich mit der Inva liditätsbemessung im Detail verhält. Es bleibt
immerhin darauf hinzuweisen, dass – soweit für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) heranzuziehen wären (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b)
- nicht auf den Tabellenlohn im Detailhandel in Höhe von Fr. 4’425.-- (LSE 2018, TA 1 Ziff. 47, Detailhandel) abgestellt werden könnte (vgl. Urk. 8/39/1, Urk. 2),
d ürften doch Tätigkeiten im Detailhandel vor nehmlich längeres Stehen und Gehen erfordern und wurde der Beschwerdeführe rin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin anhaltend eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert.
Zudem sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 4.4
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom
8. September 2022 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und danach erneut über das Renten be gehren entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
8. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger